Höchstpersönliche Rechte sind in der Rechtswissenschaft subjektive Rechte die einer bestimmten Person zustehen und so en
Höchstpersönliches Recht

Höchstpersönliche Rechte sind in der Rechtswissenschaft subjektive Rechte, die einer bestimmten Person zustehen und so eng mit der Person des Berechtigten verbunden sind, dass sie ausschließlich für diese ihre Bestimmung und ihren Sinn haben.
Allgemeines
Höchstpersönliche Rechte (lateinisch iura personalissima) sind eine Unterart der subjektiven Rechte. Bei letzteren besitzt ein Rechtssubjekt die rechtlich gewährleistete konkrete Befugnis, etwas zu tun (z. B. das Freiheitsrecht der Meinungsfreiheit auszuüben; Art. 5 GG), zu dulden (der Mieter muss sämtliche Maßnahmen dulden, die zur Instandhaltung oder Instandsetzung der Mietsache erforderlich sind; § 555a BGB), zu unterlassen (Eigentumsbeeinträchtigung des fremden Eigentums; § 1004 BGB) oder zu verlangen (eine Kaufpreiszahlung zu verlangen). Die meisten subjektiven Rechte – wie etwa eine Forderung – sind dadurch gekennzeichnet, dass sie von ihrem Rechtsinhalt her nicht sehr eng mit ihrem Rechtsinhaber (hier dem Gläubiger) verbunden sind, so dass der Gläubiger sie an andere Rechtssubjekte übertragen kann, ohne dass eine Inhaltsänderung erfolgt; sie sind von der Person abtrennbar.
Höchstpersönliche Rechte sind dagegen Rechte, die so eng mit der Person ihres Rechtsträgers verknüpft sind, dass sie nicht übertragen werden können und deshalb mit dem Tod des Berechtigten erlöschen. Höchstpersönlichkeit kann daraus resultieren, dass die Ausübung von subjektiven Rechten sehr eng mit der persönlichen Beziehung des Berechtigten zu dem Verpflichteten verbunden ist. Den höchstpersönlichen Rechten ist eigen, dass sie so eng mit der Person des Berechtigten oder Verpflichteten verbunden sind, dass sie nur von diesem in Anspruch genommen oder erfüllt werden können.
Arten
In den verschiedenen Rechtsgebieten gibt es eine Vielzahl höchstpersönlicher Rechte.
Privatrecht
Zu den höchstpersönlichen Rechten des Privatrechts gehören vor allem:
- Die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers ist nach § 613 BGB regelmäßig an die Person des Arbeitnehmers gebunden, so dass er in Person zu leisten hat; das Arbeitsverhältnis endet mit dem Tod des Arbeitnehmers.
- Der Auftragnehmer muss den Auftrag persönlich ausführen und darf ihn im Regelfall nicht einem Dritten übertragen (§ 664 Abs. 1 BGB).
- Dienstbarkeiten: Grunddienstbarkeit (§ 1018 ff. BGB), Nießbrauch (§ 1030 ff. BGB), beschränkte persönliche Dienstbarkeit (§ 1090 ff. BGB) und Wohnungsrecht (§ 1093 BGB) sind einer bestimmten Person als Nutzungsrechte eingeräumt und können nur von ihr wahrgenommen werden.
- Erbrecht: Höchstpersönliche Rechte des Erblassers (wie etwa dessen Vereinsmitgliedschaft) sind an seine Person gebunden und nicht vererbbar. Der Einsichtsanspruch in die Krankenakte des Erblassers geht dagegen auf die Erben über. Der aus dem Pflichtteil (nach § 2303 BGB) hervorgehende Anspruch ist ein höchstpersönliches Recht.
- Familienrechte (wie das Namensrecht gemäß § 12 BGB, die Eheschließung gemäß § 1311 oder der Zugewinnausgleich gemäß § 1378 BGB) sind höchstpersönlicher Natur. Das gilt auch für das höchstpersönliche Rechtsgeschäft der Eheschließung (§ 1310 Abs. 1 BGB).
- Gesellschaftsrecht: Gesellschafteransprüche gegeneinander in der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§ 717 BGB) sind höchstpersönlicher Natur. Das trifft auch auf die Ausübung der Geschäftsführung einer GmbH oder bei Vorstandsmitgliedern einer AG zu.
