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Königliche Freistadt

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Königliche Freistadt
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Königliche Freistadt (lateinisch libera regia civitas, ungarisch szabad királyi város, slowakisch slobodné kráľovské mesto, kroatisch und serbisch slobodni kraljevski grad) war vom 15. Jahrhundert bis 1871 (formal auch bis Anfang des 20. Jahrhunderts) die mit gewissen Vorrechten verbundene offizielle Bezeichnung für die wichtigsten Städte im Königreich Ungarn.

Es handelte sich um Gemeinden, die durch den König aus dem Einflussbereich der Landesherren herausgenommen wurden (daher die Bezeichnung „königlich“), von diesem bestimmte Vorrechte erhielten und das Selbstverwaltungsrecht in Bezug auf ihre innern Angelegenheiten ausübten (daher die Bezeichnung „frei“). Königliche Städte gab es im Königreich Ungarn seit dem 13. Jahrhundert, königliche Freistädte seit dem 15. Jahrhundert.

Charakteristik

Es handelte sich um „königliche“ und „freie“ Städte, also Gemeinden, die aus der Verwaltung und dem Einfluss von Landherrn herausgenommen wurden, „frei“ von diesen existierten, zugleich vom König mit gewissen Vorrechten versehen wurden und (seit) 1405 als Landtagsabgeordnete zugelassen waren. Sie übten das Selbstverwaltungsrecht in Bezug auf ihre inneren Angelegenheiten in der Regel selbst aus.

Eine Königliche Freistadt verfügte (zumindest bis zum 17. Jahrhundert) in der Regel über:

  • einen frei gewählten Stadtrichter (jedoch durch den König gebilligt)
  • eigene Stadtorgane (vor allem einen Stadtrat), die die Stadt verwalteten und über das Stadtvermögen selbständig verfügten
  • volle Gerichtsbarkeitsrechte, die vom Stadtrichter oder vom Stadtrat ausgeübt wurde (Berufungen oblagen dem König)
  • einen frei gewählten Pfarrer
  • einen freien Markt (die Erträge gingen an den König)
  • wirtschaftliche Privilegien (Befreiung von der Maut in bestimmten Landesteilen oder im gesamten Land, Befreiung von den Grenzzöllen, das Stapelrecht, Privilegien beim Verkauf von Produkten aus der Stadt usw.)

Spezialrechte (zumindest bis zum 17. Jahrhundert) waren:

  • das Recht, die in der Stadt geltenden Maßeinheiten festzulegen und ihre Einhaltung zu überprüfen
  • das Recht als Landherr zu fungieren (tatsächlich besaßen viele der Städte ihnen unterstellte Dörfer)
  • das Recht der Bürger, ihr Vermögen ihren Nachkommen frei zu vermachen

Die Pflichten umfassten:

  • Steuerabfuhr an den König
  • Bewirtung des Königs, wenn dieser die Stadt besuchte
  • Neujahrgeschenke für den König
  • anfangs auch die Pflicht Soldaten für das königliche Heer zu stellen

Geschichte

13. Jahrhundert

Die ersten Siedlungen (De-facto-Städte) im Königreich Ungarn erhielten ihre Stadtrechte (De-jure-Städte) vom König im 13. Jahrhundert (zum Beispiel Schemnitz/Selmecbánya/Banská Štiavnica vor 1238, Tyrnau/Nagyszombat/Trnava 1238) und wurden heute und damals unter anderem als „königliche Städte“ bezeichnet. Zunächst waren es bei genauerer Betrachtung die in der Regel deutschen „“ („Gäste“, also angeworbene Siedler), die diese Rechte erhielten, aber bereits im gleichen Jahrhundert gab es auch schon Städte (zum Beispiel Altsohl/Zólyom/Zvolen), in denen diese Rechte sämtlichen Bewohnern verliehen wurden. Die meisten Städte gab es auf dem Gebiet der heutigen Slowakei, wobei die Städte der Zips 1271 vom König sogar kollektiv ein einziges Stadtrecht erhielten. Im Königreich Kroatien waren (1225) und Zagreb (1242) die ersten königlichen Freistädte.

Bereits im gleichen Jahrhundert gab es (viel seltener) auch Städte, die ihre Rechte von den Landesherren, insbesondere von kirchlichen Funktionären (Erzbischof u. ä.) erhielten. Ihre Rechte waren damals noch jenen der königlichen Städte ähnlich, nur wurde die Person des Königs in den jeweiligen Stadtrechten durch die des Landherrn ersetzt. Diese Städte werden heute als „nicht-königliche Städte“ bezeichnet (zum Beispiel Jasov 1243, Heiligen-Kreutz/Garamszentkereszt/Žiar nad Hronom 1246). Eine teilweise besondere und anfangs recht große Gruppe der königlichen sowie nicht-königlichen Städte bildeten die Bergstädte (zum Beispiel Schemnitz/Selmecbánya/Banská Štiavnica, Jasov/Jászó). Die ersten Ansätze einer Unterscheidung der rechtlichen Stellung der Städte gab es bereits im 13. Jahrhundert, als einige königliche sowie nicht-königliche Städte über volle (Tyrnau/Nagyszombat/Trnava, Pressburg/Prešporok/Pozsony (Bratislava) …), andere nur über teilweise Gerichtsbarkeitsrechte verfügten (Jasov …).

