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Fälligkeit

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Unter dem Rechtsbegriff Fälligkeit versteht man den Eintritt des Leistungstermins und die damit verbundene sofortige Leistungspflicht des Schuldners.

Allgemeines

Die Leistungszeit beinhaltet zwei zu unterscheidende Zeitpunkte, nämlich den Zeitpunkt, zu dem der Schuldner die Leistung erbringen darf (Erfüllbarkeit) und den Zeitpunkt, ab dem der Gläubiger die Leistung fordern kann (Fälligkeit). Zwar fallen Erfüllbarkeit und Fälligkeit einer Forderung grundsätzlich zusammen, jedoch folgt aus § 271 Abs. 2 BGB, dass eine Forderung auch bereits erfüllbar sein kann, bevor sie fällig ist. Die Bestimmung der Fälligkeit in einem Schuldverhältnis unterliegt der freien Vereinbarung der Beteiligten. Aus Verträgen, aber auch aus gesetzlichen Vorschriften, resultieren Ansprüche, bei denen sich die Frage stellt, wann sie zu erfüllen sind. Der jeweilige Gläubiger kann sofortige Leistung durch den Schuldner verlangen, wenn vertraglich oder gesetzlich nichts anderes bestimmt ist und auch „aus den Umständen“ nichts anderes entnommen werden kann. Hierunter versteht man insbesondere die Natur des Schuldverhältnisses, die Beschaffenheit der Leistung und die Verkehrssitte. „Sofort“ bedeutet, dass der Schuldner seine Leistung so schnell wie nach diesen Umständen möglich zu erbringen hat (§ 271 Abs. 1 BGB). In dieser Bestimmung wird der Begriff Fälligkeit nicht ausdrücklich erwähnt. Die Fälligkeit führt jedoch nicht nur zur sofortigen Leistungspflicht des Schuldners, sondern bedeutet auch, dass der Schuldner vor Fälligkeit ein Leistungsverweigerungsrecht besitzt.

Bei vielen gegenseitigen Verträgen geht das Gesetz davon aus, dass der Sach-, Dienst- oder werkleistungspflichtige Verkäufer gegenüber dem geldleistungspflichtigen Käufer vorleistungspflichtig ist. Dann wird die Geldschuld erst fällig, wenn der Verkäufer seine vertragstypischen Pflichten erfüllt hat. Vorleistungspflichten dieser Art tragen dem Umstand Rechnung, dass eine strikte Zug-um-Zug-Abwicklung vielfach nicht möglich ist. Deshalb sind in der Alltagspraxis Vorleistungspflichten – wenn manchmal auch nur für Sekunden – die Regel und die Zug-um-Zug-Leistung nach § 320 BGB die Ausnahme.

Arten der Fälligkeit

Man unterscheidet zwischen Fälligkeiten, die sich aus gesetzlicher Regelung ergeben, und solchen, die auf vertraglicher Vereinbarung beruhen.

Fälligkeit durch Gesetz

In einigen Fällen sieht das Gesetz vertragstypische Pflichten vor, die bei Eintritt der Fälligkeit zu erfüllen sind. Hierzu gehören insbesondere § 488 BGB (Darlehen), § 551 Abs. 2 BGB (Mietsicherheit), § 556b Abs. 1 BGB (Miete), § 604 BGB (Leihe), § 614 BGB (Arbeitsleistung), § 695 BGB (Verwahrung), § 699 BGB (Vergütung), § 721 BGB (BGB-Gesellschaft), § 760 BGB (Leibrente), § 1360a Abs. 2 BGB (Familienunterhalt) oder § 1361 Abs. 4 BGB (Unterhalt bei Getrenntlebenden). Bei Fälligkeitsregelungen in den AGB gilt § 308 Nr. 1 BGB.

