Das Güterrecht regelt in Ehen und anderen staatlich registrierten Lebensgemeinschaften die Frage ob Vermögensgegenstände
Güterstand

Das Güterrecht regelt in Ehen und anderen staatlich registrierten Lebensgemeinschaften die Frage, ob Vermögensgegenstände den Ehegatten bzw. Lebenspartnern einzeln oder gemeinsam gehören, wie sie verwaltet werden, in welchen Ausmaß sie den Gläubigern haften und ob und wie im Falle einer Trennung oder Scheidung das Vermögen und die während der Ehe erzielten Zuwächse zu verteilen sind. Hierzu bieten die Rechtsordnungen unterschiedliche Güterstände an, wobei es regelmäßig ein gesetzliches Grundmodell (den gesetzlichen Güterstand) und daneben sogenannte Wahlgüterstände gibt. Die Eheleute können unter verschiedenen gesetzlich vorgesehenen Güterständen durch Ehevertrag auswählen. Der Güterstand, welcher in Ermangelung einer ehevertraglichen Regelung zur Anwendung kommt, heißt gesetzlicher Güterstand.
Unberührt bleibt die Möglichkeit einer Bruchteilsgemeinschaft, die durch gemeinsamen Erwerb von Gegenständen allein nach zivilrechtlichen Regeln entsteht (zum Beispiel bei Haushaltsgegenständen, Grundstücken, Eigentumswohnungen).
Jede natürliche Person ist grundsätzlich alleinige Inhaberin ihres Vermögens. Sie kann mit ihrem Eigentum im Rahmen der Gesetze nach Belieben verfahren, jedermann von der Einwirkung auf dasselbe ausschließen (§ 903 BGB) und Erträge für sich vereinnahmen. Das gemeinsame Wohnen und Wirtschaften innerhalb einer Ehe erfordert jedoch vermögensrechtliche Lösungen, die der gemeinsamen Zweckverfolgung in einer Ehe gerecht werden.
In einem Konkubinat oder nichtehelichen Lebensgemeinschaft wird kein gesonderter Güterstand begründet. Es bleibt bei den allgemeinen zivilrechtlichen Regeln.
Internationale Güterstandsmodelle
Rechtssystematisch lassen sich nach internationaler und (deutscher) historischer Praxis in der Reihenfolge aufsteigender Vergemeinschaftung insbesondere folgende Grundtypen unterscheiden
- die Gütertrennung,
- die Nutzverwaltung (ehemännliche Verwaltung und Nutznießung am eingebrachten Gut der Ehefrau),
- die Zugewinngemeinschaft (Güterstand der Teilhabe am Zugewinn; in der Schweiz ),
- Güterstände mit Gesamtgut
- die Errungenschaftsgemeinschaft,
- die Fahrnisgemeinschaft,
- die Ausschlussgemeinschaft (bestimmte Vermögenswerte werden vom Gesamtgut ausgeschlossen),
- die Gütergemeinschaft.
Der Güterstand wird durch Heirat (bzw. Verpartnerung) begründet und durch Scheidung bzw. Tod eines Ehegatten aufgelöst und auseinandergesetzt.
Rechtslage in Deutschland
Anwendbarkeit des deutschen Rechts
Sind die Ehegatten im Zeitpunkt ihrer Eheschließung Deutsche, wenden deutsche Gerichte und Behörden deutsches Recht an. Es gilt der Grundsatz der Unwandelbarkeit, d. h. auch dann, wenn die Ehegatten später auswandern oder andere Staatsangehörigkeiten annehmen, verbleibt es in aller Regel bei dem im Zeitpunkt der Eheschließung gelten Güterrecht.
Bei Ausländern muss unterschieden werden:
Die Ehegatten können durch Ehevertrag das Güterrecht des Staates wählen, dem einer von ihnen angehört, oder das Güterrecht des Staats, in dem einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Rechtswahl hat im Inland in notariell beurkundeter Form zu erfolgen. Wird sie im Ausland vorgenommen, ist die dort übliche Form maßgeblich.
