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Minderjährigkeit

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In Deutschland, Österreich und der Schweiz gilt eine Person unter 18 Jahren, also bis zum Eintritt der Volljährigkeit, als minderjährig. Minderjährige stehen unter einem besonderen gesetzlichen Schutz und haben eingeschränkte Rechte und Pflichten.

Geschichte

Das römische Recht kannte einen gewissen Schutz Minderjähriger. Ein römischer Bürger wurde grundsätzlich mit 14 Jahren voll rechtsfähig, aber Jugendliche konnten noch bis zum Alter von fünfundzwanzig Jahren unter den Schutz eines Vormundes (curator) gestellt werden.

Im europäischen Mittelalter wurde unterschieden zwischen infantia, die frühe Kindheit bis etwa sieben Jahre, und die pueritia, das Alter von sieben Jahren bis zur Heiratsfähigkeit, bei Knaben bei 14, bei Mädchen bei zwölf Jahren angesetzt. Auf die pueritia folgte die adolescentia. Über 14-Jährige galten grundsätzlich als volljährig, wobei Frauen rechtlich mit ihrer Heirat von der Vormundschaft des Vaters in diejenige des Ehemannes übertraten. Die infantia umfasste die eigentliche Kindheit, während derer das Kind in der Obhut der Mutter blieb. Die pueritia war die Zeit der Ausbildung, die v. a. bei Knaben außerhalb des Elternhauses stattfand. Kinder konnten nach mittelalterlichem Recht während der infantia und pueritia Schutz genießen. Der angelsächsische Rechtskodex von König Aethelstan (10. Jh.) etwa sah vor, dass Diebe unter zwölf Jahren straffrei bleiben konnten. Umgekehrt galt aber das Kind während der infantia als Eigentum des Vaters und konnte unter bestimmten Umständen in die Sklaverei verkauft werden. Nach römischem Vorbild wurden Erben unter 14 Jahren unter Vormundschaft gestellt. Die Magna Charta (1215) garantiert, dass der Vormund das Erbe an den eigentlichen Erben abtreten muss, sobald dieser volljährig wird.

Deutschland

Deutsche Altersdefinitionen bis zum 30. Geburtstag
Begriff 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29
Säugling ja nein
Kleinkind teils ja teils teils nein
Kind ja teils teils nein
Kindheit nein frühe mittlere späte nein
Schulkind nein ja teils nein
Jugend (Shell) nein ja nein
Jugend (UN) nein teils ja teils teils nein
jugendlich nein ja teils nein
Teenager nein ja nein
Schutzalter ja teils teils nein
minderjährig ja nein
Kindergeld ja teils teils ehemals nein
jung teils ja teils teils nein
geschäftsfähig nein teils teils teils teils ja
religionsmündig nein teils teils ja
strafmündig nein ehemals teils ja voll
sexualmündig nein teils teils ja voll
Alkohol nein teils teils ja
volljährig nein ja, junger Volljähriger ja
heranwachsend nein ja nein
FSK/USK 0 6 12 16 18

Geschäftsfähigkeit

Bei der Geschäftsfähigkeit Minderjähriger ist die Phase vor sowie nach Vollendung des siebten Lebensjahres zu unterscheiden.

Geschäftsunfähig sind Minderjährige bis zur Vollendung des siebenten Lebensjahres (§ 104 Absatz 1 BGB). Sie können sich also rechtsgeschäftlich nicht binden; jeder rechtsgeschäftlich bedeutsame Wille wird ihnen abgesprochen, ihre Willenserklärungen sind nichtig, § 105 Absatz 1 BGB.

In der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, nach Maßgabe der § 106 BGB i. V. m. §§ 107 bis 113 BGB. Er bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der (vorherigen) Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters. Ein ohne solche Einwilligung geschlossener Vertrag ist schwebend unwirksam (§ 107 BGB). Er kann durch nachträgliche Genehmigung des gesetzlichen Vertreters wirksam werden (§ 108 BGB). Soweit dem Minderjährigen vom gesetzlichen Vertreter Geldmittel für bestimmte Zwecke oder zur freien Verfügung überlassen wurden (zum Beispiel Taschengeld), kann der Minderjährige in diesem Umfang wirksame Verträge schließen, § 110 BGB (Taschengeldparagraf).

Weder die Geschäftsunfähigkeit noch die beschränkte Geschäftsfähigkeit haben jedoch Auswirkungen auf die Fähigkeit, Willenserklärungen (unbeschränkt) geschäftsfähiger Personen weiterzugeben (als „Erklärungsboten“). So können also z. B. Kinder als Erklärungsboten rechtswirksam für ihre Eltern einkaufen.

Haftung

Minderjährige haften für ihre Handlungen bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres nicht (Haftungsprivileg), es sei denn, die Haftung ist durch die Grundsätze der Billigkeit geboten. Danach haften Minderjährige bis zur Erreichung der Volljährigkeit nur, soweit sie ihr Unrecht einsehen können.

Eine Haftung der Eltern kommt nur in Betracht, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Sie ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Schaden auch bei richtiger Aufsicht entstanden wäre.

Österreich

Ein Minderjähriger ist eine Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Ein Minderjähriger, der das 14., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist ein Jugendlicher. Dies ist festgelegt im § 21 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, im § 1 Jugendgerichtsgesetz 1988 und im § 74 Strafgesetzbuch.

Historisch

Bei Inkrafttreten des ABGB am 1. Januar 1812 wurde die Volljährigkeit auf 24 Jahre festgelegt. Die Altersgrenze wurde 1919 auf 21 Jahre gesenkt. Vom 1. Juli 1973 bis zum 30. Juni 2001 dauerte die Minderjährigkeit bis zum vollendeten 19. Lebensjahr. Innerhalb dieser Gruppe wurden jene, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, als unmündig bezeichnet und jene, die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, als Kinder. Im Laufe der Zeit wurde in verschiedenen Gesetzen die Volljährigkeit auf 18 Jahre abgesenkt.

Schweiz

Das Alter, mit dem die Volljährigkeit eintritt, wurde 1996 von 20 auf 18 Jahre abgesenkt.

Siehe auch

  • Altersstufen im deutschen Recht
  • Jugendschutz
  • Unmündigkeit

Weblinks

Wiktionary: Minderjähriger – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. David Johnston: Roman law in context. Cambridge University Press, Cambridge u. a. 1999, ISBN 0-521-63046-0, S. 41.
  2. Cornelia Hain: Einführung in die Mittelaltergeschichte. Abschnitt: Kindheit im Mittelalter.
  3. Eva Mitterdorfer: Kindheit im Mittelalter. Rechtliche, biologische und pädagogische Aspekte. Maschinschriftliche phil. Diplom-Arbeit Salzburg 1992; Klaus Arnold: Kind. In: Robert-Henri Bautier, Robert Anty (Hrsg.): Lexikon des Mittelalters. Band 5: Hiera-Mittel bis Lukanien. Artemis und Winkler, München/Zürich 1991, ISBN 3-7608-8905-0, Sp. 1142–1145.
  4. Henry Adams: Essays in Anglo-Saxon Law. 2nd Printing. The Lawbook Exchange Ltd., Clark NJ 2004, ISBN 1-58477-435-5, S. 153. Das Recht auf Kindstötung bestand allerdings nur, solange das Neugeborene noch keine Nahrung zu sich genommen hatte (Neonatizid).
  5. Bier oder Wein in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person
  6. Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch - § 21, gültig vom 1. Juli 1973 bis 30. Juni 2001, Rechtsinformationssystem des Bundes
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Normdaten (Sachbegriff): GND: 4170005-3 (GND Explorer, lobid, OGND, AKS)

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 24 Jun 2025 / 05:43

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Frauen rechtlich mit ihrer Heirat von der Vormundschaft des Vaters in diejenige des Ehemannes ubertraten Die infantia umfasste die eigentliche Kindheit wahrend derer das Kind in der Obhut der Mutter blieb Die pueritia war die Zeit der Ausbildung die v a bei Knaben ausserhalb des Elternhauses stattfand Kinder konnten nach mittelalterlichem Recht wahrend der infantia und pueritia Schutz geniessen Der angelsachsische Rechtskodex von Konig Aethelstan 10 Jh etwa sah vor dass Diebe unter zwolf Jahren straffrei bleiben konnten Umgekehrt galt aber das Kind wahrend der infantia als Eigentum des Vaters und konnte unter bestimmten Umstanden in die Sklaverei verkauft werden Nach romischem Vorbild wurden Erben unter 14 Jahren unter Vormundschaft gestellt Die Magna Charta 1215 garantiert dass der Vormund das Erbe an den eigentlichen Erben abtreten muss sobald dieser volljahrig wird DeutschlandDeutsche Altersdefinitionen bis zum 30 Geburtstag Begriff 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29Saugling ja neinKleinkind teils ja teils teils neinKind ja teils teils neinKindheit nein fruhe mittlere spate neinSchulkind nein ja teils neinJugend Shell nein ja neinJugend UN nein teils ja teils teils neinjugendlich nein ja teils neinTeenager nein ja neinSchutzalter ja teils teils neinminderjahrig ja neinKindergeld ja teils teils ehemals neinjung teils ja teils teils neingeschaftsfahig nein teils teils teils teils jareligionsmundig nein teils teils jastrafmundig nein ehemals teils ja vollsexualmundig nein teils teils ja vollAlkohol nein teils teils javolljahrig nein ja junger Volljahriger jaheranwachsend nein ja neinFSK USK 0 6 12 16 18Geschaftsfahigkeit Bei der Geschaftsfahigkeit Minderjahriger ist die Phase vor sowie nach Vollendung des siebten Lebensjahres zu unterscheiden Geschaftsunfahig sind Minderjahrige bis zur Vollendung des siebenten Lebensjahres 104 Absatz 1 BGB Sie konnen sich also rechtsgeschaftlich nicht binden jeder rechtsgeschaftlich bedeutsame Wille wird ihnen abgesprochen ihre Willenserklarungen sind nichtig 105 Absatz 1 BGB In der Geschaftsfahigkeit beschrankt ist ein Minderjahriger der das siebente Lebensjahr vollendet hat nach Massgabe der 106 BGB i V m 107 bis 113 BGB Er bedarf zu einer Willenserklarung durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt der vorherigen Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters Ein ohne solche Einwilligung geschlossener Vertrag ist schwebend unwirksam 107 BGB Er kann durch nachtragliche Genehmigung des gesetzlichen Vertreters wirksam werden 108 BGB Soweit dem Minderjahrigen vom gesetzlichen Vertreter Geldmittel fur bestimmte Zwecke oder zur freien Verfugung uberlassen wurden zum Beispiel Taschengeld kann der Minderjahrige in diesem Umfang wirksame Vertrage schliessen 110 BGB Taschengeldparagraf Weder die Geschaftsunfahigkeit noch die beschrankte Geschaftsfahigkeit haben jedoch Auswirkungen auf die Fahigkeit Willenserklarungen unbeschrankt geschaftsfahiger Personen weiterzugeben als Erklarungsboten So konnen also z B Kinder als Erklarungsboten rechtswirksam fur ihre Eltern einkaufen Haftung Minderjahrige haften fur ihre Handlungen bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres nicht Haftungsprivileg es sei denn die Haftung ist durch die Grundsatze der Billigkeit geboten Danach haften Minderjahrige bis zur Erreichung der Volljahrigkeit nur soweit sie ihr Unrecht einsehen konnen Eine Haftung der Eltern kommt nur in Betracht wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben Sie ist jedoch ausgeschlossen wenn der Schaden auch bei richtiger Aufsicht entstanden ware OsterreichEin Minderjahriger ist eine Person die das 18 Lebensjahr noch nicht vollendet hat Ein Minderjahriger der das 14 aber noch nicht das 18 Lebensjahr vollendet hat ist ein Jugendlicher Dies ist festgelegt im 21 Allgemeines burgerliches Gesetzbuch im 1 Jugendgerichtsgesetz 1988 und im 74 Strafgesetzbuch Historisch Bei Inkrafttreten des ABGB am 1 Januar 1812 wurde die Volljahrigkeit auf 24 Jahre festgelegt Die Altersgrenze wurde 1919 auf 21 Jahre gesenkt Vom 1 Juli 1973 bis zum 30 Juni 2001 dauerte die Minderjahrigkeit bis zum vollendeten 19 Lebensjahr Innerhalb dieser Gruppe wurden jene die das 14 Lebensjahr noch nicht vollendet haben als unmundig bezeichnet und jene die das 7 Lebensjahr noch nicht vollendet hatten als Kinder Im Laufe der Zeit wurde in verschiedenen Gesetzen die Volljahrigkeit auf 18 Jahre abgesenkt SchweizDas Alter mit dem die Volljahrigkeit eintritt wurde 1996 von 20 auf 18 Jahre abgesenkt Siehe auchAltersstufen im deutschen Recht Jugendschutz UnmundigkeitWeblinksWiktionary Minderjahriger Bedeutungserklarungen Wortherkunft Synonyme UbersetzungenEinzelnachweiseDavid Johnston Roman law in context Cambridge University Press Cambridge u a 1999 ISBN 0 521 63046 0 S 41 Cornelia Hain Einfuhrung in die Mittelaltergeschichte Abschnitt Kindheit im Mittelalter Eva Mitterdorfer Kindheit im Mittelalter Rechtliche biologische und padagogische Aspekte Maschinschriftliche phil Diplom Arbeit Salzburg 1992 Klaus Arnold Kind In Robert Henri Bautier Robert Anty Hrsg Lexikon des Mittelalters Band 5 Hiera Mittel bis Lukanien Artemis und Winkler Munchen Zurich 1991 ISBN 3 7608 8905 0 Sp 1142 1145 Henry Adams Essays in Anglo Saxon Law 2nd Printing The Lawbook Exchange Ltd Clark NJ 2004 ISBN 1 58477 435 5 S 153 Das Recht auf Kindstotung bestand allerdings nur solange das Neugeborene noch keine Nahrung zu sich genommen hatte Neonatizid Bier oder Wein in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person Allgemeines burgerliches Gesetzbuch 21 gultig vom 1 Juli 1973 bis 30 Juni 2001 Rechtsinformationssystem des BundesBitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4170005 3 GND Explorer lobid OGND AKS

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