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Zubehör

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Zubehör ist im deutschen Sachenrecht eine bewegliche Sache, die dem Zweck einer Hauptsache fortwährend dient und zu ihr in einem entsprechenden räumlichen Verhältnis steht.

Diese Legaldefinition des § 97 Abs. 1 Satz 1 BGB ist zwar leicht zu verstehen, bereitet jedoch bei der Anwendung im Alltag Schwierigkeiten. Das liegt vor allem an den nachfolgenden Regelungen. Mit § 97 Abs. 1 Satz 2 BGB soll klargestellt werden, dass zum Zubehör jene Sachen nicht gehören, die im Rechtsverkehr nicht als Zubehör betrachtet werden. Was nach allgemeinem Verständnis (Verkehrsauffassung) als Zubehör angesehen wird, ist auch Zubehör im Rechtssinne. Die Folge hieraus kann sein, dass einzelne Sachen in bestimmten Regionen Deutschlands als Zubehör angesehen werden, in anderen Regionen wiederum nicht. In § 97 Abs. 2 BGB geht es um die Dauerhaftigkeit der Beziehung zwischen Zubehör und Hauptsache. Zubehör liegt demnach nicht vor, wenn eine bewegliche Sache nur vorübergehend für den wirtschaftlichen Zweck einer Hauptsache genutzt wird (§ 97 Abs. 2 Satz 1 BGB). Umgekehrt wird die Zubehöreigenschaft nicht aufgehoben, wenn Zubehör von der Hauptsache vorübergehend getrennt wird (§ 97 Abs. 2 Satz 2 BGB).

Eigenschaften

Eine Unterscheidung zwischen Zubehör und wesentlichen Bestandteilen oder Scheinbestandteilen fällt nicht immer leicht. Die typischen Zubehöreigenschaften erleichtern eine Zuordnung zu einer der Gruppen.

Bewegliche Sache
Zubehör muss eine bewegliche Sache sein und kann kein wesentlicher Bestandteil sein, da dieser von der Hauptsache nur getrennt werden kann, wenn dabei die Bestandteile in ihrem Wesen verändert werden. Kann jedoch der eine oder andere Bestandteil nach der Trennung noch in der bisherigen Art – sei es auch in einer Verbindung mit einer neuen Sache – wirtschaftlich genutzt werden, liegt Zubehör vor. Der Scheinbestandteil ist eine bewegliche Sache, aber kein Zubehör, weil er nur vorübergehend zu einer Hauptsache gehört, ohne ihr Bestandteil zu sein.
Dauerhaftigkeit
Zubehör muss dauerhaft und nicht nur vorübergehend der Hauptsache dienen. Darüber entscheidet die Widmung und Zweckbestimmung des Einfügenden. Als nicht dauerhaft gelten alle vom Mieter, Pächter und Entleiher eingebrachten Sachen, da sie zeitlich befristet gewidmet werden. Wenn die Widmung für einen von vornherein begrenzten Zeitraum oder lediglich zur Befriedigung der Bedürfnisse des derzeitigen Nutzers erfolgt, liegt kein Zubehör vor.
Dienende Funktion
Zwischen Zubehör und seiner Hauptsache besteht ein Unterordnungsverhältnis, denn das Zubehör muss der Hauptsache dienen und den Zweck der Hauptsache fördern. Das Zubehör darf jedoch nicht weiter von der Hauptsache entfernt sein, als dies durch die dienende Funktion des Zubehörteils gefordert wird. Es muss sich an einem Ort befinden, wo es seine dienende Funktion ausüben kann.
Wirtschaftlicher Zweck
Zubehör dient dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache. Es muss ihre wirtschaftliche Nutzung ermöglichen oder erleichtern, und zwar so, dass das Zubehör zur Hauptsache in einem Abhängigkeitsverhältnis steht. Dazu enthält § 98 BGB Beispiele für eine solche wirtschaftliche Zweckbestimmung, nämlich Maschinen und sonstige Geräte eines Gewerbebetriebes oder Geräte und Vieh eines landwirtschaftlichen Betriebes, die Produktionsmaschinen in einer Fabrik.
Räumliches Verhältnis
Hierunter wird die räumliche Nähe des Zubehörs zur Hauptsache verstanden. Das zweckgebundene räumliche Verhältnis liegt auch dann noch vor, wenn nach § 97 Abs. 2 Satz 2 BGB eine vorübergehende räumliche Trennung eintritt. Das ist etwa dann der Fall, wenn für betriebliche Zwecke dienende Fahrzeuge sich vom Grundstück (weit) entfernen, aber wieder zu ihm zurückkehren. Im Verhältnis zur Hauptsache Grundstück sind diese Fahrzeuge Zubehör. Eine nur vorübergehende Entfernung eines Fahrzeugs kann eine einmal entstandene Zubehöreigenschaft nicht beseitigen, solange das Fahrzeug regelmäßig zum Grundstück zurückkehrt und dort geparkt wird. Das gesetzliche Merkmal des „Einbringens“ setzt keinen festen, unverrückbaren Verbleib auf dem Grundstück voraus; ausreichend ist vielmehr ein tatsächliches Hineinschaffen der Sache auf das Grundstück.
Verkehrsauffassung
Unter Verkehrsauffassung versteht man die Anschauung, die sich allgemein oder in einem bestimmten Sachgebiet gebildet hat und in den Lebens- und Geschäftsgewohnheiten aller Beteiligten in Erscheinung tritt. Das Verständnis darüber, was Zubehör ist, kann sich im Laufe der Jahre ändern und wird regional unterschiedlich beurteilt. Auch Sachen, die für den Zweck der Hauptsache entbehrlich oder ungeeignet sind, können Zubehör sein, wenn die Zweckbestimmung des Einfügenden darüber entscheidet, ob eine Sache Zubehör wird. Die danach erforderliche Zweckbestimmung erfolgt in der Regel durch schlüssige Handlung, für die die tatsächliche Benutzung der Sache für den wirtschaftlichen Zweck einer anderen Sache ein Indiz sein kann.
Sonderrechtsfähigkeit
Es kann Gegenstand von Rechten sein und deshalb ohne die Hauptsache veräußert oder belastet oder gepfändet werden, solange Zubehör zu einer rechtlich unbelasteten Hauptsache gehört und die Hauptsache selbst nicht Gegenstand von Verfügungen wird (siehe Rechtsfolgen).

