Dieser Artikel beschreibt die vormoderne Ständevertretung bis 1831 Für das konstitutionelle Parlament ab 1831 siehe Säch
Sächsische Landstände

Die sächsischen Landstände waren die Vertretung der Stände gegenüber dem jeweiligen Monarchen im wettinischen Kurfürstentum Sachsen bzw. ab 1806 im Königreich Sachsen. Die Ständeversammlung wurde 1438 formalisiert, ihre Tagungen wurden auch Landtag genannt. Mit der Verfassung von 1831 trat an die Stelle der Landstände ein Parlament im modernen Sinne, das ebenfalls Landtag oder Ständeversammlung genannt wurde. Die Oberlausitz, die ab 1635 von den sächsischen Herrschern in Personalunion regiert wurde, behielt bis 1831 ihre eigenen Landstände.
Vorgeschichte: Entwicklung der Markgrafschaft Meißen zum sächsischen Ständestaat
Seit das Haus der Wettiner im Jahr 1089 mit der Markgrafschaft Meißen belehnt worden war, stützte sich die Macht des Fürsten auf eine Schicht waffentragender unfreier Dienstmannen. Da sie als Unfreie einen niedrigen sozialen Rang hatten, konnte sich der Fürst auf die Loyalität dieser unfreien Ministerialen, wie sie in den Urkunden bezeichnet werden, verlassen. Die Ministerialen waren über das gesamte Land in befestigten Wohnsitzen zerstreut, von wo aus sie dem Fürsten für militärische Einsätze zur Verfügung standen. Der Fürst übte seine Herrschaft aus, indem er von Ort zu Ort reiste und vor Ort auch Entscheidungen traf, Gericht abhielt und die Abgaben der hiesigen Bevölkerung in Form von Naturalien verbrauchte. Dabei konnten auch die Ministerialen der Region zur Beratung vom Fürsten herbeigerufen werden. So wurden die Ministerialen durch ihren Dienst zu erfahrenen und nützlichen Ratgebern, konnten dabei aber auch die Interessen der Landschaft vertreten, in der sie ansässig waren. Im Laufe des späten 13. Jahrhunderts entstand so aufgrund des Ansehens der Ministerialen aus der Schicht ehemals unfreier waffentragender Dienstmannen der niedere Adel.
Schließlich wurde 1293 eine wichtige Entscheidung gemeinsam von Fürst und der Gemeinschaft der ritterlichen Vasallen getroffen, weil letztere das Land gegenüber dem Fürsten vertraten. Anders als bei der 1215 vom englischen König ausgestellten Magna Carta zog der Markgraf von Meißen seine Untergebenen wohl freiwillig mit bei der Entscheidung ein. Dennoch zeigt dieser Vorgang die gewachsene Bedeutung der Vertreter des niederen Adels, die Entscheidung von 1293 ist der erste Schritt hin zur Mitbestimmung in der sächsischen Verfassungsgeschichte.
Im 14. Jahrhundert bildeten sich in allen Territorien des Reiches die Landstände aus, die zusammen in einem Spannungsverhältnis mit den Landesherren die Landespolitik bestimmten. Die Landstände waren Inhaber öffentlicher Gewalt unterhalb des Landesfürsten. Da die Landstände die Grundherrschaft ausübten, also direkt von den schaffenden Menschen ihrer Landschaft oder ihrer Stadt abhängig waren, vertraten sie eher die Interessen dieser Menschen als der Fürst selbst. Den ersten Stand bildete jedoch die höhere Geistlichkeit des Landes, die aufgrund der hohen Bedeutung der Kirche wichtige Ratgeber des Fürsten waren. Den zweiten Stand bildeten zum einen der niedere Adel, der aus den Ministerialen entstanden war, und zum anderen der höher einzustufende alte Adel. Die Vertreter der Städte, die sich von der adligen Grundherrschaft freigemacht hatten, bildeten den dritten Stand.
Dabei war die Landtagsfähigkeit in Kursachsen kein Personalrecht des Adels, sondern ein den Rittergütern anhaftendes Realrecht. Jedoch durften nur Rittergutsbesitzer aus altadeligem Hause die an ihrem Rittergut haftende Landstandschaft ausüben. Gelangte ein Rittergut jedoch in die Hände eines bürgerlichen oder briefadeligen Besitzers, so verfiel das Privileg der Landtagsteilnahme, da diese Rittergutsbesitzer das Recht auf den Landtagen zu erscheinen, in Ermangelung uradeligen Herkommens nicht ausüben durften.
