Die Region Brüssel Hauptstadt oder auch Brüsseler Region französisch Région de Bruxelles Capitale niederländisch ist ein
Hauptstadtregion Brüssel

Die Region Brüssel-Hauptstadt (oder auch Brüsseler Region), französisch Région de Bruxelles-Capitale, niederländisch ist eine der drei Regionen des Königreichs Belgien und somit ein Gliedstaat des belgischen Bundesstaates. Sie umfasst das „zweisprachige Gebiet Brüssel-Hauptstadt“, das – genau wie der gleichnamige Verwaltungsbezirk – aus 19 Gemeinden besteht. Die Stadt Brüssel, auch „Brüssel-Stadt“ genannt, ist eine der 19 Gemeinden. Die Region Brüssel-Hauptstadt besteht in ihrer heutigen Form seit dem 1. Januar 1995. Die Region hat 1.249.597 Einwohner (1. Januar 2024).
Region Brüssel-Hauptstadt Région de Bruxelles-Capitale (französisch) Brussels Hoofdstedelijk Gewest (niederländisch) | |
---|---|
Wappen | Flagge |
Gliedstaat des Königreichs Belgien | |
Art des Gliedstaates: | Region |
Amtssprache: | Französisch, Niederländisch |
Verwaltungssitz: | Brüssel |
Gründung: | 12. Januar 1989 |
Fläche: | 161,36 km² |
Einwohner: | 1.249.597 (1. Januar 2024) |
Bevölkerungsdichte: | 7550 Einwohner pro km² |
Feiertag: | 8. Mai |
Ministerpräsident: | Rudi Vervoort (PS) |
ISO-Code: | BE-BRU |
Website: | be.brussels |
Lage in Belgien | |
Die Region Brüssel-Hauptstadt verfügt über ein legislatives („Brüsseler Parlament“) sowie ein exekutives Organ („Brüsseler Regierung“). Hinzugezählt werden ebenfalls die französische und flämische Gemeinschaftskommission („COCOF“ und „VGC“) sowie die „gemeinsame Gemeinschaftskommission“ (COCOM/GGC). Nebenbei übt die Region Brüssel-Hauptstadt auch die Befugnisse der „Brüsseler Agglomeration“ aus.
Dieser Artikel behandelt vor allem die Themen Politik, Verwaltung und Sprachensituation. Weitere und übergreifende Themen werden im Artikel Brüssel behandelt.
Geschichtlicher Hintergrund
Als in Belgien die erste Staatsreform (1970) beschlossen wurde, die zur Föderalisierung des Landes führen sollte, wurden zum einen die Kulturgemeinschaften (die späteren Gemeinschaften), mit dem Schwerpunkt Kultur, und zum anderen die Regionen, mit dem Schwerpunkt Wirtschaft erschaffen. Da die flämischen Vertreter aber nicht den Zweck dieser Regionen erkannten, wurde ihre Existenz allein in einem Verfassungsartikel (107quater) festgehalten. Weitere konkrete Ausführungsmodalitäten wurden nicht vorgesehen. In diesem Artikel 107quater war bereits die Rede von einer „Brüsseler Region“.
Auch wenn also die Regionen noch nicht funktionsfähig waren, wurde für die neunzehn Brüsseler Gemeinden eine erste gemeinsame Verwaltungsstruktur erschaffen: die Brüsseler Agglomeration (siehe unten). Ein Gesetz vom 26. Juli 1971 sah vor, dass der Brüsseler Agglomerationsrat in zwei Sprachgruppen aufgeteilt würde. Die ersten und einzigen Wahlen zum Agglomerationsrat fanden am 21. November 1971 statt. Die Agglomeration verfügte über gewisse Zuständigkeiten in Sachen Raumordnung, Transportwesen, Sicherheit, öffentliche Gesundheit und Sauberkeit. Es wurden ebenfalls eine französische und eine niederländische Kulturkommission eingerichtet, in der die Mitglieder des Agglomerationsrates, je nach Sprachgruppe, tagten und über gewisse Befugnisse in Sachen Kultur und Unterricht verfügten. Das Gesetz vom 26. Juli 1971 wurde durch jedoch durch ein Gesetz vom 21. August 1987 abgeändert und viele der Befugnisse der Agglomeration wurden den dann bereits bestehenden Regionen anvertraut.
In Brüssel wurden diese Befugnisse dem „Regionalen ministeriellen Komitee“ anvertraut. Im Jahr 1974 wurden drei dieser Komitees geschaffen: ein flämisches, ein wallonisches und ein Brüsseler. Auch wenn diese Komitees nur eine beratende Funktion hatten, werden sie doch als Vorläufer der Regionen bezeichnet. In Brüssel war das Komitee zur einen Hälfte aus Senatoren und zur anderen Hälfte aus Mitgliedern des Agglomerationsrates zusammengesetzt.
Die Schaffung der Regionen, darunter einer Brüsseler Region, wurde in den zwei großen Egmont- (1978) und Stuyvenbergabkommen (1979) festgehalten. Wegen einer Regierungskrise konnten diese jedoch nicht in Kraft treten, und so wurden durch ein Gesetz vom 5. Juli 1979 provisorische gemeinschaftliche und regionale Institutionen erschaffen, deren Exekutive allein von Ministern der Nationalregierung gestellt wurde.
Erst im Zuge der zweiten Staatsreform (1980) wurden die Regionen wirklich aus der Taufe gehoben. Da jedoch kein Kompromiss für die Brüsseler Region gefunden werden konnte, gilt die Verabschiedung des Sondergesetzes vom 8. August 1980 allein als die Geburtsstunde der Flämischen und der Wallonischen Region. Das „Problem Brüssel“ wurde, so die damalige Bezeichnung, „in den Kühlschrank gestellt“ (französisch: mise au frigo).
Somit blieb das Gesetz von 1979 weiterhin für Brüssel anwendbar. Ein Minister und zwei Staatssekretäre, die nicht dem Nationalparlament verantwortlich waren, lenkten die Geschicke der Region. Dies hatte schwerwiegende finanzielle und institutionelle Probleme zur Folge. Ein Kompromiss zwischen Flamen und Wallonen um das Statut Brüssels schien in die Ferne zu rücken, da vor allem die flämische Seite Brüssel nicht als eigenständige Region anerkennen wollte und die wallonische Seite nicht die absolute Sprachgleichheit akzeptieren wollte.
Mehrere Gesetzesvorschläge wurden eingereicht, doch erst im Mai 1988 konnte ein politischer Kompromiss gefunden werden, der alle Parteien zufriedenstellte. Dieser Kompromiss führte zur Durchführung der dritten Staatsreform und zur Verabschiedung des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989, der somit als die Geburtsstunde der „Region Brüssel-Hauptstadt“, wie sie seitdem genannt wird, gilt. Dieses Sondergesetz rief schlussendlich den Rat (später Parlament) und die Exekutive (später Regierung) ins Leben und übergab der Region die restlichen Kompetenzen der Agglomeration.
Bei der vierten Staatsreform (1993), die die definitive Umwandlung Belgiens in einen Föderalstaat vollzog, und dem vorangegangenen „Sankt-Michaels-Abkommen“ (niederländisch Sint-Michielsakkoord, französisch accords de la Saint Michel) wurde die Teilung der Provinz Brabant beschlossen. Das zweisprachige Gebiet Brüssel-Hauptstadt wurde dabei „entprovinzialisiert“ (für provinzfrei erklärt), der Provinzrat und die Permanentdeputation wurden abgeschafft und die Zuständigkeiten der Provinz wurden bis auf einige Ausnahmen (siehe unten) an die Region übertragen.
Das Lambermontabkommen und die fünfte Staatsreform (2001) hatten keine grundlegenden Änderungen für das Statut der Region Brüssel-Hauptstadt zur Folge. Lediglich die Anzahl Sitze im Regionalparlament wurde von 75 auf 89 angehoben.
Heute ist die Region Brüssel-Hauptstadt zwar politisch etabliert, doch besteht immer noch keine absolute Einigkeit zwischen Flamen und Wallonen über das wahre Statut Brüssels. Die Region unterscheidet sich immer noch von den anderen beiden Regionen, da ihre legislativen Rechtstexte „Ordonnanzen“ genannt werden (und einen leicht anderen Wert als die regionalen „Dekrete“ besitzen; siehe unten) und sie im Gegensatz zu den anderen Regionen nicht über die „konstitutive Autonomie“ verfügt, die eine eigene Organisation der Zusammensetzung, der Wahl und der Arbeitsweise der Parlamente und Regierungen erlaubt. Seitens der Brüsseler Regierung wird immer wieder eine Neufinanzierung der Region gefordert, um den Herausforderungen eines europäischen und internationalen Zentrums gerecht zu werden.
Geographie
Der zweisprachige Verwaltungsbezirk „Brüssel-Hauptstadt“ stellt das Hoheitsgebiet der Region Brüssel-Hauptstadt dar. Dieses Gebiet ist deckungsgleich mit dem zweisprachigen Sprachgebiet Brüssel-Hauptstadt im Sinne von Artikel 4 der Verfassung.
Die 19 Gemeinden
Der Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt besteht aus 19 eigenständigen Gemeinden, die als die „Brüsseler Gemeinden“ bezeichnet werden. In allen 19 Gemeinden sind die beiden Amtssprachen Französisch und Niederländisch gleichberechtigt. Die Mehrheit der Bevölkerung ist frankophon. Die Gemeinde Saint-Josse-ten-Noode/Sint-Joost-ten-Node ist mit rund 24.100 Einwohnern pro Quadratkilometer die am dichtesten besiedelte Gemeinde Belgiens.
Wappen | Gemeinde | Fläche in km² | Bevölkerung am 1. Januar 2024 |
---|---|---|---|
Anderlecht | 17,74 | 126.581 | |
Auderghem/Oudergem | 9,03 | 35.350 | |
Berchem-Sainte-Agathe/Sint-Agatha-Berchem | 2,95 | 25.787 | |
Brüssel, Stadt | 32,61 | 196.828 | |
Etterbeek | 3,15 | 49.775 | |
Evere | 5,02 | 45.234 | |
Forest/Vorst | 6,25 | 58.044 | |
Ganshoren | 2,46 | 25.564 | |
Ixelles/Elsene | 6,34 | 89.278 | |
Jette | 5,04 | 54.107 | |
Koekelberg | 1,17 | 22.648 | |
Molenbeek-Saint-Jean/Sint-Jans-Molenbeek | 5,89 | 98.365 | |
Saint-Gilles/Sint-Gillis | 2,52 | 49.293 | |
Saint-Josse-ten-Noode/Sint-Joost-ten-Node | 1,14 | 26.895 | |
Schaerbeek/Schaarbeek | 8,14 | 130.405 | |
Uccle/Ukkel | 22,91 | 86.806 | |
Watermael-Boitsfort/Watermaal-Bosvoorde | 12,93 | 25.295 | |
Woluwe-Saint-Lambert/Sint-Lambrechts-Woluwe | 7,22 | 60.771 | |
Woluwe-Saint-Pierre/Sint-Pieters-Woluwe | 8,85 | 42.571 | |
Region Brüssel-Hauptstadt (Gesamt) | 161,36 | 1.249.597 |
Vorschlag zur Fusion der Gemeinden
Die Idee einer Fusion dieser Gemeinden bzw. deren vollständige Eingliederung in die regionale Struktur wurde oft angeregt. Auch wenn diese Fusion offensichtliche Vorteile für die „Gute Regierungsführung“ der Region hätte, hat der Vorschlag nie genug Anklang bei den frankophonen politischen Entscheidungsträgern gefunden, die darin eine Störung des institutionellen Gleichgewichts sehen. Die überproportionale Vertretung (50F/50N in der Regierung) der niederländischsprachigen Brüsseler auf Ebene der Region (siehe unten) wird nämlich u. a. durch die Wiedergabe der „wahren“ Kräfteverhältnisse (in etwa 90F/10N) auf der Ebene der Gemeinden kompensiert.
Vorschlag zur Ausweitung der Region
Im Zuge der belgischen Staatsreformen wurde von frankophoner Seite immer wieder die Ausweitung des Hoheitsgebietes der Region Brüssel-Hauptstadt gefordert. Besonders die Partei DéFI (Démocrate Fédéraliste Indépendant), vormals FDF (Fédéralistes démocrates francophones), die sich als die Verteidigerin der frankophonen Minderheit in den Brüsseler Randgebieten sieht, fordert den Anschluss der „Fazilitäten-Gemeinden“ (französisch communes à facilités, niederländisch faciliteitengemeenten) der Brüsseler Peripherie, die der Provinz Flämisch-Brabant angehören und somit Teil des Gebiets der Region Flandern sind. Diese sechs sogenannten Peripherie- oder Brüsseler Randgemeinden, in denen die Frankophonen teilweise tatsächlich die Mehrheit der Bevölkerung stellen, sind: Kraainem (französisch Crainhem), Drogenbos, Linkebeek, Sint-Genesius-Rode (französisch Rhode-Saint-Genèse), Wemmel und Wezembeek-Oppem. In Flandern stößt diese Forderung in der Öffentlichkeit und bei allen flämischen Parteien auf Ablehnung. Sie sehen darin eine Zerschlagung des flämischen Hoheitsgebiets und den Versuch einer weiteren „Französisierung“ (niederländisch verfransing) Brüssels.
Dieser Konflikt kam zuletzt nach den Föderalwahlen von 2007 zur Sprache, als über die Spaltung des Wahlbezirks Brüssel-Halle-Vilvoorde verhandelt wurde. Auch bei den Verhandlungen zur nächsten Staatsreform nach den Regional- und Europawahlen von 2009, die letztendlich zum Sturz der föderalen Regierung Leterme II führten, stand die Erweiterung Brüssels auf der Agenda der frankophonen Parteien.
Zuständigkeiten und Institutionen
Eine Besonderheit innerhalb der Region Brüssel-Hauptstadt ist, dass die gewählten Mandatare sowohl regionale als auch gemeinschaftliche Kompetenzen in der Region ausüben, auch wenn dies de jure in zwei verschiedenen Institutionen geschieht.
Regionale Zuständigkeiten
Die Kompetenzen der Region Brüssel-Hauptstadt sind – wie auch die Kompetenzen der flämischen und wallonischen Region – in Art. 6 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 über institutionelle Reformen festgehalten. Laut diesem Artikel sind die Regionen, unter gewissen Vorbehalten, zuständig für:
- Raumordnung und Städtebau
- Umwelt und Wasser
- ländliche Erneuerung und Naturschutz
- Wohnungsbau
- Landwirtschaft und Fischerei
- Wirtschaft und Außenhandel
- Energie
- Aufsicht über untergeordnete Behörden
- Grabstätten und Beerdigungen
- Beschäftigung und Arbeit
- öffentliche Arbeiten und Transportwesen
- wissenschaftliche Forschung innerhalb ihres Befugnisbereiches
- internationale Zusammenarbeit innerhalb ihres Befugnisbereiches
Hinzugezählt werden ebenfalls die Kompetenzen, welche die Region von der Brüsseler Agglomeration sowie von der ehemaligen Provinz Brabant übernommen hat. Des Weiteren verfügt die Region über die Befugnis, eigene Steuern zu erheben. Im Gegensatz zu den anderen Regionen verfügt sie jedoch nicht über die „konstitutive Autonomie“, die eine eigene Organisation der Zusammensetzung, der Wahl und der Arbeitsweise der Parlamente und Regierungen erlaubt.
Das Brüsseler Parlament
Das Parlament der Region Brüssel-Hauptstadt (oder auch „Brüsseler Parlament“; ehemals „Rat der Region Brüssel-Hauptstadt“) ist aus 89 Regionalabgeordneten zusammengesetzt. Der Präsident des Parlamentes ist Rachid Madrane (PS).
Die Brüsseler Regierung
Die Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt (auch Brüsseler Regierung; ehemals Exekutive der Region Brüssel-Hauptstadt) wird für fünf Jahre vom Parlament der Region Brüssel-Hauptstadt gewählt. Diese Regierung setzt sich aus einem Ministerpräsidenten (seit Mai 2013 Rudi Vervoort), vier Ministern und drei Staatssekretären zusammen, die nicht unbedingt als Regionalabgeordnete gewählt sein müssen. Es wurde gesetzlich festgehalten, dass der Ministerpräsident „sprachlich neutral“ bleibt und mindestens zwei Minister und ein Staatssekretär der „weniger zahlreichen“ (d. h. niederländischen) Sprachgruppe zugehören.
Die Regierung kann Erlasse und Verordnungen verabschieden. Diese unterliegen der Kontrolle des Staatsrates – des obersten belgischen – der sie wegen Gesetzwidrigkeit für nichtig erklären kann.
Gemeinschaftliche Zuständigkeiten
Die Region Brüssel-Hauptstadt selbst verfügt über keine derjenigen Befugnisse, die den drei Sprachgemeinschaften vorbehalten sind. Auf dem zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt üben prinzipiell sowohl die Flämische als auch die Französische Gemeinschaft ihre Zuständigkeiten aus. Diese sind laut den Artikeln 127 bis 129 der Verfassung vor allem:
- die kulturellen Angelegenheiten
- das Unterrichtswesen (bis auf einige Ausnahmen)
- die „personenbezogenen“ Angelegenheiten (Gesundheitswesen mit einbegriffen)
Aufgrund des „zweisprachigen“ Statuts Brüssels werden jedoch diese Befugnisse in Brüssel meistens nicht von den Gemeinschaften selbst ausgeübt, sondern an sogenannte „Gemeinschaftskommissionen“ weitergeleitet. Da das Föderalsystem Belgiens keine Subnationalitäten kennt bzw. toleriert, sind diese Gemeinschaftskommissionen nicht für „flämische“ oder „französischsprachige“ Bürger Brüssels zuständig (niemand ist gezwungen, sich öffentlich für eine der beiden Gemeinschaften zu entscheiden), sondern allein für die Institutionen, die dieser oder jener Gemeinschaft zugeordnet werden können (wie z. B. eine französischsprachige Schule oder eine flämische Theatergruppe). Außerdem haben die Gemeinschaftskommissionen nach der „Entprovinzialisierung“ Brüssels die ehemals von der Provinz Brabant ausgeübten Gemeinschaftszuständigkeiten übernommen.
Es gibt drei verschiedene Gemeinschaftskommissionen (die französische, die flämische und die gemeinsame), die sich stark voneinander unterscheiden.
Die französische Gemeinschaftskommission
Die Commission communautaire française (kurz COCOF) vertritt die Französische Gemeinschaft im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt. Im Gegensatz zu ihrem flämischen Gegenstück, der VGC (siehe unten), ist die COCOF eine hybride Institution. Sie ist nicht nur ein rein ausführendes Organ, sondern in gewissen Zuständigkeitsbereichen ein vollständig autonomer Dekretgeber. COCOF und VGC haben sich somit seit ihrer Gründung asymmetrisch entwickelt.
Die COCOF war ursprünglich, genau wie die VGC, eine rein untergeordnete Behörde, die unter der Verwaltungsaufsicht der Französischen Gemeinschaft stand. Heute noch hat sie die Dekrete der Französischen Gemeinschaft in Brüssel auszuführen und kann, immer noch unter der Aufsicht der Französischen Gemeinschaft, punktuell selbstständig ihre Gemeinschaftskompetenzen ausüben, indem sie „Verordnungen“ ausfertigt. In diesem Punkt gleichen sich die COCOF und die Provinzen im restlichen Teil der Französischen Gemeinschaft.
Im Gegensatz zur VGC wurde der COCOF jedoch Anfang der neunziger Jahre in gewissen Zuständigkeitsbereichen eine vollkommen eigenständige dekretale Kompetenz von der Französischen Gemeinschaft übertragen. Zu dieser Zeit befand sich die Französische Gemeinschaft nachweislich in einer finanziellen Notlage. So wurde bei der vierten Staatsreform (1993) der Artikel 138 in die Verfassung eingefügt, der vorsieht, dass die Französische Gemeinschaft die Ausübung gewisser ihrer Zuständigkeiten im französischen Sprachgebiet an die Wallonische Region und im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt an die COCOF abtreten kann. Dieser Schritt wurde mittels zweier „Sonderdekrete“, die eine Zweidrittelmehrheit im Parlament benötigen, für folgende Kompetenzen vollzogen: Sportinfrastrukturen, Tourismus, soziale Förderung, Umschulungen, Weiterbildungen, Schülertransport, Politik der Pflegeversorgung, Familienpolitik (außer Familienplanung), Sozialhilfe, Integration der Einwanderer und Teile der Behinderten- und Seniorenpolitik. In diesen Bereichen fertigt die COCOF also eigene Dekrete mit „Gesetzesstatus“ aus. Es ist in dieser Hinsicht bemerkenswert, dass die COCOF somit auch die „internationale Kompetenz“ der Französischen Gemeinschaft übernommen hat und eigene internationale Verträge unterzeichnen kann.
Die COCOF verfügt über ein legislatives Organ (Rat oder Conseil de la Commission communautaire française; manchmal auch Parlement francophone bruxellois), das aus den Abgeordneten der französischen Sprachgruppe des Brüsseler Parlamentes zusammengesetzt ist (derzeit 72 Abgeordnete), und ein exekutives Organ (Kollegium oder Collège de la Commission communautaire française; manchmal auch Gouvernement bruxellois francophone), in dem die französischsprachigen Mitglieder der Brüsseler Regierung vertreten sind (derzeit drei Minister, Ministerpräsident – der französischsprachig ist – inbegriffen, und zwei Staatssekretäre).
Die flämische Gemeinschaftskommission
Die Vlaamse Gemeenschapscommissie (kurz VGC) vertritt die Flämische Gemeinschaft in Brüssel, verfügt aber über weitaus weniger Autonomie als ihr französischsprachiges Gegenstück. In der Tat wird die VGC von flämischer Seite weniger als eine eigenständige Institution als eine untergeordnete Behörde betrachtet, deren Aufgabe es lediglich ist, die flämischen Dekrete in Brüssel anzuwenden. So arbeitet die flämische Gemeinschaftskommission als rein dezentralisierte Behörde in den kulturellen, Unterrichts- und personenbezogenen Angelegenheiten (es werden nur „Verordnungen“ abgestimmt und ausgeführt); sie befindet sich somit unter der Verwaltungsaufsicht der Flämischen Gemeinschaft.
Nichtsdestotrotz verfügt die VGC über ein legislatives Organ (Rat oder „Raad van de Vlaamse Gemeenschapscommissie“), das aus den Abgeordneten der niederländischen Sprachgruppe des Brüsseler Parlamentes zusammengesetzt ist (derzeit 17 Abgeordnete), und ein exekutives Organ (Kollegium oder „College van de Vlaamse Gemeenschapscommissie“), in dem die niederländischsprachigen Mitglieder der Brüsseler Regierung vertreten sind (derzeit zwei Minister und eine Staatssekretärin).
Die Zusammenstellung des Rates der VGC sollte im Jahr 2001 infolge des „Lombard-Abkommens“ geändert werden, indem man zu den 17 Abgeordneten der niederländischen Sprachgruppe des Brüsseler Parlamentes fünf Sitze hinzufügen wollte, die ebenfalls auf Personen verteilt werden sollten, die sich auf den Listen zum Brüsseler Parlament zur Wahl gestellt hatten, aber nicht gemäß dem Wahlresultat in der Region Brüssel-Hauptstadt, sondern gemäß dem Wahlresultat in der Flämischen Region. Der ausgesprochene Grund hierfür war der politische Wille, eine eventuelle Mehrheit des rechtsextremen Vlaams Belang (damals Vlaams Blok), der in der niederländischen Sprachgruppe des Brüsseler Parlamentes besonders stark, im Flämischen Parlament proportional aber weniger stark vertreten ist, zu unterbinden. Dieses Vorhaben wurde jedoch vom Schiedshof (heute Verfassungsgerichtshof) als verfassungswidrig erklärt und die alte Zusammensetzung des Rates der VGC beibehalten.