- Grundstücksrecht: Eine zugunsten einer bestimmten Person bestehende Reallast kann gemäß § 1111 Abs. 2 BGB von dieser nicht veräußert oder belastet werden, sie ist an den Begünstigten gebunden.
- Mitgliedschaftsrechte: Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte im Verein kann vom Vereinsmitglied nicht einem anderen überlassen werden (§ 38 BGB). Im Gegensatz hierzu wurde die höchstpersönliche Natur eines Facebook-Accounts vom Bundesgerichtshof (BGH) verneint.
- Rechte an den persönlichen Rechtsgütern des § 823 Abs. 1 BGB (Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit): Diese allgemeinen Persönlichkeitsrechte können nur von der sie innehabenden Person wahrgenommen werden.
- Die Testamentserrichtung durch den Erblasser kann nur persönlich erfolgen (§ 2064 BGB).
- Der Unterhaltsanspruch nach Scheidung der Ehe ist höchstpersönlich und erlischt mit der Wiederheirat, der Begründung einer Lebenspartnerschaft oder dem Tode des Berechtigten (§ 1586 BGB, § 1615 BGB). Ansprüche auf die Gewährung von Unterhalt sind nur so lange zu erfüllen, wie der Unterhaltsberechtigte lebt (§ 1568 BGB, § 1615 BGB).
- Unterlassungsanspruch: Bereits das Reichsgericht (RG) stufte den Unterlassungsanspruch im Juni 1935 als höchstpersönliches Recht ein, weshalb er als solcher unübertragbar ist.
- Das Urheberrecht ist als höchstpersönliches Recht nicht übertragbar, außer im Wege der Verfügung von Todes wegen oder an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung (§ 29 Abs. 1 UrhG). Eine Ausnahme bildet das Nutzungsrecht hieraus. Übertragbar sind – trotz Höchstpersönlichkeit – Patente und Lizenzen (§ 15 PatG), Marken (§ 27 Abs. 1 MarkenG) sowie Geschmacks- und Gebrauchsmuster (§§ 29 Designgesetz, § 22 GebrMG), nicht jedoch das Erfinderpersönlichkeitsrecht.
- Der Anspruch auf Urlaub kann nur dem Arbeitnehmer durch Freistellung von dessen (höchstpersönlicher) Arbeitspflicht gewährt werden, Inhalt des Urlaubsanspruchs ist deshalb nach §§ 1, § 3 BUrlG die Beseitigung der Arbeitspflicht für die Dauer der Urlaubszeit. Allerdings geht der bereits entstandene Urlaubsabgeltungsanspruch als reiner Geldanspruch mit dem Tod des Arbeitnehmers gemäß § 1922 BGB auf die Erben über.
- Das Vorkaufsrecht im Schuldrecht aus § 463 BGB soll den Interessen eines Einzelnen dienen und daher auch regelmäßig von seiner Person nicht ablösbar sein.
Diese Rechte sind einer bestimmten Person eingeräumt und können nur von dieser wahrgenommen werden.
Öffentliches Recht
Im Öffentlichen Recht sind höchstpersönliche subjektive öffentliche Rechte typisch für das Sozialrecht. Beispielsweise endet der Anspruch auf eine Rente aus der Gesetzlichen Rentenversicherung mit dem Tod des Versicherten (§ 102 Abs. 5 SGB VI). Renten aus der Gesetzlichen Unfallversicherung an Hinterbliebene werden bis zu deren Tod geleistet (§ 73 Abs. 6 SGB VI). Diese Ansprüche sichern die Existenz des Einzelnen und können daher nicht vererbt werden. Eine besondere praktische Bedeutung hat die persönliche Meldepflicht von Arbeitslosen, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend machen. Sie müssen sich persönlich bei der Behörde arbeitslos melden (§ 141 SGB III).
Verfassungsrecht
Verfassungsrechtlich sind vor allem die Grundrechte als höchstpersönliche Rechte ausgestaltet. Nur der jeweilige Grundrechtsträger kann sich daher gegenüber den Grundrechtsadressaten auf seine jeweilige grundrechtlich verbürgte Rechtsposition berufen. Die Grundrechtsträgerschaft „dürfte mit der Befruchtung der Eizelle beginnen“, sie endet grundsätzlich mit dem Tod. So steht das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Art. 2 Abs. 1 GG nur dem Grundrechtsträger zu, er alleine darf etwa das Recht am eigenen Bild geltend machen. Sieht er sein Grundrecht verletzt, kann er hiergegen Verfassungsbeschwerde erheben. Wer die Verletzung eines Grundrechts in einer Verfassungsbeschwerde geltend macht, muss davon unmittelbar und selbst betroffen sein. Das Verfassungsbeschwerdeverfahren ist dadurch gekennzeichnet, dass es ausschließlich der Durchsetzung bestimmter, subjektiver höchstpersönlicher Rechte des Beschwerdeführers dient. Ob die Menschenwürde auch über den Tod des Betroffenen hinaus geschützt sei, ist im Einzelnen umstritten.
Zu den höchstpersönlichen öffentlichen Rechten zählt insbesondere auch das Wahlrecht; die Staatsbürger müssen ihre Stimme selbst abgeben (aktives Wahlrecht, § 14 BWahlG), und sie können auch ihr Recht, sich zur Wahl zu stellen (passives Wahlrecht, § 15 BWahlG) ebenfalls nur selbst wahrnehmen. Weder die Wähler noch die Gewählten können sich bei der Ausübung ihrer Rechte vertreten lassen.
Verfahrensrecht
Dem materiellen Recht folgt das Verfahrensrecht. Höchstpersönliche Ansprüche müssen von dem Rechtsträger selbst im Verwaltungsverfahren oder im Gerichtsprozess geltend gemacht werden (Prozessführungsbefugnis). Insbesondere eine gewillkürte Prozessstandschaft ist bei höchstpersönlichen Ansprüchen und Rechten ausgeschlossen, weil sie nicht übertragbar sind.
Von der höchstpersönlichen Geltendmachung ist die Vertretung im Verfahren zu unterscheiden. Im ersten Fall geht es um die Stellung als Partei im Verfahren, im zweiten darum, wer tatsächlich im Prozess oder im Verwaltungsverfahren für den Kläger oder Antragsteller handelt. Der Betroffene kann sich deshalb beispielsweise durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Eigenschaften
Höchstpersönliche Rechte sind so eng mit einer bestimmten Person verknüpft, dass nur diese sie als Rechtsträger geltend machen kann. Sie verbleiben bei dieser Person bis zu deren Tod. Diese Rechte sind daher weder abtretbar, übertragbar, vererblich,pfändbar noch verpfändbar; dies ergibt sich aus den §§ 399, § 400 BGB und § 851 Abs. 1 ZPO. Sie unterfallen daher nicht dem Begriff des Rechtsobjekts. Höchstpersönliche Rechte sind auch für eine Stellvertretung nicht zugänglich, sondern müssen durch den Rechtsträger selbst ausgeübt werden. Das ist bei der Eheschließung besonders einsichtig. Auch die stellvertretende Ausübung höchstpersönlicher Rechte durch die Vertretungsmacht des gesetzlichen Vertreters ist nicht möglich.
International
Das Schweizer Zivilrecht unterscheidet unter anderem zwischen urteilsfähigen und urteilsunfähigen Personen. Urteilsfähig im Sinne des Art. 16 ZGB ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäß zu handeln. Urteilsfähige, aber handlungsunfähige Personen üben höchstpersönliche Rechte selbstständig aus, für urteilsunfähige Personen handelt der gesetzliche Vertreter, sofern nicht ein Recht so eng mit der Persönlichkeit verbunden ist, dass jede Vertretung ausgeschlossen ist (Art. 19c ZGB). Aus diesem Grunde unterscheidet in der Schweiz die Rechtswissenschaft zwischen absolut und relativ höchstpersönlichen Rechten. Absolute sind besonders eng mit der Persönlichkeit des Rechtsträgers verbunden und für eine Stellvertretung nicht zugänglich, sondern müssen durch den Rechtsträger ausgeübt werden. Relative lassen dagegen bei Urteilsunfähigen eine Stellvertretung zu. Die familienrechtliche Anfechtungsklage stellt nach Art. 256 ZGB ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft dar.
In Österreich ist die Verfügung über die dem höchstpersönlichen Lebensbereich zugehörigen Rechte mit einer gesetzlichen Vertretung unvereinbar. Für derartige Verfügungen ist die natürliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit erforderlich. Fehlt diese Einsicht, so kann ein höchstpersönliches Recht weder durch den gesetzlichen Vertreter oder Sachwalter noch durch das Pflegschafts- oder Sachwalterschaftsgericht ersetzt werden. Das Recht am eigenen Bild ebenso wie das Datenschutzrecht sind höchstpersönliche Rechte; eine Zustimmung zur öffentlichen Verwertung derartiger Daten oder Bilder ist eine Willenserklärung höchstpersönlicher Natur, die nur vom Betroffenen selbst abgegeben werden kann. Auch in Österreich hat der Arbeitnehmer („Dienstnehmer“) die Dienste in eigener Person zu leisten, der Anspruch auf die Dienste ist nicht übertragbar (§ 1153 ABGB). Gemäß § 564 ABGB kann der Erblasser seinen letzten Willen nur selbst erklären (höchstpersönliche Willenserklärung).
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im Juni 2014 den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub als ein „besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts“ anerkannt. Die Angehörigen des verstorbenen Arbeitnehmers können daher gegenüber dem Arbeitgeber einen Abgeltungsanspruch für den wegen Todes nicht genommenen Urlaub geltend machen.
Einzelnachweise
- Carl Creifelds, Creifelds Rechtswörterbuch, 21. Aufl. 2014, S. 661, ISBN 978-3-406-63871-8
- Peter Mankowski, Beseitigungsrechte: Anfechtung, Widerruf und verwandte Institute, 2003, S. 990
- BVerwGE 15, 234, 235
- BGH NJW 1983, 2627, 2628
- Otto Palandt/Christian Grünberg, BGB-Kommentar, 73. Auflage, 2014, § 413 Rn. 2
- Pressemitteilung Nr. 115/18 vom 12. Juli 2018. Abgerufen am 14. Juli 2018.
- René Lochmann, Die Einräumung von Fernsehübertragungsrechten an Sportveranstaltungen, 2005, S. 109
- RG 148, 147
- BAG, Urteil vom 20. September 2011, Az.: 9 AZR 416/10
- BAG, Urteil vom 22. September 2015, Az.: 9 AZR 170/14
- Carl Crome, System des deutschen bürgerlichen Rechts: Recht der Schuldverhältnisse, 1. Hälfte, Band 2, 1902, S. 498
- Bodo Pieroth/Bernhard Schlink, Grundrechte. Staatsrecht II. 25. Aufl. 2009, ISBN 978-3-8114-9709-2. Rn. 120.
- Hans D. Jarass in: Ders. und Bodo Pieroth: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. Kommentar, 7. Auflage, München 2004, ISBN 3-406-51428-6, Art. 1 GG Rn. 6 mit weiteren Nachweisen.
- Hans D. Jarass in: Ders. und Bodo Pieroth: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. Kommentar, 7. Auflage, München 2004, Art. 19 GG Rn. 8 mit weiteren Nachweisen.
- Stefan Ruppert, in: Dieter C. Umbach/Thomas Clemens/Wilhelm Dollinger, BVerfGG, 2005, § 90 Rn. 23
- Michael Sachs, Verfassungsrecht II: Grundrechte. 2. Auflage 2003, ISBN 3-540-00003-8. B. 38 Rn. 6.
- Otto Palandt/Wolfgang Edenhofer, BGB-Kommentar, 73. Auflage, 2014, § 1922 BGB Rn. 36
- Winfried Boecken, BGB - Allgemeiner Teil, 2007, S. 113
- Debora Tanner, Die minderjährige Mutter und ihr Kind, 2009, S. 17
- Franziska Sprecher, Medizinische Forschung mit Kindern und Jugendlichen, 2007, S. 204
- Absolute Höchstpersönlichkeit der Anfechtungsklage ( vom 18. Juli 2018 im Internet Archive) (PDF; 33 kB). In: Departement des Innern. GER 10/2007. Abgerufen am 28. Juli 2012.