Fälligkeit durch Vertrag

Bei den meisten Kaufverträgen des Alltags ist davon auszugehen, dass ein konkreter Fälligkeitszeitpunkt nicht vereinbart wurde. Dann gilt die sofortige Fälligkeit beider vertragstypischen Leistungen, also die sofortige Übergabe der Waren durch den Verkäufer und die sofortige Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer (§ 433 BGB). Die Lieferpflicht ist eine Vorleistungspflicht, so dass ohne die Lieferung des Verkäufers die Fälligkeit des Kaufpreises im Regelfall nicht eintreten kann. Ist jedoch dem Käufer bei Vertragsabschluss bekannt, dass der Verkäufer die Ware nicht vorrätig hat, sondern sie erst noch bestellen muss, so ist eine Lieferung innerhalb angemessener Zeit erforderlich. Auch nach Art. 33c CISG (UN-Kaufrecht) ist eine Lieferung innerhalb einer „angemessenen Frist nach Vertragsabschluss“ vorgesehen. Ist in einem schriftlichen Vertrag nichts über die Fälligkeit erwähnt, so wird vermutet, dass der Vertrag vollständig ist. Der Zahlungsanspruch aus einer Bürgschaft entsteht mit der Fälligkeit der Hauptschuld und wird damit auch fällig. Damit tritt die Fälligkeit der Bürgschaftsforderung erst mit der Inanspruchnahme des Bürgen durch den Gläubiger ein.

Verhaltene Ansprüche

→ Hauptartikel: Verhaltener Anspruch

So genannte verhaltene Ansprüche sind dadurch gekennzeichnet, dass der Schuldner die Leistung nicht von sich aus erbringen muss beziehungsweise nicht leisten darf, bevor sie der Gläubiger verlangt. Hier tritt Fälligkeit erst ein, wenn der Gläubiger die Leistung verlangt.

Fälligkeitsdatum

Bei einigen Verträgen ist der Leistungszeitpunkt jedoch kalendermäßig bestimmt, also ein konkretes Datum für die Fälligkeit genannt. Hierzu gehören insbesondere Verträge über Dauerschuldverhältnisse wie aus Arbeitsverhältnissen, Darlehen, Miete oder Pachtvertrag. Fälligkeit tritt hierbei ein, wenn das Datum erreicht ist. Die Miete ist nach § 556b Abs. 1 BGB zu Beginn des Monats, spätestens bis zum dritten Werktag des Monats fällig, also muss sie am dritten Werktag bis Mitternacht auf dem Konto des Vermieters gutgeschrieben worden sein. Die Zahlung (Barzahlung oder Kontogutschrift) vom Arbeitgeber, Kreditnehmer, Mieter oder Pächter muss am Fälligkeitsdatum den Zahlungsempfänger erreicht haben.

Die Vergütung ist aus einem Arbeitsverhältnis nach Erbringung der Arbeitsleistung zu errichten und nach dem Ablauf der vereinbarten Zeitabschnitte fällig (§ 641 BGB). Für Gehaltsempfänger ergibt sich somit die Fälligkeit am ersten Tag des Folgemonats, das wird auch üblicherweise bei Löhnen vereinbart. Ähnlich ist die Vergütung aus einem Dienstvertrag nach Erbringen des Dienstes beziehungsweise nach dem Ablauf der vereinbarten Zeitabschnitte fällig (§ 614 BGB).

Versicherungsleistungen werden mit der Anzeige des Versicherungsfalls bei der Versicherung fällig. Nach § 16 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 VOB/B (2002) kann die Werklohnforderung des Auftragnehmers nur unter der Voraussetzung fällig werden, dass dem Auftraggeber eine prüfbare Schlussrechnung vorgelegt worden ist.

Falls der vereinbarte Fälligkeitstag auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt, hat der Schuldner seine Leistung am nächsten Werktag zu erbringen (§ 193 BGB). Der Samstag wird bei Mietschulden – und damit auch bei ähnlichen Vertragstypen – vom Bundesgerichtshof (BGH) ausdrücklich nicht als Werktag angesehen, insbesondere weil er nicht als Bankarbeitstag gilt.

Fälligkeitsklausel

Die Fälligkeit der gesamten (restlichen) Leistung kann von einer Bedingung abhängig gemacht werden. In Darlehensverträgen ist eine so genannte Fälligkeitsklausel (Kassatorische Klausel) vorgesehen, nach der bei der ganzen oder teilweisen Nichterfüllung von Zins- und/oder Tilgungszahlungen der gesamte Darlehensbetrag einschließlich Zinsen zur sofortigen Rückzahlung fällig wird. Der Gläubiger ist dann berechtigt, den Kredit fristlos „fällig zu stellen“. Außerdem löst diese Nichterfüllung eine Kündigungsmöglichkeit des Kreditgebers aus, wobei die Fälligkeit mit Ablauf der Kündigungsfrist eintritt.