Die gemeinsame Gemeinschaftskommission
Die Commission communautaire commune (kurz COCOM) bzw. Gemeenschappelijke Gemeenschapscommissie (kurz GGC) übt die gemeinsamen Gemeinschaftszuständigkeiten auf dem zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt aus, d. h. jene Zuständigkeiten, die von „gemeinsamem Interesse“ und nicht ausschließlich für die Institutionen der Französischen oder der Flämischen Gemeinschaft vorgesehen sind. Sie ist ebenfalls eine hybride Institution.
Ursprünglich war die COCOM/GGC nur eine untergeordnete Behörde, die sich um die Gemeinschaftskompetenzen von „gemeinsamem Interesse“ kümmert (frz. matières bicommunautaires). Um dieser Aufgabe gerecht zu werden, kann sie genau wie die COCOF und VGC punktuell eine eigene Politik führen, indem sie „Verordnungen“ verabschiedet. Auch ihre Situation ist somit mit der der Provinzen im restlichen Teil des Landes vergleichbar. Zudem übt sie seit der Teilung der ehemaligen Provinz Brabant die von „gemeinsamem Interesse“ im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt aus. Obwohl die COCOM/GGC hier als „untergeordnete“ Behörde fungiert, ist es bemerkenswert, dass keine andere Institution im belgischen Staatsgefüge eine Verwaltungsaufsicht über sie ausüben kann – selbst nicht der Föderalstaat. Die Verordnungen – die keinen Gesetzeswert haben – können jedoch vom Staatsrat wegen Gesetzeswidrigkeit für nichtig erklärt werden.
Dazu ist laut Artikel 135 der Verfassung, der durch die Artikel 69 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 ausgeführt wurde, die COCOM/GGC für jene personenbezogenen Angelegenheiten zuständig, für die laut Artikel 128 der Verfassung weder die Französische noch die Flämische Gemeinschaft auf dem Gebiet Brüssels zuständig sind. Dabei handelt es sich um personenbezogene Angelegenheiten (d. h. Gesundheit und Soziales), die weder der Französischen noch der Flämischen Gemeinschaft zugeordnet werden können (frz. matières bipersonnalisables). Betroffen sind somit die öffentlichen Einrichtungen, die nicht einer Gemeinschaft zugeordnet werden können (z. B. die öffentlichen Sozialhilfezentren (ÖSHZ) oder öffentlichen Krankenhäuser im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt), oder die unmittelbare Personenhilfe. Nur in diesen Fällen ist die COCOM/GGC völlig autonom und verabschiedet – genau wie die Region – „Ordonnanzen“, die Gesetzeswert haben (siehe oben). Auch verfügt sie in diesen Materien über die „internationale Kompetenz“ und kann somit eigene internationale Verträge abschließen.
Die COCOM/GGC verfügt über ein legislatives Organ (Vereinigte Versammlung oder „Assemblée réunie de la Commission communautaire commune“ bzw. „Verenigde vergadering van de Gemeenschappelijke Gemeenschapscommissie“), das aus den französisch- und niederländischsprachigen Abgeordneten des Brüsseler Parlamentes zusammengesetzt ist (89 Abgeordnete), und ein exekutives Organ (Vereinigtes Kollegium oder „Collège réuni de la Commission communautaire commune“ bzw. „Verenigd College van de Gemeenschappelijke Gemeenschapscommissie“), in dem die französisch- und niederländischsprachigen Minister der Brüsseler Regierung vertreten sind (5 Minister, Ministerpräsident inbegriffen, der jedoch nur über eine konsultative Stimme verfügt). Die Organe der COCOM/GGC sind also mit denen der Region vollkommen deckungsgleich.
Eine besondere Aufgabe wird mit dem Artikel 136, Abs. 2 der Verfassung dem Vereinigten Kollegium anvertraut: Es fungiert ebenfalls „zwischen den zwei Gemeinschaften als Konzertierungs- und Koordinierungsorgan“.
Besonderheiten
Abgesehen von den für die Region Brüssel-Hauptstadt spezifischen Gemeinschaftskommissionen (siehe oben), gibt es in und um Brüssel ebenfalls andere institutionelle Einzigartigkeiten, die sich in keinem anderen Teil des belgischen Föderalstaates wiederfinden.
Die Brüsseler Agglomeration
Auch wenn in der Verfassung von mehreren Agglomerationen die Rede ist, so wurde allein in Brüssel eine solche errichtet. Die Städte Lüttich, Charleroi, Antwerpen und Gent haben nie den Willen gezeigt, eine eigene Agglomeration zu gründen, obschon ein gesetzlicher Rahmen für sie bereits besteht. Doch die Verfassung sieht auch spezifische Modalitäten für die Brüsseler Agglomeration vor, nämlich die Bestimmung der Agglomerationsbefugnisse durch ein Sondergesetz und deren Ausübung durch die Brüsseler Regionalinstitutionen (Parlament und Regierung), die jedoch nicht in ihrer Eigenschaft als Institutionen der Region handeln, sondern für diese Fälle als „lokale Behörde“ auftreten (und dementsprechend keine Ordonnanzen verabschieden, sondern gewöhnliche „Verordnungen“ und „Erlasse“).
Das Gebiet der Brüsseler Agglomeration entspricht dem der Region Brüssel-Hauptstadt, d. h. den neunzehn Gemeinden. Die Befugnisse der Agglomeration sind präzise aufgezählt und begrenzen sich auf vier Gebiete:
- die Abfallentsorgung und -verarbeitung
- der Brandschutz
- die dringende Krankenbeförderung
- der gewerbliche Personentransport
Da die regionalen Institutionen die Befugnisse der Agglomeration übernehmen, entfällt die Verwaltungsaufsicht.
Der Gouverneur
Nach der Teilung der ehemaligen Provinz Brabant und ihrem Verschwinden hat man für Brüssel trotzdem das Amt eines Gouverneurs behalten. Alternativ hätte man seine Funktionen einem regionalen Organ (d. h. wahrscheinlich dem Ministerpräsidenten der Region Brüssel-Hauptstadt) anvertraut. Die Folge wäre gewesen: Da der Gouverneur ein Kommissar der Föderalregierung ist, hätte die Föderalregierung über den Gouverneur eine gewisse Aufsicht über das regionale Organ gehabt. Das war damals nicht im Sinne der Staatsreform.
Der Gouverneur des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt wird von der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt nach gleich lautender Stellungnahme (d. h. nach Erlaubnis) des Ministerrates der Föderalregierung ernannt. Er übt mehr oder weniger dieselben Zuständigkeiten aus, über die auch die anderen Provinzgouverneure verfügen, nur dass er nicht den Vorsitz der Permanentdeputation (oder Provinzkollegium) innehat, was in der Wallonischen Region seit 2006 ebenfalls nicht mehr der Fall ist, da es eine solche Permanentdeputation im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt seit der „Entprovinzialisierung“ nicht mehr gibt. Laut Artikel 5, § 1 des Provinzgesetzes vom 30. April 1936 übt der Gouverneur die in Artikel 124, 128 und 129 desselben Gesetzes vorgesehenen Zuständigkeiten aus. Diese Zuständigkeiten betreffen vor allem:
- die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung
- die Koordinierung der Dienste der Polizei und des Zivilschutzes
- die Erstellung eines Katastrophenplans für den Bezirk Brüssel-Hauptstadt und das Katastrophenmanagement
- die Sonderaufsicht über die Brüsseler Polizeizonen
- die Ausstellung von Reisevisa
- die Anwendung der Gesetzgebung über den Gebrauch von Waffen
Nach der letzten Staatsreform, die den Regionen die vollständige Aufsicht über die lokalen Behörden übertragen hat, wurde im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt das Neue Gemeindegesetz so geändert, dass keine Intervention mehr des Gouverneurs im Rahmen der Gemeindeaufsicht stattfindet. In der Tat sieht der Artikel 280bis, Abs. 1 des Neuen Gemeindegesetzes nur noch vor, dass der Gouverneur allein die in den Artikeln 175, 191, 193, 228 und 229 vorgesehenen Zuständigkeiten ausübt. Diese Artikel, die die Kompetenz des Gouverneurs in Sicherheitsangelegenheiten betreffen, wurden jedoch im Zuge der Neugestaltung der Polizeidienste Belgiens aus dem Neuen Gemeindegesetz gestrichen.
Um seine Aufgaben wahrzunehmen, verfügt der Provinzgouverneur über Personal, das ihm teils vom Föderalstaat, teils von der Region zur Verfügung gestellt wird. Der Gouverneur des Verwaltungsbezirkes Brüssel-Hauptstadt ist nicht Mitglied des Kollegiums der Provinzgouverneure.
Der Vizegouverneur
Die Funktion des Vizegouverneurs bestand bereits vor der Teilung der ehemaligen Provinz Brabant. Dieser Vizegouverneur übte seine Zuständigkeiten in der ganzen Provinz Brabant, Brüssel inbegriffen, aus. Nach der Teilung blieb die Funktion des Vizegouverneurs allein im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt erhalten, während in der Provinz Flämisch Brabant ein „beigeordneter Gouverneur“ eingesetzt wurde (die Präsenz dieses „beigeordneten Gouverneurs“ lässt sich durch den notwendigen Schutz der frankophonen Minderheit in der Provinz Flämisch-Brabant – die in den Brüsseler Randgemeinden jedoch in der Mehrheit ist – erklären).
Der Vizegouverneur ist ein Kommissar der Föderalregierung, der „mit der Aufsicht über die Anwendung der Gesetze und Verordnungen über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten in den Gemeinden des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt beauftragt“ ist. Er verfügt über eine Verwaltungsaufsicht, die es ihm ermöglicht, gegebenenfalls die Entscheidungen der Brüsseler Gemeinden für vierzehn Tage auszusetzen. Er übt ebenfalls die Rolle eines Vermittlers aus, indem er die Klagen bezüglich der Nichteinhaltung der Gesetzgebung über den Sprachengebrauch entgegennimmt und versucht, die Standpunkte des Klägers und der betreffenden Behörde in Einklang zu bringen. In Abwesenheit des Gouverneurs übt der Vizegouverneur auch dieses Amt aus.
Zuständigkeiten des Föderalstaates
Die Artikel 45 und 46 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 ermöglichen es dem Föderalstaat, eine Art „Verwaltungsaufsicht“ über die Region Brüssel-Hauptstadt auszuüben, sobald „die internationale Rolle Brüssels und die Funktion als Hauptstadt“ betroffen sind. Die Föderalregierung kann die von der Region in Ausübung der Artikel 6, § 1, I, 1° und X des Sondergesetzes vom 8. August 1980 getroffenen Entscheidungen in Sachen Städtebau, Raumordnung, öffentliche Arbeiten und Transportwesen aussetzen und die Abgeordnetenkammer kann diese für nichtig erklären. Die Föderalregierung kann ebenfalls einem „Kooperationskomitee“ jene Maßnahmen vorlegen, die die Region ihrer Ansicht nach nehmen sollte um das internationale Statut und die Funktion als Hauptstadt zu fördern.
Bauwerke
Regelungen zum Sprachengebrauch
Die Regeln zum Sprachengebrauch im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt gehören zum Zuständigkeitsbereich des Föderalstaates. Der Artikel 129, § 2 der Verfassung beschränkt die Kompetenz der Französischen und der Flämischen Gemeinschaft, die normalerweise für den Sprachengebrauch in Verwaltungs-, Unterrichts- und arbeitsrechtlichen Angelegenheiten zuständig sind, auf das alleinige französische bzw. niederländische Sprachgebiet.
Für den Sprachengebrauch von Privatpersonen sieht Artikel 30 der Verfassung ausdrücklich vor, dass dieser vollkommen frei ist. Niemand kann also gezwungen werden, im alltäglichen Leben (in der Familie, an der Arbeit etc.) eine gewisse Sprache zu sprechen. Die Regeln zum Sprachengebrauch betreffen nur das Verhalten öffentlicher Einrichtungen gegenüber dem Bürger oder gegenüber anderen öffentlichen Einrichtungen. Diese Regeln sind in der koordinierten Gesetzgebung vom 18. Juli 1966 über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten festgehalten.
In der koordinierten Gesetzgebung wird zwischen „lokalen“ und „regionalen“ Dienststellen unterschieden. Im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt sind die Regeln zum Sprachengebrauch der lokalen und der regionalen Dienststellen jedoch genau dieselben.
- Öffentlichkeit: Brüsseler Dienststellen setzen die für die Öffentlichkeit bestimmten Bekanntmachungen, Mitteilungen und Formulare auf Französisch und auf Niederländisch auf. Dazu gehören z. B. der Anschlag einer Baugenehmigung, ein beschriftetes Verkehrsschild oder die Ausschreibung eines öffentlichen Auftrags im „Amtsblatt der Ausschreibungen“. Veröffentlichungen in Bezug auf den Personenstand erfolgen jedoch ausschließlich in der Sprache der Urkunde, auf die sie sich beziehen.
- Privatpersonen: Diese Dienststellen bedienen sich in ihren Beziehungen mit Privatpersonen der Sprache, die die Betreffenden benutzen, wenn dies Französisch oder Niederländisch ist.
- Standesamt: Brüsseler Dienststellen setzen Urkunden, die sich auf Privatpersonen beziehen, und Bescheinigungen, Erklärungen und Genehmigungen für Privatpersonen je nach Wunsch der Interessehabenden auf Französisch oder auf Niederländisch auf.
- Andere Dienststellen im restlichen Landesteil: Dienststellen aus Brüssel-Hauptstadt bedienen sich in ihren Beziehungen mit Dienststellen des französischen oder des niederländischen Sprachgebietes der Sprache dieses Gebietes.
Das Verhalten einer Brüsseler Dienststelle gegenüber den anderen Dienststellen im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt ist äußerst detailliert in der Gesetzgebung vorgesehen:
- A. Wenn die Angelegenheit begrenzt oder begrenzbar ist:
- ausschließlich auf das französische oder niederländische Sprachgebiet: der Sprache dieses Gebietes,
- gleichzeitig auf Brüssel-Hauptstadt und auf das französische oder niederländische Sprachgebiet: der Sprache dieses Gebietes,
- gleichzeitig auf das französische und niederländische Sprachgebiet: der Sprache des Gebietes, in dem die Angelegenheit ihren Ursprung hat,
- gleichzeitig auf das französische und niederländische Sprachgebiet und auf Brüssel-Hauptstadt, wenn die Angelegenheit ihren Ursprung in einem der zwei ersten Gebiete hat: der Sprache dieses Gebietes,
- gleichzeitig auf das französische und niederländische Sprachgebiet und auf Brüssel-Hauptstadt, wenn die Angelegenheit ihren Ursprung in letzterer hat: der nachstehend unter Buchstabe B) vorgeschriebenen Sprache,
- ausschließlich auf Brüssel-Hauptstadt: der nachstehend unter Buchstabe B) vorgeschriebenen Sprache,
- B. Wenn die Angelegenheit örtlich weder begrenzt noch begrenzbar ist:
- wenn sie sich auf einen Bediensteten einer Dienststelle bezieht: der Sprache, in der dieser seine Zulassungsprüfung abgelegt hat oder, in Ermangelung einer solchen Prüfung, der Sprache der Gruppe, der der Betreffende aufgrund seiner Hauptsprache angehört,
- wenn sie von einer Privatperson eingeleitet wurde: der Sprache, der diese Person sich bedient hat,
- in allen anderen Fällen: der Sprache, in der der Bedienstete, dem die Angelegenheit anvertraut wird, seine Zulassungsprüfung abgelegt hat. Wenn dieser Bedienstete keine Zulassungsprüfung abgelegt hat, bedient er sich seiner Hauptsprache.
Das Beamtenrecht sieht vor, dass in den Dienststellen des zweisprachigen Gebietes Brüssel-Hauptstadt ein Gleichgewicht zwischen Beamten, deren Muttersprache Französisch bzw. Niederländisch ist, bestehen muss. Angesichts der Tatsache, dass in der Region Brüssel-Hauptstadt die übergroße Mehrheit der Bürger eher französischsprachig ist, sorgt diese gleichgewichtige Aufteilung für große Probleme bei der Rekrutierung von Beamten und bei der Besetzung des Kaders. Die Beamten haben zwingend eine Sprachenprüfung in der entsprechend anderen Sprache abzulegen (Referenz ist die Sprache des Diploms).
Eine „ständige Kommission für Sprachenkontrolle“ überwacht die korrekte Ausführung der Gesetzgebung über den Sprachengebrauch.
Siehe auch
- Politisches System Belgiens
Literatur
- C. Hecking: Das politische System Belgiens. Leske und Budrich, Opladen 2003, ISBN 3-8100-3724-9.
Belgische Literatur
- A. Alen: De derde staatshervorming (1988–1989) in drie fasen. In: T.B.P., speciaal nummer, 1989.
- J. Brassine: Les nouvelles institutions politiques de la Belgique. In: Dossiers du CRISP, Nr. 30, 1989, ISBN 2-87075-029-3.
- J. Clement, H. D’Hondt, J. van Crombrugge, Ch. Vanderveeren: Het Sint-Michielsakkoord en zijn achtergronden. Maklu, Antwerpen 1993, ISBN 90-6215-391-7.
- F. Delperee (dir.): La Région de Bruxelles-Capitale. Bruylant, Brüssel 1989, ISBN 2-8027-0455-9.
- P. Nihoul: La spécificité institutionnelle bruxelloise. In: La Constitution fédérale du 5 mai 1993. Bruylant, Brüssel 1993, ISBN 2-8027-0851-1, S. 87 ff.
- Ph. De Bruycker: La scission de la Province de Brabant. In: Les réformes institutionnelles de 1993. Vers un fédéralisme achevé? Bruylant, Brüssel 1994, ISBN 2-8027-0883-X, S. 227 ff.
- P. van Orshoven: Brussel, Brabant en de minderheden. In: Het federale België na de vierde staatshervorming. Die Keure, Brügge 1993, ISBN 90-6200-719-8, S. 227.
Weblinks
Weitere Inhalte in den Schwesterprojekten der Wikipedia:
| ||
Commons | – Medieninhalte (Kategorie) | |
Wikinews | – Nachrichten | |
Wikivoyage | – Reiseführer |
- Offizielle Webpräsenz der Region Brüssel-Hauptstadt (französisch, niederländisch, englisch)
Einzelnachweise
- La Région bruxelloise a 20 ans – Une Région, non peut-être. Lalibre.be, 12. Januar 2009 (französisch)
- La Région bruxelloise a 20 ans – Bruxelles, un modèle pour la Belgique. Lalibre.be, 12. Januar 2009, Interview mit Charles Picqué (französisch)
- Art. 2, § 1 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen (B.S., 14. Januar 1989)
- Bevölkerung nach Wohnsitz, Nationalität, Familienstand, Alter und Geschlecht. In: statbel.fgov.be. Statbel – Direction générale Statistique – Statistics Belgium (Föderaler Öffentlicher Dienst)
- La Région bruxelloise a 20 ans – 19 communes. Et demain, plus, moins? Lalibre.be, 12. Januar 2009 (frz.)
- Stedelijk gebied van Brussel in der niederländischsprachigen Wikipedia
- Proposition de loi visant l’élargissement de Bruxelles. Lalibre.be, 25. September 2007 (französisch)
- Maingain: poursuivre les négociations en réclamant toujours l’élargissement. Lalibre.be, 21. April 2010 (französisch)
- Art. 4 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen
- Art. 5 des Sondergesetzes vom 8. August 1980
- Art. 136 der Verfassung
- In Belgien gilt das sog. „Territorialitätsprinzip“, welches – so der Schiedshof (heute Verfassungsgerichtshof) – den Gemeinschaften die Befugnis über ein gewisses Gebiet (nicht über gewisse Personen) gibt; siehe Urteil des Schiedshofes Nr. 17/86 vom 26. März 1986 und die folgenden „Carrefour“-Urteile
- Art. 163, Abs. 1 der Verfassung
- Art. 166, § 3, 2° der Verfassung
- Art. 166, § 3, 1° und 3° der Verfassung
- François Tulkens: La Communauté française, recépage ou dépeçage. In: La Constitution fédérale du 5 mai 1993. Bruylant, Brüssel 1993, S. 110 ff.
- Dekret I der Fr. Gem. vom 5. Juli 1993 und Dekret II der Fr. Gem. vom 19. Juli 1993 zur Übertragung der Ausübung gewisser Zuständigkeiten an die Wallonische Region und die französische Gemeinschaftskommission (beide B.S., 10. September 1993)
- So ist die Zustimmung der COCOF zu den europäischen Verträgen erforderlich, bevor die Zustimmung des Königreichs Belgien rechtskräftig werden und der Vertrag in Kraft treten kann; siehe z. B. das Dekret der COCOF vom 17. Juli 2008 zur Zustimmung zum europäischen Vertrag von Lissabon (B.S., 26. August 2008).
- Siehe u. a. die Aussage des zuständigen Ministers bei der Diskussion über den Entwurf des Sondergesetzes im Senatsausschuss (Parl. Dok., Senat, 2000-2001, Nr. 2-709/7, bes. S. 263 ff.); einlesbar auf der offiziellen Webseite des Belgischen Senats (PDF; 1,4 MB)
- Urteil des Schiedshofes Nr. 35/2003 vom 25. März 2003; einlesbar auf der offiziellen Webseite des Verfassungsgerichtshofes (PDF; 590 kB)
- Artikel 166, § 3, Nr. 3 der Verfassung
- Art. 83 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen
- Im Gegensatz zu den im vorigen Absatz erwähnten Gemeinschaftskompetenzen von „gemeinsamem Interesse“ handelt es sich hier nur gemeinsame personenbezogene Angelegenheiten, nicht um kulturelle oder unterrichtsbezogene.
- Nur die Staatssekretäre gehören nicht der COCOM/GGC an.
- Art. 165, § 1, Abs. 1 der Verfassung
- Art. 1 des Gesetzes vom 26. Juli 1971 zur Organisierung der Gemeindeagglomerationen und -föderationen (B.S., 24. August 1971)
- Art. 166, § 2 der Verfassung und Art. 48 ff. des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen
- Art. 4, § 2 des Gesetzes vom 26. Juli 1971 zur Organisierung der Gemeindeagglomerationen und -föderationen
- Art. 6, § 1, VIII, 1°, des Sondergesetzes vom 8. August 1980 über institutionelle Reformen
- Art. 6, § 1, VIII des Sondergesetzes vom 8. August 1980 über institutionelle Reformen
- Ordonnanz vom 17. Juli 2003 zur Abänderung des Neuen Gemeindegesetzes (B.S., 7. Oktober 2003)
- Gesetz vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes (B.S., 5. Januar 1999)
- Art. 131bis des Provinzgesetzes vom 30. April 1936
- Art. 65 der koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten vom 18. Juli 1966
- Art. 5, § 2 des Provinzgesetzes vom 30. April 1936
- Diese „Regionen“ sind nicht mit den in Artikel 3 der Verfassung vorgesehenen Regionen (Flämische Region, Wallonische Region, Brüsseler Region) zu verwechseln. Im Sinne der Gesetzgebung über den Sprachengebrauch sind die Gemeinschaften und selbst der Föderalstaat auch „Regionen“.
- Art. 35, § 1 der koordinierten Gesetzgebung vom 18. Juli 1966 über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten (B.S., 2. August 1966); diese Regeln befinden sich in den Artikeln 17 bis 22 der koordinierten Gesetzgebung.
- Art. 60 ff. der koordinierten Gesetzgebung vom 18. Juli 1966 über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten
Autor: www.NiNa.Az
Veröffentlichungsdatum:
wikipedia, wiki, deutsches, deutschland, buch, bücher, bibliothek artikel lesen, herunterladen kostenlos kostenloser herunterladen, MP3, Video, MP4, 3GP, JPG, JPEG, GIF, PNG, Bild, Musik, Lied, Film, Buch, Spiel, Spiele, Mobiltelefon, Mobil, Telefon, android, ios, apple, samsung, iphone, xiomi, xiaomi, redmi, honor, oppo, nokia, sonya, mi, pc, web, computer, komputer, Informationen zu Hauptstadtregion Brüssel, Was ist Hauptstadtregion Brüssel? Was bedeutet Hauptstadtregion Brüssel?
Die Region Brussel Hauptstadt oder auch Brusseler Region franzosisch Region de Bruxelles Capitale niederlandisch ist eine der drei Regionen des Konigreichs Belgien und somit ein Gliedstaat des belgischen Bundesstaates Sie umfasst das zweisprachige Gebiet Brussel Hauptstadt das genau wie der gleichnamige Verwaltungsbezirk aus 19 Gemeinden besteht Die Stadt Brussel auch Brussel Stadt genannt ist eine der 19 Gemeinden Die Region Brussel Hauptstadt besteht in ihrer heutigen Form seit dem 1 Januar 1995 Die Region hat 1 249 597 Einwohner 1 Januar 2024 Region Brussel Hauptstadt Region de Bruxelles Capitale franzosisch Brussels Hoofdstedelijk Gewest niederlandisch WappenWappen FlaggeFlaggeGliedstaat des Konigreichs BelgienArt des Gliedstaates RegionAmtssprache Franzosisch NiederlandischVerwaltungssitz BrusselGrundung 12 Januar 1989Flache 161 36 km Einwohner 1 249 597 1 Januar 2024 Bevolkerungsdichte 7550 Einwohner pro km Feiertag 8 MaiMinisterprasident Rudi Vervoort PS ISO Code BE BRUWebsite be brusselsLage in BelgienStarkere braune Linie Region Brussel Hauptstadt dunnere Linien die 19 Gemeinden Die Region Brussel Hauptstadt verfugt uber ein legislatives Brusseler Parlament sowie ein exekutives Organ Brusseler Regierung Hinzugezahlt werden ebenfalls die franzosische und flamische Gemeinschaftskommission COCOF und VGC sowie die gemeinsame Gemeinschaftskommission COCOM GGC Nebenbei ubt die Region Brussel Hauptstadt auch die Befugnisse der Brusseler Agglomeration aus Dieser Artikel behandelt vor allem die Themen Politik Verwaltung und Sprachensituation Weitere und ubergreifende Themen werden im Artikel Brussel behandelt Geschichtlicher HintergrundVerschiedene Ansichten von Brussel Als in Belgien die erste Staatsreform 1970 beschlossen wurde die zur Foderalisierung des Landes fuhren sollte wurden zum einen die Kulturgemeinschaften die spateren Gemeinschaften mit dem Schwerpunkt Kultur und zum anderen die Regionen mit dem Schwerpunkt Wirtschaft erschaffen Da die flamischen Vertreter aber nicht den Zweck dieser Regionen erkannten wurde ihre Existenz allein in einem Verfassungsartikel 107quater festgehalten Weitere konkrete Ausfuhrungsmodalitaten wurden nicht vorgesehen In diesem Artikel 107quater war bereits die Rede von einer Brusseler Region Auch wenn also die Regionen noch nicht funktionsfahig waren wurde fur die neunzehn Brusseler Gemeinden eine erste gemeinsame Verwaltungsstruktur erschaffen die Brusseler Agglomeration siehe unten Ein Gesetz vom 26 Juli 1971 sah vor dass der Brusseler Agglomerationsrat in zwei Sprachgruppen aufgeteilt wurde Die ersten und einzigen Wahlen zum Agglomerationsrat fanden am 21 November 1971 statt Die Agglomeration verfugte uber gewisse Zustandigkeiten in Sachen Raumordnung Transportwesen Sicherheit offentliche Gesundheit und Sauberkeit Es wurden ebenfalls eine franzosische und eine niederlandische Kulturkommission eingerichtet in der die Mitglieder des Agglomerationsrates je nach Sprachgruppe tagten und uber gewisse Befugnisse in Sachen Kultur und Unterricht verfugten Das Gesetz vom 26 Juli 1971 wurde durch jedoch durch ein Gesetz vom 21 August 1987 abgeandert und viele der Befugnisse der Agglomeration wurden den dann bereits bestehenden Regionen anvertraut In Brussel wurden diese Befugnisse dem Regionalen ministeriellen Komitee anvertraut Im Jahr 1974 wurden drei dieser Komitees geschaffen ein flamisches ein wallonisches und ein Brusseler Auch wenn diese Komitees nur eine beratende Funktion hatten werden sie doch als Vorlaufer der Regionen bezeichnet In Brussel war das Komitee zur einen Halfte aus Senatoren und zur anderen Halfte aus Mitgliedern des Agglomerationsrates zusammengesetzt Die Schaffung der Regionen darunter einer Brusseler Region wurde in den zwei grossen Egmont 1978 und Stuyvenbergabkommen 1979 festgehalten Wegen einer Regierungskrise konnten diese jedoch nicht in Kraft treten und so wurden durch ein Gesetz vom 5 Juli 1979 provisorische gemeinschaftliche und regionale Institutionen erschaffen deren Exekutive allein von Ministern der Nationalregierung gestellt wurde Erst im Zuge der zweiten Staatsreform 1980 wurden die Regionen wirklich aus der Taufe gehoben Da jedoch kein Kompromiss fur die Brusseler Region gefunden werden konnte gilt die Verabschiedung des Sondergesetzes vom 8 August 1980 allein als die Geburtsstunde der Flamischen und der Wallonischen Region Das Problem Brussel wurde so die damalige Bezeichnung in den Kuhlschrank gestellt franzosisch mise au frigo Somit blieb das Gesetz von 1979 weiterhin fur Brussel anwendbar Ein Minister und zwei Staatssekretare die nicht dem Nationalparlament verantwortlich waren lenkten die Geschicke der Region Dies hatte schwerwiegende finanzielle und institutionelle Probleme zur Folge Ein Kompromiss zwischen Flamen und Wallonen um das Statut Brussels schien in die Ferne zu rucken da vor allem die flamische Seite Brussel nicht als eigenstandige Region anerkennen wollte und die wallonische Seite nicht die absolute Sprachgleichheit akzeptieren wollte Die Region Brussel Hauptstadt blau im regionalen Staatsgefuge neben der Flamischen gelb und der Wallonischen Region rot Mehrere Gesetzesvorschlage wurden eingereicht doch erst im Mai 1988 konnte ein politischer Kompromiss gefunden werden der alle Parteien zufriedenstellte Dieser Kompromiss fuhrte zur Durchfuhrung der dritten Staatsreform und zur Verabschiedung des Sondergesetzes vom 12 Januar 1989 der somit als die Geburtsstunde der Region Brussel Hauptstadt wie sie seitdem genannt wird gilt Dieses Sondergesetz rief schlussendlich den Rat spater Parlament und die Exekutive spater Regierung ins Leben und ubergab der Region die restlichen Kompetenzen der Agglomeration Bei der vierten Staatsreform 1993 die die definitive Umwandlung Belgiens in einen Foderalstaat vollzog und dem vorangegangenen Sankt Michaels Abkommen niederlandisch Sint Michielsakkoord franzosisch accords de la Saint Michel wurde die Teilung der Provinz Brabant beschlossen Das zweisprachige Gebiet Brussel Hauptstadt wurde dabei entprovinzialisiert fur provinzfrei erklart der Provinzrat und die Permanentdeputation wurden abgeschafft und die Zustandigkeiten der Provinz wurden bis auf einige Ausnahmen siehe unten an die Region ubertragen Das Lambermontabkommen und die funfte Staatsreform 2001 hatten keine grundlegenden Anderungen fur das Statut der Region Brussel Hauptstadt zur Folge Lediglich die Anzahl Sitze im Regionalparlament wurde von 75 auf 89 angehoben Heute ist die Region Brussel Hauptstadt zwar politisch etabliert doch besteht immer noch keine absolute Einigkeit zwischen Flamen und Wallonen uber das wahre Statut Brussels Die Region unterscheidet sich immer noch von den anderen beiden Regionen da ihre legislativen Rechtstexte Ordonnanzen genannt werden und einen leicht anderen Wert als die regionalen Dekrete besitzen siehe unten und sie im Gegensatz zu den anderen Regionen nicht uber die konstitutive Autonomie verfugt die eine eigene Organisation der Zusammensetzung der Wahl und der Arbeitsweise der Parlamente und Regierungen erlaubt Seitens der Brusseler Regierung wird immer wieder eine Neufinanzierung der Region gefordert um den Herausforderungen eines europaischen und internationalen Zentrums gerecht zu werden Siehe auch Geschichte Belgiens und Geschichte BrusselsGeographieDer zweisprachige Verwaltungsbezirk Brussel Hauptstadt stellt das Hoheitsgebiet der Region Brussel Hauptstadt dar Dieses Gebiet ist deckungsgleich mit dem zweisprachigen Sprachgebiet Brussel Hauptstadt im Sinne von Artikel 4 der Verfassung Die 19 Gemeinden Siehe auch Liste der Gemeinden in der Region Brussel Hauptstadt Die 19 Gemeinden der Region Brussel Hauptstadt Der Verwaltungsbezirk Brussel Hauptstadt besteht aus 19 eigenstandigen Gemeinden die als die Brusseler Gemeinden bezeichnet werden In allen 19 Gemeinden sind die beiden Amtssprachen Franzosisch und Niederlandisch gleichberechtigt Die Mehrheit der Bevolkerung ist frankophon Die Gemeinde Saint Josse ten Noode Sint Joost ten Node ist mit rund 24 100 Einwohnern pro Quadratkilometer die am dichtesten besiedelte Gemeinde Belgiens Wappen Gemeinde Flache in km Bevolkerung am 1 Januar 2024Wappen der Gemeinde Anderlecht Anderlecht 17 74 126 581Wappen der Gemeinde Auderghem Auderghem Oudergem 9 03 35 350Wappen der Gemeinde Berchem Sainte Agathe Sint Agatha Berchem Berchem Sainte Agathe Sint Agatha Berchem 2 95 25 787Wappen der Stadt Brussel Brussel Stadt 32 61 196 828Wappen der Gemeinde Etterbeek Etterbeek 3 15 49 775Wappen der Gemeinde Evere Evere 5 02 45 234Wappen der Gemeinde Forest Vorst Forest Vorst 6 25 58 044Wappen der Gemeinde Ganshoren Ganshoren 2 46 25 564Wappen der Gemeinde Ixelles Elsene Ixelles Elsene 6 34 89 278Wappen der Gemeinde Jette Jette 5 04 54 107Wappen der Gemeinde Koekelberg Koekelberg 1 17 22 648Wappen der Gemeinde Molenbeek Saint Jean Sint Jans Molenbeek Molenbeek Saint Jean Sint Jans Molenbeek 5 89 98 365Wappen der Gemeinde Saint Gilles Sint Gillis Saint Gilles Sint Gillis 2 52 49 293Wappen der Gemeinde Saint Josse ten Noode Sint Joost ten Node Saint Josse ten Noode Sint Joost ten Node 1 14 26 895Wappen der Gemeinde Schaerbeek Schaarbeek Schaerbeek Schaarbeek 8 14 130 405Wappen der Gemeinde Uccle Ukkel Uccle Ukkel 22 91 86 806Wappen der Gemeinde Watermael Boitsfort Watermaal Bosvoorde Watermael Boitsfort Watermaal Bosvoorde 12 93 25 295Wappen der Gemeinde Woluwe Saint Lambert Sint Lambrechts Woluwe Woluwe Saint Lambert Sint Lambrechts Woluwe 7 22 60 771Wappen der Gemeinde Woluwe Saint Pierre Sint Pieters Woluwe Woluwe Saint Pierre Sint Pieters Woluwe 8 85 42 571Wappen der Region Brussel Hauptstadt Region Brussel Hauptstadt Gesamt 161 36 1 249 597Vorschlag zur Fusion der Gemeinden Die Idee einer Fusion dieser Gemeinden bzw deren vollstandige Eingliederung in die regionale Struktur wurde oft angeregt Auch wenn diese Fusion offensichtliche Vorteile fur die Gute Regierungsfuhrung der Region hatte hat der Vorschlag nie genug Anklang bei den frankophonen politischen Entscheidungstragern gefunden die darin eine Storung des institutionellen Gleichgewichts sehen Die uberproportionale Vertretung 50F 50N in der Regierung der niederlandischsprachigen Brusseler auf Ebene der Region siehe unten wird namlich u a durch die Wiedergabe der wahren Krafteverhaltnisse in etwa 90F 10N auf der Ebene der Gemeinden kompensiert Vorschlag zur Ausweitung der Region Die Hauptstadtregion Brussel zentrales Feld im dunkelgrunen Bereich innerhalb des Ballungsraums Brussel dunkelgrun Helle Farbtone Wohngebiete der Pendler Im Zuge der belgischen Staatsreformen wurde von frankophoner Seite immer wieder die Ausweitung des Hoheitsgebietes der Region Brussel Hauptstadt gefordert Besonders die Partei DeFI Democrate Federaliste Independant vormals FDF Federalistes democrates francophones die sich als die Verteidigerin der frankophonen Minderheit in den Brusseler Randgebieten sieht fordert den Anschluss der Fazilitaten Gemeinden franzosisch communes a facilites niederlandisch faciliteitengemeenten der Brusseler Peripherie die der Provinz Flamisch Brabant angehoren und somit Teil des Gebiets der Region Flandern sind Diese sechs sogenannten Peripherie oder Brusseler Randgemeinden in denen die Frankophonen teilweise tatsachlich die Mehrheit der Bevolkerung stellen sind Kraainem franzosisch Crainhem Drogenbos Linkebeek Sint Genesius Rode franzosisch Rhode Saint Genese Wemmel und Wezembeek Oppem In Flandern stosst diese Forderung in der Offentlichkeit und bei allen flamischen Parteien auf Ablehnung Sie sehen darin eine Zerschlagung des flamischen Hoheitsgebiets und den Versuch einer weiteren Franzosisierung niederlandisch verfransing Brussels Dieser Konflikt kam zuletzt nach den Foderalwahlen von 2007 zur Sprache als uber die Spaltung des Wahlbezirks Brussel Halle Vilvoorde verhandelt wurde Auch bei den Verhandlungen zur nachsten Staatsreform nach den Regional und Europawahlen von 2009 die letztendlich zum Sturz der foderalen Regierung Leterme II fuhrten stand die Erweiterung Brussels auf der Agenda der frankophonen Parteien Siehe auch Flamisch wallonischer Konflikt und Franzosisierung BrusselsZustandigkeiten und InstitutionenEine Besonderheit innerhalb der Region Brussel Hauptstadt ist dass die gewahlten Mandatare sowohl regionale als auch gemeinschaftliche Kompetenzen in der Region ausuben auch wenn dies de jure in zwei verschiedenen Institutionen geschieht Regionale Zustandigkeiten Die Kompetenzen der Region Brussel Hauptstadt sind wie auch die Kompetenzen der flamischen und wallonischen Region in Art 6 des Sondergesetzes vom 8 August 1980 uber institutionelle Reformen festgehalten Laut diesem Artikel sind die Regionen unter gewissen Vorbehalten zustandig fur Raumordnung und Stadtebau Umwelt und Wasser landliche Erneuerung und Naturschutz Wohnungsbau Landwirtschaft und Fischerei Wirtschaft und Aussenhandel Energie Aufsicht uber untergeordnete Behorden Grabstatten und Beerdigungen Beschaftigung und Arbeit offentliche Arbeiten und Transportwesen wissenschaftliche Forschung innerhalb ihres Befugnisbereiches internationale Zusammenarbeit innerhalb ihres Befugnisbereiches Hinzugezahlt werden ebenfalls die Kompetenzen welche die Region von der Brusseler Agglomeration sowie von der ehemaligen Provinz Brabant ubernommen hat Des Weiteren verfugt die Region uber die Befugnis eigene Steuern zu erheben Im Gegensatz zu den anderen Regionen verfugt sie jedoch nicht uber die konstitutive Autonomie die eine eigene Organisation der Zusammensetzung der Wahl und der Arbeitsweise der Parlamente und Regierungen erlaubt Das Brusseler Parlament Hauptartikel Parlament der Region Brussel Hauptstadt Das Parlament der Region Brussel Hauptstadt oder auch Brusseler Parlament ehemals Rat der Region Brussel Hauptstadt ist aus 89 Regionalabgeordneten zusammengesetzt Der Prasident des Parlamentes ist Rachid Madrane PS Die Brusseler Regierung Die Regierung der Region Brussel Hauptstadt auch Brusseler Regierung ehemals Exekutive der Region Brussel Hauptstadt wird fur funf Jahre vom Parlament der Region Brussel Hauptstadt gewahlt Diese Regierung setzt sich aus einem Ministerprasidenten seit Mai 2013 Rudi Vervoort vier Ministern und drei Staatssekretaren zusammen die nicht unbedingt als Regionalabgeordnete gewahlt sein mussen Es wurde gesetzlich festgehalten dass der Ministerprasident sprachlich neutral bleibt und mindestens zwei Minister und ein Staatssekretar der weniger zahlreichen d h niederlandischen Sprachgruppe zugehoren Die Regierung kann Erlasse und Verordnungen verabschieden Diese unterliegen der Kontrolle des Staatsrates des obersten belgischen der sie wegen Gesetzwidrigkeit fur nichtig erklaren kann Siehe auch Liste der Regierungen der Region Brussel Hauptstadt Gemeinschaftliche Zustandigkeiten Die Region Brussel Hauptstadt selbst verfugt uber keine derjenigen Befugnisse die den drei Sprachgemeinschaften vorbehalten sind Auf dem zweisprachigen Gebiet Brussel Hauptstadt uben prinzipiell sowohl die Flamische als auch die Franzosische Gemeinschaft ihre Zustandigkeiten aus Diese sind laut den Artikeln 127 bis 129 der Verfassung vor allem die kulturellen Angelegenheiten das Unterrichtswesen bis auf einige Ausnahmen die personenbezogenen Angelegenheiten Gesundheitswesen mit einbegriffen Aufgrund des zweisprachigen Statuts Brussels werden jedoch diese Befugnisse in Brussel meistens nicht von den Gemeinschaften selbst ausgeubt sondern an sogenannte Gemeinschaftskommissionen weitergeleitet Da das Foderalsystem Belgiens keine Subnationalitaten kennt bzw toleriert sind diese Gemeinschaftskommissionen nicht fur flamische oder franzosischsprachige Burger Brussels zustandig niemand ist gezwungen sich offentlich fur eine der beiden Gemeinschaften zu entscheiden sondern allein fur die Institutionen die dieser oder jener Gemeinschaft zugeordnet werden konnen wie z B eine franzosischsprachige Schule oder eine flamische Theatergruppe Ausserdem haben die Gemeinschaftskommissionen nach der Entprovinzialisierung Brussels die ehemals von der Provinz Brabant ausgeubten Gemeinschaftszustandigkeiten ubernommen Es gibt drei verschiedene Gemeinschaftskommissionen die franzosische die flamische und die gemeinsame die sich stark voneinander unterscheiden Die franzosische Gemeinschaftskommission Die Flagge der COCOF Die Commission communautaire francaise kurz COCOF vertritt die Franzosische Gemeinschaft im zweisprachigen Gebiet Brussel Hauptstadt Im Gegensatz zu ihrem flamischen Gegenstuck der VGC siehe unten ist die COCOF eine hybride Institution Sie ist nicht nur ein rein ausfuhrendes Organ sondern in gewissen Zustandigkeitsbereichen ein vollstandig autonomer Dekretgeber COCOF und VGC haben sich somit seit ihrer Grundung asymmetrisch entwickelt Die COCOF war ursprunglich genau wie die VGC eine rein untergeordnete Behorde die unter der Verwaltungsaufsicht der Franzosischen Gemeinschaft stand Heute noch hat sie die Dekrete der Franzosischen Gemeinschaft in Brussel auszufuhren und kann immer noch unter der Aufsicht der Franzosischen Gemeinschaft punktuell selbststandig ihre Gemeinschaftskompetenzen ausuben indem sie Verordnungen ausfertigt In diesem Punkt gleichen sich die COCOF und die Provinzen im restlichen Teil der Franzosischen Gemeinschaft Im Gegensatz zur VGC wurde der COCOF jedoch Anfang der neunziger Jahre in gewissen Zustandigkeitsbereichen eine vollkommen eigenstandige dekretale Kompetenz von der Franzosischen Gemeinschaft ubertragen Zu dieser Zeit befand sich die Franzosische Gemeinschaft nachweislich in einer finanziellen Notlage So wurde bei der vierten Staatsreform 1993 der Artikel 138 in die Verfassung eingefugt der vorsieht dass die Franzosische Gemeinschaft die Ausubung gewisser ihrer Zustandigkeiten im franzosischen Sprachgebiet an die Wallonische Region und im zweisprachigen Gebiet Brussel Hauptstadt an die COCOF abtreten kann Dieser Schritt wurde mittels zweier Sonderdekrete die eine Zweidrittelmehrheit im Parlament benotigen fur folgende Kompetenzen vollzogen Sportinfrastrukturen Tourismus soziale Forderung Umschulungen Weiterbildungen Schulertransport Politik der Pflegeversorgung Familienpolitik ausser Familienplanung Sozialhilfe Integration der Einwanderer und Teile der Behinderten und Seniorenpolitik In diesen Bereichen fertigt die COCOF also eigene Dekrete mit Gesetzesstatus aus Es ist in dieser Hinsicht bemerkenswert dass die COCOF somit auch die internationale Kompetenz der Franzosischen Gemeinschaft ubernommen hat und eigene internationale Vertrage unterzeichnen kann Die COCOF verfugt uber ein legislatives Organ Rat oder Conseil de la Commission communautaire francaise manchmal auch Parlement francophone bruxellois das aus den Abgeordneten der franzosischen Sprachgruppe des Brusseler Parlamentes zusammengesetzt ist derzeit 72 Abgeordnete und ein exekutives Organ Kollegium oder College de la Commission communautaire francaise manchmal auch Gouvernement bruxellois francophone in dem die franzosischsprachigen Mitglieder der Brusseler Regierung vertreten sind derzeit drei Minister Ministerprasident der franzosischsprachig ist inbegriffen und zwei Staatssekretare Die flamische Gemeinschaftskommission Die Flagge der VGC Die Vlaamse Gemeenschapscommissie kurz VGC vertritt die Flamische Gemeinschaft in Brussel verfugt aber uber weitaus weniger Autonomie als ihr franzosischsprachiges Gegenstuck In der Tat wird die VGC von flamischer Seite weniger als eine eigenstandige Institution als eine untergeordnete Behorde betrachtet deren Aufgabe es lediglich ist die flamischen Dekrete in Brussel anzuwenden So arbeitet die flamische Gemeinschaftskommission als rein dezentralisierte Behorde in den kulturellen Unterrichts und personenbezogenen Angelegenheiten es werden nur Verordnungen abgestimmt und ausgefuhrt sie befindet sich somit unter der Verwaltungsaufsicht der Flamischen Gemeinschaft Nichtsdestotrotz verfugt die VGC uber ein legislatives Organ Rat oder Raad van de Vlaamse Gemeenschapscommissie das aus den Abgeordneten der niederlandischen Sprachgruppe des Brusseler Parlamentes zusammengesetzt ist derzeit 17 Abgeordnete und ein exekutives Organ Kollegium oder College van de Vlaamse Gemeenschapscommissie in dem die niederlandischsprachigen Mitglieder der Brusseler Regierung vertreten sind derzeit zwei Minister und eine Staatssekretarin Die Zusammenstellung des Rates der VGC sollte im Jahr 2001 infolge des Lombard Abkommens geandert werden indem man zu den 17 Abgeordneten der niederlandischen Sprachgruppe des Brusseler Parlamentes funf Sitze hinzufugen wollte die ebenfalls auf Personen verteilt werden sollten die sich auf den Listen zum Brusseler Parlament zur Wahl gestellt hatten aber nicht gemass dem Wahlresultat in der Region Brussel Hauptstadt sondern gemass dem Wahlresultat in der Flamischen Region Der ausgesprochene Grund hierfur war der politische Wille eine eventuelle Mehrheit des rechtsextremen Vlaams Belang damals Vlaams Blok der in der niederlandischen Sprachgruppe des Brusseler Parlamentes besonders stark im Flamischen Parlament proportional aber weniger stark vertreten ist zu unterbinden Dieses Vorhaben wurde jedoch vom Schiedshof heute Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig erklart und die alte Zusammensetzung des Rates der VGC beibehalten Die gemeinsame Gemeinschaftskommission Die Commission communautaire commune kurz COCOM bzw Gemeenschappelijke Gemeenschapscommissie kurz GGC ubt die gemeinsamen Gemeinschaftszustandigkeiten auf dem zweisprachigen Gebiet Brussel Hauptstadt aus d h jene Zustandigkeiten die von gemeinsamem Interesse und nicht ausschliesslich fur die Institutionen der Franzosischen oder der Flamischen Gemeinschaft vorgesehen sind Sie ist ebenfalls eine hybride Institution Ursprunglich war die COCOM GGC nur eine untergeordnete Behorde die sich um die Gemeinschaftskompetenzen von gemeinsamem Interesse kummert frz matieres bicommunautaires Um dieser Aufgabe gerecht zu werden kann sie genau wie die COCOF und VGC punktuell eine eigene Politik fuhren indem sie Verordnungen verabschiedet Auch ihre Situation ist somit mit der der Provinzen im restlichen Teil des Landes vergleichbar Zudem ubt sie seit der Teilung der ehemaligen Provinz Brabant die von gemeinsamem Interesse im zweisprachigen Gebiet Brussel Hauptstadt aus Obwohl die COCOM GGC hier als untergeordnete Behorde fungiert ist es bemerkenswert dass keine andere Institution im belgischen Staatsgefuge eine Verwaltungsaufsicht uber sie ausuben kann selbst nicht der Foderalstaat Die Verordnungen die keinen Gesetzeswert haben konnen jedoch vom Staatsrat wegen Gesetzeswidrigkeit fur nichtig erklart werden Dazu ist laut Artikel 135 der Verfassung der durch die Artikel 69 des Sondergesetzes vom 12 Januar 1989 ausgefuhrt wurde die COCOM GGC fur jene personenbezogenen Angelegenheiten zustandig fur die laut Artikel 128 der Verfassung weder die Franzosische noch die Flamische Gemeinschaft auf dem Gebiet Brussels zustandig sind Dabei handelt es sich um personenbezogene Angelegenheiten d h Gesundheit und Soziales die weder der Franzosischen noch der Flamischen Gemeinschaft zugeordnet werden konnen frz matieres bipersonnalisables Betroffen sind somit die offentlichen Einrichtungen die nicht einer Gemeinschaft zugeordnet werden konnen z B die offentlichen Sozialhilfezentren OSHZ oder offentlichen Krankenhauser im zweisprachigen Gebiet Brussel Hauptstadt oder die unmittelbare Personenhilfe Nur in diesen Fallen ist die COCOM GGC vollig autonom und verabschiedet genau wie die Region Ordonnanzen die Gesetzeswert haben siehe oben Auch verfugt sie in diesen Materien uber die internationale Kompetenz und kann somit eigene internationale Vertrage abschliessen Die COCOM GGC verfugt uber ein legislatives Organ Vereinigte Versammlung oder Assemblee reunie de la Commission communautaire commune bzw Verenigde vergadering van de Gemeenschappelijke Gemeenschapscommissie das aus den franzosisch und niederlandischsprachigen Abgeordneten des Brusseler Parlamentes zusammengesetzt ist 89 Abgeordnete und ein exekutives Organ Vereinigtes Kollegium oder College reuni de la Commission communautaire commune bzw Verenigd College van de Gemeenschappelijke Gemeenschapscommissie in dem die franzosisch und niederlandischsprachigen Minister der Brusseler Regierung vertreten sind 5 Minister Ministerprasident inbegriffen der jedoch nur uber eine konsultative Stimme verfugt Die Organe der COCOM GGC sind also mit denen der Region vollkommen deckungsgleich Eine besondere Aufgabe wird mit dem Artikel 136 Abs 2 der Verfassung dem Vereinigten Kollegium anvertraut Es fungiert ebenfalls zwischen den zwei Gemeinschaften als Konzertierungs und Koordinierungsorgan BesonderheitenAbgesehen von den fur die Region Brussel Hauptstadt spezifischen Gemeinschaftskommissionen siehe oben gibt es in und um Brussel ebenfalls andere institutionelle Einzigartigkeiten die sich in keinem anderen Teil des belgischen Foderalstaates wiederfinden Die Brusseler Agglomeration Auch wenn in der Verfassung von mehreren Agglomerationen die Rede ist so wurde allein in Brussel eine solche errichtet Die Stadte Luttich Charleroi Antwerpen und Gent haben nie den Willen gezeigt eine eigene Agglomeration zu grunden obschon ein gesetzlicher Rahmen fur sie bereits besteht Doch die Verfassung sieht auch spezifische Modalitaten fur die Brusseler Agglomeration vor namlich die Bestimmung der Agglomerationsbefugnisse durch ein Sondergesetz und deren Ausubung durch die Brusseler Regionalinstitutionen Parlament und Regierung die jedoch nicht in ihrer Eigenschaft als Institutionen der Region handeln sondern fur diese Falle als lokale Behorde auftreten und dementsprechend keine Ordonnanzen verabschieden sondern gewohnliche Verordnungen und Erlasse Das Gebiet der Brusseler Agglomeration entspricht dem der Region Brussel Hauptstadt d h den neunzehn Gemeinden Die Befugnisse der Agglomeration sind prazise aufgezahlt und begrenzen sich auf vier Gebiete die Abfallentsorgung und verarbeitung der Brandschutz die dringende Krankenbeforderung der gewerbliche Personentransport Da die regionalen Institutionen die Befugnisse der Agglomeration ubernehmen entfallt die Verwaltungsaufsicht Der Gouverneur Nach der Teilung der ehemaligen Provinz Brabant und ihrem Verschwinden hat man fur Brussel trotzdem das Amt eines Gouverneurs behalten Alternativ hatte man seine Funktionen einem regionalen Organ d h wahrscheinlich dem Ministerprasidenten der Region Brussel Hauptstadt anvertraut Die Folge ware gewesen Da der Gouverneur ein Kommissar der Foderalregierung ist hatte die Foderalregierung uber den Gouverneur eine gewisse Aufsicht uber das regionale Organ gehabt Das war damals nicht im Sinne der Staatsreform Der Gouverneur des Verwaltungsbezirks Brussel Hauptstadt wird von der Regierung der Region Brussel Hauptstadt nach gleich lautender Stellungnahme d h nach Erlaubnis des Ministerrates der Foderalregierung ernannt Er ubt mehr oder weniger dieselben Zustandigkeiten aus uber die auch die anderen Provinzgouverneure verfugen nur dass er nicht den Vorsitz der Permanentdeputation oder Provinzkollegium innehat was in der Wallonischen Region seit 2006 ebenfalls nicht mehr der Fall ist da es eine solche Permanentdeputation im Verwaltungsbezirk Brussel Hauptstadt seit der Entprovinzialisierung nicht mehr gibt Laut Artikel 5 1 des Provinzgesetzes vom 30 April 1936 ubt der Gouverneur die in Artikel 124 128 und 129 desselben Gesetzes vorgesehenen Zustandigkeiten aus Diese Zustandigkeiten betreffen vor allem die Aufrechterhaltung der offentlichen Ordnung die Koordinierung der Dienste der Polizei und des Zivilschutzes die Erstellung eines Katastrophenplans fur den Bezirk Brussel Hauptstadt und das Katastrophenmanagement die Sonderaufsicht uber die Brusseler Polizeizonen die Ausstellung von Reisevisa die Anwendung der Gesetzgebung uber den Gebrauch von Waffen Nach der letzten Staatsreform die den Regionen die vollstandige Aufsicht uber die lokalen Behorden ubertragen hat wurde im Verwaltungsbezirk Brussel Hauptstadt das Neue Gemeindegesetz so geandert dass keine Intervention mehr des Gouverneurs im Rahmen der Gemeindeaufsicht stattfindet In der Tat sieht der Artikel 280bis Abs 1 des Neuen Gemeindegesetzes nur noch vor dass der Gouverneur allein die in den Artikeln 175 191 193 228 und 229 vorgesehenen Zustandigkeiten ausubt Diese Artikel die die Kompetenz des Gouverneurs in Sicherheitsangelegenheiten betreffen wurden jedoch im Zuge der Neugestaltung der Polizeidienste Belgiens aus dem Neuen Gemeindegesetz gestrichen Um seine Aufgaben wahrzunehmen verfugt der Provinzgouverneur uber Personal das ihm teils vom Foderalstaat teils von der Region zur Verfugung gestellt wird Der Gouverneur des Verwaltungsbezirkes Brussel Hauptstadt ist nicht Mitglied des Kollegiums der Provinzgouverneure Der Vizegouverneur Die Funktion des Vizegouverneurs bestand bereits vor der Teilung der ehemaligen Provinz Brabant Dieser Vizegouverneur ubte seine Zustandigkeiten in der ganzen Provinz Brabant Brussel inbegriffen aus Nach der Teilung blieb die Funktion des Vizegouverneurs allein im zweisprachigen Gebiet Brussel Hauptstadt erhalten wahrend in der Provinz Flamisch Brabant ein beigeordneter Gouverneur eingesetzt wurde die Prasenz dieses beigeordneten Gouverneurs lasst sich durch den notwendigen Schutz der frankophonen Minderheit in der Provinz Flamisch Brabant die in den Brusseler Randgemeinden jedoch in der Mehrheit ist erklaren Der Vizegouverneur ist ein Kommissar der Foderalregierung der mit der Aufsicht uber die Anwendung der Gesetze und Verordnungen uber den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten in den Gemeinden des Verwaltungsbezirks Brussel Hauptstadt beauftragt ist Er verfugt uber eine Verwaltungsaufsicht die es ihm ermoglicht gegebenenfalls die Entscheidungen der Brusseler Gemeinden fur vierzehn Tage auszusetzen Er ubt ebenfalls die Rolle eines Vermittlers aus indem er die Klagen bezuglich der Nichteinhaltung der Gesetzgebung uber den Sprachengebrauch entgegennimmt und versucht die Standpunkte des Klagers und der betreffenden Behorde in Einklang zu bringen In Abwesenheit des Gouverneurs ubt der Vizegouverneur auch dieses Amt aus Zustandigkeiten des Foderalstaates Die Artikel 45 und 46 des Sondergesetzes vom 12 Januar 1989 ermoglichen es dem Foderalstaat eine Art Verwaltungsaufsicht uber die Region Brussel Hauptstadt auszuuben sobald die internationale Rolle Brussels und die Funktion als Hauptstadt betroffen sind Die Foderalregierung kann die von der Region in Ausubung der Artikel 6 1 I 1 und X des Sondergesetzes vom 8 August 1980 getroffenen Entscheidungen in Sachen Stadtebau Raumordnung offentliche Arbeiten und Transportwesen aussetzen und die Abgeordnetenkammer kann diese fur nichtig erklaren Die Foderalregierung kann ebenfalls einem Kooperationskomitee jene Massnahmen vorlegen die die Region ihrer Ansicht nach nehmen sollte um das internationale Statut und die Funktion als Hauptstadt zu fordern BauwerkeSiehe auch Liste von Kirchengebauden in der Region Brussel HauptstadtRegelungen zum SprachengebrauchZweisprachiges VerkehrsschildSiehe auch Sprachgesetzgebung in Belgien und Flamisch wallonischer Konflikt Die Regeln zum Sprachengebrauch im zweisprachigen Gebiet Brussel Hauptstadt gehoren zum Zustandigkeitsbereich des Foderalstaates Der Artikel 129 2 der Verfassung beschrankt die Kompetenz der Franzosischen und der Flamischen Gemeinschaft die normalerweise fur den Sprachengebrauch in Verwaltungs Unterrichts und arbeitsrechtlichen