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Flurstück

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Ein Flurstück (Deutschland) oder ein Grundstück bzw. Parzelle (Österreich, Schweiz) ist ein amtlich vermessener und in der Regel örtlich abgemarkter Teil der Erdoberfläche. Es ist in Flur- oder Liegenschaftskarten sowie in Katasterbüchern und ‑plänen nachgewiesen. Das Liegenschaftskataster weist jedes Flurstück mit einer eigenen Flurstücksnummer (in Österreich Grundstücksnummer) aus. Im Burgenland werden solche Flächen auch als Hotter bezeichnet.

Ursprünglich bedeutete Flurstück nur das „mit einem Flurnamen benannte Stück Land“. Heute ist es der in Deutschland gebräuchliche Ausdruck für jedes vermessene geometrische Stück Land, dem als sachenrechtliches Objekt in der Regel ein Grundstück entspricht (es können aber auch mehrere Flurstücke zu einem Grundstück gehören).

In Österreich und der Schweiz ist die amtliche Bezeichnung Parzelle (von lateinisch particula ‚Teilchen‘). In Deutschland wird dieses Wort (oder auch Katasterparzelle) nur noch selten und im amtlichen Sprachgebrauch überhaupt nicht benutzt.

Deutschland

In Deutschland ist Flurstück die amtliche Bezeichnung für die kleinste Buchungseinheit des Liegenschaftskatasters. Der Begriff wird in den Vermessungsgesetzen der Länder definiert, z. B. § 3 Abs. 2 Satz 2 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) von Rheinland-Pfalz:

„Flurstücke sind eindeutig begrenzte Teile der Erdoberfläche, die durch das amtliche Vermessungswesen geometrisch festgelegt und bezeichnet sind.“

Ein Flurstück kann im Kataster in Abschnitte verschiedener Nutzungsarten unterteilt sein, die jedoch keine eigene Buchungseinheit mehr darstellen.

Über die Flurstücksangabe im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs bzw. die Bestandsverzeichnisnummer im Liegenschaftskataster werden die Angaben des Grundbuchs und die des Katasters aufeinander bezogen. Ein Grundstück besteht aus einem oder mehreren Flurstücken, wobei Grundstücksgrenzen (Eigentumsgrenzen) immer auch Flurstücksgrenzen sind.

Ein Flurstück wird innerhalb des jeweiligen Nummerierungsbezirks, also der Flur oder der Gemarkung, durch eine Flurstücksnummer, die aus einer Zahl, einer Kombination von Zahl und Buchstabe (z. B. 234 a) oder einer Kombination zweier Zahlen besteht (z. B. 234/34 – gesprochen: 234 Strich 34 oder, falls die zweite Zahl ein früheres Flurstück bezeichnet, aus dem das jetzige entstanden ist, 234 aus 34), identifiziert.

In der Landwirtschaft und Forstwirtschaft erfolgt eine Bewirtschaftung oftmals in Schlägen oder Feldblöcken, die aus mehreren Flurstücken bestehen können und oft durch natürliche Grenzen befriedet sind. Als Schlag wird auch eine zusammenhängende Fläche eines Bewirtschafters bezeichnet, die mit einer Kultur bebaut wird.

Österreich

In Österreich wird der Begriff Grundstück oder Parzelle gebraucht.

