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Dieser Artikel betrifft den nachgestellten Zusatz für die gleichnamige Erzählung von Ferdinand von Saar siehe Außer Dien

Außer Dienst

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Dieser Artikel betrifft den nachgestellten Zusatz; für die gleichnamige Erzählung von Ferdinand von Saar siehe Außer Dienst (Erzählung), für die Autobiografie von Helmut Schmidt siehe Außer Dienst: Eine Bilanz.

Außer Dienst (a. D.) ist ein nachgestellter Zusatz zu einer Amts-, Dienst- oder Dienstgradbezeichnung.

Deutschland

Beamte und Richter

Ruhestandbeamte und -richter

Beamte und Richter des Bundes im Ruhestand dürfen die ihnen bei der Versetzung in den Ruhestand zustehende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ oder „a. D.“ und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel weiterführen (§ 86 Abs. 3 S. 1 BBG). Ändert sich die Bezeichnung des früheren Amtes, darf die geänderte Amtsbezeichnung geführt werden (§ 86 Abs. 3 S. 2 BBG). Nach dem Wechsel in ein anderes Amt mit einem niedrigeren Endgrundgehalt darf neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz „außer Dienst“ oder „a. D.“ geführt werden (§ 86 Abs. 2 S. 3 BBG).

Emeritierte Professoren tragen nicht den Zusatz a. D. sondern üblicherweise em. für emeritus. Nach der Abschaffung der Emeritierung berufene Hochschullehrer tragen keinen Zusatz.

Entsprechende Regelungen zu Ruhestandbeamten und -richtern der Länder und Gemeinden befinden sich auch in den Beamtengesetzen der Länder.

Entlassene Beamte und Richter

Entlassenen Beamten und Richtern des Bundes kann die oberste Dienstbehörde die Erlaubnis erteilen, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ oder „a. D.“ sowie die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen. Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn der frühere Beamte sich ihrer als nicht würdig erweist (§ 39 S. 2 f. BBG).

Entlassene Anwärter des Bundes im Vorbereitungsdienst, die in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf gestanden haben, dürfen ihre ehemalige Dienstbezeichnung nicht mit dem Zusatz führen, da die rechtlichen Bestimmungen zur Trageberechtigung nur Amtsbezeichnungen umfassen.

Entsprechende Regelungen zu entlassenen Beamten und Richtern der Länder und Gemeinden befinden sich auch in den Beamtengesetzen der Länder.

Soldaten

Soldaten im Ruhestand

Mit dem Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand hat der Berufssoldat der Bundeswehr das Recht, seine Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.)“ weiterzuführen (§ 44 Abs. 7 SG). Berufssoldaten der Wehrmacht dürfen ihre letzte Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „a. D.“ weiterführen gemäß § 53 Abs. 5 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen. Die Befugnis für Soldaten der ehemaligen Nationalen Volksarmee, die Bezeichnung des dort zuletzt erreichten Dienstgrades nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienstverhältnis mit den Zusätzen „a. D.“ oder „d. R.“ weiterführen zu dürfen, folgte aus der Reservistenordnung der DDR, die nach dem Einigungsvertrag nicht fortgilt, womit die früher aus ihr abzuleitenden Befugnisse erloschen. Auch besteht kein diesbezügliches Gewohnheitsrecht.Alexander-Martin Sardina erläutert im Zusammenhang mit der biografischen Vorstellung eines Zeitzeugen die Kontroverse darum und kritisiert die fehlende Befugnis als „nicht nachvollziehbar“.

Frühere, nicht in den Ruhestand versetzte Soldaten

Frühere Soldaten dürfen ihren in der Bundeswehr erworbenen Dienstgrad mit dem Zusatz „der Reserve“ oder „d. R.“ weiterführen, wenn ihnen ihr Dienstgrad nicht nur vorläufig oder zeitweilig verliehen worden ist und sie nicht als früherer Berufssoldat berechtigt sind, ihren Dienstgrad mit dem Zusatz „außer Dienst“ oder „a. D.“ zu führen (§ 2 Abs. 1 ResG). Werden Reservisten in ein Wehrdienstverhältnis berufen, führen sie ihren Dienstgrad während des Wehrdienstverhältnisses ohne einen dieser Zusätze (§ 2 Abs. 2 ResG).