Rechtsfolgen

Leistet der Schuldner bei Fälligkeit einer Leistung nicht auf diese, kann er in Verzug geraten. Voraussetzung hierfür ist eine Zahlungsaufforderung. Unter besonderen Umständen entfällt die Notwendigkeit einer Zahlungsaufforderung jedoch und er gerät sofort in Verzug. Dies gilt, wenn die Leistung für ein bestimmtes Kalenderdatum vorgesehen war, der Schuldner die Leistung verweigert oder es unter Abwägung der Interessen von Gläubiger und Schuldner gerechtfertigt ist (§ 286 BGB). Erst ab Eintritt der Fälligkeit kann eine Verletzung der Leistungspflicht Folgen haben. Erbringt der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet, steht dem Gläubiger ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB zu, wenn er seinem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt hat. Regelmäßig werden im Falle des Verzuges Säumniszuschläge und/oder Mahngebühren erhoben; auch ist ein möglicher Verzugsschaden auszugleichen.

Stundung und Verzug

Die Stundung ist eine nachträgliche Änderung der Fälligkeitsbestimmung. Die Fälligkeit kann mithin durch Stundung hinausgeschoben werden, die durch Gläubiger und Schuldner mit Hilfe eines Schuldänderungsvertrages (§ 311 Abs. 1 BGB) zustande kommt.

Verstreicht der Fälligkeitstermin, ohne dass der Schuldner seine Leistung erbracht hat, gerät er ohne weiteres in Verzug. Die Fälligkeit ist damit eine gesetzliche Voraussetzung für den Verzug. Sie ist ferner die Voraussetzung für den Beginn der Verjährung.

Fälligkeit im Finanzwesen

Mit den als kurzfristig (englisch short term), mittelfristig (englisch medium term) oder langfristig (englisch long term) verkürzten Begriffen beschreiben Finanzwesen, Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen auch die Laufzeit, Kündigungsfrist, Fristigkeit oder Fälligkeit von Finanzinstrumenten, insbesondere bei der Fremdfinanzierung. Fälligkeit tritt ein, wenn der letzte Tag der Laufzeit erreicht ist.

Bilanzierung

Bei der Bilanzierung durch Nichtbanken spielen im Bilanzrecht die Fälligkeiten eine eher untergeordnete Rolle. Gemäß § 268 Abs. 4 HGB sind Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr gesondert zu vermerken, das gilt auch für Verbindlichkeiten (§ 268 Abs. 5 HGB). Die langfristigen Restlaufzeiten von mehr als 5 Jahren sind bei Verbindlichkeiten lediglich im Anhang auszuweisen (§ 285 Nr. 1a HGB). Es bleibt folglich dem Finanzanalysten überlassen, die Differenz zwischen beiden als mittelfristig herauszufiltern.

Nach den Vorschriften für die Bankbilanzierung aus § 9 Abs. 2 RechKredV sind kurzfristig alle Restlaufzeiten bis ein Jahr, mittelfristig mehr als ein Jahr bis fünf Jahre und langfristig die Restlaufzeiten von mehr als fünf Jahren. Das makroökonomische Aggregat der Geldmenge M3{\displaystyle M3} erfasst als mittelfristig Laufzeiten bis zu zwei Jahren, was dieser bilanzrechtlichen Vorschrift für Kreditinstitute widerspricht. Deshalb müssen beispielsweise Geldmarktpapiere – die zur Geldmenge M3{\displaystyle M3} gehören – mit einer Laufzeit von einem Jahr als kurzfristig bilanziert werden.

Rechnungslegungsstandards

Sowohl die IFRS als auch die US-GAAP sehen keinen getrennten Ausweis nach kurz- und langfristig zwingend vor, sondern sprechen Empfehlungen aus (IAS 1.53). Beide sehen keinen dezidierten Ausweis vor. Langfristig (englisch non-current assets, non-current liabilities) wird in IFRS nicht explizit, sondern lediglich in negativer Abgrenzung von den kurzfristigen Vermögenswerten oder Schulden (englisch current assets, current liabilities) definiert. Ein kurzfristiger Vermögenswert ist dabei nach IFRS 5 jeder, dessen Realisierung innerhalb von zwölf Monaten nach dem Abschlussstichtag erwartet wird.

Damit verfügt keiner der Rechnungslegungsstandards über normierte oder allgemein anerkannte, präzise Aufbereitungsregeln, so dass die Aufstellung von Strukturbilanzen eine betriebswirtschaftliche Aufgabe bleibt.

