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Die Religionsfreiheit (auch Weltanschauungsfreiheit) ist ein Grund- und Menschenrecht, das jedem Menschen erlaubt, die persönliche individuelle Glaubensüberzeugung in Form einer Religion oder Weltanschauung frei und öffentlich auszuüben. Dies umfasst neben der Angehörigkeit zu einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft auch die kultische Handlung entsprechend ihrer normativen Lehre sowie ihre aktive Verbreitung. Die Religionsfreiheit umfasst auch das Recht, keiner Religion anzugehören, nicht an einen Gott zu glauben (Atheismus) oder religiöse Annahmen prinzipiell als unentscheidbar zu bewerten (Agnostizismus).

Begriffsbestimmungen und allgemeine rechtliche Aspekte

Verschiedene Dimensionen des Schutzbereichs der Religions- und Weltanschauungsfreiheit

Positive und negative Religionsfreiheit

Man unterscheidet positive und negative Religionsfreiheit:

  • Positive Religionsfreiheit ist die Freiheit eines Menschen, eine Religionsgemeinschaft zu gründen oder sich ihr anzuschließen und an kultischen Handlungen, Feierlichkeiten oder sonstigen religiösen Praktiken teilzunehmen. Dazu gehört auch die Freiheit, für die persönlichen religiösen/weltanschaulichen Überzeugungen einzutreten (zum Beispiel, indem man eine Eidesformel nicht in einer religiös/weltanschaulich neutralen Form ablegt, sondern dem Eid z. B. hinzufügt so wahr mir Gott helfe).
  • Negative Religionsfreiheit (Freiheit von Religion) ist die Freiheit eines Menschen, zu keiner oder nicht zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft zu gehören bzw. eine solche verlassen zu können und auch nicht zu einer Teilnahme an kultischen Handlungen, Feierlichkeiten oder sonstigen religiösen Praktiken gezwungen oder genötigt zu werden. Dazu gehören auch die Freiheit, die persönlichen religiösen/weltanschaulichen Überzeugungen nicht zu offenbaren, und das Recht, Eidesformeln in einer religiös/weltanschaulich neutralen Form abzulegen.

Glaubensfreiheit, Bekenntnisfreiheit und Religionsausübungsfreiheit

Außerdem unterscheidet man Glaubensfreiheit, Bekenntnisfreiheit sowie private und öffentliche Religionsübungsfreiheit, insbesondere in ihrem Bezug und den rechtlichen Konsequenzen für den staatlichen Bereich:

  • Glaubensfreiheit als Glaubenswahlfreiheit im engsten Sinne umfasst die Freiheit, sich für eine Religion zu entscheiden. Dieser Aspekt der Religionsfreiheit gehört zu den elementaren Menschenrechten im Kontext der Gedankenfreiheit, Gewissensfreiheit, Meinungsfreiheit und ähnlicher Grundrechte. Dazu gehört auch die Freiheit des Glaubenswechsels (Konversionsfreiheit); man spricht auch allgemeiner von Weltanschauungs- und Überzeugungsfreiheit (in Bezug auf die negative Religionsfreiheit).
  • Bekenntnisfreiheit im Speziellen ist das erweiterte Recht, seinen Glauben auch privat oder öffentlich auszudrücken, also seiner Religion vor anderen nachzugehen und das auch zu bekennen (das entspricht in Abgrenzung zum reinen Glaubenswahlrecht etwa der Unterscheidung innerhalb der Meinungsfreiheit, nur nach eigener Meinung zu handeln, oder aber sie auch explizit zu äußern).
    Vergleiche Untergrundkirche bzw. im Kontext, dieses spezielle oder erweiterte Recht nicht zu haben.

Forum Internum und Forum Externum

  • Gemäß den Regeln der eigenen Religion zu handeln und ihre Praktiken zu verfolgen, wird auch speziell Religionsübungsfreiheit genannt:
    • Private Religionsausübung umfasst, im eigenen Umfeld zu praktizieren. Dazu gehört beispielsweise das Beten zuhause und im Stillen, oder das persönliche Verfolgen religiöser Reinheitsgebote. Die Frage, inwieweit der eigene Haushalt und dessen Mitglieder in die religiöse Ausübung einbezogen sind, ist Teil der allgemeinen Frage, inwieweit das Zuhause öffentliche Aspekte hat (etwa im Kontext der Kindererziehung, häuslicher Gewalt und ähnlicher Sachverhalte), also der Frage der Privatsphäre im engeren und weiteren Sinne
    • Religionsausübung ist hingegen dann öffentlich, wenn sie von Unbeteiligten wahrgenommen wird. Das umfasst etwa den Bau von sakralen Stätten, öffentlich zugängliche oder gar im öffentlichen Raum stattfindende Zeremonien, das Zeigen religiöser Symbole, aber auch Religionsunterricht und andere Belange in öffentlichem Interesse. Dieser Bereich ist typischerweise Staatskirchenrecht, also öffentliches Recht, das den Bezug der Gesamtgesellschaft zur Religion und ihren Mitgliedern behandelt. Diese Religionsfreiheiten sind auch in modernen Staaten vergleichsweise streng reglementiert und meist mit Formen einer rechtlichen Anerkennung einer Religion oder Glaubensgemeinschaft verbunden.

Religionsfreiheit von Individuen und Kollektiven

Dazu treten dann die individuelle Religionsfreiheit und die kollektive Religionsfreiheit für religiöse Gruppen und Vereinigungen, und die Wechselwirkungen dieser beiden Rechte.

Grundlagen im Völkerrecht

Die Religionsfreiheit ist klassischer Teil der menschenrechtlichen Verbürgungen im Völkerrecht. Sie ist in Artikel 18 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der UNO festgehalten:

Jeder Mensch hat Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder seine Überzeugung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder seine Überzeugung allein oder in Gemeinschaft mit anderen in der Öffentlichkeit oder privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Vollziehung eines Ritus zu bekunden.

Die Religionsfreiheit ist auch in Art. 18 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (UN-Zivilpakt) festgehalten.

In Art. 18 des UN-Zivilpakts wird das Recht zum Religionswechsel nicht ausdrücklich genannt. Nach Auffassung des UN-Menschenrechtsausschusses, der den Zivilpakt auslegt und seine Umsetzung überprüft, ist das Recht, die Religion oder Weltanschauung zu wechseln oder sich atheistische Ansichten zu eigen zu machen, jedoch eine notwendige Folge des Rechts, eine Religion oder Weltanschauung zu haben oder anzunehmen. Art. 27 UN-Zivilpakt sichert religiösen Minderheiten explizit das Recht zu, ihre eigene Religion zu bekennen und auszuüben.

Die Kinderrechtskonvention enthält ebenfalls Normen für die Religionsfreiheit von Minderjährigen (Art. 14).

Die Religionsfreiheit ist in Art. 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), welche für alle Mitgliedsstaaten des Europarates Geltung hat, gewährleistet.

Bei Verstößen gegen die Europäische Menschenrechtskonvention durch einen Unterzeichnerstaat kann der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg angerufen werden.

Geschichte

Altertum

Der Kyros-Erlass des altpersischen Königs Kyros des Großen (ca. 538 v. Chr.) auf einem erhaltenen Tonzylinder bezeugt religiöse Toleranz. Daraus ergab sich dann die altpersische Finanzierung und der „Auftrag zum Tempelbau in Jerusalem“, welcher in jüdischer Überlieferung im Tanach und in der Schrift Die Erziehung des Kyros von Xenophon erwähnt ist.

Römische Antike

Die Mailänder Vereinbarung gewährte ab 313 im Römischen Reich Religionsfreiheit. Das Dreikaiseredikt von 380 beendete die nominelle Religionsfreiheit des 4. Jahrhunderts im Römischen Reich und gilt als ein wesentlicher Schritt, um das Christentum zur Staatsreligion im Römischen Reich zu machen.

Europäisches Mittelalter

Im deutschsprachigen Raum wurden Juden im Mittelalter toleriert oder verfolgt. 1492 wurden in Spanien die Juden und die Moslems ausgewiesen, die durch die Eroberung des Emirats von Granada unter die spanische Herrschaft gekommen waren (→ Antisemitismus (bis 1945)).

Frühe Neuzeit

Mitteleuropa

Turda (deutsch Thorenburg, ungarisch Torda) war während des Mittelalters Austragungsort der siebenbürgischen Generalversammlung des Adels, die unter dem Vorsitz eines vom ungarischen König aus dem Hochadel eingesetzten Aristokraten stattfand (Königr. Ungarn, später Österreich-Ungarn). Dieser Versammlung (universitas nobilium) und Beratungsgremium oblag die oberste Rechtsprechung im damaligen Siebenbürgen. 1568 wurde durch die Herausgabe des Thorenburger Edikts im Thorenburger Landtag die (eingeschränkte) Religionsfreiheit rechtlich erstmals in Europa festgelegt.

Im Augsburger Religionsfrieden wurde das Prinzip cuius regio, eius religio codifiziert, also das Prinzip, dass die Untertanen eines Herrschers der Religion des Herrschers angehören mussten. Es gab aber schon immer Gründe, einzelnen Untertanen oder bestimmten Gruppen zu erlauben, einer anderen als der herrschenden Religion anzugehören. Eine solche spezielle Religionsfreiheit ist von der allgemeinen Religionsfreiheit für alle Religionen und Weltanschauungen zu unterscheiden. Der Auftritt Martin Luthers vor dem Wormser Reichstag hat dazu beigetragen, den Gedanken der Gewissensfreiheit zu fördern. Allerdings hat Luther diese Haltung nicht durchgehalten, sondern später die Verfolgung z. B. der „Wiedertäufer“ gefordert. Die täuferischen Gruppen der Hutterer und Mennoniten forderten die Gewissens- bzw. Religionsfreiheit für sich, waren aber aus prinzipiellen Gründen nicht in der Lage, über die Religionsfreiheit für andere zu entscheiden, da sie keine politische Macht anstrebten.

1555 wurde das Luthertum im Augsburger Reichs- und Religionsfrieden toleriert.

Städte wie Freudenstadt, Glückstadt und Friedrichstadt wurden Anfang des 17. Jahrhunderts gegründet, um Exulanten anzusiedeln und der Staatsräson des Fürsten zu dienen.

Der Dreißigjährige Krieg war der Höhepunkt der Religionskriege und führte zur allgemeinen Verlagerung der Politik auf andere nationale Interessen (Territoriumserweiterung und -arrondierung, Handelspolitik, Wissenschaftspolitik, Sprachenpolitik).

John Locke soll Kleve um 1665 als funktionierendes Beispiel für seine, für die Geschichte der Politischen Theorie besonders wichtigen, Toleranzvorstellungen angesehen haben.

Britannien, Niederlande und USA

1533 wurde der englische König Heinrich VIII. wegen seiner Scheidung und der anschließenden Heirat mit Anne Boleyn exkommuniziert; daraufhin gründete er eine Staatskirche mit Bischöfen, die von der Krone ernannt wurden. Thomas More wurde 1535 wegen seines Widerstandes gegen Heinrich VIII. hingerichtet.

Die Intoleranz gegenüber abweichenden Formen des Protestantismus zeigte sich beim Exodus der Pilgerväter („Pères pélerins“), die zunächst in den Niederlanden und später in Amerika Zuflucht suchten.

Die Anfang des 17. Jahrhunderts entstandenen Baptisten forderten nicht nur die Religionsfreiheit für sich, sondern gewährten sie auch anderen, so in der 1636 vom Baptisten Roger Williams gegründeten Kolonie Rhode Island.

Der englische Adelssohn William Penn (1644–1718) wurde von dem Vorwurf freigesprochen, eine Quäker-Predigt gehalten zu haben (die Gerichtsjury wurde für diesen Freispruch eingekerkert; dies hatte einen lang anhaltenden Effekt auf die künftigen englischen und amerikanischen Gesetze zur Religionsfreiheit). Die von Penn gegründeten Provinz Pennsylvanien war eine der ersten, in der volle Religionsfreiheit gewährt wurde. Sie wurde wegen der Bekanntheit von Penn (bzw. seinem Vater, dem Admiral William Penn) mehr beachtet als Rhode Island.

Frankreich

In Frankreich erklärte 1570 der Frieden von Saint-Germain (nicht zu verwechseln mit dem von 1679) Frieden zwischen Katholiken und Protestanten, aber die Verfolgungen gingen weiter. 1572 wurden in der Bartholomäusnacht in Paris Tausende Hugenotten ermordet.

1598 unterzeichnete Heinrich IV. das Edikt von Nantes. Es wurde 1685 von Ludwig XIV. widerrufen; die Nicht-Tolerierung blieb die Regel bis zur Französischen Revolution. Diese schaffte die Staatskirche in Frankreich ab.

18. bis 20. Jahrhundert

Im 18. Jahrhundert wurde die Religionspolitik zunehmend durch die Aufklärung bestimmt. Berühmt wurde die tolerante Haltung des preußischen Königs Friedrich II.: „Die Religionen müssen alle toleriert werden und die Behörde muss nur das Auge darauf haben, dass keine der anderen Abbruch tut, denn hier muss ein jeder nach seiner Fasson selig werden.“ In Preußen wurde den Einwohnern im Allgemeinen Landrecht von 1794 „vollkommene Glaubens- und Gewissenfreyheit“ zugesichert.

In Virginia gewährte Thomas Jeffersons Gesetz zur Einrichtung der Religionsfreiheit seit 1786 positive und negative Religionsfreiheit. Das Gesetz wurde von deutschen Aufklärern gefeiert;Paul Nolte nennt es „die bis heute wohl berühmteste Erklärung der Religionsfreiheit“.

Frankreich

Mit dem Gesetz vom 27. November 1790 wurde von allen Klerikern Frankreichs ein Eid auf die Verfassung gefordert (siehe Zivilverfassung des Klerus); wer diesen verweigerte, wurde bis 1795 während der Zeit des Terrors schwer bestraft.

1905 wurde in Frankreich das Gesetz zur Trennung von Kirche und Staat verabschiedet.

Deutscher Bund und Deutsches Kaiserreich

In Deutschland wurde die allgemeine Religionsfreiheit in den meisten Ländern im Zusammenhang mit der Revolution von 1848/1849 eingeführt.

Zwischen dem lutherischen Bismarck und der katholischen Kirche unter Papst Pius IX. kam es ab etwa 1871 bis 1878 zu einem Kirchenkampf, dem Kulturkampf. In der katholischen Kirche begann damals der Antimodernismus (er verlor ab 1910 an Gewicht); zudem waren viele Kirchen sehr vatikan-zentriert (Ultramontanismus).

Römisch-katholische Kirche seit 1965

Zum Ende des Zweiten Vatikanischen Konzils beschloss die Römisch-katholische Kirche 1965 mit Dignitatis humanae (DH) eine Erklärung, in der die Religionsfreiheit in der bürgerlichen Staatsordnung anerkannt wird und eine Abkehr von der bisherigen katholischen Staatslehre vollzogen wird. Obwohl die endgültige Abstimmung mit nur 70 Gegenstimmen und 8 ungültigen bei 2308 Ja-Stimmen sehr überzeugend ausfiel, gehörte das Dokument zu den am heftigsten umstrittenen des Konzils, und eine lautstarke traditionalistische Minderheit, wie beispielsweise die Piusbruderschaft, hat sich bis heute nicht damit abgefunden.

Die Erklärung des Zweiten Vatikanischen Konzils über die Religionsfreiheit stellt nicht die Frage nach der Wahrheit der jeweiligen Überzeugungsinhalte, sondern proklamiert die Religionsfreiheit als ein in der Würde des Menschen begründetes Recht zur privaten und gemeinsamen öffentlichen Ausübung der Religion nach den Forderungen des persönlichen Gewissens. Zwar hält die Erklärung an der Möglichkeit, die Wahrheit zu erkennen, ebenso fest wie an der Pflicht, sie zu suchen (DH 1); Religionsfreiheit wird dafür aber nicht als Konkurrenz gesehen, sondern soll den Gebrauch der Wahrheitssuche leiten. Auch in Lumen gentium vom November 1964 wird eine Gesellschaft ohne Religionsfreiheit verworfen. Der religiöse Exklusivitätsanspruch der Kirche wird allerdings nicht aufgegeben. Dieser Anspruch der Römisch-katholischen Kirche im Verhältnis zu den nichtchristlichen Religionen wird in der Erklärung Nostra Aetate bearbeitet. Dabei wurde in Form eines natürlich auch nicht widerspruchslos bleibenden inklusivistischen Heilsverständnisses ein großer Schritt in Richtung eines interreligiösen Dialogs gemacht.

Nationales

Deutschsprachige Länder

Die Religions- und Weltanschauungsfreiheit ist in Deutschland, in Österreich und in der Schweiz ein verfassungsmäßig garantiertes Grundrecht. In der DDR war die Freiheit der Religion formal in der Verfassung verankert, dennoch unterlagen auch Christen verschiedenen Repressionen.

→ Siehe dazu:

  • Religionsfreiheit in Deutschland; Christen und Kirchen in der DDR
  • Religionsfreiheit in Österreich
  • Religionsfreiheit in der Schweiz

Islamische Staaten

→ Hauptartikel: Glaubensfreiheit im Islam, Christenverfolgung im Islam und Diskriminierung von Atheisten

Viele islamische Staaten sehen die Scharia als Basis ihres Rechtssystems an. Diese kennt keine negative Religionsfreiheit für Muslime. Das islamische Recht verbietet zwar Zwang, um Juden oder Christen zum Islam zu bekehren (vergleiche Kein Zwang in der Religion). Es gibt einem Muslim aber nicht die Freiheit, für sich eine andere Religion als den Islam zu wählen oder Atheist zu werden (siehe hierzu Apostasie im Islam). Wegen dieser und anderer Widersprüche zur Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte hat die Organisation der Islamischen Konferenz im Jahr 1990 die Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam beschlossen. Dem Individuum wird durch diese Erklärung jedoch keine religiöse Wahlfreiheit garantiert. Dagegen geht der Schutz einer islamischen Staatsreligion oft so weit, dass sogar Mission für andere Bekenntnisse verboten und mit Todesstrafe bedroht sein kann.

In einigen Staaten Asiens haben sich Allianzen nicht-muslimischer Minderheiten gebildet, um für tolerantere Religionsgesetze zu wirken, beispielsweise die All Pakistan Minorities Alliance. Darüber hinaus gibt es einzelne moderne islamische Denker wie Abdullah Saeed, die die Kompatibilität des Islams mit dem Gedanken der Religionsfreiheit nachzuweisen versuchen und die klassische Schariaauffassung von der Notwendigkeit der Bestrafung der Apostasie zurückweisen.

Afghanistan

→ Hauptartikel: Religionsfreiheit in Afghanistan

Belarus

→ Hauptartikel: Religionsfreiheit in Belarus

Brasilien

→ Hauptartikel: Religionsfreiheit in Brasilien

China

→ Hauptartikel: Religionsfreiheit in China

Dänemark

→ Hauptartikel: Religionsfreiheit in Dänemark

Eritrea

→ Hauptartikel: Religionsfreiheit in Eritrea

Indien

→ Hauptartikel: Religionsfreiheit in Indien

Libanon

→ Hauptartikel: Religionsfreiheit im Libanon

Malta

→ Hauptartikel: Religionsfreiheit in Malta

Myanmar

→ Hauptartikel: Religionsfreiheit in Myanmar

Norwegen

→ Hauptartikel: Religionsfreiheit in Norwegen

Polen

→ Hauptartikel: Religionsfreiheit in Polen

In Polen ist die Gewissens- und Religionsfreiheit im Art. 53 Abs. 1 verankert. Gemäß der Legaldefinition im Art. 53 Abs. 2 handelt es sich dabei um das Recht zur Annahme und Ausübung einer Religion sowie zum Besitz religiöser Einrichtungen. Gemäß Art. 53 Abs. 6 darf niemand zur Ausübung der Religion gezwungen werden. Eine negative Religionsfreiheit im Sinne des Rechts, keiner Kirche anzugehören, ist jedoch nicht verfassungsrechtlich festgeschrieben. Zwar beinhaltet das „Gesetz über Gewährleistung der Gewissens- und Religionsfreiheit“ das Recht zur Konfessionsfreiheit, die Möglichkeit, aus der römisch-katholischen Kirche auszutreten, wird jedoch regelmäßig durch das Oberste Verwaltungsgericht verneint und dessen Regelung oder Verbot als eine innerkirchliche Angelegenheit betrachtet. Den Klagenden wird der Weg einer Verfassungsklage verwehrt.

Obgleich einerseits die Gleichheit aller Bürger ungeachtet ihrer Religion oder Weltanschauung ein Verfassungsrecht darstellt, sind nichtreligiöse Weltanschauungsgemeinschaften nicht den Kirchen gleichgestellt. Im März 2013 wurde der Registrierungsantrag der „Polnischen Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters“ vom Ministerium für Öffentliche Verwaltung und Digitalisierung abgewiesen, mit der Begründung, dass die Kirche nicht zum Zwecke der gemeinschaftlichen religiösen Glaubensbekennung und Missionierung, sondern vielmehr der Religionskritik gegründet sei.

Rumänien

→ Hauptartikel: Religionsfreiheit in Rumänien

Russische Föderation

Den Daten des V-Dem Instituts zufolge hat sich die Lage der Religionsfreiheit in der Russischen Föderation seit 1991 kontinuierlich verschlechtert. Verschiedene unabhängige Beobachter stufen die Lage der Religionsfreiheit in dem Land als besorgniserregend ein. Heutzutage werden die Erinnerung an die Unterdrückung orthodoxer Gläubiger während der Sowjetzeit von der regierungstreuen russisch-orthodoxen Kirche genutzt, um ein Verständnis von Religionsfreiheit zu etablieren, das Russland als den ultimativen Verteidiger des Christentums und der christlichen Werte darstellt. Der „Westen“ wird dabei hingegen als Feindbild stilisiert. Dabei bestehen enge Verstrickungen zwischen Kirche und staatlichem Regime. Beim Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine wurde diese den Sinn des Menschenrechts in sein Gegenteil verdrehende Argumentation als Rechtfertigung für den Krieg verwendet.

Die russische Regierung geht mit repressiven Maßnahmen gegen religiöse Akteure vor, die sich nicht konform zur Regierungslinie verhalten. So wird z. B. das Gesetz zur Bekämpfung extremistischer Aktivitäten missbraucht, um auch gegen friedliche, weltweit anerkannte Religionsgemeinschaften vorzugehen. Der UN-Menschenrechtsausschuss wiederholte 2015 seine schon zuvor an Russland gerichtete Empfehlung, „das Gesetz zur Bekämpfung extremistischer Aktivitäten unverzüglich zu überarbeiten und besonders die unklare und offene Definition von ‚extremistischen Aktivitäten‘ klarzustellen, indem sichergestellt wird, dass die Definition die Elemente Gewalt oder Hass als notwendig mit einschließt, und indem eindeutige, klar definierte Kriterien festgelegt werden, um zu beurteilen, ob Material extremistisch ist. Es sollte alle notwendigen Schritte unternehmen, um der missbräuchlichen Anwendung des Gesetzes vorzubeugen, und die offizielle Liste extremistischer Materialien überarbeiten“.

Eine religiöse Minderheit, gegen die die russische Regierung besonders hart vorgeht, sind die Zeugen Jehovas. Die Religionsgemeinschaft ist auf Antrag des russischen Justizministeriums durch den Obersten Gerichtshof der Russischen Föderation als „extremistische Organisation“ eingestuft und verboten worden. Infolgedessen wurde das Vermögen der Religionsgemeinschaft eingezogen und sie war gezwungen, ihre nationale Zentrale in St. Petersburg sowie ihre 395 örtlichen Rechtskörperschaften in Russland aufzulösen. Schon am 10. Juni 2010 hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geurteilt, dass die Auflösung der Rechtskörperschaft von Jehovas Zeugen in Moskau / Russland eine Verletzung von Art 9, 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention sei. Trotz dieses Urteils wurden erst am 27. Mai 2015 Jehovas Zeugen in Moskau wieder eingetragen – fünf Jahre nach dem Urteilsspruch.

Schweiz

→ Hauptartikel: Religionsfreiheit in der Schweiz

Ukraine

→ Hauptartikel: Religionsfreiheit in der Ukraine

Ungarn

→ Hauptartikel: Religionsfreiheit in Ungarn

Vereinigte Arabische Emirate

→ Hauptartikel: Religionsfreiheit in den Vereinigten Arabischen Emiraten

Vereinigte Staaten

→ Hauptartikel: Religionsfreiheit in den Vereinigten Staaten

Vietnam

→ Hauptartikel: Religionsfreiheit in Vietnam

Einzelne Aspekte

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Staatsreligion

→ Hauptartikel: Staatsreligion

In gewissen Staaten bildet eine Religion die jeweilige Staatsreligion (auch „offizielle Religion“ genannt) und wird vom Staat bevorzugt. Dies ist in bestimmten Fällen mit der Unterdrückung anderer Religionen oder Weltanschauungen verbunden.

Trennung von Religion und Staat

→ Hauptartikel: Trennung von Religion und Staat

auch

→ Hauptartikel: Laizismus

Die religiöse Neutralität des Staates ist in gewissen Ländern als gesetzliche Trennung von Staat und Religion ausgestaltet. Besonders weit geht bei dieser Trennung Frankreich.

Beispiele für negative Religions- und Weltanschauungsfreiheit

Die Neutralität des Staates im Bereich der negativen Religions- und Weltanschauungsfreiheit, also dem Schutz des Einzelnen vor Missionierung durch den Staat, vor Individuen in staatlichen Institutionen oder vor privaten Organisationen auf staatlichem Grund, findet an der Umsetzung von anderen Grundrechten seine Begrenzung. Grund dafür ist, dass allgemein nützliche Organisationen und ihr weltanschaulich geprägtes Veranstalten von Öffentlichkeit wie etwa bei Festen oder Demonstrationen aus praktischen Gründen auf eine städtische Straße oder den Marktplatz angewiesen sind. Hier geht der Staat auf das Bedürfnis nach Umsetzung der Versammlungsfreiheit ein und nimmt in Kauf, dass Menschen mit anderer Meinung auf dem Marktplatz den religiösen oder nicht-religiösen Ansichten einer Kundgebung ausgesetzt werden können. Eine staatliche Zwangsmissionierung liegt hier nicht vor, weil nicht der Staat Veranstalter der Kundgebung ist und weil sich die anderen Marktplatz-Besucher von der Kundgebung frei zu- oder abwenden können.

Vorträge von Dozenten an staatlichen Hochschulen und Predigten auf den Kanzeln in Staatskirchen sind teilweise wissenschaftlich und teilweise weltanschaulich geprägt. Der Staat verzichtet hier auf die Durchsetzung eines auf strikte weltanschauliche Neutralität ausgerichteten Hausrechts zu Gunsten der Meinungsäußerungsfreiheit, der Wissenschaftsfreiheit, der Gewissensfreiheit, der Glaubensfreiheit, der Religionsfreiheit und des Selbstbestimmungsrechts einer Institution. Der Verkauf von weltanschaulich oder religiös relevanten Zeitschriften und Büchern an Bahnhof-Kiosken wird vom Staat aufgrund der Pressefreiheit toleriert, das Ankleben von Plakaten aufgrund der Wirtschaftsfreiheit. Eine strikte weltanschauliche Neutralisierung der staatlichen Institutionen und Räume würde sowohl den Menschenrechten als auch dem Selbstbestimmungsrecht der operativen Staatsverwaltung zuwiderlaufen.

Der Umfang der negativen Religionsfreiheit wird uneinheitlich gesehen: Während beispielsweise der damalige Bundesinnenminister Otto Schily äußerte, dass dazu „… nach unserem Verständnis … auch die Möglichkeit gehören [muss] zu behaupten, dass der ganze Islam ein Irrtum“ sei, sieht der Publizist Patrick Bahners den „Sonderbegriff der negativen Religionsfreiheit eigentlich [als] erledigt“ an, da das „Abwehrrecht der Freiheit zum Nicht-Bekennen den Versuch des Zwangs“ voraussetze. Demgegenüber weist der Staats- und Kirchenrechtler Martin Heckel darauf hin, dass bereits die Ausübung der positiven Religionsfreiheit zugleich eine Ausübung der „negative[n] Religionsfreiheit gegenüber allen anderen Religionen und Weltanschauungen“ beinhalte.

