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Humanitäre Intervention

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Humanitäre Intervention
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Die Neutralität dieses Artikels oder Abschnitts ist umstritten. Eine Begründung steht auf der Diskussionsseite.

Als humanitäre Intervention wird ein Eingriff mit bewaffneten Truppen in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates bezeichnet, der den Schutz von Menschen in einer humanitären Notlage, beispielsweise bei großflächigen Menschenrechtsverletzungen, zum Ziel hat. Im engeren Sinn beziehen sich humanitäre Interventionen auf die einheimische Bevölkerung, nicht auf den Schutz von Staatsbürgern der intervenierenden Länder (Schutz eigener Staatsangehöriger). Vorausgesetzt wird, dass der betroffene Staat nicht in der Lage oder nicht willens ist, den Gefährdeten selbst Schutz zu bieten. Die humanitäre Intervention ist nicht als Instrument in der Charta der Vereinten Nationen verankert und kollidiert mit dem Souveränitätsprinzip, weswegen die völkerrechtliche Zulässigkeit der humanitären Interventionen umstritten ist.

Problematik

Die militärische Intervention aus humanitären Gründen kann in die Situation eines nicht erklärten Krieges führen. In der Diskussion des modernen Verständnisses des Völkerrechts gibt es kontroverse Auffassungen. Es geht im Kern um eine Abwägung zweier völkerrechtlicher Grundsätze: Auf der einen Seite steht die Achtung und der Schutz der staatlichen Souveränität durch Nichteinmischung in innere Angelegenheiten, auf der anderen die Achtung und der Schutz der Menschenrechte.

Herleitung und Aufkommen des Problems

Zwar gibt es bereits in den Kinderzeiten des sich entwickelnden Völkerrechts – im Rahmen des Dreißigjährigen Krieges firmierte bereits die schwedische Invasion unter dem Deckmantel humanitärer Belange – ein vages Verständnis für die Problematik, jedoch ließ im klassischen Völkerrecht der Richtgedanke der Souveränität der Staaten keinen Blick auf Rechte der durch die Staaten betroffenen Bevölkerung zu. Dies änderte sich bereits ansatzweise im 19. Jahrhundert mit der Ausbreitung des Menschenrechtsgedankens und den Interventionen in Griechenland (1827), Sizilien (1856), Syrien (1860), Kreta (1866), Bosnien (1875), Bulgarien (1877), Mazedonien (1887) und Kuba (1898). Das Allgemeine Gewaltverbot der Charta der Vereinten Nationen veränderte diese Situation grundlegend und schaffte die Möglichkeit einer solchen Intervention ab.

Mit dem Aufkeimen des internationalen Menschenrechtsschutzes hat die Problematik wiederum neue Aktualität erhalten. So begründet die immer nachhaltigere Anreicherung der modernen Völkerrechtsordnung mit menschenrechtlichen Gehalten eine Verschiebung völkerrechtlicher Werte, die die Grundfesten tradierter Verständnisse des Völkerrechts als bloßes Staatenrecht erschüttert hat: Seit 1948 die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte in der UN-Generalversammlung angenommen wurde – und auch seit der Weiterentwicklung der Genfer Konventionen bis 1977 – gilt der Schutz der Menschenrechte als Teil des Völkergewohnheitsrechtes.

Die Deutlichkeit der Problemstellung wird heute über die Medienbilder von Gewalt und Schrecken in die weltweite Wahrnehmung gebracht. Berichte über massive Menschenrechtsverletzungen in verschiedenen Ländern (z. B. Somalia, Ruanda, Bosnien-Herzegowina, Kosovo) und bewusste Behinderungen von UN-Blauhelm-Einsätzen durch Konfliktparteien wie etwa im Verlauf der Jugoslawienkriege führten zu der Frage, ob nicht eine moralische Verpflichtung bestehe, über fremde staatliche Souveränität hinweg Menschen auch durch Einsatz militärischer Gewalt zu retten und vor breiter Verfolgung, Vertreibung und Ermordung bis hin zum Völkermord zu schützen. Teilweise wurden dabei Analogien zur Intervention der Alliierten im Zweiten Weltkrieg gezogen, wobei dieser Vergleich jedoch als irreführend erscheint, da der direkte Anlass für das damalige alliierte Eingreifen selbst kein humanitärer war: Denn nach damaligem Völkerrecht hätte der Genozid an der jüdischen Bevölkerung vermutlich kein Recht oder eine Pflicht dritter Staaten zum Einschreiten begründen können. Allein die deutschen Überfälle auf Polen und die Tschechoslowakei konnten nach dem klassischen Verständnis eine Rechtfertigung zur Gewaltergreifung liefern; die Hilfestellung für die Opfer des NS-Regimes unter der europäischen Zivilbevölkerung war insofern eine Sekundärwirkung.

Weiterentwicklung

In den 1990er Jahren wurde das Problem immer virulenter, was geschehen soll, wenn ein Staat massive Menschenrechtsverbrechen zulässt oder begeht, dabei aber nicht die Souveränität anderer Staaten verletzt. 2001 kam die von Kanada initiierte International Commission on Intervention an State Souvereignty zu dem Schluss, dass die internationale Gemeinschaft eine Schutzverantwortung (responsibility to protect, R2P) zur Verhütung von Völkermord, Kriegsverbrechen, ethnischer Säuberung und Verbrechen gegen die Menschlichkeit besitzt. Die Kommission ging sogar so weit, dass im Falle einer Blockade im UN-Sicherheitsrat ein Eingreifen auch ohne UN-Mandat legal sein sollte. Diese Forderung wurde jedoch zurückgewiesen. Auf dem UN-Weltgipfel 2005 wurde daher in den Paragrafen 138 und 139 beschlossen, dass eine humantinäre Intervention legitim ist, sofern drei Bedingungen vorliegen.

  1. Der betroffene Staat ist nicht fähig oder nicht willens, die Menschenrechtsverletzungen zu unterbinden.
  2. Alle friedlichen Mittel sind ausgeschöpft.
  3. Es liegt ein Mandat des UN-Sicherheitsrates vor (friedenssichernde Mission gem. Kap.VI UN-Charta – „Blauhelme“ / friedenserzwingende Mission gem. Kap. VII UN-Charta – „Grünhelme“)

2006 hat auch der Weltsicherheitsrat eine entsprechende Resolution verabschiedet. Im Frühjahr 2014 hat der UN-Sicherheitsrat anlässlich des 20. Jahrestages des Völkermordes in Ruanda diese bestätigt.

Zugrunde gelegt wurde dem ein erweitertes Verständnis des Friedensbegriffes bei den Eingriffsvoraussetzungen des Artikel 39 der UN-Charta (Kapitel VII). Damit kann sich die Eröffnung der Handlungsmöglichkeiten des Sicherheitsrates auch auf humanitäre Schutzzwecke stützen – auch dann, wenn kein grenzüberschreitendes Element vorliegt.

Handlungswille des Sicherheitsrates

Problematisch ist der Handlungswille der Mitglieder des Sicherheitsrates und damit des Rates insgesamt, zugunsten der Menschenrechte einzustehen, deren grundsätzliche Achtung und Gewichtung auch im Sicherheitsrat zum Teil sehr unterschiedlich ausfällt. China stellt die westliche Interpretation des Universalitätsanspruchs von Menschenrechten infrage und ist auch kein Mitglied des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte.

Die Handlungsmöglichkeit des Weltsicherheitsrates wird durch die unterschiedlichen politischen Interessen seiner Mitglieder und die Möglichkeit beschränkt, gegen Entscheidungen ein Veto einzulegen.

Die USA haben mit ihrem Vetorecht zahlreiche Resolutionen wegen der von Israel besetzten arabischen Gebiete blockiert.

Am 11. Juli 2008 legten China und Russland ein längerfristig bedeutsames Veto gegen eine Sanktion ein, die Simbabwes Staatschef Robert Mugabe dazu bringen sollte, den Terror gegen die eigene Bevölkerung nach der verlorenen Wahl zu beenden. Der russische UN-Vertreter Witali Tschurkin begründete das Veto damit, die Resolution sei “an ... attempt to take the council ... beyond maintaining international peace and security. We believe such practices to be illegitimate” („Ein […] Versuch, den Rat […] über die Bewahrung internationalen Friedens und Sicherheit hinaus auszunutzen. Wir denken, dass derartige Praktiken nicht legitim sind.“) Chinas Botschafter Wang Guangya sprach von „domestic affairs“ (innere Angelegenheiten).

Auch am 27. April 2011 legten Russland und China mit ganz ähnlichen Argumenten ihr Veto gegen eine Resolution des Weltsicherheitsrates ein, durch die Syrien für sein Vorgehen gegen Demonstranten verurteilt werden sollte: Der russische UN-Vertreter Pankin stellte fest, dass das Verhalten der syrischen Regierung „keine Bedrohung für den Frieden und die internationale Sicherheit“ darstelle. Eine solche Beschränkung von Interventionen auf die Erhaltung der internationalen Sicherheit verweist – auch schwere – Menschenrechtsverletzungen immer in den Bereich der inneren Angelegenheiten eines Staates.

Intervention ohne Zustimmung des Sicherheitsrates

An dieses Defizit des UN-Systems, den Schutz von Menschenrechten aufgrund unterschiedlicher Interessen der Mitgliedsstaaten nicht hinreichend gewährleisten zu können, knüpft der Gedanke der Rechtfertigung einer humanitären Intervention ohne Beschluss des Weltsicherheitsrates an.

Die Brisanz liegt dabei in dem Spannungsverhältnis zu ausdrücklich bestimmten Grundsätzen der UN-Charta, die man als Grundpfeiler des modernen Völkerrechts begreift: Die Souveränität und das Integritätsinteresse eines jeden Staates werden durch das Gewaltverbot in Art. 2 Abs. 4 flankiert und geschützt. Neben der Handlungsbefugnis des Sicherheitsrates nach Kapitel VII und dem Selbstverteidigungsrecht ist eine Ausnahme zum Gewaltverbot in der UN-Charta nicht vorgesehen.

Weil im Rahmen des Sicherheitsrates – wie oben dargelegt – aufgrund politischer Opportunität und unterschiedlicher Wertung der Menschenrechte verschiedener Veto-Mächte ein Konsens zur Intervention bei einem auf das interne Territorium eines Staates begrenzten Konflikt nur selten erreicht werden wird und die Ausübung des Selbstverteidigungsrechts nach Art. 51 der UN-Charta das Vorliegen eines bewaffneten Angriffes eines Staates gegenüber einem anderen erfordert, greifen die beiden unumstößlich anerkannten Durchbrechungen des Gewaltverbotes nicht zum alleinigen Schutz humanitärer Belange.

Bislang vertreten nur das Vereinigte Königreich und Belgien ausdrücklich die Auffassung, dass eine humanitäre Intervention ohne Resolution des Sicherheitsrats völkerrechtlich zulässig sei. Mit der Intervention der NATO im Kosovo 1999 hat diese sich aufgrund des drohenden chinesischen und russischen Vetos im Weltsicherheitsrat das Mandat quasi selbst erteilt und sich bewusst über das Völkerrecht hinweggesetzt.

Asymmetrie im Völkerrecht

Damit privilegiert die UN-Charta faktisch durch das Gewaltverbot die Souveränität und folglich das Bestandsinteresse eines Staates gegenüber dem Interesse seiner Bürger auf Menschenrechtsschutz. Dies führt zu einem strukturellen Ungleichgewicht der UN-Charta. In einem veränderungsorientierten Prozess der völkerrechtlichen Werteordnung, deren Akzent sich seit 1945 offenkundig hin zum verstärkten Schutz des Individuums als Träger von unveräußerlichen und unantastbaren Rechten verschoben hat, erscheint diese formale Sicht nicht mehr uneingeschränkt zu überzeugen und nach befriedigenderen Antworten zu verlangen.

Um eine Antwort aus dem zwischen verschiedenen Interessen seiner Mitgliedsstaaten abwägendem UN-System abzuleiten, ist die rechtliche Figur der humanitären Intervention an verschiedenen Stellen dogmatisch diskutiert worden:

  1. Einer Einengung des Gewaltbegriffs in Art. 2 Abs. 4 UN-Charta
  2. Einer Verortung in Art. 51 aufgrund eines dynamischen Verständnisses der Grundwerte der UN-Charta
  3. Eine Berufung auf den völkerrechtlichen Notstand zugunsten der Betroffenen (Karl Doehring)
  4. Eine eigenständige Rechtfertigung außerhalb der klassischen Grundsätze

Dabei ist der Annahme, dass dem UN-System eine unveränderbare Statik zugrunde liegt, durch die ständige Praxis des Sicherheitsrates, die UN-Charta dynamisch und erweiternd zu verstehen, die Grundlage entzogen, so dass eine Rechtsfortentwicklung hier grundsätzlich möglich ist. Offen ist, wie man Änderungen eine Richtung gibt und welche Folgen das mit sich brächte.

Argumente für die Zulässigkeit humanitärer Interventionen

  1. Die Weltgemeinschaft dürfe sich nicht durch das Gebot der Souveränität und Nichteinmischung der Verantwortung entziehen, denn nach dem modernen Verständnis der Menschenrechte sind diese aus dem geschützten Kreis innerer Angelegenheiten eines Staates herausgenommen – ein Staat hat kein unbeschränktes Recht gegenüber den Menschen auf seinem Boden. Diese Setzung habe aber keinen Wert, wenn sie nicht durchgesetzt werden kann.
  2. Bei massenhaftem Sterben aus verschiedenen Gründen gebe es keine Alternative zu einem Handeln auch gegen den Willen des jeweiligen Staates; Blauhelme sind an die Zustimmung der Kriegsparteien gebunden, daher sind sie relativ unwirksam.
  3. Der Missbrauchsgefahr auf der einen Seite korrespondiert die missbräuchliche, von Interessenpolitik und Desinteresse geleitete Verfehlung der treuhänderischen Verantwortung für die Menschenrechte im UN-Sicherheitsrat durch einzelne Mitglieder.
  4. Der abschreckende Effekt einer Rechtfertigung auch einseitiger Maßnahmen zugunsten der geschundenen Bevölkerung hält Staaten dazu an, keine massiven Menschenrechtsverletzungen zu begehen.

Argumente gegen die Zulässigkeit

Gegen humanitäre Interventionen ohne Zustimmung des Sicherheitsrates werden allgemein folgende Einwände erhoben:

  1. Die Missbrauchsgefahr sei groß – hinter dem hohen moralischen Ziel werde zum Teil Interessenpolitik (z. B. wirtschaftlicher, strategischer oder innenpolitischer Art) betrieben. Das Ziel, die weltweite Stabilität durch das zwischenstaatliche Gewaltverbot zu begründen, werde gefährdet, wenn das Gewaltverbot durch die Hintertür abgeschafft wird.
  2. Der Krieg finde vielmehr eine neue Legitimität und könne dabei leicht politischer Kontrolle entgleiten. Dadurch werde die humanitäre Hilfe eventuell sogar erschwert.
  3. Die Auswahl der Fälle sei schwer zu rechtfertigen: Warum wird in einem Land eingegriffen, in einem anderen nicht? Meistens sei die Interventionsentscheidung eine Kombination aus Politikinteressen, Aufmerksamkeit der Medien und Druck öffentlicher Meinung.
  4. Die Angemessenheit und Wirksamkeit sei fraglich. Hier seien nicht zuletzt die Erfahrungen im Kosovo-Konflikt ernüchternd.
  5. Humanitäre Interventionen seien eine Ablenkung von der Lösung der sozialen Frage und Ersatz für fehlende politische Konzepte.

Fazit

Die völkerrechtliche Debatte um humanitäre Interventionen kreist um die zulässigen Ausnahmen vom allgemeinen Gewaltverbot der UN-Charta (siehe Kapitel VII der UN-Charta zu kollektiven Sicherheitsmaßnahmen). Bei diesen Ausnahmen handelt es sich vor allem um den Selbstverteidigungsfall bzw. den Verteidigungsfall eines Bündnispartners. Für Ausnahmen vom allgemeinen Gewaltverbot der UN-Charta wird auch die Notwendigkeit und die Berechtigung des Schutzes der völkerrechtlich inzwischen als verbindlich angesehenen Menschenrechte bei massivsten Verletzungen wie vor allem bei Völkermord ins Feld geführt.

Siehe auch

  • Präventivdoktrin
  • Humanitärer Einsatz

Literatur

  • Nasimi Aghayev: Humanitäre Intervention und Völkerrecht – Der NATO-Einsatz im Kosovo. Verlag Dr. Köster, Berlin 2007, ISBN 978-3-89574-622-2.
  • Jean Bricmont: Humanitärer Imperialismus. Die Ideologie von der humanitären Intervention als Rechtfertigung für imperialistische Kriege. Einleitung zur deutschen Ausgabe von Noam Chomsky, ins Deutsche übersetzt von Ingrid von Heiseler. Kai Homilius Verlag, Berlin 2009, ISBN 978-3-89706-856-8.
  • Gisela Edelbauer: Rechtsgrundlagen der humanitären Intervention unter besonderer Berücksichtigung des Kosovo-Konflikts. Neubiberg 2005 (PDF-Datei; 2,33 MB).
  • Irene Etzersdorfer, Ralph Janik: Staat, Krieg und Schutzverantwortung. Facultas/utb, Wien, 2016, ISBN 3-8252-4408-3.
  • Wilfried Hinsch, Dieter Janssen: Menschenrechte militärisch schützen. Ein Plädoyer für Humanitäre Interventionen. Lizenzausgabe.
  • Jeff L. Holzgrefe, Robert O. Keohane (Hrsg.): Humanitarian Intervention. Ethical, Legal, and Political Dilemmas. Cambridge University Press, Cambridge u. a. 2003, ISBN 0-521-82198-3, Sample (PDF; 0,3 MB). Bundeszentrale für Politische Bildung, Bonn 2006, ISBN 3-89331-724-4, (Bundeszentrale für Politische Bildung Schriftenreihe 584).
  • International Commission on Intervention and State Sovereignty (Hrsg.): The Responsibility to Protect. Report of the International Commission on Intervention and State Sovereignty. International Development Research Centre, Ottawa 2001, ISBN 0-88936-960-7, Link (PDF; 4 MB) und deutsche Zusammenfassung.
  • Julian Katz: Kriegslegitimation in der Frühen Neuzeit. Intervention und Sicherheit während des anglo-spanischen Krieges (1585-1604) (Veröffentlichungen des Deutschen Historischen Instituts London, 86), Berlin (De Gruyter) 2021, ISBN 978-3-11-072350-2, X+568 Seiten
  • Fabian Klose: »In the Cause of Humanity«: Eine Geschichte der humanitären Intervention im langen 19. Jahrhundert (Habilitation). V&R 2019, ISBN 978-3-525-37084-1.
  • Rajan Menon: The Conceit of Humanitarian Intervention. Oxford University Press, New York 2016, ISBN 978-0-19-938487-7.
  • Reinhard Merkel (Hrsg.): Der Kosovo-Krieg und das Völkerrecht. Suhrkamp, Frankfurt am Main 2000, ISBN 3-518-12152-9 (Edition Suhrkamp 2152).
  • Klaus Peters: Widerstandsrecht und humanitäre Intervention. (= Osnabrücker rechtswissenschaftliche Abhandlungen. Bd. 61). Heymanns, Köln [u. a.] 2005, ISBN 3-452-26066-6 (Rezension).
  • Christian Stelter: Gewaltanwendung unter und neben der UN-Charta. Duncker & Humblot, Berlin 2007, ISBN 978-3-428-12547-0, Link.
  • David Trim: Humanitarian Intervention. In: Hew Strachan, Sibylle Scheipers (Hrsg.): The Changing Character of War. Oxford University Press 2011, ISBN 978-0-19-959673-7, S. 151–166 (Vorschau bei Google Books).
  • Petr Valek: Is Unilateral Humanitarian Intervention Compatible with the U.N. Charter? In: Michigan Journal of International Law. 26, 2004/2005, ISSN 1085-4940, S. 1223–1255.
  • Thomas G. Weiss: Humanitarian Intervention. Ideas in Action. Polity Press, Cambridge u. a. 2007, ISBN 978-0-7456-4021-1 (War and conflict in the modern world).

Weblinks

  • Die Debatte um humanitäre Interventionen Von Michael Walzer
  • International Commission on Intervention and State Sovereignty (Memento vom 16. Dezember 2008 im Internet Archive)

Einzelnachweise

  1. Heike Krieger: Das Konzept der Internationalen Schutzverantwortung. In: Internationale Sicherheitspolitik (= Informationen zur politischen Bildung). 2015, S. 70–75. 
  2. Ernst-Christoph Meier / Klaus-Michael Nelte / Walter Huhn: Wörterbuch zur Sicherheitspolitik. Hamburg / Berlin / Bonn 2008, S. 183-84. 
  3. Worsnip,Patrick: Russia and China veto U.N. Zimbabwe sanctions (Reuters-Artikel vom 11. August 2008)
  4. Nasaw,Daniel: China and Russia veto Zimbabwe (Guardian-Artikel vom 11. August 2008)
  5. Breuch, Rolf: UN-Sicherheitsrat ist uneins über Syrien (Deutsche Welle-Artikel vom 28. April 2011)
  6. Syria action – UK government legal position. Abgerufen am 13. August 2019. 
  7. Jennifer Trahan: In Defense of Humanitarian Intervention. In: OpinioJuris. Abgerufen am 13. August 2019. 

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 16 Jul 2025 / 00:56

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Die Neutralitat dieses Artikels oder Abschnitts ist umstritten Eine Begrundung steht auf der Diskussionsseite Als humanitare Intervention wird ein Eingriff mit bewaffneten Truppen in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates bezeichnet der den Schutz von Menschen in einer humanitaren Notlage beispielsweise bei grossflachigen Menschenrechtsverletzungen zum Ziel hat Im engeren Sinn beziehen sich humanitare Interventionen auf die einheimische Bevolkerung nicht auf den Schutz von Staatsburgern der intervenierenden Lander Schutz eigener Staatsangehoriger Vorausgesetzt wird dass der betroffene Staat nicht in der Lage oder nicht willens ist den Gefahrdeten selbst Schutz zu bieten Die humanitare Intervention ist nicht als Instrument in der Charta der Vereinten Nationen verankert und kollidiert mit dem Souveranitatsprinzip weswegen die volkerrechtliche Zulassigkeit der humanitaren Interventionen umstritten ist ProblematikDie militarische Intervention aus humanitaren Grunden kann in die Situation eines nicht erklarten Krieges fuhren In der Diskussion des modernen Verstandnisses des Volkerrechts gibt es kontroverse Auffassungen Es geht im Kern um eine Abwagung zweier volkerrechtlicher Grundsatze Auf der einen Seite steht die Achtung und der Schutz der staatlichen Souveranitat durch Nichteinmischung in innere Angelegenheiten auf der anderen die Achtung und der Schutz der Menschenrechte Herleitung und Aufkommen des ProblemsZwar gibt es bereits in den Kinderzeiten des sich entwickelnden Volkerrechts im Rahmen des Dreissigjahrigen Krieges firmierte bereits die schwedische Invasion unter dem Deckmantel humanitarer Belange ein vages Verstandnis fur die Problematik jedoch liess im klassischen Volkerrecht der Richtgedanke der Souveranitat der Staaten keinen Blick auf Rechte der durch die Staaten betroffenen Bevolkerung zu Dies anderte sich bereits ansatzweise im 19 Jahrhundert mit der Ausbreitung des Menschenrechtsgedankens und den Interventionen in Griechenland 1827 Sizilien 1856 Syrien 1860 Kreta 1866 Bosnien 1875 Bulgarien 1877 Mazedonien 1887 und Kuba 1898 Das Allgemeine Gewaltverbot der Charta der Vereinten Nationen veranderte diese Situation grundlegend und schaffte die Moglichkeit einer solchen Intervention ab Mit dem Aufkeimen des internationalen Menschenrechtsschutzes hat die Problematik wiederum neue Aktualitat erhalten So begrundet die immer nachhaltigere Anreicherung der modernen Volkerrechtsordnung mit menschenrechtlichen Gehalten eine Verschiebung volkerrechtlicher Werte die die Grundfesten tradierter Verstandnisse des Volkerrechts als blosses Staatenrecht erschuttert hat Seit 1948 die Allgemeine Erklarung der Menschenrechte in der UN Generalversammlung angenommen wurde und auch seit der Weiterentwicklung der Genfer Konventionen bis 1977 gilt der Schutz der Menschenrechte als Teil des Volkergewohnheitsrechtes Die Deutlichkeit der Problemstellung wird heute uber die Medienbilder von Gewalt und Schrecken in die weltweite Wahrnehmung gebracht Berichte uber massive Menschenrechtsverletzungen in verschiedenen Landern z B Somalia Ruanda Bosnien Herzegowina Kosovo und bewusste Behinderungen von UN Blauhelm Einsatzen durch Konfliktparteien wie etwa im Verlauf der Jugoslawienkriege fuhrten zu der Frage ob nicht eine moralische Verpflichtung bestehe uber fremde staatliche Souveranitat hinweg Menschen auch durch Einsatz militarischer Gewalt zu retten und vor breiter Verfolgung Vertreibung und Ermordung bis hin zum Volkermord zu schutzen Teilweise wurden dabei Analogien zur Intervention der Alliierten im Zweiten Weltkrieg gezogen wobei dieser Vergleich jedoch als irrefuhrend erscheint da der direkte Anlass fur das damalige alliierte Eingreifen selbst kein humanitarer war Denn nach damaligem Volkerrecht hatte der Genozid an der judischen Bevolkerung vermutlich kein Recht oder eine Pflicht dritter Staaten zum Einschreiten begrunden konnen Allein die deutschen Uberfalle auf Polen und die Tschechoslowakei konnten nach dem klassischen Verstandnis eine Rechtfertigung zur Gewaltergreifung liefern die Hilfestellung fur die Opfer des NS Regimes unter der europaischen Zivilbevolkerung war insofern eine Sekundarwirkung WeiterentwicklungIn den 1990er Jahren wurde das Problem immer virulenter was geschehen soll wenn ein Staat massive Menschenrechtsverbrechen zulasst oder begeht dabei aber nicht die Souveranitat anderer Staaten verletzt 2001 kam die von Kanada initiierte International Commission on Intervention an State Souvereignty zu dem Schluss dass die internationale Gemeinschaft eine Schutzverantwortung responsibility to protect R2P zur Verhutung von Volkermord Kriegsverbrechen ethnischer Sauberung und Verbrechen gegen die Menschlichkeit besitzt Die Kommission ging sogar so weit dass im Falle einer Blockade im UN Sicherheitsrat ein Eingreifen auch ohne UN Mandat legal sein sollte Diese Forderung wurde jedoch zuruckgewiesen Auf dem UN Weltgipfel 2005 wurde daher in den Paragrafen 138 und 139 beschlossen dass eine humantinare Intervention legitim ist sofern drei Bedingungen vorliegen Der betroffene Staat ist nicht fahig oder nicht willens die Menschenrechtsverletzungen zu unterbinden Alle friedlichen Mittel sind ausgeschopft Es liegt ein Mandat des UN Sicherheitsrates vor friedenssichernde Mission gem Kap VI UN Charta Blauhelme friedenserzwingende Mission gem Kap VII UN Charta Grunhelme 2006 hat auch der Weltsicherheitsrat eine entsprechende Resolution verabschiedet Im Fruhjahr 2014 hat der UN Sicherheitsrat anlasslich des 20 Jahrestages des Volkermordes in Ruanda diese bestatigt Zugrunde gelegt wurde dem ein erweitertes Verstandnis des Friedensbegriffes bei den Eingriffsvoraussetzungen des Artikel 39 der UN Charta Kapitel VII Damit kann sich die Eroffnung der Handlungsmoglichkeiten des Sicherheitsrates auch auf humanitare Schutzzwecke stutzen auch dann wenn kein grenzuberschreitendes Element vorliegt Handlungswille des SicherheitsratesProblematisch ist der Handlungswille der Mitglieder des Sicherheitsrates und damit des Rates insgesamt zugunsten der Menschenrechte einzustehen deren grundsatzliche Achtung und Gewichtung auch im Sicherheitsrat zum Teil sehr unterschiedlich ausfallt China stellt die westliche Interpretation des Universalitatsanspruchs von Menschenrechten infrage und ist auch kein Mitglied des Internationalen Paktes uber burgerliche und politische Rechte Die Handlungsmoglichkeit des Weltsicherheitsrates wird durch die unterschiedlichen politischen Interessen seiner Mitglieder und die Moglichkeit beschrankt gegen Entscheidungen ein Veto einzulegen Die USA haben mit ihrem Vetorecht zahlreiche Resolutionen wegen der von Israel besetzten arabischen Gebiete blockiert Am 11 Juli 2008 legten China und Russland ein langerfristig bedeutsames Veto gegen eine Sanktion ein die Simbabwes Staatschef Robert Mugabe dazu bringen sollte den Terror gegen die eigene Bevolkerung nach der verlorenen Wahl zu beenden Der russische UN Vertreter Witali Tschurkin begrundete das Veto damit die Resolution sei an attempt to take the council beyond maintaining international peace and security We believe such practices to be illegitimate Ein Versuch den Rat uber die Bewahrung internationalen Friedens und Sicherheit hinaus auszunutzen Wir denken dass derartige Praktiken nicht legitim sind Chinas Botschafter Wang Guangya sprach von domestic affairs innere Angelegenheiten Auch am 27 April 2011 legten Russland und China mit ganz ahnlichen Argumenten ihr Veto gegen eine Resolution des Weltsicherheitsrates ein durch die Syrien fur sein Vorgehen gegen Demonstranten verurteilt werden sollte Der russische UN Vertreter Pankin stellte fest dass das Verhalten der syrischen Regierung keine Bedrohung fur den Frieden und die internationale Sicherheit darstelle Eine solche Beschrankung von Interventionen auf die Erhaltung der internationalen Sicherheit verweist auch schwere Menschenrechtsverletzungen immer in den Bereich der inneren Angelegenheiten eines Staates Intervention ohne Zustimmung des SicherheitsratesAn dieses Defizit des UN Systems den Schutz von Menschenrechten aufgrund unterschiedlicher Interessen der Mitgliedsstaaten nicht hinreichend gewahrleisten zu konnen knupft der Gedanke der Rechtfertigung einer humanitaren Intervention ohne Beschluss des Weltsicherheitsrates an Die Brisanz liegt dabei in dem Spannungsverhaltnis zu ausdrucklich bestimmten Grundsatzen der UN Charta die man als Grundpfeiler des modernen Volkerrechts begreift Die Souveranitat und das Integritatsinteresse eines jeden Staates werden durch das Gewaltverbot in Art 2 Abs 4 flankiert und geschutzt Neben der Handlungsbefugnis des Sicherheitsrates nach Kapitel VII und dem Selbstverteidigungsrecht ist eine Ausnahme zum Gewaltverbot in der UN Charta nicht vorgesehen Weil im Rahmen des Sicherheitsrates wie oben dargelegt aufgrund politischer Opportunitat und unterschiedlicher Wertung der Menschenrechte verschiedener Veto Machte ein Konsens zur Intervention bei einem auf das interne Territorium eines Staates begrenzten Konflikt nur selten erreicht werden wird und die Ausubung des Selbstverteidigungsrechts nach Art 51 der UN Charta das Vorliegen eines bewaffneten Angriffes eines Staates gegenuber einem anderen erfordert greifen die beiden unumstosslich anerkannten Durchbrechungen des Gewaltverbotes nicht zum alleinigen Schutz humanitarer Belange Bislang vertreten nur das Vereinigte Konigreich und Belgien ausdrucklich die Auffassung dass eine humanitare Intervention ohne Resolution des Sicherheitsrats volkerrechtlich zulassig sei Mit der Intervention der NATO im Kosovo 1999 hat diese sich aufgrund des drohenden chinesischen und russischen Vetos im Weltsicherheitsrat das Mandat quasi selbst erteilt und sich bewusst uber das Volkerrecht hinweggesetzt Asymmetrie im VolkerrechtDamit privilegiert die UN Charta faktisch durch das Gewaltverbot die Souveranitat und folglich das Bestandsinteresse eines Staates gegenuber dem Interesse seiner Burger auf Menschenrechtsschutz Dies fuhrt zu einem strukturellen Ungleichgewicht der UN Charta In einem veranderungsorientierten Prozess der volkerrechtlichen Werteordnung deren Akzent sich seit 1945 offenkundig hin zum verstarkten Schutz des Individuums als Trager von unverausserlichen und unantastbaren Rechten verschoben hat erscheint diese formale Sicht nicht mehr uneingeschrankt zu uberzeugen und nach befriedigenderen Antworten zu verlangen Um eine Antwort aus dem zwischen verschiedenen Interessen seiner Mitgliedsstaaten abwagendem UN System abzuleiten ist die rechtliche Figur der humanitaren Intervention an verschiedenen Stellen dogmatisch diskutiert worden Einer Einengung des Gewaltbegriffs in Art 2 Abs 4 UN Charta Einer Verortung in Art 51 aufgrund eines dynamischen Verstandnisses der Grundwerte der UN Charta Eine Berufung auf den volkerrechtlichen Notstand zugunsten der Betroffenen Karl Doehring Eine eigenstandige Rechtfertigung ausserhalb der klassischen Grundsatze Dabei ist der Annahme dass dem UN System eine unveranderbare Statik zugrunde liegt durch die standige Praxis des Sicherheitsrates die UN Charta dynamisch und erweiternd zu verstehen die Grundlage entzogen so dass eine Rechtsfortentwicklung hier grundsatzlich moglich ist Offen ist wie man Anderungen eine Richtung gibt und welche Folgen das mit sich brachte Argumente fur die Zulassigkeit humanitarer Interventionen Die Weltgemeinschaft durfe sich nicht durch das Gebot der Souveranitat und Nichteinmischung der Verantwortung entziehen denn nach dem modernen Verstandnis der Menschenrechte sind diese aus dem geschutzten Kreis innerer Angelegenheiten eines Staates herausgenommen ein Staat hat kein unbeschranktes Recht gegenuber den Menschen auf seinem Boden Diese Setzung habe aber keinen Wert wenn sie nicht durchgesetzt werden kann Bei massenhaftem Sterben aus verschiedenen Grunden gebe es keine Alternative zu einem Handeln auch gegen den Willen des jeweiligen Staates Blauhelme sind an die Zustimmung der Kriegsparteien gebunden daher sind sie relativ unwirksam Der Missbrauchsgefahr auf der einen Seite korrespondiert die missbrauchliche von Interessenpolitik und Desinteresse geleitete Verfehlung der treuhanderischen Verantwortung fur die Menschenrechte im UN Sicherheitsrat durch einzelne Mitglieder Der abschreckende Effekt einer Rechtfertigung auch einseitiger Massnahmen zugunsten der geschundenen Bevolkerung halt Staaten dazu an keine massiven Menschenrechtsverletzungen zu begehen Argumente gegen die Zulassigkeit Gegen humanitare Interventionen ohne Zustimmung des Sicherheitsrates werden allgemein folgende Einwande erhoben Die Missbrauchsgefahr sei gross hinter dem hohen moralischen Ziel werde zum Teil Interessenpolitik z B wirtschaftlicher strategischer oder innenpolitischer Art betrieben Das Ziel die weltweite Stabilitat durch das zwischenstaatliche Gewaltverbot zu begrunden werde gefahrdet wenn das Gewaltverbot durch die Hintertur abgeschafft wird Der Krieg finde vielmehr eine neue Legitimitat und konne dabei leicht politischer Kontrolle entgleiten Dadurch werde die humanitare Hilfe eventuell sogar erschwert Die Auswahl der Falle sei schwer zu rechtfertigen Warum wird in einem Land eingegriffen in einem anderen nicht Meistens sei die Interventionsentscheidung eine Kombination aus Politikinteressen Aufmerksamkeit der Medien und Druck offentlicher Meinung Die Angemessenheit und Wirksamkeit sei fraglich Hier seien nicht zuletzt die Erfahrungen im Kosovo Konflikt ernuchternd Humanitare Interventionen seien eine Ablenkung von der Losung der sozialen Frage und Ersatz fur fehlende politische Konzepte FazitDie volkerrechtliche Debatte um humanitare Interventionen kreist um die zulassigen Ausnahmen vom allgemeinen Gewaltverbot der UN Charta siehe Kapitel VII der UN Charta zu kollektiven Sicherheitsmassnahmen Bei diesen Ausnahmen handelt es sich vor allem um den Selbstverteidigungsfall bzw den Verteidigungsfall eines Bundnispartners Fur Ausnahmen vom allgemeinen Gewaltverbot der UN Charta wird auch die Notwendigkeit und die Berechtigung des Schutzes der volkerrechtlich inzwischen als verbindlich angesehenen Menschenrechte bei massivsten Verletzungen wie vor allem bei Volkermord ins Feld gefuhrt Siehe auchPraventivdoktrin Humanitarer EinsatzLiteraturNasimi Aghayev Humanitare Intervention und Volkerrecht Der NATO Einsatz im Kosovo Verlag Dr Koster Berlin 2007 ISBN 978 3 89574 622 2 Jean Bricmont Humanitarer Imperialismus Die Ideologie von der humanitaren Intervention als Rechtfertigung fur imperialistische Kriege Einleitung zur deutschen Ausgabe von Noam Chomsky ins Deutsche ubersetzt von Ingrid von Heiseler Kai Homilius Verlag Berlin 2009 ISBN 978 3 89706 856 8 Gisela Edelbauer Rechtsgrundlagen der humanitaren Intervention unter besonderer Berucksichtigung des Kosovo Konflikts Neubiberg 2005 PDF Datei 2 33 MB Irene Etzersdorfer Ralph Janik Staat Krieg und Schutzverantwortung Facultas utb Wien 2016 ISBN 3 8252 4408 3 Wilfried Hinsch Dieter Janssen Menschenrechte militarisch schutzen Ein Pladoyer fur Humanitare Interventionen Lizenzausgabe Jeff L Holzgrefe Robert O Keohane Hrsg Humanitarian Intervention Ethical Legal and Political Dilemmas Cambridge University Press Cambridge u a 2003 ISBN 0 521 82198 3 Sample PDF 0 3 MB Bundeszentrale fur Politische Bildung Bonn 2006 ISBN 3 89331 724 4 Bundeszentrale fur Politische Bildung Schriftenreihe 584 International Commission on Intervention and State Sovereignty Hrsg The Responsibility to Protect Report of the International Commission on Intervention and State Sovereignty International Development Research Centre Ottawa 2001 ISBN 0 88936 960 7 Link PDF 4 MB und deutsche Zusammenfassung Julian Katz Kriegslegitimation in der Fruhen Neuzeit Intervention und Sicherheit wahrend des anglo spanischen Krieges 1585 1604 Veroffentlichungen des Deutschen Historischen Instituts London 86 Berlin De Gruyter 2021 ISBN 978 3 11 072350 2 X 568 Seiten Fabian Klose In the Cause of Humanity Eine Geschichte der humanitaren Intervention im langen 19 Jahrhundert Habilitation V amp R 2019 ISBN 978 3 525 37084 1 Rajan Menon The Conceit of Humanitarian Intervention Oxford University Press New York 2016 ISBN 978 0 19 938487 7 Reinhard Merkel Hrsg Der Kosovo Krieg und das Volkerrecht Suhrkamp Frankfurt am Main 2000 ISBN 3 518 12152 9 Edition Suhrkamp 2152 Klaus Peters Widerstandsrecht und humanitare Intervention Osnabrucker rechtswissenschaftliche Abhandlungen Bd 61 Heymanns Koln u a 2005 ISBN 3 452 26066 6 Rezension Christian Stelter Gewaltanwendung unter und neben der UN Charta Duncker amp Humblot Berlin 2007 ISBN 978 3 428 12547 0 Link David Trim Humanitarian Intervention In Hew Strachan Sibylle Scheipers Hrsg The Changing Character of War Oxford University Press 2011 ISBN 978 0 19 959673 7 S 151 166 Vorschau bei Google Books Petr Valek Is Unilateral Humanitarian Intervention Compatible with the U N Charter In Michigan Journal of International Law 26 2004 2005 ISSN 1085 4940 S 1223 1255 Thomas G Weiss Humanitarian Intervention Ideas in Action Polity Press Cambridge u a 2007 ISBN 978 0 7456 4021 1 War and conflict in the modern world WeblinksDie Debatte um humanitare Interventionen Von Michael Walzer International Commission on Intervention and State Sovereignty Memento vom 16 Dezember 2008 im Internet Archive EinzelnachweiseHeike Krieger Das Konzept der Internationalen Schutzverantwortung In Internationale Sicherheitspolitik Informationen zur politischen Bildung 2015 S 70 75 Ernst Christoph Meier Klaus Michael Nelte Walter Huhn Worterbuch zur Sicherheitspolitik Hamburg Berlin Bonn 2008 S 183 84 Worsnip Patrick Russia and China veto U N Zimbabwe sanctions Reuters Artikel vom 11 August 2008 Nasaw Daniel China and Russia veto Zimbabwe Guardian Artikel vom 11 August 2008 Breuch Rolf UN Sicherheitsrat ist uneins uber Syrien Deutsche Welle Artikel vom 28 April 2011 Syria action UK government legal position Abgerufen am 13 August 2019 Jennifer Trahan In Defense of Humanitarian Intervention In OpinioJuris Abgerufen am 13 August 2019

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