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Bankgeschäfte sind im Bankwesen Deutschlands die in 1 Abs 1 Kreditwesengesetz KWG abschließend aufgezählten Geschäftsart

Bankgeschäft

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Bankgeschäfte sind im Bankwesen Deutschlands die in § 1 Abs. 1 Kreditwesengesetz (KWG) abschließend aufgezählten Geschäftsarten, zu denen insbesondere Wertpapiergeschäfte, Kreditgeschäfte und Einlagengeschäfte gehören. Alle Bankgeschäfte werden im Rahmen einer Legaldefinition inhaltlich und vom Umfang her im KWG vorgegeben. Unternehmen, die Bankgeschäfte in Deutschland betreiben wollen, benötigen nach § 32 KWG eine Erlaubnis der Bankenaufsichtsbehörde, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (kurz: BaFin).

Die Bankgeschäfte sind Teil der Finanzdienstleistungen nach § 1 Abs. 2 KWG, zu denen u. a. die Anlageberatung und Anlagevermittlung gehören.

Allgemeines

Um den Geschäftszweck eines Kreditinstituts oder eines Finanzdienstleistungsinstituts zu definieren, hat sich das deutsche Bankenaufsichts­recht dazu entschieden, einzelne banktypische Produktgruppen von Finanzprodukten im Rahmen einer abschließenden Aufzählung in § 1 Abs. 1 bzw. Abs. 1a KWG aufzunehmen. Bankgeschäfte gelten damit juristisch als ein bestimmter Rechtsbegriff. Wegen der abschließenden Aufzählung gibt der Gesetzgeber durch eine enumerative Aufzählung deutlich zu erkennen, dass er eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs auf ähnliche, nicht genannte Fälle nicht zulässt (lateinisch „enumeratio ergo limitatio“). Dadurch hat die Aufzählung Ausschlusswirkung für alle nicht von der Regelung erfassten Tatbestände und kann nicht durch Auslegung erweitert werden. Dies bringt den beteiligten Kreisen Rechtssicherheit, denn entweder gehört ein bestimmtes Geschäft zu den Bankgeschäften oder nicht.

Gehört es dazu, dann entfaltet dies Rechtsfolgen. Einer behördlichen Erlaubnis durch die BaFin bedarf nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG, wer Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, im Inland betreiben will. Nach dem Wortlaut und der Systematik der Regelung genügt das Betreiben eines der Bankgeschäfte. Für das gewerbsmäßige Betreiben des Bankgeschäfts genügt, dass es auf Gewinnerzielung ausgerichtet und auf gewisse Dauer angelegt ist. Zum Betreiben eines Bankgeschäfts gehört nicht allein der Abschluss und die Abwicklung der in Satz 2 der KWG-Regelung aufgezählten Rechtsgeschäfte, sondern bereits die wesentlichen zum Vertragsschluss hinführenden Schritte. Das Gericht stellte klar, dass das Betreiben eines Bankgeschäfts nicht nur rechtsgeschäftliches Handeln umfasst.

Der Begriff des Betreibens ist dem allgemeinen Gewerberecht entlehnt. Dort erstreckt er sich über das rechtsgeschäftliche Handeln hinaus auch auf sonstige unternehmerisch-werbende Tätigkeiten, um eine effiziente Gewerbeaufsicht zu gewährleisten. Entsprechend fordert der Regelungszweck des § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG dem BVerwG zufolge eine Auslegung des Betreibensbegriffs, die alle für die Vorbereitung und das Zustandekommen des konkreten Bankgeschäfts wesentlichen Schritte erfasst. Dazu setzt der Erlaubnisvorbehalt nicht erst beim Abschluss einzelner Rechtsgeschäfte an, sondern erfasst die gesamte Geschäftstätigkeit einschließlich der Vorbereitung des konkreten Vertragsabschlusses. Damit beinhaltet die Vorschrift ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, das bereits bei Vorbereitungshandlungen zu Bankgeschäften ansetzt.

Die strenge Regelung bezweckt die Erhaltung der Funktionsfähigkeit und der Integrität des deutschen Kredit- und Finanzmarkts, wodurch auch die Kunden geschützt werden (Gläubigerschutz). Dieser Gläubigerschutz erstreckt sich über die Liquiditätssicherung und den in § 6 Abs. 2 KWG genannten Anlegerschutz hinaus auch auf die volkswirtschaftlich wichtige Funktion der Kreditgewährung. Das Betreiben von Bankgeschäften ist somit eng mit der Erteilung einer Banklizenz verknüpft, wodurch auch eine permanente Aufsicht über das Kreditwesen ermöglicht wird.

Arten

Übersicht

Die in § 1 Abs. 1 KWG abschließend aufgeführten Bankgeschäfte lassen sich wie folgt systematisieren:

Bankgeschäft Produktgruppe Rechtsgrundlage
Einlagengeschäft Sichteinlage, befristete Einlagen, Spareinlagen § 1 Abs. 1 Nr. 1 KWG
Pfandbriefgeschäft Emission gedeckter Schuldverschreibungen § 1 Abs. 1 PfandBG
Kreditgeschäft Gewährung von Krediten durch Geldleihe § 1 Abs. 1 Nr. 2 KW
Finanzkommissionsgeschäft Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten im eigenen Namen für fremde Rechnung § 1 Abs. 1 Nr. 4 KWG
Depotgeschäft Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere § 1 Abs. 1 Nr. 5 KWG
Zentralverwahrer Tätigkeit als zentrale Verwahrstelle § 1 Abs. 1 Nr. 6 KWG
Garantiegeschäft Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen für andere (Kreditleihe) § 1 Abs. 1 Nr. 8 KWG
Emissionsgeschäft Übernahme von Finanzinstrumenten für eigenes Risiko zur Platzierung oder die Übernahme gleichwertiger Garantien § 1 Abs. 1 Nr. 10 KWG
zentrale Gegenpartei Finanzintermediär, der als Vertragspartner zwischen Verkäufer und Käufer von Finanzinstrumenten oder Finanzprodukten
tritt und als Vertragspartner für jeden der beiden dient
§ 1 Abs. 1 Nr. 12 KWG

Einige Bankgeschäfte sind zwar im KWG noch erwähnt (Diskontgeschäft oder Inkasso von Wechseln und Schecks und die Ausgabe von Reiseschecks), haben aber in der Praxis keine Bedeutung mehr (Schecks, Wechsel) oder sind abgeschafft (Reiseschecks). Der Zahlungsverkehr ist hierin seit 2009 nicht mehr als Bankgeschäft erwähnt (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 KWG a. F.), sondern wird seitdem im Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) gesondert geregelt. Hiernach dürfen Kreditinstitute Zahlungsdienste – auch als E-Geld – übernehmen (§ 1 ZAG).

Einzelheiten

Einlagengeschäft

Das Einlagengeschäft ist die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer rückzahlbarer Gelder des Publikums, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft wird, ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden (z. B. Sparguthaben, Sichteinlagen, befristete Einlagen oder Sparbriefe).

Kreditgeschäft

Kreditgeschäfte sind sämtliche mit einem Kreditrisiko verbundenen Geschäfte.

  • Gelddarlehen/Akzeptkredite:
Hierunter fallen alle Kreditarten der Hauptgruppen Geldleihe und Kreditleihe (siehe auch Darlehen, Kreditvertrag, Kreditgeber).
Garantiegeschäft

Garantiegeschäft ist die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen für andere.

Diskontgeschäft

Das Diskontgeschäft war der Ankauf von Wechseln und Schecks, seit Dezember 1998 wird es von Kreditinstituten nicht mehr betrieben.

Wertpapiergeschäft
  • Finanzkommissionsgeschäft
Finanzkommissionsgeschäft ist die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten (z. B. Aktien oder Anleihen) im eigenen Namen für fremde Rechnung.
  • Depotgeschäft
Das Wertpapierdepotgeschäft ist die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren für andere.
  • Investmentgeschäft
Das Investmentgeschäft kann als Bankgeschäft auch durch Universalbanken betrieben werden (§ 1 Abs. 1, 1a, 4 und 5 KWG), aber auch als Investmentgeschäft von hierauf spezialisierten Kapitalverwaltungsgesellschaften gemäß § 1 Abs. 19 Nr. 24 KAGB. Diese Kapitalverwaltungsgesellschaften und die das Investmentgeschäft betreibenden Kreditinstitute werden umgangssprachlich als Investmentbanken zusammengefasst. Die kollektive Vermögensverwaltung umfasst nach § 1 KAGB die Portfolioverwaltung, das Risikomanagement, administrative Tätigkeiten, den Vertrieb von eigenen Investmentanteilen sowie bei AIF-Tätigkeiten (Alternative Investmentfonds; AIF) im Zusammenhang mit den Vermögensgegenständen des AIF. Daneben dürfen sie insbesondere die Finanzportfolioverwaltung und die Anlageberatung bei Finanzinstrumenten (§ 1 Abs. 11 KWG) erbringen sowie das Wertpapierdepotgeschäft betreiben.
→ Hauptartikel: Investmentgeschäft
Die durch Kapitalverwaltungsgesellschaften betriebenen Investmentgeschäfte sind die in § 20 KAGB abschließend aufgezählten Geschäfte. Die Hauptaufgaben im Investmentgeschäft bestehen aus der Anlageberatung, der Annahme von Wertpapierorders, deren Weitergabe an die Börse und dem Führen von Wertpapierdepots. Kapitalverwaltungsgesellschaften gelten als Spezialbanken, weil sie wesentliche Bankgeschäfte nicht betreiben dürfen.
Emissionsgeschäft
Emissionsgeschäft ist die Übernahme von Finanzinstrumenten auf eigenes Risiko zur Platzierung (Underwriting) von Emissionen der Emittenten oder die Übernahme gleichwertiger Garantien (siehe Konsortialgeschäft) oder als Kommissionär. Der Emittent zahlt an die vermittelnden Institute eine Bonifikation.
Zahlungsverkehrsgeschäft (bis 2009)
Bis 2009 waren auch Zahlungsverkehrsgeschäfte Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 KWG. Mit Inkrafttreten des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) wurden Zahlungsverkehrsgeschäfte (oft auch Girogeschäfte genannt) jedoch aus dem Katalog der erlaubnispflichtigen Bankgeschäfte des KWG herausgenommen und unterliegen nun als sogenannte Zahlungsdienste dem ZAG. Das Zahlungsverkehrsgeschäft besteht aus:
  • Girogeschäft
Girogeschäft ist die Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs.
Siehe auch: Girokonto und Bankkonto
  • E-Geld-Geschäft
E-Geld-Geschäft ist die Ausgabe und die Verwaltung von elektronischem Geld (z. B. Geldkarten, Kreditkarten) nach § 1 Abs. 2 Satz 2 ZAG.

Bankgeschäfte unter Zeitaspekten

Betrachtet man Bankgeschäfte unter Zeitaspekten, so lassen sich vier Arten unterscheiden. Das Verpflichtungsgeschäft wird jeweils heute geschlossen.

Kassageschäft
Beide Erfüllungsgeschäfte sind spätestens zwei Bankarbeitstage nach Geschäftsabschluss vorzunehmen.
einfaches Kreditgeschäft
Der Kreditgeber erfüllt durch Auszahlung sofort, der Kreditnehmer zu einem zukünftigen Zeitpunkt (bei Fälligkeit) durch Tilgung.
Termingeschäft
Beide Erfüllungsgeschäfte geschehen am selben Tag – dem Fälligkeitstag – in der Zukunft.
Terminkreditgeschäft oder
Die Erfüllungsgeschäfte erfolgen an unterschiedlichen Bankarbeitstagen in der Zukunft.

Bankbetriebslehre

In der Bankbetriebslehre werden die Bankgeschäfte noch Produktgruppen eingeteilt:

Kategorie Produktgruppe Bankgeschäfte Preis
Zinsgeschäft Aktivgeschäft






Passivgeschäft
Kreditgeschäfte:
Geldleihe: Anschaffungskredit, Bau- und Immobilienfinanzierung, Dispositionskredit, Konsumkredit, Lombardkredit
Unternehmensfinanzierung:
Investitionskredit, Kontokorrentkredit
Corporate Finance: Emissionsgeschäft, Konsortialkredite
Kommunalkredite
Kreditleihe: Avalkredite, Akkreditive
Einlagengeschäft:
Sichteinlagen, befristete Einlagen, Spareinlagen, Spar(kassen)briefe
Kreditzinsen, Sollzinsen, Überziehungszinsen






Habenzinsen
Finanzkommissionsgeschäft Effektengeschäft Wertpapierdepotgeschäft, Wertpapierhandel, Wertpapierorders Provisionen
Indifferenzgeschäft Zahlungsverkehr



Beratung
Inkassogeschäft
bargeldloser Zahlungsverkehr:
Inlandszahlungsverkehr, Auslandszahlungsverkehr
Barauszahlungen, Bareinzahlungen
Verwahrungsgeschäft: Bankschließfach
Anlageberatung
Dokumenteninkasso
Bankgebühren: Bearbeitungsgebühren,
Buchungspostengebühren, Depotgebühren, Kontoführungsgebühren

Beratungsgebühren
Inkassogebühren

Das Zinsgeschäft setzt sich aus dem Passivgeschäft (Bankguthaben jeder Art) und dem Aktivgeschäft (Kreditgeschäft) zusammen. Im Passivgeschäft erhält der Kunde einen Habenzins auf seine Geldanlagen, der niedriger ist als der Kreditzins, den Kreditinstituten bei Kapitalnachfrage auf dem Kapitalmarkt bezahlen müssten. Im Hinblick darauf wird der Bankenmarkt mit Bankkunden als Primärmarkt, der Kapitalmarkt als Sekundärmarkt bezeichnet. Im Aktivgeschäft zahlt der Kreditnehmer einen Kreditzins auf seine Kreditschuld, der höher ist als der Zins, den die Bank bei Kreditvergabe am Kapitalmarkt erhalten würde. Die Banken erhalten am Kapitalmarkt im Regelfall günstigere Zinskonditionen, weil sie die betragsmäßig höheren Geschäfte abschließen und weil sie eine gute bis sehr gute Bonität nachweisen können.

Das Finanzkommissionsgeschäft umfasst den gesamten Wertpapierhandel und wird zuweilen auch zum Indifferenzgeschäft gerechnet. Zu Letzterem gehört der Zahlungsverkehr; er kann zwar durch das Zinsgeschäft oder das Finanzkommissionsgeschäft ausgelöst werden, doch hauptsächlich dient er der Zahlung zwischen Zahlungspflichtigem und Zahlungsempfänger.

International

Das österreichische (BWG) vom Jänner 1994 bestimmt wie das deutsche KWG zum Kreditinstitut, wer berechtigt ist, Bankgeschäfte zu betreiben (§ 1 BWG). Es zählt nachfolgend 20 Bankgeschäfte auf, deren gewerbliches Betreiben automatisch einer Konzession der Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA gemäß § 4 Abs. 1 BWG bedarf. Das Schweizer Bankengesetz (BankG) vom November 1934 kennt die unwiderlegbare Vermutung, wonach jemand, der Bankgeschäfte betreibt, automatisch ein Kreditinstitut ist, nicht. Es zählt vielmehr in Art. 1 BankG die dem Gesetz unterstehenden Banken, Privatbankiers (Einzelfirmen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften) und Sparkassen auf, die gemäß Art. 3 BankG einer Bewilligung der Aufsichtsbehörde FINMA bedürfen.

Literatur

  • Rolf Abicht, Bank und Bankgeschäfte, in: Studienwerk der Bankakademie, Bankbetriebslehre Teil 4 Kapitel 3.1, November 2002

Weblinks

  • Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG)

Einzelnachweise

  1. Jürgen Krumnow/Ludwig Gramlich/Thomas A. Lange/Thomas M. Dewner, Gabler Bank-Lexikon: Bank - Börse - Finanzierung, 2002, S. 139
  2. BT-Drs. 3/1114 vom 25. Mai 1959, Regierungsbegründung zum Entwurf eines Gesetzes über das Kreditwesen, S. 27
  3. BVerwG, Urteil vom 22. September 2004, Az.: BVerwG 6 C 29.03 = BVerwGE 122, 29, 48
  4. BVerwG, Urteil vom 22. April 2009, Az.: 8 C 2.09 = BVerwGE 133, 358
  5. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2003, Az.: BVerwG 6 C 10.03 = NVwZ 2004, 103
  6. Claus-Wilhelm Canaris/Mathias Habersack/Carsten Schäfter, Bankvertragsrecht 1: Organisation des Kreditwesens und Bank-Kunden-Beziehung, 2016, S. 18
  7. Erich Priewasser, Bankbetriebslehre, 1994, S. 399
Normdaten (Sachbegriff): GND: 4112667-1 (GND Explorer, lobid, OGND, AKS)
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Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 23 Jun 2025 / 19:40

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Bankgeschafte sind im Bankwesen Deutschlands die in 1 Abs 1 Kreditwesengesetz KWG abschliessend aufgezahlten Geschaftsarten zu denen insbesondere Wertpapiergeschafte Kreditgeschafte und Einlagengeschafte gehoren Alle Bankgeschafte werden im Rahmen einer Legaldefinition inhaltlich und vom Umfang her im KWG vorgegeben Unternehmen die Bankgeschafte in Deutschland betreiben wollen benotigen nach 32 KWG eine Erlaubnis der Bankenaufsichtsbehorde der Bundesanstalt fur Finanzdienstleistungsaufsicht kurz BaFin Die Bankgeschafte sind Teil der Finanzdienstleistungen nach 1 Abs 2 KWG zu denen u a die Anlageberatung und Anlagevermittlung gehoren AllgemeinesUm den Geschaftszweck eines Kreditinstituts oder eines Finanzdienstleistungsinstituts zu definieren hat sich das deutsche Bankenaufsichts recht dazu entschieden einzelne banktypische Produktgruppen von Finanzprodukten im Rahmen einer abschliessenden Aufzahlung in 1 Abs 1 bzw Abs 1a KWG aufzunehmen Bankgeschafte gelten damit juristisch als ein bestimmter Rechtsbegriff Wegen der abschliessenden Aufzahlung gibt der Gesetzgeber durch eine enumerative Aufzahlung deutlich zu erkennen dass er eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs auf ahnliche nicht genannte Falle nicht zulasst lateinisch enumeratio ergo limitatio Dadurch hat die Aufzahlung Ausschlusswirkung fur alle nicht von der Regelung erfassten Tatbestande und kann nicht durch Auslegung erweitert werden Dies bringt den beteiligten Kreisen Rechtssicherheit denn entweder gehort ein bestimmtes Geschaft zu den Bankgeschaften oder nicht Gehort es dazu dann entfaltet dies Rechtsfolgen Einer behordlichen Erlaubnis durch die BaFin bedarf nach 32 Abs 1 Satz 1 KWG wer Bankgeschafte gewerbsmassig oder in einem Umfang der einen in kaufmannischer Weise eingerichteten Geschaftsbetrieb erfordert im Inland betreiben will Nach dem Wortlaut und der Systematik der Regelung genugt das Betreiben eines der Bankgeschafte Fur das gewerbsmassige Betreiben des Bankgeschafts genugt dass es auf Gewinnerzielung ausgerichtet und auf gewisse Dauer angelegt ist Zum Betreiben eines Bankgeschafts gehort nicht allein der Abschluss und die Abwicklung der in Satz 2 der KWG Regelung aufgezahlten Rechtsgeschafte sondern bereits die wesentlichen zum Vertragsschluss hinfuhrenden Schritte Das Gericht stellte klar dass das Betreiben eines Bankgeschafts nicht nur rechtsgeschaftliches Handeln umfasst Der Begriff des Betreibens ist dem allgemeinen Gewerberecht entlehnt Dort erstreckt er sich uber das rechtsgeschaftliche Handeln hinaus auch auf sonstige unternehmerisch werbende Tatigkeiten um eine effiziente Gewerbeaufsicht zu gewahrleisten Entsprechend fordert der Regelungszweck des 32 Abs 1 Satz 1 KWG dem BVerwG zufolge eine Auslegung des Betreibensbegriffs die alle fur die Vorbereitung und das Zustandekommen des konkreten Bankgeschafts wesentlichen Schritte erfasst Dazu setzt der Erlaubnisvorbehalt nicht erst beim Abschluss einzelner Rechtsgeschafte an sondern erfasst die gesamte Geschaftstatigkeit einschliesslich der Vorbereitung des konkreten Vertragsabschlusses Damit beinhaltet die Vorschrift ein praventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt das bereits bei Vorbereitungshandlungen zu Bankgeschaften ansetzt Die strenge Regelung bezweckt die Erhaltung der Funktionsfahigkeit und der Integritat des deutschen Kredit und Finanzmarkts wodurch auch die Kunden geschutzt werden Glaubigerschutz Dieser Glaubigerschutz erstreckt sich uber die Liquiditatssicherung und den in 6 Abs 2 KWG genannten Anlegerschutz hinaus auch auf die volkswirtschaftlich wichtige Funktion der Kreditgewahrung Das Betreiben von Bankgeschaften ist somit eng mit der Erteilung einer Banklizenz verknupft wodurch auch eine permanente Aufsicht uber das Kreditwesen ermoglicht wird ArtenUbersicht Die in 1 Abs 1 KWG abschliessend aufgefuhrten Bankgeschafte lassen sich wie folgt systematisieren Bankgeschaft Produktgruppe RechtsgrundlageEinlagengeschaft Sichteinlage befristete Einlagen Spareinlagen 1 Abs 1 Nr 1 KWGPfandbriefgeschaft Emission gedeckter Schuldverschreibungen 1 Abs 1 PfandBGKreditgeschaft Gewahrung von Krediten durch Geldleihe 1 Abs 1 Nr 2 KWFinanzkommissionsgeschaft Anschaffung und Verausserung von Finanzinstrumenten im eigenen Namen fur fremde Rechnung 1 Abs 1 Nr 4 KWGDepotgeschaft Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren fur andere 1 Abs 1 Nr 5 KWGZentralverwahrer Tatigkeit als zentrale Verwahrstelle 1 Abs 1 Nr 6 KWGGarantiegeschaft Ubernahme von Burgschaften Garantien und sonstigen Gewahrleistungen fur andere Kreditleihe 1 Abs 1 Nr 8 KWGEmissionsgeschaft Ubernahme von Finanzinstrumenten fur eigenes Risiko zur Platzierung oder die Ubernahme gleichwertiger Garantien 1 Abs 1 Nr 10 KWGzentrale Gegenpartei Finanzintermediar der als Vertragspartner zwischen Verkaufer und Kaufer von Finanzinstrumenten oder Finanzprodukten tritt und als Vertragspartner fur jeden der beiden dient 1 Abs 1 Nr 12 KWG Einige Bankgeschafte sind zwar im KWG noch erwahnt Diskontgeschaft oder Inkasso von Wechseln und Schecks und die Ausgabe von Reiseschecks haben aber in der Praxis keine Bedeutung mehr Schecks Wechsel oder sind abgeschafft Reiseschecks Der Zahlungsverkehr ist hierin seit 2009 nicht mehr als Bankgeschaft erwahnt 1 Abs 1 Satz 2 Nr 9 KWG a F sondern wird seitdem im Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz ZAG gesondert geregelt Hiernach durfen Kreditinstitute Zahlungsdienste auch als E Geld ubernehmen 1 ZAG Einzelheiten Einlagengeschaft Das Einlagengeschaft ist die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer ruckzahlbarer Gelder des Publikums sofern der Ruckzahlungsanspruch nicht in Inhaber oder Orderschuldverschreibungen verbrieft wird ohne Rucksicht darauf ob Zinsen vergutet werden z B Sparguthaben Sichteinlagen befristete Einlagen oder Sparbriefe Kreditgeschaft Kreditgeschafte sind samtliche mit einem Kreditrisiko verbundenen Geschafte Gelddarlehen Akzeptkredite Hierunter fallen alle Kreditarten der Hauptgruppen Geldleihe und Kreditleihe siehe auch Darlehen Kreditvertrag Kreditgeber Garantiegeschaft Garantiegeschaft ist die Ubernahme von Burgschaften Garantien und sonstigen Gewahrleistungen fur andere Diskontgeschaft Das Diskontgeschaft war der Ankauf von Wechseln und Schecks seit Dezember 1998 wird es von Kreditinstituten nicht mehr betrieben WertpapiergeschaftFinanzkommissionsgeschaftFinanzkommissionsgeschaft ist die Anschaffung und die Verausserung von Finanzinstrumenten z B Aktien oder Anleihen im eigenen Namen fur fremde Rechnung DepotgeschaftDas Wertpapierdepotgeschaft ist die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren fur andere InvestmentgeschaftDas Investmentgeschaft kann als Bankgeschaft auch durch Universalbanken betrieben werden 1 Abs 1 1a 4 und 5 KWG aber auch als Investmentgeschaft von hierauf spezialisierten Kapitalverwaltungsgesellschaften gemass 1 Abs 19 Nr 24 KAGB Diese Kapitalverwaltungsgesellschaften und die das Investmentgeschaft betreibenden Kreditinstitute werden umgangssprachlich als Investmentbanken zusammengefasst Die kollektive Vermogensverwaltung umfasst nach 1 KAGB die Portfolioverwaltung das Risikomanagement administrative Tatigkeiten den Vertrieb von eigenen Investmentanteilen sowie bei AIF Tatigkeiten Alternative Investmentfonds AIF im Zusammenhang mit den Vermogensgegenstanden des AIF Daneben durfen sie insbesondere die Finanzportfolioverwaltung und die Anlageberatung bei Finanzinstrumenten 1 Abs 11 KWG erbringen sowie das Wertpapierdepotgeschaft betreiben Hauptartikel Investmentgeschaft Die durch Kapitalverwaltungsgesellschaften betriebenen Investmentgeschafte sind die in 20 KAGB abschliessend aufgezahlten Geschafte Die Hauptaufgaben im Investmentgeschaft bestehen aus der Anlageberatung der Annahme von Wertpapierorders deren Weitergabe an die Borse und dem Fuhren von Wertpapierdepots Kapitalverwaltungsgesellschaften gelten als Spezialbanken weil sie wesentliche Bankgeschafte nicht betreiben durfen Emissionsgeschaft Emissionsgeschaft ist die Ubernahme von Finanzinstrumenten auf eigenes Risiko zur Platzierung Underwriting von Emissionen der Emittenten oder die Ubernahme gleichwertiger Garantien siehe Konsortialgeschaft oder als Kommissionar Der Emittent zahlt an die vermittelnden Institute eine Bonifikation Zahlungsverkehrsgeschaft bis 2009 Bis 2009 waren auch Zahlungsverkehrsgeschafte Bankgeschafte im Sinne des 1 Abs 1 Satz 2 Nr 9 KWG Mit Inkrafttreten des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ZAG wurden Zahlungsverkehrsgeschafte oft auch Girogeschafte genannt jedoch aus dem Katalog der erlaubnispflichtigen Bankgeschafte des KWG herausgenommen und unterliegen nun als sogenannte Zahlungsdienste dem ZAG Das Zahlungsverkehrsgeschaft besteht aus GirogeschaftGirogeschaft ist die Durchfuhrung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs Siehe auch Girokonto und BankkontoE Geld GeschaftE Geld Geschaft ist die Ausgabe und die Verwaltung von elektronischem Geld z B Geldkarten Kreditkarten nach 1 Abs 2 Satz 2 ZAG dd Bankgeschafte unter Zeitaspekten Betrachtet man Bankgeschafte unter Zeitaspekten so lassen sich vier Arten unterscheiden Das Verpflichtungsgeschaft wird jeweils heute geschlossen Kassageschaft Beide Erfullungsgeschafte sind spatestens zwei Bankarbeitstage nach Geschaftsabschluss vorzunehmen einfaches Kreditgeschaft Der Kreditgeber erfullt durch Auszahlung sofort der Kreditnehmer zu einem zukunftigen Zeitpunkt bei Falligkeit durch Tilgung Termingeschaft Beide Erfullungsgeschafte geschehen am selben Tag dem Falligkeitstag in der Zukunft Terminkreditgeschaft oder Die Erfullungsgeschafte erfolgen an unterschiedlichen Bankarbeitstagen in der Zukunft BankbetriebslehreIn der Bankbetriebslehre werden die Bankgeschafte noch Produktgruppen eingeteilt Kategorie Produktgruppe Bankgeschafte PreisZinsgeschaft Aktivgeschaft Passivgeschaft Kreditgeschafte Geldleihe Anschaffungskredit Bau und Immobilienfinanzierung Dispositionskredit Konsumkredit Lombardkredit Unternehmensfinanzierung Investitionskredit Kontokorrentkredit Corporate Finance Emissionsgeschaft Konsortialkredite Kommunalkredite Kreditleihe Avalkredite Akkreditive Einlagengeschaft Sichteinlagen befristete Einlagen Spareinlagen Spar kassen briefe Kreditzinsen Sollzinsen Uberziehungszinsen HabenzinsenFinanzkommissionsgeschaft Effektengeschaft Wertpapierdepotgeschaft Wertpapierhandel Wertpapierorders ProvisionenIndifferenzgeschaft Zahlungsverkehr Beratung Inkassogeschaft bargeldloser Zahlungsverkehr Inlandszahlungsverkehr Auslandszahlungsverkehr Barauszahlungen Bareinzahlungen Verwahrungsgeschaft Bankschliessfach Anlageberatung Dokumenteninkasso Bankgebuhren Bearbeitungsgebuhren Buchungspostengebuhren Depotgebuhren Kontofuhrungsgebuhren Beratungsgebuhren Inkassogebuhren Das Zinsgeschaft setzt sich aus dem Passivgeschaft Bankguthaben jeder Art und dem Aktivgeschaft Kreditgeschaft zusammen Im Passivgeschaft erhalt der Kunde einen Habenzins auf seine Geldanlagen der niedriger ist als der Kreditzins den Kreditinstituten bei Kapitalnachfrage auf dem Kapitalmarkt bezahlen mussten Im Hinblick darauf wird der Bankenmarkt mit Bankkunden als Primarmarkt der Kapitalmarkt als Sekundarmarkt bezeichnet Im Aktivgeschaft zahlt der Kreditnehmer einen Kreditzins auf seine Kreditschuld der hoher ist als der Zins den die Bank bei Kreditvergabe am Kapitalmarkt erhalten wurde Die Banken erhalten am Kapitalmarkt im Regelfall gunstigere Zinskonditionen weil sie die betragsmassig hoheren Geschafte abschliessen und weil sie eine gute bis sehr gute Bonitat nachweisen konnen Das Finanzkommissionsgeschaft umfasst den gesamten Wertpapierhandel und wird zuweilen auch zum Indifferenzgeschaft gerechnet Zu Letzterem gehort der Zahlungsverkehr er kann zwar durch das Zinsgeschaft oder das Finanzkommissionsgeschaft ausgelost werden doch hauptsachlich dient er der Zahlung zwischen Zahlungspflichtigem und Zahlungsempfanger InternationalDas osterreichische BWG vom Janner 1994 bestimmt wie das deutsche KWG zum Kreditinstitut wer berechtigt ist Bankgeschafte zu betreiben 1 BWG Es zahlt nachfolgend 20 Bankgeschafte auf deren gewerbliches Betreiben automatisch einer Konzession der Finanzmarktaufsichtsbehorde FMA gemass 4 Abs 1 BWG bedarf Das Schweizer Bankengesetz BankG vom November 1934 kennt die unwiderlegbare Vermutung wonach jemand der Bankgeschafte betreibt automatisch ein Kreditinstitut ist nicht Es zahlt vielmehr in Art 1 BankG die dem Gesetz unterstehenden Banken Privatbankiers Einzelfirmen Kollektiv und Kommanditgesellschaften und Sparkassen auf die gemass Art 3 BankG einer Bewilligung der Aufsichtsbehorde FINMA bedurfen LiteraturRolf Abicht Bank und Bankgeschafte in Studienwerk der Bankakademie Bankbetriebslehre Teil 4 Kapitel 3 1 November 2002WeblinksGesetz uber das Kreditwesen Kreditwesengesetz KWG EinzelnachweiseJurgen Krumnow Ludwig Gramlich Thomas A Lange Thomas M Dewner Gabler Bank Lexikon Bank Borse Finanzierung 2002 S 139 BT Drs 3 1114 vom 25 Mai 1959 Regierungsbegrundung zum Entwurf eines Gesetzes uber das Kreditwesen S 27 BVerwG Urteil vom 22 September 2004 Az BVerwG 6 C 29 03 BVerwGE 122 29 48 BVerwG Urteil vom 22 April 2009 Az 8 C 2 09 BVerwGE 133 358 BVerwG Urteil vom 14 Juli 2003 Az BVerwG 6 C 10 03 NVwZ 2004 103 Claus Wilhelm Canaris Mathias Habersack Carsten Schafter Bankvertragsrecht 1 Organisation des Kreditwesens und Bank Kunden Beziehung 2016 S 18 Erich Priewasser Bankbetriebslehre 1994 S 399Normdaten Sachbegriff GND 4112667 1 GND Explorer lobid OGND AKS Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten

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