Ein Grundstück (Parzelle) ist Teil einer Katastralgemeinde; es führt im Grundbuch eine eigenständige Grundstücksnummer. Eine Parzelle hat in der Regel eine Nutzungsart wie Baugrund, Wald, Wiese usw., es ist jedoch auch möglich, dass auf einem Grundstück mehrere Nutzungsarten für dessen Teilflächen ausgewiesen sind (z. B. Baugrund und Wald auf einem Grundstück). Ein Grundstück (Parzelle) ist die kleinste selbständige Grundbuchseinheit. Mehrere Grundstücke können zu einem Grundbuchskörper zusammengefasst sein, der auch Grundstücke mehrerer Nutzungsarten umfassen kann. Ein Grundstück hat eine Katasternummer in arabischen Ziffern, denen nach Grundstücksteilungen hinter einem Schrägstrich weitere Ziffern folgen können: So ist das Grundstück 123/14 im Regelfall ein Grundstück, welches aus einer Aufteilung des Grundstückes 123 entstanden ist. Grundstücke, auf denen Bauten errichtet wurden und die seit der Erstellung des Franziszeischen Katasters nicht verändert wurden, können mit einem Punkt vor der Grundstücksnummer versehen sein, so beispielsweise „.123“. Flächenangaben über Grundstücke im Grundbuch sind nicht immer verlässlich, weil sie auf Angaben aus Zeiten bis zurück in die erste Hälfte des 19. Jahrhunderts beruhen können (Übernahme alter Katasterdaten). Das Wort parzellieren bezieht sich auf die österreichische Rechtslage: Damit wird die Aufteilung eines größeren Grundstücks in einzelne Parzellen bezeichnet. Damit wird es möglich, die einzelnen Parzellen an verschiedene Eigentümer zu übertragen.

Grundbuchskörper (Grundbuchseinlage) ist die rechtliche Grundeinheit des Grundbuchs. Die Grundbuchseinlage einer Liegenschaft wird mit einer Einlagezahl (EZ) bezeichnet und umfasst ein oder mehrere Grundstücke. Der Grundbuchskörper umfasst neben den amtlichen Angaben zu den Grundstücken auch die damit verbundenen „dinglichen“ (allgemein wirksamen) Rechte und Belastungen wie Eigentum, Dienstbarkeiten (Servitute), Reallasten, pfandrechtliche Ansprüche, dingliche Veräußerungs- und Belastungsverbote (, Vorkaufsrechte, etc., baurechtliche Einträge nach dem BauRG 1912) sowie eine taxative Aufzählung der Liegenschaftsbestandteile (Grundstücksverzeichnis). Ein Grundbuchskörper kann nur eine einheitliche Eigentümerstruktur (Alleineigentum, Miteigentumsgemeinschaft etc.) haben. Soll ein Teil eines Grundbuchskörpers einen abweichenden Eigentümer erhalten, muss dieser Teil von diesem Grundbuchskörper getrennt (abgeschrieben) und ein neuer Grundbuchskörper angelegt werden, wenn dieser Teil nicht einem anderen Grundbuchskörper mit gleicher Eigentümerstruktur angeschlossen (zugeschrieben) werden kann.

In Vorarlberg wird der Begriff Parzelle auch anstatt der Rotte verwendet. Das in Deutschland verwendete Wort Flurstück ist in Österreich nicht in Gebrauch.

Polen

Im Regelfall entspricht das Flurstück einem Grundstück. Bis 1989 spielte das Eigentumsrecht eine untergeordnete Rolle, sodass keine eindeutige Besitzzuordnung erfolgte. Ein Grundstück wird im Grundbuch eingetragen und kann aus einem oder mehreren Flurstücken bestehen.

Siehe auch

  • Feldblock
  • Gewanne
  • Zuflurstück

Weblinks

Wiktionary: Flurstück – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Eintrag zu Flurformen im Austria-Forum (im AEIOU-Österreich-Lexikon)
  2. Christine Leppert: 6. Einteilung der Schläge und Teilflächen durch den Bewirtschafter. 10. September 2015, abgerufen am 2. Oktober 2019 (französisch). 
  3. Deutlich erkennbar in folgender Formulierung „… im … Lageplan … auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in der Gemarkung … die Flurstücke … und auf dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich in der Katastralgemeinde … die Grundstücke …“ (aus dem Vertrag zwischen Österreich und Deutschland über die Roßfeldstraße, österreichisches Bundesgesetzblatt Nr. 340/1967).
  4. Schreibweise von Örtlichkeiten in Vorarlberg. (PDF; 121 kB) Vorarlberger Landesarchiv, S. 2, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 12. Januar 2021; abgerufen am 9. Januar 2021. 
  5. § 33 Abs. 1 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes.

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 24 Jun 2025 / 01:34

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Ein Flurstuck Deutschland oder ein Grundstuck bzw Parzelle Osterreich Schweiz ist ein amtlich vermessener und in der Regel ortlich abgemarkter Teil der Erdoberflache Es ist in Flur oder Liegenschaftskarten sowie in Katasterbuchern und planen nachgewiesen Das Liegenschaftskataster weist jedes Flurstuck mit einer eigenen Flurstucksnummer in Osterreich Grundstucksnummer aus Im Burgenland werden solche Flachen auch als Hotter bezeichnet Katasterplan von Bukowsko Galizien 1906 Plan der Siedlung mit der Parzellierung Flurstucke Ursprunglich bedeutete Flurstuck nur das mit einem Flurnamen benannte Stuck Land Heute ist es der in Deutschland gebrauchliche Ausdruck fur jedes vermessene geometrische Stuck Land dem als sachenrechtliches Objekt in der Regel ein Grundstuck entspricht es konnen aber auch mehrere Flurstucke zu einem Grundstuck gehoren In Osterreich und der Schweiz ist die amtliche Bezeichnung Parzelle von lateinisch particula Teilchen In Deutschland wird dieses Wort oder auch Katasterparzelle nur noch selten und im amtlichen Sprachgebrauch uberhaupt nicht benutzt DeutschlandIn Deutschland ist Flurstuck die amtliche Bezeichnung fur die kleinste Buchungseinheit des Liegenschaftskatasters Der Begriff wird in den Vermessungsgesetzen der Lander definiert z B 3 Abs 2 Satz 2 des Landesgesetzes uber das amtliche Vermessungswesen LGVerm von Rheinland Pfalz Flurstucke sind eindeutig begrenzte Teile der Erdoberflache die durch das amtliche Vermessungswesen geometrisch festgelegt und bezeichnet sind Ein Flurstuck kann im Kataster in Abschnitte verschiedener Nutzungsarten unterteilt sein die jedoch keine eigene Buchungseinheit mehr darstellen Uber die Flurstucksangabe im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs bzw die Bestandsverzeichnisnummer im Liegenschaftskataster werden die Angaben des Grundbuchs und die des Katasters aufeinander bezogen Ein Grundstuck besteht aus einem oder mehreren Flurstucken wobei Grundstucksgrenzen Eigentumsgrenzen immer auch Flurstucksgrenzen sind Ein Flurstuck wird innerhalb des jeweiligen Nummerierungsbezirks also der Flur oder der Gemarkung durch eine Flurstucksnummer die aus einer Zahl einer Kombination von Zahl und Buchstabe z B 234 a oder einer Kombination zweier Zahlen besteht z B 234 34 gesprochen 234 Strich 34 oder falls die zweite Zahl ein fruheres Flurstuck bezeichnet aus dem das jetzige entstanden ist 234 aus 34 identifiziert In der Landwirtschaft und Forstwirtschaft erfolgt eine Bewirtschaftung oftmals in Schlagen oder Feldblocken die aus mehreren Flurstucken bestehen konnen und oft durch naturliche Grenzen befriedet sind Als Schlag wird auch eine zusammenhangende Flache eines Bewirtschafters bezeichnet die mit einer Kultur bebaut wird OsterreichIn Osterreich wird der Begriff Grundstuck oder Parzelle gebraucht Ein Grundstuck Parzelle ist Teil einer Katastralgemeinde es fuhrt im Grundbuch eine eigenstandige Grundstucksnummer Eine Parzelle hat in der Regel eine Nutzungsart wie Baugrund Wald Wiese usw es ist jedoch auch moglich dass auf einem Grundstuck mehrere Nutzungsarten fur dessen Teilflachen ausgewiesen sind z B Baugrund und Wald auf einem Grundstuck Ein Grundstuck Parzelle ist die kleinste selbstandige Grundbuchseinheit Mehrere Grundstucke konnen zu einem Grundbuchskorper zusammengefasst sein der auch Grundstucke mehrerer Nutzungsarten umfassen kann Ein Grundstuck hat eine Katasternummer in arabischen Ziffern denen nach Grundstucksteilungen hinter einem Schragstrich weitere Ziffern folgen konnen So ist das Grundstuck 123 14 im Regelfall ein Grundstuck welches aus einer Aufteilung des Grundstuckes 123 entstanden ist Grundstucke auf denen Bauten errichtet wurden und die seit der Erstellung des Franziszeischen Katasters nicht verandert wurden konnen mit einem Punkt vor der Grundstucksnummer versehen sein so beispielsweise 123 Flachenangaben uber Grundstucke im Grundbuch sind nicht immer verlasslich weil sie auf Angaben aus Zeiten bis zuruck in die erste Halfte des 19 Jahrhunderts beruhen konnen Ubernahme alter Katasterdaten Das Wort parzellieren bezieht sich auf die osterreichische Rechtslage Damit wird die Aufteilung eines grosseren Grundstucks in einzelne Parzellen bezeichnet Damit wird es moglich die einzelnen Parzellen an verschiedene Eigentumer zu ubertragen Grundbuchskorper Grundbuchseinlage ist die rechtliche Grundeinheit des Grundbuchs Die Grundbuchseinlage einer Liegenschaft wird mit einer Einlagezahl EZ bezeichnet und umfasst ein oder mehrere Grundstucke Der Grundbuchskorper umfasst neben den amtlichen Angaben zu den Grundstucken auch die damit verbundenen dinglichen allgemein wirksamen Rechte und Belastungen wie Eigentum Dienstbarkeiten Servitute Reallasten pfandrechtliche Anspruche dingliche Verausserungs und Belastungsverbote Vorkaufsrechte etc baurechtliche Eintrage nach dem BauRG 1912 sowie eine taxative Aufzahlung der Liegenschaftsbestandteile Grundstucksverzeichnis Ein Grundbuchskorper kann nur eine einheitliche Eigentumerstruktur Alleineigentum Miteigentumsgemeinschaft etc haben Soll ein Teil eines Grundbuchskorpers einen abweichenden Eigentumer erhalten muss dieser Teil von diesem Grundbuchskorper getrennt abgeschrieben und ein neuer Grundbuchskorper angelegt werden wenn dieser Teil nicht einem anderen Grundbuchskorper mit gleicher Eigentumerstruktur angeschlossen zugeschrieben werden kann In Vorarlberg wird der Begriff Parzelle auch anstatt der Rotte verwendet Das in Deutschland verwendete Wort Flurstuck ist in Osterreich nicht in Gebrauch PolenIm Regelfall entspricht das Flurstuck einem Grundstuck Bis 1989 spielte das Eigentumsrecht eine untergeordnete Rolle sodass keine eindeutige Besitzzuordnung erfolgte Ein Grundstuck wird im Grundbuch eingetragen und kann aus einem oder mehreren Flurstucken bestehen Siehe auchFeldblock Gewanne ZuflurstuckWeblinksWiktionary Flurstuck Bedeutungserklarungen Wortherkunft Synonyme UbersetzungenEinzelnachweiseEintrag zu Flurformen im Austria Forum im AEIOU Osterreich Lexikon Christine Leppert 6 Einteilung der Schlage und Teilflachen durch den Bewirtschafter 10 September 2015 abgerufen am 2 Oktober 2019 franzosisch Deutlich erkennbar in folgender Formulierung im Lageplan auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in der Gemarkung die Flurstucke und auf dem Hoheitsgebiet der Republik Osterreich in der Katastralgemeinde die Grundstucke aus dem Vertrag zwischen Osterreich und Deutschland uber die Rossfeldstrasse osterreichisches Bundesgesetzblatt Nr 340 1967 Schreibweise von Ortlichkeiten in Vorarlberg PDF 121 kB Vorarlberger Landesarchiv S 2 archiviert vom Original nicht mehr online verfugbar am 12 Januar 2021 abgerufen am 9 Januar 2021 33 Abs 1 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes

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