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Ständeordnung

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Ein Stand (von lateinisch statūs, siehe dazu auch Status) war in den hierarchischen Gesellschaften des mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Europa eine abgeschlossene gesellschaftliche Großgruppe, die durch rechtliche Bestimmungen, seien es Privilegien oder Diskriminierungen, klar definiert war. Standesgrenzen zwischen verschiedenen Personen wurden in der Regel durch deren Herkunft bestimmt. Da mit Ausnahme des Klerus jede Person durch Geburt ihrem Stand angehörte, etwa dem Adel, dem Bürger- oder dem Bauernstand, wurde dieser auch als Geburtsstand bezeichnet.

Ständewesen und Ständeordnung entwickelten sich seit der Zeit der Karolinger aus der frühmittelalterlichen Ranggesellschaft nach dem Vorbild des Römischen Reiches. Das Ständesystem war ein gesellschaftliches Ordnungsmodell, das anders als die von Karl Marx beschriebenen sozialen Klassen und die von Theodor Geiger in die Gesellschaftslehre eingeführten sozialen Schichten keine oder nur eine geringe soziale Mobilität zuließ. Diese Festschreibung sozialer Ungleichheit unterscheidet den Begriff Stand auch von modernen Bezeichnungen wie Sozialer Status oder Sozioökonomischer Status.

Im ideologischen Rückgriff auf die Ständeordnung des Ancien Régime strebten diverse antiliberale Theoretiker und Regimes des 20. Jahrhunderts, vorwiegend mit katholischem Hintergrund, die „ständische“, d. h. korporatistische Neuordnung der zeitgenössischen Gesellschaften als Ständestaat an.

Die Ständeordnung

Einteilungen des ständischen Systems

Die einfachste Vorstellung unterschied nur Obrigkeit und Untertanen. Dabei konnte dieselbe Person in ihren Beziehungen zu verschiedenen Mitgliedern der ständischen Gesellschaft gleichzeitig Obrigkeit und Untertan sein. Der Adlige war zum Beispiel Herr über die Bauern seiner Grundherrschaft und ebenso Untertan des Königs.

Verbreitet war die Drei-Stände-Ordnung, wie sie insbesondere für Frankreich charakteristisch war:

  • Der Erste Stand umfasste die Gruppe aller Geistlichen, das heißt Angehörige der hohen Geistlichkeit wie auch des niederen Klerus (Lehrstand).
  • Der Zweite Stand bestand aus Mitgliedern des Adels, sei es aus dem Hochadel, dem niederen Adel oder auch aus dem oft verarmten Landadel (Wehrstand).
  • Der Dritte Stand umfasste nominell alle freien Bauern, später auch die freien Bürger (Nährstand).

Eine weitergehende Untergliederung der drei Hauptstände war in fast allen europäischen Ländern üblich. Die Position des Einzelnen hing dabei von verschiedenen Faktoren ab:

  1. der Art des Broterwerbs – Berufsstand, Bauernstand,
  2. der Position in einem Familienverband – Ehestand, Hausvater, Knecht, Hausgenosse
  3. den Rechten, die der Einzelne in der städtischen Kommune (ratsfähige Bürger, Bürger, Einwohner) oder in der ländlichen Gemeinde hatte (Erbrichter, bäuerliches Gemeindemitglied, Häusler).

An der Spitze der Ständepyramide standen der Kaiser oder der König und nach ihm die Fürsten, bei den Geistlichen der Papst und nach ihm die Bischöfe. Im dritten Stand dagegen war die große Mehrheit der Bevölkerung versammelt, die keine oder nur sehr begrenzte Herrschaftsrechte (zum Beispiel gegenüber dem Gesinde) besaß.

Das ständische System galt den Menschen des Mittelalters und der frühen Neuzeit als feste, von Gott gegebene Ordnung, in der jeder seinen unveränderlichen Platz hatte. Für den Adel und den dritten Stand galt, dass jeder zunächst den Stand seines Vaters übernahm. Ein Wechsel zwischen Ständen war nicht unmöglich, in der Praxis jedoch selten. Verdienst oder Reichtum hatten kaum Einfluss auf die Ständezugehörigkeit. So konnte etwa ein Bürger, der als Kaufmann an viel Geld gekommen war, wesentlich vermögender sein als ein armer Adliger. Das ständische System ist ein statisches Gesellschaftsmodell. In der mittelalterlichen Theorie waren den drei Hauptständen bestimmte Aufgaben zugewiesen. Der erste Stand hatte für das Seelenheil zu sorgen, der zweite Stand sollte Klerus und Volk gegen Feinde verteidigen, Aufgabe des dritten Standes war die Arbeit. Entsprechend der Stellung in der Gesellschaft hatte man sich einer standesgemäßen Lebensweise zu befleißigen. Dazu gehörte zum Beispiel auch, dass jeder Stand bestimmten mittelalterlichen Kleidungsvorschriften unterworfen war.

Die beschränkte soziale Mobilität der vormodernen Ständegesellschaft bedeutete jedoch nicht, dass eine Person in einen Stand hineingeboren wurde und in ihm zu verbleiben hatte: prinzipiell war es selbst beim Adelsstatus möglich, diesen zu erwerben oder zu verlieren. Auch konnte eine Person mehreren Ständen gleichzeitig angehören beziehungsweise in unterschiedlichen Situationen als Vertreter unterschiedlicher Stände auftreten. Beides trifft insbesondere auf den Gelehrtenstand zu, in den man nicht hineingeboren werden konnte, sondern in den man erst durch Ausbildung und die Tätigkeit als Autor eintrat. In diesen Punkten unterscheidet sich die europäische Ständegesellschaft deutlich zum Beispiel vom indischen Kasten­system, mit dem sie gelegentlich gleichgesetzt wird.

Entwicklung seit dem Spätmittelalter

In der Praxis war das ständische System daher – vor allem seit dem ausgehenden Mittelalter und in der frühen Neuzeit – nicht ganz so undurchlässig wie als theoretisches Konstrukt. Schon vorher war der Weg in den geistlichen Stand eine wichtige Ausnahme. Auch Bauern- und Handwerkersöhne konnten gelegentlich bis zum Bischof aufsteigen. Später, vor allem seit dem 14. Jahrhundert, wurde es nach und nach Praxis, dass die Fürsten die Bildung des Amtsadels förderten, also Angehörige des dritten Standes mit einem speziellen Amt beauftragten und sie mit einem Adelstitel belohnten. Auch innerhalb der drei Hauptstände war ein Aufstieg in der frühen Neuzeit keine Seltenheit, indem man zum Beispiel das Bürgerrecht einer Stadt erwarb. Bildung konnte ebenfalls den Weg über die Standesschranken öffnen. Ein studierter Jurist, der von einer Kommune als Stadtschreiber angestellt wurde, fand nicht selten Eingang in die Gruppe der ratsfähigen Bürger. Ebenso konnte der geistliche Stand in einem begrenzten Maße einen Aufstiegskanal darstellen. Der Abstieg aus dem Geburtsstand konnte erfolgen, wenn man zum Beispiel als Adliger aus finanziellen Gründen nicht mehr zu einer standesgemäßen Lebensweise in der Lage war.

Die Auffächerung des ständischen Systems und die zunehmende Durchlässigkeit der Standesschranken waren der fortschreitenden Differenzierung der Gesellschaft geschuldet. Für viele neue Funktionen und Ämter hatte die ursprüngliche mittelalterliche Ständeordnung keinen rechten Platz. Trotzdem wurde das ständische Gesellschaftsmodell bis ins 18. Jahrhundert hinein nie grundsätzlich in Frage gestellt. Auch die Kirche hielt daran fest. Als Martin Luther über die Freiheit des Christenmenschen schrieb, schränkte er diese ausschließlich auf die Beziehung des Individuums zu Gott ein. Im irdischen Leben habe dagegen jedermann ohne aufzubegehren an seinem Platz in der ständischen Ordnung zu verharren.

Dennoch kann man in der Dreiständelehre Luthers gewisse Modifikationen innerhalb des überlieferten Ständeschemas erkennen. Durch Luthers strikte Trennung des geistlichen vom weltlichen Reich (Zwei-Reiche-Lehre) war die alte Frage, wem die Oberherrschaft im weltlichen Bereich (Kaiser oder Papst) zukam, klar für Kaiser und Fürsten entschieden. Der dritte Stand wurde zudem nun vornehmlich als Hausstand definiert, innerhalb dessen der Hausvorstand über die anderen Hausangehörigen herrschte. Die Unterordnungsverhältnisse fassten Luther und seine Nachfolger innerhalb des Schemas nicht mehr zwischen den drei Ständen, sondern verlegten sie in die drei Hauptstände hinein: In der ecclesia (Kirche) standen die Prediger der Gemeinde gegenüber, in der politia (weltlicher Regierstand) die Obrigkeit den Untertanen und in der oeconomia (Hausstand) das Elternpaar den Kindern und dem Gesinde. Da auch protestantische Geistliche verheiratet sein sollten, befanden auch sie sich nun im Hausstand. Auf diese Weise wurden alle Menschen zugleich in allen drei Ständen verortet, die deshalb auch als genera vitae (Lebensbereiche) bezeichnet wurden. Theoretisch waren damit die drei Stände nebeneinander und nicht mehr untereinander angeordnet. In der Wirklichkeit wurden die Herrschaftsverhältnisse dadurch jedoch nicht angetastet. Der dritte Stand blieb weiterhin (im Widerspruch zu dem theoretischen Modell) zugleich auch der Untertanenstand.

Politische Stände

In der mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Ständeordnung hatten die privilegierten Stände im Gegensatz zu den später aufkommenden absolutistischen Systemen politische Mitspracherechte und Befugnisse. Je nachdem, auf welcher politischen Ebene diese Mitspracherechte institutionalisiert waren, spricht man von Reichsständen oder Landständen.

Charakter

Im Unterschied zum demokratischen Staat waren im ständischen Gemeinwesen nicht alle zur politischen Mitwirkung berechtigt, sondern nur jene, die gewisse Leistungen erbrachten oder bestimmte Privilegien besaßen. Die Repräsentanten des Reichs oder des Landes wurden nicht gewählt, sondern sie saßen aufgrund ihrer Geburt (der Adel) oder durch ein Amt (zum Beispiel Äbte) im Reichstag oder im Landtag. Wer in einem reichsunmittelbaren Verhältnis zum römisch-deutscher Kaiser stand, konnte selbst oder durch Vertreter Sitz und Stimme im Reichstag geltend machen. Wer die Landstandschaft besaß, hatte das Recht, in eigener Person auf dem Landtag zu erscheinen.

Die Landstände vertraten nicht ihre (Mit-)Untertanen, sondern sprachen nur für sich selbst. Grundsätzlich handelte es sich um ein dualistisches System, bei dem sich die Gesamtheit der Stände – auch Landschaft genannt – und der Landesherr gegenüberstanden. Den Anspruch auf Autonomie als Stand beziehungsweise Standesperson, welcher sich aus dem Bewusstsein eines Standes speiste, seine Rechte von Geburt her (also aus eigenem Recht) zu besitzen, formulierte man mit Beginn der Neuzeit zunehmend mit dem Pochen auf die ständische Libertät.

Struktur der Landstände

Die Struktur dieser ständischen Vertretungen und ihre Befugnisse waren historisch bedingt von Land zu Land verschieden, und sie änderten sich im Laufe der Zeit. Je nachdem waren unterschiedliche Stände politisch berechtigt und im Landtag vertreten. Fast immer war der Adel dabei, der sich häufig noch in Herren und Ritter gliederte (Herren- und Ritterstand). Die hohe Geistlichkeit galt auch unter den politischen Ständen meist als der erste, allerdings wurde ihr dieser Platz gelegentlich von den Herren streitig gemacht. Einen eigenen Stand formierten häufig die Städte. Selten waren auch Landgemeinden als politisch berechtigter Stand in den Landtagen vertreten (zum Beispiel die Täler und Gerichte in Tirol). Der Erwerb der Landstandschaft war stark reglementiert. Meist legten die Stände selbst die Bedingungen für die Aufnahme neuer Mitglieder fest; mancherorts redete dabei auch der Fürst mit. Der Landesherr gehörte in politischer Hinsicht nicht zu den Ständen.

