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Völkervertragsrecht

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Völkervertragsrecht
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Vertragsstaaten ist eine Weiterleitung auf diesen Artikel. Zu den Teilstaaten der VAE siehe Trucial States.

Ein völkerrechtlicher Vertrag (auch: völkerrechtliches oder internationales Abkommen oder Übereinkommen) ist eine „ausdrückliche oder konkludente Willenseinigung zwischen zwei oder mehreren Völkerrechtssubjekten, durch welche völkerrechtliche Rechte und Pflichten begründet werden“. Geläufig sind nach seinem Inhalt und den übereinstimmenden Willensäußerungen der Vertragsparteien auch die Begriffe Charta, Konvention, Statut, Übereinkunft und Vereinbarung. Ein verbindlicher völkerrechtlicher Vertrag setzt – analog zum Vertrag im Privatrecht – die Handlungsfähigkeit der Partner, also zumindest eine beschränkte Völkerrechtsfähigkeit der beteiligten Rechtssubjekte voraus. Das entspricht im Allgemeinen dem Konzept eines Staates, daher spricht man von Vertragsstaaten für die Vertragspartner, es gibt aber auch andersartige völkerrechtliche Subjekte.

Völkervertragsrecht bildet neben Völkergewohnheitsrecht und allgemeinen Rechtsgrundsätzen „heute die wichtigste Rechtsquelle des Völkerrechts (siehe Art. 38 lit. a IGH-Statut)“. Die Rechtswissenschaftlerin Anne Peters erläutert: „Weil es im Völkerrecht keinen zentralen Gesetzgeber gibt, fungieren die völkerrechtlichen Verträge, insbesondere die multilateralen Verträge (‚Weltordnungsverträge‘), als ‚Gesetze‘ der internationalen Gemeinschaft.“

Arten von völkerrechtlichen Verträgen

Rechtsgeschäftliche und rechtsetzende völkerrechtliche Verträge

Die Unterscheidung zwischen rechtsgeschäftlichen und rechtsetzenden völkerrechtlichen Verträgen erfolgt nach dem Inhalt des völkerrechtlichen Vertrags. Rechtsgeschäftliche völkerrechtliche Verträge regeln ein konkretes Rechtsverhältnis zwischen den beteiligten Staaten, ohne den Staatsbürger direkt zu betreffen. Rechtsetzende völkerrechtliche Verträge halten generell-abstrakte Rechtsnormen fest, die das Verhalten der Bürger regeln. Generell-abstrakt bedeutet, dass sich der Erlass nicht auf einen näher bestimmten Personenkreis und auf eine unbestimmte Menge konkreter Sachverhalte bezieht.

Unmittelbar und nicht unmittelbar anwendbare völkerrechtliche Verträge

Rechtsetzende völkerrechtliche Verträge können in unmittelbar anwendbare (engl. self-executing treaties) und nicht unmittelbar anwendbare völkerrechtliche Verträge (engl. non-self-executing treaties) unterteilt werden. Erstere enthalten Rechtsnormen, die so klar definiert und hinreichend bestimmt sind, um als Grundlage eines Rechtsaktes zu dienen; sie sind justiziabel. Sie begründen Rechte und Pflichten und müssen durch die rechtsanwendenden Behörden unmittelbar beachtet werden; eine Umsetzung in innerstaatliches Recht durch den Gesetzgeber ist nicht notwendig. Beispiele hierfür sind die durch die Europäische Menschenrechtskonvention gewährten Grundrechte oder die direkte Anwendbarkeit von Art. 14 Abs. 1 lit. b des Übereinkommens gegen den Menschenhandel. Die nicht unmittelbar anwendbaren völkerrechtlichen Verträge enthalten dagegen lediglich die Verpflichtung für die Vertragsparteien, die vereinbarten Normen innerstaatlich umzusetzen; deswegen richten sie sich oft an die Legislative, wohingegen justiziable Verträge an die Exekutive und an die Judikative gerichtet sind. Die festgelegten Normen können somit nicht direkt angewendet werden und verschaffen deswegen auch keine individuellen Rechtsansprüche.

Die Unterscheidung zwischen unmittelbar und nicht unmittelbar erfolgt von Einzelfall zu Einzelfall. Ein hohes Individualschutzinteresse spricht eher für die direkte Anwendbarkeit. Eher dagegen sprechen große Auswirkungen für den gesamten Staat, das Vorliegen komplexer Verhältnisse sowie größere finanzielle Auswirkungen. Die beiden Unterscheidungsmöglichkeiten schließen sich nicht gegenseitig aus. Am Beispiel der Kinderrechtskonvention ist zu sehen, dass dieser völkerrechtliche Vertrag sowohl unmittelbar anwendbare als auch nicht unmittelbar anwendbare Vorschriften enthält. So ist Art. 3 Absatz 1 direkt anwendbar, in Art. 4 steht aber: „Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstigen Massnahmen zur Verwirklichung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte.“ Das heißt, dass auf Basis dieses Artikels Normen zu erlassen sind.

Vertragsverhandlungen und -unterzeichnung

Völkerrechtliche Verträge werden meist zunächst von Diplomaten in ständigem Kontakt mit ihren Regierungen ausgehandelt. Wenn Einigkeit über den Vertragswortlaut besteht, werden sie von den Unterhändlern paraphiert und danach z. B. von Regierungsmitgliedern oder entsprechend bevollmächtigten Personen unterzeichnet. Bei bilateralen Verträgen werden die vertragsschließenden Parteien in der Urschrift alternierend genannt (Alternat).

Internationales Vertragsrecht

→ Hauptartikel: Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge

Das Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge, WVK (Vienna Convention on the Law of Treaties, VCLT) vom 23. Mai 1969 schrieb das bisherige Völkerrecht zu Verträgen fest und ergänzte es nur geringfügig. Dennoch haben etwa die USA diese Konvention, die am 27. Januar 1980 in Kraft getreten ist, nicht ratifiziert, doch fühlen sie sich, insoweit sie nur Ausformulierung vorher bestehenden Rechtes ist, daran gebunden.

Die WVK enthält Bestimmungen zum Abschluss und Inkrafttreten, der Einhaltung, Anwendung und Auslegung, der Änderung und Modifikation sowie zur Ungültigkeit, Beendigung und Suspendierung von völkerrechtlichen Verträgen zwischen Staaten.

Inkrafttreten

Wann ein völkerrechtlicher Vertrag in Kraft tritt, hängt von den Einzelumständen ab. Dabei sind innerstaatliche Voraussetzungen völkerrechtlich irrelevant (es sei denn, der Vertrag bestimmt etwas anderes), sodass es auf eine Zustimmung der innerstaatlich zuständigen Organe völkerrechtlich nicht ankommt.

In der Regel muss ein völkerrechtlicher Vertrag ratifiziert werden, bevor er in Kraft treten kann. Er wird erst wirksam, wenn zuvor die Parlamente oder die Bevölkerung in einer Volksabstimmung ihre Zustimmung gegeben haben. Eine Ratifikation ist die völkerrechtlich verbindliche Erklärung des Abschlusses einer internationalen Übereinkunft durch die Vertragsparteien, wobei dies durch das völkerrechtlich zuständige Organ, welches den Staat nach außen vertritt (dies sind regelmäßig Staatsoberhäupter oder Staats- und Regierungschefs), oder dazu völkerrechtlich bevollmächtigte Personen geschieht. Letzteren, wie etwa dem Außenminister auf dem Gebiet der Regierungsübereinkünfte und Ressortabkommen, hat das Staatsoberhaupt hierzu seine Rechte übertragen.

Zumeist ist im Vertrag selbst bestimmt, wann er in Kraft tritt. Dies hängt bei einem multilateralen Vertrag oft (aber nicht stets) vom Erfordernis einer bestimmten Anzahl von Ratifikationen ab, nach deren Vorliegen der Vertrag in Kraft tritt. Fehlt eine Regelung über das Inkrafttreten im Vertrag, so tritt er erst dann in Kraft, wenn die Zustimmung aller Verhandlungsstaaten vorliegt.

Tritt ein Staat einem bereits in Kraft getretenen Vertrag nachträglich bei, so tritt der Vertrag mit dem Beitritt für diesen Staat in Kraft, es sei denn, im Vertrag selbst ist etwas anderes bestimmt. Dieser Beitritt wird Akzession genannt, das Hinterlegen einer Akzessionsurkunde kommt der Ratifikation gleich.

Außerkrafttreten, Kündigung und Suspendierung

Ein Vertrag tritt außer Kraft, wenn er durch im Vertrag festgeschriebene Ziele oder Befristung als endgültig erfüllt gilt. Das WVK schreibt fest, dass es Staaten freisteht, bei Einvernehmen zwischen allen Vertragsparteien einen Vertrag jederzeit aufzukündigen oder einzelnen Vertragsparteien einen Rücktritt zu ermöglichen. Ohne dieses Einvernehmen ist unilateral nur in wenigen Fällen ein Rücktritt möglich, falls der Vertrag keine eigenen Bestimmungen hierzu enthält.

Als Grund für einen unilateralen Rücktritt von einem völkerrechtlichen Vertrag kann angeführt werden, dass auf den Staat oder seine Vertreter Zwang zum Vertragsabschluss ausgeübt wurde (Art. 51–52 WVK). Während diese Bestimmung nicht eingeschränkt werden kann, können zu den weiteren Gründen im Einzelnen Vertragsklauseln vereinbart werden, in denen ausdrücklich geregelt wird, dass der Vertrag unbeachtet in Kraft bleibt. Diese Gründe sind: Irrtum über den Vertragsinhalt, wenn der Unterzeichnende nicht vom Staat ausreichend bevollmächtigt wurde, Betrug, Bestechung, erhebliche Vertragsverletzung durch anderen Vertragspartner, sowie grundlegende Änderung der Umstände (Art. 46–50, 60, 62 WVK).

Durch Kriegsausbruch werden multilaterale Staatsverträge zwischen den Kriegführenden suspendiert.

Nationale Verfahren

Deutschland

Art. 32 des Grundgesetzes regelt die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland. Er lautet wie folgt:

(1) Die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten ist Sache des Bundes.

(2) Vor dem Abschlusse eines Vertrages, der die besonderen Verhältnisse eines Landes berührt, ist das Land rechtzeitig zu hören.

(3) Soweit die Länder für die Gesetzgebung zuständig sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung mit auswärtigen Staaten Verträge abschließen.

Strittig ist, inwiefern den Ländern Kompetenzen zum Abschluss von Verträgen im Sinne des Völkerrechts zukommen sollen. Rechtliche Relevanz erlangt dieser Streit, wenn es um die Umsetzung völkerrechtlicher Verträge innerhalb Deutschlands geht. Der Bund kann zwar Verträge für ganz Deutschland schließen, die Umsetzung obliegt jedoch gemäß Art. 30 GG den Ländern, soweit keine andere Regelung vorgesehen ist. Verweigert ein Bundesland die Umsetzung, kann es zum Vertragsbruch und zu völkerrechtlichen Sanktionen kommen, die den gesamten Staat betreffen.

Die sogenannte Berliner Lösung, die vom Bund und dem Land Berlin vertretene Ansicht, spricht dem Bund umfassende Abschluss- und Transformationskompetenz zu. Die Süddeutsche Lösung hingegen, getragen von Baden-Württemberg, Bayern, Hessen und Nordrhein-Westfalen, bejaht die Vertragskompetenz des Bundes nur für die dem Bund zugewiesenen Sachmaterien. Die Norddeutsche Lösung als vermittelnde Ansicht von Bremen, Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein gesteht dem Bund zwar umfassende Rechte zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge zu, die Umsetzung des Vertrages in innerstaatliches Recht sei jedoch alleinige Sache der Länder. Ein Kompromiss wurde schließlich durch das Lindauer Abkommen von 1957 getroffen. Danach hat der Bund die Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge auch im Bereich der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder. Allerdings ist der Bund verpflichtet, vor Vertragsabschluss die Zustimmung der Länder einzuholen. Dies sichert die Umsetzung des Vertrages durch die Länder.

In einer Reihe von internationalen Abkommen bestehen Bundesstaatsklauseln, die Konflikte zwischen Bund und Gliedstaaten vermeiden sollen.

Mehrphasiges Verfahren

Der Bundespräsident vertritt die Bundesrepublik Deutschland völkerrechtlich (Art. 59 Abs. 1 Satz 1 GG). Die Einleitung und Verhandlungen zu völkerrechtlichen Verträgen obliegen jedoch ausschließlich der Bundesregierung, die die politischen Ziele und Inhalte des Vertrages bestimmt. Somit muss der Bundespräsident dem Bundeskanzler beziehungsweise dem Bundesaußenminister als Unterhändler der Bundesrepublik Deutschland zunächst eine Vollmacht über die völkerrechtliche Vertretung Deutschlands erteilen.

Aus dem Artikel 7 Abs. 2 der Wiener Vertragsrechtskonvention (WVRK) ergibt sich, dass grundsätzlich die Staatsoberhäupter, Regierungschefs und Außenminister als vertretungsbefugt anzusehen sind. Die Unterhändler der Völkerrechtssubjekte handeln den Vertragstext aus. Im Anschluss erfolgt die Paraphierung des Vertragstextes durch die Unterhändler; zuweilen kommt es wegen der politischen Bedeutung eines Vertrages zur Paraphierung und einer anschließenden Unterzeichnung durch andere Staatsorgane. Durch diese Unterzeichnung oder jene mit den Initialen (Paraphen) der Vertragshändler wird bestätigt, dass der unterzeichnete Text authentisch und endgültig ist, also dem ausgehandelten entspricht, und nicht mehr einseitig abgeändert werden kann.

Im innerstaatlichen Zustimmungsverfahren gemäß Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG wird (ggf. unter Mitwirkung) von Bundesrat und Deutschem Bundestag ein Bundesgesetz in Form eines Vertragsgesetzes (oder „Zustimmungsgesetzes“) verabschiedet. Die völkerrechtliche Zustimmungserklärung, mit der die vertraglichen Bestimmungen verbindlich werden, erfolgt durch Ratifikation durch den Bundespräsidenten. Danach werden die Ratifikationsurkunden der vertragschließenden Staaten ausgetauscht beziehungsweise bei einem internationalen Depositar hinterlegt.

Im Gegensatz zum Abschluss eines völkerrechtlichen Vertrags ist die Kündigung eines solchen von Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG nicht erfasst. Seit Bestehen der Bundesrepublik ist es angewandte Praxis, dass die Regierung völkerrechtliche Verträge ohne Beteiligung des Bundestags kündigt.

Einphasiges Verfahren

Das einphasige Vertragsabschlussverfahren, das sich wie das mehrphasige nach der Verfassung richtet, kennzeichnet sich dadurch, dass kein innerstaatliches Verfahren notwendig ist. Der Vertrag erlangt mit seiner Unterzeichnung durch die Vertragsparteien unmittelbar Wirksamkeit.

Schweiz

→ Hauptartikel: Völkerrechtliche Verträge in der Schweiz

Mit einem völkerrechtlichen Vertrag, der auch als Staatsvertrag (Traité international/Accordo internazionale bzw. Trattato/Treaty) bezeichnet wird, schließt die Schweiz mit anderen völkerrechtlichen Subjekten (ausländischen Staaten, supranationalen Gemeinschaften, internationalen Organisationen) eine Vereinbarung ab. Damit drücken die Vertragspartner den übereinstimmenden Willen aus, bestimmte Verpflichtungen einzuhalten oder auf entsprechende Rechte zu verzichten. Zu unterscheiden ist zwischen bilateralen Verträgen zwischen zwei Vertragsparteien und multilateralen Verträgen (auch Kollektivverträge), an denen mehr als zwei Parteien beteiligt sind, insbesondere im Rahmen von internationalen Organisationen.

In der Schweiz hat der Bundesrat (Bundesregierung der Schweiz) umfassende Kompetenzen im Bereich der völkerrechtlichen Verträge; diese werden ihm von Verfassungs wegen eingeräumt. Er darf jedoch nicht eigenmächtig agieren, sondern ist grundsätzlich auf die Genehmigung der Bundesversammlung, des schweizerischen Parlaments, angewiesen. Diese Genehmigung ist sowohl bei der Ratifikation als auch der Kündigung eines völkerrechtlichen Vertrags notwendig. Bei den genehmigungsbedürftigen Verträgen besteht noch die Möglichkeit des Referendums für den Souverän. Je nachdem, welche Auswirkungen der völkerrechtliche Vertrag hat, ist dieses Referendum fakultativ (Art. 141 BV) – das heißt, es muss ergriffen werden und es bedarf nur des Volksmehrs – oder es ist obligatorisch (Art. 140 BV) – das heißt, es wird von Amtes wegen eingeleitet und bedarf des doppelten Mehrs.

Wenngleich ein Großteil der völkerrechtlichen Verträge auf Bundesebene abgeschlossen wird, räumt die Bundesverfassung ebenso den Kantonen das Recht ein, eigene Verträge abzuschließen.

Trivia

Der Vertrag mit der höchsten geografischen Bindungswirkung ist das Wiener Übereinkommen zum Schutz der Ozonschicht vom 22. März 1985 mit 197 Vertragsstaaten.

Siehe auch

  • Vertragsstaatenkonferenz (verschiedene)
  • Deutschlands völkerrechtliche Verträge (Übersicht)
  • Konsularvertrag (zweiseitiges völkerrechtliches Abkommen)
  • Geheimvertrag (zweiseitiges völkerrechtliches Abkommen, das geheim gehalten wird)
  • Friedensvertrag
  • Liste bedeutender Friedensschlüsse

Literatur

  • Anthony Aust: Modern Treaty Law and Practice. 2. Aufl., Cambridge University Press, Cambridge 2007, ISBN 978-0-521-67806-3.
  • F. John Harper (Hrsg.): Treaties and Alliances of the World. 8. Aufl., John Harper, London 2007, ISBN 978-0-9551144-4-1.
  • Matthias Niedobitek: Das Recht grenzüberschreitender Verträge. Mohr Siebeck, Tübingen 2001, ISBN 3-16-147447-3.

Weblinks

  • Vienna Convention on the Law of Treaties (englisch; PDF; 457 kB)
  • Informationen der ILC zur Vienna Convention on the Law of Treaties (englisch)
  • VILP – Viadrina International Law Project (mehrsprachig, im Aufbau)
  • Literatur über das Thema Völkerrechtlicher Vertrag im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek

Einzelnachweise

  1. Zitiert nach Daniel Thürer, Völkerrecht, 3. Auflage, Schulthess, Zürich 2007, ISBN 978-3-7255-5483-6, S. 90.
  2. Gesetzgebungsleitfaden. Schweizerische Bundeskanzlei, S. 122, abgerufen am 14. Dezember 2022. 
  3. Zitiert nach Anne Peters, Völkerrecht – Allgemeiner Teil. 2. Auflage, Schulthess, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 139.
  4. Ulrich Häfelin, Walter Haller, Helen Keller, Daniela Thurnherr: Schweizerisches Bundesstaatsrecht. 10. Auflage. Zürich 2020, ISBN 978-3-7255-8079-8, S. 612. 
  5. Pierre Tschannen: Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft. 4. Auflage. Bern 2016, ISBN 978-3-7272-8494-6, S. 163. 
  6. 145 I 308. In: relevancy.bger.ch. Bundesgericht, abgerufen am 6. März 2022. 
  7. Daniela Boch, Bruno Capra: Die UN-Kinderrechtskonvention und das Kindeswohlprinzip. (PDF) Alice Salomon Hochschule, 30. September 2018, abgerufen am 6. März 2022. 
  8. Vgl. Matthias Herdegen: Völkerrecht. München, 18. Auflage 2019, § 15, insbesondere S. 129 ff.
  9. Hanspeter Neuhold: Die Wiener Vertragsrechtskonvention 1969. Archiv des Völkerrechts 1971, S. 1–55.
  10. Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge, Fassung vom 23. April 2017 im Rechtsinformationssystem der Republik Österreich
  11. Michael Schweitzer, Staatsrecht III. Staatsrecht, Völkerrecht, Europarecht, 10. Auflage 2010, Rn. 148 f.
  12. Schweitzer, Staatsrecht III, Rn. 176.
  13. Im Einzelnen dazu Schweitzer, Staatsrecht III, Rn. 152–156.
  14. BVerfGE 68, 1, 83 ff.; 90, 286, 358: obiter dictum des Bundesverfassungsgerichts zur Kündigung völkerrechtlicher Verträge – Raketenstationierungsurteil.
  15. Ulrich Häfelin, Walter Haller, Helen Keller, Daniela Thurnherr: Schweizerisches Bundesstaatsrecht. 10. Auflage. Schulthess, Zürich 2020, ISBN 978-3-7255-8079-8, S. 611–620. 
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Normdaten (Sachbegriff): GND: 4063696-3 (GND Explorer, lobid, OGND, AKS)

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 24 Jun 2025 / 11:30

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Vertragsstaaten ist eine Weiterleitung auf diesen Artikel Zu den Teilstaaten der VAE siehe Trucial States Ein volkerrechtlicher Vertrag auch volkerrechtliches oder internationales Abkommen oder Ubereinkommen ist eine ausdruckliche oder konkludente Willenseinigung zwischen zwei oder mehreren Volkerrechtssubjekten durch welche volkerrechtliche Rechte und Pflichten begrundet werden Gelaufig sind nach seinem Inhalt und den ubereinstimmenden Willensausserungen der Vertragsparteien auch die Begriffe Charta Konvention Statut Ubereinkunft und Vereinbarung Ein verbindlicher volkerrechtlicher Vertrag setzt analog zum Vertrag im Privatrecht die Handlungsfahigkeit der Partner also zumindest eine beschrankte Volkerrechtsfahigkeit der beteiligten Rechtssubjekte voraus Das entspricht im Allgemeinen dem Konzept eines Staates daher spricht man von Vertragsstaaten fur die Vertragspartner es gibt aber auch andersartige volkerrechtliche Subjekte Volkervertragsrecht bildet neben Volkergewohnheitsrecht und allgemeinen Rechtsgrundsatzen heute die wichtigste Rechtsquelle des Volkerrechts siehe Art 38 lit a IGH Statut Die Rechtswissenschaftlerin Anne Peters erlautert Weil es im Volkerrecht keinen zentralen Gesetzgeber gibt fungieren die volkerrechtlichen Vertrage insbesondere die multilateralen Vertrage Weltordnungsvertrage als Gesetze der internationalen Gemeinschaft Arten von volkerrechtlichen VertragenRechtsgeschaftliche und rechtsetzende volkerrechtliche Vertrage Die Unterscheidung zwischen rechtsgeschaftlichen und rechtsetzenden volkerrechtlichen Vertragen erfolgt nach dem Inhalt des volkerrechtlichen Vertrags Rechtsgeschaftliche volkerrechtliche Vertrage regeln ein konkretes Rechtsverhaltnis zwischen den beteiligten Staaten ohne den Staatsburger direkt zu betreffen Rechtsetzende volkerrechtliche Vertrage halten generell abstrakte Rechtsnormen fest die das Verhalten der Burger regeln Generell abstrakt bedeutet dass sich der Erlass nicht auf einen naher bestimmten Personenkreis und auf eine unbestimmte Menge konkreter Sachverhalte bezieht Unmittelbar und nicht unmittelbar anwendbare volkerrechtliche Vertrage Rechtsetzende volkerrechtliche Vertrage konnen in unmittelbar anwendbare engl self executing treaties und nicht unmittelbar anwendbare volkerrechtliche Vertrage engl non self executing treaties unterteilt werden Erstere enthalten Rechtsnormen die so klar definiert und hinreichend bestimmt sind um als Grundlage eines Rechtsaktes zu dienen sie sind justiziabel Sie begrunden Rechte und Pflichten und mussen durch die rechtsanwendenden Behorden unmittelbar beachtet werden eine Umsetzung in innerstaatliches Recht durch den Gesetzgeber ist nicht notwendig Beispiele hierfur sind die durch die Europaische Menschenrechtskonvention gewahrten Grundrechte oder die direkte Anwendbarkeit von Art 14 Abs 1 lit b des Ubereinkommens gegen den Menschenhandel Die nicht unmittelbar anwendbaren volkerrechtlichen Vertrage enthalten dagegen lediglich die Verpflichtung fur die Vertragsparteien die vereinbarten Normen innerstaatlich umzusetzen deswegen richten sie sich oft an die Legislative wohingegen justiziable Vertrage an die Exekutive und an die Judikative gerichtet sind Die festgelegten Normen konnen somit nicht direkt angewendet werden und verschaffen deswegen auch keine individuellen Rechtsanspruche Die Unterscheidung zwischen unmittelbar und nicht unmittelbar erfolgt von Einzelfall zu Einzelfall Ein hohes Individualschutzinteresse spricht eher fur die direkte Anwendbarkeit Eher dagegen sprechen grosse Auswirkungen fur den gesamten Staat das Vorliegen komplexer Verhaltnisse sowie grossere finanzielle Auswirkungen Die beiden Unterscheidungsmoglichkeiten schliessen sich nicht gegenseitig aus Am Beispiel der Kinderrechtskonvention ist zu sehen dass dieser volkerrechtliche Vertrag sowohl unmittelbar anwendbare als auch nicht unmittelbar anwendbare Vorschriften enthalt So ist Art 3 Absatz 1 direkt anwendbar in Art 4 steht aber Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Gesetzgebungs Verwaltungs und sonstigen Massnahmen zur Verwirklichung der in diesem Ubereinkommen anerkannten Rechte Das heisst dass auf Basis dieses Artikels Normen zu erlassen sind Vertragsverhandlungen und unterzeichnungVolkerrechtliche Vertrage werden meist zunachst von Diplomaten in standigem Kontakt mit ihren Regierungen ausgehandelt Wenn Einigkeit uber den Vertragswortlaut besteht werden sie von den Unterhandlern paraphiert und danach z B von Regierungsmitgliedern oder entsprechend bevollmachtigten Personen unterzeichnet Bei bilateralen Vertragen werden die vertragsschliessenden Parteien in der Urschrift alternierend genannt Alternat Internationales Vertragsrecht Hauptartikel Wiener Ubereinkommen uber das Recht der Vertrage Das Wiener Ubereinkommen uber das Recht der Vertrage WVK Vienna Convention on the Law of Treaties VCLT vom 23 Mai 1969 schrieb das bisherige Volkerrecht zu Vertragen fest und erganzte es nur geringfugig Dennoch haben etwa die USA diese Konvention die am 27 Januar 1980 in Kraft getreten ist nicht ratifiziert doch fuhlen sie sich insoweit sie nur Ausformulierung vorher bestehenden Rechtes ist daran gebunden Die WVK enthalt Bestimmungen zum Abschluss und Inkrafttreten der Einhaltung Anwendung und Auslegung der Anderung und Modifikation sowie zur Ungultigkeit Beendigung und Suspendierung von volkerrechtlichen Vertragen zwischen Staaten Inkrafttreten Wann ein volkerrechtlicher Vertrag in Kraft tritt hangt von den Einzelumstanden ab Dabei sind innerstaatliche Voraussetzungen volkerrechtlich irrelevant es sei denn der Vertrag bestimmt etwas anderes sodass es auf eine Zustimmung der innerstaatlich zustandigen Organe volkerrechtlich nicht ankommt In der Regel muss ein volkerrechtlicher Vertrag ratifiziert werden bevor er in Kraft treten kann Er wird erst wirksam wenn zuvor die Parlamente oder die Bevolkerung in einer Volksabstimmung ihre Zustimmung gegeben haben Eine Ratifikation ist die volkerrechtlich verbindliche Erklarung des Abschlusses einer internationalen Ubereinkunft durch die Vertragsparteien wobei dies durch das volkerrechtlich zustandige Organ welches den Staat nach aussen vertritt dies sind regelmassig Staatsoberhaupter oder Staats und Regierungschefs oder dazu volkerrechtlich bevollmachtigte Personen geschieht Letzteren wie etwa dem Aussenminister auf dem Gebiet der Regierungsubereinkunfte und Ressortabkommen hat das Staatsoberhaupt hierzu seine Rechte ubertragen Zumeist ist im Vertrag selbst bestimmt wann er in Kraft tritt Dies hangt bei einem multilateralen Vertrag oft aber nicht stets vom Erfordernis einer bestimmten Anzahl von Ratifikationen ab nach deren Vorliegen der Vertrag in Kraft tritt Fehlt eine Regelung uber das Inkrafttreten im Vertrag so tritt er erst dann in Kraft wenn die Zustimmung aller Verhandlungsstaaten vorliegt Tritt ein Staat einem bereits in Kraft getretenen Vertrag nachtraglich bei so tritt der Vertrag mit dem Beitritt fur diesen Staat in Kraft es sei denn im Vertrag selbst ist etwas anderes bestimmt Dieser Beitritt wird Akzession genannt das Hinterlegen einer Akzessionsurkunde kommt der Ratifikation gleich Ausserkrafttreten Kundigung und Suspendierung Ein Vertrag tritt ausser Kraft wenn er durch im Vertrag festgeschriebene Ziele oder Befristung als endgultig erfullt gilt Das WVK schreibt fest dass es Staaten freisteht bei Einvernehmen zwischen allen Vertragsparteien einen Vertrag jederzeit aufzukundigen oder einzelnen Vertragsparteien einen Rucktritt zu ermoglichen Ohne dieses Einvernehmen ist unilateral nur in wenigen Fallen ein Rucktritt moglich falls der Vertrag keine eigenen Bestimmungen hierzu enthalt Als Grund fur einen unilateralen Rucktritt von einem volkerrechtlichen Vertrag kann angefuhrt werden dass auf den Staat oder seine Vertreter Zwang zum Vertragsabschluss ausgeubt wurde Art 51 52 WVK Wahrend diese Bestimmung nicht eingeschrankt werden kann konnen zu den weiteren Grunden im Einzelnen Vertragsklauseln vereinbart werden in denen ausdrucklich geregelt wird dass der Vertrag unbeachtet in Kraft bleibt Diese Grunde sind Irrtum uber den Vertragsinhalt wenn der Unterzeichnende nicht vom Staat ausreichend bevollmachtigt wurde Betrug Bestechung erhebliche Vertragsverletzung durch anderen Vertragspartner sowie grundlegende Anderung der Umstande Art 46 50 60 62 WVK Durch Kriegsausbruch werden multilaterale Staatsvertrage zwischen den Kriegfuhrenden suspendiert Nationale VerfahrenDeutschland Art 32 des Grundgesetzes regelt die auswartigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland Er lautet wie folgt 1 Die Pflege der Beziehungen zu auswartigen Staaten ist Sache des Bundes 2 Vor dem Abschlusse eines Vertrages der die besonderen Verhaltnisse eines Landes beruhrt ist das Land rechtzeitig zu horen 3 Soweit die Lander fur die Gesetzgebung zustandig sind konnen sie mit Zustimmung der Bundesregierung mit auswartigen Staaten Vertrage abschliessen Strittig ist inwiefern den Landern Kompetenzen zum Abschluss von Vertragen im Sinne des Volkerrechts zukommen sollen Rechtliche Relevanz erlangt dieser Streit wenn es um die Umsetzung volkerrechtlicher Vertrage innerhalb Deutschlands geht Der Bund kann zwar Vertrage fur ganz Deutschland schliessen die Umsetzung obliegt jedoch gemass Art 30 GG den Landern soweit keine andere Regelung vorgesehen ist Verweigert ein Bundesland die Umsetzung kann es zum Vertragsbruch und zu volkerrechtlichen Sanktionen kommen die den gesamten Staat betreffen Die sogenannte Berliner Losung die vom Bund und dem Land Berlin vertretene Ansicht spricht dem Bund umfassende Abschluss und Transformationskompetenz zu Die Suddeutsche Losung hingegen getragen von Baden Wurttemberg Bayern Hessen und Nordrhein Westfalen bejaht die Vertragskompetenz des Bundes nur fur die dem Bund zugewiesenen Sachmaterien Die Norddeutsche Losung als vermittelnde Ansicht von Bremen Hamburg Niedersachsen und Schleswig Holstein gesteht dem Bund zwar umfassende Rechte zum Abschluss volkerrechtlicher Vertrage zu die Umsetzung des Vertrages in innerstaatliches Recht sei jedoch alleinige Sache der Lander Ein Kompromiss wurde schliesslich durch das Lindauer Abkommen von 1957 getroffen Danach hat der Bund die Kompetenz zum Abschluss volkerrechtlicher Vertrage auch im Bereich der Gesetzgebungszustandigkeit der Lander Allerdings ist der Bund verpflichtet vor Vertragsabschluss die Zustimmung der Lander einzuholen Dies sichert die Umsetzung des Vertrages durch die Lander In einer Reihe von internationalen Abkommen bestehen Bundesstaatsklauseln die Konflikte zwischen Bund und Gliedstaaten vermeiden sollen Mehrphasiges Verfahren Der Bundesprasident vertritt die Bundesrepublik Deutschland volkerrechtlich Art 59 Abs 1 Satz 1 GG Die Einleitung und Verhandlungen zu volkerrechtlichen Vertragen obliegen jedoch ausschliesslich der Bundesregierung die die politischen Ziele und Inhalte des Vertrages bestimmt Somit muss der Bundesprasident dem Bundeskanzler beziehungsweise dem Bundesaussenminister als Unterhandler der Bundesrepublik Deutschland zunachst eine Vollmacht uber die volkerrechtliche Vertretung Deutschlands erteilen Aus dem Artikel 7 Abs 2 der Wiener Vertragsrechtskonvention WVRK ergibt sich dass grundsatzlich die Staatsoberhaupter Regierungschefs und Aussenminister als vertretungsbefugt anzusehen sind Die Unterhandler der Volkerrechtssubjekte handeln den Vertragstext aus Im Anschluss erfolgt die Paraphierung des Vertragstextes durch die Unterhandler zuweilen kommt es wegen der politischen Bedeutung eines Vertrages zur Paraphierung und einer anschliessenden Unterzeichnung durch andere Staatsorgane Durch diese Unterzeichnung oder jene mit den Initialen Paraphen der Vertragshandler wird bestatigt dass der unterzeichnete Text authentisch und endgultig ist also dem ausgehandelten entspricht und nicht mehr einseitig abgeandert werden kann Im innerstaatlichen Zustimmungsverfahren gemass Art 59 Abs 2 Satz 1 GG wird ggf unter Mitwirkung von Bundesrat und Deutschem Bundestag ein Bundesgesetz in Form eines Vertragsgesetzes oder Zustimmungsgesetzes verabschiedet Die volkerrechtliche Zustimmungserklarung mit der die vertraglichen Bestimmungen verbindlich werden erfolgt durch Ratifikation durch den Bundesprasidenten Danach werden die Ratifikationsurkunden der vertragschliessenden Staaten ausgetauscht beziehungsweise bei einem internationalen Depositar hinterlegt Im Gegensatz zum Abschluss eines volkerrechtlichen Vertrags ist die Kundigung eines solchen von Art 59 Abs 2 Satz 1 GG nicht erfasst Seit Bestehen der Bundesrepublik ist es angewandte Praxis dass die Regierung volkerrechtliche Vertrage ohne Beteiligung des Bundestags kundigt Einphasiges Verfahren Das einphasige Vertragsabschlussverfahren das sich wie das mehrphasige nach der Verfassung richtet kennzeichnet sich dadurch dass kein innerstaatliches Verfahren notwendig ist Der Vertrag erlangt mit seiner Unterzeichnung durch die Vertragsparteien unmittelbar Wirksamkeit Schweiz Hauptartikel Volkerrechtliche Vertrage in der Schweiz Mit einem volkerrechtlichen Vertrag der auch als Staatsvertrag Traite international Accordo internazionale bzw Trattato Treaty bezeichnet wird schliesst die Schweiz mit anderen volkerrechtlichen Subjekten auslandischen Staaten supranationalen Gemeinschaften internationalen Organisationen eine Vereinbarung ab Damit drucken die Vertragspartner den ubereinstimmenden Willen aus bestimmte Verpflichtungen einzuhalten oder auf entsprechende Rechte zu verzichten Zu unterscheiden ist zwischen bilateralen Vertragen zwischen zwei Vertragsparteien und multilateralen Vertragen auch Kollektivvertrage an denen mehr als zwei Parteien beteiligt sind insbesondere im Rahmen von internationalen Organisationen In der Schweiz hat der Bundesrat Bundesregierung der Schweiz umfassende Kompetenzen im Bereich der volkerrechtlichen Vertrage diese werden ihm von Verfassungs wegen eingeraumt Er darf jedoch nicht eigenmachtig agieren sondern ist grundsatzlich auf die Genehmigung der Bundesversammlung des schweizerischen Parlaments angewiesen Diese Genehmigung ist sowohl bei der Ratifikation als auch der Kundigung eines volkerrechtlichen Vertrags notwendig Bei den genehmigungsbedurftigen Vertragen besteht noch die Moglichkeit des Referendums fur den Souveran Je nachdem welche Auswirkungen der volkerrechtliche Vertrag hat ist dieses Referendum fakultativ Art 141 BV das heisst es muss ergriffen werden und es bedarf nur des Volksmehrs oder es ist obligatorisch Art 140 BV das heisst es wird von Amtes wegen eingeleitet und bedarf des doppelten Mehrs Wenngleich ein Grossteil der volkerrechtlichen Vertrage auf Bundesebene abgeschlossen wird raumt die Bundesverfassung ebenso den Kantonen das Recht ein eigene Vertrage abzuschliessen TriviaDer Vertrag mit der hochsten geografischen Bindungswirkung ist das Wiener Ubereinkommen zum Schutz der Ozonschicht vom 22 Marz 1985 mit 197 Vertragsstaaten Siehe auchVertragsstaatenkonferenz verschiedene Deutschlands volkerrechtliche Vertrage Ubersicht Konsularvertrag zweiseitiges volkerrechtliches Abkommen Geheimvertrag zweiseitiges volkerrechtliches Abkommen das geheim gehalten wird Friedensvertrag Liste bedeutender FriedensschlusseLiteraturAnthony Aust Modern Treaty Law and Practice 2 Aufl Cambridge University Press Cambridge 2007 ISBN 978 0 521 67806 3 F John Harper Hrsg Treaties and Alliances of the World 8 Aufl John Harper London 2007 ISBN 978 0 9551144 4 1 Matthias Niedobitek Das Recht grenzuberschreitender Vertrage Mohr Siebeck Tubingen 2001 ISBN 3 16 147447 3 WeblinksVienna Convention on the Law of Treaties englisch PDF 457 kB Informationen der ILC zur Vienna Convention on the Law of Treaties englisch VILP Viadrina International Law Project mehrsprachig im Aufbau Literatur uber das Thema Volkerrechtlicher Vertrag im Katalog der Deutschen NationalbibliothekEinzelnachweiseZitiert nach Daniel Thurer Volkerrecht 3 Auflage Schulthess Zurich 2007 ISBN 978 3 7255 5483 6 S 90 Gesetzgebungsleitfaden Schweizerische Bundeskanzlei S 122 abgerufen am 14 Dezember 2022 Zitiert nach Anne Peters Volkerrecht Allgemeiner Teil 2 Auflage Schulthess Zurich Basel Genf 2009 S 139 Ulrich Hafelin Walter Haller Helen Keller Daniela Thurnherr Schweizerisches Bundesstaatsrecht 10 Auflage Zurich 2020 ISBN 978 3 7255 8079 8 S 612 Pierre Tschannen Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft 4 Auflage Bern 2016 ISBN 978 3 7272 8494 6 S 163 145 I 308 In relevancy bger ch Bundesgericht abgerufen am 6 Marz 2022 Daniela Boch Bruno Capra Die UN Kinderrechtskonvention und das Kindeswohlprinzip PDF Alice Salomon Hochschule 30 September 2018 abgerufen am 6 Marz 2022 Vgl Matthias Herdegen Volkerrecht Munchen 18 Auflage 2019 15 insbesondere S 129 ff Hanspeter Neuhold Die Wiener Vertragsrechtskonvention 1969 Archiv des Volkerrechts 1971 S 1 55 Wiener Ubereinkommen uber das Recht der Vertrage Fassung vom 23 April 2017 im Rechtsinformationssystem der Republik Osterreich Michael Schweitzer Staatsrecht III Staatsrecht Volkerrecht Europarecht 10 Auflage 2010 Rn 148 f Schweitzer Staatsrecht III Rn 176 Im Einzelnen dazu Schweitzer Staatsrecht III Rn 152 156 BVerfGE 68 1 83 ff 90 286 358 obiter dictum des Bundesverfassungsgerichts zur Kundigung volkerrechtlicher Vertrage Raketenstationierungsurteil Ulrich Hafelin Walter Haller Helen Keller Daniela Thurnherr Schweizerisches Bundesstaatsrecht 10 Auflage Schulthess Zurich 2020 ISBN 978 3 7255 8079 8 S 611 620 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4063696 3 GND Explorer lobid OGND AKS

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