Arten

Zum Zubehör gehören Fabrikfahrzeuge, Hotelbusse, das Baumaterial auf einem Baugrundstück, Vorräte zum Heizen (Öl, Kohle, Gas), Baumaschinen eines Bauunternehmens oder Einbaumöbel aus Serienfertigung. Kein Zubehör sind die Rohstoffe, Hilfsstoffe und Betriebsstoffe auf einem Fabrikgelände oder die zum Verkauf bestimmten Waren eines Betriebs. Auch die Fahrzeuge eines Speditionsunternehmens besitzen keine Zubehöreigenschaft, weil sich bei diesem Dienstleistungsunternehmen der wirtschaftliche Zweck des Betriebes auf dem Straßenverkehrsnetz entfaltet und deshalb das Grundstück nicht als die Hauptsache angesehen werden kann. Insofern kann daher eine Sicherungsübereignung dieser Kraftfahrzeuge ohne Bedenken vorgenommen werden.

Rechtsfolgen

Als bewegliche Sache ist Zubehör sonderrechtsfähig. Da es aber mit der Hauptsache in einem wirtschaftlichen Verhältnis steht, soll es regelmäßig deren rechtliches Schicksal teilen. Daher hat die Einstufung als Zubehör bedeutsame Rechtsfolgen, denn nach