Zahlreiche Strenggläubige argumentieren, die Schulpflicht beschneide die Religionsfreiheit ihrer Kinder, weil sie an Schulen nicht hinreichend vor „verderblichen Einflüssen“ geschützt würden, die ihren Glauben und die religiöse Erziehung durch ihre Eltern unterminierten. In den USA erhielt 2010 eine Familie aus Deutschland politisches Asyl mit der Begründung, sie seien von deutschen Behörden, die ein homeschooling ablehnen, politisch verfolgt worden.

Religionsfreiheit von Minderjährigen und Erziehungsrechte der Eltern

Als universelles Menschenrecht gilt die Religionsfreiheit für alle Menschen. Dies schließt auch Minderjährige ein. Die Eltern haben jedoch eine Befugnis, über die religiöse Erziehung des Kindes zu bestimmen. Diese Befugnis wird mit zunehmender Religionsmündigkeit schrittweise begrenzt. In Deutschland können Kinder mit 14 Jahren schließlich ihr Grundrecht auf Religionsfreiheit selbstständig vollumfänglich (unabhängig vom Willen der Eltern) wahrnehmen.

Analog dazu beschreibt Art. 14 der UN-Kinderrechtskonvention die folgenden Rechte:

"(1) Die Vertragsstaaten achten das Recht des Kindes auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit.

(2) Die Vertragsstaaten achten die Rechte und Pflichten der Eltern und gegebenenfalls des Vormunds, das Kind bei der Ausübung dieses Rechts in einer seiner Entwicklung entsprechenden Weise zu leiten.

(3) Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekunden, darf nur den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit oder Sittlichkeit oder der Grundrechte und -freiheiten anderer erforderlich sind."

Religiöse Erziehung

Manche Religionskritiker sehen in der religiösen Erziehung bzw. der Entscheidung der Eltern über die Religionszugehörigkeit und religiöse Praxis ihrer noch unmündigen Kinder mittels Kindertaufe, Konfirmation, Kindersegnung und ähnlicher Rituale eine Untergrabung der eigentlich angestrebten Religionsfreiheit. Diese sei im Sinne einer Konversionsfreiheit oder Ausstiegsfreiheit nach einem nicht frei gewählten Einstieg nur bedingt gegeben, da der Eid auf die Religion im Grunde schon abgenommen wurde. Aufgrund der vielfältigen Abhängigkeit der Kinder von ihren Eltern, nicht nur in Fragen der Religionszugehörigkeit, hat dies für die Religionsfreiheit meist keine große Bedeutung.

Beschneidung

Ein Sonderfall ist die Beschneidung (Zirkumzision) aus religiösen Motiven. Im Judentum heißt sie Brit Mila; meist werden neugeborene Jungen am achten Tag nach der Geburt beschnitten. Der Koran erwähnt sie nicht ausdrücklich; dennoch ist sie in vielen islamisch geprägten Ländern als Sunna weit verbreitet. Sie wird oft im Kindesalter durchgeführt.

In Deutschland wurde die Beschneidung aus religiösen Motiven seit einem Landgericht-Urteil 2012 breit diskutiert.

Kopftuchverbot und -gebot, Burka-Verbot

→ Hauptartikel: Kopftuchstreit, Verschleierungsverbot und Vermummungsverbot

In verschiedenen Staaten sehen Kritiker die Religionsfreiheit durch Vorschriften eingeschränkt, welche das Tragen des Kopftuches in staatlichen Institutionen untersagen beziehungsweise in der Öffentlichkeit gebieten.

  • Das Tragen einer Burka ist in einigen europäischen Ländern verboten. In Frankreich ist aufgrund eines 2004 in Kraft getretenen Gesetzes das Tragen sichtbarer religiöser Zeichen wie Kippa, Kopftuch und Habit an Schulen verboten.
  • In der Türkei war bis 2010 allen öffentlichen Bediensteten wie Beamten und Lehrerinnen sowie Schülerinnen und Studentinnen untersagt, in Behörden, Schulen und Universitäten ein Kopftuch zu tragen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte schützte diesbezüglich einen Entscheid, der einer Studentin mit Kopftuch den Zugang zu einer öffentlichen Hochschule untersagte. Im Februar 2006 wurde das Verbot auf Straßen vor entsprechenden behördlichen Einrichtungen ausgedehnt. Nach erbitterten innenpolitischen Auseinandersetzungen hat die AKP-Regierung 2010 das Verbot in Universitäten und 2013 das Verbot für Staatsbedienstete (außer für Richterinnen) aufgehoben.
  • Im Iran und in Saudi-Arabien besteht für alle Frauen die Pflicht, das Kopftuch in der Öffentlichkeit zu tragen.

Schächtverbot

Das religiös begründete rituelle Schlachten in Form des ohne vorherige Betäubung vollzogenen Schächtens ist in Deutschland, der Schweiz, Schweden, Island, Liechtenstein und bald auch in den Niederlanden ganz oder teilweise aufgrund des Tierschutzgesetzes untersagt. In Deutschland werden jedoch Ausnahmegenehmigungen erteilt.

Näheres zur Rechtslage in den einzelnen Ländern findet sich unter Schächten, Abschnitt Rechtslage.

Minarettstreit

Unter dem Ausdruck Minarettstreit bekannt geworden ist die Frage, ob die Ausgestaltung einer islamischen Gebetsstätte (Moscheen und ähnliches) mit Minaretten (den Türmen, von denen der Muezzin zum Gebet ruft) eine Frage der öffentlichen Religionsausübungsfreiheit sei, oder eine unzulässige Belästigung Anderer, meist der alteingessenen Religionskulturen.

Für die Religions- und Weltanschauungsfreiheit engagierte Organisationen

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Verschiedene Organisationen setzen sich in unterschiedlicher Weise für den Schutz der Religionsfreiheit ein, so etwa:

  • Bundesregierung: Die deutsche Bundesregierung sieht das Menschenrecht auf Religions- und Weltanschauungsfreiheit als umfassend völkerrechtlich kodifiziert an. Da es weltweit vielfach angegriffen und Einschränkungen unterworfen sei, betrachtet sie es als wichtigen Bestandteil ihrer Menschenrechtspolitik. Seit 2018 hat die Bundesregierung das Amt des Beauftragten der Bundesregierung für Religions- und Weltanschauungsfreiheit eingerichtet.
  • Deutsche Kommission Justitia et Pax: Forum der katholischen Einrichtungen und Organisationen, die im Bereich der internationalen Verantwortung der Kirche in Deutschland tätig sind. Die Einrichtung versteht das Engagement für die Religionsfreiheit als einen Basso Continuo seiner menschenrechtlichen Arbeit.
  • Human Rights Watch: Eine nichtstaatliche Menschenrechtsorganisation, die sich vor allem auf Recherche und die öffentlichkeitswirksame Berichterstattung von Menschenrechtsverletzungen konzentriert.
  • : eine US-amerikanische Organisation konfessionsloser sowie konfessionsangehöriger Menschen, die sich gemeinsam für positive wie negative Religionsfreiheit einsetzen.
  • Im Internationalen Bund der Konfessionslosen und Atheisten (IBKA) haben sich Nichtreligiöse Menschen zusammengeschlossen, um die allgemeinen Menschenrechte – insbesondere die Weltanschauungsfreiheit – und die konsequente Trennung von Staat und Religion durchzusetzen. Er tritt ein für individuelle Selbstbestimmung, will vernunftgeleitetes Denken fördern und über die gesellschaftliche Rolle von Religion aufklären.
  • missio: Ein katholisches Hilfswerk, welches sich weltweit für bedrängte und verfolgte Christen einsetzt. missio publiziert eigene Menschenrechts-Studien.
  • Forum 18: Eine christliche norwegische Organisation mit der Zielsetzung, Religionsfreiheit zu etablieren.
  • Open Doors: Ein christliches, der Evangelischen Allianz nahestehendes Hilfswerk, das sich für aufgrund ihres Glaubens benachteiligte und verfolgte Christen einsetzt. Jährlich wird ein Weltverfolgungsindex mit den Ländern veröffentlicht, in denen Christen am stärksten verfolgt werden. Kritisiert wird Open Doors, weil es zugleich aktive Mission betreibt.
  • Kirche in Not: Ein weltweit tätiges katholisches Hilfswerk, das sich seit über sechzig Jahren für verfolgte und unterdrückte Christen einsetzt. Jährlich gibt es einen Jahresbericht über die Brennpunkte der Hilfe. Alle zwei Jahre wird ein Bericht über die Religionsfreiheit in jedem Land der Erde veröffentlicht.
  • Baptist World Alliance: Religions-, Glaubens- und Gewissensfreiheit gehörte seit 1612 zu den Forderungen der baptistischen Bewegung. Thomas Helwys, einer ihrer Mitbegründer, wurde wegen seiner an König Jakob I. adressierten Schrift A Short Declaration of the Mystery of Iniquity (Eine kurze Erklärung des Geheimnisses der Ungerechtigkeit) mit einer Zuchthausstrafe belegt, die er nicht überlebte. Der Baptistische Weltbund tritt bis heute vehement für Religions- und Gewissensfreiheit ein.
  • Zentralrat der Ex-Muslime: Der Rat vertritt Menschen, die aus einem islamischen Land stammen oder ehemals Muslime waren.
  • Der Arbeitskreis Religionsfreiheit Weltweit in der Deutschen Sektion der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte (IGFM): Nach eigenen Angaben helfe er „Opfern von Gewalt aufgrund von Missbrauch der Religion sowie aufgrund staatlicher Gewalt an Mitgliedern unerwünschter religiöser Bekenntnisse/Kirchen“.
  • Säkulare Flüchtlingshilfe Deutschland e. V.
  • Zentralrat der Konfessionsfreien (Deutschland)
  • Zentralrat der Konfessionsfreien (Österreich)

Siehe auch

  • Religionsmündigkeit
  • Laizismus

Weblinks

Wikiquote: Religionsfreiheit – Zitate
Wiktionary: Religionsfreiheit – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
  • Volker von Prittwitz: Herrschaftliche oder Zivile Religion? Fundamentalismus, Religionsfreiheit und die Verantwortung des zivilen Staates. In: Beilage zu Das Parlament. 22. Mai 2002; abgerufen am 14. August 2023 (als pdf; 50 kB). 
  • Heiner Bielefeldt: Streit um die Religionsfreiheit: Aktuelle Facetten der internationalen Debatte. (pdf; 683 kB) Erlanger Universitätsreden Nr. 77/2012, 3. Folge. 1. März 2012, archiviert vom Original am 27. März 2014; abgerufen am 14. August 2023. 
  • Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland (Hrsg.): 3. Ökumenischer Bericht zur Religionsfreiheit weltweit 2023. Eine christliche Perspektive auf ein universelles Menschenrecht. (pdf; 6,3 MB) Gemeinsame Texte Nr. 28 der Deutschen Bischofskonferenz und der Evangelischen Kirche in Deutschland. 12. Juli 2023; abgerufen am 14. August 2023. 

Literatur

Akademische Literatur

  • Miner Searle Bates: Glaubensfreiheit. Eine Untersuchung (= Religious Liberty). Church World Service, New York 1947 (übersetzt von Richard Honig).
  • Heiner Bielefeldt, Volkmar Deile, Brigitte Hamm, Franz-Josef Hutter, Sabine Kurtenbach und Hanns Tretter (Hrsg.): Religionsfreiheit. Böhlau, Wien 2008, ISBN 978-3-205-78190-5 (= Ludwig-Boltzmann-Institut für Menschenrechte (Hrsg.): Jahrbuch Menschenrechte, 2009).
  • Heiner Bielefeldt, Michael Wiener: Religionsfreiheit auf dem Prüfstand. Konturen eines umkämpften Menschenrechts. transcript Verlag, Bielefeld 2020, ISBN 978-3-8376-4997-0.
  • Heiner Bielefeldt, Nazila Ghanea, Michael Wiener: Freedom of Religion or Belief: An International Law Commentary. Oxford University Press, 2016, ISBN 978-0-19-870398-3 (englisch). 
  • Heiner Bielefeldt: Bedrohtes Menschenrecht. Erfahrungen mit der Religionsfreiheit, in: Herder Korrespondenz, Februar 2006, S. 65–70.
  • Heiner Bielefeldt: A Recipe for Political Polarization? Tackling Distorted Views on Freedom of Religion or Belief. In: Bernd Hirschberger, Katja Voges (Hrsg.): Religious Freedom and Populism. The Appropriation of a Human Right and How to Counter It. transcript Verlag, Bielefeld 2024, ISBN 978-3-8376-6827-8, S. 121–130.
  • Heiner Bielefeldt, Marianne Heimbach-Steins (Hrsg.): Religionen und Religionsfreiheit. Menschenrechtliche Perspektiven im Spannungsfeld von Mission und Konversion. Ergon Verlag, Würzburg 2010, ISBN 978-3-89913-729-3.
  • Karl Gabriel, Christian Spieß, Katja Winkler (Hrsg.): Religionsfreiheit und Pluralismus. Entwicklungslinien eines katholischen Lernprozesses, Schöningh, Paderborn u. a. 2010, ISBN 978-3-506-76933-6 (= Katholizismus zwischen Religionsfreiheit und Gewalt, Band 1).
  • Bernd Hirschberger, Katja Voges (Hrsg.): Religious Freedom and Populism. The Appropriation of a Human Right and How to Counter It. transcript Verlag, Bielefeld 2024, ISBN 978-3-8376-6827-8.
  • Patrick Hoffmann: Die Weltanschauungsfreiheit. Analyse eines Grundrechts. Duncker & Humblot, Berlin 2012, ISBN 978-3-428-13610-0.
  • Anne Jenichen, Dr. Otmar Oehring: Einsatz für Religionsfreiheit – gestern, heute, morgen. Interviews mit Expertinnen und Experten aus Politik und Zivilgesellschaft. Konrad-Adenauer-Stiftung e. V., Berlin 2021, ISBN 978-3-95721-864-3.
  • Andrea Morigi (Red.): Religionsfreiheit weltweit. Bericht 2008. Kirche in Not, Königstein 2008 (ohne ISBN).
  • Holger Scheel: Die Religionsfreiheit im Blickwinkel des Völkerrechts, des islamischen und ägyptischen Rechts. Duncker & Humblot, Berlin 2007, ISBN 978-3-428-12415-2.
  • Christine Schirrmacher: „Es ist kein Zwang in der Religion“ (Sure 2:256): Der Abfall vom Islam im Urteil zeitgenössischer islamischer Theologen. Diskurse zu Apostasie, Religionsfreiheit und Menschenrechen. Ergon, Würzburg 2015.
  • Klaus Vellguth: Religionsfreiheit: Ein Recht lebt mit und durch seine Konflikte. In: Klaus Krämer, Klaus Vellguth (Hrsg.): Religionsfreiheit. Grundlagen – Reflexionen – Modelle. (ThEW 5), Freiburg 2014, S. 363–380.
  • Klaus Vellguth, Freude und Trauer, Hoffnung und Angst. Globale Herausforderungen der Katholischen Kirche, in: Akademische Monatsblätter 128 (2016) 2, 38–47.
  • Quirin Weber, Rahmenbedingungen für eine friedliche Koexistenz der Religionen in der Schweiz, in: Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht 60 (2015), 409–419 (Mohr Siebeck).
  • Wolfgang Wüst: Paradiesische Zustände? Steuer- und Religionsfreiheit als ein herrschaftliches Lockmittel für Um- und Neusiedler in früher Neuzeit und Moderne – Blissful conditions? Tax and religious freedom as enticement of the monarchs given to immigrants and settlers at the dawn of the early modern period – Rajkie warunki? Wolność podatkowa I religijna jako przynęta władców dla przesiedleńców i osadników w epoce wczesnonowożytnej i u progu nowoczesności. In: Bulletin der Polnischen Historischen Mission / Biuletyn Polskiej Misji Historycznej 13 (2018) Toruń 2018, S. 55–86, ISBN 83-231-1700-1.
  • Reinhold Zippelius: Glaubens- und Gewissensfreiheit. In: Recht und Gerechtigkeit in der offenen Gesellschaft. 2. Auflage. Duncker und Humblot, Berlin 1996, ISBN 3-428-08661-9, Kap. 25.

