Die Körperstrafe oder Züchtigung ist eine seitens der jeweils einschlägigen Rechtsordnung gebilligte Strafe die gegen di
Körperliche Züchtigung

Die Körperstrafe oder Züchtigung ist eine seitens der jeweils einschlägigen Rechtsordnung gebilligte Strafe, die gegen die körperliche Unversehrtheit einer Person gerichtet ist. Körperstrafen fügen in beabsichtigter Weise vorübergehende körperliche Schmerzen zu. Nach einem älteren Verständnis von Körperstrafe kann auch ein bleibender körperlicher Schaden zugefügt werden. Körperstrafen erfolgen oft in der Form von Schlägen (Prügelstrafe). Die Schläge können als Stockschläge oder Auspeitschen auf den Rücken, das Gesäß, die Fußsohlen (Bastonade) oder andere Körperteile verabreicht werden. Auch ein Schlag mit der Hand wie eine Ohrfeige kann eine Körperstrafe sein.
Eine absichtliche, aber unrechtmäßige Zufügung von körperlichen Schmerzen unterfällt als Misshandlung dem Begriff der Körperverletzung und/oder Folter. Sie können zusätzlich den Tatbestand der Beleidigung erfüllen.
Der ältere und von der Körperstrafe begrifflich abzugrenzende Ausdruck der Leibesstrafe umfasste vornehmlich das Abschlagen von Gliedmaßen (besonders Händen, Ohren, Nase, siehe Verstümmelung), die Blendung, das Brandmarken, das Abscheren von Haar (bei Frauen) und Bart (bei Männern). Das öffentliche Anprangern (zum Beispiel das öffentliche Schließen in den Block) ist unter den Begriff der Ehrenstrafe zu fassen, da es nicht direkt auf die körperliche Unversehrtheit einwirkt.
Allgemeines
Körperstrafen werden bis in die Gegenwart als formale juristische Rechtsfolge („Strafe“) angewendet. In der Vergangenheit dienten Körperstrafen oft der Disziplinierung und informellen Bestrafung untergeordneter bzw. abhängiger Personen (z. B. Sklaven, Leibeigene, Lehrlinge, Ehefrauen, Kinder). Diese Unterordnungsverhältnisse herrschten in hierarchisch angelegten Organisationen und Institutionen (z. B. Militär, Klöster, Gefängnisse, Ausbildungseinrichtungen, Erziehungsheime, Familie). Anwendung und gesetzliche Zulässigkeit – sowohl im pädagogischen wie auch juristischen Bereich – haben sich im Lauf der Zeit in Abhängigkeit von den jeweils herrschenden sozialen Normen stark gewandelt. Zu den heute allgemein gesetzlich unzulässigen Körperstrafen gehören insbesondere alle Formen, die unter den Begriff der Folter fallen.
In Deutschland, Liechtenstein und Österreich sind Körperstrafen per Gesetz verboten und werden strafrechtlich verfolgt (bei einfacher Körperverletzung nur bei gestelltem Strafantrag oder bei seitens der Staatsanwaltschaft festgestelltem besonderen öffentlichen Interesse, das aber bei Kindesmisshandlung generell angenommen wird).
Zudem kann zivilrechtlich ein angemessenes Schmerzensgeld geltend gemacht werden.
Das Züchtigungsrecht des Ehemannes gegenüber seiner Frau wurde in Deutschland 1900 durch die Einführung des BGB abgeschafft (in einigen deutschen Ländern war es schon vorher abgeschafft).
Das Züchtigungsrecht der Eltern gegenüber ihren Kindern wurde
- in Österreich stufenweise zwischen 1975 und 1989 abgeschafft
- in Liechtenstein 1993 abgeschafft und
- in Deutschland im Jahr 2000 (durch eine Änderung des BGB) ersatzlos abgeschafft: Durch die Verschärfung des § 1631 BGB (Gesetz zur Ächtung von Gewalt in der Erziehung) haben Kinder das ausdrückliche „Recht auf gewaltfreie Erziehung“: „Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.“
In der Schweiz werden Körperstrafen an Kindern als „gesetzlich erlaubte Handlung“ im Sinne von Art. 14 des Strafgesetzbuches gewertet, wobei keine Tätlichkeit vorliegen darf.
Justizielle Körperstrafen
Als justizielle Strafen wurden Körperstrafen im Abendland meist in der Form einer Auspeitschung (meist mit einer Peitsche oder Birkenrute) oder in Form von Stockhieben erteilt. Die Schläge erfolgten üblicherweise auf den Rücken oder auf das Gesäß. Im Nahen Osten sind bis heute auch Stockhiebe auf die Fußsohlen (Bastonade) üblich. Diese Art der Bestrafung wurde auch in einer Vielzahl von westlichen Kulturen vor allem zur Disziplinierung von Gefangenen bis ins 20. Jahrhundert eingesetzt.
In Deutschland wurde die Prügelstrafe als Kriminalstrafe in vielen Ländern schon in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts abgeschafft, in Nassau etwa 1809, in Baden 1831 oder in Braunschweig 1837. Preußen folgte 1848. Mit der Reichsgründung und der Einführung eines einheitlichen Reichsstrafgesetzbuchs im Jahr 1871 wurde die Prügelstrafe als Kriminalstrafe auf dem ganzen Reichsgebiet abgeschafft.
Heute werden justizielle Körperstrafen in vielen Ländern der Welt als barbarisch angesehen und sind zumindest offiziell abgeschafft – auch in solchen Ländern, die die Todesstrafe beibehalten haben, wie einige Bundesstaaten der USA. In anderen Ländern (vor allem in Afrika, im Nahen Osten und in Südostasien) sind sie jedoch noch gesetzlich vorgesehen. In Malaysia und Singapur erhalten Gewaltverbrecher wie Vergewaltiger, aber auch illegale Arbeitsimmigranten und Täter von Sachbeschädigungen oder Ordnungswidrigkeiten zusätzlich zur Freiheitsstrafe eine Körperstrafe, die unter kontrollierten Bedingungen und medizinischer Aufsicht mit einem Rohrstock aus Rattan auf dem entblößten Gesäß des verurteilten Täters vollzogen wird. Altersunabhängig können bis zu 24 Hiebe mit dem 120 cm langen und 13 mm starken Rohrstock erteilt werden, was notwendigerweise zu schweren Verletzungen am Gesäß mit lebenslang anhaltender Narbenbildung führt. Auf den Bahamas wurde die Körperstrafe durch Stock- oder Peitschenhiebe 1984 als Relikt der Kolonialzeit abgeschafft, 1991 jedoch wieder eingeführt.
Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948 sowie die im Jahre 1987 in Kraft getretene UN-Antifolterkonvention verbietet ausdrücklich „grausame, ungewöhnliche und erniedrigende Strafen“ und kategorisiert diese als Folter. Die Gesetze vieler Staaten, welche die UN-Antifolterkonvention ratifiziert haben, wie auch die in einigen Staaten praktizierte Scharia (islamisches Recht) hingegen schreiben Körperstrafen ausdrücklich vor. Dieser scheinbare Gegensatz wird durch eine Einschränkung des Begriffs Folter in Artikel 1 der UN-Antifolterkonvention aufgelöst: „Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind.“ Hierdurch fallen körperliche Züchtigungen nicht unter den Begriff der Folter und werden nicht vom UN-Ausschuss gegen Folter gerügt, wenn hierzu eine einfachgesetzliche Grundlage in den die justizielle Züchtigung jeweils praktizierenden Staaten besteht. Daher sind auch gegenwärtig hoheitliche Gefangene in vielen Staaten in der UN-Antifolterkonvention konformer Weise der Anwendung justizieller Körperstrafen in formalisierten Verfahren, aber auch im Sofortvollzug durch Vollzugsbedienstete unterworfen. Da verurteilte Strafgefangene in den meisten Staaten ihrer Grundrechte und somit den Abwehrmöglichkeiten gegen staatliches Handeln enthoben sind, besteht für die betreffenden Gefangenen trotz UN-Antifolterkonvention faktisch keine Abwehrmöglichkeit dahingehender Maßnahmen.
In Südafrika war die Prügelstrafe bis 1965 – damals herrschte noch die Apartheid – eine obligatorische Strafform für bestimmte Gewaltverbrechen und Eigentumsdelikte. Danach wandelte man sie in eine für Richter optionale Sanktion um und nannte sie „Stockhiebe“.
Nach einem Bericht von Amnesty International wurden im Jahr 2001 in folgenden Staaten juristische Körperstrafen durchgeführt: Afghanistan, Guyana, Brunei, Iran, Malaysia, Nigeria, Saudi-Arabien, Singapur, Sudan (dort 2020 abgeschafft, 2021 Beitritt zur UN-Antifolterkonvention) und die Vereinigten Arabischen Emirate.
Körperstrafen in der Kindererziehung
In christlichen Gesellschaften wurden Kinder traditionell als Wesen angesehen, die leicht der Sünde verfallen konnten. Amerikanische Studien zeigen, dass Körperstrafen in Teilen der Bevölkerung noch bis ins 20. Jahrhundert als „Austreiben des Teufels“ verstanden wurden. Regelverletzungen wurden deshalb sehr ernst genommen, weil sie als Ausdruck eines schlechten Charakters galten, der nur durch harte Strafen gebessert werden könne.
Als Strafmethode in der Kindererziehung waren in der westlichen Welt bis in die 1970er Jahre (und teilweise noch darüber hinaus) Körperstrafen das wohl häufigste Erziehungsmittel. Diese Körperstrafen wurden in der Regel mit der flachen Hand, einem Lederriemen, Teppichklopfer oder dünnen Rohrstock auf dem Gesäß des Kindes oder Jugendlichen vollzogen. Im Schulmilieu wurden Strafen außer auf den Hosenboden oft auch auf die ausgestreckte Hand des Kindes gegeben („Tatzen“). In der Schule kamen dabei früher die Rute, später der Rohrstock und auch das Lineal zum Einsatz. Andere häufig gebrauchte Körperstrafen waren die Ohrfeige, die Kopfnuss, das Ziehen an den Haaren oder Ohren oder das Knienlassen des Kindes auf einem spitzen, dreikantigen Holzscheit.
Im Englischen wird die Züchtigung auf dem Gesäß „spanking“, im Französischen „fessée“ genannt, im Hochdeutschen „Versohlen“. Verbreitet sind eine Vielzahl von regionalsprachlichen Dialektwendungen, solche sind „Arsch versohlen/’nen Arsch vollkriegen“, „ein paar hintendrauf kriegen“ oder „den Hosenboden voll kriegen/den Hosenboden stramm ziehen“ im Berlinischen, im Süddeutschen „Hosenspannes“, „ne Jachtreise machen“, „über das Knie legen“ und in Norddeutschland, „wat auf die Bollen“ sowie „dann hat der Hintern Kirmes“ im Ruhrgebiet.
Im Gegensatz zum Rest der Welt spielen Körperstrafen in der Kindererziehung in Nord- und Mitteleuropa und insbesondere im deutschsprachigen Raum heute eine geringere Rolle. In Deutschland sind alle Körperstrafen in der Kindererziehung seit dem Jahr 2000 aufgrund des Gesetzes zur Ächtung von Gewalt in der Erziehung verboten. Nach § 1631, Abs. 2, S. 1 BGB haben Kinder ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. In Schweden gilt das Verbot seit 1979 (als erstem Land der Welt) und in Finnland seit 1984 (als zweitem Land der Welt). In finnischen Schulen ist die Körperstrafe schon seit 1914 verboten.
Geschichte
Antike
Von manchen Naturvölkern ist die Praxis der Körperstrafe übermittelt, von anderen dagegen nicht. In nahezu allen höher entwickelten antiken Gesellschaften wird die körperliche Züchtigung als Strafe erwähnt, z. B. an den Schulen der Sumerer, im antiken Indien oder im Kaiserreich China. Eine erste theoretische Rechtfertigung für die Praxis der Körperstrafe findet man bei den Hebräern im Alten Testament. Hier wird die Züchtigung nicht nur gerechtfertigt, sondern sogar immer wieder empfohlen, vor allem im Buch der Sprichwörter und im Buch Jesus Sirach.
Allerdings findet sich ebenfalls bereits im Alten Testament die Regel, dass eine Körperstrafe den (erwachsenen) verurteilten Täter nicht entehren oder gar töten darf. Der zu Bestrafende darf deshalb höchstens vierzig Schläge erhalten: „dann soll der Richter, falls der Schuldige zu einer Prügelstrafe verurteilt wurde, anordnen, dass er sich hinlegt und in seiner Gegenwart eine bestimmte Anzahl von Schlägen erhält, wie es seiner Schuld entspricht. Vierzig Schläge darf er ihm geben lassen, mehr nicht. Sonst könnte dein Bruder, wenn man ihm darüber hinaus noch viele Schläge gibt, in deinen Augen entehrt werden“ (Dtn 25,2–3 EU). In der Praxis wurden maximal 39 Schläge erteilt, damit nicht das Gesetz durch ein eventuelles Verzählen gebrochen wurde.
Auch im Neuen Testament gibt es eine Stelle, die die körperliche Züchtigung als üblichen Brauch erkennen lässt:
„Denn wen der Herr liebt, den züchtigt er; er schlägt mit der Rute jeden Sohn, den er gern hat. Haltet aus, wenn ihr gezüchtigt werdet. Gott behandelt euch wie Söhne. Denn wo ist ein Sohn, den sein Vater nicht züchtigt? Würdet ihr nicht gezüchtigt, wie es doch bisher allen ergangen ist, dann wäret ihr nicht wirklich seine Kinder, ihr wäret nicht seine Söhne.“
Im antiken Athen waren Züchtigungen genauso an der Tagesordnung, wenngleich sich erstmals Platon an einer Stelle bereits für eine gewaltfreie Erziehung aussprach. Aristoteles rät, ein unfolgsames Kind solle „entehrt und geschlagen werden“ (Politik, VII, 17).
Gemessen am vergleichsweise moderaten Athen spielte die körperliche Züchtigung in der strengen Gesellschaft der Spartaner eine ganz besonders große Rolle. Harte und häufige Schläge sollten hier nicht nur Gehorsam erwirken, sondern Seele, Geist und Körper abhärten. Plutarch berichtet von grausamen Auspeitschungen für geringste Vergehen.
Von den Römern sind vor allem die Körperstrafen an den Schulen übermittelt. Züchtigungsinstrumente waren dort
- die scutica (Lederriemen),
- ferula (Rute),
- virga (Birkenrute) und
- das flagellum (Peitsche mit Knotenschnüren; Flagellation ist ein Synonym für Auspeitschung)
Vereinzelte römische Autoren sprachen sich dafür aus, die Züchtigung auf Sklaven zu beschränken, da sie für Bürgerskinder zu entehrend sei.
Christliches Europa
Mit der Ausbreitung des Christentums über Europa gab es keine grundsätzliche Änderung der Pädagogik. Die westeuropäischen Gesellschaften des Mittelalters übernahmen die Züchtigungsmethoden von den Römern und aus ihrer eigenen Tradition, nicht nur in der Kindererziehung, sondern auch zur Bestrafung Erwachsener, wie beispielsweise das Stäupen am Pranger. Christentum und germanische Tradition lieferten die Rechtfertigung für die berüchtigt harten Strafen des Mittelalters in allen Lebensbereichen (andererseits wurde auch die vergleichsweise milde Strafpraxis im Byzantinischen Reich mit dem Christentum begründet). In dieser Zeit entstand – basierend auf biblischen Ratschlägen – das Sprichwort „Schone die Rute und verdirb das Kind“, äquivalent der Ausspruch „An der Rute sparen rächt sich nach Jahren“. Besonders harte Erziehungsmittel sind aus den Klosterschulen überliefert, wo die Kinder als Novizen oft für den kleinsten Fehler „bis aufs Blut gegeißelt“ wurden.
Das Erziehungsmittel der Strafe für Vergehen wurde zunehmend durch eine ausgewogener erscheinende Kombination aus Strafe und Belohnung abgelöst, wie sie die Redewendung „Zuckerbrot und Peitsche“ umschreibt. Noch Martin Luther (1483–1546) empfiehlt, bei der Kindererziehung „neben den Apfel eine Rute zu legen“, und dies war nicht nur metaphorisch gemeint. Die Rute, die der Nikolaus den ungehorsamen Kindern bringt, ist ein brauchtümliches Überbleibsel.
Das Zeitalter der Aufklärung brachte noch keine wesentliche Änderung bei den Erziehungsmethoden für Kinder (→ Pädagogik der Aufklärung, Pädagogik des Philanthropismus, Schwarze Pädagogik).Johann Heinrich Pestalozzi (1746–1827) reformierte zwar die Pädagogik, aber erst im 19. Jahrhundert wurden einzelne Stimmen laut, die den völligen Verzicht auf Körperstrafen in der Kindererziehung forderten.
In der Bundesrepublik Deutschland war bis 1957, laut § 1631 des Bürgerlichen Gesetzbuches, elterliche Züchtigung offiziell nur gestattet, wenn diese „maßvoll, angemessen und mit erzieherischer Absicht“ erfolgte, durfte jedoch auch von Vormündern und Personen, die eine elternähnliche Funktion ausübten (wie z. B. in der Heimerziehung) angewendet werden. Bis im Jahr 2000 das Recht auf gewaltfreie Erziehung eingeführt wurde, konnten sich diese Personengruppen weiterhin auf ihr Gewohnheitsrecht berufen.
Laut einer Untersuchung des Hamburger Volkskundlers Walter Hävernick aus dem Jahr 1964 wurden damals etwas mehr als die Hälfte aller 15- bis 16-Jährigen und jeder elfte 17-Jährige mit dem Rohrstock geschlagen. In der Regel betraf es nur Jungen, während Mädchen meist erst mit 17 oder 18 Jahren mit der flachen Hand versohlt wurden, um unerwünschte sexuelle Aktivitäten zu unterdrücken. Eine Umfrage unter 233 Maschinenschlosser-Lehrlingen einer Hamburger Firma ergab, dass 82 Prozent Schläge als nicht ehrenrührig betrachteten und 71 Prozent eine strenge Erziehung für erforderlich hielten. Beim Vollzug hatte sich ein dreiteiliger Ritus herausgebildet:
- Rücksprache, um dem Delinquenten die Gelegenheit zur Rechtfertigung, dem Strafenden die Möglichkeit zur Darlegung der Gründe zu geben;
- Unterwerfung des Abzustrafenden unter die elterliche Autorität durch Herbeibringen des Vollzugsinstruments, das oft zur Abschreckung an der Wand hing;
- Vollzug.
