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Börsenaufsicht

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Die Börsenaufsicht ist eine Aufsichtsbehörde, die den Betrieb von Börsen und den Börsenhandel im Rahmen ihrer Fach- und Rechtsaufsicht überwacht.

Allgemeines

An Börsen konzentriert sich ein volkswirtschaftlich bedeutsamer Teil des Kapitalvermögens, der täglich zu hohen Börsenumsätzen führt. Deshalb betreibt der Gesetzgeber Anleger- und Gläubigerschutz, deren Einhaltung ebenfalls von der Börsenaufsicht überwacht wird. Außerdem ist die Börsenaufsicht zuständig für die Zulassung und Schließung einer Börse, die Überwachung der Ordnungsmäßigkeit des Börsenbetriebs und der Börsengeschäftsabwicklung sowie die Sicherstellung der Einhaltung der börsenrechtlichen Vorschriften.

Die Börsenaufsicht ist im Idealfall eine von der Institution der Börse unabhängige Behörde, die der Börse übergeordnet ist. Da in Deutschland Börsen stets als Anstalten des öffentlichen Rechts organisiert sind und diese regelmäßig einer Aufsichtsbehörde unterstehen, ist die Börsenaufsicht Bestandteil des Verwaltungsrechts.

Rechtsfragen

In Deutschland wird die Börsenaufsicht durch das örtlich zuständige Landesministerium (meist Wirtschaft oder Finanzen) ausgeübt.

Die Börsenaufsicht ist ein Teil der Finanzdienstleistungsaufsicht. Andere Teile der Finanzdienstleistungsaufsicht sind die Aufsicht über Finanzdienstleister (z. B. Kreditinstitute (Bankenaufsicht) oder Versicherungen (Versicherungsaufsicht)) und die . Die Börsenaufsicht wird nicht nur durch die zuständige Aufsichtsbehörde wahrgenommen, sondern auch durch die BaFin, soweit das Wertpapieraufsichtsrecht (Insiderhandel und Publizitätsvorschriften nach der Marktmissbrauchsverordnung und dem WpHG) betroffen ist.

Die Börsenaufsicht wird auch börsenintern wahrgenommen. Hierfür ist das Organ der Handelsüberwachungsstelle vorgesehen, die nach § 7 Abs. 1 BörsG unter Beachtung von Maßgaben der Börsenaufsichtsbehörde zu betreiben ist und den Handel an der Börse und die Börsengeschäftsabwicklung überwacht. Die Börsenaufsichtsbehörde kann der Handelsüberwachungsstelle Weisungen erteilen und die Ermittlungen übernehmen. Die Börsengeschäftsführung kann die Handelsüberwachungsstelle im Rahmen der Aufgaben dieser Stelle mit der Durchführung von Untersuchungen beauftragen.

Verantwortliche Behörden für die Börsenaufsicht
Börse Behörde
Börse Düsseldorf Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen
Börse Frankfurt Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung
Börse Hamburg Behörde für Wirtschaft und Arbeit
Börse Hannover Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Börse München Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie
Börse Stuttgart Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg
Tradegate Exchange und Börse Berlin Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe
European Energy Exchange (EEX) Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

Die Errichtung einer Börse bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Börsenaufsicht (§ 4 BörsG), ebenso der Betrieb eines Freiverkehrs (§ 48 BörsG). Die Erlaubnis kann durch die Börsenaufsicht unter den Bedingungen des § 4 Abs. 5 BörsG aufgehoben werden.

International

Österreich

In Österreich obliegt die Börsenaufsicht gemäß § 8 der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) für Wertpapierbörsen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (Österreich) für Warenbörsen. Die Börse hat die FMA regelmäßig über die Daten des Börsenhandels, insbesondere über Umsätze und Preise der in den geregelten Märkten gehandelten Handelsgegenstände zu unterrichten. Die FMA ist ermächtigt, die Gliederung und Art der Übermittlung durch Verordnung festzusetzen oder durch Verordnung auf die Übermittlung durch die Börse zu verzichten, wenn sie die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen des Börsenhandels durch ein anderes geeignetes Meldesystem erhält; in diesem Fall ist die Börse jedoch weiterhin verpflichtet, alle Anfragen der FMA zum Börsenhandel unverzüglich zu beantworten (§ 8 Abs. 2 BörsG). Gegenstand der Börsenaufsicht ist die Sicherstellung der einschlägigen Gesetze und der Funktionsfähigkeit der Börse. Im Rahmen der Börsenaufsicht kann die Aufsichtsbehörde geeignete Maßnahmen bis hin zur Schließung der Börse und Entlassung der Mitglieder der Börsenkammer setzen.

Schweiz

Die Börsenaufsicht wird in der Schweiz gestützt auf Art. 1 Abs. 1 lit. e Finanzmarktaufsichtsgesetz (FINMAG) durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) vorgenommen (Art. 4 FINMAG).

Die FINMA erteilt (Art 3 BEHG) und entzieht (Art. 36 BEHG) die Genehmigung zum Betrieb der Börse und trifft die zum Vollzug des Börsengesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen notwendigen Verfügungen und überwacht die Einhaltung der gesetzlichen und reglementarischen Vorschriften.

Italien

In Italien wird die Börsenaufsicht durch die Commissione Nazionale per le Società e la Borsa wahrgenommen.

Japan

In Japan wird die Börsenaufsicht von der (金融庁, engl. Financial Services Agency) wahrgenommen. werden von der ihr unterstellten (証券取引等監視委員会, engl. Securities and Exchange Surveillance Commission, SESC) durchgeführt.

Portugal

In Portugal nimmt heute die 1991 gegründete Comissão do Mercado de Valores Mobiliários (CMVM) die Börsenaufsicht und verschiedene weitere Aufgaben wahr. Sie ist Teil des portugiesischen Rats der Finanzaufsichten, dem Conselho Nacional de Supervisores Financeiros. Sie ist in das Europäische Finanzaufsichtssystem (ESFS) integriert und dort der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) angeschlossen.

USA

In den USA wird die Börsenaufsicht von der United States Securities and Exchange Commission – meist SEC genannt – wahrgenommen.

Weblinks

  • Literatur von und über Börsenaufsicht im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek
  • Ana Carvajal, Jennifer Elliott: IMF Study Points to Gaps in Securities Market Regulation. 2008
  • Börsenaufsicht in Deutschland
  • Börsengesetz (Deutschland) (PDF; 140 kB)
  • Börsengesetz (Schweiz) (PDF; 179 kB)
  • Börsengesetz (Österreich) (PDF)

Einzelnachweise

  1. Verlag Dr. Th. Gabler (Hrsg.), Gabler Kompakt-Lexikon Wirtschaft, 2010, S. 66
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
Normdaten (Sachbegriff): GND: 4146192-7 (GND Explorer, lobid, OGND, AKS) | LCCN: sh95001472

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 24 Jun 2025 / 04:37

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RechtsfragenIn Deutschland wird die Borsenaufsicht durch das ortlich zustandige Landesministerium meist Wirtschaft oder Finanzen ausgeubt Die Borsenaufsicht ist ein Teil der Finanzdienstleistungsaufsicht Andere Teile der Finanzdienstleistungsaufsicht sind die Aufsicht uber Finanzdienstleister z B Kreditinstitute Bankenaufsicht oder Versicherungen Versicherungsaufsicht und die Die Borsenaufsicht wird nicht nur durch die zustandige Aufsichtsbehorde wahrgenommen sondern auch durch die BaFin soweit das Wertpapieraufsichtsrecht Insiderhandel und Publizitatsvorschriften nach der Marktmissbrauchsverordnung und dem WpHG betroffen ist Die Borsenaufsicht wird auch borsenintern wahrgenommen Hierfur ist das Organ der Handelsuberwachungsstelle vorgesehen die nach 7 Abs 1 BorsG unter Beachtung von Massgaben der Borsenaufsichtsbehorde zu betreiben ist und den Handel an der Borse und die Borsengeschaftsabwicklung uberwacht Die Borsenaufsichtsbehorde kann der Handelsuberwachungsstelle Weisungen 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Surveillance Commission SESC durchgefuhrt Portugal In Portugal nimmt heute die 1991 gegrundete Comissao do Mercado de Valores Mobiliarios CMVM die Borsenaufsicht und verschiedene weitere Aufgaben wahr Sie ist Teil des portugiesischen Rats der Finanzaufsichten dem Conselho Nacional de Supervisores Financeiros Sie ist in das Europaische Finanzaufsichtssystem ESFS integriert und dort der Europaischen Wertpapier und Marktaufsichtsbehorde ESMA angeschlossen USA In den USA wird die Borsenaufsicht von der United States Securities and Exchange Commission meist SEC genannt wahrgenommen WeblinksLiteratur von und uber Borsenaufsicht im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek Ana Carvajal Jennifer Elliott IMF Study Points to Gaps in Securities Market Regulation 2008 Borsenaufsicht in Deutschland Borsengesetz Deutschland PDF 140 kB Borsengesetz Schweiz PDF 179 kB Borsengesetz Osterreich PDF EinzelnachweiseVerlag Dr Th Gabler Hrsg Gabler Kompakt Lexikon Wirtschaft 2010 S 66Bitte den Hinweis zu 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