Landständische Verfassung ist ein Ausdruck aus Artikel 13 der Deutschen Bundesakte von 1815 für den Deutschen Bund Diese
Landständische Verfassung

Landständische Verfassung ist ein Ausdruck aus Artikel 13 der Deutschen Bundesakte von 1815 für den Deutschen Bund. Dieser besagte: „In allen Bundesstaaten wird eine Landständische Verfassung stattfinden.“ Allerdings wurde nicht definiert, was unter einer solchen Verfassung zu verstehen ist. Das bot den Einzelstaaten im Deutschen Bund Gelegenheit, die Einsetzung einer modernen Repräsentativverfassung hinauszuzögern.
Dennoch waren die Bestimmungen der Bundesverfassung für die Landesverfassungen nicht ohne Bedeutung. Ein Landesherr durfte eine einmal eingerichtete Verfassung nicht willkürlich abschaffen, sondern nur nach denjenigen Regeln abändern, die in der Verfassung selbst angegeben waren. Untertanen konnten sich beschweren, wenn dauerhaft keine Verfassung zustande kam; solche Beschwerden blieben jedoch folgenlos.
Ferner findet man den Ausdruck „Landständische Verfassung“ in der zeitgenössischen Debatte sowie in der heutigen Geschichtswissenschaft. Gemeint sind Verfassungen auf ständischer Basis, mit Beteiligung von Landständen. Auch einzelne Verfassungen wie die des Königreichs Württemberg von 1815 beinhalten den Ausdruck.
Auslegungen
Die Bestimmung in Artikel 13 erklärte nicht, was mit „landständisch“ gemeint war, welchen Anforderungen die Verfassung entsprechen musste und bis wann die Einzelstaaten eine Verfassung einzurichten hatten. Damit vermied man es, in die Souveränität der Landesherren einzugreifen. So war auch die Formulierung „wird“ statt „soll“ eine Abschwächung der ursprünglichen Formulierung aus dem Entwurf.
Landständische Verfassung als Repräsentativ-Verfassung
An eine altständische Verfassung dachten die Zeitgenossen längst nicht mehr. Doch, so Ernst Rudolf Huber, schwankte man in der Interpretation „zwischen der Deutung im Sinn historischer Stände und der Deutung im Sinn einer Repräsentation des Volks in seiner gegenwärtigen Sozialstruktur.“ Die öffentliche Meinung dachte damals an ein repräsentatives System eventuell mit Zweikammerparlament, entsprechend den süddeutschen Verfassungen, die man bis dahin kannte. Dabei
- wurde die erste Kammer mit Adligen und anderen Standesvertretern (zum Beispiel von Kirchen oder Universitäten) besetzt und
- war das aktive und passive Wahlrecht ungleich, das heißt, dass die Besitzenden und Gebildeten allein stimmberechtigt waren, mehr Stimmen hatten oder ihre Stimme ein größeres Stimmgewicht erhielt,
- außerdem hatte der Landesherr ein Vetorecht, wenn ihm ein Beschluss der Kammern nicht gefiel.
Ferner fehlte in Artikel 13 eine Bestimmung darüber, wie die Verfassung ins Leben zu rufen sei. Gängigerweise gab es drei Möglichkeiten:
- Der Landesherr war bislang an keine Verfassung oder Ständevertretung gebunden und konnte einseitig eine Verfassung erlassen (oktroyierte Verfassung).
- Der Landesherr musste die Verfassung vereinbaren, und zwar mit einer Ständevertretung, die es bereits gab (notwendige Verfassungsvereinbarung),
- oder aber er vereinbarte sie mit einer neuen Volksvertretung, die eigens zur Vereinbarung gewählt wurde (freiwillige Verfassungsvereinbarung).
Landständische Verfassung als konservatives Gegenmodell
Als die Reaktion jedoch erstarkte und sich gegen die revolutionären Bestrebungen im Deutschen Bund wandte, schrieb der konservative Publizist Friedrich von Gentz ein Gutachten „Über den Unterschied zwischen den landständischen und Repräsentativ-Verfassungen“ (1819). Seiner Auffassung nach bedeutete der Ausdruck in Artikel 13: Bereits bestehende Körperschaften, wie der Adel, entsandten Vertrauensmänner in das Parlament, die diese Körperschaften vertreten. In der Repräsentativverfassung hingegen vertrete jeder Abgeordneter das gesamte Volk. Gentz zufolge verbot Artikel 13 sogar eine Repräsentativverfassung, die dem verwerflichen Gedanken der Volkssouveränität Vortrieb leiste.
Ernst Rudolf Huber hat dieser Auffassung vehement widersprochen. Gentz habe die landständischen Verfassungen einfach den altständischen gleichgesetzt und damit die Verfassungsautonomie der Länder unzulässig eingeschränkt. Die Staaten hätten im Jahr 1815 in der Bundesakte bewusst die konkrete Einrichtung von Vertretungskörperschaften offen gelassen.
Michael Kotulla hält dem entgegen, dass die Bestimmungen der Bundesakte „bewusst unzulänglich ausformuliert“ worden sind: „Offene Formeln sind eben keineswegs so harmlos, wie es der mitunter im vermeintlich unverbindlichen Wortlaut sich widerspiegelnde weiche Kompromiss suggeriert. Sie bilden nämlich oftmals das legale Einfallstor für von vielen unerwünschte, deswegen aber keineswegs per se illegale Maßnahmen.“ Gentz’ Interpretation sei eine mögliche, wenngleich nicht die einzig mögliche Lesart.
Der österreichische Staatskanzler Klemens von Metternich machte sich die Auffassung von Gentz zu eigen. Auf den Karlsbader Konferenzen (1819) kam Gegenwind von Bayern und Baden, die bereits Repräsentativverfassungen hatten. Sie verneinten sogar, dass diese konkreten Verfassungen überhaupt dem Typ entsprächen, den Gentz als Repräsentativverfassung bezeichnete. Der Vertreter Württembergs hingegen sprach offen aus: Mit der bayerischen und badischen Verfassung gäbe es bereits Repräsentativverfassungen in Einzelstaaten, diesen Zustand könne man nicht rückgängig machen. Metternich scheiterte zwar mit seinem Hauptziel, erreichte aber, dass bis 1830 kaum neue Repräsentativverfassungen zustande kamen.
Wiener Schlussakte
Die Karlsbader Konferenzen führten mit zur Wiener Schlussakte von 1820. Obwohl die konservativen Staatsmänner die Bundesverfassung zurückentwickeln wollten, konnten sie sich der Logik der Sache nicht entziehen und stabilisierten die landständischen Verfassungen. Zwar waren sie gegen die Demokratie, aber eben auch gegen willkürlichen Rechtsbruch von oben, der die zu sichernde Ordnung gefährdete.
Das war auch die ursprüngliche Absicht hinter Artikel 13 der Bundesakte: Die Autonomie der Staaten bezüglich ihrer Verfassung sollte eingeschränkt werden, da Fürstenwillkür und Despotie das Herrschaftssystem an sich unterhöhlten. Michael Kotulla: „Zugestanden sollte […] aber nur dasjenige werden, was sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse in den Ländern – die in der Tat denkbar unterschiedlich waren – nicht vermeiden ließ.“
So erklären sich Artikel 54 und 56 der Wiener Schlussakte. Artikel 54 bekräftigte die Pflicht der Staaten, eine Verfassung einzurichten. Untertanen konnten eine Beschwerde einreichen, wenn dies nicht geschah. Allerdings bedeutete dies in der Praxis wenig – nicht verwunderlich, da gerade die führenden Staaten Österreich und Preußen sich einer Verfassung verweigerten. Artikel 56 besagte: „Die in anerkannter Wirksamkeit bestehenden landständischen Verfassungen können nur auf verfassungsmäßigem Wege wieder abgeändert werden.“ Landesherren mussten daher nicht nur einen Umsturz von unten verhindern. Sie durften ebenso wenig selbst in einem Staatsstreich die Verfassung ändern oder abschaffen. Die „anerkannte Wirksamkeit“ bezog sich darauf, dass die Verfassung wirklich angewandt wurde – auf diese Weise konnte man kein altständisches, theoretisch gültiges Verfassungsrecht wiederherstellen, das seit dem Absolutismus einfach nicht mehr angewandt worden war.
Im Königreich Hannover führte die Aufhebung des 1833 in Kraft getretenen Staatsgrundgesetzes durch Ernst August I. zum 1. November 1837 zum Protest der „Göttinger Sieben“.
Siehe auch
- Landstandschaft
- Landschaft (Landstände)
- Landmann (Adel)
- Inkolat zu den landtäflichen Gütern
- Ständegesellschaft
- Ständestaat
- Verfassungsgeschichte
- Verfassungsvereinbarung
Belege
- Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band I: Reform und Restauration 1789 bis 1830. 2. Auflage, Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1967, S. 640.
- Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band I: Reform und Restauration 1789 bis 1830. 2. Auflage, Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1967, S. 641 f.
- Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band I: Reform und Restauration 1789 bis 1830. 2. Auflage, Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1967, S. 643 f.
- Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band I: Reform und Restauration 1789 bis 1830. 2. Auflage, Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1967, S. 644.
- Michael Kotulla: Deutsches Verfassungsrecht 1806–1918. Eine Dokumentensammlung nebst Einführungen. 1. Band: Gesamtdeutschland, Anhaltische Staaten und Baden. Springer, Berlin [u. a.] 2006, S. 344.
- Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band I: Reform und Restauration 1789 bis 1830. 2. Auflage, Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1967, S. 643–645.
- Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band I: Reform und Restauration 1789 bis 1830. 2. Auflage, Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1967, S. 646.
- Michael Kotulla: Deutsches Verfassungsrecht 1806-1918. Eine Dokumentensammlung nebst Einführungen. 1. Band: Gesamtdeutschland, Anhaltische Staaten und Baden, Springer, Berlin [u. a.] 2006, S. 342.
- Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band I: Reform und Restauration 1789 bis 1830. 2. Auflage, Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1967, S. 646–649.
Autor: www.NiNa.Az
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Landstandische Verfassung ist ein Ausdruck aus Artikel 13 der Deutschen Bundesakte von 1815 fur den Deutschen Bund Dieser besagte In allen Bundesstaaten wird eine Landstandische Verfassung stattfinden Allerdings wurde nicht definiert was unter einer solchen Verfassung zu verstehen ist Das bot den Einzelstaaten im Deutschen Bund Gelegenheit die Einsetzung einer modernen Reprasentativverfassung hinauszuzogern Dennoch waren die Bestimmungen der Bundesverfassung fur die Landesverfassungen nicht ohne Bedeutung Ein Landesherr durfte eine einmal eingerichtete Verfassung nicht willkurlich abschaffen sondern nur nach denjenigen Regeln abandern die in der Verfassung selbst angegeben waren Untertanen konnten sich beschweren wenn dauerhaft keine Verfassung zustande kam solche Beschwerden blieben jedoch folgenlos Ferner findet man den Ausdruck Landstandische Verfassung in der zeitgenossischen Debatte sowie in der heutigen Geschichtswissenschaft Gemeint sind Verfassungen auf standischer Basis mit Beteiligung von Landstanden Auch einzelne Verfassungen wie die des Konigreichs Wurttemberg von 1815 beinhalten den Ausdruck AuslegungenDie Bestimmung in Artikel 13 erklarte nicht was mit landstandisch gemeint war welchen Anforderungen die Verfassung entsprechen musste und bis wann die Einzelstaaten eine Verfassung einzurichten hatten Damit vermied man es in die Souveranitat der Landesherren einzugreifen So war auch die Formulierung wird statt soll eine Abschwachung der ursprunglichen Formulierung aus dem Entwurf Landstandische Verfassung als Reprasentativ Verfassung An eine altstandische Verfassung dachten die Zeitgenossen langst nicht mehr Doch so Ernst Rudolf Huber schwankte man in der Interpretation zwischen der Deutung im Sinn historischer Stande und der Deutung im Sinn einer Reprasentation des Volks in seiner gegenwartigen Sozialstruktur Die offentliche Meinung dachte damals an ein reprasentatives System eventuell mit Zweikammerparlament entsprechend den suddeutschen Verfassungen die man bis dahin kannte Dabei wurde die erste Kammer mit Adligen und anderen Standesvertretern zum Beispiel von Kirchen oder Universitaten besetzt und war das aktive und passive Wahlrecht ungleich das heisst dass die Besitzenden und Gebildeten allein stimmberechtigt waren mehr Stimmen hatten oder ihre Stimme ein grosseres Stimmgewicht erhielt ausserdem hatte der Landesherr ein Vetorecht wenn ihm ein Beschluss der Kammern nicht gefiel Ferner fehlte in Artikel 13 eine Bestimmung daruber wie die Verfassung ins Leben zu rufen sei Gangigerweise gab es drei Moglichkeiten Der Landesherr war bislang an keine Verfassung oder Standevertretung gebunden und konnte einseitig eine Verfassung erlassen oktroyierte Verfassung Der Landesherr musste die Verfassung vereinbaren und zwar mit einer Standevertretung die es bereits gab notwendige Verfassungsvereinbarung oder aber er vereinbarte sie mit einer neuen Volksvertretung die eigens zur Vereinbarung gewahlt wurde freiwillige Verfassungsvereinbarung Landstandische Verfassung als konservatives Gegenmodell Friedrich von Gentz Zeichnung von 1825 ein aus Preussen stammender Schriftsteller und Politiker war ein enger Vertrauter Metternichs Als die Reaktion jedoch erstarkte und sich gegen die revolutionaren Bestrebungen im Deutschen Bund wandte schrieb der konservative Publizist Friedrich von Gentz ein Gutachten Uber den Unterschied zwischen den landstandischen und Reprasentativ Verfassungen 1819 Seiner Auffassung nach bedeutete der Ausdruck in Artikel 13 Bereits bestehende Korperschaften wie der Adel entsandten Vertrauensmanner in das Parlament die diese Korperschaften vertreten In der Reprasentativverfassung hingegen vertrete jeder Abgeordneter das gesamte Volk Gentz zufolge verbot Artikel 13 sogar eine Reprasentativverfassung die dem verwerflichen Gedanken der Volkssouveranitat Vortrieb leiste Ernst Rudolf Huber hat dieser Auffassung vehement widersprochen Gentz habe die landstandischen Verfassungen einfach den altstandischen gleichgesetzt und damit die Verfassungsautonomie der Lander unzulassig eingeschrankt Die Staaten hatten im Jahr 1815 in der Bundesakte bewusst die konkrete Einrichtung von Vertretungskorperschaften offen gelassen Michael Kotulla halt dem entgegen dass die Bestimmungen der Bundesakte bewusst unzulanglich ausformuliert worden sind Offene Formeln sind eben keineswegs so harmlos wie es der mitunter im vermeintlich unverbindlichen Wortlaut sich widerspiegelnde weiche Kompromiss suggeriert Sie bilden namlich oftmals das legale Einfallstor fur von vielen unerwunschte deswegen aber keineswegs per se illegale Massnahmen Gentz Interpretation sei eine mogliche wenngleich nicht die einzig mogliche Lesart Der osterreichische Staatskanzler Klemens von Metternich machte sich die Auffassung von Gentz zu eigen Auf den Karlsbader Konferenzen 1819 kam Gegenwind von Bayern und Baden die bereits Reprasentativverfassungen hatten Sie verneinten sogar dass diese konkreten Verfassungen uberhaupt dem Typ entsprachen den Gentz als Reprasentativverfassung bezeichnete Der Vertreter Wurttembergs hingegen sprach offen aus Mit der bayerischen und badischen Verfassung gabe es bereits Reprasentativverfassungen in Einzelstaaten diesen Zustand konne man nicht ruckgangig machen Metternich scheiterte zwar mit seinem Hauptziel erreichte aber dass bis 1830 kaum neue Reprasentativverfassungen zustande kamen Wiener SchlussakteErnst August I der Konig von Hannover seit 1837 Bei Herrschaftsantritt hob er die geltende Verfassung auf Trotz deutschlandweiter Emporung griff der Bundestag nicht ein Die Karlsbader Konferenzen fuhrten mit zur Wiener Schlussakte von 1820 Obwohl die konservativen Staatsmanner die Bundesverfassung zuruckentwickeln wollten konnten sie sich der Logik der Sache nicht entziehen und stabilisierten die landstandischen Verfassungen Zwar waren sie gegen die Demokratie aber eben auch gegen willkurlichen Rechtsbruch von oben der die zu sichernde Ordnung gefahrdete Das war auch die ursprungliche Absicht hinter Artikel 13 der Bundesakte Die Autonomie der Staaten bezuglich ihrer Verfassung sollte eingeschrankt werden da Furstenwillkur und Despotie das Herrschaftssystem an sich unterhohlten Michael Kotulla Zugestanden sollte aber nur dasjenige werden was sich aufgrund der tatsachlichen Verhaltnisse in den Landern die in der Tat denkbar unterschiedlich waren nicht vermeiden liess So erklaren sich Artikel 54 und 56 der Wiener Schlussakte Artikel 54 bekraftigte die Pflicht der Staaten eine Verfassung einzurichten Untertanen konnten eine Beschwerde einreichen wenn dies nicht geschah Allerdings bedeutete dies in der Praxis wenig nicht verwunderlich da gerade die fuhrenden Staaten Osterreich und Preussen sich einer Verfassung verweigerten Artikel 56 besagte Die in anerkannter Wirksamkeit bestehenden landstandischen Verfassungen konnen nur auf verfassungsmassigem Wege wieder abgeandert werden Landesherren mussten daher nicht nur einen Umsturz von unten verhindern Sie durften ebenso wenig selbst in einem Staatsstreich die Verfassung andern oder abschaffen Die anerkannte Wirksamkeit bezog sich darauf dass die Verfassung wirklich angewandt wurde auf diese Weise konnte man kein altstandisches theoretisch gultiges Verfassungsrecht wiederherstellen das seit dem Absolutismus einfach nicht mehr angewandt worden war Im Konigreich Hannover fuhrte die Aufhebung des 1833 in Kraft getretenen Staatsgrundgesetzes durch Ernst August I zum 1 November 1837 zum Protest der Gottinger Sieben Siehe auchLandstandschaft Landschaft Landstande Landmann Adel Inkolat zu den landtaflichen Gutern Standegesellschaft Standestaat Verfassungsgeschichte VerfassungsvereinbarungBelegeErnst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band I Reform und Restauration 1789 bis 1830 2 Auflage Verlag W Kohlhammer Stuttgart u a 1967 S 640 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band I Reform und Restauration 1789 bis 1830 2 Auflage Verlag W Kohlhammer Stuttgart u a 1967 S 641 f Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band I Reform und Restauration 1789 bis 1830 2 Auflage Verlag W Kohlhammer Stuttgart u a 1967 S 643 f Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band I Reform und Restauration 1789 bis 1830 2 Auflage Verlag W Kohlhammer Stuttgart u a 1967 S 644 Michael Kotulla Deutsches Verfassungsrecht 1806 1918 Eine Dokumentensammlung nebst Einfuhrungen 1 Band Gesamtdeutschland Anhaltische Staaten und Baden Springer Berlin u a 2006 S 344 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band I Reform und Restauration 1789 bis 1830 2 Auflage Verlag W Kohlhammer Stuttgart u a 1967 S 643 645 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band I Reform und Restauration 1789 bis 1830 2 Auflage Verlag W Kohlhammer Stuttgart u a 1967 S 646 Michael Kotulla Deutsches Verfassungsrecht 1806 1918 Eine Dokumentensammlung nebst Einfuhrungen 1 Band Gesamtdeutschland Anhaltische Staaten und Baden Springer Berlin u a 2006 S 342 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band I Reform und Restauration 1789 bis 1830 2 Auflage Verlag W Kohlhammer Stuttgart u a 1967 S 646 649