Neben dem Rohrstock und der Hand kamen auch Birkenrute, Teppichklopfer, Kleiderbügel, Kochlöffel, Pantoffel und selten auch Peitsche oder Riemen bzw. Gürtel zum Einsatz. Seit dem Zweiten Weltkrieg war in Deutschland nur mehr Halbglanzrohr verfügbar, das weniger durchzog und nicht so lange hielt wie das zuvor verfügbare Vollglanzrohr. Die Schläge wurden grundsätzlich auf das Gesäß verabreicht – entweder in gebückter Haltung oder über das Knie bzw. ein Sitzmöbel gelegt. Zur Strafverschärfung wurden auf die nackte Haut geschlagen, wobei diese Methode nach 1945 zunahm, was allerdings mehr auf die populär gewordenen Lederhosen zurückzuführen war, die die Wirkung sonst gemindert hätten.
Eine Trendwende in der Pädagogik setzte ab den 1960er Jahren ein; sie ging – zumindest in Europa – sehr schnell und radikal vonstatten (siehe auch 68er-Bewegung). Trotzdem wird in vielen Staaten Europas Gewalt gegen Kinder (siehe auch Kindesmisshandlung) immer noch von Einzelnen toleriert oder befürwortet.
Seit den 1970er Jahren gilt die Körperstrafe in Europa als barbarisches Relikt vergangener Zeiten und wird mit Kindesmisshandlung oder gar mit sexuellem Missbrauch von Kindern gleichgesetzt.
Eine gesellschaftliche Akzeptanz von Körperstrafen kann einen Vorwand liefern, aggressive Triebimpulse willkürlich abzureagieren, ein Vorgang, der in der Psychologie auch als Sublimierung bekannt ist (siehe auch Triebtheorie, Verhaltensmuster).
Situation heute
Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes von 1989 verpflichtet in den Artikeln 18 und 29 die Unterzeichnerstaaten zu einer gewaltfreien Erziehung im Sinne der Gleichberechtigung und des Friedens. Allerdings sind auch heute noch in den meisten Ländern der Welt Körperstrafen (wie Ohrfeigen oder Schläge auf das Gesäß) als Erziehungsmittel legal, soweit sie „maßvoll“ und „angemessen“ sind, und können dort vor allem von den Eltern, jedoch – im Rahmen festgeschriebener Gesetze – auch von Lehrern oder anderen Erziehungsverantwortlichen erteilt werden.
In den meisten Staaten Europas hat sich seit etwa dem Ende des Zweiten Weltkriegs, vor allem in den 1960er und 1970er Jahren und gestützt durch neue psychologische Erkenntnisse, die neue öffentliche Meinung durchgesetzt, dass Körperstrafen schädlich für die Entwicklung des Kindes sind und nicht mehr angewendet werden sollen. In Finnland wurden Körperstrafen an den Schulen 1914 abgeschafft, in der DDR 1949, in der Bundesrepublik Deutschland 1973. Jedoch erklärte noch 1979 das Bayerische Oberste Landesgericht, dass im Gebiet des Freistaates Bayern „ein gewohnheitsrechtliches Züchtigungsrecht“ für Lehrer an Volksschulen bestehe. 1980 wurde die Prügelstrafe an Schulen auch in Bayern abgeschafft.
Dennoch wurde und wird z. T. bis heute in einigen religiösen Gemeinschaften die Prügelstrafe als legitimes Mittel der Erziehung nahelegt. In einer von dem muslimischen Buchversand „Islamische Bibliothek“ herausgegebenen und mehr als 200 Seiten umfassenden Schrift aus dem Jahr 1983 namens As-Salah – Das Gebet im Islam heißt es:
„Kinder sollen vom siebten Lebensjahr an von den Eltern durch Ermahnungen zum Gebet angehalten werden, vom zehnten Lebensjahr an auch notfalls, wenn es gar nicht anders geht, durch Schläge. Verrichten Kinder das Gebet, werden sie dafür von Allah (t) belohnt, jedoch nicht von Ihm bestraft, wenn sie es unterlassen.“
Mit Verweis auf religiöse Begründungen wird auch in Teilen der christlich-fundamentalistischen Gruppierungen die körperliche Bestrafung von Kindern propagiert. So forderte beispielsweise 1995 der Autor Tedd Tripp in seinem Buch Eltern: Hirten der Herzen christliche Eltern dazu auf, die „Rute“ als Erziehungsmittel zu nutzen. Von dem Autorenehepaar Michael Pearl und Debi Pearl liegt der Band Wie man einen Knaben gewöhnt (To Train Up a Child) vor, in dem praktische Hinweise gegeben werden, Kinder durch Schläge mit einer Rute zu bestrafen und ihren Willen zu brechen. Mit dem Buch werden in den USA zwei Todesfälle und ein Fall schwerster Kindesmisshandlung in Verbindung gebracht. Auf Antrag des Deutschen Kinderschutzbundes hat die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften das Buch indiziert.
1998 kam eine Enquete-Kommission des Deutschen Bundestages zum Thema Sogenannte Sekten und Psychogruppen zu dem Ergebnis, es lasse sich bei Sekten „eine mitunter deutliche Befürwortung disziplinierender, körperlicher Züchtigungen feststellen, auch wenn ausufernde Formen körperlicher Bestrafung zurückgewiesen und kritisiert werden“. Die Befürwortung von Körperstrafen in der Erziehung komme aber auch in areligiösen Familien vor und sei daher keine „singuläre Erscheinung in spezifischen religiösen Gruppierungen“.
Als 1998 das Verbot der Züchtigung auch auf Privatschulen ausgedehnt wurde, bildete sich eine Initiative christlicher Privatschulen zur Wiedereinführung der Züchtigung in Großbritannien, welche von 40 Schulen unterstützt wurde und mit freier Religionsausübung argumentierte. Die Rechtsverfahren durch alle Instanzen endeten erst 2005 mit einer Ablehnung des Ansinnens.
Der Kriminologe Christian Pfeiffer legte 2013 eine Studie vor, in der er zeigte, dass die Erziehungsmethoden evangelikaler Eltern mit zunehmender Religiosität stärker gewaltorientiert sind. Danach haben 17,4 % der evangelisch-freikirchlichen Jugendlichen aus Nicht-Akademiker-Familien in ihrer Kindheit schwere elterliche Gewalt erlebt, während der Prozentsatz unter evangelischen oder katholischen Jugendlichen bei 11,8 bzw. 11,9 % liegt. Zudem bestehe in evangelisch-freikirchlichen Elternhäusern eine Korrelation zwischen der Religiosität der Eltern und der Anwendung von Gewalt in der Erziehung. 56,1 % der evangelisch-freikirchlichen Jugendlichen, die aus nicht-religiösen Elternhäusern stammten, gaben an, gewaltfrei erzogen worden zu sein, wohingegen der entsprechende Prozentsatz bei Jugendlichen aus hoch-religiösen Elternhäusern nur bei 20,9 % lag.
Neben Deutschland verbieten die gesetzlichen Regelungen elterliche Körperstrafen in mehreren Ländern, beispielsweise in Schweden, Island, Finnland, Dänemark, Norwegen, Österreich, Italien, Zypern, Kroatien, Neuseeland, Costa Rica, Venezuela und Israel. In den USA sind entsprechende Gesetzesinitiativen im Verlauf der vergangenen Jahrzehnte immer wieder gescheitert. Seit Anfang der 1990er Jahre gründeten sich dort Elterninitiativen, die einem solchen Verbot entgegentraten.
In Schweden wurden schon 1979 Körperstrafen als Erziehungsmittel verboten, ebenso seither in mehreren anderen – vor allem europäischen – Staaten, die dem Beispiel Schwedens folgten. Mit Änderung des § 1631 Abs. 2 BGB durch den Bundestag am 6. Juli 2000 haben auch in Deutschland Kinder ein Anrecht auf eine gewaltfreie Erziehung; das heißt, auch die Anwendung von psychischer Gewalt in Form von Demütigungen ist verboten. Damit wurde das bis dahin bestehende elterliche Züchtigungsrecht aufgehoben. Körperliche oder seelische Misshandlungen von Kindern in der Erziehung hingegen sind in Deutschland bereits seit 1998 verboten.
In Norwegen geht der Staat rigide gegen Eltern vor, die ihre Kinder schlagen – insbesondere Einwanderer sind sich oft nicht bewusst, dass dies in Norwegen zum Sorgerechtsentzug führen kann.
In Frankreich war zwar die körperliche Züchtigung in Grundschulen seit langem nicht mehr gestattet, sie wurde jedoch über lange Zeit noch praktiziert, und erst 1991 wurde ausdrücklich jegliche Strafe in den Vorschulen und jede Form körperlicher Züchtigung in den Grundschulen verboten. Der „Klaps auf den Po“ durch die Eltern wurde nach langjähriger Debatte zum 10. Juli 2019 verboten.
In den Vereinigten Staaten sind noch immer Körperstrafen an den öffentlichen Schulen in zwei Fünftel aller US-amerikanischen Bundesstaaten erlaubt, werden aber hauptsächlich in den ehemaligen Südstaaten bzw. im Bible Belt praktiziert. Obwohl körperliche Züchtigung laut den Vereinten Nationen als Menschenrechtsverletzung gilt und trotz des achten Zusatzartikels der US-Verfassung, der grausame und ungewöhnliche Bestrafungen verbietet, entschied der Supreme Court 1977, dass die Prügelstrafe im schulischen Kontext verfassungsgemäß sei. Nach Meinung des Gerichtes trifft der Zusatzartikel nicht auf Körperstrafen in öffentlichen Schulen zu. Die Strafen werden in der Regel mit einem speziellen Holzpaddel (Paddle) oder auch mit einem Lederriemen auf das bekleidete (oder nur in seltenen Fällen entblößte) Gesäß des Schülers erteilt („paddling“/„lashing“/„strapping“). In den folgenden 19 der 50 amerikanischen Bundesstaaten ist Paddling an staatlichen Schulen per Gesetz zugelassen: Alabama, Arizona, Arkansas, Colorado, Florida, Georgia, Idaho, Indiana, Kansas, Kentucky, Louisiana, Mississippi, Missouri, North Carolina, Oklahoma, South Carolina, Tennessee, Texas und Wyoming (Stand: Juli 2012). Nach einer Schätzung des US-Erziehungsministeriums (United States Department of Education) gab es im Schuljahr 1996/97 an allen staatlichen US-Schulen insgesamt rund 458.000 Paddlings, das entspricht etwa 1 % der Schüler. Die prozentual meisten Paddlings gibt es in Arkansas und Mississippi (über 10 % der Schüler erhalten dort mindestens ein Paddling im Schuljahr). Zahlen aus dem Jahr 2000 kamen zu einem ähnlichen Ergebnis mit der Reihung Mississippi (9,8 %), Arkansas (9,1 %) Alabama (5,4 %) und Tennessee (4,2 %). In diesen Staaten des Bible Belt stehen oft auch gerade die Kirchen hinter dem Paddling, da sie die körperliche Züchtigung im Alten Testament verankert sehen. In einer Studie aus dem Jahre 2008 ist Mississippi wieder der Staat der größten Anzahl von Schülern, diesmal 7,5 % bei etwa 40.000 Paddlings. Die meisten Paddlings insgesamt sind aber mit 50.000 Fällen in Texas zu verzeichnen. Überproportional häufig sind dabei schwarze Kinder und Jugendliche sowie Latinos betroffen; schwarze Mädchen traf es doppelt so häufig wie weiße Mädchen, Jungen trifft es wiederum dreimal so häufig wie Mädchen und auch Kinder indianischer Herkunft sind übermäßig oft betroffen. In den betroffenen Bundesstaaten obliegt es dem jeweiligen Schulbezirk, die Zulässigkeit, Anlässe, Umfang und Durchführungsregelungen für körperliche Bestrafungen festzulegen. In der Vergangenheit haben wiederholt Schulangestellte ihre Stellung verloren, da sie gegen einschlägige Vorschriften verstießen. Manche Schulbezirke verbieten es, auch wenn es im Bundesstaat noch erlaubt ist.
In allen US-Bundesstaaten außer New Jersey und Iowa sind Körperstrafen an privaten Schulen zugelassen und werden auch dort meist als paddling, seltener als strapping praktiziert.
Eine 2005 veröffentlichte Studie, bei der Mütter in zwei Bundesstaaten (North Carolina, South Carolina) anonym telefonisch befragt wurden, ergab, dass 45,1 % der Kinder im vergangenen Jahr durch Schläge auf das Gesäß mit der Hand gezüchtigt wurden. 24,5 % der Kinder wurden mit einem Gegenstand auf den Hintern geschlagen. Besonders bei kleineren Kindern ist es in den USA verbreitet, als (auch zusätzliche) Bestrafung für freche Antworten oder unanständige Wörter den Mund mit Seife auszuspülen.
Kanada verschärfte seine Gesetze im Frühjahr 2004. Seitdem ist es dort noch legal, Kinder und Jugendliche zwischen zwei und einschließlich zwölf Jahren entsprechend bestimmten Vorgaben körperlich zu züchtigen. Entgegen der sonst in den westlichen Staaten verbreiteten Tendenz, körperliche Bestrafungen von Kindern generell zu verbieten, hat allerdings der Kanadische Oberste Gerichtshof in Ottawa am 30. Januar 2004 eine differenzierendere Haltung eingenommen und entschieden, dass Eltern körperliche Bestrafungen ihrer Kinder nicht durch Gesetz verboten werden können, solange die Bestrafungen „vernünftig“ („reasonable“) sind, d. h. nicht im Zorn erfolgen. „Vernünftig“ sind dabei laut Gericht außerdem nur Körperstrafen aus wichtigem Anlass; sie dürfen nach dem Urteil nur ohne Werkzeug (also nur mit der Hand) und nur an Kindern vorgenommen werden, die mindestens zwei und noch nicht dreizehn Jahre alt sind. Schließlich sind körperliche Erziehungsmaßnahmen gegen den Kopf (Ohrfeigen, Kopfnüsse, Ziehen an Haaren oder Ohren) ausnahmslos verboten.
2006 entschied der Oberste Gerichtshof von Portugal, dass Ohrfeigen oder Schläge mit der flachen Hand als Mittel der Erziehung „legal und akzeptabel“ seien, und hob eine Strafe auf, zu der eine Heimleiterin wegen des Schlagens geistig behinderter Kinder verurteilt worden war. Daraufhin wurde 2007 durch ein Strafgesetz jegliche körperliche Bestrafung von Kindern verboten.
Im Vereinigten Königreich wurde zunächst am 22. Juli 1986 das Schlagen von Schülern in staatlichen Schulen und 1998 für alle Schultypen verboten. Ein Anhang zum britischen Kinderschutzgesetz, welches Eltern das Schlagen ihrer Kinder generell verbieten sollte, wurde im Jahr 2004 im House of Commons mit 424 zu 75 Stimmen abgelehnt. Ein weiterer Antrag, der das Schlagen von Kindern unter „Hinterlassung sichtbarer Spuren“ verbietet, wurde hingegen mit 284 zu 208 Stimmen angenommen und trat im Januar 2005 in Kraft. Im Januar 2006 forderten die vier Kinderbeauftragten Großbritanniens ein totales Verbot von Gewalt in der Kindererziehung; diese Forderung wurde jedoch von der Regierung Tony Blairs abgelehnt. Blair hatte in der Vergangenheit zugestanden, dass er seine Kinder gelegentlich schlug. 2019 wurde in Schottland ein Gesetz erlassen, das Eltern das Schlagen ihrer Kinder verbietet.
Im Jahr 1978 wurde in der Schweiz das ausdrückliche Züchtigungsrecht der Eltern aus dem Zivilgesetzbuch gestrichen, jedoch werden Körperstrafen an Kindern bis heute als „gesetzlich erlaubte Handlung“ im Sinne von Artikel 14 des Strafgesetzbuches gewertet, solange sie als Befugnis der elterlichen Sorge gelten. Wiederholte körperliche Bestrafungen, die „das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass“ überschreiten, werden als Tätlichkeit ebenso von Amtes wegen verfolgt wie bestimmte Körperverletzungen. 1993 stellte das Bundesgericht fest, dass es kein Gewohnheitsrecht zur körperlichen Züchtigung für Lehrer oder andere Personen, die Kinder betreuen, gebe. 2008 lehnte der Nationalrat die parlamentarische Initiative Verbesserter Schutz für Kinder vor Gewalt von Ruth-Gaby Vermot-Mangold, mit der Kinder vor Körperstrafe und anderen schlechten Behandlungen, „welche die physische oder psychische Integrität verletzen, geschützt werden sollten“, mit 102 zu 71 Stimmen ab. Eine 2004 von der Universität Freiburg durchgeführte Studie ergab, dass 43,9 % der befragten Eltern in der Deutsch- und Westschweiz innerhalb des letzten Jahres eine Körperstrafe erteilt hatten. Gleichzeitig stieg der Anteil der Eltern, die angaben, ihre Kinder nie körperlich bestraft zu haben, von 13,2 % im Jahr 1990 auf 26,4 %.
Rechtliche Situation
Züchtigungsrecht und unzulässige Züchtigungen
Züchtigungsrechte bestehen des Öfteren noch dort, wo die Gesellschaft die Züchtigung zur Durchsetzung einer Weisungsbefugnis oder eines Erziehungsauftrags traditionell akzeptiert. Andere Personen haben kein Züchtigungsrecht und machen sich ggf. strafbar, wenn sie eine Person züchtigen.
In verschiedenen Ländern bestand und besteht bis heute ein justizielles Züchtigungsrecht im Strafvollzug (siehe oben). Zu unterscheiden ist hierbei die Züchtigung im Sofortvollzug (gemäß in den jeweiligen Staaten geltender Verwaltungsvorschriften), die im Einzelfall nach Ermessen eines aufsichtsführenden Beamten als unmittelbare Reaktion auf eine Verfehlung durchgeführt wird, sowie die Züchtigung in einem formalisierten Verfahren für schwerwiegende Verstöße, bei der die betreffende in Gefangenschaft befindliche Person in einer formellen Prozedur zunächst weitgehend bewegungsunfähig gesichert und danach auf bestimmte Körperteile wie Gesäß, Fußsohlen oder Rücken geschlagen wird. Hierbei sind nur eingewiesene Bedienstete befugt, die Züchtigung durchzuführen. In strafrechtlicher Hinsicht sind diese Handlungen, die ansonsten unter den Straftatbestand der Körperverletzung fallen würden, aufgrund der hierzu bestehenden Berechtigung nicht relevant, solange sie sich im von der jeweiligen Rechtsordnung gesetzlich vorgegebenen Rahmen bewegen. Diese erfüllen daher von vornherein keinen Straftatbestand und sind gemäß der UN-Antifolterkonvention zulässig. Allgemeine Rechtsbehelfe oder Beschwerden der von justizieller Züchtigung betroffenen Personen an den UN-Ausschuss gegen Folter bleiben daher wirkungslos.
In Deutschland besaßen früher die Eltern in der Regel das Züchtigungsrecht über ihre Kinder. Andere Personen, zum Beispiel Nachbarn, hatten dieses Recht nicht. Wenn also ein Kind von einem Nachbarn eine Ohrfeige bekam, konnte es sich um eine strafbare Körperverletzung handeln. Die gleiche Ohrfeige von der Hand der eigenen Eltern war jedoch im Rahmen des elterlichen Züchtigungsrechts zulässig.
Im Geltungsbereich von Züchtigungsrechten wird zwischen „angemessenen und maßvollen“ Züchtigungen und „Misshandlungen“ unterschieden, die unzulässig sind und eine Straftat darstellen. Wo genau die Grenze zwischen zulässiger und unzulässiger Züchtigung liegt, wurde historisch und regional sehr unterschiedlich definiert.
In Rechtsordnungen hingegen, in denen kein Züchtigungsrecht mehr besteht (also beispielsweise in der schwedischen oder deutschen Rechtsordnung), wird diese Unterscheidung nicht mehr getroffen: Dort gilt jede Form der Züchtigung als Misshandlung oder als Körperverletzung.
Deutschland
In Deutschland bestanden früher verschiedene Züchtigungsrechte, die im Laufe der historischen Entwicklung nach und nach aufgehoben wurden (zuletzt im Jahr 2000 das elterliche Züchtigungsrecht, vgl. unten). Laut moderner Meinung zahlreicher Juristen, waren sämtliche Züchtigungsrechte ab dem 23. Mai 1949, dem Erlass des Grundgesetzes von Deutschland, verfassungswidrig. Der Schutz der Menschenwürde steht an oberster Stelle und ist nach etablierter pädagogischer und juristischer Meinung nicht mit Körperstrafen in Einklang zu bringen.
Züchtigungsrecht im Strafvollzug
Spätestens mit der Reichsgründung wurde das Züchtigungsrecht im Strafvollzug abgeschafft.
Während der Zeit des Nationalsozialismus wurden Strafgefangene ohne gesetzliche Grundlage zum Teil schwer körperlich gezüchtigt. Schläge auf dem Prügelbock sowie Stockhiebe auf die Fußsohlen gehörten für Sträflinge schon für geringste Verfehlungen der zumeist schikanös eng gefassten Gefängnisregeln zum Alltag, aber auch alle denkbaren anderen Formen der Züchtigung und sonstiger Körperstrafen, wie das Strafhängen an den Händen, kamen willkürlich zum Einsatz.
Züchtigungsrecht im Militär
Im Militär bestanden verschiedene Formen der Prügelstrafe sowie das Spießrutenlaufen und das Stäupen.
Erstmals wurde in Preußen die Prügelstrafe für Soldaten unter dem Einfluss des Militärtheoretikers Graf Wilhelm von Schaumburg-Lippe durch Scharnhorsts Heeresreform ab 1807 abgeschafft. Offiziere hatten bis zu den Befreiungskriegen 1813 das Recht, die ihnen unterstellten Soldaten mit Schlägen zu züchtigen.
Züchtigungsrecht bei Eheleuten
Das 1794 erlassene Preußische Landrecht (ALR) gab dem Ehemann das „Recht der mäßigen Züchtigung“ seiner Ehefrau. Es wurde 1812 per Edikt abgeschafft.
Nach dem bayerischen Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis von 1756 bestand ebenfalls ein Züchtigungsrecht des Ehemanns. Der Mann hatte in der Ehe das Recht, die Ehefrau „nötigenfalls mit Mäßigkeit“ zu züchtigen, um seine Stellung und Rechte durchzusetzen. Dieses Gesetz wurde seit Inkrafttreten des BGB am 1. Januar 1900 von den Gerichten nicht mehr angewendet, aber erst 1928 offiziell aufgehoben.
Züchtigungsrecht gegenüber Gesinde, Bediensteten und Lehrlingen
Bis zum Ende des 19. Jahrhunderts unterstand im Deutschen Kaiserreich laut Gesindeordnung das Haus- und Hofgesinde dem Züchtigungsrecht der Herrschaft. In der Seefahrt war das Kielholen die härteste Körperstrafe.
Mit der Einführung des BGB am 1. Januar 1900 wurde das Züchtigungsrecht des Dienstherrn gegenüber dem Gesinde abgeschafft (Artikel 95Einführungsgesetz).
Auch Lehrlinge unterstanden dem Züchtigungsrecht des Lehrherrn. Das Recht zur „väterlichen Zucht“ des Lehrherrn gegenüber den Lehrlingen (§ 127a Gewerbeordnung a.F.) wurde am 27. Dezember 1951 abgeschafft.
Heute verbietet § 31 Jugendarbeitsschutzgesetz die Züchtigung von Kindern und Jugendlichen.
Züchtigungsrecht an Schulen
In der Sowjetischen Besatzungszone wurden Körperstrafen an Schulen 1945 abgeschafft. Diese Regelung der SMAD mit dem Befehl Nr. 40 vom 25. August 1945 über die „Vorbereitung der Schulen zur Wiederaufnahme des Unterrichts“ für den 1. Oktober 1945 wurde von der DDR bei ihrer Gründung übernommen.
In der Bundesrepublik Deutschland bestand in den meisten Bundesländern bis längstens 1973 ein Züchtigungsrecht für Lehrkräfte an Schulen gegenüber den ihnen zur Erziehung anvertrauten Schülern; in einzelnen Bundesländern war die körperliche Züchtigung jedoch bereits vorher untersagt oder zumindest nominell mehr oder weniger stark eingeschränkt worden. So wurde in Nordrhein-Westfalen zunächst nur durch Runderlass vom 22. Juni 1971 (Gem. Amtsblatt S. 420) die körperliche Züchtigung in Schulen für unzulässig erklärt. Die früheren Strafen eines Schulkindes förderten unangemessenes Sozialverhalten. Das neue Schulgesetz NRW (2005) enthält keine Regelung mehr.
Noch 1974 ohrfeigte in der Hauptschule Winnweiler (Rheinland-Pfalz) ein Hauptschullehrer einen Schüler so sehr, dass dabei dessen Trommelfell riss und mehrere Operationen nötig waren. Das Amtsgericht sprach den Lehrer frei, doch die Krankenkasse verklagte das Land als Dienstherrn auf Ersatz ihrer Kosten. Das Oberlandesgericht Zweibrücken wertete in zweiter Instanz die Ohrfeigen als gefährliche Körperverletzung und verurteilte das Land dazu, der Ortskrankenkasse alle Auslagen zu erstatten.
In Bayern wurde die körperliche Züchtigung von Schülern durch Lehrkräfte im Juli 1970 vom Kultusministerium untersagt. Dennoch entschied das Bayerische Oberste Landesgericht Anfang der 1980er Jahre in einem Fall zu Gunsten eines Pädagogen mit der Begründung, in Bayern „besteht ein gewohnheitsrechtliches Züchtigungsrecht insoweit, als der Lehrer an Volksschulen die von ihm unterrichteten Knaben körperlich züchtigen darf“.
Zu den verbreitetsten Körperstrafen, die oft auch im Klassenbuch notiert wurden, gehörten Ohrfeigen, „Kopfnüsse“ sowie die Tatzen (Schläge mit einem Lineal oder Rohrstock auf die Handflächen des Schülers) und den Schüler in die Ecke (neben die Tafel oder den Katheder mit dem Rücken zur Klasse, für eine bestimmte Zeitspanne, z. B. 5 oder 10 Minuten oder bis zum Ende der Unterrichtsstunde) zu stellen oder knien zu lassen (früher auch verschärft: auf einem kantigen Holzscheit). Körperstrafen auf das Gesäß, die noch in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts eine Hauptrolle gespielt hatten, wurden in den Schulen im deutschen Sprachraum seit dem Ende des Zweiten Weltkriegs zunehmend reduziert.
Elterliches Züchtigungsrecht
Das letzte Recht zur körperlichen Züchtigung, das in Deutschland im Jahr 2000 abgeschafft wurde, stellte das Recht der Züchtigung der Kinder durch die Eltern dar. Zuvor galt es als ein Elternrecht. Bis zu einer Reform 1980 verwendete das BGB den Begriff „elterliche Gewalt“; seitdem verwendet das deutsche Familienrecht den Begriff Elterliche Sorge (siehe auch BGB §§ 1626 bis 1698b).
20. Jahrhundert
Im Deutschen Kaiserreich bestand ein seit 1900 gesetzlich verankertes Züchtigungsrecht des Vaters über seine Kinder. § 1631 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) der damaligen Fassung lautete:
- Der Vater kann kraft des Erziehungsrechts angemessene Zuchtmittel gegen das Kind anwenden.
Zuvor bestand das Züchtigungsrecht wie auch in anderen gesellschaftlichen Zusammenhängen als Gewohnheitsrecht. Das väterliche Züchtigungsrecht bestand in der Bundesrepublik Deutschland bis zum 1. Juli 1958, als das Gleichberechtigungsgesetz in Kraft trat, da das allein väterliche Züchtigungsrecht einen Verstoß gegen den speziellen Gleichberechtigungsgrundsatz von Mann und Frau in Art. 3 Abs. 2 Grundgesetz (GG) darstellte.
Seit 1958 bestand das elterliche Züchtigungsrecht als im damaligen § 1626 BGB verankertes Gewohnheitsrecht weiter und schloss damit beide Elternteile (allgemeiner die Erziehungsberechtigten des Kindes) ein. Dieser gewohnheitsrechtliche Grundsatz stellte damit im Sinne des Strafrechts einen gesetzlichen Rechtfertigungsgrund für eine tatbestandsmäßige Körperverletzung dar. Damit der Rechtfertigungsgrund griff, musste
- ein konkretes Fehlverhalten vorliegen,
- die Züchtigung musste zur Erreichung des Erziehungszieles erforderlich und angemessen sein und
- schließlich musste der Täter mit Erziehungswillen handeln.
Das Züchtigungsrecht war nicht übertragbar, übertragbar war jedoch die Ausübung des Züchtigungsrechts.
Die von der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1992 ratifizierte UN-Kinderrechtskonvention verpflichtet die Vertragsstaaten unter anderem, alle geeigneten Gesetzgebungsmaßnahmen zu treffen, um das Kind vor jeder Form körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung zu schützen (Artikel 19). Jedoch ließ sich in Deutschland lange keine gesetzliche Änderung durchsetzen, weil eine Kriminalisierung der Eltern nicht gewünscht war.
Seit 1980 verbietet § 1631 Abs. 2 BGB entwürdigende Erziehungsmaßnahmen, was allerdings gesetzlich nicht näher bestimmt war. Im Rahmen der Reform des Kindschaftsrechts von 1998 wurde § 1631 Abs. 2 BGB durch zwei Regelbeispiele ergänzt:
- Entwürdigende Erziehungsmaßnahmen, insbesondere körperliche und seelische Misshandlungen, sind unzulässig.
Diese Formulierung stellte noch kein generelles Züchtigungsverbot dar, sondern richtete sich nur gegen „entwürdigende“ Erziehungsmaßnahmen und grenzte zulässige, nicht entwürdigende Erziehungsmaßnahmen gegen Misshandlungen ab.
21. Jahrhundert
Im November 2000 wurde § 1631 Abs. 2 BGB durch das Gesetz zur Ächtung von Gewalt in der Erziehung so gefasst:
„Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.“
Zum 1. Januar 2023 wurde § 1631 Abs. 2 BGB wie folgt gefasst:
Das Kind hat ein Recht auf Pflege und Erziehung unter Ausschluss von Gewalt, körperlichen Bestrafungen, seelischen Verletzungen und anderen entwürdigenden Maßnahmen.
Damit ist seit November 2000 Züchtigung als Erziehungsmaßnahme kategorisch untersagt. Der Einsatz der Züchtigung geschieht jedoch in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle im Affekt und aus Überforderung, im Bewusstsein Unrecht zu tun und wird danach bereut. Der Gesetzgeber beabsichtigte beim Erlass des zivilrechtlichen Züchtigungsverbots als Reaktion in erster Linie Hilfe. Daneben sollen aber auch familienrechtliche Maßnahmen und bei körperlicher Züchtigung auch eine Strafverfolgung als Körperverletzung möglich sein.
Jedoch gibt es in konservativen christlichen Kreisen (etwa in der bibelfundamentalistischen „Konferenz für Gemeindegründung“, aber auch im traditionalistischen Katholizismus) auch Befürworter eines vorsätzlich, planmäßig und kontrolliert eingesetzten elterlichen Züchtigungsrechts. Pflichtgemäße Eltern hätten dieses Mittel in Erfüllung des göttlichen Auftrags ausdrücklich auch dann anzuwenden, wenn sie dies als unangenehm empfänden. Im Gewissensdilemma, einerseits Kindern Schmerz zuzufügen und andererseits das Wort Gottes zu missachten, sei die Befolgung der Glaubenslehre notwendig. Während die Leitung der evangelikalen DEA körperliche Züchtigung ablehnt, wird ein maßvolles Züchtigungsrecht von der Konferenz für Gemeindegründung verteidigt. Insgesamt lässt sich in Familien, die einer Freikirche angehören, ein überdurchschnittlicher Einsatz von Körperstrafen beobachten, jeder sechste Schüler hat dort in der Kindheit schwere elterliche Gewalt erlebt, bei Eltern ohne höheren Bildungsabschluss mehr als jeder vierte. Die katholisch-traditionalistische Piusbruderschaft musste die Schließung einer ihrer Privatschulen wegen wiederholter Züchtigungen hinnehmen. Sie beklagt dies als Beeinträchtigung des „verfassungsmäßige[n] Recht[s] der Eltern auf Erziehung der Kinder“.
Die Befürworter eines elterlichen Züchtigungsrechts leugnen nicht, dass die gesetzliche Regel Züchtigung kategorisch verbietet. Um ihre Haltung dennoch zu verteidigen, benutzen sie folgende Argumentationslinien:
- Die Freiheit des religiösen Gewissens erlaube es, dem Wort Gottes eine höhere Autorität zuzusprechen als dem Gesetz. Stellen im Alten und Neuen Testament betrachteten Züchtigung von Kindern als legitimes Erziehungsmittel, zumindest in bestimmten Fällen. Sie seien im Gewissenskonflikt dem Gesetz vorzuziehen.
- Das Verbot dürfe aus gewohnheitsrechtlichen Erwägungen heraus nicht im vollen Umfang angewendet werden. Diese Sicht stützt sich auf Teile der juristischen Literatur, die mit der kriminalpolitischen Erwägung des Gesetzgebers argumentiert. Eine Strafbarkeit körperlicher Züchtigung könne demnach nur in einem Umfang angenommen werden, der eine Kriminalisierung großer Teile der Elternschaft ausschließe. Der Gesetzgeber habe diese nicht gewollt.
- Das Recht auf gewaltfreie Erziehung sei als rein privatrechtliche Regel zu betrachten. Es könne nicht angenommen werden, dass deshalb jede Form der Züchtigung auch strafrechtlich zu missbilligen sei. Zumindest sei die Strafbarkeit durch das Kriterium der Erheblichkeit der körperlichen Beeinträchtigung beschränkt. Ein „Klaps auf den Po“ sei daher auch juristisch unbedenklich.
- Das gesetzliche Verbot nach § 1631 Abs. 2 S. 2 BGB greife in das verfassungsrechtliche Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 GG unzulässig ein. Dieser Verstoß gegen das Grundrecht der Erziehung führe zur Nichtigkeit des Gesetzes.
Gegner des Züchtigungsrechts hingegen widersprechen der grundrechtlichen Argumentation und wenden ein, gemäß der verfassungsrechtlichen Literatur fehle es den geltenden Regelungen im BGB bereits am Charakter einer Einschränkung des Schutzbereichs des verfassungsrechtlichen Elternrechts und daher sei ein Züchtigungsverbot eben nicht ein Eingriff in verfassungsgemäß geschützte Rechtsgüter. Das Elternrecht im Sinne von Art. 6 Abs. 2 GG umfasse nämlich schon von vorneherein nicht das Recht zur Erziehung durch körperliche Züchtigung oder andere entwürdigende Maßnahmen: „4. Elternrecht (Art. 6 II GG) […]. Geschützt sind grundsätzlich auch umstrittene Erziehungsmethoden. Allerdings gehören körperliche oder seelische Verletzungen oder andere entwürdigende Maßnahmen grundsätzlich und von Anfang an nicht zum Schutzbereich des elterlichen Erziehungsrechts. § II BGB i.d.F. des Gesetzes zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung (BGBl. 2000, I, 1479) ist also keine Schranke, sondern eine Inhaltsbestimmung des Elternrechts (zu den strafrechtlichen Konsequenzen der Züchtigung von Kindern Roxin, JuS 2004, 177).“
Liechtenstein
Das elterliche Züchtigungsrecht wurde 1993 abgeschafft (§ 146 a ABGB - 2014 abgelöst durch § 137 Absatz 2 ABGB). An Schulen sind Körperstrafen seit 2004 durch Art. 24 Absatz 6 Schulorganisationsverordnung verboten.
Österreich
Die körperliche Züchtigung als juristische Strafform wurde 1867 aus dem Strafrecht und dem Militärstrafrecht entfernt. Das elterliche Züchtigungsrecht wurde 1977 abgeschafft: 1974 wurde der § 413 des Strafgesetzes, der bis dahin die elterliche Züchtigung indirekt legitimierte, indem er nur die Misshandlung mit körperlichen Schäden unter Strafe stellte, abgeschafft; 1977 folgte die Abschaffung des § 145 ABGB aF, der das Recht der Eltern festlegte, „… unsittliche, ungehorsame oder die häusliche Ordnung störende Kinder auf eine nicht übertriebene und ihrer Gesundheit unschädliche Art zu züchtigen“. Entsprechend unterstanden auch Kinder und Jugendliche in Heimerziehung bis 1977 körperlichen Züchtigungsstrafen.
Erst mit dem Kindschaftsrechtsänderungsgesetz (KindRÄG) 1989 wurde das Gewaltverbot in der häuslichen Erziehung explizit formuliert (§ 146a ABGB – seit 31. Januar 2013 abgelöst durch § 137 Absatz 2 ABGB).
Laut § 47 Absatz 3 Schulunterrichtsgesetz 1986 sind an Schulen körperliche Züchtigungen verboten.
Schweiz
Das Züchtigungsrecht gilt immer noch. Im Jahr 2017 hat sich der Nationalrat dagegen entschieden, ein Züchtigungsverbot im Gesetz zu verankern. Tätlichkeiten von Eltern gegenüber Kindern gelten somit immer noch als erlaubt und werden nicht bestraft. Legitimiert wird dies mit Art. 301 Abs. 1 des ZGB, wonach die Eltern die Art der Erziehung ihrer Kinder bestimmen können. Lediglich die wiederholte und systematische Züchtigung kann gemäß Art. 126 Abs. 2 lit. a des Strafgesetzbuchs geahndet werden.
Auch ein Züchtigungsverbot für Lehrer gegenüber ihren Schülern ist auf nationaler Ebene nicht explizit vorhanden. Das Bundesgericht hat jedoch erklärt, dass ein Züchtigungsrecht für Lehrer nur dann bestehen würde, wenn dies ausdrücklich im kantonalen Schulgesetz erwähnt würde. Zum heutigen Stand ist dies in keinem Kanton der Fall. Einige Kantone, wie etwa der Kanton Aargau, schließen Züchtigung im Schulgesetz sogar explizit aus. Leichte Körperstrafen in der Schule wären aber zumindest theoretisch durch einen Kanton legalisierbar, ohne damit Bundesrecht zu verletzen.
Die allgemeine Tendenz in der Rechtsprechung geht jedoch hin zu einer immer geringeren Toleranz, Züchtigung als straffrei zu erklären.
Züchtigungsrecht in der Scharia
Sure 4:34 empfiehlt den Ehemännern (Übersetzung von Rudi Paret):
„Und wenn ihr fürchtet, daß (irgendwelche) Frauen sich auflehnen, dann vermahnt sie, meidet sie im Ehebett und schlagt sie!“
In der Scharia, dem islamischen Recht, wird aufgrund dieser Koranstelle ein Züchtigungsrecht des Ehemannes überwiegend befürwortet. Darüber, wie weit dieses Züchtigungsrecht im Einzelfall geht, gibt es geteilte Meinungen. Manche Islamgelehrten verweisen auf ein Hadith, das die Züchtigung auf einen Schlag mit dem Miswak beschränken will. Andere machen geltend, dass Züchtigung dem Ideal der harmonischen Ehe widerspreche und der mit „schlagt sie!“ übersetzte Begriff auch andere Bedeutungen haben könne.
Auswirkungen der Körperstrafe
Eine Körperstrafe oder Züchtigung fügt Schmerz zu. Art und Schwere des empfundenen Schmerzes hängen von der Art der Körperstrafe ab. Die bestrafte Person wird oft auch bewusst gedemütigt. Die Demütigung kann als ebenso schwerwiegend empfunden werden wie die körperliche Schmerzerfahrung und einen hohen zusätzlichen Leidensdruck auslösen. Die gezüchtigte Person erlebt unmittelbar den Eindruck von Hilflosigkeit und die Erfahrung, gegenüber der züchtigenden Person vollkommen machtlos zu sein sowie in der geltenden Hierarchie in klarer Abgrenzung unterhalb dieser zu stehen. Dieser Effekt zeigt sich besonders ausgeprägt, wenn die Züchtigung im Rahmen einer Institution mit hoheitlicher Berechtigung durchgeführt wird und der gezüchtigten Person daher jede Möglichkeit genommen ist, sich dieser zu entziehen oder einen späteren Ausgleich oder Genugtuung im Falle einer unberechtigten Behandlung erreichen zu können. Gerade bei Züchtigungen durch Hoheitsträger treten daher oft nachhaltige Beeinträchtigungen des Selbstbewusstseins bis hin zu Angststörungen auf, sobald die betreffende Person an den oder die Vorfälle erinnert wird.
Mit der auferlegten Körperstrafe verbunden sein kann der Verlust eines gesellschaftlichen Ansehens, wenn die Züchtigung wie in früher Zeit oder in vielen Kulturen heute noch öffentlich ausgeführt wird (siehe auch Pranger). Hier hat die Züchtigung zusätzlich die Wirkung einer Ehrenstrafe.
Die Zielsetzung der Züchtigung ist (neben der Sanktionierung des jeweils unerwünschten Verhaltens durch Herstellung des durch die Tat gestörten Rechtsfriedens) auch, die gezüchtigte Person davor abzuschrecken, das bestrafte Fehlverhalten zu wiederholen. Wird eine Züchtigung öffentlich vollstreckt, geschieht dies in der Regel auch mit dem Ziel der Abschreckung anderer Menschen, um diese hierdurch zu einem bestimmten Verhalten bzw. zur Unterordnung unter bestimmte Normen zu bewegen. Bei der gezüchtigten Person selbst wird im Regelfall durch das Auslösen von Angst vor einer Wiederholung der durchlaufenen Prozedur ein Umerziehungsprozess ausgelöst, in welchem das konkret bestrafte Verhalten mit der körperlichen und seelischen Leiderfahrung verknüpft und so eine Anpassung an die diktierten Normen erreicht wird. Dieser Effekt tritt selbst dann ein, wenn die betreffende Person ihr sanktioniertes Handeln nach der eigenen Wertvorstellung als berechtigt bewertet und die diktierten Normen ablehnt. Hierbei kommt ein Mechanismus der Konditionierung zum Tragen, der von der Wirkweise der Aversionstherapie strukturell ähnlich ist. Je unangenehmer im Fall einer Züchtigung die Strafreize insgesamt bewertet werden und je intensiver eine hieraus folgende Aversion gegen die Umstände der Strafe als solche erzeugt wird, desto eher sollte sich die bestrafte Person in der Folge aus eigenem Antrieb um das von ihr erwartete Verhalten bemühen. Dieser theoretische Ansatz bezieht sich aber lediglich auf begründete Bestrafung. Bei willkürlichen und ungerechtfertigten Disziplinierungen steht die Aversion gegen den Bestrafenden im Vordergrund. Bei einer öffentlichen Durchführung wird bei den Zuschauern durch Auslösung von Empathie mit der gezüchtigten Person ein ähnlicher (aber schwächerer) Effekt herbeigeführt. Die Stärke dieses Effekts hängt damit zusammen, inwieweit sich die zuschauende Person mit der gezüchtigten identifizieren kann.
Literatur
- Züchtigung durch Mutter. In: Der Spiegel. Nr. 17, 1964, S. 52 (online – 22. April 1964, mit empirischen Zahlen und Hinweis auf eine zeitgenössische wissenschaftliche Buchpublikation, die die damaligen Verhältnisse in Westdeutschland und West-Berlin betrifft).
- Bodo von Borries: Vom „Gewaltexzess“ zum „Gewissensbiss“? Autobiografische Zeugnisse zu Formen und Wandlungen elterlicher Strafpraxis im 18. Jahrhundert. Ed. diskord, Tübingen 1996, ISBN 3-89295-607-3.
- Jörg Gebhardt: Prügelstrafe und Züchtigungsrecht im antiken Rom und in der Gegenwart. Böhlau, Köln / Weimar / Wien 1994, ISBN 3-412-03194-1.
- Andreas Göbel: Vom elterlichen Züchtigungsrecht zum Gewaltverbot. Verfassungs-, straf- und familienrechtliche Untersuchung zum § 1631 Abs. 2 BGB. Kovač, Hamburg 2005, ISBN 3-8300-1939-4.
- Sarina Hoff: Der lange Abschied von der Prügelstrafe. Körperliche Schulstrafen im Wertewandel 1870–1980. De Gruyter Oldenbourg, Berlin 2023, ISBN 978-3-11-062761-9.
- Friedrich Koch: Das Wilde Kind. Die Geschichte einer gescheiterten Dressur. Europäische Verlags-Anstalt, Hamburg 1997, ISBN 978-3-434-50410-8.
- Ingrid Müller-Münch: Die geprügelte Generation: Kochlöffel, Rohrstock und die Folgen. 3. Auflage, Klett-Cotta, Stuttgart 2012, ISBN 978-3-608-94680-2.
- Desmond K. Runyan, Viswanathan Shankar, Fatma Hassan, Wanda M. Hunter, Dipty Jain, Cristiane S. Paula, Shrikant I. Bangdiwala, Laurie S. Ramiro, Sergio R. Muñoz, Beatriz Vizcarra, Isabel A. Bordin: International Variations in Harsh Child Discipline. In: Pediatrics. 2. August 2010, doi:10.1542/peds.2008-2374 (PDF; 924 kB).
- Adam J. Zolotor, Megan E. Puzia: Bans against Corporal Punishment: A Systematic Review of the Laws, Changes in Attitudes and Behaviours. In: Child Abuse Review. Vol. 19, No. 4, 21. Juli 2010, S. 229–247, doi:10.1002/car.1131 (PDF; 114 kB).
Weblinks
- Ulrich Land: Eine Geschichte der körperlichen Züchtigung - Erziehung mit dem Rohrstock In: Deutschlandfunk Kultur, 3. März 2021, abgerufen am 7. März 2021
- Lore Maria Peschel-Gutzeit: Das Kind als Träger eigener Rechte. Der lange Weg zur gewaltfreien Erziehung. In: Liga-Kind.de vom 21. August 2015, abgerufen am 7. März 2021
- World Corporal Punishment Research – ausführliche, spezialisierte Dokumentensammlung (englisch)
- Countdown zur weltweiten gesetzlichen Abschaffung der Körperstrafe bei Kindern
- Entscheidung des Kanadischen Obersten Gerichtshofs in Ottawa vom 30. Januar 2004
- Project NoSpank (englisch)
- White Hand Kampagne
Einzelnachweise
- Ewald Filler: Der lange Weg von der Abschaffung des einstigen „Züchtigungsrechts“ bis hin zum heutigen, absoluten „Gewaltverbot“ in der Erziehung. Kinder- und Jugendanwalt des Bundes, Bundeskanzleramt Österreich, Bundesministerin für Frauen, Familien und Jugend, Wien (Archiv).
- Martin Schröder: Prügelstrafe und Züchtigungsrecht in den deutschen Schutzgebieten Schwarzafrikas. Münster 1997, ISBN 3-8258-2880-8, S. 5 f.
- Christoph Sodemann: Die Gesetze der Apartheid. Bonn 1986, ISBN 3-921614-15-5, S. 173–174.
- Sudan 2020. Abgerufen am 2. Oktober 2021.
- M. A. Straus: Beating the Devil Out of Them: Corporal Punishment in American Children. 2. Auflage. Transaction Publishers, Piscataway, N.J. 2001.
- Jürgen Oelkers: Kuschelpädagogik oder nicht? (PDF; 159 kB), S. 11 (Vortrag, gehalten an der Universität Zürich, 8. September 2010).
- Silvia Staub, Andrea Lier: Schulstrafen. Unterrichtsmaterialien: Lebenskunde. zebis – Portal für Lehrpersonen. BKZ Geschäftsstelle Luzern, 18. Oktober 2006, S. 9–14 (PDF; 1,5 MB).
- Antje Doberer-Bey: Alphabetisierung mit Erwachsenen. Von Fehlentwicklungen beim schulischen Erwerb von Schriftsprachlichkeit und Lernerfolgen im Erwachsenenalter. In: Antje Doberer-Bey, Angelika Hrubesch (Hrsg.): leben = lesen? Alphabetisierung und Basisbildung in der mehrsprachigen Gesellschaft. Schulheft 149/2013, StudienVerlag, Innsbruck 2013, ISBN 978-3-7065-5281-3, S. 16–32, hier S. 22 (PDF).
- z. B. Dtn 21,18–21 EU, Spr 3,12 EU, Spr 12,1 EU, Spr 13,24 EU, Spr 19,18 EU, Spr 19,29 EU, Spr 23,13 EU, Spr 22,15 EU, Spr 29,15 EU und Spr 29,17 EU
- z. B. Sir 42,1–5 EU, Sir 22,6 EU, Sir 30,1–2 EU und Sir 33,27 EU
- Werner Sesink: Einführung in die Pädagogik. Lit, Münster/Hamburg/London 2001, ISBN 3-8258-5830-8, S. 70 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).
- Alice Miller: Am Anfang war Erziehung. Suhrkamp, Frankfurt am Main 1983, ISBN 3-518-37451-6.
- Züchtigung durch Mutter. In: Der Spiegel. Nr. 17, 1964, S. 52 (online – 22. April 1964).
- Europarat: Themendossier Körperliche Gewalt ( vom 6. Juli 2007 im Internet Archive). Abgerufen am 12. Oktober 2009.
- Vgl. hierzu: Christian H. Freitag: Schlagende Beweise – das lange Ende der Prügelstrafe in England. In: Der Tagesspiegel, Berlin, vom 28. August 1977. Christian H. Freitag: Großbritannien: Prügelstrafe – gang und gäbe. In: betrifft:erziehung 10/1977.
- Alice Miller: Am Anfang war Erziehung. Suhrkamp, Frankfurt am Main 1983, ISBN 3-518-37451-6.
- Sinn des Fortschritts. In: Der Spiegel. Nr. 18, 1979, S. 107–112 (online).
- Muhammad Rassoul: As-Salah. Das Gebet im Islam. Islamische Bibliothek, Köln 1983, ISBN 3-8217-0028-9, S. 11 (7,63 MB).
- Tedd Tripp: Shepherding a Child’s Heart. ISBN 0-9663786-0-1; deutsch: Eltern: Hirten der Herzen. 3L-Verlag, Friedberg 2002, ISBN 3-935188-26-9 (Auszüge ( vom 30. Juni 2009 im Internet Archive) auf Stop the Rod; Internet Archive).
- Michael & Debi Pearl: To Train Up A Child. No Greater Joy Ministries, 1994, ISBN 1-892112-00-0; deutsch: Wie man einen Knaben gewöhnt. European Missionary Press, Wiesenbach 2002.
- Kevin Hayes: Is Conservative Christian Group, No Greater Joy Ministries, Pushing Parents to Beat Kids to Death? In: CBS News, 4. März 2010.
- Florian Götz, Oliver das Gupta: Erziehung mit der Rute – Liebe geht durch den Stock. In: Süddeutsche Zeitung. 24. September 2010, abgerufen am 1. Januar 2013: „Nach dem Hinweis der Autoren hat der Deutsche Kinderschutzbund die Indizierung des Buches „Wie man einen Knaben gewöhnt“ durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien beantragt. Das Buch ist inzwischen indiziert.“
- Endbericht der Enquête-Kommission „Sogenannte Sekten und Psychogruppen“. (PDF; 6,5 MB) In: Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentarische Vorgänge. 9. Juni 1998, abgerufen am 19. August 2009 (S. 86).
- Christian Pfeiffer, Christian Baier: Christliche Religiosität und elterliche Gewalt. Ein Vergleich der familialen Sozialisation von Katholiken, Protestanten und Angehörigen der evangelischen Freikirchen (PDF, Zugriff am 18. August 2017).
- Alexandra Rojkov: Flucht aus Norwegen: Staatsaffäre um ein kleines Mädchen. In: zeit.de. 15. Mai 2019, abgerufen am 17. Mai 2023.
- Cécile Calla: Gewalt in der Erziehung: Klaps auf den Po? In: Zeit online. 21. August 2019, abgerufen am 26. August 2019.
- Katharina Wallrafen: US-Kleinstadt führt Prügelstrafe wieder ein. In: wdr.de. 31. August 2022, abgerufen am 1. September 2022.
- The Center For Effective Discipline: U.S.: Corporal Punishment and Paddling Statistics by State and Race
- Old School: US-Lehrer prügeln mit Paddeln. In: Spiegel Online, 25. August 2004.
- Prügelstrafe: 200.000 US-Schüler werden geschlagen. In: Spiegel Online, 22. August 2008.
- Adrea D. Theodore, Jen Jen Chang, Desmond K. Runyan, Wanda M. Hunter, Shrikant I. Bangdiwala, Robert Agans: Epidemiologic Features of the Physical and Sexual Maltreatment of Children in the Carolinas. In: Pediatrics. Vol. 115, No. 3, 1. März 2005, S. e331–e337, doi:10.1542/peds.2004-1033 (PDF; 257 kB).
- Angèle Fauchier, Murray A. Straus: Dimensions of discipline by fathers and mothers as recalled by university students ( vom 7. April 2014 im Internet Archive) (PDF; 180 kB), Family Research Laboratory an der University of New Hampshire, 2007. Vgl. auch: Mund mit Seife ausspülen (engl.)
- Global Initiative to End All Corporal Punishment of Children: State Report: Portugal ( vom 13. März 2013 im Internet Archive) (Stand: November 2012)
- MPs oppose moves to ban smacking. In: BBC News, 3. November 2004.
- Calls for smacking ban rejected. In: BBC News, 22. Januar 2006.
- Schottisches Parlament verbietet das Schlagen von Kindern. In: Spiegel Online, 3. Oktober 2019. Abgerufen am 29. Januar 2022.
- Netzwerk Kinderrechte Schweiz: Körperstrafen ( vom 7. April 2014 im Internet Archive) (PDF; 65 kB).
- Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 8. März 1991 i.S. R. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden (Nichtigkeitsbeschwerde) (BGE 117 IV 14)
- Schweizerisches Kompetenzzentrum für Menschenrechte (SKMR): Verbot der Gewaltanwendung in der Erziehung, 27. Juni 2012.
- Schweizer Parlament: Curia Vista – Geschäftsdatenbank: 06.419 – Verbesserter Schutz für Kinder vor Gewalt.
- Kinder in der Schweiz: Kein ausdrückliches Züchtigungsverbot, in: Humanrights.ch abgerufen am 2. Juli 2012.
- Dominik Schöbi, Meinrad Perrez: Bestrafungsverhalten von Erziehungsberechtigten in der Schweiz. Eine vergleichende Analyse des Bestrafungsverhaltens von Erziehungsberechtigten 1990 und 2004. Freiburg im Üechtland 2004, S. 18 (PDF; 685 kB).
- Vgl. Ruxandra Cesereanu: An Overview of Political Torture in the Twentieth Century. S. 124f.
- Michael-Sebastian Honig: Vom alltäglichen Übel zum Unrecht – Über den Bedeutungswandel familialer Gewalt aus „Wie geht’s der Familie, Deutsches Jugendinstitut“, 1988.
- Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis, 1. Titel, VI. Kapitel, § 12 Nr. 2. und 3., Zitat: „Insonderheit wird 2. der Ehe-Mann für das Haupt der Familie geachtet, daher ihm seine Ehegattin nicht nur in Domesticis subordiniert und untergeben, sondern auch zu gewöhnlichen und anständigen Personal- und Haus-Diensten verbunden ist, wozu sie 3. von ihrem Mann der Gebühr nach angehalten und nötigenfalls mit Mäßigkeit gezüchtigt werden mag.“ [zitiert nach: Das Bayerische Landrecht vom Jahre 1756 in seiner heutigen Geltung / Text mit Anm. u. Sachreg. hrsg. von Max Danzer, München 1894, S. 27; dieser Kommentar ist online einsehbar in: Literaturquellen zum deutschen, österreichischen und schweizerischen Privat- und Zivilprozeßrecht des 19. Jahrhunderts, Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte (Abruf vom 30. Juni 2009)]
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche – Wikisource. Abgerufen am 21. Juni 2025.
