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Das Hofgericht Gießen war ein Hofgericht und Obergericht erst der Landgrafschaft Hessen Darmstadt dann des Großherzogtum

Hofgericht Gießen

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Das Hofgericht Gießen war ein Hofgericht und Obergericht erst der Landgrafschaft Hessen-Darmstadt, dann des Großherzogtums Hessen mit Sitz in Gießen und einem Gerichtsbezirk, der sich über den jeweils hessisch-darmstädtischen Teil von Oberhessen erstreckte. Es bestand bis 1879.

Geschichte

Entstehung

Höheres Gericht für den Teil Oberhessens, der zur Landgrafschaft Hessen-Darmstadt gehörte, war ursprünglich die Kanzlei und – daraus hervorgegangen – später die Regierung in Gießen. Für die Strafjustiz gab es bereits seit dem 17. Jahrhundert, endgültig seit der Kriminal- und peinlichen Gerichtsordnung vom 13. September 1726, auf gleicher Ebene ein „Peinliches Gericht“. Mit zwei Organisationsedikten vom 12. Oktober 1803 wurde die Landgrafschaft in erheblichem Umfang modernisiert: Die Provinz Oberhessen wurde gebildet und auf dieser Ebene erfolgte die Trennung der Rechtsprechung von der Verwaltung. Die Verwaltung nahm nun ein Regierungskollegium, die Rechtsprechung ein Justizkollegium wahr. Letzteres erhielt in der Ausführungsverordnung vom 9. Dezember 1803 die Bezeichnung „Hofgericht“.

Weitere Entwicklung

Mit der Gründung des Großherzogtums Hessen behielt das Hofgericht Gießen seine hergebrachte Funktion bei, die allerdings räumlich nun auch auf alle Gebiete ausgeweitet wurde, die im Zuge der Mediatisierung zur Provinz Oberhessen kamen. Eine Erweiterung der sachlichen Zuständigkeit brachte die Verwaltungsreform von 1832, als auch im Bereich der Polizei- und Forstgerichtsbarkeit die Trennung der Rechtsprechung von der Verwaltung erfolgte. Das Hofgericht übernahm nun auch hier die zweitinstanzliche Entscheidung.

Im Zuge der Revolution von 1848 wurde nun auch im rechtsrheinischen Teil des Großherzogtums das mündliche und öffentliche Strafverfahren und Schwurgerichte eingeführt. Dazu wurden bei den Hofgerichten „Kriminalsenate“ gebildet.

Nach dem Krieg von 1866 und dem Friedensvertrag vom 3. September 1866 zwischen dem Großherzogtum Hessen und dem Königreich Preußen verlor das Großherzogtum vier Gerichtsbezirke im Nordosten der Provinz Oberhessen und einiges Gebiet im Umfeld von Frankfurt am Main, im Süden der Provinz, an Preußen. Insoweit verkleinerte sich auch der Bezirk des Hofgerichts Gießen. Gleichzeitig erhielt das Großherzogtum das Gebiet des bis dahin kurhessischen Gerichtsbezirks Nauheim (Bad Nauheim). Diese ehemaligen Enklaven im Gebiet der großherzoglich-hessischen Provinz Oberhessen kamen zu dem Bezirk des Hofgerichts Gießen hinzu.

Ende

Mit dem Gerichtsverfassungsgesetz von 1877 wurden Organisation und Bezeichnungen der Gerichte reichsweit vereinheitlicht. Zum 1. Oktober 1879 hob das Großherzogtum Hessen deshalb das Hofgericht Gießen auf. Funktional ersetzt wurde es durch das Landgericht Gießen.

Zuständigkeiten

Örtliche Zuständigkeit

Die örtliche Zuständigkeit des Hofgerichts Gießen erstreckte sich über die Provinz Oberhessen des Großherzogtums.

Sachliche Zuständigkeit

In bürgerlichen Streitsachen war das Gericht die zweite Instanz.

Erste Instanz war es im Bereich des Familienrechts, des Strafrechts bei schweren Verbrechen und für Personen, die ein entsprechendes besaßen, insbesondere Schriftsässige (höherer Adel). Das „Peinliche Gericht“ blieb erhalten, war aber nach der Reform von 1803 eine Untersuchungsbehörde und trug seit 1810 die Bezeichnung „Kriminalgericht“.

Instanzielle Position

Übergeordnetes Gericht war das Oberappellationsgericht Darmstadt.

Nachgeordnete Gerichte waren zunächst die Ämter. Als 1821 auch auf dieser Ebene Verwaltung und Rechtsprechung getrennt wurden, entstanden zunächst im nachgeordneten Bereich unterschiedliche Strukturen:

  • In den Dominiallanden (Gebiete ungeteilter staatlicher Souveränität) wurden für die Rechtsprechung Landgerichte eingerichtet.
  • In den Souveränitätslanden (Gebiete, in denen sich die Rechtsprechung in der Hand adeliger Familien befand) war das differenzierter:
    • Soweit es sich um Patrimonialgerichte und kleinere Standesherrschaften mit einer Gerichtsbarkeit handelte, die keinen eigenen Instanzenzug hatte, war das Hofgericht Gießen ebenfalls zweite Instanz.
    • In größeren Standesherrschaften mit einer eigenen Justizkanzlei war diese die zweite Instanz. Erst Berufungen gegen Urteile einer Justizkanzlei gelangten an das Hofgericht, das in diesen Bereichen die dritte Instanz bildete. Der Rechtszug in diesen Gebieten wies also vier Instanzen auf. Justizkanzleien bestanden im Bezirk des Hofgerichts Gießen in:
      • Büdingen (1817–1825) – für die Standesherrschaft Isenburg,
      • Gedern – für die Standesherrschaft Stolberg (später mit der isenburgischen in Büdingen zusammengelegt) – und
      • Hungen (1806–1823) – für die Standesherrschaft Solms.

Nachdem diese Sonderformen der Gerichtsverfassung Anfang der 1830er Jahre endgültig aufgelöst und die Aufgaben auf das Hofgericht Gießen übertragen waren, bestanden im nachgeordneten Bereich ausschließlich noch Landgerichte, mit einer Ausnahme: Das für die Provinzhauptstadt Gießen zuständige Gericht trug die Bezeichnung Stadtgericht Gießen (ohne dass es einen Unterschied in der sachlichen Zuständigkeit zu den Landgerichten gab).

Richter

Zu Anfang waren am Hofgericht Gießen als Richter sechs Räte und vier oder fünf Assessoren tätig. Während die Zahl der Assessoren im Laufe der Jahrzehnte abnahm und es am Ende gar keinen mehr gab, nahm die Zahl der Räte zu: Mitte des Jahrhunderts waren es bis zu 15, am Ende 12.

Direktoren und Präsidenten

Das Hofgericht Gießen wurde von einem Direktor, ab 1825 von einem Präsidenten geleitet, dessen Vertreter dann den Titel eines Direktors trug:

  • 1804–1813 Johann Franz von Riffel
  • 1813–1821 Johann Friedrich Christian Benner
  • 1821–1833 Franz Joseph von Arens, 1821–1825: Direktor, 1825–1833: Präsident
  • 1833–1848 Karl von Preuschen (bereits zuvor Richter, siehe unten)
  • 1848–1862 Friedrich Ludwig Klipstein, 1848–1857 als Erster Direktor, 1857–1862 als Präsident. Er verstarb im Amt.
  • 1862–1879 Adolf Georg Martin Buff