Ehemalige Personen in einem Amtsverhältnis

Den Zusatz führen in Deutschland üblicherweise ebenfalls Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis gestanden haben (z. B. Bundeskanzler, Minister, Senatoren, Parlamentarische Staatssekretäre), wofür eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich ist. Bezeichnungen wie „Altbundeskanzler“, die gelegentlich im journalistischen Sprachgebrauch verwendet werden, führen ehemalige Amtsinhaber selbst nicht.

Abgeordnete

Ehemalige Abgeordnete führen den Zusatz „außer Dienst“ zur Bezeichnung „Mitglied des Bundestages“ (oder eines anderen Parlaments) nicht, weil sie Mandatsträger und nicht Beamte waren, die ihre Funktion durch Wahl erlangt hatten und nicht wieder in Dienst gestellt werden können nach dem Ausscheiden aus dem Parlament.

Beamte als Bundestagsabgeordnete

Personen, deren Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis ruhen, weil sie als Abgeordnete in den Deutschen Bundestag gewählt worden sind, haben das Recht, ihr Amts- oder Dienstbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ („a. D.“) zu führen (§ 5 Abs. 1 S. 3 i. V. m. § 8 Abs. 1 AbgG).

Schweiz

In der Schweiz ist der Zusatz aD bzw. ausser Dienst gesetzlich in Art. 95 der Verordnung über die Militärdienstpflicht (VMDP) geregelt. Er darf von militärischen Dienstgraden geführt werden, die aus der Militärdienstpflicht entlassen wurden. Es ist dabei unerheblich, ob es sich um einen Berufsmilitär handelt oder nicht, beispielsweise Oberstlt aD.

Zivile Amtsträger werden mit dem Zusatz alt vor der Amtsbezeichnung als aus der Funktion ausgeschieden bezeichnet, beispielsweise alt Gemeindeschreiber.

Einzelnachweise

  1. Hochschullehrerbund: Titelführungsbefugnis nach dem Ausscheiden aus der Hochschule Stand: 1. November 2024
  2. Antwort des Bundesregierung vom 24. Mai 1993 auf eine parlamentarische Anfrage, Bundestags-Drucksache 12/5007, S. 2.
  3. Alexander-Martin Sardina: »Hello, girls and boys!« – Fremdsprachenunterricht in der SBZ und DDR. Wolff Verlag, Berlin 2018, ISBN 978-3-941461-28-4, S. 418 f.
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 15 Jul 2025 / 16:39

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Dieser Artikel betrifft den nachgestellten Zusatz fur die gleichnamige Erzahlung von Ferdinand von Saar siehe Ausser Dienst Erzahlung fur die Autobiografie von Helmut Schmidt siehe Ausser Dienst Eine Bilanz Ausser Dienst a D ist ein nachgestellter Zusatz zu einer Amts Dienst oder Dienstgradbezeichnung DeutschlandBeamte und Richter Ruhestandbeamte und richter Beamte und Richter des Bundes im Ruhestand durfen die ihnen bei der Versetzung in den Ruhestand zustehende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz ausser Dienst oder a D und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel weiterfuhren 86 Abs 3 S 1 BBG Andert sich die Bezeichnung des fruheren Amtes darf die geanderte Amtsbezeichnung gefuhrt werden 86 Abs 3 S 2 BBG Nach dem Wechsel in ein anderes Amt mit einem niedrigeren Endgrundgehalt darf neben der neuen Amtsbezeichnung die des fruheren Amtes mit dem Zusatz ausser Dienst oder a D gefuhrt werden 86 Abs 2 S 3 BBG Emeritierte Professoren tragen nicht den Zusatz a D sondern ublicherweise em fur emeritus Nach der Abschaffung der Emeritierung berufene Hochschullehrer tragen keinen Zusatz Entsprechende Regelungen zu Ruhestandbeamten und richtern der Lander und Gemeinden befinden sich auch in den Beamtengesetzen der Lander Entlassene Beamte und Richter Entlassenen Beamten und Richtern des Bundes kann die oberste Dienstbehorde die Erlaubnis erteilen die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz ausser Dienst oder a D sowie die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu fuhren Die Erlaubnis kann zuruckgenommen werden wenn der fruhere Beamte sich ihrer als nicht wurdig erweist 39 S 2 f BBG Entlassene Anwarter des Bundes im Vorbereitungsdienst die in einem Beamtenverhaltnis auf Widerruf gestanden haben durfen ihre ehemalige Dienstbezeichnung nicht mit dem Zusatz fuhren da die rechtlichen Bestimmungen zur Trageberechtigung nur Amtsbezeichnungen umfassen Entsprechende Regelungen zu entlassenen Beamten und Richtern der Lander und Gemeinden befinden sich auch in den Beamtengesetzen der Lander Soldaten Soldaten im Ruhestand Mit dem Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand hat der Berufssoldat der Bundeswehr das Recht seine Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz ausser Dienst a D weiterzufuhren 44 Abs 7 SG Berufssoldaten der Wehrmacht durfen ihre letzte Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz a D weiterfuhren gemass 53 Abs 5 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhaltnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen Die Befugnis fur Soldaten der ehemaligen Nationalen Volksarmee die Bezeichnung des dort zuletzt erreichten Dienstgrades nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienstverhaltnis mit den Zusatzen a D oder d R weiterfuhren zu durfen folgte aus der Reservistenordnung der DDR die nach dem Einigungsvertrag nicht fortgilt womit die fruher aus ihr abzuleitenden Befugnisse erloschen Auch besteht kein diesbezugliches Gewohnheitsrecht Alexander Martin Sardina erlautert im Zusammenhang mit der biografischen Vorstellung eines Zeitzeugen die Kontroverse darum und kritisiert die fehlende Befugnis als nicht nachvollziehbar Fruhere nicht in den Ruhestand versetzte Soldaten Fruhere Soldaten durfen ihren in der Bundeswehr erworbenen Dienstgrad mit dem Zusatz der Reserve oder d R weiterfuhren wenn ihnen ihr Dienstgrad nicht nur vorlaufig oder zeitweilig verliehen worden ist und sie nicht als fruherer Berufssoldat berechtigt sind ihren Dienstgrad mit dem Zusatz ausser Dienst oder a D zu fuhren 2 Abs 1 ResG Werden Reservisten in ein Wehrdienstverhaltnis berufen fuhren sie ihren Dienstgrad wahrend des Wehrdienstverhaltnisses ohne einen dieser Zusatze 2 Abs 2 ResG Ehemalige Personen in einem Amtsverhaltnis Den Zusatz fuhren in Deutschland ublicherweise ebenfalls Personen die in einem offentlich rechtlichen Amtsverhaltnis gestanden haben z B Bundeskanzler Minister Senatoren Parlamentarische Staatssekretare wofur eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich ist Bezeichnungen wie Altbundeskanzler die gelegentlich im journalistischen Sprachgebrauch verwendet werden fuhren ehemalige Amtsinhaber selbst nicht Abgeordnete Ehemalige Abgeordnete fuhren den Zusatz ausser Dienst zur Bezeichnung Mitglied des Bundestages oder eines anderen Parlaments nicht weil sie Mandatstrager und nicht Beamte waren die ihre Funktion durch Wahl erlangt hatten und nicht wieder in Dienst gestellt werden konnen nach dem Ausscheiden aus dem Parlament Beamte als Bundestagsabgeordnete Personen deren Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhaltnis ruhen weil sie als Abgeordnete in den Deutschen Bundestag gewahlt worden sind haben das Recht ihr Amts oder Dienstbezeichnung mit dem Zusatz ausser Dienst a D zu fuhren 5 Abs 1 S 3 i V m 8 Abs 1 AbgG SchweizIn der Schweiz ist der Zusatz aD bzw ausser Dienst gesetzlich in Art 95 der Verordnung uber die Militardienstpflicht VMDP geregelt Er darf von militarischen Dienstgraden gefuhrt werden die aus der Militardienstpflicht entlassen wurden Es ist dabei unerheblich ob es sich um einen Berufsmilitar handelt oder nicht beispielsweise Oberstlt aD Zivile Amtstrager werden mit dem Zusatz alt vor der Amtsbezeichnung als aus der Funktion ausgeschieden bezeichnet beispielsweise alt Gemeindeschreiber EinzelnachweiseHochschullehrerbund Titelfuhrungsbefugnis nach dem Ausscheiden aus der Hochschule Stand 1 November 2024 Antwort des Bundesregierung vom 24 Mai 1993 auf eine parlamentarische Anfrage Bundestags Drucksache 12 5007 S 2 Alexander Martin Sardina Hello girls and boys Fremdsprachenunterricht in der SBZ und DDR Wolff Verlag Berlin 2018 ISBN 978 3 941461 28 4 S 418 f Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten

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