Die Versicherungsprämie oder Versicherungsbeitrag englisch insurance premium französisch prime d assurance ist die Gegen
Versicherungsprämie

Die Versicherungsprämie (oder Versicherungsbeitrag; englisch insurance premium, französisch prime d'assurance) ist die Gegenleistung des Versicherungsnehmers für den in einem Versicherungsvertrag vom Versicherer gewährten Versicherungsschutz. Vielfach wird in der Privatversicherung der Begriff „Beitrag“ synonym zur Prämie verwendet, wobei der Beitragsbegriff häufig in der Rechnungslegung vorkommt. Beide Begriffe haben sich als Terminus Technicus eingebürgert, selbst wenn die gleichen Sachverhalte gemeint sind; beim Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit ist der Beitrag sowohl der Preis für den Versicherungsschutz als auch der Mitgliedsbeitrag. Als Rechtsbegriff ist in Gesetzen dagegen ausschließlich von „Prämie“ die Rede.
Die Versicherungsprämie ist der Preis, den ein Versicherungsnehmer für den Versicherungsschutz gemäß Versicherungsvertrag an den Versicherer zu entrichten hat. Versicherungsschutz ist die Übernahme bestimmter Risiken (Risikotransfer) durch den Versicherer.
Rechtsfragen
Im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) wird die Versicherungsprämie schlicht als „Prämie“ bezeichnet. Danach ist gemäß § 1 Satz 2 VVG der Versicherungsnehmer verpflichtet, an den Versicherer die vereinbarte Zahlung (Prämie) zu leisten. Die Zahlung der Versicherungsprämie ist von großer Bedeutung. Wird nämlich die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, gemäß § 37 Abs. 1 VVG zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Tritt der Versicherungsfall ein und der Versicherungsnehmer ist mit der Zahlung der Prämie in Verzug, ist der Versicherer gemäß § 38 Abs. 2 VVG nicht zur Leistung verpflichtet. Der Versicherungsschutz wird mithin versagt, wenn die Prämie rückständig ist. Hierdurch können sich neben dem Verlust des Versicherungsschutzes weitere Folgen ergeben, zum Beispiel bei Pflichtversicherungen wie der Kfz-Haftpflichtversicherung eine Zwangsstilllegung des Fahrzeugs (siehe Straßenverkehrszulassungsordnung).
In der Lebensversicherung kann der Versicherungsnehmer gemäß § 165 Abs. 1 VVG jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung der Versicherung in eine prämienfreie Versicherung verlangen, sofern die dafür vereinbarte Mindestversicherungsleistung erreicht wird. Damit reduzieren sich allerdings die im Versicherungsvertrag im Fall der unveränderten Beitragszahlung vorgesehenen Versicherungsleistungen auf die prämienfreien Versicherungsleistungen, wie sie im Vertrag für den Fall einer Beitragsfreistellung für jeden Zeitpunkt vereinbart sind.
Auch der Beginn des Versicherungsschutzes kann gemäß § 51 Abs. 1 VVG von der Zahlung der Prämie abhängig gemacht werden, sofern der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Voraussetzung aufmerksam gemacht hat.
Bei periodisch zu zahlenden Beiträgen kommt dem Erst- oder Einlösungsbeitrag im Versicherungsrecht der meisten Staaten besondere Bedeutung zu, da erst mit dessen Zahlung der Versicherungsschutz beginnen kann (materieller Versicherungsbeginn).
Die aufgeführten Rechtsfolgen gelten nicht für Rückversicherungen und Seeversicherungen.
Kalkulation
Die Prämienkalkulation ist die systematische Ermittlung und Kalkulation von Prämien und stellt eine Kombination von versicherungsmathematischen Berechnungen und betriebswirtschaftlichen Überlegungen dar. Deshalb ist die Kalkulation der Versicherungsprämie ein Erkenntnisobjekt der Versicherungsmathematik und der Versicherungsbetriebslehre. Kern ist die Erfassung des Versicherungsrisikos, das mit der Risikoprämie als wichtigster Rechnungsgrundlage berücksichtigt wird.
Zum Schutz der Versicherten ist die Kalkulation stark reglementiert und insbesondere im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV) näher geregelt.
Die Risikoprämie ist versicherungstechnisch ein kalkulatorischer Bestandteil der Gesamtprämie (Bruttoprämie), der für die reine Risikoübernahme festgesetzt wird:
Netto-Risikoprämie + Sicherheitszuschlag = Risikoprämie + Betriebskostenzuschlag - Abschlag für Kapitalerträge aus Kapitalanlagen + Gewinnzuschlag + Versicherungsteuer = Bruttoprämie
Die Risikoprämie besteht aus der Netto-Risikoprämie als Erwartungswert der Schadenaufwendungen, die Brutto-Risikoprämie enthält den Sicherheitszuschlag, der unerwartet hohe Schäden abfangen soll.
Die Netto-Risikoprämie ergibt sich aus der Zahl der Versicherungsfälle , multipliziert mit der Leistung pro Versicherungsfall und dividiert durch die Zahl der Versicherungen :
- .
Die Schadenshäufigkeit ergibt sich hierbei durch
- ,
sie wird in der Lebensversicherung Sterbewahrscheinlichkeit oder in der Feuerversicherung Schadenausbruchwahrscheinlichkeit genannt.
- Brutto- und Nettobeitrag
Die Begriffe Bruttobeitrag und Nettobeitrag bezeichnen je nach Kontext Unterschiedliches:
- In der Rechnungslegung sind die Bruttobeiträge die vertraglichen Beiträge des Versicherungsnehmers. Die Nettobeiträge sind der Anteil, die dem Versicherer nach Abzug der Rückversicherungsbeiträge verbleiben.
- In der internen Kalkulation der Lebens- und Krankenversicherung wird der Teil des vertraglichen Beitrags als Nettobeitrag bezeichnet, der nach Abzug aller kalkulatorischen Kostenzuschläge verbleibt. Es handelt sich also um den Teil des vertraglichen Beitrags, der kalkulatorisch ausschließlich für die Deckung der Versicherungsleistungen vorgesehen ist. Der Teil des Beitrags einschließlich aller klassischen beitrags- oder summenproportionalen kalkulatorischen Kostenzuschläge wird als Bruttobeitrag bezeichnet. Dieser unterscheidet sich von dem vertraglichen Beitrag damit noch um einen pro Vertrag in fester Höhe eingerechneten Stückkostenzuschlag und gegebenenfalls einen für kurze Perioden eingerechneten Ratenzuschlag. Der in der internen Kalkulation des Versicherers verwendete Netto- oder Bruttobeitrag sind nur traditionelle Begriffe im Rahmen der technischen Vorgehensweise und haben keine rechtliche oder wirtschaftliche Bedeutung für die Vertragsabwicklung.
Aus Kunden- bzw. Vertriebssicht werden bei Verträgen mit Beitragsverrechnung der Überschussanteile die vertraglichen Beiträge als Bruttobeiträge bezeichnet. Als Nettobeitrag bezeichnet man in diesem Kontext den Zahlbetrag des Versicherungsnehmers nach Anrechnung des Überschussanteils.
Zwecks Berechnung der Risikoprämie ist zu ermitteln, wie häufig und in welchem Umfang das zu versichernde Ereignis wahrscheinlich eintreten wird. Sie muss so hoch sein, dass sie die voraussichtlich zu erwartenden Schadensleistungen für Versicherungsfälle deckt. Das Prämienrisiko ist dabei das Risiko, dass sich die tatsächlichen Schäden aus dem Versicherungsgeschäft des aktuellen Geschäftsjahres im Vergleich zu den erwarteten Schadenquoten schlechter entwickeln. Es unterteilt sich in Naturkatastrophenrisiko, Terrorismusrisiko und Nichtkatastrophenrisiko einschließlich der von Menschen verursachten Katastrophen.
Solange eine ausreichend hohe Prämie erzielt werden kann, werden Risiken auch versichert. Mathematisch ausgedrückt, muss der Prämiensatz höher sein als die Schadenswahrscheinlichkeit und der Sicherheits- und Betriebskostenzuschlag :
- .
Die Grenzen der Versicherbarkeit können mithin nicht nur durch versicherungsmathematische Kriterien bestimmt werden, sondern auch durch ökonomische.
Rechnungslegung
Die „gebuchten Bruttobeiträge“ sind gemäß § 36 Abs. 1 RechVersV insbesondere die im Geschäftsjahr fällig gewordenen Beiträge, auch wenn sie sich ganz oder teilweise auf ein späteres Geschäftsjahr beziehen, zuzüglich der tarifmäßigen Nebengebühren der Versicherungsnehmer, auch wenn sie ganz oder teilweise dem Versicherungsvermittler überlassen werden oder unter anderem Beiträge, die erst nach dem Abschlussstichtag berechnet werden können.
Wirtschaftliche Aspekte
Die Versicherungsprämie ist betriebswirtschaftlich das Entgelt für den Risikotransfer eines bestimmten versicherbaren Risikos auf den Versicherer. Das gesamte Versicherungsgeschäft kann als Risikotransfer zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer gegen Prämienzahlung (Risikotransferkonzept) verstanden werden. Dabei müssen vor allem die Prämien in einem sinnvollen Verhältnis zum Nutzen stehen. Ist ein Wirtschaftssubjekt von einem versicherbaren potenziellen Risiko betroffen, kommt es auf dessen Risikoeinstellung an, ob und inwieweit es hierfür Versicherungsschutz in Anspruch nimmt:
- Ein risikofreudiges Wirtschaftssubjekt wird lediglich bereit sein, eine Versicherungsprämie zu zahlen, die unter dem Erwartungswert des Schadens liegt: .
- Ein risikoaverses Wirtschaftssubjekt ist bereit, auch eine über dem Erwartungswert liegende Prämie zu zahlen: .
- Ein risikoneutrales Wirtschaftssubjekt wird eine Versicherungsprämie aufzuwenden bereit sein, die genau dem Erwartungswert des Risikos entspricht: .
Der Erwartungswert des Schadens () ist der Entscheidungsparameter für das Wirtschaftssubjekt.
Die Entscheidung, ob jemand ein versicherbares Risiko auch tatsächlich versichert, hängt neben der Risikoeinstellung auch davon ab, dass er überhaupt eine Entscheidungsalternative besitzt. Einen Kontrahierungszwang gibt es nämlich bei Pflichtversicherung und Zwangsversicherung. Die Pflichtversicherung ist der durch Gesetz ausgeübte Zwang zum Abschluss eines privatrechtlichen Versicherungsvertrages (etwa Kfz-Haftpflichtversicherung), während eine Zwangsversicherung den gesetzlichen Zwang zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Versicherungsverhältnisses (etwa Arbeitslosenversicherung) darstellt. Bei beiden Versicherungsarten hat das betroffene Wirtschaftssubjekt keine Entscheidungsalternative.
Aus markttheoretischer Perspektive ist der Versicherungsmarkt ein ökonomischer Markt, auf dem die Nachfrage nach Versicherungsschutz auf das entsprechende Angebot gegen Zahlung des Marktpreises (Versicherungsprämie) trifft. Versicherungsprämien sind für den Versicherungsnehmer Kosten (genauer: Fixkosten), für den Versicherer die wichtigste Einnahmequelle („Prämieneinnahmen“) als versicherungstechnischer Ertragsposten in der Gewinn- und Verlustrechnung. Der Versicherungsmarkt unterscheidet sich von anderen Märkten wie etwa dem Gütermarkt dadurch, dass sich weite Kreise der Bevölkerung ihres Bedarfs nach Versicherungsschutz nicht bewusst sind, weil ihnen eine Vorstellung über die bestehende Risikosituation fehlt. Zudem hängt es auch von der Risikoeinstellung eines Risikoträgers ab, ob er ein vorhandenes Risiko durch Versicherungsschutz abdecken will oder nicht. Deckt er es ab, wird er zum Nachfrager, deckt er es nicht ab, liegt entweder Selbstversicherung oder Nichtversicherung vor.
Durch laufende Prämienzahlung aller Versicherungsnehmer soll gewährleistet werden, dass im Versicherungsfall die zum Schadensausgleich notwendige Schadenssumme vorhanden ist. Die Prämienzahlung kann entweder periodisch wiederkehrend (Monatsprämie, Quartalsprämie oder Jahresprämie) oder als Einmalzahlung geleistet werden.
International
In der Schweiz ist gemäß Art. 18 VVG-CH der Versicherungsnehmer zur Bezahlung der Prämie verpflichtet. Die Prämie muss bei Verzug gemahnt werden; besteht der Rückstand nach 2 Monaten immer noch, kann der Versicherer zurücktreten (Art. 21 VVG-CH).
In Österreich hat der Versicherungsnehmer nach § 1 Abs. 2 VersVG-A die vereinbarte Prämie zu entrichten, wobei auch die beim Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit entrichteten Beiträge als Prämie gelten.
Einzelnachweise
- Fred Wagner (Hrsg.), Gabler Versicherungslexikon, 2017, S. 673
- Fred Wagner (Hrsg.), Gabler Versicherungslexikon, 2017, S. 673
- Springer Fachmedien Wiesbaden (Hrsg.), Kompakt-Lexikon Wirtschaft, 2014, S. 439
- Dieter Farny/Elmar Helten/Peter Koch/Reimer Schmidt (Hrsg.), Handwörterbuch der Versicherung HdV, 1988, S. 525
- Peter Koch, Gabler Versicherungs-Lexikon, 1994, S. 637
- vgl. Andreas Lenckner: Mathematik der Privaten Krankenversicherung LMU München, 2017.
- Dieter Farny/Elmar Helten/Peter Koch/Reimer Schmidt (Hrsg.), Handwörterbuch der Versicherung HdV, 1988, S. 525 f.
- Peter Koch, Versicherungswirtschaft: Ein einführender Überblick, 2013, S. 125 f.
- Peter Koch, Versicherungswirtschaft: Ein einführender Überblick, 2013, S. 124
- Alfred Endres/Reimund Schwarze, Gibt es Grenzen der Versicherbarkeit von Umweltrisiken?, in: Alfred Endres/Eckard Rehbinder/Reimund Schwarze (Hrsg.), Haftung und Versicherung für Umweltschäden aus ökonomischer und juristischer Sicht, 1992, S. 87
- Dieter Farny, Versicherungsbetriebslehre, 2006, S. 8
- Hans-Bernd Schäfer/Claus Ott, Lehrbuch der ökonomischen Analyse des Zivilrechts, 1986, S. 257
- Katharina Hedderich, Pflichtversicherung, 2011, S. 2 f.
- Peter Koch, Versicherungswirtschaft: Ein einführender Überblick, 2013, S. 67 f.
- Dieter Frany/Elmar Helten/Peter Koch/Reimer Schmidt (Hrsg.), Handwörterbuch der Versicherung HdV, 1988, S. 781
- Springer Fachmedien Wiesbaden (Hrsg.), Kompakt-Lexikon Wirtschaft, 2014, S. 585
- Fred Wagner (Hrsg.), Gabler Versicherungslexikon, 2017, S. 674
Autor: www.NiNa.Az
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Die Versicherungspramie oder Versicherungsbeitrag englisch insurance premium franzosisch prime d assurance ist die Gegenleistung des Versicherungsnehmers fur den in einem Versicherungsvertrag vom Versicherer gewahrten Versicherungsschutz Vielfach wird in der Privatversicherung der Begriff Beitrag synonym zur Pramie verwendet wobei der Beitragsbegriff haufig in der Rechnungslegung vorkommt Beide Begriffe haben sich als Terminus Technicus eingeburgert selbst wenn die gleichen Sachverhalte gemeint sind beim Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit ist der Beitrag sowohl der Preis fur den Versicherungsschutz als auch der Mitgliedsbeitrag Als Rechtsbegriff ist in Gesetzen dagegen ausschliesslich von Pramie die Rede Die Versicherungspramie ist der Preis den ein Versicherungsnehmer fur den Versicherungsschutz gemass Versicherungsvertrag an den Versicherer zu entrichten hat Versicherungsschutz ist die Ubernahme bestimmter Risiken Risikotransfer durch den Versicherer RechtsfragenIm Versicherungsvertragsgesetz VVG wird die Versicherungspramie schlicht als Pramie bezeichnet Danach ist gemass 1 Satz 2 VVG der Versicherungsnehmer verpflichtet an den Versicherer die vereinbarte Zahlung Pramie zu leisten Die Zahlung der Versicherungspramie ist von grosser Bedeutung Wird namlich die einmalige oder die erste Pramie nicht rechtzeitig gezahlt ist der Versicherer solange die Zahlung nicht bewirkt ist gemass 37 Abs 1 VVG zum Rucktritt vom Vertrag berechtigt es sei denn der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten Tritt der Versicherungsfall ein und der Versicherungsnehmer ist mit der Zahlung der Pramie in Verzug ist der Versicherer gemass 38 Abs 2 VVG nicht zur Leistung verpflichtet Der Versicherungsschutz wird mithin versagt wenn die Pramie ruckstandig ist Hierdurch konnen sich neben dem Verlust des Versicherungsschutzes weitere Folgen ergeben zum Beispiel bei Pflichtversicherungen wie der Kfz Haftpflichtversicherung eine Zwangsstilllegung des Fahrzeugs siehe Strassenverkehrszulassungsordnung In der Lebensversicherung kann der Versicherungsnehmer gemass 165 Abs 1 VVG jederzeit fur den Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung der Versicherung in eine pramienfreie Versicherung verlangen sofern die dafur vereinbarte Mindestversicherungsleistung erreicht wird Damit reduzieren sich allerdings die im Versicherungsvertrag im Fall der unveranderten Beitragszahlung vorgesehenen Versicherungsleistungen auf die pramienfreien Versicherungsleistungen wie sie im Vertrag fur den Fall einer Beitragsfreistellung fur jeden Zeitpunkt vereinbart sind Auch der Beginn des Versicherungsschutzes kann gemass 51 Abs 1 VVG von der Zahlung der Pramie abhangig gemacht werden sofern der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffalligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Voraussetzung aufmerksam gemacht hat Bei periodisch zu zahlenden Beitragen kommt dem Erst oder Einlosungsbeitrag im Versicherungsrecht der meisten Staaten besondere Bedeutung zu da erst mit dessen Zahlung der Versicherungsschutz beginnen kann materieller Versicherungsbeginn Die aufgefuhrten Rechtsfolgen gelten nicht fur Ruckversicherungen und Seeversicherungen KalkulationDie Pramienkalkulation ist die systematische Ermittlung und Kalkulation von Pramien und stellt eine Kombination von versicherungsmathematischen Berechnungen und betriebswirtschaftlichen Uberlegungen dar Deshalb ist die Kalkulation der Versicherungspramie ein Erkenntnisobjekt der Versicherungsmathematik und der Versicherungsbetriebslehre Kern ist die Erfassung des Versicherungsrisikos das mit der Risikopramie als wichtigster Rechnungsgrundlage berucksichtigt wird Zum Schutz der Versicherten ist die Kalkulation stark reglementiert und insbesondere im Versicherungsaufsichtsgesetz VAG dem Versicherungsvertragsgesetz VVG und der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung KVAV naher geregelt Die Risikopramie ist versicherungstechnisch ein kalkulatorischer Bestandteil der Gesamtpramie Bruttopramie der fur die reine Risikoubernahme festgesetzt wird Netto Risikopramie Sicherheitszuschlag Risikopramie Betriebskostenzuschlag Abschlag fur Kapitalertrage aus Kapitalanlagen Gewinnzuschlag Versicherungsteuer Bruttopramie Die Risikopramie besteht aus der Netto Risikopramie als Erwartungswert der Schadenaufwendungen die Brutto Risikopramie enthalt den Sicherheitszuschlag der unerwartet hohe Schaden abfangen soll Die Netto Risikopramie NRP displaystyle NRP ergibt sich aus der Zahl der Versicherungsfalle T displaystyle T multipliziert mit der Leistung pro Versicherungsfall D displaystyle D und dividiert durch die Zahl der Versicherungen N displaystyle N NRP T DN displaystyle NRP frac text T cdot text D text N Die Schadenshaufigkeit ergibt sich hierbei durch TN displaystyle frac text T text N sie wird in der Lebensversicherung Sterbewahrscheinlichkeit oder in der Feuerversicherung Schadenausbruchwahrscheinlichkeit genannt Brutto und Nettobeitrag Die Begriffe Bruttobeitrag und Nettobeitrag bezeichnen je nach Kontext Unterschiedliches In der Rechnungslegung sind die Bruttobeitrage die vertraglichen Beitrage des Versicherungsnehmers Die Nettobeitrage sind der Anteil die dem Versicherer nach Abzug der Ruckversicherungsbeitrage verbleiben In der internen Kalkulation der Lebens und Krankenversicherung wird der Teil des vertraglichen Beitrags als Nettobeitrag bezeichnet der nach Abzug aller kalkulatorischen Kostenzuschlage verbleibt Es handelt sich also um den Teil des vertraglichen Beitrags der kalkulatorisch ausschliesslich fur die Deckung der Versicherungsleistungen vorgesehen ist Der Teil des Beitrags einschliesslich aller klassischen beitrags oder summenproportionalen kalkulatorischen Kostenzuschlage wird als Bruttobeitrag bezeichnet Dieser unterscheidet sich von dem vertraglichen Beitrag damit noch um einen pro Vertrag in fester Hohe eingerechneten Stuckkostenzuschlag und gegebenenfalls einen fur kurze Perioden eingerechneten Ratenzuschlag Der in der internen Kalkulation des Versicherers verwendete Netto oder Bruttobeitrag sind nur traditionelle Begriffe im Rahmen der technischen Vorgehensweise und haben keine rechtliche oder wirtschaftliche Bedeutung fur die Vertragsabwicklung Aus Kunden bzw Vertriebssicht werden bei Vertragen mit Beitragsverrechnung der Uberschussanteile die vertraglichen Beitrage als Bruttobeitrage bezeichnet Als Nettobeitrag bezeichnet man in diesem Kontext den Zahlbetrag des Versicherungsnehmers nach Anrechnung des Uberschussanteils Zwecks Berechnung der Risikopramie ist zu ermitteln wie haufig und in welchem Umfang das zu versichernde Ereignis wahrscheinlich eintreten wird Sie muss so hoch sein dass sie die voraussichtlich zu erwartenden Schadensleistungen fur Versicherungsfalle deckt Das Pramienrisiko ist dabei das Risiko dass sich die tatsachlichen Schaden aus dem Versicherungsgeschaft des aktuellen Geschaftsjahres im Vergleich zu den erwarteten Schadenquoten schlechter entwickeln Es unterteilt sich in Naturkatastrophenrisiko Terrorismusrisiko und Nichtkatastrophenrisiko einschliesslich der von Menschen verursachten Katastrophen Solange eine ausreichend hohe Pramie erzielt werden kann werden Risiken auch versichert Mathematisch ausgedruckt muss der Pramiensatz p displaystyle pi hoher sein als die Schadenswahrscheinlichkeit p displaystyle p und der Sicherheits und Betriebskostenzuschlag b displaystyle beta p gt p b displaystyle pi gt p beta Die Grenzen der Versicherbarkeit konnen mithin nicht nur durch versicherungsmathematische Kriterien bestimmt werden sondern auch durch okonomische RechnungslegungDie gebuchten Bruttobeitrage sind gemass 36 Abs 1 RechVersV insbesondere die im Geschaftsjahr fallig gewordenen Beitrage auch wenn sie sich ganz oder teilweise auf ein spateres Geschaftsjahr beziehen zuzuglich der tarifmassigen Nebengebuhren der Versicherungsnehmer auch wenn sie ganz oder teilweise dem Versicherungsvermittler uberlassen werden oder unter anderem Beitrage die erst nach dem Abschlussstichtag berechnet werden konnen Wirtschaftliche AspekteDie Versicherungspramie ist betriebswirtschaftlich das Entgelt fur den Risikotransfer eines bestimmten versicherbaren Risikos auf den Versicherer Das gesamte Versicherungsgeschaft kann als Risikotransfer zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer gegen Pramienzahlung Risikotransferkonzept verstanden werden Dabei mussen vor allem die Pramien in einem sinnvollen Verhaltnis zum Nutzen stehen Ist ein Wirtschaftssubjekt von einem versicherbaren potenziellen Risiko betroffen kommt es auf dessen Risikoeinstellung an ob und inwieweit es hierfur Versicherungsschutz in Anspruch nimmt Ein risikofreudiges Wirtschaftssubjekt wird lediglich bereit sein eine Versicherungspramie V displaystyle V zu zahlen die unter dem Erwartungswert Ew displaystyle E w des Schadens liegt V lt Ew displaystyle V lt E w Ein risikoaverses Wirtschaftssubjekt ist bereit auch eine uber dem Erwartungswert liegende Pramie zu zahlen V gt Ew displaystyle V gt E w Ein risikoneutrales Wirtschaftssubjekt wird eine Versicherungspramie aufzuwenden bereit sein die genau dem Erwartungswert des Risikos entspricht V Ew displaystyle V E w Der Erwartungswert des Schadens Ew Eintrittswahrscheinlichkeit displaystyle E w cdot Eintrittswahrscheinlichkeit ist der Entscheidungsparameter fur das Wirtschaftssubjekt Die Entscheidung ob jemand ein versicherbares Risiko auch tatsachlich versichert hangt neben der Risikoeinstellung auch davon ab dass er uberhaupt eine Entscheidungsalternative besitzt Einen Kontrahierungszwang gibt es namlich bei Pflichtversicherung und Zwangsversicherung Die Pflichtversicherung ist der durch Gesetz ausgeubte Zwang zum Abschluss eines privatrechtlichen Versicherungsvertrages etwa Kfz Haftpflichtversicherung wahrend eine Zwangsversicherung den gesetzlichen Zwang zum Abschluss eines offentlich rechtlichen Versicherungsverhaltnisses etwa Arbeitslosenversicherung darstellt Bei beiden Versicherungsarten hat das betroffene Wirtschaftssubjekt keine Entscheidungsalternative Aus markttheoretischer Perspektive ist der Versicherungsmarkt ein okonomischer Markt auf dem die Nachfrage nach Versicherungsschutz auf das entsprechende Angebot gegen Zahlung des Marktpreises Versicherungspramie trifft Versicherungspramien sind fur den Versicherungsnehmer Kosten genauer Fixkosten fur den Versicherer die wichtigste Einnahmequelle Pramieneinnahmen als versicherungstechnischer Ertragsposten in der Gewinn und Verlustrechnung Der Versicherungsmarkt unterscheidet sich von anderen Markten wie etwa dem Gutermarkt dadurch dass sich weite Kreise der Bevolkerung ihres Bedarfs nach Versicherungsschutz nicht bewusst sind weil ihnen eine Vorstellung uber die bestehende Risikosituation fehlt Zudem hangt es auch von der Risikoeinstellung eines Risikotragers ab ob er ein vorhandenes Risiko durch Versicherungsschutz abdecken will oder nicht Deckt er es ab wird er zum Nachfrager deckt er es nicht ab liegt entweder Selbstversicherung oder Nichtversicherung vor Durch laufende Pramienzahlung aller Versicherungsnehmer soll gewahrleistet werden dass im Versicherungsfall die zum Schadensausgleich notwendige Schadenssumme vorhanden ist Die Pramienzahlung kann entweder periodisch wiederkehrend Monatspramie Quartalspramie oder Jahrespramie oder als Einmalzahlung geleistet werden InternationalIn der Schweiz ist gemass Art 18 VVG CH der Versicherungsnehmer zur Bezahlung der Pramie verpflichtet Die Pramie muss bei Verzug gemahnt werden besteht der Ruckstand nach 2 Monaten immer noch kann der Versicherer zurucktreten Art 21 VVG CH In Osterreich hat der Versicherungsnehmer nach 1 Abs 2 VersVG A die vereinbarte Pramie zu entrichten wobei auch die beim Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit entrichteten Beitrage als Pramie gelten EinzelnachweiseFred Wagner Hrsg Gabler Versicherungslexikon 2017 S 673 Fred Wagner Hrsg Gabler Versicherungslexikon 2017 S 673 Springer Fachmedien Wiesbaden Hrsg Kompakt Lexikon Wirtschaft 2014 S 439 Dieter Farny Elmar Helten Peter Koch Reimer Schmidt Hrsg Handworterbuch der Versicherung HdV 1988 S 525 Peter Koch Gabler Versicherungs Lexikon 1994 S 637 vgl Andreas Lenckner Mathematik der Privaten Krankenversicherung LMU Munchen 2017 Dieter Farny Elmar Helten Peter Koch Reimer Schmidt Hrsg Handworterbuch der Versicherung HdV 1988 S 525 f Peter Koch Versicherungswirtschaft Ein einfuhrender Uberblick 2013 S 125 f Peter Koch Versicherungswirtschaft Ein einfuhrender Uberblick 2013 S 124 Alfred Endres Reimund Schwarze Gibt es Grenzen der Versicherbarkeit von Umweltrisiken in Alfred Endres Eckard Rehbinder Reimund Schwarze Hrsg Haftung und Versicherung fur Umweltschaden aus okonomischer und juristischer Sicht 1992 S 87 Dieter Farny Versicherungsbetriebslehre 2006 S 8 Hans Bernd Schafer Claus Ott Lehrbuch der okonomischen Analyse des Zivilrechts 1986 S 257 Katharina Hedderich Pflichtversicherung 2011 S 2 f Peter Koch Versicherungswirtschaft Ein einfuhrender Uberblick 2013 S 67 f Dieter Frany Elmar Helten Peter Koch Reimer Schmidt Hrsg Handworterbuch der Versicherung HdV 1988 S 781 Springer Fachmedien Wiesbaden Hrsg Kompakt Lexikon Wirtschaft 2014 S 585 Fred Wagner Hrsg Gabler Versicherungslexikon 2017 S 674Normdaten Sachbegriff GND 4063198 9 GND Explorer lobid OGND AKS Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten