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Die verfassungsmäßige Ordnung ist ein Rechtsbegriff aus dem Verfassungsrecht. Die genaue juristische Bedeutung des Begriffs unterscheidet sich je nach dem rechtlichen Zusammenhang.

Der Rechtsbegriff der verfassungsmäßigen Ordnung hat in verschiedenen Vorschriften des deutschen Rechts unterschiedlichen Sinngehalt. Im Grundgesetz (GG) wird er in den Grundrechtsvorschriften der Art. 2 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 2 GG sowie in Art. 20 Abs. 3 und Art. 20a GG ausdrücklich verwendet.

Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet die allgemeine Handlungsfreiheit, die in erster Linie von der verfassungsmäßigen Ordnung beschränkt wird. Im Sinn dieser Vorschrift versteht man darunter die Summe aller formell und materiell rechtmäßigen Rechtsnormen, also die gesamte Normenpyramide von verfassungsgemäßen Bundesgesetzen bis hinunter zu verfassungsgemäßen Gemeindesatzungen. Die Leitentscheidung zu dieser Auslegung ist das sogenannte Elfes-Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Das Urteil zum Sammlungsgesetz stellt klar, dass auch Eingriffe in die allgemeine Handlungsfreiheit unter dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stehen.

Art. 9 GG verbürgt die Vereinigungsfreiheit. Eine ihrer Schranken ist die verfassungsmäßige Ordnung. Damit ist hier wegen der sachlichen Zusammengehörigkeit mit Art. 18 und Art. 21 Abs. 2 GG die freiheitliche demokratische Grundordnung gemeint, also die grundlegende demokratische Gesellschaftsordnung des Grundgesetzes. Der Rechtsbegriff geht damit weniger weit als in Art. 2 GG, wo er sämtliche rechtmäßigen Gesetze erfasst, und ihm kommt demgegenüber eine andere Bedeutung zu, indem es sich jeweils um verschiedene Normadressaten handelt.

Im Rahmen von Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 20a GG werden unter der Bezeichnung der verfassungsmäßigen Ordnung alle Normen des Grundgesetzes verstanden, die sogenannte Verfassung im formellen Sinne.

Siehe auch

  • Verfassungswidrigkeit

Literatur

  • Bodo Pieroth, Bernhard Schlink: Grundrechte. Staatsrecht II. 22. Auflage, C.F. Müller, Heidelberg 2006 (Schwerpunkte, Bd. 14/1), Rn. 383 und 749, ISBN 3-8114-8010-3.

Weblinks

  • Elfes-Urteil des Bundesverfassungsgerichts

Einzelnachweise

  1. BVerfG, Urteil vom 16. Januar 1957, Az. 1 BvR 253/56. „Verfassungsmäßige Ordnung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG ist die verfassungsmäßige Rechtsordnung, d. h. die Gesamtheit der Normen, die formell und materiell der Verfassung gemäß sind.“ (BVerfGE 6, 32 Leitsatz 3; 389 [433])
  2. BVerfGE 20, 150 (155).
  3. Tristan Barczak: Verfassungsmäßige Ordnung und freiheitliche demokratische Grundordnung. In: Juristische Schulung (JuS). 2025, S. 97 (98). 
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Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 15 Jul 2025 / 22:53

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Die verfassungsmassige Ordnung ist ein Rechtsbegriff aus dem Verfassungsrecht Die genaue juristische Bedeutung des Begriffs unterscheidet sich je nach dem rechtlichen Zusammenhang Der Rechtsbegriff der verfassungsmassigen Ordnung hat in verschiedenen Vorschriften des deutschen Rechts unterschiedlichen Sinngehalt Im Grundgesetz GG wird er in den Grundrechtsvorschriften der Art 2 Abs 1 und Art 9 Abs 2 GG sowie in Art 20 Abs 3 und Art 20a GG ausdrucklich verwendet Art 2 Abs 1 GG gewahrleistet die allgemeine Handlungsfreiheit die in erster Linie von der verfassungsmassigen Ordnung beschrankt wird Im Sinn dieser Vorschrift versteht man darunter die Summe aller formell und materiell rechtmassigen Rechtsnormen also die gesamte Normenpyramide von verfassungsgemassen Bundesgesetzen bis hinunter zu verfassungsgemassen Gemeindesatzungen Die Leitentscheidung zu dieser Auslegung ist das sogenannte Elfes Urteil des Bundesverfassungsgerichts Das Urteil zum Sammlungsgesetz stellt klar dass auch Eingriffe in die allgemeine Handlungsfreiheit unter dem Grundsatz der Verhaltnismassigkeit stehen Art 9 GG verburgt die Vereinigungsfreiheit Eine ihrer Schranken ist die verfassungsmassige Ordnung Damit ist hier wegen der sachlichen Zusammengehorigkeit mit Art 18 und Art 21 Abs 2 GG die freiheitliche demokratische Grundordnung gemeint also die grundlegende demokratische Gesellschaftsordnung des Grundgesetzes Der Rechtsbegriff geht damit weniger weit als in Art 2 GG wo er samtliche rechtmassigen Gesetze erfasst und ihm kommt demgegenuber eine andere Bedeutung zu indem es sich jeweils um verschiedene Normadressaten handelt Im Rahmen von Art 20 Abs 3 GG und Art 20a GG werden unter der Bezeichnung der verfassungsmassigen Ordnung alle Normen des Grundgesetzes verstanden die sogenannte Verfassung im formellen Sinne Siehe auchVerfassungswidrigkeitLiteraturBodo Pieroth Bernhard Schlink Grundrechte Staatsrecht II 22 Auflage C F Muller Heidelberg 2006 Schwerpunkte Bd 14 1 Rn 383 und 749 ISBN 3 8114 8010 3 WeblinksElfes Urteil des BundesverfassungsgerichtsEinzelnachweiseBVerfG Urteil vom 16 Januar 1957 Az 1 BvR 253 56 Verfassungsmassige Ordnung im Sinne des Art 2 Abs 1 GG ist die verfassungsmassige Rechtsordnung d h die Gesamtheit der Normen die formell und materiell der Verfassung gemass sind BVerfGE 6 32 Leitsatz 3 389 433 BVerfGE 20 150 155 Tristan Barczak Verfassungsmassige Ordnung und freiheitliche demokratische Grundordnung In Juristische Schulung JuS 2025 S 97 98 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten

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