Berichte zur Lage der Religionsfreiheit weltweit

  • Länderberichte zur Lage der Religionsfreiheit des Internationalen Katholischen Missionswerks e. V. (missio Aachen)
  • Ökumenischer Bericht zur Religionsfreiheit der Deutschen Bischofskonferenz und der Evangelischen Kirche in Deutschland
  • Bericht der Bundesregierung zur weltweiten Lage der Religions- und Weltanschauungsfreiheit (veröffentlicht durch die deutsche Bundesregierung)
  • Berichte des UN-Sonderberichterstatters für Religions- und Weltanschauungsfreiheit (englisch)
  • Indikator "Freedom of Religion" der V-Dem-Datenbank
  • Government Restrictions Index (GRI) und Social Hostilities Index (SHI) zur Lage der Religionsfreiheit des Pew Research Centers (englisch)
  • International Religious Freedom Reports des U.S. State Departments (englisch)
  • Berichte der United States Commission on International Religious Freedom (USCIRF)
  • Indikator D2 ("Are individuals free to practice and express their religious faith or nonbelief in public and private?") im Bericht "Freedom in the World" von Freedom House
  • Themenhefte "Solidarität mit verfolgten und bedrängten Christen in unserer Zeit" der Deutschen Bischofskonferenz
  • Freedom of Thought Report von Humanists International
  • Bericht "Religionsfreiheit weltweit" von Kirche in Not
  • Berichte der Intergroup on Freedom of Religion or Belief and Religious Tolerance des Europäischen Parlaments

Einzelnachweise

  1. Glaubens- und Religionsfreiheit aus europäischer Sicht seit 1948 – mit Hinblick auf die aktuelle Lage in Österreich. (Memento vom 14. April 2016 im Internet Archive) Papier zum Seminar Die Idee der Menschenrechte in interkultureller Sicht, Franz Martin Wimmer, WS 2001/02 (pdf, auf sammelpunkt.philo.at).
  2. UN Human Rights Committee (48th sess : 1993 : Geneva): General comment adopted by the Human Rights Committee under article 40, paragraph 4, of the International Covenant on Civil and Political Rights. 27. September 1993 (un.org [abgerufen am 17. Dezember 2023]). 
  3. Eine geläufige Bezeichnung für diese Vereinbarung ist auch Toleranzedikt von Mailand (bzw. Edikt von Mailand u. ä.), was aber sachlich falsch ist.
  4. Später sind die Baptisten von den Mennoniten beeinflusst worden.
  5. z. B. : Die Erfindung der Bevölkerungspolitik: Staat, politische Theorie und Population in der Frühen Neuzeit. Göttingen 2012, S. 183 ff.
  6. z. B. Irmgard Hantsche (Hrsg.): Johann Moritz von Nassau-Siegen (1604–1679) als Vermittler. Verlag Waxmann, 2005, S. 118.
  7. Den Adelstitel erbte sein älterer Bruder
  8. Siehe portal.state.pa.us (Memento vom 15. Juni 2015 im Internet Archive) (englisch)
  9. M. Lehmann: Preußen und die katholische Kirche seit 1640. Nach den Acten des Geheimen Staatsarchives. 2. Theil. 1740–1747. Leipzig 1881, S. 4. Zitiert nach Hartmut Weyel: Evangelisch und frei. Geschichte des Bundes Freier evangelischer Gemeinden in Deutschland. SCM Bundes-Verlag, Witten 2013, ISBN 978-3-86258-020-0, S. 1.
  10. 'Allgemeines Landrecht für die preussischen Staaten : in Verbindung mit den ergänzenden, abändernden und erläuternden Gesetzen, Königlichen Verordnungen und Justiz-Ministerial-Rescripten. 2,3, ... enthaltend Theil 2, Tit. 10 - 12' - Digitalisat | MDZ. Abgerufen am 17. Dezember 2023. 
  11. Thomas E. Buckley: Establishing religious freedom. Jefferson’s statute in Virginia. University of Virginia Press, Charlottesville 2013, ISBN 978-0-8139-3503-4 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche [abgerufen am 2. November 2015]). 
  12. Volker Depkat: Angewandte Aufklärung? Die Weltwirkung der Aufklärung im kolonialen Britisch Nordamerika und den USA. In: Wolfgang Hardtwig (Hrsg.): Die Aufklärung und ihre Weltwirkung. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2011, ISBN 978-3-525-36423-9, S. 205–241 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche [abgerufen am 6. November 2015]). 
  13. Paul Nolte: Was ist Demokratie? Geschichte und Gegenwart. C. H. Beck, München 2012, ISBN 978-3-406-63028-6, S. 145 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche [abgerufen am 6. November 2015]). 
  14. Karl Gabriel, Christian Spieß, Katja Winkler: Die Anerkennung der Religionsfreiheit auf dem Zweiten Vatikanischen Konzil. Texte zur Interpretation eines Lernprozesses. Paderborn 2013.
  15. Vgl. Jérome Hamer: Geschichte des Textes der Erklärung. In: Jérome Hamer, Yves Congar (Hrsg.): Die Konzilserklärung über die Religionsfreiheit. Paderborn 1967.
  16. Wolfgang Seibel: Von der Toleranz zur Religionsfreiheit. In: Stimmen der Zeit 2/1995, S. 73–74.
  17. Konrad Hilpert: Die Anerkennung der Religionsfreiheit. In: Stimmen der Zeit 12/2005, S. 809–819, 810 f.
  18. Dignitatis humanae, Nr. 1.
  19. Rahner, Vorgrimler: Kleines Konzilskompendium. Freiburg i. Br. 1966, S. 349–359.
  20. Vgl. z. B. Saskia Wendel: Jenseits von Absolutheit und Beliebigkeit oder: Zur Möglichkeit, im Pluralismus einen christlichen Standpunkt zu beziehen. In: theophil-online.de (Memento vom 12. Februar 2013 im Webarchiv archive.today)
  21. United States Commission on International Religious Freedom – Annual Report 2013. Washington, April 2013
  22. Die europäischen Länder sind im USCIRF-Bericht insbesondere in Bezug auf antisemitische Vorfälle, aber auch auf die staatliche Beurteilung von Sekten genannt. Report 2013, Abschnitt Societal intolerance, discrimination, an violence based on religion or belief, S. 286 ff. (pdf S. 292 ff).
  23. Vgl. Schirrmacher: „Es ist kein Zwang in der Religion“. 2015, S. 251–348.
  24. Verfassung der Republik Polen. In: sejm.gov.pl. 2. April 1997, abgerufen am 8. April 2013: „Art 53 (1) Gewissens- und Religionsfreiheit wird jedem gewährleistet. (2) Die Religionsfreiheit umfaßt die Freiheit, die Religion eigener Wahl anzunehmen oder zu bekennen, sowie die Freiheit, die eigene Religion individuell oder mit anderen Personen, öffentlich oder privat durch das Bezeigen von Verehrung, Gebet, die Teilnahme an religiösen Handlungen, Praktizieren und Lehren auszudrücken.“ 
  25. Ustawa z dnia 17 maja 1989 r. o gwarancjach wolności sumienia i wyznania. In: Dziennik Ustaw auf der Website des ISAP. Kanzlei des Sejm, 17. Mai 1989, abgerufen am 8. April 2013 (polnisch, PDF-Datei s. Tekst ogłoszony): „Art. 2. Korzystając z wolności sumienia i wyznania obywatele mogą w szczególności: […] 2a) należeć lub nie należeć do kościołów i innych związków wyznaniowych. Deutsche Übersetzung: Art. 2. Die Gewissens- und Religionsfreiheit in Anspruch nehmend, können die Bürger insbesondere: […] 2a) den Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften angehören oder nicht angehören“ 
  26. II SA/Wa 2026/11 – Wyrok WSA w Warszawie. 11. Januar 2012, abgerufen am 8. April 2013 (polnisch). 
  27. II SA/Wa 2767/11 – Wyrok WSA w Warszawie. 7. Mai 2012, abgerufen am 8. April 2013 (polnisch). 
  28. Michał Boni: Decyzja. (PDF; 1,9 MB) 15. März 2013, abgerufen am 8. April 2013 (polnisch). 
  29. Variable Graph (Ausgewählte Variabeln: "Indicators" = "Freedom of Religion"; "Country" = "Russia"). V-Dem Institut, abgerufen am 16. Juni 2024 (englisch). 
  30. Lage der Religionsfreiheit in Russland besorgniserregend: Willkürliche Behandlung. domradio.de, 1. März 2022, abgerufen am 16. Juni 2024. 
  31. 3. Bericht der Bundesregierung zur weltweiten Lage der Religions- und Weltanschauungsfreiheit: Berichtszeitraum 2020 bis 2022: Russland. Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, S. 129–131, abgerufen am 16. Juni 2024. 
  32. Regina Elsner: Länderberichte Religionsfreiheit: Russland. In: renovabis.de. Internationalen Katholischen Missionswerk missio e. V. und von Renovabis e. V., abgerufen am 16. Juni 2024. 
  33. Bernd Hirschberger, Katja Voges: Introduction: Conservative, Right-Wing Populist or Far-Right Extremist? In: Bernd Hirschberger, Katja Voges (Hrsg.): Religious Freedom and Populism: The Appropriation of a Human Right and How to Counter It. transcript Verlag, Bielefeld 2024, ISBN 978-3-8376-6827-8, S. 13–26. 
  34. Regina Elsner: Escalating the Populist Approach. In: Bernd Hirschberger, Katja Voges (Hrsg.): Religious Freedom and Populism: The Appropriation of a Human Right and How to Counter It. transcript Verlag, Bielefeld 2024, ISBN 978-3-8376-6827-8, S. 41–52. 
  35. (UN-Menschenrechtsausschuss: Concluding Observations on the Seventh Periodic Report of the Russian Federation. CCPR/C/RUS/CO/7, 28. April 2015, Absatz 20).
  36. Zeit Online: Russland: Oberstes Gericht verbietet Zeugen Jehovas. In: Die Zeit. 20. April 2017, ISSN 0044-2070 (zeit.de [abgerufen am 7. Juli 2024]). 
  37. Zeugen Jehovas droht in Russischer Föderation staatliche Verfolgung. Abgerufen am 7. Juli 2024. 
  38. Uni Trier: EGMR: Entscheidungen in Sachen Religionsfreiheit / Kirche. Abgerufen am 22. März 2017. 
  39. Justizministerium registriert Jehovas Zeugen in Moskau. 3. Juni 2015, abgerufen am 22. Juli 2017. 
  40. Stefan Muckel Walter de Gruyter: Entscheidungen in Kirchensachen – 1.1.–30.6.2010. Hrsg.: The Institute for Canon Law and the History of Rhenish Canon Law at the Faculty of Law of the University of Cologne. 1. Januar 2014, S. 326–371. 
  41. Ueli Friederich: Kirchen und Glaubensgemeinschaften im pluralistischen Staat. Zur Bedeutung der Religionsfreiheit im schweizerischen Staatskirchenrecht (= Abhandlungen zum schweizerischen Recht, Heft 546; zugl.: Bern, Univ., Diss., 1991). Stämpfli, Bern 1993, ISBN 3-7272-0190-8, S. 113 f.
  42. Kampf gegen den Terror: „Wer den Tod liebt, kann ihn haben“. Spiegel Online, 26. April 2004, abgerufen am 18. Januar 2021.
  43. Patrick Bahners: Die Panikmacher. Die deutsche Angst vor dem Islam. Eine Streitschrift, München 2011, ISBN 978-3-406-61645-7, S. 96.
  44. Martin Heckel: Thesen zum Staat-Kirche-Verhältnis im Kulturverfassungsrecht. In: Gesammelte Schriften, Band V, 2004, S. 647–674, hier S. 653.
  45. Lukas Dubro: Deutsche erhalten US-Asyl. taz.de, 27. Januar 2010.
  46. Christina Wank: Glaubens- und Gewissensfreiheit – Art. 4 GG. 5. Juli 2017, abgerufen am 9. Juli 2024 (deutsch). 
  47. Leon Andrea Brandt, Thomas Meysen: Religion und Weltanschauung in der Kinder- und Jugendhilfe: Neutral gegen radikal?. RaFiK-Rechtsexpertise zum religiösen Neutralitätsgebot. Hrsg.: SOCLES International Centre for Socio-Legal Studies gGmbH. Heidelberg 2022, S. 66 (dji.de [PDF]). 
  48. Artikel 14: Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. 20. Mai 2022, abgerufen am 9. Juli 2024. 
  49. Joel Feinberg: The child’s right to an open future. In: John Howie: Ethical principles for social policy. Southern Illinois University Press, Carbondale/Edwardsville 1984, ISBN 0-8093-1063-5, S. 97–122.
  50. Claudia Mills: The Child’s Right to an Open Future? In: Journal of social philosophy. 34, 4, 2003, ISSN 0047-2786, S. 499–509.
  51. Offener Brief zur Beschneidung – „Religionsfreiheit kann kein Freibrief für Gewalt sein“, faz.net
  52. Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg: Erteilung von Ausnahmegenehmigungen (Memento vom 30. Januar 2012 im Internet Archive) (PDF; 26 kB)
  53. Religions- und Weltanschauungsfreiheit. Auswärtiges Amt, abgerufen am 3. Juni 2022. 
  54. Beauftragter der Bundesregierung für Religions- und Weltanschauungsfreiheit. In: religionsfreiheit.bmz.de. Abgerufen am 3. Juni 2022. 
  55. Religionsfreiheit. Deutsche Kommission Justitia et Pax, abgerufen am 15. Juni 2024. 
  56. Informationen über die Lage der Menschenrechte in den missio-Partnerländern in der Reihe „Menschenrechte“ mit Länderstudien, thematische Studien sowie die Ergebnisse von Fachtagungen (Memento vom 3. Mai 2012 im Internet Archive), missio-website
  57. About BWA (Memento vom 25. Januar 2010 im Internet Archive), Website der BWA, abgerufen am 26. Januar 2009.
  58. Baptisten unterstreichen Recht auf Religionsfreiheit (Memento vom 12. September 2012 im Webarchiv archive.today) In: Die Gemeinde. 7. Januar 2009, abgerufen am 27. Januar 2009.
  59. Über uns. Arbeitskreis Religionsfreiheit Weltweit in der Deutschen Sektion der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte.
Normdaten (Sachbegriff): GND: 4125186-6 (GND Explorer, lobid, OGND, AKS)

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 16 Jul 2025 / 16:50

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Die Religionsfreiheit auch Weltanschauungsfreiheit ist ein Grund und Menschenrecht das jedem Menschen erlaubt die personliche individuelle Glaubensuberzeugung in Form einer Religion oder Weltanschauung frei und offentlich auszuuben Dies umfasst neben der Angehorigkeit zu einer Religions oder Weltanschauungsgemeinschaft auch die kultische Handlung entsprechend ihrer normativen Lehre sowie ihre aktive Verbreitung Die Religionsfreiheit umfasst auch das Recht keiner Religion anzugehoren nicht an einen Gott zu glauben Atheismus oder religiose Annahmen prinzipiell als unentscheidbar zu bewerten Agnostizismus Begriffsbestimmungen und allgemeine rechtliche AspekteVerschiedene Dimensionen des Schutzbereichs der Religions und Weltanschauungsfreiheit Positive und negative Religionsfreiheit Man unterscheidet positive und negative Religionsfreiheit Positive Religionsfreiheit ist die Freiheit eines Menschen eine Religionsgemeinschaft zu grunden oder sich ihr anzuschliessen und an kultischen Handlungen Feierlichkeiten oder sonstigen religiosen Praktiken teilzunehmen Dazu gehort auch die Freiheit fur die personlichen religiosen weltanschaulichen Uberzeugungen einzutreten zum Beispiel indem man eine Eidesformel nicht in einer religios weltanschaulich neutralen Form ablegt sondern dem Eid z B hinzufugt so wahr mir Gott helfe Negative Religionsfreiheit Freiheit von Religion ist die Freiheit eines Menschen zu keiner oder nicht zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft zu gehoren bzw eine solche verlassen zu konnen und auch nicht zu einer Teilnahme an kultischen Handlungen Feierlichkeiten oder sonstigen religiosen Praktiken gezwungen oder genotigt zu werden Dazu gehoren auch die Freiheit die personlichen religiosen weltanschaulichen Uberzeugungen nicht zu offenbaren und das Recht Eidesformeln in einer religios weltanschaulich neutralen Form abzulegen Glaubensfreiheit Bekenntnisfreiheit und Religionsausubungsfreiheit Ausserdem unterscheidet man Glaubensfreiheit Bekenntnisfreiheit sowie private und offentliche Religionsubungsfreiheit insbesondere in ihrem Bezug und den rechtlichen Konsequenzen fur den staatlichen Bereich Glaubensfreiheit als Glaubenswahlfreiheit im engsten Sinne umfasst die Freiheit sich fur eine Religion zu entscheiden Dieser Aspekt der Religionsfreiheit gehort zu den elementaren Menschenrechten im Kontext der Gedankenfreiheit Gewissensfreiheit Meinungsfreiheit und ahnlicher Grundrechte Dazu gehort auch die Freiheit des Glaubenswechsels Konversionsfreiheit man spricht auch allgemeiner von Weltanschauungs und Uberzeugungsfreiheit in Bezug auf die negative Religionsfreiheit Bekenntnisfreiheit im Speziellen ist das erweiterte Recht seinen Glauben auch privat oder offentlich auszudrucken also seiner Religion vor anderen nachzugehen und das auch zu bekennen das entspricht in Abgrenzung zum reinen Glaubenswahlrecht etwa der Unterscheidung innerhalb der Meinungsfreiheit nur nach eigener Meinung zu handeln oder aber sie auch explizit zu aussern Vergleiche Untergrundkirche bzw im Kontext dieses spezielle oder erweiterte Recht nicht zu haben Forum Internum und Forum Externum Gemass den Regeln der eigenen Religion zu handeln und ihre Praktiken zu verfolgen wird auch speziell Religionsubungsfreiheit genannt Private Religionsausubung umfasst im eigenen Umfeld zu praktizieren Dazu gehort beispielsweise das Beten zuhause und im Stillen oder das personliche Verfolgen religioser Reinheitsgebote Die Frage inwieweit der eigene Haushalt und dessen Mitglieder in die religiose Ausubung einbezogen sind ist Teil der allgemeinen Frage inwieweit das Zuhause offentliche Aspekte hat etwa im Kontext der Kindererziehung hauslicher Gewalt und ahnlicher Sachverhalte also der Frage der Privatsphare im engeren und weiteren Sinne Religionsausubung ist hingegen dann offentlich wenn sie von Unbeteiligten wahrgenommen wird Das umfasst etwa den Bau von sakralen Statten offentlich zugangliche oder gar im offentlichen Raum stattfindende Zeremonien das Zeigen religioser Symbole aber auch Religionsunterricht und andere Belange in offentlichem Interesse Dieser Bereich ist typischerweise Staatskirchenrecht also offentliches Recht das den Bezug der Gesamtgesellschaft zur Religion und ihren Mitgliedern behandelt Diese Religionsfreiheiten sind auch in modernen Staaten vergleichsweise streng reglementiert und meist mit Formen einer rechtlichen Anerkennung einer Religion oder Glaubensgemeinschaft verbunden Religionsfreiheit von Individuen und Kollektiven Dazu treten dann die individuelle Religionsfreiheit und die kollektive Religionsfreiheit fur religiose Gruppen und Vereinigungen und die Wechselwirkungen dieser beiden Rechte Grundlagen im Volkerrecht Die Religionsfreiheit ist klassischer Teil der menschenrechtlichen Verburgungen im Volkerrecht Sie ist in Artikel 18 der Allgemeinen Erklarung der Menschenrechte der UNO festgehalten Jeder Mensch hat Anspruch auf Gedanken Gewissens und Religionsfreiheit dieses Recht umfasst die Freiheit seine Religion oder seine Uberzeugung zu wechseln sowie die Freiheit seine Religion oder seine Uberzeugung allein oder in Gemeinschaft mit anderen in der Offentlichkeit oder privat durch Lehre Ausubung Gottesdienst und Vollziehung eines Ritus zu bekunden Die Religionsfreiheit ist auch in Art 18 des Internationalen Pakts uber burgerliche und politische Rechte UN Zivilpakt festgehalten In Art 18 des UN Zivilpakts wird das Recht zum Religionswechsel nicht ausdrucklich genannt Nach Auffassung des UN Menschenrechtsausschusses der den Zivilpakt auslegt und seine Umsetzung uberpruft ist das Recht die Religion oder Weltanschauung zu wechseln oder sich atheistische Ansichten zu eigen zu machen jedoch eine notwendige Folge des Rechts eine Religion oder Weltanschauung zu haben oder anzunehmen Art 27 UN Zivilpakt sichert religiosen Minderheiten explizit das Recht zu ihre eigene Religion zu bekennen und auszuuben Die Kinderrechtskonvention enthalt ebenfalls Normen fur die Religionsfreiheit von Minderjahrigen Art 14 Die Religionsfreiheit ist in Art 9 der Europaischen Menschenrechtskonvention EMRK welche fur alle Mitgliedsstaaten des Europarates Geltung hat gewahrleistet Bei Verstossen gegen die Europaische Menschenrechtskonvention durch einen Unterzeichnerstaat kann der Europaische Gerichtshof fur Menschenrechte in Strassburg angerufen werden GeschichteAltertum Der Kyros Erlass des altpersischen Konigs Kyros des Grossen ca 538 v Chr auf einem erhaltenen Tonzylinder bezeugt religiose Toleranz Daraus ergab sich dann die altpersische Finanzierung und der Auftrag zum Tempelbau in Jerusalem welcher in judischer Uberlieferung im Tanach und in der Schrift Die Erziehung des Kyros von Xenophon erwahnt ist Romische Antike Die Mailander Vereinbarung gewahrte ab 313 im Romischen Reich Religionsfreiheit Das Dreikaiseredikt von 380 beendete die nominelle Religionsfreiheit des 4 Jahrhunderts im Romischen Reich und gilt als ein wesentlicher Schritt um das Christentum zur Staatsreligion im Romischen Reich zu machen Europaisches Mittelalter Im deutschsprachigen Raum wurden Juden im Mittelalter toleriert oder verfolgt 1492 wurden in Spanien die Juden und die Moslems ausgewiesen die durch die Eroberung des Emirats von Granada unter die spanische Herrschaft gekommen waren Antisemitismus bis 1945 Fruhe Neuzeit Mitteleuropa Turda deutsch Thorenburg ungarisch Torda war wahrend des Mittelalters Austragungsort der siebenburgischen Generalversammlung des Adels die unter dem Vorsitz eines vom ungarischen Konig aus dem Hochadel eingesetzten Aristokraten stattfand Konigr Ungarn spater Osterreich Ungarn Dieser Versammlung universitas nobilium und Beratungsgremium oblag die oberste Rechtsprechung im damaligen Siebenburgen 1568 wurde durch die Herausgabe des Thorenburger Edikts im Thorenburger Landtag die eingeschrankte Religionsfreiheit rechtlich erstmals in Europa festgelegt Im Augsburger Religionsfrieden wurde das Prinzip cuius regio eius religio codifiziert also das Prinzip dass die Untertanen eines Herrschers der Religion des Herrschers angehoren mussten Es gab aber schon immer Grunde einzelnen Untertanen oder bestimmten Gruppen zu erlauben einer anderen als der herrschenden Religion anzugehoren Eine solche spezielle Religionsfreiheit ist von der allgemeinen Religionsfreiheit fur alle Religionen und Weltanschauungen zu unterscheiden Der Auftritt Martin Luthers vor dem Wormser Reichstag hat dazu beigetragen den Gedanken der Gewissensfreiheit zu fordern Allerdings hat Luther diese Haltung nicht durchgehalten sondern spater die Verfolgung z B der Wiedertaufer gefordert Die tauferischen Gruppen der Hutterer und Mennoniten forderten die Gewissens bzw Religionsfreiheit fur sich waren aber aus prinzipiellen Grunden nicht in der Lage uber die Religionsfreiheit fur andere zu entscheiden da sie keine politische Macht anstrebten 1555 wurde das Luthertum im Augsburger Reichs und Religionsfrieden toleriert Stadte wie Freudenstadt Gluckstadt und Friedrichstadt wurden Anfang des 17 Jahrhunderts gegrundet um Exulanten anzusiedeln und der Staatsrason des Fursten zu dienen Der Dreissigjahrige Krieg war der Hohepunkt der Religionskriege und fuhrte zur allgemeinen Verlagerung der Politik auf andere nationale Interessen Territoriumserweiterung und arrondierung Handelspolitik Wissenschaftspolitik Sprachenpolitik John Locke soll Kleve um 1665 als funktionierendes Beispiel fur seine fur die Geschichte der Politischen Theorie besonders wichtigen Toleranzvorstellungen angesehen haben Britannien Niederlande und USA 1533 wurde der englische Konig Heinrich VIII wegen seiner Scheidung und der anschliessenden Heirat mit Anne Boleyn exkommuniziert daraufhin grundete er eine Staatskirche mit Bischofen die von der Krone ernannt wurden Thomas More wurde 1535 wegen seines Widerstandes gegen Heinrich VIII hingerichtet Die Intoleranz gegenuber abweichenden Formen des Protestantismus zeigte sich beim Exodus der Pilgervater Peres pelerins die zunachst in den Niederlanden und spater in Amerika Zuflucht suchten Die Anfang des 17 Jahrhunderts entstandenen Baptisten forderten nicht nur die Religionsfreiheit fur sich sondern gewahrten sie auch anderen so in der 1636 vom Baptisten Roger Williams gegrundeten Kolonie Rhode Island Der englische Adelssohn William Penn 1644 1718 wurde von dem Vorwurf freigesprochen eine Quaker Predigt gehalten zu haben die Gerichtsjury wurde fur diesen Freispruch eingekerkert dies hatte einen lang anhaltenden Effekt auf die kunftigen englischen und amerikanischen Gesetze zur Religionsfreiheit Die von Penn gegrundeten Provinz Pennsylvanien war eine der ersten in der volle Religionsfreiheit gewahrt wurde Sie wurde wegen der Bekanntheit von Penn bzw seinem Vater dem Admiral William Penn mehr beachtet als Rhode Island Frankreich In Frankreich erklarte 1570 der Frieden von Saint Germain nicht zu verwechseln mit dem von 1679 Frieden zwischen Katholiken und Protestanten aber die Verfolgungen gingen weiter 1572 wurden in der Bartholomausnacht in Paris Tausende Hugenotten ermordet 1598 unterzeichnete Heinrich IV das Edikt von Nantes Es wurde 1685 von Ludwig XIV widerrufen die Nicht Tolerierung blieb die Regel bis zur Franzosischen Revolution Diese schaffte die Staatskirche in Frankreich ab 18 bis 20 Jahrhundert Im 18 Jahrhundert wurde die Religionspolitik zunehmend durch die Aufklarung bestimmt Beruhmt wurde die tolerante Haltung des preussischen Konigs Friedrich II Die Religionen mussen alle toleriert werden und die Behorde muss nur das Auge darauf haben dass keine der anderen Abbruch tut denn hier muss ein jeder nach seiner Fasson selig werden In Preussen wurde den Einwohnern im Allgemeinen Landrecht von 1794 vollkommene Glaubens und Gewissenfreyheit zugesichert In Virginia gewahrte Thomas Jeffersons Gesetz zur Einrichtung der Religionsfreiheit seit 1786 positive und negative Religionsfreiheit Das Gesetz wurde von deutschen Aufklarern gefeiert Paul Nolte nennt es die bis heute wohl beruhmteste Erklarung der Religionsfreiheit Frankreich Mit dem Gesetz vom 27 November 1790 wurde von allen Klerikern Frankreichs ein Eid auf die Verfassung gefordert siehe Zivilverfassung des Klerus wer diesen verweigerte wurde bis 1795 wahrend der Zeit des Terrors schwer bestraft 1905 wurde in Frankreich das Gesetz zur Trennung von Kirche und Staat verabschiedet Deutscher Bund und Deutsches Kaiserreich In Deutschland wurde die allgemeine Religionsfreiheit in den meisten Landern im Zusammenhang mit der Revolution von 1848 1849 eingefuhrt Zwischen dem lutherischen Bismarck und der katholischen Kirche unter Papst Pius IX kam es ab etwa 1871 bis 1878 zu einem Kirchenkampf dem Kulturkampf In der katholischen Kirche begann damals der Antimodernismus er verlor ab 1910 an Gewicht zudem waren viele Kirchen sehr vatikan zentriert Ultramontanismus Romisch katholische Kirche seit 1965 Zum Ende des Zweiten Vatikanischen Konzils beschloss die Romisch katholische Kirche 1965 mit Dignitatis humanae DH eine Erklarung in der die Religionsfreiheit in der burgerlichen Staatsordnung anerkannt wird und eine Abkehr von der bisherigen katholischen Staatslehre vollzogen wird Obwohl die endgultige Abstimmung mit nur 70 Gegenstimmen und 8 ungultigen bei 2308 Ja Stimmen sehr uberzeugend ausfiel gehorte das Dokument zu den am heftigsten umstrittenen des Konzils und eine lautstarke traditionalistische Minderheit wie beispielsweise die Piusbruderschaft hat sich bis heute nicht damit abgefunden Die Erklarung des Zweiten Vatikanischen Konzils uber die Religionsfreiheit stellt nicht die Frage nach der Wahrheit der jeweiligen Uberzeugungsinhalte sondern proklamiert die Religionsfreiheit als ein in der Wurde des Menschen begrundetes Recht zur privaten und gemeinsamen offentlichen Ausubung der Religion nach den Forderungen des personlichen Gewissens Zwar halt die Erklarung an der Moglichkeit die Wahrheit zu erkennen ebenso fest wie an der Pflicht sie zu suchen DH 1 Religionsfreiheit wird dafur aber nicht als Konkurrenz gesehen sondern soll den Gebrauch der Wahrheitssuche leiten Auch in Lumen gentium vom November 1964 wird eine Gesellschaft ohne Religionsfreiheit verworfen Der religiose Exklusivitatsanspruch der Kirche wird allerdings nicht aufgegeben Dieser Anspruch der Romisch katholischen Kirche im Verhaltnis zu den nichtchristlichen Religionen wird in der Erklarung Nostra Aetate bearbeitet Dabei wurde in Form eines naturlich auch nicht widerspruchslos bleibenden inklusivistischen Heilsverstandnisses ein grosser Schritt in Richtung eines interreligiosen Dialogs gemacht NationalesDie United States Commission on International Religious Freedom USCIRF veroffentlicht jahrlich einen Bericht uber Verletzungen der Religionsfreiheit in der Welt Die folgende Karte illustriert den Bericht von 2013 Die Regierungen dieser Lander begehen oder dulden besonders schwere Verletzungen der Religionsfreiheit Lander in denen partiell Verletzungen der Religionsfreiheit vorkommen und von den Regierungen nicht verfolgt werden Lander in denen einzelne sozial bedenkliche Einschrankungen der Religionsfreiheit beobachtet wurdenDeutschsprachige Lander Die Religions und Weltanschauungsfreiheit ist in Deutschland in Osterreich und in der Schweiz ein verfassungsmassig garantiertes Grundrecht In der DDR war die Freiheit der Religion formal in der Verfassung verankert dennoch unterlagen auch Christen verschiedenen Repressionen Siehe dazu Religionsfreiheit in Deutschland Christen und Kirchen in der DDR Religionsfreiheit in Osterreich Religionsfreiheit in der SchweizIslamische Staaten Hauptartikel Glaubensfreiheit im Islam Christenverfolgung im Islam und Diskriminierung von Atheisten Viele islamische Staaten sehen die Scharia als Basis ihres Rechtssystems an Diese kennt keine negative Religionsfreiheit fur Muslime Das islamische Recht verbietet zwar Zwang um Juden oder Christen zum Islam zu bekehren vergleiche Kein Zwang in der Religion Es gibt einem Muslim aber nicht die Freiheit fur sich eine andere Religion als den Islam zu wahlen oder Atheist zu werden siehe hierzu Apostasie im Islam Wegen dieser und anderer Widerspruche zur Allgemeinen Erklarung der Menschenrechte hat die Organisation der Islamischen Konferenz im Jahr 1990 die Kairoer Erklarung der Menschenrechte im Islam beschlossen Dem Individuum wird durch diese Erklarung jedoch keine religiose Wahlfreiheit garantiert Dagegen geht der Schutz einer islamischen Staatsreligion oft so weit dass sogar Mission fur andere Bekenntnisse verboten und mit Todesstrafe bedroht sein kann In einigen Staaten Asiens haben sich Allianzen nicht muslimischer Minderheiten gebildet um fur tolerantere Religionsgesetze zu wirken beispielsweise die All Pakistan Minorities Alliance Daruber hinaus gibt es einzelne moderne islamische Denker wie Abdullah Saeed die die Kompatibilitat des Islams mit dem Gedanken der Religionsfreiheit nachzuweisen versuchen und die klassische Schariaauffassung von der Notwendigkeit der Bestrafung der Apostasie zuruckweisen Afghanistan Hauptartikel Religionsfreiheit in Afghanistan Belarus Hauptartikel Religionsfreiheit in Belarus Brasilien Hauptartikel Religionsfreiheit in Brasilien China Hauptartikel Religionsfreiheit in China Danemark Hauptartikel Religionsfreiheit in Danemark Eritrea Hauptartikel Religionsfreiheit in Eritrea Indien Hauptartikel Religionsfreiheit in Indien Libanon Hauptartikel Religionsfreiheit im Libanon Malta Hauptartikel Religionsfreiheit in Malta Myanmar Hauptartikel Religionsfreiheit in Myanmar Norwegen Hauptartikel Religionsfreiheit in Norwegen Polen Hauptartikel Religionsfreiheit in Polen In Polen ist die Gewissens und Religionsfreiheit im Art 53 Abs 1 verankert Gemass der Legaldefinition im Art 53 Abs 2 handelt es sich dabei um das Recht zur Annahme und Ausubung einer Religion sowie zum Besitz religioser Einrichtungen Gemass Art 53 Abs 6 darf niemand zur Ausubung der Religion gezwungen werden Eine negative Religionsfreiheit im Sinne des Rechts keiner Kirche anzugehoren ist jedoch nicht verfassungsrechtlich festgeschrieben Zwar beinhaltet das Gesetz uber Gewahrleistung der Gewissens und Religionsfreiheit das Recht zur Konfessionsfreiheit die Moglichkeit aus der romisch katholischen Kirche auszutreten wird jedoch regelmassig durch das Oberste Verwaltungsgericht verneint und dessen Regelung oder Verbot als eine innerkirchliche Angelegenheit betrachtet Den Klagenden wird der Weg einer Verfassungsklage verwehrt Obgleich einerseits die Gleichheit aller Burger ungeachtet ihrer Religion oder Weltanschauung ein Verfassungsrecht darstellt sind nichtreligiose Weltanschauungsgemeinschaften nicht den Kirchen gleichgestellt Im Marz 2013 wurde der Registrierungsantrag der Polnischen Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters vom Ministerium fur Offentliche Verwaltung und Digitalisierung abgewiesen mit der Begrundung dass die Kirche nicht zum Zwecke der gemeinschaftlichen religiosen Glaubensbekennung und Missionierung sondern vielmehr der Religionskritik gegrundet sei Rumanien Hauptartikel Religionsfreiheit in Rumanien Russische Foderation Den Daten des V Dem Instituts zufolge hat sich die Lage der Religionsfreiheit in der Russischen Foderation seit 1991 kontinuierlich verschlechtert Verschiedene unabhangige Beobachter stufen die Lage der Religionsfreiheit in dem Land als besorgniserregend ein Heutzutage werden die Erinnerung an die Unterdruckung orthodoxer Glaubiger wahrend der Sowjetzeit von der regierungstreuen russisch orthodoxen Kirche genutzt um ein Verstandnis von Religionsfreiheit zu etablieren das Russland als den ultimativen Verteidiger des Christentums und der christlichen Werte darstellt Der Westen wird dabei hingegen als Feindbild stilisiert Dabei bestehen enge Verstrickungen zwischen Kirche und staatlichem Regime Beim Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine wurde diese den Sinn des Menschenrechts in sein Gegenteil verdrehende Argumentation als Rechtfertigung fur den Krieg verwendet Die russische Regierung geht mit repressiven Massnahmen gegen religiose Akteure vor die sich nicht konform zur Regierungslinie verhalten So wird z B das Gesetz zur Bekampfung extremistischer Aktivitaten missbraucht um auch gegen friedliche weltweit anerkannte Religionsgemeinschaften vorzugehen Der UN Menschenrechtsausschuss wiederholte 2015 seine schon zuvor an Russland gerichtete Empfehlung das Gesetz zur Bekampfung extremistischer Aktivitaten unverzuglich zu uberarbeiten und besonders die unklare und offene Definition von extremistischen Aktivitaten klarzustellen indem sichergestellt wird dass die Definition die Elemente Gewalt oder Hass als notwendig mit einschliesst und indem eindeutige klar definierte Kriterien festgelegt werden um zu beurteilen ob Material extremistisch ist Es sollte alle notwendigen Schritte unternehmen um der missbrauchlichen Anwendung des Gesetzes vorzubeugen und die offizielle Liste extremistischer Materialien uberarbeiten Eine religiose Minderheit gegen die die russische Regierung besonders hart vorgeht sind die Zeugen Jehovas Die Religionsgemeinschaft ist auf Antrag des russischen Justizministeriums durch den Obersten Gerichtshof der Russischen Foderation als extremistische Organisation eingestuft und verboten worden Infolgedessen wurde das Vermogen der Religionsgemeinschaft eingezogen und sie war gezwungen ihre nationale Zentrale in St Petersburg sowie ihre 395 ortlichen Rechtskorperschaften in Russland aufzulosen Schon am 10 Juni 2010 hatte der Europaische Gerichtshof fur Menschenrechte geurteilt dass die Auflosung der Rechtskorperschaft von Jehovas Zeugen in Moskau Russland eine Verletzung von Art 9 11 der Europaischen Menschenrechtskonvention sei Trotz dieses Urteils wurden erst am 27 Mai 2015 Jehovas Zeugen in Moskau wieder eingetragen funf Jahre nach dem Urteilsspruch Schweiz Hauptartikel Religionsfreiheit in der Schweiz Ukraine Hauptartikel Religionsfreiheit in der Ukraine Ungarn Hauptartikel Religionsfreiheit in Ungarn Vereinigte Arabische Emirate Hauptartikel Religionsfreiheit in den Vereinigten Arabischen Emiraten Vereinigte Staaten Hauptartikel Religionsfreiheit in den Vereinigten Staaten Vietnam Hauptartikel Religionsfreiheit in VietnamEinzelne AspekteDieser Artikel oder nachfolgende Abschnitt ist nicht hinreichend mit Belegen beispielsweise Einzelnachweisen ausgestattet Angaben ohne ausreichenden Beleg konnten demnachst entfernt werden Bitte hilf Wikipedia indem du die Angaben recherchierst und gute Belege einfugst Staatsreligion Hauptartikel Staatsreligion In gewissen Staaten bildet eine Religion die jeweilige Staatsreligion auch offizielle Religion genannt und wird vom Staat bevorzugt Dies ist in bestimmten Fallen mit der Unterdruckung anderer Religionen oder Weltanschauungen verbunden Trennung von Religion und Staat Hauptartikel Trennung von Religion und Staat auch Hauptartikel Laizismus Die religiose Neutralitat des Staates ist in gewissen Landern als gesetzliche Trennung von Staat und Religion ausgestaltet Besonders weit geht bei dieser Trennung Frankreich Beispiele fur negative Religions und Weltanschauungsfreiheit Die Neutralitat des Staates im Bereich der negativen Religions und Weltanschauungsfreiheit also dem Schutz des Einzelnen vor Missionierung durch den Staat vor Individuen in staatlichen Institutionen oder vor privaten Organisationen auf staatlichem Grund findet an der Umsetzung von anderen Grundrechten seine Begrenzung Grund dafur ist dass allgemein nutzliche Organisationen und ihr weltanschaulich gepragtes Veranstalten von Offentlichkeit wie etwa bei Festen oder Demonstrationen aus praktischen Grunden auf eine stadtische Strasse oder den Marktplatz angewiesen sind Hier geht der Staat auf das Bedurfnis nach Umsetzung der Versammlungsfreiheit ein und nimmt in Kauf dass Menschen mit anderer Meinung auf dem Marktplatz den religiosen oder nicht religiosen Ansichten einer Kundgebung ausgesetzt werden konnen Eine staatliche Zwangsmissionierung liegt hier nicht vor weil nicht der Staat Veranstalter der Kundgebung ist und weil sich die anderen Marktplatz Besucher von der Kundgebung frei zu oder abwenden konnen Vortrage von Dozenten an staatlichen Hochschulen und Predigten auf den Kanzeln in Staatskirchen sind teilweise wissenschaftlich und teilweise weltanschaulich gepragt Der