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Einräumigkeit

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Einräumigkeit
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Der Grundsatz der Einräumigkeit ist ein verwaltungsbezogener Organisationsgrundsatz mit Auswirkungen auf die örtliche und sachliche Zuständigkeit staatlicher Behörden sowie den Zuschnitt der kommunalen Gebietskörperschaften (Gemeinden, Landkreise und Bezirke) in Deutschland.

Der Grundsatz der Einräumigkeit spielt eine Rolle bei der funktionalen Verwaltungsreform, insbesondere der staatlichen Mittelbehörden.

Öffentliche Verwaltung

Historische Entwicklung

Der Grundsatz der Einräumigkeit besagt im Zusammenhang mit der Verwaltungsgliederung Deutschlands, dass der örtliche Zuständigkeitsbereich der allgemeinen Behörden und der Sonderbehörden sowie der verschiedenen Sonderbehörden untereinander territorial deckungsgleich und diese unterschiedlichen Behörden für ein und dasselbe geographische Gebiet zuständig sein sollen („verwaltungsgeographische Kongruenz“). Durchschneidungen der einzelnen Verwaltungseinheiten (Gemeinden, Landkreise oder Bezirke) sollen vermieden werden.

Aus politischen Gründen wie der deutschen Kleinstaaterei sowie im Hinblick auf ihre Entstehungsgeschichte und historische Funktion sind die Gebietszuschnitte der allgemeinen und der Sonderbehörden in Deutschland jedoch tatsächlich nicht deckungsgleich.

Die allgemeine Verwaltung ist seit der Preußischen Städteordnung von 1808 durch die fachübergreifende Zuständigkeit für ein bestimmtes Gebiet ("alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft" nach Art. 28 GG) gekennzeichnet (Gebietsorganisation), die Sonderbehörden hingegen durch bestimmte fachliche Zuständigkeiten (Aufgabenorganisation).

Mit den Stein/Hardenberg-Reformen 1808 wurden neben der kommunalen Selbstverwaltung auch die staatlichen Mittelbehörden zwischen den Obersten Landesbehörden (Ministerien) und den Unterbehörden (Kommunen) – in Abb. 1 als Regierungsbezirke bezeichnet – eingeführt. Bis heute dienen sie der Bündelung ressortspezifischer Entscheidungen und der Notwendigkeit einer Mindestkoordination staatlicher Aufgaben.

Die Behörden der staatlichen Mittelinstanz werden regional unterschiedlich bezeichnet, so in Baden-Württemberg und Sachsen als Regierungspräsidien, in Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen (bis zu ihrer Abschaffung im Jahr 2005) als Bezirksregierungen, in Hessen als Regierungsbezirke, in Bayern als Regierungen, in Thüringen und seit 2004 in Sachsen-Anhalt als Landesverwaltungsämter und in Rheinland-Pfalz als Direktionen.

Nach dem Prinzip der Einheit der Verwaltung, ausdrücklich erwähnt beispielsweise in Art. 77 Abs. 2 der Bayerischen Landesverfassung ist es einerseits erwünscht, die verschiedenen Aufgaben der Sonderbehörden unter dem Dach einer einzelnen Behörde zu bündeln und zu konzentrieren. „Bündelung bedeutet [dabei] die Aufarbeitung eines Problems aus den unterschiedlichen Blickwinkeln unter Einbeziehung der verschiedenen Fachrichtungen. Es bedeutet das Einbringung vielfältigster Sachkenntnis, Koordinierung, aber auch Suche nach einem Kompromiß.“ Ein praktisches Beispiel ist die Koordination örtlicher Planungen im Planfeststellungsverfahren gem. § 75 Abs. 1 VwVfG (sog. institutionalisierter Interessenausgleich).

Andererseits soll der über 200 Jahre alte dreistufige Verwaltungsaufbau angesichts einer zunehmenden Haushaltskonsolidierung optimiert, gestrafft und effizienter gestaltet werden.

Gebiets- und Funktionalreform der Mittelinstanzen

In den 1990er Jahren setzte mit dem New Public Management zuerst auf der kommunalen Ebene eine Reihe von verwaltungsinternen Modernisierungsmaßnahmen ein (Neues Steuerungsmodell).

Im 21. Jahrhundert hat sich die reformerische Aktivität auf die Ebene der Bundesländer ausgeweitet.

Die Reform der Regierungsbezirke hat in den einzelnen Flächenländern zu verschiedenen Umstrukturierungen bei der Aufgabenverteilung zwischen den unterschiedlichen Trägern der öffentlichen Verwaltung geführt.

Reforminstrumente

Eine Konzentration und Straffung der unmittelbaren Staatsverwaltung wird angestrebt durch

  • den Abbau von Doppelstrukturen aus Sonderbehörden und Mittelinstanzen (Zusammenlegung von Behörden)
  • Nutzung von Kommunalisierungspotentialen (Aufgabenverlagerung auf Kommunen und Kreise als Auftragsangelegenheit oder Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung)
  • Aufgabenprivatisierung
  • kunden- und bürgerorientierte Gestaltung von Verfahrenswegen und Verfahrenszeiten, beispielsweise durch den sektoralen oder zeitlich begrenzten Wegfall der Widerspruchsverfahren oder den Wegfall bzw. die Verlagerung von Genehmigungs- und Anzeigeverfahren
Reformmodelle

In Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Brandenburg, Saarland und Mecklenburg-Vorpommern wurden die Aufgaben der Mittelbehörden in die oberen Landesbehörden oder auf Kommunen und Kreise verlagert. Das Land Niedersachsen etwa hat seine Bezirksregierungen zum 1. Januar 2005 gänzlich abgeschafft.

In Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Rheinland-Pfalz hingegen wurden die Mittelbehörden einer umfassenden Aufgabenkritik unterzogen. Entbehrliche Aufgaben wurden teils privatisiert, teils an Kreise und Kommunen abgegeben, die Mittelbehörden zum Teil funktional neu ausgerichtet oder durch die Integration von unteren und oberen Sonderbehörden in ihrer Aufgabenwahrnehmung gestärkt (sog. konzentrierte Dreistufigkeit).

Gesetzliche Regelung

Gesetzliche Erwähnung findet der Grundsatz der Einräumigkeit in § 3 Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes im Land Brandenburg:

„Der Grundsatz der Einräumigkeit ist zu beachten. Die Zuständigkeitsbezirke und die regionale Binnenorganisation der Landesbehörden und Einrichtungen des Landes sowie der Landesbetriebe sind so festzulegen, dass sie mit den Verwaltungsstrukturen auf kreislicher und gemeindlicher Ebene übereinstimmen, es sei denn, überwiegend fachliche Gründe stehen entgegen.“

und § 3 Abs. 3 des Organisationsgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern:

„Die von den Landesbehörden wahrzunehmenden Verwaltungsaufgaben sollen gebündelt wahrgenommen werden (Einheit der Verwaltung), sofern dies zweckmäßig ist oder die Effektivität und Effizienz der Aufgabenerfüllung fördert. Für auf untere Landesbehörden übertragene oder bei diesen verbleibende Verwaltungsaufgaben ist die deckungsgleiche örtliche Zuständigkeit kommunaler Verwaltungsträger und der unteren Landesbehörden (Einräumigkeit der Verwaltung) herzustellen, soweit dies einer zweckmäßigen Aufgabenerfüllung dient.“

Beispiele

Thüringen

Mit der Verwaltungsreform von 1952 waren auf dem Gebiet der DDR die Länder abgeschafft und durch 14 Bezirksregierungen ersetzt worden. Mit dem Beitritt der DDR zum Geltungsbereich des Grundgesetzes 1990 kehrte man zur Einteilung der ostdeutschen Länder in Landkreise zurück.

Im Freistaat Thüringen gibt es seit 1994 vier staatliche Planungsregionen, sieben Landwirtschaftsämter, acht Polizeidirektionen, fünf staatliche Schulämter, zwölf Finanzamtsbezirke, 23 Landkreise und kreisfreie Städte, 961 Gemeinden und 29 Forstamtsbezirke. Die Abgrenzung der Aufgabengebiete im Sinne einer möglichst einräumigen Verwaltung von staatlichen und kommunalen Aufgaben ist hier keineswegs einheitlich.

Nordrhein-Westfalen

Bis auf wenige Ausnahmen ist die Einräumigkeit der nordrhein-westfälischen Polizei flächendeckend auf der Ebene der Kreise und kreisfreien Städte gewährleistet.

Verbindliche Bauleitplanung

Im Bauplanungsrecht bedeutet das Prinzip der Einräumigkeit, dass sich der Geltungsbereich eines Bebauungsplans nicht mit dem Geltungsbereich eines anderen Bebauungsplans überschneiden darf. Im Fall einer Plankollision ist durch Auslegung anhand der allgemeinen Kollisionsregeln für Rechtsnormen zu ermitteln, welcher Plan vorgeht. Grundsätzlich geht der später aufgestellte Plan dem früheren vor (Grundsatz der Posteriorität).

Siehe auch

  • Gebietsgliederung im Deutschen Kaiserreich
  • Gebiete der deutschen Länder nach der Weimarer Reichsverfassung
  • Gebietsreform

Weblinks

  • Jörg Bogumil: Verwaltungsstrukturreformen in den Bundesländern. Abschaffung oder Reorganisation der Bezirksregierungen? Zeitschrift für Gesetzgebung, Heft 2/2007
  • Philipp Richter: Der äußere Aufbau der Landesverwaltung und sein Einfluss auf den Aufgabenvollzug. Funktionale, territoriale und politische Lösungen und Wirkungen in den deutschen Bundesländern am Beispiel der Versorgungsverwaltung. Dissertation (Kurzdarstellung)
  • Markus Reiners: Regierungsbezirke im Vergleich – Voraussetzungen umfassenden organisatorischen Wandels. Diverse Paradigmen, strukturelle Anpassungsleistungen und differierende Handlungsspektren deutscher Gliedstaaten. Zeitschrift für vergleichende Politikwissenschaft, 2010
  • Iryna Spektor: Die Organisation der öffentlichen Verwaltungen. Unmittelbare Landesverwaltung

Einzelnachweise

  1. Bayerische Verwaltungsschule (BVS): Grundprinzipien der Verwaltungsorganisation, S. 15, 4.3 und 4.4
  2. Thomas Ellwein: Das Dilemma der Verwaltung. Verwaltungsstruktur und Verwaltungsreformen in Deutschland. Mannheim/Leipzig/Wien/Zürich 1994, S. 56.
  3. Marcus Dittrich: Bündeln und lenken. Das Regierungspräsidium Kassel zwischen Verwalten und Gestalten. kassel university press, 2008.
  4. Verfassung des Freistaates Bayern (Memento des Originals vom 11. April 2013 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2
  5. Hämmerle: Verwaltungsaufbau – brauchen wir eine mittlere Verwaltungsebene in einem Flächenstaat wie Baden-Württemberg? in: Die Gemeinde 13/97, S. 423–426.
  6. bayern.de: Organisationsplan der Regierung von Oberbayern, Stand Juli 2015 (Memento vom 25. Juli 2015 im Internet Archive; PDF; 700 KB)
  7. Carsten Brenski, Armin Liebig (Hrsg.) im Auftrag des Unterausschusses Allgemeine Verwaltungsorganisation des Arbeitskreises VI der Innenministerkonferenz: Aktivitäten auf dem Gebiet der Staats- und Verwaltungsmodernisierung in den Ländern und im Bund 2004/2005. Speyerer Forschungsberichte 250, 2007; Joachim Jens Hesse, Alexander Götz: Staatsreform in Deutschland – das Beispiel der Länder, Zeitschrift für Staats- und Europawissenschaften (ZSE) 4/2003, S. 579–612; ZSE 1/2004, S. 106–143.
  8. Innenministerium Baden-Württemberg: Die neue Verwaltungsorganisation in Baden-Württemberg
  9. in Deutschland: Isabelle Ewald: Privatisierung staatlicher Aufgaben Brühl/Rheinland 2004
  10. in Österreich: Thomas Trentinaglia: Gebietskörperschaften als Unternehmer - Privatisierung, Ausgliederung, Beleihung Johannes Kepler Universität Linz WS 2013/2014
  11. in der Schweiz: Felix Uhlmann: Privatrechtliche Verwaltungsträger (Memento vom 25. Juli 2015 im Internet Archive; PDF; 88 KB)
  12. Jörg Bogumil, Falk Ebinger: Niedersachsen: Die Abschaffung der Bezirksregierungen in Niedersachsen – und was Baden-Württemberg daraus lernen kann RP REPORT 4/2012, S. 22 ff.
  13. Überblick über die Landesorganisationsgesetze der Bundesländer
  14. Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung (Landesorganisationsgesetz - LOG) vom 24. Mai 2004 (GVBl.I/04, Nr. 09, S.186), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl.I/14, Nr. 28)
  15. Organisationsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern - Landesorganisationsgesetz - LOG M-V vom 14. März 2005
  16. Matthias Gather, Martin Geßner: Gebietszuschnitte der öffentlichen und halböffentlichen Verwaltungsstrukturen im Freistaat Thüringen – Möglichkeiten und Grenzen einer einräumigen Verwaltungsstruktur (Memento vom 25. Juli 2015 im Internet Archive; PDF; 4,47 MB)
  17. nrw.de: Bürgernahe Polizei – Den demographischen Wandel gestalten (Memento vom 25. Juli 2015 im Internet Archive; PDF; 3,56 MB)
  18. JuraMagazin, Technologiezentrum Dortmund (TZDO): Stichwort Planfeststellungskonkurrenz

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 24 Jun 2025 / 00:17

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Der Grundsatz der Einraumigkeit ist ein verwaltungsbezogener Organisationsgrundsatz mit Auswirkungen auf die ortliche und sachliche Zustandigkeit staatlicher Behorden sowie den Zuschnitt der kommunalen Gebietskorperschaften Gemeinden Landkreise und Bezirke in Deutschland Der Grundsatz der Einraumigkeit spielt eine Rolle bei der funktionalen Verwaltungsreform insbesondere der staatlichen Mittelbehorden Offentliche VerwaltungAbb 1 Schema des dreistufigen Verwaltungsaufbaus in den Flachenlandern Die allgemeine Verwaltung 1 Stufe ist braun die Sonderbehorden 2 und 3 Stufe sind beige dargestellt Historische Entwicklung Der Grundsatz der Einraumigkeit besagt im Zusammenhang mit der Verwaltungsgliederung Deutschlands dass der ortliche Zustandigkeitsbereich der allgemeinen Behorden und der Sonderbehorden sowie der verschiedenen Sonderbehorden untereinander territorial deckungsgleich und diese unterschiedlichen Behorden fur ein und dasselbe geographische Gebiet zustandig sein sollen verwaltungsgeographische Kongruenz Durchschneidungen der einzelnen Verwaltungseinheiten Gemeinden Landkreise oder Bezirke sollen vermieden werden Aus politischen Grunden wie der deutschen Kleinstaaterei sowie im Hinblick auf ihre Entstehungsgeschichte und historische Funktion sind die Gebietszuschnitte der allgemeinen und der Sonderbehorden in Deutschland jedoch tatsachlich nicht deckungsgleich Die allgemeine Verwaltung ist seit der Preussischen Stadteordnung von 1808 durch die fachubergreifende Zustandigkeit fur ein bestimmtes Gebiet alle Angelegenheiten der ortlichen Gemeinschaft nach Art 28 GG gekennzeichnet Gebietsorganisation die Sonderbehorden hingegen durch bestimmte fachliche Zustandigkeiten Aufgabenorganisation Mit den Stein Hardenberg Reformen 1808 wurden neben der kommunalen Selbstverwaltung auch die staatlichen Mittelbehorden zwischen den Obersten Landesbehorden Ministerien und den Unterbehorden Kommunen in Abb 1 als Regierungsbezirke bezeichnet eingefuhrt Bis heute dienen sie der Bundelung ressortspezifischer Entscheidungen und der Notwendigkeit einer Mindestkoordination staatlicher Aufgaben Die Behorden der staatlichen Mittelinstanz werden regional unterschiedlich bezeichnet so in Baden Wurttemberg und Sachsen als Regierungsprasidien in Nordrhein Westfalen und Niedersachsen bis zu ihrer Abschaffung im Jahr 2005 als Bezirksregierungen in Hessen als Regierungsbezirke in Bayern als Regierungen in Thuringen und seit 2004 in Sachsen Anhalt als Landesverwaltungsamter und in Rheinland Pfalz als Direktionen Nach dem Prinzip der Einheit der Verwaltung ausdrucklich erwahnt beispielsweise in Art 77 Abs 2 der Bayerischen Landesverfassung ist es einerseits erwunscht die verschiedenen Aufgaben der Sonderbehorden unter dem Dach einer einzelnen Behorde zu bundeln und zu konzentrieren Bundelung bedeutet dabei die Aufarbeitung eines Problems aus den unterschiedlichen Blickwinkeln unter Einbeziehung der verschiedenen Fachrichtungen Es bedeutet das Einbringung vielfaltigster Sachkenntnis Koordinierung aber auch Suche nach einem Kompromiss Ein praktisches Beispiel ist die Koordination ortlicher Planungen im Planfeststellungsverfahren gem 75 Abs 1 VwVfG sog institutionalisierter Interessenausgleich Andererseits soll der uber 200 Jahre alte dreistufige Verwaltungsaufbau angesichts einer zunehmenden Haushaltskonsolidierung optimiert gestrafft und effizienter gestaltet werden Gebiets und Funktionalreform der Mittelinstanzen Abb 2 Regierungsbezirke in Deutschland Stand 1 August 2008 einschliesslich der ehemaligen Regierungsbezirke in Niedersachsen Rheinland Pfalz Sachsen und Sachsen Anhalt In den 1990er Jahren setzte mit dem New Public Management zuerst auf der kommunalen Ebene eine Reihe von verwaltungsinternen Modernisierungsmassnahmen ein Neues Steuerungsmodell Im 21 Jahrhundert hat sich die reformerische Aktivitat auf die Ebene der Bundeslander ausgeweitet Die Reform der Regierungsbezirke hat in den einzelnen Flachenlandern zu verschiedenen Umstrukturierungen bei der Aufgabenverteilung zwischen den unterschiedlichen Tragern der offentlichen Verwaltung gefuhrt Reforminstrumente Eine Konzentration und Straffung der unmittelbaren Staatsverwaltung wird angestrebt durch den Abbau von Doppelstrukturen aus Sonderbehorden und Mittelinstanzen Zusammenlegung von Behorden Nutzung von Kommunalisierungspotentialen Aufgabenverlagerung auf Kommunen und Kreise als Auftragsangelegenheit oder Pflichtaufgaben zur Erfullung nach Weisung Aufgabenprivatisierung kunden und burgerorientierte Gestaltung von Verfahrenswegen und Verfahrenszeiten beispielsweise durch den sektoralen oder zeitlich begrenzten Wegfall der Widerspruchsverfahren oder den Wegfall bzw die Verlagerung von Genehmigungs und AnzeigeverfahrenReformmodelle In Niedersachsen Schleswig Holstein Brandenburg Saarland und Mecklenburg Vorpommern wurden die Aufgaben der Mittelbehorden in die oberen Landesbehorden oder auf Kommunen und Kreise verlagert Das Land Niedersachsen etwa hat seine Bezirksregierungen zum 1 Januar 2005 ganzlich abgeschafft In Bayern Hessen Nordrhein Westfalen Baden Wurttemberg Sachsen Sachsen Anhalt Thuringen und Rheinland Pfalz hingegen wurden die Mittelbehorden einer umfassenden Aufgabenkritik unterzogen Entbehrliche Aufgaben wurden teils privatisiert teils an Kreise und Kommunen abgegeben die Mittelbehorden zum Teil funktional neu ausgerichtet oder durch die Integration von unteren und oberen Sonderbehorden in ihrer Aufgabenwahrnehmung gestarkt sog konzentrierte Dreistufigkeit Gesetzliche Regelung Gesetzliche Erwahnung findet der Grundsatz der Einraumigkeit in 3 Abs 2 des Landesorganisationsgesetzes im Land Brandenburg Der Grundsatz der Einraumigkeit ist zu beachten Die Zustandigkeitsbezirke und die regionale Binnenorganisation der Landesbehorden und Einrichtungen des Landes sowie der Landesbetriebe sind so festzulegen dass sie mit den Verwaltungsstrukturen auf kreislicher und gemeindlicher Ebene ubereinstimmen es sei denn uberwiegend fachliche Grunde stehen entgegen und 3 Abs 3 des Organisationsgesetzes fur das Land Mecklenburg Vorpommern Die von den Landesbehorden wahrzunehmenden Verwaltungsaufgaben sollen gebundelt wahrgenommen werden Einheit der Verwaltung sofern dies zweckmassig ist oder die Effektivitat und Effizienz der Aufgabenerfullung fordert Fur auf untere Landesbehorden ubertragene oder bei diesen verbleibende Verwaltungsaufgaben ist die deckungsgleiche ortliche Zustandigkeit kommunaler Verwaltungstrager und der unteren Landesbehorden Einraumigkeit der Verwaltung herzustellen soweit dies einer zweckmassigen Aufgabenerfullung dient Beispiele Thuringen Mit der Verwaltungsreform von 1952 waren auf dem Gebiet der DDR die Lander abgeschafft und durch 14 Bezirksregierungen ersetzt worden Mit dem Beitritt der DDR zum Geltungsbereich des Grundgesetzes 1990 kehrte man zur Einteilung der ostdeutschen Lander in Landkreise zuruck Im Freistaat Thuringen gibt es seit 1994 vier staatliche Planungsregionen sieben Landwirtschaftsamter acht Polizeidirektionen funf staatliche Schulamter zwolf Finanzamtsbezirke 23 Landkreise und kreisfreie Stadte 961 Gemeinden und 29 Forstamtsbezirke Die Abgrenzung der Aufgabengebiete im Sinne einer moglichst einraumigen Verwaltung von staatlichen und kommunalen Aufgaben ist hier keineswegs einheitlich Nordrhein Westfalen Bis auf wenige Ausnahmen ist die Einraumigkeit der nordrhein westfalischen Polizei flachendeckend auf der Ebene der Kreise und kreisfreien Stadte gewahrleistet Verbindliche BauleitplanungIm Bauplanungsrecht bedeutet das Prinzip der Einraumigkeit dass sich der Geltungsbereich eines Bebauungsplans nicht mit dem Geltungsbereich eines anderen Bebauungsplans uberschneiden darf Im Fall einer Plankollision ist durch Auslegung anhand der allgemeinen Kollisionsregeln fur Rechtsnormen zu ermitteln welcher Plan vorgeht Grundsatzlich geht der spater aufgestellte Plan dem fruheren vor Grundsatz der Posterioritat Siehe auchGebietsgliederung im Deutschen Kaiserreich Gebiete der deutschen Lander nach der Weimarer Reichsverfassung GebietsreformWeblinksJorg Bogumil Verwaltungsstrukturreformen in den Bundeslandern Abschaffung oder Reorganisation der Bezirksregierungen Zeitschrift fur Gesetzgebung Heft 2 2007 Philipp Richter Der aussere Aufbau der Landesverwaltung und sein Einfluss auf den Aufgabenvollzug Funktionale territoriale und politische Losungen und Wirkungen in den deutschen Bundeslandern am Beispiel der Versorgungsverwaltung Dissertation Kurzdarstellung Markus Reiners Regierungsbezirke im Vergleich Voraussetzungen umfassenden organisatorischen Wandels Diverse Paradigmen strukturelle Anpassungsleistungen und differierende Handlungsspektren deutscher Gliedstaaten Zeitschrift fur vergleichende Politikwissenschaft 2010 Iryna Spektor Die Organisation der offentlichen Verwaltungen Unmittelbare LandesverwaltungEinzelnachweiseBayerische Verwaltungsschule BVS Grundprinzipien der Verwaltungsorganisation S 15 4 3 und 4 4 Thomas Ellwein Das Dilemma der Verwaltung Verwaltungsstruktur und Verwaltungsreformen in Deutschland Mannheim Leipzig Wien Zurich 1994 S 56 Marcus Dittrich Bundeln und lenken Das Regierungsprasidium Kassel zwischen Verwalten und Gestalten kassel university press 2008 Verfassung des Freistaates Bayern Memento des Originals vom 11 April 2013 im Internet Archive Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Hammerle Verwaltungsaufbau brauchen wir eine mittlere Verwaltungsebene in einem Flachenstaat wie Baden Wurttemberg in Die Gemeinde 13 97 S 423 426 bayern de Organisationsplan der Regierung von Oberbayern Stand Juli 2015 Memento vom 25 Juli 2015 im Internet Archive PDF 700 KB Carsten Brenski Armin Liebig Hrsg im Auftrag des Unterausschusses Allgemeine Verwaltungsorganisation des Arbeitskreises VI der Innenministerkonferenz Aktivitaten auf dem Gebiet der Staats und Verwaltungsmodernisierung in den Landern und im Bund 2004 2005 Speyerer Forschungsberichte 250 2007 Joachim Jens Hesse Alexander Gotz Staatsreform in Deutschland das Beispiel der Lander Zeitschrift fur Staats und Europawissenschaften ZSE 4 2003 S 579 612 ZSE 1 2004 S 106 143 Innenministerium Baden Wurttemberg Die neue Verwaltungsorganisation in Baden Wurttemberg in Deutschland Isabelle Ewald Privatisierung staatlicher Aufgaben Bruhl Rheinland 2004 in Osterreich Thomas Trentinaglia Gebietskorperschaften als Unternehmer Privatisierung Ausgliederung Beleihung Johannes Kepler Universitat Linz WS 2013 2014 in der Schweiz Felix Uhlmann Privatrechtliche Verwaltungstrager Memento vom 25 Juli 2015 im Internet Archive PDF 88 KB Jorg Bogumil Falk Ebinger Niedersachsen Die Abschaffung der Bezirksregierungen in Niedersachsen und was Baden Wurttemberg daraus lernen kann RP REPORT 4 2012 S 22 ff Uberblick uber die Landesorganisationsgesetze der Bundeslander Gesetz uber die Organisation der Landesverwaltung Landesorganisationsgesetz LOG vom 24 Mai 2004 GVBl I 04 Nr 09 S 186 zuletzt geandert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10 Juli 2014 GVBl I 14 Nr 28 Organisationsgesetz fur das Land Mecklenburg Vorpommern Landesorganisationsgesetz LOG M V vom 14 Marz 2005 Matthias Gather Martin Gessner Gebietszuschnitte der offentlichen und halboffentlichen Verwaltungsstrukturen im Freistaat Thuringen Moglichkeiten und Grenzen einer einraumigen Verwaltungsstruktur Memento vom 25 Juli 2015 im Internet Archive PDF 4 47 MB nrw de Burgernahe Polizei Den demographischen Wandel gestalten Memento vom 25 Juli 2015 im Internet Archive PDF 3 56 MB JuraMagazin Technologiezentrum Dortmund TZDO Stichwort Planfeststellungskonkurrenz

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