In den Rechtsordnungen verschiedener Länder bezeichnet Geschäftsfähigkeit die Fähigkeit natürlicher Personen sich selbst
Geschäftsfähigkeit

In den Rechtsordnungen verschiedener Länder bezeichnet Geschäftsfähigkeit die Fähigkeit natürlicher Personen, sich selbst durch rechtsgeschäftliche Erklärungen (z. B. einen Vertrag) wirksam zu binden. Die Regelungen dienen dem Schutz derjenigen, deren geistige Entwicklung nicht das notwendige Maß an Einsicht für die Teilnahme am Rechtsverkehr hat. Die volle Geschäftsfähigkeit ist an die Volljährigkeit gekoppelt.
Die Geschäftsfähigkeit ist von der Rechtsfähigkeit zu unterscheiden, also von der Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Natürliche Personen sind bereits ab der Geburt rechtsfähig.
Rechtslage in Ländern des romanischen Rechtskreises
In den Ländern des romanischen Rechtskreises sind Minderjährige grundsätzlich an einen von ihnen geschlossenen Vertrag gebunden, haben jedoch die Möglichkeit zum Schutz ihrer Interessen, den Vertrag durch Erklärung oder Klageerhebung anzufechten, was in Deutschland beispielsweise für nicht lediglich vorteilhafte Geschäfte gilt. Der deutsche Rechtskreis unterscheidet zwischen Geschäftsunfähigen und beschränkt Geschäftsfähigen, deren selbst abgeschlossene Verträge bis zur Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters schwebend unwirksam sind. Dem in vielen englischsprachigen Ländern vorherrschenden common law ist eine umfassende gesetzliche Stellvertretung und somit auch allgemeine Geschäftsfähigkeit hingegen unbekannt, stattdessen wird auf die Schutzwürdigkeit des Minderjährigen im einzelfallweise abgestellt. Von besonderer Bedeutung ist dabei die Lehre von den , der zufolge ein Jugendlicher bei Verträgen über Dinge, die seiner Lebensführung angemessen und dienlich sind, nur einen angemessenen Preis statt des vertraglich vereinbarten zu zahlen hat.
Rechtslage in einzelnen Staaten
- Deutschland: Geschäftsfähigkeit (Deutschland)
- Frankreich: Abschnitt Geschäftsfähigkeit im Artikel Schuldrecht (Frankreich)
- Österreich: Geschäftsfähigkeit (Österreich)
- Schweiz: Handlungsfähigkeit (Schweiz)
Siehe auch
- Strafmündigkeit
Weblinks
Autor: www.NiNa.Az
Veröffentlichungsdatum:
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In den Rechtsordnungen verschiedener Lander bezeichnet Geschaftsfahigkeit die Fahigkeit naturlicher Personen sich selbst durch rechtsgeschaftliche Erklarungen z B einen Vertrag wirksam zu binden Die Regelungen dienen dem Schutz derjenigen deren geistige Entwicklung nicht das notwendige Mass an Einsicht fur die Teilnahme am Rechtsverkehr hat Die volle Geschaftsfahigkeit ist an die Volljahrigkeit gekoppelt Die Geschaftsfahigkeit ist von der Rechtsfahigkeit zu unterscheiden also von der Fahigkeit Trager von Rechten und Pflichten zu sein Naturliche Personen sind bereits ab der Geburt rechtsfahig Rechtslage in Landern des romanischen RechtskreisesIn den Landern des romanischen Rechtskreises sind Minderjahrige grundsatzlich an einen von ihnen geschlossenen Vertrag gebunden haben jedoch die Moglichkeit zum Schutz ihrer Interessen den Vertrag durch Erklarung oder Klageerhebung anzufechten was in Deutschland beispielsweise fur nicht lediglich vorteilhafte Geschafte gilt Der deutsche Rechtskreis unterscheidet zwischen Geschaftsunfahigen und beschrankt Geschaftsfahigen deren selbst abgeschlossene Vertrage bis zur Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters schwebend unwirksam sind Dem in vielen englischsprachigen Landern vorherrschenden common law ist eine umfassende gesetzliche Stellvertretung und somit auch allgemeine Geschaftsfahigkeit hingegen unbekannt stattdessen wird auf die Schutzwurdigkeit des Minderjahrigen im einzelfallweise abgestellt Von besonderer Bedeutung ist dabei die Lehre von den der zufolge ein Jugendlicher bei Vertragen uber Dinge die seiner Lebensfuhrung angemessen und dienlich sind nur einen angemessenen Preis statt des vertraglich vereinbarten zu zahlen hat Rechtslage in einzelnen StaatenDeutschland Geschaftsfahigkeit Deutschland Frankreich Abschnitt Geschaftsfahigkeit im Artikel Schuldrecht Frankreich Osterreich Geschaftsfahigkeit Osterreich Schweiz Handlungsfahigkeit Schweiz Siehe auchStrafmundigkeitWeblinksWiktionary Geschaftsfahigkeit Bedeutungserklarungen Wortherkunft Synonyme Ubersetzungen Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4129782 9 GND Explorer lobid OGND AKS