Die verschiedenen Ständegruppen bildeten auf den Landtagen eigene Kurien. Die Abstimmungen im Landtag fanden fast überall nach Kurien statt. Das heißt, zuerst einigte man sich innerhalb des eigenen Standes – dabei kam in der Regel das Mehrheitsprinzip zur Anwendung –, dann verglich man die Voten der einzelnen Stände. Ein Landtagsbeschluss kam zustande, wenn Einstimmigkeit der Kurien erzielt wurde. Nur wenige Länder ließen hier ebenfalls das Mehrheitsprinzip gelten. Zu entscheiden hatten die Stände vor allem über Steuerbewilligungen, vielerorts auch über interne Angelegenheiten.

Neben der Teilnahme an den Landtagen gelang es den Ständen auch, wichtige Ämter ausschließlich für ihre Mitglieder zu reservieren. Vor allem die Finanzverwaltung des Landes war lange in ständischer Hand, ehe sie von den nach absoluter Macht strebenden Fürsten übernommen werden konnte.

Der Höhepunkt ständischer Macht lag in den meisten europäischen Ländern in der Zeit vom 15. bis zum 17. Jahrhundert. In manchen evangelisch gewordenen Territorien verschwanden die Klöster und Stifte im Laufe des 16. Jahrhunderts aus dem ständischen System, in anderen (zum Beispiel in Württemberg und im Königreich Hannover) nahmen evangelische Prälaten die Rechte ihrer katholischen Vorgänger wahr.

Regionale Besonderheiten

Im Spätmittelalter gehörten die burgundischen Niederlande mit ihren reichen Provinzen und finanzstarken Städten, insbesondere den flämischen Städten Gent, Brügge und Ypern, zu den reichsten Ländern Europas. Die Landesherren mussten den Provinzen und Städten umfängliche Freiheiten und Vorrechte einräumen und konnten ihr Gewaltmonopol nicht willkürlich ausüben. Die Ausübung einiger landesherrlicher Rechte war abhängig von der Einwilligung der Stände. Diese setzten sich in den burgundischen Niederlanden aus der Geistlichkeit, das waren die Bischöfe und Äbte der katholischen Kirche, dem Adel und den Städten zusammen. Ohne Zustimmung der Versammlung der Ständevertreter, der Generalstaaten, konnten die Landesherren keine Steuern ausschreiben oder Mannschaften zum Krieg aufbieten. Mussten die Fürsten die Generalstände einberufen, um deren Einwilligung für ihre Kriege oder für andere Zwecke einzuholen, forderten die Ständevertreter von ihnen im Gegenzug oftmals neue Vorrechte oder Freiheiten. Beispielsweise hatte sich der Burgunderherzog Philipp der Gute den Provinzen Holland und Seeland, als diese ihm 1452 mit Kriegsvolk gegen die aufständische Stadt Gent halfen, auf diese Weise erkenntlich gezeigt.

In der Schweiz wurden die Kantone als Stände bezeichnet (ihre parlamentarische Vertretung nennt sich noch heute Ständerat), in den Niederlanden die Provinzen. Adel und Klerus waren als politische Stände verschwunden. In Niedersachsen existieren Landschaften mit ständischer Verfassung bis heute fort.

In den Ländern der iberischen Halbinsel wurden die Versammlungen der politischen Stände Cortes genannt.

Die Zusammensetzung der politischen Stände in verschiedenen Ländern (im 16. Jahrhundert)
Land Stände Bemerkungen
Bayern Prälaten, Adel, Städte und Märkte –
Böhmen Herren, Ritter, Städte Seit der hussitischen Revolution gab es keinen geistlichen Stand mehr.
Land Hadeln Hochland, Sietland und das Weichbild Otterndorf Die drei Hadler Stände wurden fast ausschließlich von Großbauern gebildet.
Mähren Herren, Ritter, Städte dazu noch der Bischof von Olmütz
Mecklenburg Grundherren (Ritterschaft), Prälaten und Städte (Landschaft) Die Prälaten entfallen 1549 mit der Reformation,
→ Hauptartikel: Verwaltungsgeschichte Mecklenburgs
Niederlausitz Herren, Ritter, Städte Die Äbte von Neuzelle gehörten seit der Reformation zum Herrenstand.
Niederösterreich Prälaten, Herren, Ritter, Städte –
Oberlausitz „Land“ und Städte Der Landstand besteht aus Prälaten und Adel mit einer gemeinsamen Stimme.
Oberösterreich Prälaten, Herren, Ritter, Städte –
Kurfürstentum Sachsen Adel und Städte Der Adel war unterteilt in Amtssassen und Schriftsassen.
Tirol Prälaten, Adel, Städte, Bauern Die Bauern waren über die ländlichen Gerichtsgemeinden vertreten.