14. Jahrhundert

Im 14. Jahrhundert hat sich die autonome Stellung der Städte erhöht, es entstand ein Stadtrat mit zwölf Mitgliedern, es wurden Stadtmauern gebaut (wofür die Städte vom König diverse Ermäßigungen u. ä. erhielten), die Anzahl der nicht-königlichen Städte nahm deutlich zu, und die Entwicklung des komplizierten Systems des (damals in der Regel deutschen) Stadtrechts war abgeschlossen. Vereinfachend kann man in diesem Jahrhundert bereits unterscheiden zwischen:

  • Städten der ersten Kategorie (vor allem Schatzmeisterstädte [siehe unten], Bergstädte und Leutschau/Lőcse/Levoča), das heißt den künftigen königlichen Freistädten und freien Bergstädten
  • Städten der zweiten Kategorie (vor allem sonstige königliche Städte) und
  • Kleinstädten (vor allem nicht-königliche Städte)

1308 werden als die vier wichtigsten Städte des Königreichs Tyrnau/Nagyszombat/Trnava, Pozsony/Bratislava/Pressburg, Schemnitz/Selmecbánya/Banská Štiavnica und Ofen/Buda erwähnt.

15. und 16. Jahrhundert

Vom Inhalt des Begriffs her kann von „königlichen Freistädten“ (also von Städten die königlich und in bestimmter Weise „frei“ waren) seit Anfang des 15. Jahrhunderts gesprochen werden, insbesondere nachdem es 1405 den Vertretern der königlichen Städte, nicht-königlichen Städte (und „freien Gemeinden“) erlaubt wurde, an Landtagssitzungen teilzunehmen. In diesem Jahrhundert erscheint auch der Begriff „Freistadt“ systematisch in den Stadtrechtsurkunden in der lateinischen Form „civitas“ als Bezeichnung für (wirklich) freie mit Stadtmauern versehene Städte (anderen Städten wurden Stadtmauern versagt). Alle anderen Städte (königlich sowie nicht-königlich) werden als „oppidum“ (Kleinstadt) bezeichnet. Ab dem Ende des 15. Jahrhunderts wurden diese Begriffe faktisch auch durch Beschlüsse des Landtags bestätigt:

  • 1498 werden vom König die zehn „wichtigsten Städte“ des Königreichs, das heißt die königlichen Freistädte, erwähnt (sechs davon auf dem Gebiet der heutigen Slowakei), zum Beispiel Pressburg/Prešporok/Pozsony/(Bratislava), Kaschau/Košice, Tyrnau/Nagyszombat/Trnava, Leutschau/Lőcs/Levoča
  • 1492 wurde die seit 150 Jahren ignorierte Vorschrift, nach der alle Städte zur Zahlung von Naturalien an ihren jeweiligen Landherrn verpflichtet sind, erneuert, und zwar nur für Städte ohne Stadtmauern (das heißt oppida)
  • 1514 wird schließlich eine genaue Kategorisierung und Bezeichnung der Städte (das heißt der königlichen Städte) festgeschrieben:
    • Königliche Freistädte mit voller Gerichtsbarkeit und dem Hauptschatzmeister (Tarnackmeister) als übergeordneter Berufungsinstanz (sogenannte „Schatzmeisterstädte“ bzw. „Tavernikalstädte“, ung. tárnoki városok, slow. tavernikálne mestá): acht Städte – Pressburg/Prešporok/Pozsony/(Bratislava), Kaschau/Kassa/Košice, Tyrnau/Nagyszombat/Trnava, Bartfeld/Bártfa/Bardejov, Eperies/Eperjes/Prešov, Ofen/Buda, Pest, Ödenburg/Sopron
    • Königliche Freistädte mit dem Gericht des königlichen „personalis“ als höchster Berufungsinstanz (sogenannte „Personalisstädte“): sieben Städte (zum Beispiel Leutschau/Lőcse/Levoča, Skalitz/Szakolca/Skalica, Zeben/Kisszeben/Sabinov)
    • Freie Bergstädte (grundsätzlich mit dem Gericht des königlichen „personalis“ – in Bergbauangelegenheiten jedoch mit der Bergbaukammer – als höchster Berufungsinstanz): Kremnitz/Körmöcbánya/Kremnica, Neusohl/Besztercebánya/Banská Bystrica, Schemnitz/Selmecbánya/Banská Štiavnica, Altsohl/Zólyom/Zvolen sowie „sonstige Bergstädte“ (das heißt höchstwahrscheinlich Königsberg an der Gran/Újbánya/Nová Baňa, Pukanz/Bakabánya/Pukanec, Libethen/Libetbánya/Ľubietová und Dilln/Bélabánya/Banská Belá)

Anfang des 15. Jahrhunderts gab es im Königreich also insgesamt 23 Städte (civitas), davon 15 königliche Freistädte (von denen 7 im Jahre 1526 Bestandteil des Osmanischen Reichs wurden) und 8 freie Bergstädte. Daneben gab es rund 750 Kleinstädte/Märkte (lat. oppidum, ung. mezöváros, slow. mestečko), von denen einige immer noch im Sinne der ihnen zustehenden Rechte als „freie Städte“ bezeichnet wurden. Es ist zu beachten, dass in der Literatur manchmal auch die freien Bergstädte (lat. liberae civitates montanae) als „königliche Freistädte“ (das heißt freie königliche Bergstädte) bezeichnet werden.

Im 15. Jahrhundert lebten in den königlichen Freistädten nur 2–3 % (in der Slowakei 4 %) der Bevölkerung. Verglichen mit Westeuropa handelte es sich höchstens um mittelgroße Städte. Im 15.–17. Jahrhundert verloren die Deutschen (aber auch Italiener, Franzosen u. ä.) sukzessive die traditionelle Oberhand in den Städten zugunsten von Slowaken, anderen Slawen bzw. Magyaren in den jeweiligen ethnischen Gebieten. Über die Verhältnisse in Siebenbürgen sind nur sehr wenig Informationen erhalten geblieben.

Obwohl die königlichen Freistädte seit 1405 an Landtagen teilnehmen durften, hatten alle Städte insgesamt nur eine Stimme, sodass sie anfangs kaum teilnahmen. Seit den 1440ern nahmen sie öfter teil, 1490–1526 besuchten sie die Landtage wieder nur unregelmäßig, und auch danach war ihr Einfluss im Landtag vernachlässigbar gering.

Die Liste der königlichen Freistädte ist vor allem im 16. und 17. Jahrhundert um einige Städte länger geworden.

17. und 18. Jahrhundert

1608 ging das Recht auf Erteilung von Stadtrechten vom König auf den Landtag über. Laut Gesetz XVII/1687 durfte der König eine Stadt nur mit Zustimmung des Landtags zu einer königlichen Freistadt erheben, was jedoch seitens der Könige oft ignoriert wurde, insofern man die Zustimmung erst nachträglich einholte.

Wohl aufgrund der besonderen Entwicklung im Königreich Ungarn (Königlichen Ungarn) durch Kämpfe mit den Türken blieben die Selbstverwaltungsrechte der königlichen Freistädte hierzulande verglichen mit den Städten in Westeuropa relativ lang erhalten. Erst nach der Niederschlagung der antihabsburgischen Wesselényi-Verschwörung (1670) fing König Leopold I. von Habsburg an, sich in die Angelegenheiten der Städte einzumischen, und insbesondere diese zu rekatholisieren, da die Bewohner der Städte im Königlichen Ungarn seit dem 16. Jahrhundert größtenteils Protestanten waren, die Habsburger jedoch katholisch waren. Am Landtag zu Ödenburg von 1681 wurde die Religionsfreiheit zwar weitgehend erneuert (nach 1687 wieder zum Teil eingeschränkt), die Bedingung, dass mindestens 50 % der Stadträte der königlichen Freistädte Katholiken sein müssen, wurde jedoch durchgesetzt. 1714 verabschiedete der Landtag in Pressburg ein Gesetz, nach dem den Städten die Wahl von Ämtern ohne Anwesenheit der von Wien in die einzelnen königlichen Freistädte gesandten königlichen Kommissare untersagt wurde. Es kam häufig vor, dass der königliche Kommissar die Wahl annullierte, wenn der Günstling der Habsburger nicht gewählt wurde, oder dass er gleich einen Kandidaten, der kein Bürger der Stadt war, zum Stadtrat ernannte.

18. Jahrhundert

Im 17. Jahrhundert gab es im königlichen Ungarn (das heißt weitgehend in der heutigen Slowakei) drei Systeme der Stadtorgane:

  • In der Westslowakei, einschließlich der zwischenzeitlich ungarischen Hauptstadt Pressburg, gab es einen Stadtrat (12 Personen + Stadtrichter) und eine sogenannte gewählte Gemeinde (60- bis 100-gliedriger Rat), die bei ernsten Anlässen einberufen wurden. Die betreffenden Städte hatten einen Stadtrichter, Bürgermeister und Stadthauptmann, die jeweils für ein Jahr gewählt wurden. Der Stadtrat und die gewählten Gemeinde wurden lebenslang gewählt. Wahlberechtigt waren sämtliche Stadtrechtsinhaber.
  • In der Mittelslowakei gab es folgende Änderungen: Der Stadtrat war um eine Person kleiner, die gewählten Gemeinden wurden durch sogenannte Außenräte (24 Mitglieder) ersetzt und es gab keinen Bürgermeister und Kapitän.
  • In der Ostslowakei wurde der Stadtrat nur für ein Jahr gewählt und wahlberechtigt waren nur die Mitglieder der sogenannten gewählten Gemeinde. Die gewählte Gemeinde wurde jeweils vom zurücktretenden Stadtrat gewählt und wählte im Anschluss den neuen Stadtrat.

Nach etwa hundert Jahren vielfacher Anstrengungen ist es in den 1750ern, als Kaschau/Kassa/Košice als letzte königliche Freistadt endlich nachgab, den Königen in Wien gelungen, ein einheitliches System der Stadtorgane und Stadtorganwahl in den Städten durchzusetzen. Es handelte sich dabei um das in der Hauptstadt Pressburg geltende System, mit der Ausnahme, dass nur Mitglieder der gewählten Gemeinde (40–100 Mitglieder) wahlberechtigt waren, wobei die gewählte Gemeinde lebenslang und die Stadträte, Stadtrichter, Bürgermeister, Volkstribune und Stadtkapitäne mindestens für 2 Jahre gewählt wurden.

Seit 1755 wurden Kandidaten für Stellen in den Selbstverwaltungsorganen nur noch unter den Stadtratsmitgliedern ausgewählt, was eine weitere wichtige Einschränkung der alten demokratischen Traditionen darstellte, da ja vorher jeder Bürger Mitglied der Selbstverwaltungsorgane werden konnte. 1765 wurde die Form der Stadtratswahl vereinheitlicht: Es wurde nunmehr durch das Einwerfen von kleinen, mit dem Kandidatennamen versehenen Kugeln in die Wahlurnen gewählt.

Seit dem Ende des 18. Jahrhunderts wurden die königlichen Freistädte vom Adel (statt wie bis dato von Bürgern und Mitgliedern der Zünfte) beherrscht, da eine Verordnung der verlangte, dass nur Personen mit guter Bildung, die der Sprachen und des Rechts mächtig seien, Stadtvertreter werden, was die meisten Bürger damals noch nicht erfüllen konnten. Die Verordnung der Ungarischen Kammer regelte auch die Wahlen der Organe der königlichen Freistädte, das Umgehen mit Geldmitteln in diesen Städten und andere ihrer Angelegenheiten.

19. Jahrhundert

1848 wurden die königlichen Freistädte per Gesetz (Gesetz XLIII/1848) ihrer Größe nach in kleine (unter 12.000 Einwohner), mittlere (12.000–30.000 Einwohner) und große Städte (über 30.000 Einwohner) eingeteilt.