- Meyers Konversationslexikon, Vierte Auflage, 1885–1892, 16. Band: „Im engern Sinn versteht man unter Z. (körperlicher Z.) die Zufügung von Peitschen-, Stock- oder Rutenstreichen. Das Recht, jemand mit einer Z. zu belegen, steht vor allem den Eltern gegen ihre Kinder zu; aber auch den Erziehern, Lehrern, Dienst- und Lehrherren ist das Recht einer mäßigen Z. zuerkannt.“ [1]
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- [Nachweis fehlt]
- Gedanken zum qur'anischen Text in Sure 4 Vers 34 ( vom 22. Dezember 2012 im Internet Archive)
Autor: www.NiNa.Az
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Die Korperstrafe oder Zuchtigung ist eine seitens der jeweils einschlagigen Rechtsordnung gebilligte Strafe die gegen die korperliche Unversehrtheit einer Person gerichtet ist Korperstrafen fugen in beabsichtigter Weise vorubergehende korperliche Schmerzen zu Nach einem alteren Verstandnis von Korperstrafe kann auch ein bleibender korperlicher Schaden zugefugt werden Korperstrafen erfolgen oft in der Form von Schlagen Prugelstrafe Die Schlage konnen als Stockschlage oder Auspeitschen auf den Rucken das Gesass die Fusssohlen Bastonade oder andere Korperteile verabreicht werden Auch ein Schlag mit der Hand wie eine Ohrfeige kann eine Korperstrafe sein Falaka Bastonade im Iran fruhes 20 JahrhundertWie ein ehrlicher Mann Prugel empfangt Daniel Chodowiecki Eine absichtliche aber unrechtmassige Zufugung von korperlichen Schmerzen unterfallt als Misshandlung dem Begriff der Korperverletzung und oder Folter Sie konnen zusatzlich den Tatbestand der Beleidigung erfullen Der altere und von der Korperstrafe begrifflich abzugrenzende Ausdruck der Leibesstrafe umfasste vornehmlich das Abschlagen von Gliedmassen besonders Handen Ohren Nase siehe Verstummelung die Blendung das Brandmarken das Abscheren von Haar bei Frauen und Bart bei Mannern Das offentliche Anprangern zum Beispiel das offentliche Schliessen in den Block ist unter den Begriff der Ehrenstrafe zu fassen da es nicht direkt auf die korperliche Unversehrtheit einwirkt AllgemeinesKorperstrafen werden bis in die Gegenwart als formale juristische Rechtsfolge Strafe angewendet In der Vergangenheit dienten Korperstrafen oft der Disziplinierung und informellen Bestrafung untergeordneter bzw abhangiger Personen z B Sklaven Leibeigene Lehrlinge Ehefrauen Kinder Diese Unterordnungsverhaltnisse herrschten in hierarchisch angelegten Organisationen und Institutionen z B Militar Kloster Gefangnisse Ausbildungseinrichtungen Erziehungsheime Familie Anwendung und gesetzliche Zulassigkeit sowohl im padagogischen wie auch juristischen Bereich haben sich im Lauf der Zeit in Abhangigkeit von den jeweils herrschenden sozialen Normen stark gewandelt Zu den heute allgemein gesetzlich unzulassigen Korperstrafen gehoren insbesondere alle Formen die unter den Begriff der Folter fallen In Deutschland Liechtenstein und Osterreich sind Korperstrafen per Gesetz verboten und werden strafrechtlich verfolgt bei einfacher Korperverletzung nur bei gestelltem Strafantrag oder bei seitens der Staatsanwaltschaft festgestelltem besonderen offentlichen Interesse das aber bei Kindesmisshandlung generell angenommen wird Zudem kann zivilrechtlich ein angemessenes Schmerzensgeld geltend gemacht werden Das Zuchtigungsrecht des Ehemannes gegenuber seiner Frau wurde in Deutschland 1900 durch die Einfuhrung des BGB abgeschafft in einigen deutschen Landern war es schon vorher abgeschafft Das Zuchtigungsrecht der Eltern gegenuber ihren Kindern wurde in Osterreich stufenweise zwischen 1975 und 1989 abgeschafft in Liechtenstein 1993 abgeschafft und in Deutschland im Jahr 2000 durch eine Anderung des BGB ersatzlos abgeschafft Durch die Verscharfung des 1631 BGB Gesetz zur Achtung von Gewalt in der Erziehung haben Kinder das ausdruckliche Recht auf gewaltfreie Erziehung Korperliche Bestrafungen seelische Verletzungen und andere entwurdigende Massnahmen sind unzulassig In der Schweiz werden Korperstrafen an Kindern als gesetzlich erlaubte Handlung im Sinne von Art 14 des Strafgesetzbuches gewertet wobei keine Tatlichkeit vorliegen darf Justizielle KorperstrafenGestell in einem malaysischen Gefangnis fur die Zuchtigung von Gefangenen mit dem RohrstockZuchtigung im Frauengefangnis Nordamerika ca 1890 Als justizielle Strafen wurden Korperstrafen im Abendland meist in der Form einer Auspeitschung meist mit einer Peitsche oder Birkenrute oder in Form von Stockhieben erteilt Die Schlage erfolgten ublicherweise auf den Rucken oder auf das Gesass Im Nahen Osten sind bis heute auch Stockhiebe auf die Fusssohlen Bastonade ublich Diese Art der Bestrafung wurde auch in einer Vielzahl von westlichen Kulturen vor allem zur Disziplinierung von Gefangenen bis ins 20 Jahrhundert eingesetzt In Deutschland wurde die Prugelstrafe als Kriminalstrafe in vielen Landern schon in der ersten Halfte des 19 Jahrhunderts abgeschafft in Nassau etwa 1809 in Baden 1831 oder in Braunschweig 1837 Preussen folgte 1848 Mit der Reichsgrundung und der Einfuhrung eines einheitlichen Reichsstrafgesetzbuchs im Jahr 1871 wurde die Prugelstrafe als Kriminalstrafe auf dem ganzen Reichsgebiet abgeschafft Heute werden justizielle Korperstrafen in vielen Landern der Welt als barbarisch angesehen und sind zumindest offiziell abgeschafft auch in solchen Landern die die Todesstrafe beibehalten haben wie einige Bundesstaaten der USA In anderen Landern vor allem in Afrika im Nahen Osten und in Sudostasien sind sie jedoch noch gesetzlich vorgesehen In Malaysia und Singapur erhalten Gewaltverbrecher wie Vergewaltiger aber auch illegale Arbeitsimmigranten und Tater von Sachbeschadigungen oder Ordnungswidrigkeiten zusatzlich zur Freiheitsstrafe eine Korperstrafe die unter kontrollierten Bedingungen und medizinischer Aufsicht mit einem Rohrstock aus Rattan auf dem entblossten Gesass des verurteilten Taters vollzogen wird Altersunabhangig konnen bis zu 24 Hiebe mit dem 120 cm langen und 13 mm starken Rohrstock erteilt werden was notwendigerweise zu schweren Verletzungen am Gesass mit lebenslang anhaltender Narbenbildung fuhrt Auf den Bahamas wurde die Korperstrafe durch Stock oder Peitschenhiebe 1984 als Relikt der Kolonialzeit abgeschafft 1991 jedoch wieder eingefuhrt Die Allgemeine Erklarung der Menschenrechte von 1948 sowie die im Jahre 1987 in Kraft getretene UN Antifolterkonvention verbietet ausdrucklich grausame ungewohnliche und erniedrigende Strafen und kategorisiert diese als Folter Die Gesetze vieler Staaten welche die UN Antifolterkonvention ratifiziert haben wie auch die in einigen Staaten praktizierte Scharia islamisches Recht hingegen schreiben Korperstrafen ausdrucklich vor Dieser scheinbare Gegensatz wird durch eine Einschrankung des Begriffs Folter in Artikel 1 der UN Antifolterkonvention aufgelost Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden die sich lediglich aus gesetzlich zulassigen Sanktionen ergeben dazu gehoren oder damit verbunden sind Hierdurch fallen korperliche Zuchtigungen nicht unter den Begriff der Folter und werden nicht vom UN Ausschuss gegen Folter gerugt wenn hierzu eine einfachgesetzliche Grundlage in den die justizielle Zuchtigung jeweils praktizierenden Staaten besteht Daher sind auch gegenwartig hoheitliche Gefangene in vielen Staaten in der UN Antifolterkonvention konformer Weise der Anwendung justizieller Korperstrafen in formalisierten Verfahren aber auch im Sofortvollzug durch Vollzugsbedienstete unterworfen Da verurteilte Strafgefangene in den meisten Staaten ihrer Grundrechte und somit den Abwehrmoglichkeiten gegen staatliches Handeln enthoben sind besteht fur die betreffenden Gefangenen trotz UN Antifolterkonvention faktisch keine Abwehrmoglichkeit dahingehender Massnahmen In Sudafrika war die Prugelstrafe bis 1965 damals herrschte noch die Apartheid eine obligatorische Strafform fur bestimmte Gewaltverbrechen und Eigentumsdelikte Danach wandelte man sie in eine fur Richter optionale Sanktion um und nannte sie Stockhiebe Nach einem Bericht von Amnesty International wurden im Jahr 2001 in folgenden Staaten juristische Korperstrafen durchgefuhrt Afghanistan Guyana Brunei Iran Malaysia Nigeria Saudi Arabien Singapur Sudan dort 2020 abgeschafft 2021 Beitritt zur UN Antifolterkonvention und die Vereinigten Arabischen Emirate Korperstrafen in der KindererziehungSchulische Prugelstrafe in Preussen 1842Auszug aus einem Register vollzogener Rohrstockhiebe an einer Schule in Grossbritannien fur das Argern von Mitschulern Rauchen oder Schuleschwanzen 1970 In christlichen Gesellschaften wurden Kinder traditionell als Wesen angesehen die leicht der Sunde verfallen konnten Amerikanische Studien zeigen dass Korperstrafen in Teilen der Bevolkerung noch bis ins 20 Jahrhundert als Austreiben des Teufels verstanden wurden Regelverletzungen wurden deshalb sehr ernst genommen weil sie als Ausdruck eines schlechten Charakters galten der nur durch harte Strafen gebessert werden konne Als Strafmethode in der Kindererziehung waren in der westlichen Welt bis in die 1970er Jahre und teilweise noch daruber hinaus Korperstrafen das wohl haufigste Erziehungsmittel Diese Korperstrafen wurden in der Regel mit der flachen Hand einem Lederriemen Teppichklopfer oder dunnen Rohrstock auf dem Gesass des Kindes oder Jugendlichen vollzogen Im Schulmilieu wurden Strafen ausser auf den Hosenboden oft auch auf die ausgestreckte Hand des Kindes gegeben Tatzen In der Schule kamen dabei fruher die Rute spater der Rohrstock und auch das Lineal zum Einsatz Andere haufig gebrauchte Korperstrafen waren die Ohrfeige die Kopfnuss das Ziehen an den Haaren oder Ohren oder das Knienlassen des Kindes auf einem spitzen dreikantigen Holzscheit Im Englischen wird die Zuchtigung auf dem Gesass spanking im Franzosischen fessee genannt im Hochdeutschen Versohlen Verbreitet sind eine Vielzahl von regionalsprachlichen Dialektwendungen solche sind Arsch versohlen nen Arsch vollkriegen ein paar hintendrauf kriegen oder den Hosenboden voll kriegen den Hosenboden stramm ziehen im Berlinischen im Suddeutschen Hosenspannes ne Jachtreise machen uber das Knie legen und in Norddeutschland wat auf die Bollen sowie dann hat der Hintern Kirmes im Ruhrgebiet Im Gegensatz zum Rest der Welt spielen Korperstrafen in der Kindererziehung in Nord und Mitteleuropa und insbesondere im deutschsprachigen Raum heute eine geringere Rolle In Deutschland sind alle Korperstrafen in der Kindererziehung seit dem Jahr 2000 aufgrund des Gesetzes zur Achtung von Gewalt in der Erziehung verboten Nach 1631 Abs 2 S 1 BGB haben Kinder ein Recht auf gewaltfreie Erziehung In Schweden gilt das Verbot seit 1979 als erstem Land der Welt und in Finnland seit 1984 als zweitem Land der Welt In finnischen Schulen ist die Korperstrafe schon seit 1914 verboten Geschichte Siehe auch Hauszucht Antike Von manchen Naturvolkern ist die Praxis der Korperstrafe ubermittelt von anderen dagegen nicht In nahezu allen hoher entwickelten antiken Gesellschaften wird die korperliche Zuchtigung als Strafe erwahnt z B an den Schulen der Sumerer im antiken Indien oder im Kaiserreich China Eine erste theoretische Rechtfertigung fur die Praxis der Korperstrafe findet man bei den Hebraern im Alten Testament Hier wird die Zuchtigung nicht nur gerechtfertigt sondern sogar immer wieder empfohlen vor allem im Buch der Sprichworter und im Buch Jesus Sirach Allerdings findet sich ebenfalls bereits im Alten Testament die Regel dass eine Korperstrafe den erwachsenen verurteilten Tater nicht entehren oder gar toten darf Der zu Bestrafende darf deshalb hochstens vierzig Schlage erhalten dann soll der Richter falls der Schuldige zu einer Prugelstrafe verurteilt wurde anordnen dass er sich hinlegt und in seiner Gegenwart eine bestimmte Anzahl von Schlagen erhalt wie es seiner Schuld entspricht Vierzig Schlage darf er ihm geben lassen mehr nicht Sonst konnte dein Bruder wenn man ihm daruber hinaus noch viele Schlage gibt in deinen Augen entehrt werden Dtn 25 2 3 EU In der Praxis wurden maximal 39 Schlage erteilt damit nicht das Gesetz durch ein eventuelles Verzahlen gebrochen wurde Auch im Neuen Testament gibt es eine Stelle die die korperliche Zuchtigung als ublichen Brauch erkennen lasst Denn wen der Herr liebt den zuchtigt er er schlagt mit der Rute jeden Sohn den er gern hat Haltet aus wenn ihr gezuchtigt werdet Gott behandelt euch wie Sohne Denn wo ist ein Sohn den sein Vater nicht zuchtigt Wurdet ihr nicht gezuchtigt wie es doch bisher allen ergangen ist dann waret ihr nicht wirklich seine Kinder ihr waret nicht seine Sohne Hebr 12 6 ff EU Im antiken Athen waren Zuchtigungen genauso an der Tagesordnung wenngleich sich erstmals Platon an einer Stelle bereits fur eine gewaltfreie Erziehung aussprach Aristoteles rat ein unfolgsames Kind solle entehrt und geschlagen werden Politik VII 17 Gemessen am vergleichsweise moderaten Athen spielte die korperliche Zuchtigung in der strengen Gesellschaft der Spartaner eine ganz besonders grosse Rolle Harte und haufige Schlage sollten hier nicht nur Gehorsam erwirken sondern Seele Geist und Korper abharten Plutarch berichtet von grausamen Auspeitschungen fur geringste Vergehen Von den Romern sind vor allem die Korperstrafen an den Schulen ubermittelt Zuchtigungsinstrumente waren dort die scutica Lederriemen ferula Rute virga Birkenrute und das flagellum Peitsche mit Knotenschnuren Flagellation ist ein Synonym fur Auspeitschung Vereinzelte romische Autoren sprachen sich dafur aus die Zuchtigung auf Sklaven zu beschranken da sie fur Burgerskinder zu entehrend sei Christliches Europa Zuchtigung als Erziehungsmassnahme 1935Kindesmisshandlung in Form von Zuchtigung war fruher so normal dass Kinder sie im Spiel nachahmten wie diese Kinderbuchdarstellung von 1908 zeigt Friedrich Gull Vom Bublein auf dem Eis Illustrationen Gertrud Caspari 1910 In diesem Artikel oder Abschnitt fehlen noch folgende wichtige Informationen Nichts uber die sehr einflussreiche Padagogik der Aufklarung die nach der Sakularisierung der Erziehung ein ganz neues theoretisches Fundament fur Korperstrafen hervorbrachte Hilf der Wikipedia indem du sie recherchierst und einfugst Mit der Ausbreitung des Christentums uber Europa gab es keine grundsatzliche Anderung der Padagogik Die westeuropaischen Gesellschaften des Mittelalters ubernahmen die Zuchtigungsmethoden von den Romern und aus ihrer eigenen Tradition nicht nur in der Kindererziehung sondern auch zur Bestrafung Erwachsener wie beispielsweise das Staupen am Pranger Christentum und germanische Tradition lieferten die Rechtfertigung fur die beruchtigt harten Strafen des Mittelalters in allen Lebensbereichen andererseits wurde auch die vergleichsweise milde Strafpraxis im Byzantinischen Reich mit dem Christentum begrundet In dieser Zeit entstand basierend auf biblischen Ratschlagen das Sprichwort Schone die Rute und verdirb das Kind aquivalent der Ausspruch An der Rute sparen racht sich nach Jahren Besonders harte Erziehungsmittel sind aus den Klosterschulen uberliefert wo die Kinder als Novizen oft fur den kleinsten Fehler bis aufs Blut gegeisselt wurden Das Erziehungsmittel der Strafe fur Vergehen wurde zunehmend durch eine ausgewogener erscheinende Kombination aus Strafe und Belohnung abgelost wie sie die Redewendung Zuckerbrot und Peitsche umschreibt Noch Martin Luther 1483 1546 empfiehlt bei der Kindererziehung neben den Apfel eine Rute zu legen und dies war nicht nur metaphorisch gemeint Die Rute die der Nikolaus den ungehorsamen Kindern bringt ist ein brauchtumliches Uberbleibsel Das Zeitalter der Aufklarung brachte noch keine wesentliche Anderung bei den Erziehungsmethoden fur Kinder Padagogik der Aufklarung Padagogik des Philanthropismus Schwarze Padagogik Johann Heinrich Pestalozzi 1746 1827 reformierte zwar die Padagogik aber erst im 19 Jahrhundert wurden einzelne Stimmen laut die den volligen Verzicht auf Korperstrafen in der Kindererziehung forderten In der Bundesrepublik Deutschland war bis 1957 laut 1631 des Burgerlichen Gesetzbuches elterliche Zuchtigung offiziell nur gestattet wenn diese massvoll angemessen und mit erzieherischer Absicht erfolgte durfte jedoch auch von Vormundern und Personen die