Staat verzichtet hier auf die Durchsetzung eines auf strikte weltanschauliche Neutralitat ausgerichteten Hausrechts zu Gunsten der Meinungsausserungsfreiheit der Wissenschaftsfreiheit der Gewissensfreiheit der Glaubensfreiheit der Religionsfreiheit und des Selbstbestimmungsrechts einer Institution Der Verkauf von weltanschaulich oder religios relevanten Zeitschriften und Buchern an Bahnhof Kiosken wird vom Staat aufgrund der Pressefreiheit toleriert das Ankleben von Plakaten aufgrund der Wirtschaftsfreiheit Eine strikte weltanschauliche Neutralisierung der staatlichen Institutionen und Raume wurde sowohl den Menschenrechten als auch dem Selbstbestimmungsrecht der operativen Staatsverwaltung zuwiderlaufen Der Umfang der negativen Religionsfreiheit wird uneinheitlich gesehen Wahrend beispielsweise der damalige Bundesinnenminister Otto Schily ausserte dass dazu nach unserem Verstandnis auch die Moglichkeit gehoren muss zu behaupten dass der ganze Islam ein Irrtum sei sieht der Publizist Patrick Bahners den Sonderbegriff der negativen Religionsfreiheit eigentlich als erledigt an da das Abwehrrecht der Freiheit zum Nicht Bekennen den Versuch des Zwangs voraussetze Demgegenuber weist der Staats und Kirchenrechtler Martin Heckel darauf hin dass bereits die Ausubung der positiven Religionsfreiheit zugleich eine Ausubung der negative n Religionsfreiheit gegenuber allen anderen Religionen und Weltanschauungen beinhalte Zahlreiche Strengglaubige argumentieren die Schulpflicht beschneide die Religionsfreiheit ihrer Kinder weil sie an Schulen nicht hinreichend vor verderblichen Einflussen geschutzt wurden die ihren Glauben und die religiose Erziehung durch ihre Eltern unterminierten In den USA erhielt 2010 eine Familie aus Deutschland politisches Asyl mit der Begrundung sie seien von deutschen Behorden die ein homeschooling ablehnen politisch verfolgt worden Religionsfreiheit von Minderjahrigen und Erziehungsrechte der Eltern Als universelles Menschenrecht gilt die Religionsfreiheit fur alle Menschen Dies schliesst auch Minderjahrige ein Die Eltern haben jedoch eine Befugnis uber die religiose Erziehung des Kindes zu bestimmen Diese Befugnis wird mit zunehmender Religionsmundigkeit schrittweise begrenzt In Deutschland konnen Kinder mit 14 Jahren schliesslich ihr Grundrecht auf Religionsfreiheit selbststandig vollumfanglich unabhangig vom Willen der Eltern wahrnehmen Analog dazu beschreibt Art 14 der UN Kinderrechtskonvention die folgenden Rechte 1 Die Vertragsstaaten achten das Recht des Kindes auf Gedanken Gewissens und Religionsfreiheit 2 Die Vertragsstaaten achten die Rechte und Pflichten der Eltern und gegebenenfalls des Vormunds das Kind bei der Ausubung dieses Rechts in einer seiner Entwicklung entsprechenden Weise zu leiten 3 Die Freiheit seine Religion oder Weltanschauung zu bekunden darf nur den gesetzlich vorgesehenen Einschrankungen unterworfen werden die zum Schutz der offentlichen Sicherheit Ordnung Gesundheit oder Sittlichkeit oder der Grundrechte und freiheiten anderer erforderlich sind Religiose Erziehung Manche Religionskritiker sehen in der religiosen Erziehung bzw der Entscheidung der Eltern uber die Religionszugehorigkeit und religiose Praxis ihrer noch unmundigen Kinder mittels Kindertaufe Konfirmation Kindersegnung und ahnlicher Rituale eine Untergrabung der eigentlich angestrebten Religionsfreiheit Diese sei im Sinne einer Konversionsfreiheit oder Ausstiegsfreiheit nach einem nicht frei gewahlten Einstieg nur bedingt gegeben da der Eid auf die Religion im Grunde schon abgenommen wurde Aufgrund der vielfaltigen Abhangigkeit der Kinder von ihren Eltern nicht nur in Fragen der Religionszugehorigkeit hat dies fur die Religionsfreiheit meist keine grosse Bedeutung Beschneidung Ein Sonderfall ist die Beschneidung Zirkumzision aus religiosen Motiven Im Judentum heisst sie Brit Mila meist werden neugeborene Jungen am achten Tag nach der Geburt beschnitten Der Koran erwahnt sie nicht ausdrucklich dennoch ist sie in vielen islamisch gepragten Landern als Sunna weit verbreitet Sie wird oft im Kindesalter durchgefuhrt In Deutschland wurde die Beschneidung aus religiosen Motiven seit einem Landgericht Urteil 2012 breit diskutiert Kopftuchverbot und gebot Burka Verbot Verschleierte Frau in Marokko Hauptartikel Kopftuchstreit Verschleierungsverbot und Vermummungsverbot In verschiedenen Staaten sehen Kritiker die Religionsfreiheit durch Vorschriften eingeschrankt welche das Tragen des Kopftuches in staatlichen Institutionen untersagen beziehungsweise in der Offentlichkeit gebieten Das Tragen einer Burka ist in einigen europaischen Landern verboten In Frankreich ist aufgrund eines 2004 in Kraft getretenen Gesetzes das Tragen sichtbarer religioser Zeichen wie Kippa Kopftuch und Habit an Schulen verboten In der Turkei war bis 2010 allen offentlichen Bediensteten wie Beamten und Lehrerinnen sowie Schulerinnen und Studentinnen untersagt in Behorden Schulen und Universitaten ein Kopftuch zu tragen Der Europaische Gerichtshof fur Menschenrechte schutzte diesbezuglich einen Entscheid der einer Studentin mit Kopftuch den Zugang zu einer offentlichen Hochschule untersagte Im Februar 2006 wurde das Verbot auf Strassen vor entsprechenden behordlichen Einrichtungen ausgedehnt Nach erbitterten innenpolitischen Auseinandersetzungen hat die AKP Regierung 2010 das Verbot in Universitaten und 2013 das Verbot fur Staatsbedienstete ausser fur Richterinnen aufgehoben Im Iran und in Saudi Arabien besteht fur alle Frauen die Pflicht das Kopftuch in der Offentlichkeit zu tragen Schachtverbot Das religios begrundete rituelle Schlachten in Form des ohne vorherige Betaubung vollzogenen Schachtens ist in Deutschland der Schweiz Schweden Island Liechtenstein und bald auch in den Niederlanden ganz oder teilweise aufgrund des Tierschutzgesetzes untersagt In Deutschland werden jedoch Ausnahmegenehmigungen erteilt Naheres zur Rechtslage in den einzelnen Landern findet sich unter Schachten Abschnitt Rechtslage Minarettstreit Unter dem Ausdruck Minarettstreit bekannt geworden ist die Frage ob die Ausgestaltung einer islamischen Gebetsstatte Moscheen und ahnliches mit Minaretten den Turmen von denen der Muezzin zum Gebet ruft eine Frage der offentlichen Religionsausubungsfreiheit sei oder eine unzulassige Belastigung Anderer meist der alteingessenen Religionskulturen Fur die Religions und Weltanschauungsfreiheit engagierte OrganisationenDieser Artikel oder nachfolgende Abschnitt ist nicht hinreichend mit Belegen beispielsweise Einzelnachweisen ausgestattet Angaben ohne ausreichenden Beleg konnten demnachst entfernt werden Bitte hilf Wikipedia indem du die Angaben recherchierst und gute Belege einfugst Titelseite der Declaration ein fruhes Dokument der Forderung nach Religionsfreiheit Verschiedene Organisationen setzen sich in unterschiedlicher Weise fur den Schutz der Religionsfreiheit ein so etwa Bundesregierung Die deutsche Bundesregierung sieht das Menschenrecht auf Religions und Weltanschauungsfreiheit als umfassend volkerrechtlich kodifiziert an Da es weltweit vielfach angegriffen und Einschrankungen unterworfen sei betrachtet sie es als wichtigen Bestandteil ihrer Menschenrechtspolitik Seit 2018 hat die Bundesregierung das Amt des Beauftragten der Bundesregierung fur Religions und Weltanschauungsfreiheit eingerichtet Deutsche Kommission Justitia et Pax Forum der katholischen Einrichtungen und Organisationen die im Bereich der internationalen Verantwortung der Kirche in Deutschland tatig sind Die Einrichtung versteht das Engagement fur die Religionsfreiheit als einen Basso Continuo seiner menschenrechtlichen Arbeit Human Rights Watch Eine nichtstaatliche Menschenrechtsorganisation die sich vor allem auf Recherche und die offentlichkeitswirksame Berichterstattung von Menschenrechtsverletzungen konzentriert eine US amerikanische Organisation konfessionsloser sowie konfessionsangehoriger Menschen die sich gemeinsam fur positive wie negative Religionsfreiheit einsetzen Im Internationalen Bund der Konfessionslosen und Atheisten IBKA haben sich Nichtreligiose Menschen zusammengeschlossen um die allgemeinen Menschenrechte insbesondere die Weltanschauungsfreiheit und die konsequente Trennung von Staat und Religion durchzusetzen Er tritt ein fur individuelle Selbstbestimmung will vernunftgeleitetes Denken fordern und uber die gesellschaftliche Rolle von Religion aufklaren missio Ein katholisches Hilfswerk welches sich weltweit fur bedrangte und verfolgte Christen einsetzt missio publiziert eigene Menschenrechts Studien Forum 18 Eine christliche norwegische Organisation mit der Zielsetzung Religionsfreiheit zu etablieren Open Doors Ein christliches der Evangelischen Allianz nahestehendes Hilfswerk das sich fur aufgrund ihres Glaubens benachteiligte und verfolgte Christen einsetzt Jahrlich wird ein Weltverfolgungsindex mit den Landern veroffentlicht in denen Christen am starksten verfolgt werden Kritisiert wird Open Doors weil es zugleich aktive Mission betreibt Kirche in Not Ein weltweit tatiges katholisches Hilfswerk das sich seit uber sechzig Jahren fur verfolgte und unterdruckte Christen einsetzt Jahrlich gibt es einen Jahresbericht uber die Brennpunkte der Hilfe Alle zwei Jahre wird ein Bericht uber die Religionsfreiheit in jedem Land der Erde veroffentlicht Baptist World Alliance Religions Glaubens und Gewissensfreiheit gehorte seit 1612 zu den Forderungen der baptistischen Bewegung Thomas Helwys einer ihrer Mitbegrunder wurde wegen seiner an Konig Jakob I adressierten Schrift A Short Declaration of the Mystery of Iniquity Eine kurze Erklarung des Geheimnisses der Ungerechtigkeit mit einer Zuchthausstrafe belegt die er nicht uberlebte Der Baptistische Weltbund tritt bis heute vehement fur Religions und Gewissensfreiheit ein Zentralrat der Ex Muslime Der Rat vertritt Menschen die aus einem islamischen Land stammen oder ehemals Muslime waren Der Arbeitskreis Religionsfreiheit Weltweit in der Deutschen Sektion der Internationalen Gesellschaft fur Menschenrechte IGFM Nach eigenen Angaben helfe er Opfern von Gewalt aufgrund von Missbrauch der Religion sowie aufgrund staatlicher Gewalt an Mitgliedern unerwunschter religioser Bekenntnisse Kirchen Sakulare Fluchtlingshilfe Deutschland e V Zentralrat der Konfessionsfreien Deutschland Zentralrat der Konfessionsfreien Osterreich Siehe auchReligionsmundigkeit LaizismusWeblinksWikiquote Religionsfreiheit Zitate Wiktionary Religionsfreiheit Bedeutungserklarungen Wortherkunft Synonyme Ubersetzungen Volker von Prittwitz Herrschaftliche oder Zivile Religion Fundamentalismus Religionsfreiheit und die Verantwortung des zivilen Staates In Beilage zu Das Parlament 22 Mai 2002 abgerufen am 14 August 2023 als pdf 50 kB Heiner Bielefeldt Streit um die Religionsfreiheit Aktuelle Facetten der internationalen Debatte pdf 683 kB Erlanger Universitatsreden Nr 77 2012 3 Folge 1 Marz 2012 archiviert vom Original am 27 Marz 2014 abgerufen am 14 August 2023 Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland Hrsg 3 Okumenischer Bericht zur Religionsfreiheit weltweit 2023 Eine christliche Perspektive auf ein universelles Menschenrecht pdf 6 3 MB Gemeinsame Texte Nr 28 der Deutschen Bischofskonferenz und der Evangelischen Kirche in Deutschland 12 Juli 2023 abgerufen am 14 August 2023 LiteraturAkademische Literatur Miner Searle Bates Glaubensfreiheit Eine Untersuchung Religious Liberty Church World Service New York 1947 ubersetzt von Richard Honig Heiner Bielefeldt Volkmar Deile Brigitte Hamm Franz Josef Hutter Sabine Kurtenbach und Hanns Tretter Hrsg Religionsfreiheit Bohlau Wien 2008 ISBN 978 3 205 78190 5 Ludwig Boltzmann Institut fur Menschenrechte Hrsg Jahrbuch Menschenrechte 2009 Heiner Bielefeldt Michael Wiener Religionsfreiheit auf dem Prufstand Konturen eines umkampften Menschenrechts transcript Verlag Bielefeld 2020 ISBN 978 3 8376 4997 0 Heiner Bielefeldt Nazila Ghanea Michael Wiener Freedom of Religion or Belief An International Law Commentary Oxford University Press 2016 ISBN 978 0 19 870398 3 englisch Heiner Bielefeldt Bedrohtes Menschenrecht Erfahrungen mit der Religionsfreiheit in Herder Korrespondenz Februar 2006 S 65 70 Heiner Bielefeldt A Recipe for Political Polarization Tackling Distorted Views on Freedom of Religion or Belief In Bernd Hirschberger Katja Voges Hrsg Religious Freedom and Populism The Appropriation of a Human Right and How to Counter It transcript Verlag Bielefeld 2024 ISBN 978 3 8376 6827 8 S 121 130 Heiner Bielefeldt Marianne Heimbach Steins Hrsg Religionen und Religionsfreiheit Menschenrechtliche Perspektiven im Spannungsfeld von Mission und Konversion Ergon Verlag Wurzburg 2010 ISBN 978 3 89913 729 3 Karl Gabriel Christian Spiess Katja Winkler Hrsg Religionsfreiheit und Pluralismus Entwicklungslinien eines katholischen Lernprozesses Schoningh Paderborn u a 2010 ISBN 978 3 506 76933 6 Katholizismus zwischen Religionsfreiheit und Gewalt Band 1 Bernd Hirschberger Katja Voges Hrsg Religious Freedom and Populism The Appropriation of a Human Right and How to Counter It transcript Verlag Bielefeld 2024 ISBN 978 3 8376 6827 8 Patrick Hoffmann Die Weltanschauungsfreiheit Analyse eines Grundrechts Duncker amp Humblot Berlin 2012 ISBN 978 3 428 13610 0 Anne Jenichen Dr Otmar Oehring Einsatz fur Religionsfreiheit gestern heute morgen Interviews mit Expertinnen und Experten aus Politik und Zivilgesellschaft Konrad Adenauer Stiftung e V Berlin 2021 ISBN 978 3 95721 864 3 Andrea Morigi Red Religionsfreiheit weltweit Bericht 2008 Kirche in Not Konigstein 2008 ohne ISBN Holger Scheel Die Religionsfreiheit im Blickwinkel des Volkerrechts des islamischen und agyptischen Rechts Duncker amp Humblot Berlin 2007 ISBN 978 3 428 12415 2 Christine Schirrmacher Es ist kein Zwang in der Religion Sure 2 256 Der Abfall vom Islam im Urteil zeitgenossischer islamischer Theologen Diskurse zu Apostasie Religionsfreiheit und Menschenrechen Ergon Wurzburg 2015 Klaus Vellguth Religionsfreiheit Ein Recht lebt mit und durch seine Konflikte In Klaus Kramer Klaus Vellguth Hrsg Religionsfreiheit Grundlagen Reflexionen Modelle ThEW 5 Freiburg 2014 S 363 380 Klaus Vellguth Freude und Trauer Hoffnung und Angst Globale Herausforderungen der Katholischen Kirche in Akademische Monatsblatter 128 2016 2 38 47 Quirin Weber Rahmenbedingungen fur eine friedliche Koexistenz der Religionen in der Schweiz in Zeitschrift fur evangelisches Kirchenrecht 60 2015 409 419 Mohr Siebeck Wolfgang Wust Paradiesische Zustande Steuer und Religionsfreiheit als ein herrschaftliches Lockmittel fur Um und Neusiedler in fruher Neuzeit und Moderne Blissful conditions Tax and religious freedom as enticement of the monarchs given to immigrants and settlers at the dawn of the early modern period Rajkie warunki Wolnosc podatkowa I religijna jako przyneta wladcow dla przesiedlencow i osadnikow w epoce wczesnonowozytnej i u progu nowoczesnosci In Bulletin der Polnischen Historischen Mission Biuletyn Polskiej Misji Historycznej 13 2018 Torun 2018 S 55 86 ISBN 83 231 1700 1 Reinhold Zippelius Glaubens und Gewissensfreiheit In Recht und Gerechtigkeit in der offenen Gesellschaft 2 Auflage Duncker und Humblot Berlin 1996 ISBN 3 428 08661 9 Kap 25 Berichte zur Lage der Religionsfreiheit weltweit Landerberichte zur Lage der Religionsfreiheit des Internationalen Katholischen Missionswerks e V missio Aachen Okumenischer Bericht zur Religionsfreiheit der Deutschen Bischofskonferenz und der Evangelischen Kirche in Deutschland Bericht der Bundesregierung zur weltweiten Lage der Religions und Weltanschauungsfreiheit veroffentlicht durch die deutsche Bundesregierung Berichte des UN Sonderberichterstatters fur Religions und Weltanschauungsfreiheit englisch Indikator Freedom of Religion der V Dem Datenbank Government Restrictions Index GRI und Social Hostilities Index SHI zur Lage der Religionsfreiheit des Pew Research Centers englisch International Religious Freedom Reports des U S State Departments englisch Berichte der United States Commission on International Religious Freedom USCIRF Indikator D2 Are individuals free to practice and express their religious faith or nonbelief in public and private im Bericht Freedom in the World von Freedom House Themenhefte Solidaritat mit verfolgten und bedrangten Christen in unserer Zeit der Deutschen Bischofskonferenz Freedom of Thought Report von Humanists International Bericht Religionsfreiheit weltweit von Kirche in Not Berichte der Intergroup on Freedom of Religion or Belief and Religious Tolerance des Europaischen ParlamentsEinzelnachweiseGlaubens und Religionsfreiheit aus europaischer Sicht seit 1948 mit Hinblick auf die aktuelle Lage in Osterreich Memento vom 14 April 2016 imInternet Archive Papier zum Seminar Die Idee der Menschenrechte in interkultureller Sicht Franz Martin Wimmer WS 2001 02 pdf auf sammelpunkt philo at UN Human Rights Committee 48th sess 1993 Geneva General comment adopted by the Human Rights Committee under article 40 paragraph 4 of the International Covenant on Civil and Political Rights 27 September 1993 un org abgerufen am 17 Dezember 2023 Eine gelaufige Bezeichnung fur diese Vereinbarung ist auch Toleranzedikt von Mailand bzw Edikt von Mailand u a was aber sachlich falsch ist Spater sind die Baptisten von den Mennoniten beeinflusst worden z B Die Erfindung der Bevolkerungspolitik Staat politische Theorie und Population in der Fruhen Neuzeit Gottingen 2012 S 183 ff z B Irmgard Hantsche Hrsg Johann Moritz von Nassau Siegen 1604 1679 als Vermittler Verlag Waxmann 2005 S 118 Den Adelstitel erbte sein alterer Bruder Siehe portal state pa us Memento vom 15 Juni 2015 im Internet Archive englisch M Lehmann Preussen und die katholische Kirche seit 1640 Nach 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Vorschau in der Google Buchsuche abgerufen am 6 November 2015 Paul Nolte Was ist Demokratie Geschichte und Gegenwart C H Beck Munchen 2012 ISBN 978 3 406 63028 6 S 145 eingeschrankte Vorschau in der Google Buchsuche abgerufen am 6 November 2015 Karl Gabriel Christian Spiess Katja Winkler Die Anerkennung der Religionsfreiheit auf dem Zweiten Vatikanischen Konzil Texte zur Interpretation eines Lernprozesses Paderborn 2013 Vgl Jerome Hamer Geschichte des Textes der Erklarung In Jerome Hamer Yves Congar Hrsg Die Konzilserklarung uber die Religionsfreiheit Paderborn 1967 Wolfgang Seibel Von der Toleranz zur Religionsfreiheit In Stimmen der Zeit 2 1995 S 73 74 Konrad Hilpert Die Anerkennung der Religionsfreiheit In Stimmen der Zeit 12 2005 S 809 819 810 f Dignitatis humanae Nr 1 Rahner Vorgrimler Kleines Konzilskompendium Freiburg i Br 1966 S 349 359 Vgl z B Saskia Wendel Jenseits von Absolutheit und Beliebigkeit oder Zur Moglichkeit im Pluralismus einen christlichen Standpunkt zu beziehen 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17 maja 1989 r o gwarancjach wolnosci sumienia i wyznania In Dziennik Ustaw auf der Website des ISAP Kanzlei des Sejm 17 Mai 1989 abgerufen am 8 April 2013 polnisch PDF Datei s Tekst ogloszony Art 2 Korzystajac z wolnosci sumienia i wyznania obywatele moga w szczegolnosci 2a nalezec lub nie nalezec do kosciolow i innych zwiazkow wyznaniowych Deutsche Ubersetzung Art 2 Die Gewissens und Religionsfreiheit in Anspruch nehmend konnen die Burger insbesondere 2a den Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften angehoren oder nicht angehoren II SA Wa 2026 11 Wyrok WSA w Warszawie 11 Januar 2012 abgerufen am 8 April 2013 polnisch II SA Wa 2767 11 Wyrok WSA w Warszawie 7 Mai 2012 abgerufen am 8 April 2013 polnisch Michal Boni Decyzja PDF 1 9 MB 15 Marz 2013 abgerufen am 8 April 2013 polnisch Variable Graph Ausgewahlte Variabeln Indicators Freedom of Religion Country Russia V Dem Institut abgerufen am 16 Juni 2024 englisch Lage der Religionsfreiheit in Russland besorgniserregend Willkurliche Behandlung domradio de 1 Marz 2022 abgerufen am 16 Juni 2024 3 Bericht der Bundesregierung zur weltweiten Lage der Religions und Weltanschauungsfreiheit Berichtszeitraum 2020 bis 2022 Russland Bundesministerium fur wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung S 129 131 abgerufen am 16 Juni 2024 Regina Elsner Landerberichte Religionsfreiheit Russland In renovabis de Internationalen Katholischen Missionswerk missio e V und von Renovabis e V abgerufen am 16 Juni 2024 Bernd Hirschberger Katja Voges Introduction Conservative Right Wing Populist or Far Right Extremist In Bernd Hirschberger Katja Voges Hrsg Religious Freedom and Populism The Appropriation of a Human Right and How to Counter It transcript Verlag Bielefeld 2024 ISBN 978 3 8376 6827 8 S 13 26 Regina Elsner Escalating the Populist Approach In Bernd Hirschberger Katja Voges Hrsg Religious Freedom and Populism The Appropriation of a Human Right and How to Counter It transcript Verlag Bielefeld 2024 ISBN 978 3 8376 6827 8 S 41 52 UN Menschenrechtsausschuss Concluding Observations on the Seventh Periodic Report of the Russian Federation CCPR C RUS CO 7 28 April 2015 Absatz 20 Zeit Online Russland Oberstes Gericht verbietet Zeugen Jehovas In Die Zeit 20 April 2017 ISSN 0044 2070 zeit de abgerufen am 7 Juli 2024 Zeugen Jehovas droht in Russischer Foderation staatliche Verfolgung Abgerufen am 7 Juli 2024 Uni Trier EGMR Entscheidungen in Sachen Religionsfreiheit Kirche Abgerufen am 22 Marz 2017 Justizministerium registriert Jehovas Zeugen in Moskau 3 Juni 2015 abgerufen am 22 Juli 2017 Stefan Muckel Walter de Gruyter Entscheidungen in Kirchensachen 1 1 30 6 2010 Hrsg The Institute for Canon Law and the History of Rhenish Canon Law at the Faculty of Law of the University of Cologne 1 Januar 2014 S 326 371 Ueli Friederich Kirchen und Glaubensgemeinschaften im pluralistischen Staat Zur Bedeutung der Religionsfreiheit im schweizerischen Staatskirchenrecht Abhandlungen zum schweizerischen Recht Heft 546 zugl Bern Univ Diss 1991 Stampfli Bern 1993 ISBN 3 7272 0190 8 S 113 f Kampf gegen den Terror Wer den Tod liebt kann ihn haben Spiegel Online 26 April 2004 abgerufen am 18 Januar 2021 Patrick Bahners Die Panikmacher Die deutsche Angst vor dem Islam Eine Streitschrift Munchen 2011 ISBN 978 3 406 61645 7 S 96 Martin Heckel Thesen zum Staat Kirche Verhaltnis im Kulturverfassungsrecht In Gesammelte Schriften Band V 2004 S 647 674 hier S 653 Lukas Dubro Deutsche erhalten US Asyl taz de 27 Januar 2010 Christina Wank Glaubens und Gewissensfreiheit Art 4 GG 5 Juli 2017 abgerufen am 9 Juli 2024 deutsch Leon Andrea Brandt Thomas Meysen Religion und Weltanschauung in der Kinder und Jugendhilfe Neutral gegen radikal RaFiK Rechtsexpertise zum religiosen Neutralitatsgebot Hrsg SOCLES International Centre for Socio Legal Studies gGmbH Heidelberg 2022 S 66 dji de PDF Artikel 14 Gedanken Gewissens und Religionsfreiheit 20 Mai 2022 abgerufen am 9 Juli 2024 Joel Feinberg The child s right to an open future In John Howie Ethical principles for social policy Southern Illinois University Press Carbondale Edwardsville 1984 ISBN 0 8093 1063 5 S 97 122 Claudia Mills The Child s Right to an Open Future In Journal of social philosophy 34 4 2003 ISSN 0047 2786 S 499 509 Offener Brief zur Beschneidung Religionsfreiheit kann kein Freibrief fur Gewalt sein faz net Ministerium fur Landlichen Raum und Verbraucherschutz Baden Wurttemberg Erteilung von Ausnahmegenehmigungen Memento vom 30 Januar 2012 im Internet Archive PDF 26 kB Religions und Weltanschauungsfreiheit Auswartiges Amt abgerufen am 3 Juni 2022 Beauftragter der Bundesregierung fur Religions und Weltanschauungsfreiheit In religionsfreiheit bmz de Abgerufen am 3 Juni 2022 Religionsfreiheit Deutsche Kommission Justitia et Pax abgerufen am 15 Juni 2024 Informationen uber die Lage der Menschenrechte in den missio Partnerlandern in der Reihe Menschenrechte mit Landerstudien thematische Studien sowie die Ergebnisse von Fachtagungen Memento vom 3 Mai 2012 im Internet Archive missio website About BWA Memento vom 25 Januar 2010 im Internet Archive Website der BWA abgerufen am 26 Januar 2009 Baptisten unterstreichen Recht auf Religionsfreiheit Memento vom 12 September 2012 im Webarchiv archive today In Die Gemeinde 7 Januar 2009 abgerufen am 27 Januar 2009 Uber uns Arbeitskreis Religionsfreiheit Weltweit in der Deutschen Sektion der Internationalen Gesellschaft fur Menschenrechte Normdaten Sachbegriff GND 4125186 6 GND Explorer lobid OGND AKS

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