  • § 311c BGB erstreckt sich die Verpflichtung zur Veräußerung oder Belastung einer Sache im Zweifel auch auf ihr Zubehör;
  • § 926 Abs. 1 Satz 2 BGB erstreckt sich die Übereignung eines Grundstücks im Zweifel auch auf sein Zubehör;
  • § 1031 BGB erstreckt sich der Nießbrauch einer Sache auch auf ihr Zubehör;
  • § 1120 BGB haftet der Grundstückseigentümer dem Gläubiger eines Grundpfandrechts dinglich auch mit seinem Grundstückszubehör. Deshalb umfasst die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück (§ 865 Abs. 1 ZPO) auch das Grundstückszubehör, welches nach § 865 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht separat gepfändet werden kann (Unpfändbarkeit im Rahmen der Mobiliarzwangsvollstreckung). Gemäß § 1121 Abs. 1 BGB werden Zubehörstücke im Falle ihrer Veräußerung erst dann von der Haftung frei, wenn sie vor der Beschlagnahme vom Grundstück entfernt wurden. Durch die Entfernung nach der Beschlagnahme Zubehör auch nicht gemäß § 1121 Abs. 2 Satz 2 BGB enthaftet werden, weil dies voraussetzt, dass der Erwerber bei der Entfernung in Ansehung der Beschlagnahme in gutem Glauben ist.

Diese Rechtsnormen behandeln Zubehör trotz der Sonderrechtsfähigkeit so, als würde es einen wesentlichen Bestandteil der Hauptsache darstellen. Außerhalb dieser Vorschriften bleibt das Zubehör eine selbständige bewegliche Sache.

Zubehör in der Umgangssprache

Zubehör sind in der Umgangssprache auch diejenigen Gegenstände, die bei Gebrauchsgegenständen erst deren Funktionsfähigkeit ermöglichen, die Grundausstattung ergänzen oder erweitern oder durch ihre Beschaffenheit den Gebrauchszweck verbessern. Das die Funktionsfähigkeit erst ermöglichende Gerätezubehör ist mit der Kaufsache zu liefern und muss im Kaufpreis enthalten sein. Dies ergibt sich aus der Vorschrift des § 311c BGB, wonach sich der Kaufvertrag im Zweifel auch auf das Zubehör des Kaufgegenstands erstreckt. Was als Zubehör gilt, ist als Tatfrage anzusehen. Zubehör, das die Funktionsfähigkeit erst ermöglicht, muss im Kaufpreis enthalten sein und mitgeliefert werden. Die in Kraftfahrzeugen befindlichen Reservereifen, Warndreiecke, Verbandkästen und Feuerlöscher sind Zubehör des Kfz. Das den Gebrauchszweck verbessernde Zubehör wird meist mit einem Aufpreis angeboten und muss nicht Teil der Lieferung sein.

Zugehör (Österreich)

→ Hauptartikel: Sachenrecht (Österreich)

Zugehör im Sinne der §§ 294 bis 297 ABGB sind körperliche Sachen, die, ohne Bestandteil des unbeweglichen Gutes zu sein, nach dem Gesetz oder dem Willen des Eigentümers zum anhaltenden Gebrauch der Hauptsache bestimmt sind und zu ihr in räumliche Beziehung gebracht wurden. Unter Zugehör versteht man dasjenige, was mit einer Sache in fortdauernde Verbindung gesetzt wird. Dahin gehören nicht nur der Zuwachs einer Sache, solange er von derselben nicht abgesondert ist, sondern auch die Nebensachen, ohne welche die Hauptsache nicht gebraucht werden kann, oder die das Gesetz oder der Eigentümer zum fortdauernden Gebrauche der Hauptsache bestimmt hat (§ 294 ABGB). Sachen, die an sich beweglich sind, werden im rechtlichen Sinne für unbeweglich gehalten, wenn sie vermöge des Gesetzes oder der Bestimmung des Eigentümers das Zugehör einer unbeweglichen Sache ausmachen (§ 293 Satz 2 ABGB).

Zugehör (Schweiz)

→ Hauptartikel: Sachenrecht (Schweiz)

Zugehör sind bewegliche Sachen, die nach Ortsgebrauch oder dem Willen des Grundeigentümers dauernd in eine Verbindung zu dem Grundstück, dem sie dienen sollen, verbracht wurden (Art. 644 f. ZGB).