1869 (Gesetz IV/1869) wurde im Königreich die Rechtsprechung von der Verwaltung getrennt, wobei auch die königlichen Freistädte ihre Autonomie in der Rechtsprechung verloren.

1870 wurden mit dem Gesetz XLII/1870 neben den Königlichen Freistädten die Kategorie der „Städte mit Munizipium“ („Munizipalstädte“, ung. törvényhatósági jogú városok, bzw. „Mit bekleidete Städte“, ung. törvényhatósági joggal felruházott városok) als weitere Kategorie der sogenannten Munizipien (ung. törvényhátoságok) geschaffen, zu der 20 (ab 1873) 25 Städte gehörten. Munizipien war im Königreich Ungarn die Bezeichnung für autonome (Gespanschaften, Munizipalstädte und einige besondere Gebietseinheiten).

1877 wurde mit Gesetz XX/1876 ein beträchtlicher Teil der königlichen Freistädte und der Städte mit Munizipium – konkret 28 königliche Freistädte und 19 Städte mit Munizipium – in Stadtgemeinden („Städte mit errichtetem Magistrat“, ung. rendezett tanácsú városok) umgewandelt.

  • Folgende Städte blieben ab 1877 Königliche Freistädte (in Klammern Abkürzung des Landes, in dem sie sich heute befinden):
    • Arad (RO)
    • Budapest (HU)
    • Debreczin/Debrecen (HU)
    • Fünfkirchen/Pécs (HU)
    • Kaschau/Kassa/Košice (SK)
    • Klausenburg/Kolozsvár/Cluj (Cluj-Napoca) (RO)
    • Komorn/Komárom/Komárno (SK)
    • Maria-Theresiopel/Szabadka/Subotica (RS)
    • Neumarkt am Mieresch/Marosvásárhely/Târgu Mureș (RO)
    • Neusatz/Újvidék/Novi Sad (RS)
    • Ödenburg/Sopron (HU)
    • Pressburg/Prešporok/Pozsony/(Bratislava) (SK)
    • Raab/Győr (HU)
    • Sathmar/Szatmárnémeti/Satu Mare (RO)
    • Schemnitz/Selmecbánya/Banská Štiavnica zusammen mit Dilln / Banská Belá (SK)
    • Sombor/ZomborSombor (RS)
    • Stuhlweißenburg/Székesfehérvár (HU)
    • Szeged (HU)
    • Temeswar/Temesvár/Timișoara (RO)
  • Die restlichen 28 wurden in Stadtgemeinden umgewandelt:
    • Altsohl/Zólyom/Zvolen (SK)
    • Bartfeld/Bártfa/Bardejov (SK)
    • Bösing/Bazin/Pezinok (SK)
    • Bries an der Gran/Breznobánya/Brezno (SK)
    • Eisenstadt/Kismarton (AT)
    • Eperies/Eperjes/Prešov (SK)
    • Elisabethstadt/Erzsébetváros/Dumbrăveni (RO)
    • Frauenbach/Nagybánya/Baia Mare (RO)
    • Gran/Esztergom (HU)
    • Güns/Kőszeg (HU)
    • Karpfen/Korpona/Krupina (SK)
    • Kesmark/Késmárk/Kežmarok (SK)
    • Königsberg an der Gran/Újbánya/Nová Baňa (SK)
    • Kremnitz/Körmöcbánya/Kremnica (SK)
    • Libethen/Libetbánya/Ľubietová (SK)
    • Leutschau/Lőcse/Levoča (SK)
    • Mittelstadt/Felsőbánya/Baia Sprie (RO)
    • Modern/Modor/Modra (SK)
    • Neusohl/Besztercebánya/Banská Bystrica (SK)
    • Neuschloss/Szamosújvár/Gherla (RO)
    • Punkanz/Bakabánya/Pukanec (SK)
    • Rust/Ruszt (AT)
    • Sankt Georgen/Szentgyörgy/Svätý Jur (SK)
    • Skalitz/Szakolca/Skalica (SK)
    • Trentschin/Trencsén/Trenčín (SK)
    • Tyrnau/Nagyszombat/Trnava (SK)
    • Weißenburg/Gyulafehérvár/Alba Iulia (RO)
    • Zeben/Kisszeben/Sabinov (SK)

Diese Stadtgemeinden (Stadtgemeinden, die vorher den Titel königliche Freistadt trugen) behielten jedoch rein formal den Titel „königliche Freistadt“ bei. Bis auf Gran/Esztergom und Güns/Kőszeg liegen alle diese Stadtgemeinden außerhalb des heutigen Ungarn. Im heutigen Österreich waren, wie aus der Liste ersichtlich, die damals zu Ungarn (und jetzt als Teil des Burgenlandes zu Österreich) gehörenden Städte Kismarton/Eisenstadt und Ruszt/Rust königliche Freistädte. Sie wurden 1926 als Städte mit eigenem Statut anerkannt.

1886 wurden die in der obigen Liste genannten Königlichen Freistädte (außer Budapest) mit Gesetz XXI/1886 in Städte mit Munizipium umgewandelt, was das Ende der Kategorie der Königlichen Freistadt im Königreich Ungarn bedeutete. Formal behielten aber diese Städte ihren Titel Königliche Freistadt auch nach 1886 bei. Budapest erhielt eine besondere Stellung.

Die Liste der Städte mit Munizipium hat sich dann bis 1918 (Ende des Königreichs Ungarn) nicht mehr geändert (es kam lediglich 1907 die Stadt Miskolc hinzu).

Die seit 1921 zu Österreich gehörigen Städte Eisenstadt und Rust bezeichnen sich nach wie vor amtlich als „Freistädte“, was Statutarstädten in anderen Bundesländern entspricht.