Fälligkeit im Steuer- und Sozialrecht

Gemäß § 220 AO richtet sich die Fälligkeit im Steuerrecht nach den Vorschriften der Einzelgesetze (z. B. § 36 Abs. 4 Satz 1 EStG, § 15 GrEStG). Fehlt es jedoch an speziellen Regelungen, so stellt § 220 AO eine dem § 271 Abs. 1 BGB entsprechende Grundregel auf, wonach der Steuerzahlungsanspruch mit seinem Entstehen fällig wird. In Steuerbescheiden festgesetzte Zahlungsfristen bestimmen die Fälligkeit nach einem Datum. Erstattungsansprüche des Steuerpflichtigen werden mit Erlass des Steuerbescheides fällig.

Nach § 41 SGB I sind im Sozialversicherungsrecht Ansprüche auf Sozialleistungen im Zeitpunkt ihres Entstehens fällig, soweit es keine abweichenden sozialrechtlichen Regelungen gibt.

Schweiz und Österreich

Im schweizerischen Schuldrecht ist bezüglich der Fälligkeit Art. 75 OR zu beachten. Fälligkeit bezeichnet den Zeitpunkt, von dem ab ein Gläubiger einen Anspruch geltend machen kann und der Schuldner ihn erfüllen muss. Der Ausbruch des Konkurses bewirkt im Übrigen grundsätzlich den Eintritt der Fälligkeit der Schulden des Konkursiten (Art. 208 Abs. 1 SchKG).

In Österreich muss der Schuldner bei einer im Vorhinein bestimmten Fälligkeit (Fälligkeitstermin und exakt zu zahlender Betrag stehen ohne Hinzutreten weiterer Umstände vorab fest) den Zahlungsauftrag seiner Bank nach § 907a Abs. 2 ABGB so rechtzeitig erteilen, dass der Betrag am Fälligkeitstag im Gläubigerkonto wertgestellt ist. Wird die Fälligkeit aber etwa erst durch Rechnungslegung oder Mahnung ausgelöst, so reicht ein Überweisungsauftrag innerhalb von 2 bis 4 Arbeitstagen nach Fälligkeit aus. Bei Mietverträgen liegt der gesetzliche Zahlungstermin für den Mietzins seit März 2013 am 5. Tag jedes Monats, im Vollanwendungsbereich des MRG sind zu Lasten des Mieters abweichende Vereinbarungen unwirksam (§ 15 Abs. 3 MRG), im sonstigen Bestandrecht jedoch prinzipiell zulässig (§ 1100 ABGB). Der Mietzins muss im Zweifel am letzten Tag der Fälligkeit, also in der Regel am 5. des Monats beim Vermieter eingetroffen sein (§ 907a ABGB).

Weblinks

Wiktionary: Fälligkeit – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Ulrich Huber: Leistungsstörungen, 1999, S. 390.
  2. Ulrich Huber, Leistungsstörungen, 1999, S. 391.
  3. Ulrich Huber, Leistungsstörungen, 1999, S. 289.
  4. RGZ 52, 23, 25
  5. BGH, Urteil vom 26. Februar 2013, Az. XI ZR 417/11, Volltext
  6. MünchKomm BGB/Krüger, 5. Aufl., § 271 Rn. 4; Palandt/Heinrichs, BGB, 70. Aufl., § 271 Rn. 1; vgl. auch BGH, Urteil vom 29. Januar 2008 – XI ZR 160/07, BGHZ 175, 161, Rn. 24
  7. Harald Schliemann/Reiner Ascheid, Kommentar Arbeitsrecht im BGB, 2002, S. 362.
  8. BGH, Urteil vom 13. Juli 2010, Az. VIII ZR 129/09, Volltext
  9. Adolf-Friedrich Jacob/Sebastian Klein/Andreas Nick, Basiswissen Investition und Finanzierung, 1994, S. 153
  10. David Grünberger/Herbert Grünberger, IAS und US-GAAP 2002/2003: Ein systematischer Praxis-Leitfaden, 2002, S. 55 ff.
  11. Jörg Maas/Christian Back/Klaus Singer, IAS 16 – Property, Plant and Equipment, in: Michael Buschhüter/Andreas Striegel (Hrsg.), Kommentar IFRS, 2011, S. 212, Rn. 18
  12. Peter Küting/Claus-Peter Weber, Die Bilanzanalyse: Beurteilung von Abschlüssen nach HGB und IFRS, 2015, S. 85
  13. BGE 129 III 535, 541; Jolanta Kren Kostkiewicz (u. a.), Handkommentar Schweizerisches Obligationenrecht, 2002, OR 75 N 2
  14. Marc Hunziker/Michel Pellascio, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, 2008, S. 274
  15. Erläuterungen Zahlungsverzugsgesetz, BlgNR 24, GP 16
  16. JAB 2178 BlgNR 24. GP 2
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Normdaten (Sachbegriff): GND: 4360413-4 (GND Explorer, lobid, OGND, AKS)