eine elternahnliche Funktion ausubten wie z B in der Heimerziehung angewendet werden Bis im Jahr 2000 das Recht auf gewaltfreie Erziehung eingefuhrt wurde konnten sich diese Personengruppen weiterhin auf ihr Gewohnheitsrecht berufen Laut einer Untersuchung des Hamburger Volkskundlers Walter Havernick aus dem Jahr 1964 wurden damals etwas mehr als die Halfte aller 15 bis 16 Jahrigen und jeder elfte 17 Jahrige mit dem Rohrstock geschlagen In der Regel betraf es nur Jungen wahrend Madchen meist erst mit 17 oder 18 Jahren mit der flachen Hand versohlt wurden um unerwunschte sexuelle Aktivitaten zu unterdrucken Eine Umfrage unter 233 Maschinenschlosser Lehrlingen einer Hamburger Firma ergab dass 82 Prozent Schlage als nicht ehrenruhrig betrachteten und 71 Prozent eine strenge Erziehung fur erforderlich hielten Beim Vollzug hatte sich ein dreiteiliger Ritus herausgebildet Rucksprache um dem Delinquenten die Gelegenheit zur Rechtfertigung dem Strafenden die Moglichkeit zur Darlegung der Grunde zu geben Unterwerfung des Abzustrafenden unter die elterliche Autoritat durch Herbeibringen des Vollzugsinstruments das oft zur Abschreckung an der Wand hing Vollzug Neben dem Rohrstock und der Hand kamen auch Birkenrute Teppichklopfer Kleiderbugel Kochloffel Pantoffel und selten auch Peitsche oder Riemen bzw Gurtel zum Einsatz Seit dem Zweiten Weltkrieg war in Deutschland nur mehr Halbglanzrohr verfugbar das weniger durchzog und nicht so lange hielt wie das zuvor verfugbare Vollglanzrohr Die Schlage wurden grundsatzlich auf das Gesass verabreicht entweder in gebuckter Haltung oder uber das Knie bzw ein Sitzmobel gelegt Zur Strafverscharfung wurden auf die nackte Haut geschlagen wobei diese Methode nach 1945 zunahm was allerdings mehr auf die popular gewordenen Lederhosen zuruckzufuhren war die die Wirkung sonst gemindert hatten Eine Trendwende in der Padagogik setzte ab den 1960er Jahren ein sie ging zumindest in Europa sehr schnell und radikal vonstatten siehe auch 68er Bewegung Trotzdem wird in vielen Staaten Europas Gewalt gegen Kinder siehe auch Kindesmisshandlung immer noch von Einzelnen toleriert oder befurwortet Seit den 1970er Jahren gilt die Korperstrafe in Europa als barbarisches Relikt vergangener Zeiten und wird mit Kindesmisshandlung oder gar mit sexuellem Missbrauch von Kindern gleichgesetzt Eine gesellschaftliche Akzeptanz von Korperstrafen kann einen Vorwand liefern aggressive Triebimpulse willkurlich abzureagieren ein Vorgang der in der Psychologie auch als Sublimierung bekannt ist siehe auch Triebtheorie Verhaltensmuster Situation heute Das Ubereinkommen uber die Rechte des Kindes von 1989 verpflichtet in den Artikeln 18 und 29 die Unterzeichnerstaaten zu einer gewaltfreien Erziehung im Sinne der Gleichberechtigung und des Friedens Allerdings sind auch heute noch in den meisten Landern der Welt Korperstrafen wie Ohrfeigen oder Schlage auf das Gesass als Erziehungsmittel legal soweit sie massvoll und angemessen sind und konnen dort vor allem von den Eltern jedoch im Rahmen festgeschriebener Gesetze auch von Lehrern oder anderen Erziehungsverantwortlichen erteilt werden In den meisten Staaten Europas hat sich seit etwa dem Ende des Zweiten Weltkriegs vor allem in den 1960er und 1970er Jahren und gestutzt durch neue psychologische Erkenntnisse die neue offentliche Meinung durchgesetzt dass Korperstrafen schadlich fur die Entwicklung des Kindes sind und nicht mehr angewendet werden sollen In Finnland wurden Korperstrafen an den Schulen 1914 abgeschafft in der DDR 1949 in der Bundesrepublik Deutschland 1973 Jedoch erklarte noch 1979 das Bayerische Oberste Landesgericht dass im Gebiet des Freistaates Bayern ein gewohnheitsrechtliches Zuchtigungsrecht fur Lehrer an Volksschulen bestehe 1980 wurde die Prugelstrafe an Schulen auch in Bayern abgeschafft Dennoch wurde und wird z T bis heute in einigen religiosen Gemeinschaften die Prugelstrafe als legitimes Mittel der Erziehung nahelegt In einer von dem muslimischen Buchversand Islamische Bibliothek herausgegebenen und mehr als 200 Seiten umfassenden Schrift aus dem Jahr 1983 namens As Salah Das Gebet im Islam heisst es Kinder sollen vom siebten Lebensjahr an von den Eltern durch Ermahnungen zum Gebet angehalten werden vom zehnten Lebensjahr an auch notfalls wenn es gar nicht anders geht durch Schlage Verrichten Kinder das Gebet werden sie dafur von Allah t belohnt jedoch nicht von Ihm bestraft wenn sie es unterlassen Amerikanisches Cover des umstrittenen Buches To Train Up a Child von Michael und Debi Pearl Mit Verweis auf religiose Begrundungen wird auch in Teilen der christlich fundamentalistischen Gruppierungen die korperliche Bestrafung von Kindern propagiert So forderte beispielsweise 1995 der Autor Tedd Tripp in seinem Buch Eltern Hirten der Herzen christliche Eltern dazu auf die Rute als Erziehungsmittel zu nutzen Von dem Autorenehepaar Michael Pearl und Debi Pearl liegt der Band Wie man einen Knaben gewohnt To Train Up a Child vor in dem praktische Hinweise gegeben werden Kinder durch Schlage mit einer Rute zu bestrafen und ihren Willen zu brechen Mit dem Buch werden in den USA zwei Todesfalle und ein Fall schwerster Kindesmisshandlung in Verbindung gebracht Auf Antrag des Deutschen Kinderschutzbundes hat die Bundesprufstelle fur jugendgefahrdende Schriften das Buch indiziert 1998 kam eine Enquete Kommission des Deutschen Bundestages zum Thema Sogenannte Sekten und Psychogruppen zu dem Ergebnis es lasse sich bei Sekten eine mitunter deutliche Befurwortung disziplinierender korperlicher Zuchtigungen feststellen auch wenn ausufernde Formen korperlicher Bestrafung zuruckgewiesen und kritisiert werden Die Befurwortung von Korperstrafen in der Erziehung komme aber auch in areligiosen Familien vor und sei daher keine singulare Erscheinung in spezifischen religiosen Gruppierungen Als 1998 das Verbot der Zuchtigung auch auf Privatschulen ausgedehnt wurde bildete sich eine Initiative christlicher Privatschulen zur Wiedereinfuhrung der Zuchtigung in Grossbritannien welche von 40 Schulen unterstutzt wurde und mit freier Religionsausubung argumentierte Die Rechtsverfahren durch alle Instanzen endeten erst 2005 mit einer Ablehnung des Ansinnens Der Kriminologe Christian Pfeiffer legte 2013 eine Studie vor in der er zeigte dass die Erziehungsmethoden evangelikaler Eltern mit zunehmender Religiositat starker gewaltorientiert sind Danach haben 17 4 der evangelisch freikirchlichen Jugendlichen aus Nicht Akademiker Familien in ihrer Kindheit schwere elterliche Gewalt erlebt wahrend der Prozentsatz unter evangelischen oder katholischen Jugendlichen bei 11 8 bzw 11 9 liegt Zudem bestehe in evangelisch freikirchlichen Elternhausern eine Korrelation zwischen der Religiositat der Eltern und der Anwendung von Gewalt in der Erziehung 56 1 der evangelisch freikirchlichen Jugendlichen die aus nicht religiosen Elternhausern stammten gaben an gewaltfrei erzogen worden zu sein wohingegen der entsprechende Prozentsatz bei Jugendlichen aus hoch religiosen Elternhausern nur bei 20 9 lag Neben Deutschland verbieten die gesetzlichen Regelungen elterliche Korperstrafen in mehreren Landern beispielsweise in Schweden Island Finnland Danemark Norwegen Osterreich Italien Zypern Kroatien Neuseeland Costa Rica Venezuela und Israel In den USA sind entsprechende Gesetzesinitiativen im Verlauf der vergangenen Jahrzehnte immer wieder gescheitert Seit Anfang der 1990er Jahre grundeten sich dort Elterninitiativen die einem solchen Verbot entgegentraten In Schweden wurden schon 1979 Korperstrafen als Erziehungsmittel verboten ebenso seither in mehreren anderen vor allem europaischen Staaten die dem Beispiel Schwedens folgten Mit Anderung des 1631 Abs 2 BGB durch den Bundestag am 6 Juli 2000 haben auch in Deutschland Kinder ein Anrecht auf eine gewaltfreie Erziehung das heisst auch die Anwendung von psychischer Gewalt in Form von Demutigungen ist verboten Damit wurde das bis dahin bestehende elterliche Zuchtigungsrecht aufgehoben Korperliche oder seelische Misshandlungen von Kindern in der Erziehung hingegen sind in Deutschland bereits seit 1998 verboten In Norwegen geht der Staat rigide gegen Eltern vor die ihre Kinder schlagen insbesondere Einwanderer sind sich oft nicht bewusst dass dies in Norwegen zum Sorgerechtsentzug fuhren kann In Frankreich war zwar die korperliche Zuchtigung in Grundschulen seit langem nicht mehr gestattet sie wurde jedoch uber lange Zeit noch praktiziert und erst 1991 wurde ausdrucklich jegliche Strafe in den Vorschulen und jede Form korperlicher Zuchtigung in den Grundschulen verboten Der Klaps auf den Po durch die Eltern wurde nach langjahriger Debatte zum 10 Juli 2019 verboten Gesetzeslage zur Korperstrafe in den Vereinigten Staatenan Schulen verboten zuhause zulassig an Schulen und zuhause zulassig In den Vereinigten Staaten sind noch immer Korperstrafen an den offentlichen Schulen in zwei Funftel aller US amerikanischen Bundesstaaten erlaubt werden aber hauptsachlich in den ehemaligen Sudstaaten bzw im Bible Belt praktiziert Obwohl korperliche Zuchtigung laut den Vereinten Nationen als Menschenrechtsverletzung gilt und trotz des achten Zusatzartikels der US Verfassung der grausame und ungewohnliche Bestrafungen verbietet entschied der Supreme Court 1977 dass die Prugelstrafe im schulischen Kontext verfassungsgemass sei Nach Meinung des Gerichtes trifft der Zusatzartikel nicht auf Korperstrafen in offentlichen Schulen zu Die Strafen werden in der Regel mit einem speziellen Holzpaddel Paddle oder auch mit einem Lederriemen auf das bekleidete oder nur in seltenen Fallen entblosste Gesass des Schulers erteilt paddling lashing strapping In den folgenden 19 der 50 amerikanischen Bundesstaaten ist Paddling an staatlichen Schulen per Gesetz zugelassen Alabama Arizona Arkansas Colorado Florida Georgia Idaho Indiana Kansas Kentucky Louisiana Mississippi Missouri North Carolina Oklahoma South Carolina Tennessee Texas und Wyoming Stand Juli 2012 Nach einer Schatzung des US Erziehungsministeriums United States Department of Education gab es im Schuljahr 1996 97 an allen staatlichen US Schulen insgesamt rund 458 000 Paddlings das entspricht etwa 1 der Schuler Die prozentual meisten Paddlings gibt es in Arkansas und Mississippi uber 10 der Schuler erhalten dort mindestens ein Paddling im Schuljahr Zahlen aus dem Jahr 2000 kamen zu einem ahnlichen Ergebnis mit der Reihung Mississippi 9 8 Arkansas 9 1 Alabama 5 4 und Tennessee 4 2 In diesen Staaten des Bible Belt stehen oft auch gerade die Kirchen hinter dem Paddling da sie die korperliche Zuchtigung im Alten Testament verankert sehen In einer Studie aus dem Jahre 2008 ist Mississippi wieder der Staat der grossten Anzahl von Schulern diesmal 7 5 bei etwa 40 000 Paddlings Die meisten Paddlings insgesamt sind aber mit 50 000 Fallen in Texas zu verzeichnen Uberproportional haufig sind dabei schwarze Kinder und Jugendliche sowie Latinos betroffen schwarze Madchen traf es doppelt so haufig wie weisse Madchen Jungen trifft es wiederum dreimal so haufig wie Madchen und auch Kinder indianischer Herkunft sind ubermassig oft betroffen In den betroffenen Bundesstaaten obliegt es dem jeweiligen Schulbezirk die Zulassigkeit Anlasse Umfang und Durchfuhrungsregelungen fur korperliche Bestrafungen festzulegen In der Vergangenheit haben wiederholt Schulangestellte ihre Stellung verloren da sie gegen einschlagige Vorschriften verstiessen Manche Schulbezirke verbieten es auch wenn es im Bundesstaat noch erlaubt ist In allen US Bundesstaaten ausser New Jersey und Iowa sind Korperstrafen an privaten Schulen zugelassen und werden auch dort meist als paddling seltener als strapping praktiziert Eine 2005 veroffentlichte Studie bei der Mutter in zwei Bundesstaaten North Carolina South Carolina anonym telefonisch befragt wurden ergab dass 45 1 der Kinder im vergangenen Jahr durch Schlage auf das Gesass mit der Hand gezuchtigt wurden 24 5 der Kinder wurden mit einem Gegenstand auf den Hintern geschlagen Besonders bei kleineren Kindern ist es in den USA verbreitet als auch zusatzliche Bestrafung fur freche Antworten oder unanstandige Worter den Mund mit Seife auszuspulen Kanada verscharfte seine Gesetze im Fruhjahr 2004 Seitdem ist es dort noch legal Kinder und Jugendliche zwischen zwei und einschliesslich zwolf Jahren entsprechend bestimmten Vorgaben korperlich zu zuchtigen Entgegen der sonst in den westlichen Staaten verbreiteten Tendenz korperliche Bestrafungen von Kindern generell zu verbieten hat allerdings der Kanadische Oberste Gerichtshof in Ottawa am 30 Januar 2004 eine differenzierendere Haltung eingenommen und entschieden dass Eltern korperliche Bestrafungen ihrer Kinder nicht durch Gesetz verboten werden konnen solange die Bestrafungen vernunftig reasonable sind d h nicht im Zorn erfolgen Vernunftig sind dabei laut Gericht ausserdem nur Korperstrafen aus wichtigem Anlass sie durfen nach dem Urteil nur ohne Werkzeug also nur mit der Hand und nur an Kindern vorgenommen werden die mindestens zwei und noch nicht dreizehn Jahre alt sind Schliesslich sind korperliche Erziehungsmassnahmen gegen den Kopf Ohrfeigen Kopfnusse Ziehen an Haaren oder Ohren ausnahmslos verboten 2006 entschied der Oberste Gerichtshof von Portugal dass Ohrfeigen oder Schlage mit der flachen Hand als Mittel der Erziehung legal und akzeptabel seien und hob eine Strafe auf zu der eine Heimleiterin wegen des Schlagens geistig behinderter Kinder verurteilt worden war Daraufhin wurde 2007 durch ein Strafgesetz jegliche korperliche Bestrafung von Kindern verboten Im Vereinigten Konigreich wurde zunachst am 22 Juli 1986 das Schlagen von Schulern in staatlichen Schulen und 1998 fur alle Schultypen verboten Ein Anhang zum britischen Kinderschutzgesetz welches Eltern das Schlagen ihrer Kinder generell verbieten sollte wurde im Jahr 2004 im House of Commons mit 424 zu 75 Stimmen abgelehnt Ein weiterer Antrag der das Schlagen von Kindern unter Hinterlassung sichtbarer Spuren verbietet wurde hingegen mit 284 zu 208 Stimmen angenommen und trat im Januar 2005 in Kraft Im Januar 2006 forderten die vier Kinderbeauftragten Grossbritanniens ein totales Verbot von Gewalt in der Kindererziehung diese Forderung wurde jedoch von der Regierung Tony Blairs abgelehnt Blair hatte in der Vergangenheit zugestanden dass er seine Kinder gelegentlich schlug 2019 wurde in Schottland ein Gesetz erlassen das Eltern das Schlagen ihrer Kinder verbietet Im Jahr 1978 wurde in der Schweiz das ausdruckliche Zuchtigungsrecht der Eltern aus dem Zivilgesetzbuch gestrichen jedoch werden Korperstrafen an Kindern bis heute als gesetzlich erlaubte Handlung im Sinne von Artikel 14 des Strafgesetzbuches gewertet solange sie als Befugnis der elterlichen Sorge gelten Wiederholte korperliche Bestrafungen die das allgemein ubliche und gesellschaftlich geduldete Mass uberschreiten werden als Tatlichkeit ebenso von Amtes wegen verfolgt wie bestimmte Korperverletzungen 1993 stellte das Bundesgericht fest dass es kein Gewohnheitsrecht zur korperlichen Zuchtigung fur Lehrer oder andere Personen die Kinder betreuen gebe 2008 lehnte der Nationalrat die parlamentarische Initiative Verbesserter Schutz fur Kinder vor Gewalt von Ruth Gaby Vermot Mangold mit der Kinder vor Korperstrafe und anderen schlechten Behandlungen welche die physische oder psychische Integritat verletzen geschutzt werden sollten mit 102 zu 71 Stimmen ab Eine 2004 von der Universitat Freiburg durchgefuhrte Studie ergab dass 43 9 der befragten Eltern in der Deutsch und Westschweiz innerhalb des letzten Jahres eine Korperstrafe erteilt hatten Gleichzeitig stieg der Anteil der Eltern die angaben ihre Kinder nie korperlich bestraft zu haben von 13 2 im Jahr 1990 auf 26 4 Rechtliche SituationWeltweite Gesetzeslage zur Korperstrafeganzlich verbotengegen eigene Kinder zulassigan Privatschulen und zuhause zulassigan Schulen und zuhause zulassigim Justizsystem an Schulen und zu Hause zulassig auch Aceh und Afghanistan in der Karte falsch dargestellt Zuchtigungsrecht und unzulassige Zuchtigungen Zuchtigungsrechte bestehen des Ofteren noch dort wo die Gesellschaft die Zuchtigung zur Durchsetzung einer Weisungsbefugnis oder eines Erziehungsauftrags traditionell akzeptiert Andere Personen haben kein Zuchtigungsrecht und machen sich ggf strafbar wenn sie eine Person zuchtigen In verschiedenen Landern bestand und besteht bis heute ein justizielles Zuchtigungsrecht im Strafvollzug siehe oben Zu unterscheiden ist hierbei die Zuchtigung im Sofortvollzug gemass in den jeweiligen Staaten geltender Verwaltungsvorschriften die im Einzelfall nach Ermessen eines aufsichtsfuhrenden Beamten als unmittelbare Reaktion auf eine Verfehlung durchgefuhrt wird sowie die Zuchtigung in einem formalisierten Verfahren fur schwerwiegende Verstosse bei der die betreffende in Gefangenschaft befindliche Person in einer formellen Prozedur zunachst weitgehend bewegungsunfahig gesichert und danach auf bestimmte Korperteile wie Gesass Fusssohlen oder Rucken geschlagen wird Hierbei sind nur eingewiesene Bedienstete befugt die Zuchtigung durchzufuhren In strafrechtlicher Hinsicht sind diese Handlungen die ansonsten unter den Straftatbestand der Korperverletzung fallen wurden aufgrund der hierzu bestehenden Berechtigung nicht relevant solange sie sich im von der jeweiligen Rechtsordnung gesetzlich vorgegebenen Rahmen bewegen Diese erfullen daher von vornherein keinen Straftatbestand und sind gemass der UN Antifolterkonvention zulassig Allgemeine Rechtsbehelfe oder Beschwerden der von justizieller Zuchtigung betroffenen Personen an den UN Ausschuss gegen Folter bleiben daher wirkungslos In Deutschland besassen fruher die Eltern in der Regel das Zuchtigungsrecht uber ihre Kinder Andere Personen zum Beispiel Nachbarn hatten dieses Recht nicht Wenn also ein Kind von einem Nachbarn eine Ohrfeige bekam konnte es sich um eine strafbare Korperverletzung handeln Die gleiche Ohrfeige von der Hand der eigenen Eltern war jedoch im Rahmen des elterlichen Zuchtigungsrechts zulassig Im Geltungsbereich von Zuchtigungsrechten wird zwischen angemessenen und massvollen Zuchtigungen und Misshandlungen unterschieden die unzulassig sind und eine Straftat darstellen Wo genau die Grenze zwischen zulassiger und unzulassiger Zuchtigung liegt wurde historisch und regional sehr unterschiedlich definiert In Rechtsordnungen hingegen in denen kein Zuchtigungsrecht mehr besteht also beispielsweise in der schwedischen oder deutschen Rechtsordnung wird diese Unterscheidung nicht mehr getroffen Dort gilt jede Form der Zuchtigung als Misshandlung oder als Korperverletzung Deutschland Zuchtigung einer Gefangenen in einem stadtischen Kerker 17 Jhdt In Deutschland bestanden fruher verschiedene Zuchtigungsrechte die im Laufe der historischen Entwicklung nach und nach aufgehoben wurden zuletzt im Jahr 2000 das elterliche Zuchtigungsrecht vgl unten Laut moderner Meinung zahlreicher Juristen waren samtliche Zuchtigungsrechte ab dem 23 Mai 1949 dem Erlass des Grundgesetzes von Deutschland verfassungswidrig Der Schutz der Menschenwurde steht an oberster Stelle und ist nach etablierter padagogischer und juristischer Meinung nicht mit Korperstrafen in Einklang zu bringen Zuchtigungsrecht im Strafvollzug Spatestens mit der Reichsgrundung wurde das Zuchtigungsrecht im Strafvollzug abgeschafft Wahrend der Zeit des Nationalsozialismus wurden Strafgefangene ohne gesetzliche Grundlage zum Teil schwer korperlich gezuchtigt Schlage auf dem Prugelbock sowie Stockhiebe auf die Fusssohlen gehorten fur Straflinge schon fur geringste Verfehlungen der zumeist schikanos eng gefassten Gefangnisregeln zum Alltag aber auch alle denkbaren anderen Formen der Zuchtigung und sonstiger Korperstrafen wie das Strafhangen an den Handen kamen willkurlich zum Einsatz Zuchtigungsrecht im Militar Im Militar bestanden verschiedene Formen der Prugelstrafe sowie das Spiessrutenlaufen und das Staupen Erstmals wurde in Preussen die Prugelstrafe fur Soldaten unter dem Einfluss des Militartheoretikers Graf Wilhelm von Schaumburg Lippe durch Scharnhorsts Heeresreform ab 1807 abgeschafft Offiziere hatten bis zu den Befreiungskriegen 1813 das Recht die ihnen unterstellten Soldaten mit Schlagen zu zuchtigen Zuchtigungsrecht bei Eheleuten Das 1794 erlassene Preussische Landrecht ALR gab dem Ehemann das Recht der massigen Zuchtigung seiner Ehefrau Es wurde 1812 per Edikt abgeschafft Nach dem bayerischen Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis von 1756 bestand ebenfalls ein Zuchtigungsrecht des Ehemanns Der Mann hatte in der Ehe das Recht die Ehefrau notigenfalls mit Massigkeit zu zuchtigen um seine Stellung und Rechte durchzusetzen Dieses Gesetz wurde seit Inkrafttreten des BGB am 1 Januar 1900 von den Gerichten nicht mehr angewendet aber erst 1928 offiziell aufgehoben Zuchtigungsrecht gegenuber Gesinde Bediensteten und Lehrlingen Bis zum Ende des 19 Jahrhunderts unterstand im Deutschen Kaiserreich laut Gesindeordnung das Haus und Hofgesinde dem Zuchtigungsrecht der Herrschaft In der Seefahrt war das Kielholen die harteste Korperstrafe Mit der Einfuhrung des BGB am 1 Januar 1900 wurde das Zuchtigungsrecht des Dienstherrn gegenuber dem Gesinde abgeschafft Artikel 95Einfuhrungsgesetz Auch Lehrlinge unterstanden dem Zuchtigungsrecht des Lehrherrn Das Recht zur vaterlichen Zucht des Lehrherrn gegenuber den Lehrlingen 127a Gewerbeordnung a F wurde am 27 Dezember 1951 abgeschafft Heute verbietet 31 Jugendarbeitsschutzgesetz die Zuchtigung von Kindern und Jugendlichen Zuchtigungsrecht an Schulen In der Sowjetischen Besatzungszone wurden Korperstrafen an Schulen 1945 abgeschafft Diese Regelung der SMAD mit dem Befehl Nr 40 vom 25 August 1945 uber die Vorbereitung der Schulen zur Wiederaufnahme des Unterrichts fur den 1 Oktober 1945 wurde von der DDR bei ihrer Grundung ubernommen In der Bundesrepublik Deutschland bestand in den meisten Bundeslandern bis langstens 1973 ein Zuchtigungsrecht fur Lehrkrafte an Schulen gegenuber den ihnen zur Erziehung anvertrauten Schulern in einzelnen Bundeslandern war die korperliche Zuchtigung jedoch bereits vorher untersagt oder zumindest nominell mehr oder weniger stark eingeschrankt worden So wurde in Nordrhein Westfalen zunachst nur durch Runderlass vom 22 Juni 1971 Gem Amtsblatt S 420 die korperliche Zuchtigung in Schulen fur unzulassig erklart Die fruheren Strafen eines Schulkindes forderten unangemessenes Sozialverhalten Das neue Schulgesetz NRW 2005 enthalt keine Regelung mehr Noch 1974 ohrfeigte in der Hauptschule Winnweiler Rheinland Pfalz ein Hauptschullehrer einen Schuler so sehr dass dabei dessen Trommelfell riss und mehrere Operationen notig waren Das Amtsgericht sprach den Lehrer frei doch die Krankenkasse verklagte das Land als Dienstherrn auf Ersatz ihrer Kosten Das Oberlandesgericht Zweibrucken wertete in zweiter Instanz die Ohrfeigen als gefahrliche Korperverletzung und verurteilte das Land dazu der Ortskrankenkasse alle Auslagen zu erstatten In Bayern wurde die korperliche Zuchtigung von Schulern durch Lehrkrafte im Juli 1970 vom Kultusministerium untersagt Dennoch entschied das Bayerische Oberste Landesgericht Anfang der 1980er Jahre in einem Fall zu Gunsten eines Padagogen mit der Begrundung in Bayern besteht ein gewohnheitsrechtliches Zuchtigungsrecht insoweit als der Lehrer an Volksschulen die von ihm unterrichteten Knaben korperlich zuchtigen darf Zu den verbreitetsten Korperstrafen die oft auch im Klassenbuch notiert wurden gehorten Ohrfeigen Kopfnusse sowie die Tatzen Schlage mit einem Lineal oder Rohrstock auf die Handflachen des Schulers und den Schuler in die Ecke neben die Tafel oder den Katheder mit dem Rucken zur Klasse fur eine bestimmte Zeitspanne z B 5 oder 10 Minuten oder bis zum Ende der Unterrichtsstunde zu stellen oder knien zu lassen fruher auch verscharft auf einem kantigen Holzscheit Korperstrafen auf das Gesass die noch in der ersten Halfte des 20 Jahrhunderts eine Hauptrolle gespielt hatten wurden in den Schulen im deutschen Sprachraum seit dem Ende des Zweiten Weltkriegs zunehmend reduziert Elterliches Zuchtigungsrecht Das letzte Recht zur korperlichen Zuchtigung das in Deutschland im Jahr 2000 abgeschafft wurde stellte das Recht der Zuchtigung der Kinder durch die Eltern dar Zuvor galt es als ein Elternrecht Bis zu einer Reform 1980 verwendete das BGB den Begriff elterliche Gewalt seitdem verwendet das deutsche Familienrecht den Begriff Elterliche Sorge siehe auch BGB 1626 bis 1698b 20 Jahrhundert Im Deutschen Kaiserreich bestand ein seit 1900 gesetzlich verankertes Zuchtigungsrecht des Vaters uber seine Kinder 1631 Abs 2 des Burgerlichen Gesetzbuches BGB der damaligen Fassung lautete Der Vater kann kraft des Erziehungsrechts angemessene Zuchtmittel gegen das Kind anwenden Zuvor bestand das Zuchtigungsrecht wie auch in anderen gesellschaftlichen Zusammenhangen als Gewohnheitsrecht Das vaterliche Zuchtigungsrecht bestand in der Bundesrepublik Deutschland bis zum 1 Juli 1958 als das Gleichberechtigungsgesetz in Kraft trat da das allein vaterliche Zuchtigungsrecht einen Verstoss gegen den speziellen Gleichberechtigungsgrundsatz von Mann und Frau in Art 3 Abs 2 Grundgesetz GG darstellte Seit 1958 bestand das elterliche Zuchtigungsrecht als im damaligen 1626 BGB verankertes Gewohnheitsrecht weiter und schloss damit beide Elternteile allgemeiner die Erziehungsberechtigten des Kindes ein Dieser gewohnheitsrechtliche Grundsatz stellte damit im Sinne des Strafrechts einen gesetzlichen Rechtfertigungsgrund fur eine tatbestandsmassige Korperverletzung dar Damit der Rechtfertigungsgrund griff musste ein konkretes Fehlverhalten vorliegen die Zuchtigung musste zur Erreichung des Erziehungszieles erforderlich und angemessen sein und schliesslich musste der Tater mit Erziehungswillen handeln Das Zuchtigungsrecht war nicht ubertragbar ubertragbar war jedoch die Ausubung des Zuchtigungsrechts Die von der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1992 ratifizierte UN Kinderrechtskonvention verpflichtet die Vertragsstaaten unter anderem alle geeigneten Gesetzgebungsmassnahmen zu treffen um das Kind vor jeder Form korperlicher oder geistiger Gewaltanwendung zu schutzen Artikel 19 Jedoch liess sich in Deutschland lange keine gesetzliche Anderung durchsetzen weil eine Kriminalisierung der Eltern nicht gewunscht war Seit 1980 verbietet 1631 Abs 2 BGB entwurdigende Erziehungsmassnahmen was allerdings gesetzlich nicht naher bestimmt war Im Rahmen der Reform des Kindschaftsrechts von 1998 wurde 1631 Abs 2 BGB durch zwei Regelbeispiele erganzt Entwurdigende Erziehungsmassnahmen insbesondere korperliche und seelische Misshandlungen sind unzulassig Diese Formulierung stellte noch kein generelles Zuchtigungsverbot dar sondern richtete sich nur gegen entwurdigende Erziehungsmassnahmen und grenzte zulassige nicht entwurdigende Erziehungsmassnahmen gegen Misshandlungen ab 21 Jahrhundert Im November 2000 wurde 1631 Abs 2 BGB durch das Gesetz zur Achtung von Gewalt in der Erziehung so gefasst Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung Korperliche Bestrafungen seelische Verletzungen und andere entwurdigende Massnahmen sind unzulassig Zum 1 Januar 2023 wurde 1631 Abs 2 BGB wie folgt gefasst Das Kind hat ein Recht auf Pflege und Erziehung unter Ausschluss von Gewalt korperlichen Bestrafungen seelischen Verletzungen und anderen entwurdigenden Massnahmen Damit ist seit November 2000 Zuchtigung als Erziehungsmassnahme kategorisch untersagt Der Einsatz der Zuchtigung geschieht jedoch in der uberwiegenden Mehrzahl der Falle im Affekt und aus Uberforderung im Bewusstsein Unrecht zu tun und wird danach bereut Der Gesetzgeber beabsichtigte beim Erlass des zivilrechtlichen Zuchtigungsverbots als Reaktion in erster Linie Hilfe Daneben sollen aber auch familienrechtliche Massnahmen und bei korperlicher Zuchtigung auch eine Strafverfolgung als Korperverletzung moglich sein Jedoch gibt es in konservativen christlichen Kreisen etwa in der bibelfundamentalistischen Konferenz fur Gemeindegrundung aber auch im traditionalistischen Katholizismus auch Befurworter eines vorsatzlich planmassig und kontrolliert eingesetzten elterlichen Zuchtigungsrechts Pflichtgemasse Eltern hatten dieses Mittel in Erfullung des gottlichen Auftrags ausdrucklich auch dann anzuwenden wenn sie dies als unangenehm empfanden Im Gewissensdilemma einerseits Kindern Schmerz zuzufugen und andererseits das Wort Gottes zu missachten sei die Befolgung der Glaubenslehre notwendig Wahrend die Leitung der evangelikalen DEA korperliche Zuchtigung ablehnt wird ein massvolles Zuchtigungsrecht von der Konferenz fur Gemeindegrundung verteidigt Insgesamt lasst sich in Familien die einer Freikirche angehoren ein uberdurchschnittlicher Einsatz von Korperstrafen beobachten jeder sechste Schuler hat dort in der Kindheit schwere elterliche Gewalt erlebt bei Eltern ohne hoheren Bildungsabschluss mehr als jeder vierte Die katholisch traditionalistische Piusbruderschaft musste die Schliessung einer ihrer Privatschulen wegen wiederholter Zuchtigungen hinnehmen Sie beklagt dies als Beeintrachtigung des verfassungsmassige n Recht s der Eltern auf Erziehung der Kinder Die Befurworter eines elterlichen Zuchtigungsrechts leugnen nicht dass die gesetzliche Regel Zuchtigung kategorisch verbietet Um ihre Haltung dennoch zu verteidigen benutzen sie folgende Argumentationslinien Die Freiheit des religiosen Gewissens erlaube es dem Wort Gottes eine hohere Autoritat zuzusprechen als dem Gesetz Stellen im Alten und Neuen Testament betrachteten Zuchtigung von Kindern als legitimes Erziehungsmittel zumindest in bestimmten Fallen Sie seien im Gewissenskonflikt dem Gesetz vorzuziehen Das Verbot durfe aus gewohnheitsrechtlichen Erwagungen heraus nicht im vollen Umfang angewendet werden Diese Sicht stutzt sich auf Teile der juristischen Literatur die mit der kriminalpolitischen Erwagung des Gesetzgebers argumentiert Eine Strafbarkeit korperlicher Zuchtigung konne demnach nur in einem Umfang angenommen werden der eine Kriminalisierung grosser Teile der Elternschaft ausschliesse Der Gesetzgeber habe diese nicht gewollt Das Recht auf gewaltfreie Erziehung sei als rein privatrechtliche Regel zu betrachten Es konne nicht angenommen werden dass deshalb jede Form der Zuchtigung auch strafrechtlich zu missbilligen sei Zumindest sei die Strafbarkeit durch das Kriterium der Erheblichkeit der korperlichen Beeintrachtigung beschrankt Ein Klaps auf den Po sei daher auch juristisch unbedenklich Das gesetzliche Verbot nach 1631 Abs 2 S 2 BGB greife in das verfassungsrechtliche Elternrecht nach Art 6 Abs 2 GG unzulassig ein Dieser Verstoss gegen das Grundrecht der Erziehung fuhre zur Nichtigkeit des Gesetzes Gegner des Zuchtigungsrechts hingegen widersprechen der grundrechtlichen Argumentation und wenden ein gemass der verfassungsrechtlichen Literatur fehle es den geltenden Regelungen im BGB bereits am Charakter einer Einschrankung des Schutzbereichs des verfassungsrechtlichen Elternrechts und daher sei ein Zuchtigungsverbot eben nicht ein Eingriff in verfassungsgemass geschutzte Rechtsguter Das Elternrecht im Sinne von Art 6 Abs 2 GG umfasse namlich schon von vorneherein nicht das Recht zur Erziehung durch korperliche Zuchtigung oder andere entwurdigende Massnahmen 4 Elternrecht Art 6 II GG Geschutzt sind grundsatzlich auch umstrittene Erziehungsmethoden Allerdings gehoren korperliche oder seelische Verletzungen oder andere entwurdigende Massnahmen grundsatzlich und von Anfang an nicht zum Schutzbereich des elterlichen Erziehungsrechts II BGB i d F des Gesetzes zur Achtung der Gewalt in der Erziehung BGBl 2000 I 1479 ist also keine Schranke sondern eine Inhaltsbestimmung des Elternrechts zu den strafrechtlichen Konsequenzen der Zuchtigung von Kindern Roxin JuS 2004 177 Liechtenstein Das elterliche Zuchtigungsrecht wurde 1993 abgeschafft 146 a ABGB 2014 abgelost durch 137 Absatz 2 ABGB An Schulen sind Korperstrafen seit 2004 durch Art 24 Absatz 6 Schulorganisationsverordnung verboten Osterreich Die korperliche Zuchtigung als juristische Strafform wurde 1867 aus dem Strafrecht und dem Militarstrafrecht entfernt Das elterliche Zuchtigungsrecht wurde 1977 abgeschafft 1974 wurde der 413 des Strafgesetzes der bis dahin die elterliche Zuchtigung indirekt legitimierte indem er nur die Misshandlung