Richter

sortiert nach Eintrittsalter

  • Peter Joseph Floret (1804–1810)
  • Johann Friedrich Christian Benner (1804?–1821), Direktor 1813–1821
  • Karl von Preuschen (1805?–1817, Präsident ab 1833)
  • Franz Joseph von Stein (1808–1810), stellvertretender Direktor
  • Konrad Dietz (1825–1848), Direktor
  • Friedrich Kraft (1832–1866)
  • Adolf Georg Martin Buff (1835–1855), Präsident: 1862
  • Konrad Georgi (1835–1857)
  • Friedrich Weber (1835–1873), Direktor ab 1857
  • Franz Köster (1836–1863)
  • Georg Kempf (1844–1872)
  • August Völcker (1844–1877 [mit einer Unterbrechung 1849]), Direktor ab 1873
  • Eduard Seitz (1848–1850)
  • Otto Zentgraf (1857–1861)
  • Karl Bindewald (ab 1860)
  • Karl Doerr (1860–1868?)
  • Wilhelm Buff (1861–1875)
  • Otto Pistor (1878–1879)

Anmerkungen

  1. Die beiden Organisationsedikte wurden damals gedruckt veröffentlicht, dann aber offensichtlich nie wieder, so dass sie heute nur in Archiv-Beständen greifbar sind (Eckhart G. Franz, Peter Fleck, Fritz Kallenberg: Großherzogtum Hessen (1800) 1806–1918. In: Walter Heinemeyer, Helmut Berding, Peter Moraw, Hans Philippi (Hg.): Handbuch der Hessischen Geschichte. Band 4.2: Hessen im Deutschen Bund und im neuen Deutschen Reich (1806) 1815–1945. Die hessischen Staaten bis 1945 = Veröffentlichungen der Historischen Kommission für Hessen 63. Elwert. Marburg 2003. ISBN 3-7708-1238-7, S. 696, Anm. 84); Battenberg, S. XXII, Anm. 77: Druckexemplar im Bestand StAD E, 1 L Nr. 7 (b); G 26 A Nr. 128/21.

Literatur

  • Friedrich Battenberg: Bestand G 26 A – Hofgericht der Provinz Oberhessen = Repertorien des Staatsarchivs Darmstadt. Hessisches Staatsarchiv Darmstadt, Darmstadt 2007. Digitalisat
  • Eckhart G. Franz, Hanns Hubert Hofmann, Meinhard Schaab: Gerichtsorganisation in Baden-Württemberg, Bayern und Hessen im 19. und 20. Jahrhundert = Akademie für Raumforschung und Landesplanung: Beiträge, Band 100 = Behördliche Raumorganisation seit 1800, Grundstudie 14. VSB Braunschweig, 1989, ISBN 3-88838-224-6

Einzelnachweise

  1. Franz / Hofmann / Schaab, S. 161.
  2. Art. 2 Edict, die Uebertragung der Polizeigerichtsbarkeit, einschließlich der Forstgerichtsbarkeit, in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen betreffend vom 6. Juni 1832. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 56 vom 5. Juli 1832, S. 377–381.
  3. Art. 1 Einführung des mündlichen und öffentlichen Strafverfahrens mit Schwurgericht in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen betreffend vom 28. Oktober 1848. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 65 vom 17. November 1848, S. 405–468.
  4. Friedensvertrag vom 3. September 1866: Text.
  5. Art. 14 Friedensvertrag vom 3. September 1866.
  6. Art. 15 Friedensvertrag vom 3. September 1866.
  7. §§ 1, 2 Verordnung zur Ausführung des Deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes und des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze vom 14. Mai 1879. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 15 vom 30. Mai 1879, S. 197f.
  8. Franz / Hofmann / Schaab, S. 161.
  9. Die Eintheilung des Landes in Landraths- und Landgerichtsbezirke betreffend vom 14. Juli 1821. In: Großherzoglich Hessisches Ministerium des Inneren und der Justiz. (Hrsg.): Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt. 1821 Nr. 33, S. 403 ff. (Online bei der Bayerischen Staatsbibliothek). 
  10. Die Auflösung der Großherzoglich Hessischen Fürstlich und Gräflich Isenburgischen und Gräflich Stolbergischen Gesammt-Justiz-Kanzlei betreffend vom 10. Februar 1825. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 10 vom 23. Februar 1825, S. 97
  11. Die Auflösung der Großherzoglich Hessischen Fürstlich und Gräflich Solmsischen Gesamt-Justiz-Kanzlei zu Hungen betreffend vom 3. September 1823. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 29 vom 29. September 1823, S. 352
  12. Battenberg, S. XL.
  13. Battenberg, S. XXXVIII.

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 18 Jul 2025 / 05:46

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Das Hofgericht Giessen war ein Hofgericht und Obergericht erst der Landgrafschaft Hessen Darmstadt dann des Grossherzogtums Hessen mit Sitz in Giessen und einem Gerichtsbezirk der sich uber den jeweils hessisch darmstadtischen Teil von Oberhessen erstreckte Es bestand bis 1879 GeschichteEntstehung Hoheres Gericht fur den Teil Oberhessens der zur Landgrafschaft Hessen Darmstadt gehorte war ursprunglich die Kanzlei und daraus hervorgegangen spater die Regierung in Giessen Fur die Strafjustiz gab es bereits seit dem 17 Jahrhundert endgultig seit der Kriminal und peinlichen Gerichtsordnung vom 13 September 1726 auf gleicher Ebene ein Peinliches Gericht Mit zwei Organisationsedikten vom 12 Oktober 1803 wurde die Landgrafschaft in erheblichem Umfang modernisiert Die Provinz Oberhessen wurde gebildet und auf dieser Ebene erfolgte die Trennung der Rechtsprechung von der Verwaltung Die Verwaltung nahm nun ein Regierungskollegium die Rechtsprechung ein Justizkollegium wahr Letzteres erhielt in der Ausfuhrungsverordnung vom 9 Dezember 1803 die Bezeichnung Hofgericht Weitere Entwicklung Mit der Grundung des Grossherzogtums Hessen behielt das Hofgericht Giessen seine hergebrachte Funktion bei die allerdings raumlich nun auch auf alle Gebiete ausgeweitet wurde die im Zuge der Mediatisierung zur Provinz Oberhessen kamen Eine Erweiterung der sachlichen Zustandigkeit brachte die Verwaltungsreform von 1832 als auch im Bereich der Polizei und Forstgerichtsbarkeit die Trennung der Rechtsprechung von der Verwaltung erfolgte Das Hofgericht ubernahm nun auch hier die zweitinstanzliche Entscheidung Im Zuge der Revolution von 1848 wurde nun auch im rechtsrheinischen Teil des Grossherzogtums das mundliche und offentliche Strafverfahren und Schwurgerichte eingefuhrt Dazu wurden bei den Hofgerichten Kriminalsenate gebildet Nach dem Krieg von 1866 und dem Friedensvertrag vom 3 September 1866 zwischen dem Grossherzogtum Hessen und dem Konigreich Preussen verlor das Grossherzogtum vier Gerichtsbezirke im Nordosten der Provinz Oberhessen und einiges Gebiet im Umfeld von Frankfurt am Main im Suden der Provinz an Preussen Insoweit verkleinerte sich auch der Bezirk des Hofgerichts Giessen Gleichzeitig erhielt das Grossherzogtum das Gebiet des bis dahin kurhessischen Gerichtsbezirks Nauheim Bad Nauheim Diese ehemaligen Enklaven im Gebiet der grossherzoglich hessischen Provinz Oberhessen kamen zu dem Bezirk des Hofgerichts Giessen hinzu Ende Mit dem Gerichtsverfassungsgesetz von 1877 wurden Organisation und Bezeichnungen der Gerichte reichsweit vereinheitlicht Zum 1 Oktober 1879 hob das Grossherzogtum Hessen deshalb das Hofgericht Giessen auf Funktional ersetzt wurde es durch das Landgericht Giessen ZustandigkeitenOrtliche Zustandigkeit Die ortliche Zustandigkeit des Hofgerichts Giessen erstreckte sich uber die Provinz Oberhessen des Grossherzogtums Sachliche Zustandigkeit In burgerlichen Streitsachen war das Gericht die zweite Instanz Erste Instanz war es im Bereich des Familienrechts des Strafrechts bei schweren Verbrechen und fur Personen die ein entsprechendes besassen insbesondere Schriftsassige hoherer Adel Das Peinliche Gericht blieb erhalten war aber nach der Reform von 1803 eine Untersuchungsbehorde und trug seit 1810 die Bezeichnung Kriminalgericht Instanzielle Position Ubergeordnetes Gericht war das Oberappellationsgericht Darmstadt Nachgeordnete Gerichte waren zunachst die Amter Als 1821 auch auf dieser Ebene Verwaltung und Rechtsprechung getrennt wurden entstanden zunachst im nachgeordneten Bereich unterschiedliche Strukturen In den Dominiallanden Gebiete ungeteilter staatlicher Souveranitat wurden fur die Rechtsprechung Landgerichte eingerichtet In den Souveranitatslanden Gebiete in denen sich die Rechtsprechung in der Hand adeliger Familien befand war das differenzierter Soweit es sich um Patrimonialgerichte und kleinere Standesherrschaften mit einer Gerichtsbarkeit handelte die keinen eigenen Instanzenzug hatte war das Hofgericht Giessen ebenfalls zweite Instanz In grosseren Standesherrschaften mit einer eigenen Justizkanzlei war diese die zweite Instanz Erst Berufungen gegen Urteile einer Justizkanzlei gelangten an das Hofgericht das in diesen Bereichen die dritte Instanz bildete Der Rechtszug in diesen Gebieten wies also vier Instanzen auf Justizkanzleien bestanden im Bezirk des Hofgerichts Giessen in Budingen 1817 1825 fur die Standesherrschaft Isenburg Gedern fur die Standesherrschaft Stolberg spater mit der isenburgischen in Budingen zusammengelegt und Hungen 1806 1823 fur die Standesherrschaft Solms Nachdem diese Sonderformen der Gerichtsverfassung Anfang der 1830er Jahre endgultig aufgelost und die Aufgaben auf das Hofgericht Giessen ubertragen waren bestanden im nachgeordneten Bereich ausschliesslich noch Landgerichte mit einer Ausnahme Das fur die Provinzhauptstadt Giessen zustandige Gericht trug die Bezeichnung Stadtgericht Giessen ohne dass es einen Unterschied in der sachlichen Zustandigkeit zu den Landgerichten gab RichterZu Anfang waren am Hofgericht Giessen als Richter sechs Rate und vier oder funf Assessoren tatig Wahrend die Zahl der Assessoren im Laufe der Jahrzehnte abnahm und es am Ende gar keinen mehr gab nahm die Zahl der Rate zu Mitte des Jahrhunderts waren es bis zu 15 am Ende 12 Direktoren und Prasidenten Das Hofgericht Giessen wurde von einem Direktor ab 1825 von einem Prasidenten geleitet dessen Vertreter dann den Titel eines Direktors trug 1804 1813 Johann Franz von Riffel 1813 1821 Johann Friedrich Christian Benner 1821 1833 Franz Joseph von Arens 1821 1825 Direktor 1825 1833 Prasident 1833 1848 Karl von Preuschen bereits zuvor Richter siehe unten 1848 1862 Friedrich Ludwig Klipstein 1848 1857 als Erster Direktor 1857 1862 als Prasident Er verstarb im Amt 1862 1879 Adolf Georg Martin BuffRichter sortiert nach Eintrittsalter Peter Joseph Floret 1804 1810 Johann Friedrich Christian Benner 1804 1821 Direktor 1813 1821 Karl von Preuschen 1805 1817 Prasident ab 1833 Franz Joseph von Stein 1808 1810 stellvertretender Direktor Konrad Dietz 1825 1848 Direktor Friedrich Kraft 1832 1866 Adolf Georg Martin Buff 1835 1855 Prasident 1862 Konrad Georgi 1835 1857 Friedrich Weber 1835 1873 Direktor ab 1857 Franz Koster 1836 1863 Georg Kempf 