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 23 Jun 2025 / 23:25

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Unter dem Rechtsbegriff Falligkeit versteht man den Eintritt des Leistungstermins und die damit verbundene sofortige Leistungspflicht des Schuldners AllgemeinesDie Leistungszeit beinhaltet zwei zu unterscheidende Zeitpunkte namlich den Zeitpunkt zu dem der Schuldner die Leistung erbringen darf Erfullbarkeit und den Zeitpunkt ab dem der Glaubiger die Leistung fordern kann Falligkeit Zwar fallen Erfullbarkeit und Falligkeit einer Forderung grundsatzlich zusammen jedoch folgt aus 271 Abs 2 BGB dass eine Forderung auch bereits erfullbar sein kann bevor sie fallig ist Die Bestimmung der Falligkeit in einem Schuldverhaltnis unterliegt der freien Vereinbarung der Beteiligten Aus Vertragen aber auch aus gesetzlichen Vorschriften resultieren Anspruche bei denen sich die Frage stellt wann sie zu erfullen sind Der jeweilige Glaubiger kann sofortige Leistung durch den Schuldner verlangen wenn vertraglich oder gesetzlich nichts anderes bestimmt ist und auch aus den Umstanden nichts anderes entnommen werden kann Hierunter versteht man insbesondere die Natur des Schuldverhaltnisses die Beschaffenheit der Leistung und die Verkehrssitte Sofort bedeutet dass der Schuldner seine Leistung so schnell wie nach diesen Umstanden moglich zu erbringen hat 271 Abs 1 BGB In dieser Bestimmung wird der Begriff Falligkeit nicht ausdrucklich erwahnt Die Falligkeit fuhrt jedoch nicht nur zur sofortigen Leistungspflicht des Schuldners sondern bedeutet auch dass der Schuldner vor Falligkeit ein Leistungsverweigerungsrecht besitzt Bei vielen gegenseitigen Vertragen geht das Gesetz davon aus dass der Sach Dienst oder werkleistungspflichtige Verkaufer gegenuber dem geldleistungspflichtigen Kaufer vorleistungspflichtig ist Dann wird die Geldschuld erst fallig wenn der Verkaufer seine vertragstypischen Pflichten erfullt hat Vorleistungspflichten dieser Art tragen dem Umstand Rechnung dass eine strikte Zug um Zug Abwicklung vielfach nicht moglich ist Deshalb sind in der Alltagspraxis Vorleistungspflichten wenn manchmal auch nur fur Sekunden die Regel und die Zug um Zug Leistung nach 320 BGB die Ausnahme Arten der FalligkeitMan unterscheidet zwischen Falligkeiten die sich aus gesetzlicher Regelung ergeben und solchen die auf vertraglicher Vereinbarung beruhen Falligkeit durch Gesetz In einigen Fallen sieht das Gesetz vertragstypische Pflichten vor die bei Eintritt der Falligkeit zu erfullen sind Hierzu gehoren insbesondere 488 BGB Darlehen 551 Abs 2 BGB Mietsicherheit 556b Abs 1 BGB Miete 604 BGB Leihe 614 BGB Arbeitsleistung 695 BGB Verwahrung 699 BGB Vergutung 721 BGB BGB Gesellschaft 760 BGB Leibrente 1360a Abs 2 BGB Familienunterhalt oder 1361 Abs 4 BGB Unterhalt bei Getrenntlebenden Bei Falligkeitsregelungen in den AGB gilt 308 Nr 1 BGB Falligkeit durch Vertrag Bei den meisten Kaufvertragen des Alltags ist davon auszugehen dass ein konkreter Falligkeitszeitpunkt nicht vereinbart wurde Dann gilt die sofortige Falligkeit beider vertragstypischen Leistungen also die sofortige Ubergabe der Waren durch den Verkaufer und die sofortige Bezahlung des Kaufpreises durch den Kaufer 433 BGB Die Lieferpflicht ist eine Vorleistungspflicht so dass ohne die Lieferung des Verkaufers die Falligkeit des Kaufpreises im Regelfall nicht eintreten kann Ist jedoch dem Kaufer bei Vertragsabschluss bekannt dass der Verkaufer die Ware nicht vorratig hat sondern sie erst noch bestellen muss so ist eine Lieferung innerhalb angemessener Zeit erforderlich Auch nach Art 33c CISG UN Kaufrecht ist eine Lieferung innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsabschluss vorgesehen Ist in einem schriftlichen Vertrag nichts uber die Falligkeit erwahnt so wird vermutet dass der Vertrag vollstandig ist Der Zahlungsanspruch aus einer Burgschaft entsteht mit der Falligkeit der Hauptschuld und wird damit auch fallig Damit tritt die Falligkeit der Burgschaftsforderung erst mit der Inanspruchnahme des Burgen durch den Glaubiger ein Verhaltene Anspruche Hauptartikel Verhaltener Anspruch So genannte verhaltene Anspruche sind dadurch gekennzeichnet dass der Schuldner die Leistung nicht von sich aus erbringen muss beziehungsweise nicht leisten darf bevor sie der Glaubiger verlangt Hier tritt Falligkeit erst ein wenn der Glaubiger die Leistung verlangt FalligkeitsdatumBei einigen Vertragen ist der Leistungszeitpunkt jedoch kalendermassig bestimmt also ein konkretes Datum fur die Falligkeit genannt Hierzu gehoren insbesondere Vertrage uber Dauerschuldverhaltnisse wie aus Arbeitsverhaltnissen Darlehen Miete oder Pachtvertrag Falligkeit tritt hierbei ein wenn das Datum erreicht ist Die Miete ist nach 556b Abs 1 BGB zu Beginn des Monats spatestens bis zum dritten Werktag des Monats fallig also muss sie am dritten Werktag bis Mitternacht auf dem Konto des Vermieters gutgeschrieben worden sein Die Zahlung Barzahlung oder Kontogutschrift vom Arbeitgeber Kreditnehmer Mieter oder Pachter muss am Falligkeitsdatum den Zahlungsempfanger erreicht haben Die Vergutung ist aus einem Arbeitsverhaltnis nach Erbringung der Arbeitsleistung zu errichten und nach dem Ablauf der vereinbarten Zeitabschnitte fallig 641 BGB Fur Gehaltsempfanger ergibt sich somit die Falligkeit am ersten Tag des Folgemonats das wird auch ublicherweise bei Lohnen vereinbart Ahnlich ist die Vergutung aus einem Dienstvertrag nach Erbringen des Dienstes beziehungsweise nach dem Ablauf der vereinbarten Zeitabschnitte fallig 614 BGB Versicherungsleistungen werden mit der Anzeige des Versicherungsfalls bei der Versicherung fallig Nach 16 Nr 3 Abs 1 Satz 1 VOB B 2002 kann die Werklohnforderung des Auftragnehmers nur unter der Voraussetzung fallig werden dass dem Auftraggeber eine prufbare Schlussrechnung vorgelegt worden ist Falls der vereinbarte Falligkeitstag auf einen Samstag Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fallt hat der Schuldner seine Leistung am nachsten Werktag zu erbringen 193 BGB Der Samstag wird bei Mietschulden und damit auch bei ahnlichen Vertragstypen vom Bundesgerichtshof BGH ausdrucklich nicht als Werktag angesehen insbesondere weil er nicht als Bankarbeitstag gilt FalligkeitsklauselDie Falligkeit der gesamten restlichen Leistung kann von einer Bedingung abhangig gemacht werden In Darlehensvertragen ist eine so genannte Falligkeitsklausel Kassatorische Klausel vorgesehen nach der bei der ganzen oder teilweisen Nichterfullung von Zins und oder Tilgungszahlungen der gesamte Darlehensbetrag einschliesslich Zinsen zur sofortigen Ruckzahlung fallig wird Der Glaubiger ist dann berechtigt den Kredit fristlos fallig zu stellen Ausserdem lost diese Nichterfullung eine Kundigungsmoglichkeit des Kreditgebers aus wobei die Falligkeit mit Ablauf der Kundigungsfrist eintritt RechtsfolgenLeistet der Schuldner bei Falligkeit einer Leistung nicht auf diese kann er in Verzug geraten Voraussetzung hierfur ist eine Zahlungsaufforderung Unter besonderen Umstanden entfallt die Notwendigkeit einer Zahlungsaufforderung jedoch und er gerat sofort in Verzug Dies gilt wenn die Leistung fur ein bestimmtes Kalenderdatum vorgesehen war der Schuldner die Leistung verweigert oder es unter Abwagung der Interessen von Glaubiger und Schuldner gerechtfertigt ist 286 BGB Erst ab Eintritt der Falligkeit kann eine Verletzung der Leistungspflicht Folgen haben Erbringt der Schuldner die fallige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet steht dem Glaubiger ein Schadensersatzanspruch aus 280 Abs 1 BGB zu wenn er seinem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfullung gesetzt hat Regelmassig werden im Falle des Verzuges Saumniszuschlage und oder Mahngebuhren erhoben auch ist ein moglicher Verzugsschaden auszugleichen Stundung und VerzugDie Stundung ist eine nachtragliche Anderung der Falligkeitsbestimmung Die Falligkeit kann mithin durch Stundung hinausgeschoben werden die durch Glaubiger und Schuldner mit Hilfe eines Schuldanderungsvertrages 311 Abs 1 BGB zustande kommt Verstreicht der Falligkeitstermin ohne dass der Schuldner seine Leistung erbracht hat gerat er ohne weiteres in Verzug Die Falligkeit ist damit eine gesetzliche Voraussetzung fur den Verzug Sie ist ferner die Voraussetzung fur den Beginn der Verjahrung Falligkeit im FinanzwesenMit den als kurzfristig englisch short term mittelfristig englisch medium term oder langfristig englisch long term verkurzten Begriffen beschreiben Finanzwesen Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen auch die Laufzeit Kundigungsfrist Fristigkeit oder Falligkeit von Finanzinstrumenten insbesondere bei der Fremdfinanzierung Falligkeit tritt ein wenn der letzte Tag der Laufzeit erreicht ist Bilanzierung Bei der Bilanzierung durch Nichtbanken spielen im Bilanzrecht die Falligkeiten eine eher untergeordnete Rolle Gemass 268 Abs 4 HGB sind Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr gesondert zu vermerken das gilt auch fur Verbindlichkeiten 268 Abs 5 HGB Die langfristigen Restlaufzeiten von mehr als 5 Jahren sind bei Verbindlichkeiten lediglich im Anhang auszuweisen 285 Nr 1a HGB Es bleibt folglich dem Finanzanalysten uberlassen die Differenz zwischen beiden als mittelfristig herauszufiltern Nach den Vorschriften fur die Bankbilanzierung aus 9 Abs 2 RechKredV sind kurzfristig alle Restlaufzeiten bis ein Jahr mittelfristig mehr als ein Jahr bis funf Jahre und langfristig die Restlaufzeiten von mehr als funf Jahren Das makrookonomische Aggregat der Geldmenge M3 displaystyle M3 erfasst als mittelfristig Laufzeiten bis zu zwei Jahren was dieser bilanzrechtlichen Vorschrift fur Kreditinstitute widerspricht Deshalb mussen beispielsweise Geldmarktpapiere die zur Geldmenge M3 displaystyle M3 gehoren mit einer Laufzeit von einem Jahr als kurzfristig bilanziert werden Rechnungslegungsstandards Sowohl die IFRS als auch die US GAAP sehen keinen getrennten Ausweis nach kurz und langfristig zwingend vor sondern sprechen Empfehlungen aus IAS 1 53 Beide sehen keinen dezidierten Ausweis vor Langfristig englisch non current assets non current liabilities wird in IFRS nicht explizit sondern lediglich in negativer Abgrenzung von den kurzfristigen Vermogenswerten oder Schulden englisch current assets current liabilities definiert Ein kurzfristiger Vermogenswert ist dabei nach IFRS 5 jeder dessen Realisierung innerhalb von zwolf Monaten nach dem Abschlussstichtag erwartet wird Damit verfugt keiner der Rechnungslegungsstandards uber normierte oder allgemein anerkannte prazise Aufbereitungsregeln so dass die Aufstellung von Strukturbilanzen eine betriebswirtschaftliche Aufgabe bleibt Falligkeit im Steuer und SozialrechtGemass 220 AO richtet sich die Falligkeit im Steuerrecht nach den Vorschriften der Einzelgesetze z B 36 Abs 4 Satz 1 EStG 15 GrEStG Fehlt es jedoch an speziellen Regelungen so stellt 220 AO eine dem 271 Abs 1 BGB entsprechende Grundregel auf wonach der Steuerzahlungsanspruch mit seinem Entstehen fallig wird In Steuerbescheiden festgesetzte Zahlungsfristen bestimmen die Falligkeit nach einem Datum Erstattungsanspruche des Steuerpflichtigen werden mit Erlass des Steuerbescheides fallig Nach 41 SGB I sind im Sozialversicherungsrecht Anspruche auf Sozialleistungen im Zeitpunkt ihres Entstehens fallig soweit es keine abweichenden sozialrechtlichen Regelungen gibt Schweiz und OsterreichIm schweizerischen Schuldrecht ist bezuglich der Falligkeit Art 75 OR zu beachten Falligkeit bezeichnet den Zeitpunkt von dem ab ein Glaubiger einen Anspruch geltend machen kann und der Schuldner ihn erfullen muss Der Ausbruch des Konkurses bewirkt im Ubrigen grundsatzlich den Eintritt der Falligkeit der Schulden des Konkursiten Art 208 Abs 1 SchKG In Osterreich muss der Schuldner bei einer im Vorhinein bestimmten Falligkeit Falligkeitstermin und exakt zu zahlender Betrag stehen ohne Hinzutreten weiterer Umstande vorab fest den Zahlungsauftrag seiner Bank nach 907a Abs 2 ABGB so rechtzeitig erteilen dass der Betrag am Falligkeitstag im Glaubigerkonto wertgestellt ist Wird die Falligkeit aber etwa erst durch Rechnungslegung oder Mahnung ausgelost so reicht ein Uberweisungsauftrag innerhalb von 2 bis 4 Arbeitstagen nach Falligkeit aus Bei Mietvertragen liegt der gesetzliche Zahlungstermin fur den Mietzins seit Marz 2013 am 5 Tag jedes Monats im Vollanwendungsbereich des MRG sind zu Lasten des Mieters abweichende Vereinbarungen unwirksam 15 Abs 3 MRG im sonstigen Bestandrecht jedoch prinzipiell zulassig 1100 ABGB Der Mietzins muss im Zweifel am letzten Tag der Falligkeit also in der Regel am 5 des Monats beim Vermieter eingetroffen sein 907a ABGB WeblinksWiktionary Falligkeit Bedeutungserklarungen Wortherkunft Synonyme UbersetzungenEinzelnachweiseUlrich Huber Leistungsstorungen 1999 S 390 Ulrich Huber Leistungsstorungen 1999 S 391 Ulrich Huber Leistungsstorungen 1999 S 289 RGZ 52 23 25 BGH Urteil vom 26 Februar 2013 Az XI ZR 417 11 Volltext MunchKomm BGB Kruger 5 Aufl 271 Rn 4 Palandt Heinrichs BGB 70 Aufl 271 Rn 1 vgl auch BGH Urteil vom 29 Januar 2008 XI ZR 160 07 BGHZ 175 161 Rn 24 Harald Schliemann Reiner Ascheid Kommentar Arbeitsrecht im BGB 2002 S 362 BGH Urteil vom 13 Juli 2010 Az VIII ZR 129 09 Volltext Adolf Friedrich Jacob Sebastian Klein Andreas Nick Basiswissen Investition und Finanzierung 1994 S 153 David Grunberger Herbert Grunberger IAS und US GAAP 2002 2003 Ein systematischer Praxis Leitfaden 2002 S 55 ff Jorg Maas Christian Back Klaus Singer IAS 16 Property Plant and Equipment in Michael Buschhuter Andreas Striegel Hrsg Kommentar IFRS 2011 S 212 Rn 18 Peter Kuting Claus Peter Weber Die Bilanzanalyse Beurteilung von Abschlussen nach HGB und IFRS 2015 S 85 BGE 129 III 535 541 Jolanta Kren Kostkiewicz u a Handkommentar Schweizerisches Obligationenrecht 2002 OR 75 N 2 Marc Hunziker Michel Pellascio Schuldbetreibungs und Konkursrecht 2008 S 274 Erlauterungen Zahlungsverzugsgesetz BlgNR 24 GP 16 JAB 2178 BlgNR 24 GP 2Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4360413 4 GND Explorer lobid OGND AKS

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