Siehe auch

  • Liste der königlichen Freistädte in Ungarn
  • Königsstadt (Böhmen)

Literatur

  • István Bariska: Eisenstadt und Güns als königliche Freistädte. In: Wolfgang Gürtler (Hrsg.): Forscher – Gestalter – Vermittler. Festschrift Gerald Schlag (= Wissenschaftliche Arbeiten aus dem Burgenland. Band 105). Amt der Burgenländischen Landesregierung, Abteilung 7-LM, Burgenländische Landesmuseen, Eisenstadt 2001, ISBN 3-85405-142-5, S. 17–32 (zobodat.at [PDF]).
  • Ernő Deák: Das Städtewesen der Länder der ungarischen Krone. (1780 - 1918). Band 2: Ausgewählte Materialien zum Städtewesen. A: Königliche Freistädte, Munizipalstädte (= Österreichische Akademie der Wissenschaften (Hrsg.): Veröffentlichungen der Kommission für Wirtschafts-, Sozial- und Stadtgeschichte. Band 4, 1). Verlag der Österreichischen Akademie der Wissenschaften, Wien 1989, ISBN 3-7001-1556-3.
  • András Kubinyi: Tavernikalstadt (Lexikonartikel). In: Lexikon des Mittelalters. München/Zürich 1997, Vol. 8 Sp. 514.

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 21 Jul 2025 / 05:01

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handelte sich um Gemeinden die durch den Konig aus dem Einflussbereich der Landesherren herausgenommen wurden daher die Bezeichnung koniglich von diesem bestimmte Vorrechte erhielten und das Selbstverwaltungsrecht in Bezug auf ihre innern Angelegenheiten ausubten daher die Bezeichnung frei Konigliche Stadte gab es im Konigreich Ungarn seit dem 13 Jahrhundert konigliche Freistadte seit dem 15 Jahrhundert CharakteristikEs handelte sich um konigliche und freie Stadte also Gemeinden die aus der Verwaltung und dem Einfluss von Landherrn herausgenommen wurden frei von diesen existierten zugleich vom Konig mit gewissen Vorrechten versehen wurden und seit 1405 als Landtagsabgeordnete zugelassen waren Sie ubten das Selbstverwaltungsrecht in Bezug auf ihre inneren Angelegenheiten in der Regel selbst aus Eine Konigliche Freistadt verfugte zumindest bis zum 17 Jahrhundert in der Regel uber einen frei gewahlten Stadtrichter jedoch durch den Konig gebilligt eigene Stadtorgane vor allem einen Stadtrat die die Stadt verwalteten und uber das Stadtvermogen selbstandig verfugten volle Gerichtsbarkeitsrechte die vom Stadtrichter oder vom Stadtrat ausgeubt wurde Berufungen oblagen dem Konig einen frei gewahlten Pfarrer einen freien Markt die Ertrage gingen an den Konig wirtschaftliche Privilegien Befreiung von der Maut in bestimmten Landesteilen oder im gesamten Land Befreiung von den Grenzzollen das Stapelrecht Privilegien beim Verkauf von Produkten aus der Stadt usw Spezialrechte zumindest bis zum 17 Jahrhundert waren das Recht die in der Stadt geltenden Masseinheiten festzulegen und ihre Einhaltung zu uberprufen das Recht als Landherr zu fungieren tatsachlich besassen viele der Stadte ihnen unterstellte Dorfer das Recht der Burger ihr Vermogen ihren Nachkommen frei zu vermachen Die Pflichten umfassten Steuerabfuhr an den Konig Bewirtung des Konigs wenn dieser die Stadt besuchte Neujahrgeschenke fur den Konig anfangs auch die Pflicht Soldaten fur das konigliche Heer zu stellenGeschichte13 Jahrhundert Die ersten Siedlungen De facto Stadte im Konigreich Ungarn erhielten ihre Stadtrechte De jure Stadte vom Konig im 13 Jahrhundert zum Beispiel Schemnitz Selmecbanya Banska Stiavnica vor 1238 Tyrnau Nagyszombat Trnava 1238 und wurden heute und damals unter anderem als konigliche Stadte bezeichnet Zunachst waren es bei genauerer Betrachtung die in der Regel deutschen Gaste also angeworbene Siedler die diese Rechte erhielten aber bereits im gleichen Jahrhundert gab es auch schon Stadte zum Beispiel Altsohl Zolyom Zvolen in denen diese Rechte samtlichen Bewohnern verliehen wurden Die meisten Stadte gab es auf dem Gebiet der heutigen Slowakei wobei die Stadte der Zips 1271 vom Konig sogar kollektiv ein einziges Stadtrecht erhielten Im Konigreich Kroatien waren 1225 und Zagreb 1242 die ersten koniglichen Freistadte Bereits im gleichen Jahrhundert gab es viel seltener auch Stadte die ihre Rechte von den Landesherren insbesondere von kirchlichen Funktionaren Erzbischof u a erhielten Ihre Rechte waren damals noch jenen der koniglichen Stadte ahnlich nur wurde die Person des Konigs in den jeweiligen Stadtrechten durch die des Landherrn ersetzt Diese Stadte werden heute als nicht konigliche Stadte bezeichnet zum Beispiel Jasov 1243 Heiligen Kreutz Garamszentkereszt Ziar nad Hronom 1246 Eine teilweise besondere und anfangs recht grosse Gruppe der koniglichen sowie nicht koniglichen Stadte bildeten die Bergstadte zum Beispiel Schemnitz Selmecbanya Banska Stiavnica Jasov Jaszo Die ersten Ansatze einer Unterscheidung der rechtlichen Stellung der Stadte gab es bereits im 13 Jahrhundert als einige konigliche sowie nicht konigliche Stadte uber volle Tyrnau Nagyszombat Trnava Pressburg Presporok Pozsony Bratislava andere nur uber teilweise Gerichtsbarkeitsrechte verfugten Jasov 14 Jahrhundert Im 14 Jahrhundert hat sich die autonome Stellung der Stadte erhoht es entstand ein Stadtrat mit zwolf Mitgliedern es wurden Stadtmauern gebaut wofur die Stadte vom Konig diverse Ermassigungen u a erhielten die Anzahl der nicht koniglichen Stadte nahm deutlich zu und die Entwicklung des komplizierten Systems des damals in der Regel deutschen Stadtrechts war abgeschlossen Vereinfachend kann man in diesem Jahrhundert bereits unterscheiden zwischen Stadten der ersten Kategorie vor allem Schatzmeisterstadte siehe unten Bergstadte und Leutschau Locse Levoca das heisst den kunftigen koniglichen Freistadten und freien Bergstadten Stadten der zweiten Kategorie vor allem sonstige konigliche Stadte und Kleinstadten vor allem nicht konigliche Stadte 1308 werden als die vier wichtigsten Stadte des Konigreichs Tyrnau Nagyszombat Trnava Pozsony Bratislava Pressburg Schemnitz Selmecbanya Banska Stiavnica und Ofen Buda erwahnt 15 und 16 Jahrhundert Vom Inhalt des Begriffs her kann von koniglichen Freistadten also von Stadten die koniglich und in bestimmter Weise frei waren seit Anfang des 15 Jahrhunderts gesprochen werden insbesondere nachdem es 1405 den Vertretern der koniglichen Stadte nicht koniglichen Stadte und freien Gemeinden erlaubt wurde an Landtagssitzungen teilzunehmen In diesem Jahrhundert erscheint auch der Begriff Freistadt systematisch in den Stadtrechtsurkunden in der lateinischen Form civitas als Bezeichnung fur wirklich freie mit Stadtmauern versehene Stadte anderen Stadten wurden Stadtmauern versagt Alle anderen Stadte koniglich sowie nicht koniglich werden als oppidum Kleinstadt bezeichnet Ab dem Ende des 15 Jahrhunderts wurden diese Begriffe faktisch auch durch Beschlusse des Landtags bestatigt 1498 werden vom Konig die zehn wichtigsten Stadte des Konigreichs das heisst die koniglichen Freistadte erwahnt sechs davon auf dem Gebiet der heutigen Slowakei zum Beispiel Pressburg Presporok Pozsony Bratislava Kaschau Kosice Tyrnau Nagyszombat Trnava Leutschau Locs Levoca 1492 wurde die seit 150 Jahren ignorierte Vorschrift nach der alle Stadte zur Zahlung von Naturalien an ihren jeweiligen Landherrn verpflichtet sind erneuert und zwar nur fur Stadte ohne Stadtmauern das heisst oppida 1514 wird schliesslich eine genaue Kategorisierung und Bezeichnung der Stadte das heisst der koniglichen Stadte festgeschrieben Konigliche Freistadte mit voller Gerichtsbarkeit und dem Hauptschatzmeister Tarnackmeister als ubergeordneter Berufungsinstanz sogenannte Schatzmeisterstadte bzw Tavernikalstadte ung tarnoki varosok slow tavernikalne mesta acht Stadte Pressburg Presporok Pozsony Bratislava Kaschau Kassa Kosice Tyrnau Nagyszombat Trnava Bartfeld Bartfa Bardejov Eperies Eperjes Presov Ofen Buda Pest Odenburg Sopron Konigliche Freistadte mit dem Gericht des koniglichen personalis als hochster Berufungsinstanz sogenannte Personalisstadte sieben Stadte zum Beispiel Leutschau Locse Levoca Skalitz Szakolca Skalica Zeben Kisszeben Sabinov Freie Bergstadte grundsatzlich mit dem Gericht des koniglichen personalis in Bergbauangelegenheiten jedoch mit der Bergbaukammer als hochster Berufungsinstanz Kremnitz Kormocbanya Kremnica Neusohl Besztercebanya Banska Bystrica Schemnitz Selmecbanya Banska Stiavnica Altsohl Zolyom Zvolen sowie sonstige Bergstadte das heisst hochstwahrscheinlich Konigsberg an der Gran Ujbanya Nova Bana Pukanz Bakabanya Pukanec Libethen Libetbanya Ľubietova und Dilln Belabanya Banska Bela Anfang des 15 Jahrhunderts gab es im Konigreich also insgesamt 23 Stadte civitas davon 15 konigliche Freistadte von denen 7 im Jahre 1526 Bestandteil des Osmanischen Reichs wurden und 8 freie Bergstadte Daneben gab es rund 750 Kleinstadte Markte lat oppidum ung mezovaros slow mestecko von denen einige immer noch im Sinne der ihnen zustehenden Rechte als freie Stadte bezeichnet wurden Es ist zu beachten dass in der Literatur manchmal auch die freien Bergstadte lat liberae civitates montanae als konigliche Freistadte das heisst freie konigliche Bergstadte bezeichnet werden Im 15 Jahrhundert lebten in den koniglichen Freistadten nur 2 3 in der Slowakei 4 der Bevolkerung Verglichen mit Westeuropa handelte es sich hochstens um mittelgrosse Stadte Im 15 17 Jahrhundert verloren die Deutschen aber auch Italiener Franzosen u a sukzessive die traditionelle Oberhand in den Stadten zugunsten von Slowaken anderen Slawen bzw Magyaren in den jeweiligen ethnischen Gebieten Uber die Verhaltnisse in Siebenburgen sind nur sehr wenig Informationen erhalten geblieben Obwohl die koniglichen Freistadte seit 1405 an Landtagen teilnehmen durften hatten alle Stadte insgesamt nur eine Stimme sodass sie anfangs kaum teilnahmen Seit den 1440ern nahmen sie ofter teil 1490 1526 besuchten sie die Landtage wieder nur unregelmassig und auch danach war ihr Einfluss im Landtag vernachlassigbar gering Die Liste der koniglichen Freistadte ist vor allem im 16 und 17 Jahrhundert um einige Stadte langer geworden 17 und 18 Jahrhundert 1608 ging das Recht auf Erteilung von Stadtrechten vom Konig auf den Landtag uber Laut Gesetz XVII 1687 durfte der Konig eine Stadt nur mit Zustimmung des Landtags zu einer koniglichen Freistadt erheben was jedoch seitens der Konige oft ignoriert wurde insofern man die Zustimmung erst nachtraglich einholte Wohl aufgrund der besonderen Entwicklung im Konigreich Ungarn Koniglichen Ungarn durch Kampfe mit den Turken blieben die Selbstverwaltungsrechte der koniglichen Freistadte hierzulande verglichen mit den Stadten in Westeuropa relativ lang erhalten Erst nach der Niederschlagung der antihabsburgischen Wesselenyi Verschworung 1670 fing Konig Leopold I von Habsburg an sich in die Angelegenheiten der Stadte einzumischen und insbesondere diese zu rekatholisieren da die Bewohner der Stadte im Koniglichen Ungarn seit dem 16 Jahrhundert grosstenteils Protestanten waren die Habsburger jedoch katholisch waren Am Landtag zu Odenburg von 1681 wurde die Religionsfreiheit zwar weitgehend erneuert nach 1687 wieder zum Teil eingeschrankt die Bedingung dass mindestens 50 der Stadtrate der koniglichen Freistadte Katholiken sein mussen wurde jedoch durchgesetzt 1714 verabschiedete der Landtag in Pressburg ein Gesetz nach dem den Stadten die Wahl von Amtern ohne Anwesenheit der von Wien in die einzelnen koniglichen Freistadte gesandten koniglichen Kommissare untersagt wurde Es kam haufig vor dass der konigliche Kommissar die Wahl annullierte wenn der Gunstling der Habsburger nicht gewahlt wurde oder dass er gleich einen Kandidaten der kein Burger der Stadt war zum Stadtrat ernannte 18 Jahrhundert Im 17 Jahrhundert gab es im koniglichen Ungarn das heisst weitgehend in der heutigen Slowakei drei Systeme der Stadtorgane In der Westslowakei einschliesslich der zwischenzeitlich ungarischen Hauptstadt Pressburg gab es einen Stadtrat 12 Personen Stadtrichter und eine sogenannte gewahlte Gemeinde 60 bis 100 gliedriger Rat die bei ernsten Anlassen einberufen wurden Die betreffenden Stadte hatten einen Stadtrichter Burgermeister und Stadthauptmann die jeweils fur ein Jahr gewahlt wurden Der Stadtrat und die gewahlten Gemeinde wurden lebenslang gewahlt Wahlberechtigt waren samtliche Stadtrechtsinhaber In der Mittelslowakei gab es folgende Anderungen Der Stadtrat war um eine Person kleiner die gewahlten Gemeinden wurden durch sogenannte Aussenrate 24 Mitglieder ersetzt und es gab keinen Burgermeister und Kapitan In der Ostslowakei wurde der Stadtrat nur fur ein Jahr gewahlt und wahlberechtigt waren nur die Mitglieder der sogenannten gewahlten Gemeinde Die gewahlte Gemeinde wurde jeweils vom zurucktretenden Stadtrat gewahlt und wahlte im Anschluss den neuen Stadtrat Nach etwa hundert Jahren vielfacher Anstrengungen ist es in den 1750ern als Kaschau Kassa Kosice als letzte konigliche Freistadt endlich nachgab den Konigen in Wien gelungen ein einheitliches System der Stadtorgane und Stadtorganwahl in den Stadten durchzusetzen Es handelte sich dabei um das in der Hauptstadt Pressburg geltende System mit der Ausnahme dass nur Mitglieder der gewahlten Gemeinde 40 100 Mitglieder wahlberechtigt waren wobei die gewahlte Gemeinde lebenslang und die Stadtrate Stadtrichter Burgermeister Volkstribune und Stadtkapitane mindestens fur 2 Jahre gewahlt wurden Seit 1755 wurden Kandidaten fur Stellen in den Selbstverwaltungsorganen nur noch unter den Stadtratsmitgliedern ausgewahlt was eine weitere wichtige Einschrankung der alten demokratischen Traditionen darstellte da ja vorher jeder Burger Mitglied der Selbstverwaltungsorgane werden konnte 1765 wurde die Form der Stadtratswahl vereinheitlicht Es wurde nunmehr durch das Einwerfen von kleinen mit dem Kandidatennamen versehenen Kugeln in die Wahlurnen gewahlt Seit dem Ende des 18 Jahrhunderts wurden die koniglichen Freistadte vom Adel statt wie bis dato von Burgern und Mitgliedern der Zunfte beherrscht da eine Verordnung der verlangte dass nur Personen mit guter Bildung die der Sprachen und des Rechts machtig seien Stadtvertreter werden was die meisten Burger damals noch nicht erfullen konnten Die Verordnung der Ungarischen Kammer regelte auch die Wahlen der Organe der koniglichen Freistadte das Umgehen mit Geldmitteln in diesen Stadten und andere ihrer Angelegenheiten 19 Jahrhundert 1848 wurden die koniglichen Freistadte per Gesetz Gesetz XLIII 1848 ihrer Grosse nach in kleine unter 12 000 Einwohner mittlere 12 000 30 000 Einwohner und grosse Stadte uber 30 000 Einwohner eingeteilt 1869 Gesetz IV 1869 wurde im Konigreich die Rechtsprechung von der Verwaltung getrennt wobei auch die koniglichen Freistadte ihre Autonomie in der Rechtsprechung verloren 1870 wurden mit dem Gesetz XLII 1870 neben den Koniglichen Freistadten die Kategorie der Stadte mit Munizipium Munizipalstadte ung torvenyhatosagi jogu varosok bzw Mit bekleidete Stadte ung torvenyhatosagi joggal felruhazott varosok als weitere Kategorie der sogenannten Munizipien ung torvenyhatosagok geschaffen zu der 20 ab 1873 25 Stadte gehorten Munizipien war im Konigreich Ungarn die Bezeichnung fur autonome Gespanschaften Munizipalstadte und einige besondere Gebietseinheiten 1877 wurde mit Gesetz XX 1876 ein betrachtlicher Teil der koniglichen Freistadte und der Stadte mit Munizipium konkret 28 konigliche Freistadte und 19 Stadte mit Munizipium in Stadtgemeinden Stadte mit errichtetem Magistrat ung rendezett tanacsu varosok umgewandelt Folgende Stadte blieben ab 1877 Konigliche Freistadte in Klammern Abkurzung des Landes in dem sie sich heute befinden Arad RO Budapest HU Debreczin Debrecen HU Funfkirchen Pecs HU Kaschau Kassa Kosice SK Klausenburg Kolozsvar Cluj Cluj Napoca RO Komorn Komarom Komarno SK Maria Theresiopel Szabadka Subotica RS Neumarkt am Mieresch Marosvasarhely Targu Mureș RO Neusatz Ujvidek Novi Sad RS Odenburg Sopron HU Pressburg Presporok Pozsony Bratislava SK Raab Gyor HU Sathmar Szatmarnemeti Satu Mare RO Schemnitz Selmecbanya Banska Stiavnica zusammen mit Dilln Banska Bela SK Sombor ZomborSombor RS Stuhlweissenburg Szekesfehervar HU Szeged HU Temeswar Temesvar Timișoara RO Die restlichen 28 wurden in Stadtgemeinden umgewandelt Altsohl Zolyom Zvolen SK Bartfeld Bartfa Bardejov SK Bosing Bazin Pezinok SK Bries an der Gran Breznobanya Brezno SK Eisenstadt Kismarton AT Eperies Eperjes Presov SK Elisabethstadt Erzsebetvaros Dumbrăveni RO Frauenbach Nagybanya Baia Mare RO Gran Esztergom HU Guns Koszeg HU Karpfen Korpona Krupina SK Kesmark Kesmark Kezmarok SK Konigsberg an der Gran Ujbanya Nova Bana SK Kremnitz Kormocbanya Kremnica SK Libethen Libetbanya Ľubietova SK Leutschau Locse Levoca SK Mittelstadt Felsobanya Baia Sprie RO Modern Modor Modra SK Neusohl Besztercebanya Banska Bystrica SK Neuschloss Szamosujvar Gherla RO Punkanz Bakabanya Pukanec SK Rust Ruszt AT Sankt Georgen Szentgyorgy Svaty Jur SK Skalitz Szakolca Skalica SK Trentschin Trencsen Trencin SK Tyrnau Nagyszombat Trnava SK Weissenburg Gyulafehervar Alba Iulia RO Zeben Kisszeben Sabinov SK Diese Stadtgemeinden Stadtgemeinden die vorher den Titel konigliche Freistadt trugen behielten jedoch rein formal den Titel konigliche Freistadt bei Bis auf Gran Esztergom und Guns Koszeg liegen alle diese Stadtgemeinden ausserhalb des heutigen Ungarn Im heutigen Osterreich waren wie aus der Liste ersichtlich die damals zu Ungarn und jetzt als Teil des Burgenlandes zu Osterreich gehorenden Stadte Kismarton Eisenstadt und Ruszt Rust konigliche Freistadte Sie wurden 1926 als Stadte mit eigenem Statut anerkannt 1886 wurden die in der obigen Liste genannten Koniglichen Freistadte ausser Budapest mit Gesetz XXI 1886 in Stadte mit Munizipium umgewandelt was das Ende der Kategorie der Koniglichen Freistadt im Konigreich Ungarn bedeutete Formal behielten aber diese Stadte ihren Titel Konigliche Freistadt auch nach 1886 bei Budapest erhielt eine besondere Stellung Die Liste der Stadte mit Munizipium hat sich dann bis 1918 Ende des Konigreichs Ungarn nicht mehr geandert es kam lediglich 1907 die Stadt Miskolc hinzu Die seit 1921 zu Osterreich gehorigen Stadte Eisenstadt und Rust bezeichnen sich nach wie vor amtlich als Freistadte was Statutarstadten in anderen Bundeslandern entspricht Siehe auchListe der koniglichen Freistadte in Ungarn Konigsstadt Bohmen LiteraturIstvan Bariska Eisenstadt und Guns als konigliche Freistadte In Wolfgang Gurtler Hrsg Forscher Gestalter Vermittler Festschrift Gerald Schlag Wissenschaftliche Arbeiten aus dem Burgenland Band 105 Amt der Burgenlandischen Landesregierung Abteilung 7 LM Burgenlandische Landesmuseen Eisenstadt 2001 ISBN 3 85405 142 5 S 17 32 zobodat at PDF Erno Deak Das Stadtewesen der Lander der ungarischen Krone 1780 1918 Band 2 Ausgewahlte Materialien zum Stadtewesen A Konigliche Freistadte Munizipalstadte Osterreichische Akademie der Wissenschaften Hrsg Veroffentlichungen der Kommission fur Wirtschafts Sozial und Stadtgeschichte Band 4 1 Verlag der Osterreichischen Akademie der Wissenschaften Wien 1989 ISBN 3 7001 1556 3 Andras Kubinyi Tavernikalstadt Lexikonartikel In Lexikon des Mittelalters Munchen Zurich 1997 Vol 8 Sp 514

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