1844 1872 August Volcker 1844 1877 mit einer Unterbrechung 1849 Direktor ab 1873 Eduard Seitz 1848 1850 Otto Zentgraf 1857 1861 Karl Bindewald ab 1860 Karl Doerr 1860 1868 Wilhelm Buff 1861 1875 Otto Pistor 1878 1879 AnmerkungenDie beiden Organisationsedikte wurden damals gedruckt veroffentlicht dann aber offensichtlich nie wieder so dass sie heute nur in Archiv Bestanden greifbar sind Eckhart G Franz Peter Fleck Fritz Kallenberg Grossherzogtum Hessen 1800 1806 1918 In Walter Heinemeyer Helmut Berding Peter Moraw Hans Philippi Hg Handbuch der Hessischen Geschichte Band 4 2 Hessen im Deutschen Bund und im neuen Deutschen Reich 1806 1815 1945 Die hessischen Staaten bis 1945 Veroffentlichungen der Historischen Kommission fur Hessen 63 Elwert Marburg 2003 ISBN 3 7708 1238 7 S 696 Anm 84 Battenberg S XXII Anm 77 Druckexemplar im Bestand StAD E 1 L Nr 7 b G 26 A Nr 128 21 LiteraturFriedrich Battenberg Bestand G 26 A Hofgericht der Provinz Oberhessen Repertorien des Staatsarchivs Darmstadt Hessisches Staatsarchiv Darmstadt Darmstadt 2007 Digitalisat Eckhart G Franz Hanns Hubert Hofmann Meinhard Schaab Gerichtsorganisation in Baden Wurttemberg Bayern und Hessen im 19 und 20 Jahrhundert Akademie fur Raumforschung und Landesplanung Beitrage Band 100 Behordliche Raumorganisation seit 1800 Grundstudie 14 VSB Braunschweig 1989 ISBN 3 88838 224 6EinzelnachweiseFranz Hofmann Schaab S 161 Art 2 Edict die Uebertragung der Polizeigerichtsbarkeit einschliesslich der Forstgerichtsbarkeit in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen betreffend vom 6 Juni 1832 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 56 vom 5 Juli 1832 S 377 381 Art 1 Einfuhrung des mundlichen und offentlichen Strafverfahrens mit Schwurgericht in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen betreffend vom 28 Oktober 1848 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 65 vom 17 November 1848 S 405 468 Friedensvertrag vom 3 September 1866 Text Art 14 Friedensvertrag vom 3 September 1866 Art 15 Friedensvertrag vom 3 September 1866 1 2 Verordnung zur Ausfuhrung des Deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes und des Einfuhrungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze vom 14 Mai 1879 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 15 vom 30 Mai 1879 S 197f Franz Hofmann Schaab S 161 Die Eintheilung des Landes in Landraths und Landgerichtsbezirke betreffend vom 14 Juli 1821 In Grossherzoglich Hessisches Ministerium des Inneren und der Justiz Hrsg Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1821 Nr 33 S 403 ff Online bei der Bayerischen Staatsbibliothek Die Auflosung der Grossherzoglich Hessischen Furstlich und Graflich Isenburgischen und Graflich Stolbergischen Gesammt Justiz Kanzlei betreffend vom 10 Februar 1825 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 10 vom 23 Februar 1825 S 97 Die Auflosung der Grossherzoglich Hessischen Furstlich und Graflich Solmsischen Gesamt Justiz Kanzlei zu Hungen betreffend vom 3 September 1823 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 29 vom 29 September 1823 S 352 Battenberg S XL Battenberg S XXXVIII

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