Wird keine Rechtswahl getroffen, kommt es bei EU-Ausländern in erster Linie auf die gemeinsame Staatsangehörigkeit bei Eheschließung, ersatzweise auf ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt an. Geregelt ist das in der Europäischen Güterrechtsverordnung. Außerhalb ihres Anwendungsbereiches gilt:
Sind oder waren bei der Eheschließung beide Ehegatten Ausländer, die demselben Staat angehören, finden auf das Güterrecht in Deutschland die Vorschriften ihres Heimatstaates Anwendung (Art. 15 Abs. 1 EGBGB in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB). Ist nur ein Ehegatte Ausländer, gehören beide ausländischen Ehegatten unterschiedlichen Staaten an oder sind die Ehegatten Asylanten oder sonstige Konventionsflüchtlinge, bestimmt sich das Recht des Güterstandes nach dem Recht ihres gewöhnlichen gemeinsamen Aufenthaltes (Art. 15 Abs. 1 EGBGB in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB), in Ermangelung eines gemeinsamen Aufenthalts nach dem Recht desjenigen Staates, mit dem die Ehegatten in anderer Weise am engsten verbunden sind (Art. 15 Abs. 1 EGBGB in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB).
Unabhängig von Art. 15 EGBGB kommt deutsches Recht nach dem Gesetz über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen zur Anwendung (Art. 15 Abs. 4 EGBGB).
Für Grundstücke können Ehegatten unter Umständen auch das Recht des Belegenheitsorts wählen; dies führt dann allerdings zu einer rechtlichen Spaltung des ehelichen Güterstands.
Deutsche Güterstände und gesetzlicher Güterstand
Bis zum Inkrafttreten des BGB am 1. Januar 1900 galten in Deutschland über 100 verschiedene Güterstände, die in der Hauptsache den folgenden fünf Systemen zuzuordnen waren:
- ehemännliche Verwaltung und Nutznießung (auch Nutzverwaltung oder Verwaltungsgemeinschaft genannt) mit ca. 16 Mio. Menschen
- Gütergemeinschaft mit ca. 14 Mio. Menschen.
- Errungenschaftsgemeinschaft mit ca. 10 Mio. Menschen.
- Fahrnisgemeinschaft (nur die bewegliche Habe wurde gemeinschaftlich) mit ca. 9 Mio. Menschen.
- Dotalsystem mit ca. 3 Mio. Menschen.
Zwischen 1900 und 1953 waren die Güterstände der Nutzverwaltung (Verwaltungsgemeinschaft), der Gütertrennung, der Gütergemeinschaft, der Fahrnisgemeinschaft und der Errungenschaftsgemeinschaft vorgesehen. Gesetzlicher Güterstand war die Nutzverwaltung.
1953 ordnete das BVerfG das Außerkrafttreten des gesetzlichen Güterstands der Verwaltungsgemeinschaft an, da er der Gleichberechtigung von Mann und Frau eklatant widersprach. Gesetzlicher Güterstand wurde übergangsweise die Gütertrennung.
Seit dem Gleichberechtigungsgesetz von 1957 unterschied das bundesdeutsche Güterrecht zwischen den Güterständen der Zugewinngemeinschaft, der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft. Seitdem gilt: Ist kein Ehevertrag geschlossen, so gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
In der DDR galt zunächst die Gütertrennung. Von 1966 bis 1990 galt der gesetzliche Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft; hier wurde während der Ehe erworbenes Vermögen Gemeinschaftseigentum (§§ 13 ff FGB DDR). Mit der Wiedervereinigung wurde auch im Beitrittsgebiet der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft eingeführt. Bestehende Ehen wurde aus der Errungenschaftsgemeinschaft in die Zugewinngemeinschaft überführt. Die Einführung eines neuen Wahlgüterstandes der Errungenschaftsgemeinschaft erfolgte nicht.
Am 2. Februar 2011 beschloss das Bundeskabinett den Regierungsentwurf zur Umsetzung eines weiteren Güterstands, des . Das entsprechende Gesetz ist bald danach in Kraft getreten.
