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Leistungsstörung ist ein in der Rechtswissenschaft verwendeter Rechtsbegriff für verschiedene Fälle, in denen sich die Parteien eines Schuldverhältnisses nicht so verhalten, wie es der Zweck dieses Schuldverhältnisses – die Erbringung einer bestimmten Leistung durch den Schuldner an den Gläubiger – erfordert. Der Begriff wurde vermutlich von Heinrich Stoll geprägt, der 1936 eine Denkschrift des Ausschusses für Personen-, Vereins- und Schuldrecht der Akademie für Deutsches Recht mit dem Titel Die Lehre von den Leistungsstörungen vorlegte.

Zu den Leistungsstörungen werden insbesondere die Nichterfüllung, Unmöglichkeit der Leistung, der Verzug des Schuldners und des Gläubigers und die Fälle der Schlechtleistung gezählt. Im Einzelnen besteht keine volle Einigkeit über die Abgrenzung des Leistungsstörungsrechts.

Beispiele

Von Unmöglichkeit der Leistung spricht man, wenn der Schuldner die Leistung, zu der er aufgrund des Schuldverhältnisses verpflichtet ist, nicht mehr erbringen kann. Wer einen PKW verkauft hat, schuldet dem Käufer die Übergabe und Übereignung dieses PKW. Wird der Wagen bei einem Verkehrsunfall völlig zerstört, ist die Erbringung der geschuldeten Leistung unmöglich.

Der Schuldner kommt in Verzug, wenn er die Leistung nicht erbringt, obgleich sie möglich ist und er durch eine Mahnung dazu aufgefordert wurde. Dies ist etwa der Fall, wenn der Käufer eines PKW dem Verkäufer den Kaufpreis nicht zahlt, obwohl dieser ihn dazu auffordert.

Weigert sich der Käufer den PKW, den ihm der Verkäufer vertragsgemäß liefern will, entgegenzunehmen, so kommt er in Gläubigerverzug.

Von Schlechtleistung spricht man etwa dann, wenn der verkaufte PKW zwar wie vereinbart an den Käufer geliefert wird, aber einen Motorschaden hat und deshalb unbrauchbar ist.

Gesetzliche Regelung in Deutschland

Das Leistungsstörungsrecht ist im BGB größtenteils in den § 275 bis § 304 BGB und § 320 bis § 326 BGB geregelt. Spezielle Regelungen zur Schlechtleistung bei besonderen Verträgen finden sich in den Bestimmungen zur Gewährleistung etwa im Kaufrecht (§§ 434 ff. BGB) und im Recht des Werkvertrages (§§ 633 ff. BGB).

Im Rahmen der Schuldrechtsreform von 2001/2002 wurde das Leistungsstörungsrecht durchgreifend geändert. Kern der Neuregelung ist die Einführung des Oberbegriffs der Pflichtverletzung für einige (aber nicht alle) Formen von Leistungsstörungen.

Gesetzliche Regelungen in Österreich

Das Leistungsstörungsrecht des ABGB (§§ 922 ff.) ist dreigliedrig: Man unterscheidet nachträgliche Unmöglichkeit der Leistung, Verzug (zusammen auch als Nichterfüllung bezeichnet) und Gewährleistung (auch Schlechterfüllung genannt.) Eine EG-Richtlinie machte wie in Deutschland im Jahre 2002 eine Änderung des Leistungsstörungsrechtes notwendig.

Literatur

  • Wolfgang Ernst: Kommentierung von §§ 275, 280, 281-284, 286-304, 311a, 323-327 BGB. In Kurt Rebmann, Franz Jürgen Säcker, Roland Rixecker (Hrsg.): Münchner Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch. Bd. 2a. 4. Auflage. München 2003, ISBN 3-406-49821-3 (Ausführliche Darstellung des Rechtszustandes nach der Schuldrechtsreform)
  • Ulrich Huber: Leistungsstörungen. 2 Bde. Tübingen 1999, ISBN 3-16-147114-8 und ISBN 3-16-147115-6 (zur Definition des Begriffs vgl. Bd. 1 S. 2–7).
  • Ludes/Lube: Vertretenmüssen bei § 281 BGB; ZGS 2009, 259
  • Hans-Peter Richter: Juristische Grundkurse. 3. Teilband – BGB, Schuldrecht, Allgemeiner Teil. 19. Auflage. Richter, Dänischenhagen 2004. ISBN 3-935150-28-8
  • Heinrich Stoll: Die Lehre von den Leistungsstörungen. Denkschrift des Ausschusses für Personen-, Vereins- und Schuldrecht. (Schriften der Akademie für Deutsches Recht) Tübingen 1936.

Weblinks

  • Literatur von und über Leistungsstörung im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
Normdaten (Sachbegriff): GND: 4035255-9 (GND Explorer, lobid, OGND, AKS)

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 24 Jun 2025 / 07:52

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Leistungsstorung ist ein in der Rechtswissenschaft verwendeter Rechtsbegriff fur verschiedene Falle in denen sich die Parteien eines Schuldverhaltnisses nicht so verhalten wie es der Zweck dieses Schuldverhaltnisses die Erbringung einer bestimmten Leistung durch den Schuldner an den Glaubiger erfordert Der Begriff wurde vermutlich von Heinrich Stoll gepragt der 1936 eine Denkschrift des Ausschusses fur Personen Vereins und Schuldrecht der Akademie fur Deutsches Recht mit dem Titel Die Lehre von den Leistungsstorungen vorlegte Zu den Leistungsstorungen werden insbesondere die Nichterfullung Unmoglichkeit der Leistung der Verzug des Schuldners und des Glaubigers und die Falle der Schlechtleistung gezahlt Im Einzelnen besteht keine volle Einigkeit uber die Abgrenzung des Leistungsstorungsrechts BeispieleVon Unmoglichkeit der Leistung spricht man wenn der Schuldner die Leistung zu der er aufgrund des Schuldverhaltnisses verpflichtet ist nicht mehr erbringen kann Wer einen PKW verkauft hat schuldet dem Kaufer die Ubergabe und Ubereignung dieses PKW Wird der Wagen bei einem Verkehrsunfall vollig zerstort ist die Erbringung der geschuldeten Leistung unmoglich Der Schuldner kommt in Verzug wenn er die Leistung nicht erbringt obgleich sie moglich ist und er durch eine Mahnung dazu aufgefordert wurde Dies ist etwa der Fall wenn der Kaufer eines PKW dem Verkaufer den Kaufpreis nicht zahlt obwohl dieser ihn dazu auffordert Weigert sich der Kaufer den PKW den ihm der Verkaufer vertragsgemass liefern will entgegenzunehmen so kommt er in Glaubigerverzug Von Schlechtleistung spricht man etwa dann wenn der verkaufte PKW zwar wie vereinbart an den Kaufer geliefert wird aber einen Motorschaden hat und deshalb unbrauchbar ist Gesetzliche Regelung in DeutschlandDas Leistungsstorungsrecht ist im BGB grosstenteils in den 275 bis 304 BGB und 320 bis 326 BGB geregelt Spezielle Regelungen zur Schlechtleistung bei besonderen Vertragen finden sich in den Bestimmungen zur Gewahrleistung etwa im Kaufrecht 434 ff BGB und im Recht des Werkvertrages 633 ff BGB Im Rahmen der Schuldrechtsreform von 2001 2002 wurde das Leistungsstorungsrecht durchgreifend geandert Kern der Neuregelung ist die Einfuhrung des Oberbegriffs der Pflichtverletzung fur einige aber nicht alle Formen von Leistungsstorungen Gesetzliche Regelungen in OsterreichDas Leistungsstorungsrecht des ABGB 922 ff ist dreigliedrig Man unterscheidet nachtragliche Unmoglichkeit der Leistung Verzug zusammen auch als Nichterfullung bezeichnet und Gewahrleistung auch Schlechterfullung genannt Eine EG Richtlinie machte wie in Deutschland im Jahre 2002 eine Anderung des Leistungsstorungsrechtes notwendig LiteraturWolfgang Ernst Kommentierung von 275 280 281 284 286 304 311a 323 327 BGB In Kurt Rebmann Franz Jurgen Sacker Roland Rixecker Hrsg Munchner Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch Bd 2a 4 Auflage Munchen 2003 ISBN 3 406 49821 3 Ausfuhrliche Darstellung des Rechtszustandes nach der Schuldrechtsreform Ulrich Huber Leistungsstorungen 2 Bde Tubingen 1999 ISBN 3 16 147114 8 und ISBN 3 16 147115 6 zur Definition des Begriffs vgl Bd 1 S 2 7 Ludes Lube Vertretenmussen bei 281 BGB ZGS 2009 259 Hans Peter Richter Juristische Grundkurse 3 Teilband BGB Schuldrecht Allgemeiner Teil 19 Auflage Richter Danischenhagen 2004 ISBN 3 935150 28 8 Heinrich Stoll Die Lehre von den Leistungsstorungen Denkschrift des Ausschusses fur Personen Vereins und Schuldrecht Schriften der Akademie fur Deutsches Recht Tubingen 1936 WeblinksLiteratur von und uber Leistungsstorung im Katalog der Deutschen NationalbibliothekBitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4035255 9 GND Explorer lobid OGND AKS

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