Angelegenheiten zustandig sind auf das alleinige franzosische bzw niederlandische Sprachgebiet Fur den Sprachengebrauch von Privatpersonen sieht Artikel 30 der Verfassung ausdrucklich vor dass dieser vollkommen frei ist Niemand kann also gezwungen werden im alltaglichen Leben in der Familie an der Arbeit etc eine gewisse Sprache zu sprechen Die Regeln zum Sprachengebrauch betreffen nur das Verhalten offentlicher Einrichtungen gegenuber dem Burger oder gegenuber anderen offentlichen Einrichtungen Diese Regeln sind in der koordinierten Gesetzgebung vom 18 Juli 1966 uber den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten festgehalten In der koordinierten Gesetzgebung wird zwischen lokalen und regionalen Dienststellen unterschieden Im zweisprachigen Gebiet Brussel Hauptstadt sind die Regeln zum Sprachengebrauch der lokalen und der regionalen Dienststellen jedoch genau dieselben Offentlichkeit Brusseler Dienststellen setzen die fur die Offentlichkeit bestimmten Bekanntmachungen Mitteilungen und Formulare auf Franzosisch und auf Niederlandisch auf Dazu gehoren z B der Anschlag einer Baugenehmigung ein beschriftetes Verkehrsschild oder die Ausschreibung eines offentlichen Auftrags im Amtsblatt der Ausschreibungen Veroffentlichungen in Bezug auf den Personenstand erfolgen jedoch ausschliesslich in der Sprache der Urkunde auf die sie sich beziehen Privatpersonen Diese Dienststellen bedienen sich in ihren Beziehungen mit Privatpersonen der Sprache die die Betreffenden benutzen wenn dies Franzosisch oder Niederlandisch ist Standesamt Brusseler Dienststellen setzen Urkunden die sich auf Privatpersonen beziehen und Bescheinigungen Erklarungen und Genehmigungen fur Privatpersonen je nach Wunsch der Interessehabenden auf Franzosisch oder auf Niederlandisch auf Andere Dienststellen im restlichen Landesteil Dienststellen aus Brussel Hauptstadt bedienen sich in ihren Beziehungen mit Dienststellen des franzosischen oder des niederlandischen Sprachgebietes der Sprache dieses Gebietes Das Verhalten einer Brusseler Dienststelle gegenuber den anderen Dienststellen im zweisprachigen Gebiet Brussel Hauptstadt ist ausserst detailliert in der Gesetzgebung vorgesehen A Wenn die Angelegenheit begrenzt oder begrenzbar ist ausschliesslich auf das franzosische oder niederlandische Sprachgebiet der Sprache dieses Gebietes gleichzeitig auf Brussel Hauptstadt und auf das franzosische oder niederlandische Sprachgebiet der Sprache dieses Gebietes gleichzeitig auf das franzosische und niederlandische Sprachgebiet der Sprache des Gebietes in dem die Angelegenheit ihren Ursprung hat gleichzeitig auf das franzosische und niederlandische Sprachgebiet und auf Brussel Hauptstadt wenn die Angelegenheit ihren Ursprung in einem der zwei ersten Gebiete hat der Sprache dieses Gebietes gleichzeitig auf das franzosische und niederlandische Sprachgebiet und auf Brussel Hauptstadt wenn die Angelegenheit ihren Ursprung in letzterer hat der nachstehend unter Buchstabe B vorgeschriebenen Sprache ausschliesslich auf Brussel Hauptstadt der nachstehend unter Buchstabe B vorgeschriebenen Sprache B Wenn die Angelegenheit ortlich weder begrenzt noch begrenzbar ist wenn sie sich auf einen Bediensteten einer Dienststelle bezieht der Sprache in der dieser seine Zulassungsprufung abgelegt hat oder in Ermangelung einer solchen Prufung der Sprache der Gruppe der der Betreffende aufgrund seiner Hauptsprache angehort wenn sie von einer Privatperson eingeleitet wurde der Sprache der diese Person sich bedient hat in allen anderen Fallen der Sprache in der der Bedienstete dem die Angelegenheit anvertraut wird seine Zulassungsprufung abgelegt hat Wenn dieser Bedienstete keine Zulassungsprufung abgelegt hat bedient er sich seiner Hauptsprache Das Beamtenrecht sieht vor dass in den Dienststellen des zweisprachigen Gebietes Brussel Hauptstadt ein Gleichgewicht zwischen Beamten deren Muttersprache Franzosisch bzw Niederlandisch ist bestehen muss Angesichts der Tatsache dass in der Region Brussel Hauptstadt die ubergrosse Mehrheit der Burger eher franzosischsprachig ist sorgt diese gleichgewichtige Aufteilung fur grosse Probleme bei der Rekrutierung von Beamten und bei der Besetzung des Kaders Die Beamten haben zwingend eine Sprachenprufung in der entsprechend anderen Sprache abzulegen Referenz ist die Sprache des Diploms Eine standige Kommission fur Sprachenkontrolle uberwacht die korrekte Ausfuhrung der Gesetzgebung uber den Sprachengebrauch Siehe auchPolitisches System BelgiensLiteraturC Hecking Das politische System Belgiens Leske und Budrich Opladen 2003 ISBN 3 8100 3724 9 Belgische Literatur A Alen De derde staatshervorming 1988 1989 in drie fasen In T B P speciaal nummer 1989 J Brassine Les nouvelles institutions politiques de la Belgique In Dossiers du CRISP Nr 30 1989 ISBN 2 87075 029 3 J Clement H D Hondt J van Crombrugge Ch Vanderveeren Het Sint Michielsakkoord en zijn achtergronden Maklu Antwerpen 1993 ISBN 90 6215 391 7 F Delperee dir La Region de Bruxelles Capitale Bruylant Brussel 1989 ISBN 2 8027 0455 9 P Nihoul La specificite institutionnelle bruxelloise In La Constitution federale du 5 mai 1993 Bruylant Brussel 1993 ISBN 2 8027 0851 1 S 87 ff Ph De Bruycker La scission de la Province de Brabant In Les reformes institutionnelles de 1993 Vers un federalisme acheve Bruylant Brussel 1994 ISBN 2 8027 0883 X S 227 ff P van Orshoven Brussel Brabant en de minderheden In Het federale Belgie na de vierde staatshervorming Die Keure Brugge 1993 ISBN 90 6200 719 8 S 227 WeblinksWeitere Inhalte in den Schwesterprojekten der Wikipedia Commons Medieninhalte Kategorie Wikinews NachrichtenWikivoyage ReisefuhrerOffizielles Logo des Markenauftritts der Region Brussel HauptstadtOffizielle Webprasenz der Region Brussel Hauptstadt franzosisch niederlandisch englisch EinzelnachweiseLa Region bruxelloise a 20 ans Une Region non peut etre Lalibre be 12 Januar 2009 franzosisch La Region bruxelloise a 20 ans Bruxelles un modele pour la Belgique Lalibre be 12 Januar 2009 Interview mit Charles Picque franzosisch Art 2 1 des Sondergesetzes vom 12 Januar 1989 uber die Brusseler Institutionen B S 14 Januar 1989 Bevolkerung nach Wohnsitz Nationalitat Familienstand Alter und Geschlecht In statbel fgov be Statbel Direction generale Statistique Statistics Belgium Foderaler Offentlicher Dienst abgerufen am 17 Februar 2025 La Region bruxelloise a 20 ans 19 communes Et demain plus moins Lalibre be 12 Januar 2009 frz Stedelijk gebied van Brussel in der niederlandischsprachigen Wikipedia Proposition de loi visant l elargissement de Bruxelles Lalibre be 25 September 2007 franzosisch Maingain poursuivre les negociations en reclamant toujours l elargissement Lalibre be 21 April 2010 franzosisch Art 4 des Sondergesetzes vom 12 Januar 1989 uber die Brusseler Institutionen Art 5 des Sondergesetzes vom 8 August 1980 Art 136 der Verfassung In Belgien gilt das sog Territorialitatsprinzip welches so der Schiedshof heute Verfassungsgerichtshof den Gemeinschaften die Befugnis uber ein gewisses Gebiet nicht uber gewisse Personen gibt siehe Urteil des Schiedshofes Nr 17 86 vom 26 Marz 1986 und die folgenden Carrefour Urteile Art 163 Abs 1 der Verfassung Art 166 3 2 der Verfassung Art 166 3 1 und 3 der Verfassung Francois Tulkens La Communaute francaise recepage ou depecage In La Constitution federale du 5 mai 1993 Bruylant Brussel 1993 S 110 ff Dekret I der Fr Gem vom 5 Juli 1993 und Dekret II der Fr Gem vom 19 Juli 1993 zur Ubertragung der Ausubung gewisser Zustandigkeiten an die Wallonische Region und die franzosische Gemeinschaftskommission beide B S 10 September 1993 So ist die Zustimmung der COCOF zu den europaischen Vertragen erforderlich bevor die Zustimmung des Konigreichs Belgien rechtskraftig werden und der Vertrag in Kraft treten kann siehe z B das Dekret der COCOF vom 17 Juli 2008 zur Zustimmung zum europaischen Vertrag von Lissabon B S 26 August 2008 Siehe u a die Aussage des zustandigen Ministers bei der Diskussion uber den Entwurf des Sondergesetzes im Senatsausschuss Parl Dok Senat 2000 2001 Nr 2 709 7 bes S 263 ff einlesbar auf der offiziellen Webseite des Belgischen Senats PDF 1 4 MB Urteil des Schiedshofes Nr 35 2003 vom 25 Marz 2003 einlesbar auf der offiziellen Webseite des Verfassungsgerichtshofes PDF 590 kB Artikel 166 3 Nr 3 der Verfassung Art 83 des Sondergesetzes vom 12 Januar 1989 uber die Brusseler Institutionen Im Gegensatz zu den im vorigen Absatz erwahnten Gemeinschaftskompetenzen von gemeinsamem Interesse handelt es sich hier nur gemeinsame personenbezogene Angelegenheiten nicht um kulturelle oder unterrichtsbezogene Nur die Staatssekretare gehoren nicht der COCOM GGC an Art 165 1 Abs 1 der Verfassung Art 1 des Gesetzes vom 26 Juli 1971 zur Organisierung der Gemeindeagglomerationen und foderationen B S 24 August 1971 Art 166 2 der Verfassung und Art 48 ff des Sondergesetzes vom 12 Januar 1989 uber die Brusseler Institutionen Art 4 2 des Gesetzes vom 26 Juli 1971 zur Organisierung der Gemeindeagglomerationen und foderationen Art 6 1 VIII 1 des Sondergesetzes vom 8 August 1980 uber institutionelle Reformen Art 6 1 VIII des Sondergesetzes vom 8 August 1980 uber institutionelle Reformen Ordonnanz vom 17 Juli 2003 zur Abanderung des Neuen Gemeindegesetzes B S 7 Oktober 2003 Gesetz vom 7 Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes B S 5 Januar 1999 Art 131bis des Provinzgesetzes vom 30 April 1936 Art 65 der koordinierten Gesetze uber den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten vom 18 Juli 1966 Art 5 2 des Provinzgesetzes vom 30 April 1936 Diese Regionen sind nicht mit den in Artikel 3 der Verfassung vorgesehenen Regionen Flamische Region Wallonische Region Brusseler Region zu verwechseln Im Sinne der Gesetzgebung uber den Sprachengebrauch sind die Gemeinschaften und selbst der Foderalstaat auch Regionen Art 35 1 der koordinierten Gesetzgebung vom 18 Juli 1966 uber den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten B S 2 August 1966 diese Regeln befinden sich in den Artikeln 17 bis 22 der koordinierten Gesetzgebung Art 60 ff der koordinierten Gesetzgebung vom 18 Juli 1966 uber den Sprachengebrauch in VerwaltungsangelegenheitenGliedstaaten Gemeinschaften und Regionen im Konigreich BelgienGemeinschaften Deutschsprachige Gemeinschaft Flamische Gemeinschaft Franzosische GemeinschaftRegionen Brussel Hauptstadt Flandern Wallonie Normdaten Geografikum GND 4080552 9 GND Explorer lobid OGND AKS LCCN n94104302 VIAF 140633132