Rechtslage in Österreich
Das österreichische Güterrecht unterscheidet seit 1957 zwischen den Güterständen der Zugewinngemeinschaft, der Gütertrennung oder Gütergemeinschaft. Ist kein Ehevertrag geschlossen, so gilt der gesetzliche Güterstand der Gütertrennung. Zwischen 1900 und 1953 waren die Güterstände der Verwaltungsgemeinschaft (Nutzverwaltung), der Gütertrennung, der Gütergemeinschaft, der Fahrnisgemeinschaft und der Errungenschaftsgemeinschaft vorgesehen. Gesetzlicher Güterstand war die Verwaltungsgemeinschaft.
Rechtslage in der Schweiz
Das eheliche Güterrecht bestimmt, was während der Ehe wem gehört, und es regelt die Aufteilung des Vermögens nach dem Tod. Es liefert damit die Basis für eine anschließende erbrechtliche Auseinandersetzung.
Es gibt grundsätzlich drei Güterstände:
- Errungenschaftsbeteiligung (ordentlicher Güterstand) Art. 196 ff. ZGB
- Gütergemeinschaft Art. 221 ff. ZGB
- allgemeine Gütergemeinschaft
- Errungenschaftsgemeinschaft
- Ausschlussgemeinschaft
- Gütertrennung Art. 247 ff. ZGB
Die Errungenschaftsbeteiligung umfasst Eigengut und Errungenschaft, die bei der Auflösung berücksichtigt werden. Das Eigengut umfasst Vermögensbestandteile, die schon vor der Ehe vorhanden waren oder in Form von persönlichen Schenkungen oder Erbschaften während der Ehe dazugekommen sind. Ebenfalls zum Eigengut gehören persönliche Gegenstände. Die Errungenschaft umfasst alle anderen Vermögensteile, insbesondere jene, die in Form von Kapital- und Arbeitseinkommen während der Ehe angefallen sind und nicht durch die tägliche anfallenden Ausgaben verzehrt wurde. Die Erträge aus der Bewirtschaftung des Eigengutes fallen ebenfalls in die Errungenschaft.
Bei der Gütergemeinschaft wird in einem Ehevertrag festgelegt, was zum Eigengut dazugehört und was nicht. Dies ist also nicht gesetzlich definiert. Alles andere fällt ins so genannte Gesamtgut. In dieser Form trägt also jeder immer noch die Verantwortung für sein Vermögen. Beim Ableben ist meistens die Gesamtübertragung des Gesamtgutes vorgesehen. Bei Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung der Ehe oder Übertragung in die Gütertrennung nimmt jeder Ehegatte vom Gesamtgut zurück, was unter der Errungenschaftsbeteiligung sein Eigengut wäre.
Bei der Gütertrennung wird im Ehevertrag auch für den Fall der Auflösung der Ehe eine klare Trennung des Vermögens zwischen Mann und Frau festgeschrieben. Dies ist nützlich wenn Erbansprüche von Erben einer ersten Ehe geschützt werden sollen. Eine Gütertrennung kann auch bei der Gründung eines Unternehmens durch die eine Person sinnvoll sein. So kann die andere Person ihr Vermögen vor den Gläubigern der ersten Person schützen.
Weblinks
- Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts (PDF-Datei; 184 kB)
Einzelnachweise
- Art. 12 Genfer Flüchtlingskonvention
- Christiane A. Lang: Die Koexistenz der Zugewinn- und der Errungenschaftsgemeinschaft. In: djbZ. Nr. 4, 2008, S. 176 ff.
- Christiane A. Lang: § 40 FGB/DDR: Anspruchsgrundlage der Gegenwart. In: FORUM Familienrecht. Heft 1+2, 2006, S. 29 ff.