- Thomas Höhne, Wer kann über höchstpersönliche Rechte verfügen, in: Zeitschrift für Informationsrecht, Heft 3, 2015, S. 330
- OGH, Beschluss vom 10. Mai 2005, Az.: 5Ob94/05t
- EuGH, Urteil vom 12. Juni 2014, Az.: C-118/13 Gülay Bollacke ./. K + K Klaas & Kock B.V. & Co. KG
Autor: www.NiNa.Az
Veröffentlichungsdatum:
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Hochstpersonliche Rechte sind in der Rechtswissenschaft subjektive Rechte die einer bestimmten Person zustehen und so eng mit der Person des Berechtigten verbunden sind dass sie ausschliesslich fur diese ihre Bestimmung und ihren Sinn haben AllgemeinesHochstpersonliche Rechte lateinisch iura personalissima sind eine Unterart der subjektiven Rechte Bei letzteren besitzt ein Rechtssubjekt die rechtlich gewahrleistete konkrete Befugnis etwas zu tun z B das Freiheitsrecht der Meinungsfreiheit auszuuben Art 5 GG zu dulden der Mieter muss samtliche Massnahmen dulden die zur Instandhaltung oder Instandsetzung der Mietsache erforderlich sind 555a BGB zu unterlassen Eigentumsbeeintrachtigung des fremden Eigentums 1004 BGB oder zu verlangen eine Kaufpreiszahlung zu verlangen Die meisten subjektiven Rechte wie etwa eine Forderung sind dadurch gekennzeichnet dass sie von ihrem Rechtsinhalt her nicht sehr eng mit ihrem Rechtsinhaber hier dem Glaubiger verbunden sind so dass der Glaubiger sie an andere Rechtssubjekte ubertragen kann ohne dass eine Inhaltsanderung erfolgt sie sind von der Person abtrennbar Hochstpersonliche Rechte sind dagegen Rechte die so eng mit der Person ihres Rechtstragers verknupft sind dass sie nicht ubertragen werden konnen und deshalb mit dem Tod des Berechtigten erloschen Hochstpersonlichkeit kann daraus resultieren dass die Ausubung von subjektiven Rechten sehr eng mit der personlichen Beziehung des Berechtigten zu dem Verpflichteten verbunden ist Den hochstpersonlichen Rechten ist eigen dass sie so eng mit der Person des Berechtigten oder Verpflichteten verbunden sind dass sie nur von diesem in Anspruch genommen oder erfullt werden konnen ArtenIn den verschiedenen Rechtsgebieten gibt es eine Vielzahl hochstpersonlicher Rechte Privatrecht Zu den hochstpersonlichen Rechten des Privatrechts gehoren vor allem Die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers ist nach 613 BGB regelmassig an die Person des Arbeitnehmers gebunden so dass er in Person zu leisten hat das Arbeitsverhaltnis endet mit dem Tod des Arbeitnehmers Der Auftragnehmer muss den Auftrag personlich ausfuhren und darf ihn im Regelfall nicht einem Dritten ubertragen 664 Abs 1 BGB Dienstbarkeiten Grunddienstbarkeit 1018 ff BGB Niessbrauch 1030 ff BGB beschrankte personliche Dienstbarkeit 1090 ff BGB und Wohnungsrecht 1093 BGB sind einer bestimmten Person als Nutzungsrechte eingeraumt und konnen nur von ihr wahrgenommen werden Erbrecht Hochstpersonliche Rechte des Erblassers wie etwa dessen Vereinsmitgliedschaft sind an seine Person gebunden und nicht vererbbar Der Einsichtsanspruch in die Krankenakte des Erblassers geht dagegen auf die Erben uber Der aus dem Pflichtteil nach 2303 BGB hervorgehende Anspruch ist ein hochstpersonliches Recht Familienrechte wie das Namensrecht gemass 12 BGB die Eheschliessung gemass 1311 oder der Zugewinnausgleich gemass 1378 BGB sind hochstpersonlicher Natur Das gilt auch fur das hochstpersonliche Rechtsgeschaft der Eheschliessung 1310 Abs 1 BGB Gesellschaftsrecht Gesellschafteranspruche gegeneinander in der Gesellschaft burgerlichen Rechts 717 BGB sind hochstpersonlicher Natur Das trifft auch auf die Ausubung der Geschaftsfuhrung einer GmbH oder bei Vorstandsmitgliedern einer AG zu Grundstucksrecht Eine zugunsten einer bestimmten Person bestehende Reallast kann gemass 1111 Abs 2 BGB von dieser nicht veraussert oder belastet werden sie ist an den Begunstigten gebunden Mitgliedschaftsrechte Die Ausubung der Mitgliedschaftsrechte im Verein kann vom Vereinsmitglied nicht einem anderen uberlassen werden 38 BGB Im Gegensatz hierzu wurde die hochstpersonliche Natur eines Facebook Accounts vom Bundesgerichtshof BGH verneint Rechte an den personlichen Rechtsgutern des 823 Abs 1 BGB Leben Korper Gesundheit Freiheit Diese allgemeinen Personlichkeitsrechte konnen nur von der sie innehabenden Person wahrgenommen werden Die Testamentserrichtung durch den Erblasser kann nur personlich erfolgen 2064 BGB Der Unterhaltsanspruch nach Scheidung der Ehe ist hochstpersonlich und erlischt mit der Wiederheirat der Begrundung einer Lebenspartnerschaft oder dem Tode des Berechtigten 1586 BGB 1615 BGB Anspruche auf die Gewahrung von Unterhalt sind nur so lange zu erfullen wie der Unterhaltsberechtigte lebt 1568 BGB 1615 BGB Unterlassungsanspruch Bereits das Reichsgericht RG stufte den Unterlassungsanspruch im Juni 1935 als hochstpersonliches Recht ein weshalb er als solcher unubertragbar ist Das Urheberrecht ist als hochstpersonliches Recht nicht ubertragbar ausser im Wege der Verfugung von Todes wegen oder an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung 29 Abs 1 UrhG Eine Ausnahme bildet das Nutzungsrecht hieraus Ubertragbar sind trotz Hochstpersonlichkeit Patente und Lizenzen 15 PatG Marken 27 Abs 1 MarkenG sowie Geschmacks und Gebrauchsmuster 29 Designgesetz 22 GebrMG nicht jedoch das Erfinderpersonlichkeitsrecht Der Anspruch auf Urlaub kann nur dem Arbeitnehmer durch Freistellung von dessen hochstpersonlicher Arbeitspflicht gewahrt werden Inhalt des Urlaubsanspruchs ist deshalb nach 1 3 BUrlG die Beseitigung der Arbeitspflicht fur die Dauer der Urlaubszeit Allerdings geht der bereits entstandene Urlaubsabgeltungsanspruch als reiner Geldanspruch mit dem Tod des Arbeitnehmers gemass 1922 BGB auf die Erben uber Das Vorkaufsrecht im Schuldrecht aus 463 BGB soll den Interessen eines Einzelnen dienen und daher auch regelmassig von seiner Person nicht ablosbar sein Diese Rechte sind einer bestimmten Person eingeraumt und konnen nur von dieser wahrgenommen werden Offentliches Recht Im Offentlichen Recht sind hochstpersonliche subjektive offentliche Rechte typisch fur das Sozialrecht Beispielsweise endet der Anspruch auf eine Rente aus der Gesetzlichen Rentenversicherung mit dem Tod des Versicherten 102 Abs 5 SGB VI Renten aus der Gesetzlichen Unfallversicherung an Hinterbliebene werden bis zu deren Tod geleistet 73 Abs 6 SGB VI Diese Anspruche sichern die Existenz des Einzelnen und konnen daher nicht vererbt werden Eine besondere praktische Bedeutung hat die personliche Meldepflicht von Arbeitslosen die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend machen Sie mussen sich personlich bei der Behorde arbeitslos melden 141 SGB III Verfassungsrecht Verfassungsrechtlich sind vor allem die Grundrechte als hochstpersonliche Rechte ausgestaltet Nur der jeweilige Grundrechtstrager kann sich daher gegenuber den Grundrechtsadressaten auf seine jeweilige grundrechtlich verburgte Rechtsposition berufen Die Grundrechtstragerschaft durfte mit der Befruchtung der Eizelle beginnen sie endet grundsatzlich mit dem Tod So steht das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Art 2 Abs 1 GG nur dem Grundrechtstrager zu er alleine darf etwa das Recht am eigenen Bild geltend machen Sieht er sein Grundrecht verletzt kann er hiergegen Verfassungsbeschwerde erheben Wer die Verletzung eines Grundrechts in einer Verfassungsbeschwerde geltend macht muss davon unmittelbar und selbst betroffen sein Das Verfassungsbeschwerdeverfahren ist dadurch gekennzeichnet dass es ausschliesslich der Durchsetzung bestimmter subjektiver hochstpersonlicher Rechte des Beschwerdefuhrers dient Ob die Menschenwurde auch uber den Tod des Betroffenen hinaus geschutzt sei ist im Einzelnen umstritten Zu den hochstpersonlichen offentlichen Rechten zahlt insbesondere auch das Wahlrecht die Staatsburger mussen ihre Stimme selbst abgeben aktives Wahlrecht 14 BWahlG und sie konnen auch ihr Recht sich zur Wahl zu stellen passives Wahlrecht 15 BWahlG ebenfalls nur selbst wahrnehmen Weder die Wahler noch die Gewahlten konnen sich bei der Ausubung ihrer Rechte vertreten lassen Verfahrensrecht Dem materiellen Recht folgt das Verfahrensrecht Hochstpersonliche Anspruche mussen von dem Rechtstrager selbst im Verwaltungsverfahren oder im Gerichtsprozess geltend gemacht werden Prozessfuhrungsbefugnis Insbesondere eine gewillkurte Prozessstandschaft ist bei hochstpersonlichen Anspruchen und Rechten ausgeschlossen weil sie nicht ubertragbar sind Von der hochstpersonlichen Geltendmachung ist die Vertretung im Verfahren zu unterscheiden Im ersten Fall geht es um die Stellung als Partei im Verfahren im zweiten darum wer tatsachlich im Prozess oder im Verwaltungsverfahren fur den Klager oder Antragsteller handelt Der Betroffene kann sich deshalb beispielsweise durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen EigenschaftenHochstpersonliche Rechte sind so eng mit einer bestimmten Person verknupft dass nur diese sie als Rechtstrager geltend machen kann Sie verbleiben bei dieser Person bis zu deren Tod Diese Rechte sind daher weder abtretbar ubertragbar vererblich pfandbar noch verpfandbar dies ergibt sich aus den 399 400 BGB und 851 Abs 1 ZPO Sie unterfallen daher nicht dem Begriff des Rechtsobjekts Hochstpersonliche Rechte sind auch fur eine Stellvertretung nicht zuganglich sondern mussen durch den Rechtstrager selbst ausgeubt werden Das ist bei der Eheschliessung besonders einsichtig Auch die stellvertretende Ausubung hochstpersonlicher Rechte durch die Vertretungsmacht des gesetzlichen Vertreters ist nicht moglich InternationalDas Schweizer Zivilrecht unterscheidet unter anderem zwischen urteilsfahigen und urteilsunfahigen Personen Urteilsfahig im Sinne des Art 16 ZGB ist jede Person der nicht wegen ihres Kindesalters infolge geistiger Behinderung psychischer Storung Rausch oder ahnlicher Zustande die Fahigkeit mangelt vernunftgemass zu handeln Urteilsfahige aber handlungsunfahige Personen uben hochstpersonliche Rechte selbststandig aus fur urteilsunfahige Personen handelt der gesetzliche Vertreter sofern nicht ein Recht so eng mit der Personlichkeit verbunden ist dass jede Vertretung ausgeschlossen ist Art 19c ZGB Aus diesem Grunde unterscheidet in der Schweiz die Rechtswissenschaft zwischen absolut und relativ hochstpersonlichen Rechten Absolute sind besonders eng mit der Personlichkeit des Rechtstragers verbunden und fur eine Stellvertretung nicht zuganglich sondern mussen durch den Rechtstrager ausgeubt werden Relative lassen dagegen bei Urteilsunfahigen eine Stellvertretung zu Die familienrechtliche Anfechtungsklage stellt nach Art 256 ZGB ein hochstpersonliches Rechtsgeschaft dar In Osterreich ist die Verfugung uber die dem hochstpersonlichen Lebensbereich zugehorigen Rechte mit einer gesetzlichen Vertretung unvereinbar Fur derartige Verfugungen ist die naturliche Einsichts und Urteilsfahigkeit erforderlich Fehlt diese Einsicht so kann ein hochstpersonliches Recht weder durch den gesetzlichen Vertreter oder Sachwalter noch durch das Pflegschafts oder Sachwalterschaftsgericht ersetzt werden Das Recht am eigenen Bild ebenso wie das Datenschutzrecht sind hochstpersonliche Rechte eine Zustimmung zur offentlichen Verwertung derartiger Daten oder Bilder ist eine Willenserklarung hochstpersonlicher Natur die nur vom Betroffenen selbst abgegeben werden kann Auch in Osterreich hat der Arbeitnehmer Dienstnehmer die Dienste in eigener Person zu leisten der Anspruch auf die Dienste ist nicht ubertragbar 1153 ABGB Gemass 564 ABGB kann der Erblasser seinen letzten Willen nur selbst erklaren hochstpersonliche Willenserklarung Der Europaische Gerichtshof EuGH hat im Juni 2014 den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts anerkannt Die Angehorigen des verstorbenen Arbeitnehmers konnen daher gegenuber dem Arbeitgeber einen Abgeltungsanspruch fur den wegen Todes nicht genommenen Urlaub geltend machen EinzelnachweiseCarl Creifelds Creifelds Rechtsworterbuch 21 Aufl 2014 S 661 ISBN 978 3 406 63871 8 Peter Mankowski Beseitigungsrechte Anfechtung Widerruf und verwandte Institute 2003 S 990 BVerwGE 15 234 235 BGH NJW 1983 2627 2628 Otto Palandt Christian Grunberg BGB Kommentar 73 Auflage 2014 413 Rn 2 Pressemitteilung Nr 115 18 vom 12 Juli 2018 Abgerufen am 14 Juli 2018 Rene Lochmann Die Einraumung von Fernsehubertragungsrechten an Sportveranstaltungen 2005 S 109 RG 148 147 BAG Urteil vom 20 September 2011 Az 9 AZR 416 10 BAG Urteil vom 22 September 2015 Az 9 AZR 170 14 Carl Crome System des deutschen burgerlichen Rechts Recht der Schuldverhaltnisse 1 Halfte Band 2 1902 S 498 Bodo Pieroth Bernhard Schlink Grundrechte Staatsrecht II 25 Aufl 2009 ISBN 978 3 8114 9709 2 Rn 120 Hans D Jarass in Ders und Bodo Pieroth Grundgesetz fur die Bundesrepublik Deutschland Kommentar 7 Auflage Munchen 2004 ISBN 3 406 51428 6 Art 1 GG Rn 6 mit weiteren Nachweisen Hans D Jarass in Ders und Bodo Pieroth Grundgesetz fur die Bundesrepublik Deutschland Kommentar 7 Auflage Munchen 2004 Art 19 GG Rn 8 mit weiteren Nachweisen Stefan Ruppert in Dieter C Umbach Thomas Clemens Wilhelm Dollinger BVerfGG 2005 90 Rn 23 Michael Sachs Verfassungsrecht II Grundrechte 2 Auflage 2003 ISBN 3 540 00003 8 B 38 Rn 6 Otto Palandt Wolfgang Edenhofer BGB Kommentar 73 Auflage 2014 1922 BGB Rn 36 Winfried Boecken BGB Allgemeiner Teil 2007 S 113 Debora Tanner Die minderjahrige Mutter und ihr Kind 2009 S 17 Franziska Sprecher Medizinische Forschung mit Kindern und Jugendlichen 2007 S 204 Absolute Hochstpersonlichkeit der Anfechtungsklage Memento vom 18 Juli 2018 im Internet Archive PDF 33 kB In Departement des Innern GER 10 2007 Abgerufen am 28 Juli 2012 Thomas Hohne Wer kann uber hochstpersonliche Rechte verfugen in Zeitschrift fur Informationsrecht Heft 3 2015 S 330 OGH Beschluss vom 10 Mai 2005 Az 5Ob94 05t EuGH Urteil vom 12 Juni 2014 Az C 118 13 Gulay Bollacke K K Klaas amp Kock B V amp Co KGNormdaten Sachbegriff GND 1075474728 GND Explorer lobid OGND AKS Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten