Die deutsche Staatsangehörigkeit ist die Zugehörigkeit einer natürlichen Person zum deutschen Staat der Bundesrepublik D
Staatsangehörigkeitsgesetz

Die deutsche Staatsangehörigkeit ist die Zugehörigkeit einer natürlichen Person zum deutschen Staat, der Bundesrepublik Deutschland. Daraus werden – wie allgemein aus dem Bürgerrecht – für Bundesbürger spezifische Rechte und Pflichten hergeleitet.
Das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit wird in der Regel mit einem gültigen Pass oder Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland hinreichend glaubhaft gemacht. Ein Staatsangehörigkeitsausweis wird daher grundsätzlich nur dann benötigt, wenn die deutsche Staatsangehörigkeit zweifelhaft und klärungsbedürftig ist oder ein urkundlicher Nachweis über deren Bestehen von einer deutschen oder ausländischen öffentlichen Stelle verlangt wird.
Die Begriffe „Deutscher Staatsangehöriger“ und „Deutscher“
Deutscher im Sinne des § 1 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) ist, „wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt“.
§ 3 StAG benennt die fünf Arten des Besitzerwerbes:
- durch Geburt (§ 4 StAG),
- durch Erklärung, deutscher Staatsangehöriger werden zu wollen, nach § 5 des StAG,
- durch Annahme als Kind (§ 6 StAG),
- durch Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 15 Absatz 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes (§ 7 StAG),
bzw. in der Vergangenheit noch durch Überleitung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes (§ 40a StAG), - für einen Ausländer durch Einbürgerung (§§ 8 bis 16, 40b und 40c StAG).
Die Staatsangehörigkeit erwirbt außerdem kraft Gesetzes, wer seit zwölf Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist und dies nicht zu vertreten hat (§ 3 Abs. 2 StAG).
Der deutsche Personalausweis oder Reisepass reichen zur (ggf. widerlegbaren) Glaubhaftmachung des Besitzes der deutschen Staatsangehörigkeit; sie begründen die hinreichende Vermutung, dass der Ausweisinhaber deutscher Staatsangehöriger ist.
Ein Staatsangehörigkeitsausweis belegt, dass der Betroffene zum Zeitpunkt dessen Erteilung deutscher Staatsangehöriger war. Einen Gültigkeitszeitraum besitzt dieses Dokument zwar nicht, es kann aber nach einer gewissen Zeit seinen Nachweischarakter verlieren.
Alle deutschen Staatsangehörigen sind kraft Gesetzes zugleich Bürger der Europäischen Union.
Über die Definition des Staatsangehörigen hinausgehend bezieht sich der Art. 116 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) auch auf die Kategorie des deutschen Volkszugehörigen. Diese ethnisch bestimmte Kategorie ist nicht mit der des deutschen Staatsangehörigen deckungsgleich. Seit der am 1. August 1999 in Kraft getretenen Gesetzesänderung kann die Gruppe der durch Artikel 116 GG definierten Statusdeutschen allerdings als vernachlässigbar klein angesehen werden.
Rechtshistorisch ist der Begriff des Staatsangehörigen eine Abkehr von dem enger gefassten Begriff der Bürgerschaft.
Rechtsgrundlagen
Das reguläre deutsche Staatsangehörigkeitsrecht beruht einerseits auf dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) vom 22. Juli 1913, welches das Abstammungsprinzip festschrieb. Es war geprägt vom Konzept der Volksnation, das zum Ziel hatte, die Nation und das als ethnisch homogen vorgestellte deutsche Volk in Übereinstimmung zu bringen. Mit Wirkung vom 1. Januar 2000 wurde es in Staatsangehörigkeitsgesetz umbenannt. Andererseits basiert das Staatsangehörigkeitsrecht auf mehreren mit Wirkung vom 1. Januar 1991 im damaligen Ausländergesetz vom 9. Juli 1990 geschaffenen Regelungen, die ursprünglich die Einbürgerung jugendlicher Ausländer erleichtern sollten (§§ 85 bis 91 AuslG), später aber auch auf Erwachsene ausgedehnt wurden und mit Wirkung vom 1. Januar 2005 durch Art. 5 des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 geschlossen in das Staatsangehörigkeitsgesetz übernommen worden sind (heute § 10 bis § 12b StAG). Nach der Herausnahme staatsangehörigkeitsrechtlicher Bestimmungen aus dem Ausländerrecht und nach Außerkrafttreten des speziellen Staatsangehörigkeitsrechts sind alle wesentlichen Regelungen über die Staatsangehörigkeit nun in einem Gesetz vereint.
Art. 116 Grundgesetz fasst den Begriff „Deutscher“ bewusst weiter als die Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, nämlich einschließlich der Statusdeutschen, weil aus geschichtlichen Gründen die Zugehörigkeit vieler Gruppen zu Deutschland nicht homogen war. Insbesondere nach 1945/49 gibt es viele und detaillierte Spezialregelungen im Zusammenhang mit der NS-Rechtsetzung, Vertriebenenfragen in Mittel- und Osteuropa (→ Volksdeutsche) sowie den Beziehungen zur Deutschen Demokratischen Republik (DDR).
Die Bundesrepublik Deutschland pflegte aufgrund des anfänglichen Alleinvertretungsanspruchs ein außenpolitisch und völkerrechtlich zwiespältiges Verhältnis zur DDR, was sich in der Gesetzgebung niederschlug. Infolge des Fortbestandes der einheitlichen deutschen Staatsangehörigkeit – in beiden deutschen Staaten durch das RuStAG von 1913 geregelt (was eine separate Regelung durch die Bundesrepublik und die DDR nicht ausschloss) – waren Bürger der DDR nach bundesdeutscher Rechtsauffassung zugleich Bundesbürger im Sinne des Gesetzes und blieben es auch, nachdem im Jahr 1967 eine Staatsbürgerschaft der DDR eingeführt worden war. So konnten sie jederzeit – auch ohne dauerhafte Übersiedlung, z. B. anlässlich einer Besuchsreise im Bundesgebiet – einen bundesdeutschen Reisepass erhalten und damit in Drittstaaten weiterreisen, für die ihr DDR-Reisepass nicht gültig war oder deren Grenzkontrollstempel im Reisepass ihnen bei der Rückkehr in die DDR Nachteile hätten bereiten können. Während der Nutzung des bundesdeutschen Passes wurde der DDR-Pass bei bundesdeutschen Stellen hinterlegt.
Mit Blick auf die Klärung der Staatsangehörigkeit der in den ehemaligen deutschen Ostgebieten jenseits der Oder-Neiße-Grenze lebenden Deutschen, auf das staatsangehörigkeitsrechtliche Schicksal von Personen, die während der Zeit des Nationalsozialismus in den besetzten nichtdeutschen Gebieten teilweise gegen ihren Willen eingebürgert worden waren und in der Wehrmacht gedient hatten, und auf die von den Nationalsozialisten zwischen 1933 und 1945 politisch und rassisch Verfolgten, die nach der Flucht ins Ausland ausgebürgert wurden und teilweise eine andere Staatsangehörigkeit erworben hatten, erließ der Deutsche Bundestag mehrere staatsangehörigkeitsrechtliche Sonderregelungen (siehe auch das spezielle Staatsangehörigkeitsrecht); diese Regelungen sind am 15. Dezember 2010 außer Kraft getreten.
Im Zusammenhang mit dem Brexit wurde eine Übergangsregelung zum Staatsangehörigkeitsgesetz erlassen, die die Einbürgerung britischer und deutscher Staatsangehöriger betrifft.
Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch gesetzlichen Automatismus
Die Staatsangehörigkeit wird ex lege (kraft Gesetzes) erworben, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Bei Geburt, wenn mindestens ein Elternteil Deutscher ist (Abstammungsprinzip)
- Durch Geburt erwirbt ein Kind heute die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn mindestens ein Elternteil zu dieser Zeit Deutscher ist (Abstammungsprinzip).
Vor 1975 konnte ein Kind bei ehelicher Geburt nur durch seinen Vater, bei nichtehelicher Geburt nur durch seine Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit bei Geburt erwerben. Nach einer Gesetzesänderung aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erwarb eine ab dem 1. Januar 1975 ehelich geborene Person die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil (gleich welchen Geschlechts) die deutsche Staatsangehörigkeit besaß; nichtehelich geborene Kinder erwarben sie bis zum 1. Juli 1993 nur dann, wenn die Kindesmutter deutsche Staatsangehörige war. Seitdem kann sie auch der nichteheliche Vater vermitteln, wenn- er Deutscher ist,
- eine nach deutschen Gesetzen wirksame Feststellung beziehungsweise Anerkennung der Vaterschaft vorliegt
- und die Anerkennung der Vaterschaft bzw. das Vaterschaftsfeststellungsverfahren vorgenommen oder eingeleitet wurde, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.
- Ein Findelkind, das im Inland aufgefunden wird, gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Kind eines Deutschen.
- Durch Geburt im Ausland erwirbt das Kind eines Deutschen jedoch ausnahmsweise dann nicht die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn
- dieser leibliche Elternteil selbst am 1. Januar 2000 oder später im Ausland geboren wurde und
- weiterhin dort lebt und
- das Kind sonst nicht staatenlos wäre.
- Dieser „Generationenschnitt“ kann jedoch dadurch verhindert werden, dass die Eltern innerhalb eines Jahres den Eintrag der Geburt (Beurkundung) ins deutsche Geburtenregister beantragen; zur Fristwahrung genügt es auch, wenn der Antrag in dieser Frist bei der zuständigen Auslandsvertretung eingeht (§ 4 Abs. 4 Satz 2 StAG). Dadurch erwirbt das Kind rückwirkend zum Zeitpunkt seiner Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit.
Entscheidend für den von einem Elternteil abgeleiteten Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft ist stets und ausschließlich die rechtliche Elternschaft. Aus einer lediglich genetischen Abstammung von einem deutschen Staatsbürger kann dagegen nicht unmittelbar eine deutsche Staatsbürgerschaft für das Kind abgeleitet werden. Dies betrifft z. B. Fälle, in denen nur der biologische Vater deutscher Staatsangehöriger ist, die Kindesmutter jedoch zum Zeitpunkt der Geburt mit einem Ausländer verheiratet war, der damit als rechtlicher Vater gilt, oder ggf. in Fällen von künstlicher Befruchtung im Ausland und Austragung des Kindes von einer nicht-deutschen Leihmutter (also unabhängig davon, wessen Sperma und wessen Eizelle zur Befruchtung verwendet wurden).
Durch Adoption
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit kann seit dem 1. Januar 1977 auch durch Adoption erfolgen. Minderjährige erwerben bei der Adoption durch Gesetz (§ 6 StAG) automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn eine der annehmenden Personen Deutscher ist. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem der Adoptionsantrag gestellt wird. Ein gesonderter Antrag auf Erwerb der Staatsangehörigkeit ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Ist der zu Adoptierende im Zeitpunkt des Adoptionsantrags bereits über 18 Jahre alt, ist ein Staatsangehörigkeitserwerb nach § 6 StAG auch dann nicht möglich, wenn das Familiengericht die Adoption später mit den Wirkungen der Minderjährigenannahme (sogenannte Volladoption gemäß § 1772 BGB) ausspricht. Dieser Personenkreis ist auf die reguläre Einbürgerung verwiesen.
Statusdeutsche (Übergangsregel der StAG-Reform)
Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Alt. 2 GG (Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit) und vor dem 1. August 1999 anerkannte Spätaussiedler erwarben die Staatsangehörigkeit gemäß § 40a StAG a. F. an diesem Stichtag. Spätaussiedler, die nach dem 31. Juli 1999 eine Bescheinigung über die Spätaussiedlereigenschaft erhalten, erwerben mit der Aushändigung der Bescheinigung auch die deutsche Staatsangehörigkeit (§ 7 StAG). Zuvor hatte dieser Personenkreis einen Einbürgerungsanspruch.
Durch Geburt im Inland (Geburtsortprinzip)
Ein im Inland ab dem 1. Januar 2000 geborenes Kind, dessen Eltern beide Ausländer sind, erhält zusätzlich zu der aufgrund des Abstammungsprinzips erworbenen ausländischen Staatsangehörigkeit die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt seit fünf (bis 26. Juni 2024 acht) Jahren seinen gewöhnlichen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland hat und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt (Ius-soli-Erwerb, § 4 Abs. 3 StAG).
Für Kinder, die zwischen 1. Januar 1990 und 1. Januar 2000 geboren wurden, eröffnete die Regelung des § 40b StAG für die Dauer eines Jahres die Möglichkeit des zusätzlichen Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung. Voraussetzung hierfür war, dass das Kind am 1. Januar 2000 rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte und bei dessen Geburt die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 StAG vorgelegen haben. Durch diese Übergangsregelung wurden ca. 50.000 Personen eingebürgert.
Kinder, die die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 oder § 40b StAG erworben haben, müssen nach Vollendung des 21. Lebensjahres erklären, ob sie die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit behalten wollen (sog. Optionsmodell, § 29 Abs. 1 StAG). Das Optionsverfahren folgt dem Prinzip der grundsätzlichen Vermeidung von Mehrstaatigkeit. Liegt bis zur Vollendung des 23. Lebensjahrs keine entsprechende Erklärung vor, so wird die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 29 Abs. 2 S. 2 StAG aberkannt. Wird eine Erklärung zugunsten der deutschen Staatsangehörigkeit abgegeben, so muss nach § 29 Abs. 3 S. 1 StAG ein Nachweis über den Verzicht der ausländischen Staatsangehörigkeit erbracht werden.
Option für die deutsche Staatsangehörigkeit bis 19. Dezember 2014
Im Jahr 2013 wurde bei ca. 3.300 Personen des ersten betroffenen Jahrgangs (nämlich die im Jahr 1990 geborenen Doppelstaater, die im Jahre 2013 das 23. Lebensjahr vollenden) das Optionsverfahren abgeschlossen. Von diesen hatten sich bis Ende 2011 rund 2.400 für die deutsche und 32 für die ausländische Staatsbürgerschaft entschieden. In den Jahren 2014 bis 2017 müsste nach früheren Berechnungen bei etwa 7.000 Personen jährlich das Optionsverfahren beendet worden sein, danach – ab 2018 – sollte die Zahl der von den Folgen einer abgegebenen oder einer fehlenden Optionserklärung Betroffenen sprunghaft auf über 40.000 bzw. etwa 50.000 Personen jährlich ansteigen. Von 2013 bis 2022 wären nur die von 1990 bis 1999 geborenen und auf der Grundlage des § 40b StAG eingebürgerten Doppelstaater betroffen. Sie haben zu 68 % auch noch die türkische, zu 14,5 % die Staatsangehörigkeit eines Nachfolgestaates von Jugoslawien, zu 3,7 % die iranische Staatsangehörigkeit, und zu jeweils etwas mehr als einem Prozent die vietnamesische, pakistanische oder afghanische Staatsangehörigkeit.
Gesetzliche Ausnahmen seit 20. Dezember 2014 (Hinnahme von Mehrstaatigkeit für bestimmte Personen)
Das Prinzip der Vermeidung von Mehrstaatigkeit ist ein grundlegendes staatsangehörigkeitsrechtliches Prinzip. Es wird jedoch nicht nur im deutschen Recht durchbrochen.
Seit 20. Dezember 2014 gilt die Optionspflicht nicht mehr für Personen, die im Inland aufgewachsen sind (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 StAG). Im Inland aufgewachsen sind nach § 29 Abs. 1a) StAG Deutsche, die sich acht Jahre gewöhnlich im Inland aufgehalten haben, sechs Jahre im Inland eine Schule besucht haben oder über einen im Inland erworbenen Schulabschluss oder eine im Inland abgeschlossene Berufsausbildung verfügen. Eingeführt wurde ferner die Ausnahme von der Optionspflicht in § 29 Abs. 1 Nr. 3 StAG zugunsten von Personen, die Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Schweiz sind.
Wer in Deutschland aufgewachsen ist und dadurch enge Bindungen zu Deutschland entwickelt hat, sollte die deutsche Staatsangehörigkeit nicht mehr verlieren und die durch Geburt entstandene Mehrstaatigkeit dauerhaft behalten. Betroffene können die Frage, ob sie nach der Definition des Gesetzes in Deutschland aufgewachsen und damit von der Optionspflicht befreit sind, bereits frühzeitig nach Erwerb des Schulabschlusses, nach sechsjähriger Schulzeit oder nach Vollendung ihres achten Lebensjahres bzw. Aufenthaltes in Deutschland durch die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde verbindlich klären lassen und erhalten somit bereits früh Rechtssicherheit über ihren staatsangehörigkeitsrechtlichen Status (§ 29 Abs. 5 StAG).
Diese Ausnahmeregelung diente allerdings lediglich der Vereinfachung, denn die betroffenen Doppelstaater hatten auch vor der Gesetzesänderung einen Anspruch darauf, die deutsche Staatsangehörigkeit behalten zu können (Beibehaltungsgenehmigung nach § 29 Abs. 4, § 12 Abs. 2 StAG), auch wenn sie die Aufgabe oder den Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nicht nachgewiesen haben.
Die Staatsangehörigkeitsbehörden mussten im Normalfall zwar zusätzlich prüfen, ob die Betroffenen in Deutschland aufgewachsen sind. Dafür fiel aber in 90 % der Fälle die Prüfung weg, ob die ausländische Staatsangehörigkeit überhaupt, und wenn ja, ob sie rechtzeitig aufgegeben wurde oder ob – im Falle eines Beibehaltungsantrages – die Voraussetzungen für die Hinnahme von Mehrstaatigkeit erfüllt sind. Diese Prüfung oblag der Verwaltung nur noch für die kleine Gruppe der Ius-soli-Kinder, die nicht in Deutschland aufgewachsen sind.
Doppelte Staatsangehörigkeit durch Abstammung
Keine Optionspflicht besteht für Kinder mit einem deutschen Elternteil, die neben der deutschen Staatsangehörigkeit bei der Geburt auch eine fremde Staatsangehörigkeit erwerben. Das betrifft insbesondere Kinder mit einem deutschen und einem nichtdeutschen Elternteil, die bei Geburt in Deutschland beide Staatsangehörigkeiten über das ius sanguinis erhalten, weil das Recht des anderen Staates dies vorsieht (d. h. die fremde Staatsangehörigkeit bei Auslandsgeburten weitergegeben wird und kein Verbot von Mehrstaatigkeit besteht). Zwischen 2000 und 2015 sind jährlich zwischen 71.380 und 88.194 Geburten in Deutschland in diese Kategorie gefallen. Diese Kinder sind nicht verpflichtet, zu einem bestimmten Zeitpunkt eine der beiden Staatsangehörigkeiten aufzugeben. Sofern sie nicht auf eine der beiden Staatsangehörigkeiten verzichten, behalten sie beide in der Regel lebenslang.
Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts 2024 (generelle Hinnahme von Mehrstaatigkeit)
Da der Grundsatz der Vermeidung der Mehrstaatigkeit schon seit langem nicht mehr der tatsächlichen Einbürgerungspraxis entspreche, im Jahr 2022 die sog. Mehrstaaterquote bei den Einbürgerungen sogar 74,1 % betrug, wurde der Grundsatz im Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) aufgegeben. Einbürgerungen sollen künftig generell unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit erfolgen, eine Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit(en) ist demnach nicht mehr notwendig. Damit entfällt unter anderem auch die Optionsregelung beim Ius-soli-Erwerb. § 29 StAG wird mit Inkrafttreten des StARModG aufgehoben.
Erwerb durch Behandlung als deutscher Staatsangehöriger
Mit Wirkung vom 28. August 2008 hat der Gesetzgeber eine Lücke geschlossen, die Staatsangehörigkeit von Personen zu regeln, die keine deutsche Staatsangehörigen sind, aber sehr lange Zeit von deutschen Behörden als solche behandelt wurden (neuer § 3 Abs. 2 StAG). Begünstigte dieser Regelung sind vor allem Personen, die es nach den Weltkriegen versäumt hatten, durch die Abgabe von Erklärungen ihre durch die Aufhebung von Anschlussnormen entzogene deutsche Staatsangehörigkeit zurückzuerwerben, sowie ihre Nachkommen. Voraussetzung ist, dass der Betroffene seit zwölf Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist und diese unzutreffende Behandlung nicht – z. B. durch falsche Angaben oder Verschweigen relevanter Tatsachen – zu vertreten hat. Begünstigt ist insbesondere, wem ein deutscher Staatsangehörigkeitsausweis, ein deutscher Reisepass oder ein deutscher Personalausweis ausgestellt wurde. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wirkt dann auf den Zeitpunkt zurück, zu dem bei Behandlung als Staatsangehöriger der Erwerb der Staatsangehörigkeit angenommen wurde. Er erstreckt sich auch auf Abkömmlinge des Betroffenen (§ 3 Abs. 2 Satz 4 StAG).
Einbürgerung (Naturalisation) – Erwerb durch Verwaltungsakt
Geltende Regelung
Die Einbürgerung erfolgt nur auf Antrag. Dies ist ein Erwerbsverfahren für ausländische Staatsbürger oder Staatenlose. Die Staatsangehörigkeit wird in diesem Fall nicht bereits kraft Gesetzes, sondern durch einen Verwaltungsakt erworben:
- Einbürgerung kraft Rechtsanspruchs (Muss-Einbürgerung, Anspruchs-Einbürgerung) erfolgt bei Vorliegen der Voraussetzungen eines gesetzlichen Anspruchs, ohne Ermessensspielraum der Staatsangehörigkeitsbehörde:
- Restitution von nationalsozialistischem Unrecht (Wiedergutmachungseinbürgerung) gemäß Art. 116 Abs. 2 GG oder gem. § 15 StAG
- verfestigte Einwanderung (§ 10 StAG), also seit fünf Jahren gewöhnlicher rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland ohne wesentliche Straftaten, ohne Mitgliedschaft in oder auch nur Unterstützung von einer extremistischen Organisation, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung richtet, zudem ausreichende Deutschkenntnisse und Kenntnisse zur Rechts- und Gesellschaftsordnung wie auch der Lebensverhältnisse in Deutschland, keine selbst zu vertretende Inanspruchnahme von Leistungen nach SGB II oder SGB XII; bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen (insbesondere höherer Sprachkenntnisse) kann die Aufenthaltsdauer bis auf drei Jahre verkürzt werden;
- Verminderung der Staatenlosigkeit; nach fünf Jahren rechtmäßigen Aufenthalts eines in Deutschland geborenen Staatenlosen, der rechtzeitig den Antrag gestellt hat (Art. 2 des Gesetzes zur Verminderung der Staatenlosigkeit).
- Soll-Einbürgerung (In-der-Regel-Einbürgerung), wobei die Staatsangehörigkeitsbehörde nur ausnahmsweise und bei Vorliegen besonderer rechtfertigender Gründe den Erwerb der Staatsangehörigkeit versagen darf:
- Ehegatten oder Lebenspartner von deutschen Staatsbürgern (§ 9 StAG) bei mindestens dreijährigem Inlandsaufenthalt und zweijährigem Bestehen der Ehe oder Lebenspartnerschaft
- Kann-Einbürgerung (Ermessens-Einbürgerung im öffentlichen Interesse), bei der die Staatsangehörigkeitsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen die Einbürgerung vornehmen darf:
- ausländische Staatsbürger oder Staatenlose, wenn gegen sie kein Ausweisungsgrund vorliegt und ihr Unterhalt gesichert ist (§ 8 StAG);
- ehemalige deutsche Staatsbürger, die im Ausland leben, und ihre Kinder oder Adoptivkinder, wenn gegen sie kein Ausweisungsgrund vorliegt (§ 13 StAG);
- ausländische Staatsbürger, die im Ausland leben und besondere Bindungen an die Bundesrepublik Deutschland haben (§ 14 StAG).
Vor der Reform 2024
Bis 26. Juni 2024 musste die bisherige Staatsangehörigkeit aufgegeben werden. Hiervon war aber in einer Reihe von Fällen abzusehen (§ 12 StAG), nämlich:
- generell bei EU-Bürgern oder Bürgern der Schweiz,
- wenn das Recht des ausländischen Staates ein Ausscheiden aus der bisherigen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht,
- wenn der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit regelmäßig verweigert,
- wenn die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt wird, die der Einbürgerungsbewerber nicht zu vertreten hat,
- wenn die Entlassung von unzumutbaren Bedingungen abhängig gemacht wird,
- wenn über einen Entlassungsantrag in angemessener Zeit nicht entschieden wird,
- wenn bei älteren Einbürgerungsbewerbern der Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde,
- wenn dem Einbürgerungsbewerber bei Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher Art oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen,
- wenn der Einbürgerungsbewerber im Besitz eines Reiseausweises im Sinne von Art. 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ist,
- wenn ein völkerrechtlicher Vertrag dies vorsieht.
Durch zwei Erlasse von 2019 wurde der Personenkreis derer, die ein Recht auf Staatsangehörigkeit geltend machen können, erweitert: Er umfasst nun auch Nachkommen von Personen, die vor dem 1. April 1953 als Kind einer zwangsausgebürgerten deutschen Mutter und eines ausländischen Vaters ehelich geboren wurden, sowie vor dem 1. Juli 1993 geborene nichteheliche Kinder zwangsausgebürgerter deutscher Väter und ausländischer Mütter, bei denen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft nach deutschen Gesetzen vor Vollendung des 23. Lebensjahres wirksam erfolgt war. Auch wenn diese Vorfahren im Ausland eine neue Staatsbürgerschaft annahmen, steht das der Einbürgerung nicht entgegen, sofern die Emigration aufgrund von Verfolgung geschah. Für Berechtigte mit NS-Verfolgungshintergrund wird zudem vom Nachweis der Unterhaltsfähigkeit abgesehen und das erforderliche Sprachniveau auf einfache deutsche Sprachkenntnisse abgesenkt. Die Regelung gilt mit einem „Generationenschnitt“: Ab dem Jahr 2000 geborene Nachkommen von NS-Verfolgten sollen die Erleichterungen zwar nutzen können, ihre Kinder werden jedoch nur dann mit eingebürgert, wenn die Einbürgerung bis zum 1. Januar 2021 beantragt wurde. Ein Rechtsanspruch besteht jedoch nicht; einen von den Oppositionsparteien unterstützten Antrag der Grünen auf Gewährung lehnte der Bundestag am 30. Januar 2020 ab. Seit 2008 werden Kenntnisse über die Sprache, Geschichte, Kultur und das politische System Deutschlands in Einbürgerungstests abgeprüft.
Im Januar 2024 beschloss der Bundestag einen Gesetzentwurf, der unter anderem folgende Reformen vorsah:
- Die für eine Einbürgerung notwendige Aufenthaltsdauer wurde von acht auf fünf Jahre gesenkt. Bei „besonderen Integrationsleistungen“ ist eine Einbürgerung bereits nach drei statt bisher sechs Jahren möglich.
- Die doppelte Staatsangehörigkeit ist grundsätzlich möglich.
- In Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern erhalten die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn mindestens ein Elternteil seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig in Deutschland lebt und ein Daueraufenthaltsrecht besitzt, sie müssen sich nicht mehr als Erwachsene für eine Staatsangehörigkeit entscheiden.
Der Bundesrat beschloss am 2. Februar 2024, den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen. Das Staatsangehörigkeitsmodernisierungsgesetz wurde am 26. März 2024 verkündet und trat im Wesentlichen drei Monate später, also am 27. Juni 2024, in Kraft.
Zahlen, Statistik
Jahr | Zahl der Einbürgerungen |
---|---|
1985 | 34.913 |
1990 | 101.377 |
1995 | 313.606 |
2000 | 186.672 |
2005 | 117.241 |
2010 | 101.570 |
2015 | 107.317 |
2016 | 110.383 |
2017 | 112.211 |
2018 | 112.340 |
2019 | 128.905 |
2020 | 109.880 |
2022 | 168.775 |
Das Statistische Bundesamt (Destatis) veröffentlicht jährlich statistische Zahlen zur Einbürgerung in Deutschland.
In den Jahren 2007 bis 2017 wurden zwischen 94.000 und 113.000 Ausländer pro Jahr eingebürgert, davor waren es 1990–2006 zwischen 100.000 und 313.000 Ausländer pro Jahr und 1981–1989 zwischen 34.000 bis 69.000 Ausländer pro Jahr. Zur Herkunft gibt es folgende Zahlen: Im Jahr 2015 wurden 19.700 türkische Staatsbürger, 5900 Polen, 4200 Ukrainer, 3800 Kosovaren, 3400 Iraker und 3400 Italiener eingebürgert.
Nach dem Brexit-Referendum vom 23. Juni 2016 kam es zu einer massiven Erhöhung der Zahl von Einbürgerungsanträgen von Staatsbürgern des Vereinigten Königreichs. Allein in den zwei Jahren 2016 und 2017 erhielten insgesamt 10.358 Briten die deutsche Staatsangehörigkeit. Dies sind mehr als doppelt so viele Einbürgerungen wie die gesamte Zahl der Einbürgerungen von Briten in den 15 Jahren zwischen 2000 und 2015.
Verlust der Staatsangehörigkeit
Grundsätzliches
Das Grundgesetz verbietet in Artikel 16 Abs. 1 Satz 1 die Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit. Entziehung ist der Verlust der Staatsangehörigkeit, den der Betroffene nicht beeinflussen kann, insbesondere die willkürliche Ausbürgerung. Demgegenüber ist ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zulässig, wenn er aufgrund von Handlungen des Betroffenen eintritt, die auf dessen selbstverantwortlichen und freien Willensentschluss gegründet sind. Auf welche Weise die deutsche Staatsangehörigkeit ursprünglich erworben wurde (Abstammung, Einbürgerung, Geburt auf deutschem Staatsgebiet), ist für die Verlusttatbestände unerheblich.
Die Verlusttatbestände des StAG bleiben unterhalb der Regelungsmöglichkeiten, die die Art. 7 und 8 des Europäischen Übereinkommens über die Staatsangehörigkeit vom 6. November 1997 bieten und sehen insbesondere keinen Verlustgrund im Falle eines Verhaltens vor, bei dem wesentliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet werden. Mit Ausnahme des Falles des Erwerbs der Staatsangehörigkeit durch arglistiges Verhalten, falsche Angaben oder der Verschleierung einer erheblichen Tatsache (Art. 7 Abs. 1 Buchstabe b) des Abkommens) darf ein Verlust der Staatsangehörigkeit nach diesem Abkommen innerstaatlich nicht eintreten, wenn der Betroffene dadurch staatenlos würde (Art. 7 Abs. 3 des Abkommens).
Verlusttatbestände
Die Verlusttatbestände seit der Urfassung des StAG haben sich, vor allem nach Inkrafttreten des Grundgesetzes, erheblich verändert. Das StAG sieht heute folgende Verlusttatbestände vor:
Entlassung
Hat ein anderer Staat dem Deutschen auf dessen Antrag die Einbürgerung in den Staatsverband zugesichert, besteht die Möglichkeit (und gegründet auf der Forderung des anderen Staats, die bisherige Staatsangehörigkeit vor einer Einbürgerung aufzugeben, auch die Verpflichtung), die Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit zu beantragen (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 StAG). Die Entlassung wird mit der Aushändigung der Entlassungsurkunde wirksam (§ 23 StAG). Kommt es binnen eines Jahres nach Entlassung nicht zum Erwerb der zugesicherten fremden Staatsangehörigkeit, gilt die Entlassung als nicht erfolgt (§ 24 StAG).
Verzicht
Nach § 17 Abs. 1 Nr. 3 StAG i. V. mit § 26 StAG kann ein Deutscher auf seine deutsche Staatsangehörigkeit verzichten, wenn er mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt. Der Verzicht bedarf der behördlichen Genehmigung und tritt mit Aushändigung der behördlichen Verzichtsurkunde ein.
Freiwilliger Eintritt von Doppelstaatern in die Streitkräfte des Staates der weiteren Staatsangehörigkeit
Wer freiwillig ohne Zustimmung des Bundesverteidigungsministeriums in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines fremden Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Betroffene besitzt, eintritt, verliert die deutsche Staatsangehörigkeit; es sei denn, er wird sonst staatenlos (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 StAG). Der Verlust tritt nicht ein, wenn der Deutsche aufgrund eines zwischenstaatlichen Vertrags zum Eintritt in die fremden Streitkräfte berechtigt ist (§ 28 Abs. 2 Nr. 2 StAG).
Das Fortbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit kann angenommen werden bei einem auf Grund freiwilliger Verpflichtung erfolgten Eintritt in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines (anderen) Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU), der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), der Nordatlantikvertrags-Organisation (NATO) oder eines Staates der Länderliste nach § 41 Aufenthaltsverordnung (dazu gehören Australien, Israel, Japan, Kanada, die Republik Korea, Neuseeland, Vereinigtes Königreich und die USA), dessen Staatsangehörigkeit die antragstellende Person besitzt, wenn dieser Eintritt nach dem 5. Juli 2011 stattgefunden hat.
Seit der Neufassung von § 28 StAG gilt der Verlusttatbestand nicht mehr für Minderjährige (§ 28 Abs. 2 Nr. 1 StAG).
Konkrete Beteiligung an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung im Ausland
Nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 StAG führt die konkrete Beteiligung an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung im Ausland zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit; es sei denn, der Betroffene würde sonst staatenlos. Der Verlust ist förmlich durch Bescheid festzustellen (§ 28 Abs. 3 StAG).
Als terroristische Vereinigungen können allgemein solche angesehen werden, die die in § 129a StGB genannten schweren Straftaten begehen. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist die Aufnahme einer Organisation in die vom Rat der Europäischen Union angenommene Liste terroristischer Organisationen im Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus ein deutlicher Anhaltspunkt dafür, dass die Organisation terroristischer Art ist oder im Verdacht steht, eine solche zu sein.
Von dieser Regelung erfasst werden sollen vor allem Doppelstaater, die in den Reihen des Islamischen Staates kämpfen.
Erklärung nach dem Optionsmodell
Deutsche, die kraft Geburt im Inland die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben (siehe Abschnitt oben), müssen in bestimmten Fällen optieren, ob sie die deutsche oder die fremde Staatsangehörigkeit behalten möchten (§ 29 Abs. 1 StAG). Erklären sie, die fremde Staatsangehörigkeit behalten zu wollen, geht die deutsche Staatsangehörigkeit verloren (§ 29 Abs. 2 StAG). Möchten sie die deutsche Staatsangehörigkeit behalten, muss der Verlust der fremden Staatsangehörigkeit nachgewiesen oder eine Beibehaltungsgenehmigung eingeholt werden. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, geht die deutsche Staatsangehörigkeit verloren (§ 29 Abs. 3 und 4 StAG).
Rücknahme der Einbürgerung
Nach § 35 StAG kann eine rechtswidrige Einbürgerung oder eine rechtswidrige Beibehaltungsgenehmigung zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist. Die Rücknahme ist in der Regel auch dann zulässig, wenn der Betroffene dadurch staatenlos würde (§ 35 Abs. 2 StAG). Die Rücknahme darf nur bis zum Ablauf von 10 Jahren (nach der Erstfassung von 2009: bis zum Ablauf von fünf Jahren) seit der Einbürgerung oder der Bekanntgabe der Beibehaltungsgenehmigung erfolgen (§ 35 Abs. 3 StAG) und gilt dann rückwirkend (§ 35 Abs. 4 StAG). Sind Abkömmlinge des Eingebürgerten von der Rücknahme betroffen, ist die Rücknahme bei diesem Personenkreis gesondert zu prüfen; einen Automatismus, die Rücknahme der Einbürgerung bei der Bezugsperson auch auf die Abkömmlinge zu erstrecken, gibt es nicht (§ 35 Abs. 5 StAG). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Dritte, die noch nicht fünf Jahre alt sind, ihre deutsche Staatsangehörigkeit, die sie von dem rechtswidrig Eingebürgerten kraft Gesetzes erworben haben, in jedem Falle behalten (§ 17 Abs. 2 und 3 StAG).
Der Aufnahme dieser Bestimmung mit Wirkung vom 12. Februar 2009 ging eine verfassungsrechtliche Debatte voraus, in der das Bundesverfassungsgericht die Rücknahme der Staatsangehörigkeit bei vorausgegangenen Falschangaben auf der Grundlage des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts (vor allem nach § 48 VwVfG) zwar billigte, wenn sie zeitnah nach der Einbürgerung erfolgte, aber zugleich eine Spezialregelung über die zeitliche Befristung einer Rücknahme und über die möglichen Auswirkungen auf unbeteiligte Dritte (vor allem auf Kinder des Eingebürgerten) anmahnte. Dem haben die Absätze 3 bis 5 des § 35 StAG Rechnung getragen.
Zu einer eventuellen Hinnahme der Staatenlosigkeit nach Rücknahme der Einbürgerung – entgegen Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG – sah sich der Gesetzgeber in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als berechtigt an, weil die Belassung der Staatsangehörigkeit in diesem Fall nicht dem Willen des Verfassungsgesetzgebers entsprochen und damit außerhalb des Schutzzwecks der Vorschrift gelegen hätte. Verwiesen wurde auf Art. 7 Abs. 3 des Europäischen Übereinkommens über die Staatsangehörigkeit vom 6. November 1997, der einen allgemeinen Rechtsgedanken zum Ausdruck bringe, der auch für die Verfassungsauslegung von Bedeutung sei. Die völkerrechtlichen Bestimmungen, die die Rücknahme der erschlichenen Einbürgerung auch in diesem Fall zuließen, seien Ausdruck der Selbstbehauptung des Rechts.
Vertretenenfälle
Handeln die gesetzlichen Vertreter für ein minderjähriges Kind gelten folgende Besonderheiten:
Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit
Die Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit, um eine fremde Staatsangehörigkeit erwerben zu können, kann für das unter elterlicher Sorge stehende Kind nur mit Genehmigung des Familiengerichts beantragt werden (§ 19 Abs. 1 StAG). Die Genehmigung des Familiengerichts ist jedoch nicht erforderlich, wenn der Vater oder die Mutter die Entlassung für sich und zugleich kraft elterlicher Sorge für das Kind beantragt und dem Antragsteller die Sorge für die Person dieses Kindes zusteht (§ 19 Abs. 2 StAG).
§ 19 Abs. 2 StAG setzt voraus, dass im Falle des gemeinsamen Sorgerechts Vater und Mutter gemeinsam die Entlassung beantragen. Beantragt nur ein Elternteil die Entlassung des Kindes aus der Staatsangehörigkeit, muss ihm das Sorgerecht allein zustehen, um keiner familiengerichtlichen Genehmigung zu bedürfen. Für die Entbehrlichkeit der familiengerichtlichen Genehmigung ist zudem eine ausdrücklich gleichzeitige (mit den Eltern oder dem allein sorgeberechtigten Elternteil) beantragte Entlassung erforderlich. Hat der Elternteil schon früher die deutsche Staatsangehörigkeit verloren, ist § 19 Abs. 2 StAG unanwendbar und es muss die Genehmigung des Familiengerichts eingeholt werden, um die Entlassung zu erreichen.
Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit
Im Falle des Verzichts auf die deutsche Staatsangehörigkeit gelten die vorstehenden Ausführungen für Minderjährige entsprechend (§ 26 Abs. 4 StAG).
Frühere Verlusttatbestände
Die Urfassung von § 17 in der Fassung des Gesetzes vom 22. Juli 1913 sah etliche Verlusttatbestände vor, die schon vor Inkrafttreten des Grundgesetzes aufgehoben wurden oder jedenfalls – auch ohne förmliche Aufhebung – als mit dem Grundgesetz nicht vereinbar anzusehen sind. Frühere inzwischen aufgehobene Verlustgründe behalten allerdings grundsätzlich ihre Wirksamkeit, soweit sie nicht vom Bundesverfassungsgericht als von Anfang an nichtig erklärt wurden oder soweit ihre Wirkungen nicht durch den Gesetzgeber eingeschränkt oder aufgehoben wurden. Die Verlustgründe wirken ggf. auf die Abkömmlinge weiter. Im Einzelnen gilt Folgendes:
Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit
Bis 26. Juni 2024 galten die folgenden Regelungen:
Nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 i. V. mit § 25 StAG verlor ein Deutscher seine deutsche Staatsangehörigkeit, wenn er eine fremde Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag erwarb, ohne zuvor eine Beibehaltungsgenehmigung erhalten zu haben. Die deutsche Staatsangehörigkeit ging allerdings seit dem 28. August 2007 generell nicht mehr verloren, wenn die erworbene Staatsangehörigkeit die eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Schweiz war. Von der Möglichkeit, die Hinnahme der Mehrstaatigkeit auf weitere Staaten durch völkerrechtlichen Vertrag auszudehnen (§ 25 Abs. 1 Satz 2 StAG letzter Satzteil), wurde kein Gebrauch gemacht.
Der Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit musste auf dem eigenen Antrag, also auf freier, unmittelbar auf den Erwerb der anderen Staatsangehörigkeit gerichteter Willensentscheidung beruhen. Ein freiwilliger Verlust lag vor, wenn der Betroffene die Alternative hätte, auf die andere Staatsangehörigkeit zu verzichten, auch dann, wenn hinter dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit existenzielle Interessen standen.
Das Bundesverfassungsgericht hatte hierzu entschieden, dass eine gesetzliche Regelung, die den Verlust der Staatsangehörigkeit an den freiwilligen, antragsgemäßen Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit knüpfe, keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken begegne. Der Betroffene habe es selbst in der Hand, die deutsche Staatsangehörigkeit zu behalten. Die unter Umständen sich ergebende Notwendigkeit, sich zwischen der deutschen und der ausländischen Staatsangehörigkeit zu entscheiden, sei nicht unzumutbar. Sie sei Folge der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Entscheidung des Gesetzgebers gegen eine uneingeschränkte Hinnahme von Mehrstaatigkeit.
Ob jemand eine fremde Staatsangehörigkeit freiwillig und gleichsam gezielt erwerben will, ist manchmal zweifelhaft und bedarf einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls. Wie unterschiedlich diese Würdigung ausfallen kann, zeigt sich am Beispiel deutscher Juden, die nach Israel ausgewandert sind: Nach dem israelischen Rückkehrgesetz haben Auswanderer mit dem Erhalt der israelischen Einwanderungsbescheinigung die israelische Staatsangehörigkeit erworben. Vor Antragstellung sind sie jedoch darauf hingewiesen worden, dass sie den Erwerb durch eine entsprechende Erklärung ausschließen können. Nach § 2 Abs. c (2) israelisches Staatsangehörigkeitsgesetz erwirbt die israelische Staatsangehörigkeit trotz Aushändigung der Einwanderungsbescheinigung nämlich nicht, wer unmittelbar vor seiner Einwanderung oder unmittelbar vor Erhalt der Einwanderungsbescheinigung ausländischer Staatsangehöriger war und an diesem Tag oder vorher oder innerhalb von drei Monaten danach und während er noch Ausländer ist erklärt, dass er kein israelischer Staatsangehöriger sein will. Daraus hat die Rechtsprechung zunächst gefolgert, dass im Nichtgebrauchmachen der Ausschlussmöglichkeit eine freiwillige Hingabe zum israelischen Staat und eine Abwendung vom deutschen Staat liege.
Die Entscheidung erfuhr in der Folgezeit Kritik. Die spätere Rechtsprechung ist der früheren Betrachtung nicht gefolgt. Sie erblickt im Erwerb der israelischen Staatsangehörigkeit einen automatischen Staatsangehörigkeitserwerb kraft Gesetzes, durch den die deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren geht. Zur Begründung wird ausgeführt, der Antrag des Auswanderers beziehe sich unmittelbar und abschließend auf einen anderen Sachverhalt, nämlich auf die Erlaubnis zur Einwanderung und den Willen zur Niederlassung. Wer in ein Land einwandern und sich dort niederlassen wolle, bringe damit nach allgemeinem Verständnis nicht zum Ausdruck, die Staatsangehörigkeit dieses Landes erwerben zu wollen, weil eine Niederlassung bei entsprechender Gestattung gemeinhin auch dem Ausländer möglich sei. Habe der Betroffene danach keinen Antrag gestellt, der den Willen zum Erwerb der israelischen Staatsangehörigkeit zum Ausdruck bringe, komme es nicht darauf an, ob ihm die Folgen, die das israelische Staatsangehörigkeitsrecht an eine Einwanderung knüpfe, bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen. Die in § 2 Abs. c) (2) israelisches Staatsangehörigkeitsgesetz vorgesehene negative Optionserklärung stehe einer positiven Willenserklärung auf Erwerb der Staatsangehörigkeit zudem nicht gleich.
Vertretenenfälle beim Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit
Voraussetzung für den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes ist, dass der Sorgeberechtigte den Einbürgerungsantrag für eine andere Staatsangehörigkeit nicht nur für sich, sondern ausdrücklich auch für das minderjährige Kind gestellt hat. Ein solcher ausdrücklicher Antrag für das Kind liegt nicht bereits vor, wenn im Einbürgerungsantrag der Eltern entsprechend der formularmäßigen Fragestellung die Namen der Kinder mitangegeben werden. Diese Angabe dient der Ermittlung der persönlichen Verhältnisse der Antragsteller und muss wahrheitsgemäß beantwortet werden, unabhängig davon, ob die Erstreckung ihrer Einbürgerung auf die Kinder gewünscht wird oder nicht. Erforderlich ist vielmehr eine ausdrückliche Willensbekundung auf Erwerb der anderen Staatsangehörigkeit zugunsten des Kindes. Fehlt es an einer solchen ausdrücklichen Antragstellung, wird das Kind aber aufgrund des ausländischen Rechts in die Einbürgerung der Eltern einbezogen (sog. Erstreckungserwerb), liegt in Bezug auf das Kind kein Einbürgerungserwerb durch Antrag vor, selbst dann nicht, wenn die Eltern wissen, dass trotz nicht beantragter Einbürgerung des Kindes dieses die andere Staatsangehörigkeit kraft Erstreckungserwerbs erhält. Das Kind behält dann seine deutsche Staatsangehörigkeit.
Sind beide Elternteile zudem Inhaber der elterlichen Sorge, müssen sie die fremde Staatsangehörigkeit gemeinschaftlich für das Kind beantragen. Es genügt für die Entbehrlichkeit der familiengerichtlichen Genehmigung nicht, dass nur ein Elternteil die fremde Staatsangehörigkeit beantragt und der andere Elternteil dem zustimmt. Erst recht genügt es nicht, dass bei gemeinsamer Sorgeberechtigung nur ein Elternteil für sich und sein Kind eine andere Staatsangehörigkeit beantragt. Kann die familiengerichtliche Genehmigung im Zeitpunkt des Erwerbs der anderen Staatsangehörigkeit nicht wirksam beantragt werden oder liegt sie nicht vor, behält das Kind seine deutsche Staatsangehörigkeit.
An den beiden Beispielen wird deutlich, dass die Verweisung auf die Verzichtsvorschriften beim Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit für das Kind oft eine staatsangehörigkeitserhaltende Wirkung hat. Wem es gelingt, entweder die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 StAG durch geschicktes Verhalten zu unterlaufen, wer eine erforderliche familiengerichtliche Genehmigung nicht beantragt oder wer schon für sein Kind die fremde Staatsangehörigkeit erst gar nicht förmlich beantragt, sie aus anderen Gründen (Erstreckungserwerb) aber dennoch erhält, der verschafft seinem Kind die doppelte Staatsangehörigkeit, die er selbst nur ausnahmsweise erhält.
Annahme als Kind durch einen Ausländer
Gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 4 i. V. mit § 27 StAG verlor bis 26. Juni 2024 ein minderjähriger Deutscher seine deutsche Staatsangehörigkeit, wenn er durch Adoption die fremde Staatsangehörigkeit des Annehmenden erwarb. Der Verlust trat nicht ein, wenn der Angenommene mit einem deutschen Elternteil verwandt blieb oder wenn er seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte. Der Verlust trat auch nicht ein, wenn der Annehmende die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats oder der Schweiz hat (§ 27 Satz 4 i. V. mit § 25 Abs. 1 Satz 2 StAG).
Nichterfüllung der Wehrpflicht
Die frühere Regelung des § 17 Nr. 3 StAG a. F. (Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch Nichterfüllung der Wehrpflicht) war durch Aufhebung des § 26 StAG a. F. durch Verordnung vom 20. Januar 1942 gegenstandslos geworden, nachdem § 26 Abs. 3 Satz 2 StAG a. F. (Wiedereinbürgerungsanspruch bei unverschuldetem Verlust der Staatsangehörigkeit wegen Nichterfüllens der Wehrpflicht) bereits durch Gesetz vom 15. Mai 1935 aufgehoben worden war.
Weigerung der Rückkehr nach Deutschland im Kriegsfall
Die frühere Regelung des § 17 Nr. 4 StAG a. F. i. V. mit § 27 StAG a. F. („Ein Deutscher, der sich im Ausland aufhält, kann seiner Staatsangehörigkeit durch Beschluß der Zentralbehörde seines Heimatstaats verlustig erklärt werden, wenn er im Falle eines Krieges oder einer Kriegsgefahr einer vom Kaiser angeordneten Aufforderung zur Rückkehr keine Folge leistet.“) ist unvereinbar mit Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG und spätestens am 23. Mai 1949 außer Kraft getreten. Die Fassungen des § 17 Nr. 4 StAG a. F. und des § 27 StAG a. F. wurden erst mit Wirkung vom 1. Januar 1977 auch förmlich aufgehoben.
Eintritt in ausländischen Staatsdienst
Die frühere Regelung des § 17 Nr. 4 StAG a. F. i. V. mit § 28 StAG a. F. („Ein Deutscher, der ohne Erlaubnis seiner Regierung in ausländische Staatsdienste getreten ist, kann seiner Staatsangehörigkeit durch Beschluß der Zentralbehörde seines Heimatstaats verlustig erklärt werden, wenn er einer Aufforderung zum Austritt nicht Folge leistet.“) ist unvereinbar mit Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG und spätestens am 23. Mai 1949 außer Kraft getreten. Die Fassung des § 17 Nr. 4 StAG a. F. wurde erst mit Wirkung vom 1. Januar 1977 und die des § 28 StAG a. F. wurde erst mit Wirkung vom 1. Januar 2000 auch förmlich aufgehoben.
Ausdehnung auf Ehefrau und Kinder
Die frühere Regelung des § 17 Nr. 4 StAG a. F. i. V. mit § 29 StAG a. F. („Der Verlust der Staatsangehörigkeit in den Fällen des § 26 Abs. 1, 2 und der §§ 27, 28 sowie der Wiedererwerb der Staatsangehörigkeit in den Fällen des § 26 Abs. 3 Satz 2 erstreckt sich zugleich auf die Ehefrau und auf diejenigen Kinder, deren gesetzliche Vertretung dem Ausgeschiedenen oder dem Wiedereingebürgerten kraft elterlicher Gewalt zusteht, soweit sich die Ehefrau oder die Kinder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft befinden. Ausgenommen sind Töchter, die verheiratet sind oder verheiratet gewesen sind.“) ist unvereinbar mit Art. 117 Abs. 1 GG und der Gleichbehandlung von Mann und Frau (Art. 3 Abs. 2 GG) und am 31. März 1953 außer Kraft getreten. Die Fassung des § 17 Nr. 4 StAG a. F. wurde erst mit Wirkung vom 1. Januar 1977 und die des § 29 StAG a. F. erst mit Wirkung vom 1. Januar 2000 auch förmlich aufgehoben.
Verlust durch Legitimation
Die frühere Regelung des § 17 Nr. 5 StAG (sog. Legitimation des nichtehelichen Vaters), das heißt die nach Geburt des Kindes erfolgte Eheschließung der Eltern, führte zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes, die bei nichtehelichen Kindern über die deutsche Mutter erworben wurde. Nach Altrecht richtete sich die deutsche Staatsangehörigkeit bei ehelichen Kindern jedoch – wie früher international üblich (so auch im deutschen Staatsangehörigkeitsrecht: § 5 StAG a. F.) – ausschließlich nach der Staatsangehörigkeit des Vaters. Dieser Grundsatz wurde mit § 17 Nr. 5 StAG a. F. auf die Legitimation ausgedehnt. Schlossen die Eltern des Kindes die Ehe und war der Vater kein Deutscher, verlor das Kind nachträglich seine deutsche Staatsangehörigkeit. Zugleich erwarb es die Staatsangehörigkeit des Vaters. Die Regelung war schon aufgrund Art. 117 Abs. 1 GG am 31. März 1953 als Verstoß gegen die Gleichbehandlung von Mann und Frau (Art. 3 Abs. 2 GG) außer Kraft getreten. Die förmliche Aufhebung der Altfassung des § 5 StAG a. F. („Eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Legitimation durch einen Deutschen begründet für das Kind die Staatsangehörigkeit des Vaters.“) erfolgte jedoch erst mit Wirkung vom 1. Juli 1998 und die des § 17 Nr. 5 StAG erst mit Wirkung vom 1. Januar 2000.
Eheschließung einer Deutschen mit einem Ausländer
Die frühere Regelung des § 17 Nr. 6 StAG a. F. („Die Staatsangehörigkeit geht verloren für eine Deutsche durch Eheschließung mit dem Angehörigen eines anderen Bundesstaats oder mit einem Ausländer.“) war mit Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG und auch mit Art. 3 Abs. 2 GG unvereinbar. Entsprechend dem früher vorherrschenden Grundsatz der staatsangehörigkeitsrechtlichen Familieneinheit, die durch die Staatsangehörigkeit des Mannes vorgegeben wurde, verlor eine Deutsche durch Eheschließung mit einem Nichtdeutschen ihre deutsche Staatsangehörigkeit. Nicht immer erwarb sie nach dem Heimatrecht des Ehemannes aber auch dessen Staatsangehörigkeit; manchmal wurde sie durch die Eheschließung staatenlos. Die bundesrepublikanische Rechtsprechung hat die Vorschrift anfänglich verfassungskonform dahingehend ausgelegt, dass ein Verlust nur mit Zustimmung der Frau und mit gleichzeitigem Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit (in der Regel der des Ehemannes) eintrat. Mit Ablauf des 31. März 1953 wurde § 17 Nr. 6 StAG a. F. endgültig verfassungswidrig und nichtig; die Frau behielt auch nach Eheschließung mit einem Ausländer ihre deutsche Staatsangehörigkeit. Die förmliche Aufhebung der Altfassung des § 17 Nr. 6 StAG erfolgte jedoch erst mit Wirkung vom 1. Januar 2000.
Verlust durch verlorenen Kontakt nach Auswanderung
Bis 1914 galt die Regel, dass der Deutsche im Ausland nach Ablauf von zehn Jahren seine Staatsangehörigkeit verlor, wenn er nicht im Besitz von gültigen Heimatpapieren war oder sich nicht in die des zuständigen Konsulats eintragen ließ. Daher kann von Vorfahren, die vor 1904 ausgewandert sind, nicht die deutsche Staatsangehörigkeit abgeleitet werden, es sei denn, diese Registrierung hätte entsprechend stattgefunden.
Staatsangehörigkeit im bürgerlichen Recht
Bei der Beurteilung bürgerlicher Rechtsverhältnisse durch deutsche Behörden und Gerichte wird die Staatsangehörigkeit zum Schutze der kulturellen Identität und des internationalen Entscheidungseinklangs berücksichtigt (→ Internationales Privatrecht). Sie bildet das Anknüpfungsmoment im Eherecht, Verwandtschaft, Adoption, Erbrecht, Namensrecht, Rechtsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit, Todeserklärung, Vormundschaft, Betreuung und Pflegschaft, das darüber entscheidet, welche Rechtsordnung in Deutschland zur Anwendung kommt.
Spezielles Staatsangehörigkeitsrecht
- Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit (StAngRegG) vom 22. Februar 1955 (BGBl. I S. 65 = BGBl. III FNA 102–5), zuletzt geändert durch Art. 3 § 1 des Gesetzes vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1618), aufgehoben zum 15. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864), betreffend die Staatsangehörigkeit der (überwiegend heimatvertriebenen) deutschen Volkszugehörigen
- Zweites Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit (StAngRegG 2) vom 17. Mai 1956 (BGBl. I S. 431 = BGBl. III FNA 102–6), zuletzt geändert durch Art. 9 § 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. Juli 1979 (BGBl. I S. 1061), aufgehoben zum 15. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864), betreffend die Staatsangehörigkeit der Österreicher
- Gesetz zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAÄndG 1974) vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3714), geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 15. Juli 1999; die Übergangsregelungen im Wesentlichen mit Ablauf des 31. Juli 2006 aufgehoben durch Art. 2 des Gesetzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334).
- Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz – BVFG) vom 19. Mai 1953 (BGBl. I S. 201 = BGBl. III FNA 240–1) in der jeweils geltenden Fassung (Text des Bundesvertriebenengesetzes).
Rechtspolitische Geschichte der deutschen Staatsangehörigkeit
Deutscher Bund, Norddeutscher Bund, Kaiserreich
Es existierte lange Zeit kein deutscher Nationalstaat und somit auch keine einheitliche deutsche Staatsangehörigkeit. Der Deutsche Bund (1815–1866) beschäftigte sich in seinem Bundesrecht nicht mit Fragen der Staatsangehörigkeit, höchstens mit solchen der Freizügigkeit (Art. 18 DBA). Hingegen enthielt die französische Revolutionsverfassung vom 3. September 1791 erstmals Vorschriften über eine Staatsangehörigkeit. Dies wurde später auch in den Code civil übernommen.
Das französische Vorbild beeinflusste dann die einzelnen deutschen Staaten. Die ersten Regelungen waren die des Königreichs Bayern (1818), des Königreichs Württemberg (1819) und des Großherzogtums Hessen (1820). Die Paulskirchenverfassung von 1849 sah vor, dass eine Reichsstaatsangehörigkeit eingeführt werden sollte.
Der Norddeutsche Bund, der am 1. Juli 1867 in gesamtstaatlichem Sinne zu einem Bundesstaat umgewandelt worden war und die nord- und mitteldeutschen Staaten vereinte, wurde 1870/71 territorial erweitert und in Deutsches Reich umbenannt. Der Bund bzw. das Reich kannte zunächst keine gemeinsame deutsche Staatsangehörigkeit. Vielmehr bestanden die Staatsangehörigkeiten der jeweiligen Gliedstaaten, z. B. die von Preußen, Bayern, Württemberg etc., fort.
1868 schlossen der Norddeutsche Bund, Baden, Bayern, Hessen und Württemberg einerseits und die USA andererseits die ersten internationalen Abkommen zur Vermeidung von Mehrstaatigkeit. Hintergrund war die große Zahl an Auswanderern, die in den USA eingebürgert wurden, aber oft in ihre Heimat zurückkehrten und dann zum deutschen Militär eingezogen wurden. Die Verträge gingen als Bancroft-Verträge in die internationale Rechtsgeschichte ein.
Mit Gesetz vom 1. Juni 1870 wurde eine Bundeszugehörigkeit eingeführt, die (zunächst noch) für „Norddeutsche“ über die Staatsangehörigkeit in einem der Teilstaaten des Norddeutschen Bundes vermittelt wurde. Diese Bestimmungen stellten sicher, dass die Regelung der Staatsangehörigkeit in allen Gliedstaaten nach den gleichen Prinzipien (kraft Abstammung oder Naturalisation) erfolgte. Das Gesetz trat am 1. Januar 1871 in Kraft; nach Art. 80 (Nr. 24) der Bundesverfassung vom 1. Januar 1871 galt es im gesamten Bundesgebiet (also auch in den süddeutschen Beitrittsstaaten). Es ging auf das Deutsche Reich über und blieb gültig bis zum 31. Dezember 1913, als es vom Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913 abgelöst wurde.
Das deutsche Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) vom 22. Juli 1913 knüpfte an die gliedstaatliche Staatsangehörigkeit an. Deutscher war, wer die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat (die sogenannte mittelbare Reichsangehörigkeit) oder die unmittelbare Reichsangehörigkeit besaß.
Elsaß-Lothringen
Die Bewohner Elsaß-Lothringens erhielten 1871, sofern sie nicht aus anderen Teilen Frankreichs zugewandert waren, nach den Bestimmungen des Friedensvertrages von Frankfurt zwischen Frankreich und dem Deutschen Reich vom 10. Mai 1871 die elsaß-lothringische Staatsangehörigkeit und galten damit als Angehörige des Deutschen Reichs. Sie hatten aber die Möglichkeit, sich bis zum 1. Oktober 1872 für die Beibehaltung der französischen Staatsbürgerschaft zu entscheiden. Im Sinne des RuStAG galt Elsaß-Lothringen als Bundesstaat.
Einwohner der deutschen Kolonien
Nach der Errichtung deutscher Kolonien und Schutzgebiete in Afrika, China und Polynesien wurden die dort lebenden Menschen nicht zu Deutschen, sondern galten als Angehörige der Schutzgebiete. Das Schutzgebietsgesetz von 1886 bzw. 1900 regelte in § 9 die spezielle Verleihung der Reichsangehörigkeit an Ausländer und „Eingeborene“. Diese Regelungen wurden in der Hauptsache durch die Vorschriften des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes von 1913 ersetzt und die Angehörigen der ehemaligen Kolonien wurden mit dem Versailler Vertrag 1919 dem Mandat der Siegermächte unterstellt.
Weimarer Republik
Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz galt auch in der Weimarer Republik unverändert weiter, obwohl die einzelnen Gliedstaaten (Länder) insgesamt weit weniger Rechte als vorher im Kaiserreich hatten. Deutscher war weiterhin, wer die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat oder die unmittelbare Reichsangehörigkeit besaß. So konnte die Einbürgerung Adolf Hitlers am 25. Februar 1932 durch den von DNVP und NSDAP regierten Freistaat Braunschweig erfolgen.
Zeit des Nationalsozialismus
Einheitliche deutsche Staatsangehörigkeit
Eine einheitliche deutsche Staatsangehörigkeit gibt es erst seit der Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit vom 5. Februar 1934 auf Grund des Neuaufbaugesetzes, mit dem die 1933 begonnene nationalsozialistische Gleichschaltung der deutschen Länder im Wesentlichen abgeschlossen wurde. Das Staatsangehörigkeitsrecht des „Dritten Reiches“ war als Instrument der nationalsozialistischen Rassenideologie von großer Bedeutung und zahlreichen Änderungen unterworfen. Einerseits erkannte die NS-Verfolgungspolitik bestimmten Personen die Staatsbürgerschaft ab; insbesondere Juden und „Zigeunern“, also Sinti und Roma, als Staatsangehörige nicht „deutschen oder artverwandten Blutes“ blieb das 1935 eingeführte Reichsbürgerrecht verwehrt. Andere Personengruppen wie Volksdeutsche und Deutschstämmige hingegen wurden im Zuge der so genannten Germanisierung und zur Gewinnung von „Lebensraum im Osten“, aber auch in Revision von deutschen Gebietsverlusten in Folge des Versailler Vertrags an Belgien und Frankreich als erwünschter Bevölkerungszuwachs in die deutsche Staatsangehörigkeit einbezogen.
Zeitlicher Ablauf
Mit dem Gesetz über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit vom Juli 1933 konnten als unerwünscht erachtete Einbürgerungen aus der Zeit zwischen dem 9. November 1918 und dem 30. Januar 1933 widerrufen werden.
Im Jahr 1934 wurde die eigenständige Staatsangehörigkeit der deutschen Gliedstaaten zugunsten einer einheitlichen deutschen Staatsangehörigkeit abgeschafft. Das war ein Ergebnis des sogenannten Gleichschaltungsgesetzes, des Gesetzes über den Neuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934, dem am 5. Februar die entscheidende und von Reichsinnenminister Wilhelm Frick erlassene Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit folgte. Zum ersten Mal gab es nun ausschließlich eine Reichs-Staatsangehörigkeit (§ 1 Abs. 2 der Verordnung: „Es gibt nur noch eine deutsche Staatsangehörigkeit [Reichsangehörigkeit].“). In der Präambel des Gleichschaltungsgesetzes hieß es entsprechend: „Die Volksabstimmung und die Reichstagswahl vom 12. November 1933 haben bewiesen, dass das deutsche Volk über alle innenpolitischen Grenzen und Gegensätze hinweg zu einer unlöslichen, inneren Einheit verschmolzen ist.“
Durch das Reichsbürgergesetz vom 15. September 1935 – und während des Zweiten Weltkriegs im Rahmen der Zivilverwaltung militärisch eroberter Gebiete mit mehreren Verordnungen – wurde die 1934 eingeführte einheitliche deutsche Staatsangehörigkeit aufgeweicht. Sie wurde nach rassistischen Kriterien zu einer Staatsbürgerschaft mit abgestuften Rechten umgebaut: Ab 1943 gab es schließlich Reichsbürger, (deutsche) Staatsangehörige, Staatsangehörige auf Widerruf, Schutzangehörige (des Deutschen Reichs) und Ausländer; ein „Schutzangehöriger“ war damit Einwohner des Reichs, konnte aber nicht zugleich Staatsangehöriger sein.
Nach dem „Anschluss“ Österreichs bekamen mit der „Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit im Lande Österreich“ vom 3. Juli 1938 die Österreicher die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Einbürgerung Adolf Hitlers, der als geborener Österreicher zwischenzeitlich staatenlos gewesen war, war bereits 1932 erfolgt.
Nach der Elften Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25. November 1941 verloren emigrierte und in die Arbeits- und Vernichtungslager deportierte deutsche Juden die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie ihren „gewöhnlichen Aufenthalt“ im Ausland genommen hatten.
Mit dem österreichischen Staatsbürgerschaftsüberleitungsgesetz erhielten 1945 all jene die österreichische Staatsbürgerschaft zurück, die zum Zeitpunkt des Anschlusses Österreicher waren und zwischen 1938 und 1945 keine fremde Staatsbürgerschaft angenommen hatten. Der staatsangehörigkeitsrechtliche Umgang mit Österreichern, die nach 1945 im Reichsgebiet geblieben waren und Deutsche bleiben wollten, war in der Nachkriegszeit zunächst uneinheitlich und wurde erst mit dem Zweiten Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 17. Mai 1956 geklärt. Demnach ist die 1938 durch den „Anschluss“ erworbene deutsche Reichsangehörigkeit von Gesetzes wegen am 27. April 1945 erloschen. Betroffene, die nach 1945 ihren ständigen Aufenthalt in Deutschland behalten hatten und deutsche Staatsangehörige bleiben wollten, konnten sie in der Bundesrepublik Deutschland durch Erklärung bis zum 30. Juli 1957 wiedererlangen.
