Azərbaycan  AzərbaycanDeutschland  DeutschlandLietuva  LietuvaMalta  Maltaශ්‍රී ලංකාව  ශ්‍රී ලංකාවTürkmenistan  TürkmenistanTürkiyə  TürkiyəУкраина  Украина
Unterstützung
www.datawiki.de-de.nina.az
  • Heim

Dieser Artikel befasst sich mit der besonderen Strafrechtslehre und mit dem Thema Geldwäsche Für die deutsche juristisch

Geldwäschereigesetz

  • Startseite
  • Geldwäschereigesetz
Geldwäschereigesetz
www.datawiki.de-de.nina.azhttps://www.datawiki.de-de.nina.az
Dieser Artikel befasst sich mit der besonderen Strafrechtslehre und mit dem Thema Geldwäsche. Für die deutsche juristische Fachzeitschrift siehe Geldwäsche & Recht.
Geldwäscherei ist eine Weiterleitung auf diesen Artikel. Zum Film von 2019 siehe Die Geldwäscherei.

Geldwäsche (in der Schweiz und Österreich auch: Geldwäscherei) bezeichnet das Verfahren zur Einschleusung illegal erwirtschafteten Geldes bzw. von illegal erworbenen Vermögenswerten, sogenanntes Schwarzgeld, in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf. Da die zu „waschenden“ Vermögenswerte aus illegalen Tätigkeiten wie Korruption, Bestechung, Raub, Erpressung, Drogenhandel, ungenehmigtem Waffenhandel oder Steuerhinterziehung stammen, soll deren Herkunft verschleiert werden.

Geldwäsche ist ein internationales, grenzüberschreitendes Phänomen und Straftatbestand sowohl nach deutschem Strafrecht als auch dem anderer Länder. Die Bekämpfung der Geldwäsche wird als wichtiges Element im Kampf gegen die organisierte Kriminalität auch in Verbindung mit Terrorismus­finanzierung betrachtet. In aktuellen Wirtschaftswachstums­modellen gilt Geldwäsche als einer der langfristigen und nachhaltigen Wachstumsverhinderer.

Bei Geldwäsche gab es in den letzten drei Jahrzehnten in Deutschland eine Vervielfachung der Fallzahlen, entgegen dem Trend eines allgemeinen Kriminalitätsrückgangs.

Ziele und Methoden der Geldwäsche

Ausgangspunkt ist der Besitz von illegal erworbenem Geld wie zum Beispiel durch Waffenhandel, Drogenhandel, Schmuggel, Korruption, Bestechung, Menschenhandel, Raub oder Erpressung.

Ziele der Geldwäsche

Die zur Geldwäsche vorgenommenen Handlungen haben den Zweck, die illegale Herkunft von Geldbeträgen zu verschleiern. Die Geldbeträge sollen dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden oder der Steuerbehörden entzogen werden, indem Erlöse aus krimineller Tätigkeit durch möglichst unauffällige Geschäftstransaktionen in den legalen Wirtschaftskreislauf überführt werden. Versucht wird dies beispielsweise durch den Kauf von Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kunstwerken bzw. Wertpapieren oder auch durch normale Verbrauchergeschäfte. In der Praxis verschleiern die Beteiligten ihre Transaktionen häufig durch die Einschaltung von Briefkastengesellschaften, Gesellschaften in Steueroasen oder verdeckten Treuhandschaften. Dadurch wird auch die Akkumulation ökonomischer Ressourcen aus Kriminalität nach dem Vorbild der Mafia ermöglicht. Umgekehrt stoßen Fahnder gerade durch das Aufdecken der Geldwäsche auf die diesen Verschleierungshandlungen zugrundeliegenden strafbaren Delikte und Handlungen und können somit weiter tätig werden.

Vorgehen bei Geldwäsche

Das Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung unterscheidet drei Phasen des Geldwäscheprozesses:

  1. Einspeisung (englisch placement)
  2. Verschleierung (englisch layering)
  3. Integration (englisch integration)

Einspeisung (placement)

Der erste Schritt der Geldwäsche ist die Einspeisung der durch Straftaten erlangten Bargeldmenge in den Finanz- oder Wirtschaftskreislauf. Das erfolgt meist in kleineren Teilbeträgen, um keine Aufmerksamkeit zu erregen (Smurfing).

Genutzt werden dafür der Besuch von Spielbanken, Pferderennen, teuren Hotels oder Wechselstuben, die Einzahlung auf Bankkonten, das Baugewerbe und der Erwerb von (vor allem flexibel verkaufbaren) Vermögensgegenständen (z. B. Wertpapiere, Luxusartikel, Kunstwerke, Automobile, Boote, Yachten, Schmuck, Gutscheine). Beispielsweise werden mit schmutzigem Geld gekaufte Kunstwerke als Sicherheit hinterlegt, um neues sauberes Kapital zu leihen, wobei die Kunstwerke in einem Zolllager eingelagert werden. Oft werden auch Rechnungen für gar nicht erfolgte Leistungen ausgestellt und bezahlt. In vielen Ländern werden Online-Sportwetten zur Geldwäsche verwendet. Als Deckmantel zur Geldwäsche werden auch bargeldintensive Hotel- und Gastronomiebetriebe verwendet. Auch Sportvereine können zur Geldwäsche herangezogen werden.

Verschleierung (layering)

Im zweiten Schritt wird die Herkunft dieser Vermögenswerte verschleiert. Dazu wird das Geld in einer Vielzahl von Transaktionen hin- und hergeschoben, so dass die kriminelle Herkunft nicht mehr nachzuvollziehen oder zu beweisen ist. Das dient der Verwischung von Spuren; mit jedem weiteren Waschgang wird die Verschleierung erfolgreicher.

Mittel zur Verschleierung sind zum Beispiel Scheingeschäfte und Auslandszahlungen unter Nutzung von Offshore-Banken, Briefkastengesellschaften, Scheingesellschaften und Strohmännern oft in Ländern mit geringen Schutzvorschriften gegen Geldwäsche oder bestechliche Beamte. Dazu zählen auch Fälschungen oder Rückdatierungen von Verträgen. Beim Gründen von Briefkasten- bzw. Scheinfirmen und dem Parken von Kapital samt weiterer Verschleierung brauchen Täter die Hilfe einer Bank samt deren Kontakten. Derzeit kann das Gründen einer Briefkastenfirma legal sein, kriminell wird es erst, wenn zum Beispiel Drogengeld gewaschen wird. Als klassische Beispiele für globale Geldwäsche in Verbindung mit Treuhandschaften gelten viele Geschäftsbeziehungen der „Panama Papers“, des „Odebrechts-Skandals“ und des „Russian Laundromat“. Am Kunstmarkt gibt es unzählige Möglichkeiten zur Geldwäsche. Kunstwerke werden zum Beispiel in Auktionshäusern völlig überteuert versteigert, um den Weg des Geldes zu verschleiern und andererseits dem Verkäufer Bestechungsgeld zukommen zu lassen. Diese Art Bestechung nennt man in China „Yahui“ – „elegante Korruption“.

Zwecks Vermögensverschleierung betreibt eine weltweit verdeckt arbeitende Vermögensbewahrungs- und Consultingindustrie neben legaler Steueroptimierung auch die lukrative Umgehung von Vorschriften sowie kriminelle Aktivitäten wie Geldwäsche, Korruption, Waffen- und Drogenhandel sowie Terrorismus-Finanzierung bzw. deren Verschleierung. Mitglieder dieser Finanzberatungsindustrie schaffen sich mit Hilfe von Steueroasen und Ausnutzung von Gesetzeslücken quasi ihre eigene Rechtsordnung und betreiben mitunter massive Lobby-Arbeit zur Eröffnung neuer Schlupflöcher und zur Abschaffung von Straftatbeständen und Formvorschriften. Gegen Geldwäsche, Korruption bzw. diesen Lobbyismus wurde über Jahrzehnte hinweg wenig unternommen, obwohl dies Staaten und Steuerzahler extrem schädigte und nur wenige Eliten reich machte.

International gesehen streben derartige Lobbyisten an, staatliche Kontrollensysteme in ihrem Sinn umzugestalten, zu umgehen beziehungsweise die Finanzdienstleister oder Banken selbst als Kontroll-, Dokumentations- oder Registerorgane einzusetzen. Bankorgane sind dann mitunter für Firmen zeichnungsberechtigt, damit die Anleger anonym bleiben und nicht in Transparenz-Registern genannt werden. Nach der Veröffentlichung der Panama Papers, Luxemburg-Leaks, Swiss-Leaks und Bahamas-Leaks begann international ein Reformprozess, da öffentlich bewusst wurde, wie anfällig Finanzdienstleister für Geldwäsche und Steuerhinterziehung sind und jede Beteiligung von Bankmitarbeitern bei Gründungen von Briefkastenfirmen und der Vertretung von Gesellschaften und Offshore-Firmen, der Vertretungen bzw. Anonymisierungen von Kunden oder auch der Vergabe behördlicher Lizenzen und Bewilligungen international rechtswidrig ist. Viele Steuer- und Rechtssysteme haben dazu noch ganz bewusst Regelungen, damit Steuern hinterzogen werden können oder Geld ins Ausland geschafft werden kann.

Terrorismus-Finanzierung, illegaler Drogen- und Waffenhandel, Wirtschaftskriminalität und illegale Steuerumgehung sind Verbrechen, die wegen hoher Profite, der Möglichkeiten der Tarnung und der Lobbyarbeit der Offshore-Industrie schwer in den Griff zu bekommen sind. Die Verschleierungssysteme und die Lobbyarbeit betreffen besonders das Vortäuschen von „Due Diligence Verfahren“ bzw. Sorgfaltspflichten zur Identifikation und Dokumentation von Rechtsgeschäften durch die Finanzindustrie und der Ablehnung effektiver Methoden (Formvorschriften, gerichtliche Dokumentationen etc.) als „wirtschaftsfeindlich“.

Integration (integration)

Nachdem die Herkunft des Geldes nicht mehr feststellbar ist, wird das „gewaschene“ Geld wie ein Ergebnis rechtmäßiger Geschäftstätigkeit genutzt. So werden beispielsweise Firmenanteile, Immobilien oder Lebensversicherungen erworben.

Geldwäsche unter Anwendung von Kryptowährungen

Für Geldwäsche eignen sich auch Transaktionen mit Kryptowährungen (wie Bitcoin). Diese Infrastruktur kann, weil dezentral organisiert, nicht leicht durch staatliche Organe kontrolliert werden. Geldflüsse von Kryptowährungen können nicht blockiert werden und sind schwer den tatsächlichen Personen zuzuordnen. Oft werden, um Geld aus der Internetkriminalität zu waschen, gutgläubige Verbraucher als Helfer verwendet. Insbesondere sogenannte Initial Coin Offerings werden auch aufgrund darin fehlender Geldwäschebekämpfungsmechanismen wie dem KYC-Verfahren dazu genutzt, illegal erworbene Gelder zu waschen. Allein in Deutschland werden nach Schätzung des Bundeskriminalamtes jährlich tausende Verbraucher von Kriminellen für Geldwäsche missbraucht, wobei das Geldwäschevolumen stetig ansteigt. Geld wird dabei über viele Länder oder Gebietskörperschaften mit Hilfe schnell gegründeter Briefkastenfirmen oder Internetgründungen geleitet – um Spuren zu verwischen. Ein bekanntes Beispiel solcher Formen der Geldwäsche stellt die Silk Road dar.

Jenseits traditioneller Formen solcher Kryptowährungen werden auch Non-Fungible Tokens als Mittel der Geldwäsche missbraucht. Dies geht insbesondere aus der Möglichkeit des Wash Tradings hervor, bei der durch die Kreation mehrerer pseudonymisierter Adressen (sogenannter Wallets) derselben Person fiktive Verkäufe generiert werden können, die auf der Blockchain transparent verzeichnet werden, um abschließend das jeweilige Werk an einen tatsächlichen Dritten zu verkaufen. Angaben eines Berichtes des Analyseunternehmens Chainalysis zufolge werde vor allem diese Form des Wash Tradings beliebter, wobei insbesondere die auf den jeweiligen Marktplätzen kaum eingeschränkte Anonymität der Nutzer das Wash Trading erleichtere.

Staatliche Organe versuchen durch Einsatz diverser Regularien solche Formen der kryptospezifischen Geldwäsche zu unterbinden. Dahingehend gilt Kanada als Vorreiter durch die Implementierung der ersten gesetzgeberischen Maßnahme in diesem Zusammenhang. Auch in den Vereinigten Staaten hat das Financial Crimes Enforcement Network (FinCEN) schon 2013 klargestellt, dass alle Plattformen zur Umwandlung von Kryptowährungen in traditionelle Währungsformen Methoden zur Bekämpfung der Geldwäsche anzuwenden haben. Hierbei seien jegliche verdächtige Transaktionen den staatlichen Behörden zu melden. Dies bezog sich vornehmlich auf zentralisierte Börsen, da dezentrale Börsen keinen Zugriff auf Fiatwährungen bieten, wobei das Fehlen exakter Definitionen und unterschiedlicher Auffassungen dazu zwischen den verschiedenen Bundesstaaten das staatliche Vorgehen hierbei erschwert. Auch in der EU kommt es seit 2015 vermehrt zu Versuchen, durch Einführungen von Gesetzespaketen solche Formen der Geldwäsche zu unterbinden.

Auch im Bereich des Handels mit NFTs kommt es zu Geldwäscheunterbindungsunternehmungen. So könnten NFT Börsen in den Vereinigten Staaten laut einer Studie des Finanzministeriums der Vereinigten Staaten Regulierungsversuchen vonseiten des Financial Crimes Enforcement Networks ausgesetzt sein, da sie möglicherweise unter die Definition eines Virtual Asset Service Providers (VASP, dt. „Anbieter von Dienstleistungen im Zusammenhang mit virtuellen Vermögenswerten“) fallen. Laut dieser Studie gäbe es Hinweise auf ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche im Zusammenhang hochwertiger Kunst-NFTs. Die Studie sieht Transaktionen mit NFTs als eine möglicherweise einfachere Form der Geldwäsche mit Kunst an, da im Gegensatz zu physischen Kunstwerken hierbei Komplikationen beim Transport oder der Versicherung der Werke von vornherein wegfallen. So kam es schon im März 2022 zur Verhaftung zweier Personen in New York, denen ein Betrugsversuch mit NFTs im Wert von einer Million US-Dollar vorgeworfen wurde.

Dementsprechend hat auch der Vorsitzende des Zentrums zur Bekämpfung von Geldwäsche der chinesischen Volksbank vermerkt, dass NFTs mit Leichtigkeit zu Mitteln der Geldwäsche werden könnten. Hierbei verwies er darauf, dass es dahingehend in vermehrtem Maße zur illegalen Ausnutzung verschiedener neuartiger Kryptotechnologien komme und Urheber solcher Vorgehensweisen sich oft als Innovatoren im Bereich der Finanztechnologie ausgeben.

Innerhalb der EU gibt es derzeit (Stand: Februar 2023) keine einheitlichen konkretisierten Regelungen zum Umgang mit Geldwäsche im Zusammenhang mit NFTs. Im Juli 2022 hat die Europäische Kommission angekündigt, NFTs als Anlageklasse bis 2024 zu bewerten und bei Bedarf eine entsprechende Regulierung auszuarbeiten. Bis auf Weiteres käme die MiFID-Richtlinie bei NFTs lediglich zu Anwendung, sofern diese sich wie traditionelle Wertpapiere verhalten.

Nach einer Studie des Blockchainanalyseunternehmens Chainalysis aus dem Jahr 2022 können lediglich 0,15 % der Transaktionen von Kryptowährungen mit kriminellen Aktivitäten in Verbindung gebracht werden.

Methoden zur Bekämpfung der Geldwäsche

Know-Your-Customer-Prinzip

→ Hauptartikel: Know your customer

Wichtigstes, effektivstes und günstigstes Instrument zur Bekämpfung der Geldwäsche ist die Geltung von qualitativen Formvorschriften zur Dokumentierung der Rechtsgeschäfte und zur Verhinderung von deren Verschleierung (z. B. durch Briefkastengesellschaften, Steueroasen, Rückdatierung von Verträgen, Blankounterschriften, verdeckte Identitäten). Dadurch sollen die Rechtsgeschäfte durch gerichtliche oder notarielle Protokolle, aussagekräftige Register oder die Pflicht, Unterschriften zu beglaubigen, für die Behörden nachvollziehbar und kontrollierbar gemacht werden, damit der tatsächliche wirtschaftliche Zweck des Rechtsgeschäftes erkennbar ist. Durch diese dokumentierenden Formvorschriften für Rechtsgeschäfte wie bei Liegenschaften, Unternehmenskapital oder Unternehmensanteilen soll das einfache und intransparente Verschieben von Kapital verhindert werden. In vielen Ländern müssen bestimmte Rechtsgeschäfte wie Veränderungen in Firmenstrukturen, Kapitalverschiebungen bei Unternehmen, Immobilien oder Firmenregistrierungen gerichtlich oder notariell protokolliert werden, um Scheingeschäfte, Fälschungen oder Rückdatierungen von Verträgen zu verhindern. Bestehende Lücken werden zur Geldwäsche sofort genützt. Entscheidend zur nachhaltigen Verhinderung von Geldwäsche, Steuervermeidung und Korruption ist, dass ein unabhängiger staatlich kontrollierter Intermediär bei wichtigen Rechtsgeschäften eingeschaltet wird, der die staatlichen Interessen (Identitätsfeststellung, Dokumentierung der Rechtsgeschäfte, Steuergerechtigkeit, Transparenz etc.) wahrnimmt und selbst wirtschaftlich unabhängig ist. Der Wirtschaftsnobelpreisträger Joseph Stiglitz und der Basler Strafrechtler Mark Pieth weisen darauf hin, dass bei der Bekämpfung von Korruption aufgrund umfangreicher Lobbyarbeit nicht konsequent vorgegangen wird und effektive Dokumentationsvorschriften dadurch verhindert wurden.

In vielen Ländern wurden aber in den letzten Jahren Formvorschriften gelockert oder aufgehoben, um Transaktionen laut Unternehmerverbänden „wirtschaftsfreundlich“ durchführen zu können. Denn im Gegensatz zum Gemeinwesen und zu den Verbrauchern haben Großunternehmen oder manche Politiker an effektiven Methoden zur Korruptions-, Verschleierungs- und Geldwäschebekämpfung oft kein richtiges Interesse beziehungsweise üben auf Organe zur Überwachung der Rechtssicherheit Druck aus. Als besonderes Vorbild für ein Geldwäscheparadies gilt der US-Bundesstaat Delaware mit seiner Kombination aus minimalen Steuern und Gebühren, der Möglichkeit von registrierten Gesellschaften mit geheimen Eigentümern und am wichtigsten formfreie Internet- bzw. Handygründungen ohne effektive Identitätsfeststellungen der Beteiligten.

Grundsätzlich haben virtuelle Währungen, Online-Banking, Online-Glücksspiele, Online-Gesellschaftsgründungen beziehungsweise -verwaltung, Online-Märkte und Internetauktionen eine stark zunehmende Bedeutung für Geldwäscher und mit der Geldwäsche zusammenhängende Delikte wie Steuerhinterziehung und Betrug. So wird die Geldwäsche aber auch durch den anonymen Kauf und Verkauf von Kunstwerken, Liegenschaften und Firmenanteilen samt üblichen freiwilligen Verlustgeschäften, allenfalls auch über vorgetäuschte künstliche Märkte, betrieben. Das betrifft auch Finanzdienstleister beim Vertrieb von riskanten Wertpapieren und sonstigen Finanzprodukten.

Zur Bekämpfung der Geldwäsche wird intensiv am Aufbau von nationalen Registern gearbeitet, in denen Unternehmen ihren wahren, wirtschaftlich begünstigten Eigentümer offenlegen müssen. Die Umsetzung ist sehr schwierig, weil in Fällen, wo zum Beispiel Briefkastengesellschaften, Steueroasen, Formular- bzw. Online-Firmengründungen oder Scheingeschäftsführer beteiligt sind, die Meldungspflicht leicht umgangen werden kann und somit de facto „freiwillig“ ist. Auch werden Strafverfolgungsbehörden trotz dieses Registers oft an verdeckten Treuhandschaften scheitern. In vielen Ländern gibt es schon jetzt effektive Register (z. B. zu Firmenbuch, Grundbuch, Gewerberecht, Stiftungen, Fonds, Vereinen), wo die jeweiligen natürlichen oder juristischen Personen wegen zwingend geforderter Identitätsfeststellung der Einschreiter durch gerichtliche Organe klar nachvollziehbar sind beziehungsweise der behauptete tatsächliche Vorgang gerichtlich überprüft wird und dadurch Missbrauch verhindert wird. Nur wenn diese Organe rechtlich und wirtschaftlich unabhängig vom geldwaschenden Täter sind und diese Unabhängigkeit ausreichend abgesichert ist, kann Geldwäsche unterbunden werden. International gesehen sind diese gerichtlichen, behördlichen bzw. notariellen Organe oder auch Compliance-Abteilungen in Unternehmen oft schlecht bezahlt, weisungsgebunden, nicht (wirtschaftlich) unabhängig oder bewusst schlecht organisiert, um die Einhaltung der Bestimmungen nicht überwachen zu können. Ob es grundsätzlich positive Auswirkungen von Compliance-Abteilungen, die in der Unternehmensstruktur eingebettet sind, zur Verhinderung von rechtswidrigen, aber lukrativen Handlungen im Rahmen des Unternehmenszweckes geben kann, wird kontrovers diskutiert, denn Unternehmen maximieren grundsätzlich ihren Eigennutzen. Das Vertrauen auf E-Mails, die Angaben allfälliger Finanzagenten, auf Informationen von Websites oder auch auf staatliche Register, welche auf ungeprüften Angaben oder elektronischen Signaturen bzw. Online-Eingaben beruhen, ist grob fahrlässig. Gerade die international organisierte Geldwäscheindustrie geht dazu arbeitsteilig vor.

Weiters sollen anonyme wirtschaftliche Transaktionen und Einzahlungen verhindert werden. Dafür dient das Know-Your-Customer-Prinzip (KYC). Banken, Versicherungen, Anwälte, Wirtschaftsprüfer, Online-Casinos, Spielbanken, Juweliere etc. sind verpflichtet, ihre Kunden vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung zu identifizieren (zum Verfahren siehe: Legitimationsprüfung) und die wirtschaftlich Berechtigten zu erfragen. Diese Methode gilt gerade durch Briefkastengesellschaften und verdeckte Treuhandschaften als leicht umgehbar. International gesehen gibt es zum Know-Your-Customer-Prinzip (KYC) keinen einheitlichen durchgesetzten Standard.

Grundsätzlich besteht das Problem, dass Unternehmen wie Banken, Versicherungen, Rechtsanwälte, Juweliere, Immobilienmakler, Kunsthändler, Kaufleute oder auch Casinos selbstverständlich ihren wirtschaftlichen Zweck maximieren und ihr Eigennutz nicht in der Geldwäschebekämpfung bzw. der Schaffung von Transparenz oder Rechtssicherheit liegt. Dementsprechend sind auch deutsche Banken trotz umfassender Compliance-Aktivitäten mit erheblichen Geldwäschevorwürfen konfrontiert. Es verwundert also nicht, dass zum Zweck der Vermögensverschleierung eine global und geheim arbeitende Vermögensbewahrungs- und Consultingindustrie entstanden ist. Diese Beratungsunternehmen dienen nicht nur dem Zweck der Steueroptimierung, sondern vorwiegend der Umgehung von gelockerten Formvorschriften und einer Vielzahl krimineller Aktivitäten wie Geldwäsche und Korruption.

Die Sorgfaltspflichten der Banken bei der Feststellung der Kundenidentität wurden 2001 durch den Basler Ausschuss für Bankenaufsicht beschrieben. So sind Kunden mit allen Vornamen zu führen, um die Möglichkeit verschiedener Konteneröffnungen durch ein und dieselbe Person zu überwachen. Neben der Feststellung der Identität muss die Bank sich auch über den Grund für die Aufnahme der Geschäftsbeziehung informieren und deren Plausibilität überprüfen. In der internationalen Praxis werden jedoch Identifikationsverfahren und diesbezügliche Vorschriften durch Offshore-Berater bzw. mit Offshore-Beratung befasste Finanzindustrie geflissentlich übersehen. Bei vielen Finanzdienstleistern wird vielmehr eine trotz aller Compliance-Einrichtungen bzw. diesbezüglichen Ankündigungen und Bestimmungen vorliegende Geldwäsche verschleiert. Zusätzlich nimmt das Risiko von rechtswidrigen Manipulationen stark zu, weil Banken und die Finanzindustrie immer mehr IT-Bereiche auf externe Dienstleister übertragen und diese selbst wieder Teilbereiche auslagern. Das gilt auch für die externe Datenverwaltung. Damit verbunden ist des Weiteren das Geschäft mit falschen, verfälschten bzw. gefälschten Bankkonten. Mit falschen Identitäten bzw. falschen Dokumenten oder erfundenen Daten werden Online-Konten, sogenannte „Bankdrops“, erstellt und dann zum Geldwaschen verwendet. Wobei natürlich Rechtssicherheit und Ausgewogenheit gerade bei neuen Märkten und Technologien hochwertiges und intelligentes Gesetzesrecht am schwierigen Grat zwischen tauglichen Rahmenbedingungen und Überregulierung braucht.

Teilweise arbeiten Banken auch mit Offshore-Glücksspielanbietern zusammen, wo Geldwäsche vermutet wird. Nach Schätzungen werden 85 % der Geldwäsche über Banken abgewickelt, wobei es aber gerade im Hinblick auf die Terrorfinanzierung noch viele Bargeldboten gebe. Im internationalen Drogenhandel soll laut der US-Drogenvollzugsbehörde DEA die Beliebtheit des Bitcoin als Mittel zur Geldwäsche zunehmen. International gesehen sind anonyme Bezahlungen im Internet, die Verwendung von Digitalwährung wie Bitcoin, die Verschleierung mit dazu gegründeten Fake-Unternehmen bzw. falschen Identitäten, die Verwendung von durch Finanzdienstleister registrierten Firmen, Barüberweisungen durch Transferbanken bzw. Hawala-Banking oder Bargeldboten, aber auch anonyme Internetversteigerungen probate Methoden, um Überprüfungen zu umgehen. Gerade um das zu verhindern, sind bei wichtigen Rechtsgeschäften eine strenge Identitätsprüfung der Beteiligten, die Schaffung diesbezüglicher Formvorschriften und die Einschaltung eines unabhängigen staatlich kontrollierten Intermediärs notwendig.

Der österreichische Finanzmarktaufsichtchef Helmut Ettl stellt zur Geldwäschevermeidung vor dem Hintergrund der sich entwickelnden europäischen Bankenunion ein grundsätzliches europäisches Drei-Säulen-Modell vor – bestehend aus einer „Intelligence-Einheit“ zur Analyse und Strategieentwicklung, einer „Prevention-Einheit“, um die Sorgfaltspflichten zur Prävention durchzusetzen, und einer „Enforcement-Einheit“, die konkrete Verdachtsfälle auf Geldwäscherei ermittelt und gegebenenfalls sanktioniert.

Überwachung von Konten und Transaktionen

Die fortlaufende Überwachung von Konten und Transaktionen auf Geldwäscheverdacht ist Banken und anderen Finanzdienstleistern gesetzlich vorgeschrieben – in Deutschland durch das Geldwäschegesetz (GwG). Dafür hat jede Bank einen Geldwäschebeauftragten zu benennen.

Meldung verdächtiger Transaktionen

Unabhängig von der Höhe und der Art der Transaktion (bar oder unbar) ist jede Versicherungsgesellschaft und jedes Kreditinstitut nach § 43 GwG verpflichtet, eine Verdachtsanzeige bei Verdacht auf Geldwäsche gegen ihren eigenen Kunden zu erstatten. Es sind auch Verdachtsmeldungen abzugeben, wenn Tatsachen darauf schließen lassen, dass der Vertragspartner seinen Offenlegungspflichten aus § 11 Abs. 6 Satz 3 GwG nicht nachkommt. Hierzu zählt beispielsweise die Tatsache, dass der Vertragspartner im Rahmen des Know-Your-Customer-Prozesses den Zweck der Geschäftsverbindung oder den Namen des/der wirtschaftlich Berechtigten nicht offenlegt.

Aber auch Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater unterliegen seit dem 15. August 2002 einer Verpflichtung zur Anzeige, wenn sie nicht rechtsberatend tätig werden.

Indikatoren für Geldwäsche sind:

  • viele Konten
  • hohe Bareinzahlungen
  • Mitführen/Lagerung hoher Barbeträge
  • Geldtransporte
  • Akzeptanz schlechter Konditionen bei der Geldanlage

Kritik am Meldeverhalten von Notaren

Notare verzichten auf Verdachtsmeldungen wegen des besonderen Vertrauensverhältnisses zu ihren Mandanten. Um die Zahl der Meldungen zu erhöhen, hat der Gesetzgeber zum 1. Januar 2020 das Geldwäschegesetz geändert. Künftig wird durch eine Rechtsverordnung ein Katalog von besonders geldwäscherelevanten Fällen festgelegt, in denen Notare sowie Rechtsanwälte und Steuerberater immer eine Meldung an die FIU abgeben müssen. Diese Gesetzesänderung wurde von der Bundesnotarkammer begrüßt.

Obwohl Notare einer strengen Aufsicht durch die Landgerichtspräsidenten unterliegen (§ 92 BNotO), wurde kritisiert, Notare würden in Deutschland hinsichtlich möglicher Geldwäsche kaum kontrolliert trotz ihrer zentralen Rolle bei Immobiliengeschäften, durch die häufig Geldwäsche betrieben wird. Vertreter der „Bürgerbewegung Finanzwende“ fordern deshalb eine stärkere Kontrolle von Notaren im Zusammenhang von Geldwäsche.

Vermögensabschöpfung

Über eine Ermittlung und Bestrafung der Täter hinaus setzt eine effektive Bekämpfung und Prävention der Geldwäsche voraus, dass die materiellen Vorteile aus der Tat abgeschöpft werden, um sie den Tätern zu entziehen und die Schäden, die die Opfer erlitten haben, auszugleichen. Nach dem Aufspüren von Vermögen muss dieses gesichert, die endgültige Entziehung und die Verwendung, unter Umständen auch die Teilung des Vermögens geregelt werden. Dafür gibt es neben straf- und zivilrechtlichen Instrumenten auf nationaler Ebene wie dem Verfall und dem Adhäsionsverfahren oder der Zivilklage wegen der Verletzung eines Schutzgesetzes (§ 823 Abs. 2 BGB) auch Vorschriften für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit, etwa das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) oder das Übereinkommen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (UNTOC).

Kriminalstatistik Deutschland

Die zur Anzeige dieser Grafik verwendete Erweiterung wurde dauerhaft deaktiviert. Wir arbeiten aktuell daran, diese und weitere betroffene Grafiken auf ein neues Format umzustellen. (Mehr dazu)
Erfasste Fälle von Geldwäsche in den Jahren 1994–2021 als Häufigkeitszahl (pro 100.000 Einwohner)

Die zur Anzeige gebrachten Fälle von Geldwäsche stiegen von 198 im Jahr 1994 auf 14.785 im Jahr 2021. Die Häufigkeitszahl (Fälle pro 100.000 Einwohner) nahm bis zum Höhepunkt 2021 von 0,2 auf 17,8 zu, was einem Faktor 89 entspricht. Dies ist eine Zunahme entgegen dem Trend, weil insgesamt ein Kriminalitätsrückgang beobachtet wird und die Straftaten insgesamt in den letzten drei Jahrzehnten um 27 % sanken. Entsprechend wurde 2018 Deutschland als „Paradies“ für Geldwäsche bezeichnet. Ursache sollen überforderte Behörden und Gesetzeslücken sein.

Bei gut 5,5 Millionen (2018) erfasster Straftaten insgesamt entsprechen erfasste Fälle von Geldwäsche einem Anteil von weit unter 1 %. Die Aufklärungsquote ist mit rund 90 % zwar hoch. Allerdings vermutet das BKA wegen der Virtualität und Anonymität von Online-Bankdienstleistungen des in manchen Ländern sehr strengen Bankgeheimnisses und des Geldtransfers in ausländische Steueroasen ein sehr großes Dunkelfeld. Einer Hochrechnung der Universität Halle-Wittenberg zufolge liegt das Geldwäschevolumen in Deutschland bei 100 Milliarden Euro jährlich.

Seit dem Übergang der Verantwortung für Verdachtsmeldungen bei Geldwäsche vom BKA auf die Generalzolldirektion im Jahr 2017 stieg die Anzahl der Meldungen laut FIU auf über 77.000 im Jahr 2018. Davon erfüllten 58 % aller Verdachtsmeldungen (ca. 45.000) die Voraussetzungen für eine Übermittlung an zuständigen Stellen. Die Staatsanwaltschaften gaben wiederum Rückmeldungen für ca. 14.000 Verdachtsfälle: Von diesen führten ca. 2 % zu Urteilen, Strafbefehlen oder Anklageschriften.

Das höchste bis 2016 ausgesprochene Bußgeld für einen Verstoß gegen das Geldwäschegesetz in Deutschland hatte eine Höhe von 51000 Euro.

Volkswirtschaftliche Auswirkungen und Umfang von Geldwäsche

In neuen Wirtschaftswachstumsmodellen gilt Geldwäsche wie auch Korruption als einer der langfristigen und nachhaltigen Wachstumsverhinderer. Dies gilt insbesondere, weil die Geldwäsche die Glaubwürdigkeit der wirtschaftlichen Aktivitäten und die Rechtssicherheit (unabhängige Gerichte und Verwaltung, Vertrags- bzw. Registersicherheit) bei den Marktteilnehmern langfristig erschüttert. Der volkswirtschaftliche Schaden entsteht durch die Beeinträchtigung des Wettbewerbs, da Personen mit Erlösen aus gewaschenem Geld, wenn sie sich als „saubere Investoren“ betätigen, finanziell stärker sind als ihre Konkurrenten, die die Erlöse erwirtschaften müssen, ohne auf entsprechende „Reserven“ zurückgreifen zu können.

Als Risiken werden weiterhin die Gefahr der Unterwanderung legaler wirtschaftlicher Strukturen und vor allem die Abhängigkeit ökonomisch schwacher Staaten (z. B. Hochseeinseln, Entwicklungsländer und Länder mit Drogenanbau) von der Organisierten Kriminalität beschrieben.

Umfang der Geldwäsche

Der Umfang der Geldwäsche ist schwer zu ermitteln. Nach einer Schätzung des Internationalen Währungsfonds aus dem Jahr 1999 stammen mutmaßlich 2 % bis 5 % des globalen Welt-Bruttoinlandsprodukts aus illegalen Quellen. Für das Jahr 2002 wurde das Volumen der Geldwäsche auf 590 Milliarden bis 1500 Milliarden US-Dollar geschätzt.

Das Handelsblatt schätzte 2011 den Umsatz der deutschen Schattenwirtschaft jährlich auf 500 Mrd. Euro; Geldwäsche habe große Anteile daran. Kai Bussmann ermittelte 2015 ein Volumen von tatsächlichen und unterbliebenen Geldwäsche-Verdachtsfällen von ca. 20 Milliarden Euro außerhalb des Finanzsektors. Danach schätzte er, dass jeder Fall, der Verdachtskriterien erfüllt, auch Geldwäsche sei. Er mehr als verdoppelte jenen Wert, um den Finanzsektor einzubeziehen. In einem vierten Schritt mutmaßte er, das Ergebnis sei zu niedrig. Es könnten wohl eher deutlich größere Beträge sein, wahrscheinlich in der Größenordnung von 100 Milliarden Euro. Eine Studie des Bundesfinanzministeriums ging 2018 von einem Geldwäsche-Volumen von 20 bis 30 Milliarden Euro außerhalb des Finanzsektors aus.

International wird Geld in Ländern wie Panama oder auf einigen Karibikinseln vorwiegend über die Türöffner Großbritannien und einige US-Bundesstaaten gewaschen. Der Schattenfinanzindex der Organisation Tax Justice Network listet auf, welche Länder durch ihre Regelungen Geldwäsche besonders ermöglichen. Dabei sind die Schweiz, die Vereinigten Staaten, die Cayman Islands, aber auch Deutschland oft auf den vordersten Plätzen.

Geldwäsche betrifft auch den Nichtfinanzsektor (Immobilien, Unternehmensbeteiligungen). Die Möglichkeit anonymer Gesellschaftsformen, unzureichende Formvorschriften, mangelhaft durchgesetzte internationale Kooperationen der Behörden und historisch gewachsene Sonderbestimmungen in britischen Überseegebieten erleichtern Geldwäschedelikte. Der Geldwäsche-Experte Jason Sharman geht dazu von weltweit 2 Millionen Offshore-Firmen aus. In Steueroasen hinterlegt schätzt man 8 % des weltweiten Vermögens, rund 5900 Milliarden Euro; es wird vermutet, dass bis zu 75 % davon nicht ordnungsgemäß versteuert wurden.

Nach einer Schätzung des IWF werden jährlich 1300 bis 1750 Milliarden Euro rechtswidrig durch Korruption und Geldwäsche eingenommen. Wenn dem so ist, reduziert dies das globale Wirtschaftswachstum um circa 2 %. Laut der Journalistin Marlies Uken fehlt es in etlichen Staaten an Anreizen, Transparenzabkommen effektiv umzusetzen, weil die Geldverschleierungsindustrie um ihre Profite und andererseits die Steueroasen Geldabflüsse fürchten. Viele Abkommen seien auf dem Papier ratifiziert, aber im nationalen oder regionalen Recht unzureichend umgesetzt. Hinzu kommen vielerorts Bestrebungen von Lobbyisten gegen eine effiziente Geldwäschebekämpfung. Das Fehlen korrekter Datenerfassungen, die Verschleppung von Verfahren, das Übertragen von Kontrollfunktionen an Banken und die mangelnde personelle und finanzielle Ausstattung staatlicher Geldwäsche-Meldestellen bewirkten in der Praxis kaum nachvollziehbare Geldflüsse. Selbst manche deutsche Bank nimmt vorgeschriebene Verfahren nicht so genau. Die Veröffentlichung der Paradise Papers warf die Frage auf, inwiefern deutsche Banken Zahlungsdienste für in Deutschland weitgehend illegale Online-Glücksspiele anboten.

Geschichte der Geldwäsche

Einer Legende nach geht der Ausdruck auf den Gangsterboss Al Capone zurück, der das durch illegale Betätigungen erworbene Geld tatsächlich in Waschsalons investierte und somit die wahre Herkunft verschleierte. Im Prozess 1931 nach seinem Beruf gefragt, antwortete er: „Ich bin im Wäscherei-Business tätig“. Als diese Form des auch mit Steuerhinterziehung verbundenen Betruges aufgedeckt wurde, musste Al Capone wegen Steuerhinterziehung ins Gefängnis.

Weitere Kriminelle gründeten daraufhin legale Geschäfte, bei denen Münzgeld in größeren Beträgen umgesetzt werden konnte, ohne dass der durch die illegalen Geschäfte hinzugefügte Anteil von den Behörden überprüft werden konnte. Zwar musste auf diese Weise für den erzielten Betrag Steuer bezahlt werden, das Geld konnte jedoch auf das Geschäftskonto eingezahlt werden, ohne weiteres Aufsehen zu erregen. Eine beliebte Gewerbeart für Geldwäsche waren vor allem Casinos mit Münzspielautomaten oder die Autovermietung. Der als Finanzminister der Unterwelt bekannte Mafiaboss Meyer Lansky soll als erster Mafioso die anonymen Nummernkonten der Schweiz und Möglichkeiten zur Verschleierung der Geschäfte in der Karibik beziehungsweise Kuba entdeckt haben.

Im 2010er Jahrzehnt ist neben dem Troika-Laundromat eine systematische Geldwäsche bekannt geworden, bei der in den Jahren von 2010 bis 2014 zwischen 22 und 80 Milliarden US-Dollar Schwarzgeld aus Russland geschleust und über Moldau, Lettland und Estland transferiert, in Großbritannien und 95 weiteren Staaten gewaschen wurde.

Siehe auch: Russischer Waschsalon

2021 reichten die Hinterbliebenen amerikanischer Terror-Opfer am US-Bundesgericht in Brooklyn Klage ein gegen die Deutsche Bank, die Danske Bank und die britische Standard Chartered Bank. Sie werfen den Geldinstituten vor, die Finanzierung von Terrorgruppen in Afghanistan ermöglicht zu haben.

Rechtliche Bestimmungen

Im Zusammenhang mit der Geldwäsche bestehen jeweils eine Reihe von nationalen gesetzlichen Regelungen:

  • Die Geldwäsche selbst ist ein Straftatbestand.
  • Geldwäsche bedarf anderer Vortaten als Grundlage. Vermögenswerte, die aus bestimmten Straftaten (so genannten Vortaten) erworben wurden, sind inkriminiert, sozusagen beschmutzt. Kriminelle wissen das und versuchen, dieses Geld zu waschen, um die wahre, kriminelle Herkunft zu verschleiern.
  • Zur Umsetzung der Know-your-customer-Regeln ist eine Legitimationsprüfung vorgeschrieben.
  • Überwachungs- und Meldepflichten treffen Banken und andere Organisationen, die besonders von Geldwäscherisiken tangiert sind.
  • Datenbanken zur Kontrolle der Geldwäsche werden angelegt und gepflegt.
  • Behörden haben bestimmte Aufgaben und Kompetenzen zur Bekämpfung der Geldwäsche. Die Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) fordert in jedem Land die Einrichtung einer Financial Intelligence Unit (FIU), die für die Untersuchung aller Geldwäschefälle zuständig ist. Die deutsche Gemeinsame Finanzermittlungsgruppe ist seit 2003 Mitglied der Egmont-Gruppe.

Gesetzliche Regelung in Deutschland

Straftatbestand Geldwäsche

Geldwäsche ist im Strafrecht Deutschlands nach § 261 StGB strafbar. Die Norm wurde im März 2021 zuletzt geändert. Dies diente der Umsetzung der EU-Richtlinie über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche aus 2018 in nationales Recht und der Verbesserung der Strafverfolgung durch Erfassung aller Straftaten als Vortaten.

Vom Straftatbestand Geldwäsche geschützte Rechtsgüter sind nach herrschender Meinung sowohl die durch die Vortat geschützten Rechtsgüter als auch die inländische Rechtspflege.

Mögliche Tatobjekte sind Gegenstände, die aus einer rechtswidrigen Straftat als Vortat herrühren (§ 261 Abs. 1 S. 1 StGB). Dabei kann Gegenstand nicht nur Bar- oder Buchgeld sein, sondern jeder denkbare Vermögenswert. Das Herrührens aus einer Vortat umfasst auch Gegenstände (einschließlich Rechten), die nach Austausch- und Umwandlungsaktionen an die Stelle des ursprünglichen Gegenstandes getreten sind (Surrogate). Bemakelt und damit mögliche Tatobjekte der Geldwäsche sind auch solche Gegenstände, die nach wirtschaftlicher Betrachtung an Stelle des durch die Vortat erlangten Gegenstandes getreten sind und nicht wesentlich auf der Leistung Dritter beruhen. So gehören bei einem Kauf von Unternehmensanteilen mit dem aus der Vortat erlangten Geld zwar die Anteile, nicht aber die vom Unternehmen produzierten Güter zu den möglichen Tatobjekten der Geldwäsche.

Die möglichen Tathandlungen werden in § 261 Abs. 1 Nr. 1–4 StGB und § 261 Abs. 2 StGB genannt. Das Verbergen gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 1 StGB soll dabei den Zugang zum Vermögensgegenstand erschweren und bedeutet zum Beispiel die zielgerichtete Verwahrung an einem unüblichen Ort. Eine „manipulative Tendenz“ des Täters ist für die Strafbarkeit erforderlich. Zwar ist für eine Strafbarkeit ein konkret geeignetes Handeln erforderlich, jedoch muss dieses Handeln aus der Sicht der Strafverfolgungsbehörden nicht unbedingt zum Erfolg geführt haben. Heimlich muss der Täter für eine Strafbarkeit auch nicht handeln. Nach § 261 Abs. 1 Nr. 2 StGB macht sich strafbar, wer ein bemakeltes Tatobjekt „umtauscht, überträgt oder verbringt“ „in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln“. Dieser Vereitelungs- und Gefährdungstatbestand stellt ein abstraktes Gefährdungsdelikt dar und kein konkretes, wie daran zu erkennen ist, dass lediglich auf eine Verschleierungs-Absicht abgestellt wird. Umtauschen stellt dabei die Weggabe des ursprünglichen Vermögensgegenstandes gegen Erhalt einer Gegenleistung dar. Das Übertragen erfasst (schwerpunktmäßig) das Transferieren von Rechten, das Verbringen dagegen (schwerpunktmäßig) körperliche Gegenstände. Nach § 261 Abs. 1 Nr. 3 StGB macht sich strafbar, wer das bemakelte Tatobjekt „sich oder einem Dritten verschafft“. Darunter wird das Erlangen einer eigentümerähnlichen Stellung verstanden. Wie bei der Hehlerei ist ein Zusammenwirken mit dem Vorbesitzer erforderlich; im Gegensatz zur Hehlerei sprechen jedoch Willensmängel aufgrund von Täuschung oder Drohung nicht gegen eine Strafbarkeit. § 261 Abs. 1 Nr. 4 StGB erfasst das Verwahren sowie die Verwendung für sich oder einen Dritten durch den Täter, „wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat“. Unter dem Verwahren versteht man das Inobhut-Nehmen und -Halten eines tauglichen Tatobjekts, um es für einen Dritten oder für die eigene spätere Verwendung zu erhalten. Für körperliche Gegenstände bedeutet dies das Erlangen der unmittelbaren Sachherrschaft, für Forderungen eine entsprechende tatsächliche Verfügungsgewalt. Verwenden bedeutet den bestimmungsgemäßen Gebrauch des bemakelten Tatobjekts. Für das Kennen der kriminellen Herkunft zum Zeitpunkt des Erwerbs reicht bedingter Vorsatz. Von § 261 Abs. 2 StGB wird erfasst, „wer Tatsachen, die für das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft eines Gegenstands nach Absatz 1 von Bedeutung sein können, verheimlicht oder verschleiert“. Der Tatsachenbegriff entspricht dem des Betrugs. Auch hier ist ein „manipulatives Verhalten“ für die Strafbarkeit erforderlich. Die Tathandlungen haben zum Zweck, „den Ermittlungsbehörden den Zugang zum Tatobjekt oder dessen Einziehung zu erschweren“. Ein zielgerichtetes und konkret geeignetes Handeln ist nötig, ein Vereitelungserfolg muss aber nicht eintreten und Heimlichkeit ist auch nicht erforderlich.

Selbstgeldwäsche ist in Deutschland nur in bestimmten Fällen strafbar. Ein Beteiligter ([Mit-]Täter, Anstifter oder Gehilfe) der Vortat wird gemäß § 261 Abs. 7 StGB nur wegen Geldwäsche bestraft, wenn er den bemakelten Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei die rechtswidrige Herkunft des Gegenstands verschleiert. Das Inverkehrbringen erfasst „sämtliche Handlungen, die dazu führen, dass der Täter den inkriminierten Gegenstand aus seiner tatsächlichen Verfügungsgewalt entlässt und ein Dritter die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Gegenstand erlangt“. Dies soll auch durch das Einzahlen von bemakeltem Bargeld auf ein Bankkonto geschehen können, nach Ansicht des BGH auch auf ein Konto bei einer Bank, das der Täter führt (da die Bank die Verfügungsgewalt über das Bargeld erhalte, der Einzahlende dafür eine Forderung gegen die Bank). „Das Verschleiern der Herkunft eines Gegenstands umfasst alle zielgerichteten, irreführenden Machenschaften mit dem Zweck, einem Tatobjekt den Anschein einer anderen (legalen) Herkunft zu verleihen oder zumindest seine wahre Herkunft zu verbergen“. Die bloße eigennützige Verwertung ohne Umgehung von Schutzmaßnahmen wie beispielsweise der Einsatz von Bargeld für Geschäfte des täglichen Lebens soll dagegen nicht über den Unrechtsgehalt der Vortat hinausgehen und daher dafür nicht ausreichend sein.

Hinsichtlich der Geldwäschehandlung muss der Täter mit Vorsatz zumindest in Form des bedingten Vorsatzes handeln, hinsichtlich des Herrührens aus einer rechtswidrigen Tat genügt Leichtfertigkeit. (Mit Senkung des Strafrahmens bei bloßer Leichtfertigkeit.) Leichtfertigkeit liegt nur dann vor, wenn sich die Herkunft des Gegenstands aus einer tauglichen Vortat „nach der Sachlage geradezu aufdrängt und der Täter gleichwohl handelt, weil er dies aus besonderer Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit außer acht läßt“. Im Fall eines sogenannten Finanzagenten hat der Bundesgerichtshof 2014 eine Verurteilung wegen leichtfertiger Geldwäsche durch das Landgericht Detmold aufgehoben und zurück an das Landgericht verwiesen.

Nach § 261 Abs. 1 S. 2 StGB wird der Tatbestand hinsichtlich eines straflosen Vorerwerbs eingeschränkt, durch den der Gegenstand seine Qualität als taugliches Tatobjekt verliert. Der Satz lautet: „In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 gilt dies [also dass sich jemand strafbar macht] nicht in Bezug auf einen Gegenstand, den ein Dritter zuvor erlangt hat, ohne hierdurch eine rechtswidrige Tat zu begehen.“

Aus § 261 Abs. 1 S. 3 StGB und § 261 Abs. 6 S. 2 StGB folgt das sogenannte Strafverteidigerprivileg. § 261 Abs. 1 S. 3 StGB lautet: „Wer als Strafverteidiger ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt, handelt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 nur dann vorsätzlich, wenn er zu dem Zeitpunkt der Annahme des Honorars sichere Kenntnis von dessen Herkunft hatte.“ Nach § 261 Abs. 6 S. 2 StGB ist in diesen Fällen für Strafverteidiger auch die Strafbarkeit wegen Leichtfertigkeit ausgeschlossen. Mit diesen Regelungen wurde die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes aus 2004 zur Strafbarkeit von Strafverteidigern wegen Geldwäsche in Gesetzesform umgesetzt.

Auch der Versuch der Geldwäsche ist strafbar gemäß § 261 Abs. 3.

Der Strafrahmen der Geldwäsche beträgt bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (gemäß § 261 Abs. 1), bei Begehung durch Verpflichtete im Sinne des Geldwäschegesetzes Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren (gemäß § 261 Abs. 4). Bei besonders schweren Fällen, die in der Regel bei gewerbs- oder bandenmäßiger Begehung vorliegen, ist die Strafe Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren (gemäß § 261 Abs. 5). Erkennt der Täter die kriminelle Herkunft des Gegenstands leichtfertig nicht, beträgt die Strafe bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (gemäß § 261 Abs. 6). Weiterhin können Geld oder Gegenstände, die für Geldwäsche genutzt werden, eingezogen werden (gemäß § 261 Abs. 10).

Legitimations- und Identitätsprüfung

→ Hauptartikel: Legitimationsprüfung im Banken- und Versicherungswesen

Der Grundsatz für die Legitimations- und Identitätsprüfung ist in § 154 AO geregelt. Grundsätzlich dürfen keine Konten errichtet oder Buchungen durchgeführt werden, wenn dies unter Angabe falscher oder erdichteter Namen erfolgt. Daher sieht § 154 AO vor, dass der Vertragspartner eines Kunden sich zuvor Gewissheit über den Kunden und die Anschrift des Verfügungsberechtigten zu verschaffen und die Angaben in geeigneter Form, bei Konten auf dem Konto, festzuhalten hat. Ab 1. Januar 2018 ist zusätzlich von jedem Konteninhaber die Steuer-Identifikationsnummer nach § 139b AO zu erfassen. Im Zusammenhang mit der Geldwäsche ist der Begriff der Identprüfung, geregelt in § 1 Abs. 3 GwG, gebräuchlich. Inhaltlich sind beide Vorgänge nahezu deckungsgleich.

Überwachungs- und Meldepflichten

Die geldwäschebezogenen Überwachungs- und Meldepflichten sind im Geldwäschegesetz (GwG) geregelt. Sie treffen neben den Unternehmen der Finanzindustrie (Banken usw.) u. a. auch Steuerberater, Glücksspielanbieter, Immobilienmakler sowie grundsätzlich alle Güterhändler (Verpflichtete i. S. v. § 2 GwG). Rechtsanwälte und Notare sind nur unter den in § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG genannten Voraussetzungen verpflichtet, d. h. wenn sie beispielsweise im Namen ihrer Mandanten Konten verwalten oder an Immobilientransaktionen mitwirken.

Alle Verpflichtete nach dem GwG haben die Pflicht zur Einrichtung eines Risikomanagements (§ 4 GwG). Darüber hinaus bestehen bestimmte Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden. Dazu gehört insbesondere die Pflicht zur Identifizierung der Vertragspartner bzw. wirtschaftlich Berechtigten, die dahinter stehen (§ 10 GwG).

Güterhändler (§ 1 Abs. 9 GwG) können unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. § 5 Abs. 4 GwG, § 10 Abs. 6 GwG) Erleichterungen erhalten (sog. privilegierte Güterhändler). Ein Risikomanagement müssen sie nur einrichten, soweit im Rahmen von Transaktionen Barzahlungen von mindestens 10.000,00 Euro getätigt oder entgegengenommen werden. Wenn nur eine einzelne Transaktion den Betrag von 9.999,99 Euro überschreitet, kann dies zum Wegfall der Privilegierung führen. Auch privilegierte Güterhändler bleiben Verpflichtete nach dem GwG. Es verbleiben folgende Mindest-Standards, die im Rahmen der Compliance-Organisation auch von privilegierten Güterhändlern einzuhalten sind:

a) Sicherstellung, dass die 9.999,99-Euro-Grenze bei Bar-Transaktionen eingehalten wird;
b) Sicherstellung, dass kein Fall sog. Smurfings vorliegt;
c) Sicherstellung, dass Anhaltspunkte auf eine mögliche Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bekannt und gemeldet werden.

Darüber hinaus besteht für alle Verpflichteten nach dem GwG, d. h. auch für privilegierte Güterhändler, eine Pflicht zur Verdachtsmeldung gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 3 GwG i. V. m. §§ 43 ff. GwG, wenn konkrete Anhaltspunkte auf eine mögliche Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hinweisen.

Sollten Personen von Beamten des Zolls oder der Bundespolizei (alt: Bundesgrenzschutz) beim Verbringen von Barmitteln oder gleichgestellten Zahlungsmitteln in, aus oder durch die Bundesrepublik Deutschland zum Beispiel an einem Flughafen angehalten werden, sind sie gemäß § 12a Abs. 1 (ZollVG) auf Befragen verpflichtet, Bargeld und gleichgestellte Zahlungsmittel von 10.000 Euro oder mehr (bis 15. Juni 2007: 15.000 Euro) anzuzeigen.

Bei einer Falschanmeldung handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit (§ 31a ZollVG), die auch einen Verdacht auf Geldwäsche begründen kann (§ 261 StGB). Wegen der Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 31a Abs. 2 und 4 ZollVG ein Bußgeld bis zur Höhe von 1 Mio. Euro verhängt werden (bis 15. Juni 2007: von einem Viertel der nicht angemeldeten Summe bei fahrlässigem Verstoß; über die Hälfte der Summe bei vorsätzlichem Verstoß; bis zur gesamten Höhe bei Vorliegen eines besonders schweren Falls).

Daneben normiert Art. 3 der Verordnung (EU) 2018/1672 die Pflicht, beim Bargeldverkehr aus der oder in die Europäische Union Barmittel im Wert von 10.000 Euro oder mehr bis zum Zeitpunkt der Ein- oder Ausreise schriftlich oder elektronisch anzumelden und die Barmittel für eine Kontrolle zur Verfügung zu stellen. Bei Verstößen kann gemäß § 31a Abs. 3 und 4 ZollVG ebenfalls ein Bußgeld von bis zu 1 Mio. Euro verhängt werden.

Transparenzregister

Zum 1. Oktober 2017 wurde das zentrale elektronische Transparenzregister nach § 19 GwG als ein gesetzlich vorgeschriebenes Verzeichnis eingerichtet. Seitdem besteht für Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften und Stiftungen, die auf dem Finanzmarkt agieren, die Pflicht, ihre wirtschaftlich Berechtigten zum Register zu melden, sofern ihre Hintermänner nicht beispielsweise bereits im Handelsregister offen gelegt werden. Zweck des Transparenzregisters ist es, Unternehmensgeflechte besser nachvollziehen und Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufdecken zu können.

Datenbanken zur Kontrolle der Geldwäsche

Mit dem Argument der Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung ist in Deutschland das Kontenabrufverfahren nach § 24c KWG eingerichtet worden. Behörden können hier bestimmte Kontostammdaten (z. B. Kontoinhaber, Verfügungsberechtigte, Datum der Kontoeröffnung, keine Salden oder Transaktionen) abrufen. Erledigte Daten oder erloschene Konten werden noch drei Jahre gespeichert. Gegen diese Art der Datenverarbeitung gibt es erhebliche Bedenken (Datenschutz). Das Bundesverfassungsgericht hat diese gesetzliche Regelung gebilligt.

Aufsichts- und Strafverfolgungsbehörden

In Deutschland besteht die Zuständigkeit einer Vielzahl von Aufsichtsbehörden zur Überwachung der Einhaltung der Pflichten nach dem Geldwäschegesetz. Zuständige Aufsichtsbehörde für verpflichtete Kreditinstitute und Zahlungsdienstleister ist nach § 50 GwG die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), für Versicherungsunternehmen die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen (§ 50 Nr. 2 GwG). Die Geldwäscheaufsicht über die Verpflichteten im Bereich der sog. freien Berufe obliegt in Deutschland grundsätzlich der jeweiligen Selbstverwaltungskörperschaft. Im Falle der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten sind dies die Steuerberaterkammern (§ 50 Nr. 7 GwG), bei den Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfer die Wirtschaftsprüferkammer (§ 50 Nr. 6 GwG), bei den Patentanwälten die Patentanwaltskammer (§ 50 Nr. 4 GwG) und hinsichtlich verpflichteter Rechtsanwälte sind die Rechtsanwaltskammern Aufsichtsbehörde (§ 50 Nr. 3 GwG). Eine Ausnahme bildet die Aufsicht über die verpflichteten Notare. Diese obliegt nicht den Notarkammern, sondern dem Landgerichtspräsidenten in dessen Bezirk der Notar seinen Sitz hat (§ 50 Nr. 5 GwG) und der auch im Übrigen die Berufsaufsicht über die Notare ausübt. Die Aufsicht über alle anderen Verpflichteten des Nicht-Finanzsektors bestimmt sich nach Landesrecht. Das betrifft insbesondere Güterhändler, Immobilienmakler, Dienstleister für Gesellschaften, Treuhandvermögen oder Treuhänder im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 13 GwG (beispielsweise Dienstleister, die Gesellschaften sog. Domiziladressen anbieten oder Vorratsgesellschaften verkaufen). Die jeweiligen Regelungen der Bundesländer betrauen hier unterschiedliche Behörden mit der Aufsicht, in Flächenstaaten überwiegend staatliche Mittelbehörden. In Bayern sind beispielsweise die Regierungen von Mittelfranken bzw. von Niederbayern zentral zuständig (§ 8a BayZustV), in Nordrhein-Westfalen die fünf Bezirksregierungen und im Stadtstaat Berlin die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung.

Als Financial Intelligence Unit (FIU) für Deutschland dient seit 26. Juni 2017 die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, eine Abteilung des Zollkriminalamtes der Generalzolldirektion.

Geschichte der Geldwäschegesetzgebung in Deutschland

Mit dem Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität (OrgKG) vom 15. Juli 1992 wurde mit Wirkung vom 22. September 1992 der Straftatbestand der „Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte“ als neuer § 261 in das Strafgesetzbuch eingefügt. Dieser Straftatbestand wurde später verschärft. Insbesondere wurde dabei der Vortatenkatalog zur Geldwäsche erweitert.

Basisdaten
Titel: Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten
Kurztitel: Geldwäschegesetz
Abkürzung: GwG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Wirtschaftsverwaltungsrecht, Wirtschaftsstrafrecht
Fundstellennachweis: 7613-3
Ursprüngliche Fassung vom: 25. Oktober 1993
(BGBl. I S. 1770)
Inkrafttreten am: 30. November 1993
Letzte Neufassung vom: 23. Juni 2017
(BGBl. I S. 1822)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
26. Juni 2017
Letzte Änderung durch: Artikel 8 G vom 27. Dezember 2024
(BGBl. I Nr. 438 vom 27. Dezember 2024)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
30. Dezember 2024
(Artikel 23 G vom 27. Dezember 2024)
GESTA: D034
Weblink: Text des Gesetzes
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG) vom 25. Oktober 1993 wurde in der Neufassung vom 13. August 2008 überarbeitet und im Jahr 2011 durch das Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention umfassend geändert. Im Geldwäschegesetz wird geregelt, wer zwecks Bekämpfung von Geldwäsche Vorkehrungen wie die Aufzeichnung von Einzahlungen ab 15.000 Euro oder bestimmte Identifizierungen vornehmen muss. Laut § 2 GwG mussten vor dem 1. Januar 2020 Kreditinstitute, Versicherungen, Gewerbetreibende, Spielbanken und rechtsberatende Berufe bei Verdacht auf Geldwäsche eine Verdachtsanzeige erstatten. Seit dem 1. Januar 2020 wird die Geltung über jene im Kreditwesengesetz (KWG) hinaus erweitert auf Unternehmen, deren Haupttätigkeit es ist, Beteiligungen zu erwerben, zu erhalten oder zu veräußern. Ausgenommen sind Industrieholdings ohne operatives Geschäft, das über das Halten und Verwalten von Beteiligungen hinausgeht.

Anzeigeerstatter sind von jeglicher Haftung befreit, es sei denn, die Anzeige erfolgt grob fahrlässig oder vorsätzlich unwahr (§ 48 GwG). Eine Verdachtsanzeige muss auch erstattet werden bei Verdacht auf Finanzierung einer terroristischen Vereinigung.

Die Problematik der Geldwäsche kann auch für Abrechnungsdienstleister bestehen, da Ermittlungsverfahren darauf abstellen, dass Abrechnungsdienstleister etwa im Telekommunikationsbereich Entgelt-Ansprüche einziehen, die durch Betrug erlangt sein können. Anfällig sind Dienstleistungen im Internet, die über Dialer oder Handypayment abgerechnet werden. Dabei kommt es allein darauf an, dass der Geschäftspartner eine sog. Katalog-Vortat beging. Die Höhe des Betrages, der aus der Vortat erlangt wird, ist irrelevant. Auch der Vorsatz des Dienstleisters ist nicht bedeutsam, da bereits das leichtfertige Nicht-Erkennen der Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 5 StGB zur Strafbarkeit führt.

Wie weit § 261 StGB reicht, zeigt der Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20. Januar 2005 – 3 Ws 108/04 im Zusammenhang mit den milliardenschweren FlowTex-Betrügereien.

Bis zum 17. März 2021 lag Geldwäsche nur vor, wenn das gewaschene Geld aus bestimmten Straftaten stammte (sogenannte Katalogtaten). Bei den Vortaten musste es sich entweder um Verbrechen (Freiheitsstrafe mindestens 1 Jahr, § 12 StGB) oder bestimmte Vergehen (aus § 261 Abs. 1 StGB alter Fassung) handeln. Abgesehen vom Drogenhandel waren vor allem solche Delikte Vortaten zur Geldwäsche, die entweder bandenmäßig (mindestens 3 Personen) oder gewerbsmäßig begangen wurden. So kann eine wiederholte Hinterziehung von Beiträgen zur Sozialversicherung eine gewerbsmäßige Betrugshandlung darstellen, die damit Vortat zur Geldwäsche sein konnte. Seit dem 18. März 2021 kann jede Straftat Vortat zur Geldwäsche sein.

Mit Einführung des Konsumcannabisgesetzes eröffneten sich nach damals h. M. neue Problematiken hinsichtlich des Geldwäschetatbestands. So könne auch beim Bezug von weniger als 25 g Cannabis weiterhin eine Strafbarkeit durch Geldwäsche begründet werden, da das bezogene Cannabis i. d. R. aus einer rechtswidrigen Vortat herrührt. Diese Ansicht überzeugt allerdings angesichts des gesetzgeberischen Willens nicht. Der Erwerb von Cannabis zum Eigenverbrauch ist, auch wenn dieses aus rechtswidriger Quelle stammt, vom Straftatbestand der Geldwäsche auszunehmen, solange sich unterhalb der Schwellwerte gem. § 34 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 12 KCanG bewegt wird.

Kritik des Bundesrechnungshofs

Der Bundesrechnungshof hat die Praxis der Geldwäscheaufsicht in Deutschland kritisiert. In einem vertraulichen Bericht vom Dezember 2020, der dem NDR vorliege, heiße es unter anderem, die „festgestellte Aufsicht“ entspräche „nicht den gesetzlichen Anforderungen“, so dass „Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung […] nicht effektiv und wirksam bekämpft“ werden könnten. Untersucht wurde vom Bundesrechnungshof der sogenannte Nicht-Finanzsektor, also all diejenigen nach dem Geldwäschegesetz Verpflichteten, die keine Banken und Finanzdienstleister seien. Dazu zählten in Deutschland zum Beispiel Notare, Händler von Luxuswaren wie Schmuck und Uhren, Rechtsanwälte sowie Betreiber von Casinos oder andere Glücksspielanbieter. Obwohl das Gesetz die Händler und Dienstleister dazu verpflichte, gäben sie Geldwäsche-Verdachtsmeldungen nur äußerst selten ab. In den vergangenen Jahren hätten diese regelmäßig mehr als 99 Prozent aller Meldungen von Banken und Finanzinstituten ausgemacht.

Umsetzung EU-rechtlicher Vorgaben

In Umsetzung der Dritten Geldwäscherichtlinie (2005/60/EG vom 26. Oktober 2005, ABl. Nr. L 309 S. 15) wurde u. a. das Geldwäschegesetz (GwG) neu gefasst. Das Geldwäschegesetz erfasste dadurch (seit 2008) als Verpflichtete nicht nur: Banken und Versicherungen, Treuhänder und Makler sowie Anwälte und Steuerberater, sondern zudem alle „Personen, die gewerblich mit Gütern handeln“. Es betrifft damit praktisch das gesamte Wirtschaftsleben und jeden Vertrag. Das Pflichtenprogramm gilt, insbesondere für Güterhändler, nur bei hohen Bargeschäften; Anwälte fallen nicht per se in den Anwendungsbereich, sondern lediglich bei gewissen gefahrengeneigten Beratungsgegenständen wie Unternehmensgründungen. Das GwG unterwirft bereits seit der dritten Geldwäscherichtlinie relativ viele Branchen seinen Compliance-Anforderungen. Seit jeher fallen diese Anforderungen, je nach Risikogeneigtheit, abgestuft aus; im Mindesten muss aber jeder Verpflichtete (§ 2 GwG) gewisse grundlegende Sorgfaltspflichten einhalten, die mittlerweile in den §§ 4 ff. GwG normiert sind.

Auf Basis des risikoorientierten Ansatzes können je nach Risikoprofil der Geschäftspartner weitere Sorgfaltspflichten entstehen. So sind in unterschiedlichem Ausmaß interne Sicherungsmaßnahmen zu treffen; Unternehmen bestimmter Branchen müssen darüber hinaus einen Geldwäschebeauftragten bestellen. Zu den weiteren Pflichten gehört bereits seit dem Geldwäschegesetz von 2008, dass man Vertragspartner identifizieren und deren Identität überprüfen muss. Zudem kann die Verpflichtung bestehen, Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung einzuholen sowie abzuklären, ob der Vertragspartner nicht für einen anderen wirtschaftlich Berechtigten handelt. Die erhobenen Angaben sind aufzuzeichnen und in der Regel fünf Jahre aufzubewahren. Zu verständigen ist bei einem Geldwäscheverdacht zudem das Bundeskriminalamt – Zentralstelle für Verdachtsanzeigen – und die zuständige Strafverfolgungsbehörde mittels elektronischer Verdachtsmeldung. Der Betroffene darf hierüber nicht informiert werden. Alle Pflichten sind in der Regel mit einer Bußgeldbewehrung versehen.

Im Januar 2011 rügte die Europäische Kommission, dass Deutschland die EU-Richtlinie 2005/60 unzureichend umgesetzt habe. Die Bundesländer Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt hatten laut Stellungnahme der EU-Kommission noch nicht die zuständigen Aufsichtsbehörden in Bezug auf Immobilienmakler, Versicherungsvermittler und Anbieter von Waren, wenn diese Zahlungen von über 15.000 EUR in Bar abwickeln, benannt (vgl. zu Aufsichtsbehörden Art. 36 und Art. 37 der EU-Richtlinie 2005/60 sowie § 16 Abs. 2 Nr. 1 GwG).

Am 23. März 2017 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung verabschiedet, das am 1. Juli 2017 in Kraft trat. Danach wird bereits im Strafprozess über die Einziehung von Verbrechensgewinnen sowie die Rückerstattung an das Verbrechensopfer entschieden. Das Gesetz dient, im Hinblick auf die erweiterte Einziehung, der Durchsetzung der Richtlinie 2014/42/EU über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union.

Die jüngste Novelle des GwG trat im Sommer 2017 in Kraft, um die vierte Geldwäscherichtlinie der EU umzusetzen. Im Kern präzisierte die Gesetzesänderung diverse bereits zuvor bestehende Einzelpflichten; die Zahl der GwG-Paragraphen verdreifachte sich. Zudem weitete die Neufassung des GwG innerhalb der grundsätzlich Verpflichteten den Adressatenkreis der spezielleren Vorgaben grundlegend aus. Dadurch erlangte der Regelungsrahmen für diverse dem Grunde nach bereits länger verpflichtete Branchen erstmals erhebliche praktische Relevanz.

Seit dem 1. April 2023 ist es gemäß § 16a GwG untersagt, Immobilienkäufe mit Bargeld zu bewirken.

Weil Deutschland auch die Vierte Geldwäscherichtlinie nur unzureichend umgesetzt hatte, leitete die EU-Kommission im Februar 2021 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland ein.

Im Juni 2018 verkündete die EU bereits die fünfte Geldwäscherichtlinie, die die bisherigen Compliance-Anforderungen noch einmal verschärfte – unter anderem im Hinblick auf Transaktionen mit Kryptowährungen. Bis zum 10. Januar 2020 hatten die Mitgliedsstaaten die neuen Vorgaben in nationalem Recht umzusetzen.

Gesetzliche Regelung in Österreich

Straftatbestand Geldwäscherei

Die Terrorismusfinanzierung ist in Österreich durch § 278d StGB, die Geldwäscherei durch § 165 StGB unter Strafe gestellt.

Wie in vielen EU-Mitgliedstaaten steht das „Waschen“ von Einkünften aus eigenen Straftaten nicht unter Strafe. Damit Geldwäscherei von Strafe bedroht ist, müssen Geldwäscher und Straftäter der Vortat unterschiedliche Personen sein.

Die EU-Richtlinie wurde umgesetzt durch Aufnahme entsprechender Regelungen in die jeweiligen Berufsgesetze durch Gesetzesnovellen Ende 2007 (Gewerbeordnung, Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, Bilanzbuchhaltungsgesetz).

Vortaten

Die Vortaten der Geldwäscherei sind in § 165 StGB beschrieben. Dazu zählen alle Verbrechen, d. h. gemäß § 17 StGB alle vorsätzlichen Straftaten, die mit lebenslanger oder mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Zusätzlich sind einzelne Vergehen wie Urkundenfälschung, Teilnahme an einer kriminellen Vereinigung, falsche Zeugenaussage, Fälschung oder Unterdrückung eines Beweisstückes, Bestechung, Schmuggel oder Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben Vortaten.

Legitimationsprüfung

Die Legitimationsprüfung ist in § 40 Bankwesengesetz (BWG) geregelt. Siehe Artikel Legitimationsprüfung.

Im direkten Widerspruch zum Know-your-Customer-Prinzip standen die anonymen Sparbücher, die in Österreich früher geführt wurden. Im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Geldwäscherei ist daher seit November 2000 die Neueröffnung anonymer Sparbücher verboten. Seit dem 1. Juli 2002 ist auch die Weitergabe anonymer Sparbücher verboten. Das Gleiche gilt für anonyme Wertpapierdepots. Weiters ist inzwischen auch der Zugriff auf noch anonyme Sparbücher nur noch mit Legitimation möglich, auch wenn der Betrag unter 15.000 Euro liegt. Bareinzahlungen am Schalter (z. B. Devisentausch oder Edelmetallhandel) sind ab 15.000 Euro ebenfalls legitimierungspflichtig.

Überwachungs- und Meldepflichten

Die §§ 39–41 Bankwesengesetz (BWG) regeln für Kreditinstitute die „Sorgfaltspflichten und Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung“. Dazu zählt die Verpflichtung, verdächtige Transaktionen zu überwachen und zu melden.

Die Meldepflicht von Banken besteht nach § 41 BWG bei Verdacht

  • dass eine Transaktion der Geldwäsche dient
  • dass der Kunde seine Treuhandbeziehungen nicht offengelegt hat
  • dass der Kunde einer terroristischen Vereinigung angehört oder die Transaktion der Terrorismusfinanzierung dient.

Strafverfolgungsbehörden

Entsteht bei den meldeverpflichteten Berufsgruppen der Verdacht, dass ihre Kundschaft im Zusammenhang mit Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung steht, sind sie zur Erstattung einer Meldung an die Geldwäschemeldestelle (A-FIU), der österreichischen Financial Intelligence Unit, verpflichtet.

Gesetzliche Regelung in der Schweiz

In der Schweiz wird die Geldwäsche seit 1990 bekämpft. Gesetzliche Vorschriften finden sich insbesondere im Schweizerischen Strafgesetzbuch, wo in Art. 305bis die Geldwäsche unter Strafe gestellt und unter Art. 305ter die mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften sanktioniert sowie das Melderecht bestimmter Angehöriger des Finanzsektors geregelt wird. Der Bekämpfung der Geldwäscherei und der Sicherstellung der Sorgfalt bei Finanzgeschäften dient auch das Bundesgesetz zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz, GwG) vom 10. Oktober 1997.

Dem schweizerischen GwG unterstellt sind Finanzintermediäre des Banken- und Versicherungssektors im Sinne des Art. 2 GwG und Finanzintermediäre des sog. Parabankensektors im Sinne des Art. 2 Abs. 3 GwG. Zum Parabankensektor gehören unabhängige Vermögensverwalter, Treuhänder, Money-Transmitter, Money-Changer und Andere. Die Zweiteilung der Aufsicht über die Einhaltung des GwG rührt daher, dass Finanzintermediäre des Banken- und Versicherungssektors grundsätzlich von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA im Hinblick auf Einhaltung des GwG beaufsichtigt werden, während Finanzintermediäre des Parabankensektors grundsätzlich nicht prudentiell von der FINMA beaufsichtigt werden. Auch solche Finanzintermediäre haben das Recht sich der FINMA zu unterstellen. Sie können auch Mitglied bei einer von der FINMA anerkannten Selbstregulierungsorganisation (SRO) werden (Vereinsstruktur), von der sie im Hinblick auf das GwG geschult und revidiert werden. Eine Liste der anerkannten SRO findet sich auf der Website der FINMA.

2021 wurde eine Gesetzesrevision gestartet mit dem Ziel, auch Gold vermehrt dem Geldwäschereigesetz zu unterstellen. Die Neuerungen sind zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten.

Eine Lücke in der Verfolgung der Geldwäscherei besteht im Schuld- und Konkursrecht. Bei einer Betreibung – der schweizerischen Form der Zwangsvollstreckung einer Schuld – muss das Betreibungsamt zur Deckung einer Schuld Bargeld in unbeschränkter Höhe annehmen, ohne dass es nach der Herkunft des Geldes fragen darf; worauf es nach Abschluss der Betreibung auf das Bankkonto des Gläubigers überwiesen wird. Wehrt sich eine betriebene Person nicht innert einer kurzen Frist gegen die Betreibung, findet von Gesetzes wegen keinerlei Überprüfung der Forderung statt. Betreibungsämter unterscheiden somit auch nicht zwischen Forderungen aus legitimen Vertragsverhältnissen, und fiktiven Schulden, die zum Zweck der Geldwäsche eingetrieben werden. Nur bei Zwangsversteigerungen sind Barzahlungen auf 100'000 Franken beschränkt; und nur der Teilbetrag, der 100'000 Franken übersteigt, muss über eine Person abgewickelt werden, die dem Geldwäschereigesetz untersteht.

Gesetzliche Regelung in weiteren Staaten

In Italien wurde zur Bekämpfung der Geldwäsche durch mafiöse Strukturen eine Beweislastumkehr eingeführt, die in bestimmten Fällen greift: Besteht der Verdacht einer mafiösen Vereinigung, so wird das Vermögen mit dem Einkommen verglichen, und bei Zweifeln über die Herkunft des Kapitals kann die Staatsanwaltschaft einen Nachweis über dessen Herkunft verlangen. Der italienische Staatsanwalt Roberto Scarpinato sagte 2012, die Mafia investierte seit der Einführung dieser Beweislastumkehr verstärkt in Deutschland.

Internationale Übereinkommen gegen Geldwäsche

  • Empfehlung des Europarates zu Maßnahmen gegen die Übertragung und gegen das Verheimlichen von Vermögenswerten mit kriminellem Ursprung vom 27. Juni 1980
  • Übereinkommen des Europarates über Geldwäsche, Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten
  • Übereinkommen des Europarates vom 8. November 1990 über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (Straßburger Konvention)
  • Konvention des Europarates vom 16. Mai 2005 über Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (Warschauer Konvention Nr. 198)
  • EU-Richtlinie zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche (2005/60/EG, früher: 91/308/EWG)
  • UN-Konvention zur Unterdrückung der Terrorismusfinanzierung (1999)
  • Übereinkommen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität der Vereinten Nationen (Palermo-Konvention, 15. November 2000)

Internationale Initiativen gegen Geldwäsche

OECD

Die Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) ist seit ihrer Gründung 1989 eine Arbeitsgruppe innerhalb der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (deutsche Abkürzung OWZE, englische Abkürzung OECD) zur Bekämpfung der Geldwäsche. Die Gründung erfolgte durch die G7-Staaten, um Geldwäsche auf internationaler und nationaler Ebene zu bekämpfen und die Aufdeckung von Vermögenswerten aus illegaler Herkunft zu ermöglichen.

Die FATF hat 40 Empfehlungen (und nach dem 11. September 2001 noch 9 Sonderempfehlungen) verabschiedet, die in den meisten Mitgliedsländern Grundlage für nationale Gesetze sind. Heute gehören der Arbeitsgruppe insgesamt 33 Länder und internationale Organisationen an. Die Task Force liefert den einzelnen Staaten Evaluationen der nationalen Strategien und ihrer Umsetzung.

Die FATF evaluiert Länder mit signifikanten Mängeln in der Umsetzung vom Standards gegen Geldwäsche regelmäßig. Auf Basis dieser Evaluationen erstellt sie Listen derjenigen Länder, welche die Standards signifikant verfehlen, sogenannte Schwarze Listen. Es werden zwei Listen jeweils drei Mal pro Jahr veröffentlicht: die Liste der Jurisdiktionen unter besonderer Beobachtung (Jurisdictions under Increased Monitoring, auch Graue Liste genannt) und die Liste der Jurisdiktionen mit hohem Risiko und Handlungsaufforderung (High Risk Jurisdictions subject to a Call for Action, auch Schwarze Liste genannt), welche die Nachfolgerliste der seit Juni 2000 geführten Liste mit Ländern und Regionen, die sich aufgrund fehlender Rechtsvorschriften oder mangelnder Umsetzung im Kampf gegen die Geldwäsche unkooperativ zeigten (englisch Non-Cooperative Countries and Territories, abgekürzt NCCT-Länder), ist.

Um ihren Standards auch in Nicht-OECD-Ländern Geltung zu verschaffen, arbeitet die FATF mit verschiedenen, von ihr initiierten regionalen Gruppen („FATF-Style Regional Bodies“) oder anderen assoziierten Mitgliedern („FATF Associate Members“) eng zusammen, die gegenüber der FATF über deren Aktivitäten berichten. Derzeit existieren die folgenden Regionalgruppen:

  • APG – The Asia/Pacific Group on Money Laundering
  • CFATF – Caribbean Financial Action Task Force
  • Moneyval – The Council of Europe Select Committee of Experts on the Evaluation of Anti-Money Laundering Measures (Sachverständigenausschuss für die Beurteilung von Anti-Geldwäsche-Maßnahmen und die Finanzierung des Terrorismus beim Europarat)
  • GAFISUD – The Financial Action Task Force on Money Laundering in South America
  • MENAFATF – Middle East and North Africa Financial Action Task Force
  • EAG – Eurasian Group
  • ESAAMLG – Eastern and Southern Africa Anti-Money Laundering Group
  • GIABA – Intergovernmental Action Group against Money-Laundering in West Africa (GIABA)
  • GABAC – Groupe d’Action contre le blanchiment d’Argent en Afrique Centrale

Europarat

Der Europarat hat unter dem Namen Moneyval ein Expertenkomitee zur Evaluierung von Maßnahmen gegen die Geldwäsche ins Leben gerufen, das Überprüfungen einzelner Länder, die nicht Mitglied der FATF sind, im Hinblick auf die Einhaltung der Empfehlungen der FATF vornimmt.

UN

Die UN definierten den Begriff Geldwäsche erstmals in der Konvention gegen den illegalen Handel mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen (vom 20. Dezember 1988) und forderte dessen Bekämpfung sowohl gegen die Drogenhändler selbst, als auch gegen ihre Zwischenhändler und Banken. Die im Dezember 2000 verabschiedete Konvention gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität verpflichtet die Unterzeichner, die Geldwäsche als Straftatbestand in ihr nationales Strafrecht aufzunehmen.

Die Vereinten Nationen haben das GPML (Global Programme Against Money Laundering, Globales Programm gegen Geldwäsche) ins Leben gerufen. Im Rahmen dieses Programms werden UN-Staaten finanziell und organisatorisch bei der Bekämpfung der Geldwäsche unterstützt.

OSZE

Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) befasst sich seit 2001 mit dem Kampf gegen: Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Das wurde durch ein Mandat der Außenminister der OSZE-Teilnehmerstaaten initiiert und findet im Rahmen der Wirtschafts- und Umweltdimension der OSZE statt. Alle Aktivitäten werden eng mit Partnern, wie dem Globalen Programm gegen Geldwäsche der UNODC (GPML), der EBRD, der Weltbank oder dem Europarat abgestimmt.

Europäische Union

Auf europäischer Ebene sind Mittel im Kampf gegen die Geldwäsche erstmals durch die EU-Richtlinie Nr. 91/308 vom 10. Juni 1991 festgelegt worden. Diese Richtlinie wurde durch weitere Richtlinien, zuletzt die 4. Geldwäscherichtlinie vom 20. Mai 2015 (RL 2015/849/EU) und die neue Geldtransfer-Verordnung VO (EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers ersetzt. Die Geldtransfer-Verordnung ist am 26. Juni 2015 in Kraft getreten und gilt ab dem 26. Juni 2017 ohne weiteren Umsetzungsakt.

Am 3. Dezember 1998 verabschiedete der Rat die Gemeinsame Maßnahme betreffend Geldwäsche, die Ermittlung, das Einfrieren, die Beschlagnahme und die Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten.

Mit der EU-Geldtransferverordnung vom 15. November 2006 (Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers (veröffentlicht im Amtsblatt (ABl. L 345, S. 1–9) vom 8. Dezember 2006) wurde festgelegt, dass Zahlungsverkehrsdienstleister Angaben zum Auftraggeber bei jeder Etappe des Zahlungsvorgangs weiterleiten müssen. Ziel der Maßnahme ist die Verhinderung, Untersuchung und Aufdeckung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung. Mit der Verordnung wird die Sonderempfehlung VII der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen“ (FATF) in EU-Recht umgesetzt. Sie ist Bestandteil des Aktionsplans der EU zur Bekämpfung des Terrorismus.

Seit dem Frühjahr 2016 gibt es im Europäischen Parlament einen eigenen Ausschuss zur Untersuchung von Geldwäsche, Steuervermeidung und Steuerhinterziehung, als Folge der Panama Papers und zur Überprüfung der oft engen Geschäftsbeziehungen von Banken, Politikern und Oligarchen. Die ähnliche Rechts- bzw. Interessenslage bei der Bekämpfung von Steuerhinterziehung, Steuervermeidung, Geldwäsche, Offshore-Geschäften und Korruption bedarf demnach effektiver Instrumente (transparente geprüfte Register, Vertragssicherheit, Formvorschriften etc.).

Ende 2019 forderten Deutschland, Frankreich, Italien, Spanien, die Niederlande und Lettland eine „Geldwäscheaufsicht auf europäischer Ebene“, um damit den Kampf gegen Finanzkriminalität eine EU- statt nationale Angelegenheit zu machen. Dafür wurde die Anti-Money Laundering Authority (AMLA) als neue zentrale europäische Behörde errichtet, welche die jeweiligen nationalen staatlichen Aufsichtsbehörden bei der Umsetzung des sog. Geldwäschepakets, insbesondere der Einhaltung einer Bargeldobergrenze in der EU unterstützen soll.

Am 22. November 2022 erklärte der Europäische Gerichtshof die Leitlinie der EU gegen Geldwäsche in Teilen für ungültig und sieht schwerwiegenden und unverhältnismäßigen Eingriff in die Grundrechtecharta.

Anti-Geldwäsche-Software

Anti-Geldwäsche-Software (engl. anti-money laundering software, kurz AML) wird von Finanzinstituten verwendet, um Kundendaten zu analysieren und verdächtige Transaktionen zu erkennen. Die Computerprogramme filtern Kundendaten, klassifizieren sie nach Höhe des Misstrauens und untersuchen sie auf Anomalien. Dazu gehören plötzliche und deutliche Erhöhung der Mittel oder große Abhebungen. Sowohl in den USA als auch Kanada müssen alle Transaktionen von 10.000 US-Dollar oder mehr gemeldet werden.

Kleinere Transaktionen, die bestimmte Kriterien erfüllen, können auch als verdächtig markiert werden. Zum Beispiel wird eine Person, die eine Erkennung vermeiden will, manchmal statt einer großen Summe mehrere kleinere Beträge innerhalb eines kurzen Zeitraums einzahlen. Diese Praxis führt auch zur Kennzeichnung von Transaktionen. Zudem filtert die Software Namen, die auf einer schwarzen Liste stehen, und Geschäfte, in die verdächtige Länder involviert sind, und markiert sie.

Sobald die Software genügend Daten gesammelt hat und verdächtige Vorgänge markiert wurden, wird ein Bericht erzeugt.

Geldwäsche im wörtlichen Sinn

In den 1930er Jahren boten in den USA gehobene Hotels und Restaurants an, die Münzen ihrer Gäste zu waschen. Weil es wegen des hohen Geldwerts nicht üblich war, Trinkgelder, Taxifahrten und kleine Verpflegungen mit Banknoten zu bezahlen, schätzten die Kunden diese Möglichkeit, mit sauberen glänzenden Münzen bezahlen zu können. Das Hotel Westin St. Francis in San Francisco begann damit in dem Jahr 1938 und führte diese Tradition zumindest bis 2010 noch weiter.

Banknoten sind je nach Material (Blütenpapier, Baumwolle, Kunststoff) und Sicherheitsmerkmalen unterschiedlich gut waschbar. Von Euro-Noten wird berichtet, der Aluminiumstreifen löse sich ab und der gesamte Geldschein leuchte unter UV-Strahlen auf (anstelle nur der Europaflagge).

Siehe auch

  • Meldevorschriften im Außenwirtschaftsverkehr
  • Register wirtschaftlicher Eigentümer von Unternehmen
  • Wirtschaftliche Eigentümer Register
  • Financial Intelligence Unit

Literatur

  • Kai Bongard: Wirtschaftsfaktor Geldwäsche; Analyse und Bekämpfung. Dt. Universitäts-Verlag, Wiesbaden 2001, ISBN 3-8244-0622-5 (zugleich: Diss. Kassel 2001).
  • Andreas Frank, Markus Zydra: Dreckiges Geld. Wie Putins Oligarchen, die Mafia und Terroristen die westliche Demokratie angreifen. Piper, München 2022, ISBN 978-3-492-07089-8.
  • Günter Gehl (Hrsg.): Geldwäschebekämpfung, Zeugenschutz, Gewinnabschöpfung. Wege zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität? Ein europäischer Vergleich. Bertuch, Weimar 2004, ISBN 3-937601-04-X.
  • Felix Herzog, Olaf Achtelik (Hrsg.): GwG. Geldwäschegesetz. Kommentar. 3. Auflage, München 2018, Verlag C.H. Beck, ISBN 978-3-406-69391-5.
  • Nick Kochan: The Washing Machine. How Money Laundering and Terrorist Financing Soils Us. Mason 2005 (englisch).
  • Katharina Reisch: Die Geldwäsche (§ 261 StGB). JuS 2023, S. 207–212.
  • Peter Reuter, Edwin M. Truman: Chasing Dirty Money. The Fight Against Money Laundering. Washington D.C. 2004 (englisch).
  • J. C. Sharman: The Money Laundry: Regulating Criminal Finance in the Global Economy. Cornell University Press, Ithaca 2011, ISBN 978-0-8014-5018-1.
  • Josef Siska: Die Geldwäsche und ihre Bekämpfung in Österreich, Deutschland, der Schweiz und Liechtenstein. 2. Auflage. Linde Verlag, Wien 2007, ISBN 978-3-7143-0088-8.

Weblinks

Wiktionary: Geldwäsche – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
  • Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. Österreichisches Finanzministerium
  • Publikationen der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS). Schweizer Bundesamt für Polizei
  • Michael Kilchling: Die Praxis der Gewinnabschöpfung in Europa. Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht, Oktober 2001.
  • Einige der wichtigsten Geldwäschemethoden. Arbeitsdokument über Geldwäsche. Europäisches Parlament, Sonderausschuss gegen organisiertes Verbrechen, Korruption und Geldwäsche, 1. Februar 2013, Anhang I (PDF).
  • Yueh-Chung Ma: Die Bekämpfung der Geldwäsche als tatsächliches und rechtliches Problem – Internationale Instrumente sowie die Entwicklung der Gesetzgebung in Taiwan und in Deutschland. Tübingen, Univ.-Diss., 2008 (PDF; 2,9 MB).
  • Jens Rosbach: Deutschlands Problem mit der Geldwäsche-Bekämpfung. In: Hintergrund, Deutschlandfunk, 10. Februar 2014.
  • Markus Zydra: Des Übels Kern. Süddeutsche Zeitung (Ressort Wirtschaft), 9./10. Januar 2020

Einzelnachweise

  1. In Österreich werden amtlich beide Ausdrücke verwendet, z. B. BGBl. I Nr. 118/2016
  2. William Easterly: National policies and economic growth: A reappraisal. In: Philippe Aghion, Steven Durlauf (Hrsg.): Handbook of Economic Growth. Elsevier, 2005, S. 15.
  3. Die russische Geldwaschmaschine. In: Süddeutsche Zeitung, 20. März 2017.
  4. Beim Thema Geldwäsche gibt es null Toleranz. auf kurier.at.
  5. Vgl. Kristian Frigelj: Viele Kriminelle haben kein Einkommen – aber erheblichen Besitz. In: Die Welt, 10. Dezember 2018.
  6. Laundrycycle (Memento des Originals vom 3. November 2019 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2 auf unodc.org.
  7. Wie der Kunsthandel außer Kontrolle gerät. In: Die Welt, 3. März 2018.
  8. siehe Martin Gropp: Die dunklen Seiten des Online-Glücksspiels. In: Frankfurter Allgemeine Zeitung, 18. Mai 2014.
  9. Vgl. Klaus Ehringfeld: Mexiko – Paradies für Geldwäsche. In: Hamburger Abendblatt, 11. November 2017.
  10. Vgl. z. B. Moritz Eichhorn: Geldwäsche im Möbelhaus. In: Frankfurter Allgemeine Zeitung, 14. April 2017.
  11. laut Florian Klenk, Josef Redl: Die große Offshore-Schau. In: Falter, 6. April 2016, S. 16, gibt es z. B. bei der Preisliste vom Rechtsdienstleister Mossack Foseca in Panama einen Tarif von 8,75 Dollar pro Monat für die Rückdatierung von Verträgen.
  12. Vgl. Heinz Wernitznig: Schneider: Scheinfirmen eröffnet man nur, wenn man etwas verschleiern will. In: EU-Infothek, 8. April 2016.
  13. Siehe Kid Möchel FMA-Vorstand Ettl: Beim Thema Geldwäsche gibt es null Toleranz. In: Der Kurier, 17. Mai 2017.
  14. Vgl. Chinas Kunstmarkt ist eine Spielwiese für Geldwäsche. In: Frankfurter Allgemeine Zeitung, 29. März 2019, S. 25.
  15. Siehe u. a. Markus Mayr, Alexander Mühlauer: Geldwäsche? Na und! In: Süddeutsche Zeitung, 9. Februar 2017.
  16. Siehe u. a. John Perkins: Bekenntnisse eines Economic Hit Man. 2016, S. 353 ff.
  17. Vgl. z. B. US-Banken wollen Erleichterungen bei Regeln zur Geldwäsche-Bekämpfung. In: Tiroler Tageszeitung, 16. Februar 2017.
  18. Bastian Obermayer, Frederik Obermaier: Panama Papers. KiWi-Paperback, 2016, ISBN 978-3-462-05002-8, S. 308 ff.
  19. Vgl. Frederik Obermaier, Bastian Obermayer: Finanzkontrolle auf luxemburgisch. In: Süddeutsche Zeitung, 14. März 2017.
  20. Vgl. u. a. Frederik Obermaier, Bastian Obermayer: Finanzkontrolle auf luxemburgisch. In: Süddeutsche Zeitung, 14. März 2017; Luxemburg und die „Panama Papers“ – Bewusstseinswandel trotz mangelnder Kontrolle. In: Luxemburger Wort 3. März 2017; Claude Marx steckt im Panama-Skandal fest. In: L’essentiel, 15. März 2017.
  21. Petra Pinzler: Joseph Stiglitz: „Handel ist nicht automatisch gut für alle“. In: Zeit Online, 18. April 2016 (Interview mit Joseph E. Stiglitz).
  22. Siehe Helmut Ettl: Das ist ein riesiger, gesellschaftlicher Skandal. In: OÖ Nachrichten, 6. April 2016.
  23. Siehe Bastian Obermayer, Frederik Obermaier: Panama Papers. KiWi-Paperback, 2016, ISBN 978-3-462-05002-8, S. 316 ff.
  24. Siehe Stefan Mey: Blockchain – Die Verkettung der Welt. In: Spektrum der Wissenschaft, 13. Juli 2016. Vgl. Chad Albrecht u. a.: The use of cryptocurrencies in the money laundering process. In: Journal of Money Laundering Control. Band 22, Nr. 2, 2019, S. 213, doi:10.1108/JMLC-12-2017-0074 (englisch). 
  25. Vgl. Carla Neuhaus: Wie Kriminelle Unbedarfte bei der Geldwäsche einspannen. Der Tagesspiegel vom 20. Februar 2016.
  26. Dominika Nestarcova: A Critical Appraisal of Initial Coin Offerings. Lifting the „Digital Token’s Veil“. Brill, Leiden/Boston 2019, ISBN 978-90-04-41657-4, S. 44 (englisch). 
  27. Tausende Deutsche werden für Geldwäsche missbraucht. In: Handelsblatt. 23. März 2017, abgerufen am 15. Februar 2023. 
  28. Siehe dazu Daniel T. Stabile, Kimberly A. Prior, Andrew M. Hinkes: Digital Assets and Blockchain Technology. US Law and Regulation. Edward Elgar Publishing, Cheltenham/Northampton 2020, ISBN 978-1-78990-743-8, S. 299–301 (englisch). 
  29. Allison Owen, Isabella Chase: NFTs: A New Frontier for Money Laundering? In: Royal United Services Institute. 2. Dezember 2021, abgerufen am 15. Februar 2023 (englisch): „Along with the risks stemming from cryptocurrency usage, money launderers can exploit the trade and sale of NFTs in a similar way to which they exploit physical art.“ 
  30. Study of the Facilitation of Money Laundering and Terror Finance Through the Trade in Works of Art. United States Department of the Treasury, 2022, S. 27 (englisch, treasury.gov [PDF; abgerufen am 15. Februar 2023]).  Vgl. Olga Kronsteiner: Geldwäsche: Risiko bei NFTs höher als im Kunsthandel. In: Der Standard. 3. April 2022, abgerufen am 15. Februar 2023: „Ein tatsächliches Problem ortete die Regulierungsbehörde jedoch bei NFTs. Denn Kriminelle könnten hier selbst Geld waschen: indem sie ein NFT kaufen, es dann an sich selbst mit verschiedenen digitalen Konten weitergeben, um eine Aufzeichnung der Verkäufe auf der Blockchain zu erstellen, bevor sie es an einen ahnungslosen Käufer verkaufen und am anderen Ende wieder sauber herauskommen.“ 
  31. Siehe dazu deren Webpräsenz: chainalysis.com. Abgerufen am 15. Februar 2023. 
  32. Siehe dazu auch Astrid Dörner, Mareike Müller: Ernüchterung am NFT-Markt – Experten sehen grundsätzliche Probleme. In: Handelsblatt. 18. März 2022, abgerufen am 15. Februar 2023. 
  33. Saskia Littmann: Geldwäscher entdecken den NFT-Markt. In: Wirtschaftswoche. 5. Februar 2022, abgerufen am 15. Februar 2023. 
  34. Syren Johnstone: Rethinking the Regulation of Cryptoassets. Cryptographic Consensus Technology and the New Prospect. Edward Elgar, Cheltenham/Northampton 2021, ISBN 978-1-80088-678-0, S. 61 (englisch). 
  35. Gerald P. Dwyer: Regulation of cryptocurrencies. In: Shaen Corbet (Hrsg.): Understanding Cryptocurrency Fraud. The challenges and headwinds to regulate digital currencies. De Gruyter, Boston/Berlin 2022, ISBN 978-3-11-071688-7, S. 201 f. (englisch). 
  36. Gerald P. Dwyer: Regulation of cryptocurrencies. In: Shaen Corbet (Hrsg.): Understanding Cryptocurrency Fraud. The challenges and headwinds to regulate digital currencies. De Gruyter, Boston/Berlin 2022, ISBN 978-3-11-071688-7, S. 202 (englisch). 
  37. Gerald P. Dwyer: Regulation of cryptocurrencies. In: Shaen Corbet (Hrsg.): Understanding Cryptocurrency Fraud. The challenges and headwinds to regulate digital currencies. De Gruyter, Boston/Berlin 2022, ISBN 978-3-11-071688-7, S. 202–205 (englisch). 
  38. Siehe Rosario Girasa: Regulation of Cryptocurrencies and Blockchain Technologies. National and International Perspectives. Palgrave, Pleasantville 2022, ISBN 978-3-319-78508-0, S. 315 (englisch). 
  39. Siehe Saskia Littmann: Geldwäscher entdecken den NFT-Markt. In: Wirtschaftswoche. 5. Februar 2022, abgerufen am 3. Januar 2023: „Generell spielt Geldwäsche auch bei NFTs eine immer größere Rolle. Das liegt auch daran, dass die Finanzaufsicht diese Märkte noch nicht so stark kontrolliert wie andere Teile des Finanzmarkts. Aber allein im vierten Quartal des vergangenen Jahres flossen laut Chainalysis mehr als 1,3 Millionen gewaschene Dollar in den NFT-Markt. Es dürfte also nur eine Frage der Zeit sein, bis Regulierer auch für den Handel mit den virtuellen Gütern strengere Regeln in Betracht ziehen.“ 
  40. Study of the Facilitation of Money Laundering and Terror Finance Through the Trade in Works of Art. United States Department of the Treasury, 2022, S. 26 (englisch, treasury.gov [PDF; abgerufen am 3. Januar 2023]). 
  41. Treasury Releases Study on Illicit Finance in the High-Value Art Market. In: U.S. Department of the Treasury. 4. Februar 2022, abgerufen am 3. Januar 2023 (englisch): „The study found that while there is some evidence of money laundering risk in the high-value art market, there was limited evidence of terrorist financing risk. […] the emerging digital art market, such as the use of non-fungible tokens (NFTs), may present new risks, depending on the structure and market incentives.“ 
  42. Two Defendants Charged In Non-Fungible Token („NFT“) Fraud And Money Laundering Scheme. United States Department of Justice, 24. März 2022, abgerufen am 3. Januar 2023 (englisch). 
  43. Feng Coco: China's market for NFTs, metaverse may drive money laundering. In: South China Morning Post. 2. Dezember 2021, abgerufen am 3. Januar 2023 (englisch). 
  44. Matthias Reiche: Umgang mit Bitcoin & Co. Wie die EU den Kryptomarkt reguliert. In: Tagesschau. 12. Juli 2022, abgerufen am 3. Januar 2023.  Vgl. Philipp Frohn: Kein Bitcoin-Verbot: So reguliert die EU künftig Kryptowährungen. In: Wirtschaftswoche. 1. Juli 2022, abgerufen am 3. Januar 2023. 
  45. Chainalysis Team: Crypto Crime Trends for 2022: Illicit Transaction Activity Reaches All-Time High in Value, All-Time Low in Share of All Cryptocurrency Activity. In: Chainalysis. 6. Januar 2022, abgerufen am 30. Dezember 2022. 
  46. laut Florian Klenk, Josef Redl: Die große Offshore-Schau. Der Falter vom 6. April 2016, S. 16, gibt es z. B. bei der Preisliste vom Rechtsdienstleister Mossack Foseca in Panama für die Rückdatierung von Verträgen einen Tarif von 8,75 Dollar pro Monat.
  47. Vgl. Rene Höltschi: Stiglitz und Pieth fordern Isolierung von Steueroasen. NZZ vom 15. November 2016.
  48. Vgl. Corinna Budras: Wirtschaftskriminalität: Was den Kampf gegen Geldwäsche so schwer macht. FAZ vom 24. Juni 2017.
  49. vgl. dazu Philip Faigle: Wir zerrütten den Rechtsstaat. Die Zeit vom 18. April 2016.
  50. vgl. z. B. Geheimgeschäfte von Hunderten Politikern enthüllt. Die Zeit vom 3. April 2016.
  51. Frederik Obermaier und Oliver Zihlmann: Panama Papers: Expertenausschuss ist gescheitert. SZ.
  52. vgl. Frederik Obermaier und Bastian Obermayer „Agenten und Sozialisten“ SZ vom 7. August 2016; Frederik Obermaier und Oliver Zihlmann: Vorwurf Zensur. SZ vom 5. August 2016.
  53. vgl. zu den Möglichkeiten z. B. Christoph Keese: Silicon Germany. 2016, S. 291 ff.
  54. Thorsten Schröder: Delaware, Liebling der Weltkonzerne. Die Zeit.
  55. vgl. Martin Gropp: Die dunklen Seiten des Online-Glückspiels. FAZ vom 18. Mai 2014; Johnny Erling: Mit dieser Masche erbeuten Chinesen Millionen. Die Welt vom 18. Februar 2016.
  56. siehe Geldwäsche-Boom in Österreich. Der Standard vom 2. Mai 2007.
  57. siehe zum Beispiel Stefan Koldehoff: Kunst einkaufen wie Herr Low – So geht Geldwäsche: Gut eine Milliarde Dollar sollen aus einem Staatsfonds Malaysias abgezweigt und für Kunstwerke und Immobilien ausgegeben worden sein. FAZ vom 4. August 2016.
  58. Vgl. Kid Möchel: FMA-Vorstand Ettl: Beim Thema Geldwäsche gibt es null Toleranz. Der Kurier vom 17. Mai 2017.
  59. vgl. Simon Moser: Zahl der Geldwäsche-Verdachtsfälle auf Rekordhoch. Der Standard vom 27. April 2016.
  60. Ein Desaster programmiert. Die Zeit.
  61. vgl. z. B. Stefan Hülshörster, Dirk Mirow (Hrsg.): Deutsche Beratung bei Rechts- und Justizreform im Ausland. 2012; Christin Emrich: Interkulturelles Marketing-Management. 2014, S. 356; Felix Brodbeck: Grundüberzeugungen orientieren sich an Maximierung von Eigennutz. Absatzwirtschaft, 10/2013, 27. September 2013.
  62. siehe Lars Reppesgaard: Das Hacker-Kartell. Trojaner, Datenklau, Geldwäsche: Wie Internetbetrüger nichts ahnende Nutzer ausrauben. Die Zeit vom 7. Januar 2010; Joachim Jahn: Geldwäscher entkommen fast immer. FAZ vom 29. März 2016.
  63. Gehilfen beim Verschleiern. SZ vom 16. Mai 2016.
  64. vgl. z. B. Felix Brodbeck: Grundüberzeugungen orientieren sich an Maximierung von Eigennutz. Absatzwirtschaft vom 27. September 2013.
  65. Geldwäsche-Boom in Österreich. Der Standard vom 2. Mai 2007.
  66. Basler Ausschuss: Sorgfaltspflicht der Banken bei der Feststellung der Kundenidentität. (PDF; 141 kB).
  67. Vgl. dazu ausführlich Bastian Obermayer, Frederik Obermaier: Panama Papers, 2016, S. 316 ff.
  68. Vgl. Markus Mayr, Alexander Mühlauer: Geldwäsche? Na und! SZ vom 9. Februar 2017.
  69. Vgl. u. a. Bankräuber räumen jedes Jahr 5000 Online-Konten leer. FAZ vom 23. März 2017, S. 23.
  70. Vgl. Das unverforene Geschäft mit falschen Bankkonten. FAZ vom 10. März 2016.
  71. Vgl. Angelika Kurz: Das Netz braucht Rechtssicherheit. Der Standard vom 23. November 2017.
  72. Vgl. Paradies Papers. Banken sollen mit illegalen Onlinecasinos Geschäfte gemacht haben. Die Zeit vom 8. November 2017.
  73. Vgl. Das Geheimnis der moldauischen Waschmaschine. FAZ vom 25. Jänner 2018.
  74. Vgl. Tobias Schmidt: Bitcoin: Geldwäscheinstrument im Drogenhandel? BTC-Echo vom 26. Oktober 2017.
  75. Geldwäscher entkommen fast immer. FAZ vom 29. März 2016.
  76. W. Z. Online: FMA-Vorstand Ettl warnt vor „geopolitischer Rezession“. Abgerufen am 6. Oktober 2019. 
  77. Bundesministeriums der Finanzen: Auslegungshinweise des Bundesministeriums der Finanzen zur Handhabung des Verdachtsmeldewesens (§ 11 GwG) vom 6. November 2014.
  78. Manfred Schäfers: Kampf gegen Geldwäsche: Notare erhalten neue Pflichten. In: FAZ.NET. ISSN 0174-4909 (faz.net [abgerufen am 26. Februar 2020]). 
  79. Regierungsentwurf des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie. (PDF) Abgerufen am 31. März 2020. 
  80. Kabinett beschließt schärferes Gesetz gegen Geldwäsche. In: lto.de. Abgerufen am 16. Februar 2021. 
  81. Lena Dannenberg-Mletzko: Notariatskunde: Sicher in die Prüfung, erfolgreich in der Praxis. Springer-Verlag, 2013, ISBN 978-3-322-94427-6 (google.de [abgerufen am 5. April 2020]). 
  82. Organisierte Kriminalität – Warum die Polizei sich so schwertut. Abgerufen am 26. Februar 2020. 
  83. Geplantes Gesetz gegen Geldwäsche ärgert die Notare. Abgerufen am 26. Februar 2020. 
  84. Bundesjustizministerium (Hrsg.): Vermögensabschöpfung im deutschen Recht – Hinweise für Praktiker Stand: Oktober 2015.
  85. Polizeiliche Kriminalstatistik 2021 – Zeitreihen Übersicht Falltabellen, Schlüssel 633000. Bundeskriminalamt, abgerufen am 17. April 2022. 
  86. Illegale Zahlungsflüsse: „Gangster's Paradise“ – wie Deutschland zur Hochburg für Geldwäscher wurde. Abgerufen am 16. Februar 2021. 
  87. Steffen Fründt, Lars-M. Nagel: Geldwäsche – wer es tut und wie es geht. Die Welt vom 7. Februar 2016.
  88. Joachim Jahn: Dunkles Vermögen: Geldwäscher entkommen fast immer. FAZ vom 29. März 2016.
  89. tagesschau.de: Banken melden mehr Verdachtsfälle auf Geldwäsche. Abgerufen am 26. Februar 2020. 
  90. FIU: Jahresbericht 2018. Hrsg.: Generalzolldirektion. Köln 2019 (zoll.de [PDF]). 
  91. Die Herrschaft der Superreichen. In: Blätter für deutsche und internationale Politik. Abgerufen am 5. Juli 2021. 
  92. Vgl. unter anderem Easterly, William (2005): National policies and economic growth: A reappraisal. In: Philippe Aghion, Steven Durlauf (eds.): Handbook of Economic Growth, Elsevier, ch. 15; Stefan Barmettler: Bei Diktatoren hilft das nichts. In: Handelszeitung, 2. November 2013.
  93. Bundesministerium für Finanzen: Monatsbericht 08/2003 (ohne Erträge aus Finanzvergehen).
  94. Harald Friedl: Geldwäsche: Konzepte, empirischer Befund und Perspektiven. 2004, S. 40.
  95. Rüdiger Scheidges: Deutschland – das Paradies für Geldwäscher. In: Handelsblatt, 9. November 2011.
  96. Kai Bussmann: Dunkelfeldstudie über den Umfang der Geldwäsche in Deutschland und über die Geldwäscherisiken in einzelnen Wirtschaftssektoren. Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, August 2015, abgerufen am 18. November 2019.
  97. Neue Meldepflichten für Notare: Bundesregierung sagt Geldwäschern auf dem Immobilienmarkt den Kampf an. Abgerufen am 16. Februar 2021. 
  98. Financial Secrecy Index – Tax Justice Network. Abgerufen am 23. Oktober 2022 (amerikanisches Englisch). 
  99. Jan Dams, Ileana Grabitz, Martin Greive, Martin Lutz, Karsten Seibel, Nina Trentmann: Vergesst Panama – hier wird wirklich Geld gewaschen. In: Die Welt, 13. April 2016, abgerufen am 17. Dezember 2016.
  100. Vgl. Bastian Obermayer, Frederik Obermaier: Panama Papers. 2016, S. 201.
  101. Was Korruption und Geldwäsche die Welt kosten. In: Süddeutsche Zeitung, 12. Mai 2016.
  102. Vgl. Helmut Ettl: Das ist ein riesiger, gesellschaftlicher Skandal. In: OÖ Nachrichten, 6. April 2016.
  103. Marlies Uken: Steueroasen unterlaufen Transparenzversprechen. In: Die Zeit, 4. April 2013.
  104. laut den Recherchen von Bastian Obermayer, Frederik Obermaier: Panama Papers, 2016, S. 266.
  105. Verdacht der Geldwäsche gegen mehrere deutsche Banken. In: Berliner Morgenpost. (morgenpost.de [abgerufen am 9. November 2017]). 
  106. Ulli Kulke: Wäschereibesitzer Al Capone erfand die Geldwäsche. Die Welt vom 25. April 2016.
  107. Tim Kanning: Familien getöteter Soldaten verklagen die Deutsche Bank. In: FAZ.net. 6. August 2021, abgerufen am 28. Januar 2024. 
  108. List of Members. (Memento des Originals vom 27. Januar 2018 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2 Egmont-Group, abgerufen am 18. Juni 2017.
  109. Durch das Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327), in Kraft getreten am 18. März 2021.
  110. Richtlinie (EU) 2018/1673 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche. In: ABl.L, Nr. 284, 2018, S. 22.
  111. BT-Drs. 19/24180 S. 1 f.
  112. Katharina Reisch: Die Geldwäsche (§ 261 StGB). JuS 2023, S. 207 (207 f.).
  113. Matthias Jahn, Markus Ebner: Die Anschlussdelikte – Geldwäsche (§§ 261–262 StGB). JuS 2009, S. 597 (597 f.).
  114. Katharina Reisch: Die Geldwäsche (§ 261 StGB). JuS 2023, S. 207 (208).
  115. BT-Drs. 12/989, S. 27.
  116. Katharina Reisch: Die Geldwäsche (§ 261 StGB). JuS 2023, S. 207 (208 f.).
  117. BGH, Urteil vom 15. August 2018, Az. 5 StR 100/18.
  118. BT-Drs. 12/3533, S. 12.
  119. BT-Drs. 19/24180, S. 30.
  120. Katharina Reisch: Die Geldwäsche (§ 261 StGB). JuS 2023, S. 207 (209).
  121. BVerfG, Beschluss vom 28. Juli 2015, Az. 2 BvR 2558/14, 2 BvR 2571/14, 2 BvR 2573/14 Rn. 48 f.
  122. BGH, Urteil vom 27. Juli 2016, Az. 2 StR 451/15.
  123. BT-Drs. 19/24180, S. 31.
  124. BGH, Urteil vom 4. Februar 2010, Az. 1 StR 95/09.
  125. BGH, Urteil vom 15. August 2018, Az. 5 StR 100/18.
  126. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2012, Az. VIII ZR 302/11, Rn. 20.
  127. BGH, Urteil vom 15. August 2018, Az. 5 StR 100/18, Rn. 33.
  128. BT-Drs. 19/24180, S. 33.
  129. BGH, Urteil vom 27. Juli 2016, Az. 2 StR 451/15.
  130. BGH, Beschluss vom 27. November 2018, Az. 5 StR 234/18 Rn. 20.
  131. BT-Drs. 18/6389 S. 14.
  132. BGH, Beschluss vom 27. November 2018, Az. 5 StR 234/18 Rn. 21.
  133. BGH, Beschluss vom 27. November 2018, Az. 5 StR 234/18 Rn. 23.
  134. BT-Drs. 19/24180 S. 34 f.
  135. Katharina Reisch: Die Geldwäsche (§ 261 StGB). JuS 2023, S. 207 (210).
  136. BGH, Urteil vom 17. Juli 1997, Az. 1 StR 791/96, NJW 1997, 3323 (3325–3326).
  137. Sinngemäß auch: Katharina Reisch: Die Geldwäsche (§ 261 StGB). JuS 2023, S. 207 (210).
  138. Marco Mayer: Leichtfertige Geldwäsche durch sogenannte „Finanzagenten“. Zugleich Anmerkung zu BGH, Beschluss vom 11. September 2014 – 4 StR 312/14. HRRS-Praxishinweis, Dezember 2015.
  139. BGH, Beschluss vom 11. September 2014, Az. 4 StR 312/14.
  140. BVerfG, Urteil vom 30. März 2004, Az. 2 BvR 1520/01 und 2 BvR 1521/01
  141. BT-Drs. 19/24180 S. 32.
  142. Tobias Rudolph: Der Staat im Kampf gegen Steuerdelikte – Geldwäsche stoppen. DATEV-Magazin, Februar 2018, abgerufen am 8. Mai 2018. 
  143. Bundesrechtsanwaltskammer: Verhaltensempfehlungen für Rechtsanwälte im Hinblick auf die Vorschriften des Geldwäschebekämpfungsgesetzes (GwG) und die Geldwäsche, § 261 StGB. (PDF) BRAK, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 5. Mai 2017; abgerufen am 8. Mai 2018.  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2 
  144. Henrik Bremer: Das neue Geldwäschegesetz – eine Zusammenfassung. In: WIRTSCHAFTSRAT Recht. 11. Juli 2017 (wr-recht.de [abgerufen am 9. November 2017]). 
  145. Tobias Rudolph: Hat das neue Geldwäsche-Gesetz Konsequenzen für ganz normale Unternehmen? In: rudolph-recht.de. 22. August 2017, abgerufen am 7. Mai 2018. 
  146. Änderung § 12a ZollVG.
  147. Änderung § 31a ZollVG.
  148. Henrik Bremer: Transparenzregister gemäß der Neufassung des GWG. In: Wirtschaftsrat Recht. 18. September 2017 (wr-recht.de [abgerufen am 9. November 2017]). 
  149. BGBl. 1992 I S. 1302.
  150. Änderungen des § 261 StGB seit 2006.
  151. Text des Geldwäschegesetzes aus 1993, bei Aufhebung geltende Fassung.
  152. Text und Änderungen des Geldwäschegesetzes aus 2008 (BGBl. I S. 1690).
  153. Text und Änderungen des Gesetzes zur Optimierung der Geldwäscheprävention (BGBl. 2011 I S. 2959).
  154. Dirk Voges, Kanzelei Weitnauer: Turnkey-Business: Geldwäsche-Problematik beim Verkauf von Photovoltaik-Anlagen? PV-Magazine.
  155. Mohamad El-Ghazi: Cannabis: Konsumenten droht Strafe wegen Geldwäsche. In: Legal Tribune Online. 29. April 2024, abgerufen am 21. Juni 2024. 
  156. Blohm WStR, § 261 StGB Rn. 2a m. w. N.
  157. OLG Hamburg, Urt. v. 12.12.2024 – 5 ORs 21/24.
  158. Jan Lukas Strozyk, Benedikt Strunz: Kritik an Geldwäsche-Prävention: Bundesrechnungshof fordert Bargeld-Obergrenze. In: Tagesschau. ARD, 17. Dezember 2020, abgerufen am 20. Dezember 2020. 
  159. Binnenmarkt: Kommission drängt Deutschland zur Durchsetzung der Anti-Geldwäsche-Vorschriften. Pressemitteilung der EU-Kommission vom 27. Januar 2011, IP/11/75.
  160. Deutscher Bundestag: Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung BT-Drs. 18/9525 vom 5. September 2016.
  161. Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung (Memento vom 10. Juni 2017 im Internet Archive) DRB-Stellungnahme Nr. 09/16, Juni 2016
  162. Deutscher Bundestag: Basisinformationen über den Vorgang im DIP, abgerufen am 16. Juni 2017.
  163. Deutscher Bundestag: Bundestag stimmt für Vermögensabschöpfung illegal erworbener Vermögen., abgerufen am 16. Juni 2017.
  164. Richtlinie 2014/42/EU. In: ABl. L 127, 29. April 2014, S. 39.
  165. Richtlinie über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union. Universität Wien, abgerufen am 18. Juni 2017.
  166. Verbrechen dürfen sich nicht lohnen: Regelung zur strafrechtlichen Vermögensabschöpfung. haufe.de vom 11. April 2017.
  167. Deutscher Bundestag: Übersicht zum Gesetzgebungsverfahren zur Neufassung des GwG 2017. Abgerufen am 29. August 2018. 
  168. Henrik Bremer: Das neue Geldwäschegesetz – eine Zusammenfassung. In: WIRTSCHAFTSRAT Recht. 11. Juli 2018 (wr-recht.de [abgerufen am 29. August 2018]). 
  169. § 16a Abs. 1 GwG: Verbot der Barzahlung beim Immobilienkauf, wolterskluwercom vom 16. August 2024.
  170. Rüge wegen Untereifers. Süddeutsche Zeitung (Ressort Wirtschaft), 20./21. Februar 2021
  171. https://www.daserste.de/information/wirtschaft-boerse/plusminus/sendung/plusminus-schwarzgeld-100.html
  172. Henrik Bremer: Die 5. Geldwäscherichtlinie naht: Was ändert sich? In: Wirtschaftsrat Recht. 26. August 2018 (wr-recht.de [abgerufen am 29. August 2018]). 
  173. Europäisches Parlament: Arbeitsdokument über Geldwäsche. Sonderausschuss gegen organisiertes Verbrechen, Korruption und Geldwäsche, 1. Februar 2013, S. 5.
  174. FINMA – Willkommen bei der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA. Archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 29. Juni 2013; abgerufen am 14. Juli 2013. 
  175. Goldhandelsplatz Schweiz – Die grosse Lücke im Geldwäschereigesetz. Schweizer Radio und Fernsehen (SRF), 1. März 2021, abgerufen am 1. März 2021. 
  176. www.admin.ch: Bundesrat setzt das revidierte Geldwäschereigesetz und die entsprechenden Verordnungen in Kraft
  177. Sascha Buchbinder: Geldwäsche via Betreibungsamt – weil sicher niemand Fragen stellt, Schweizer Radio und Fernsehen, 22. Juni 2022. Abgerufen am 12. Dezember 2024 
  178. Christian Dandrès: Geldwäscherei mittels Scheinbetreibungen. In: Curia Vista - Geschäfte des Schweizer Parlamentes. 16. Juni 2022, abgerufen am 12. Dezember 2024. 
  179. Art. 129 und 136 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Fassung vom 1. Juli 2024
  180. Interview mit Generalstaatsanwalt Roberto Scarpinato. Bund Deutscher Kriminalbeamter, Bezirksverband Köln, 28. Dezember 2012, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 27. Januar 2018; abgerufen am 12. Juli 2017.  Nach einem Artikel des Kölner Stadt-Anzeigers vom 11. Oktober 2012.
  181. Bettina Gabbe: MAFIA: Italien will hart durchgreifen. Südwest Presse, 9. Mai 2014, ehemals im Original (nicht mehr online verfügbar); abgerufen am 12. Juli 2017.@1@2 (Seite nicht mehr abrufbar. Suche in Webarchiven) 
  182. Raphaela Mogilka: Internationale Ansätze zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität.
  183. Konvention – Unterschriften und Ratifikationsstand des Vertrags 198. Abgerufen am 1. Februar 2016. 
  184. Darstellung der Sonderempfehlungen. Website der FATF.
  185. Le gouvernement luxembourgeois prend note de la publication du résumé (summary) de l’évaluation effectuée par le Groupe d’action financière (GAFI) sur le Luxembourg. Mitteilung der Regierung Luxemburgs, 22. Februar 2010.
  186. FATF: High-risk and other monitored jurisdictions. Abgerufen am 23. Februar 2021 (englisch). 
  187. FATF: FATF Members and Observers. Archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 5. Juli 2019; abgerufen am 25. Februar 2021 (englisch).  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2 
  188. Richtlinie (EU) 2015/849. In: Amtsblatt der europäischen Union.
  189. Verordnung (EU) 2015/847. In: ABl. L 141, 5. Juni 2015, S. 1.
  190. Jens H. Kunz: Neue Geldtransferverordnung: Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. In: die-bank.de, 22. März 2016, S. 7
  191. Hans Martin Lang, Jan Noll: Vierte europäische Geldwäsche-Richtlinie und neue Geldtransfer-Verordnung verabschiedet Website der BaFin, 15. Juni 2015
  192. ABl. EG Nr. L 333, 1 vom 9. Dezember 1998
  193. vgl. Florian Klenk, Josef Redl: Brüssel schaut nach Panama. In: Der Falter, 12. Oktober 2016, S. 12; zur Problemlage dazu u. a. Philip Faigle: Wir zerrütten den Rechtsstaat. In: Die Zeit, 18. April 2016.
  194. Aufsicht: Ein EU-Sextett stemmt sich gegen Geldwäsche. Abgerufen am 28. Januar 2020. 
  195. Arndt Rodatz, Christian Judis, Stephanie Haslinger: Das EU-Geldwäschepaket schafft einen einheitlichen Rechtsrahmen. In: KPMG Law. Abgerufen am 14. Januar 2025. 
  196. EU-Geldwäscherichtlinie ist teilweise rechtswidrig In: Legal Tribune Online vom 22. November 2022
  197. sfgate.com vom 27. Dezember 2010; abgerufen am 17. Juni 2011 und 5. Januar 2018 (Memento des Originals vom 3. Juli 2011 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2
  198. Euro-Geldscheine nicht waschmaschinenfest. In: Frankfurter Allgemeine Zeitung. 4. Juni 2002, abgerufen am 5. Januar 2018. 
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
Normdaten (Sachbegriff): GND: 4239585-9 (GND Explorer, lobid, OGND, AKS) | LCCN: sh86001252

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 08 Jul 2025 / 11:53

wikipedia, wiki, deutsches, deutschland, buch, bücher, bibliothek artikel lesen, herunterladen kostenlos kostenloser herunterladen, MP3, Video, MP4, 3GP, JPG, JPEG, GIF, PNG, Bild, Musik, Lied, Film, Buch, Spiel, Spiele, Mobiltelefon, Mobil, Telefon, android, ios, apple, samsung, iphone, xiomi, xiaomi, redmi, honor, oppo, nokia, sonya, mi, pc, web, computer, komputer, Informationen zu Geldwäschereigesetz, Was ist Geldwäschereigesetz? Was bedeutet Geldwäschereigesetz?

Dieser Artikel befasst sich mit der besonderen Strafrechtslehre und mit dem Thema Geldwasche Fur die deutsche juristische Fachzeitschrift siehe Geldwasche amp Recht Geldwascherei ist eine Weiterleitung auf diesen Artikel Zum Film von 2019 siehe Die Geldwascherei Geldwasche in der Schweiz und Osterreich auch Geldwascherei bezeichnet das Verfahren zur Einschleusung illegal erwirtschafteten Geldes bzw von illegal erworbenen Vermogenswerten sogenanntes Schwarzgeld in den legalen Finanz und Wirtschaftskreislauf Da die zu waschenden Vermogenswerte aus illegalen Tatigkeiten wie Korruption Bestechung Raub Erpressung Drogenhandel ungenehmigtem Waffenhandel oder Steuerhinterziehung stammen soll deren Herkunft verschleiert werden Geldwasche ist ein internationales grenzuberschreitendes Phanomen und Straftatbestand sowohl nach deutschem Strafrecht als auch dem anderer Lander Die Bekampfung der Geldwasche wird als wichtiges Element im Kampf gegen die organisierte Kriminalitat auch in Verbindung mit Terrorismus finanzierung betrachtet In aktuellen Wirtschaftswachstums modellen gilt Geldwasche als einer der langfristigen und nachhaltigen Wachstumsverhinderer Bei Geldwasche gab es in den letzten drei Jahrzehnten in Deutschland eine Vervielfachung der Fallzahlen entgegen dem Trend eines allgemeinen Kriminalitatsruckgangs Ziele und Methoden der GeldwascheAusgangspunkt ist der Besitz von illegal erworbenem Geld wie zum Beispiel durch Waffenhandel Drogenhandel Schmuggel Korruption Bestechung Menschenhandel Raub oder Erpressung Ziele der Geldwasche Die zur Geldwasche vorgenommenen Handlungen haben den Zweck die illegale Herkunft von Geldbetragen zu verschleiern Die Geldbetrage sollen dem Zugriff der Strafverfolgungsbehorden oder der Steuerbehorden entzogen werden indem Erlose aus krimineller Tatigkeit durch moglichst unauffallige Geschaftstransaktionen in den legalen Wirtschaftskreislauf uberfuhrt werden Versucht wird dies beispielsweise durch den Kauf von Immobilien Unternehmensbeteiligungen Kunstwerken bzw Wertpapieren oder auch durch normale Verbrauchergeschafte In der Praxis verschleiern die Beteiligten ihre Transaktionen haufig durch die Einschaltung von Briefkastengesellschaften Gesellschaften in Steueroasen oder verdeckten Treuhandschaften Dadurch wird auch die Akkumulation okonomischer Ressourcen aus Kriminalitat nach dem Vorbild der Mafia ermoglicht Umgekehrt stossen Fahnder gerade durch das Aufdecken der Geldwasche auf die diesen Verschleierungshandlungen zugrundeliegenden strafbaren Delikte und Handlungen und konnen somit weiter tatig werden Vorgehen bei Geldwasche Das Buro der Vereinten Nationen fur Drogen und Verbrechensbekampfung unterscheidet drei Phasen des Geldwascheprozesses Einspeisung englisch placement Verschleierung englisch layering Integration englisch integration Einspeisung placement Der erste Schritt der Geldwasche ist die Einspeisung der durch Straftaten erlangten Bargeldmenge in den Finanz oder Wirtschaftskreislauf Das erfolgt meist in kleineren Teilbetragen um keine Aufmerksamkeit zu erregen Smurfing Genutzt werden dafur der Besuch von Spielbanken Pferderennen teuren Hotels oder Wechselstuben die Einzahlung auf Bankkonten das Baugewerbe und der Erwerb von vor allem flexibel verkaufbaren Vermogensgegenstanden z B Wertpapiere Luxusartikel Kunstwerke Automobile Boote Yachten Schmuck Gutscheine Beispielsweise werden mit schmutzigem Geld gekaufte Kunstwerke als Sicherheit hinterlegt um neues sauberes Kapital zu leihen wobei die Kunstwerke in einem Zolllager eingelagert werden Oft werden auch Rechnungen fur gar nicht erfolgte Leistungen ausgestellt und bezahlt In vielen Landern werden Online Sportwetten zur Geldwasche verwendet Als Deckmantel zur Geldwasche werden auch bargeldintensive Hotel und Gastronomiebetriebe verwendet Auch Sportvereine konnen zur Geldwasche herangezogen werden Verschleierung layering Im zweiten Schritt wird die Herkunft dieser Vermogenswerte verschleiert Dazu wird das Geld in einer Vielzahl von Transaktionen hin und hergeschoben so dass die kriminelle Herkunft nicht mehr nachzuvollziehen oder zu beweisen ist Das dient der Verwischung von Spuren mit jedem weiteren Waschgang wird die Verschleierung erfolgreicher Mittel zur Verschleierung sind zum Beispiel Scheingeschafte und Auslandszahlungen unter Nutzung von Offshore Banken Briefkastengesellschaften Scheingesellschaften und Strohmannern oft in Landern mit geringen Schutzvorschriften gegen Geldwasche oder bestechliche Beamte Dazu zahlen auch Falschungen oder Ruckdatierungen von Vertragen Beim Grunden von Briefkasten bzw Scheinfirmen und dem Parken von Kapital samt weiterer Verschleierung brauchen Tater die Hilfe einer Bank samt deren Kontakten Derzeit kann das Grunden einer Briefkastenfirma legal sein kriminell wird es erst wenn zum Beispiel Drogengeld gewaschen wird Als klassische Beispiele fur globale Geldwasche in Verbindung mit Treuhandschaften gelten viele Geschaftsbeziehungen der Panama Papers des Odebrechts Skandals und des Russian Laundromat Am Kunstmarkt gibt es unzahlige Moglichkeiten zur Geldwasche Kunstwerke werden zum Beispiel in Auktionshausern vollig uberteuert versteigert um den Weg des Geldes zu verschleiern und andererseits dem Verkaufer Bestechungsgeld zukommen zu lassen Diese Art Bestechung nennt man in China Yahui elegante Korruption Zwecks Vermogensverschleierung betreibt eine weltweit verdeckt arbeitende Vermogensbewahrungs und Consultingindustrie neben legaler Steueroptimierung auch die lukrative Umgehung von Vorschriften sowie kriminelle Aktivitaten wie Geldwasche Korruption Waffen und Drogenhandel sowie Terrorismus Finanzierung bzw deren Verschleierung Mitglieder dieser Finanzberatungsindustrie schaffen sich mit Hilfe von Steueroasen und Ausnutzung von Gesetzeslucken quasi ihre eigene Rechtsordnung und betreiben mitunter massive Lobby Arbeit zur Eroffnung neuer Schlupflocher und zur Abschaffung von Straftatbestanden und Formvorschriften Gegen Geldwasche Korruption bzw diesen Lobbyismus wurde uber Jahrzehnte hinweg wenig unternommen obwohl dies Staaten und Steuerzahler extrem schadigte und nur wenige Eliten reich machte International gesehen streben derartige Lobbyisten an staatliche Kontrollensysteme in ihrem Sinn umzugestalten zu umgehen beziehungsweise die Finanzdienstleister oder Banken selbst als Kontroll Dokumentations oder Registerorgane einzusetzen Bankorgane sind dann mitunter fur Firmen zeichnungsberechtigt damit die Anleger anonym bleiben und nicht in Transparenz Registern genannt werden Nach der Veroffentlichung der Panama Papers Luxemburg Leaks Swiss Leaks und Bahamas Leaks begann international ein Reformprozess da offentlich bewusst wurde wie anfallig Finanzdienstleister fur Geldwasche und Steuerhinterziehung sind und jede Beteiligung von Bankmitarbeitern bei Grundungen von Briefkastenfirmen und der Vertretung von Gesellschaften und Offshore Firmen der Vertretungen bzw Anonymisierungen von Kunden oder auch der Vergabe behordlicher Lizenzen und Bewilligungen international rechtswidrig ist Viele Steuer und Rechtssysteme haben dazu noch ganz bewusst Regelungen damit Steuern hinterzogen werden konnen oder Geld ins Ausland geschafft werden kann Terrorismus Finanzierung illegaler Drogen und Waffenhandel Wirtschaftskriminalitat und illegale Steuerumgehung sind Verbrechen die wegen hoher Profite der Moglichkeiten der Tarnung und der Lobbyarbeit der Offshore Industrie schwer in den Griff zu bekommen sind Die Verschleierungssysteme und die Lobbyarbeit betreffen besonders das Vortauschen von Due Diligence Verfahren bzw Sorgfaltspflichten zur Identifikation und Dokumentation von Rechtsgeschaften durch die Finanzindustrie und der Ablehnung effektiver Methoden Formvorschriften gerichtliche Dokumentationen etc als wirtschaftsfeindlich Integration integration Nachdem die Herkunft des Geldes nicht mehr feststellbar ist wird das gewaschene Geld wie ein Ergebnis rechtmassiger Geschaftstatigkeit genutzt So werden beispielsweise Firmenanteile Immobilien oder Lebensversicherungen erworben Geldwasche unter Anwendung von Kryptowahrungen Fur Geldwasche eignen sich auch Transaktionen mit Kryptowahrungen wie Bitcoin Diese Infrastruktur kann weil dezentral organisiert nicht leicht durch staatliche Organe kontrolliert werden Geldflusse von Kryptowahrungen konnen nicht blockiert werden und sind schwer den tatsachlichen Personen zuzuordnen Oft werden um Geld aus der Internetkriminalitat zu waschen gutglaubige Verbraucher als Helfer verwendet Insbesondere sogenannte Initial Coin Offerings werden auch aufgrund darin fehlender Geldwaschebekampfungsmechanismen wie dem KYC Verfahren dazu genutzt illegal erworbene Gelder zu waschen Allein in Deutschland werden nach Schatzung des Bundeskriminalamtes jahrlich tausende Verbraucher von Kriminellen fur Geldwasche missbraucht wobei das Geldwaschevolumen stetig ansteigt Geld wird dabei uber viele Lander oder Gebietskorperschaften mit Hilfe schnell gegrundeter Briefkastenfirmen oder Internetgrundungen geleitet um Spuren zu verwischen Ein bekanntes Beispiel solcher Formen der Geldwasche stellt die Silk Road dar Jenseits traditioneller Formen solcher Kryptowahrungen werden auch Non Fungible Tokens als Mittel der Geldwasche missbraucht Dies geht insbesondere aus der Moglichkeit des Wash Tradings hervor bei der durch die Kreation mehrerer pseudonymisierter Adressen sogenannter Wallets derselben Person fiktive Verkaufe generiert werden konnen die auf der Blockchain transparent verzeichnet werden um abschliessend das jeweilige Werk an einen tatsachlichen Dritten zu verkaufen Angaben eines Berichtes des Analyseunternehmens Chainalysis zufolge werde vor allem diese Form des Wash Tradings beliebter wobei insbesondere die auf den jeweiligen Marktplatzen kaum eingeschrankte Anonymitat der Nutzer das Wash Trading erleichtere Staatliche Organe versuchen durch Einsatz diverser Regularien solche Formen der kryptospezifischen Geldwasche zu unterbinden Dahingehend gilt Kanada als Vorreiter durch die Implementierung der ersten gesetzgeberischen Massnahme in diesem Zusammenhang Auch in den Vereinigten Staaten hat das Financial Crimes Enforcement Network FinCEN schon 2013 klargestellt dass alle Plattformen zur Umwandlung von Kryptowahrungen in traditionelle Wahrungsformen Methoden zur Bekampfung der Geldwasche anzuwenden haben Hierbei seien jegliche verdachtige Transaktionen den staatlichen Behorden zu melden Dies bezog sich vornehmlich auf zentralisierte Borsen da dezentrale Borsen keinen Zugriff auf Fiatwahrungen bieten wobei das Fehlen exakter Definitionen und unterschiedlicher Auffassungen dazu zwischen den verschiedenen Bundesstaaten das staatliche Vorgehen hierbei erschwert Auch in der EU kommt es seit 2015 vermehrt zu Versuchen durch Einfuhrungen von Gesetzespaketen solche Formen der Geldwasche zu unterbinden Auch im Bereich des Handels mit NFTs kommt es zu Geldwascheunterbindungsunternehmungen So konnten NFT Borsen in den Vereinigten Staaten laut einer Studie des Finanzministeriums der Vereinigten Staaten Regulierungsversuchen vonseiten des Financial Crimes Enforcement Networks ausgesetzt sein da sie moglicherweise unter die Definition eines Virtual Asset Service Providers VASP dt Anbieter von Dienstleistungen im Zusammenhang mit virtuellen Vermogenswerten fallen Laut dieser Studie gabe es Hinweise auf ein erhohtes Risiko der Geldwasche im Zusammenhang hochwertiger Kunst NFTs Die Studie sieht Transaktionen mit NFTs als eine moglicherweise einfachere Form der Geldwasche mit Kunst an da im Gegensatz zu physischen Kunstwerken hierbei Komplikationen beim Transport oder der Versicherung der Werke von vornherein wegfallen So kam es schon im Marz 2022 zur Verhaftung zweier Personen in New York denen ein Betrugsversuch mit NFTs im Wert von einer Million US Dollar vorgeworfen wurde Yi Gang Vorsitzender der chinesischen Volksbank beim Weltwirtschaftsforum 2013 Dementsprechend hat auch der Vorsitzende des Zentrums zur Bekampfung von Geldwasche der chinesischen Volksbank vermerkt dass NFTs mit Leichtigkeit zu Mitteln der Geldwasche werden konnten Hierbei verwies er darauf dass es dahingehend in vermehrtem Masse zur illegalen Ausnutzung verschiedener neuartiger Kryptotechnologien komme und Urheber solcher Vorgehensweisen sich oft als Innovatoren im Bereich der Finanztechnologie ausgeben Innerhalb der EU gibt es derzeit Stand Februar 2023 keine einheitlichen konkretisierten Regelungen zum Umgang mit Geldwasche im Zusammenhang mit NFTs Im Juli 2022 hat die Europaische Kommission angekundigt NFTs als Anlageklasse bis 2024 zu bewerten und bei Bedarf eine entsprechende Regulierung auszuarbeiten Bis auf Weiteres kame die MiFID Richtlinie bei NFTs lediglich zu Anwendung sofern diese sich wie traditionelle Wertpapiere verhalten Nach einer Studie des Blockchainanalyseunternehmens Chainalysis aus dem Jahr 2022 konnen lediglich 0 15 der Transaktionen von Kryptowahrungen mit kriminellen Aktivitaten in Verbindung gebracht werden Methoden zur Bekampfung der GeldwascheKnow Your Customer Prinzip Hauptartikel Know your customer Wichtigstes effektivstes und gunstigstes Instrument zur Bekampfung der Geldwasche ist die Geltung von qualitativen Formvorschriften zur Dokumentierung der Rechtsgeschafte und zur Verhinderung von deren Verschleierung z B durch Briefkastengesellschaften Steueroasen Ruckdatierung von Vertragen Blankounterschriften verdeckte Identitaten Dadurch sollen die Rechtsgeschafte durch gerichtliche oder notarielle Protokolle aussagekraftige Register oder die Pflicht Unterschriften zu beglaubigen fur die Behorden nachvollziehbar und kontrollierbar gemacht werden damit der tatsachliche wirtschaftliche Zweck des Rechtsgeschaftes erkennbar ist Durch diese dokumentierenden Formvorschriften fur Rechtsgeschafte wie bei Liegenschaften Unternehmenskapital oder Unternehmensanteilen soll das einfache und intransparente Verschieben von Kapital verhindert werden In vielen Landern mussen bestimmte Rechtsgeschafte wie Veranderungen in Firmenstrukturen Kapitalverschiebungen bei Unternehmen Immobilien oder Firmenregistrierungen gerichtlich oder notariell protokolliert werden um Scheingeschafte Falschungen oder Ruckdatierungen von Vertragen zu verhindern Bestehende Lucken werden zur Geldwasche sofort genutzt Entscheidend zur nachhaltigen Verhinderung von Geldwasche Steuervermeidung und Korruption ist dass ein unabhangiger staatlich kontrollierter Intermediar bei wichtigen Rechtsgeschaften eingeschaltet wird der die staatlichen Interessen Identitatsfeststellung Dokumentierung der Rechtsgeschafte Steuergerechtigkeit Transparenz etc wahrnimmt und selbst wirtschaftlich unabhangig ist Der Wirtschaftsnobelpreistrager Joseph Stiglitz und der Basler Strafrechtler Mark Pieth weisen darauf hin dass bei der Bekampfung von Korruption aufgrund umfangreicher Lobbyarbeit nicht konsequent vorgegangen wird und effektive Dokumentationsvorschriften dadurch verhindert wurden In vielen Landern wurden aber in den letzten Jahren Formvorschriften gelockert oder aufgehoben um Transaktionen laut Unternehmerverbanden wirtschaftsfreundlich durchfuhren zu konnen Denn im Gegensatz zum Gemeinwesen und zu den Verbrauchern haben Grossunternehmen oder manche Politiker an effektiven Methoden zur Korruptions Verschleierungs und Geldwaschebekampfung oft kein richtiges Interesse beziehungsweise uben auf Organe zur Uberwachung der Rechtssicherheit Druck aus Als besonderes Vorbild fur ein Geldwascheparadies gilt der US Bundesstaat Delaware mit seiner Kombination aus minimalen Steuern und Gebuhren der Moglichkeit von registrierten Gesellschaften mit geheimen Eigentumern und am wichtigsten formfreie Internet bzw Handygrundungen ohne effektive Identitatsfeststellungen der Beteiligten Grundsatzlich haben virtuelle Wahrungen Online Banking Online Glucksspiele Online Gesellschaftsgrundungen beziehungsweise verwaltung Online Markte und Internetauktionen eine stark zunehmende Bedeutung fur Geldwascher und mit der Geldwasche zusammenhangende Delikte wie Steuerhinterziehung und Betrug So wird die Geldwasche aber auch durch den anonymen Kauf und Verkauf von Kunstwerken Liegenschaften und Firmenanteilen samt ublichen freiwilligen Verlustgeschaften allenfalls auch uber vorgetauschte kunstliche Markte betrieben Das betrifft auch Finanzdienstleister beim Vertrieb von riskanten Wertpapieren und sonstigen Finanzprodukten Zur Bekampfung der Geldwasche wird intensiv am Aufbau von nationalen Registern gearbeitet in denen Unternehmen ihren wahren wirtschaftlich begunstigten Eigentumer offenlegen mussen Die Umsetzung ist sehr schwierig weil in Fallen wo zum Beispiel Briefkastengesellschaften Steueroasen Formular bzw Online Firmengrundungen oder Scheingeschaftsfuhrer beteiligt sind die Meldungspflicht leicht umgangen werden kann und somit de facto freiwillig ist Auch werden Strafverfolgungsbehorden trotz dieses Registers oft an verdeckten Treuhandschaften scheitern In vielen Landern gibt es schon jetzt effektive Register z B zu Firmenbuch Grundbuch Gewerberecht Stiftungen Fonds Vereinen wo die jeweiligen naturlichen oder juristischen Personen wegen zwingend geforderter Identitatsfeststellung der Einschreiter durch gerichtliche Organe klar nachvollziehbar sind beziehungsweise der behauptete tatsachliche Vorgang gerichtlich uberpruft wird und dadurch Missbrauch verhindert wird Nur wenn diese Organe rechtlich und wirtschaftlich unabhangig vom geldwaschenden Tater sind und diese Unabhangigkeit ausreichend abgesichert ist kann Geldwasche unterbunden werden International gesehen sind diese gerichtlichen behordlichen bzw notariellen Organe oder auch Compliance Abteilungen in Unternehmen oft schlecht bezahlt weisungsgebunden nicht wirtschaftlich unabhangig oder bewusst schlecht organisiert um die Einhaltung der Bestimmungen nicht uberwachen zu konnen Ob es grundsatzlich positive Auswirkungen von Compliance Abteilungen die in der Unternehmensstruktur eingebettet sind zur Verhinderung von rechtswidrigen aber lukrativen Handlungen im Rahmen des Unternehmenszweckes geben kann wird kontrovers diskutiert denn Unternehmen maximieren grundsatzlich ihren Eigennutzen Das Vertrauen auf E Mails die Angaben allfalliger Finanzagenten auf Informationen von Websites oder auch auf staatliche Register welche auf ungepruften Angaben oder elektronischen Signaturen bzw Online Eingaben beruhen ist grob fahrlassig Gerade die international organisierte Geldwascheindustrie geht dazu arbeitsteilig vor Weiters sollen anonyme wirtschaftliche Transaktionen und Einzahlungen verhindert werden Dafur dient das Know Your Customer Prinzip KYC Banken Versicherungen Anwalte Wirtschaftsprufer Online Casinos Spielbanken Juweliere etc sind verpflichtet ihre Kunden vor Aufnahme der Geschaftsbeziehung zu identifizieren zum Verfahren siehe Legitimationsprufung und die wirtschaftlich Berechtigten zu erfragen Diese Methode gilt gerade durch Briefkastengesellschaften und verdeckte Treuhandschaften als leicht umgehbar International gesehen gibt es zum Know Your Customer Prinzip KYC keinen einheitlichen durchgesetzten Standard Grundsatzlich besteht das Problem dass Unternehmen wie Banken Versicherungen Rechtsanwalte Juweliere Immobilienmakler Kunsthandler Kaufleute oder auch Casinos selbstverstandlich ihren wirtschaftlichen Zweck maximieren und ihr Eigennutz nicht in der Geldwaschebekampfung bzw der Schaffung von Transparenz oder Rechtssicherheit liegt Dementsprechend sind auch deutsche Banken trotz umfassender Compliance Aktivitaten mit erheblichen Geldwaschevorwurfen konfrontiert Es verwundert also nicht dass zum Zweck der Vermogensverschleierung eine global und geheim arbeitende Vermogensbewahrungs und Consultingindustrie entstanden ist Diese Beratungsunternehmen dienen nicht nur dem Zweck der Steueroptimierung sondern vorwiegend der Umgehung von gelockerten Formvorschriften und einer Vielzahl krimineller Aktivitaten wie Geldwasche und Korruption Die Sorgfaltspflichten der Banken bei der Feststellung der Kundenidentitat wurden 2001 durch den Basler Ausschuss fur Bankenaufsicht beschrieben So sind Kunden mit allen Vornamen zu fuhren um die Moglichkeit verschiedener Konteneroffnungen durch ein und dieselbe Person zu uberwachen Neben der Feststellung der Identitat muss die Bank sich auch uber den Grund fur die Aufnahme der Geschaftsbeziehung informieren und deren Plausibilitat uberprufen In der internationalen Praxis werden jedoch Identifikationsverfahren und diesbezugliche Vorschriften durch Offshore Berater bzw mit Offshore Beratung befasste Finanzindustrie geflissentlich ubersehen Bei vielen Finanzdienstleistern wird vielmehr eine trotz aller Compliance Einrichtungen bzw diesbezuglichen Ankundigungen und Bestimmungen vorliegende Geldwasche verschleiert Zusatzlich nimmt das Risiko von rechtswidrigen Manipulationen stark zu weil Banken und die Finanzindustrie immer mehr IT Bereiche auf externe Dienstleister ubertragen und diese selbst wieder Teilbereiche auslagern Das gilt auch fur die externe Datenverwaltung Damit verbunden ist des Weiteren das Geschaft mit falschen verfalschten bzw gefalschten Bankkonten Mit falschen Identitaten bzw falschen Dokumenten oder erfundenen Daten werden Online Konten sogenannte Bankdrops erstellt und dann zum Geldwaschen verwendet Wobei naturlich Rechtssicherheit und Ausgewogenheit gerade bei neuen Markten und Technologien hochwertiges und intelligentes Gesetzesrecht am schwierigen Grat zwischen tauglichen Rahmenbedingungen und Uberregulierung braucht Teilweise arbeiten Banken auch mit Offshore Glucksspielanbietern zusammen wo Geldwasche vermutet wird Nach Schatzungen werden 85 der Geldwasche uber Banken abgewickelt wobei es aber gerade im Hinblick auf die Terrorfinanzierung noch viele Bargeldboten gebe Im internationalen Drogenhandel soll laut der US Drogenvollzugsbehorde DEA die Beliebtheit des Bitcoin als Mittel zur Geldwasche zunehmen International gesehen sind anonyme Bezahlungen im Internet die Verwendung von Digitalwahrung wie Bitcoin die Verschleierung mit dazu gegrundeten Fake Unternehmen bzw falschen Identitaten die Verwendung von durch Finanzdienstleister registrierten Firmen Baruberweisungen durch Transferbanken bzw Hawala Banking oder Bargeldboten aber auch anonyme Internetversteigerungen probate Methoden um Uberprufungen zu umgehen Gerade um das zu verhindern sind bei wichtigen Rechtsgeschaften eine strenge Identitatsprufung der Beteiligten die Schaffung diesbezuglicher Formvorschriften und die Einschaltung eines unabhangigen staatlich kontrollierten Intermediars notwendig Der osterreichische Finanzmarktaufsichtchef Helmut Ettl stellt zur Geldwaschevermeidung vor dem Hintergrund der sich entwickelnden europaischen Bankenunion ein grundsatzliches europaisches Drei Saulen Modell vor bestehend aus einer Intelligence Einheit zur Analyse und Strategieentwicklung einer Prevention Einheit um die Sorgfaltspflichten zur Pravention durchzusetzen und einer Enforcement Einheit die konkrete Verdachtsfalle auf Geldwascherei ermittelt und gegebenenfalls sanktioniert Uberwachung von Konten und Transaktionen Die fortlaufende Uberwachung von Konten und Transaktionen auf Geldwascheverdacht ist Banken und anderen Finanzdienstleistern gesetzlich vorgeschrieben in Deutschland durch das Geldwaschegesetz GwG Dafur hat jede Bank einen Geldwaschebeauftragten zu benennen Meldung verdachtiger Transaktionen Unabhangig von der Hohe und der Art der Transaktion bar oder unbar ist jede Versicherungsgesellschaft und jedes Kreditinstitut nach 43 GwG verpflichtet eine Verdachtsanzeige bei Verdacht auf Geldwasche gegen ihren eigenen Kunden zu erstatten Es sind auch Verdachtsmeldungen abzugeben wenn Tatsachen darauf schliessen lassen dass der Vertragspartner seinen Offenlegungspflichten aus 11 Abs 6 Satz 3 GwG nicht nachkommt Hierzu zahlt beispielsweise die Tatsache dass der Vertragspartner im Rahmen des Know Your Customer Prozesses den Zweck der Geschaftsverbindung oder den Namen des der wirtschaftlich Berechtigten nicht offenlegt Aber auch Rechtsanwalte Notare Wirtschaftsprufer und Steuerberater unterliegen seit dem 15 August 2002 einer Verpflichtung zur Anzeige wenn sie nicht rechtsberatend tatig werden Indikatoren fur Geldwasche sind viele Konten hohe Bareinzahlungen Mitfuhren Lagerung hoher Barbetrage Geldtransporte Akzeptanz schlechter Konditionen bei der Geldanlage Kritik am Meldeverhalten von Notaren Notare verzichten auf Verdachtsmeldungen wegen des besonderen Vertrauensverhaltnisses zu ihren Mandanten Um die Zahl der Meldungen zu erhohen hat der Gesetzgeber zum 1 Januar 2020 das Geldwaschegesetz geandert Kunftig wird durch eine Rechtsverordnung ein Katalog von besonders geldwascherelevanten Fallen festgelegt in denen Notare sowie Rechtsanwalte und Steuerberater immer eine Meldung an die FIU abgeben mussen Diese Gesetzesanderung wurde von der Bundesnotarkammer begrusst Obwohl Notare einer strengen Aufsicht durch die Landgerichtsprasidenten unterliegen 92 BNotO wurde kritisiert Notare wurden in Deutschland hinsichtlich moglicher Geldwasche kaum kontrolliert trotz ihrer zentralen Rolle bei Immobiliengeschaften durch die haufig Geldwasche betrieben wird Vertreter der Burgerbewegung Finanzwende fordern deshalb eine starkere Kontrolle von Notaren im Zusammenhang von Geldwasche Vermogensabschopfung Uber eine Ermittlung und Bestrafung der Tater hinaus setzt eine effektive Bekampfung und Pravention der Geldwasche voraus dass die materiellen Vorteile aus der Tat abgeschopft werden um sie den Tatern zu entziehen und die Schaden die die Opfer erlitten haben auszugleichen Nach dem Aufspuren von Vermogen muss dieses gesichert die endgultige Entziehung und die Verwendung unter Umstanden auch die Teilung des Vermogens geregelt werden Dafur gibt es neben straf und zivilrechtlichen Instrumenten auf nationaler Ebene wie dem Verfall und dem Adhasionsverfahren oder der Zivilklage wegen der Verletzung eines Schutzgesetzes 823 Abs 2 BGB auch Vorschriften fur die grenzuberschreitende Zusammenarbeit etwa das Gesetz uber die internationale Rechtshilfe in Strafsachen IRG oder das Ubereinkommen gegen die grenzuberschreitende organisierte Kriminalitat UNTOC Kriminalstatistik DeutschlandDie zur Anzeige dieser Grafik verwendete Erweiterung wurde dauerhaft deaktiviert Wir arbeiten aktuell daran diese und weitere betroffene Grafiken auf ein neues Format umzustellen Mehr dazu Erfasste Falle von Geldwasche in den Jahren 1994 2021 als Haufigkeitszahl pro 100 000 Einwohner Die zur Anzeige gebrachten Falle von Geldwasche stiegen von 198 im Jahr 1994 auf 14 785 im Jahr 2021 Die Haufigkeitszahl Falle pro 100 000 Einwohner nahm bis zum Hohepunkt 2021 von 0 2 auf 17 8 zu was einem Faktor 89 entspricht Dies ist eine Zunahme entgegen dem Trend weil insgesamt ein Kriminalitatsruckgang beobachtet wird und die Straftaten insgesamt in den letzten drei Jahrzehnten um 27 sanken Entsprechend wurde 2018 Deutschland als Paradies fur Geldwasche bezeichnet Ursache sollen uberforderte Behorden und Gesetzeslucken sein Bei gut 5 5 Millionen 2018 erfasster Straftaten insgesamt entsprechen erfasste Falle von Geldwasche einem Anteil von weit unter 1 Die Aufklarungsquote ist mit rund 90 zwar hoch Allerdings vermutet das BKA wegen der Virtualitat und Anonymitat von Online Bankdienstleistungen des in manchen Landern sehr strengen Bankgeheimnisses und des Geldtransfers in auslandische Steueroasen ein sehr grosses Dunkelfeld Einer Hochrechnung der Universitat Halle Wittenberg zufolge liegt das Geldwaschevolumen in Deutschland bei 100 Milliarden Euro jahrlich Seit dem Ubergang der Verantwortung fur Verdachtsmeldungen bei Geldwasche vom BKA auf die Generalzolldirektion im Jahr 2017 stieg die Anzahl der Meldungen laut FIU auf uber 77 000 im Jahr 2018 Davon erfullten 58 aller Verdachtsmeldungen ca 45 000 die Voraussetzungen fur eine Ubermittlung an zustandigen Stellen Die Staatsanwaltschaften gaben wiederum Ruckmeldungen fur ca 14 000 Verdachtsfalle Von diesen fuhrten ca 2 zu Urteilen Strafbefehlen oder Anklageschriften Das hochste bis 2016 ausgesprochene Bussgeld fur einen Verstoss gegen das Geldwaschegesetz in Deutschland hatte eine Hohe von 51000 Euro Volkswirtschaftliche Auswirkungen und Umfang von GeldwascheIn neuen Wirtschaftswachstumsmodellen gilt Geldwasche wie auch Korruption als einer der langfristigen und nachhaltigen Wachstumsverhinderer Dies gilt insbesondere weil die Geldwasche die Glaubwurdigkeit der wirtschaftlichen Aktivitaten und die Rechtssicherheit unabhangige Gerichte und Verwaltung Vertrags bzw Registersicherheit bei den Marktteilnehmern langfristig erschuttert Der volkswirtschaftliche Schaden entsteht durch die Beeintrachtigung des Wettbewerbs da Personen mit Erlosen aus gewaschenem Geld wenn sie sich als saubere Investoren betatigen finanziell starker sind als ihre Konkurrenten die die Erlose erwirtschaften mussen ohne auf entsprechende Reserven zuruckgreifen zu konnen Als Risiken werden weiterhin die Gefahr der Unterwanderung legaler wirtschaftlicher Strukturen und vor allem die Abhangigkeit okonomisch schwacher Staaten z B Hochseeinseln Entwicklungslander und Lander mit Drogenanbau von der Organisierten Kriminalitat beschrieben Umfang der Geldwasche Der Umfang der Geldwasche ist schwer zu ermitteln Nach einer Schatzung des Internationalen Wahrungsfonds aus dem Jahr 1999 stammen mutmasslich 2 bis 5 des globalen Welt Bruttoinlandsprodukts aus illegalen Quellen Fur das Jahr 2002 wurde das Volumen der Geldwasche auf 590 Milliarden bis 1500 Milliarden US Dollar geschatzt Das Handelsblatt schatzte 2011 den Umsatz der deutschen Schattenwirtschaft jahrlich auf 500 Mrd Euro Geldwasche habe grosse Anteile daran Kai Bussmann ermittelte 2015 ein Volumen von tatsachlichen und unterbliebenen Geldwasche Verdachtsfallen von ca 20 Milliarden Euro ausserhalb des Finanzsektors Danach schatzte er dass jeder Fall der Verdachtskriterien erfullt auch Geldwasche sei Er mehr als verdoppelte jenen Wert um den Finanzsektor einzubeziehen In einem vierten Schritt mutmasste er das Ergebnis sei zu niedrig Es konnten wohl eher deutlich grossere Betrage sein wahrscheinlich in der Grossenordnung von 100 Milliarden Euro Eine Studie des Bundesfinanzministeriums ging 2018 von einem Geldwasche Volumen von 20 bis 30 Milliarden Euro ausserhalb des Finanzsektors aus International wird Geld in Landern wie Panama oder auf einigen Karibikinseln vorwiegend uber die Turoffner Grossbritannien und einige US Bundesstaaten gewaschen Der Schattenfinanzindex der Organisation Tax Justice Network listet auf welche Lander durch ihre Regelungen Geldwasche besonders ermoglichen Dabei sind die Schweiz die Vereinigten Staaten die Cayman Islands aber auch Deutschland oft auf den vordersten Platzen Geldwasche betrifft auch den Nichtfinanzsektor Immobilien Unternehmensbeteiligungen Die Moglichkeit anonymer Gesellschaftsformen unzureichende Formvorschriften mangelhaft durchgesetzte internationale Kooperationen der Behorden und historisch gewachsene Sonderbestimmungen in britischen Uberseegebieten erleichtern Geldwaschedelikte Der Geldwasche Experte Jason Sharman geht dazu von weltweit 2 Millionen Offshore Firmen aus In Steueroasen hinterlegt schatzt man 8 des weltweiten Vermogens rund 5900 Milliarden Euro es wird vermutet dass bis zu 75 davon nicht ordnungsgemass versteuert wurden Nach einer Schatzung des IWF werden jahrlich 1300 bis 1750 Milliarden Euro rechtswidrig durch Korruption und Geldwasche eingenommen Wenn dem so ist reduziert dies das globale Wirtschaftswachstum um circa 2 Laut der Journalistin Marlies Uken fehlt es in etlichen Staaten an Anreizen Transparenzabkommen effektiv umzusetzen weil die Geldverschleierungsindustrie um ihre Profite und andererseits die Steueroasen Geldabflusse furchten Viele Abkommen seien auf dem Papier ratifiziert aber im nationalen oder regionalen Recht unzureichend umgesetzt Hinzu kommen vielerorts Bestrebungen von Lobbyisten gegen eine effiziente Geldwaschebekampfung Das Fehlen korrekter Datenerfassungen die Verschleppung von Verfahren das Ubertragen von Kontrollfunktionen an Banken und die mangelnde personelle und finanzielle Ausstattung staatlicher Geldwasche Meldestellen bewirkten in der Praxis kaum nachvollziehbare Geldflusse Selbst manche deutsche Bank nimmt vorgeschriebene Verfahren nicht so genau Die Veroffentlichung der Paradise Papers warf die Frage auf inwiefern deutsche Banken Zahlungsdienste fur in Deutschland weitgehend illegale Online Glucksspiele anboten Geschichte der GeldwascheEiner Legende nach geht der Ausdruck auf den Gangsterboss Al Capone zuruck der das durch illegale Betatigungen erworbene Geld tatsachlich in Waschsalons investierte und somit die wahre Herkunft verschleierte Im Prozess 1931 nach seinem Beruf gefragt antwortete er Ich bin im Wascherei Business tatig Als diese Form des auch mit Steuerhinterziehung verbundenen Betruges aufgedeckt wurde musste Al Capone wegen Steuerhinterziehung ins Gefangnis Weitere Kriminelle grundeten daraufhin legale Geschafte bei denen Munzgeld in grosseren Betragen umgesetzt werden konnte ohne dass der durch die illegalen Geschafte hinzugefugte Anteil von den Behorden uberpruft werden konnte Zwar musste auf diese Weise fur den erzielten Betrag Steuer bezahlt werden das Geld konnte jedoch auf das Geschaftskonto eingezahlt werden ohne weiteres Aufsehen zu erregen Eine beliebte Gewerbeart fur Geldwasche waren vor allem Casinos mit Munzspielautomaten oder die Autovermietung Der als Finanzminister der Unterwelt bekannte Mafiaboss Meyer Lansky soll als erster Mafioso die anonymen Nummernkonten der Schweiz und Moglichkeiten zur Verschleierung der Geschafte in der Karibik beziehungsweise Kuba entdeckt haben Im 2010er Jahrzehnt ist neben dem Troika Laundromat eine systematische Geldwasche bekannt geworden bei der in den Jahren von 2010 bis 2014 zwischen 22 und 80 Milliarden US Dollar Schwarzgeld aus Russland geschleust und uber Moldau Lettland und Estland transferiert in Grossbritannien und 95 weiteren Staaten gewaschen wurde Siehe auch Russischer Waschsalon 2021 reichten die Hinterbliebenen amerikanischer Terror Opfer am US Bundesgericht in Brooklyn Klage ein gegen die Deutsche Bank die Danske Bank und die britische Standard Chartered Bank Sie werfen den Geldinstituten vor die Finanzierung von Terrorgruppen in Afghanistan ermoglicht zu haben Rechtliche BestimmungenIm Zusammenhang mit der Geldwasche bestehen jeweils eine Reihe von nationalen gesetzlichen Regelungen Die Geldwasche selbst ist ein Straftatbestand Geldwasche bedarf anderer Vortaten als Grundlage Vermogenswerte die aus bestimmten Straftaten so genannten Vortaten erworben wurden sind inkriminiert sozusagen beschmutzt Kriminelle wissen das und versuchen dieses Geld zu waschen um die wahre kriminelle Herkunft zu verschleiern Zur Umsetzung der Know your customer Regeln ist eine Legitimationsprufung vorgeschrieben Uberwachungs und Meldepflichten treffen Banken und andere Organisationen die besonders von Geldwascherisiken tangiert sind Datenbanken zur Kontrolle der Geldwasche werden angelegt und gepflegt Behorden haben bestimmte Aufgaben und Kompetenzen zur Bekampfung der Geldwasche Die Financial Action Task Force on Money Laundering FATF fordert in jedem Land die Einrichtung einer Financial Intelligence Unit FIU die fur die Untersuchung aller Geldwaschefalle zustandig ist Die deutsche Gemeinsame Finanzermittlungsgruppe ist seit 2003 Mitglied der Egmont Gruppe Gesetzliche Regelung in Deutschland Straftatbestand Geldwasche Geldwasche ist im Strafrecht Deutschlands nach 261 StGB strafbar Die Norm wurde im Marz 2021 zuletzt geandert Dies diente der Umsetzung der EU Richtlinie uber die strafrechtliche Bekampfung der Geldwasche aus 2018 in nationales Recht und der Verbesserung der Strafverfolgung durch Erfassung aller Straftaten als Vortaten Vom Straftatbestand Geldwasche geschutzte Rechtsguter sind nach herrschender Meinung sowohl die durch die Vortat geschutzten Rechtsguter als auch die inlandische Rechtspflege Mogliche Tatobjekte sind Gegenstande die aus einer rechtswidrigen Straftat als Vortat herruhren 261 Abs 1 S 1 StGB Dabei kann Gegenstand nicht nur Bar oder Buchgeld sein sondern jeder denkbare Vermogenswert Das Herruhrens aus einer Vortat umfasst auch Gegenstande einschliesslich Rechten die nach Austausch und Umwandlungsaktionen an die Stelle des ursprunglichen Gegenstandes getreten sind Surrogate Bemakelt und damit mogliche Tatobjekte der Geldwasche sind auch solche Gegenstande die nach wirtschaftlicher Betrachtung an Stelle des durch die Vortat erlangten Gegenstandes getreten sind und nicht wesentlich auf der Leistung Dritter beruhen So gehoren bei einem Kauf von Unternehmensanteilen mit dem aus der Vortat erlangten Geld zwar die Anteile nicht aber die vom Unternehmen produzierten Guter zu den moglichen Tatobjekten der Geldwasche Die moglichen Tathandlungen werden in 261 Abs 1 Nr 1 4 StGB und 261 Abs 2 StGB genannt Das Verbergen gemass 261 Abs 1 Nr 1 StGB soll dabei den Zugang zum Vermogensgegenstand erschweren und bedeutet zum Beispiel die zielgerichtete Verwahrung an einem unublichen Ort Eine manipulative Tendenz des Taters ist fur die Strafbarkeit erforderlich Zwar ist fur eine Strafbarkeit ein konkret geeignetes Handeln erforderlich jedoch muss dieses Handeln aus der Sicht der Strafverfolgungsbehorden nicht unbedingt zum Erfolg gefuhrt haben Heimlich muss der Tater fur eine Strafbarkeit auch nicht handeln Nach 261 Abs 1 Nr 2 StGB macht sich strafbar wer ein bemakeltes Tatobjekt umtauscht ubertragt oder verbringt in der Absicht dessen Auffinden dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln Dieser Vereitelungs und Gefahrdungstatbestand stellt ein abstraktes Gefahrdungsdelikt dar und kein konkretes wie daran zu erkennen ist dass lediglich auf eine Verschleierungs Absicht abgestellt wird Umtauschen stellt dabei die Weggabe des ursprunglichen Vermogensgegenstandes gegen Erhalt einer Gegenleistung dar Das Ubertragen erfasst schwerpunktmassig das Transferieren von Rechten das Verbringen dagegen schwerpunktmassig korperliche Gegenstande Nach 261 Abs 1 Nr 3 StGB macht sich strafbar wer das bemakelte Tatobjekt sich oder einem Dritten verschafft Darunter wird das Erlangen einer eigentumerahnlichen Stellung verstanden Wie bei der Hehlerei ist ein Zusammenwirken mit dem Vorbesitzer erforderlich im Gegensatz zur Hehlerei sprechen jedoch Willensmangel aufgrund von Tauschung oder Drohung nicht gegen eine Strafbarkeit 261 Abs 1 Nr 4 StGB erfasst das Verwahren sowie die Verwendung fur sich oder einen Dritten durch den Tater wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat zu dem er ihn erlangt hat Unter dem Verwahren versteht man das Inobhut Nehmen und Halten eines tauglichen Tatobjekts um es fur einen Dritten oder fur die eigene spatere Verwendung zu erhalten Fur korperliche Gegenstande bedeutet dies das Erlangen der unmittelbaren Sachherrschaft fur Forderungen eine entsprechende tatsachliche Verfugungsgewalt Verwenden bedeutet den bestimmungsgemassen Gebrauch des bemakelten Tatobjekts Fur das Kennen der kriminellen Herkunft zum Zeitpunkt des Erwerbs reicht bedingter Vorsatz Von 261 Abs 2 StGB wird erfasst wer Tatsachen die fur das Auffinden die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft eines Gegenstands nach Absatz 1 von Bedeutung sein konnen verheimlicht oder verschleiert Der Tatsachenbegriff entspricht dem des Betrugs Auch hier ist ein manipulatives Verhalten fur die Strafbarkeit erforderlich Die Tathandlungen haben zum Zweck den Ermittlungsbehorden den Zugang zum Tatobjekt oder dessen Einziehung zu erschweren Ein zielgerichtetes und konkret geeignetes Handeln ist notig ein Vereitelungserfolg muss aber nicht eintreten und Heimlichkeit ist auch nicht erforderlich Selbstgeldwasche ist in Deutschland nur in bestimmten Fallen strafbar Ein Beteiligter Mit Tater Anstifter oder Gehilfe der Vortat wird gemass 261 Abs 7 StGB nur wegen Geldwasche bestraft wenn er den bemakelten Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei die rechtswidrige Herkunft des Gegenstands verschleiert Das Inverkehrbringen erfasst samtliche Handlungen die dazu fuhren dass der Tater den inkriminierten Gegenstand aus seiner tatsachlichen Verfugungsgewalt entlasst und ein Dritter die tatsachliche Verfugungsgewalt uber den Gegenstand erlangt Dies soll auch durch das Einzahlen von bemakeltem Bargeld auf ein Bankkonto geschehen konnen nach Ansicht des BGH auch auf ein Konto bei einer Bank das der Tater fuhrt da die Bank die Verfugungsgewalt uber das Bargeld erhalte der Einzahlende dafur eine Forderung gegen die Bank Das Verschleiern der Herkunft eines Gegenstands umfasst alle zielgerichteten irrefuhrenden Machenschaften mit dem Zweck einem Tatobjekt den Anschein einer anderen legalen Herkunft zu verleihen oder zumindest seine wahre Herkunft zu verbergen Die blosse eigennutzige Verwertung ohne Umgehung von Schutzmassnahmen wie beispielsweise der Einsatz von Bargeld fur Geschafte des taglichen Lebens soll dagegen nicht uber den Unrechtsgehalt der Vortat hinausgehen und daher dafur nicht ausreichend sein Hinsichtlich der Geldwaschehandlung muss der Tater mit Vorsatz zumindest in Form des bedingten Vorsatzes handeln hinsichtlich des Herruhrens aus einer rechtswidrigen Tat genugt Leichtfertigkeit Mit Senkung des Strafrahmens bei blosser Leichtfertigkeit Leichtfertigkeit liegt nur dann vor wenn sich die Herkunft des Gegenstands aus einer tauglichen Vortat nach der Sachlage geradezu aufdrangt und der Tater gleichwohl handelt weil er dies aus besonderer Gleichgultigkeit oder grober Unachtsamkeit ausser acht lasst Im Fall eines sogenannten Finanzagenten hat der Bundesgerichtshof 2014 eine Verurteilung wegen leichtfertiger Geldwasche durch das Landgericht Detmold aufgehoben und zuruck an das Landgericht verwiesen Nach 261 Abs 1 S 2 StGB wird der Tatbestand hinsichtlich eines straflosen Vorerwerbs eingeschrankt durch den der Gegenstand seine Qualitat als taugliches Tatobjekt verliert Der Satz lautet In den Fallen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 gilt dies also dass sich jemand strafbar macht nicht in Bezug auf einen Gegenstand den ein Dritter zuvor erlangt hat ohne hierdurch eine rechtswidrige Tat zu begehen Aus 261 Abs 1 S 3 StGB und 261 Abs 6 S 2 StGB folgt das sogenannte Strafverteidigerprivileg 261 Abs 1 S 3 StGB lautet Wer als Strafverteidiger ein Honorar fur seine Tatigkeit annimmt handelt in den Fallen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 nur dann vorsatzlich wenn er zu dem Zeitpunkt der Annahme des Honorars sichere Kenntnis von dessen Herkunft hatte Nach 261 Abs 6 S 2 StGB ist in diesen Fallen fur Strafverteidiger auch die Strafbarkeit wegen Leichtfertigkeit ausgeschlossen Mit diesen Regelungen wurde die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes aus 2004 zur Strafbarkeit von Strafverteidigern wegen Geldwasche in Gesetzesform umgesetzt Auch der Versuch der Geldwasche ist strafbar gemass 261 Abs 3 Der Strafrahmen der Geldwasche betragt bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe gemass 261 Abs 1 bei Begehung durch Verpflichtete im Sinne des Geldwaschegesetzes Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren gemass 261 Abs 4 Bei besonders schweren Fallen die in der Regel bei gewerbs oder bandenmassiger Begehung vorliegen ist die Strafe Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren gemass 261 Abs 5 Erkennt der Tater die kriminelle Herkunft des Gegenstands leichtfertig nicht betragt die Strafe bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe gemass 261 Abs 6 Weiterhin konnen Geld oder Gegenstande die fur Geldwasche genutzt werden eingezogen werden gemass 261 Abs 10 Legitimations und Identitatsprufung Hauptartikel Legitimationsprufung im Banken und Versicherungswesen Der Grundsatz fur die Legitimations und Identitatsprufung ist in 154 AO geregelt Grundsatzlich durfen keine Konten errichtet oder Buchungen durchgefuhrt werden wenn dies unter Angabe falscher oder erdichteter Namen erfolgt Daher sieht 154 AO vor dass der Vertragspartner eines Kunden sich zuvor Gewissheit uber den Kunden und die Anschrift des Verfugungsberechtigten zu verschaffen und die Angaben in geeigneter Form bei Konten auf dem Konto festzuhalten hat Ab 1 Januar 2018 ist zusatzlich von jedem Konteninhaber die Steuer Identifikationsnummer nach 139b AO zu erfassen Im Zusammenhang mit der Geldwasche ist der Begriff der Identprufung geregelt in 1 Abs 3 GwG gebrauchlich Inhaltlich sind beide Vorgange nahezu deckungsgleich Uberwachungs und Meldepflichten Die geldwaschebezogenen Uberwachungs und Meldepflichten sind im Geldwaschegesetz GwG geregelt Sie treffen neben den Unternehmen der Finanzindustrie Banken usw u a auch Steuerberater Glucksspielanbieter Immobilienmakler sowie grundsatzlich alle Guterhandler Verpflichtete i S v 2 GwG Rechtsanwalte und Notare sind nur unter den in 2 Abs 1 Nr 10 GwG genannten Voraussetzungen verpflichtet d h wenn sie beispielsweise im Namen ihrer Mandanten Konten verwalten oder an Immobilientransaktionen mitwirken Alle Verpflichtete nach dem GwG haben die Pflicht zur Einrichtung eines Risikomanagements 4 GwG Daruber hinaus bestehen bestimmte Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden Dazu gehort insbesondere die Pflicht zur Identifizierung der Vertragspartner bzw wirtschaftlich Berechtigten die dahinter stehen 10 GwG Guterhandler 1 Abs 9 GwG konnen unter bestimmten Voraussetzungen vgl 5 Abs 4 GwG 10 Abs 6 GwG Erleichterungen erhalten sog privilegierte Guterhandler Ein Risikomanagement mussen sie nur einrichten soweit im Rahmen von Transaktionen Barzahlungen von mindestens 10 000 00 Euro getatigt oder entgegengenommen werden Wenn nur eine einzelne Transaktion den Betrag von 9 999 99 Euro uberschreitet kann dies zum Wegfall der Privilegierung fuhren Auch privilegierte Guterhandler bleiben Verpflichtete nach dem GwG Es verbleiben folgende Mindest Standards die im Rahmen der Compliance Organisation auch von privilegierten Guterhandlern einzuhalten sind a Sicherstellung dass die 9 999 99 Euro Grenze bei Bar Transaktionen eingehalten wird b Sicherstellung dass kein Fall sog Smurfings vorliegt c Sicherstellung dass Anhaltspunkte auf eine mogliche Geldwasche oder Terrorismusfinanzierung bekannt und gemeldet werden Daruber hinaus besteht fur alle Verpflichteten nach dem GwG d h auch fur privilegierte Guterhandler eine Pflicht zur Verdachtsmeldung gemass 10 Abs 3 Nr 3 GwG i V m 43 ff GwG wenn konkrete Anhaltspunkte auf eine mogliche Geldwasche oder Terrorismusfinanzierung hinweisen Sollten Personen von Beamten des Zolls oder der Bundespolizei alt Bundesgrenzschutz beim Verbringen von Barmitteln oder gleichgestellten Zahlungsmitteln in aus oder durch die Bundesrepublik Deutschland zum Beispiel an einem Flughafen angehalten werden sind sie gemass 12a Abs 1 ZollVG auf Befragen verpflichtet Bargeld und gleichgestellte Zahlungsmittel von 10 000 Euro oder mehr bis 15 Juni 2007 15 000 Euro anzuzeigen Bei einer Falschanmeldung handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit 31a ZollVG die auch einen Verdacht auf Geldwasche begrunden kann 261 StGB Wegen der Ordnungswidrigkeit kann gemass 31a Abs 2 und 4 ZollVG ein Bussgeld bis zur Hohe von 1 Mio Euro verhangt werden bis 15 Juni 2007 von einem Viertel der nicht angemeldeten Summe bei fahrlassigem Verstoss uber die Halfte der Summe bei vorsatzlichem Verstoss bis zur gesamten Hohe bei Vorliegen eines besonders schweren Falls Daneben normiert Art 3 der Verordnung EU 2018 1672 die Pflicht beim Bargeldverkehr aus der oder in die Europaische Union Barmittel im Wert von 10 000 Euro oder mehr bis zum Zeitpunkt der Ein oder Ausreise schriftlich oder elektronisch anzumelden und die Barmittel fur eine Kontrolle zur Verfugung zu stellen Bei Verstossen kann gemass 31a Abs 3 und 4 ZollVG ebenfalls ein Bussgeld von bis zu 1 Mio Euro verhangt werden Transparenzregister Zum 1 Oktober 2017 wurde das zentrale elektronische Transparenzregister nach 19 GwG als ein gesetzlich vorgeschriebenes Verzeichnis eingerichtet Seitdem besteht fur Kapitalgesellschaften Personengesellschaften und Stiftungen die auf dem Finanzmarkt agieren die Pflicht ihre wirtschaftlich Berechtigten zum Register zu melden sofern ihre Hintermanner nicht beispielsweise bereits im Handelsregister offen gelegt werden Zweck des Transparenzregisters ist es Unternehmensgeflechte besser nachvollziehen und Geldwasche und Terrorismusfinanzierung aufdecken zu konnen Datenbanken zur Kontrolle der Geldwasche Mit dem Argument der Bekampfung von Terrorismusfinanzierung ist in Deutschland das Kontenabrufverfahren nach 24c KWG eingerichtet worden Behorden konnen hier bestimmte Kontostammdaten z B Kontoinhaber Verfugungsberechtigte Datum der Kontoeroffnung keine Salden oder Transaktionen abrufen Erledigte Daten oder erloschene Konten werden noch drei Jahre gespeichert Gegen diese Art der Datenverarbeitung gibt es erhebliche Bedenken Datenschutz Das Bundesverfassungsgericht hat diese gesetzliche Regelung gebilligt Aufsichts und Strafverfolgungsbehorden In Deutschland besteht die Zustandigkeit einer Vielzahl von Aufsichtsbehorden zur Uberwachung der Einhaltung der Pflichten nach dem Geldwaschegesetz Zustandige Aufsichtsbehorde fur verpflichtete Kreditinstitute und Zahlungsdienstleister ist nach 50 GwG die Bundesanstalt fur Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin fur Versicherungsunternehmen die jeweils zustandige Aufsichtsbehorde fur das Versicherungswesen 50 Nr 2 GwG Die Geldwascheaufsicht uber die Verpflichteten im Bereich der sog freien Berufe obliegt in Deutschland grundsatzlich der jeweiligen Selbstverwaltungskorperschaft Im Falle der Steuerberater und Steuerbevollmachtigten sind dies die Steuerberaterkammern 50 Nr 7 GwG bei den Wirtschaftsprufern und vereidigten Buchprufer die Wirtschaftspruferkammer 50 Nr 6 GwG bei den Patentanwalten die Patentanwaltskammer 50 Nr 4 GwG und hinsichtlich verpflichteter Rechtsanwalte sind die Rechtsanwaltskammern Aufsichtsbehorde 50 Nr 3 GwG Eine Ausnahme bildet die Aufsicht uber die verpflichteten Notare Diese obliegt nicht den Notarkammern sondern dem Landgerichtsprasidenten in dessen Bezirk der Notar seinen Sitz hat 50 Nr 5 GwG und der auch im Ubrigen die Berufsaufsicht uber die Notare ausubt Die Aufsicht uber alle anderen Verpflichteten des Nicht Finanzsektors bestimmt sich nach Landesrecht Das betrifft insbesondere Guterhandler Immobilienmakler Dienstleister fur Gesellschaften Treuhandvermogen oder Treuhander im Sinne von 2 Abs 1 Nr 13 GwG beispielsweise Dienstleister die Gesellschaften sog Domiziladressen anbieten oder Vorratsgesellschaften verkaufen Die jeweiligen Regelungen der Bundeslander betrauen hier unterschiedliche Behorden mit der Aufsicht in Flachenstaaten uberwiegend staatliche Mittelbehorden In Bayern sind beispielsweise die Regierungen von Mittelfranken bzw von Niederbayern zentral zustandig 8a BayZustV in Nordrhein Westfalen die funf Bezirksregierungen und im Stadtstaat Berlin die fur Wirtschaft zustandige Senatsverwaltung Als Financial Intelligence Unit FIU fur Deutschland dient seit 26 Juni 2017 die Zentralstelle fur Finanztransaktionsuntersuchungen eine Abteilung des Zollkriminalamtes der Generalzolldirektion Geschichte der Geldwaschegesetzgebung in Deutschland Mit dem Gesetz zur Bekampfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der organisierten Kriminalitat OrgKG vom 15 Juli 1992 wurde mit Wirkung vom 22 September 1992 der Straftatbestand der Geldwasche Verschleierung unrechtmassig erlangter Vermogenswerte als neuer 261 in das Strafgesetzbuch eingefugt Dieser Straftatbestand wurde spater verscharft Insbesondere wurde dabei der Vortatenkatalog zur Geldwasche erweitert BasisdatenTitel Gesetz uber das Aufspuren von Gewinnen aus schweren StraftatenKurztitel GeldwaschegesetzAbkurzung GwGArt BundesgesetzGeltungsbereich Bundesrepublik DeutschlandRechtsmaterie Wirtschaftsverwaltungsrecht WirtschaftsstrafrechtFundstellennachweis 7613 3Ursprungliche Fassung vom 25 Oktober 1993 BGBl I S 1770 Inkrafttreten am 30 November 1993Letzte Neufassung vom 23 Juni 2017 BGBl I S 1822 Inkrafttreten der Neufassung am 26 Juni 2017Letzte Anderung durch Artikel 8 G vom 27 Dezember 2024 BGBl I Nr 438 vom 27 Dezember 2024 Inkrafttreten der letzten Anderung 30 Dezember 2024 Artikel 23 G vom 27 Dezember 2024 GESTA D034Weblink Text des GesetzesBitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten Das Gesetz uber das Aufspuren von Gewinnen aus schweren Straftaten Geldwaschegesetz GwG vom 25 Oktober 1993 wurde in der Neufassung vom 13 August 2008 uberarbeitet und im Jahr 2011 durch das Gesetz zur Optimierung der Geldwaschepravention umfassend geandert Im Geldwaschegesetz wird geregelt wer zwecks Bekampfung von Geldwasche Vorkehrungen wie die Aufzeichnung von Einzahlungen ab 15 000 Euro oder bestimmte Identifizierungen vornehmen muss Laut 2 GwG mussten vor dem 1 Januar 2020 Kreditinstitute Versicherungen Gewerbetreibende Spielbanken und rechtsberatende Berufe bei Verdacht auf Geldwasche eine Verdachtsanzeige erstatten Seit dem 1 Januar 2020 wird die Geltung uber jene im Kreditwesengesetz KWG hinaus erweitert auf Unternehmen deren Haupttatigkeit es ist Beteiligungen zu erwerben zu erhalten oder zu veraussern Ausgenommen sind Industrieholdings ohne operatives Geschaft das uber das Halten und Verwalten von Beteiligungen hinausgeht Anzeigeerstatter sind von jeglicher Haftung befreit es sei denn die Anzeige erfolgt grob fahrlassig oder vorsatzlich unwahr 48 GwG Eine Verdachtsanzeige muss auch erstattet werden bei Verdacht auf Finanzierung einer terroristischen Vereinigung Die Problematik der Geldwasche kann auch fur Abrechnungsdienstleister bestehen da Ermittlungsverfahren darauf abstellen dass Abrechnungsdienstleister etwa im Telekommunikationsbereich Entgelt Anspruche einziehen die durch Betrug erlangt sein konnen Anfallig sind Dienstleistungen im Internet die uber Dialer oder Handypayment abgerechnet werden Dabei kommt es allein darauf an dass der Geschaftspartner eine sog Katalog Vortat beging Die Hohe des Betrages der aus der Vortat erlangt wird ist irrelevant Auch der Vorsatz des Dienstleisters ist nicht bedeutsam da bereits das leichtfertige Nicht Erkennen der Geldwasche gemass 261 Abs 5 StGB zur Strafbarkeit fuhrt Wie weit 261 StGB reicht zeigt der Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20 Januar 2005 3 Ws 108 04 im Zusammenhang mit den milliardenschweren FlowTex Betrugereien Bis zum 17 Marz 2021 lag Geldwasche nur vor wenn das gewaschene Geld aus bestimmten Straftaten stammte sogenannte Katalogtaten Bei den Vortaten musste es sich entweder um Verbrechen Freiheitsstrafe mindestens 1 Jahr 12 StGB oder bestimmte Vergehen aus 261 Abs 1 StGB alter Fassung handeln Abgesehen vom Drogenhandel waren vor allem solche Delikte Vortaten zur Geldwasche die entweder bandenmassig mindestens 3 Personen oder gewerbsmassig begangen wurden So kann eine wiederholte Hinterziehung von Beitragen zur Sozialversicherung eine gewerbsmassige Betrugshandlung darstellen die damit Vortat zur Geldwasche sein konnte Seit dem 18 Marz 2021 kann jede Straftat Vortat zur Geldwasche sein Mit Einfuhrung des Konsumcannabisgesetzes eroffneten sich nach damals h M neue Problematiken hinsichtlich des Geldwaschetatbestands So konne auch beim Bezug von weniger als 25 g Cannabis weiterhin eine Strafbarkeit durch Geldwasche begrundet werden da das bezogene Cannabis i d R aus einer rechtswidrigen Vortat herruhrt Diese Ansicht uberzeugt allerdings angesichts des gesetzgeberischen Willens nicht Der Erwerb von Cannabis zum Eigenverbrauch ist auch wenn dieses aus rechtswidriger Quelle stammt vom Straftatbestand der Geldwasche auszunehmen solange sich unterhalb der Schwellwerte gem 34 Abs 1 Nr 1 Abs 1 Nr 12 KCanG bewegt wird Kritik des Bundesrechnungshofs Der Bundesrechnungshof hat die Praxis der Geldwascheaufsicht in Deutschland kritisiert In einem vertraulichen Bericht vom Dezember 2020 der dem NDR vorliege heisse es unter anderem die festgestellte Aufsicht entsprache nicht den gesetzlichen Anforderungen so dass Geldwasche und Terrorismusfinanzierung nicht effektiv und wirksam bekampft werden konnten Untersucht wurde vom Bundesrechnungshof der sogenannte Nicht Finanzsektor also all diejenigen nach dem Geldwaschegesetz Verpflichteten die keine Banken und Finanzdienstleister seien Dazu zahlten in Deutschland zum Beispiel Notare Handler von Luxuswaren wie Schmuck und Uhren Rechtsanwalte sowie Betreiber von Casinos oder andere Glucksspielanbieter Obwohl das Gesetz die Handler und Dienstleister dazu verpflichte gaben sie Geldwasche Verdachtsmeldungen nur ausserst selten ab In den vergangenen Jahren hatten diese regelmassig mehr als 99 Prozent aller Meldungen von Banken und Finanzinstituten ausgemacht Umsetzung EU rechtlicher Vorgaben In Umsetzung der Dritten Geldwascherichtlinie 2005 60 EG vom 26 Oktober 2005 ABl Nr L 309 S 15 wurde u a das Geldwaschegesetz GwG neu gefasst Das Geldwaschegesetz erfasste dadurch seit 2008 als Verpflichtete nicht nur Banken und Versicherungen Treuhander und Makler sowie Anwalte und Steuerberater sondern zudem alle Personen die gewerblich mit Gutern handeln Es betrifft damit praktisch das gesamte Wirtschaftsleben und jeden Vertrag Das Pflichtenprogramm gilt insbesondere fur Guterhandler nur bei hohen Bargeschaften Anwalte fallen nicht per se in den Anwendungsbereich sondern lediglich bei gewissen gefahrengeneigten Beratungsgegenstanden wie Unternehmensgrundungen Das GwG unterwirft bereits seit der dritten Geldwascherichtlinie relativ viele Branchen seinen Compliance Anforderungen Seit jeher fallen diese Anforderungen je nach Risikogeneigtheit abgestuft aus im Mindesten muss aber jeder Verpflichtete 2 GwG gewisse grundlegende Sorgfaltspflichten einhalten die mittlerweile in den 4 ff GwG normiert sind Auf Basis des risikoorientierten Ansatzes konnen je nach Risikoprofil der Geschaftspartner weitere Sorgfaltspflichten entstehen So sind in unterschiedlichem Ausmass interne Sicherungsmassnahmen zu treffen Unternehmen bestimmter Branchen mussen daruber hinaus einen Geldwaschebeauftragten bestellen Zu den weiteren Pflichten gehort bereits seit dem Geldwaschegesetz von 2008 dass man Vertragspartner identifizieren und deren Identitat uberprufen muss Zudem kann die Verpflichtung bestehen Informationen uber den Zweck und die angestrebte Art der Geschaftsbeziehung einzuholen sowie abzuklaren ob der Vertragspartner nicht fur einen anderen wirtschaftlich Berechtigten handelt Die erhobenen Angaben sind aufzuzeichnen und in der Regel funf Jahre aufzubewahren Zu verstandigen ist bei einem Geldwascheverdacht zudem das Bundeskriminalamt Zentralstelle fur Verdachtsanzeigen und die zustandige Strafverfolgungsbehorde mittels elektronischer Verdachtsmeldung Der Betroffene darf hieruber nicht informiert werden Alle Pflichten sind in der Regel mit einer Bussgeldbewehrung versehen Im Januar 2011 rugte die Europaische Kommission dass Deutschland die EU Richtlinie 2005 60 unzureichend umgesetzt habe Die Bundeslander Mecklenburg Vorpommern und Sachsen Anhalt hatten laut Stellungnahme der EU Kommission noch nicht die zustandigen Aufsichtsbehorden in Bezug auf Immobilienmakler Versicherungsvermittler und Anbieter von Waren wenn diese Zahlungen von uber 15 000 EUR in Bar abwickeln benannt vgl zu Aufsichtsbehorden Art 36 und Art 37 der EU Richtlinie 2005 60 sowie 16 Abs 2 Nr 1 GwG Am 23 Marz 2017 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermogensabschopfung verabschiedet das am 1 Juli 2017 in Kraft trat Danach wird bereits im Strafprozess uber die Einziehung von Verbrechensgewinnen sowie die Ruckerstattung an das Verbrechensopfer entschieden Das Gesetz dient im Hinblick auf die erweiterte Einziehung der Durchsetzung der Richtlinie 2014 42 EU uber die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Ertragen aus Straftaten in der Europaischen Union Die jungste Novelle des GwG trat im Sommer 2017 in Kraft um die vierte Geldwascherichtlinie der EU umzusetzen Im Kern prazisierte die Gesetzesanderung diverse bereits zuvor bestehende Einzelpflichten die Zahl der GwG Paragraphen verdreifachte sich Zudem weitete die Neufassung des GwG innerhalb der grundsatzlich Verpflichteten den Adressatenkreis der spezielleren Vorgaben grundlegend aus Dadurch erlangte der Regelungsrahmen fur diverse dem Grunde nach bereits langer verpflichtete Branchen erstmals erhebliche praktische Relevanz Seit dem 1 April 2023 ist es gemass 16a GwG untersagt Immobilienkaufe mit Bargeld zu bewirken Weil Deutschland auch die Vierte Geldwascherichtlinie nur unzureichend umgesetzt hatte leitete die EU Kommission im Februar 2021 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland ein Im Juni 2018 verkundete die EU bereits die funfte Geldwascherichtlinie die die bisherigen Compliance Anforderungen noch einmal verscharfte unter anderem im Hinblick auf Transaktionen mit Kryptowahrungen Bis zum 10 Januar 2020 hatten die Mitgliedsstaaten die neuen Vorgaben in nationalem Recht umzusetzen Gesetzliche Regelung in Osterreich Straftatbestand Geldwascherei Die Terrorismusfinanzierung ist in Osterreich durch 278d StGB die Geldwascherei durch 165 StGB unter Strafe gestellt Wie in vielen EU Mitgliedstaaten steht das Waschen von Einkunften aus eigenen Straftaten nicht unter Strafe Damit Geldwascherei von Strafe bedroht ist mussen Geldwascher und Straftater der Vortat unterschiedliche Personen sein Die EU Richtlinie wurde umgesetzt durch Aufnahme entsprechender Regelungen in die jeweiligen Berufsgesetze durch Gesetzesnovellen Ende 2007 Gewerbeordnung Wirtschaftstreuhandberufsgesetz Bilanzbuchhaltungsgesetz Vortaten Die Vortaten der Geldwascherei sind in 165 StGB beschrieben Dazu zahlen alle Verbrechen d h gemass 17 StGB alle vorsatzlichen Straftaten die mit lebenslanger oder mehr als dreijahriger Freiheitsstrafe bedroht sind Zusatzlich sind einzelne Vergehen wie Urkundenfalschung Teilnahme an einer kriminellen Vereinigung falsche Zeugenaussage Falschung oder Unterdruckung eines Beweisstuckes Bestechung Schmuggel oder Hinterziehung von Eingangs oder Ausgangsabgaben Vortaten Legitimationsprufung Die Legitimationsprufung ist in 40 Bankwesengesetz BWG geregelt Siehe Artikel Legitimationsprufung Im direkten Widerspruch zum Know your Customer Prinzip standen die anonymen Sparbucher die in Osterreich fruher gefuhrt wurden Im Zusammenhang mit der Bekampfung der Geldwascherei ist daher seit November 2000 die Neueroffnung anonymer Sparbucher verboten Seit dem 1 Juli 2002 ist auch die Weitergabe anonymer Sparbucher verboten Das Gleiche gilt fur anonyme Wertpapierdepots Weiters ist inzwischen auch der Zugriff auf noch anonyme Sparbucher nur noch mit Legitimation moglich auch wenn der Betrag unter 15 000 Euro liegt Bareinzahlungen am Schalter z B Devisentausch oder Edelmetallhandel sind ab 15 000 Euro ebenfalls legitimierungspflichtig Uberwachungs und Meldepflichten Die 39 41 Bankwesengesetz BWG regeln fur Kreditinstitute die Sorgfaltspflichten und Bekampfung von Geldwascherei und Terrorismusfinanzierung Dazu zahlt die Verpflichtung verdachtige Transaktionen zu uberwachen und zu melden Die Meldepflicht von Banken besteht nach 41 BWG bei Verdacht dass eine Transaktion der Geldwasche dient dass der Kunde seine Treuhandbeziehungen nicht offengelegt hat dass der Kunde einer terroristischen Vereinigung angehort oder die Transaktion der Terrorismusfinanzierung dient Strafverfolgungsbehorden Entsteht bei den meldeverpflichteten Berufsgruppen der Verdacht dass ihre Kundschaft im Zusammenhang mit Geldwascherei oder Terrorismusfinanzierung steht sind sie zur Erstattung einer Meldung an die Geldwaschemeldestelle A FIU der osterreichischen Financial Intelligence Unit verpflichtet Gesetzliche Regelung in der Schweiz In der Schweiz wird die Geldwasche seit 1990 bekampft Gesetzliche Vorschriften finden sich insbesondere im Schweizerischen Strafgesetzbuch wo in Art 305bis die Geldwasche unter Strafe gestellt und unter Art 305ter die mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschaften sanktioniert sowie das Melderecht bestimmter Angehoriger des Finanzsektors geregelt wird Der Bekampfung der Geldwascherei und der Sicherstellung der Sorgfalt bei Finanzgeschaften dient auch das Bundesgesetz zur Bekampfung der Geldwascherei im Finanzsektor Geldwaschereigesetz GwG vom 10 Oktober 1997 Dem schweizerischen GwG unterstellt sind Finanzintermediare des Banken und Versicherungssektors im Sinne des Art 2 GwG und Finanzintermediare des sog Parabankensektors im Sinne des Art 2 Abs 3 GwG Zum Parabankensektor gehoren unabhangige Vermogensverwalter Treuhander Money Transmitter Money Changer und Andere Die Zweiteilung der Aufsicht uber die Einhaltung des GwG ruhrt daher dass Finanzintermediare des Banken und Versicherungssektors grundsatzlich von der Eidgenossischen Finanzmarktaufsicht FINMA im Hinblick auf Einhaltung des GwG beaufsichtigt werden wahrend Finanzintermediare des Parabankensektors grundsatzlich nicht prudentiell von der FINMA beaufsichtigt werden Auch solche Finanzintermediare haben das Recht sich der FINMA zu unterstellen Sie konnen auch Mitglied bei einer von der FINMA anerkannten Selbstregulierungsorganisation SRO werden Vereinsstruktur von der sie im Hinblick auf das GwG geschult und revidiert werden Eine Liste der anerkannten SRO findet sich auf der Website der FINMA 2021 wurde eine Gesetzesrevision gestartet mit dem Ziel auch Gold vermehrt dem Geldwaschereigesetz zu unterstellen Die Neuerungen sind zum 1 Januar 2023 in Kraft getreten Eine Lucke in der Verfolgung der Geldwascherei besteht im Schuld und Konkursrecht Bei einer Betreibung der schweizerischen Form der Zwangsvollstreckung einer Schuld muss das Betreibungsamt zur Deckung einer Schuld Bargeld in unbeschrankter Hohe annehmen ohne dass es nach der Herkunft des Geldes fragen darf worauf es nach Abschluss der Betreibung auf das Bankkonto des Glaubigers uberwiesen wird Wehrt sich eine betriebene Person nicht innert einer kurzen Frist gegen die Betreibung findet von Gesetzes wegen keinerlei Uberprufung der Forderung statt Betreibungsamter unterscheiden somit auch nicht zwischen Forderungen aus legitimen Vertragsverhaltnissen und fiktiven Schulden die zum Zweck der Geldwasche eingetrieben werden Nur bei Zwangsversteigerungen sind Barzahlungen auf 100 000 Franken beschrankt und nur der Teilbetrag der 100 000 Franken ubersteigt muss uber eine Person abgewickelt werden die dem Geldwaschereigesetz untersteht Gesetzliche Regelung in weiteren Staaten In Italien wurde zur Bekampfung der Geldwasche durch mafiose Strukturen eine Beweislastumkehr eingefuhrt die in bestimmten Fallen greift Besteht der Verdacht einer mafiosen Vereinigung so wird das Vermogen mit dem Einkommen verglichen und bei Zweifeln uber die Herkunft des Kapitals kann die Staatsanwaltschaft einen Nachweis uber dessen Herkunft verlangen Der italienische Staatsanwalt Roberto Scarpinato sagte 2012 die Mafia investierte seit der Einfuhrung dieser Beweislastumkehr verstarkt in Deutschland Internationale Ubereinkommen gegen GeldwascheEmpfehlung des Europarates zu Massnahmen gegen die Ubertragung und gegen das Verheimlichen von Vermogenswerten mit kriminellem Ursprung vom 27 Juni 1980 Ubereinkommen des Europarates uber Geldwasche Ermittlung Beschlagnahme und Einziehung von Ertragen aus Straftaten Ubereinkommen des Europarates vom 8 November 1990 uber Geldwasche sowie Ermittlung Beschlagnahme und Einziehung von Ertragen aus Straftaten Strassburger Konvention Konvention des Europarates vom 16 Mai 2005 uber Geldwasche Terrorismusfinanzierung sowie Ermittlung Beschlagnahme und Einziehung von Ertragen aus Straftaten Warschauer Konvention Nr 198 EU Richtlinie zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwasche 2005 60 EG fruher 91 308 EWG UN Konvention zur Unterdruckung der Terrorismusfinanzierung 1999 Ubereinkommen gegen die grenzuberschreitende organisierte Kriminalitat der Vereinten Nationen Palermo Konvention 15 November 2000 Internationale Initiativen gegen GeldwascheOECD Die Financial Action Task Force on Money Laundering FATF ist seit ihrer Grundung 1989 eine Arbeitsgruppe innerhalb der Organisation fur wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung deutsche Abkurzung OWZE englische Abkurzung OECD zur Bekampfung der Geldwasche Die Grundung erfolgte durch die G7 Staaten um Geldwasche auf internationaler und nationaler Ebene zu bekampfen und die Aufdeckung von Vermogenswerten aus illegaler Herkunft zu ermoglichen Die FATF hat 40 Empfehlungen und nach dem 11 September 2001 noch 9 Sonderempfehlungen verabschiedet die in den meisten Mitgliedslandern Grundlage fur nationale Gesetze sind Heute gehoren der Arbeitsgruppe insgesamt 33 Lander und internationale Organisationen an Die Task Force liefert den einzelnen Staaten Evaluationen der nationalen Strategien und ihrer Umsetzung Die FATF evaluiert Lander mit signifikanten Mangeln in der Umsetzung vom Standards gegen Geldwasche regelmassig Auf Basis dieser Evaluationen erstellt sie Listen derjenigen Lander welche die Standards signifikant verfehlen sogenannte Schwarze Listen Es werden zwei Listen jeweils drei Mal pro Jahr veroffentlicht die Liste der Jurisdiktionen unter besonderer Beobachtung Jurisdictions under Increased Monitoring auch Graue Liste genannt und die Liste der Jurisdiktionen mit hohem Risiko und Handlungsaufforderung High Risk Jurisdictions subject to a Call for Action auch Schwarze Liste genannt welche die Nachfolgerliste der seit Juni 2000 gefuhrten Liste mit Landern und Regionen die sich aufgrund fehlender Rechtsvorschriften oder mangelnder Umsetzung im Kampf gegen die Geldwasche unkooperativ zeigten englisch Non Cooperative Countries and Territories abgekurzt NCCT Lander ist Um ihren Standards auch in Nicht OECD Landern Geltung zu verschaffen arbeitet die FATF mit verschiedenen von ihr initiierten regionalen Gruppen FATF Style Regional Bodies oder anderen assoziierten Mitgliedern FATF Associate Members eng zusammen die gegenuber der FATF uber deren Aktivitaten berichten Derzeit existieren die folgenden Regionalgruppen APG The Asia Pacific Group on Money Laundering CFATF Caribbean Financial Action Task Force Moneyval The Council of Europe Select Committee of Experts on the Evaluation of Anti Money Laundering Measures Sachverstandigenausschuss fur die Beurteilung von Anti Geldwasche Massnahmen und die Finanzierung des Terrorismus beim Europarat GAFISUD The Financial Action Task Force on Money Laundering in South America MENAFATF Middle East and North Africa Financial Action Task Force EAG Eurasian Group ESAAMLG Eastern and Southern Africa Anti Money Laundering Group GIABA Intergovernmental Action Group against Money Laundering in West Africa GIABA GABAC Groupe d Action contre le blanchiment d Argent en Afrique CentraleEuroparat Der Europarat hat unter dem Namen Moneyval ein Expertenkomitee zur Evaluierung von Massnahmen gegen die Geldwasche ins Leben gerufen das Uberprufungen einzelner Lander die nicht Mitglied der FATF sind im Hinblick auf die Einhaltung der Empfehlungen der FATF vornimmt UN Die UN definierten den Begriff Geldwasche erstmals in der Konvention gegen den illegalen Handel mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen vom 20 Dezember 1988 und forderte dessen Bekampfung sowohl gegen die Drogenhandler selbst als auch gegen ihre Zwischenhandler und Banken Die im Dezember 2000 verabschiedete Konvention gegen die grenzuberschreitende organisierte Kriminalitat verpflichtet die Unterzeichner die Geldwasche als Straftatbestand in ihr nationales Strafrecht aufzunehmen Die Vereinten Nationen haben das GPML Global Programme Against Money Laundering Globales Programm gegen Geldwasche ins Leben gerufen Im Rahmen dieses Programms werden UN Staaten finanziell und organisatorisch bei der Bekampfung der Geldwasche unterstutzt OSZE Die Organisation fur Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa OSZE befasst sich seit 2001 mit dem Kampf gegen Geldwasche und Terrorismusfinanzierung Das wurde durch ein Mandat der Aussenminister der OSZE Teilnehmerstaaten initiiert und findet im Rahmen der Wirtschafts und Umweltdimension der OSZE statt Alle Aktivitaten werden eng mit Partnern wie dem Globalen Programm gegen Geldwasche der UNODC GPML der EBRD der Weltbank oder dem Europarat abgestimmt Europaische Union Auf europaischer Ebene sind Mittel im Kampf gegen die Geldwasche erstmals durch die EU Richtlinie Nr 91 308 vom 10 Juni 1991 festgelegt worden Diese Richtlinie wurde durch weitere Richtlinien zuletzt die 4 Geldwascherichtlinie vom 20 Mai 2015 RL 2015 849 EU und die neue Geldtransfer Verordnung VO EU 2015 847 uber die Ubermittlung von Angaben bei Geldtransfers ersetzt Die Geldtransfer Verordnung ist am 26 Juni 2015 in Kraft getreten und gilt ab dem 26 Juni 2017 ohne weiteren Umsetzungsakt Am 3 Dezember 1998 verabschiedete der Rat die Gemeinsame Massnahme betreffend Geldwasche die Ermittlung das Einfrieren die Beschlagnahme und die Einziehung von Tatwerkzeugen und Ertragen aus Straftaten Mit der EU Geldtransferverordnung vom 15 November 2006 Verordnung EG Nr 1781 2006 uber die Ubermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers veroffentlicht im Amtsblatt ABl L 345 S 1 9 vom 8 Dezember 2006 wurde festgelegt dass Zahlungsverkehrsdienstleister Angaben zum Auftraggeber bei jeder Etappe des Zahlungsvorgangs weiterleiten mussen Ziel der Massnahme ist die Verhinderung Untersuchung und Aufdeckung von Geldwasche oder Terrorismusfinanzierung Mit der Verordnung wird die Sonderempfehlung VII der Arbeitsgruppe Finanzielle Massnahmen FATF in EU Recht umgesetzt Sie ist Bestandteil des Aktionsplans der EU zur Bekampfung des Terrorismus Seit dem Fruhjahr 2016 gibt es im Europaischen Parlament einen eigenen Ausschuss zur Untersuchung von Geldwasche Steuervermeidung und Steuerhinterziehung als Folge der Panama Papers und zur Uberprufung der oft engen Geschaftsbeziehungen von Banken Politikern und Oligarchen Die ahnliche Rechts bzw Interessenslage bei der Bekampfung von Steuerhinterziehung Steuervermeidung Geldwasche Offshore Geschaften und Korruption bedarf demnach effektiver Instrumente transparente geprufte Register Vertragssicherheit Formvorschriften etc Ende 2019 forderten Deutschland Frankreich Italien Spanien die Niederlande und Lettland eine Geldwascheaufsicht auf europaischer Ebene um damit den Kampf gegen Finanzkriminalitat eine EU statt nationale Angelegenheit zu machen Dafur wurde die Anti Money Laundering Authority AMLA als neue zentrale europaische Behorde errichtet welche die jeweiligen nationalen staatlichen Aufsichtsbehorden bei der Umsetzung des sog Geldwaschepakets insbesondere der Einhaltung einer Bargeldobergrenze in der EU unterstutzen soll Am 22 November 2022 erklarte der Europaische Gerichtshof die Leitlinie der EU gegen Geldwasche in Teilen fur ungultig und sieht schwerwiegenden und unverhaltnismassigen Eingriff in die Grundrechtecharta Anti Geldwasche SoftwareAnti Geldwasche Software engl anti money laundering software kurz AML wird von Finanzinstituten verwendet um Kundendaten zu analysieren und verdachtige Transaktionen zu erkennen Die Computerprogramme filtern Kundendaten klassifizieren sie nach Hohe des Misstrauens und untersuchen sie auf Anomalien Dazu gehoren plotzliche und deutliche Erhohung der Mittel oder grosse Abhebungen Sowohl in den USA als auch Kanada mussen alle Transaktionen von 10 000 US Dollar oder mehr gemeldet werden Kleinere Transaktionen die bestimmte Kriterien erfullen konnen auch als verdachtig markiert werden Zum Beispiel wird eine Person die eine Erkennung vermeiden will manchmal statt einer grossen Summe mehrere kleinere Betrage innerhalb eines kurzen Zeitraums einzahlen Diese Praxis fuhrt auch zur Kennzeichnung von Transaktionen Zudem filtert die Software Namen die auf einer schwarzen Liste stehen und Geschafte in die verdachtige Lander involviert sind und markiert sie Sobald die Software genugend Daten gesammelt hat und verdachtige Vorgange markiert wurden wird ein Bericht erzeugt Geldwasche im wortlichen SinnIn den 1930er Jahren boten in den USA gehobene Hotels und Restaurants an die Munzen ihrer Gaste zu waschen Weil es wegen des hohen Geldwerts nicht ublich war Trinkgelder Taxifahrten und kleine Verpflegungen mit Banknoten zu bezahlen schatzten die Kunden diese Moglichkeit mit sauberen glanzenden Munzen bezahlen zu konnen Das Hotel Westin St Francis in San Francisco begann damit in dem Jahr 1938 und fuhrte diese Tradition zumindest bis 2010 noch weiter Banknoten sind je nach Material Blutenpapier Baumwolle Kunststoff und Sicherheitsmerkmalen unterschiedlich gut waschbar Von Euro Noten wird berichtet der Aluminiumstreifen lose sich ab und der gesamte Geldschein leuchte unter UV Strahlen auf anstelle nur der Europaflagge Siehe auchMeldevorschriften im Aussenwirtschaftsverkehr Register wirtschaftlicher Eigentumer von Unternehmen Wirtschaftliche Eigentumer Register Financial Intelligence UnitLiteraturKai Bongard Wirtschaftsfaktor Geldwasche Analyse und Bekampfung Dt Universitats Verlag Wiesbaden 2001 ISBN 3 8244 0622 5 zugleich Diss Kassel 2001 Andreas Frank Markus Zydra Dreckiges Geld Wie Putins Oligarchen die Mafia und Terroristen die westliche Demokratie angreifen Piper Munchen 2022 ISBN 978 3 492 07089 8 Gunter Gehl Hrsg Geldwaschebekampfung Zeugenschutz Gewinnabschopfung Wege zur Bekampfung der Organisierten Kriminalitat Ein europaischer Vergleich Bertuch Weimar 2004 ISBN 3 937601 04 X Felix Herzog Olaf Achtelik Hrsg GwG Geldwaschegesetz Kommentar 3 Auflage Munchen 2018 Verlag C H Beck ISBN 978 3 406 69391 5 Nick Kochan The Washing Machine How Money Laundering and Terrorist Financing Soils Us Mason 2005 englisch Katharina Reisch Die Geldwasche 261 StGB JuS 2023 S 207 212 Peter Reuter Edwin M Truman Chasing Dirty Money The Fight Against Money Laundering Washington D C 2004 englisch J C Sharman The Money Laundry Regulating Criminal Finance in the Global Economy Cornell University Press Ithaca 2011 ISBN 978 0 8014 5018 1 Josef Siska Die Geldwasche und ihre Bekampfung in Osterreich Deutschland der Schweiz und Liechtenstein 2 Auflage Linde Verlag Wien 2007 ISBN 978 3 7143 0088 8 WeblinksWiktionary Geldwasche Bedeutungserklarungen Wortherkunft Synonyme Ubersetzungen Geldwascherei und Terrorismusfinanzierung Osterreichisches Finanzministerium Publikationen der Meldestelle fur Geldwascherei MROS Schweizer Bundesamt fur Polizei Michael Kilchling Die Praxis der Gewinnabschopfung in Europa Max Planck Institut fur auslandisches und internationales Strafrecht Oktober 2001 Einige der wichtigsten Geldwaschemethoden Arbeitsdokument uber Geldwasche Europaisches Parlament Sonderausschuss gegen organisiertes Verbrechen Korruption und Geldwasche 1 Februar 2013 Anhang I PDF Yueh Chung Ma Die Bekampfung der Geldwasche als tatsachliches und rechtliches Problem Internationale Instrumente sowie die Entwicklung der Gesetzgebung in Taiwan und in Deutschland Tubingen Univ Diss 2008 PDF 2 9 MB Jens Rosbach Deutschlands Problem mit der Geldwasche Bekampfung In Hintergrund Deutschlandfunk 10 Februar 2014 Markus Zydra Des Ubels Kern Suddeutsche Zeitung Ressort Wirtschaft 9 10 Januar 2020EinzelnachweiseIn Osterreich werden amtlich beide Ausdrucke verwendet z B BGBl I Nr 118 2016 William Easterly National policies and economic growth A reappraisal In Philippe Aghion Steven Durlauf Hrsg Handbook of Economic Growth Elsevier 2005 S 15 Die russische Geldwaschmaschine In Suddeutsche Zeitung 20 Marz 2017 Beim Thema Geldwasche gibt es null Toleranz auf kurier at Vgl Kristian Frigelj Viele Kriminelle haben kein Einkommen aber erheblichen Besitz In Die Welt 10 Dezember 2018 Laundrycycle Memento des Originals vom 3 November 2019 im Internet Archive Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 auf unodc org Wie der Kunsthandel ausser Kontrolle gerat In Die Welt 3 Marz 2018 siehe Martin Gropp Die dunklen Seiten des Online Glucksspiels In Frankfurter Allgemeine Zeitung 18 Mai 2014 Vgl Klaus Ehringfeld Mexiko Paradies fur Geldwasche In Hamburger Abendblatt 11 November 2017 Vgl z B Moritz Eichhorn Geldwasche im Mobelhaus In Frankfurter Allgemeine Zeitung 14 April 2017 laut Florian Klenk Josef Redl Die grosse Offshore Schau In Falter 6 April 2016 S 16 gibt es z B bei der Preisliste vom Rechtsdienstleister Mossack Foseca in Panama einen Tarif von 8 75 Dollar pro Monat fur die Ruckdatierung von Vertragen Vgl Heinz Wernitznig Schneider Scheinfirmen eroffnet man nur wenn man etwas verschleiern will In EU Infothek 8 April 2016 Siehe Kid Mochel FMA Vorstand Ettl Beim Thema Geldwasche gibt es null Toleranz In Der Kurier 17 Mai 2017 Vgl Chinas Kunstmarkt ist eine Spielwiese fur Geldwasche In Frankfurter Allgemeine Zeitung 29 Marz 2019 S 25 Siehe u a Markus Mayr Alexander Muhlauer Geldwasche Na und In Suddeutsche Zeitung 9 Februar 2017 Siehe u a John Perkins Bekenntnisse eines Economic Hit Man 2016 S 353 ff Vgl z B US Banken wollen Erleichterungen bei Regeln zur Geldwasche Bekampfung In Tiroler Tageszeitung 16 Februar 2017 Bastian Obermayer Frederik Obermaier Panama Papers KiWi Paperback 2016 ISBN 978 3 462 05002 8 S 308 ff Vgl Frederik Obermaier Bastian Obermayer Finanzkontrolle auf luxemburgisch In Suddeutsche Zeitung 14 Marz 2017 Vgl u a Frederik Obermaier Bastian Obermayer Finanzkontrolle auf luxemburgisch In Suddeutsche Zeitung 14 Marz 2017 Luxemburg und die Panama Papers Bewusstseinswandel trotz mangelnder Kontrolle In Luxemburger Wort 3 Marz 2017 Claude Marx steckt im Panama Skandal fest In L essentiel 15 Marz 2017 Petra Pinzler Joseph Stiglitz Handel ist nicht automatisch gut fur alle In Zeit Online 18 April 2016 Interview mit Joseph E Stiglitz Siehe Helmut Ettl Das ist ein riesiger gesellschaftlicher Skandal In OO Nachrichten 6 April 2016 Siehe Bastian Obermayer Frederik Obermaier Panama Papers KiWi Paperback 2016 ISBN 978 3 462 05002 8 S 316 ff Siehe Stefan Mey Blockchain Die Verkettung der Welt In Spektrum der Wissenschaft 13 Juli 2016 Vgl Chad Albrecht u a The use of cryptocurrencies in the money laundering process In Journal of Money Laundering Control Band 22 Nr 2 2019 S 213 doi 10 1108 JMLC 12 2017 0074 englisch Vgl Carla Neuhaus Wie Kriminelle Unbedarfte bei der Geldwasche einspannen Der Tagesspiegel vom 20 Februar 2016 Dominika Nestarcova A Critical Appraisal of Initial Coin Offerings Lifting the Digital Token s Veil Brill Leiden Boston 2019 ISBN 978 90 04 41657 4 S 44 englisch Tausende Deutsche werden fur Geldwasche missbraucht In Handelsblatt 23 Marz 2017 abgerufen am 15 Februar 2023 Siehe dazu Daniel T Stabile Kimberly A Prior Andrew M Hinkes Digital Assets and Blockchain Technology US Law and Regulation Edward Elgar Publishing Cheltenham Northampton 2020 ISBN 978 1 78990 743 8 S 299 301 englisch Allison Owen Isabella Chase NFTs A New Frontier for Money Laundering In Royal United Services Institute 2 Dezember 2021 abgerufen am 15 Februar 2023 englisch Along with the risks stemming from cryptocurrency usage money launderers can exploit the trade and sale of NFTs in a similar way to which they exploit physical art Study of the Facilitation of Money Laundering and Terror Finance Through the Trade in Works of Art United States Department of the Treasury 2022 S 27 englisch treasury gov PDF abgerufen am 15 Februar 2023 Vgl Olga Kronsteiner Geldwasche Risiko bei NFTs hoher als im Kunsthandel In Der Standard 3 April 2022 abgerufen am 15 Februar 2023 Ein tatsachliches Problem ortete die Regulierungsbehorde jedoch bei NFTs Denn Kriminelle konnten hier selbst Geld waschen indem sie ein NFT kaufen es dann an sich selbst mit verschiedenen digitalen Konten weitergeben um eine Aufzeichnung der Verkaufe auf der Blockchain zu erstellen bevor sie es an einen ahnungslosen Kaufer verkaufen und am anderen Ende wieder sauber herauskommen Siehe dazu deren Webprasenz chainalysis com Abgerufen am 15 Februar 2023 Siehe dazu auch Astrid Dorner Mareike Muller Ernuchterung am NFT Markt Experten sehen grundsatzliche Probleme In Handelsblatt 18 Marz 2022 abgerufen am 15 Februar 2023 Saskia Littmann Geldwascher entdecken den NFT Markt In Wirtschaftswoche 5 Februar 2022 abgerufen am 15 Februar 2023 Syren Johnstone Rethinking the Regulation of Cryptoassets Cryptographic Consensus Technology and the New Prospect Edward Elgar Cheltenham Northampton 2021 ISBN 978 1 80088 678 0 S 61 englisch Gerald P Dwyer Regulation of cryptocurrencies In Shaen Corbet Hrsg Understanding Cryptocurrency Fraud The challenges and headwinds to regulate digital currencies De Gruyter Boston Berlin 2022 ISBN 978 3 11 071688 7 S 201 f englisch Gerald P Dwyer Regulation of cryptocurrencies In Shaen Corbet Hrsg Understanding Cryptocurrency Fraud The challenges and headwinds to regulate digital currencies De Gruyter Boston Berlin 2022 ISBN 978 3 11 071688 7 S 202 englisch Gerald P Dwyer Regulation of cryptocurrencies In Shaen Corbet Hrsg Understanding Cryptocurrency Fraud The challenges and headwinds to regulate digital currencies De Gruyter Boston Berlin 2022 ISBN 978 3 11 071688 7 S 202 205 englisch Siehe Rosario Girasa Regulation of Cryptocurrencies and Blockchain Technologies National and International Perspectives Palgrave Pleasantville 2022 ISBN 978 3 319 78508 0 S 315 englisch Siehe Saskia Littmann Geldwascher entdecken den NFT Markt In Wirtschaftswoche 5 Februar 2022 abgerufen am 3 Januar 2023 Generell spielt Geldwasche auch bei NFTs eine immer grossere Rolle Das liegt auch daran dass die Finanzaufsicht diese Markte noch nicht so stark kontrolliert wie andere Teile des Finanzmarkts Aber allein im vierten Quartal des vergangenen Jahres flossen laut Chainalysis mehr als 1 3 Millionen gewaschene Dollar in den NFT Markt Es durfte also nur eine Frage der Zeit sein bis Regulierer auch fur den Handel mit den virtuellen Gutern strengere Regeln in Betracht ziehen Study of the Facilitation of Money Laundering and Terror Finance Through the Trade in Works of Art United States Department of the Treasury 2022 S 26 englisch treasury gov PDF abgerufen am 3 Januar 2023 Treasury Releases Study on Illicit Finance in the High Value Art Market In U S Department of the Treasury 4 Februar 2022 abgerufen am 3 Januar 2023 englisch The study found that while there is some evidence of money laundering risk in the high value art market there was limited evidence of terrorist financing risk the emerging digital art market such as the use of non fungible tokens NFTs may present new risks depending on the structure and market incentives Two Defendants Charged In Non Fungible Token NFT Fraud And Money Laundering Scheme United States Department of Justice 24 Marz 2022 abgerufen am 3 Januar 2023 englisch Feng Coco China s market for NFTs metaverse may drive money laundering In South China Morning Post 2 Dezember 2021 abgerufen am 3 Januar 2023 englisch Matthias Reiche Umgang mit Bitcoin amp Co Wie die EU den Kryptomarkt reguliert In Tagesschau 12 Juli 2022 abgerufen am 3 Januar 2023 Vgl Philipp Frohn Kein Bitcoin Verbot So reguliert die EU kunftig Kryptowahrungen In Wirtschaftswoche 1 Juli 2022 abgerufen am 3 Januar 2023 Chainalysis Team Crypto Crime Trends for 2022 Illicit Transaction Activity Reaches All Time High in Value All Time Low in Share of All Cryptocurrency Activity In Chainalysis 6 Januar 2022 abgerufen am 30 Dezember 2022 laut Florian Klenk Josef Redl Die grosse Offshore Schau Der Falter vom 6 April 2016 S 16 gibt es z B bei der Preisliste vom Rechtsdienstleister Mossack Foseca in Panama fur die Ruckdatierung von Vertragen einen Tarif von 8 75 Dollar pro Monat Vgl Rene Holtschi Stiglitz und Pieth fordern Isolierung von Steueroasen NZZ vom 15 November 2016 Vgl Corinna Budras Wirtschaftskriminalitat Was den Kampf gegen Geldwasche so schwer macht FAZ vom 24 Juni 2017 vgl dazu Philip Faigle Wir zerrutten den Rechtsstaat Die Zeit vom 18 April 2016 vgl z B Geheimgeschafte von Hunderten Politikern enthullt Die Zeit vom 3 April 2016 Frederik Obermaier und Oliver Zihlmann Panama Papers Expertenausschuss ist gescheitert SZ vgl Frederik Obermaier und Bastian Obermayer Agenten und Sozialisten SZ vom 7 August 2016 Frederik Obermaier und Oliver Zihlmann Vorwurf Zensur SZ vom 5 August 2016 vgl zu den Moglichkeiten z B Christoph Keese Silicon Germany 2016 S 291 ff Thorsten Schroder Delaware Liebling der Weltkonzerne Die Zeit vgl Martin Gropp Die dunklen Seiten des Online Gluckspiels FAZ vom 18 Mai 2014 Johnny Erling Mit dieser Masche erbeuten Chinesen Millionen Die Welt vom 18 Februar 2016 siehe Geldwasche Boom in Osterreich Der Standard vom 2 Mai 2007 siehe zum Beispiel Stefan Koldehoff Kunst einkaufen wie Herr Low So geht Geldwasche Gut eine Milliarde Dollar sollen aus einem Staatsfonds Malaysias abgezweigt und fur Kunstwerke und Immobilien ausgegeben worden sein FAZ vom 4 August 2016 Vgl Kid Mochel FMA Vorstand Ettl Beim Thema Geldwasche gibt es null Toleranz Der Kurier vom 17 Mai 2017 vgl Simon Moser Zahl der Geldwasche Verdachtsfalle auf Rekordhoch Der Standard vom 27 April 2016 Ein Desaster programmiert Die Zeit vgl z B Stefan Hulshorster Dirk Mirow Hrsg Deutsche Beratung bei Rechts und Justizreform im Ausland 2012 Christin Emrich Interkulturelles Marketing Management 2014 S 356 Felix Brodbeck Grunduberzeugungen orientieren sich an Maximierung von Eigennutz Absatzwirtschaft 10 2013 27 September 2013 siehe Lars Reppesgaard Das Hacker Kartell Trojaner Datenklau Geldwasche Wie Internetbetruger nichts ahnende Nutzer ausrauben Die Zeit vom 7 Januar 2010 Joachim Jahn Geldwascher entkommen fast immer FAZ vom 29 Marz 2016 Gehilfen beim Verschleiern SZ vom 16 Mai 2016 vgl z B Felix Brodbeck Grunduberzeugungen orientieren sich an Maximierung von Eigennutz Absatzwirtschaft vom 27 September 2013 Geldwasche Boom in Osterreich Der Standard vom 2 Mai 2007 Basler Ausschuss Sorgfaltspflicht der Banken bei der Feststellung der Kundenidentitat PDF 141 kB Vgl dazu ausfuhrlich Bastian Obermayer Frederik Obermaier Panama Papers 2016 S 316 ff Vgl Markus Mayr Alexander Muhlauer Geldwasche Na und SZ vom 9 Februar 2017 Vgl u a Bankrauber raumen jedes Jahr 5000 Online Konten leer FAZ vom 23 Marz 2017 S 23 Vgl Das unverforene Geschaft mit falschen Bankkonten FAZ vom 10 Marz 2016 Vgl Angelika Kurz Das Netz braucht Rechtssicherheit Der Standard vom 23 November 2017 Vgl Paradies Papers Banken sollen mit illegalen Onlinecasinos Geschafte gemacht haben Die Zeit vom 8 November 2017 Vgl Das Geheimnis der moldauischen Waschmaschine FAZ vom 25 Janner 2018 Vgl Tobias Schmidt Bitcoin Geldwascheinstrument im Drogenhandel BTC Echo vom 26 Oktober 2017 Geldwascher entkommen fast immer FAZ vom 29 Marz 2016 W Z Online FMA Vorstand Ettl warnt vor geopolitischer Rezession Abgerufen am 6 Oktober 2019 Bundesministeriums der Finanzen Auslegungshinweise des Bundesministeriums der Finanzen zur Handhabung des Verdachtsmeldewesens 11 GwG vom 6 November 2014 Manfred Schafers Kampf gegen Geldwasche Notare erhalten neue Pflichten In FAZ NET ISSN 0174 4909 faz net abgerufen am 26 Februar 2020 Regierungsentwurf des Gesetzes zur Umsetzung der Anderungsrichtlinie zur Vierten EU Geldwascherichtlinie PDF Abgerufen am 31 Marz 2020 Kabinett beschliesst scharferes Gesetz gegen Geldwasche In lto de Abgerufen am 16 Februar 2021 Lena Dannenberg Mletzko Notariatskunde Sicher in die Prufung erfolgreich in der Praxis Springer Verlag 2013 ISBN 978 3 322 94427 6 google de abgerufen am 5 April 2020 Organisierte Kriminalitat Warum die Polizei sich so schwertut Abgerufen am 26 Februar 2020 Geplantes Gesetz gegen Geldwasche argert die Notare Abgerufen am 26 Februar 2020 Bundesjustizministerium Hrsg Vermogensabschopfung im deutschen Recht Hinweise fur Praktiker Stand Oktober 2015 Polizeiliche Kriminalstatistik 2021 Zeitreihen Ubersicht Falltabellen Schlussel 633000 Bundeskriminalamt abgerufen am 17 April 2022 Illegale Zahlungsflusse Gangster s Paradise wie Deutschland zur Hochburg fur Geldwascher wurde Abgerufen am 16 Februar 2021 Steffen Frundt Lars M Nagel Geldwasche wer es tut und wie es geht Die Welt vom 7 Februar 2016 Joachim Jahn Dunkles Vermogen Geldwascher entkommen fast immer FAZ vom 29 Marz 2016 tagesschau de Banken melden mehr Verdachtsfalle auf Geldwasche Abgerufen am 26 Februar 2020 FIU Jahresbericht 2018 Hrsg Generalzolldirektion Koln 2019 zoll de PDF Die Herrschaft der Superreichen In Blatter fur deutsche und internationale Politik Abgerufen am 5 Juli 2021 Vgl unter anderem Easterly William 2005 National policies and economic growth A reappraisal In Philippe Aghion Steven Durlauf eds Handbook of Economic Growth Elsevier ch 15 Stefan Barmettler Bei Diktatoren hilft das nichts In Handelszeitung 2 November 2013 Bundesministerium fur Finanzen Monatsbericht 08 2003 ohne Ertrage aus Finanzvergehen Harald Friedl Geldwasche Konzepte empirischer Befund und Perspektiven 2004 S 40 Rudiger Scheidges Deutschland das Paradies fur Geldwascher In Handelsblatt 9 November 2011 Kai Bussmann Dunkelfeldstudie uber den Umfang der Geldwasche in Deutschland und uber die Geldwascherisiken in einzelnen Wirtschaftssektoren Martin Luther Universitat Halle Wittenberg August 2015 abgerufen am 18 November 2019 Neue Meldepflichten fur Notare Bundesregierung sagt Geldwaschern auf dem Immobilienmarkt den Kampf an Abgerufen am 16 Februar 2021 Financial Secrecy Index Tax Justice Network Abgerufen am 23 Oktober 2022 amerikanisches Englisch Jan Dams Ileana Grabitz Martin Greive Martin Lutz Karsten Seibel Nina Trentmann Vergesst Panama hier wird wirklich Geld gewaschen In Die Welt 13 April 2016 abgerufen am 17 Dezember 2016 Vgl Bastian Obermayer Frederik Obermaier Panama Papers 2016 S 201 Was Korruption und Geldwasche die Welt kosten In Suddeutsche Zeitung 12 Mai 2016 Vgl Helmut Ettl Das ist ein riesiger gesellschaftlicher Skandal In OO Nachrichten 6 April 2016 Marlies Uken Steueroasen unterlaufen Transparenzversprechen In Die Zeit 4 April 2013 laut den Recherchen von Bastian Obermayer Frederik Obermaier Panama Papers 2016 S 266 Verdacht der Geldwasche gegen mehrere deutsche Banken In Berliner Morgenpost morgenpost de abgerufen am 9 November 2017 Ulli Kulke Waschereibesitzer Al Capone erfand die Geldwasche Die Welt vom 25 April 2016 Tim Kanning Familien getoteter Soldaten verklagen die Deutsche Bank In FAZ net 6 August 2021 abgerufen am 28 Januar 2024 List of Members Memento des Originals vom 27 Januar 2018 im Internet Archive Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Egmont Group abgerufen am 18 Juni 2017 Durch das Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekampfung der Geldwasche vom 9 Marz 2021 BGBl I S 327 in Kraft getreten am 18 Marz 2021 Richtlinie EU 2018 1673 des Europaischen Parlaments und des Rates vom 23 Oktober 2018 uber die strafrechtliche Bekampfung der Geldwasche In ABl L Nr 284 2018 S 22 BT Drs 19 24180 S 1 f Katharina Reisch Die Geldwasche 261 StGB JuS 2023 S 207 207 f Matthias Jahn Markus Ebner Die Anschlussdelikte Geldwasche 261 262 StGB JuS 2009 S 597 597 f Katharina Reisch Die Geldwasche 261 StGB JuS 2023 S 207 208 BT Drs 12 989 S 27 Katharina Reisch Die Geldwasche 261 StGB JuS 2023 S 207 208 f BGH Urteil vom 15 August 2018 Az 5 StR 100 18 BT Drs 12 3533 S 12 BT Drs 19 24180 S 30 Katharina Reisch Die Geldwasche 261 StGB JuS 2023 S 207 209 BVerfG Beschluss vom 28 Juli 2015 Az 2 BvR 2558 14 2 BvR 2571 14 2 BvR 2573 14 Rn 48 f BGH Urteil vom 27 Juli 2016 Az 2 StR 451 15 BT Drs 19 24180 S 31 BGH Urteil vom 4 Februar 2010 Az 1 StR 95 09 BGH Urteil vom 15 August 2018 Az 5 StR 100 18 BGH Urteil vom 19 Dezember 2012 Az VIII ZR 302 11 Rn 20 BGH Urteil vom 15 August 2018 Az 5 StR 100 18 Rn 33 BT Drs 19 24180 S 33 BGH Urteil vom 27 Juli 2016 Az 2 StR 451 15 BGH Beschluss vom 27 November 2018 Az 5 StR 234 18 Rn 20 BT Drs 18 6389 S 14 BGH Beschluss vom 27 November 2018 Az 5 StR 234 18 Rn 21 BGH Beschluss vom 27 November 2018 Az 5 StR 234 18 Rn 23 BT Drs 19 24180 S 34 f Katharina Reisch Die Geldwasche 261 StGB JuS 2023 S 207 210 BGH Urteil vom 17 Juli 1997 Az 1 StR 791 96 NJW 1997 3323 3325 3326 Sinngemass auch Katharina Reisch Die Geldwasche 261 StGB JuS 2023 S 207 210 Marco Mayer Leichtfertige Geldwasche durch sogenannte Finanzagenten Zugleich Anmerkung zu BGH Beschluss vom 11 September 2014 4 StR 312 14 HRRS Praxishinweis Dezember 2015 BGH Beschluss vom 11 September 2014 Az 4 StR 312 14 BVerfG Urteil vom 30 Marz 2004 Az 2 BvR 1520 01 und 2 BvR 1521 01 BT Drs 19 24180 S 32 Tobias Rudolph Der Staat im Kampf gegen Steuerdelikte Geldwasche stoppen DATEV Magazin Februar 2018 abgerufen am 8 Mai 2018 Bundesrechtsanwaltskammer Verhaltensempfehlungen fur Rechtsanwalte im Hinblick auf die Vorschriften des Geldwaschebekampfungsgesetzes GwG und die Geldwasche 261 StGB PDF BRAK archiviert vom Original nicht mehr online verfugbar am 5 Mai 2017 abgerufen am 8 Mai 2018 Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Henrik Bremer Das neue Geldwaschegesetz eine Zusammenfassung In WIRTSCHAFTSRAT Recht 11 Juli 2017 wr recht de abgerufen am 9 November 2017 Tobias Rudolph Hat das neue Geldwasche Gesetz Konsequenzen fur ganz normale Unternehmen In rudolph recht de 22 August 2017 abgerufen am 7 Mai 2018 Anderung 12a ZollVG Anderung 31a ZollVG Henrik Bremer Transparenzregister gemass der Neufassung des GWG In Wirtschaftsrat Recht 18 September 2017 wr recht de abgerufen am 9 November 2017 BGBl 1992 I S 1302 Anderungen des 261 StGB seit 2006 Text des Geldwaschegesetzes aus 1993 bei Aufhebung geltende Fassung Text und Anderungen des Geldwaschegesetzes aus 2008 BGBl I S 1690 Text und Anderungen des Gesetzes zur Optimierung der Geldwaschepravention BGBl 2011 I S 2959 Dirk Voges Kanzelei Weitnauer Turnkey Business Geldwasche Problematik beim Verkauf von Photovoltaik Anlagen PV Magazine Mohamad El Ghazi Cannabis Konsumenten droht Strafe wegen Geldwasche In Legal Tribune Online 29 April 2024 abgerufen am 21 Juni 2024 Blohm WStR 261 StGB Rn 2a m w N OLG Hamburg Urt v 12 12 2024 5 ORs 21 24 Jan Lukas Strozyk Benedikt Strunz Kritik an Geldwasche Pravention Bundesrechnungshof fordert Bargeld Obergrenze In Tagesschau ARD 17 Dezember 2020 abgerufen am 20 Dezember 2020 Binnenmarkt Kommission drangt Deutschland zur Durchsetzung der Anti Geldwasche Vorschriften Pressemitteilung der EU Kommission vom 27 Januar 2011 IP 11 75 Deutscher Bundestag Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermogensabschopfung BT Drs 18 9525 vom 5 September 2016 Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermogensabschopfung Memento vom 10 Juni 2017 im Internet Archive DRB Stellungnahme Nr 09 16 Juni 2016 Deutscher Bundestag Basisinformationen uber den Vorgang im DIP abgerufen am 16 Juni 2017 Deutscher Bundestag Bundestag stimmt fur Vermogensabschopfung illegal erworbener Vermogen abgerufen am 16 Juni 2017 Richtlinie 2014 42 EU In ABl L 127 29 April 2014 S 39 Richtlinie uber die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Ertragen aus Straftaten in der Europaischen Union Universitat Wien abgerufen am 18 Juni 2017 Verbrechen durfen sich nicht lohnen Regelung zur strafrechtlichen Vermogensabschopfung haufe de vom 11 April 2017 Deutscher Bundestag Ubersicht zum Gesetzgebungsverfahren zur Neufassung des GwG 2017 Abgerufen am 29 August 2018 Henrik Bremer Das neue Geldwaschegesetz eine Zusammenfassung In WIRTSCHAFTSRAT Recht 11 Juli 2018 wr recht de abgerufen am 29 August 2018 16a Abs 1 GwG Verbot der Barzahlung beim Immobilienkauf wolterskluwercom vom 16 August 2024 Ruge wegen Untereifers Suddeutsche Zeitung Ressort Wirtschaft 20 21 Februar 2021 https www daserste de information wirtschaft boerse plusminus sendung plusminus schwarzgeld 100 html Henrik Bremer Die 5 Geldwascherichtlinie naht Was andert sich In Wirtschaftsrat Recht 26 August 2018 wr recht de abgerufen am 29 August 2018 Europaisches Parlament Arbeitsdokument uber Geldwasche Sonderausschuss gegen organisiertes Verbrechen Korruption und Geldwasche 1 Februar 2013 S 5 FINMA Willkommen bei der Eidgenossischen Finanzmarktaufsicht FINMA Archiviert vom Original nicht mehr online verfugbar am 29 Juni 2013 abgerufen am 14 Juli 2013 Goldhandelsplatz Schweiz Die grosse Lucke im Geldwaschereigesetz Schweizer Radio und Fernsehen SRF 1 Marz 2021 abgerufen am 1 Marz 2021 www admin ch Bundesrat setzt das revidierte Geldwaschereigesetz und die entsprechenden Verordnungen in Kraft Sascha Buchbinder Geldwasche via Betreibungsamt weil sicher niemand Fragen stellt Schweizer Radio und Fernsehen 22 Juni 2022 Abgerufen am 12 Dezember 2024 Christian Dandres Geldwascherei mittels Scheinbetreibungen In Curia Vista Geschafte des Schweizer Parlamentes 16 Juni 2022 abgerufen am 12 Dezember 2024 Art 129 und 136 Bundesgesetz uber Schuldbetreibung und Konkurs Fassung vom 1 Juli 2024 Interview mit Generalstaatsanwalt Roberto Scarpinato Bund Deutscher Kriminalbeamter Bezirksverband Koln 28 Dezember 2012 archiviert vom Original nicht mehr online verfugbar am 27 Januar 2018 abgerufen am 12 Juli 2017 Nach einem Artikel des Kolner Stadt Anzeigers vom 11 Oktober 2012 Bettina Gabbe MAFIA Italien will hart durchgreifen Sudwest Presse 9 Mai 2014 ehemals im Original nicht mehr online verfugbar abgerufen am 12 Juli 2017 1 2 Seite nicht mehr abrufbar Suche in Webarchiven Raphaela Mogilka Internationale Ansatze zur Bekampfung der organisierten Kriminalitat Konvention Unterschriften und Ratifikationsstand des Vertrags 198 Abgerufen am 1 Februar 2016 Darstellung der Sonderempfehlungen Website der FATF Le gouvernement luxembourgeois prend note de la publication du resume summary de l evaluation effectuee par le Groupe d action financiere GAFI sur le Luxembourg Mitteilung der Regierung Luxemburgs 22 Februar 2010 FATF High risk and other monitored jurisdictions Abgerufen am 23 Februar 2021 englisch FATF FATF Members and Observers Archiviert vom Original nicht mehr online verfugbar am 5 Juli 2019 abgerufen am 25 Februar 2021 englisch Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Richtlinie EU 2015 849 In Amtsblatt der europaischen Union Verordnung EU 2015 847 In ABl L 141 5 Juni 2015 S 1 Jens H Kunz Neue Geldtransferverordnung Massnahmen gegen Geldwasche und Terrorismusfinanzierung In die bank de 22 Marz 2016 S 7 Hans Martin Lang Jan Noll Vierte europaische Geldwasche Richtlinie und neue Geldtransfer Verordnung verabschiedet Website der BaFin 15 Juni 2015 ABl EG Nr L 333 1 vom 9 Dezember 1998 vgl Florian Klenk Josef Redl Brussel schaut nach Panama In Der Falter 12 Oktober 2016 S 12 zur Problemlage dazu u a Philip Faigle Wir zerrutten den Rechtsstaat In Die Zeit 18 April 2016 Aufsicht Ein EU Sextett stemmt sich gegen Geldwasche Abgerufen am 28 Januar 2020 Arndt Rodatz Christian Judis Stephanie Haslinger Das EU Geldwaschepaket schafft einen einheitlichen Rechtsrahmen In KPMG Law Abgerufen am 14 Januar 2025 EU Geldwascherichtlinie ist teilweise rechtswidrig In Legal Tribune Online vom 22 November 2022 sfgate com vom 27 Dezember 2010 abgerufen am 17 Juni 2011 und 5 Januar 2018 Memento des Originals vom 3 Juli 2011 im Internet Archive Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Euro Geldscheine nicht waschmaschinenfest In Frankfurter Allgemeine Zeitung 4 Juni 2002 abgerufen am 5 Januar 2018 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4239585 9 GND Explorer lobid OGND AKS LCCN sh86001252

Neueste Artikel
  • Juni 25, 2025

    Ausübungszeitpunkt

  • Juni 23, 2025

    Aussprachewörterbuch

  • Juni 25, 2025

    Ausschüttungssperre

  • Juni 24, 2025

    Ausschöpfungsquote

  • Juni 26, 2025

    Ausschließlichkeitsbindung

www.NiNa.Az - Studio

    Kontaktieren Sie uns
    Sprachen
    Kontaktieren Sie uns
    DMCA Sitemap
    © 2019 nina.az - Alle Rechte vorbehalten.
    Copyright: Dadash Mammadov
    Eine kostenlose Website, die Daten- und Dateiaustausch aus der ganzen Welt ermöglicht.
    Spi.