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Bürgerliches Gesetzbuch

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ist die zentrale Kodifikation des deutschen allgemeinen Privatrechts. Es regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen und steht damit in Abgrenzung zum öffentlichen Recht. Zusammen mit seinen Nebengesetzen (beispielsweise dem Wohnungseigentumsgesetz, Versicherungsvertragsgesetz, Lebenspartnerschaftsgesetz, Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz) bildet es das allgemeine Privatrecht. Neben dem allgemeinen Privatrecht stehen ergänzend die Sonderprivatrechte, die spezielle Regelungen für bestimmte Sachgebiete oder Berufsgruppen vorhalten, so die für Kaufleute geltenden Normen des Handelsrechts oder die kollektivrechtlichen Regeln des Arbeitsrechts. Gleichwohl bietet das BGB nebst dem genannten „Annex“ keine vollständige Kodifikation des Zivilrechts.
Basisdaten | |
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Titel: | Bürgerliches Gesetzbuch |
Abkürzung: | BGB |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Privatrecht |
Fundstellennachweis: | 400-2 |
Ursprüngliche Fassung vom: | 18. August 1896 (RGBl. S. 195) |
Inkrafttreten am: | 1. Januar 1900 |
Neubekanntmachung vom: | 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, ber. S. 2909, ber. 2003 I S. 738) |
Letzte Änderung durch: | Art. 4 G vom 7. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: | 1. Januar 2026 (Art. 13 G vom 7. April 2025) |
GESTA: | C022 |
Weblink: | Text des BGB |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Nach langjähriger Beratung in zwei Juristenkommissionen und öffentlichen Debatten trat das BGB zur Zeit des Deutschen Kaiserreiches am 1. Januar 1900 durch Art. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) in Kraft. Es war die erste privatrechtliche Kodifikation, die für das gesamte Reichsgebiet Gültigkeit besaß. Das BGB gilt nach dem Zweiten Weltkrieg in der Bundesrepublik Deutschland als Bundesrecht nach Art. 123 Abs. 1 und Art. 125 GG fort.
Der Gesetzgeber hat seitdem sehr viele Änderungen am BGB vorgenommen. Bei Reformen steht er häufig vor der Entscheidung, ob er das Reformgesetz als Änderungs- beziehungsweise Ergänzungsgesetz zum BGB oder als Sondergesetz außerhalb des BGB verabschieden soll. Die Praxis dazu ist uneinheitlich. Zu einer klaren Linie hat sich der Gesetzgeber bis heute nicht durchgerungen. Insgesamt ist die gesamte Kodifikation des bürgerlichen Rechts stetig angewachsen, Substanzverluste hingegen halten sich in überschaubaren Grenzen. Einbußen finden sich jedoch insoweit, als Regelungsmaterien im schuldrechtlichen Bereich durch Richterrecht überlagert worden sind. Am 2. Januar 2002 erfolgte im Zuge der umfassenden Reform des Schuldrechts eine Neubekanntmachung des BGB. Dabei wurde der Text auch an die neue deutsche Rechtschreibung angepasst. Ferner erhielt jeder Paragraph mit Ausnahme des § 1588 eine amtliche Überschrift.
Einordnung
Das Bürgerliche Recht ist Teil des Privatrechts, das die Beziehungen zwischen rechtlich gleichgestellten Rechtsteilnehmern (Bürgern, Unternehmen) regelt. Im Gegensatz dazu regelt das öffentliche Recht die Beziehungen zwischen Privaten und Hoheitsträgern (Subordinationsverhältnis, etwa im Strafgesetzbuch (Deutschland) oder der Abgabenordnung) oder Hoheitsträgern untereinander. Die Einteilung in „Privatrecht“ und „Öffentliches Recht“ stammt bereits aus römischer Zeit. Der für das BGB namensgebende Begriff des „Bürgers“ darf dabei keinesfalls als Bezug auf eine ständerechtliche Gliederung der Gesellschaft in Adel, Bürger, Bauern und Arbeiter verstanden werden. Wie der synonym gebräuchliche Begriff „Zivilrecht“ es nahelegt, leitet sich in diesem Zusammenhang der „Bürger“-Begriff vom lateinischen civis her (vergleiche insoweit auch: ius civile) und ist als Staatsbürger zu verstehen.
Moderne Entwicklungen, etwa die Sonderregelungen für Verbraucherverträge, widersprechen dieser Konzeption einer bürgerlich-rechtlichen Kodifikation. Heute kann das bürgerliche Recht daher als das Recht verstanden werden, das generelle Regelungen für den alltäglichen Rechtsverkehr bereithält.
Gliederung
Das BGB ist in fünf Bücher unterteilt:
- Buch 1: Allgemeiner Teil (§§ 1–240 BGB) – er enthält die wesentlichen Grundregeln für das zweite bis fünfte Buch als allgemein gültiger Teil (vgl. Klammertechnik)
- Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241–853 BGB) – das römischrechtlich geprägte Schuldrecht enthält Regelungen für verpflichtende Verträge wie Kauf-, Miet- oder Dienstverträge sowie das Recht der gesetzlichen Schuldverhältnisse wie das Bereicherungs- und Deliktsrecht
- Buch 3: Sachenrecht (§§ 854–1296 BGB) – römischrechtlich geprägt ist auch das Sachenrecht, das vornehmlich Regelungen zum Eigentum, Besitz und zu den Grund- wie Mobiliarpfandrechten enthält; nicht aufgenommen wurde eine Vielzahl deutschrechtlicher Tatbestände wie das Jagd-, Fischerei-, Enteignungs- oder Erbzins- und Erbpachtrecht
- Buch 4: Familienrecht (§§ 1297–1921 BGB) – das deutschrechtlich geprägte Familienrecht enthält die wesentlichen Regelungen über Ehe und Familie
- Buch 5: Erbrecht (§§ 1922–2385 BGB) – das deutschrechtlich geprägte Erbrecht enthält umfangreiche Regelungen zu Testament, Erbfolge und Erbenstellungen
Die thematische Aufteilung der fünf Bücher folgt dabei der von der Pandektenwissenschaft des 19. Jahrhunderts entwickelten Systematik der Ableitung abstrakter Grundregeln aus dem ursprünglich kasuistisch aufgebauten Rechts- und Wertemodell Roms. Die Aufteilung unterliegt dabei einer bemerkenswerten Asymmetrie. Während die ersten drei Bücher, der Allgemeine Teil, das Schuldrecht und das Sachenrecht formaljuristisch gegeneinander unterschieden aufgebaut sind, enthalten die Bücher über das Familien- und Erbrecht zusammenhängende soziale Vorgänge. Diese mischen sich mit sachen- wie schuldrechtlichen Komponenten, die sich grundsätzlich eigentlich in den vorangestellten drei Büchern finden lassen sollten. Dieser systematisch uneinheitliche Aufbau resultiert aus den naturrechtlichen Vorstellungen der Zeit der Aufklärung. Danach war die Welt der Bürger einerseits in eine Privatsphäre aufgeteilt, die durch die Familie und den Erben gekennzeichnet ist und andererseits in eine von öffentlichen Interessen überlagerte Wirtschaftssphäre. Durch die Abgabe eines Teils der Souveränität an den Staat stellte sich dieser zwischen die klassischen Familieninteressen. So unterliegen die Eingehung der Ehe, das Scheidungs- und Versorgungsrecht zwingenden öffentlich-rechtlichen Maßgaben.
Der historisch gewachsenen Tradition einer pandektistischen Aufgliederung der Sachthemen in Schuld- (Obligationen-), Sachen-, Familien- und Erbrecht folgte das BGB. Vom Prinzip der Bildung kasuistischer Rechtssätze hingegen löste es sich. Bereits zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes wandten sich die modernen rechtswissenschaftlichen Strömungen von der Pandektistik vollends ab. Diese Pandektistik leitete sich begrifflich aus den Pandekten (pandectae, „Allumfassendes“; auch: Digesten genannt, von digesta, „Geordnetes“) her, einem der insgesamt vier Bücher der justinianischen Gesetzgebung, des seit Beginn der Neuzeit so genannten Corpus iuris civilis. Da die justinianische Gesetzgebung weitgehend das kompiliert hatte, was in der römischen Rechtsklassik entwickelt worden war, lässt sie sich inhaltlich vornehmlich auf den römischen hochklassischen Juristen Gaius zurückführen. In systematischer Hinsicht folgte dessen einflussreiches Werk einem Leitbild, das grundlegend in nur zwei materiellrechtliche Sachbereiche aufteilte, das Personenrecht und das Sachenrecht. Die spätere Jurisprudenz sprach bei dieser Sacheinteilung vom Institutionensystem. Diesem Aufbau sind die Kodifikationen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) in Österreich und der Code civil in Frankreich verpflichtet. Insoweit ist das BGB eine romanistische Kodifikation.
Vorgeschichte
Bevor das Bürgerliche Gesetzbuch in Kraft trat und zur Rechtsvereinheitlichung beitrug, lag das bürgerliche Recht auf dem Gebiet des 1871 gegründeten Deutschen Reichs in sehr zersplitterter Form vor. Zwar galten schon zuvor viele Normen für den gesamten deutschen Raum, so neben dem germanischen Gewohnheitsrecht (vergleiche auch Germanische Stammesrechte), das römische Recht in der Ausgangsform des iustinianischen Kaiserrechts. Dieses wurde mit etwas Verspätung ab dem 15. Jahrhundert auch im deutschsprachigen Raum rezipiert. Das Gemeine Recht fand subsidiäre Anwendung. In einigen Ländern bestanden eigenständige Kodifikationen. So galt in Preußen das Preußische Allgemeine Landrecht (ALR) von 1794, in den linksrheinischen Gebieten fand der Code civil von 1804 Anwendung, in Baden das Badische Landrecht von 1810, in Bayern der Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis von 1756 und in Schleswig das Jütische Recht von 1241, teilweise der Sachsenspiegel beziehungsweise das gemeine Sachsenrecht oder das Sächsische BGB von 1865. In den anderen Ländern galt von vornherein Partikularrecht. Dieses wies wenig Übereinstimmungen auf, weil unterschiedliche Inhalte und Geltungsgründe geregelt waren. Übergreifend betrachtet, war ein Rechtszustand geschaffen, der als sehr uneinheitlich erschien.
Den teilweise verfolgten Bestrebungen zur Vereinheitlichung der Rechtslage ging der so genannte Kodifikationsstreit von 1814 voraus. Ausgetragen wurde er zwischen Anton Friedrich Justus Thibaut und Friedrich Carl von Savigny. Während der liberal eingestellte Thibaut eine einheitliche Kodifikation des bürgerlichen Rechts forderte, um den „bürgerlichen Verkehr“ (= Wirtschaftsverkehr) zu vereinfachen und zur nationalen Einheit beizutragen (Über die Notwendigkeit eines allgemeinen bürgerlichen Rechts für Deutschland), stand der konservative Savigny einer einzigen Kodifikation negativ gegenüber (Vom Beruf unserer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft), denn für eine solche Leistung schien ihm die Rechtswissenschaft seiner Zeit noch nicht reif. Zunächst behielt die Auffassung Savignys die Oberhand.
Entstehung
Im Laufe der Zeit, besonders ab Gründung des Deutschen Reiches 1871, verstärkten sich aber die Forderungen nach einer einheitlichen Privatrechtsgesetzgebung. Bereits 1867 wurde im Reichstag des Norddeutschen Bundes beantragt, die Kompetenz zur Regelung des Bürgerlichen Rechts dem Bund zuzuweisen, was aber abgelehnt wurde. Zwei Jahre später wurde ein weiterer Antrag gleichen Inhalts eingereicht, welcher zwar angenommen wurde, aber folgenlos blieb. Es galt zudem die von Art. 4 Nr. 13 der Verfassung des Deutschen Reiches beschränkte Gesetzgebungskompetenz des Reiches für lediglich das Straf-, Obligationen-, Handels- und Wechselrecht sowie das gerichtliche Verfahrensrecht zu erweitern, damit ein einheitliches „bürgerliches Recht“ überhaupt entstehen konnte.
Nach der erfolgreichen Reichsgründung stellte sich für viele die Aufgabe, die innere Einheit des neu gegründeten Nationalstaats zu vollenden. Dazu gehörte auch die Vereinheitlichung des Rechtssystems nach dem Muster des benachbarten Frankreichs, das sich mit der Einführung des Code civil im Jahr 1804 ein einheitliches Zivilgesetzbuch gegeben hatte, das in der Folge von zahlreichen anderen Staaten, darunter auch einigen deutschen Territorien, übernommen wurde.
Lex Miquel-Lasker
1873 beschlossen Reichstag und Bundesrat, auf Antrag der Reichstagsabgeordneten Johannes von Miquel und Eduard Lasker von der Nationalliberalen Partei, eine Änderung der Reichsverfassung, die dem Reich die Gesetzgebungszuständigkeit für das gesamte Zivilrecht übertrug (siehe lex Miquel-Lasker). Die Änderung bewirkte nunmehr die Ausdehnung der Gesetzgebungskompetenz des Reiches auf das gesamte bürgerliche Recht, nachdem die Ablehnung der katholischen Zentrumspartei und anderer konservativer Parteigruppierungen überwunden worden war. Das traditionelle Wort „Obligationenrecht“ wurde durch die Begrifflichkeit „das gesamte bürgerliche Recht“ ersetzt.
Vorkommission
Eine Vorkommission machte dem Bundesrat hinsichtlich der Ausarbeitung eines bürgerlichen Gesetzbuches Vorschläge, die weitgehend auf ein Gutachten des Professors für Handelsrecht, Levin Goldschmidt, zurückgingen und ausführlich begründet waren. Dieser Kommission gehörten folgende Persönlichkeiten an:
- Levin Goldschmidt
- Franz Philipp Friedrich von Kübel
- Ludwig Ritter von Neumayr
- Hermann von Schelling
- Anton von Weber
1. Kommission und 1. Entwurf
Neben zunächst zu überwindenden ungünstigen politischen und verfassungsrechtlichen Voraussetzungen gab es sehr günstige: motivierte und leistungsbereite Juristen, die es verstanden auf hohem Niveau zu arbeiten. Die deutsche Rechtswissenschaft genoss während des 19. Jahrhunderts ein hohes Ansehen und fachliches Personal war ausreichend vorhanden. Die 1. Kommission unter Vorsitz von Heinrich Eduard von Pape bestand aus 9 Richtern und Ministerialbeamten und zwei Professoren, darunter dem Pandektisten Bernhard Windscheid, wurde 1874 vom Bundesrat einberufen und kam am 17. September 1874 erstmals zusammen. Ziel war es den damals geltenden „Gesamtbestand“ des Privatrechts auf „Zweckmäßigkeit, innere Wahrheit und folgenrichtige Durchführung“ zu untersuchen und aus den Ergebnissen die „richtige Formgebung und Anordnung“ zu setzen. Nach ausführlichen Beratungen legte sie im Dezember 1887 den 1. Entwurf nebst fünf Bänden „Motive“ vor. Er orientierte sich an den Grundsätzen des gemeinen Rechts, den Lehren Savignys und maßgeblichen Vorgaben Windscheids, weshalb der Entwurf in Anlehnung an dessen dreibändiges „Lehrbuch des Pandektenrechts“ auch der „kleine Windscheid“ genannt wurde. Andererseits wurde er als wenig an den sozialen Bedürfnissen orientiert, unzeitgemäß, undeutsch sowie schwer verständlich kritisiert. Die namhaftesten Kritiker waren Anton Menger und Otto von Gierke, der insbesondere die schrankenlose Vertragsfreiheit kritisierte. In der Kritikphase wurden nicht weniger als 600 größere Stellungnahmen abgegeben, manche hatten das Format ganzer Bücher.
Namentlich bestand die Kommission aus:
- Gustav Theodor Friedrich Derscheid
- Albert Gebhard
- Reinhold Heinrich Sigismund Johow
- Franz Philipp Friedrich von Kübel
- Gustav von Mandry
- Heinrich Eduard Pape
- Gottlieb Karl Georg Planck
- Paul Rudolf von Roth
- Konrad Wilhelm von Rüger
- Gottfried Ritter von Schmitt
- Anton von Weber
- Bernhard Windscheid
Daneben waren der Kommission neun sog. Hilfsarbeiter zugewiesen – ihrerseits renommierte Juristen, die den Kommissionsmitgliedern zuarbeiteten und später die „Motive“ zum BGB rekonstruierten. Einige von ihnen sollten später der 2. BGB-Kommission angehören. Als Hilfsarbeiter waren tätig:
- Alexander Georg Achilles
- Karl Heinrich Börner
- Karl Eugen Ferdinand von Ege
- Viktor Friedrich August von Liebe
- Hermann Carl Sigismund Struckmann
2. Kommission, 2. und 3. Entwurf
Eine 1890 einberufene 2. Kommission unter der Leitung ihres Generalreferenten Gottlieb Planck bestand aus einem deutlich erweiterten Kreis von Kommissionsmitgliedern sowie Kommissaren der Reichsleitung:
- Alexander Georg Achilles
- Karl Heinrich Börner
- Robert Bosse
- Johannes Ernst Conrad
- Ludwig von Cuny
- Bernhard Engelbert Joseph Danckelmann
- Emil Gerhard Dittmar
- Friedrich Balduin Freiherr von Gagern
- Albert Gebhard
- Friedrich Goldschmidt
- Eduard Hanauer
- Otto Heinrich von Helldorff-Bedra
- Adolph Hoffmann
- Karl August Ritter von Jacubezky
- Oscar Rudolph Küntzel
- Ernst Leuschner
- Gustav von Mandry
- Otto Carl Gottlob Freiherr von Manteuffel-Crossen
- Otto Karl von Oehlschläger
- Gottlieb Karl Georg Planck
- Konrad Wilhelm von Rüger
- Emil Russell
- Peter Spahn
- Hermann Carl Sigismund Struckmann
- Isaac Wolffson
1895 legte sie den 2. Entwurf (nebst sieben Bänden „Protokolle“) vor, an dem diesmal auch Nichtjuristen beteiligt waren. Nachdem der Bundesrat geringfügige Änderungen vorgenommen hatte, leitete er ihn 1896 dem Reichstag weiter, der ihn als „dritten Entwurf“ aufgriff, um seinerseits kleinere Veränderungen vorzunehmen. Am 18. August des Jahres wurde das Gesetz nach 23 Jahren beschlossen und verkündet. Die Gesetzgebungsarbeiten waren im Ausland aufmerksam mitverfolgt worden und nahezu einhellig wurde das Ergebnis begrüßt und gewürdigt. Das BGB übte sogleich erheblichen Einfluss auf ausländische Gesetzgebungen aus.
Im Zusammenhang mit der Verabschiedung durch den Reichstag ist die sogenannte „Hasendebatte“ in die Rechtsgeschichte eingegangen. Am dramatischen Streit um die Frage, ob die Vorschrift (§ 835 BGB a.F.), wonach Jagdberechtigte für Flurschäden durch Rehe, Hirsche und Schwarzwild haften, auch auf Hasen auszuweiten sei, wäre die Verabschiedung des BGB beinahe gescheitert. Die Fraktion der Deutschkonservativen Partei, die sich für die Interessen der Jagdberechtigten einsetzte, drohte damit, lieber das ganze Gesetz zu verhindern, als in der Hasenfrage nachzugeben. Die katholische Zentrumspartei gab ihre Unterstützung für die Ausweitung der Vorschrift auf Hasen daraufhin auf.
Die Sozialdemokratie gehörte im gesamten Gesetzgebungsprozess zu den entschiedenen Kritikern der verschiedenen Entwürfe, obwohl sich ihre Vertreter Arthur Stadthagen und Karl Frohme an der Kommissionsarbeit und im Parlament mit Änderungsanträgen zum Arbeits- und Eherecht beteiligten. Beide setzten sich für eine Gleichstellung der Frau im Eherecht ein, sowie für die Formulierung eines Kollektiven Arbeitsrechtes anstatt der bisher üblichen Rechtsfiktion eines Gegenübertretens von Arbeiter und Unternehmer als Einzelne und gleichberechtigte Vertragsparteien. Beide Ziele ließen sich jedoch nicht umsetzen, so dass die SPD-Reichstagsfraktion den Entwurf im Parlament letztlich ablehnte.
Nach den langjährigen Beratungen in zwei Expertenkommissionen und intensiven öffentlichen Debatten, an denen auch die deutsche Frauenbewegung ausgiebig beteiligt war, konnte die Gleichberechtigung der Frau zur Geschäftsfähigkeit festgeschrieben werden.
Inkrafttreten und Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Das 1896 beschlossene und ausgefertigte BGB trat am 1. Januar 1900 gemäß Art. 1 EGBGB in Kraft.
„Nachdem in den deutschen Ländern lange Zeit unterschiedliche Gesetze galten ist nun auf dem Gebiet des Privatrechts die deutsche Rechtseinheit hergestellt.“
Das BGB wurde vom Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) begleitet, in dem die Übergangsregelungen zum bis dahin in Deutschland geltenden Recht und Öffnungsklauseln für die Gesetzgebung der Bundesstaaten (heute: Bundesländer) enthalten sind (sogenanntes Landesprivatrecht). Die Bundesstaaten machten davon Gebrauch, indem sie ihrerseits Ausführungsgesetze zum BGB erließen, die in Teilen noch heute Geltung haben.
Historische Kritik am BGB
Beispielhaft für die historische Kritik am BGB sind die Ausführungen Otto von Gierkes nach dem ersten Entwurf („kleiner Windscheid“). Nach seiner Auffassung war das BGB von zu wenig deutschrechtlichem Gedankengut getragen. In seiner Veröffentlichung Der Entwurf eines Bürgerlichen Gesetzbuchs und das deutsche Recht von 1889 schrieb er:
„Wird dieser Entwurf nicht in diesem oder jenem wohlgelungenen Detail, sondern als Ganzes betrachtet, wird er auf Herz und Nieren geprüft und nach dem Geiste befragt, der in ihm lebt, so mag er manche lobenswerte Eigenschaften offenbaren. Nur ist er nicht deutsch, nur ist er nicht volkstümlich, nur ist er nicht schöpferisch – und der sittliche und sociale Beruf einer neuen Privatrechtsordnung scheint in seinen Horizont überhaupt nicht eingetreten zu sein! Was er uns bietet, das ist in seinem letzten Kern ein in Gesetzesparagraphen gegossenes Pandektenkompendium. […] Das innere Gerüst des ganzen Baues vom Fundament bis zum Giebel entstammt der Gedankenwerkstätte einer vom germanischen Rechtsgeiste in der Tiefe unberührten romanischen Doktrin. […] Mit jedem seiner Sätze wendet dieses Gesetzbuch sich an den gelehrten Juristen, aber zum deutschen Volke spricht es nicht. […] In kahler Abstraktion löst es auf, was von urständigem und sinnfälligem Rechte noch unter uns lebt.“
Ein weiterer Kritikpunkt von Gierkes war die Ausrichtung persönlicher Rechte auf die Privatnützigkeit. Betreffend die romanische Doktrin des ersten Entwurfes führt er in einer Rede vor der Wiener Juristischen Gesellschaft desselben Jahres aus:
„Mit dem Satze ‚kein Recht ohne Pflicht‘ hängt innig unsere germanische Anschauung zusammen, daß jedes Recht eine ihm immanente Schranke hat. Das romanische System an sich schrankenloser Befugnisse, welche nur von außen her durch entgegenstehende Befugnisse eingeschränkt werden, widerspricht jedem sozialen Rechtsbegriff. Uns reicht schon an sich keine rechtliche Herrschaft weiter, als das in ihr geschützte vernünftige Interesse es fordert und die Lebensbedingungen es zulassen.“
Weiter wurde kritisiert, dass das BGB mit seiner formalen Gleichheit der Rechtsgenossen der wirtschaftlichen und intellektuellen Verschiedenheit der Einzelnen nicht gerecht werde. Die Privatautonomie als bloße Möglichkeit der wirtschaftlichen und rechtlichen Selbstverwirklichung begünstige auf längere Sicht die schnellen, flexiblen, wissenden und vermögenshaltenden Kräfte der Gesellschaft. Demgegenüber hätten die Verhältnisse der Lohnarbeiterklasse in den allgemeinen Vorschriften über den Dienstvertrag (§§ 611 ff. BGB) nur eine völlig unzureichende Regelung erfahren, da diese auf Dienste vorindustrieller Prägung zugeschnitten seien.
Das BGB wurde wiederholt auch wegen seiner Sprache kritisiert. So folge es einer „geschraubten mühsamen Diktion“, ergehe sich in „unverständliche[r] Kunstsprache“ und sei „pedantisch übergenau“. Auch wurde ein „kritischer Kanzleistil“ kritisiert, den „altfränkische Umständlichkeit“ ausmache. Aus dem Ausland erhielt das Gesetz eher positive Kritiken, so stellte man die Begriffsschärfe, die systematische Geschlossenheit, die Sprachpräzision und andere Qualitäten heraus. In der Schweiz wurde das BGB gar als „das Privatgesetzbuch mit der präzisesten, konsequentesten Rechtssprache vielleicht aller Zeiten“ rezipiert.
Mangels Bekanntheit wesentlicher Vorgaben des BGB in der Gesellschaft fehlt es an Bürgernähe, was durch eine Umfrage des Hochschullehrers Andreas Gran unter juristischen Laien belegt wurde.
Ideenwelt des BGB
Die Grundlagen des BGB stehen in der Tradition des überlieferten römischen Rechts, insoweit ist das BGB eine romanistische Kodifikation. Zur gliedernden Systematik wurde oben bereits ein Hinweis darauf gegeben. Seinen Ausgang nahm das in der Rechtsgeschichte hoch beachtete römische Recht mit dem Zwölftafelgesetz, das um 450 v. Chr. entstanden war. Darin wurden viele kategoriale Privatrechtsmaterien geregelt, betreffend das Schuld- und Sachenrecht, das Familien- und Erbrecht, letztlich das Delikts- und Sakralrecht (ius civile). An diesen ersten Höhepunkt der Kodifikation von Recht in den XII Tafeln schloss sich eine etwa tausendjährige Geschichte an, die während der Republik und verstärkt während der Kaiserzeit eine Vielzahl von Modifikationen und Weiterentwicklungen im zivil- und zivilprozessualen hervorbrachte, vornehmlich gestützt auf Jurisprudenz. In die Zeit eingeschlossen war über die Herausbildung streitiger Lehrmeinungen (ius controversum) die Blütezeit der nachhaltigen klassischen Rechtswissenschaft. Nach Einsetzen von Staatskrisen und damit von Untergangstendenzen auch im feingliedrigen klassischen Recht (sogenanntes Vulgarrecht), besann sich Kaiser Justinian in der späten Kaiserzeit, somit in der Spätantike, auf Maßnahmen zur Rettung des tradierten Rechtsbestands. Er entschied sich zum Erhalt aller mit und seit dem Zwölftafelgesetz geschaffenen Regelungen, sofern diese an die ökonomisch und politisch gehobenen Ansprüche anpassbar waren und damit verkehrstauglich. So flossen kodifiziertes republikanisches Recht, Juristenrecht und Kaiserkonstitutionen in eine mehrteilige Gesetzessammlung ein, den später so genannten Corpus iuris civilis. Für das materielle Bestandrecht bürgten vornehmlich die Institutionen und die Digesten. Im Codex Iustinianus (Bestandteil des Corpus) kommt zum Ausdruck: „Indem wir den zwölf Tafeln folgen, korrigieren wir neueres Recht durch neustes Recht“. Dieses blieb bis zum Ende des römischen Reiches in Kraft und wurde ab dem 12. Jahrhundert in Europa intensiv rezipiert.
Infolge der Herleitung sowohl des BGB als auch der anderen europäischen Kodifikationen aus dem römischen Recht, ist ihnen das „freiheitliche Menschenbild“, das die Grundwerte und Rechtsfiguren prägt, gemeinsam. Die heutige Verfassungslage gibt diesem Menschenbild den Raum für seine Entfaltung, begründet es aber nicht. Zurückleiten lässt es sich auf die klassische Epoche des antiken Griechenlands. Häufig wird dabei von der antiken Aufklärung gesprochen. Okko Behrends betont dabei, dass der Feststellung für das Verständnis der Privatrechtstheorie erhebliche Bedeutung zukomme, in ihren Zusammenhängen aber selbst noch gewisser Aufklärung bedürfe. Das freiheitliche Menschenbild finde sich im Zentrum des Privatrechts, „beglaubigt“ durch seine lange Zivilisationsgeschichte; nicht erst das nationale Gewaltmonopol des Staates in seiner Eigenschaft als Gesetzgeber und Gerichtsbarkeit (Verfassungskonsens des Grundgesetzes) hätten es gewährleistet.
Neben dem weltlichen, fand aber auch Kirchenrecht mit dem Corpus Iuris Canonici den Weg ins BGB. Mit ihm fand beispielsweise die Kategorie des Stellvertretungsrechts – dessen Maximen aus dem liber Sextus entlehnt waren – Einlass in die Kodifikation des BGB. Dem römischen Recht war diese Rechtsfigur noch fremd gewesen.
Die Rezeption des römischen Rechts, diese setzte im 12. Jahrhundert im italienischen Bologna ein, führte in der Geschichte des Rechts zu einem erneuten Höhepunkt in der Zeit des 18. und 19. Jahrhunderts, als die naturrechtlichen Kodifikationen geschaffen wurden. Mit ihnen sollten die jahrhundertelang überkommenen Grundsätze der ständisch-hierarchisch geprägten Gesellschaftsordnung überwunden werden. In Deutschland erfuhr das gemeine Recht im 19. Jahrhundert durch die pandektenwissenschaftlichen Formulierungshilfen einen starken Auftrieb. Das römische Recht wurde somit in der Gestalt, wie sie von der Rechtswissenschaft des 19. Jahrhunderts gelehrt wurde, ausdrücklich zur wissenschaftlichen Grundlage erklärt. Tragend dafür waren die Leitbilder von „Freiheit“ und „rechtlicher Gleichheit“ aller am Privatrechtsverkehr teilnehmenden Personen (Privatautonomie). Selbstbestimmung und Entscheidungsfreiheit waren zu „Zauberwörtern“ eines neuen gesellschaftlichen Selbstbewusstseins geworden. Um das zu verwirklichen, wurde im BGB auf eine funktionale und vor allem verbindliche Rechtsgeschäftstechnik geachtet. Der einzelne sollte seine Rechtsbeziehungen auf der Grundlage der Gleichordnung zu anderen in Selbstbestimmung und Selbstverantwortung gestalten können. Wichtige Ausprägungen der Privatautonomie sind die Vertragsfreiheit (§ 305 BGB a. F., jetzt § 311 Abs. 1 BGB n. F.) und die Testierfreiheit (§ 1937 bis § 1941 BGB). Auch die Vermögensordnung ist im Wesentlichen privatnützig ausgestaltet (§ 903 BGB). Gesellschaftspolitisch war die Funktion des BGB, für die wirtschaftlichen Unternehmungen des aufstrebenden Bürgertums einen geeigneten rechtlichen Rahmen zu bilden.
Im Gegensatz zum freiheitlich geprägten Schuld-, Sachen- und Erbrecht folgte das Familienrecht weitgehend der patriarchalischen Tradition, die sich vor allem in der Verwaltung und Nutznießung des Vermögens der Ehefrau durch den Ehemann (§ 1363 BGB a. F.), dem Entscheidungsrecht des Ehemanns in ehelichen Angelegenheiten (§ 1354 BGB a. F.) und der Wahrnehmung der elterlichen Sorge durch den Vater (§ 1627 BGB a. F.) niederschlug. Andererseits führte das BGB die durch das Personenstandsgesetz von 1875 eingeführte verpflichtende Zivilehe mit ihrer grundsätzlichen Scheidbarkeit fort.
Trotz der vorherrschenden liberalen und individuellen Züge des BGB fand ein Ausgleich zwischen den Interessen der nachständischen Gesellschaft, der Industrialisierung und der politischen Ordnung des Deutschen Kaiserreichs statt. Dieser erfolgte im Wege von Vorbehaltsklauseln für die einzelstaatliche Gesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet des Privatrechts (siehe EGBGB).
Stilistische Grundgedanken, Anwendung, Rechtsfortbildung und Auslegung des BGB
Die Pandektistik selbst war vom sogenannten Fallrecht geprägt, der Normenaufbau kasuistisch. Die BGB-Gesetzesväter lehnten die Methode der Orientierung an der Verrechtlichung von Lebenssachverhalten aber ab. Sie hatten stattdessen eine Regelungstechnik im Auge, die Gewähr für höchstmögliche Abstraktion und generelle Geltung (Verallgemeinerung) bietet. Vorangestellt wurde für diesen Zweck ein vorgeschaltetes Buch, der „Allgemeine Teil“. Seiner Zielsetzung nach stellte er gemeinsame Regeln für die nachfolgenden Bücher auf. Viele kategoriale Begriffe dieses „Allgemeinen Teils“ werden im Gesetz nicht definiert. Beispiele sind der Vertrag, die vertragliche Bedingung oder der Schaden. Häufig hielt sich der Gesetzgeber bei der Kodifikation auch aus Fragen der rechtlichen Konstruktion vieler Begriffe heraus. So lässt er etwa offen, ob der Erfüllungstatbestand Vertrag oder Realakt ist.
Im Quervergleich zum Allgemeinen Preußischen Landrecht, ein Kodex, der sich als „Gesetz der Aufklärung“ verstand, musste das BGB bei erster Annäherung wie ein Gesetz wirken, das von substantiellem Verlust gezeichnet war. Die auf das Gesetz durchwirkende Selbstbeschränkung des Gesetzgebers verlangte, dass eine differenzierte Rechtsdogmatik geschaffen würde. Hans Hermann Seiler drückte es dahingehend aus, dass das BGB weniger Produkt des Gesetzespositivismus sei, vielmehr sei es ohne Dogmatik gar nicht anwendbar. Das erschwert seine Anwendung. Einigkeit besteht in der Wissenschaft heute insoweit, dass die Voranstellung allgemeiner Regelungen die Entwicklung des BGB weder behindert noch wesentlich erleichtert habe.
Kennzeichnend für das BGB ist sein hoher Abstraktionsgrad. Der gilt auch für die Begriffsbildungen. Viele sich im Gesetz wiederfindende „kategoriale Termini“ – beispielsweise die Willenserklärung oder das Rechtsgeschäft – decken sich nicht mit der Ausdruckswelt im sozialen Lebensalltag. Sie finden insoweit dort keine unmittelbare Entsprechung, gleichwohl wird ihnen, wie vielen derivativen Begriffsbildungen, aber bescheinigt, sehr präzise und genau im sprachlichen Ausdruck zu sein. Immer wieder wird dem BGB zugesprochen, dass bis heute kein anderes deutsches Gesetz eine vergleichbare sprachliche Prägnanz repräsentiere. Es wird aber auch eingewandt, dass die hohe Abstraktion möglicherweise mit ursächlich dafür sei, dass spezifischere Regelungen ausblieben, obgleich es ihrer bedürfe. Eine einfachere Rechtsterminologie könnte da Abhilfe schaffen. Bis heute werden besondere Nichtigkeitsregeln im anpassungsbedürftigen Arbeits- und Gesellschaftsrecht vermisst. Kritisiert wurde und wird zudem, dass der hohe Verallgemeinerungsgrad auf Kosten der Einzelfallgerechtigkeit ginge.
Die Strenge der juristischen Terminologie hindert das BGB nicht daran mit Generalklauseln zu operieren. Hoher wertausfüllungsbedürftiger Anspruch geht von Klauseln aus, die im Gewand der guten Sitten, von Treu und Glauben, Billigkeit oder der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, flexible Maßstäbe für sich ändernde Lebensverhältnisse bieten.
Die Methodenlehre des Privatrechts unterliegt bis heute einem erheblichen Wandel. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des BGB war die juristische Arbeitsweise noch von der im 19. Jahrhundert entwickelten (pandektistischen) Begriffsjurisprudenz geprägt. Die Methodik setzte auf einer aus der Historischen Rechtsschule hergeleiteten Überzeugung auf, dass Rechtssätze sich nur dann etablieren würden, wenn das Volk, für das die Rechtssatz gelten sollen, diese auch annehmen. Bekanntester Vertreter dieses historischen Bewusstseins von Recht war Friedrich Carl von Savigny. An ihn anknüpfend, postulierten Bernhard Windscheid und Georg Friedrich Puchta, dass der vorhandene Normenbestand heranzuziehen sei, um ihn in ein denklogisch geschlossenes System von Rechtsbegriffen zu ordnen. Den rezipierten und noch gültigen römischen Rechtsstoff galt es in ein widerspruchsfreies Rechtssatzsystem zu fügen.
Mithilfe von zusätzlichen Obersätzen und Definitionen (pandektistischer Ansatz) sollte es im Rahmen der Begriffsjurisprudenz möglich werden, dass alle Lebensvorgänge rechtlich erfassbar würden. Sie sollten unter die einschlägigen Rechtsbegriffe subsumiert werden können, damit die Konflikte des Lebensalltags – möglichst frei von rechtlicher Wertung – lösbar würden. In den 1920er Jahren setzte sich allerdings die vornehmlich von Philipp Heck und Rudolf von Jhering vertretene Interessenjurisprudenz durch. Sie war flexibler und ließ sich auf rechtliche Wertungen ein. Die für die Begriffsjurisprudenz problematischen Fälle, nämlich die gesetzlich nicht geregelten und deshalb kaum lösbaren Interessenskonflikte, konnten im Rahmen der neuen Bewegung eher gelöst werden. Dazu wurden die bestehenden gesetzlichen Regelungen denklogisch erweitert, indem das Prinzip sinngemäßer Vergleichbarkeit geschaffen wurde, die sogenannte Analogie. Mithilfe der vergleichenden Wertung konnten die bestehenden Regelungsinhalte auch ungeregelte Interessenskonflikte erfassen. Dabei setzte sich ein allgemeines Verständnis durch, dass dem Richter die Befugnis zur Rechtsfortbildung einzuräumen war. Die obersten Gerichte argumentierten, dass es sich um ein Erfordernis der Vielgestaltigkeit der Lebenswirklichkeit handle; der Gesetzgeber ließe aufgrund der Unvorhersehbarkeit zukünftig regelungspflichtiger Rechtsmaterien vieles unweigerlich offen, was aufgrund „planwidriger Unvollständigkeit“ zu Gesetzeslücken führen müsse. Sie stimmten mit den Vorstellungen Savignys dahin überein, das vom Gesetzgeber erwartet werden könne, dass er den rechtspolitischen Rahmen setze, der dann durch die juristischen Fachleute auszugestalten sei. Ab den 1960er Jahren setzte sich im zivilrechtlichen Schrifttum dann die Interpretationsmethode der Wertungsjurisprudenz durch. Dabei wird davon ausgegangen, dass Gesetzgeber und Rechtsanwender gleichermaßen, Rechtsbegriffe stets einer „Wertung“ unterzögen. Der Richter habe die Rechtsordnung und gegebenenfalls die in ihr bestehenden Gesetzeslücken im Lichte der Wertmaßstäbe des Grundgesetzes zu schließen.
Die Auslegung von Rechtsnormen des BGB und der Nebengesetze folgt der sogenannten objektiven Theorie, ein Wertekonzept, das von der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des Bundesgerichtshofs (BGH) geebnet wurde. Maßgeblich ist dabei der im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck gebrachte „objektivierte Wille“ des Gesetzgebers. Unmaßgeblich hingegen sei der subjektive Wille des historischen Gesetzgebers, der sich im Zweifel auch gar nicht ergründen ließe. Im Sinne des Rechtsgedankens des § 133 BGB konkretisiert der BGH noch dahin, dass nicht der buchstäbliche Ausdruck, sondern der Sinn der Norm zunächst zu erfassen und sodann zu würdigen sei. Als maßgebende Kriterien für die methodische Auslegung von Rechtsnormen sei zunächst nach dem „Wortsinn“ zu suchen, weiterhin nach dem „Bedeutungszusammenhang“, den „Entstehungsgründen“ und dem „Zweck der Norm“.
Entwicklung
Kaiserzeit
In den ersten 14 Jahren seines Bestehens begannen Rechtsprechung und Rechtswissenschaft mit der Entwicklung der Dogmatik des BGB. Die Gerichte ergänzten das geschriebene Recht etwa um das Rechtsinstitut der positiven Vertragsverletzung, das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb oder die vorbeugende Unterlassungsklage gegen drohende Rechtsverletzungen.
Weimarer Republik
In der Weimarer Republik trat mehr in das Blickfeld, dass es dem BGB an Schutzvorschriften zugunsten wirtschaftlich schwächerer Bürger im Miet- und Arbeitsrecht fehlte. Im Arbeitsrecht begann bereits in dieser Zeit die Tendenz zur Sondergesetzgebung, die heute zu einer Vielzahl von Arbeitsgesetzen und einer unübersichtlichen Rechtsprechung geführt hat.
Auf dem Gebiet des Schuldrechts entwickelte die Rechtsprechung des Reichsgerichts – vor dem Hintergrund der Inflation – das Rechtsinstitut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage („Dampfpreisfall“ von 1920).
Zeit des Nationalsozialismus
Der nationalsozialistische Gesetzgeber änderte zunächst das Familien- und Erbrecht. Da die Generalklauseln, insbesondere § 242 BGB („Treu und Glauben“), „Einfallstore“ für eine Rechtsdogmatik im Sinne der nationalsozialistischen Ideologie darstellten, wurde auf umfangreiche Änderungen an den ersten drei Büchern des BGB verzichtet. Das NS-Regime arbeitete an einem Volksgesetzbuch, welches das dem liberalen Gleichheits- und Freiheitsgedanken verpflichtete BGB ablösen sollte.
Das Eherecht wurde 1938 durch das Ehegesetz aus dem BGB herausgenommen. 1946 wurde es mit dem Kontrollratsgesetz Nr. 16 neu gefasst. Das Scheidungsrecht wurde 1976, das Recht der Eheschließung 1998 auch in Hinblick auf die Deutsche Wiedervereinigung in das BGB zurückgeführt und vereinheitlicht.
Besatzungszeit
Die Alliierten nahmen wesentliche Änderungen des NS-Regimes am BGB zurück. Die Entwicklung des BGB ist ab diesem Zeitpunkt in eine west- und ostdeutsche Entwicklung zu unterteilen.
Entwicklung in der DDR
Durch die Gesetzgebung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) wurde das BGB schrittweise außer Kraft gesetzt, da es mit der sozialistischen Ideologie nicht vereinbar war. Nacheinander wurden das Familienrecht in ein an die veränderten Lebensverhältnisse angepasstes Familiengesetzbuch (1965), das Arbeitsrecht in ein Gesetzbuch der Arbeit (1961, 1978 ersetzt durch das Arbeitsgesetzbuch), die übrigen Teile in das Zivilgesetzbuch (1976) überführt. Zeitgleich wurde das BGB 1976 durch das EGZGB aufgehoben. Das Recht war einer sozialistischen Wirtschaftsordnung untergeordnet. Der Vertrag diente als Instrument der Planwirtschaft.
Mit der Wirtschafts- und Währungsunion zum 1. Juli 1990 und der Deutschen Wiedervereinigung zum 3. Oktober 1990 endete dieser Sonderweg. Das BGB wurde mit umfangreichen Übergangsregelungen (Art. 230 ff. EGBGB) für das Gebiet der ehemaligen DDR (Art. 230 – Art. 237 EGBGB) wieder gesamtdeutsches Recht.
Entwicklung in Westdeutschland
Mit dem 31. März 1953 wurde das Familienrecht des BGB, soweit es gegen die Gleichberechtigung von Mann und Frau verstieß, unwirksam (Art. 117 Abs. 1, Art. 3 GG). Dem trug der Gesetzgeber durch das Gleichberechtigungsgesetz von 1957 weitgehend Rechnung, indem das Güterrecht auf die bis heute geltende Zugewinngemeinschaft umgestellt und das Entscheidungsrecht des Ehemanns in ehelichen Fragen aufgehoben wurde. Das Eherechtsgesetz von 1976 beseitigte das gesetzliche Leitbild der Hausfrauenehe.
Sehr umstritten war hingegen im Scheidungsrecht die Abkehr vom Verschuldensprinzip hin zum Zerrüttungsprinzip. Das Gesetz für die Rechtsstellung nichtehelicher Kinder von 1969 beseitigte die Ungleichbehandlung zwischen ehelichen und unehelichen Kindern und verwirklichte so die Forderung von Art. 6 Abs. 5 GG.
In den folgenden Jahren wurden zahlreiche Verbraucherschutzgesetze außerhalb des BGB erlassen, so z. B. das Haustürwiderrufsgesetz oder das Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB-Gesetz“), so dass die Übersichtlichkeit litt und der Charakter des BGB als Gesamtkodifikation in Mitleidenschaft gezogen wurde. Mittlerweile sind die meisten dieser Gesetze aufgehoben und in das BGB bzw. in das EGBGB aufgenommen.
Entwicklung seit 1990 in Gesamtdeutschland
1992 wurde durch das Betreuungsgesetz das Recht der Vormundschaft über Erwachsene abgeschafft und durch die Betreuung (§§ 1896 ff. a. F., seit 2023 nummeriert als §§ 1814 ff. BGB) ersetzt.
1998 erfolgte eine große Reform des Kindschaftsrechtes (unter anderem Neuregelungen zur endgültigen Beseitigung der Unterscheidung zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern) sowie die Rückverlagerung des Eherechtes in das BGB.
Eine weitere große Überarbeitung erfolgte im Zuge der Schuldrechtsmodernisierung, die mit Beginn des Jahres 2002 in Kraft getreten ist und durch die unter anderem verschiedene Verbraucherschutzrichtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt wurden. Zu diesem Anlass wurden viele der erwähnten Nebengesetze in das BGB aufgenommen. Außerdem wurden die positive Vertrags- oder Forderungsverletzung und andere von der Wissenschaft und der Praxis (weiter-)entwickelte Rechtsinstitute ausdrücklich gesetzlich geregelt. Das gesamte Recht der Leistungsstörungen sowie das Verjährungsrecht wurden überarbeitet. Aus Anlass dieser Überarbeitung, die die tiefgreifendste seit Bestehen des BGB überhaupt war, wurde erstmals eine amtliche Neubekanntmachung des Wortlauts des Gesetzes vorgenommen.
Zivilrecht in anderen Rechtsordnungen
Die vergleichbare Kodifikation in Österreich ist das viel ältere Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) von 1811. Es wurde in Liechtenstein als ABGB (Liechtenstein) übernommen, wobei heute einige Unterschiede bestehen.
In der Schweiz gilt das Zivilgesetzbuch (ZGB) von 1907, das historisch gesehen auf den Erfahrungen des deutschen BGB aufbaute, aber als moderner und klarer gilt. Was die Zeitpriorität anbelangt, wird häufig übersehen, dass das BGB seinerseits auf das Schweizerische Obligationenrecht von 1881 folgte, das heute formell Bestandteil des ZGB ist.
Literatur
Quellen
Reichstagsprotokolle (stenografische Berichte)
- Stenografischen Berichte über die Verhandlungen des Reichstages des Norddeutschen Bundes, Berlin 1867 ff. Digitalisate via reichstagsprotokolle.de
- Stenografischen Berichte über die Verhandlungen des Reichstags, Berlin 1871 ff. (Digitalisate via reichstagsprotokolle.de)
Bekanntmachungen
- Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 1896. In: Reichs-Gesetzblatt. 1896, Nr. 21, S. 195–603 (Transkript via Wikisource)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 1896. In: Reichs-Gesetzblatt. 1896, Nr. 21, S. 604–650 (Transkript via Wikisource)
Quellen-Editionen
Amtliche Editionen
Textausgabe des 1. Entwurfs
- Entwurf eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich. Erste Lesung. Ausgearbeitet durch die von dem Bundesrathe berufene Kommission. Verlag von J. Guttentag (D. Collin), Berlin/Leipzig 1888. Digitalisat via archive.org
Begründung zum 1. Entwurf (sogenannte Motive)
- Motive zu dem Entwurfe eines Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich. 5 Bände, Verlag von J. Guttentag (D. Collin), Berlin/Leipzig 1888.
- Mot. I = Band I: Allgemeiner Theil. Digitalisat via archive.org
- Mot. II = Band II: Recht der Schuldverhältnisse. Digitalisat via archive.org
- Mot. III = Band III: Sachenrecht. Digitalisat via archive.org
- Mot. IV = Band IV: Familienrecht. Digitalisat via archive.org
- Mot. V = Band V: Erbrecht. Digitalisat via archive.org
Textausgabe des 2. Entwurfs
- Entwurf eines Bürgerlichen Gesetzbuchs für das Deutsche Reich. Zweite Lesung. Nach den Beschlüssen der Redaktionskommission. Auf amtliche Veranlassung. 3 Bände, J. Guttentag Verlagsbuchhandlung, Berlin 1894 bis 1895.
- I. bis III. Buch: Allgemeiner Theil. – Recht der Schuldverhältnisse. – Sachenrecht. Berlin 1894. Digitalisat via archive.org
- IV. Buch: Familienrecht. Berlin 1894.
- V. und VI. Buch: Erbrecht; Anwendung ausländischer Gesetze. Berlin 1895.
Materialien zum 2. Entwurf (sogenannte Protokolle)
- Protokolle der Kommission für die zweite Lesung des Entwurfs des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Im Auftrage des Reichs-Justizamts bearbeitet von Dr. Achilles, Dr. Gebhard, Dr. Spahn. J. Guttentag, Berlin 1897.
- Prot. I = Band I: Allgemeiner Theil und Recht der Schuldverhältnisse. Abschn. I, Abschn. II Tit. I, Berlin 1897. Digitalisat via archive.org
- Prot. II = Band II: Recht der Schuldverhältnisse Abschn. II Tit. 2 bis 20, Abschn. III und IV. Berlin 1898. Digitalisat via Universitäts- und Landesbibliothek Düsseldorf
- Prot. III = Band III: Sachenrecht. Berlin 1899. Digitalisat via Universitäts- und Landesbibliothek Düsseldorf
- Prot. IV = Band IV: Familienrecht. Berlin 1897. Digitalisat via archive.org
- Prot. V = Band V: Erbrecht. Berlin 1899. Digitalisat via Universitäts- und Landesbibliothek Düsseldorf
- Prot. VI = Band VI: Anwendung ausländischer Gesetze. – Entwurf II des Bürgerlichen Gesetzbuchs; Revision. – Entwurf des Einführungsgesetzes. – Entwurf eines Gesetzes, betr. Aenderungen des Gerichtsverfassungsgesetzes etc. Berlin 1899. Digitalisat via Universitäts- und Landesbibliothek Düsseldorf
- Prot. VII = Band VII: Register. (angefertigt von H. Jakow, Großh. meckl. schwer. Oberamtsrichter), Berlin 1899. Digitalisat via archive.org
Textausgabe des 3. Entwurfs
- Entwurf eines Bürgerlichen Gesetzbuchs und eines zugehörigen Einführungsgesetzes sowie eines Gesetzes, betreffend Aenderungen des Gerichtsverfassungsgesetzes, der Civilprozessordnung, der Konkursordnung und der Einführungsgesetze zur Civilprozeßordnung und zur Konkursordnung. In der Fassung der Bundesrathsvorlagen. Auf amtliche Veranlassung. J. Guttentag, Berlin 1898. Digitalisat via archive.org
Die Material-Edition von Benno Mugdan
- Die gesammten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich. Herausgegeben und bearbeitet von B. Mugdan, Kammergerichtsrath, 6 Bände, R. v. Decker’s Verlag, Berlin 1899.
- Digitalisate der Bände 1–6 via Universitäts- und Landesbibliothek Düsseldorf
- Digitalisate der Bände 1–5 via Universität Jena, Rechtswissenschaftliche Fakultät, Lehrstuhl Prof. Fischer
Quellen-Edition von Jakobs und Schubert
- Horst Heinrich Jakobs, Werner Schubert (Hrsg.): Die Beratung des Bürgerlichen Gesetzbuches in systematischer Zusammenstellung der unveröffentlichten Quellen. 11 Bände. De Gruyter, Berlin / New York 1978 bis 2002.
- [Band 1] = Werner Schubert: Materialien zur Entstehungsgeschichte des BGB. Einführung, Biographien, Materialien. De Gruyter, Berlin / New York 1978. Auszüge via Google Books
- [Band 3] = Allgemeiner Teil. §§ 1–240. 1. Teilband, de Gruyter, Berlin / New York 1985 Auszüge via Google Books
Diskussionen und Literatur zur Zeit der BGB-Entstehung
- Georg Maas: Bibliographie des bürgerlichen Rechts. Verzeichnis von Einzelschriften und Aufsätzen über das im Bürgerlichen Gesetzbuche für das Deutsche Reich vereinigte Recht. Band I: 1888–1898. Berlin 1899; Band II: 1899. Berlin 1900.
Zur Geschichte
- Okko Behrends, Wolfgang Sellert (Hrsg.): Der Kodifikationsgedanke und das Modell des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). 9. Symposium der Kommission „Die Funktion des Gesetzes in Geschichte und Gegenwart“. In: Abhandlungen der Akademie der Wissenschaften in Göttingen.(Philologisch-Historische Klasse. Dritte Folge Nr. 236). Vandenhoeck & Ruprecht 2000. ISBN 3-525-82508-8.
- Marcus Dittmann: Das Bürgerliche Gesetzbuch aus Sicht des Common Law. Das BGB und andere Kodifikationen der Kaiserzeit im Urteil zeitgenössischer englischer und angloamerikanischer Juristen. Duncker & Humblot, Berlin 2001.
- Holger Czitrich-Stahl: „Gleiches Recht für Alle!“ Die deutsche Sozialdemokratie und die Entstehung des Bürgerlichen Gesetzbuches 1896. In: Arbeit – Bewegung – Geschichte. Heft II/2016.
- Ulrich Eisenhardt: Deutsche Rechtsgeschichte. 3. Auflage. Beck, München 1999, ISBN 3-406-45308-2, insb. S. 404–411.
- Sérgio Fernandes Fortunato: Vom römisch-gemeinen Recht zum Bürgerlichen Gesetzbuch. In: ZJS. 4, 2009, S. 327–338 (PDF; 175 kB).
- Rolf Knieper: Gesetz und Geschichte: ein Beitrag zu Bestand und Veränderung des Bürgerlichen Gesetzbuches. 1996, ISBN 3-7890-4351-6.
- Mathias Schmoeckel, Joachim Rückert, Reinhard Zimmermann (Hrsg.): Historisch-kritischer Kommentar zum BGB. Band I. Allgemeiner Teil §§ 1–240, 2003, ISBN 3-16-147909-2.
- Hans Schlosser: Grundzüge der Neueren Privatrechtsgeschichte. (= UTB. 882). 10. Auflage. 2005, ISBN 3-8252-0882-6, insb. S. 180–206.
- Uwe Wesel: Fast alles was Recht ist: Jura für Nicht-Juristen. ISBN 3-492-23960-9.
- Franz Wieacker: Privatrechtsgeschichte der Neuzeit unter besonderer Berücksichtigung der deutschen Entwicklung. 2., neubearbeitete Auflage. 1967, ISBN 3-525-18108-6.
Kommentare
- Heinz Georg Bamberger, Herbert Roth (Hrsg.): Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch in 3 Bänden. 2. Auflage. 2007–2008, ISBN 978-3-406-53753-0.
- Walter Erman (Begr.): Handkommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch. 12. Auflage. 2008, ISBN 978-3-504-47100-2.
- Maximilian Herberger, Michael Martinek, Helmut Rüßmann, Stephan Weth (Hrsg.): juris PraxisKommentar BGB, 8. Auflage. 2017, E-Book: ISBN 978-3-86330-153-8, juris PraxisKommentar BGB inkl. Online-Nutzung 7. Aufl. 2014, ISBN 978-3-86330-086-9
- Othmar Jauernig (Hrsg.): Bürgerliches Gesetzbuch. 14. Auflage. 2011, ISBN 978-3-406-62634-0.
- Franz Jürgen Säcker, Roland Rixecker (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch. 7. Auflage. Beck, München 2015–2017, ISBN 978-3-406-66540-0.
- Grüneberg: Bürgerliches Gesetzbuch. Kommentar mit Nebengesetzen. 81. Auflage. München 2022, ISBN 978-3-406-77500-0.
- Hanns Prütting, , (Hrsg.): BGB. Kommentar. 17. Auflage. 2022, ISBN 978-3-472-09747-1.
- Hans Theodor Soergel (Begr.): Bürgerliches Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen. 13. Auflage. 1999 ff., ISBN 978-3-17-015802-3.
- Julius von Staudinger (Begr.): Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen. 13. Auflage. 1993 ff., ISBN 3-8059-0784-2.
Einführende Lehrbücher
- Florian Faust: Bürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil, 7. Auflage 2020, ISBN 978-3-8487-6956-8.
- Dieter Leipold: BGB I – Einführung und Allgemeiner Teil. 8. Auflage. 2015, ISBN 978-3-16-153923-7.
- Hans-Joachim Musielak, Wolfgang Hau: Grundkurs BGB. 13. Auflage. 2013, ISBN 978-3-406-65206-6.
- André Niedostadek: BGB für Dummies. 6. Auflage. 2022, ISBN 978-3-527-71203-8.
- Rolf Schmidt: BGB Allgemeiner Teil. 16. Auflage. 2017, ISBN 978-3-86651-189-7.
- Hans Brox, Wolf-Dietrich Walker: Allgemeiner Teil des BGB. 39. Auflage. 2015, ISBN 978-3-8006-4965-5.
- Michael Martinek u. a.: Eckpfeiler des Zivilrechts. 5. Auflage. 2014, ISBN 978-3-8059-1164-1.
- Helmut Köhler, Heinrich Lange: BGB, Allgemeiner Teil. 39. Auflage. 2015, ISBN 978-3-406-67876-9.
- Haimo Schack: BGB – Allgemeiner Teil. 14. Auflage. 2013, ISBN 978-3-8114-9356-8.
- Johannes Wertenbruch: BGB Allgemeiner Teil, 5. Auflage 2021, ISBN 978-3-406-77115-6
Weblinks
- Bürgerliches Gesetzbuch – die aktuelle Fassung bereitgestellt vom Bundesministerium der Justiz und juris
- Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896. Historisch-synoptische Edition 1896–2009 – sämtliche Fassungen seit dem Inkrafttreten mit Geltungszeitraum und Synopsen
- dejure.org: Bürgerliches Gesetzbuch (Stand: 31. Dezember 2001) – die vor der Schuldrechtsreform geltende Fassung
- archive.org: 1. Entwurf eines BGB von 1888
- archive.org: Motive zu dem Entwurf
- Dieter Strauch: Der rheinische Beitrag zur Entstehung des BGB, Forum historiae iuris, 15. März 2005
- Bürgerliches Gesetzbuch. Auflistung sämtlicher seit 1896 entstandenen Fassungen. Abgerufen am 6. Juni 2023.
- Literatur von und über Bürgerliches Gesetzbuch im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek
Einzelnachweise
- Dieter Schwab, Martin Löhnig: Einführung in das Zivilrecht. C. F. Müller, Regensburg 2010, S. 12, Rn. 25.
- RGBl. 1896, S. 195.
- Otto Palandt: Bürgerliches Gesetzbuch. C. H. Beck, 73. Auflage, München 2014, ISBN 978-3-406-64400-9, Einleitung, Rn. 6 f.
- BGBl. I S. 42, ber. S. 2909, ber. 2003 I S. 738
- Otto Palandt: Bürgerliches Gesetzbuch. C. H. Beck, 73. Auflage, München 2014, ISBN 978-3-406-64400-9, Einleitung, Rn. 1.
- Alexandra Heinen: Geschichte, Aufbau und Grundprinzipien des BGB, Universität des Saarlandes, abgerufen am 28. März 2016.
- Stellvertretend für viele, Okko Behrends: Der Kodifikationsgedanke und das Modell des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). 9. Symposium der Kommission „Die Funktion des Gesetzes in Geschichte und Gegenwart“. Hrsg.: Okko Behrends und Wolfgang Sellert, Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2000 (Abhandlungen der Akademie der Wissenschaften in Göttingen). S. 9.
- Hans Hermann Seiler: Geschichte und Gegenwart im Zivilrecht, Heymanns, Köln 2005, ISBN 978-3-452-25387-3, S. 315–328 (316 f.).
- Jahnel, Rosemarie: Kurzbiographien der Verfasser des Bürgerlichen Gesetzbuchs. In: Schubert, Werner (Hrsg.): Die Beratung des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Band 1. de Gruyter, 1978, ISBN 978-3-11-089670-1, S. 69–110.
- Thomas Darnstädt: Geburt des BGB – Von Bienenvölkern und Beschneidungen. In: www.spiegel.de. Spiegel Online GmbH & Co. KG, 21. Juni 2013, abgerufen am 3. November 2018.
- Uwe Wesel: Geschichte des Rechts: Von den Frühformen bis zur Gegenwart. C.H.Beck, München 2001, ISBN 978-3-406-54716-4. Rn. 285.
- Thomas Finkenauer: Die Bedeutung des römischen Rechts
- Anton Menger: Das Bürgerliche Recht und Die Besitzlosen Volksklassen: Eine Kritik des Entwurfs Eines Bürgerlichen Gesetzbuches Für das Deutsche Reich, H. Laupp, Tübingen, 1890.
- Franz Wieacker: Privatrechtsgeschichte der Neuzeit unter besonderer Berücksichtigung der deutschen Entwicklung, 2. Auflage, Göttingen 1967, S. 484 ff.
- Hans Schulte-Nölke: Das Reichsjustizamt und die Entstehung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Frankfurt am Main 1995, S. 244–247. Ungenau insoweit die Darstellung bei Thomas Darnstädt: Geburt des BGB., Der Spiegel online vom 21. Juni 2013.
- Holger Czitrich-Stahl: "Gleiches Recht für Alle!" Die deutsche Sozialdemokratie und die Entstehung des Bürgerlichen Gesetzbuches 1896. In: Arbeit – Bewegung – Geschichte. Heft II/2016.
- Helene Lange, Gertrud Bäumer: Handbuch der Frauenbewegung. Moeser, Berlin 1901, S. 142 f.
- Art. 1 EGBGB
- Bernd Januschke, Karl-Friedrich Warner: Die Chronik des 20. Jahrhunderts. Weltbild Verlag, Augsburg 1996, S. 10, Z. 8–12.
- Exemplarisch zusammengestellt bei Joachim Münch: Strukturprobleme der Kodifikation. In: Okko Behrends, Wolfgang Sellert (Hrsg.): Der Kodifikationsgedanke und das Modell des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). 9. Symposium der Kommission „Die Funktion des Gesetzes in Geschichte und Gegenwart“. In: Abhandlungen der Akademie der Wissenschaften in Göttingen.(Philologisch-Historische Klasse. Dritte Folge Nr. 236). Vandenhoeck & Ruprecht 2000. ISBN 3-525-82508-8. S. 147–173 (hier: 158).
- Jürgen Kohler, in AcP 96 (1905), S. 345, 353 f.
- Gustav Boehmer: Grundlagen der Bürgerlichen Rechtsordnung. II/1 (1951), S. 76.
- Ernst Rabel, RheinZ 2 (1910), S. 308, 317.
- Konrad Zweigert, Hein Kötz: Rechtsvergleichung. 3. Auflage. 1996, § 11 II, S. 143.
- Rudolf Gmür: Das schweizerische Zivilgesetzbuch verglichen mit dem deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch. 1965, S. 28.
- Andreas Gran: Gesetze in Deutschland: Wissen ist Recht. In: Die Tageszeitung: taz. 10. Januar 2023, ISSN 0931-9085 (taz.de [abgerufen am 27. Januar 2025]).
- Andreas Gran: Fehlende Bürgernähe des Bürgerlichen Gesetzbuches — Ergebnisse einer empirischen Untersuchung zu Rechtskenntnissen in der Bevölkerung. In: Monatsschrift für Deutsches Recht. Band 76, Nr. 24, 1. Dezember 2022, S. 1521–1527, doi:10.9785/mdtr-2022-762408.
- Okko Behrends, Wolfgang Sellert (Hrsg.): Der Kodifikationsgedanke und das Modell des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). 9. Symposium der Kommission „Die Funktion des Gesetzes in Geschichte und Gegenwart“. In: Abhandlungen der Akademie der Wissenschaften in Göttingen. S. 12 f.
- Liber Sextus 5,12, reg.68/72.
- Hans-Jürgen Becker: Spuren des kanonischen Rechts im Bürgerlichen Gesetzbuch, in: Reinhard Zimmermann Hrsg., Rolf Knütel/Jens Peter Meincke: Rechtsgeschichte und Privatrechtsdogmatik, S. 159–169 (165).
- Okko Behrends, Wolfgang Sellert (Hrsg.): Der Kodifikationsgedanke und das Modell des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). 9. Symposium der Kommission „Die Funktion des Gesetzes in Geschichte und Gegenwart“. In: Abhandlungen der Akademie der Wissenschaften in Göttingen.(Philologisch-Historische Klasse. Dritte Folge Nr. 236). Vandenhoeck & Ruprecht 2000. S. 9.
- Hans-Peter Benöhr: Die Grundlage des BGB, Das Gutachten der Vorkommission von 1874. In: JuS 17 (1977), S. 79–82.
- Grundlegend, Horst Hammen: Die Bedeutung Friedrich Carl v. Savignys für die allgemeinen dogmatischen Grundlagen des Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches. Berlin 1983 (mit Einzelheiten Rolf Knütel: Römisches Recht und deutsches Bürgerliches Recht. In: Walter Ludwig (Hrsg.): Die Antike in der europäischen Gegenwart. (1993). S. 43–70.)
- Hans Hermann Seiler: Geschichte und Gegenwart im Zivilrecht, Heymanns, Köln 2005, ISBN 978-3-452-25387-3, S. 307–312 (311).
- Franz Jürgen Säcker in: Rn. 23 ff.
- BVerfGE 34, 287; BGHZ 4, 158.
- BGHZ 65, 302.
- Okko Behrends: Das Bündnis zwischen Gesetzgebung und Dogmatik und die Frage der dogmatischen Rangstufen, in: Gesetzgebung und Dogmatik, hrsg. von Okko Berends und Wolfram Henckel, 1989, S. 18 ff.; 21 ff.; 26 ff.
- BVerfGE 1, 312; BVerfGE 62, 45; BGHZ 46, 76; 49, 223.
- BGHZ 2, 184; 13, 30.
- RG, Urteil vom 21. September 1920, Az. Rep. III 143/20, Volltext = RGZ 100, 129 ff. – „Dampfpreisfall“
- András Bertalan Schwarz: Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch und der Nationalsozialismus. In: Journal on European History of Law. Band 2012, Nr. 1, S. 52–57.
- Hans-Detlef Heller: Die Zivilrechtsgesetzgebung im Dritten Reich: die deutsche bürgerlich-rechtliche Gesetzgebung unter der Herrschaft des Nationalsozialismus - Anspruch und Wirklichkeit. 2015.
- Wilhelm Gerold: Ehegesetz. Kontrollratsgesetz Nr.16 vom 20. Februar 1946. Kohlhammer Verlag, 1950.
- Gesetz zur Neuordnung des Eheschließungsrechts (Eheschließungsrechtsgesetz – EheschlRG) vom 4. Mai 1998, BGBl. I S. 833
- BGBl. 2002 I S. 42.
Autor: www.NiNa.Az
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BGB ist eine Weiterleitung auf diesen Artikel Zu anderen jeweiligen Bedeutungen siehe BGB Begriffsklarung und Burgerliches Gesetzbuch Begriffsklarung Das Burgerliche Gesetzbuch BGB ist die zentrale Kodifikation des deutschen allgemeinen Privatrechts Es regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen und steht damit in Abgrenzung zum offentlichen Recht Zusammen mit seinen Nebengesetzen beispielsweise dem Wohnungseigentumsgesetz Versicherungsvertragsgesetz Lebenspartnerschaftsgesetz Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz bildet es das allgemeine Privatrecht Neben dem allgemeinen Privatrecht stehen erganzend die Sonderprivatrechte die spezielle Regelungen fur bestimmte Sachgebiete oder Berufsgruppen vorhalten so die fur Kaufleute geltenden Normen des Handelsrechts oder die kollektivrechtlichen Regeln des Arbeitsrechts Gleichwohl bietet das BGB nebst dem genannten Annex keine vollstandige Kodifikation des Zivilrechts BasisdatenTitel Burgerliches GesetzbuchAbkurzung BGBArt BundesgesetzGeltungsbereich Bundesrepublik DeutschlandRechtsmaterie PrivatrechtFundstellennachweis 400 2Ursprungliche Fassung vom 18 August 1896 RGBl S 195 Inkrafttreten am 1 Januar 1900Neubekanntmachung vom 2 Januar 2002 BGBl I S 42 ber S 2909 ber 2003 I S 738 Letzte Anderung durch Art 4 G vom 7 April 2025 BGBl 2025 I Nr 109 Inkrafttreten der letzten Anderung 1 Januar 2026 Art 13 G vom 7 April 2025 GESTA C022Weblink Text des BGBBitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten Nach langjahriger Beratung in zwei Juristenkommissionen und offentlichen Debatten trat das BGB zur Zeit des Deutschen Kaiserreiches am 1 Januar 1900 durch Art 1 des Einfuhrungsgesetzes zum Burgerlichen Gesetzbuche EGBGB in Kraft Es war die erste privatrechtliche Kodifikation die fur das gesamte Reichsgebiet Gultigkeit besass Das BGB gilt nach dem Zweiten Weltkrieg in der Bundesrepublik Deutschland als Bundesrecht nach Art 123 Abs 1 und Art 125 GG fort Der Gesetzgeber hat seitdem sehr viele Anderungen am BGB vorgenommen Bei Reformen steht er haufig vor der Entscheidung ob er das Reformgesetz als Anderungs beziehungsweise Erganzungsgesetz zum BGB oder als Sondergesetz ausserhalb des BGB verabschieden soll Die Praxis dazu ist uneinheitlich Zu einer klaren Linie hat sich der Gesetzgeber bis heute nicht durchgerungen Insgesamt ist die gesamte Kodifikation des burgerlichen Rechts stetig angewachsen Substanzverluste hingegen halten sich in uberschaubaren Grenzen Einbussen finden sich jedoch insoweit als Regelungsmaterien im schuldrechtlichen Bereich durch Richterrecht uberlagert worden sind Am 2 Januar 2002 erfolgte im Zuge der umfassenden Reform des Schuldrechts eine Neubekanntmachung des BGB Dabei wurde der Text auch an die neue deutsche Rechtschreibung angepasst Ferner erhielt jeder Paragraph mit Ausnahme des 1588 eine amtliche Uberschrift Einordnung Hauptartikel Privatrecht Das Burgerliche Recht ist Teil des Privatrechts das die Beziehungen zwischen rechtlich gleichgestellten Rechtsteilnehmern Burgern Unternehmen regelt Im Gegensatz dazu regelt das offentliche Recht die Beziehungen zwischen Privaten und Hoheitstragern Subordinationsverhaltnis etwa im Strafgesetzbuch Deutschland oder der Abgabenordnung oder Hoheitstragern untereinander Die Einteilung in Privatrecht und Offentliches Recht stammt bereits aus romischer Zeit Der fur das BGB namensgebende Begriff des Burgers darf dabei keinesfalls als Bezug auf eine standerechtliche Gliederung der Gesellschaft in Adel Burger Bauern und Arbeiter verstanden werden Wie der synonym gebrauchliche Begriff Zivilrecht es nahelegt leitet sich in diesem Zusammenhang der Burger Begriff vom lateinischen civis her vergleiche insoweit auch ius civile und ist als Staatsburger zu verstehen Moderne Entwicklungen etwa die Sonderregelungen fur Verbrauchervertrage widersprechen dieser Konzeption einer burgerlich rechtlichen Kodifikation Heute kann das burgerliche Recht daher als das Recht verstanden werden das generelle Regelungen fur den alltaglichen Rechtsverkehr bereithalt GliederungDas BGB ist in funf Bucher unterteilt Buch 1 Allgemeiner Teil 1 240 BGB er enthalt die wesentlichen Grundregeln fur das zweite bis funfte Buch als allgemein gultiger Teil vgl Klammertechnik Buch 2 Recht der Schuldverhaltnisse 241 853 BGB das romischrechtlich gepragte Schuldrecht enthalt Regelungen fur verpflichtende Vertrage wie Kauf Miet oder Dienstvertrage sowie das Recht der gesetzlichen Schuldverhaltnisse wie das Bereicherungs und Deliktsrecht Buch 3 Sachenrecht 854 1296 BGB romischrechtlich gepragt ist auch das Sachenrecht das vornehmlich Regelungen zum Eigentum Besitz und zu den Grund wie Mobiliarpfandrechten enthalt nicht aufgenommen wurde eine Vielzahl deutschrechtlicher Tatbestande wie das Jagd Fischerei Enteignungs oder Erbzins und Erbpachtrecht Buch 4 Familienrecht 1297 1921 BGB das deutschrechtlich gepragte Familienrecht enthalt die wesentlichen Regelungen uber Ehe und Familie Buch 5 Erbrecht 1922 2385 BGB das deutschrechtlich gepragte Erbrecht enthalt umfangreiche Regelungen zu Testament Erbfolge und Erbenstellungen Die thematische Aufteilung der funf Bucher folgt dabei der von der Pandektenwissenschaft des 19 Jahrhunderts entwickelten Systematik der Ableitung abstrakter Grundregeln aus dem ursprunglich kasuistisch aufgebauten Rechts und Wertemodell Roms Die Aufteilung unterliegt dabei einer bemerkenswerten Asymmetrie Wahrend die ersten drei Bucher der Allgemeine Teil das Schuldrecht und das Sachenrecht formaljuristisch gegeneinander unterschieden aufgebaut sind enthalten die Bucher uber das Familien und Erbrecht zusammenhangende soziale Vorgange Diese mischen sich mit sachen wie schuldrechtlichen Komponenten die sich grundsatzlich eigentlich in den vorangestellten drei Buchern finden lassen sollten Dieser systematisch uneinheitliche Aufbau resultiert aus den naturrechtlichen Vorstellungen der Zeit der Aufklarung Danach war die Welt der Burger einerseits in eine Privatsphare aufgeteilt die durch die Familie und den Erben gekennzeichnet ist und andererseits in eine von offentlichen Interessen uberlagerte Wirtschaftssphare Durch die Abgabe eines Teils der Souveranitat an den Staat stellte sich dieser zwischen die klassischen Familieninteressen So unterliegen die Eingehung der Ehe das Scheidungs und Versorgungsrecht zwingenden offentlich rechtlichen Massgaben Der historisch gewachsenen Tradition einer pandektistischen Aufgliederung der Sachthemen in Schuld Obligationen Sachen Familien und Erbrecht folgte das BGB Vom Prinzip der Bildung kasuistischer Rechtssatze hingegen loste es sich Bereits zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes wandten sich die modernen rechtswissenschaftlichen Stromungen von der Pandektistik vollends ab Diese Pandektistik leitete sich begrifflich aus den Pandekten pandectae Allumfassendes auch Digesten genannt von digesta Geordnetes her einem der insgesamt vier Bucher der justinianischen Gesetzgebung des seit Beginn der Neuzeit so genannten Corpus iuris civilis Da die justinianische Gesetzgebung weitgehend das kompiliert hatte was in der romischen Rechtsklassik entwickelt worden war lasst sie sich inhaltlich vornehmlich auf den romischen hochklassischen Juristen Gaius zuruckfuhren In systematischer Hinsicht folgte dessen einflussreiches Werk einem Leitbild das grundlegend in nur zwei materiellrechtliche Sachbereiche aufteilte das Personenrecht und das Sachenrecht Die spatere Jurisprudenz sprach bei dieser Sacheinteilung vom Institutionensystem Diesem Aufbau sind die Kodifikationen des Allgemeinen Burgerlichen Gesetzbuches ABGB in Osterreich und der Code civil in Frankreich verpflichtet Insoweit ist das BGB eine romanistische Kodifikation VorgeschichteRechtsgebiete im Deutschen Reich zum Ende des 19 Jh s Bevor das Burgerliche Gesetzbuch in Kraft trat und zur Rechtsvereinheitlichung beitrug lag das burgerliche Recht auf dem Gebiet des 1871 gegrundeten Deutschen Reichs in sehr zersplitterter Form vor Zwar galten schon zuvor viele Normen fur den gesamten deutschen Raum so neben dem germanischen Gewohnheitsrecht vergleiche auch Germanische Stammesrechte das romische Recht in der Ausgangsform des iustinianischen Kaiserrechts Dieses wurde mit etwas Verspatung ab dem 15 Jahrhundert auch im deutschsprachigen Raum rezipiert Das Gemeine Recht fand subsidiare Anwendung In einigen Landern bestanden eigenstandige Kodifikationen So galt in Preussen das Preussische Allgemeine Landrecht ALR von 1794 in den linksrheinischen Gebieten fand der Code civil von 1804 Anwendung in Baden das Badische Landrecht von 1810 in Bayern der Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis von 1756 und in Schleswig das Jutische Recht von 1241 teilweise der Sachsenspiegel beziehungsweise das gemeine Sachsenrecht oder das Sachsische BGB von 1865 In den anderen Landern galt von vornherein Partikularrecht Dieses wies wenig Ubereinstimmungen auf weil unterschiedliche Inhalte und Geltungsgrunde geregelt waren Ubergreifend betrachtet war ein Rechtszustand geschaffen der als sehr uneinheitlich erschien Den teilweise verfolgten Bestrebungen zur Vereinheitlichung der Rechtslage ging der so genannte Kodifikationsstreit von 1814 voraus Ausgetragen wurde er zwischen Anton Friedrich Justus Thibaut und Friedrich Carl von Savigny Wahrend der liberal eingestellte Thibaut eine einheitliche Kodifikation des burgerlichen Rechts forderte um den burgerlichen Verkehr Wirtschaftsverkehr zu vereinfachen und zur nationalen Einheit beizutragen Uber die Notwendigkeit eines allgemeinen burgerlichen Rechts fur Deutschland stand der konservative Savigny einer einzigen Kodifikation negativ gegenuber Vom Beruf unserer Zeit fur Gesetzgebung und Rechtswissenschaft denn fur eine solche Leistung schien ihm die Rechtswissenschaft seiner Zeit noch nicht reif Zunachst behielt die Auffassung Savignys die Oberhand EntstehungIm Laufe der Zeit besonders ab Grundung des Deutschen Reiches 1871 verstarkten sich aber die Forderungen nach einer einheitlichen Privatrechtsgesetzgebung Bereits 1867 wurde im Reichstag des Norddeutschen Bundes beantragt die Kompetenz zur Regelung des Burgerlichen Rechts dem Bund zuzuweisen was aber abgelehnt wurde Zwei Jahre spater wurde ein weiterer Antrag gleichen Inhalts eingereicht welcher zwar angenommen wurde aber folgenlos blieb Es galt zudem die von Art 4 Nr 13 der Verfassung des Deutschen Reiches beschrankte Gesetzgebungskompetenz des Reiches fur lediglich das Straf Obligationen Handels und Wechselrecht sowie das gerichtliche Verfahrensrecht zu erweitern damit ein einheitliches burgerliches Recht uberhaupt entstehen konnte Nach der erfolgreichen Reichsgrundung stellte sich fur viele die Aufgabe die innere Einheit des neu gegrundeten Nationalstaats zu vollenden Dazu gehorte auch die Vereinheitlichung des Rechtssystems nach dem Muster des benachbarten Frankreichs das sich mit der Einfuhrung des Code civil im Jahr 1804 ein einheitliches Zivilgesetzbuch gegeben hatte das in der Folge von zahlreichen anderen Staaten darunter auch einigen deutschen Territorien ubernommen wurde Lex Miquel Lasker 1873 beschlossen Reichstag und Bundesrat auf Antrag der Reichstagsabgeordneten Johannes von Miquel und Eduard Lasker von der Nationalliberalen Partei eine Anderung der Reichsverfassung die dem Reich die Gesetzgebungszustandigkeit fur das gesamte Zivilrecht ubertrug siehe lex Miquel Lasker Die Anderung bewirkte nunmehr die Ausdehnung der Gesetzgebungskompetenz des Reiches auf das gesamte burgerliche Recht nachdem die Ablehnung der katholischen Zentrumspartei und anderer konservativer Parteigruppierungen uberwunden worden war Das traditionelle Wort Obligationenrecht wurde durch die Begrifflichkeit das gesamte burgerliche Recht ersetzt Vorkommission Eine Vorkommission machte dem Bundesrat hinsichtlich der Ausarbeitung eines burgerlichen Gesetzbuches Vorschlage die weitgehend auf ein Gutachten des Professors fur Handelsrecht Levin Goldschmidt zuruckgingen und ausfuhrlich begrundet waren Dieser Kommission gehorten folgende Personlichkeiten an Levin Goldschmidt Franz Philipp Friedrich von Kubel Ludwig Ritter von Neumayr Hermann von Schelling Anton von Weber1 Kommission und 1 Entwurf Die elf Mitglieder der 1 Kommission nach einem Stich von Hermann Scherenberg der am 29 Mai 1875 in der Illustrirten Zeitung erschienen ist Neben zunachst zu uberwindenden ungunstigen politischen und verfassungsrechtlichen Voraussetzungen gab es sehr gunstige motivierte und leistungsbereite Juristen die es verstanden auf hohem Niveau zu arbeiten Die deutsche Rechtswissenschaft genoss wahrend des 19 Jahrhunderts ein hohes Ansehen und fachliches Personal war ausreichend vorhanden Die 1 Kommission unter Vorsitz von Heinrich Eduard von Pape bestand aus 9 Richtern und Ministerialbeamten und zwei Professoren darunter dem Pandektisten Bernhard Windscheid wurde 1874 vom Bundesrat einberufen und kam am 17 September 1874 erstmals zusammen Ziel war es den damals geltenden Gesamtbestand des Privatrechts auf Zweckmassigkeit innere Wahrheit und folgenrichtige Durchfuhrung zu untersuchen und aus den Ergebnissen die richtige Formgebung und Anordnung zu setzen Nach ausfuhrlichen Beratungen legte sie im Dezember 1887 den 1 Entwurf nebst funf Banden Motive vor Er orientierte sich an den Grundsatzen des gemeinen Rechts den Lehren Savignys und massgeblichen Vorgaben Windscheids weshalb der Entwurf in Anlehnung an dessen dreibandiges Lehrbuch des Pandektenrechts auch der kleine Windscheid genannt wurde Andererseits wurde er als wenig an den sozialen Bedurfnissen orientiert unzeitgemass undeutsch sowie schwer verstandlich kritisiert Die namhaftesten Kritiker waren Anton Menger und Otto von Gierke der insbesondere die schrankenlose Vertragsfreiheit kritisierte In der Kritikphase wurden nicht weniger als 600 grossere Stellungnahmen abgegeben manche hatten das Format ganzer Bucher Namentlich bestand die Kommission aus Gustav Theodor Friedrich Derscheid Albert Gebhard Reinhold Heinrich Sigismund Johow Franz Philipp Friedrich von Kubel Gustav von Mandry Heinrich Eduard Pape Gottlieb Karl Georg Planck Paul Rudolf von Roth Konrad Wilhelm von Ruger Gottfried Ritter von Schmitt Anton von Weber Bernhard Windscheid Daneben waren der Kommission neun sog Hilfsarbeiter zugewiesen ihrerseits renommierte Juristen die den Kommissionsmitgliedern zuarbeiteten und spater die Motive zum BGB rekonstruierten Einige von ihnen sollten spater der 2 BGB Kommission angehoren Als Hilfsarbeiter waren tatig Alexander Georg Achilles Karl Heinrich Borner Karl Eugen Ferdinand von Ege Viktor Friedrich August von Liebe Hermann Carl Sigismund Struckmann2 Kommission 2 und 3 Entwurf Verkundung im Reichsgesetzblatt Der Volltext dieser Textfassung ist via Wikisource verfugbar Burgerliches Gesetzbuch Buchausgabe 1896 Eine 1890 einberufene 2 Kommission unter der Leitung ihres Generalreferenten Gottlieb Planck bestand aus einem deutlich erweiterten Kreis von Kommissionsmitgliedern sowie Kommissaren der Reichsleitung Alexander Georg Achilles Karl Heinrich Borner Robert Bosse Johannes Ernst Conrad Ludwig von Cuny Bernhard Engelbert Joseph Danckelmann Emil Gerhard Dittmar Friedrich Balduin Freiherr von Gagern Albert Gebhard Friedrich Goldschmidt Eduard Hanauer Otto Heinrich von Helldorff Bedra Adolph Hoffmann Karl August Ritter von Jacubezky Oscar Rudolph Kuntzel Ernst Leuschner Gustav von Mandry Otto Carl Gottlob Freiherr von Manteuffel Crossen Otto Karl von Oehlschlager Gottlieb Karl Georg Planck Konrad Wilhelm von Ruger Emil Russell Peter Spahn Hermann Carl Sigismund Struckmann Isaac Wolffson 1895 legte sie den 2 Entwurf nebst sieben Banden Protokolle vor an dem diesmal auch Nichtjuristen beteiligt waren Nachdem der Bundesrat geringfugige Anderungen vorgenommen hatte leitete er ihn 1896 dem Reichstag weiter der ihn als dritten Entwurf aufgriff um seinerseits kleinere Veranderungen vorzunehmen Am 18 August des Jahres wurde das Gesetz nach 23 Jahren beschlossen und verkundet Die Gesetzgebungsarbeiten waren im Ausland aufmerksam mitverfolgt worden und nahezu einhellig wurde das Ergebnis begrusst und gewurdigt Das BGB ubte sogleich erheblichen Einfluss auf auslandische Gesetzgebungen aus Im Zusammenhang mit der Verabschiedung durch den Reichstag ist die sogenannte Hasendebatte in die Rechtsgeschichte eingegangen Am dramatischen Streit um die Frage ob die Vorschrift 835 BGB a F wonach Jagdberechtigte fur Flurschaden durch Rehe Hirsche und Schwarzwild haften auch auf Hasen auszuweiten sei ware die Verabschiedung des BGB beinahe gescheitert Die Fraktion der Deutschkonservativen Partei die sich fur die Interessen der Jagdberechtigten einsetzte drohte damit lieber das ganze Gesetz zu verhindern als in der Hasenfrage nachzugeben Die katholische Zentrumspartei gab ihre Unterstutzung fur die Ausweitung der Vorschrift auf Hasen daraufhin auf Die Sozialdemokratie gehorte im gesamten Gesetzgebungsprozess zu den entschiedenen Kritikern der verschiedenen Entwurfe obwohl sich ihre Vertreter Arthur Stadthagen und Karl Frohme an der Kommissionsarbeit und im Parlament mit Anderungsantragen zum Arbeits und Eherecht beteiligten Beide setzten sich fur eine Gleichstellung der Frau im Eherecht ein sowie fur die Formulierung eines Kollektiven Arbeitsrechtes anstatt der bisher ublichen Rechtsfiktion eines Gegenubertretens von Arbeiter und Unternehmer als Einzelne und gleichberechtigte Vertragsparteien Beide Ziele liessen sich jedoch nicht umsetzen so dass die SPD Reichstagsfraktion den Entwurf im Parlament letztlich ablehnte Nach den langjahrigen Beratungen in zwei Expertenkommissionen und intensiven offentlichen Debatten an denen auch die deutsche Frauenbewegung ausgiebig beteiligt war konnte die Gleichberechtigung der Frau zur Geschaftsfahigkeit festgeschrieben werden Inkrafttreten und Einfuhrungsgesetz zum Burgerlichen Gesetzbuche Das 1896 beschlossene und ausgefertigte BGB trat am 1 Januar 1900 gemass Art 1 EGBGB in Kraft Nachdem in den deutschen Landern lange Zeit unterschiedliche Gesetze galten ist nun auf dem Gebiet des Privatrechts die deutsche Rechtseinheit hergestellt Bernd Januschke Karl Friedrich Warner Die Chronik des 20 Jahrhunderts Das BGB wurde vom Einfuhrungsgesetz zum Burgerlichen Gesetzbuche EGBGB begleitet in dem die Ubergangsregelungen zum bis dahin in Deutschland geltenden Recht und Offnungsklauseln fur die Gesetzgebung der Bundesstaaten heute Bundeslander enthalten sind sogenanntes Landesprivatrecht Die Bundesstaaten machten davon Gebrauch indem sie ihrerseits Ausfuhrungsgesetze zum BGB erliessen die in Teilen noch heute Geltung haben Historische Kritik am BGBBeispielhaft fur die historische Kritik am BGB sind die Ausfuhrungen Otto von Gierkes nach dem ersten Entwurf kleiner Windscheid Nach seiner Auffassung war das BGB von zu wenig deutschrechtlichem Gedankengut getragen In seiner Veroffentlichung Der Entwurf eines Burgerlichen Gesetzbuchs und das deutsche Recht von 1889 schrieb er Wird dieser Entwurf nicht in diesem oder jenem wohlgelungenen Detail sondern als Ganzes betrachtet wird er auf Herz und Nieren gepruft und nach dem Geiste befragt der in ihm lebt so mag er manche lobenswerte Eigenschaften offenbaren Nur ist er nicht deutsch nur ist er nicht volkstumlich nur ist er nicht schopferisch und der sittliche und sociale Beruf einer neuen Privatrechtsordnung scheint in seinen Horizont uberhaupt nicht eingetreten zu sein Was er uns bietet das ist in seinem letzten Kern ein in Gesetzesparagraphen gegossenes Pandektenkompendium Das innere Gerust des ganzen Baues vom Fundament bis zum Giebel entstammt der Gedankenwerkstatte einer vom germanischen Rechtsgeiste in der Tiefe unberuhrten romanischen Doktrin Mit jedem seiner Satze wendet dieses Gesetzbuch sich an den gelehrten Juristen aber zum deutschen Volke spricht es nicht In kahler Abstraktion lost es auf was von urstandigem und sinnfalligem Rechte noch unter uns lebt Ein weiterer Kritikpunkt von Gierkes war die Ausrichtung personlicher Rechte auf die Privatnutzigkeit Betreffend die romanische Doktrin des ersten Entwurfes fuhrt er in einer Rede vor der Wiener Juristischen Gesellschaft desselben Jahres aus Mit dem Satze kein Recht ohne Pflicht hangt innig unsere germanische Anschauung zusammen dass jedes Recht eine ihm immanente Schranke hat Das romanische System an sich schrankenloser Befugnisse welche nur von aussen her durch entgegenstehende Befugnisse eingeschrankt werden widerspricht jedem sozialen Rechtsbegriff Uns reicht schon an sich keine rechtliche Herrschaft weiter als das in ihr geschutzte vernunftige Interesse es fordert und die Lebensbedingungen es zulassen Weiter wurde kritisiert dass das BGB mit seiner formalen Gleichheit der Rechtsgenossen der wirtschaftlichen und intellektuellen Verschiedenheit der Einzelnen nicht gerecht werde Die Privatautonomie als blosse Moglichkeit der wirtschaftlichen und rechtlichen Selbstverwirklichung begunstige auf langere Sicht die schnellen flexiblen wissenden und vermogenshaltenden Krafte der Gesellschaft Demgegenuber hatten die Verhaltnisse der Lohnarbeiterklasse in den allgemeinen Vorschriften uber den Dienstvertrag 611 ff BGB nur eine vollig unzureichende Regelung erfahren da diese auf Dienste vorindustrieller Pragung zugeschnitten seien Das BGB wurde wiederholt auch wegen seiner Sprache kritisiert So folge es einer geschraubten muhsamen Diktion ergehe sich in unverstandliche r Kunstsprache und sei pedantisch ubergenau Auch wurde ein kritischer Kanzleistil kritisiert den altfrankische Umstandlichkeit ausmache Aus dem Ausland erhielt das Gesetz eher positive Kritiken so stellte man die Begriffsscharfe die systematische Geschlossenheit die Sprachprazision und andere Qualitaten heraus In der Schweiz wurde das BGB gar als das Privatgesetzbuch mit der prazisesten konsequentesten Rechtssprache vielleicht aller Zeiten rezipiert Mangels Bekanntheit wesentlicher Vorgaben des BGB in der Gesellschaft fehlt es an Burgernahe was durch eine Umfrage des Hochschullehrers Andreas Gran unter juristischen Laien belegt wurde Ideenwelt des BGBDie Grundlagen des BGB stehen in der Tradition des uberlieferten romischen Rechts insoweit ist das BGB eine romanistische Kodifikation Zur gliedernden Systematik wurde oben bereits ein Hinweis darauf gegeben Seinen Ausgang nahm das in der Rechtsgeschichte hoch beachtete romische Recht mit dem Zwolftafelgesetz das um 450 v Chr entstanden war Darin wurden viele kategoriale Privatrechtsmaterien geregelt betreffend das Schuld und Sachenrecht das Familien und Erbrecht letztlich das Delikts und Sakralrecht ius civile An diesen ersten Hohepunkt der Kodifikation von Recht in den XII Tafeln schloss sich eine etwa tausendjahrige Geschichte an die wahrend der Republik und verstarkt wahrend der Kaiserzeit eine Vielzahl von Modifikationen und Weiterentwicklungen im zivil und zivilprozessualen hervorbrachte vornehmlich gestutzt auf Jurisprudenz In die Zeit eingeschlossen war uber die Herausbildung streitiger Lehrmeinungen ius controversum die Blutezeit der nachhaltigen klassischen Rechtswissenschaft Nach Einsetzen von Staatskrisen und damit von Untergangstendenzen auch im feingliedrigen klassischen Recht sogenanntes Vulgarrecht besann sich Kaiser Justinian in der spaten Kaiserzeit somit in der Spatantike auf Massnahmen zur Rettung des tradierten Rechtsbestands Er entschied sich zum Erhalt aller mit und seit dem Zwolftafelgesetz geschaffenen Regelungen sofern diese an die okonomisch und politisch gehobenen Anspruche anpassbar waren und damit verkehrstauglich So flossen kodifiziertes republikanisches Recht Juristenrecht und Kaiserkonstitutionen in eine mehrteilige Gesetzessammlung ein den spater so genannten Corpus iuris civilis Fur das materielle Bestandrecht burgten vornehmlich die Institutionen und die Digesten Im Codex Iustinianus Bestandteil des Corpus kommt zum Ausdruck Indem wir den zwolf Tafeln folgen korrigieren wir neueres Recht durch neustes Recht Dieses blieb bis zum Ende des romischen Reiches in Kraft und wurde ab dem 12 Jahrhundert in Europa intensiv rezipiert Infolge der Herleitung sowohl des BGB als auch der anderen europaischen Kodifikationen aus dem romischen Recht ist ihnen das freiheitliche Menschenbild das die Grundwerte und Rechtsfiguren pragt gemeinsam Die heutige Verfassungslage gibt diesem Menschenbild den Raum fur seine Entfaltung begrundet es aber nicht Zuruckleiten lasst es sich auf die klassische Epoche des antiken Griechenlands Haufig wird dabei von der antiken Aufklarung gesprochen Okko Behrends betont dabei dass der Feststellung fur das Verstandnis der Privatrechtstheorie erhebliche Bedeutung zukomme in ihren Zusammenhangen aber selbst noch gewisser Aufklarung bedurfe Das freiheitliche Menschenbild finde sich im Zentrum des Privatrechts beglaubigt durch seine lange Zivilisationsgeschichte nicht erst das nationale Gewaltmonopol des Staates in seiner Eigenschaft als Gesetzgeber und Gerichtsbarkeit Verfassungskonsens des Grundgesetzes hatten es gewahrleistet Neben dem weltlichen fand aber auch Kirchenrecht mit dem Corpus Iuris Canonici den Weg ins BGB Mit ihm fand beispielsweise die Kategorie des Stellvertretungsrechts dessen Maximen aus dem liber Sextus entlehnt waren Einlass in die Kodifikation des BGB Dem romischen Recht war diese Rechtsfigur noch fremd gewesen Die Rezeption des romischen Rechts diese setzte im 12 Jahrhundert im italienischen Bologna ein fuhrte in der Geschichte des Rechts zu einem erneuten Hohepunkt in der Zeit des 18 und 19 Jahrhunderts als die naturrechtlichen Kodifikationen geschaffen wurden Mit ihnen sollten die jahrhundertelang uberkommenen Grundsatze der standisch hierarchisch gepragten Gesellschaftsordnung uberwunden werden In Deutschland erfuhr das gemeine Recht im 19 Jahrhundert durch die pandektenwissenschaftlichen Formulierungshilfen einen starken Auftrieb Das romische Recht wurde somit in der Gestalt wie sie von der Rechtswissenschaft des 19 Jahrhunderts gelehrt wurde ausdrucklich zur wissenschaftlichen Grundlage erklart Tragend dafur waren die Leitbilder von Freiheit und rechtlicher Gleichheit aller am Privatrechtsverkehr teilnehmenden Personen Privatautonomie Selbstbestimmung und Entscheidungsfreiheit waren zu Zauberwortern eines neuen gesellschaftlichen Selbstbewusstseins geworden Um das zu verwirklichen wurde im BGB auf eine funktionale und vor allem verbindliche Rechtsgeschaftstechnik geachtet Der einzelne sollte seine Rechtsbeziehungen auf der Grundlage der Gleichordnung zu anderen in Selbstbestimmung und Selbstverantwortung gestalten konnen Wichtige Auspragungen der Privatautonomie sind die Vertragsfreiheit 305 BGB a F jetzt 311 Abs 1 BGB n F und die Testierfreiheit 1937 bis 1941 BGB Auch die Vermogensordnung ist im Wesentlichen privatnutzig ausgestaltet 903 BGB Gesellschaftspolitisch war die Funktion des BGB fur die wirtschaftlichen Unternehmungen des aufstrebenden Burgertums einen geeigneten rechtlichen Rahmen zu bilden Im Gegensatz zum freiheitlich gepragten Schuld Sachen und Erbrecht folgte das Familienrecht weitgehend der patriarchalischen Tradition die sich vor allem in der Verwaltung und Nutzniessung des Vermogens der Ehefrau durch den Ehemann 1363 BGB a F dem Entscheidungsrecht des Ehemanns in ehelichen Angelegenheiten 1354 BGB a F und der Wahrnehmung der elterlichen Sorge durch den Vater 1627 BGB a F niederschlug Andererseits fuhrte das BGB die durch das Personenstandsgesetz von 1875 eingefuhrte verpflichtende Zivilehe mit ihrer grundsatzlichen Scheidbarkeit fort Trotz der vorherrschenden liberalen und individuellen Zuge des BGB fand ein Ausgleich zwischen den Interessen der nachstandischen Gesellschaft der Industrialisierung und der politischen Ordnung des Deutschen Kaiserreichs statt Dieser erfolgte im Wege von Vorbehaltsklauseln fur die einzelstaatliche Gesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet des Privatrechts siehe EGBGB Stilistische Grundgedanken Anwendung Rechtsfortbildung und Auslegung des BGBDie Pandektistik selbst war vom sogenannten Fallrecht gepragt der Normenaufbau kasuistisch Die BGB Gesetzesvater lehnten die Methode der Orientierung an der Verrechtlichung von Lebenssachverhalten aber ab Sie hatten stattdessen eine Regelungstechnik im Auge die Gewahr fur hochstmogliche Abstraktion und generelle Geltung Verallgemeinerung bietet Vorangestellt wurde fur diesen Zweck ein vorgeschaltetes Buch der Allgemeine Teil Seiner Zielsetzung nach stellte er gemeinsame Regeln fur die nachfolgenden Bucher auf Viele kategoriale Begriffe dieses Allgemeinen Teils werden im Gesetz nicht definiert Beispiele sind der Vertrag die vertragliche Bedingung oder der Schaden Haufig hielt sich der Gesetzgeber bei der Kodifikation auch aus Fragen der rechtlichen Konstruktion vieler Begriffe heraus So lasst er etwa offen ob der Erfullungstatbestand Vertrag oder Realakt ist Im Quervergleich zum Allgemeinen Preussischen Landrecht ein Kodex der sich als Gesetz der Aufklarung verstand musste das BGB bei erster Annaherung wie ein Gesetz wirken das von substantiellem Verlust gezeichnet war Die auf das Gesetz durchwirkende Selbstbeschrankung des Gesetzgebers verlangte dass eine differenzierte Rechtsdogmatik geschaffen wurde Hans Hermann Seiler druckte es dahingehend aus dass das BGB weniger Produkt des Gesetzespositivismus sei vielmehr sei es ohne Dogmatik gar nicht anwendbar Das erschwert seine Anwendung Einigkeit besteht in der Wissenschaft heute insoweit dass die Voranstellung allgemeiner Regelungen die Entwicklung des BGB weder behindert noch wesentlich erleichtert habe Kennzeichnend fur das BGB ist sein hoher Abstraktionsgrad Der gilt auch fur die Begriffsbildungen Viele sich im Gesetz wiederfindende kategoriale Termini beispielsweise die Willenserklarung oder das Rechtsgeschaft decken sich nicht mit der Ausdruckswelt im sozialen Lebensalltag Sie finden insoweit dort keine unmittelbare Entsprechung gleichwohl wird ihnen wie vielen derivativen Begriffsbildungen aber bescheinigt sehr prazise und genau im sprachlichen Ausdruck zu sein Immer wieder wird dem BGB zugesprochen dass bis heute kein anderes deutsches Gesetz eine vergleichbare sprachliche Pragnanz reprasentiere Es wird aber auch eingewandt dass die hohe Abstraktion moglicherweise mit ursachlich dafur sei dass spezifischere Regelungen ausblieben obgleich es ihrer bedurfe Eine einfachere Rechtsterminologie konnte da Abhilfe schaffen Bis heute werden besondere Nichtigkeitsregeln im anpassungsbedurftigen Arbeits und Gesellschaftsrecht vermisst Kritisiert wurde und wird zudem dass der hohe Verallgemeinerungsgrad auf Kosten der Einzelfallgerechtigkeit ginge Die Strenge der juristischen Terminologie hindert das BGB nicht daran mit Generalklauseln zu operieren Hoher wertausfullungsbedurftiger Anspruch geht von Klauseln aus die im Gewand der guten Sitten von Treu und Glauben Billigkeit oder der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt flexible Massstabe fur sich andernde Lebensverhaltnisse bieten Die Methodenlehre des Privatrechts unterliegt bis heute einem erheblichen Wandel Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des BGB war die juristische Arbeitsweise noch von der im 19 Jahrhundert entwickelten pandektistischen Begriffsjurisprudenz gepragt Die Methodik setzte auf einer aus der Historischen Rechtsschule hergeleiteten Uberzeugung auf dass Rechtssatze sich nur dann etablieren wurden wenn das Volk fur das die Rechtssatz gelten sollen diese auch annehmen Bekanntester Vertreter dieses historischen Bewusstseins von Recht war Friedrich Carl von Savigny An ihn anknupfend postulierten Bernhard Windscheid und Georg Friedrich Puchta dass der vorhandene Normenbestand heranzuziehen sei um ihn in ein denklogisch geschlossenes System von Rechtsbegriffen zu ordnen Den rezipierten und noch gultigen romischen Rechtsstoff galt es in ein widerspruchsfreies Rechtssatzsystem zu fugen Mithilfe von zusatzlichen Obersatzen und Definitionen pandektistischer Ansatz sollte es im Rahmen der Begriffsjurisprudenz moglich werden dass alle Lebensvorgange rechtlich erfassbar wurden Sie sollten unter die einschlagigen Rechtsbegriffe subsumiert werden konnen damit die Konflikte des Lebensalltags moglichst frei von rechtlicher Wertung losbar wurden In den 1920er Jahren setzte sich allerdings die vornehmlich von Philipp Heck und Rudolf von Jhering vertretene Interessenjurisprudenz durch Sie war flexibler und liess sich auf rechtliche Wertungen ein Die fur die Begriffsjurisprudenz problematischen Falle namlich die gesetzlich nicht geregelten und deshalb kaum losbaren Interessenskonflikte konnten im Rahmen der neuen Bewegung eher gelost werden Dazu wurden die bestehenden gesetzlichen Regelungen denklogisch erweitert indem das Prinzip sinngemasser Vergleichbarkeit geschaffen wurde die sogenannte Analogie Mithilfe der vergleichenden Wertung konnten die bestehenden Regelungsinhalte auch ungeregelte Interessenskonflikte erfassen Dabei setzte sich ein allgemeines Verstandnis durch dass dem Richter die Befugnis zur Rechtsfortbildung einzuraumen war Die obersten Gerichte argumentierten dass es sich um ein Erfordernis der Vielgestaltigkeit der Lebenswirklichkeit handle der Gesetzgeber liesse aufgrund der Unvorhersehbarkeit zukunftig regelungspflichtiger Rechtsmaterien vieles unweigerlich offen was aufgrund planwidriger Unvollstandigkeit zu Gesetzeslucken fuhren musse Sie stimmten mit den Vorstellungen Savignys dahin uberein das vom Gesetzgeber erwartet werden konne dass er den rechtspolitischen Rahmen setze der dann durch die juristischen Fachleute auszugestalten sei Ab den 1960er Jahren setzte sich im zivilrechtlichen Schrifttum dann die Interpretationsmethode der Wertungsjurisprudenz durch Dabei wird davon ausgegangen dass Gesetzgeber und Rechtsanwender gleichermassen Rechtsbegriffe stets einer Wertung unterzogen Der Richter habe die Rechtsordnung und gegebenenfalls die in ihr bestehenden Gesetzeslucken im Lichte der Wertmassstabe des Grundgesetzes zu schliessen Die Auslegung von Rechtsnormen des BGB und der Nebengesetze folgt der sogenannten objektiven Theorie ein Wertekonzept das von der hochstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts BVerfG und des Bundesgerichtshofs BGH geebnet wurde Massgeblich ist dabei der im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck gebrachte objektivierte Wille des Gesetzgebers Unmassgeblich hingegen sei der subjektive Wille des historischen Gesetzgebers der sich im Zweifel auch gar nicht ergrunden liesse Im Sinne des Rechtsgedankens des 133 BGB konkretisiert der BGH noch dahin dass nicht der buchstabliche Ausdruck sondern der Sinn der Norm zunachst zu erfassen und sodann zu wurdigen sei Als massgebende Kriterien fur die methodische Auslegung von Rechtsnormen sei zunachst nach dem Wortsinn zu suchen weiterhin nach dem Bedeutungszusammenhang den Entstehungsgrunden und dem Zweck der Norm EntwicklungKaiserzeit In den ersten 14 Jahren seines Bestehens begannen Rechtsprechung und Rechtswissenschaft mit der Entwicklung der Dogmatik des BGB Die Gerichte erganzten das geschriebene Recht etwa um das Rechtsinstitut der positiven Vertragsverletzung das Recht am eingerichteten und ausgeubten Gewerbebetrieb oder die vorbeugende Unterlassungsklage gegen drohende Rechtsverletzungen Weimarer Republik In der Weimarer Republik trat mehr in das Blickfeld dass es dem BGB an Schutzvorschriften zugunsten wirtschaftlich schwacherer Burger im Miet und Arbeitsrecht fehlte Im Arbeitsrecht begann bereits in dieser Zeit die Tendenz zur Sondergesetzgebung die heute zu einer Vielzahl von Arbeitsgesetzen und einer unubersichtlichen Rechtsprechung gefuhrt hat Auf dem Gebiet des Schuldrechts entwickelte die Rechtsprechung des Reichsgerichts vor dem Hintergrund der Inflation das Rechtsinstitut des Wegfalls der Geschaftsgrundlage Dampfpreisfall von 1920 Zeit des Nationalsozialismus Der nationalsozialistische Gesetzgeber anderte zunachst das Familien und Erbrecht Da die Generalklauseln insbesondere 242 BGB Treu und Glauben Einfallstore fur eine Rechtsdogmatik im Sinne der nationalsozialistischen Ideologie darstellten wurde auf umfangreiche Anderungen an den ersten drei Buchern des BGB verzichtet Das NS Regime arbeitete an einem Volksgesetzbuch welches das dem liberalen Gleichheits und Freiheitsgedanken verpflichtete BGB ablosen sollte Das Eherecht wurde 1938 durch das Ehegesetz aus dem BGB herausgenommen 1946 wurde es mit dem Kontrollratsgesetz Nr 16 neu gefasst Das Scheidungsrecht wurde 1976 das Recht der Eheschliessung 1998 auch in Hinblick auf die Deutsche Wiedervereinigung in das BGB zuruckgefuhrt und vereinheitlicht Besatzungszeit Die Alliierten nahmen wesentliche Anderungen des NS Regimes am BGB zuruck Die Entwicklung des BGB ist ab diesem Zeitpunkt in eine west und ostdeutsche Entwicklung zu unterteilen Entwicklung in der DDR Durch die Gesetzgebung der Deutschen Demokratischen Republik DDR wurde das BGB schrittweise ausser Kraft gesetzt da es mit der sozialistischen Ideologie nicht vereinbar war Nacheinander wurden das Familienrecht in ein an die veranderten Lebensverhaltnisse angepasstes Familiengesetzbuch 1965 das Arbeitsrecht in ein Gesetzbuch der Arbeit 1961 1978 ersetzt durch das Arbeitsgesetzbuch die ubrigen Teile in das Zivilgesetzbuch 1976 uberfuhrt Zeitgleich wurde das BGB 1976 durch das EGZGB aufgehoben Das Recht war einer sozialistischen Wirtschaftsordnung untergeordnet Der Vertrag diente als Instrument der Planwirtschaft Mit der Wirtschafts und Wahrungsunion zum 1 Juli 1990 und der Deutschen Wiedervereinigung zum 3 Oktober 1990 endete dieser Sonderweg Das BGB wurde mit umfangreichen Ubergangsregelungen Art 230 ff EGBGB fur das Gebiet der ehemaligen DDR Art 230 Art 237 EGBGB wieder gesamtdeutsches Recht Entwicklung in Westdeutschland Mit dem 31 Marz 1953 wurde das Familienrecht des BGB soweit es gegen die Gleichberechtigung von Mann und Frau verstiess unwirksam Art 117 Abs 1 Art 3 GG Dem trug der Gesetzgeber durch das Gleichberechtigungsgesetz von 1957 weitgehend Rechnung indem das Guterrecht auf die bis heute geltende Zugewinngemeinschaft umgestellt und das Entscheidungsrecht des Ehemanns in ehelichen Fragen aufgehoben wurde Das Eherechtsgesetz von 1976 beseitigte das gesetzliche Leitbild der Hausfrauenehe Sehr umstritten war hingegen im Scheidungsrecht die Abkehr vom Verschuldensprinzip hin zum Zerruttungsprinzip Das Gesetz fur die Rechtsstellung nichtehelicher Kinder von 1969 beseitigte die Ungleichbehandlung zwischen ehelichen und unehelichen Kindern und verwirklichte so die Forderung von Art 6 Abs 5 GG In den folgenden Jahren wurden zahlreiche Verbraucherschutzgesetze ausserhalb des BGB erlassen so z B das Hausturwiderrufsgesetz oder das Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschaftsbedingungen AGB Gesetz so dass die Ubersichtlichkeit litt und der Charakter des BGB als Gesamtkodifikation in Mitleidenschaft gezogen wurde Mittlerweile sind die meisten dieser Gesetze aufgehoben und in das BGB bzw in das EGBGB aufgenommen Entwicklung seit 1990 in Gesamtdeutschland 1992 wurde durch das Betreuungsgesetz das Recht der Vormundschaft uber Erwachsene abgeschafft und durch die Betreuung 1896 ff a F seit 2023 nummeriert als 1814 ff BGB ersetzt 1998 erfolgte eine grosse Reform des Kindschaftsrechtes unter anderem Neuregelungen zur endgultigen Beseitigung der Unterscheidung zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern sowie die Ruckverlagerung des Eherechtes in das BGB Eine weitere grosse Uberarbeitung erfolgte im Zuge der Schuldrechtsmodernisierung die mit Beginn des Jahres 2002 in Kraft getreten ist und durch die unter anderem verschiedene Verbraucherschutzrichtlinien der Europaischen Gemeinschaft umgesetzt wurden Zu diesem Anlass wurden viele der erwahnten Nebengesetze in das BGB aufgenommen Ausserdem wurden die positive Vertrags oder Forderungsverletzung und andere von der Wissenschaft und der Praxis weiter entwickelte Rechtsinstitute ausdrucklich gesetzlich geregelt Das gesamte Recht der Leistungsstorungen sowie das Verjahrungsrecht wurden uberarbeitet Aus Anlass dieser Uberarbeitung die die tiefgreifendste seit Bestehen des BGB uberhaupt war wurde erstmals eine amtliche Neubekanntmachung des Wortlauts des Gesetzes vorgenommen Zivilrecht in anderen RechtsordnungenDie vergleichbare Kodifikation in Osterreich ist das viel altere Allgemeine Burgerliche Gesetzbuch ABGB von 1811 Es wurde in Liechtenstein als ABGB Liechtenstein ubernommen wobei heute einige Unterschiede bestehen In der Schweiz gilt das Zivilgesetzbuch ZGB von 1907 das historisch gesehen auf den Erfahrungen des deutschen BGB aufbaute aber als moderner und klarer gilt Was die Zeitprioritat anbelangt wird haufig ubersehen dass das BGB seinerseits auf das Schweizerische Obligationenrecht von 1881 folgte das heute formell Bestandteil des ZGB ist LiteraturQuellen Reichstagsprotokolle stenografische Berichte Stenografischen Berichte uber die Verhandlungen des Reichstages des Norddeutschen Bundes Berlin 1867 ff Digitalisate via reichstagsprotokolle de Stenografischen Berichte uber die Verhandlungen des Reichstags Berlin 1871 ff Digitalisate via reichstagsprotokolle de Bekanntmachungen Burgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 24 August 1896 In Reichs Gesetzblatt 1896 Nr 21 S 195 603 Transkript via Wikisource Einfuhrungsgesetz zum Burgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 24 August 1896 In Reichs Gesetzblatt 1896 Nr 21 S 604 650 Transkript via Wikisource Quellen Editionen Amtliche Editionen Textausgabe des 1 Entwurfs Entwurf eines burgerlichen Gesetzbuches fur das Deutsche Reich Erste Lesung Ausgearbeitet durch die von dem Bundesrathe berufene Kommission Verlag von J Guttentag D Collin Berlin Leipzig 1888 Digitalisat via archive orgBegrundung zum 1 Entwurf sogenannte Motive Motive zu dem Entwurfe eines Burgerlichen Gesetzbuches fur das Deutsche Reich 5 Bande Verlag von J Guttentag D Collin Berlin Leipzig 1888 Mot I Band I Allgemeiner Theil Digitalisat via archive org Mot II Band II Recht der Schuldverhaltnisse Digitalisat via archive org Mot III Band III Sachenrecht Digitalisat via archive org Mot IV Band IV Familienrecht Digitalisat via archive org Mot V Band V Erbrecht Digitalisat via archive orgTextausgabe des 2 Entwurfs Entwurf eines Burgerlichen Gesetzbuchs fur das Deutsche Reich Zweite Lesung Nach den Beschlussen der Redaktionskommission Auf amtliche Veranlassung 3 Bande J Guttentag Verlagsbuchhandlung Berlin 1894 bis 1895 I bis III Buch Allgemeiner Theil Recht der Schuldverhaltnisse Sachenrecht Berlin 1894 Digitalisat via archive org IV Buch Familienrecht Berlin 1894 V und VI Buch Erbrecht Anwendung auslandischer Gesetze Berlin 1895 Materialien zum 2 Entwurf sogenannte Protokolle Protokolle der Kommission fur die zweite Lesung des Entwurfs des Burgerlichen Gesetzbuchs Im Auftrage des Reichs Justizamts bearbeitet von Dr Achilles Dr Gebhard Dr Spahn J Guttentag Berlin 1897 Prot I Band I Allgemeiner Theil und Recht der Schuldverhaltnisse Abschn I Abschn II Tit I Berlin 1897 Digitalisat via archive org Prot II Band II Recht der Schuldverhaltnisse Abschn II Tit 2 bis 20 Abschn III und IV Berlin 1898 Digitalisat via Universitats und Landesbibliothek Dusseldorf Prot III Band III Sachenrecht Berlin 1899 Digitalisat via Universitats und Landesbibliothek Dusseldorf Prot IV Band IV Familienrecht Berlin 1897 Digitalisat via archive org Prot V Band V Erbrecht Berlin 1899 Digitalisat via Universitats und Landesbibliothek Dusseldorf Prot VI Band VI Anwendung auslandischer Gesetze Entwurf II des Burgerlichen Gesetzbuchs Revision Entwurf des Einfuhrungsgesetzes Entwurf eines Gesetzes betr Aenderungen des Gerichtsverfassungsgesetzes etc Berlin 1899 Digitalisat via Universitats und Landesbibliothek Dusseldorf Prot VII Band VII Register angefertigt von H Jakow Grossh meckl schwer Oberamtsrichter Berlin 1899 Digitalisat via archive orgTextausgabe des 3 Entwurfs Entwurf eines Burgerlichen Gesetzbuchs und eines zugehorigen Einfuhrungsgesetzes sowie eines Gesetzes betreffend Aenderungen des Gerichtsverfassungsgesetzes der Civilprozessordnung der Konkursordnung und der Einfuhrungsgesetze zur Civilprozessordnung und zur Konkursordnung In der Fassung der Bundesrathsvorlagen Auf amtliche Veranlassung J Guttentag Berlin 1898 Digitalisat via archive orgDie Material Edition von Benno Mugdan Die gesammten Materialien zum Burgerlichen Gesetzbuch fur das Deutsche Reich Herausgegeben und bearbeitet von B Mugdan Kammergerichtsrath 6 Bande R v Decker s Verlag Berlin 1899 Digitalisate der Bande 1 6 via Universitats und Landesbibliothek Dusseldorf Digitalisate der Bande 1 5 via Universitat Jena Rechtswissenschaftliche Fakultat Lehrstuhl Prof FischerQuellen Edition von Jakobs und Schubert Horst Heinrich Jakobs Werner Schubert Hrsg Die Beratung des Burgerlichen Gesetzbuches in systematischer Zusammenstellung der unveroffentlichten Quellen 11 Bande De Gruyter Berlin New York 1978 bis 2002 Band 1 Werner Schubert Materialien zur Entstehungsgeschichte des BGB Einfuhrung Biographien Materialien De Gruyter Berlin New York 1978 Auszuge via Google Books Band 3 Allgemeiner Teil 1 240 1 Teilband de Gruyter Berlin New York 1985 Auszuge via Google BooksDiskussionen und Literatur zur Zeit der BGB Entstehung Georg Maas Bibliographie des burgerlichen Rechts Verzeichnis von Einzelschriften und Aufsatzen uber das im Burgerlichen Gesetzbuche fur das Deutsche Reich vereinigte Recht Band I 1888 1898 Berlin 1899 Band II 1899 Berlin 1900 Zur Geschichte Okko Behrends Wolfgang Sellert Hrsg Der Kodifikationsgedanke und das Modell des Burgerlichen Gesetzbuches BGB 9 Symposium der Kommission Die Funktion des Gesetzes in Geschichte und Gegenwart In Abhandlungen der Akademie der Wissenschaften in Gottingen Philologisch Historische Klasse Dritte Folge Nr 236 Vandenhoeck amp Ruprecht 2000 ISBN 3 525 82508 8 Marcus Dittmann Das Burgerliche Gesetzbuch aus Sicht des Common Law Das BGB und andere Kodifikationen der Kaiserzeit im Urteil zeitgenossischer englischer und angloamerikanischer Juristen Duncker amp Humblot Berlin 2001 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Allgemeiner Teil 5 Auflage 2021 ISBN 978 3 406 77115 6WeblinksCommons Burgerliches Gesetzbuch Sammlung von Bildern Videos und Audiodateien Wikisource Burgerliches Gesetzbuch Vom 18 August 1896 Quellen und Volltexte Wiktionary Burgerliches Gesetzbuch Bedeutungserklarungen Wortherkunft Synonyme Ubersetzungen Burgerliches Gesetzbuch die aktuelle Fassung bereitgestellt vom Bundesministerium der Justiz und juris Burgerliches Gesetzbuch vom 18 August 1896 Historisch synoptische Edition 1896 2009 samtliche Fassungen seit dem Inkrafttreten mit Geltungszeitraum und Synopsen dejure org Burgerliches Gesetzbuch Stand 31 Dezember 2001 die vor der Schuldrechtsreform geltende Fassung archive org 1 Entwurf eines BGB von 1888 archive org Motive zu dem Entwurf Dieter Strauch Der rheinische Beitrag zur Entstehung des BGB Forum historiae iuris 15 Marz 2005 Burgerliches Gesetzbuch Auflistung samtlicher seit 1896 entstandenen Fassungen Abgerufen am 6 Juni 2023 Literatur von und uber Burgerliches Gesetzbuch 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Rechtsordnung II 1 1951 S 76 Ernst Rabel RheinZ 2 1910 S 308 317 Konrad Zweigert Hein Kotz Rechtsvergleichung 3 Auflage 1996 11 II S 143 Rudolf Gmur Das schweizerische Zivilgesetzbuch verglichen mit dem deutschen Burgerlichen Gesetzbuch 1965 S 28 Andreas Gran Gesetze in Deutschland Wissen ist Recht In Die Tageszeitung taz 10 Januar 2023 ISSN 0931 9085 taz de abgerufen am 27 Januar 2025 Andreas Gran Fehlende Burgernahe des Burgerlichen Gesetzbuches Ergebnisse einer empirischen Untersuchung zu Rechtskenntnissen in der Bevolkerung In Monatsschrift fur Deutsches Recht Band 76 Nr 24 1 Dezember 2022 S 1521 1527 doi 10 9785 mdtr 2022 762408 Okko Behrends Wolfgang Sellert Hrsg Der Kodifikationsgedanke und das Modell des Burgerlichen Gesetzbuches BGB 9 Symposium der Kommission Die Funktion des Gesetzes in Geschichte und Gegenwart In Abhandlungen der Akademie der Wissenschaften in Gottingen S 12 f Liber Sextus 5 12 reg 68 72 Hans Jurgen Becker Spuren des kanonischen Rechts im Burgerlichen 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zu Rechtsthemen beachten Normdaten Werk GND 4069719 8 GND Explorer lobid OGND AKS LCCN n80125138 VIAF 183068239