Durch die Entstehung und den Ausbau des Städtewesens stieg im 12. und 13. Jahrhundert die Bedeutung der Geldwirtschaft. Dadurch nahm der Geldumlauf zu, wodurch Geld in Wirtschaft und Gesellschaft immer wichtiger wurde. Die Fürsten, die bisher von Naturalien und Dienstleistungen ihrer Untergebenen lebten, mussten zur Absicherung ihrer Macht auch nach Wegen suchen, um ihre Geldeinkünfte zu steigern. Daher baten die Fürsten der Markgrafschaft um eine Steuerabgabe bei den Bürgern. Diese Bede wurde wahrscheinlich nicht direkt an die steuerzahlenden Bürger und Bauern des dritten Standes gerichtet, sondern an die Vertreter des niederen Adel als Inhaber der Grundherrschaft, die über einen unmittelbaren Zugang zu den Stadt- und Dorfbewohnern verfügten. Das früheste überlieferte Bedeverzeichnis stammt aus dem Jahr 1314.
Um eine Bede bewilligt zu bekommen, versammelten die Markgrafen von Meißen 1350 in Leipzig die Vertreter des Adels und der wichtigsten Städte der Markgrafschaft sowie 1376 in Meißen die gesamten Landstände. Der Markgraf Friedrich IV. von Meißen aus dem Hause Wettin wurde 1423 mit dem zuvor askanischen Kurfürstentum Sachsen belehnt. In der Folgezeit verschmolz die Mark Meißen mit dem Kurfürstentum Sachsen und bildete dessen Kernterritorium (auch wenn die Kurwürde traditionell mit dem Herzogtum Sachsen-Wittenberg – den sächsischen Kurlanden – verbunden war). Durch den gesteigerten Geldbedarf des Landesherrn stieg deren Abhängigkeit von den Landständen. So beschwerten sich 1428 die versammelten Landstände über landesherrliche Amtleute, die die Gerichtsbarkeit der Stände behinderten. Um die Landstände bei der Geldbeschaffung hinter sich zu wissen, mussten die Landesherren Zugeständnisse machen.
1438 bis 1586: Formalisierte Versammlung als „Landtag“
Die Landstände erreichten 1438 bei einer Versammlung in Leipzig als Ausgleichsleistung einer bewilligten Bede das Recht, sich zu gemeinsamen Versammlungen zu treffen, ohne von den Landesfürsten gerufen worden zu sein. Dadurch wurde der Landtag zu einer selbständigen Körperschaft, mit dessen Einmischung in die Landespolitik ständig zu rechnen war. Auf dem Landtag 1451 in Grimma setzte die Versammlung eine ständische Deputation zur Überwachung der Steuereinnahmen ein, bestehend aus 18 Mitgliedern, darunter sechs Bürger. Beim Streit der fürstlichen Brüder Friedrich und Wilhelm um die Altenburger Teilung 1445 setzten sich die Stände beider Landesteile für die Wahrung der Interessen des Landes ein. Im Jahr 1458 setzten sie ein Mitspracherecht über Krieg und Frieden durch. Bei all diesen Verhandlungen bewiesen die Landstände eine eigenständige Politik gegenüber den Landesfürsten.
Durch die Abhängigkeit der Landesfürsten von den Ständen bei der Bewilligung von Steuern wurde die Macht der Fürsten durch die Landstände eingeschränkt. Somit war um die Jahrhundertwende zum 16. Jahrhundert die ungeschriebene Landesverfassung des sächsischen Ständestaates voll ausgebildet.
In der Leipziger Teilung gliederten die wettinischen Brüder Ernst und Albrecht von Sachsen ihre Titel und Territorien auf: Die Albertiner herrschten nachfolgend über die einstige Mark Meißen (mit Dresden, Leipzig und Chemnitz – also weiten Teilen des heutigen Freistaats Sachsen) und erhielten den sächsischen Herzogstitel; die Ernestiner bekamen hingegen große Teile des heutigen Thüringen sowie die Kurlande rund um Wittenberg samt der dazugehörigen Kurwürde. Da die ständische Landesverfassung ungeschrieben blieb, war ihre Anwendung abhängig vom jeweiligen Charakter des Herrschers. Unter den Kurfürsten Ernst, Friedrich der Weise, Johann der Beständige und Johann Friedrich der Großmütige sowie den Herzögen Albrecht, Georg und Heinrich blieb das Mitbestimmungsrecht der Landstände uneingeschränkt gültig.
Der Herzog und spätere Kurfürst Moritz jedoch fühlte sich durch die Mitspracherechte der Landstände in seiner Entscheidungsfreiheit eingeschränkt: Er berief den Landtag nur selten ein und verhandelte lieber mit kleineren Ausschüssen des Landtages, weil er so hoffte, eher Zustimmung zu seinen Plänen zu erhalten. Die Rechte des Landtages stellte er aber nicht grundsätzlich in Frage. Im Sommer 1546 während des Schmalkaldischen Krieges und zwei Jahre später 1548, als der Kaiser eine Änderung der Kirchenordnung verlangte, berief er jeweils den Landtag ein, um sich bei seinen Entscheidungen beraten zu lassen. Infolge der Wittenberger Kapitulation 1547 ging ein großer Teil der zuvor ernestinischen Gebiete wie auch die Kurwürde an den Albertiner Moritz über. Dadurch entstand das albertinische Kursachsen mit der Hauptstadt Dresden, wie es im Wesentlichen bis Anfang des 19. Jahrhunderts bestand.
Moritz’ Bruder und Erbe August rief den Landtag im Gegensatz zu seinem Vorgänger oft zusammen. Auf dem Landtag 1577 in Torgau wurde eine Konkordienformel angenommen, die von kursächsischen Theologen erarbeitet wurde und die die meisten lutherischen Territorien des Reiches annehmen sollten. Durch diese Entscheidung wurde die Mitverantwortung der Landstände in der Kirchenpolitik deutlich. Die Landstände sahen es als ihre Aufgabe an, das lutherische Bekenntnis der sächsischen Kirche zu verteidigen.
1586 bis 1806: Behauptung der ständischen Verfassung im absolutistischen Zeitalter
Augusts Nachfolger Christian I. (Regierung ab 1586) stellte die Machtfrage gegenüber den Landständen, indem er sich vom lutherischen Glauben ab- und dem Calvinismus zuwandte. Sein Kanzler Nikolaus Krell versuchte, den Einfluss der lutherisch gesinnten Kräfte durch kleine Schritte zu umgehen oder zu brechen. Ziel von Krells Bemühungen war die Ausschaltung der Landstände als politischer Machtfaktor im Land. Jedoch starb 1591 Christian I. und damit Krells Beschützer, noch bevor dessen Bemühungen größere Erfolge zeitigten. Er wurde eingekerkert und nach zehn Jahren hingerichtet. Nach dem Tod Christians I. konnten die Landstände während der folgenden Vormundschaftsregierung von dessen Sohn ihre alte Stellung wiederherstellen.
Seit der Herrschaft Christians I. wurden bis zum Regierungsantritt Friedrich Augusts I. 1694 die Rechte der Landstände nicht mehr angefochten. Regelmäßig traten sie zu Landtagen zusammen, um Anregungen und Beschwerden für die Landesgesetzgebung vorzubringen. Außerdem wachten sie über die Einnahme und Verwaltung der Steuern. Im Jahr 1576 wurde ein Obersteuerkollegium gegründet, in dem zur Hälfte vom Landtag und zur anderen Hälfte vom Kurfürsten ernannte Räte über die Verwendung der eingenommenen Steuergelder wachten. Unter Johann Georg II. konnten die Landstände ihre Stellung weiter ausbauen, da zum einen die Stellung Johann Georgs II. durch das väterliche Testament (in dem dessen Erbe unter vier Brüdern aufgeteilt wurde) geschwächt wurde und sich der neue Kurfürst trotz seiner formalen Oberherrschaft durch mühsame Verhandlungen seine Vorherrschaft sichern musste, und zum anderen Johann Georg II. große Summen Geldes für kulturelle Prachtentfaltung benötigte und so den Landständen entgegenkommen musste.
Kurfürst Friedrich August I. verstand sich im Gegensatz zu seinen Vorgängern als absolutistischer Herrscher, der die Macht der Landstände einschränken oder völlig ausschalten wollte. Die polnische Krone kostete hohe Summen an Bestechungsgeldern, zudem benötigte sein fürstliches Repräsentationsbedürfnis und die damit verbundene barocke Kulturentfaltung am Hof in Dresden zusätzlich kontinuierlich hohe Geldeinnahmen. Die dazu notwendigen Gelder konnten und wollten die Stände dem Kurfürsten nicht bewilligen. Sein Wechsel zum Katholizismus, um den polnischen Königstitel annehmen zu können, schwächte jedoch seine machtpolitische Position in Sachsen zu sehr, um die Landstände auszuschalten. Um finanziell unabhängiger zu sein, schuf sich Friedrich August I. daher die Akzise, eine Verbrauchsteuer, bei der er bei der Verwaltung der Einnahmen nicht von den Ständen abhängig war. Jedoch konnten sich die Landstände trotz des absoluten Machtanspruches des Kurfürsten ihm gegenüber behaupten, und so blieb es während der Herrschaft Friedrich Augusts I. bei einem mühsam gegen die Stände verteidigten gemäßigten Absolutismus.
Nach dem Tod nicht nur des Kurfürsten Friedrich August II., sondern auch des langjährigen Premierministers Graf Brühl, und dem Ende des Siebenjährigen Krieges endete 1763 das Augusteische Zeitalter und die Verbindung zum polnischen Thron. Mit Kurfürst Friedrich Christian kam ein Herrscher an die Macht, der den Idealen der Aufklärung aufgeschlossen gegenüberstand, auch wenn er seine Entscheidungen wie seine beiden Vorgänger selbst traf. Friedrich Christian sah sich selbst als erster Diener des Staates. Auch die als Berater des Kurfürsten tätigen Männer, die dem Bürgertum entstammten, trachteten danach, möglichst viele Ideale der Aufklärung in ihrer täglichen Arbeit im Staatsleben zu verwirklichen. Zu jener Zeit existierten sogar Pläne, die Landstände nach dem Vorbild des englischen Parlamentes mit dem Recht zur Gesetzgebung auszustatten.
1806 bis 1831: Reformbestrebungen und Konstituierung eines modernen Parlaments
Zu Beginn des 19. Jahrhunderts gingen von den Ständen auf den Landtag 1811 Anregungen aus, die verschiedenen Verfassungs- und Verwaltungsstrukturen des 1806 von Napoleon gegründeten Königreichs Sachsen zu vereinheitlichen und so einen modernen zentral verwalteten Staat zu bilden. Jedoch wurde auf dem Wiener Kongress 1815 das Territorium des Königreiches aufgrund der Bündnistreue des sächsischen Königs zu Napoleon während der Befreiungskriege 1813 verkleinert, wodurch die Vorschläge der Landstände nicht verwirklicht werden konnten.
Nach dem Wiener Kongress wurden die Landstände im Zuge der Restauration in ihrer ursprünglichen Form von vor 1806 wiederhergestellt. Durch die in Sachsen einsetzende Industrialisierung begann eine wesentliche Veränderung innerhalb der Gesellschaft: Das Bürgertum wurde zur treibenden Kraft und in den Städten entstand eine wachsende Arbeiterschaft. Die Landstände mit ihren mittelalterlichen Wurzeln entsprachen in ihrer Zusammensetzung ganz offensichtlich nicht mehr dem Gefüge der Gesellschaft.
Die Vertreter der Landstände wurden als Vertreter der Reichen und Mächtigen im Lande angesehen, obwohl die Zusammensetzung den veränderten Verhältnissen hätte angepasst werden sollen. So entlud sich der Unmut des Bürgertums über die rückständigen Verhältnisse 1830 in Dresden über einen unbedeutenden Anlass. König Anton nahm die Unmutsbekundungen sehr ernst. Er entließ als erste Maßnahme den als verantwortlich für die Krise geltenden erzkonservativen Minister Graf Einsiedel und berief als dessen Nachfolger den liberalen Bernhard von Lindenau. Ein Jahr später stand als Ergebnis der Reformmaßnahmen der neuen Regierung die schriftlich festgelegte Verfassung vom 4. September 1831.
Letzter Versammlungsort der Sächsischen Landstände war von 1776 bis 1831 das zu diesem Zweck errichtete Landhaus in Dresden, der heutige Sitz des Dresdner Stadtmuseums.
Literatur
- Karlheinz Blaschke (Hrsg.): 700 Jahre politische Mitbestimmung in Sachsen. Sächsischer Landtag, Dresden 1994, DNB 956056768.
Einzelnachweise
- Zum Aufstieg der Ministeriale unter den Wettinern: Blaschke, S. 7–9.
- Zur Bedeutung der Entscheidung von 1293: Blaschke, S. 8 (rechte Spalte).
- Zur Entwicklung der Landstände im 14. Jahrhundert: Blaschke, S. 8–9.
- Axel Flügel: Bürgerliche Rittergüter. Sozialer Wandel und politische Reform in Kursachsen (1680–1844) (= Bürgertum. Band 16). Vandenhoeck und Ruprecht, Göttingen 2000, ISBN 3-525-35681-1, S. 126.
- Zur Bedeutung der Geldwirtschaft in der Markgrafschaft Meißen: Blaschke, S. 9 (linke Spalte).
- Zur Ausweitung der Rechte des Landtages im 14. und 15. Jahrhundert: Blaschke, S. 9 (rechte Spalte).
- Fazit der Entwicklungen bis 1500: Blaschke, S. 10 (linke Spalte oben).
- Zur Stellung der Landstände von Kurfürst Ernst bis Herzog August: Blaschke, S. 10 (linke Spalte).
- Zur Religionspolitik Christians I.: Blaschke, S. 10 (rechte Spalte).
- Zur Stellung der Landstände nach Christian I. bis zum Augusteischen Zeitalter: Blaschke, S. 11 (linke Spalte).
- Zur Herrschaft Friedrich Augusts I. und II. sowie Friedrich Christians: Blaschke, S. 11 f.
- Zum Landtag während des napoleonischen Zeitalters in Sachsen: Blaschke, S. 12 (rechte Spalte).
- Zur Entstehung der ersten schriftlich festgehaltenen Verfassung in Sachsen: Blaschke, S. 12 f.
Weblinks
- Ständeversammlung (1438–1831), Landtagsgeschichte auf der Website des Sächsischen Landtags
- Projekt zur Erforschung der Geschichte der sächsischen Landtage
Autor: www.NiNa.Az
Veröffentlichungsdatum:
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Dieser Artikel beschreibt die vormoderne Standevertretung bis 1831 Fur das konstitutionelle Parlament ab 1831 siehe Sachsischer Landtag 1831 1918 Die sachsischen Landstande waren die Vertretung der Stande gegenuber dem jeweiligen Monarchen im wettinischen Kurfurstentum Sachsen bzw ab 1806 im Konigreich Sachsen Die Standeversammlung wurde 1438 formalisiert ihre Tagungen wurden auch Landtag genannt Mit der Verfassung von 1831 trat an die Stelle der Landstande ein Parlament im modernen Sinne das ebenfalls Landtag oder Standeversammlung genannt wurde Die Oberlausitz die ab 1635 von den sachsischen Herrschern in Personalunion regiert wurde behielt bis 1831 ihre eigenen Landstande Das Dresdner Landhaus war von 1776 bis 1831 letzter Versammlungsort der Landstande Vorgeschichte Entwicklung der Markgrafschaft Meissen zum sachsischen StandestaatSeit das Haus der Wettiner im Jahr 1089 mit der Markgrafschaft Meissen belehnt worden war stutzte sich die Macht des Fursten auf eine Schicht waffentragender unfreier Dienstmannen Da sie als Unfreie einen niedrigen sozialen Rang hatten konnte sich der Furst auf die Loyalitat dieser unfreien Ministerialen wie sie in den Urkunden bezeichnet werden verlassen Die Ministerialen waren uber das gesamte Land in befestigten Wohnsitzen zerstreut von wo aus sie dem Fursten fur militarische Einsatze zur Verfugung standen Der Furst ubte seine Herrschaft aus indem er von Ort zu Ort reiste und vor Ort auch Entscheidungen traf Gericht abhielt und die Abgaben der hiesigen Bevolkerung in Form von Naturalien verbrauchte Dabei konnten auch die Ministerialen der Region zur Beratung vom Fursten herbeigerufen werden So wurden die Ministerialen durch ihren Dienst zu erfahrenen und nutzlichen Ratgebern konnten dabei aber auch die Interessen der Landschaft vertreten in der sie ansassig waren Im Laufe des spaten 13 Jahrhunderts entstand so aufgrund des Ansehens der Ministerialen aus der Schicht ehemals unfreier waffentragender Dienstmannen der niedere Adel Schliesslich wurde 1293 eine wichtige Entscheidung gemeinsam von Furst und der Gemeinschaft der ritterlichen Vasallen getroffen weil letztere das Land gegenuber dem Fursten vertraten Anders als bei der 1215 vom englischen Konig ausgestellten Magna Carta zog der Markgraf von Meissen seine Untergebenen wohl freiwillig mit bei der Entscheidung ein Dennoch zeigt dieser Vorgang die gewachsene Bedeutung der Vertreter des niederen Adels die Entscheidung von 1293 ist der erste Schritt hin zur Mitbestimmung in der sachsischen Verfassungsgeschichte Im 14 Jahrhundert bildeten sich in allen Territorien des Reiches die Landstande aus die zusammen in einem Spannungsverhaltnis mit den Landesherren die Landespolitik bestimmten Die Landstande waren Inhaber offentlicher Gewalt unterhalb des Landesfursten Da die Landstande die Grundherrschaft ausubten also direkt von den schaffenden Menschen ihrer Landschaft oder ihrer Stadt abhangig waren vertraten sie eher die Interessen dieser Menschen als der Furst selbst Den ersten Stand bildete jedoch die hohere Geistlichkeit des Landes die aufgrund der hohen Bedeutung der Kirche wichtige Ratgeber des Fursten waren Den zweiten Stand bildeten zum einen der niedere Adel der aus den Ministerialen entstanden war und zum anderen der hoher einzustufende alte Adel Die Vertreter der Stadte die sich von der adligen Grundherrschaft freigemacht hatten bildeten den dritten Stand Dabei war die Landtagsfahigkeit in Kursachsen kein Personalrecht des Adels sondern ein den Rittergutern anhaftendes Realrecht Jedoch durften nur Rittergutsbesitzer aus altadeligem Hause die an ihrem Rittergut haftende Landstandschaft ausuben Gelangte ein Rittergut jedoch in die Hande eines burgerlichen oder briefadeligen Besitzers so verfiel das Privileg der Landtagsteilnahme da diese Rittergutsbesitzer das Recht auf den Landtagen zu erscheinen in Ermangelung uradeligen Herkommens nicht ausuben durften Durch die Entstehung und den Ausbau des Stadtewesens stieg im 12 und 13 Jahrhundert die Bedeutung der Geldwirtschaft Dadurch nahm der Geldumlauf zu wodurch Geld in Wirtschaft und Gesellschaft immer wichtiger wurde Die Fursten die bisher von Naturalien und Dienstleistungen ihrer Untergebenen lebten mussten zur Absicherung ihrer Macht auch nach Wegen suchen um ihre Geldeinkunfte zu steigern Daher baten die Fursten der Markgrafschaft um eine Steuerabgabe bei den Burgern Diese Bede wurde wahrscheinlich nicht direkt an die steuerzahlenden Burger und Bauern des dritten Standes gerichtet sondern an die Vertreter des niederen Adel als Inhaber der Grundherrschaft die uber einen unmittelbaren Zugang zu den Stadt und Dorfbewohnern verfugten Das fruheste uberlieferte Bedeverzeichnis stammt aus dem Jahr 1314 Um eine Bede bewilligt zu bekommen versammelten die Markgrafen von Meissen 1350 in Leipzig die Vertreter des Adels und der wichtigsten Stadte der Markgrafschaft sowie 1376 in Meissen die gesamten Landstande Der Markgraf Friedrich IV von Meissen aus dem Hause Wettin wurde 1423 mit dem zuvor askanischen Kurfurstentum Sachsen belehnt In der Folgezeit verschmolz die Mark Meissen mit dem Kurfurstentum Sachsen und bildete dessen Kernterritorium auch wenn die Kurwurde traditionell mit dem Herzogtum Sachsen Wittenberg den sachsischen Kurlanden verbunden war Durch den gesteigerten Geldbedarf des Landesherrn stieg deren Abhangigkeit von den Landstanden So beschwerten sich 1428 die versammelten Landstande uber landesherrliche Amtleute die die Gerichtsbarkeit der Stande behinderten Um die Landstande bei der Geldbeschaffung hinter sich zu wissen mussten die Landesherren Zugestandnisse machen 1438 bis 1586 Formalisierte Versammlung als Landtag Ausschreiben fur den ersten allgemeinen sachsischen Landtag vom 19 Februar 1438 Die Landstande erreichten 1438 bei einer Versammlung in Leipzig als Ausgleichsleistung einer bewilligten Bede das Recht sich zu gemeinsamen Versammlungen zu treffen ohne von den Landesfursten gerufen worden zu sein Dadurch wurde der Landtag zu einer selbstandigen Korperschaft mit dessen Einmischung in die Landespolitik standig zu rechnen war Auf dem Landtag 1451 in Grimma setzte die Versammlung eine standische Deputation zur Uberwachung der Steuereinnahmen ein bestehend aus 18 Mitgliedern darunter sechs Burger Beim Streit der furstlichen Bruder Friedrich und Wilhelm um die Altenburger Teilung 1445 setzten sich die Stande beider Landesteile fur die Wahrung der Interessen des Landes ein Im Jahr 1458 setzten sie ein Mitspracherecht uber Krieg und Frieden durch Bei all diesen Verhandlungen bewiesen die Landstande eine eigenstandige Politik gegenuber den Landesfursten Durch die Abhangigkeit der Landesfursten von den Standen bei der Bewilligung von Steuern wurde die Macht der Fursten durch die Landstande eingeschrankt Somit war um die Jahrhundertwende zum 16 Jahrhundert die ungeschriebene Landesverfassung des sachsischen Standestaates voll ausgebildet In der Leipziger Teilung gliederten die wettinischen Bruder Ernst und Albrecht von Sachsen ihre Titel und Territorien auf Die Albertiner herrschten nachfolgend uber die einstige Mark Meissen mit Dresden Leipzig und Chemnitz also weiten Teilen des heutigen Freistaats Sachsen und erhielten den sachsischen Herzogstitel die Ernestiner bekamen hingegen grosse Teile des heutigen Thuringen sowie die Kurlande rund um Wittenberg samt der dazugehorigen Kurwurde Da die standische Landesverfassung ungeschrieben blieb war ihre Anwendung abhangig vom jeweiligen Charakter des Herrschers Unter den Kurfursten Ernst Friedrich der Weise Johann der Bestandige und Johann Friedrich der Grossmutige sowie den Herzogen Albrecht Georg und Heinrich blieb das Mitbestimmungsrecht der Landstande uneingeschrankt gultig Der Herzog und spatere Kurfurst Moritz jedoch fuhlte sich durch die Mitspracherechte der Landstande in seiner Entscheidungsfreiheit eingeschrankt Er berief den Landtag nur selten ein und verhandelte lieber mit kleineren Ausschussen des Landtages weil er so hoffte eher Zustimmung zu seinen Planen zu erhalten Die Rechte des Landtages stellte er aber nicht grundsatzlich in Frage Im Sommer 1546 wahrend des Schmalkaldischen Krieges und zwei Jahre spater 1548 als der Kaiser eine Anderung der Kirchenordnung verlangte berief er jeweils den Landtag ein um sich bei seinen Entscheidungen beraten zu lassen Infolge der Wittenberger Kapitulation 1547 ging ein grosser Teil der zuvor ernestinischen Gebiete wie auch die Kurwurde an den Albertiner Moritz uber Dadurch entstand das albertinische Kursachsen mit der Hauptstadt Dresden wie es im Wesentlichen bis Anfang des 19 Jahrhunderts bestand Moritz Bruder und Erbe August rief den Landtag im Gegensatz zu seinem Vorganger oft zusammen Auf dem Landtag 1577 in Torgau wurde eine Konkordienformel angenommen die von kursachsischen Theologen erarbeitet wurde und die die meisten lutherischen Territorien des Reiches annehmen sollten Durch diese Entscheidung wurde die Mitverantwortung der Landstande in der Kirchenpolitik deutlich Die Landstande sahen es als ihre Aufgabe an das lutherische Bekenntnis der sachsischen Kirche zu verteidigen 1586 bis 1806 Behauptung der standischen Verfassung im absolutistischen ZeitalterAugusts Nachfolger Christian I Regierung ab 1586 stellte die Machtfrage gegenuber den Landstanden indem er sich vom lutherischen Glauben ab und dem Calvinismus zuwandte Sein Kanzler Nikolaus Krell versuchte den Einfluss der lutherisch gesinnten Krafte durch kleine Schritte zu umgehen oder zu brechen Ziel von Krells Bemuhungen war die Ausschaltung der Landstande als politischer Machtfaktor im Land Jedoch starb 1591 Christian I und damit Krells Beschutzer noch bevor dessen Bemuhungen grossere Erfolge zeitigten Er wurde eingekerkert und nach zehn Jahren hingerichtet Nach dem Tod Christians I konnten die Landstande wahrend der folgenden Vormundschaftsregierung von dessen Sohn ihre alte Stellung wiederherstellen Seit der Herrschaft Christians I wurden bis zum Regierungsantritt Friedrich Augusts I 1694 die Rechte der Landstande nicht mehr angefochten Regelmassig traten sie zu Landtagen zusammen um Anregungen und Beschwerden fur die Landesgesetzgebung vorzubringen Ausserdem wachten sie uber die Einnahme und Verwaltung der Steuern Im Jahr 1576 wurde ein Obersteuerkollegium gegrundet in dem zur Halfte vom Landtag und zur anderen Halfte vom Kurfursten ernannte Rate uber die Verwendung der eingenommenen Steuergelder wachten Unter Johann Georg II konnten die Landstande ihre Stellung weiter ausbauen da zum einen die Stellung Johann Georgs II durch das vaterliche Testament in dem dessen Erbe unter vier Brudern aufgeteilt wurde geschwacht wurde und sich der neue Kurfurst trotz seiner formalen Oberherrschaft durch muhsame Verhandlungen seine Vorherrschaft sichern musste und zum anderen Johann Georg II grosse Summen Geldes fur kulturelle Prachtentfaltung benotigte und so den Landstanden entgegenkommen musste Kurfurst Friedrich August I verstand sich im Gegensatz zu seinen Vorgangern als absolutistischer Herrscher der die Macht der Landstande einschranken oder vollig ausschalten wollte Die polnische Krone kostete hohe Summen an Bestechungsgeldern zudem benotigte sein furstliches Reprasentationsbedurfnis und die damit verbundene barocke Kulturentfaltung am Hof in Dresden zusatzlich kontinuierlich hohe Geldeinnahmen Die dazu notwendigen Gelder konnten und wollten die Stande dem Kurfursten nicht bewilligen Sein Wechsel zum Katholizismus um den polnischen Konigstitel annehmen zu konnen schwachte jedoch seine machtpolitische Position in Sachsen zu sehr um die Landstande auszuschalten Um finanziell unabhangiger zu sein schuf sich Friedrich August I daher die Akzise eine Verbrauchsteuer bei der er bei der Verwaltung der Einnahmen nicht von den Standen abhangig war Jedoch konnten sich die Landstande trotz des absoluten Machtanspruches des Kurfursten ihm gegenuber behaupten und so blieb es wahrend der Herrschaft Friedrich Augusts I bei einem muhsam gegen die Stande verteidigten gemassigten Absolutismus Nach dem Tod nicht nur des Kurfursten Friedrich August II sondern auch des langjahrigen Premierministers Graf Bruhl und dem Ende des Siebenjahrigen Krieges endete 1763 das Augusteische Zeitalter und die Verbindung zum polnischen Thron Mit Kurfurst Friedrich Christian kam ein Herrscher an die Macht der den Idealen der Aufklarung aufgeschlossen gegenuberstand auch wenn er seine Entscheidungen wie seine beiden Vorganger selbst traf Friedrich Christian sah sich selbst als erster Diener des Staates Auch die als Berater des Kurfursten tatigen Manner die dem Burgertum entstammten trachteten danach moglichst viele Ideale der Aufklarung in ihrer taglichen Arbeit im Staatsleben zu verwirklichen Zu jener Zeit existierten sogar Plane die Landstande nach dem Vorbild des englischen Parlamentes mit dem Recht zur Gesetzgebung auszustatten 1806 bis 1831 Reformbestrebungen und Konstituierung eines modernen ParlamentsZu Beginn des 19 Jahrhunderts gingen von den Standen auf den Landtag 1811 Anregungen aus die verschiedenen Verfassungs und Verwaltungsstrukturen des 1806 von Napoleon gegrundeten Konigreichs Sachsen zu vereinheitlichen und so einen modernen zentral verwalteten Staat zu bilden Jedoch wurde auf dem Wiener Kongress 1815 das Territorium des Konigreiches aufgrund der Bundnistreue des sachsischen Konigs zu Napoleon wahrend der Befreiungskriege 1813 verkleinert wodurch die Vorschlage der Landstande nicht verwirklicht werden konnten Nach dem Wiener Kongress wurden die Landstande im Zuge der Restauration in ihrer ursprunglichen Form von vor 1806 wiederhergestellt Durch die in Sachsen einsetzende Industrialisierung begann eine wesentliche Veranderung innerhalb der Gesellschaft Das Burgertum wurde zur treibenden Kraft und in den Stadten entstand eine wachsende Arbeiterschaft Die Landstande mit ihren mittelalterlichen Wurzeln entsprachen in ihrer Zusammensetzung ganz offensichtlich nicht mehr dem Gefuge der Gesellschaft Die Vertreter der Landstande wurden als Vertreter der Reichen und Machtigen im Lande angesehen obwohl die Zusammensetzung den veranderten Verhaltnissen hatte angepasst werden sollen So entlud sich der Unmut des Burgertums uber die ruckstandigen Verhaltnisse 1830 in Dresden uber einen unbedeutenden Anlass Konig Anton nahm die Unmutsbekundungen sehr ernst Er entliess als erste Massnahme den als verantwortlich fur die Krise geltenden erzkonservativen Minister Graf Einsiedel und berief als dessen Nachfolger den liberalen Bernhard von Lindenau Ein Jahr spater stand als Ergebnis der Reformmassnahmen der neuen Regierung die schriftlich festgelegte Verfassung vom 4 September 1831 Letzter Versammlungsort der Sachsischen Landstande war von 1776 bis 1831 das zu diesem Zweck errichtete Landhaus in Dresden der heutige Sitz des Dresdner Stadtmuseums LiteraturKarlheinz Blaschke Hrsg 700 Jahre politische Mitbestimmung in Sachsen Sachsischer Landtag Dresden 1994 DNB 956056768 EinzelnachweiseZum Aufstieg der Ministeriale unter den Wettinern Blaschke S 7 9 Zur Bedeutung der Entscheidung von 1293 Blaschke S 8 rechte Spalte Zur Entwicklung der Landstande im 14 Jahrhundert Blaschke S 8 9 Axel Flugel Burgerliche Ritterguter Sozialer Wandel und politische Reform in Kursachsen 1680 1844 Burgertum Band 16 Vandenhoeck und Ruprecht Gottingen 2000 ISBN 3 525 35681 1 S 126 Zur Bedeutung der Geldwirtschaft in der Markgrafschaft Meissen Blaschke S 9 linke Spalte Zur Ausweitung der Rechte des Landtages im 14 und 15 Jahrhundert Blaschke S 9 rechte Spalte Fazit der Entwicklungen bis 1500 Blaschke S 10 linke Spalte oben Zur Stellung der Landstande von Kurfurst Ernst bis Herzog August Blaschke S 10 linke Spalte Zur Religionspolitik Christians I Blaschke S 10 rechte Spalte Zur Stellung der Landstande nach Christian I bis zum Augusteischen Zeitalter Blaschke S 11 linke Spalte Zur Herrschaft Friedrich Augusts I und II sowie Friedrich Christians Blaschke S 11 f Zum Landtag wahrend des napoleonischen Zeitalters in Sachsen Blaschke S 12 rechte Spalte Zur Entstehung der ersten schriftlich festgehaltenen Verfassung in Sachsen Blaschke S 12 f WeblinksStandeversammlung 1438 1831 Landtagsgeschichte auf der Website des Sachsischen Landtags Projekt zur Erforschung der Geschichte der sachsischen LandtageLandtage in Sachsen Landstande Sachsischer Landtag 1831 1918 Sachsische Volkskammer Sachsischer Landtag Weimarer Republik Beratende Versammlung Sachsischer Landtag 1946 1952 Sachsischer Landtag