Siehe auch

  • Ständegesellschaft
  • Feudalismus
  • Lehnswesen
  • Ständeversammlung
  • Landstände
  • Landstandschaft
  • Ständeliteratur
  • Freedom of the City
  • Zunft
  • Klassengesellschaft

Literatur

  • Jost Amman (Bilder), Hans Sachs (Verse): Eygentliche Beschreibung Aller Stände auff Erden hoher und nidriger, geistlicher und weltlicher, aller Künsten, Handwerken und Händeln … erstmals Frankfurt am Main 1568.
  • János M. Bak: Königtum und Stände in Ungarn im 14.–16. Jahrhundert. Steiner, Wiesbaden 1973, ISBN 3-515-00776-8.
  • Hartmut Boockmann (Hrsg.): Die Anfänge der ständischen Vertretungen in Preußen und seinen Nachbarländern. (= Schriften des Historischen Kollegs, Kolloquien. Band 16). Oldenbourg, München 1992, ISBN 3-486-55840-4 (Digitalisat)
  • Günther R. Burkert: Landesfürst und Stände. Karl V., Ferdinand I. und die österreichischen Erbländer im Ringen um Gesamtstaat und Landesinteressen. (= Forschungen und Darstellungen zur Geschichte des Steiermärkischen Landtages. Band 1). Habilitationsschrift. Historische Landeskommission für Steiermark, Graz 1987, DNB 95172147X.
  • Marian Füssel, Thomas Weller (Hrsg.): Ordnung und Distinktion – Praktiken sozialer Representation in der ständischen Gesellschaft. Rhema-Verlag, Münster 2005, ISBN 3-930454-55-6.
  • Dietrich Gerhard (Hrsg.): Ständische Vertretungen in Europa im 17. und 18. Jahrhundert. 2. Auflage. Göttingen 1974, ISBN 3-525-35332-4.
  • Martin Luther: Von weltlicher Obrigkeit, wie weit man ihr Gehorsam schuldig sei. (= Weimarer Ausgabe. 11). Erfurt 1523, S. 245–281.
  • Johann Jacob Moser: Von der Teutschen Reichs-Stände Landen, deren Landständen, Unterthanen, Landes-Freyheiten, Beschwerden, Schulden und Zusammenkünften. Frankfurt/ Leipzig 1769.
  • Tim Neu, Michael Sikora, Thomas Weller (Hrsg.): Zelebrieren und Verhandeln. Zur Praxis ständischer Institutionen im frühneuzeitlichen Europa (= Symbolische Kommunikation und gesellschaftliche Wertesysteme. Band 27). Rhema, Münster 2009, ISBN 978-3-930454-92-1.
  • Gerhard Oestreich: Ständetum und Staatsbildung in Deutschland. In: Der Staat. 6 (1967), S. 61–73.
  • Otto Gerhard Oexle: Die funktionale Dreiteilung als Deutungsschema der sozialen Wirklichkeit in der ständischen Gesellschaft des Mittelalters. In: Winfried Schulze (Hrsg.): Ständische Gesellschaft und soziale Mobilität. R. Oldenbourg, München 1988, ISBN 978-3-486-54351-3, S. 19–51.
  • Otto Gerhard Oexle, Werner Conze, Rudolph Walther: Stand, Klasse. In: Otto Brunner, Werner Conze, Reinhart Koselleck (Hrsg.): Geschichtliche Grundbegriffe. Historisches Lexikon zur politisch-sozialen Sprache in Deutschland. Band 6, Stuttgart 1990, S. 155–284.
  • Otto Gerhard Oexle: „Die Statik ist ein Grundzug des mittelalterlichen Bewusstseins.“ Die Wahrnehmung sozialen Wandels im Denken des Mittelalters und das Problem ihrer Deutung. In: Jürgen Miethke, Klaus Schreiner (Hrsg.): Sozialer Wandel im Mittelalter. Wahrnehmungsformen, Erklärungsmuster, Regelungsmechanismen. Sigmaringen 1994, S. 45–70.
  • Silvia Petrin: Die Stände des Landes Niederösterreich (= Wissenschaftliche Schriftenreihe Niederösterreich. Band 64). St. Pölten/ Wien 1982.
  • Reinhard Schwarz: Ecclesia, oeconomia, politia. Sozialgeschichtliche und fundamentalethische Aspekte der protestantischen 3 Stände-Theorie. In: Horst Renz, Friedrich Wilhelm Graf (Hrsg.): Troeltsch Studien. Band 3: Protestantismus und Neuzeit. Gütersloh 1984, S. 78–88.
  • Winfried Schulze (Hrsg.): Ständische Gesellschaft und soziale Mobilität. (= Schriften des Historischen Kollegs. Kolloquien. 12). Oldenbourg, München 1988, ISBN 3-486-54351-2. (Digitalisat)
  • Winfried Schulze: Vom Gemeinnutz zum Eigennutz. Über den Normenwandel in der ständischen Gesellschaft der Frühen Neuzeit. (= Schriften des Historischen Kollegs. Vorträge. Band 13). München 1987 (Digitalisat)
  • Rainer Walz: Stände und frühmoderner Staat. Die Landstände von Jülich-Berg im 16. und 17. Jahrhundert. Dissertation. Schmidt, Neustadt an der Aisch 1982, ISBN 3-87707-040-9.

Weblinks

Commons: Ständeordnung – Album mit Bildern, Videos und Audiodateien
  • Landtag und Landstände – Vorformen des Parlamentarismus, Vortrag von Ernst Schubert, Institut für Historische Landesforschung der Georg-Universität Göttingen
  • Ständische Ordnungen am Anfang des 18. Jahrhunderts und das Braunauer Parlament

Einzelnachweise

  1. British Library
  2. Reinhold Kaiser: Das römische Erbe und das Merowingerreich. Oldenbourg Verlag, 2004.
  3. Vgl. Konstantin M. Langmaier: Felix Hemmerli und der Dialog über den Adel und den Bauern (De nobilitate et rusticitate dialogus). Seine Bedeutung für die Erforschung der Mentalität des Adels im 15. Jahrhundert. In: Zeitschrift für die Geschichte des Oberrheins. Band 166, 2018, S. 29. 
  4. Samuel Pufendorf: Acht Bücher vom Natur- und Völkerrecht. Band 1, Knochen, Frankfurt am Main 1711, S. 20, (Digitalisat der Universität Düsseldorf).
  5. Heinrich Bosse: Gelehrte und Gebildete – die Kinder des 1. Standes. In: Das Achtzehnte Jahrhundert. 32 (1) 2008, S. 13–37, hier S. 19.
  6. Eobald Toze: Geschichte der Vereinigten Niederlande von den ältesten bis zu den gegenwärtigen Zeiten. Band 1. Gebauer 1771, S. 73, (Digitalisat)
  7. Spindler (Hrsg.): Handbuch der Bayerischen Geschichte.
Normdaten (Sachbegriff): GND: 4182787-9 (GND Explorer, lobid, OGND, AKS)

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 21 Jun 2025 / 11:07

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Ein Stand von lateinisch status siehe dazu auch Status war in den hierarchischen Gesellschaften des mittelalterlichen und fruhneuzeitlichen Europa eine abgeschlossene gesellschaftliche Grossgruppe die durch rechtliche Bestimmungen seien es Privilegien oder Diskriminierungen klar definiert war Standesgrenzen zwischen verschiedenen Personen wurden in der Regel durch deren Herkunft bestimmt Da mit Ausnahme des Klerus jede Person durch Geburt ihrem Stand angehorte etwa dem Adel dem Burger oder dem Bauernstand wurde dieser auch als Geburtsstand bezeichnet Kleriker Ritter und Bauer aus Image du monde Nordfrankreich um 1285 Blatt 85 Standewesen und Standeordnung entwickelten sich seit der Zeit der Karolinger aus der fruhmittelalterlichen Ranggesellschaft nach dem Vorbild des Romischen Reiches Das Standesystem war ein gesellschaftliches Ordnungsmodell das anders als die von Karl Marx beschriebenen sozialen Klassen und die von Theodor Geiger in die Gesellschaftslehre eingefuhrten sozialen Schichten keine oder nur eine geringe soziale Mobilitat zuliess Diese Festschreibung sozialer Ungleichheit unterscheidet den Begriff Stand auch von modernen Bezeichnungen wie Sozialer Status oder Soziookonomischer Status Im ideologischen Ruckgriff auf die Standeordnung des Ancien Regime strebten diverse antiliberale Theoretiker und Regimes des 20 Jahrhunderts vorwiegend mit katholischem Hintergrund die standische d h korporatistische Neuordnung der zeitgenossischen Gesellschaften als Standestaat an Die StandeordnungEinteilungen des standischen Systems Die einfachste Vorstellung unterschied nur Obrigkeit und Untertanen Dabei konnte dieselbe Person in ihren Beziehungen zu verschiedenen Mitgliedern der standischen Gesellschaft gleichzeitig Obrigkeit und Untertan sein Der Adlige war zum Beispiel Herr uber die Bauern seiner Grundherrschaft und ebenso Untertan des Konigs Mittelalterliches Standebild entworfen im Auftrag der Kirche im 15 Jahrhundert erste Halfte Verbreitet war die Drei Stande Ordnung wie sie insbesondere fur Frankreich charakteristisch war Der Erste Stand umfasste die Gruppe aller Geistlichen das heisst Angehorige der hohen Geistlichkeit wie auch des niederen Klerus Lehrstand Der Zweite Stand bestand aus Mitgliedern des Adels sei es aus dem Hochadel dem niederen Adel oder auch aus dem oft verarmten Landadel Wehrstand Der Dritte Stand umfasste nominell alle freien Bauern spater auch die freien Burger Nahrstand Eine weitergehende Untergliederung der drei Hauptstande war in fast allen europaischen Landern ublich Die Position des Einzelnen hing dabei von verschiedenen Faktoren ab der Art des Broterwerbs Berufsstand Bauernstand der Position in einem Familienverband Ehestand Hausvater Knecht Hausgenosse den Rechten die der Einzelne in der stadtischen Kommune ratsfahige Burger Burger Einwohner oder in der landlichen Gemeinde hatte Erbrichter bauerliches Gemeindemitglied Hausler An der Spitze der Standepyramide standen der Kaiser oder der Konig und nach ihm die Fursten bei den Geistlichen der Papst und nach ihm die Bischofe Im dritten Stand dagegen war die grosse Mehrheit der Bevolkerung versammelt die keine oder nur sehr begrenzte Herrschaftsrechte zum Beispiel gegenuber dem Gesinde besass Die Standeordnung in der 1488 erschienenen Prognostacio des Astrologen Johannes Lichtenberger Jesus Christus weist den drei Standen ihre Aufgaben zu Tu supplex ora du bete demutig zum Klerus Tu protege du beschutze zu Kaiser und Fursten Tuque labora und du arbeite zu den Bauern Das standische System galt den Menschen des Mittelalters und der fruhen Neuzeit als feste von Gott gegebene Ordnung in der jeder seinen unveranderlichen Platz hatte Fur den Adel und den dritten Stand galt dass jeder zunachst den Stand seines Vaters ubernahm Ein Wechsel zwischen Standen war nicht unmoglich in der Praxis jedoch selten Verdienst oder Reichtum hatten kaum Einfluss auf die Standezugehorigkeit So konnte etwa ein Burger der als Kaufmann an viel Geld gekommen war wesentlich vermogender sein als ein armer Adliger Das standische System ist ein statisches Gesellschaftsmodell In der mittelalterlichen Theorie waren den drei Hauptstanden bestimmte Aufgaben zugewiesen Der erste Stand hatte fur das Seelenheil zu sorgen der zweite Stand sollte Klerus und Volk gegen Feinde verteidigen Aufgabe des dritten Standes war die Arbeit Entsprechend der Stellung in der Gesellschaft hatte man sich einer standesgemassen Lebensweise zu befleissigen Dazu gehorte zum Beispiel auch dass jeder Stand bestimmten mittelalterlichen Kleidungsvorschriften unterworfen war Die beschrankte soziale Mobilitat der vormodernen Standegesellschaft bedeutete jedoch nicht dass eine Person in einen Stand hineingeboren wurde und in ihm zu verbleiben hatte prinzipiell war es selbst beim Adelsstatus moglich diesen zu erwerben oder zu verlieren Auch konnte eine Person mehreren Standen gleichzeitig angehoren beziehungsweise in unterschiedlichen Situationen als Vertreter unterschiedlicher Stande auftreten Beides trifft insbesondere auf den Gelehrtenstand zu in den man nicht hineingeboren werden konnte sondern in den man erst durch Ausbildung und die Tatigkeit als Autor eintrat In diesen Punkten unterscheidet sich die europaische Standegesellschaft deutlich zum Beispiel vom indischen Kasten system mit dem sie gelegentlich gleichgesetzt wird Entwicklung seit dem Spatmittelalter Symbolische Darstellung des Kaisers als Spitze der standischen Ordnung Die weltlichen und geistlichen Stande einschliesslich des Papstes huldigen Kaiser Maximilian I Aus Liber missarum der Margarethe von Osterreich von Petrus Almaire um 1515 Die Drei Stande in der handschriftlichen Chronik der Herrschaft Gruningen von 1610 Der Gelehrte betet fur alle der Kaiser streitet fur alle der Bauer ernahrt alle In der Praxis war das standische System daher vor allem seit dem ausgehenden Mittelalter und in der fruhen Neuzeit nicht ganz so undurchlassig wie als theoretisches Konstrukt Schon vorher war der Weg in den geistlichen Stand eine wichtige Ausnahme Auch Bauern und Handwerkersohne konnten gelegentlich bis zum Bischof aufsteigen Spater vor allem seit dem 14 Jahrhundert wurde es nach und nach Praxis dass die Fursten die Bildung des Amtsadels forderten also Angehorige des dritten Standes mit einem speziellen Amt beauftragten und sie mit einem Adelstitel belohnten Auch innerhalb der drei Hauptstande war ein Aufstieg in der fruhen Neuzeit keine Seltenheit indem man zum Beispiel das Burgerrecht einer Stadt erwarb Bildung konnte ebenfalls den Weg uber die Standesschranken offnen Ein studierter Jurist der von einer Kommune als Stadtschreiber angestellt wurde fand nicht selten Eingang in die Gruppe der ratsfahigen Burger Ebenso konnte der geistliche Stand in einem begrenzten Masse einen Aufstiegskanal darstellen Der Abstieg aus dem Geburtsstand konnte erfolgen wenn man zum Beispiel als Adliger aus finanziellen Grunden nicht mehr zu einer standesgemassen Lebensweise in der Lage war Die Auffacherung des standischen Systems und die zunehmende Durchlassigkeit der Standesschranken waren der fortschreitenden Differenzierung der Gesellschaft geschuldet Fur viele neue Funktionen und Amter hatte die ursprungliche mittelalterliche Standeordnung keinen rechten Platz Trotzdem wurde das standische Gesellschaftsmodell bis ins 18 Jahrhundert hinein nie grundsatzlich in Frage gestellt Auch die Kirche hielt daran fest Als Martin Luther uber die Freiheit des Christenmenschen schrieb schrankte er diese ausschliesslich auf die Beziehung des Individuums zu Gott ein Im irdischen Leben habe dagegen jedermann ohne aufzubegehren an seinem Platz in der standischen Ordnung zu verharren Dennoch kann man in der Dreistandelehre Luthers gewisse Modifikationen innerhalb des uberlieferten Standeschemas erkennen Durch Luthers strikte Trennung des geistlichen vom weltlichen Reich Zwei Reiche Lehre war die alte Frage wem die Oberherrschaft im weltlichen Bereich Kaiser oder Papst zukam klar fur Kaiser und Fursten entschieden Der dritte Stand wurde zudem nun vornehmlich als Hausstand definiert innerhalb dessen der Hausvorstand uber die anderen Hausangehorigen herrschte Die Unterordnungsverhaltnisse fassten Luther und seine Nachfolger innerhalb des Schemas nicht mehr zwischen den drei Standen sondern verlegten sie in die drei Hauptstande hinein In der ecclesia Kirche standen die Prediger der Gemeinde gegenuber in der politia weltlicher Regierstand die Obrigkeit den Untertanen und in der oeconomia Hausstand das Elternpaar den Kindern und dem Gesinde Da auch protestantische Geistliche verheiratet sein sollten befanden auch sie sich nun im Hausstand Auf diese Weise wurden alle Menschen zugleich in allen drei Standen verortet die deshalb auch als genera vitae Lebensbereiche bezeichnet wurden Theoretisch waren damit die drei Stande nebeneinander und nicht mehr untereinander angeordnet In der Wirklichkeit wurden die Herrschaftsverhaltnisse dadurch jedoch nicht angetastet Der dritte Stand blieb weiterhin im Widerspruch zu dem theoretischen Modell zugleich auch der Untertanenstand Politische StandeIn der mittelalterlichen und fruhneuzeitlichen Standeordnung hatten die privilegierten Stande im Gegensatz zu den spater aufkommenden absolutistischen Systemen politische Mitspracherechte und Befugnisse Je nachdem auf welcher politischen Ebene diese Mitspracherechte institutionalisiert waren spricht man von Reichsstanden oder Landstanden Charakter Im Unterschied zum demokratischen Staat waren im standischen Gemeinwesen nicht alle zur politischen Mitwirkung berechtigt sondern nur jene die gewisse Leistungen erbrachten oder bestimmte Privilegien besassen Die Reprasentanten des Reichs oder des Landes wurden nicht gewahlt sondern sie sassen aufgrund ihrer Geburt der Adel oder durch ein Amt zum Beispiel Abte im Reichstag oder im Landtag Wer in einem reichsunmittelbaren Verhaltnis zum romisch deutscher Kaiser stand konnte selbst oder durch Vertreter Sitz und Stimme im Reichstag geltend machen Wer die Landstandschaft besass hatte das Recht in eigener Person auf dem Landtag zu erscheinen Die Landstande vertraten nicht ihre Mit Untertanen sondern sprachen nur fur sich selbst Grundsatzlich handelte es sich um ein dualistisches System bei dem sich die Gesamtheit der Stande auch Landschaft genannt und der Landesherr gegenuberstanden Den Anspruch auf Autonomie als Stand beziehungsweise Standesperson welcher sich aus dem Bewusstsein eines Standes speiste seine Rechte von Geburt her also aus eigenem Recht zu besitzen formulierte man mit Beginn der Neuzeit zunehmend mit dem Pochen auf die standische Libertat Struktur der Landstande Die Struktur dieser standischen Vertretungen und ihre Befugnisse waren historisch bedingt von Land zu Land verschieden und sie anderten sich im Laufe der Zeit Je nachdem waren unterschiedliche Stande politisch berechtigt und im Landtag vertreten Fast immer war der Adel dabei der sich haufig noch in Herren und Ritter gliederte Herren und Ritterstand Die hohe Geistlichkeit galt auch unter den politischen Standen meist als der erste allerdings wurde ihr dieser Platz gelegentlich von den Herren streitig gemacht Einen eigenen Stand formierten haufig die Stadte Selten waren auch Landgemeinden als politisch berechtigter Stand in den Landtagen vertreten zum Beispiel die Taler und Gerichte in Tirol Der Erwerb der Landstandschaft war stark reglementiert Meist legten die Stande selbst die Bedingungen fur die Aufnahme neuer Mitglieder fest mancherorts redete dabei auch der Furst mit Der Landesherr gehorte in politischer Hinsicht nicht zu den Standen Die verschiedenen Standegruppen bildeten auf den Landtagen eigene Kurien Die Abstimmungen im Landtag fanden fast uberall nach Kurien statt Das heisst zuerst einigte man sich innerhalb des eigenen Standes dabei kam in der Regel das Mehrheitsprinzip zur Anwendung dann verglich man die Voten der einzelnen Stande Ein Landtagsbeschluss kam zustande wenn Einstimmigkeit der Kurien erzielt wurde Nur wenige Lander liessen hier ebenfalls das Mehrheitsprinzip gelten Zu entscheiden hatten die Stande vor allem uber Steuerbewilligungen vielerorts auch uber interne Angelegenheiten Neben der Teilnahme an den Landtagen gelang es den Standen auch wichtige Amter ausschliesslich fur ihre Mitglieder zu reservieren Vor allem die Finanzverwaltung des Landes war lange in standischer Hand ehe sie von den nach absoluter Macht strebenden Fursten ubernommen werden konnte Der Hohepunkt standischer Macht lag in den meisten europaischen Landern in der Zeit vom 15 bis zum 17 Jahrhundert In manchen evangelisch gewordenen Territorien verschwanden die Kloster und Stifte im Laufe des 16 Jahrhunderts aus dem standischen System in anderen zum Beispiel in Wurttemberg und im Konigreich Hannover nahmen evangelische Pralaten die Rechte ihrer katholischen Vorganger wahr Regionale Besonderheiten Im Spatmittelalter gehorten die burgundischen Niederlande mit ihren reichen Provinzen und finanzstarken Stadten insbesondere den flamischen Stadten Gent Brugge und Ypern zu den reichsten Landern Europas Die Landesherren mussten den Provinzen und Stadten umfangliche Freiheiten und Vorrechte einraumen und konnten ihr Gewaltmonopol nicht willkurlich ausuben Die Ausubung einiger landesherrlicher Rechte war abhangig von der Einwilligung der Stande Diese setzten sich in den burgundischen Niederlanden aus der Geistlichkeit das waren die Bischofe und Abte der katholischen Kirche dem Adel und den Stadten zusammen Ohne Zustimmung der Versammlung der Standevertreter der Generalstaaten konnten die Landesherren keine Steuern ausschreiben oder Mannschaften zum Krieg aufbieten Mussten die Fursten die Generalstande einberufen um deren Einwilligung fur ihre Kriege oder fur andere Zwecke einzuholen forderten die Standevertreter von ihnen im Gegenzug oftmals neue Vorrechte oder Freiheiten Beispielsweise hatte sich der Burgunderherzog Philipp der Gute den Provinzen Holland und Seeland als diese ihm 1452 mit Kriegsvolk gegen die aufstandische Stadt Gent halfen auf diese Weise erkenntlich gezeigt In der Schweiz wurden die Kantone als Stande bezeichnet ihre parlamentarische Vertretung nennt sich noch heute Standerat in den Niederlanden die Provinzen Adel und Klerus waren als politische Stande verschwunden In Niedersachsen existieren Landschaften mit standischer Verfassung bis heute fort In den Landern der iberischen Halbinsel wurden die Versammlungen der politischen Stande Cortes genannt Die Zusammensetzung der politischen Stande in verschiedenen Landern im 16 Jahrhundert Land Stande BemerkungenBayern Pralaten Adel Stadte und Markte Bohmen Herren Ritter Stadte Seit der hussitischen Revolution gab es keinen geistlichen Stand mehr Land Hadeln Hochland Sietland und das Weichbild Otterndorf Die drei Hadler Stande wurden fast ausschliesslich von Grossbauern gebildet Mahren Herren Ritter Stadte dazu noch der Bischof von OlmutzMecklenburg Grundherren Ritterschaft Pralaten und Stadte Landschaft Die Pralaten entfallen 1549 mit der Reformation Hauptartikel Verwaltungsgeschichte MecklenburgsNiederlausitz Herren Ritter Stadte Die Abte von Neuzelle gehorten seit der Reformation zum Herrenstand Niederosterreich Pralaten Herren Ritter Stadte Oberlausitz Land und Stadte Der Landstand besteht aus Pralaten und Adel mit einer gemeinsamen Stimme Oberosterreich Pralaten Herren Ritter Stadte Kurfurstentum Sachsen Adel und Stadte Der Adel war unterteilt in Amtssassen und Schriftsassen Tirol Pralaten Adel Stadte Bauern Die Bauern waren uber die landlichen Gerichtsgemeinden vertreten Siehe auchStandegesellschaft Feudalismus Lehnswesen Standeversammlung Landstande Landstandschaft Standeliteratur Freedom of the City Zunft KlassengesellschaftLiteraturJost Amman Bilder Hans Sachs Verse Eygentliche Beschreibung Aller Stande auff Erden hoher und nidriger geistlicher und weltlicher aller Kunsten Handwerken und Handeln erstmals Frankfurt am Main 1568 Janos M Bak Konigtum und Stande in Ungarn im 14 16 Jahrhundert Steiner Wiesbaden 1973 ISBN 3 515 00776 8 Hartmut Boockmann Hrsg Die Anfange der standischen Vertretungen in Preussen und seinen Nachbarlandern Schriften des Historischen Kollegs Kolloquien Band 16 Oldenbourg Munchen 1992 ISBN 3 486 55840 4 Digitalisat Gunther R Burkert Landesfurst und Stande Karl V Ferdinand I und die osterreichischen Erblander im Ringen um Gesamtstaat und Landesinteressen Forschungen und Darstellungen zur Geschichte des Steiermarkischen Landtages Band 1 Habilitationsschrift Historische Landeskommission fur Steiermark Graz 1987 DNB 95172147X Marian Fussel Thomas Weller Hrsg Ordnung und Distinktion Praktiken sozialer Representation in der standischen Gesellschaft Rhema Verlag Munster 2005 ISBN 3 930454 55 6 Dietrich Gerhard Hrsg Standische Vertretungen in Europa im 17 und 18 Jahrhundert 2 Auflage Gottingen 1974 ISBN 3 525 35332 4 Martin Luther Von weltlicher Obrigkeit wie weit man ihr Gehorsam schuldig sei Weimarer Ausgabe 11 Erfurt 1523 S 245 281 Johann Jacob Moser Von der Teutschen Reichs Stande Landen deren Landstanden Unterthanen Landes Freyheiten Beschwerden Schulden und Zusammenkunften Frankfurt Leipzig 1769 Tim Neu Michael Sikora Thomas Weller Hrsg Zelebrieren und Verhandeln Zur Praxis standischer Institutionen im fruhneuzeitlichen Europa Symbolische Kommunikation und gesellschaftliche Wertesysteme Band 27 Rhema Munster 2009 ISBN 978 3 930454 92 1 Gerhard Oestreich Standetum und Staatsbildung in Deutschland In Der Staat 6 1967 S 61 73 Otto Gerhard Oexle Die funktionale Dreiteilung als Deutungsschema der sozialen Wirklichkeit in der standischen Gesellschaft des Mittelalters In Winfried Schulze Hrsg Standische Gesellschaft und soziale Mobilitat R Oldenbourg Munchen 1988 ISBN 978 3 486 54351 3 S 19 51 Otto Gerhard Oexle Werner Conze Rudolph Walther Stand Klasse In Otto Brunner Werner Conze Reinhart Koselleck Hrsg Geschichtliche Grundbegriffe Historisches Lexikon zur politisch sozialen Sprache in Deutschland Band 6 Stuttgart 1990 S 155 284 Otto Gerhard Oexle Die Statik ist ein Grundzug des mittelalterlichen Bewusstseins Die Wahrnehmung sozialen Wandels im Denken des Mittelalters und das Problem ihrer Deutung In Jurgen Miethke Klaus Schreiner Hrsg Sozialer Wandel im Mittelalter Wahrnehmungsformen Erklarungsmuster Regelungsmechanismen Sigmaringen 1994 S 45 70 Silvia Petrin Die Stande des Landes Niederosterreich Wissenschaftliche Schriftenreihe Niederosterreich Band 64 St Polten Wien 1982 Reinhard Schwarz Ecclesia oeconomia politia Sozialgeschichtliche und fundamentalethische Aspekte der protestantischen 3 Stande Theorie In Horst Renz Friedrich Wilhelm Graf Hrsg Troeltsch Studien Band 3 Protestantismus und Neuzeit Gutersloh 1984 S 78 88 Winfried Schulze Hrsg Standische Gesellschaft und soziale Mobilitat Schriften des Historischen Kollegs Kolloquien 12 Oldenbourg Munchen 1988 ISBN 3 486 54351 2 Digitalisat Winfried Schulze Vom Gemeinnutz zum Eigennutz Uber den Normenwandel in der standischen Gesellschaft der Fruhen Neuzeit Schriften des Historischen Kollegs Vortrage Band 13 Munchen 1987 Digitalisat Rainer Walz Stande und fruhmoderner Staat Die Landstande von Julich Berg im 16 und 17 Jahrhundert Dissertation Schmidt Neustadt an der Aisch 1982 ISBN 3 87707 040 9 WeblinksCommons Standeordnung Album mit Bildern Videos und Audiodateien Landtag und Landstande Vorformen des Parlamentarismus Vortrag von Ernst Schubert Institut fur Historische Landesforschung der Georg Universitat Gottingen Standische Ordnungen am Anfang des 18 Jahrhunderts und das Braunauer ParlamentEinzelnachweiseBritish Library Reinhold Kaiser Das romische Erbe und das Merowingerreich Oldenbourg Verlag 2004 Vgl Konstantin M Langmaier Felix Hemmerli und der Dialog uber den Adel und den Bauern De nobilitate et rusticitate dialogus Seine Bedeutung fur die Erforschung der Mentalitat des Adels im 15 Jahrhundert In Zeitschrift fur die Geschichte des Oberrheins Band 166 2018 S 29 Samuel Pufendorf Acht Bucher vom Natur und Volkerrecht Band 1 Knochen Frankfurt am Main 1711 S 20 Digitalisat der Universitat Dusseldorf Heinrich Bosse Gelehrte und Gebildete die Kinder des 1 Standes In Das Achtzehnte Jahrhundert 32 1 2008 S 13 37 hier S 19 Eobald Toze Geschichte der Vereinigten Niederlande von den altesten bis zu den gegenwartigen Zeiten Band 1 Gebauer 1771 S 73 Digitalisat Spindler Hrsg Handbuch der Bayerischen Geschichte Normdaten Sachbegriff GND 4182787 9 GND Explorer lobid OGND AKS

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