Besatzungszeit, Bundesrepublik Deutschland und Deutsche Demokratische Republik
Der Alliierte Kontrollrat hob am 20. September 1945 durch das Kontrollratsgesetz Nr. 1 die Nürnberger Gesetze von 1935 und damit auch das Reichsbürgergesetz und die folgenden Verordnungen auf. Die deutsche Staatsangehörigkeit wurde nach der Zeit des Nationalsozialismus als Reichsangehörigkeit beibehalten (RuStAG vom 22. Juli 1913, in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung). Wer im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit war, blieb nach dem Willen der Besatzungsmächte auch nach Kriegsende Deutscher, sofern sie auf Geburt oder freiwilliger Einbürgerung beruhte. Hiermit setzten die Alliierten wieder die einheitliche deutsche Staatsbürgerschaft anstelle der rassistisch abgestuften der NS-Zeit. Der Name des Gesetzes wurde nach der Gründung der Bundesrepublik und der DDR in beiden Staaten beibehalten. Zwangsweise Einbürgerungen vormals französischer oder luxemburgerischer Staatsangehöriger erklärte die Alliierte Hohe Kommission für nichtig.
In einigen vor Inkrafttreten des Grundgesetzes geschaffenen Länderverfassungen wurden zwar noch Landesstaatsangehörigkeiten vorgesehen (z. B. in den Art. 6 bis 8 Bayerische Verfassung, in Art. 6 Abs. 3 der Verfassung von Württemberg-Hohenzollern und in Art. 53 der Badischen Verfassung). Nach Bildung des Landes Baden-Württemberg entfielen die badische und württembergisch-hohenzollersche Staatsangehörigkeit jedoch ersatzlos, während die bayerische Landesstaatsangehörigkeit bis heute unverändert fortbesteht, aber faktisch bedeutungslos ist.
Während der Verlust der deutschen Ostgebiete nach dem Zweiten Weltkrieg die Staatsangehörigkeit der dort ansässig gewesenen Deutschen unberührt ließ, ergab sich durch die Flucht und Vertreibung Volksdeutscher aus früheren Siedlungsgebieten außerhalb des Deutschen Reichs die politische Notwendigkeit, den Begriff des deutschen Staatsangehörigen neu zu fassen. Nach § 1 RuStAG ist Deutscher, wem die unmittelbare Reichsangehörigkeit verliehen wurde. Damit hätten die Volksdeutschen keine deutsche Staatsbürgerschaft erhalten. Daher wurde in Art. 116 Abs. 1 GG eine neue Legaldefinition getroffen. „Deutscher im Sinne des Grundgesetzes“ ist auch, wer als Flüchtling oder Vertriebener bzw. Ehegatte oder Nachfahre deutscher Volkszugehörigkeit in Deutschland in den Grenzen vom 31. Dezember 1937 aufgenommen worden war. Neben der deutschen Volkszugehörigkeit war maßgeblich, dass innerhalb des früheren Reichsgebietes ein neuer Wohnsitz begründet wurde. Österreicher, die ihren Aufenthalt in Deutschland ab dem 26. April 1945 hatten, konnten in der Zeit zwischen dem 14. Mai 1956 und dem 30. Juni 1957 gegenüber der Staatsangehörigkeitsbehörde die Annahme der deutschen Staatsangehörigkeit erklären.
Nach Art. 116 Abs. 2 GG werden deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden war, auf ihren Antrag wieder eingebürgert. Das betrifft alle Personen, die durch Einzelakt auf Grund des Gesetzes über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit vom 14. Juli 1933 oder generell auf Grund der 11. Verordnung vom 25. November 1941 zum Reichsbürgergesetz die deutsche Staatsangehörigkeit verloren hatten.
Im Gegensatz zur DDR hielt die Bundesrepublik Deutschland immer an der einheitlichen deutschen Staatsangehörigkeit (Reichsangehörigkeit) fest, sodass nach bundesdeutschem Recht auch DDR-Bürger deutsche Staatsangehörige waren. Das Festhalten an der gemeinsamen Staatsangehörigkeit war auch der eigentliche Grund, dass das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 zwar häufig geändert, aber in den Grundzügen beibehalten und eine grundlegende Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vermieden wurde, um die bestehende staatsangehörigkeitsrechtliche Klammer zwischen den beiden deutschen Staaten innerhalb Deutschlands als Ganzes nicht zu gefährden.
In der DDR galt das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz unverändert bis 1967 fort. Auch die Verfassung der DDR von 1949 kannte ausdrücklich nur eine deutsche Staatsangehörigkeit, in den DDR-Ausweispapieren und Reisepässen stand „Staatsangehörigkeit: Deutsch“. 1967 führte die DDR dann aber mit dem Gesetz über die Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik eine eigene Staatsangehörigkeit ein, die alle Deutschen umfasste, die bei Gründung der DDR auf deren Territorium wohnten, sowie deren Nachfahren. Mit der Wiedervereinigung 1990 wurde auch das Staatsangehörigkeitsrecht in Deutschland wieder einheitlich.
Bis in die 1990er Jahre hatten nur nach Deutschland eingewanderte deutsche Volkszugehörige (im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes) einen Anspruch auf Einbürgerung. Die Kriterien richteten sich nach uneinheitlich praktizierten Einbürgerungsrichtlinien der Bundesländer (Verwaltungsvorschriften). Erste gesetzliche Regelungen, die die Anspruchseinbürgerung auch für Menschen nichtdeutscher Herkunft ermöglichten und dabei auch Zumutbarkeitskriterien in Bezug auf die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit festschrieben, fanden sich im Ausländergesetz und zielten auf Migrantenkinder der zweiten und dritten Generation.
Deutschland ist bis 2000 international als Verfechter von Regeln zur Vermeidung der Mehrstaatigkeit aufgetreten und verlangt bei der Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit per Verwaltungsakt noch immer grundsätzlich die Aufgabe jeder anderen Staatsbürgerschaft, die neben der deutschen bestehen könnte. Allerdings wurde die Vermeidung der Mehrstaatigkeit in der Praxis stets nur selektiv betrieben. Während die automatisch erworbene mehrfache Staatsbürgerschaft von Kindern binationaler Eltern (ein deutscher und ein anderer Staatsbürger, oder ein Elternteil ist selbst Mehrstaater) generell als unproblematisch eingestuft und keinen gezielten Gesetzgebungsbemühungen unterworfen wurde, betrachtete die Politik die bei der Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an Migranten oder deren Nachkommen möglicherweise eintretende Mehrstaatigkeit mehrheitlich als Problem. Im Zuge der fortschreitenden europäischen Integration stellte sich darüber hinaus immer drängender die Frage, inwieweit die restriktive Handhabung der doppelten Staatsangehörigkeit in Bezug auf die Angehörigen anderer Staaten der Europäischen Union (EU) aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben gelockert werden musste.
Änderungen des Staatsangehörigkeitsrechts seit 2000
2000 wurde der Name des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes in „Staatsangehörigkeitsgesetz“ (StAG) geändert. Diese Änderung war Teil einer umfassenden Reform des Staatsangehörigkeitsrechtes, die unter anderem das Ziel der Erleichterung der Einbürgerung unter Akzeptanz von Mehrstaatigkeit verfolgte. Hiergegen wandten sich Teile der Bevölkerung. In einer von CDU/CSU initiierten Unterschriftenaktion sprachen sich nach Angaben der Union bundesweit fünf Millionen Bürger gegen das Vorhaben aus.
In der öffentlichen Debatte wurde den Unionsparteien und der FDP vorgeworfen, dass es ihnen weniger um sachliche Kritik ginge als um den Versuch, ihre politische Akzeptanz bei Wählern mit xenophober Einstellung zu vergrößern. So wurde kritisiert, dass diese Parteien in ihrer Kampagne verbreiteten, die Reform werde ungezügelte Einwanderung auslösen, obwohl sie keine Regelung zu Neueinreisen enthält. Umgekehrt wurde der SPD und den Grünen vorgeworfen, über die Erleichterung der Einbürgerung sich zusätzliche Wählerpotentiale erschließen zu wollen (gemäß Meinungsumfragen wäre der weitaus überwiegende Anteil der potentiellen Neubürger Wähler dieser Parteien).
Das Thema dominierte den Wahlkampf zur Landtagswahl in Hessen 1999. Der Sieg von Roland Koch in dieser Wahl kostete die Bundesregierung im Bundesrat die Mehrheit und ergab die Notwendigkeit zum Kompromiss. Um eine dortige Mehrheit zu gewinnen, verhandelte die Bundesregierung mit der FDP. Als Kompromiss wurde die generelle Hinnahme der Doppelstaatsangehörigkeit aus dem Gesetzentwurf gestrichen und das Optionsmodell entwickelt. Dieser Vorschlag wurde als „Gruppenantrag“ von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und der FDP, gegen die Stimmen der Oppositionsparteien CDU und CSU am 7. Mai 1999 im Bundestag verabschiedet und fand aufgrund der Unterstützung der sozialliberalen Koalition in Rheinland-Pfalz auch eine Mehrheit im Bundesrat.
Die Folge der Reform war ein starker Anstieg der Einbürgerungszahlen. Hierin spiegelten sich aber zu einem großen Teil Umstellungseffekte wider. Die Einbürgerungszahlen lagen nach einigen Jahren wieder auf einem Stand, der mit dem vor der Änderung des Staatsangehörigkeitsrechtes vergleichbar war.
Seit 2007 wird bei Staatsangehörigkeiten von EU-Staaten und der Schweiz generell Mehrstaatigkeit akzeptiert. Die Optionspflicht von in Deutschland geborenen Kindern, deren Eltern aus anderen Ländern stammen, ist 2014 für die meisten Betroffenen entfallen.
Einzelne Regelungen des StAG
Eheliche Geburt
Eheliche Kinder, die zwischen dem 1. Januar 1914 und dem 31. Dezember 1963 geboren wurden, erwarben die deutsche Staatsangehörigkeit nur durch den deutschen Vater. Eheliche Kinder einer deutschen Mutter, die nach dem 1. Januar 1964 und vor dem 31. Dezember 1974 geboren wurden, erwarben die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie sonst staatenlos geworden wären. Eheliche Kinder, die seit dem 1. Januar 1975 geboren wurden, erwarben die Staatsangehörigkeit bereits durch einen der beiden Elternteile.
Eheliche Kinder einer deutschen Mutter, die ab dem 1. April 1953 und vor dem 1. Januar 1975 geboren wurden und bereits eine Staatsangehörigkeit besaßen, hatten die Möglichkeit, die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung zu erwerben. Grund für diese Regelung war der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Mai 1974, wonach es mit der Gleichberechtigung von Männern und Frauen (Art. 3 Abs. 2 GG) unvereinbar sei, dass das eheliche Kind eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter stets die deutsche Staatsangehörigkeit erwerbe, das eheliche Kind einer deutschen Mutter und eines ausländischen Vaters aber nur dann, wenn es sonst staatenlos sein würde. Die Erklärungsfrist ist mit dem 31. Dezember 1977 abgelaufen. Danach blieb nur dann die Möglichkeit, die Erklärung abzugeben, wenn der Betroffene ohne sein Verschulden außer Stande war, die Erklärungsfrist einzuhalten. In diesen Fällen konnte die Erklärung bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Fortfall des Hindernisses abgegeben werden. Am 1. August 2006 ist auch diese Möglichkeit entfallen.
Nichteheliche Geburt
Nichteheliche Kinder einer deutschen Mutter erwerben die deutsche Staatsangehörigkeit ab dem 1. Januar 1914.
Dagegen erwerben nichteheliche Kinder einer ausländischen Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit erst seit dem 1. Juli 1993, sofern ein deutscher Mann die Vaterschaft anerkennt oder gerichtlich als Vater festgestellt wird (die deutsche Staatsangehörigkeit wird allerdings nicht erworben, wenn der Vater erst nach dem 23. Geburtstag des Kindes die Vaterschaft anerkennt oder das Vaterschaftsfeststellungsverfahren erst nach dem 23. Geburtstag eingeleitet wird).
Wegen missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennungen zur Erlangung von Aufenthaltsrechten und Sozialleistungen hatten die von den jeweiligen Bundesländern zu bestimmenden Behörden mit Wirkung vom 1. Juni 2008 ein Vaterschaftsanfechtungsrecht erhalten, so dass im Falle einer erfolgreichen (behördlichen) Vaterschaftsanfechtung die deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes wieder entfallen konnte. Das Bundesverfassungsgericht erklärte diese Regelung jedoch mit Beschluss vom 17. Dezember 2013 für verfassungswidrig und nichtig.
Ein nichteheliches Kind eines deutschen Vaters, das vor dem 1. Juli 1993 geboren wurde, erwarb die deutsche Staatsangehörigkeit durch eine Erklärung, wenn es seit drei Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatte und die Erklärung vor der Vollendung des 23. Lebensjahres abgegeben wurde, sofern eine Vaterschaftsanerkennung oder -feststellung vorlag.
Durch die am 20. August 2021 in Kraft getretene Neuregelung des § 5 StAG gilt diese Möglichkeit des Vaterschaftserwerbs für alle zwischen dem 23. Mai 1949 und dem 30. Juni 1993 geborenen nichtehelichen Kinder eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter und deren Abkömmlinge (Kinder, Enkel usw., auch bei Geburt nach dem 30. Juni 1993) unabhängig vom Wohnort (Ausnahmen bestehen u. a. bei schweren Vorstrafen); die Regelung ist bis 19. August 2031 befristet.
Adoption
Die deutsche Staatsangehörigkeit wird seit dem 1. Januar 1977 auch durch Adoption durch einen deutschen Elternteil erworben. Für Kinder, die zwischen dem 1. Januar 1959 und dem 31. Dezember 1976 durch einen deutschen Elternteil adoptiert wurden, gab es einen Erklärungserwerb bis zum 31. Dezember 1979. Seit dem 1. Januar 1977 geht die deutsche Staatsangehörigkeit bei Adoption eines minderjährigen Deutschen durch ausländische Eltern verloren. Deutsche, die vor diesem Datum von ausländischen Staatsangehörigen adoptiert worden sind, haben die deutsche Staatsangehörigkeit grundsätzlich nicht verloren.
Legitimation
Die deutsche Staatsangehörigkeit konnte vom 1. Januar 1914 bis zum 30. Juni 1998 auch durch Legitimation erworben werden. Legitimation war die nachfolgende Eheschließung des deutschen Vaters des nichtehelichen Kindes mit der ausländischen Mutter des Kindes. Die Legitimation konnte auch durch Ehelicherklärung des Kindes durch ein Gericht erfolgen. Diese Vorschrift wurde mit dem 1. Juli 1993 überwiegend gegenstandslos und ist seit dem 1. Juli 1998 außer Kraft gesetzt.
Bis zum 31. März 1953 führte die Eheschließung von ausländischem Vater und deutscher Mutter zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes (§ 17 Nr. 5 RuStAG a. F.). Zwar erfolgte zum 1. Januar 1975 die förmliche Aufhebung durch einfaches Bundesgesetz, das Bundesverwaltungsgericht stellte in seinem Urteil vom 29. November 2006 jedoch klar, dass die gesetzliche Verlustregelung bereits am 31. März 1953 gemäß Art. 117 Abs. 1 GG außer Kraft getreten war, weil sie das Gleichbehandlungsgebot von Mann und Frau (Art. 3 Abs. 2 GG) verletzte. Seit dem 1. April 1953 behält daher jedes nichteheliche Kind die von der Mutter erworbene deutsche Staatsangehörigkeit, wenn die Eltern nach der Geburt die Ehe schließen.
Durch die 2021 in Kraft getretene Neuregelung des § 5 StAG erwerben nach dem 23. Mai 1949 geborene Kinder, die aufgrund der o. g. Regelung die deutsche Staatsangehörigkeit verloren hatten und deren Abkömmlinge (Kinder, Enkel usw.) die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung (Ausnahmen bestehen u. a. bei schweren Vorstrafen); die Regelung ist ebenso bis 19. August 2031 befristet.
Eheschließung
Ausländische Frauen, die einen Deutschen geheiratet hatten, erwarben vom 1. Januar 1914 bis zum 31. März 1953 die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch. Zwischen dem 1. April 1953 und dem 23. August 1957 galten weitere besondere Vorschriften. Bei Eheschließung zwischen dem 24. August 1957 und dem 31. Dezember 1969 gab es die Möglichkeit, bei der Eheschließung oder danach die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung zu erwerben. Zwischen dem 1. Januar 1970 und dem 31. Dezember 1999 war die Eheschließung kein automatischer Erwerbsgrund mehr. Ehegatten deutscher Staatsangehöriger konnten seither nur noch erleichtert eingebürgert werden.
Deutsche Frauen, die vor dem 23. Mai 1949 einen Ausländer geheiratet haben, haben die deutsche Staatsangehörigkeit auch bei dann eintretender Staatenlosigkeit verloren. Sie können wieder eingebürgert werden. Deutsche Frauen, die zwischen dem 23. Mai 1949 und dem 31. März 1953 einen Ausländer geheiratet haben, verloren die deutsche Staatsangehörigkeit nur dann, wenn sie dadurch nicht staatenlos wurden. Seit dem 1. April 1953 bleibt die deutsche Staatsbürgerschaft bei Eheschließung mit einem Ausländer erhalten und ist kein Verlusttatbestand mehr.
Durch die 2021 in Kraft getretene Neuregelung des § 5 StAG erwerben nach dem 23. Mai 1949 geborene Kinder von Frauen, die aufgrund der o. g. Regelung die deutsche Staatsangehörigkeit verloren hatten und deren Abkömmlinge (Kinder, Enkel usw.) die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung (Ausnahmen bestehen u. a. bei schweren Vorstrafen). Auch diese Regelung ist entsprechend bis zum 19. August 2031 befristet.
Wegfall der Inlandsklausel
Bis zum 31. Dezember 1999 enthielt § 25 Abs. 1 RuStAG eine sogenannte Inlandsklausel (auch Inlandsprivileg genannt), nach der ein volljähriger Deutscher mit Wohnsitz im Inland – genauer: indem dieser in der Bundesrepublik Deutschland entweder seinen Wohnsitz oder seinen dauernden Aufenthalt hatte – die deutsche Staatsangehörigkeit nicht verlor, wenn er eine andere Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erwarb. Diese Regelung, die sich bereits in der Urfassung des Gesetzes von 1913 fand, ging davon aus, dass von Deutschen, die von einem fremden Staat eingebürgert wurden, obwohl sie sich in Deutschland aufhielten, im Allgemeinen nicht angenommen werden konnte, die Reichsangehörigkeit aufgeben zu wollen. Um ihnen die deutsche Staatsangehörigkeit abzuerkennen, wurden zusätzliche Umstände verlangt, die den Willen des Beteiligten, seinem Vaterland nicht weiter angehören zu wollen, deutlich erkennen ließen. Zugleich wurden Bedenken gegen den Wert einer ausländischen Staatsangehörigkeit erhoben, die ohne langjährigen Aufenthalt im Verleihungsstaat vergeben wurde. Nach den Rechtsordnungen vieler Staaten erwarb der im Inland verbliebene Naturalisierte die neue Staatsangehörigkeit nämlich oft nur mit beschränkten Rechten oder unter dem Vorbehalt der Wiederentziehung innerhalb einer Bewährungsfrist. In der nicht gefestigten Hinwendung zu dem Verleihungsstaat, der möglicherweise nicht dauerhaften Beibehaltung der fremden Staatsangehörigkeit und in der unterstellten fortbestehenden engen Bindung zu Deutschland trotz Annahme der fremden Staatsangehörigkeit lag der Grund, diesem Personenkreis die deutsche Staatsangehörigkeit zu belassen.
Das Inlandsprivileg wurde vor allem von türkischen Staatsangehörigen genutzt, durch erneute Einbürgerung in den türkischen Staatsverband eine doppelte Staatsangehörigkeit zu erreichen. Mit der Aushändigung der Urkunde über den Verlust der türkischen Staatsangehörigkeit überreichte ihnen das türkische Konsulat einen Wiedereinbürgerungsantrag mit dem Hinweis, nach Aushändigung der deutschen Einbürgerungsurkunde könnten sie wiedereingebürgert werden, ohne die erworbene deutsche Staatsangehörigkeit zu verlieren. Dem Wiedereinbürgerungsantrag wurde in praktisch allen Fällen entsprochen.
Der Gesetzgeber hat auf diese ungewünschte Entwicklung durch Streichung des Inlandsprivilegs mit Wirkung vom 1. Januar 2000 reagiert. In der amtlichen Gesetzesbegründung heißt es hierzu nur knapp: „Diese ‚Inlandsklausel‘ wird häufig genutzt, um den Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit bei der Einbürgerung zu unterlaufen: Die vor der Einbürgerung aufgegebene ausländische Staatsangehörigkeit wird nach der Einbürgerung sanktionslos wiedererworben. Die Aufhebung der ‚Inlandsklausel‘ beseitigt diese Mißbrauchsmöglichkeit.“ Trotz eines Hinweises deutscher Stellen auf die geänderte Rechtslage hielten die türkischen Auslandsvertretungen an ihrer Verfahrensweise fest, ehemaligen türkischen Staatsangehörigen die Wiedereinbürgerung anzubieten, ohne sie über den seit 1. Januar 2000 eintretenden Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit aufzuklären. Erst im Jahre 2005 wurde diese Praxis beendet. Geschätzte 48.000 Türken im ganzen Bundesgebiet waren bis dahin davon betroffen. Nach dem Aufenthaltsgesetz müssen diese Personen, um in Deutschland bleiben zu können, innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit durch die türkische Wiedereinbürgerung eine Aufenthaltserlaubnis beantragen (§ 38 AufenthG). Versäumen sie die Frist, gilt ihr Aufenthalt bis zur Entscheidung über den Antrag nur als geduldet.
Werden minderjährige Kinder aufgrund des Antrags ihrer Eltern wiedereingebürgert, verlieren sie die deutsche Staatsangehörigkeit dagegen nicht, weil das elterliche Verhalten ihnen nicht zugerechnet wird; sie werden damit zu Doppelstaatern.
Das Bundesverfassungsgericht hat den Wegfall des Inlandsprivilegs als verfassungsgemäß angesehen. Der Wegfall ist auch insoweit verfassungsgemäß, als der Eingebürgerte noch vor dem 1. Januar 2000 die Wiedereinbürgerung in den türkischen Staatsverband beantragt hatte, die Wiedereinbürgerung aber erst nach diesem Zeitpunkt ausgesprochen wurde. Denn im Einbürgerungsverfahren sei dem Betroffenen die Aufgabe seiner türkischen Staatsangehörigkeit abverlangt worden. Also habe ihm bewusst sein müssen, dass er durch die sofortige Wiederbeantragung der türkischen Staatsangehörigkeit einen Umweg zu der Doppelstaatsangehörigkeit gewählt habe, die ihm der Gesetzgeber mit den geltenden einbürgerungsrechtlichen Bestimmungen gerade habe verwehren wollen, und dass er sich insofern angeschickt habe, eine Gesetzeslücke zu nutzen. Dies zu tun, habe ihm freigestanden; er habe aber nicht darauf zählen können, dass der Gesetzgeber keine Anstalten treffen würde, diese Absicht zu durchkreuzen.
Rechtliche Regelung der Zulässigkeit weiterer Staatsangehörigkeiten
Mit „multipler Staatsangehörigkeit“ ist im engeren Sinn des Begriffs nicht der im föderativen Staatsaufbau mögliche Fall gemeint, dass jemand auf verschiedenen Ebenen der Staatlichkeit Bürger einer Gebietskörperschaft ist. So kann beispielsweise ein deutscher Staatsbürger zugleich die bayerische Staatsangehörigkeit besitzen.
Die alte Regelung nach § 87 Abs. 2 des deutschen Ausländergesetzes machte doppelte Staatsangehörigkeiten möglich, sofern der andere EU-Mitgliedstaat deutsche Staatsangehörige ebenfalls auf Antrag einbürgert, ohne die Aufgabe der deutschen Staatsangehörigkeit zu verlangen (Gegenseitigkeit). Dies ist z. B. bei Ungarn, der Republik Polen sowie der Slowakischen Republik uneingeschränkt der Fall.
Kinder mit einem deutschen und einem ausländischen Elternteil oder einem oder beiden Elternteilen mit doppelter Staatsangehörigkeit erhalten häufig bereits mit der Geburt nach dem Abstammungsprinzip die Staatsangehörigkeiten beider Eltern.
Mit dem Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juli 1999 hatte der Bundesgesetzgeber in § 87 Abs. 2 des Ausländergesetzes (zum 31. Dezember 2004 außer Kraft) im Hinblick auf das Ziel der fortschreitenden europäischen Integration die Regelung getroffen, dass bei Unionsbürgern nicht verlangt wird, dass sie vor der Einbürgerung in Deutschland ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben, wenn der andere EU-Mitgliedstaat im Gegenzug bei Einbürgerungen von Deutschen ebenso verfährt; eine Übereinstimmung der übrigen Voraussetzungen und Folgen der Einbürgerung ist also nicht mehr notwendig gewesen. Dies war etwa bei Griechenland der Fall, da dort nicht nur das Einbürgerungsrecht, sondern auch die Einbürgerungspraxis dem Gegenseitigkeitserfordernis gerecht wurden; bei Slowenien und den Niederlanden galt das nur bei bestimmten Personengruppen.
Seit 2005 wird gemäß § 12 Abs. 2 StAG von Staatsangehörigen eines anderen EU-Mitgliedstaats und seit 2007 auch von Schweizer Bürgern generell nicht mehr verlangt, ihre Staatsbürgerschaft aufzugeben. Davon unabhängig ist die Frage, ob durch die deutsche Einbürgerung die bisherige Staatsangehörigkeit nach dem Heimatrecht des Betroffenen erlischt.
Komplikationen im Zusammenhang mit mehrfacher Staatsangehörigkeit
Mehrfache Staatsangehörigkeit kann generell zu staatstheoretischen und rechtlichen Konflikten führen:
- Mehrfaches Wahlrecht: Mehrstaater verfügen – mit Einschränkungen – über ein Wahlrecht in allen Staaten, deren Angehörige sie sind. Dies kann bei Wahlen, in denen sie wie zwei Personen behandelt werden könnten, als Verstoß gegen das Prinzip der Gleichheit der Wahl verstanden werden. Z. B. kann bei der Wahl zum Europaparlament eine multiple Staatsangehörigkeit dazu führen, dass jemand in zwei verschiedenen Ländern jeweils eine Stimme abgibt. Dies ist nach dem Wahlrecht für das Europäische Parlament allerdings ausdrücklich unzulässig.
- Gespaltene Loyalität: Voraussetzung für das Funktionieren einer Demokratie sei ein Mindestmaß an Zusammengehörigkeitsgefühl. Dieses sei bei mehrfacher Staatsangehörigkeit gefährdet. Rechtlich von Bedeutung ist dieses Argument allerdings nur in dem zurzeit theoretischen Fall, dass jemand als Deutscher Pflichten hat, die auszuführen ihm das Recht des anderen Landes, dessen Bürger er ist, verbietet. Ein Problem stellt dieser Fall auch nur dann dar, wenn das Verhalten, das dem Betreffenden in Deutschland rechtlich geboten ist, bei Rückkehr in seinen anderen Heimatstaat zu Sanktionen seitens des betreffenden Staates führt.
- Internationales Privatrecht: Dieses knüpft an die Staatsangehörigkeit oder den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes an, um das anwendbare nationale Recht zu bestimmen (siehe auch Kollisionsnorm). Durch mehrfache Staatsangehörigkeit geht Eindeutigkeit verloren, das heißt, es muss geklärt werden, welches Recht als Heimatrecht gelten soll, dem der Doppelstaater unterliegt.
- Wehrpflicht: Mehrstaater können in mehreren Staaten zur Wehrpflicht herangezogen werden. Im Kriegsfall der beiden Heimatstaaten könnten sie sogar verpflichtet sein, auf beiden Seiten Militärdienst zu leisten.
- Diplomatischer Schutz: Der Mehrstaater könnte seinen Anspruch auf konsularischen Beistand des einen Heimatlandes gegen das andere geltend machen.
- Minderheitenschutz: Eine zahlenmäßig bedeutsame Gruppe von Mehrstaatern könnte Minderheitenschutzrechte im Wohnsitzland beanspruchen. Allerdings steht z. B. im Falle ethnischer Dänen mit deutscher Staatsangehörigkeit dieser Schutz auch solchen Menschen zu, die nicht zugleich Staatsbürger Dänemarks sind.
Aufgrund der unterschiedlichen Staatsbürgerschaftsregelungen der einzelnen Staaten ist Mehrstaatigkeit unvermeidlich. Daher haben die Staaten in vielen Bereichen Regelungen getroffen, diese Konflikte aufzulösen. So besteht in der Türkei eine gesetzliche Regelung, dass der türkische Wehrdienst bei deutsch-türkischen Mehrstaatern unter bestimmten Umständen mit dem deutschen Wehrdienst oder auch dem Ersatzdienst als abgegolten gilt: Der Wehrpflichtige muss demnach in Deutschland geboren oder als Minderjähriger eingereist sein, sich dort gewöhnlich aufhalten und die deutsche Staatsangehörigkeit vor Vollendung des 38. Lebensjahres erworben haben. Kroatien erkennt den deutschen Wehrdienst ebenfalls anstelle der kroatischen Wehrpflicht an. Behördliche Handhabungen und damit Überschneidungen der Wehrpflicht sind dabei im Einzelfall allerdings nicht völlig ausgeschlossen.
In der Staatengemeinschaft gibt es keinen einheitlichen Rechtsgrundsatz zur Vermeidung von Mehrstaatigkeit; völkerrechtlich gibt es hierzu keine allgemeinen Regeln. Vielmehr zeigt die nationale Gesetzgebung mehrheitlich, dass Staaten vor allem das eigene Verhältnis zu ihren Staatsbürgern regeln, während Mehrstaatigkeit recht liberal hingenommen wird.
Im Straßburger Übereinkommen über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatern (MStaatÜbk) vom 6. Mai 1963 war ein klarer Auftrag zur Reduzierung von Mehrstaatigkeit enthalten. Dieses Übereinkommen wurde durch das Europäische Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit vom 6. November 1997 abgelöst und daher von Deutschland mit Wirkung zum 29. Juni 2002 gekündigt. Das neue Übereinkommen verpflichtet die Staaten nicht mehr, Mehrstaatigkeit zu reduzieren, erlaubt aber, dass Staaten die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit als Voraussetzung für den Erwerb der eigenen verlangen, soweit dies zumutbar ist.
Staatsangehörigkeitsausweis
Ein Staatsangehörigkeitsausweis wird an deutsche Staatsangehörige ausgestellt, sofern die Staatsangehörigkeit nicht durch anderweitige Dokumente, insbesondere einen Pass oder Personalausweis, nachgewiesen werden kann. Da das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit in der Regel mit einem gültigen Pass oder Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland hinreichend glaubhaft gemacht ist, wird ein Staatsangehörigkeitsausweis grundsätzlich nur in bestimmten Fällen benötigt, etwa wenn die deutsche Staatsangehörigkeit zweifelhaft und klärungsbedürftig ist. Sofern der formale Nachweis über deren Besitz nicht über die Bescheinigungen oder die Einbürgerungsurkunde gemäß Nr. 2 bis 5 des § 3 StAG erfolgen kann, wird sie auf Antrag des Betroffenen durch einen behördlich ausgestellten Staatsangehörigkeitsausweis nachgewiesen. Ein ausgestellter deutscher Personalausweis oder Reisepass indiziert mithin die deutsche Staatsangehörigkeit. Dies bedeutet, dass nicht bei jedem Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit und Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises von Amts wegen das Bestehen eines berechtigten Feststellungsinteresses zu prüfen und gegebenenfalls vom Antragsteller darzulegen, glaubhaft zu machen und nachzuweisen wäre. Staatsangehörigkeitsausweise werden daher nur noch ausgestellt, wenn die Staatsangehörigkeit tatsächlich unklar ist oder behördlicherseits bezweifelt wird (so z. B. Verwaltungsgericht Potsdam). Infolgedessen fehlt Anträgen auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit, deren Bestehen sonst offensichtlich von niemandem angezweifelt wird, ein „schutzwürdiges Sachbescheidungsinteresse“.
Literatur
Kommentarliteratur
- Fritz von Keller, Paul Trautmann: Kommentar zum Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913. Beck, München 1914; DNB 361043430.
Allgemein
- Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration (Hrsg.): Wie werde ich Deutsche/r? – Broschüre zum Einbürgerungsrecht. 3. Auflage, Berlin 2005 (PDF; 0,5 MB).
- Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration (Hrsg.): Bericht über die Lage der Ausländerinnen und Ausländer in Deutschland. Berlin 2005. Kapitel C II (Staatsangehörigkeitsrecht) enthält Erläuterungen und Kommentare zu aktuellen Anwendungsproblemen des Staatsangehörigkeitsgesetzes (PDF ( vom 2. Juli 2006 im Internet Archive); 2 MB).