- Pressemitteilung: Neues Modell für die europäische Integration im Zivilrecht (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im April 2018. Suche in Webarchiven), BMJ, 2. Februar 2011 (abgerufen am 8. Juli 2012)
- Bundeskabinett beschließt Regierungsentwurf zur Umsetzung des deutsch-französischen Wahlgüterstandes, Hrsg. Beck-Online, 2. Februar 2011 (abgerufen am 8. Juli 2012)
Autor: www.NiNa.Az
Veröffentlichungsdatum:
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Das Guterrecht regelt in Ehen und anderen staatlich registrierten Lebensgemeinschaften die Frage ob Vermogensgegenstande den Ehegatten bzw Lebenspartnern einzeln oder gemeinsam gehoren wie sie verwaltet werden in welchen Ausmass sie den Glaubigern haften und ob und wie im Falle einer Trennung oder Scheidung das Vermogen und die wahrend der Ehe erzielten Zuwachse zu verteilen sind Hierzu bieten die Rechtsordnungen unterschiedliche Guterstande an wobei es regelmassig ein gesetzliches Grundmodell den gesetzlichen Guterstand und daneben sogenannte Wahlguterstande gibt Die Eheleute konnen unter verschiedenen gesetzlich vorgesehenen Guterstanden durch Ehevertrag auswahlen Der Guterstand welcher in Ermangelung einer ehevertraglichen Regelung zur Anwendung kommt heisst gesetzlicher Guterstand Unberuhrt bleibt die Moglichkeit einer Bruchteilsgemeinschaft die durch gemeinsamen Erwerb von Gegenstanden allein nach zivilrechtlichen Regeln entsteht zum Beispiel bei Haushaltsgegenstanden Grundstucken Eigentumswohnungen Jede naturliche Person ist grundsatzlich alleinige Inhaberin ihres Vermogens Sie kann mit ihrem Eigentum im Rahmen der Gesetze nach Belieben verfahren jedermann von der Einwirkung auf dasselbe ausschliessen 903 BGB und Ertrage fur sich vereinnahmen Das gemeinsame Wohnen und Wirtschaften innerhalb einer Ehe erfordert jedoch vermogensrechtliche Losungen die der gemeinsamen Zweckverfolgung in einer Ehe gerecht werden In einem Konkubinat oder nichtehelichen Lebensgemeinschaft wird kein gesonderter Guterstand begrundet Es bleibt bei den allgemeinen zivilrechtlichen Regeln Internationale GuterstandsmodelleRechtssystematisch lassen sich nach internationaler und deutscher historischer Praxis in der Reihenfolge aufsteigender Vergemeinschaftung insbesondere folgende Grundtypen unterscheiden die Gutertrennung die Nutzverwaltung ehemannliche Verwaltung und Nutzniessung am eingebrachten Gut der Ehefrau die Zugewinngemeinschaft Guterstand der Teilhabe am Zugewinn in der Schweiz Guterstande mit Gesamtgut die Errungenschaftsgemeinschaft die Fahrnisgemeinschaft die Ausschlussgemeinschaft bestimmte Vermogenswerte werden vom Gesamtgut ausgeschlossen die Gutergemeinschaft Der Guterstand wird durch Heirat bzw Verpartnerung begrundet und durch Scheidung bzw Tod eines Ehegatten aufgelost und auseinandergesetzt Rechtslage in DeutschlandAnwendbarkeit des deutschen Rechts Sind die Ehegatten im Zeitpunkt ihrer Eheschliessung Deutsche wenden deutsche Gerichte und Behorden deutsches Recht an Es gilt der Grundsatz der Unwandelbarkeit d h auch dann wenn die Ehegatten spater auswandern oder andere Staatsangehorigkeiten annehmen verbleibt es in aller Regel bei dem im Zeitpunkt der Eheschliessung gelten Guterrecht Bei Auslandern muss unterschieden werden Die Ehegatten konnen durch Ehevertrag das Guterrecht des Staates wahlen dem einer von ihnen angehort oder das Guterrecht des Staats in dem einer von ihnen seinen gewohnlichen Aufenthalt hat Die Rechtswahl hat im Inland in notariell beurkundeter Form zu erfolgen Wird sie im Ausland vorgenommen ist die dort ubliche Form massgeblich Wird keine Rechtswahl getroffen kommt es bei EU Auslandern in erster Linie auf die gemeinsame Staatsangehorigkeit bei Eheschliessung ersatzweise auf ihren gemeinsamen gewohnlichen Aufenthalt an Geregelt ist das in der Europaischen Guterrechtsverordnung Ausserhalb ihres Anwendungsbereiches gilt Sind oder waren bei der Eheschliessung beide Ehegatten Auslander die demselben Staat angehoren finden auf das Guterrecht in Deutschland die Vorschriften ihres Heimatstaates Anwendung Art 15 Abs 1 EGBGB in Verbindung mit Art 14 Abs 1 Nr 1 EGBGB Ist nur ein Ehegatte Auslander gehoren beide auslandischen Ehegatten unterschiedlichen Staaten an oder sind die Ehegatten Asylanten oder sonstige Konventionsfluchtlinge bestimmt sich das Recht des Guterstandes nach dem Recht ihres gewohnlichen gemeinsamen Aufenthaltes Art 15 Abs 1 EGBGB in Verbindung mit Art 14 Abs 1 Nr 2 EGBGB in Ermangelung eines gemeinsamen Aufenthalts nach dem Recht desjenigen Staates mit dem die Ehegatten in anderer Weise am engsten verbunden sind Art 15 Abs 1 EGBGB in Verbindung mit Art 14 Abs 1 Nr 3 EGBGB Unabhangig von Art 15 EGBGB kommt deutsches Recht nach dem Gesetz uber den ehelichen Guterstand von Vertriebenen und Fluchtlingen zur Anwendung Art 15 Abs 4 EGBGB Fur Grundstucke konnen Ehegatten unter Umstanden auch das Recht des Belegenheitsorts wahlen dies fuhrt dann allerdings zu einer rechtlichen Spaltung des ehelichen Guterstands Siehe auch Internationales Privatrecht Deutschland Deutsche Guterstande und gesetzlicher Guterstand Bis zum Inkrafttreten des BGB am 1 Januar 1900 galten in Deutschland uber 100 verschiedene Guterstande die in der Hauptsache den folgenden funf Systemen zuzuordnen waren ehemannliche Verwaltung und Nutzniessung auch Nutzverwaltung oder Verwaltungsgemeinschaft genannt mit ca 16 Mio Menschen Gutergemeinschaft mit ca 14 Mio Menschen Errungenschaftsgemeinschaft mit ca 10 Mio Menschen Fahrnisgemeinschaft nur die bewegliche Habe wurde gemeinschaftlich mit ca 9 Mio Menschen Dotalsystem mit ca 3 Mio Menschen Zwischen 1900 und 1953 waren die Guterstande der Nutzverwaltung Verwaltungsgemeinschaft der Gutertrennung der Gutergemeinschaft der Fahrnisgemeinschaft und der Errungenschaftsgemeinschaft vorgesehen Gesetzlicher Guterstand war die Nutzverwaltung 1953 ordnete das BVerfG das Ausserkrafttreten des gesetzlichen Guterstands der Verwaltungsgemeinschaft an da er der Gleichberechtigung von Mann und Frau eklatant widersprach Gesetzlicher Guterstand wurde ubergangsweise die Gutertrennung Seit dem Gleichberechtigungsgesetz von 1957 unterschied das bundesdeutsche Guterrecht zwischen den Guterstanden der Zugewinngemeinschaft der Gutertrennung und der Gutergemeinschaft Seitdem gilt Ist kein Ehevertrag geschlossen so gilt der gesetzliche Guterstand der Zugewinngemeinschaft In der DDR galt zunachst die Gutertrennung Von 1966 bis 1990 galt der gesetzliche Guterstand der Errungenschaftsgemeinschaft hier wurde wahrend der Ehe erworbenes Vermogen Gemeinschaftseigentum 13 ff FGB DDR Mit der Wiedervereinigung wurde auch im Beitrittsgebiet der gesetzliche Guterstand der Zugewinngemeinschaft eingefuhrt Bestehende Ehen wurde aus der Errungenschaftsgemeinschaft in die Zugewinngemeinschaft uberfuhrt Die Einfuhrung eines neuen Wahlguterstandes der Errungenschaftsgemeinschaft erfolgte nicht Am 2 Februar 2011 beschloss das Bundeskabinett den Regierungsentwurf zur Umsetzung eines weiteren Guterstands des Das entsprechende Gesetz ist bald danach in Kraft getreten Rechtslage in OsterreichDas osterreichische Guterrecht unterscheidet seit 1957 zwischen den Guterstanden der Zugewinngemeinschaft der Gutertrennung oder Gutergemeinschaft Ist kein Ehevertrag geschlossen so gilt der gesetzliche Guterstand der Gutertrennung Zwischen 1900 und 1953 waren die Guterstande der Verwaltungsgemeinschaft Nutzverwaltung der Gutertrennung der Gutergemeinschaft der Fahrnisgemeinschaft und der Errungenschaftsgemeinschaft vorgesehen Gesetzlicher Guterstand war die Verwaltungsgemeinschaft Rechtslage in der SchweizDas eheliche Guterrecht bestimmt was wahrend der Ehe wem gehort und es regelt die Aufteilung des Vermogens nach dem Tod Es liefert damit die Basis fur eine anschliessende erbrechtliche Auseinandersetzung Es gibt grundsatzlich drei Guterstande Errungenschaftsbeteiligung ordentlicher Guterstand Art 196 ff ZGB Gutergemeinschaft Art 221 ff ZGB allgemeine Gutergemeinschaft Errungenschaftsgemeinschaft Ausschlussgemeinschaft Gutertrennung Art 247 ff ZGB Die Errungenschaftsbeteiligung umfasst Eigengut und Errungenschaft die bei der Auflosung berucksichtigt werden Das Eigengut umfasst Vermogensbestandteile die schon vor der Ehe vorhanden waren oder in Form von personlichen Schenkungen oder Erbschaften wahrend der Ehe dazugekommen sind Ebenfalls zum Eigengut gehoren personliche Gegenstande Die Errungenschaft umfasst alle anderen Vermogensteile insbesondere jene die in Form von Kapital und Arbeitseinkommen wahrend der Ehe angefallen sind und nicht durch die tagliche anfallenden Ausgaben verzehrt wurde Die Ertrage aus der Bewirtschaftung des Eigengutes fallen ebenfalls in die Errungenschaft Bei der Gutergemeinschaft wird in einem Ehevertrag festgelegt was zum Eigengut dazugehort und was nicht Dies ist also nicht gesetzlich definiert Alles andere fallt ins so genannte Gesamtgut In dieser Form tragt also jeder immer noch die Verantwortung fur sein Vermogen Beim Ableben ist meistens die Gesamtubertragung des Gesamtgutes vorgesehen Bei Scheidung Trennung Ungultigerklarung der Ehe oder Ubertragung in die Gutertrennung nimmt jeder Ehegatte vom Gesamtgut zuruck was unter der Errungenschaftsbeteiligung sein Eigengut ware Bei der Gutertrennung wird im Ehevertrag auch fur den Fall der Auflosung der Ehe eine klare Trennung des Vermogens zwischen Mann und Frau festgeschrieben Dies ist nutzlich wenn Erbanspruche von Erben einer ersten Ehe geschutzt werden sollen Eine Gutertrennung kann auch bei der Grundung eines Unternehmens durch die eine Person sinnvoll sein So kann die andere Person ihr Vermogen vor den Glaubigern der ersten Person schutzen WeblinksRegierungsentwurf eines Gesetzes zur Anderung des Zugewinnausgleichs und Vormundschaftsrechts PDF Datei 184 kB EinzelnachweiseArt 12 Genfer Fluchtlingskonvention Christiane A Lang Die Koexistenz der Zugewinn und der Errungenschaftsgemeinschaft In djbZ Nr 4 2008 S 176 ff Christiane A Lang 40 FGB DDR Anspruchsgrundlage der Gegenwart In FORUM Familienrecht Heft 1 2 2006 S 29 ff Pressemitteilung Neues Modell fur die europaische Integration im Zivilrecht 1 2 Seite nicht mehr abrufbar festgestellt im April 2018 Suche in Webarchiven BMJ 2 Februar 2011 abgerufen am 8 Juli 2012 Bundeskabinett beschliesst Regierungsentwurf zur Umsetzung des deutsch franzosischen Wahlguterstandes Hrsg Beck Online 2 Februar 2011 abgerufen am 8 Juli 2012 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 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