mit korperlichen Schaden unter Strafe stellte abgeschafft 1977 folgte die Abschaffung des 145 ABGB aF der das Recht der Eltern festlegte unsittliche ungehorsame oder die hausliche Ordnung storende Kinder auf eine nicht ubertriebene und ihrer Gesundheit unschadliche Art zu zuchtigen Entsprechend unterstanden auch Kinder und Jugendliche in Heimerziehung bis 1977 korperlichen Zuchtigungsstrafen Erst mit dem Kindschaftsrechtsanderungsgesetz KindRAG 1989 wurde das Gewaltverbot in der hauslichen Erziehung explizit formuliert 146a ABGB seit 31 Januar 2013 abgelost durch 137 Absatz 2 ABGB Laut 47 Absatz 3 Schulunterrichtsgesetz 1986 sind an Schulen korperliche Zuchtigungen verboten Schweiz Das Zuchtigungsrecht gilt immer noch Im Jahr 2017 hat sich der Nationalrat dagegen entschieden ein Zuchtigungsverbot im Gesetz zu verankern Tatlichkeiten von Eltern gegenuber Kindern gelten somit immer noch als erlaubt und werden nicht bestraft Legitimiert wird dies mit Art 301 Abs 1 des ZGB wonach die Eltern die Art der Erziehung ihrer Kinder bestimmen konnen Lediglich die wiederholte und systematische Zuchtigung kann gemass Art 126 Abs 2 lit a des Strafgesetzbuchs geahndet werden Auch ein Zuchtigungsverbot fur Lehrer gegenuber ihren Schulern ist auf nationaler Ebene nicht explizit vorhanden Das Bundesgericht hat jedoch erklart dass ein Zuchtigungsrecht fur Lehrer nur dann bestehen wurde wenn dies ausdrucklich im kantonalen Schulgesetz erwahnt wurde Zum heutigen Stand ist dies in keinem Kanton der Fall Einige Kantone wie etwa der Kanton Aargau schliessen Zuchtigung im Schulgesetz sogar explizit aus Leichte Korperstrafen in der Schule waren aber zumindest theoretisch durch einen Kanton legalisierbar ohne damit Bundesrecht zu verletzen Die allgemeine Tendenz in der Rechtsprechung geht jedoch hin zu einer immer geringeren Toleranz Zuchtigung als straffrei zu erklaren Zuchtigungsrecht in der Scharia In diesem Artikel oder Abschnitt fehlen noch folgende wichtige Informationen Verschiedenste weitere Formen der Korperstrafen im Islam in der islamischen Welt sowohl historisch wie auch gegenwartig und unter Einbeziehung der unterschiedlichen Standpunkte Hilf der Wikipedia indem du sie recherchierst und einfugst Sure 4 34 empfiehlt den Ehemannern Ubersetzung von Rudi Paret Und wenn ihr furchtet dass irgendwelche Frauen sich auflehnen dann vermahnt sie meidet sie im Ehebett und schlagt sie In der Scharia dem islamischen Recht wird aufgrund dieser Koranstelle ein Zuchtigungsrecht des Ehemannes uberwiegend befurwortet Daruber wie weit dieses Zuchtigungsrecht im Einzelfall geht gibt es geteilte Meinungen Manche Islamgelehrten verweisen auf ein Hadith das die Zuchtigung auf einen Schlag mit dem Miswak beschranken will Andere machen geltend dass Zuchtigung dem Ideal der harmonischen Ehe widerspreche und der mit schlagt sie ubersetzte Begriff auch andere Bedeutungen haben konne Siehe auch Hadd StrafeAuswirkungen der KorperstrafeEine Korperstrafe oder Zuchtigung fugt Schmerz zu Art und Schwere des empfundenen Schmerzes hangen von der Art der Korperstrafe ab Die bestrafte Person wird oft auch bewusst gedemutigt Die Demutigung kann als ebenso schwerwiegend empfunden werden wie die korperliche Schmerzerfahrung und einen hohen zusatzlichen Leidensdruck auslosen Die gezuchtigte Person erlebt unmittelbar den Eindruck von Hilflosigkeit und die Erfahrung gegenuber der zuchtigenden Person vollkommen machtlos zu sein sowie in der geltenden Hierarchie in klarer Abgrenzung unterhalb dieser zu stehen Dieser Effekt zeigt sich besonders ausgepragt wenn die Zuchtigung im Rahmen einer Institution mit hoheitlicher Berechtigung durchgefuhrt wird und der gezuchtigten Person daher jede Moglichkeit genommen ist sich dieser zu entziehen oder einen spateren Ausgleich oder Genugtuung im Falle einer unberechtigten Behandlung erreichen zu konnen Gerade bei Zuchtigungen durch Hoheitstrager treten daher oft nachhaltige Beeintrachtigungen des Selbstbewusstseins bis hin zu Angststorungen auf sobald die betreffende Person an den oder die Vorfalle erinnert wird Mit der auferlegten Korperstrafe verbunden sein kann der Verlust eines gesellschaftlichen Ansehens wenn die Zuchtigung wie in fruher Zeit oder in vielen Kulturen heute noch offentlich ausgefuhrt wird siehe auch Pranger Hier hat die Zuchtigung zusatzlich die Wirkung einer Ehrenstrafe Die Zielsetzung der Zuchtigung ist neben der Sanktionierung des jeweils unerwunschten Verhaltens durch Herstellung des durch die Tat gestorten Rechtsfriedens auch die gezuchtigte Person davor abzuschrecken das bestrafte Fehlverhalten zu wiederholen Wird eine Zuchtigung offentlich vollstreckt geschieht dies in der Regel auch mit dem Ziel der Abschreckung anderer Menschen um diese hierdurch zu einem bestimmten Verhalten bzw zur Unterordnung unter bestimmte Normen zu bewegen Bei der gezuchtigten Person selbst wird im Regelfall durch das Auslosen von Angst vor einer Wiederholung der durchlaufenen Prozedur ein Umerziehungsprozess ausgelost in welchem das konkret bestrafte Verhalten mit der korperlichen und seelischen Leiderfahrung verknupft und so eine Anpassung an die diktierten Normen erreicht wird Dieser Effekt tritt selbst dann ein wenn die betreffende Person ihr sanktioniertes Handeln nach der eigenen Wertvorstellung als berechtigt bewertet und die diktierten Normen ablehnt Hierbei kommt ein Mechanismus der Konditionierung zum Tragen der von der Wirkweise der Aversionstherapie strukturell ahnlich ist Je unangenehmer im Fall einer Zuchtigung die Strafreize insgesamt bewertet werden und je intensiver eine hieraus folgende Aversion gegen die Umstande der Strafe als solche erzeugt wird desto eher sollte sich die bestrafte Person in der Folge aus eigenem Antrieb um das von ihr erwartete Verhalten bemuhen Dieser theoretische Ansatz bezieht sich aber lediglich auf begrundete Bestrafung Bei willkurlichen und ungerechtfertigten Disziplinierungen steht die Aversion gegen den Bestrafenden im Vordergrund Bei einer offentlichen Durchfuhrung wird bei den Zuschauern durch Auslosung von Empathie mit der gezuchtigten Person ein ahnlicher aber schwacherer Effekt herbeigefuhrt Die Starke dieses Effekts hangt damit zusammen inwieweit sich die zuschauende Person mit der gezuchtigten identifizieren kann LiteraturZuchtigung durch Mutter In Der Spiegel Nr 17 1964 S 52 online 22 April 1964 mit empirischen Zahlen und Hinweis auf eine zeitgenossische wissenschaftliche Buchpublikation die die damaligen Verhaltnisse in Westdeutschland und West Berlin betrifft Bodo von Borries Vom Gewaltexzess zum Gewissensbiss Autobiografische Zeugnisse zu Formen und Wandlungen elterlicher Strafpraxis im 18 Jahrhundert Ed diskord Tubingen 1996 ISBN 3 89295 607 3 Jorg Gebhardt Prugelstrafe und Zuchtigungsrecht im antiken Rom und in der Gegenwart Bohlau Koln Weimar Wien 1994 ISBN 3 412 03194 1 Andreas Gobel Vom elterlichen Zuchtigungsrecht zum Gewaltverbot Verfassungs straf und familienrechtliche Untersuchung zum 1631 Abs 2 BGB Kovac Hamburg 2005 ISBN 3 8300 1939 4 Sarina Hoff Der lange Abschied von der Prugelstrafe Korperliche Schulstrafen im Wertewandel 1870 1980 De Gruyter Oldenbourg Berlin 2023 ISBN 978 3 11 062761 9 Friedrich Koch Das Wilde Kind Die Geschichte einer gescheiterten Dressur Europaische Verlags Anstalt Hamburg 1997 ISBN 978 3 434 50410 8 Ingrid Muller Munch Die geprugelte Generation Kochloffel Rohrstock und die Folgen 3 Auflage Klett Cotta Stuttgart 2012 ISBN 978 3 608 94680 2 Desmond K Runyan Viswanathan Shankar Fatma Hassan Wanda M Hunter Dipty Jain Cristiane S Paula Shrikant I Bangdiwala Laurie S Ramiro Sergio R Munoz Beatriz Vizcarra Isabel A Bordin International Variations in Harsh Child Discipline In Pediatrics 2 August 2010 doi 10 1542 peds 2008 2374 PDF 924 kB Adam J Zolotor Megan E Puzia Bans against Corporal Punishment A Systematic Review of the Laws Changes in Attitudes and Behaviours In Child Abuse Review Vol 19 No 4 21 Juli 2010 S 229 247 doi 10 1002 car 1131 PDF 114 kB WeblinksCommons Korperstrafe Sammlung von Bildern Videos und Audiodateien Wikisource Erlass betreffend die Abschaffung der Strafe der korperlichen Zuchtigung im preussischen Heer Quellen und Volltexte Wiktionary Prugelstrafe Bedeutungserklarungen Wortherkunft Synonyme Ubersetzungen Ulrich Land Eine Geschichte der korperlichen Zuchtigung Erziehung mit dem Rohrstock In Deutschlandfunk Kultur 3 Marz 2021 abgerufen am 7 Marz 2021 Lore Maria Peschel Gutzeit Das Kind als Trager eigener Rechte Der lange Weg zur gewaltfreien Erziehung In Liga Kind de vom 21 August 2015 abgerufen am 7 Marz 2021 World Corporal Punishment Research ausfuhrliche spezialisierte Dokumentensammlung englisch Countdown zur weltweiten gesetzlichen Abschaffung der Korperstrafe bei Kindern Entscheidung des Kanadischen Obersten Gerichtshofs in Ottawa vom 30 Januar 2004 Project NoSpank englisch White Hand KampagneEinzelnachweiseEwald Filler Der lange Weg von der Abschaffung des einstigen Zuchtigungsrechts bis hin zum heutigen absoluten Gewaltverbot in der Erziehung Kinder und Jugendanwalt des Bundes Bundeskanzleramt Osterreich Bundesministerin fur Frauen Familien und Jugend Wien Archiv Martin Schroder Prugelstrafe und Zuchtigungsrecht in den deutschen Schutzgebieten Schwarzafrikas Munster 1997 ISBN 3 8258 2880 8 S 5 f Christoph Sodemann Die Gesetze der Apartheid Bonn 1986 ISBN 3 921614 15 5 S 173 174 Sudan 2020 Abgerufen am 2 Oktober 2021 M A Straus Beating the Devil Out of Them Corporal Punishment in American Children 2 Auflage Transaction Publishers Piscataway N J 2001 Jurgen Oelkers Kuschelpadagogik oder nicht PDF 159 kB S 11 Vortrag gehalten an der Universitat Zurich 8 September 2010 Silvia Staub Andrea Lier Schulstrafen Unterrichtsmaterialien Lebenskunde zebis Portal fur Lehrpersonen BKZ Geschaftsstelle Luzern 18 Oktober 2006 S 9 14 PDF 1 5 MB Antje Doberer Bey Alphabetisierung mit Erwachsenen Von Fehlentwicklungen beim schulischen Erwerb von Schriftsprachlichkeit und Lernerfolgen im Erwachsenenalter In Antje Doberer Bey Angelika Hrubesch Hrsg leben lesen Alphabetisierung und Basisbildung in der mehrsprachigen Gesellschaft Schulheft 149 2013 StudienVerlag Innsbruck 2013 ISBN 978 3 7065 5281 3 S 16 32 hier S 22 PDF z B Dtn 21 18 21 EU Spr 3 12 EU Spr 12 1 EU Spr 13 24 EU Spr 19 18 EU Spr 19 29 EU Spr 23 13 EU Spr 22 15 EU Spr 29 15 EU und Spr 29 17 EU z B Sir 42 1 5 EU Sir 22 6 EU Sir 30 1 2 EU und Sir 33 27 EU Werner Sesink Einfuhrung in die Padagogik Lit Munster Hamburg London 2001 ISBN 3 8258 5830 8 S 70 eingeschrankte Vorschau in der Google Buchsuche Alice Miller Am Anfang war Erziehung Suhrkamp Frankfurt am Main 1983 ISBN 3 518 37451 6 Zuchtigung durch Mutter In Der Spiegel Nr 17 1964 S 52 online 22 April 1964 Europarat Themendossier Korperliche Gewalt Memento vom 6 Juli 2007 im Internet Archive Abgerufen am 12 Oktober 2009 Vgl hierzu Christian H Freitag Schlagende Beweise das lange Ende der Prugelstrafe in England In Der Tagesspiegel Berlin vom 28 August 1977 Christian H Freitag Grossbritannien Prugelstrafe gang und gabe In betrifft erziehung 10 1977 Alice Miller Am Anfang war Erziehung Suhrkamp Frankfurt am Main 1983 ISBN 3 518 37451 6 Sinn des Fortschritts In Der Spiegel Nr 18 1979 S 107 112 online Muhammad Rassoul As Salah Das Gebet im Islam Islamische Bibliothek Koln 1983 ISBN 3 8217 0028 9 S 11 7 63 MB Tedd Tripp Shepherding a Child s Heart ISBN 0 9663786 0 1 deutsch Eltern Hirten der Herzen 3L Verlag Friedberg 2002 ISBN 3 935188 26 9 Auszuge Memento vom 30 Juni 2009 im Internet Archive auf Stop the Rod Internet Archive Michael amp Debi Pearl To Train Up A Child No Greater Joy Ministries 1994 ISBN 1 892112 00 0 deutsch Wie man einen Knaben gewohnt European Missionary Press Wiesenbach 2002 Kevin Hayes Is Conservative Christian Group No Greater Joy Ministries Pushing Parents to Beat Kids to Death In CBS News 4 Marz 2010 Florian Gotz Oliver das Gupta Erziehung mit der Rute Liebe geht durch den Stock In Suddeutsche Zeitung 24 September 2010 abgerufen am 1 Januar 2013 Nach dem Hinweis der Autoren hat der Deutsche Kinderschutzbund die Indizierung des Buches Wie man einen Knaben gewohnt durch die Bundesprufstelle fur jugendgefahrdende Medien beantragt Das Buch ist inzwischen indiziert Endbericht der Enquete Kommission Sogenannte Sekten und Psychogruppen PDF 6 5 MB In Dokumentations und Informationssystem fur Parlamentarische Vorgange 9 Juni 1998 abgerufen am 19 August 2009 S 86 Christian Pfeiffer Christian Baier Christliche Religiositat und elterliche Gewalt Ein Vergleich der familialen Sozialisation von Katholiken Protestanten und Angehorigen der evangelischen Freikirchen PDF Zugriff am 18 August 2017 Alexandra Rojkov Flucht aus Norwegen Staatsaffare um ein kleines Madchen In zeit de 15 Mai 2019 abgerufen am 17 Mai 2023 Cecile Calla Gewalt in der Erziehung Klaps auf den Po In Zeit online 21 August 2019 abgerufen am 26 August 2019 Katharina Wallrafen US Kleinstadt fuhrt Prugelstrafe wieder ein In wdr de 31 August 2022 abgerufen am 1 September 2022 The Center For Effective Discipline U S 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Political Torture in the Twentieth Century S 124f Michael Sebastian Honig Vom alltaglichen Ubel zum Unrecht Uber den Bedeutungswandel familialer Gewalt aus Wie geht s der Familie Deutsches Jugendinstitut 1988 Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis 1 Titel VI Kapitel 12 Nr 2 und 3 Zitat Insonderheit wird 2 der Ehe Mann fur das Haupt der Familie geachtet daher ihm seine Ehegattin nicht nur in Domesticis subordiniert und untergeben sondern auch zu gewohnlichen und anstandigen Personal und Haus Diensten verbunden ist wozu sie 3 von ihrem Mann der Gebuhr nach angehalten und notigenfalls mit Massigkeit gezuchtigt werden mag zitiert nach Das Bayerische Landrecht vom Jahre 1756 in seiner heutigen Geltung Text mit Anm u Sachreg hrsg von Max Danzer Munchen 1894 S 27 dieser Kommentar ist online einsehbar in Literaturquellen zum deutschen osterreichischen und schweizerischen Privat und Zivilprozessrecht des 19 Jahrhunderts Max Planck Institut fur europaische Rechtsgeschichte Abruf vom 30 Juni 2009 Einfuhrungsgesetz zum Burgerlichen Gesetzbuche Wikisource Abgerufen am 21 Juni 2025 Meyers Konversationslexikon Vierte Auflage 1885 1892 16 Band Im engern Sinn versteht man unter Z korperlicher Z die Zufugung von Peitschen Stock oder Rutenstreichen Das Recht jemand mit einer Z zu belegen steht vor allem den Eltern gegen ihre Kinder zu aber auch den Erziehern Lehrern Dienst und Lehrherren ist das Recht einer massigen Z zuerkannt 1 SMAD Befehl Nr 40 45 vom 25 Aug 1945 Vorbereitung der Schulen zum Schulbetrieb Deutsche Digitale Bibliothek Abgerufen am 20 Marz 2021 Frieder Rosenfelder Eine Frau kampft gegen die Prugelstrafe Neue Revue Nr 48 vom 25 November 1974 S 89 90 Bayern ohne Watschn Zeit vom 10 Juli 1970 Bayerns Lehrer und die Watschn Memento vom 1 Juli 2012 im Webarchiv archive today in Suddeutsche Zeitung online vom 11 Marz 2010 eingesehen am 14 Januar 2012 Martina Julia Laura Maiorino Elterliches Zuchtigungsrecht und Strafrecht in rechtsvergleichender Sicht Inaugural Dissertation zur Erlangung der Doktorwurde einer Hohen Rechtswissenschaftlichen Fakultat der Universitat zu Koln 2003 Seite 8 http www polizei beratung de themen und tipps gewalt kindesmisshandlung fakten html Das Recht auf gewaltfreie Erziehung Memento vom 13 Juni 2011 im Internet Archive Entwurf eines Gesetzes zur Achtung der Gewalt in der Erziehung In Bundestags Drucksache 14 1247 23 Juni 1999 abgerufen am 20 Marz 2021 Wird gegen das Verbot verstossen soll den Eltern in erster Linie Hilfe bei der Bewaltigung von Konflikt und Krisensituationen angeboten werden Ferner kommen unter den dort im einzelnen genannten Voraussetzungen familiengerichtliche Massnahmen nach den 1666 1666a BGB und im Falle von korperlichen Misshandlungen auch eine Strafverfolgung nach den 223ff StGB in Betracht Rutenpadagogik oder biblische Erziehung Memento vom 14 Oktober 2014 im Internet Archive PDF 189 kB http christliche hauskreisgemeinde homepage t online de Aufklarung Brenscheidt Die Spaltung der Evangelikalen 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