- Jürgen Blechinger, Carola Bülow (Hrsg.): Das neue Staatsangehörigkeitsrecht. Praxishandbuch zur rechtssicheren Umsetzung aktueller Vorschriften. Loseblattsammlung, Forum Verlag, 2000. (seither wiederholt aktualisiert)
- Dieter Gosewinkel: Einbürgern und Ausschließen. Die Nationalisierung der Staatsangehörigkeit vom Deutschen Bund bis zur Bundesrepublik Deutschland (= Kritische Studien zur Geschichtswissenschaft, Bd. 150). 2. Auflage, Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2003, ISBN 978-3-647-35165-0 (Habilitation; Digitalisat).
- Kay Hailbronner, Günter Renner, Hans-Georg Maaßen: Staatsangehörigkeitsrecht, Kommentar. 5. Auflage, Beck, München 2010, ISBN 978-3-406-59548-6.
- Rainer M. Hofmann, Holger Hoffmann (Hrsg.): Ausländerrecht – AufenthG, FreizügG/EU, AsylVfG, StAG. Handkommentar. Nomos, Baden-Baden 2008, ISBN 978-3-8329-1171-3.
- A. N. Makarov: Zur Behandlung von deutschen Zwangseinbürgerungen 1938 bis 1945. JZ 1952, S. 403 ff.
- Ingo von Münch: Die deutsche Staatsangehörigkeit. Vergangenheit – Gegenwart – Zukunft. De Gruyter, Berlin 2007, ISBN 978-3-89949-433-4 (Google Books).
- Rainer Hofmann: Staatsangehörigkeit im geteilten Deutschland. Der Teso-Beschluß des Bundesverfassungsgerichts. HJIL / ZaöRV, Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht, Heidelberg 1989 (PDF; 3,4 MB).
- Walter Fr. Schleser: Die deutsche Staatsangehörigkeit. Ein Leitfaden. Mit 2 Beiträgen von Alfred Heinzel. 4., überarb. u. erg. Auflage, Verlag für Standesamtswesen, Frankfurt am Main 1980, ISBN 3-8019-5603-2 (mit einem Kartenbeiheft über die früheren deutschen Siedlungsgebiete in Osteuropa und Angaben über die dortige frühere deutsche Wohnbevölkerung).
- Oliver Trevisiol: Die Einbürgerungspraxis im Deutschen Reich 1871–1945. V&R unipress, Göttingen 2006, ISBN 3-89971-303-6. Zugl.: Univ.-Diss. Konstanz 2004 (PDF).
- Dominik Nagl: Grenzfälle. Staatsangehörigkeit, Rassismus und nationale Identität unter deutscher Kolonialherrschaft. Peter Lang Verlag, Frankfurt am Main 2007, ISBN 978-3-631-56458-5.
- Vorläufige Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern vom 1. Juni 2015 zum Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 13. November 2014 (BGBl. I S. 1714) – VAH-StAG
- Entwurf eines Drittes Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes (PDF; 219 kB; 29. Mai 2019)
Weblinks
- Bundesregierung: Wege zur Einbürgerung (PDF)
- Ausnahmen, in denen Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit behalten können, Presse- und Informationsamt der Bundesregierung, 2023
- Staatsangehörigkeitsrecht auf den Webseiten des Auswärtigen Amtes
- Übersicht zum Staatsangehörigkeitsrecht (PDF)
- Urteil des BVerwG vom 29. November 2006, Az.: 5 C 9.05 (kein Verlust der Staatsangehörigkeit, Legitimation durch Eheschließung)
- Heribert Prantl: Kap. 3 „Doppelte Staatsbürgerschaft“; aus seinem Buch Deutschland, leicht entflammbar, Carl Hanser Verlag, 1994
- Otto Langels: Deutscher per Gesetz – Vor 100 Jahren wurde das deutsche Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz verkündet, Deutschlandradio Kultur, 22. Juli 2013
- A. N. Makarov: Die Behandlung der deutschen Sammeleinbürgerungen 1938–1945 in der ausländischen Rechtsprechung, ZaöRV 1957/1958, S. 329–344
- Dietrich Thränhardt: Einbürgerung im Einwanderungsland Deutschland. Analysen und Empfehlungen, Friedrich-Ebert-Stiftung, WISO Diskurs 11/2017
- Gesetzestexte
- Text des Staatsangehörigkeitsgesetzes
- Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913 – historische Fassung
- (Reichs- und) Staatsangehörigkeitsgesetz – Synopse der einzelnen Fassungen (mit allen Änderungen bis 2017)
- Gesetz über den Erwerb und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870 (in Kraft getreten am 1. Januar 1871)
Fußnoten
- Nachweis (Staatsangehörigkeitsurkunden) ( vom 19. April 2014 im Internet Archive)
- § 40a und § 7 StAG in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1618).
- Vgl. dazu das Reichsbürgergesetz von 1935 (RGBl. I S. 1146).
- RGBl. S. 583; online auf documentArchiv.de, Zugriff am 19. Juli 2020.
- Vito F. Gironda: Linksliberalismus und nationale Staatsbürgerschaft im Kaiserreich: Ein deutscher Weg zur Staatsbürgernation? In: Jörg Echternkamp und Oliver Müller: (Hrsg.): Die Politik der Nation. Deutscher Nationalismus in Krieg und Krisen 1760 bis 1960. Oldenbourg, München 2002, ISBN 3-486-56652-0, S. 175–130, hier S. 109 f.
- BGBl. I S. 1354.
- BGBl. I S. 1950.
- Vgl. Hans von Mangoldt, Das deutsche Staatsvolk nach der Wiedervereinigung. Staatsangehörigkeitsrechtliche Folgen der Wiedergewinnung der Einheit Deutschlands und der abschließenden Regelung in bezug auf Deutschland. In: Festschrift für Martin Heckel zum siebzigsten Geburtstag, hrsg. von Karl-Hermann Kästner, Knut Wolfgang Nörr, Klaus Schlaich. Mohr Siebeck, Tübingen 1999, ISBN 3-16-147158-X, S. 799–820, hier S. 800, 811 f.; siehe dazu insbes. den sogenannten Teso-Beschluss des BVerfG, dass wegen des normativ konkretisierten Gebots der Wahrung der Einheit der deutschen Staatsangehörigkeit (Art. 116 Abs. 1, Art. 16 Abs. 1 GG) durch das Wiedervereinigungsgebot „dem Erwerb der Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik für die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland in den Grenzen des ordre public die Rechtswirkung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit beizumessen“ sei (BVerfGE 77, 137, Leitsatz 1).
- Aufhebung bestehender Ausnahmevorschriften durch Art. 2 und 3 des Gesetzes über die weitere Bereinigung von Bundesrecht.
- Art. 3 des Gesetzes vom 8. April 2019 (BGBl. I S. 418, 428).
- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes, BT-Drs. 7/2814 vom 14. November 1974 (PDF; 440 kB), abgerufen am 28. April 2022.
- Beschluss des Ersten Senats vom 21. Mai 1974 – 1 BvL 22/71 und 21/72. In: Projekt „Das Fallrecht (DFR)“. Axel Tschentscher, abgerufen am 18. Mai 2025.
- Generationenschnitt – Erwerb bei Auslandsgeburt mit nach 1999 im Ausland geborenen deutschen Eltern. In: buenos-aires.diplo.de. Deutsche Botschaft Buenos Aires, 1. Oktober 2019, abgerufen am 31. Oktober 2021.
- Vgl. Hasnain Kazim, Deutsche Eltern kämpfen in Indien um ihre Zwillinge, Spiegel Online, 4. März 2010; vgl. § 1591 BGB: „Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat.“
- Vgl. § 6 StAngRegG v. 22. Februar 1955, BGBl. I S. 65.
- Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege: Umgang mit der Optionspflicht, Oktober 2009, S. 4 (PDF; 697 kB).
- Das Europäische Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Ausarbeitung vom 28. März 2012, S. 6 f.
- Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage der Grünen, BT-Drs. 17/12321 vom 12. Februar 2013 (PDF; 68 kB), abgerufen am 17. März 2013.
- Zwei Pässe für ein Leben. In: Süddeutsche.de. 17. Mai 2010, abgerufen am 9. März 2018.
- Burkhardt Ziemske: Mehrstaatigkeit und Prinzipien des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit. Zeitschrift für Rechtspolitik 1993, S. 334–336.
- Vgl. Regelungen zur doppelten Staatsangehörigkeit in der EU und in Nordamerika, Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, aktualisierter Sachstand vom 31. Mai 2023.
- Zweites Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 13. November 2014, BGBl. I S. 1714.
- Zweites Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes, DIP, abgerufen am 24. März 2024.
- Amtliche Begründung, BT-Drs. 18/1312, S. 8, (PDF; 197 kB), abgerufen am 4. Februar 2014.
- Ausweitung der Optionspflicht bei doppelter Staatsangehörigkeit, Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Sachstand vom 8. Dezember 2016, S. 3.
- Amtliche Begründung, BT-Drs. 18/1312, S. 9, (PDF; 197 kB), abgerufen am 4. Februar 2014.
- Susanne Worbs: Doppelte Staatsangehörigkeit in Deutschland: Zahlen und Fakten, Bundeszentrale für politische Bildung, 11. August 2017, abgerufen am 10. Juli 2021.
- Vgl. BT-Drs. 20/9044 vom 1. November 2023, S. 18 ff.
- Bundestag erleichtert Zugang zur deutschen Staatsangehörigkeit, Deutscher Bundestag, 19. Januar 2024.
- BT-Drs. 20/9044 vom 1. November 2023, S. 20.
- Art. 1 Nr. 18 des Gesetzes zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) vom 22. März 2024, BGBl. 2024 I Nr. 104.
- Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970).
- Günter Renner/Hans-Georg Maaßen: Staatsangehörigkeitsrecht, 5. Aufl. 2010, § 3 Rn. 6; Fritz Sturm: Die versteckte Novelle des Staatsangehörigkeitsgesetzes, StAZ 2008, S. 132.
- Vgl. Viertes Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 12. August 2021, BGBl. I S. 3538.
- Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes, BT-Drs. 19/28674 vom 19. April 2021, S. 12 f., 15 ff.
- Im Rahmen der Wiedergutmachung wieder Deutsch werden, Bundesverwaltungsamt, abgerufen am 26. Juni 2022.
- Anne-Béatrice Clasmann: Einbürgerung: Großes Interesse an „Wiedergutmachung“. Gesetz ermöglicht Einbürgerung von Verfolgten des Nazi-Regimes, Jüdische Allgemeine, 23. Februar 2022.
- Ausführungsgesetz zu dem Übereinkommen vom 30. August 1961 zur Verminderung der Staatenlosigkeit und zu dem Übereinkommen vom 13. September 1973 zur Verringerung der Fälle von Staatenlosigkeit (Gesetz zur Verminderung der Staatenlosigkeit) vom 29. Juni 1977 (BGBl. I S. 1101), das durch Art. 3 § 4 des Gesetzes vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1618) geändert worden ist.
- BGBl. 1953 II S. 559, 560.
- Leichtere Einbürgerung für Nachkommen von NS-Verfolgten. In: Pressemitteilung. Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, 30. August 2019, abgerufen am 20. Dezember 2019.
- Julia Kitzmann: Nachkommen von NS-Verfolgten: Bald wieder eingebürgert. In: taz.de. 29. August 2019, abgerufen am 20. Dezember 2019.
- Ayala Goldmann: NS-Verfolgte. Per Erlass zum Pass: Wie die Bundesregierung die Einbürgerung von Nachkommen erleichtern will. In: Jüdische Allgemeine. 5. September 2019, abgerufen am 20. Dezember 2019.
- Christoph Schult: Bundestag zu Wiedereinbürgerung: Nachfahren von Nazi-Opfern bleiben Bittsteller. In: Spiegel Online. 30. Januar 2020, abgerufen am 2. Februar 2020.
- Ingo von Münch: Die deutsche Staatsangehörigkeit. Vergangenheit – Gegenwart – Zukunft. De Gruyter Recht, Berlin 2007, ISBN 978-3-89949-433-4, S. 260 f. (abgerufen über De Gruyter Online).
- Was sich bei der Einbürgerung ändern soll. Tagesschau, 19. Januar 2024, abgerufen am 23. Januar 2024.
- Bundestag erleichtert Zugang zur deutschen Staatsangehörigkeit. Deutscher Bundestag, 19. Januar 2024, abgerufen am 23. Januar 2024.
- 1041. Sitzung des Bundesrats am 2. Februar 2024, S. 9, abgerufen am 3. März 2024.
- BGBl. 2024 I Nr. 104.
- Statistisches Bundesamt: Einbürgerungen von Ausländern (inkl. Veränderungsrate): Deutschland, Jahre, verfügbarer Zeitraum: 1981–2022, abgerufen am 26. Januar 2024.
- Nach Angaben von Destatis.
- Statistisches Bundesamt: Bevölkerung und Erwerbstätigkeit – Einbürgerungen, Fachserie 1 Reihe 2.1, 2015 (PDF, 160 S.), Wiesbaden 2016.
- Destatis: Einbürgerungen im Jahr 2014 geringfügig zurückgegangen, Pressemitteilung Nr. 237 vom 29. Juni 2015.
- Deutschland will Briten die Einbürgerung leichter machen. In: FAZ. 5. September 2018, abgerufen am 29. Dezember 2018.
- BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. Juni 1990 – 2 BvR 116/90 –, juris, Rn. 31 = BVerfG, NJW 1990, 2193.
- Hailbronner in: Hailbronner/Kau/Gnatzy/Weber, Staatsangehörigkeitsrecht, 7. Aufl. 2022, StAG § 17 Rn. 19.
- BGBl. 2006 II S. 1351. In Kraft für Deutschland seit 1. September 2005, für Österreich seit 1. März 2000 (BGBl. 2006 II S. 1351), für die Schweiz noch nicht in Kraft getreten.
- Hailbronner in: Hailbronner/Kau/Gnatzy/Weber, Staatsangehörigkeitsrecht, 7. Aufl. 2022, StAG § 17 Rn. 4.
- Bekanntmachung der Allgemeinzustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung nach § 28 StAG zu einem freiwilligen Wehrdienst außerhalb der Bundeswehr vom 21. Juni 2011 (BAnz. 2011 Nr. 98, Seite 2379), nachzulesen bei Deutsche Botschaft in Bogota: Wichtige Hinweise für deutsche Staatsangehörige ( vom 25. November 2011 im Internet Archive).
- Gesetz vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1124); Inkrafttreten: 9. August 2019.
- In der Fassung vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1124); Inkrafttreten: 9. August 2019.
- Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (PDF), Amtsblatt der Europäischen Union L, Nr. 344, 28. Dezember 2001, S. 93–96; letzte Fassung durch Beschluss (GASP) 2023/422 des Rates vom 24. Februar 2023 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus gelten, und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2022/1241 (PDF), ABl. L, Nr. 61, 27. Februar 2023, S. 58–61.
- EuGH, Urteil vom 24. Juni 2015 – C-373/13 (PDF) –, Rn. 83; Hailbronner in: Hailbronner/Kau/Gnatzy/Weber, Staatsangehörigkeitsrecht, 7. Aufl. 2022, StAG § 28 Rn. 28.
- In § 35 Abs. 3 die Angabe „fünf“ durch die Angabe „zehn“ ersetzt durch Gesetz vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1124); Inkrafttreten: 9. August 2019.
- Neuen § 35 eingefügt durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 158); Inkrafttreten: 12. Februar 2009.
- BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006 – 2 BvR 669/04 –, BVerfGE 116, 24–69, zur Frage der Rücknahme einer Einbürgerung wegen arglistiger Täuschung; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24. Oktober 2006 – 2 BvR 696/04 –, BVerfGK 9, 381–389, zum rückwirkenden Wegfall der deutschen Staatsangehörigkeit eines Kindes infolge erfolgreicher Anfechtung der Vaterschaft; siehe auch BVerwG, Urteil vom 5. September 2006 – BVerwG 1 C 20.05 –, NVwZ 2007, 470–471, zur Rücknahme des Aufenthaltstitels wegen arglistiger Täuschung mit Auswirkungen aus den Ius-soli-Erwerb der Staatsangehörigkeit des Kindes.
- BGBl. 2006 II S. 1351.
- BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006 – 2 BvR 669/04 –, juris, Rn. 62 = BVerfGE 116, 24–69.
- Hailbronner in: Hailbronner/Kau/Gnatzy/Weber, Staatsangehörigkeitsrecht, 7. Aufl. 2022, StAG § 19 Rn. 14.
- RGBl. S. 583. Die Urfassung lautete: „§ 17. Die Staatsangehörigkeit geht verloren
- 1. durch Entlassung (§§ 18 bis 24),
- 2. durch den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit (§ 25),
- 3. durch Nichterfüllung der Wehrpflicht (§§ 26, 29),
- 4. durch Ausspruch der Behörde (§§ 27 bis 29),
- 5. für ein uneheliches Kind durch eine von dem Angehörigen eines anderen Bundesstaats oder von einem Ausländer bewirkte und nach den deutschen Gesetzen wirksame Legitimation,
- 6. für eine Deutsche durch Eheschließung mit dem Angehörigen eines anderen Bundesstaats oder mit einem Ausländer.“
- Hailbronner in: Hailbronner/Kau/Gnatzy/Weber, Staatsangehörigkeitsrecht, 7. Aufl. 2022, StAG § 17 Rn. 11.
- § 25 in der Neufassung des es vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970); Inkrafttreten: 28. August 2007.
- Hailbronner in: Hailbronner/Kau/Gnatzy/Weber, Staatsangehörigkeitsrecht, 7. Aufl. 2022, StAG § 25 Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 21. Mai 1985 – BVerwG 1 C 12.84 –, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 130 § 25 RuStAG Nr. 5.
- Hailbronner in: Hailbronner/Kau/Gnatzy/Weber, Staatsangehörigkeitsrecht, 7. Aufl. 2022, StAG § 25 Rn. 17; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 22. März 1999 – 11 B 96.2183 –, DVBl 1999, 1218–1219.
- Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Januar 2007 zum Beschluss vom 8. Dezember 2006 – 2 BvR 1339/06 –, abgedruckt in NVwZ 2007, 441–445.
- VG München, Urteil vom 24. September 2001 – M 25 K 99.500 –, juris, Rn. 28; bestätigt durch Bayerischer VGH, Beschluss vom 21. Februar 2002 – 5 ZB 02.316 –, juris, Rn. 3.
- Anke Schwarzer: Ärger um die Staatsangehörigkeit: Juden sind eher Israelis, Jungle World 21 vom 25. Mai 2005.
- Israel/Deutschland: Doppelte Staatsbürgerschaft nicht mehr sicher ( vom 13. September 2014 im Internet Archive), Mai 2005.
- VG Köln, Urteil vom 13. Februar 2008 – 10 K 611/07 –, juris, Rn. 19, 26.
- OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. Dezember 2012 – 19 A 2264/10 –, juris, Rn. 44.
- OVG Berlin, Urteil vom 22. August 1991 – 5 B 46.90 –, StAZ 1992, 177 (179); OVG Berlin, Urteil vom 9. November 2000 – 5 B 14.99 –, juris, Rn. 19; Hailbronner in: Hailbronner/Kau/Gnatzy/Weber, Staatsangehörigkeitsrecht, 7. Aufl. 2022, StAG § 25 Rn. 40.
- Hofmann in: Hofmann, Ausländerrecht, 3. Aufl. 2023, § 25 Rn. 28.
- Hailbronner in: Hailbronner/Kau/Gnatzy/Weber, Staatsangehörigkeitsrecht, 7. Aufl. 2022, StAG § 19 Rn. 17 und § 25 Rn. 41; Hofmann in: Hofmann, Ausländerrecht, 3. Aufl. 2023, § 25 StAG Rn. 28; siehe auch Nr. 25.1.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht (StAR-VwV) vom 13. Dezember 2000.
- BVerwG, Urteil vom 9. Mai 1986 – BVerwG 1 C 40.84 —, juris, Rn. 23.
- Hailbronner in: Hailbronner/Kau/Gnatzy/Weber, Staatsangehörigkeitsrecht, 7. Aufl. 2022, StAG § 25 Rn. 38.
- Hofmann in: Hofmann, Ausländerrecht, 3. Aufl. 2023, § 25 StAG Rn. 27.
- RGBl. I S. 49.
- RGBl. I S. 593; Inkrafttreten: 18. Mai 1935.
- Gesetz vom 2. Juli 1976 (BGBl. I S. 1749).
- Gesetz vom 2. Juli 1976 (BGBl. I S. 1749).
- Gesetz vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1618).
- Gesetz vom 2. Juli 1976 (BGBl. I S. 1749).
- Gesetz vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1618).
- BVerwG, Urteil vom 29. November 2006 – BVerwG 5 C 9.05 –, juris, Rn. 15 und BVerwGE 127, 196–203; BVerwG, Urteil vom 29. November 2006 – BVerwG 5 C 5.05 –, juris, Rn. 9.
- Gesetz vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942, ber. 1998 I S. 946).
- Gesetz vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1618).
- Hailbronner in: Hailbronner/Kau/Gnatzy/Weber, Staatsangehörigkeitsrecht, 7. Aufl. 2022, StAG § 17 Rn. 15.
- Gesetz vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1618).
- Konsulatsmatrikel und Passregister – eine zentrale Quelle, wenn man Deutscher werden will, Auswärtiges Amt, Politisches Archiv. Abgerufen am 29. November 2024.
- buzer.de: Links zum Volltext
- beck-online: Links zum Volltext
- Verfassung des Königreichs Bayern von 1818, § 1 (Titel IV).
- § 19 (III. Kapitel) der Verfassung vom 25. September 1819.
- Art. 13 (Titel III) der Verfassung vom 17. Dezember 1820.
- § 57 Paulskirchenverfassung.
- Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit des Norddeutschen Bundes vom 1. Juni 1870.
- Vgl. Reichs-Gesetzblatt 1913, S. 583–593: § 1. Deutscher ist, wer die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat (…) oder die unmittelbare Reichsangehörigkeit (…) besitzt.
- Straehler: Schutzgebietsangehörigkeit. In: Deutsches Kolonial-Lexikon. Band III, 1920, S. 312 f. (ub.bildarchiv-dkg.uni-frankfurt.de ( vom 8. Juli 2010 im Internet Archive)).
- Dieter Gosewinkel: Einbürgern und Ausschließen. Die Nationalisierung der Staatsangehörigkeit vom Deutschen Bund bis zur Bundesrepublik Deutschland. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2001, ISBN 3-525-35165-8, S. 303.
- Straehler: Schutzgebietsgesetz. In: H. Schnee (Hrsg.): Deutsches Kolonial-Lexikon. Band III, 1920, S. 317 f. (ub.bildarchiv-dkg.uni-frankfurt.de ( vom 3. März 2019 im Internet Archive)).
- Katharina Oguntoye: Afrikanische Zuwanderung nach Deutschland zwischen 1884 und 1945.
- Akten des Braunschweigischen Staatsministeriums zur Einbürgerung Adolf Hitlers von 1932–1933 (196 Seiten), Niedersächsisches Landesarchiv
- Deutsches Reichsgesetzblatt Teil I 1867–1945 (alex.onb.ac.at, Historische Rechts- und Gesetzestexte Online). Die die Reichsangehörigkeit vermittelnde Staatsangehörigkeit in den Bundesstaaten – seit der Weimarer Verfassung in den deutschen Ländern – ist durch § 1 Verordnung v. 5. Februar 1934 (RGBl. 1934 I, S. 85) beseitigt worden.
- Joachim Neander: Das Staatsangehörigkeitsrecht des „Dritten Reiches“ und seine Auswirkungen auf das Verfolgungsschicksal deutscher Staatsangehöriger ( vom 27. Juli 2019 im Internet Archive), theologie.geschichte Band 3, 2008.
- Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit vom 5. Februar 1934 (Reichsgesetzblatt I, S. 85; Digitalisat) zur Beseitigung der Staatsangehörigkeit in den deutschen Ländern unter Begründung einer ausschließlichen deutschen Staatsangehörigkeit (Reichsangehörigkeit).
- RGBl. I S. 75.
- Als solche wurden etwa Polen definiert, die der Rechtsstellung dieser Gruppe entsprechend dem „Schutzverband des Deutschen Reichs“ angehörten, vgl. hierzu die Erste Verordnung über die Schutzangehörigkeit des Deutschen Reichs vom 25. April 1943.
- Näher dazu Ingo von Münch: Die deutsche Staatsangehörigkeit. Vergangenheit – Gegenwart – Zukunft. De Gruyter Recht, 2007, S. 72–74.
- Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit im Lande Österreich vom 3. Juli 1938
- Österreichisches Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetz (St-ÜG) vom 10. Juli 1945, StGBl. Nr. 59/1945.
- Walter Schätzel: Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht. 2. Auflage, Walter de Gruyter, Berlin 1958, S. 317–372.
- Ingo von Münch: Die deutsche Staatsangehörigkeit. De Gruyter, Berlin 2007, S. 112.
- Ingo von Münch: Die deutsche Staatsangehörigkeit. De Gruyter, Berlin 2007, S. 110.
- Aus dem Merkblatt zur Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises (PDF).
- Anspruchseinbürgerung ( vom 25. Oktober 2017 im Internet Archive), Website des BVA, abgerufen am 25. Oktober 2017.
- RGBl. I S. 480.
- Auslegung und Anwendung des Artikel 116 Abs. 2 des Grundgesetzes, RdErl. des Nordrhein-Westfälischen Innenministeriums vom 4. August 1959 – I B 3/13 – 17, Stand: 6. Oktober 2017.
- Gesetz über die Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik (Staatsbürgerschaftsgesetz) vom 20. Februar 1967. Im Gesetzblatt der DDR, Teil I Nr. 2 vom 23. Februar 1967, S. 3 ff., Digitalisat.
- BVerfG, Beschluss vom 21. Mai 1974, Az. 1 BvL 22/71, 1 BvL 21/72.
- Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAÄndG 1974) vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3714).
- Aufhebung des RuStAÄndG 1974 durch Art. 2 i. V. m. 100 des Ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums des Innern vom 19. Februar 2006 (BGBl. I 2006, S. 334).
- Vgl. nur das Beispiel des in Paraguay lebenden Deutschen Jürgen Hass, der mit über 300 Vaterschaftsanerkennungen Rache am deutschen Staat wegen einer von ihm als ungerecht empfundenen mehrjährigen Haftstrafe nehmen wollte. Gesetzeslücke: Deutscher will Vater von 1000 Kindern werden, Spiegel Online, Vorabmeldung vom 6. Mai 2006. Abgerufen am 11. Oktober 2010.
- § 1600 BGB i. d. F. des Gesetzes vom 13. März 2008 (BGBl. I S. 313).
- BVerfG, 1 BvL 6/10 vom 17. Dezember 2013
- BVerwG, Urteil vom 29. November 2006 – 5 C 5.05 –.
- Von Keller/Trautmann: Kommentar zum Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz, 1914, § 25 RuStAG, S. 288.
- Woeber/Fitscher: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913 mit den bayerischen Vollzugsvorschriften. München/Berlin/Leipzig 1932, § 25 Anm. 1.
- Schätzel: Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht. Berlin 1958, § 25 Anm. 2 (S. 215).
- VG Darmstadt, Urteil vom 3. November 2006, Az. 5 E 1807/05 (3), Pressemitteilung. Die Entscheidung beleuchtet den historischen Hintergrund des Inlandsprivilegs.
- Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1618).
- BT-Drs. 14/533, S. 15 (PDF; 239 kB).
- 48.000 Türkischstämmige mit zwei Pässen. In: Frankfurter Allgemeine Zeitung. 8. Februar 2005, abgerufen am 24. September 2021.
- Antwort des Hess. Innenministeriums auf eine Kleine Anfrage vom 2. September 2005, LT-Drs. 16/4218 (PDF; 86 kB).
- Pressemitteilung des BVerfG vom 10. Januar 2007 zur Verfassungsmäßigkeit des Wegfalls der Inlandsklausel.
- Bernhard Woerdehoff: Weißblau auf dem Sonderweg. Doppelte Staatsbürgerschaft? Für die Bayern selbstverständlich. In: Die Zeit. Nr. 13/1999, 25. März 1999 (zeit.de).
- EU-Info.Deutschland: Doppelte Staatsbürgerschaft bei EU-Ausländern möglich, abgerufen am 8. September 2021.
- „Zeit“-Chefredakteur wählt zweimal: AfD erstattet Anzeige gegen di Lorenzo. In: FAZ.net. 25. Mai 2014, abgerufen am 13. Oktober 2018.
- Vgl. Josef Isensee: Abschied der Demokratie vom Demos. Ausländerwahlrecht als Identitätsfrage für Volk, Demokratie und Verfassung. In: Dieter Schwab, Dieter Giesen, Joseph Listl, Hans-Wolfgang Strätz (Hrsg.): Staat, Kirche, Wissenschaft in einer pluralistischen Gesellschaft – Festschrift zum 65. Geburtstag von Paul Mikat. Berlin 1989, Fn 19, wo auf die ‚Gefahr‘ einer doppelten Loyalität eingegangen wird und diese in einem bestimmten Fall als zentrales Argument gegen ein kommunales Wahlrecht für Ausländer in Deutschland angeführt wird. Vgl. dazu außerdem Joseph H. H. Weiler: Der Staat „über alles“. Demos, Telos und die Maastricht-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. In: Jahrbuch des öffentlichen Rechts der Gegenwart, Bd. 44 (1996), S. 91 ff., hier S. 133 ff.
- Nina Isabel Goes: Mehrstaatigkeit in Deutschland. 1997, ISBN 3-7890-4724-4, S. 83–86.
- Tido Oliver Hokema: Mehrfache Staatsangehörigkeit. 2002, ISBN 3-631-39149-8, S. 236–272.
- Tido Oliver Hokema: Mehrfache Staatsangehörigkeit. 2002, S. 275–303.
- Tido Oliver Hokema: Mehrfache Staatsangehörigkeit. 2002, S. 303–336.
- Beauftragter der Bundesregierung für die Belange der Ausländer (Hrsg.): Doppelstaatsangehörigkeit und Wehrpflicht, 1996.
- VG München, Urteil vom 11. Dezember 2019 – M 25 K 17.2264.
- Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG), Verordnung über die Zuständigkeit der Staatsangehörigkeitsbehörden, Allgemeine Verwaltungsvorschriften über Urkunden in Staatsangehörigkeitssachen (StAUrkVwV).
- VG Potsdam, Urteil vom 14. März 2016, Az. VG 8 K 4832/15. Abgerufen am 19. Dezember 2022.
- Verwaltungsgericht Potsdam, Urteile vom 16. März 2016 – VG 8 K 4832/15 – und 31. März 2017 – 9 K 4791/16 – mit weiteren Nachweisen, Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 28. April 2017 – 2 K 381.16.
Autor: www.NiNa.Az
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Die deutsche Staatsangehorigkeit ist die Zugehorigkeit einer naturlichen Person zum deutschen Staat der Bundesrepublik Deutschland Daraus werden wie allgemein aus dem Burgerrecht fur Bundesburger spezifische Rechte und Pflichten hergeleitet Die Urfassung von Artikel 16 des Grundgesetzes eine Arbeit von Dani Karavan an den Glasscheiben zur Spreeseite beim Jakob Kaiser Haus des Bundestages in Berlin Das Bestehen der deutschen Staatsangehorigkeit wird in der Regel mit einem gultigen Pass oder Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland hinreichend glaubhaft gemacht Ein Staatsangehorigkeitsausweis wird daher grundsatzlich nur dann benotigt wenn die deutsche Staatsangehorigkeit zweifelhaft und klarungsbedurftig ist oder ein urkundlicher Nachweis uber deren Bestehen von einer deutschen oder auslandischen offentlichen Stelle verlangt wird Die Begriffe Deutscher Staatsangehoriger und Deutscher Deutscher ReisepassDer Staats angehorigkeits ausweis der Bundesrepublik Deutschland dokumentiert mit urkundlicher Beweiskraft den Besitz der deutschen Staatsangehorigkeit in allen Zweifelsfallen Syrischer Fluchtling wird im Kreishaus in Soest eingeburgert 2022 Deutscher im Sinne des 1 Staatsangehorigkeitsgesetz StAG ist wer die deutsche Staatsangehorigkeit besitzt 3 StAG benennt die funf Arten des Besitzerwerbes durch Geburt 4 StAG durch Erklarung deutscher Staatsangehoriger werden zu wollen nach 5 des StAG durch Annahme als Kind 6 StAG durch Ausstellung der Bescheinigung gemass 15 Absatz 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes 7 StAG bzw in der Vergangenheit noch durch Uberleitung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehorigkeit im Sinne des Artikels 116 Abs 1 des Grundgesetzes 40a StAG fur einen Auslander durch Einburgerung 8 bis 16 40b und 40c StAG Die Staatsangehorigkeit erwirbt ausserdem kraft Gesetzes wer seit zwolf Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehoriger behandelt worden ist und dies nicht zu vertreten hat 3 Abs 2 StAG Der deutsche Personalausweis oder Reisepass reichen zur ggf widerlegbaren Glaubhaftmachung des Besitzes der deutschen Staatsangehorigkeit sie begrunden die hinreichende Vermutung dass der Ausweisinhaber deutscher Staatsangehoriger ist Ein Staatsangehorigkeitsausweis belegt dass der Betroffene zum Zeitpunkt dessen Erteilung deutscher Staatsangehoriger war Einen Gultigkeitszeitraum besitzt dieses Dokument zwar nicht es kann aber nach einer gewissen Zeit seinen Nachweischarakter verlieren Alle deutschen Staatsangehorigen sind kraft Gesetzes zugleich Burger der Europaischen Union Uber die Definition des Staatsangehorigen hinausgehend bezieht sich der Art 116 des Grundgesetzes fur die Bundesrepublik Deutschland GG auch auf die Kategorie des deutschen Volkszugehorigen Diese ethnisch bestimmte Kategorie ist nicht mit der des deutschen Staatsangehorigen deckungsgleich Seit der am 1 August 1999 in Kraft getretenen Gesetzesanderung kann die Gruppe der durch Artikel 116 GG definierten Statusdeutschen allerdings als vernachlassigbar klein angesehen werden Rechtshistorisch ist der Begriff des Staatsangehorigen eine Abkehr von dem enger gefassten Begriff der Burgerschaft RechtsgrundlagenDas regulare deutsche Staatsangehorigkeitsrecht beruht einerseits auf dem Reichs und Staatsangehorigkeitsgesetz RuStAG vom 22 Juli 1913 welches das Abstammungsprinzip festschrieb Es war gepragt vom Konzept der Volksnation das zum Ziel hatte die Nation und das als ethnisch homogen vorgestellte deutsche Volk in Ubereinstimmung zu bringen Mit Wirkung vom 1 Januar 2000 wurde es in Staatsangehorigkeitsgesetz umbenannt Andererseits basiert das Staatsangehorigkeitsrecht auf mehreren mit Wirkung vom 1 Januar 1991 im damaligen Auslandergesetz vom 9 Juli 1990 geschaffenen Regelungen die ursprunglich die Einburgerung jugendlicher Auslander erleichtern sollten 85 bis 91 AuslG spater aber auch auf Erwachsene ausgedehnt wurden und mit Wirkung vom 1 Januar 2005 durch Art 5 des Zuwanderungsgesetzes vom 30 Juli 2004 geschlossen in das Staatsangehorigkeitsgesetz ubernommen worden sind heute 10 bis 12b StAG Nach der Herausnahme staatsangehorigkeitsrechtlicher Bestimmungen aus dem Auslanderrecht und nach Ausserkrafttreten des speziellen Staatsangehorigkeitsrechts sind alle wesentlichen Regelungen uber die Staatsangehorigkeit nun in einem Gesetz vereint Art 116 Grundgesetz fasst den Begriff Deutscher bewusst weiter als die Personen mit deutscher Staatsangehorigkeit namlich einschliesslich der Statusdeutschen weil aus geschichtlichen Grunden die Zugehorigkeit vieler Gruppen zu Deutschland nicht homogen war Insbesondere nach 1945 49 gibt es viele und detaillierte Spezialregelungen im Zusammenhang mit der NS Rechtsetzung Vertriebenenfragen in Mittel und Osteuropa Volksdeutsche sowie den Beziehungen zur Deutschen Demokratischen Republik DDR Die Bundesrepublik Deutschland pflegte aufgrund des anfanglichen Alleinvertretungsanspruchs ein aussenpolitisch und volkerrechtlich zwiespaltiges Verhaltnis zur DDR was sich in der Gesetzgebung niederschlug Infolge des Fortbestandes der einheitlichen deutschen Staatsangehorigkeit in beiden deutschen Staaten durch das RuStAG von 1913 geregelt was eine separate Regelung durch die Bundesrepublik und die DDR nicht ausschloss waren Burger der DDR nach bundesdeutscher Rechtsauffassung zugleich Bundesburger im Sinne des Gesetzes und blieben es auch nachdem im Jahr 1967 eine Staatsburgerschaft der DDR eingefuhrt worden war So konnten sie jederzeit auch ohne dauerhafte Ubersiedlung z B anlasslich einer Besuchsreise im Bundesgebiet einen bundesdeutschen Reisepass erhalten und damit in Drittstaaten weiterreisen fur die ihr DDR Reisepass nicht gultig war oder deren Grenzkontrollstempel im Reisepass ihnen bei der Ruckkehr in die DDR Nachteile hatten bereiten konnen Wahrend der Nutzung des bundesdeutschen Passes wurde der DDR Pass bei bundesdeutschen Stellen hinterlegt Mit Blick auf die Klarung der Staatsangehorigkeit der in den ehemaligen deutschen Ostgebieten jenseits der Oder Neisse Grenze lebenden Deutschen auf das staatsangehorigkeitsrechtliche Schicksal von Personen die wahrend der Zeit des Nationalsozialismus in den besetzten nichtdeutschen Gebieten teilweise gegen ihren Willen eingeburgert worden waren und in der Wehrmacht gedient hatten und auf die von den Nationalsozialisten zwischen 1933 und 1945 politisch und rassisch Verfolgten die nach der Flucht ins Ausland ausgeburgert wurden und teilweise eine andere Staatsangehorigkeit erworben hatten erliess der Deutsche Bundestag mehrere staatsangehorigkeitsrechtliche Sonderregelungen siehe auch das spezielle Staatsangehorigkeitsrecht diese Regelungen sind am 15 Dezember 2010 ausser Kraft getreten Im Zusammenhang mit dem Brexit wurde eine Ubergangsregelung zum Staatsangehorigkeitsgesetz erlassen die die Einburgerung britischer und deutscher Staatsangehoriger betrifft Siehe auch StaatsangehorigkeitsmodernisierungsgesetzErwerb der deutschen Staatsangehorigkeit durch gesetzlichen AutomatismusDie Staatsangehorigkeit wird ex lege kraft Gesetzes erworben wenn bestimmte Voraussetzungen erfullt sind Bei Geburt wenn mindestens ein Elternteil Deutscher ist Abstammungsprinzip Durch Geburt erwirbt ein Kind heute die deutsche Staatsangehorigkeit wenn mindestens ein Elternteil zu dieser Zeit Deutscher ist Abstammungsprinzip Vor 1975 konnte ein Kind bei ehelicher Geburt nur durch seinen Vater bei nichtehelicher Geburt nur durch seine Mutter die deutsche Staatsangehorigkeit bei Geburt erwerben Nach einer Gesetzesanderung aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erwarb eine ab dem 1 Januar 1975 ehelich geborene Person die deutsche Staatsangehorigkeit wenn ein Elternteil gleich welchen Geschlechts die deutsche Staatsangehorigkeit besass nichtehelich geborene Kinder erwarben sie bis zum 1 Juli 1993 nur dann wenn die Kindesmutter deutsche Staatsangehorige war Seitdem kann sie auch der nichteheliche Vater vermitteln wenn er Deutscher ist eine nach deutschen Gesetzen wirksame Feststellung beziehungsweise Anerkennung der Vaterschaft vorliegt und die Anerkennung der Vaterschaft bzw das Vaterschaftsfeststellungsverfahren vorgenommen oder eingeleitet wurde bevor das Kind das 23 Lebensjahr vollendet hat Ein Findelkind das im Inland aufgefunden wird gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Kind eines Deutschen Durch Geburt im Ausland erwirbt das Kind eines Deutschen jedoch ausnahmsweise dann nicht die deutsche Staatsangehorigkeit wenn dieser leibliche Elternteil selbst am 1 Januar 2000 oder spater im Ausland geboren wurde und weiterhin dort lebt und das Kind sonst nicht staatenlos ware Dieser Generationenschnitt kann jedoch dadurch verhindert werden dass die Eltern innerhalb eines Jahres den Eintrag der Geburt Beurkundung ins deutsche Geburtenregister beantragen zur Fristwahrung genugt es auch wenn der Antrag in dieser Frist bei der zustandigen Auslandsvertretung eingeht 4 Abs 4 Satz 2 StAG Dadurch erwirbt das Kind ruckwirkend zum Zeitpunkt seiner Geburt die deutsche Staatsangehorigkeit Entscheidend fur den von einem Elternteil abgeleiteten Erwerb der deutschen Staatsburgerschaft ist stets und ausschliesslich die rechtliche Elternschaft Aus einer lediglich genetischen Abstammung von einem deutschen Staatsburger kann dagegen nicht unmittelbar eine deutsche Staatsburgerschaft fur das Kind abgeleitet werden Dies betrifft z B Falle in denen nur der biologische Vater deutscher Staatsangehoriger ist die Kindesmutter jedoch zum Zeitpunkt der Geburt mit einem Auslander verheiratet war der damit als rechtlicher Vater gilt oder ggf in Fallen von kunstlicher Befruchtung im Ausland und Austragung des Kindes von einer nicht deutschen Leihmutter also unabhangig davon wessen Sperma und wessen Eizelle zur Befruchtung verwendet wurden Durch Adoption Der Erwerb der deutschen Staatsangehorigkeit kann seit dem 1 Januar 1977 auch durch Adoption erfolgen Minderjahrige erwerben bei der Adoption durch Gesetz 6 StAG automatisch die deutsche Staatsangehorigkeit wenn eine der annehmenden Personen Deutscher ist Massgeblich ist der Zeitpunkt zu dem der Adoptionsantrag gestellt wird Ein gesonderter Antrag auf Erwerb der Staatsangehorigkeit ist in diesen Fallen nicht erforderlich Ist der zu Adoptierende im Zeitpunkt des Adoptionsantrags bereits uber 18 Jahre alt ist ein Staatsangehorigkeitserwerb nach 6 StAG auch dann nicht moglich wenn das Familiengericht die Adoption spater mit den Wirkungen der Minderjahrigenannahme sogenannte Volladoption gemass 1772 BGB ausspricht Dieser Personenkreis ist auf die regulare Einburgerung verwiesen Statusdeutsche Ubergangsregel der StAG Reform Deutsche im Sinne des Art 116 Abs 1 Alt 2 GG Deutsche ohne deutsche Staatsangehorigkeit und vor dem 1 August 1999 anerkannte Spataussiedler erwarben die Staatsangehorigkeit gemass 40a StAG a F an diesem Stichtag Spataussiedler die nach dem 31 Juli 1999 eine Bescheinigung uber die Spataussiedlereigenschaft erhalten erwerben mit der Aushandigung der Bescheinigung auch die deutsche Staatsangehorigkeit 7 StAG Zuvor hatte dieser Personenkreis einen Einburgerungsanspruch Durch Geburt im Inland Geburtsortprinzip Ein im Inland ab dem 1 Januar 2000 geborenes Kind dessen Eltern beide Auslander sind erhalt zusatzlich zu der aufgrund des Abstammungsprinzips erworbenen auslandischen Staatsangehorigkeit die deutsche Staatsangehorigkeit wenn ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt seit funf bis 26 Juni 2024 acht Jahren seinen gewohnlichen rechtmassigen Aufenthalt in Deutschland hat und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt Ius soli Erwerb 4 Abs 3 StAG Fur Kinder die zwischen 1 Januar 1990 und 1 Januar 2000 geboren wurden eroffnete die Regelung des 40b StAG fur die Dauer eines Jahres die Moglichkeit des zusatzlichen Erwerbs der deutschen Staatsangehorigkeit durch Einburgerung Voraussetzung hierfur war dass das Kind am 1 Januar 2000 rechtmassig seinen gewohnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und das 10 Lebensjahr noch nicht vollendet hatte und bei dessen Geburt die Voraussetzungen des 4 Abs 3 StAG vorgelegen haben Durch diese Ubergangsregelung wurden ca 50 000 Personen eingeburgert Kinder die die deutsche Staatsangehorigkeit nach 4 Abs 3 oder 40b StAG erworben haben mussen nach Vollendung des 21 Lebensjahres erklaren ob sie die deutsche oder die auslandische Staatsangehorigkeit behalten wollen sog Optionsmodell 29 Abs 1 StAG Das Optionsverfahren folgt dem Prinzip der grundsatzlichen Vermeidung von Mehrstaatigkeit Liegt bis zur Vollendung des 23 Lebensjahrs keine entsprechende Erklarung vor so wird die deutsche Staatsangehorigkeit gemass 29 Abs 2 S 2 StAG aberkannt Wird eine Erklarung zugunsten der deutschen Staatsangehorigkeit abgegeben so muss nach 29 Abs 3 S 1 StAG ein Nachweis uber den Verzicht der auslandischen Staatsangehorigkeit erbracht werden Option fur die deutsche Staatsangehorigkeit bis 19 Dezember 2014 Im Jahr 2013 wurde bei ca 3 300 Personen des ersten betroffenen Jahrgangs namlich die im Jahr 1990 geborenen Doppelstaater die im Jahre 2013 das 23 Lebensjahr vollenden das Optionsverfahren abgeschlossen Von diesen hatten sich bis Ende 2011 rund 2 400 fur die deutsche und 32 fur die auslandische Staatsburgerschaft entschieden In den Jahren 2014 bis 2017 musste nach fruheren Berechnungen bei etwa 7 000 Personen jahrlich das Optionsverfahren beendet worden sein danach ab 2018 sollte die Zahl der von den Folgen einer abgegebenen oder einer fehlenden Optionserklarung Betroffenen sprunghaft auf uber 40 000 bzw etwa 50 000 Personen jahrlich ansteigen Von 2013 bis 2022 waren nur die von 1990 bis 1999 geborenen und auf der Grundlage des 40b StAG eingeburgerten Doppelstaater betroffen Sie haben zu 68 auch noch die turkische zu 14 5 die Staatsangehorigkeit eines Nachfolgestaates von Jugoslawien zu 3 7 die iranische Staatsangehorigkeit und zu jeweils etwas mehr als einem Prozent die vietnamesische pakistanische oder afghanische Staatsangehorigkeit Gesetzliche Ausnahmen seit 20 Dezember 2014 Hinnahme von Mehrstaatigkeit fur bestimmte Personen Das Prinzip der Vermeidung von Mehrstaatigkeit ist ein grundlegendes staatsangehorigkeitsrechtliches Prinzip Es wird jedoch nicht nur im deutschen Recht durchbrochen Seit 20 Dezember 2014 gilt die Optionspflicht nicht mehr fur Personen die im Inland aufgewachsen sind 29 Abs 1 Nr 2 StAG Im Inland aufgewachsen sind nach 29 Abs 1a StAG Deutsche die sich acht Jahre gewohnlich im Inland aufgehalten haben sechs Jahre im Inland eine Schule besucht haben oder uber einen im Inland erworbenen Schulabschluss oder eine im Inland abgeschlossene Berufsausbildung verfugen Eingefuhrt wurde ferner die Ausnahme von der Optionspflicht in 29 Abs 1 Nr 3 StAG zugunsten von Personen die Staatsangehorige von Mitgliedstaaten der Europaischen Union oder der Schweiz sind Wer in Deutschland aufgewachsen ist und dadurch enge Bindungen zu Deutschland entwickelt hat sollte die deutsche Staatsangehorigkeit nicht mehr verlieren und die durch Geburt entstandene Mehrstaatigkeit dauerhaft behalten Betroffene konnen die Frage ob sie nach der Definition des Gesetzes in Deutschland aufgewachsen und damit von der Optionspflicht befreit sind bereits fruhzeitig nach Erwerb des Schulabschlusses nach sechsjahriger Schulzeit oder nach Vollendung ihres achten Lebensjahres bzw Aufenthaltes in Deutschland durch die zustandige Staatsangehorigkeitsbehorde verbindlich klaren lassen und erhalten somit bereits fruh Rechtssicherheit uber ihren staatsangehorigkeitsrechtlichen Status 29 Abs 5 StAG Diese Ausnahmeregelung diente allerdings lediglich der Vereinfachung denn die betroffenen Doppelstaater hatten auch vor der Gesetzesanderung einen Anspruch darauf die deutsche Staatsangehorigkeit behalten zu konnen Beibehaltungsgenehmigung nach 29 Abs 4 12 Abs 2 StAG auch wenn sie die Aufgabe oder den Verlust der auslandischen Staatsangehorigkeit nicht nachgewiesen haben Die Staatsangehorigkeitsbehorden mussten im Normalfall zwar zusatzlich prufen ob die Betroffenen in Deutschland aufgewachsen sind Dafur fiel aber in 90 der Falle die Prufung weg ob die auslandische Staatsangehorigkeit uberhaupt und wenn ja ob sie rechtzeitig aufgegeben wurde oder ob im Falle eines Beibehaltungsantrages die Voraussetzungen fur die Hinnahme von Mehrstaatigkeit erfullt sind Diese Prufung oblag der Verwaltung nur noch fur die kleine Gruppe der Ius soli Kinder die nicht in Deutschland aufgewachsen sind Doppelte Staatsangehorigkeit durch Abstammung Keine Optionspflicht besteht fur Kinder mit einem deutschen Elternteil die neben der deutschen Staatsangehorigkeit bei der Geburt auch eine fremde Staatsangehorigkeit erwerben Das betrifft insbesondere Kinder mit einem deutschen und einem nichtdeutschen Elternteil die bei Geburt in Deutschland beide Staatsangehorigkeiten uber das ius sanguinis erhalten weil das Recht des anderen Staates dies vorsieht d h die fremde Staatsangehorigkeit bei Auslandsgeburten weitergegeben wird und kein Verbot von Mehrstaatigkeit besteht Zwischen 2000 und 2015 sind jahrlich zwischen 71 380 und 88 194 Geburten in Deutschland in diese Kategorie gefallen Diese Kinder sind nicht verpflichtet zu einem bestimmten Zeitpunkt eine der beiden Staatsangehorigkeiten aufzugeben Sofern sie nicht auf eine der beiden Staatsangehorigkeiten verzichten behalten sie beide in der Regel lebenslang Modernisierung des Staatsangehorigkeitsrechts 2024 generelle Hinnahme von Mehrstaatigkeit Da der Grundsatz der Vermeidung der Mehrstaatigkeit schon seit langem nicht mehr der tatsachlichen Einburgerungspraxis entspreche im Jahr 2022 die sog Mehrstaaterquote bei den Einburgerungen sogar 74 1 betrug wurde der Grundsatz im Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehorigkeitsrechts StARModG aufgegeben Einburgerungen sollen kunftig generell unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit erfolgen eine Aufgabe der bisherigen Staatsangehorigkeit en ist demnach nicht mehr notwendig Damit entfallt unter anderem auch die Optionsregelung beim Ius soli Erwerb 29 StAG wird mit Inkrafttreten des StARModG aufgehoben Erwerb durch Behandlung als deutscher Staatsangehoriger Mit Wirkung vom 28 August 2008 hat der Gesetzgeber eine Lucke geschlossen die Staatsangehorigkeit von Personen zu regeln die keine deutsche Staatsangehorigen sind aber sehr lange Zeit von deutschen Behorden als solche behandelt wurden neuer 3 Abs 2 StAG Begunstigte dieser Regelung sind vor allem Personen die es nach den Weltkriegen versaumt hatten durch die Abgabe von Erklarungen ihre durch die Aufhebung von Anschlussnormen entzogene deutsche Staatsangehorigkeit zuruckzuerwerben sowie ihre Nachkommen Voraussetzung ist dass der Betroffene seit zwolf Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehoriger behandelt worden ist und diese unzutreffende Behandlung nicht z B durch falsche Angaben oder Verschweigen relevanter Tatsachen zu vertreten hat Begunstigt ist insbesondere wem ein deutscher Staatsangehorigkeitsausweis ein deutscher Reisepass oder ein deutscher Personalausweis ausgestellt wurde Der Erwerb der deutschen Staatsangehorigkeit wirkt dann auf den Zeitpunkt zuruck zu dem bei Behandlung als Staatsangehoriger der Erwerb der Staatsangehorigkeit angenommen wurde Er erstreckt sich auch auf Abkommlinge des Betroffenen 3 Abs 2 Satz 4 StAG Einburgerung Naturalisation Erwerb durch VerwaltungsaktGeltende Regelung Der Erwerb per Verwaltungsakt erfolgt durch Aushandigung einer Einburgerungsurkunde Die Einburgerung erfolgt nur auf Antrag Dies ist ein Erwerbsverfahren fur auslandische Staatsburger oder Staatenlose Die Staatsangehorigkeit wird in diesem Fall nicht bereits kraft Gesetzes sondern durch einen Verwaltungsakt erworben Einburgerung kraft Rechtsanspruchs Muss Einburgerung Anspruchs Einburgerung erfolgt bei Vorliegen der Voraussetzungen eines gesetzlichen Anspruchs ohne Ermessensspielraum der Staatsangehorigkeitsbehorde Restitution von nationalsozialistischem Unrecht Wiedergutmachungseinburgerung gemass Art 116 Abs 2 GG oder gem 15 StAG verfestigte Einwanderung 10 StAG also seit funf Jahren gewohnlicher rechtmassiger Aufenthalt in Deutschland ohne wesentliche Straftaten ohne Mitgliedschaft in oder auch nur Unterstutzung von einer extremistischen Organisation die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung richtet zudem ausreichende Deutschkenntnisse und Kenntnisse zur Rechts und Gesellschaftsordnung wie auch der Lebensverhaltnisse in Deutschland keine selbst zu vertretende Inanspruchnahme von Leistungen nach SGB II oder SGB XII bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen insbesondere hoherer Sprachkenntnisse kann die Aufenthaltsdauer bis auf drei Jahre verkurzt werden Verminderung der Staatenlosigkeit nach funf Jahren rechtmassigen Aufenthalts eines in Deutschland geborenen Staatenlosen der rechtzeitig den Antrag gestellt hat Art 2 des Gesetzes zur Verminderung der Staatenlosigkeit Soll Einburgerung In der Regel Einburgerung wobei die Staatsangehorigkeitsbehorde nur ausnahmsweise und bei Vorliegen besonderer rechtfertigender Grunde den Erwerb der Staatsangehorigkeit versagen darf Ehegatten oder Lebenspartner von deutschen Staatsburgern 9 StAG bei mindestens dreijahrigem Inlandsaufenthalt und zweijahrigem Bestehen der Ehe oder LebenspartnerschaftKann Einburgerung Ermessens Einburgerung im offentlichen Interesse bei der die Staatsangehorigkeitsbehorde nach pflichtgemassem Ermessen die Einburgerung vornehmen darf auslandische Staatsburger oder Staatenlose wenn gegen sie kein Ausweisungsgrund vorliegt und ihr Unterhalt gesichert ist 8 StAG ehemalige deutsche Staatsburger die im Ausland leben und ihre Kinder oder Adoptivkinder wenn gegen sie kein Ausweisungsgrund vorliegt 13 StAG auslandische Staatsburger die im Ausland leben und besondere Bindungen an die Bundesrepublik Deutschland haben 14 StAG Vor der Reform 2024 Bis 26 Juni 2024 musste die bisherige Staatsangehorigkeit aufgegeben werden Hiervon war aber in einer Reihe von Fallen abzusehen 12 StAG namlich generell bei EU Burgern oder Burgern der Schweiz wenn das Recht des auslandischen Staates ein Ausscheiden aus der bisherigen Staatsangehorigkeit nicht vorsieht wenn der auslandische Staat die Entlassung aus der Staatsangehorigkeit regelmassig verweigert wenn die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehorigkeit aus Grunden versagt wird die der Einburgerungsbewerber nicht zu vertreten hat wenn die Entlassung von unzumutbaren Bedingungen abhangig gemacht wird wenn uber einen Entlassungsantrag in angemessener Zeit nicht entschieden wird wenn bei alteren Einburgerungsbewerbern der Verlust der bisherigen Staatsangehorigkeit auf unverhaltnismassige Schwierigkeiten stosst und die Versagung der Einburgerung eine besondere Harte darstellen wurde wenn dem Einburgerungsbewerber bei Aufgabe der bisherigen Staatsangehorigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher Art oder vermogensrechtlicher Art entstehen wurden die uber den Verlust der staatsburgerlichen Rechte hinausgehen wenn der Einburgerungsbewerber im Besitz eines Reiseausweises im Sinne von Art 28 des Abkommens vom 28 Juli 1951 uber die Rechtsstellung der Fluchtlinge ist wenn ein volkerrechtlicher Vertrag dies vorsieht Durch zwei Erlasse von 2019 wurde der Personenkreis derer die ein Recht auf Staatsangehorigkeit geltend machen konnen erweitert Er umfasst nun auch Nachkommen von Personen die vor dem 1 April 1953 als Kind einer zwangsausgeburgerten deutschen Mutter und eines auslandischen Vaters ehelich geboren wurden sowie vor dem 1 Juli 1993 geborene nichteheliche Kinder zwangsausgeburgerter deutscher Vater und auslandischer Mutter bei denen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft nach deutschen Gesetzen vor Vollendung des 23 Lebensjahres wirksam erfolgt war Auch wenn diese Vorfahren im Ausland eine neue Staatsburgerschaft annahmen steht das der Einburgerung nicht entgegen sofern die Emigration aufgrund von Verfolgung geschah Fur Berechtigte mit NS Verfolgungshintergrund wird zudem vom Nachweis der Unterhaltsfahigkeit abgesehen und das erforderliche Sprachniveau auf einfache deutsche Sprachkenntnisse abgesenkt Die Regelung gilt mit einem Generationenschnitt Ab dem Jahr 2000 geborene Nachkommen von NS Verfolgten sollen die Erleichterungen zwar nutzen konnen ihre Kinder werden jedoch nur dann mit eingeburgert wenn die Einburgerung bis zum 1 Januar 2021 beantragt wurde Ein Rechtsanspruch besteht jedoch nicht einen von den Oppositionsparteien unterstutzten Antrag der Grunen auf Gewahrung lehnte der Bundestag am 30 Januar 2020 ab Seit 2008 werden Kenntnisse uber die Sprache Geschichte Kultur und das politische System Deutschlands in Einburgerungstests abgepruft Im Januar 2024 beschloss der Bundestag einen Gesetzentwurf der unter anderem folgende Reformen vorsah Die fur eine Einburgerung notwendige Aufenthaltsdauer wurde von acht auf funf Jahre gesenkt Bei besonderen Integrationsleistungen ist eine Einburgerung bereits nach drei statt bisher sechs Jahren moglich Die doppelte Staatsangehorigkeit ist grundsatzlich moglich In Deutschland geborene Kinder auslandischer Eltern erhalten die deutsche Staatsangehorigkeit wenn mindestens ein Elternteil seit mindestens funf Jahren rechtmassig in Deutschland lebt und ein Daueraufenthaltsrecht besitzt sie mussen sich nicht mehr als Erwachsene fur eine Staatsangehorigkeit entscheiden Der Bundesrat beschloss am 2 Februar 2024 den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen Das Staatsangehorigkeitsmodernisierungsgesetz wurde am 26 Marz 2024 verkundet und trat im Wesentlichen drei Monate spater also am 27 Juni 2024 in Kraft Zahlen Statistik Jahr Zahl der Einburgerungen1985 34 9131990 101 3771995 313 6062000 186 6722005 117 2412010 101 5702015 107 3172016 110 3832017 112 2112018 112 3402019 128 9052020 109 8802022 168 775 Das Statistische Bundesamt Destatis veroffentlicht jahrlich statistische Zahlen zur Einburgerung in Deutschland In den Jahren 2007 bis 2017 wurden zwischen 94 000 und 113 000 Auslander pro Jahr eingeburgert davor waren es 1990 2006 zwischen 100 000 und 313 000 Auslander pro Jahr und 1981 1989 zwischen 34 000 bis 69 000 Auslander pro Jahr Zur Herkunft gibt es folgende Zahlen Im Jahr 2015 wurden 19 700 turkische Staatsburger 5900 Polen 4200 Ukrainer 3800 Kosovaren 3400 Iraker und 3400 Italiener eingeburgert Nach dem Brexit Referendum vom 23 Juni 2016 kam es zu einer massiven Erhohung der Zahl von Einburgerungsantragen von Staatsburgern des Vereinigten Konigreichs Allein in den zwei Jahren 2016 und 2017 erhielten insgesamt 10 358 Briten die deutsche Staatsangehorigkeit Dies sind mehr als doppelt so viele Einburgerungen wie die gesamte Zahl der Einburgerungen von Briten in den 15 Jahren zwischen 2000 und 2015 Verlust der StaatsangehorigkeitGrundsatzliches Das Grundgesetz verbietet in Artikel 16 Abs 1 Satz 1 die Entziehung der deutschen Staatsangehorigkeit Entziehung ist der Verlust der Staatsangehorigkeit den der Betroffene nicht beeinflussen kann insbesondere die willkurliche Ausburgerung Demgegenuber ist ein Verlust der deutschen Staatsangehorigkeit zulassig wenn er aufgrund von Handlungen des Betroffenen eintritt die auf dessen selbstverantwortlichen und freien Willensentschluss gegrundet sind Auf welche Weise die deutsche Staatsangehorigkeit ursprunglich erworben wurde Abstammung Einburgerung Geburt auf deutschem Staatsgebiet ist fur die Verlusttatbestande unerheblich Die Verlusttatbestande des StAG bleiben unterhalb der Regelungsmoglichkeiten die die Art 7 und 8 des Europaischen Ubereinkommens uber die Staatsangehorigkeit vom 6 November 1997 bieten und sehen insbesondere keinen Verlustgrund im Falle eines Verhaltens vor bei dem wesentliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefahrdet werden Mit Ausnahme des Falles des Erwerbs der Staatsangehorigkeit durch arglistiges Verhalten falsche Angaben oder der Verschleierung einer erheblichen Tatsache Art 7 Abs 1 Buchstabe b des Abkommens darf ein Verlust der Staatsangehorigkeit nach diesem Abkommen innerstaatlich nicht eintreten wenn der Betroffene dadurch staatenlos wurde Art 7 Abs 3 des Abkommens Verlusttatbestande Die Verlusttatbestande seit der Urfassung des StAG haben sich vor allem nach Inkrafttreten des Grundgesetzes erheblich verandert Das StAG sieht heute folgende Verlusttatbestande vor Entlassung Hat ein anderer Staat dem Deutschen auf dessen Antrag die Einburgerung in den Staatsverband zugesichert besteht die Moglichkeit und gegrundet auf der Forderung des anderen Staats die bisherige Staatsangehorigkeit vor einer Einburgerung aufzugeben auch die Verpflichtung die Entlassung aus der deutschen Staatsangehorigkeit zu beantragen 17 Abs 1 Nr 1 StAG Die Entlassung wird mit der Aushandigung der Entlassungsurkunde wirksam 23 StAG Kommt es binnen eines Jahres nach Entlassung nicht zum Erwerb der zugesicherten fremden Staatsangehorigkeit gilt die Entlassung als nicht erfolgt 24 StAG Verzicht Nach 17 Abs 1 Nr 3 StAG i V mit 26 StAG kann ein Deutscher auf seine deutsche Staatsangehorigkeit verzichten wenn er mehrere Staatsangehorigkeiten besitzt Der Verzicht bedarf der behordlichen Genehmigung und tritt mit Aushandigung der behordlichen Verzichtsurkunde ein Freiwilliger Eintritt von Doppelstaatern in die Streitkrafte des Staates der weiteren Staatsangehorigkeit Wer freiwillig ohne Zustimmung des Bundesverteidigungsministeriums in die Streitkrafte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines fremden Staates dessen Staatsangehorigkeit der Betroffene besitzt eintritt verliert die deutsche Staatsangehorigkeit es sei denn er wird sonst staatenlos 28 Abs 1 Nr 1 StAG Der Verlust tritt nicht ein wenn der Deutsche aufgrund eines zwischenstaatlichen Vertrags zum Eintritt in die fremden Streitkrafte berechtigt ist 28 Abs 2 Nr 2 StAG Das Fortbestehen der deutschen Staatsangehorigkeit kann angenommen werden bei einem auf Grund freiwilliger Verpflichtung erfolgten Eintritt in die Streitkrafte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines anderen Mitgliedstaates der Europaischen Union EU der Europaischen Freihandelsassoziation EFTA der Nordatlantikvertrags Organisation NATO oder eines Staates der Landerliste nach 41 Aufenthaltsverordnung dazu gehoren Australien Israel Japan Kanada die Republik Korea Neuseeland Vereinigtes Konigreich und die USA dessen Staatsangehorigkeit die antragstellende Person besitzt wenn dieser Eintritt nach dem 5 Juli 2011 stattgefunden hat Seit der Neufassung von 28 StAG gilt der Verlusttatbestand nicht mehr fur Minderjahrige 28 Abs 2 Nr 1 StAG Konkrete Beteiligung an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung im Ausland Nach 28 Abs 1 Nr 2 StAG fuhrt die konkrete Beteiligung an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung im Ausland zum Verlust der deutschen Staatsangehorigkeit es sei denn der Betroffene wurde sonst staatenlos Der Verlust ist formlich durch Bescheid festzustellen 28 Abs 3 StAG Als terroristische Vereinigungen konnen allgemein solche angesehen werden die die in 129a StGB genannten schweren Straftaten begehen Nach der Rechtsprechung des EuGH ist die Aufnahme einer Organisation in die vom Rat der Europaischen Union angenommene Liste terroristischer Organisationen im Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt 2001 931 GASP des Rates vom 27 Dezember 2001 uber die Anwendung besonderer Massnahmen zur Bekampfung des Terrorismus ein deutlicher Anhaltspunkt dafur dass die Organisation terroristischer Art ist oder im Verdacht steht eine solche zu sein Von dieser Regelung erfasst werden sollen vor allem Doppelstaater die in den Reihen des Islamischen Staates kampfen Erklarung nach dem Optionsmodell Deutsche die kraft Geburt im Inland die deutsche Staatsangehorigkeit erworben haben siehe Abschnitt oben mussen in bestimmten Fallen optieren ob sie die deutsche oder die fremde Staatsangehorigkeit behalten mochten 29 Abs 1 StAG Erklaren sie die fremde Staatsangehorigkeit behalten zu wollen geht die deutsche Staatsangehorigkeit verloren 29 Abs 2 StAG Mochten sie die deutsche Staatsangehorigkeit behalten muss der Verlust der fremden Staatsangehorigkeit nachgewiesen oder eine Beibehaltungsgenehmigung eingeholt werden Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht geht die deutsche Staatsangehorigkeit verloren 29 Abs 3 und 4 StAG Rucknahme der Einburgerung Nach 35 StAG kann eine rechtswidrige Einburgerung oder eine rechtswidrige Beibehaltungsgenehmigung zuruckgenommen werden wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Tauschung Drohung oder Bestechung oder durch vorsatzlich unrichtige oder unvollstandige Angaben die wesentlich fur seinen Erlass gewesen sind erwirkt worden ist Die Rucknahme ist in der Regel auch dann zulassig wenn der Betroffene dadurch staatenlos wurde 35 Abs 2 StAG Die Rucknahme darf nur bis zum Ablauf von 10 Jahren nach der Erstfassung von 2009 bis zum Ablauf von funf Jahren seit der Einburgerung oder der Bekanntgabe der Beibehaltungsgenehmigung erfolgen 35 Abs 3 StAG und gilt dann ruckwirkend 35 Abs 4 StAG Sind Abkommlinge des Eingeburgerten von der Rucknahme betroffen ist die Rucknahme bei diesem Personenkreis gesondert zu prufen einen Automatismus die Rucknahme der Einburgerung bei der Bezugsperson auch auf die Abkommlinge zu erstrecken gibt es nicht 35 Abs 5 StAG Dabei ist zu berucksichtigen dass Dritte die noch nicht funf Jahre alt sind ihre deutsche Staatsangehorigkeit die sie von dem rechtswidrig Eingeburgerten kraft Gesetzes erworben haben in jedem Falle behalten 17 Abs 2 und 3 StAG Der Aufnahme dieser Bestimmung mit Wirkung vom 12 Februar 2009 ging eine verfassungsrechtliche Debatte voraus in der das Bundesverfassungsgericht die Rucknahme der Staatsangehorigkeit bei vorausgegangenen Falschangaben auf der Grundlage des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts vor allem nach 48 VwVfG zwar billigte wenn sie zeitnah nach der Einburgerung erfolgte aber zugleich eine Spezialregelung uber die zeitliche Befristung einer Rucknahme und uber die moglichen Auswirkungen auf unbeteiligte Dritte vor allem auf Kinder des Eingeburgerten anmahnte Dem haben die Absatze 3 bis 5 des 35 StAG Rechnung getragen Zu einer eventuellen Hinnahme der Staatenlosigkeit nach Rucknahme der Einburgerung entgegen Art 16 Abs 1 Satz 2 GG sah sich der Gesetzgeber in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als berechtigt an weil die Belassung der Staatsangehorigkeit in diesem Fall nicht dem Willen des Verfassungsgesetzgebers entsprochen und damit ausserhalb des Schutzzwecks der Vorschrift gelegen hatte Verwiesen wurde auf Art 7 Abs 3 des Europaischen Ubereinkommens uber die Staatsangehorigkeit vom 6 November 1997 der einen allgemeinen Rechtsgedanken zum Ausdruck bringe der auch fur die Verfassungsauslegung von Bedeutung sei Die volkerrechtlichen Bestimmungen die die Rucknahme der erschlichenen Einburgerung auch in diesem Fall zuliessen seien Ausdruck der Selbstbehauptung des Rechts Vertretenenfalle Handeln die gesetzlichen Vertreter fur ein minderjahriges Kind gelten folgende Besonderheiten Entlassung aus der deutschen Staatsangehorigkeit Die Entlassung aus der deutschen Staatsangehorigkeit um eine fremde Staatsangehorigkeit erwerben zu konnen kann fur das unter elterlicher Sorge stehende Kind nur mit Genehmigung des Familiengerichts beantragt werden 19 Abs 1 StAG Die Genehmigung des Familiengerichts ist jedoch nicht erforderlich wenn der Vater oder die Mutter die Entlassung fur sich und zugleich kraft elterlicher Sorge fur das Kind beantragt und dem Antragsteller die Sorge fur die Person dieses Kindes zusteht 19 Abs 2 StAG 19 Abs 2 StAG setzt voraus dass im Falle des gemeinsamen Sorgerechts Vater und Mutter gemeinsam die Entlassung beantragen Beantragt nur ein Elternteil die Entlassung des Kindes aus der Staatsangehorigkeit muss ihm das Sorgerecht allein zustehen um keiner familiengerichtlichen Genehmigung zu bedurfen Fur die Entbehrlichkeit der familiengerichtlichen Genehmigung ist zudem eine ausdrucklich gleichzeitige mit den Eltern oder dem allein sorgeberechtigten Elternteil beantragte Entlassung erforderlich Hat der Elternteil schon fruher die deutsche Staatsangehorigkeit verloren ist 19 Abs 2 StAG unanwendbar und es muss die Genehmigung des Familiengerichts eingeholt werden um die Entlassung zu erreichen Verzicht auf die deutsche Staatsangehorigkeit Im Falle des Verzichts auf die deutsche Staatsangehorigkeit gelten die vorstehenden Ausfuhrungen fur Minderjahrige entsprechend 26 Abs 4 StAG Fruhere Verlusttatbestande Die Urfassung von 17 in der Fassung des Gesetzes vom 22 Juli 1913 sah etliche Verlusttatbestande vor die schon vor Inkrafttreten des Grundgesetzes aufgehoben wurden oder jedenfalls auch ohne formliche Aufhebung als mit dem Grundgesetz nicht vereinbar anzusehen sind Fruhere inzwischen aufgehobene Verlustgrunde behalten allerdings grundsatzlich ihre Wirksamkeit soweit sie nicht vom Bundesverfassungsgericht als von Anfang an nichtig erklart wurden oder soweit ihre Wirkungen nicht durch den Gesetzgeber eingeschrankt oder aufgehoben wurden Die Verlustgrunde wirken ggf auf die Abkommlinge weiter Im Einzelnen gilt Folgendes Erwerb einer auslandischen Staatsangehorigkeit Bis 26 Juni 2024 galten die folgenden Regelungen Nach 17 Abs 1 Nr 2 i V mit 25 StAG verlor ein Deutscher seine deutsche Staatsangehorigkeit wenn er eine fremde Staatsangehorigkeit auf seinen Antrag erwarb ohne zuvor eine Beibehaltungsgenehmigung erhalten zu haben Die deutsche Staatsangehorigkeit ging allerdings seit dem 28 August 2007 generell nicht mehr verloren wenn die erworbene Staatsangehorigkeit die eines anderen Mitgliedstaats der Europaischen Union oder der Schweiz war Von der Moglichkeit die Hinnahme der Mehrstaatigkeit auf weitere Staaten durch volkerrechtlichen Vertrag auszudehnen 25 Abs 1 Satz 2 StAG letzter Satzteil wurde kein Gebrauch gemacht Der Erwerb der fremden Staatsangehorigkeit musste auf dem eigenen Antrag also auf freier unmittelbar auf den Erwerb der anderen Staatsangehorigkeit gerichteter Willensentscheidung beruhen Ein freiwilliger Verlust lag vor wenn der Betroffene die Alternative hatte auf die andere Staatsangehorigkeit zu verzichten auch dann wenn hinter dem Erwerb der fremden Staatsangehorigkeit existenzielle Interessen standen Das Bundesverfassungsgericht hatte hierzu entschieden dass eine gesetzliche Regelung die den Verlust der Staatsangehorigkeit an den freiwilligen antragsgemassen Erwerb einer auslandischen Staatsangehorigkeit knupfe keinen grundsatzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken begegne Der Betroffene habe es selbst in der Hand die deutsche Staatsangehorigkeit zu behalten Die unter Umstanden sich ergebende Notwendigkeit sich zwischen der deutschen und der auslandischen Staatsangehorigkeit zu entscheiden sei nicht unzumutbar Sie sei Folge der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Entscheidung des Gesetzgebers gegen eine uneingeschrankte Hinnahme von Mehrstaatigkeit Ob jemand eine fremde Staatsangehorigkeit freiwillig und gleichsam gezielt erwerben will ist manchmal zweifelhaft und bedarf einer Wurdigung der Umstande des Einzelfalls Wie unterschiedlich diese Wurdigung ausfallen kann zeigt sich am Beispiel deutscher Juden die nach Israel ausgewandert sind Nach dem israelischen Ruckkehrgesetz haben Auswanderer mit dem Erhalt der israelischen Einwanderungsbescheinigung die israelische Staatsangehorigkeit erworben Vor Antragstellung sind sie jedoch darauf hingewiesen worden dass sie den Erwerb durch eine entsprechende Erklarung ausschliessen konnen Nach 2 Abs c 2 israelisches Staatsangehorigkeitsgesetz erwirbt die israelische Staatsangehorigkeit trotz Aushandigung der Einwanderungsbescheinigung namlich nicht wer unmittelbar vor seiner Einwanderung oder unmittelbar vor Erhalt der Einwanderungsbescheinigung auslandischer Staatsangehoriger war und an diesem Tag oder vorher oder innerhalb von drei Monaten danach und wahrend er noch Auslander ist erklart dass er kein israelischer Staatsangehoriger sein will Daraus hat die Rechtsprechung zunachst gefolgert dass im Nichtgebrauchmachen der Ausschlussmoglichkeit eine freiwillige Hingabe zum israelischen Staat und eine Abwendung vom deutschen Staat liege Die Entscheidung erfuhr in der Folgezeit Kritik Die spatere Rechtsprechung ist der fruheren Betrachtung nicht gefolgt Sie erblickt im Erwerb der israelischen Staatsangehorigkeit einen automatischen Staatsangehorigkeitserwerb kraft Gesetzes durch den die deutsche Staatsangehorigkeit nicht verloren geht Zur Begrundung wird ausgefuhrt der Antrag des Auswanderers beziehe sich unmittelbar und abschliessend auf einen anderen Sachverhalt namlich auf die Erlaubnis zur Einwanderung und den Willen zur Niederlassung Wer in ein Land einwandern und sich dort niederlassen wolle bringe damit nach allgemeinem Verstandnis nicht zum Ausdruck die Staatsangehorigkeit dieses Landes erwerben zu wollen weil eine Niederlassung bei entsprechender Gestattung gemeinhin auch dem Auslander moglich sei Habe der Betroffene danach keinen Antrag gestellt der den Willen zum Erwerb der israelischen Staatsangehorigkeit zum Ausdruck bringe komme es nicht darauf an ob ihm die Folgen die das israelische Staatsangehorigkeitsrecht an eine Einwanderung knupfe bekannt waren oder hatten bekannt sein mussen Die in 2 Abs c 2 israelisches Staatsangehorigkeitsgesetz vorgesehene negative Optionserklarung stehe einer positiven Willenserklarung auf Erwerb der Staatsangehorigkeit zudem nicht gleich Vertretenenfalle beim Erwerb einer auslandischen Staatsangehorigkeit Voraussetzung fur den Verlust der deutschen Staatsangehorigkeit des Kindes ist dass der Sorgeberechtigte den Einburgerungsantrag fur eine andere Staatsangehorigkeit nicht nur fur sich sondern ausdrucklich auch fur das minderjahrige Kind gestellt hat Ein solcher ausdrucklicher Antrag fur das Kind liegt nicht bereits vor wenn im Einburgerungsantrag der Eltern entsprechend der formularmassigen Fragestellung die Namen der Kinder mitangegeben werden Diese Angabe dient der Ermittlung der personlichen Verhaltnisse der Antragsteller und muss wahrheitsgemass beantwortet werden unabhangig davon ob die Erstreckung ihrer Einburgerung auf die Kinder gewunscht wird oder nicht Erforderlich ist vielmehr eine ausdruckliche Willensbekundung auf Erwerb der anderen Staatsangehorigkeit zugunsten des Kindes Fehlt es an einer solchen ausdrucklichen Antragstellung wird das Kind aber aufgrund des auslandischen Rechts in die Einburgerung der Eltern einbezogen sog Erstreckungserwerb liegt in Bezug auf das Kind kein Einburgerungserwerb durch Antrag vor selbst dann nicht wenn die Eltern wissen dass trotz nicht beantragter Einburgerung des Kindes dieses die andere Staatsangehorigkeit kraft Erstreckungserwerbs erhalt Das Kind behalt dann seine deutsche Staatsangehorigkeit Sind beide Elternteile zudem Inhaber der elterlichen Sorge mussen sie die fremde Staatsangehorigkeit gemeinschaftlich fur das Kind beantragen Es genugt fur die Entbehrlichkeit der familiengerichtlichen Genehmigung nicht dass nur ein Elternteil die fremde Staatsangehorigkeit beantragt und der andere Elternteil dem zustimmt Erst recht genugt es nicht dass bei gemeinsamer Sorgeberechtigung nur ein Elternteil fur sich und sein Kind eine andere Staatsangehorigkeit beantragt Kann die familiengerichtliche Genehmigung im Zeitpunkt des Erwerbs der anderen Staatsangehorigkeit nicht wirksam beantragt werden oder liegt sie nicht vor behalt das Kind seine deutsche Staatsangehorigkeit An den beiden Beispielen wird deutlich dass die Verweisung auf die Verzichtsvorschriften beim Erwerb einer fremden Staatsangehorigkeit fur das Kind oft eine staatsangehorigkeitserhaltende Wirkung hat Wem es gelingt entweder die Voraussetzungen des 19 Abs 2 StAG durch geschicktes Verhalten zu unterlaufen wer eine erforderliche familiengerichtliche Genehmigung nicht beantragt oder wer schon fur sein Kind die fremde Staatsangehorigkeit erst gar nicht formlich beantragt sie aus anderen Grunden Erstreckungserwerb aber dennoch erhalt der verschafft seinem Kind die doppelte Staatsangehorigkeit die er selbst nur ausnahmsweise erhalt Annahme als Kind durch einen Auslander Gemass 17 Abs 1 Nr 4 i V mit 27 StAG verlor bis 26 Juni 2024 ein minderjahriger Deutscher seine deutsche Staatsangehorigkeit wenn er durch Adoption die fremde Staatsangehorigkeit des Annehmenden erwarb Der Verlust trat nicht ein wenn der Angenommene mit einem deutschen Elternteil verwandt blieb oder wenn er seinen gewohnlichen Aufenthalt im Inland hatte Der Verlust trat auch nicht ein wenn der Annehmende die Staatsangehorigkeit eines EU Mitgliedstaats oder der Schweiz hat 27 Satz 4 i V mit 25 Abs 1 Satz 2 StAG Nichterfullung der Wehrpflicht Die fruhere Regelung des 17 Nr 3 StAG a F Verlust der deutschen Staatsangehorigkeit durch Nichterfullung der Wehrpflicht war durch Aufhebung des 26 StAG a F durch Verordnung vom 20 Januar 1942 gegenstandslos geworden nachdem 26 Abs 3 Satz 2 StAG a F Wiedereinburgerungsanspruch bei unverschuldetem Verlust der Staatsangehorigkeit wegen Nichterfullens der Wehrpflicht bereits durch Gesetz vom 15 Mai 1935 aufgehoben worden war Weigerung der Ruckkehr nach Deutschland im Kriegsfall Die fruhere Regelung des 17 Nr 4 StAG a F i V mit 27 StAG a F Ein Deutscher der sich im Ausland aufhalt kann seiner Staatsangehorigkeit durch Beschluss der Zentralbehorde seines Heimatstaats verlustig erklart werden wenn er im Falle eines Krieges oder einer Kriegsgefahr einer vom Kaiser angeordneten Aufforderung zur Ruckkehr keine Folge leistet ist unvereinbar mit Art 16 Abs 1 Satz 1 GG und spatestens am 23 Mai 1949 ausser Kraft getreten Die Fassungen des 17 Nr 4 StAG a F und des 27 StAG a F wurden erst mit Wirkung vom 1 Januar 1977 auch formlich aufgehoben Eintritt in auslandischen Staatsdienst Die fruhere Regelung des 17 Nr 4 StAG a F i V mit 28 StAG a F Ein Deutscher der ohne Erlaubnis seiner Regierung in auslandische Staatsdienste getreten ist kann seiner Staatsangehorigkeit durch Beschluss der Zentralbehorde seines Heimatstaats verlustig erklart werden wenn er einer Aufforderung zum Austritt nicht Folge leistet ist unvereinbar mit Art 16 Abs 1 Satz 1 GG und spatestens am 23 Mai 1949 ausser Kraft getreten Die Fassung des 17 Nr 4 StAG a F wurde erst mit Wirkung vom 1 Januar 1977 und die des 28 StAG a F wurde erst mit Wirkung vom 1 Januar 2000 auch formlich aufgehoben Ausdehnung auf Ehefrau und Kinder Die fruhere Regelung des 17 Nr 4 StAG a F i V mit 29 StAG a F Der Verlust der Staatsangehorigkeit in den Fallen des 26 Abs 1 2 und der 27 28 sowie der Wiedererwerb der Staatsangehorigkeit in den Fallen des 26 Abs 3 Satz 2 erstreckt sich zugleich auf die Ehefrau und auf diejenigen Kinder deren gesetzliche Vertretung dem Ausgeschiedenen oder dem Wiedereingeburgerten kraft elterlicher Gewalt zusteht soweit sich die Ehefrau oder die Kinder mit ihm in hauslicher Gemeinschaft befinden Ausgenommen sind Tochter die verheiratet sind oder verheiratet gewesen sind ist unvereinbar mit Art 117 Abs 1 GG und der Gleichbehandlung von Mann und Frau Art 3 Abs 2 GG und am 31 Marz 1953 ausser Kraft getreten Die Fassung des 17 Nr 4 StAG a F wurde erst mit Wirkung vom 1 Januar 1977 und die des 29 StAG a F erst mit Wirkung vom 1 Januar 2000 auch formlich aufgehoben Verlust durch Legitimation Die fruhere Regelung des 17 Nr 5 StAG sog Legitimation des nichtehelichen Vaters das heisst die nach Geburt des Kindes erfolgte Eheschliessung der Eltern fuhrte zum Verlust der deutschen Staatsangehorigkeit des Kindes die bei nichtehelichen Kindern uber die deutsche Mutter erworben wurde Nach Altrecht richtete sich die deutsche Staatsangehorigkeit bei ehelichen Kindern jedoch wie fruher international ublich so auch im deutschen Staatsangehorigkeitsrecht 5 StAG a F ausschliesslich nach der Staatsangehorigkeit des Vaters Dieser Grundsatz wurde mit 17 Nr 5 StAG a F auf die Legitimation ausgedehnt Schlossen die Eltern des Kindes die Ehe und war der Vater kein Deutscher verlor das Kind nachtraglich seine deutsche Staatsangehorigkeit Zugleich erwarb es die Staatsangehorigkeit des Vaters Die Regelung war schon aufgrund Art 117 Abs 1 GG am 31 Marz 1953 als Verstoss gegen die Gleichbehandlung von Mann und Frau Art 3 Abs 2 GG ausser Kraft getreten Die formliche Aufhebung der Altfassung des 5 StAG a F Eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Legitimation durch einen Deutschen begrundet fur das Kind die Staatsangehorigkeit des Vaters erfolgte jedoch erst mit Wirkung vom 1 Juli 1998 und die des 17 Nr 5 StAG erst mit Wirkung vom 1 Januar 2000 Eheschliessung einer Deutschen mit einem Auslander Die fruhere Regelung des 17 Nr 6 StAG a F Die Staatsangehorigkeit geht verloren fur eine Deutsche durch Eheschliessung mit dem Angehorigen eines anderen Bundesstaats oder mit einem Auslander war mit Art 16 Abs 1 Satz 1 GG und auch mit Art 3 Abs 2 GG unvereinbar Entsprechend dem fruher vorherrschenden Grundsatz der staatsangehorigkeitsrechtlichen Familieneinheit die durch die Staatsangehorigkeit des Mannes vorgegeben wurde verlor eine Deutsche durch Eheschliessung mit einem Nichtdeutschen ihre deutsche Staatsangehorigkeit Nicht immer erwarb sie nach dem Heimatrecht des Ehemannes aber auch dessen Staatsangehorigkeit manchmal wurde sie durch die Eheschliessung staatenlos Die bundesrepublikanische Rechtsprechung hat die Vorschrift anfanglich verfassungskonform dahingehend ausgelegt dass ein Verlust nur mit Zustimmung der Frau und mit gleichzeitigem Erwerb einer anderen Staatsangehorigkeit in der Regel der des Ehemannes eintrat Mit Ablauf des 31 Marz 1953 wurde 17 Nr 6 StAG a F endgultig verfassungswidrig und nichtig die Frau behielt auch nach Eheschliessung mit einem Auslander ihre deutsche Staatsangehorigkeit Die formliche Aufhebung der Altfassung des 17 Nr 6 StAG erfolgte jedoch erst mit Wirkung vom 1 Januar 2000 Verlust durch verlorenen Kontakt nach Auswanderung Bis 1914 galt die Regel dass der Deutsche im Ausland nach Ablauf von zehn Jahren seine Staatsangehorigkeit verlor wenn er nicht im Besitz von gultigen Heimatpapieren war oder sich nicht in die des zustandigen Konsulats eintragen liess Daher kann von Vorfahren die vor 1904 ausgewandert sind nicht die deutsche Staatsangehorigkeit abgeleitet werden es sei denn diese Registrierung hatte entsprechend stattgefunden Staatsangehorigkeit im burgerlichen RechtBei der Beurteilung burgerlicher Rechtsverhaltnisse durch deutsche Behorden und Gerichte wird die Staatsangehorigkeit zum Schutze der kulturellen Identitat und des internationalen Entscheidungseinklangs berucksichtigt Internationales Privatrecht Sie bildet das Anknupfungsmoment im Eherecht Verwandtschaft Adoption Erbrecht Namensrecht Rechtsfahigkeit und Geschaftsfahigkeit Todeserklarung Vormundschaft Betreuung und Pflegschaft das daruber entscheidet welche Rechtsordnung in Deutschland zur Anwendung kommt Spezielles StaatsangehorigkeitsrechtGesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehorigkeit StAngRegG vom 22 Februar 1955 BGBl I S 65 BGBl III FNA 102 5 zuletzt geandert durch Art 3 1 des Gesetzes vom 15 Juli 1999 BGBl I S 1618 aufgehoben zum 15 Dezember 2010 BGBl I S 1864 betreffend die Staatsangehorigkeit der uberwiegend heimatvertriebenen deutschen Volkszugehorigen Zweites Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehorigkeit StAngRegG 2 vom 17 Mai 1956 BGBl I S 431 BGBl III FNA 102 6 zuletzt geandert durch Art 9 2 Nr 1 des Gesetzes vom 18 Juli 1979 BGBl I S 1061 aufgehoben zum 15 Dezember 2010 BGBl I S 1864 betreffend die Staatsangehorigkeit der Osterreicher Gesetz zur Anderung des Reichs und Staatsangehorigkeitsgesetzes RuStAAndG 1974 vom 20 Dezember 1974 BGBl I S 3714 geandert durch Art 2 des Gesetzes vom 15 Juli 1999 die Ubergangsregelungen im Wesentlichen mit Ablauf des 31 Juli 2006 aufgehoben durch Art 2 des Gesetzes vom 19 Februar 2006 BGBl I S 334 Gesetz uber die Angelegenheiten der Vertriebenen und Fluchtlinge Bundesvertriebenengesetz BVFG vom 19 Mai 1953 BGBl I S 201 BGBl III FNA 240 1 in der jeweils geltenden Fassung Text des Bundesvertriebenengesetzes Rechtspolitische Geschichte der deutschen StaatsangehorigkeitDeutscher Bund Norddeutscher Bund Kaiserreich Es existierte lange Zeit kein deutscher Nationalstaat und somit auch keine einheitliche deutsche Staatsangehorigkeit Der Deutsche Bund 1815 1866 beschaftigte sich in seinem Bundesrecht nicht mit Fragen der Staatsangehorigkeit hochstens mit solchen der Freizugigkeit Art 18 DBA Hingegen enthielt die franzosische Revolutionsverfassung vom 3 September 1791 erstmals Vorschriften uber eine Staatsangehorigkeit Dies wurde spater auch in den Code civil ubernommen Das franzosische Vorbild beeinflusste dann die einzelnen deutschen Staaten Die ersten Regelungen waren die des Konigreichs Bayern 1818 des Konigreichs Wurttemberg 1819 und des Grossherzogtums Hessen 1820 Die Paulskirchenverfassung von 1849 sah vor dass eine Reichsstaatsangehorigkeit eingefuhrt werden sollte Der Norddeutsche Bund der am 1 Juli 1867 in gesamtstaatlichem Sinne zu einem Bundesstaat umgewandelt worden war und die nord und mitteldeutschen Staaten vereinte wurde 1870 71 territorial erweitert und in Deutsches Reich umbenannt Der Bund bzw das Reich kannte zunachst keine gemeinsame deutsche Staatsangehorigkeit Vielmehr bestanden die Staatsangehorigkeiten der jeweiligen Gliedstaaten z B die von Preussen Bayern Wurttemberg etc fort 1868 schlossen der Norddeutsche Bund Baden Bayern Hessen und Wurttemberg einerseits und die USA andererseits die ersten internationalen Abkommen zur Vermeidung von Mehrstaatigkeit Hintergrund war die grosse Zahl an Auswanderern die in den USA eingeburgert wurden aber oft in ihre Heimat zuruckkehrten und dann zum deutschen Militar eingezogen wurden Die Vertrage gingen als Bancroft Vertrage in die internationale Rechtsgeschichte ein Mit Gesetz vom 1 Juni 1870 wurde eine Bundeszugehorigkeit eingefuhrt die zunachst noch fur Norddeutsche uber die Staatsangehorigkeit in einem der Teilstaaten des Norddeutschen Bundes vermittelt wurde Diese Bestimmungen stellten sicher dass die Regelung der Staatsangehorigkeit in allen Gliedstaaten nach den gleichen Prinzipien kraft Abstammung oder Naturalisation erfolgte Das Gesetz trat am 1 Januar 1871 in Kraft nach Art 80 Nr 24 der Bundesverfassung vom 1 Januar 1871 galt es im gesamten Bundesgebiet also auch in den suddeutschen Beitrittsstaaten Es ging auf das Deutsche Reich uber und blieb gultig bis zum 31 Dezember 1913 als es vom Reichs und Staatsangehorigkeitsgesetz vom 22 Juli 1913 abgelost wurde Das deutsche Reichs und Staatsangehorigkeitsgesetz RuStAG vom 22 Juli 1913 knupfte an die gliedstaatliche Staatsangehorigkeit an Deutscher war wer die Staatsangehorigkeit in einem Bundesstaat die sogenannte mittelbare Reichsangehorigkeit oder die unmittelbare Reichsangehorigkeit besass Elsass Lothringen Die Bewohner Elsass Lothringens erhielten 1871 sofern sie nicht aus anderen Teilen Frankreichs zugewandert waren nach den Bestimmungen des Friedensvertrages von Frankfurt zwischen Frankreich und dem Deutschen Reich vom 10 Mai 1871 die elsass lothringische Staatsangehorigkeit und galten damit als Angehorige des Deutschen Reichs Sie hatten aber die Moglichkeit sich bis zum 1 Oktober 1872 fur die Beibehaltung der franzosischen Staatsburgerschaft zu entscheiden Im Sinne des RuStAG galt Elsass Lothringen als Bundesstaat Einwohner der deutschen Kolonien Nach der Errichtung deutscher Kolonien und Schutzgebiete in Afrika China und Polynesien wurden die dort lebenden Menschen nicht zu Deutschen sondern galten als Angehorige der Schutzgebiete Das Schutzgebietsgesetz von 1886 bzw 1900 regelte in 9 die spezielle Verleihung der Reichsangehorigkeit an Auslander und Eingeborene Diese Regelungen wurden in der Hauptsache durch die Vorschriften des Reichs und Staatsangehorigkeitsgesetzes von 1913 ersetzt und die Angehorigen der ehemaligen Kolonien wurden mit dem Versailler Vertrag 1919 dem Mandat der Siegermachte unterstellt Weimarer Republik Das Reichs und Staatsangehorigkeitsgesetz galt auch in der Weimarer Republik unverandert weiter obwohl die einzelnen Gliedstaaten Lander insgesamt weit weniger Rechte als vorher im Kaiserreich hatten Deutscher war weiterhin wer die Staatsangehorigkeit in einem Bundesstaat oder die unmittelbare Reichsangehorigkeit besass So konnte die Einburgerung Adolf Hitlers am 25 Februar 1932 durch den von DNVP und NSDAP regierten Freistaat Braunschweig erfolgen Zeit des Nationalsozialismus Einburgerungsurkunde einer infolge des Hitler Stalin Paktes aus Galizien umgesiedelten PersonEinheitliche deutsche Staatsangehorigkeit Eine einheitliche deutsche Staatsangehorigkeit gibt es erst seit der Verordnung uber die deutsche Staatsangehorigkeit vom 5 Februar 1934 auf Grund des Neuaufbaugesetzes mit dem die 1933 begonnene nationalsozialistische Gleichschaltung der deutschen Lander im Wesentlichen abgeschlossen wurde Das Staatsangehorigkeitsrecht des Dritten Reiches war als Instrument der nationalsozialistischen Rassenideologie von grosser Bedeutung und zahlreichen Anderungen unterworfen Einerseits erkannte die NS Verfolgungspolitik bestimmten Personen die Staatsburgerschaft ab insbesondere Juden und Zigeunern also Sinti und Roma als Staatsangehorige nicht deutschen oder artverwandten Blutes blieb das 1935 eingefuhrte Reichsburgerrecht verwehrt Andere Personengruppen wie Volksdeutsche und Deutschstammige hingegen wurden im Zuge der so genannten Germanisierung und zur Gewinnung von Lebensraum im Osten aber auch in Revision von deutschen Gebietsverlusten in Folge des Versailler Vertrags an Belgien und Frankreich als erwunschter Bevolkerungszuwachs in die deutsche Staatsangehorigkeit einbezogen Zeitlicher Ablauf Mit dem Gesetz uber den Widerruf von Einburgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehorigkeit vom Juli 1933 konnten als unerwunscht erachtete Einburgerungen aus der Zeit zwischen dem 9 November 1918 und dem 30 Januar 1933 widerrufen werden Im Jahr 1934 wurde die eigenstandige Staatsangehorigkeit der deutschen Gliedstaaten zugunsten einer einheitlichen deutschen Staatsangehorigkeit abgeschafft Das war ein Ergebnis des sogenannten Gleichschaltungsgesetzes des Gesetzes uber den Neuaufbau des Reichs vom 30 Januar 1934 dem am 5 Februar die entscheidende und von Reichsinnenminister Wilhelm Frick erlassene Verordnung uber die deutsche Staatsangehorigkeit folgte Zum ersten Mal gab es nun ausschliesslich eine Reichs Staatsangehorigkeit 1 Abs 2 der Verordnung Es gibt nur noch eine deutsche Staatsangehorigkeit Reichsangehorigkeit In der Praambel des Gleichschaltungsgesetzes hiess es entsprechend Die Volksabstimmung und die Reichstagswahl vom 12 November 1933 haben bewiesen dass das deutsche Volk uber alle innenpolitischen Grenzen und Gegensatze hinweg zu einer unloslichen inneren Einheit verschmolzen ist Schautafel zu den Nurnberger Gesetzen Durch das Reichsburgergesetz vom 15 September 1935 und wahrend des Zweiten Weltkriegs im Rahmen der Zivilverwaltung militarisch eroberter Gebiete mit mehreren Verordnungen wurde die 1934 eingefuhrte einheitliche deutsche Staatsangehorigkeit aufgeweicht Sie wurde nach rassistischen Kriterien zu einer Staatsburgerschaft mit abgestuften Rechten umgebaut Ab 1943 gab es schliesslich Reichsburger deutsche Staatsangehorige Staatsangehorige auf Widerruf Schutzangehorige des Deutschen Reichs und Auslander ein Schutzangehoriger war damit Einwohner des Reichs konnte aber nicht zugleich Staatsangehoriger sein Nach dem Anschluss Osterreichs bekamen mit der Verordnung uber die deutsche Staatsangehorigkeit im Lande Osterreich vom 3 Juli 1938 die Osterreicher die deutsche Staatsangehorigkeit Die Einburgerung Adolf Hitlers der als geborener Osterreicher zwischenzeitlich staatenlos gewesen war war bereits 1932 erfolgt Nach der Elften Verordnung zum Reichsburgergesetz vom 25 November 1941 verloren emigrierte und in die Arbeits und Vernichtungslager deportierte deutsche Juden die deutsche Staatsangehorigkeit wenn sie ihren gewohnlichen Aufenthalt im Ausland genommen hatten Mit dem osterreichischen Staatsburgerschaftsuberleitungsgesetz erhielten 1945 all jene die osterreichische Staatsburgerschaft zuruck die zum Zeitpunkt des Anschlusses Osterreicher waren und zwischen 1938 und 1945 keine fremde Staatsburgerschaft angenommen hatten Der staatsangehorigkeitsrechtliche Umgang mit Osterreichern die nach 1945 im Reichsgebiet geblieben waren und Deutsche bleiben wollten war in der Nachkriegszeit zunachst uneinheitlich und wurde erst mit dem Zweiten Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehorigkeit vom 17 Mai 1956 geklart Demnach ist die 1938 durch den Anschluss erworbene deutsche Reichsangehorigkeit von Gesetzes wegen am 27 April 1945 erloschen Betroffene die nach 1945 ihren standigen Aufenthalt in Deutschland behalten hatten und deutsche Staatsangehorige bleiben wollten konnten sie in der Bundesrepublik Deutschland durch Erklarung bis zum 30 Juli 1957 wiedererlangen Besatzungszeit Bundesrepublik Deutschland und Deutsche Demokratische Republik Der Alliierte Kontrollrat hob am 20 September 1945 durch das Kontrollratsgesetz Nr 1 die Nurnberger Gesetze von 1935 und damit auch das Reichsburgergesetz und die folgenden Verordnungen auf Die deutsche Staatsangehorigkeit wurde nach der Zeit des Nationalsozialismus als Reichsangehorigkeit beibehalten RuStAG vom 22 Juli 1913 in der bis zum 31 Dezember 1999 geltenden Fassung Wer im Besitz der deutschen Staatsangehorigkeit war blieb nach dem Willen der Besatzungsmachte auch nach Kriegsende Deutscher sofern sie auf Geburt oder freiwilliger Einburgerung beruhte Hiermit setzten die Alliierten wieder die einheitliche deutsche Staatsburgerschaft anstelle der rassistisch abgestuften der NS Zeit Der Name des Gesetzes wurde nach der Grundung der Bundesrepublik und der DDR in beiden Staaten beibehalten Zwangsweise Einburgerungen vormals franzosischer oder luxemburgerischer Staatsangehoriger erklarte die Alliierte Hohe Kommission fur nichtig In einigen vor Inkrafttreten des Grundgesetzes geschaffenen Landerverfassungen wurden zwar noch Landesstaatsangehorigkeiten vorgesehen z B in den Art 6 bis 8 Bayerische Verfassung in Art 6 Abs 3 der Verfassung von Wurttemberg Hohenzollern und in Art 53 der Badischen Verfassung Nach Bildung des Landes Baden Wurttemberg entfielen die badische und wurttembergisch hohenzollersche Staatsangehorigkeit jedoch ersatzlos wahrend die bayerische Landesstaatsangehorigkeit bis heute unverandert fortbesteht aber faktisch bedeutungslos ist Wahrend der Verlust der deutschen Ostgebiete nach dem Zweiten Weltkrieg die Staatsangehorigkeit der dort ansassig gewesenen Deutschen unberuhrt liess ergab sich durch die Flucht und Vertreibung Volksdeutscher aus fruheren Siedlungsgebieten ausserhalb des Deutschen Reichs die politische Notwendigkeit den Begriff des deutschen Staatsangehorigen neu zu fassen Nach 1 RuStAG ist Deutscher wem die unmittelbare Reichsangehorigkeit verliehen wurde Damit hatten die Volksdeutschen keine deutsche Staatsburgerschaft erhalten Daher wurde in Art 116 Abs 1 GG eine neue Legaldefinition getroffen Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist auch wer als Fluchtling oder Vertriebener bzw Ehegatte oder Nachfahre deutscher Volkszugehorigkeit in Deutschland in den Grenzen vom 31 Dezember 1937 aufgenommen worden war Neben der deutschen Volkszugehorigkeit war massgeblich dass innerhalb des fruheren Reichsgebietes ein neuer Wohnsitz begrundet wurde Osterreicher die ihren Aufenthalt in Deutschland ab dem 26 April 1945 hatten konnten in der Zeit zwischen dem 14 Mai 1956 und dem 30 Juni 1957 gegenuber der Staatsangehorigkeitsbehorde die Annahme der deutschen Staatsangehorigkeit erklaren Nach Art 116 Abs 2 GG werden deutsche Staatsangehorige denen zwischen dem 30 Januar 1933 und dem 8 Mai 1945 die Staatsangehorigkeit aus politischen rassischen oder religiosen Grunden entzogen worden war auf ihren Antrag wieder eingeburgert Das betrifft alle Personen die durch Einzelakt auf Grund des Gesetzes uber den Widerruf von Einburgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehorigkeit vom 14 Juli 1933 oder generell auf Grund der 11 Verordnung vom 25 November 1941 zum Reichsburgergesetz die deutsche Staatsangehorigkeit verloren hatten Im Gegensatz zur DDR hielt die Bundesrepublik Deutschland immer an der einheitlichen deutschen Staatsangehorigkeit Reichsangehorigkeit fest sodass nach bundesdeutschem Recht auch DDR Burger deutsche Staatsangehorige waren Das Festhalten an der gemeinsamen Staatsangehorigkeit war auch der eigentliche Grund dass das Reichs und Staatsangehorigkeitsgesetz von 1913 zwar haufig geandert aber in den Grundzugen beibehalten und eine grundlegende Reform des Staatsangehorigkeitsrechts vermieden wurde um die bestehende staatsangehorigkeitsrechtliche Klammer zwischen den beiden deutschen Staaten innerhalb Deutschlands als Ganzes nicht zu gefahrden In der DDR galt das Reichs und Staatsangehorigkeitsgesetz unverandert bis 1967 fort Auch die Verfassung der DDR von 1949 kannte ausdrucklich nur eine deutsche Staatsangehorigkeit in den DDR Ausweispapieren und Reisepassen stand Staatsangehorigkeit Deutsch 1967 fuhrte die DDR dann aber mit dem Gesetz uber die Staatsburgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik eine eigene Staatsangehorigkeit ein die alle Deutschen umfasste die bei Grundung der DDR auf deren Territorium wohnten sowie deren Nachfahren Mit der Wiedervereinigung 1990 wurde auch das Staatsangehorigkeitsrecht in Deutschland wieder einheitlich Bis in die 1990er Jahre hatten nur nach Deutschland eingewanderte deutsche Volkszugehorige im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes einen Anspruch auf Einburgerung Die Kriterien richteten sich nach uneinheitlich praktizierten Einburgerungsrichtlinien der Bundeslander Verwaltungsvorschriften Erste gesetzliche Regelungen die die Anspruchseinburgerung auch fur Menschen nichtdeutscher Herkunft ermoglichten und dabei auch Zumutbarkeitskriterien in Bezug auf die Aufgabe der bisherigen Staatsangehorigkeit festschrieben fanden sich im Auslandergesetz und zielten auf Migrantenkinder der zweiten und dritten Generation Deutschland ist bis 2000 international als Verfechter von Regeln zur Vermeidung der Mehrstaatigkeit aufgetreten und verlangt bei der Verleihung der deutschen Staatsangehorigkeit per Verwaltungsakt noch immer grundsatzlich die Aufgabe jeder anderen Staatsburgerschaft die neben der deutschen bestehen konnte Allerdings wurde die Vermeidung der Mehrstaatigkeit in der Praxis stets nur selektiv betrieben Wahrend die automatisch erworbene mehrfache Staatsburgerschaft von Kindern binationaler Eltern ein deutscher und ein anderer Staatsburger oder ein Elternteil ist selbst Mehrstaater generell als unproblematisch eingestuft und keinen gezielten Gesetzgebungsbemuhungen unterworfen wurde betrachtete die Politik die bei der Verleihung der deutschen Staatsangehorigkeit an Migranten oder deren Nachkommen moglicherweise eintretende Mehrstaatigkeit mehrheitlich als Problem Im Zuge der fortschreitenden europaischen Integration stellte sich daruber hinaus immer drangender die Frage inwieweit die restriktive Handhabung der doppelten Staatsangehorigkeit in Bezug auf die Angehorigen anderer Staaten der Europaischen Union EU aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben gelockert werden musste Anderungen des Staatsangehorigkeitsrechts seit 2000 2000 wurde der Name des Reichs und Staatsangehorigkeitsgesetzes in Staatsangehorigkeitsgesetz StAG geandert Diese Anderung war Teil einer umfassenden Reform des Staatsangehorigkeitsrechtes die unter anderem das Ziel der Erleichterung der Einburgerung unter Akzeptanz von Mehrstaatigkeit verfolgte Hiergegen wandten sich Teile der Bevolkerung In einer von CDU CSU initiierten Unterschriftenaktion sprachen sich nach Angaben der Union bundesweit funf Millionen Burger gegen das Vorhaben aus In der offentlichen Debatte wurde den Unionsparteien und der FDP vorgeworfen dass es ihnen weniger um sachliche Kritik ginge als um den Versuch ihre politische Akzeptanz bei Wahlern mit xenophober Einstellung zu vergrossern So wurde kritisiert dass diese Parteien in ihrer Kampagne verbreiteten die Reform werde ungezugelte Einwanderung auslosen obwohl sie keine Regelung zu Neueinreisen enthalt Umgekehrt wurde der SPD und den Grunen vorgeworfen uber die Erleichterung der Einburgerung sich zusatzliche Wahlerpotentiale erschliessen zu wollen gemass Meinungsumfragen ware der weitaus uberwiegende Anteil der potentiellen Neuburger Wahler dieser Parteien Das Thema dominierte den Wahlkampf zur Landtagswahl in Hessen 1999 Der Sieg von Roland Koch in dieser Wahl kostete die Bundesregierung im Bundesrat die Mehrheit und ergab die Notwendigkeit zum Kompromiss Um eine dortige Mehrheit zu gewinnen verhandelte die Bundesregierung mit der FDP Als Kompromiss wurde die generelle Hinnahme der Doppelstaatsangehorigkeit aus dem Gesetzentwurf gestrichen und das Optionsmodell entwickelt Dieser Vorschlag wurde als Gruppenantrag von SPD Bundnis 90 Die Grunen und der FDP gegen die Stimmen der Oppositionsparteien CDU und CSU am 7 Mai 1999 im Bundestag verabschiedet und fand aufgrund der Unterstutzung der sozialliberalen Koalition in Rheinland Pfalz auch eine Mehrheit im Bundesrat Die Folge der Reform war ein starker Anstieg der Einburgerungszahlen Hierin spiegelten sich aber zu einem grossen Teil Umstellungseffekte wider Die Einburgerungszahlen lagen nach einigen Jahren wieder auf einem Stand der mit dem vor der Anderung des Staatsangehorigkeitsrechtes vergleichbar war Seit 2007 wird bei Staatsangehorigkeiten von EU Staaten und der Schweiz generell Mehrstaatigkeit akzeptiert Die Optionspflicht von in Deutschland geborenen Kindern deren Eltern aus anderen Landern stammen ist 2014 fur die meisten Betroffenen entfallen Einzelne Regelungen des StAGEheliche Geburt Eheliche Kinder die zwischen dem 1 Januar 1914 und dem 31 Dezember 1963 geboren wurden erwarben die deutsche Staatsangehorigkeit nur durch den deutschen Vater Eheliche Kinder einer deutschen Mutter die nach dem 1 Januar 1964 und vor dem 31 Dezember 1974 geboren wurden erwarben die deutsche Staatsangehorigkeit wenn sie sonst staatenlos geworden waren Eheliche Kinder die seit dem 1 Januar 1975 geboren wurden erwarben die Staatsangehorigkeit bereits durch einen der beiden Elternteile Eheliche Kinder einer deutschen Mutter die ab dem 1 April 1953 und vor dem 1 Januar 1975 geboren wurden und bereits eine Staatsangehorigkeit besassen hatten die Moglichkeit die deutsche Staatsangehorigkeit durch Erklarung zu erwerben Grund fur diese Regelung war der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21 Mai 1974 wonach es mit der Gleichberechtigung von Mannern und Frauen Art 3 Abs 2 GG unvereinbar sei dass das eheliche Kind eines deutschen Vaters und einer auslandischen Mutter stets die deutsche Staatsangehorigkeit erwerbe das eheliche Kind einer deutschen Mutter und eines auslandischen Vaters aber nur dann wenn es sonst staatenlos sein wurde Die Erklarungsfrist ist mit dem 31 Dezember 1977 abgelaufen Danach blieb nur dann die Moglichkeit die Erklarung abzugeben wenn der Betroffene ohne sein Verschulden ausser Stande war die Erklarungsfrist einzuhalten In diesen Fallen konnte die Erklarung bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Fortfall des Hindernisses abgegeben werden Am 1 August 2006 ist auch diese Moglichkeit entfallen Nichteheliche Geburt Nichteheliche Kinder einer deutschen Mutter erwerben die deutsche Staatsangehorigkeit ab dem 1 Januar 1914 Dagegen erwerben nichteheliche Kinder einer auslandischen Mutter die deutsche Staatsangehorigkeit erst seit dem 1 Juli 1993 sofern ein deutscher Mann die Vaterschaft anerkennt oder gerichtlich als Vater festgestellt wird die deutsche Staatsangehorigkeit wird allerdings nicht erworben wenn der Vater erst nach dem 23 Geburtstag des Kindes die Vaterschaft anerkennt oder das Vaterschaftsfeststellungsverfahren erst nach dem 23 Geburtstag eingeleitet wird Wegen missbrauchlichen Vaterschaftsanerkennungen zur Erlangung von Aufenthaltsrechten und Sozialleistungen hatten die von den jeweiligen Bundeslandern zu bestimmenden Behorden mit Wirkung vom 1 Juni 2008 ein Vaterschaftsanfechtungsrecht erhalten so dass im Falle einer erfolgreichen behordlichen Vaterschaftsanfechtung die deutsche Staatsangehorigkeit des Kindes wieder entfallen konnte Das Bundesverfassungsgericht erklarte diese Regelung jedoch mit Beschluss vom 17 Dezember 2013 fur verfassungswidrig und nichtig Ein nichteheliches Kind eines deutschen Vaters das vor dem 1 Juli 1993 geboren wurde erwarb die deutsche Staatsangehorigkeit durch eine Erklarung wenn es seit drei Jahren rechtmassig seinen gewohnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatte und die Erklarung vor der Vollendung des 23 Lebensjahres abgegeben wurde sofern eine Vaterschaftsanerkennung oder feststellung vorlag Durch die am 20 August 2021 in Kraft getretene Neuregelung des 5 StAG gilt diese Moglichkeit des Vaterschaftserwerbs fur alle zwischen dem 23 Mai 1949 und dem 30 Juni 1993 geborenen nichtehelichen Kinder eines deutschen Vaters und einer auslandischen Mutter und deren Abkommlinge Kinder Enkel usw auch bei Geburt nach dem 30 Juni 1993 unabhangig vom Wohnort Ausnahmen bestehen u a bei schweren Vorstrafen die Regelung ist bis 19 August 2031 befristet Adoption Die deutsche Staatsangehorigkeit wird seit dem 1 Januar 1977 auch durch Adoption durch einen deutschen Elternteil erworben Fur Kinder die zwischen dem 1 Januar 1959 und dem 31 Dezember 1976 durch einen deutschen Elternteil adoptiert wurden gab es einen Erklarungserwerb bis zum 31 Dezember 1979 Seit dem 1 Januar 1977 geht die deutsche Staatsangehorigkeit bei Adoption eines minderjahrigen Deutschen durch auslandische Eltern verloren Deutsche die vor diesem Datum von auslandischen Staatsangehorigen adoptiert worden sind haben die deutsche Staatsangehorigkeit grundsatzlich nicht verloren Legitimation Die deutsche Staatsangehorigkeit konnte vom 1 Januar 1914 bis zum 30 Juni 1998 auch durch Legitimation erworben werden Legitimation war die nachfolgende Eheschliessung des deutschen Vaters des nichtehelichen Kindes mit der auslandischen Mutter des Kindes Die Legitimation konnte auch durch Ehelicherklarung des Kindes durch ein Gericht erfolgen Diese Vorschrift wurde mit dem 1 Juli 1993 uberwiegend gegenstandslos und ist seit dem 1 Juli 1998 ausser Kraft gesetzt Bis zum 31 Marz 1953 fuhrte die Eheschliessung von auslandischem Vater und deutscher Mutter zum Verlust der deutschen Staatsangehorigkeit des Kindes 17 Nr 5 RuStAG a F Zwar erfolgte zum 1 Januar 1975 die formliche Aufhebung durch einfaches Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht stellte in seinem Urteil vom 29 November 2006 jedoch klar dass die gesetzliche Verlustregelung bereits am 31 Marz 1953 gemass Art 117 Abs 1 GG ausser Kraft getreten war weil sie das Gleichbehandlungsgebot von Mann und Frau Art 3 Abs 2 GG verletzte Seit dem 1 April 1953 behalt daher jedes nichteheliche Kind die von der Mutter erworbene deutsche Staatsangehorigkeit wenn die Eltern nach der Geburt die Ehe schliessen Durch die 2021 in Kraft getretene Neuregelung des 5 StAG erwerben nach dem 23 Mai 1949 geborene Kinder die aufgrund der o g Regelung die deutsche Staatsangehorigkeit verloren hatten und deren Abkommlinge Kinder Enkel usw die deutsche Staatsangehorigkeit durch Erklarung Ausnahmen bestehen u a bei schweren Vorstrafen die Regelung ist ebenso bis 19 August 2031 befristet Eheschliessung Auslandische Frauen die einen Deutschen geheiratet hatten erwarben vom 1 Januar 1914 bis zum 31 Marz 1953 die deutsche Staatsangehorigkeit automatisch Zwischen dem 1 April 1953 und dem 23 August 1957 galten weitere besondere Vorschriften Bei Eheschliessung zwischen dem 24 August 1957 und dem 31 Dezember 1969 gab es die Moglichkeit bei der Eheschliessung oder danach die deutsche Staatsangehorigkeit durch Erklarung zu erwerben Zwischen dem 1 Januar 1970 und dem 31 Dezember 1999 war die Eheschliessung kein automatischer Erwerbsgrund mehr Ehegatten deutscher Staatsangehoriger konnten seither nur noch erleichtert eingeburgert werden Deutsche Frauen die vor dem 23 Mai 1949 einen Auslander geheiratet haben haben die deutsche Staatsangehorigkeit auch bei dann eintretender Staatenlosigkeit verloren Sie konnen wieder eingeburgert werden Deutsche Frauen die zwischen dem 23 Mai 1949 und dem 31 Marz 1953 einen Auslander geheiratet haben verloren die deutsche Staatsangehorigkeit nur dann wenn sie dadurch nicht staatenlos wurden Seit dem 1 April 1953 bleibt die deutsche Staatsburgerschaft bei Eheschliessung mit einem Auslander erhalten und ist kein Verlusttatbestand mehr Durch die 2021 in Kraft getretene Neuregelung des 5 StAG erwerben nach dem 23 Mai 1949 geborene Kinder von Frauen die aufgrund der o g Regelung die deutsche Staatsangehorigkeit verloren hatten und deren Abkommlinge Kinder Enkel usw die deutsche Staatsangehorigkeit durch Erklarung Ausnahmen bestehen u a bei schweren Vorstrafen Auch diese Regelung ist entsprechend bis zum 19 August 2031 befristet Wegfall der Inlandsklausel Bis zum 31 Dezember 1999 enthielt 25 Abs 1 RuStAG eine sogenannte Inlandsklausel auch Inlandsprivileg genannt nach der ein volljahriger Deutscher mit Wohnsitz im Inland genauer indem dieser in der Bundesrepublik Deutschland entweder seinen Wohnsitz oder seinen dauernden Aufenthalt hatte die deutsche Staatsangehorigkeit nicht verlor wenn er eine andere Staatsangehorigkeit durch Einburgerung erwarb Diese Regelung die sich bereits in der Urfassung des Gesetzes von 1913 fand ging davon aus dass von Deutschen die von einem fremden Staat eingeburgert wurden obwohl sie sich in Deutschland aufhielten im Allgemeinen nicht angenommen werden konnte die Reichsangehorigkeit aufgeben zu wollen Um ihnen die deutsche Staatsangehorigkeit abzuerkennen wurden zusatzliche Umstande verlangt die den Willen des Beteiligten seinem Vaterland nicht weiter angehoren zu wollen deutlich erkennen liessen Zugleich wurden Bedenken gegen den Wert einer auslandischen Staatsangehorigkeit erhoben die ohne langjahrigen Aufenthalt im Verleihungsstaat vergeben wurde Nach den Rechtsordnungen vieler Staaten erwarb der im Inland verbliebene Naturalisierte die neue Staatsangehorigkeit namlich oft nur mit beschrankten Rechten oder unter dem Vorbehalt der Wiederentziehung innerhalb einer Bewahrungsfrist In der nicht gefestigten Hinwendung zu dem Verleihungsstaat der moglicherweise nicht dauerhaften Beibehaltung der fremden Staatsangehorigkeit und in der unterstellten fortbestehenden engen Bindung zu Deutschland trotz Annahme der fremden Staatsangehorigkeit lag der Grund diesem Personenkreis die deutsche Staatsangehorigkeit zu belassen Das Inlandsprivileg wurde vor allem von turkischen Staatsangehorigen genutzt durch erneute Einburgerung in den turkischen Staatsverband eine doppelte Staatsangehorigkeit zu erreichen Mit der Aushandigung der Urkunde uber den Verlust der turkischen Staatsangehorigkeit uberreichte ihnen das turkische Konsulat einen Wiedereinburgerungsantrag mit dem Hinweis nach Aushandigung der deutschen Einburgerungsurkunde konnten sie wiedereingeburgert werden ohne die erworbene deutsche Staatsangehorigkeit zu verlieren Dem Wiedereinburgerungsantrag wurde in praktisch allen Fallen entsprochen Der Gesetzgeber hat auf diese ungewunschte Entwicklung durch Streichung des Inlandsprivilegs mit Wirkung vom 1 Januar 2000 reagiert In der amtlichen Gesetzesbegrundung heisst es hierzu nur knapp Diese Inlandsklausel wird haufig genutzt um den Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit bei der Einburgerung zu unterlaufen Die vor der Einburgerung aufgegebene auslandische Staatsangehorigkeit wird nach der Einburgerung sanktionslos wiedererworben Die Aufhebung der Inlandsklausel beseitigt diese Missbrauchsmoglichkeit Trotz eines Hinweises deutscher Stellen auf die geanderte Rechtslage hielten die turkischen Auslandsvertretungen an ihrer Verfahrensweise fest ehemaligen turkischen Staatsangehorigen die Wiedereinburgerung anzubieten ohne sie uber den seit 1 Januar 2000 eintretenden Verlust der deutschen Staatsangehorigkeit aufzuklaren Erst im Jahre 2005 wurde diese Praxis beendet Geschatzte 48 000 Turken im ganzen Bundesgebiet waren bis dahin davon betroffen Nach dem Aufenthaltsgesetz mussen diese Personen um in Deutschland bleiben zu konnen innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis des Verlustes der deutschen Staatsangehorigkeit durch die turkische Wiedereinburgerung eine Aufenthaltserlaubnis beantragen 38 AufenthG Versaumen sie die Frist gilt ihr Aufenthalt bis zur Entscheidung uber den Antrag nur als geduldet Werden minderjahrige Kinder aufgrund des Antrags ihrer Eltern wiedereingeburgert verlieren sie die deutsche Staatsangehorigkeit dagegen nicht weil das elterliche Verhalten ihnen nicht zugerechnet wird sie werden damit zu Doppelstaatern Das Bundesverfassungsgericht hat den Wegfall des Inlandsprivilegs als verfassungsgemass angesehen Der Wegfall ist auch insoweit verfassungsgemass als der Eingeburgerte noch vor dem 1 Januar 2000 die Wiedereinburgerung in den turkischen Staatsverband beantragt hatte die Wiedereinburgerung aber erst nach diesem Zeitpunkt ausgesprochen wurde Denn im Einburgerungsverfahren sei dem Betroffenen die Aufgabe seiner turkischen Staatsangehorigkeit abverlangt worden Also habe ihm bewusst sein mussen dass er durch die sofortige Wiederbeantragung der turkischen Staatsangehorigkeit einen Umweg zu der Doppelstaatsangehorigkeit gewahlt habe die ihm der Gesetzgeber mit den geltenden einburgerungsrechtlichen Bestimmungen gerade habe verwehren wollen und dass er sich insofern angeschickt habe eine Gesetzeslucke zu nutzen Dies zu tun habe ihm freigestanden er habe aber nicht darauf zahlen konnen dass der Gesetzgeber keine Anstalten treffen wurde diese Absicht zu durchkreuzen Rechtliche Regelung der Zulassigkeit weiterer Staatsangehorigkeiten Mit multipler Staatsangehorigkeit ist im engeren Sinn des Begriffs nicht der im foderativen Staatsaufbau mogliche Fall gemeint dass jemand auf verschiedenen Ebenen der Staatlichkeit Burger einer Gebietskorperschaft ist So kann beispielsweise ein deutscher Staatsburger zugleich die bayerische Staatsangehorigkeit besitzen Die alte Regelung nach 87 Abs 2 des deutschen Auslandergesetzes machte doppelte Staatsangehorigkeiten moglich sofern der andere EU Mitgliedstaat deutsche Staatsangehorige ebenfalls auf Antrag einburgert ohne die Aufgabe der deutschen Staatsangehorigkeit zu verlangen Gegenseitigkeit Dies ist z B bei Ungarn der Republik Polen sowie der Slowakischen Republik uneingeschrankt der Fall Kinder mit einem deutschen und einem auslandischen Elternteil oder einem oder beiden Elternteilen mit doppelter Staatsangehorigkeit erhalten haufig bereits mit der Geburt nach dem Abstammungsprinzip die Staatsangehorigkeiten beider Eltern Mit dem Gesetz zur Reform des Staatsangehorigkeitsrechts vom 15 Juli 1999 hatte der Bundesgesetzgeber in 87 Abs 2 des Auslandergesetzes zum 31 Dezember 2004 ausser Kraft im Hinblick auf das Ziel der fortschreitenden europaischen Integration die Regelung getroffen dass bei Unionsburgern nicht verlangt wird dass sie vor der Einburgerung in Deutschland ihre bisherige Staatsangehorigkeit aufgeben wenn der andere EU Mitgliedstaat im Gegenzug bei Einburgerungen von Deutschen ebenso verfahrt eine Ubereinstimmung der ubrigen Voraussetzungen und Folgen der Einburgerung ist also nicht mehr notwendig gewesen Dies war etwa bei Griechenland der Fall da dort nicht nur das Einburgerungsrecht sondern auch die Einburgerungspraxis dem Gegenseitigkeitserfordernis gerecht wurden bei Slowenien und den Niederlanden galt das nur bei bestimmten Personengruppen Seit 2005 wird gemass 12 Abs 2 StAG von Staatsangehorigen eines anderen EU Mitgliedstaats und seit 2007 auch von Schweizer Burgern generell nicht mehr verlangt ihre Staatsburgerschaft aufzugeben Davon unabhangig ist die Frage ob durch die deutsche Einburgerung die bisherige Staatsangehorigkeit nach dem Heimatrecht des Betroffenen erlischt Komplikationen im Zusammenhang mit mehrfacher Staatsangehorigkeit Mehrfache Staatsangehorigkeit kann generell zu staatstheoretischen und rechtlichen Konflikten fuhren Mehrfaches Wahlrecht Mehrstaater verfugen mit Einschrankungen uber ein Wahlrecht in allen Staaten deren Angehorige sie sind Dies kann bei Wahlen in denen sie wie zwei Personen behandelt werden konnten als Verstoss gegen das Prinzip der Gleichheit der Wahl verstanden werden Z B kann bei der Wahl zum Europaparlament eine multiple Staatsangehorigkeit dazu fuhren dass jemand in zwei verschiedenen Landern jeweils eine Stimme abgibt Dies ist nach dem Wahlrecht fur das Europaische Parlament allerdings ausdrucklich unzulassig Gespaltene Loyalitat Voraussetzung fur das Funktionieren einer Demokratie sei ein Mindestmass an Zusammengehorigkeitsgefuhl Dieses sei bei mehrfacher Staatsangehorigkeit gefahrdet Rechtlich von Bedeutung ist dieses Argument allerdings nur in dem zurzeit theoretischen Fall dass jemand als Deutscher Pflichten hat die auszufuhren ihm das Recht des anderen Landes dessen Burger er ist verbietet Ein Problem stellt dieser Fall auch nur dann dar wenn das Verhalten das dem Betreffenden in Deutschland rechtlich geboten ist bei Ruckkehr in seinen anderen Heimatstaat zu Sanktionen seitens des betreffenden Staates fuhrt Internationales Privatrecht Dieses knupft an die Staatsangehorigkeit oder den Ort des gewohnlichen Aufenthaltes an um das anwendbare nationale Recht zu bestimmen siehe auch Kollisionsnorm Durch mehrfache Staatsangehorigkeit geht Eindeutigkeit verloren das heisst es muss geklart werden welches Recht als Heimatrecht gelten soll dem der Doppelstaater unterliegt Wehrpflicht Mehrstaater konnen in mehreren Staaten zur Wehrpflicht herangezogen werden Im Kriegsfall der beiden Heimatstaaten konnten sie sogar verpflichtet sein auf beiden Seiten Militardienst zu leisten Diplomatischer Schutz Der Mehrstaater konnte seinen Anspruch auf konsularischen Beistand des einen Heimatlandes gegen das andere geltend machen Minderheitenschutz Eine zahlenmassig bedeutsame Gruppe von Mehrstaatern konnte Minderheitenschutzrechte im Wohnsitzland beanspruchen Allerdings steht z B im Falle ethnischer Danen mit deutscher Staatsangehorigkeit dieser Schutz auch solchen Menschen zu die nicht zugleich Staatsburger Danemarks sind Aufgrund der unterschiedlichen Staatsburgerschaftsregelungen der einzelnen Staaten ist Mehrstaatigkeit unvermeidlich Daher haben die Staaten in vielen Bereichen Regelungen getroffen diese Konflikte aufzulosen So besteht in der Turkei eine gesetzliche Regelung dass der turkische Wehrdienst bei deutsch turkischen Mehrstaatern unter bestimmten Umstanden mit dem deutschen Wehrdienst oder auch dem Ersatzdienst als abgegolten gilt Der Wehrpflichtige muss demnach in Deutschland geboren oder als Minderjahriger eingereist sein sich dort gewohnlich aufhalten und die deutsche Staatsangehorigkeit vor Vollendung des 38 Lebensjahres erworben haben Kroatien erkennt den deutschen Wehrdienst ebenfalls anstelle der kroatischen Wehrpflicht an Behordliche Handhabungen und damit Uberschneidungen der Wehrpflicht sind dabei im Einzelfall allerdings nicht vollig ausgeschlossen In der Staatengemeinschaft gibt es keinen einheitlichen Rechtsgrundsatz zur Vermeidung von Mehrstaatigkeit volkerrechtlich gibt es hierzu keine allgemeinen Regeln Vielmehr zeigt die nationale Gesetzgebung mehrheitlich dass Staaten vor allem das eigene Verhaltnis zu ihren Staatsburgern regeln wahrend Mehrstaatigkeit recht liberal hingenommen wird Im Strassburger Ubereinkommen uber die Verringerung der Mehrstaatigkeit und uber die Wehrpflicht von Mehrstaatern MStaatUbk vom 6 Mai 1963 war ein klarer Auftrag zur Reduzierung von Mehrstaatigkeit enthalten Dieses Ubereinkommen wurde durch das Europaische Ubereinkommen uber die Staatsangehorigkeit vom 6 November 1997 abgelost und daher von Deutschland mit Wirkung zum 29 Juni 2002 gekundigt Das neue Ubereinkommen verpflichtet die Staaten nicht mehr Mehrstaatigkeit zu reduzieren erlaubt aber dass Staaten die Aufgabe der bisherigen Staatsangehorigkeit als Voraussetzung fur den Erwerb der eigenen verlangen soweit dies zumutbar ist Staatsangehorigkeitsausweis Hauptartikel Staatsangehorigkeitsausweis Ein Staatsangehorigkeitsausweis wird an deutsche Staatsangehorige ausgestellt sofern die Staatsangehorigkeit nicht durch anderweitige Dokumente insbesondere einen Pass oder Personalausweis nachgewiesen werden kann Da das Bestehen der deutschen Staatsangehorigkeit in der Regel mit einem gultigen Pass oder Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland hinreichend glaubhaft gemacht ist wird ein Staatsangehorigkeitsausweis grundsatzlich nur in bestimmten Fallen benotigt etwa wenn die deutsche Staatsangehorigkeit zweifelhaft und klarungsbedurftig ist Sofern der formale Nachweis uber deren Besitz nicht uber die Bescheinigungen oder die Einburgerungsurkunde gemass Nr 2 bis 5 des 3 StAG erfolgen kann wird sie auf Antrag des Betroffenen durch einen behordlich ausgestellten Staatsangehorigkeitsausweis nachgewiesen Ein ausgestellter deutscher Personalausweis oder Reisepass indiziert mithin die deutsche Staatsangehorigkeit Dies bedeutet dass nicht bei jedem Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehorigkeit und Ausstellung eines Staatsangehorigkeitsausweises von Amts wegen das Bestehen eines berechtigten Feststellungsinteresses zu prufen und gegebenenfalls vom Antragsteller darzulegen glaubhaft zu machen und nachzuweisen ware Staatsangehorigkeitsausweise werden daher nur noch ausgestellt wenn die Staatsangehorigkeit tatsachlich unklar ist oder behordlicherseits bezweifelt wird so z B Verwaltungsgericht Potsdam Infolgedessen fehlt Antragen auf Feststellung der deutschen Staatsangehorigkeit deren Bestehen sonst offensichtlich von niemandem angezweifelt wird ein schutzwurdiges Sachbescheidungsinteresse LiteraturKommentarliteratur Fritz von Keller Paul Trautmann Kommentar zum Reichs und Staatsangehorigkeitsgesetz vom 22 Juli 1913 Beck Munchen 1914 DNB 361043430 Allgemein Beauftragte der Bundesregierung fur Migration Fluchtlinge und Integration Hrsg Wie werde ich Deutsche r Broschure zum Einburgerungsrecht 3 Auflage Berlin 2005 PDF 0 5 MB Beauftragte der Bundesregierung fur Migration Fluchtlinge und Integration Hrsg Bericht uber die Lage der Auslanderinnen und Auslander in Deutschland Berlin 2005 Kapitel C II Staatsangehorigkeitsrecht enthalt Erlauterungen und Kommentare zu aktuellen Anwendungsproblemen des Staatsangehorigkeitsgesetzes PDF Memento vom 2 Juli 2006 im Internet Archive 2 MB Jurgen Blechinger Carola Bulow Hrsg Das neue Staatsangehorigkeitsrecht Praxishandbuch zur rechtssicheren Umsetzung aktueller Vorschriften Loseblattsammlung Forum Verlag 2000 seither wiederholt aktualisiert Dieter Gosewinkel Einburgern und Ausschliessen Die Nationalisierung der Staatsangehorigkeit vom Deutschen Bund bis zur Bundesrepublik Deutschland Kritische Studien zur Geschichtswissenschaft Bd 150 2 Auflage Vandenhoeck amp Ruprecht Gottingen 2003 ISBN 978 3 647 35165 0 Habilitation Digitalisat Kay Hailbronner Gunter Renner Hans Georg Maassen Staatsangehorigkeitsrecht Kommentar 5 Auflage Beck Munchen 2010 ISBN 978 3 406 59548 6 Rainer M Hofmann Holger Hoffmann Hrsg Auslanderrecht AufenthG FreizugG EU AsylVfG StAG Handkommentar Nomos Baden Baden 2008 ISBN 978 3 8329 1171 3 A N Makarov Zur Behandlung von deutschen Zwangseinburgerungen 1938 bis 1945 JZ 1952 S 403 ff Ingo von Munch Die deutsche Staatsangehorigkeit Vergangenheit Gegenwart Zukunft De Gruyter Berlin 2007 ISBN 978 3 89949 433 4 Google Books Rainer Hofmann Staatsangehorigkeit im geteilten Deutschland Der Teso Beschluss des Bundesverfassungsgerichts HJIL ZaoRV Max Planck Institut fur auslandisches offentliches Recht Heidelberg 1989 PDF 3 4 MB Walter Fr Schleser Die deutsche Staatsangehorigkeit Ein Leitfaden Mit 2 Beitragen von Alfred Heinzel 4 uberarb u erg Auflage Verlag fur Standesamtswesen Frankfurt am Main 1980 ISBN 3 8019 5603 2 mit einem Kartenbeiheft uber die fruheren deutschen Siedlungsgebiete in Osteuropa und Angaben uber die dortige fruhere deutsche Wohnbevolkerung Oliver Trevisiol Die Einburgerungspraxis im Deutschen Reich 1871 1945 V amp R unipress Gottingen 2006 ISBN 3 89971 303 6 Zugl Univ Diss Konstanz 2004 PDF Dominik Nagl Grenzfalle Staatsangehorigkeit Rassismus und nationale Identitat unter deutscher Kolonialherrschaft Peter Lang Verlag Frankfurt am Main 2007 ISBN 978 3 631 56458 5 Vorlaufige Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern vom 1 Juni 2015 zum Staatsangehorigkeitsgesetz StAG in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Anderung des Staatsangehorigkeitsgesetzes vom 13 November 2014 BGBl I S 1714 VAH StAG Entwurf eines Drittes Gesetzes zur Anderung des Staatsangehorigkeitsgesetzes PDF 219 kB 29 Mai 2019 WeblinksBundesregierung Wege zur Einburgerung PDF Ausnahmen in denen Sie Ihre bisherige Staatsangehorigkeit behalten konnen Presse und Informationsamt der Bundesregierung 2023 Staatsangehorigkeitsrecht auf den Webseiten des Auswartigen Amtes Ubersicht zum Staatsangehorigkeitsrecht PDF Urteil des BVerwG vom 29 November 2006 Az 5 C 9 05 kein Verlust der Staatsangehorigkeit Legitimation durch Eheschliessung Heribert Prantl Kap 3 Doppelte Staatsburgerschaft aus seinem Buch Deutschland leicht entflammbar Carl Hanser Verlag 1994 Otto Langels Deutscher per Gesetz Vor 100 Jahren wurde das deutsche Reichs und Staatsangehorigkeitsgesetz verkundet Deutschlandradio Kultur 22 Juli 2013 A N Makarov Die Behandlung der deutschen Sammeleinburgerungen 1938 1945 in der auslandischen Rechtsprechung ZaoRV 1957 1958 S 329 344 Dietrich Thranhardt Einburgerung im Einwanderungsland Deutschland Analysen und Empfehlungen Friedrich Ebert Stiftung WISO Diskurs 11 2017GesetzestexteText des Staatsangehorigkeitsgesetzes Reichs und Staatsangehorigkeitsgesetz vom 22 Juli 1913 historische Fassung Reichs und Staatsangehorigkeitsgesetz Synopse der einzelnen Fassungen mit allen Anderungen bis 2017 Gesetz uber den Erwerb und den Verlust der Bundes und Staatsangehorigkeit vom 1 Juni 1870 in Kraft getreten am 1 Januar 1871 FussnotenNachweis Staatsangehorigkeitsurkunden Memento vom 19 April 2014 im Internet Archive 40a und 7 StAG in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Staatsangehorigkeitsrechts vom 15 Juli 1999 BGBl I S 1618 Vgl dazu das Reichsburgergesetz von 1935 RGBl I S 1146 RGBl S 583 online auf documentArchiv de Zugriff am 19 Juli 2020 Vito F Gironda Linksliberalismus und nationale Staatsburgerschaft im Kaiserreich Ein deutscher Weg zur Staatsburgernation In Jorg Echternkamp und Oliver Muller Hrsg Die Politik der Nation Deutscher Nationalismus in Krieg und Krisen 1760 bis 1960 Oldenbourg Munchen 2002 ISBN 3 486 56652 0 S 175 130 hier S 109 f BGBl I S 1354 BGBl I S 1950 Vgl Hans von Mangoldt Das deutsche Staatsvolk nach der Wiedervereinigung Staatsangehorigkeitsrechtliche Folgen der Wiedergewinnung der Einheit Deutschlands und der abschliessenden Regelung in bezug auf Deutschland In Festschrift fur Martin Heckel zum siebzigsten Geburtstag hrsg von Karl Hermann Kastner Knut Wolfgang Norr Klaus Schlaich Mohr Siebeck Tubingen 1999 ISBN 3 16 147158 X S 799 820 hier S 800 811 f siehe dazu insbes den sogenannten Teso Beschluss des BVerfG dass wegen des normativ konkretisierten Gebots der Wahrung der Einheit der deutschen Staatsangehorigkeit Art 116 Abs 1 Art 16 Abs 1 GG durch das Wiedervereinigungsgebot dem Erwerb der Staatsburgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik fur die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland in den Grenzen des ordre public die Rechtswirkung des Erwerbs der deutschen Staatsangehorigkeit beizumessen sei BVerfGE 77 137 Leitsatz 1 Aufhebung bestehender Ausnahmevorschriften durch Art 2 und 3 des Gesetzes uber die weitere Bereinigung von Bundesrecht Art 3 des Gesetzes vom 8 April 2019 BGBl I S 418 428 Entwurf eines Gesetzes zur Anderung des Reichs und Staatsangehorigkeitsgesetzes BT Drs 7 2814 vom 14 November 1974 PDF 440 kB abgerufen am 28 April 2022 Beschluss des Ersten Senats vom 21 Mai 1974 1 BvL 22 71 und 21 72 In Projekt Das Fallrecht DFR Axel Tschentscher abgerufen am 18 Mai 2025 Generationenschnitt Erwerb bei Auslandsgeburt mit nach 1999 im Ausland geborenen deutschen Eltern In buenos aires diplo de Deutsche Botschaft Buenos Aires 1 Oktober 2019 abgerufen am 31 Oktober 2021 Vgl Hasnain Kazim Deutsche Eltern kampfen in Indien um ihre Zwillinge Spiegel Online 4 Marz 2010 vgl 1591 BGB Mutter eines Kindes ist die Frau die es geboren hat Vgl 6 StAngRegG v 22 Februar 1955 BGBl I S 65 Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege Umgang mit der Optionspflicht Oktober 2009 S 4 PDF 697 kB Das Europaische Ubereinkommen uber die Staatsangehorigkeit Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Ausarbeitung vom 28 Marz 2012 S 6 f Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage der Grunen BT Drs 17 12321 vom 12 Februar 2013 PDF 68 kB abgerufen am 17 Marz 2013 Zwei Passe fur ein Leben In Suddeutsche de 17 Mai 2010 abgerufen am 9 Marz 2018 Burkhardt Ziemske Mehrstaatigkeit und Prinzipien des Erwerbs der deutschen Staatsangehorigkeit Zeitschrift fur Rechtspolitik 1993 S 334 336 Vgl Regelungen zur doppelten Staatsangehorigkeit in der EU und in Nordamerika Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages aktualisierter Sachstand vom 31 Mai 2023 Zweites Gesetz zur Anderung des Staatsangehorigkeitsgesetzes vom 13 November 2014 BGBl I S 1714 Zweites Gesetz zur Anderung des Staatsangehorigkeitsgesetzes DIP abgerufen am 24 Marz 2024 Amtliche Begrundung BT Drs 18 1312 S 8 PDF 197 kB abgerufen am 4 Februar 2014 Ausweitung der Optionspflicht bei doppelter Staatsangehorigkeit Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Sachstand vom 8 Dezember 2016 S 3 Amtliche Begrundung BT Drs 18 1312 S 9 PDF 197 kB abgerufen am 4 Februar 2014 Susanne Worbs Doppelte Staatsangehorigkeit in Deutschland Zahlen und Fakten Bundeszentrale fur politische Bildung 11 August 2017 abgerufen am 10 Juli 2021 Vgl BT Drs 20 9044 vom 1 November 2023 S 18 ff Bundestag erleichtert Zugang zur deutschen Staatsangehorigkeit Deutscher Bundestag 19 Januar 2024 BT Drs 20 9044 vom 1 November 2023 S 20 Art 1 Nr 18 des Gesetzes zur Modernisierung des Staatsangehorigkeitsrechts StARModG vom 22 Marz 2024 BGBl 2024 I Nr 104 Gesetz zur Umsetzung aufenthalts und asylrechtlicher Richtlinien der Europaischen Union vom 19 August 2007 BGBl I S 1970 Gunter Renner Hans Georg Maassen Staatsangehorigkeitsrecht 5 Aufl 2010 3 Rn 6 Fritz Sturm Die versteckte Novelle des Staatsangehorigkeitsgesetzes StAZ 2008 S 132 Vgl Viertes Gesetz zur Anderung des Staatsangehorigkeitsgesetzes vom 12 August 2021 BGBl I S 3538 Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Anderung des Staatsangehorigkeitsgesetzes BT Drs 19 28674 vom 19 April 2021 S 12 f 15 ff Im Rahmen der Wiedergutmachung wieder Deutsch werden Bundesverwaltungsamt abgerufen am 26 Juni 2022 Anne Beatrice Clasmann Einburgerung Grosses Interesse an Wiedergutmachung Gesetz ermoglicht Einburgerung von Verfolgten des Nazi Regimes Judische Allgemeine 23 Februar 2022 Ausfuhrungsgesetz zu dem Ubereinkommen vom 30 August 1961 zur Verminderung der Staatenlosigkeit und zu dem Ubereinkommen vom 13 September 1973 zur Verringerung der Falle von Staatenlosigkeit Gesetz zur Verminderung der Staatenlosigkeit vom 29 Juni 1977 BGBl I S 1101 das durch Art 3 4 des Gesetzes vom 15 Juli 1999 BGBl I S 1618 geandert worden ist BGBl 1953 II S 559 560 Leichtere Einburgerung fur Nachkommen von NS Verfolgten In Pressemitteilung Bundesministerium des Innern fur Bau und Heimat 30 August 2019 abgerufen am 20 Dezember 2019 Julia Kitzmann Nachkommen von NS Verfolgten Bald wieder eingeburgert In taz de 29 August 2019 abgerufen am 20 Dezember 2019 Ayala Goldmann NS Verfolgte Per Erlass zum Pass Wie die Bundesregierung die Einburgerung von Nachkommen erleichtern will In Judische Allgemeine 5 September 2019 abgerufen am 20 Dezember 2019 Christoph Schult Bundestag zu Wiedereinburgerung Nachfahren von Nazi Opfern bleiben Bittsteller In Spiegel Online 30 Januar 2020 abgerufen am 2 Februar 2020 Ingo von Munch Die deutsche Staatsangehorigkeit Vergangenheit Gegenwart Zukunft De Gruyter Recht Berlin 2007 ISBN 978 3 89949 433 4 S 260 f abgerufen uber De Gruyter Online Was sich bei der Einburgerung andern soll Tagesschau 19 Januar 2024 abgerufen am 23 Januar 2024 Bundestag erleichtert Zugang zur deutschen Staatsangehorigkeit Deutscher Bundestag 19 Januar 2024 abgerufen am 23 Januar 2024 1041 Sitzung des Bundesrats am 2 Februar 2024 S 9 abgerufen am 3 Marz 2024 BGBl 2024 I Nr 104 Statistisches Bundesamt Einburgerungen von Auslandern inkl Veranderungsrate Deutschland Jahre verfugbarer Zeitraum 1981 2022 abgerufen am 26 Januar 2024 Nach Angaben von Destatis Statistisches Bundesamt Bevolkerung und Erwerbstatigkeit Einburgerungen Fachserie 1 Reihe 2 1 2015 PDF 160 S Wiesbaden 2016 Destatis Einburgerungen im Jahr 2014 geringfugig zuruckgegangen Pressemitteilung Nr 237 vom 29 Juni 2015 Deutschland will Briten die Einburgerung leichter machen In FAZ 5 September 2018 abgerufen am 29 Dezember 2018 BVerfG Kammerbeschluss vom 22 Juni 1990 2 BvR 116 90 juris Rn 31 BVerfG NJW 1990 2193 Hailbronner in Hailbronner Kau Gnatzy Weber Staatsangehorigkeitsrecht 7 Aufl 2022 StAG 17 Rn 19 BGBl 2006 II S 1351 In Kraft fur Deutschland seit 1 September 2005 fur Osterreich seit 1 Marz 2000 BGBl 2006 II S 1351 fur die Schweiz noch nicht in Kraft getreten Hailbronner in Hailbronner Kau Gnatzy Weber Staatsangehorigkeitsrecht 7 Aufl 2022 StAG 17 Rn 4 Bekanntmachung der Allgemeinzustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung nach 28 StAG zu einem freiwilligen Wehrdienst ausserhalb der Bundeswehr vom 21 Juni 2011 BAnz 2011 Nr 98 Seite 2379 nachzulesen bei Deutsche Botschaft in Bogota Wichtige Hinweise fur deutsche Staatsangehorige Memento vom 25 November 2011 im Internet Archive Gesetz vom 4 August 2019 BGBl I S 1124 Inkrafttreten 9 August 2019 In der Fassung vom 4 August 2019 BGBl I S 1124 Inkrafttreten 9 August 2019 Gemeinsamer Standpunkt 2001 931 GASP des Rates vom 27 Dezember 2001 uber die Anwendung besonderer Massnahmen zur Bekampfung des Terrorismus PDF Amtsblatt der Europaischen Union L Nr 344 28 Dezember 2001 S 93 96 letzte Fassung durch Beschluss GASP 2023 422 des Rates vom 24 Februar 2023 zur Aktualisierung der Liste der Personen Vereinigungen und Korperschaften fur die die Artikel 2 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001 931 GASP uber die Anwendung besonderer Massnahmen zur Bekampfung des Terrorismus gelten und zur Aufhebung des Beschlusses GASP 2022 1241 PDF ABl L Nr 61 27 Februar 2023 S 58 61 EuGH Urteil vom 24 Juni 2015 C 373 13 PDF Rn 83 Hailbronner in Hailbronner Kau Gnatzy Weber Staatsangehorigkeitsrecht 7 Aufl 2022 StAG 28 Rn 28 In 35 Abs 3 die Angabe funf durch die Angabe zehn ersetzt durch Gesetz vom 4 August 2019 BGBl I S 1124 Inkrafttreten 9 August 2019 Neuen 35 eingefugt durch Gesetz vom 5 Februar 2009 BGBl I S 158 Inkrafttreten 12 Februar 2009 BVerfG Urteil vom 24 Mai 2006 2 BvR 669 04 BVerfGE 116 24 69 zur Frage der Rucknahme einer Einburgerung wegen arglistiger Tauschung BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 24 Oktober 2006 2 BvR 696 04 BVerfGK 9 381 389 zum ruckwirkenden Wegfall der deutschen Staatsangehorigkeit eines Kindes infolge erfolgreicher Anfechtung der Vaterschaft siehe auch BVerwG Urteil vom 5 September 2006 BVerwG 1 C 20 05 NVwZ 2007 470 471 zur Rucknahme des Aufenthaltstitels wegen arglistiger Tauschung mit Auswirkungen aus den Ius soli Erwerb der Staatsangehorigkeit des Kindes BGBl 2006 II S 1351 BVerfG Urteil vom 24 Mai 2006 2 BvR 669 04 juris Rn 62 BVerfGE 116 24 69 Hailbronner in Hailbronner Kau Gnatzy Weber Staatsangehorigkeitsrecht 7 Aufl 2022 StAG 19 Rn 14 RGBl S 583 Die Urfassung lautete 17 Die Staatsangehorigkeit geht verloren 1 durch Entlassung 18 bis 24 2 durch den Erwerb einer auslandischen Staatsangehorigkeit 25 3 durch Nichterfullung der Wehrpflicht 26 29 4 durch Ausspruch der Behorde 27 bis 29 5 fur ein uneheliches Kind durch eine von dem Angehorigen eines anderen Bundesstaats oder von einem Auslander bewirkte und nach den deutschen Gesetzen wirksame Legitimation 6 fur eine Deutsche durch Eheschliessung mit dem Angehorigen eines anderen Bundesstaats oder mit einem Auslander Hailbronner in Hailbronner Kau Gnatzy Weber Staatsangehorigkeitsrecht 7 Aufl 2022 StAG 17 Rn 11 25 in der Neufassung des es vom 19 August 2007 BGBl I S 1970 Inkrafttreten 28 August 2007 Hailbronner in Hailbronner Kau Gnatzy Weber Staatsangehorigkeitsrecht 7 Aufl 2022 StAG 25 Rn 16 BVerwG Urteil vom 21 Mai 1985 BVerwG 1 C 12 84 Buchholz Sammel und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 130 25 RuStAG Nr 5 Hailbronner in Hailbronner Kau Gnatzy Weber Staatsangehorigkeitsrecht 7 Aufl 2022 StAG 25 Rn 17 Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil vom 22 Marz 1999 11 B 96 2183 DVBl 1999 1218 1219 Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 10 Januar 2007 zum Beschluss vom 8 Dezember 2006 2 BvR 1339 06 abgedruckt in NVwZ 2007 441 445 VG Munchen Urteil vom 24 September 2001 M 25 K 99 500 juris Rn 28 bestatigt durch Bayerischer VGH Beschluss vom 21 Februar 2002 5 ZB 02 316 juris Rn 3 Anke Schwarzer Arger um die Staatsangehorigkeit Juden sind eher Israelis Jungle World 21 vom 25 Mai 2005 Israel Deutschland Doppelte Staatsburgerschaft nicht mehr sicher Memento vom 13 September 2014 im Internet Archive Mai 2005 VG Koln Urteil vom 13 Februar 2008 10 K 611 07 juris Rn 19 26 OVG Nordrhein Westfalen Urteil vom 6 Dezember 2012 19 A 2264 10 juris Rn 44 OVG Berlin Urteil vom 22 August 1991 5 B 46 90 StAZ 1992 177 179 OVG Berlin Urteil vom 9 November 2000 5 B 14 99 juris Rn 19 Hailbronner in Hailbronner Kau Gnatzy Weber Staatsangehorigkeitsrecht 7 Aufl 2022 StAG 25 Rn 40 Hofmann in Hofmann Auslanderrecht 3 Aufl 2023 25 Rn 28 Hailbronner in Hailbronner Kau Gnatzy Weber Staatsangehorigkeitsrecht 7 Aufl 2022 StAG 19 Rn 17 und 25 Rn 41 Hofmann in Hofmann Auslanderrecht 3 Aufl 2023 25 StAG Rn 28 siehe auch Nr 25 1 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehorigkeitsrecht StAR VwV vom 13 Dezember 2000 BVerwG Urteil vom 9 Mai 1986 BVerwG 1 C 40 84 juris Rn 23 Hailbronner in Hailbronner Kau Gnatzy Weber Staatsangehorigkeitsrecht 7 Aufl 2022 StAG 25 Rn 38 Hofmann in Hofmann Auslanderrecht 3 Aufl 2023 25 StAG Rn 27 RGBl I S 49 RGBl I S 593 Inkrafttreten 18 Mai 1935 Gesetz vom 2 Juli 1976 BGBl I S 1749 Gesetz vom 2 Juli 1976 BGBl I S 1749 Gesetz vom 15 Juli 1999 BGBl I S 1618 Gesetz vom 2 Juli 1976 BGBl I S 1749 Gesetz vom 15 Juli 1999 BGBl I S 1618 BVerwG Urteil vom 29 November 2006 BVerwG 5 C 9 05 juris Rn 15 und BVerwGE 127 196 203 BVerwG Urteil vom 29 November 2006 BVerwG 5 C 5 05 juris Rn 9 Gesetz vom 16 Dezember 1997 BGBl I S 2942 ber 1998 I S 946 Gesetz vom 15 Juli 1999 BGBl I S 1618 Hailbronner in Hailbronner Kau Gnatzy Weber Staatsangehorigkeitsrecht 7 Aufl 2022 StAG 17 Rn 15 Gesetz vom 15 Juli 1999 BGBl I S 1618 Konsulatsmatrikel und Passregister eine zentrale Quelle wenn man Deutscher werden will Auswartiges Amt Politisches Archiv Abgerufen am 29 November 2024 buzer de Links zum Volltext beck online Links zum Volltext Verfassung des Konigreichs Bayern von 1818 1 Titel IV 19 III Kapitel der Verfassung vom 25 September 1819 Art 13 Titel III der Verfassung vom 17 Dezember 1820 57 Paulskirchenverfassung Gesetz uber die Erwerbung und den Verlust der Bundes und Staatsangehorigkeit des Norddeutschen Bundes vom 1 Juni 1870 Vgl Reichs Gesetzblatt 1913 S 583 593 1 Deutscher ist wer die Staatsangehorigkeit in einem Bundesstaat oder die unmittelbare Reichsangehorigkeit besitzt Straehler Schutzgebietsangehorigkeit In Deutsches Kolonial Lexikon Band III 1920 S 312 f ub bildarchiv dkg uni frankfurt de Memento vom 8 Juli 2010 im Internet Archive Dieter Gosewinkel Einburgern und Ausschliessen Die Nationalisierung der Staatsangehorigkeit vom Deutschen Bund bis zur Bundesrepublik Deutschland Vandenhoeck amp Ruprecht Gottingen 2001 ISBN 3 525 35165 8 S 303 Straehler Schutzgebietsgesetz In H Schnee Hrsg Deutsches Kolonial Lexikon Band III 1920 S 317 f ub bildarchiv dkg uni frankfurt de Memento vom 3 Marz 2019 im Internet Archive Katharina Oguntoye Afrikanische Zuwanderung nach Deutschland zwischen 1884 und 1945 Akten des Braunschweigischen Staatsministeriums zur Einburgerung Adolf Hitlers von 1932 1933 196 Seiten Niedersachsisches Landesarchiv Deutsches Reichsgesetzblatt Teil I 1867 1945 alex onb ac at Historische Rechts und Gesetzestexte Online Die die Reichsangehorigkeit vermittelnde Staatsangehorigkeit in den Bundesstaaten seit der Weimarer Verfassung in den deutschen Landern ist durch 1 Verordnung v 5 Februar 1934 RGBl 1934 I S 85 beseitigt worden Joachim Neander Das Staatsangehorigkeitsrecht des Dritten Reiches und seine Auswirkungen auf das Verfolgungsschicksal deutscher Staatsangehoriger Memento vom 27 Juli 2019 im Internet Archive theologie geschichte Band 3 2008 Verordnung uber die deutsche Staatsangehorigkeit vom 5 Februar 1934 Reichsgesetzblatt I S 85 Digitalisat zur Beseitigung der Staatsangehorigkeit in den deutschen Landern unter Begrundung einer ausschliesslichen deutschen Staatsangehorigkeit Reichsangehorigkeit RGBl I S 75 Als solche wurden etwa Polen definiert die der Rechtsstellung dieser Gruppe entsprechend dem Schutzverband des Deutschen Reichs angehorten vgl hierzu die Erste Verordnung uber die Schutzangehorigkeit des Deutschen Reichs vom 25 April 1943 Naher dazu Ingo von Munch Die deutsche Staatsangehorigkeit Vergangenheit Gegenwart Zukunft De Gruyter Recht 2007 S 72 74 Verordnung uber die deutsche Staatsangehorigkeit im Lande Osterreich vom 3 Juli 1938 Osterreichisches Staatsburgerschafts Uberleitungsgesetz St UG vom 10 Juli 1945 StGBl Nr 59 1945 Walter Schatzel Das deutsche Staatsangehorigkeitsrecht 2 Auflage Walter de Gruyter Berlin 1958 S 317 372 Ingo von Munch Die deutsche Staatsangehorigkeit De Gruyter Berlin 2007 S 112 Ingo von Munch Die deutsche Staatsangehorigkeit De Gruyter Berlin 2007 S 110 Aus dem Merkblatt zur Ausstellung eines Staatsangehorigkeitsausweises PDF Anspruchseinburgerung Memento vom 25 Oktober 2017 im Internet Archive Website des BVA abgerufen am 25 Oktober 2017 RGBl I S 480 Auslegung und Anwendung des Artikel 116 Abs 2 des Grundgesetzes RdErl des Nordrhein Westfalischen Innenministeriums vom 4 August 1959 I B 3 13 17 Stand 6 Oktober 2017 Gesetz uber die Staatsburgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik Staatsburgerschaftsgesetz vom 20 Februar 1967 Im Gesetzblatt der DDR Teil I Nr 2 vom 23 Februar 1967 S 3 ff Digitalisat BVerfG Beschluss vom 21 Mai 1974 Az 1 BvL 22 71 1 BvL 21 72 Art 3 des Gesetzes zur Anderung des Reichs und Staatsangehorigkeitsgesetzes RuStAAndG 1974 vom 20 Dezember 1974 BGBl I S 3714 Aufhebung des RuStAAndG 1974 durch Art 2 i V m 100 des Ersten Gesetzes uber die Bereinigung von Bundesrecht im Zustandigkeitsbereich des Bundesministeriums des Innern vom 19 Februar 2006 BGBl I 2006 S 334 Vgl nur das Beispiel des in Paraguay lebenden Deutschen Jurgen Hass der mit uber 300 Vaterschaftsanerkennungen Rache am deutschen Staat wegen einer von ihm als ungerecht empfundenen mehrjahrigen Haftstrafe nehmen wollte Gesetzeslucke Deutscher will Vater von 1000 Kindern werden Spiegel Online Vorabmeldung vom 6 Mai 2006 Abgerufen am 11 Oktober 2010 1600 BGB i d F des Gesetzes vom 13 Marz 2008 BGBl I S 313 BVerfG 1 BvL 6 10 vom 17 Dezember 2013 BVerwG Urteil vom 29 November 2006 5 C 5 05 Von Keller Trautmann Kommentar zum Reichs und Staatsangehorigkeitsgesetz 1914 25 RuStAG S 288 Woeber Fitscher Reichs und Staatsangehorigkeitsgesetz vom 22 Juli 1913 mit den bayerischen Vollzugsvorschriften Munchen Berlin Leipzig 1932 25 Anm 1 Schatzel Das deutsche Staatsangehorigkeitsrecht Berlin 1958 25 Anm 2 S 215 VG Darmstadt Urteil vom 3 November 2006 Az 5 E 1807 05 3 Pressemitteilung Die Entscheidung beleuchtet den historischen Hintergrund des Inlandsprivilegs Gesetz zur Reform des Staatsangehorigkeitsrechts vom 15 Juli 1999 BGBl I S 1618 BT Drs 14 533 S 15 PDF 239 kB 48 000 Turkischstammige mit zwei Passen In Frankfurter Allgemeine Zeitung 8 Februar 2005 abgerufen am 24 September 2021 Antwort des Hess Innenministeriums auf eine Kleine Anfrage vom 2 September 2005 LT Drs 16 4218 PDF 86 kB Pressemitteilung des BVerfG vom 10 Januar 2007 zur Verfassungsmassigkeit des Wegfalls der Inlandsklausel Bernhard Woerdehoff Weissblau auf dem Sonderweg Doppelte Staatsburgerschaft Fur die Bayern selbstverstandlich In Die Zeit Nr 13 1999 25 Marz 1999 zeit de EU Info Deutschland Doppelte Staatsburgerschaft bei EU Auslandern moglich abgerufen am 8 September 2021 Zeit Chefredakteur wahlt zweimal AfD erstattet Anzeige gegen di Lorenzo In FAZ net 25 Mai 2014 abgerufen am 13 Oktober 2018 Vgl Josef Isensee Abschied der Demokratie vom Demos Auslanderwahlrecht als Identitatsfrage fur Volk Demokratie und Verfassung In Dieter Schwab Dieter Giesen Joseph Listl Hans Wolfgang Stratz Hrsg Staat Kirche Wissenschaft in einer pluralistischen Gesellschaft Festschrift zum 65 Geburtstag von Paul Mikat Berlin 1989 Fn 19 wo auf die Gefahr einer doppelten Loyalitat eingegangen wird und diese in einem bestimmten Fall als zentrales Argument gegen ein kommunales Wahlrecht fur Auslander in Deutschland angefuhrt wird Vgl dazu ausserdem Joseph H H Weiler Der Staat uber alles Demos Telos und die Maastricht Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts In Jahrbuch des offentlichen Rechts der Gegenwart Bd 44 1996 S 91 ff hier S 133 ff Nina Isabel Goes Mehrstaatigkeit in Deutschland 1997 ISBN 3 7890 4724 4 S 83 86 Tido Oliver Hokema Mehrfache Staatsangehorigkeit 2002 ISBN 3 631 39149 8 S 236 272 Tido Oliver Hokema Mehrfache Staatsangehorigkeit 2002 S 275 303 Tido Oliver Hokema Mehrfache Staatsangehorigkeit 2002 S 303 336 Beauftragter der Bundesregierung fur die Belange der Auslander Hrsg Doppelstaatsangehorigkeit und Wehrpflicht 1996 VG Munchen Urteil vom 11 Dezember 2019 M 25 K 17 2264 Staatsangehorigkeitsgesetz StAG Verordnung uber die Zustandigkeit der Staatsangehorigkeitsbehorden Allgemeine Verwaltungsvorschriften uber Urkunden in Staatsangehorigkeitssachen StAUrkVwV VG Potsdam Urteil vom 14 Marz 2016 Az VG 8 K 4832 15 Abgerufen am 19 Dezember 2022 Verwaltungsgericht Potsdam Urteile vom 16 Marz 2016 VG 8 K 4832 15 und 31 Marz 2017 9 K 4791 16 mit weiteren Nachweisen Verwaltungsgericht Berlin Urteil vom 28 April 2017 2 K 381 16 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten