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Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung

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Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung
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Die Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung (SÜFV) ist eine Rechtsverordnung der deutschen Bundesregierung. In ihr wird festgelegt, welche Behörden des Bundes Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wie die der Nachrichtendienste des Bundes wahrnehmen sowie welche Einrichtungen zu den lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zählen.

Basisdaten
Titel: Verordnung zur Feststellung der Behörden des Bundes mit Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wie die der Nachrichtendienste des Bundes und zur Feststellung der öffentlichen Stellen des Bundes und der nichtöffentlichen Stellen mit lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen
Kurztitel: Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung
Abkürzung: SÜFV
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von: § 34 SÜG
Rechtsmaterie: Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
Fundstellennachweis: 12-10-2
Ursprüngliche Fassung vom: 30. Juli 2003
(BGBl. I S. 1553)
Inkrafttreten am: 9. August 2003
Neubekanntmachung vom: 12. September 2007
(BGBl. I S. 2294)
Letzte Neufassung vom: 6. Februar 2023
BGBl. I Nr. 33
Inkrafttreten der
Neufassung am:
9. Februar 2023
Weblink: Text der Verordnung
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Vergleichbare Sicherheitsempfindlichkeit wie die Nachrichtendienste des Bundes

Nach § 1 der Verordnung nehmen folgende Behörden des Bundes Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wie die der Nachrichtendienste des Bundes wahr:

  1. die Bundespolizei, soweit sie Aufgaben nach § 10 des Bundespolizeigesetzes auf dem Gebiet der Funktechnik und funkbetrieblichen Auswertung für das Bundesamt für Verfassungsschutz wahrnimmt (ehemals Gruppe Fernmeldewesen; heute Referat 56 des Zentrums für Informations- und Kommunikationstechnik),
  2. das Bundeskriminalamt, soweit es seine polizeiliche Aufgabe auf den Gebieten der Spionageabwehr und der Terrorismusbekämpfung sowie der Strafverfolgung solcher Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität wahrnimmt, bei deren Aufklärung eine dauerhafte Zusammenarbeit mit den Nachrichtendiensten des Bundes erfolgt,
  3. die Bundeswehr, soweit sie Aufgaben der Fernmelde- und elektronischen Aufklärung wahrnimmt und dabei eine dauerhafte Zusammenarbeit mit den Nachrichtendiensten des Bundes erfolgt,
  4. das Zollkriminalamt, soweit es bei seiner Aufgabe der Verhütung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen des Außenwirtschaftsgesetzes und Kriegswaffenkontrollgesetzes sowie der Strafverfolgung solcher Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität tätig wird, bei deren Aufklärung eine dauerhafte Zusammenarbeit mit den Nachrichtendiensten des Bundes erfolgt,
  5. der Generalbundesanwalt, soweit er bei Ermittlungstätigkeiten auf dem Gebiet der Spionageabwehr und der Terrorismusbekämpfung übermittelte Informationen der Nachrichtendienste des Bundes verwendet,
  6. die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, soweit sie bei ihrer Aufgabe der Verhinderung, Aufdeckung und Unterstützung bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität oder des Terrorismus wahrnimmt und eine dauerhafte Zusammenarbeit mit den Nachrichtendiensten des Bundes erfolgt.

Infolge dieser Festlegung ist bei den oben genannten Einrichtungen beschäftigten Personen wie bei Personen, die für die Nachrichtendienste des Bundes tätig werden sollen, eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü3) durchzuführen. Dies ist unabhängig davon, ob sie sich Zugang zu mit dem Geheimhaltungsgrad STRENG GEHEIM eingestuften Verschlusssachen oder zu einer hohen Anzahl GEHEIM eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können.

Lebenswichtige Einrichtungen

Lebenswichtige Einrichtungen bestehen in Deutschland nach der Verordnung im öffentlichen und nichtöffentlichen Bereich.

Öffentlicher Bereich

Lebenswichtige Einrichtungen gemäß § 2–9 der Verordnung sind:

  • der Polizeivollzugsdienst beim Deutschen Bundestag
  • die technischen Arbeitseinheiten/Arbeitseinheiten der Informationstechnik/Arbeitseinheiten, die den Betrieb der Informations- und Kommunikationstechnik sicherstellen, des Deutschen Bundestages, des Bundesrates, des Bundesverfassungsgerichts, der obersten Bundesbehörden und deren Geschäftsbereichen, deren Ausfall deren Tätigkeiten unmittelbar erheblich beeinträchtigen würde
  • die Arbeitseinheiten, die der Informationstechnik der Deutschen Bundesbank beim unbaren Großbetragszahlungsverkehr dienen, sowie die Einrichtungen der zentralen Bargeldversorgung
  • im Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat der Leitungsbereich für den Zivil- und Katastrophenschutz und in dessen Geschäftsbereich das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe und die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk sowie die Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
  • im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Arbeitseinheiten der Informationsverarbeitung und der Informationstechnik, die die Gewährung von unterhaltssichernden Leistungen durch die Bundesagentur für Arbeit sowie von Leistungen zur Daseinsvorsorge bei oder für Sozialversicherungsträger sicherstellen
  • im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit das Robert Koch-Institut
  • im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft Arbeitseinheiten wissenschaftlicher Einrichtungen, die in erheblichem Umfang mit hochtoxischen Stoffen oder pathogenen Mikroorganismen arbeiten.

Lebenswichtig sind solche Einrichtungen, deren Beeinträchtigung auf Grund der ihnen anhaftenden betrieblichen Eigengefahr die Gesundheit oder das Leben großer Teile der Bevölkerung erheblich gefährden kann oder die für das Funktionieren des Gemeinwesens unverzichtbar sind und deren Beeinträchtigung erhebliche Unruhe in großen Teilen der Bevölkerung und somit Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung entstehen lassen würde (§ 1 Abs. 5 S. 1 SÜG).

Nichtöffentlicher Bereich

Lebenswichtige Einrichtungen im nichtöffentlichen Bereich sind gemäß der Verordnung die Teile von Unternehmen, die mit dem Aufbau oder Betrieb des Digitalfunks der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben oder der Informations- und Kommunikationstechnik des Bundes beauftragt sind und deren Ausfall den Aufbau oder Betrieb des Digitalfunks der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben bzw. die Tätigkeit der obersten Bundesbehörden sowie von deren Geschäftsbereichen unmittelbar erheblich beeinträchtigen würde (§ 13 SÜFV).

Des Weiteren die Teile von Telekommunikationsunternehmen, die technische Einrichtungen, Systeme oder Server, die als Nachrichten identifizierbare elektromagnetische oder optische Signale oder Daten im Rahmen der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes senden, übertragen, vermitteln, empfangen, steuern oder kontrollieren können („Telekommunikationsanlagen“) betreiben, deren Ausfall das Bereitstellen oder Aufrechterhalten der Telekommunikationsdienste nach dem Telekommunikationsgesetz erheblich beeinträchtigen kann sowie die Teile von Unternehmen, die Leitstellen für das Elektrizitätsübertragungsnetz betreiben, deren Ausfall die überregionale Elektrizitätsversorgung erheblich beeinträchtigen kann (§ 18 Abs. 1 SÜFV).

Ferner die Teile von Unternehmen, in deren Betriebsbereich gefährliche Stoffe bestimmter Mengen vorhanden sind, soweit der Betrieb nicht ausreichend durch organisatorische oder technische Maßnahmen gegen Eingriffe Unbefugter geschützt und dies in einem Sicherheitsbericht dokumentiert ist (§ 17 SÜFV).

Schließlich die Leitstellen von Unternehmen, die mit Eisenbahnen oder mit Untergrundbahnen Personen oder Güter befördern sowie die Teile von Unternehmen, in denen bestimmte Sicherungspläne verantwortlich erstellt werden oder die zu diesen vollständigen Sicherungsplänen Zugang haben (§ 18 SÜFV).

Verteidigungswichtige Einrichtungen

Verteidigungswichtig sind außerhalb des Geschäftsbereiches des Bundesministeriums der Verteidigung solche Einrichtungen, die der Herstellung oder Erhaltung der Verteidigungsbereitschaft dienen und deren Beeinträchtigung auf Grund fehlender kurzfristiger Ersetzbarkeit die Funktionsfähigkeit, insbesondere die Ausrüstung, Führung und Unterstützung der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie der Zivilen Verteidigung, oder der ihnen anhaftenden betrieblichen Eigengefahr die Gesundheit oder das Leben großer Teile der Bevölkerung erheblich gefährden kann (§ 1 Abs. 5 S. 2 SÜG). In diesem Sinne sind verteidigungswichtige Einrichtungen im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie die Teile von Unternehmen, die unmittelbar dem Bau, der Wartung oder der Reparatur von wehrtechnischen Fahrzeugen, wehrtechnischem Material oder von Marineschiffen dienen (§ 10 Abs. 2 SÜFV).

Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 08 Jul 2025 / 23:39

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Die Sicherheitsuberprufungsfeststellungsverordnung SUFV ist eine Rechtsverordnung der deutschen Bundesregierung In ihr wird festgelegt welche Behorden des Bundes Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wie die der Nachrichtendienste des Bundes wahrnehmen sowie welche Einrichtungen zu den lebens oder verteidigungswichtigen Einrichtungen im Sinne des 1 Abs 4 des Sicherheitsuberprufungsgesetzes zahlen BasisdatenTitel Verordnung zur Feststellung der Behorden des Bundes mit Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wie die der Nachrichtendienste des Bundes und zur Feststellung der offentlichen Stellen des Bundes und der nichtoffentlichen Stellen mit lebens oder verteidigungswichtigen EinrichtungenKurztitel SicherheitsuberprufungsfeststellungsverordnungAbkurzung SUFVArt BundesrechtsverordnungGeltungsbereich Bundesrepublik DeutschlandErlassen aufgrund von 34 SUGRechtsmaterie Verfassungsschutz NachrichtendienstFundstellennachweis 12 10 2Ursprungliche Fassung vom 30 Juli 2003 BGBl I S 1553 Inkrafttreten am 9 August 2003Neubekanntmachung vom 12 September 2007 BGBl I S 2294 Letzte Neufassung vom 6 Februar 2023 BGBl I Nr 33Inkrafttreten der Neufassung am 9 Februar 2023Weblink Text der VerordnungBitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten Vergleichbare Sicherheitsempfindlichkeit wie die Nachrichtendienste des BundesNach 1 der Verordnung nehmen folgende Behorden des Bundes Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wie die der Nachrichtendienste des Bundes wahr die Bundespolizei soweit sie Aufgaben nach 10 des Bundespolizeigesetzes auf dem Gebiet der Funktechnik und funkbetrieblichen Auswertung fur das Bundesamt fur Verfassungsschutz wahrnimmt ehemals Gruppe Fernmeldewesen heute Referat 56 des Zentrums fur Informations und Kommunikationstechnik das Bundeskriminalamt soweit es seine polizeiliche Aufgabe auf den Gebieten der Spionageabwehr und der Terrorismusbekampfung sowie der Strafverfolgung solcher Erscheinungsformen der organisierten Kriminalitat wahrnimmt bei deren Aufklarung eine dauerhafte Zusammenarbeit mit den Nachrichtendiensten des Bundes erfolgt die Bundeswehr soweit sie Aufgaben der Fernmelde und elektronischen Aufklarung wahrnimmt und dabei eine dauerhafte Zusammenarbeit mit den Nachrichtendiensten des Bundes erfolgt das Zollkriminalamt soweit es bei seiner Aufgabe der Verhutung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen des Aussenwirtschaftsgesetzes und Kriegswaffenkontrollgesetzes sowie der Strafverfolgung solcher Erscheinungsformen der organisierten Kriminalitat tatig wird bei deren Aufklarung eine dauerhafte Zusammenarbeit mit den Nachrichtendiensten des Bundes erfolgt der Generalbundesanwalt soweit er bei Ermittlungstatigkeiten auf dem Gebiet der Spionageabwehr und der Terrorismusbekampfung ubermittelte Informationen der Nachrichtendienste des Bundes verwendet die Zentralstelle fur Finanztransaktionsuntersuchungen soweit sie bei ihrer Aufgabe der Verhinderung Aufdeckung und Unterstutzung bei der Bekampfung von Geldwasche und Terrorismusfinanzierung Erscheinungsformen der organisierten Kriminalitat oder des Terrorismus wahrnimmt und eine dauerhafte Zusammenarbeit mit den Nachrichtendiensten des Bundes erfolgt Infolge dieser Festlegung ist bei den oben genannten Einrichtungen beschaftigten Personen wie bei Personen die fur die Nachrichtendienste des Bundes tatig werden sollen eine erweiterte Sicherheitsuberprufung mit Sicherheitsermittlungen U3 durchzufuhren Dies ist unabhangig davon ob sie sich Zugang zu mit dem Geheimhaltungsgrad STRENG GEHEIM eingestuften Verschlusssachen oder zu einer hohen Anzahl GEHEIM eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen konnen Lebenswichtige EinrichtungenLebenswichtige Einrichtungen bestehen in Deutschland nach der Verordnung im offentlichen und nichtoffentlichen Bereich Offentlicher Bereich Lebenswichtige Einrichtungen gemass 2 9 der Verordnung sind der Polizeivollzugsdienst beim Deutschen Bundestag die technischen Arbeitseinheiten Arbeitseinheiten der Informationstechnik Arbeitseinheiten die den Betrieb der Informations und Kommunikationstechnik sicherstellen des Deutschen Bundestages des Bundesrates des Bundesverfassungsgerichts der obersten Bundesbehorden und deren Geschaftsbereichen deren Ausfall deren Tatigkeiten unmittelbar erheblich beeintrachtigen wurde die Arbeitseinheiten die der Informationstechnik der Deutschen Bundesbank beim unbaren Grossbetragszahlungsverkehr dienen sowie die Einrichtungen der zentralen Bargeldversorgung im Bundesministerium des Innern fur Bau und Heimat der Leitungsbereich fur den Zivil und Katastrophenschutz und in dessen Geschaftsbereich das Bundesamt fur Bevolkerungsschutz und Katastrophenhilfe und die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk sowie die Bundesanstalt fur den Digitalfunk der Behorden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben im Geschaftsbereich des Bundesministeriums fur Arbeit und Soziales die Arbeitseinheiten der Informationsverarbeitung und der Informationstechnik die die Gewahrung von unterhaltssichernden Leistungen durch die Bundesagentur fur Arbeit sowie von Leistungen zur Daseinsvorsorge bei oder fur Sozialversicherungstrager sicherstellen im Geschaftsbereich des Bundesministeriums fur Gesundheit das Robert Koch Institut im Geschaftsbereich des Bundesministeriums fur Ernahrung und Landwirtschaft Arbeitseinheiten wissenschaftlicher Einrichtungen die in erheblichem Umfang mit hochtoxischen Stoffen oder pathogenen Mikroorganismen arbeiten Lebenswichtig sind solche Einrichtungen deren Beeintrachtigung auf Grund der ihnen anhaftenden betrieblichen Eigengefahr die Gesundheit oder das Leben grosser Teile der Bevolkerung erheblich gefahrden kann oder die fur das Funktionieren des Gemeinwesens unverzichtbar sind und deren Beeintrachtigung erhebliche Unruhe in grossen Teilen der Bevolkerung und somit Gefahren fur die offentliche Sicherheit oder Ordnung entstehen lassen wurde 1 Abs 5 S 1 SUG Nichtoffentlicher Bereich Lebenswichtige Einrichtungen im nichtoffentlichen Bereich sind gemass der Verordnung die Teile von Unternehmen die mit dem Aufbau oder Betrieb des Digitalfunks der Behorden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben oder der Informations und Kommunikationstechnik des Bundes beauftragt sind und deren Ausfall den Aufbau oder Betrieb des Digitalfunks der Behorden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben bzw die Tatigkeit der obersten Bundesbehorden sowie von deren Geschaftsbereichen unmittelbar erheblich beeintrachtigen wurde 13 SUFV Des Weiteren die Teile von Telekommunikationsunternehmen die technische Einrichtungen Systeme oder Server die als Nachrichten identifizierbare elektromagnetische oder optische Signale oder Daten im Rahmen der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes senden ubertragen vermitteln empfangen steuern oder kontrollieren konnen Telekommunikationsanlagen betreiben deren Ausfall das Bereitstellen oder Aufrechterhalten der Telekommunikationsdienste nach dem Telekommunikationsgesetz erheblich beeintrachtigen kann sowie die Teile von Unternehmen die Leitstellen fur das Elektrizitatsubertragungsnetz betreiben deren Ausfall die uberregionale Elektrizitatsversorgung erheblich beeintrachtigen kann 18 Abs 1 SUFV Ferner die Teile von Unternehmen in deren Betriebsbereich gefahrliche Stoffe bestimmter Mengen vorhanden sind soweit der Betrieb nicht ausreichend durch organisatorische oder technische Massnahmen gegen Eingriffe Unbefugter geschutzt und dies in einem Sicherheitsbericht dokumentiert ist 17 SUFV Schliesslich die Leitstellen von Unternehmen die mit Eisenbahnen oder mit Untergrundbahnen Personen oder Guter befordern sowie die Teile von Unternehmen in denen bestimmte Sicherungsplane verantwortlich erstellt werden oder die zu diesen vollstandigen Sicherungsplanen Zugang haben 18 SUFV Verteidigungswichtige EinrichtungenVerteidigungswichtig sind ausserhalb des Geschaftsbereiches des Bundesministeriums der Verteidigung solche Einrichtungen die der Herstellung oder Erhaltung der Verteidigungsbereitschaft dienen und deren Beeintrachtigung auf Grund fehlender kurzfristiger Ersetzbarkeit die Funktionsfahigkeit insbesondere die Ausrustung Fuhrung und Unterstutzung der Bundeswehr und verbundeter Streitkrafte sowie der Zivilen Verteidigung oder der ihnen anhaftenden betrieblichen Eigengefahr die Gesundheit oder das Leben grosser Teile der Bevolkerung erheblich gefahrden kann 1 Abs 5 S 2 SUG In diesem Sinne sind verteidigungswichtige Einrichtungen im Zustandigkeitsbereich des Bundesministeriums fur Wirtschaft und Energie die Teile von Unternehmen die unmittelbar dem Bau der Wartung oder der Reparatur von wehrtechnischen Fahrzeugen wehrtechnischem Material oder von Marineschiffen dienen 10 Abs 2 SUFV Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten

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