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Eigentümerversammlung

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Die Wohnungseigentümerversammlung ist beim Wohnungseigentum ein Organ der Wohnungseigentümergemeinschaft, das im Rahmen der Selbstverwaltung für Beschlüsse und Willensbildung der Wohnungseigentümer zuständig ist.

Allgemeines

Das Wohnungseigentum besteht typischerweise aus mindestens zwei Wohnungseigentümern, sodass sich die Rechtsfrage stellt, wie diese ihre (häufig gegenläufigen) Interessen durchsetzen sollen. Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) hat sich analog zum Gesellschaftsrecht dazu entschieden, eine ähnlich wie die Gesellschafterversammlung funktionierende Versammlungsform einzurichten, die als Organ für die Beschlüsse und die Willensbildung der Wohnungseigentümer tätig ist. Deshalb regelt das WEG für die Wohnungseigentümerversammlung deren Einberufung, Abstimmung, Stimmrecht und Stimmgewicht.

Mit der WEG-Reform zum 1. Dezember 2020 wurden die Regelungen zur Eigentümerversammlung in den §§ 23–25 WEG teilweise neu geregelt.

Rechtsfragen

Zuständigkeiten der Wohnungseigentümerversammlung

Die – nicht öffentliche – Wohnungseigentümerversammlung beschließt nach § 23 Abs. 1 WEG über Angelegenheiten, über die nach dem WEG oder nach einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer die Wohnungseigentümer durch Beschluss entscheiden können.

Im WEG sind weitere Bereiche festgelegt, über die die Wohnungseigentümerversammlung beschließen kann. Dies betrifft insbesondere die laufende Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums wie beispielsweise

  • ordnungsgemäße Verwaltungsmaßnahmen,
  • Gebrauchsregelungen des gemeinschaftlichen Eigentums,
  • Instandhaltung und Instandsetzung,
  • Bestellung und Abberufung des Verwalters,
  • Ermächtigung des Verwalters zur Geltendmachung von Ansprüchen,
  • Bestellung eines Verwaltungsbeirats,
  • bauliche Veränderungen und Aufwendungen und
  • die Vorlage von Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung und Vermögensbericht

Über den Wirtschaftsplan selbst und die Jahresabrechnung wird seit der WEG-Reform zum 1. Dezember 2020 nicht mehr abgestimmt. Beschlossen wird nur noch über die Vorschüsse (Hausgeld) zur Kostentragung und über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse. (§ 28 WEG).

Darüber hinaus können der Wohnungseigentümerversammlung durch die Gemeinschaftsordnung weitere Kompetenzen zugewiesen werden.

Einladung und Tagesordnung

Nach § 24 Abs. 1 und 2 WEG muss die Wohnungseigentümerversammlung mindestens einmal im Jahr vom Verwalter einberufen werden; außerdem in Fällen, die in einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer bestimmt sind oder, wenn mehr als ein Viertel der Wohnungseigentümer es verlangt.

Fehlt ein Verwalter oder weigert er sich pflichtwidrig, die Versammlung der Wohnungseigentümer einzuberufen, so kann die Versammlung auch durch den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats, dessen Vertreter oder einen durch Beschluss ermächtigten Wohnungseigentümer einberufen werden (§ 24 Abs. 3 WEG).

Die Einladung muss in Textform erfolgen. Die Einladungsfrist beträgt mindestens drei Wochen, sofern nicht ein Fall von besonderer Dringlichkeit vorliegt (§ 24 Abs. 4 WEG). Die Einladung muss eine Tagesordnung beinhalten, in der die Beschlussgegenstände so deutlich bezeichnet sind, dass den eingeladenen Eigentümern vorher klar ist, worüber abgestimmt werden soll. Stehen Beschlussgegenstände nicht in der Tagesordnung, so kann über sie auch nicht beschlossen werden (§ 23 Abs. 2 WEG). Das gilt jedoch nicht für Beschlüsse, die den Ablauf der Versammlung oder deren Vorsitz regeln.

Online-Teilnahme an Eigentümerversammlungen

Mit der WEG-Reform 2020 wurde es ermöglicht, online an einer Versammlung teilzunehmen.

Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass Wohnungseigentümer an der Versammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können (§ 23 Abs. 1 WEG). Die Beschlusskompetenz ermöglicht es jedoch nicht, die Präsenzversammlung insgesamt zugunsten einer reinen Online-Versammlung abzuschaffen. Das Recht jedes Wohnungseigentümers, physisch an der Versammlung teilzunehmen, steht damit nicht zur Disposition der Mehrheit. Die konkrete, insbesondere technische Ausgestaltung der Online-Teilnahme wird im Hinblick auf künftige technische Entwicklungen nicht geregelt. Über die Ausgestaltung ist deshalb zu beschließen, wobei sich die Rechtmäßigkeit des Beschlusses nach dem allgemeinen Grundsatz ordnungsmäßiger Verwaltung richtet.

Derzeit läuft aber ein Gesetzgebungsverfahren, nach welchem es ermöglicht werden soll, reine Online-Eigentümerversammlungen abzuhalten.

Beschlussfähigkeit

Mit der WEG-Reform zum 1. Dezember 2020 wurden die Regelungen zur Beschlussfähigkeit einer Eigentümerversammlung in § 25 Abs. 3 und 4 WEG (alt) gestrichen. Nach der alten Regelung war die Versammlung nur beschlussfähig, wenn die erschienenen stimmberechtigten Wohnungseigentümer mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile, berechnet nach der im Grundbuch eingetragenen Größe dieser Anteile, vertreten waren.

Seit dem 1. Dezember 2020 ist die Eigentümerversammlung nun immer beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 25 Abs. 1) WEG.

Stimmgewicht

Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme. Auch ein Eigentümer mehrerer Wohnungen hat in der Wohnungseigentümerversammlung nur eine Stimme (Kopfprinzip) § 25 Abs. 2 WEG. In der Regel wird das Stimmgewicht aber in der Teilungserklärung abweichend geregelt. Häufige Formen sind hierbei:

  • das Wertprinzip: Das Stimmgewicht richtet sich nach den Miteigentumsanteilen. Hierbei kann es vorkommen, dass ein Eigentümer, dem mehrere Wohnungen gehören, die Wohnungseigentümerversammlung beherrscht. Nachteilig ist auch, dass bei größeren Wohnungseigentümerversammlungen das Abstimmungsergebnis aufwendiger festzustellen ist.
  • das Objektprinzip: Hiernach steht jede Wohnung für eine Stimme. Hier kann es zu Verzerrungen kommen, wenn die Wohnungen ungleich groß sind.

Stimmrecht bei mehreren Inhabern einer Eigentumswohnung

Besitzen mehrere Inhaber (z. B. Ehegatten, Lebenspartner, Geschwister) eine Eigentumswohnung gemeinsam, so haben sie trotzdem nur eine Stimme, die einheitlich auszuüben ist § 25 Abs. 2 WEG. Häufig ist in der Teilungserklärung geregelt, dass solche Gemeinschaften dem Verwalter einen stimmberechtigten Vertreter zu benennen haben, andernfalls das Stimmrecht in der Wohnungseigentümerversammlung ruht.

Ausschluss von der Abstimmung

Aus Gründen der möglichen Interessenkollision ist ein Wohnungseigentümer nicht stimmberechtigt, wenn der Beschluss ein Rechtsgeschäft mit ihm beinhaltet. Auch wenn die Einleitung oder die Erledigung eines Rechtsstreits mit ihm beschlossen werden soll oder wenn er nach § 17 rechtskräftig verurteilt ist, ist er nicht stimmberechtigt (§ 25 Abs. 4 WEG).

Niederschrift

Die Beschlüsse der Versammlung sind in einer Niederschrift festzuhalten (§ 24 Abs. 6 WEG). Dieses Protokoll ist – sofern nichts anderes vereinbart ist – gemäß § 24 Abs. 6 Satz 2 WEG von dem Vorsitzenden (Versammlungsleiter), einem Wohnungseigentümer und, falls ein Verwaltungsbeirat bestellt ist, auch von dessen Vorsitzenden oder seinem Vertreter zu unterschreiben. Die Voraussetzung hierfür ist, dass vorgenannte Wohnungseigentümer auch an der Versammlung teilgenommen haben, sonst entfällt die Unterschrift.

Gemäß § 24 Abs. 6 WEG ist jeder Wohnungseigentümer berechtigt, die Niederschrift einzusehen. Der einzelne Eigentümer hat somit zwar ein Einsichtsrecht hinsichtlich der Niederschrift, jedoch keinen Anspruch auf Übersendung einer Abschrift. Das WEG schreibt einen Versand des Protokolls der Eigentümerversammlung an die Eigentümer nicht vor. Abweichend hiervon können Gemeinschaftsordnungen und üblicherweise auch die Verwalterverträge regeln, dass der Verwalter verpflichtet ist, Abschriften der Versammlungsniederschrift an die Eigentümer zu übersenden.

Beschlüsse

Beschlussfassung

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme. Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform (§ 25 WEG).

Die gefassten Beschlüsse müssen eindeutig sein und sollen keinen Interpretationsspielraum bieten. Fehlt diese inhaltliche Bestimmtheit und Klarheit, kann ein Beschluss anfechtbar oder sogar nichtig sein. In beiden Fällen sind zur Klärung gerichtliche Verfahren nach § 43 Nr. 4 WEG möglich. So ist das Fassen von Beschlüssen unter einem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes / Sonstiges“ grundsätzlich nicht möglich, da der Tagesordnungspunkte nicht hinreichend bestimmt ist. Werden im Rahmen eines solchen Punktes dennoch Beschlüsse gefasst, sind diese jedoch nicht automatisch nichtig (Zitterbeschluss). Sofern die Beschlüsse nicht fristgerecht angefochten werden, sind diese nach Ablauf der Anfechtungsfrist wirksam.

Beschlüsse über bauliche Veränderungen und Wiederaufbau

Beschlüsse zu baulichen Veränderungen regelt § 20. Mit der WEG-Reform zum 1. Dezember 2020 wurde die Durchführung baulicher Maßnahmen erleichtert.

Durch die bisherige Rechtslage wurden bauliche Veränderungen verhindert, die für einzelne Wohnungseigentümer besonders bedeutsam und aus gesamtgesellschaftlicher Perspektive sinnvoll sind. Dies gilt insbesondere für die Errichtung einer Lademöglichkeit für elektrisch betriebene Fahrzeuge sowie für Maßnahmen der Barrierereduzierung, des Einbruchsschutzes und des Glasfaseranschlusses. Der § 20 sieht deshalb nun vor, dass solche Maßnahmen privilegiert werden. Jeder Wohnungseigentümer soll einen Rechtsanspruch darauf haben. Die Eigentümerversammlung darf die Baumaßnahmen in der Regel nicht verwehren. Sie darf aber auf die Art der Durchführung der Maßnahme Einfluss nehmen und zum Beispiel beschließen, dass die Gemeinschaft die Baumaßnahme organisiert, damit diese den Überblick über den baulichen Zustand der Wohnanlage behält. Die Kosten der Maßnahme soll der begünstigte Wohnungseigentümer tragen.

Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen (bauliche Veränderungen), können beschlossen oder einem Wohnungseigentümer durch Beschluss gestattet werden (§ 20 Abs. 1).

Jeder Wohnungseigentümer kann angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die

  • dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen,
  • dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge,
  • dem Einbruchsschutz und
  • dem Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität dienen.

Über die Durchführung ist im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu beschließen (§ 20 Abs. 2).

Jeder Wohnungseigentümer kann verlangen, dass ihm eine bauliche Veränderung gestattet wird, wenn alle Wohnungseigentümer, deren Rechte durch die bauliche Veränderung über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden, einverstanden sind (§ 20 Abs. 3).

Nutzungen und Kosten bei baulichen Veränderungen regelt § 21.

Bauliche Veränderungen, die die Wohnanlage grundlegend umgestalten oder einen Wohnungseigentümer ohne sein Einverständnis gegenüber anderen unbillig benachteiligen, dürfen nicht beschlossen und gestattet werden; sie können auch nicht verlangt werden (§ 20 Abs. 4).

Ist das Gebäude zu mehr als der Hälfte seines Wertes zerstört und ist der Schaden nicht durch eine Versicherung oder in anderer Weise gedeckt, so kann der Wiederaufbau nicht beschlossen oder verlangt werden § 22.

Beschluss-Sammlung

Seit dem 1. Juli 2007 ist zusätzlich zur Niederschrift eine Beschluss-Sammlung gemäß § 24 Abs. 7 WEG zu führen. Die Beschluss-Sammlung enthält nur den Wortlaut der verkündeten Beschlüsse mit der Angabe des Ortes und dem Datum der Versammlung, entsprechendes für schriftliche Beschlüsse und die Urteilsformeln der gerichtlichen Entscheidungen in einem Rechtsstreit gemäß § 43 WEG (Beschlussanfechtungsverfahren u. a.). Einem Wohnungseigentümer oder einem Dritten, den ein Wohnungseigentümer ermächtigt hat, ist auf sein Verlangen Einsicht in die Beschluss-Sammlung zu geben (§ 24 Abs. 7 WEG). Die Beschluss-Sammlung ist vom Verwalter zu führen (§ 24 Abs. 8 Satz 1 WEG).

Beschlüsse ohne Versammlung

Auch ohne Versammlung ist ein Beschluss gültig (Umlaufbeschluss), wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu diesem Beschluss in Textform erklärt haben (Allstimmigkeit). Die Wohnungseigentümer können jedoch beschließen, dass für einen einzelnen Gegenstand die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt (§ 23 Abs. 3 WEG).

Nichtigkeit und Anfechtung von Beschlüssen

Nichtig ist ein Beschluss, wenn er gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann (§ 23 Abs. 4 Satz 1 WEG). Ein nichtiger Beschluss entfaltet von vornherein keine Rechtswirkung. Seine Nichtigkeit kann jederzeit (auch lange nach dem Beschluss) geltend gemacht werden.

Das Gericht kann auf Klage eines Wohnungseigentümers einen Beschluss für ungültig erklären (Anfechtungsklage) oder seine Nichtigkeit feststellen (Nichtigkeitsklage). Unterbleibt eine notwendige Beschlussfassung, kann das Gericht auf Klage eines Wohnungseigentümers den Beschluss fassen (Beschlussersetzungsklage) (§ 44 Abs. 1 WEG).

Die Klagen sind gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten. Der Verwalter hat den Wohnungseigentümern die Erhebung einer Klage unverzüglich bekannt zu machen (§ 44 Abs. 2 WEG).

Das Urteil wirkt für und gegen alle Wohnungseigentümer, auch wenn sie nicht Partei sind (§ 44 Abs. 3 WEG).

Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb zweier Monate nach der Beschlussfassung begründet werden. (§ 45 WEG) Beide Fristen sind nach h. M. nicht verlängerbar!

Gültigkeit von Beschlüssen gegenüber Sondernachfolgern

Beschlüsse, die aufgrund einer Vereinbarung nach § 10 Abs. 2 WEG gefasst werden, wirken gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind (§ 10 Abs. 3 WEG). Diese Bestimmung wurde zum 1. Dezember 2020 neu ins WEG aufgenommen. Im Übrigen bedürfen Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nicht der Eintragung in das Grundbuch (§ 10 Abs. 3 WEG).

Umsetzung der Beschlüsse

Die Durchführungspflicht von Beschlüssen der Wohnungseigentümergemeinschaft trifft dem Bundesgerichtshof (BGH) zufolge den Verwalter als Vollzugsorgan. Geht es um die Umsetzung von Sanierungsbeschlüssen, gehört nicht nur die Auftragserteilung im Namen und auf Kosten der Wohnungseigentümergemeinschaft dazu, sondern auch die Überprüfung, dass das beauftragte Sanierungsunternehmen die Arbeiten vollständig ausführt. Gegebenenfalls müsse der Verwalter bei Zweifeln oder Problemen mit dem Auftragnehmer der Wohnungseigentümergemeinschaft die Eigentümer erneut mit der Thematik befassen und Beschlüsse darüber herbeiführen, wie weiter zu verfahren ist. Auch wenn der BGH erwähnt, dass die Beschlussdurchführung dem Verwalter vorbehalten und gesetzlich geschützt ist (§ 27 Abs. 4 WEG), ändert es nichts daran, dass die Wohnungseigentümer dem Verwalter gegenüber weisungsbefugt sind. Handwerker, Bauleiter oder Architekten, die der Verwalter zur Durchführung einer beschlossenen Sanierung im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft beauftragt, sind im Verhältnis zu den einzelnen Wohnungseigentümern nicht Erfüllungsgehilfen des Verbands im Sinne von § 278 Abs. 1 BGB. Für Schäden, die solche Auftragnehmer schuldhaft am Sondereigentum verursachen, haftet regelmäßig nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern der Schädiger aufgrund der Verletzung von Pflichten aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Bleibt der Verwalter untätig oder setzt er die Beschlüsse unvollständig oder fehlerhaft um, kann der Verwaltungsbeirat eingeschaltet werden; wenngleich diesem keine Weisungsrechte zustehen, muss er jedenfalls auf den Verwalter einwirken. Ferner kann die Eigentümerversammlung mit dem Ziel einer Anweisung an den Verwalter oder sogar der Abmahnung oder Abberufung angerufen werden.

Eigentümerversammlungen während der COVID-19-Pandemie

Da Eigentümerversammlungen während der COVID-19-Pandemie oft nicht oder nur eingeschränkt möglich sind, wurde mit dem Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (Artikel 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht) Regelungen geschaffen, um die Handlungsfähigkeit von Wohnungseigentümergemeinschaften zu gewährleisten. § 6 des Gesetzes sieht vor, dass der zuletzt bestellte Verwalter bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung eines neuen Verwalters im Amt bleibt und der zuletzt von den Wohnungseigentümern beschlossene Wirtschaftsplan bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans gültig bleibt. Das Gesetz tritt mit Ablauf des 31. August 2022 außer Kraft.

Bei dringend notwendigen Maßnahmen ist der Verwalter auch ohne Beschluss der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet, die Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind (§ 27 WEG Abs. 1 Nr. 2).

Reine Online-Versammlungen sind bisher nicht möglich.

Literatur

  • Johannes Bärmann: Wohnungseigentumsgesetz. Kommentar, 20. Auflage, München 2020
  • Gabriele Heinrich, Sabine Feuersänger: Das neue Wohnungseigentumsgesetz für Wohnungseigentümer*innen. Wohnen im Eigentum – Die Wohneigentümer e. V., Bonn 2021, ISBN 978-3-9815045-7-6

Weblinks

Wiktionary: Eigentümerversammlung – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
  • Handlungsfähigkeit von Unternehmen, Genossenschaften, Wohnungseigentümergemeinschaften, Vereinen und Stiftungen Information des BMJV über Versammlungen während der COVID-19-Pandemie

Einzelnachweise

  1. BT-Drucksache 19/18791 Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz – WEMoG) vom 27. April 2020, S. 72
  2. BT-Drucksache 19/18791 Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz – WEMoG) vom 27. April 2020, S. 71
  3. Vgl. dazu Informationen auf den Seiten des Bundesministerium der Justiz (BMJ) zum Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen, zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten und zur Übertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten für Erneuerbare-Energien-Anlagen: https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2023_Online-Versammlungen_Steckersolargeraete_Dienstbarkeiten.html (Abrufstand: 20. Mai 2024)
  4. Felix Ritschel: Eigentümerversammlung – Ablauf, Einladung & Protokoll. In: Erste Hausverwaltung. 20. Dezember 2022, abgerufen am 21. Dezember 2022. 
  5. BT-Drucksache 19/18791 Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz – WEMoG) vom 27. April 2020, S. 26
  6. BGH, Urteil vom 8. Juni 2018, Az.: V ZR 125/17 = NJW 2018, 3305
  7. BGH, Urteil vom 8. Juni 2018, Az.: V ZR 125/17
  8. BGH, Urteil vom 8. Juni 2018, Az.: V ZR 125/17
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
Normdaten (Sachbegriff): GND: 4137790-4 (GND Explorer, lobid, OGND, AKS)

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 23 Jun 2025 / 18:29

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Die Wohnungseigentumerversammlung ist beim Wohnungseigentum ein Organ der Wohnungseigentumergemeinschaft das im Rahmen der Selbstverwaltung fur Beschlusse und Willensbildung der Wohnungseigentumer zustandig ist AllgemeinesDas Wohnungseigentum besteht typischerweise aus mindestens zwei Wohnungseigentumern sodass sich die Rechtsfrage stellt wie diese ihre haufig gegenlaufigen Interessen durchsetzen sollen Das Wohnungseigentumsgesetz WEG hat sich analog zum Gesellschaftsrecht dazu entschieden eine ahnlich wie die Gesellschafterversammlung funktionierende Versammlungsform einzurichten die als Organ fur die Beschlusse und die Willensbildung der Wohnungseigentumer tatig ist Deshalb regelt das WEG fur die Wohnungseigentumerversammlung deren Einberufung Abstimmung Stimmrecht und Stimmgewicht Mit der WEG Reform zum 1 Dezember 2020 wurden die Regelungen zur Eigentumerversammlung in den 23 25 WEG teilweise neu geregelt RechtsfragenZustandigkeiten der Wohnungseigentumerversammlung Die nicht offentliche Wohnungseigentumerversammlung beschliesst nach 23 Abs 1 WEG uber Angelegenheiten uber die nach dem WEG oder nach einer Vereinbarung der Wohnungseigentumer die Wohnungseigentumer durch Beschluss entscheiden konnen Im WEG sind weitere Bereiche festgelegt uber die die Wohnungseigentumerversammlung beschliessen kann Dies betrifft insbesondere die laufende Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums wie beispielsweise ordnungsgemasse Verwaltungsmassnahmen Gebrauchsregelungen des gemeinschaftlichen Eigentums Instandhaltung und Instandsetzung Bestellung und Abberufung des Verwalters Ermachtigung des Verwalters zur Geltendmachung von Anspruchen Bestellung eines Verwaltungsbeirats bauliche Veranderungen und Aufwendungen und die Vorlage von Wirtschaftsplan Jahresabrechnung und Vermogensbericht Uber den Wirtschaftsplan selbst und die Jahresabrechnung wird seit der WEG Reform zum 1 Dezember 2020 nicht mehr abgestimmt Beschlossen wird nur noch uber die Vorschusse Hausgeld zur Kostentragung und uber die Einforderung von Nachschussen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschusse 28 WEG Daruber hinaus konnen der Wohnungseigentumerversammlung durch die Gemeinschaftsordnung weitere Kompetenzen zugewiesen werden Einladung und Tagesordnung Nach 24 Abs 1 und 2 WEG muss die Wohnungseigentumerversammlung mindestens einmal im Jahr vom Verwalter einberufen werden ausserdem in Fallen die in einer Vereinbarung der Wohnungseigentumer bestimmt sind oder wenn mehr als ein Viertel der Wohnungseigentumer es verlangt Fehlt ein Verwalter oder weigert er sich pflichtwidrig die Versammlung der Wohnungseigentumer einzuberufen so kann die Versammlung auch durch den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats dessen Vertreter oder einen durch Beschluss ermachtigten Wohnungseigentumer einberufen werden 24 Abs 3 WEG Die Einladung muss in Textform erfolgen Die Einladungsfrist betragt mindestens drei Wochen sofern nicht ein Fall von besonderer Dringlichkeit vorliegt 24 Abs 4 WEG Die Einladung muss eine Tagesordnung beinhalten in der die Beschlussgegenstande so deutlich bezeichnet sind dass den eingeladenen Eigentumern vorher klar ist woruber abgestimmt werden soll Stehen Beschlussgegenstande nicht in der Tagesordnung so kann uber sie auch nicht beschlossen werden 23 Abs 2 WEG Das gilt jedoch nicht fur Beschlusse die den Ablauf der Versammlung oder deren Vorsitz regeln Online Teilnahme an Eigentumerversammlungen Mit der WEG Reform 2020 wurde es ermoglicht online an einer Versammlung teilzunehmen Die Wohnungseigentumer konnen beschliessen dass Wohnungseigentumer an der Versammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort teilnehmen und samtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausuben konnen 23 Abs 1 WEG Die Beschlusskompetenz ermoglicht es jedoch nicht die Prasenzversammlung insgesamt zugunsten einer reinen Online Versammlung abzuschaffen Das Recht jedes Wohnungseigentumers physisch an der Versammlung teilzunehmen steht damit nicht zur Disposition der Mehrheit Die konkrete insbesondere technische Ausgestaltung der Online Teilnahme wird im Hinblick auf kunftige technische Entwicklungen nicht geregelt Uber die Ausgestaltung ist deshalb zu beschliessen wobei sich die Rechtmassigkeit des Beschlusses nach dem allgemeinen Grundsatz ordnungsmassiger Verwaltung richtet Derzeit lauft aber ein Gesetzgebungsverfahren nach welchem es ermoglicht werden soll reine Online Eigentumerversammlungen abzuhalten Beschlussfahigkeit Mit der WEG Reform zum 1 Dezember 2020 wurden die Regelungen zur Beschlussfahigkeit einer Eigentumerversammlung in 25 Abs 3 und 4 WEG alt gestrichen Nach der alten Regelung war die Versammlung nur beschlussfahig wenn die erschienenen stimmberechtigten Wohnungseigentumer mehr als die Halfte der Miteigentumsanteile berechnet nach der im Grundbuch eingetragenen Grosse dieser Anteile vertreten waren Seit dem 1 Dezember 2020 ist die Eigentumerversammlung nun immer beschlussfahig Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen 25 Abs 1 WEG Stimmgewicht Jeder Wohnungseigentumer hat eine Stimme Auch ein Eigentumer mehrerer Wohnungen hat in der Wohnungseigentumerversammlung nur eine Stimme Kopfprinzip 25 Abs 2 WEG In der Regel wird das Stimmgewicht aber in der Teilungserklarung abweichend geregelt Haufige Formen sind hierbei das Wertprinzip Das Stimmgewicht richtet sich nach den Miteigentumsanteilen Hierbei kann es vorkommen dass ein Eigentumer dem mehrere Wohnungen gehoren die Wohnungseigentumerversammlung beherrscht Nachteilig ist auch dass bei grosseren Wohnungseigentumerversammlungen das Abstimmungsergebnis aufwendiger festzustellen ist das Objektprinzip Hiernach steht jede Wohnung fur eine Stimme Hier kann es zu Verzerrungen kommen wenn die Wohnungen ungleich gross sind Stimmrecht bei mehreren Inhabern einer Eigentumswohnung Besitzen mehrere Inhaber z B Ehegatten Lebenspartner Geschwister eine Eigentumswohnung gemeinsam so haben sie trotzdem nur eine Stimme die einheitlich auszuuben ist 25 Abs 2 WEG Haufig ist in der Teilungserklarung geregelt dass solche Gemeinschaften dem Verwalter einen stimmberechtigten Vertreter zu benennen haben andernfalls das Stimmrecht in der Wohnungseigentumerversammlung ruht Ausschluss von der Abstimmung Aus Grunden der moglichen Interessenkollision ist ein Wohnungseigentumer nicht stimmberechtigt wenn der Beschluss ein Rechtsgeschaft mit ihm beinhaltet Auch wenn die Einleitung oder die Erledigung eines Rechtsstreits mit ihm beschlossen werden soll oder wenn er nach 17 rechtskraftig verurteilt ist ist er nicht stimmberechtigt 25 Abs 4 WEG Niederschrift Die Beschlusse der Versammlung sind in einer Niederschrift festzuhalten 24 Abs 6 WEG Dieses Protokoll ist sofern nichts anderes vereinbart ist gemass 24 Abs 6 Satz 2 WEG von dem Vorsitzenden Versammlungsleiter einem Wohnungseigentumer und falls ein Verwaltungsbeirat bestellt ist auch von dessen Vorsitzenden oder seinem Vertreter zu unterschreiben Die Voraussetzung hierfur ist dass vorgenannte Wohnungseigentumer auch an der Versammlung teilgenommen haben sonst entfallt die Unterschrift Gemass 24 Abs 6 WEG ist jeder Wohnungseigentumer berechtigt die Niederschrift einzusehen Der einzelne Eigentumer hat somit zwar ein Einsichtsrecht hinsichtlich der Niederschrift jedoch keinen Anspruch auf Ubersendung einer Abschrift Das WEG schreibt einen Versand des Protokolls der Eigentumerversammlung an die Eigentumer nicht vor Abweichend hiervon konnen Gemeinschaftsordnungen und ublicherweise auch die Verwaltervertrage regeln dass der Verwalter verpflichtet ist Abschriften der Versammlungsniederschrift an die Eigentumer zu ubersenden Beschlusse Beschlussfassung Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen Jeder Wohnungseigentumer hat eine Stimme Vollmachten bedurfen zu ihrer Gultigkeit der Textform 25 WEG Die gefassten Beschlusse mussen eindeutig sein und sollen keinen Interpretationsspielraum bieten Fehlt diese inhaltliche Bestimmtheit und Klarheit kann ein Beschluss anfechtbar oder sogar nichtig sein In beiden Fallen sind zur Klarung gerichtliche Verfahren nach 43 Nr 4 WEG moglich So ist das Fassen von Beschlussen unter einem Tagesordnungspunkt Verschiedenes Sonstiges grundsatzlich nicht moglich da der Tagesordnungspunkte nicht hinreichend bestimmt ist Werden im Rahmen eines solchen Punktes dennoch Beschlusse gefasst sind diese jedoch nicht automatisch nichtig Zitterbeschluss Sofern die Beschlusse nicht fristgerecht angefochten werden sind diese nach Ablauf der Anfechtungsfrist wirksam Beschlusse uber bauliche Veranderungen und Wiederaufbau Beschlusse zu baulichen Veranderungen regelt 20 Mit der WEG Reform zum 1 Dezember 2020 wurde die Durchfuhrung baulicher Massnahmen erleichtert Durch die bisherige Rechtslage wurden bauliche Veranderungen verhindert die fur einzelne Wohnungseigentumer besonders bedeutsam und aus gesamtgesellschaftlicher Perspektive sinnvoll sind Dies gilt insbesondere fur die Errichtung einer Lademoglichkeit fur elektrisch betriebene Fahrzeuge sowie fur Massnahmen der Barrierereduzierung des Einbruchsschutzes und des Glasfaseranschlusses Der 20 sieht deshalb nun vor dass solche Massnahmen privilegiert werden Jeder Wohnungseigentumer soll einen Rechtsanspruch darauf haben Die Eigentumerversammlung darf die Baumassnahmen in der Regel nicht verwehren Sie darf aber auf die Art der Durchfuhrung der Massnahme Einfluss nehmen und zum Beispiel beschliessen dass die Gemeinschaft die Baumassnahme organisiert damit diese den Uberblick uber den baulichen Zustand der Wohnanlage behalt Die Kosten der Massnahme soll der begunstigte Wohnungseigentumer tragen Massnahmen die uber die ordnungsmassige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen bauliche Veranderungen konnen beschlossen oder einem Wohnungseigentumer durch Beschluss gestattet werden 20 Abs 1 Jeder Wohnungseigentumer kann angemessene bauliche Veranderungen verlangen die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dem Einbruchsschutz und dem Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazitat dienen Uber die Durchfuhrung ist im Rahmen ordnungsmassiger Verwaltung zu beschliessen 20 Abs 2 Jeder Wohnungseigentumer kann verlangen dass ihm eine bauliche Veranderung gestattet wird wenn alle Wohnungseigentumer deren Rechte durch die bauliche Veranderung uber das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Mass hinaus beeintrachtigt werden einverstanden sind 20 Abs 3 Nutzungen und Kosten bei baulichen Veranderungen regelt 21 Bauliche Veranderungen die die Wohnanlage grundlegend umgestalten oder einen Wohnungseigentumer ohne sein Einverstandnis gegenuber anderen unbillig benachteiligen durfen nicht beschlossen und gestattet werden sie konnen auch nicht verlangt werden 20 Abs 4 Ist das Gebaude zu mehr als der Halfte seines Wertes zerstort und ist der Schaden nicht durch eine Versicherung oder in anderer Weise gedeckt so kann der Wiederaufbau nicht beschlossen oder verlangt werden 22 Beschluss Sammlung Seit dem 1 Juli 2007 ist zusatzlich zur Niederschrift eine Beschluss Sammlung gemass 24 Abs 7 WEG zu fuhren Die Beschluss Sammlung enthalt nur den Wortlaut der verkundeten Beschlusse mit der Angabe des Ortes und dem Datum der Versammlung entsprechendes fur schriftliche Beschlusse und die Urteilsformeln der gerichtlichen Entscheidungen in einem Rechtsstreit gemass 43 WEG Beschlussanfechtungsverfahren u a Einem Wohnungseigentumer oder einem Dritten den ein Wohnungseigentumer ermachtigt hat ist auf sein Verlangen Einsicht in die Beschluss Sammlung zu geben 24 Abs 7 WEG Die Beschluss Sammlung ist vom Verwalter zu fuhren 24 Abs 8 Satz 1 WEG Beschlusse ohne Versammlung Auch ohne Versammlung ist ein Beschluss gultig Umlaufbeschluss wenn alle Wohnungseigentumer ihre Zustimmung zu diesem Beschluss in Textform erklart haben Allstimmigkeit Die Wohnungseigentumer konnen jedoch beschliessen dass fur einen einzelnen Gegenstand die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genugt 23 Abs 3 WEG Nichtigkeit und Anfechtung von Beschlussen Nichtig ist ein Beschluss wenn er gegen eine Rechtsvorschrift verstosst auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann 23 Abs 4 Satz 1 WEG Ein nichtiger Beschluss entfaltet von vornherein keine Rechtswirkung Seine Nichtigkeit kann jederzeit auch lange nach dem Beschluss geltend gemacht werden Das Gericht kann auf Klage eines Wohnungseigentumers einen Beschluss fur ungultig erklaren Anfechtungsklage oder seine Nichtigkeit feststellen Nichtigkeitsklage Unterbleibt eine notwendige Beschlussfassung kann das Gericht auf Klage eines Wohnungseigentumers den Beschluss fassen Beschlussersetzungsklage 44 Abs 1 WEG Die Klagen sind gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentumer zu richten Der Verwalter hat den Wohnungseigentumern die Erhebung einer Klage unverzuglich bekannt zu machen 44 Abs 2 WEG Das Urteil wirkt fur und gegen alle Wohnungseigentumer auch wenn sie nicht Partei sind 44 Abs 3 WEG Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb zweier Monate nach der Beschlussfassung begrundet werden 45 WEG Beide Fristen sind nach h M nicht verlangerbar Gultigkeit von Beschlussen gegenuber Sondernachfolgern Beschlusse die aufgrund einer Vereinbarung nach 10 Abs 2 WEG gefasst werden wirken gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentumers nur wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind 10 Abs 3 WEG Diese Bestimmung wurde zum 1 Dezember 2020 neu ins WEG aufgenommen Im Ubrigen bedurfen Beschlusse zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentumers nicht der Eintragung in das Grundbuch 10 Abs 3 WEG Umsetzung der Beschlusse Die Durchfuhrungspflicht von Beschlussen der Wohnungseigentumergemeinschaft trifft dem Bundesgerichtshof BGH zufolge den Verwalter als Vollzugsorgan Geht es um die Umsetzung von Sanierungsbeschlussen gehort nicht nur die Auftragserteilung im Namen und auf Kosten der Wohnungseigentumergemeinschaft dazu sondern auch die Uberprufung dass das beauftragte Sanierungsunternehmen die Arbeiten vollstandig ausfuhrt Gegebenenfalls musse der Verwalter bei Zweifeln oder Problemen mit dem Auftragnehmer der Wohnungseigentumergemeinschaft die Eigentumer erneut mit der Thematik befassen und Beschlusse daruber herbeifuhren wie weiter zu verfahren ist Auch wenn der BGH erwahnt dass die Beschlussdurchfuhrung dem Verwalter vorbehalten und gesetzlich geschutzt ist 27 Abs 4 WEG andert es nichts daran dass die Wohnungseigentumer dem Verwalter gegenuber weisungsbefugt sind Handwerker Bauleiter oder Architekten die der Verwalter zur Durchfuhrung einer beschlossenen Sanierung im Namen der Wohnungseigentumergemeinschaft beauftragt sind im Verhaltnis zu den einzelnen Wohnungseigentumern nicht Erfullungsgehilfen des Verbands im Sinne von 278 Abs 1 BGB Fur Schaden die solche Auftragnehmer schuldhaft am Sondereigentum verursachen haftet regelmassig nicht die Wohnungseigentumergemeinschaft sondern der Schadiger aufgrund der Verletzung von Pflichten aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter Bleibt der Verwalter untatig oder setzt er die Beschlusse unvollstandig oder fehlerhaft um kann der Verwaltungsbeirat eingeschaltet werden wenngleich diesem keine Weisungsrechte zustehen muss er jedenfalls auf den Verwalter einwirken Ferner kann die Eigentumerversammlung mit dem Ziel einer Anweisung an den Verwalter oder sogar der Abmahnung oder Abberufung angerufen werden Eigentumerversammlungen wahrend der COVID 19 Pandemie Da Eigentumerversammlungen wahrend der COVID 19 Pandemie oft nicht oder nur eingeschrankt moglich sind wurde mit dem Gesetz uber Massnahmen im Gesellschafts Genossenschafts Vereins Stiftungs und Wohnungseigentumsrecht zur Bekampfung der Auswirkungen der COVID 19 Pandemie Artikel 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID 19 Pandemie im Zivil Insolvenz und Strafverfahrensrecht Regelungen geschaffen um die Handlungsfahigkeit von Wohnungseigentumergemeinschaften zu gewahrleisten 6 des Gesetzes sieht vor dass der zuletzt bestellte Verwalter bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung eines neuen Verwalters im Amt bleibt und der zuletzt von den Wohnungseigentumern beschlossene Wirtschaftsplan bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans gultig bleibt Das Gesetz tritt mit Ablauf des 31 August 2022 ausser Kraft Bei dringend notwendigen Massnahmen ist der Verwalter auch ohne Beschluss der Wohnungseigentumer berechtigt und verpflichtet die Massnahmen ordnungsmassiger Verwaltung zu treffen die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind 27 WEG Abs 1 Nr 2 Reine Online Versammlungen sind bisher nicht moglich LiteraturJohannes Barmann Wohnungseigentumsgesetz Kommentar 20 Auflage Munchen 2020 Gabriele Heinrich Sabine Feuersanger Das neue Wohnungseigentumsgesetz fur Wohnungseigentumer innen Wohnen im Eigentum Die Wohneigentumer e V Bonn 2021 ISBN 978 3 9815045 7 6WeblinksWiktionary Eigentumerversammlung Bedeutungserklarungen Wortherkunft Synonyme Ubersetzungen Handlungsfahigkeit von Unternehmen Genossenschaften Wohnungseigentumergemeinschaften Vereinen und Stiftungen Information des BMJV uber Versammlungen wahrend der COVID 19 PandemieEinzelnachweiseBT Drucksache 19 18791 Entwurf eines Gesetzes zur Forderung der Elektromobilitat und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Anderung von kosten und grundbuchrechtlichen Vorschriften Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz WEMoG vom 27 April 2020 S 72 BT Drucksache 19 18791 Entwurf eines Gesetzes zur Forderung der Elektromobilitat und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Anderung von kosten und grundbuchrechtlichen Vorschriften Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz WEMoG vom 27 April 2020 S 71 Vgl dazu Informationen auf den Seiten des Bundesministerium der Justiz BMJ zum Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Zulassung virtueller Wohnungseigentumerversammlungen zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeraten und zur Ubertragbarkeit beschrankter personlicher Dienstbarkeiten fur Erneuerbare Energien Anlagen https www bmj de SharedDocs Gesetzgebungsverfahren DE 2023 Online Versammlungen Steckersolargeraete Dienstbarkeiten html Abrufstand 20 Mai 2024 Felix Ritschel Eigentumerversammlung Ablauf Einladung amp Protokoll In Erste Hausverwaltung 20 Dezember 2022 abgerufen am 21 Dezember 2022 BT Drucksache 19 18791 Entwurf eines Gesetzes zur Forderung der Elektromobilitat und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Anderung von kosten und grundbuchrechtlichen Vorschriften Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz WEMoG vom 27 April 2020 S 26 BGH Urteil vom 8 Juni 2018 Az V ZR 125 17 NJW 2018 3305 BGH Urteil vom 8 Juni 2018 Az V ZR 125 17 BGH Urteil vom 8 Juni 2018 Az V ZR 125 17Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4137790 4 GND Explorer lobid OGND AKS

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