Nach Art. 644 Abs. 2 ZGB sind Zugehör jene beweglichen Sachen, die nach der am Orte üblichen Auffassung oder nach dem klaren Willen des Eigentümers der Hauptsache dauernd für deren Bewirtschaftung, Benutzung oder Verwahrung bestimmt und durch Verbindung, Anpassung oder auf andere Weise in die Beziehung zur Hauptsache gebracht sind, in der sie ihr zu dienen haben. Zugehör können nur materielle und bewegliche Sachen sein. Je nach Ortsgebrauch (kantonales Recht) sind dies die Hotelmöbel, Produktionsanlagen, Energieeinrichtungen für Fabriken usw. Die Zugehör teilt das Schicksal der Hauptsache, nicht nur bei der Grundstückveräußerung, sondern auch bei Zwangsverwertung des Grundstücks. Wird die Zugehöreigenschaft nicht kraft Gesetzes, sondern auf Veranlassung des Grundeigentümers begründet, wird eine Liste der Zugehörgegenstände unter entsprechender Willenskundgabe im Grundbuch auf Begehren des Grundeigentümers angemerkt (Art. 946 Abs. 2 ZGB; GBVo 78). Ist eine Zugehöranmerkung erfolgt, so wird die Zugehörqualität vermutet, solange nicht dargetan ist, dass die Sache nach den Vorschriften des Schweiz. Zivilgesetzbuches nicht Zugehör sein kann (Art. 805 Abs. 2).

Die schweizerische Legaldefinition ist mit der deutschen Auslegung des § 97 BGB identisch.

Weblinks

Wiktionary: Zubehör – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
  • Informationen zum Thema Zugehör in der Schweiz

Einzelnachweise

  1. Robert Winterstein: Allgemeiner Teil des BGB, 2011, S. 50.
  2. BGH, Urteil von 8. Oktober 1955, Az. IV ZR 116/55, Volltext (Memento des Originals vom 23. November 2018 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2 = BGHZ 18, 226, 229.
  3. BGH, Urteil vom 14. Dezember 1973, Az. V ZR 44/72, Volltext = BGHZ 62, 49, 52
  4. BGH, Urteil vom 1. Februar 1990, Az. IX ZR 110/89, Volltext.
  5. Benno Mugdan, Motive BGB, 3, 63
  6. Hans-Josef Wieling: Sachenrecht, 1999, S. 96.
  7. RG, Urteil vom 17. März 1915, Az. Rep. V. 487/14, Leitsatz = RGZ 86, 326, 328 f.
  8. BGH, Urteil vom 23. Oktober 1968, Az. VIII ZR 228/66 = NJW 1969, 36.
  9. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 19. Mai 2006, Az. 24 U 11/06, Volltext.
  10. RG, Urteil vom 17. Oktober 1911, Az. Rep. VII. 123/11, Leitsatz = RGZ 77, 241, 244.
  11. BGH, Urteil vom 1. Februar 1990, Az. IX ZR 110/89, Volltext = NJW-RR 1990, 586.
  12. RG JW 1909, 70 f.
  13. RG, Urteil vom 26. Januar 1901, Az. Rep. V. 353/00, Leitsatz = RGZ 47, 197, 200 f.
  14. BGH, Urteil vom 13. Januar 1994, Az. IX ZR 79/93, Volltext = BGHZ 124, 380, 392 f.
  15. BGH, Urteil vom 2. November 1982, Az. VI ZR 131/81 = BGHZ 85, 234, 239.
  16. Andreas Schmidt/Olaf Büchler in: Zeitschrift für das Insolvenzbüro, 2007, 293.
  17. Kurt Schellhammer: Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen, 2013, S. 644.
  18. Eugen Klunzinger, Übungen im Privatrecht, 2003, S. 16.
  19. Art. 644 ZGB
  20. Art. 946 ZGB
  21. Art. 805 ZGB
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 24 Jun 2025 / 05:24

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einzelne Sachen in bestimmten Regionen Deutschlands als Zubehor angesehen werden in anderen Regionen wiederum nicht In 97 Abs 2 BGB geht es um die Dauerhaftigkeit der Beziehung zwischen Zubehor und Hauptsache Zubehor liegt demnach nicht vor wenn eine bewegliche Sache nur vorubergehend fur den wirtschaftlichen Zweck einer Hauptsache genutzt wird 97 Abs 2 Satz 1 BGB Umgekehrt wird die Zubehoreigenschaft nicht aufgehoben wenn Zubehor von der Hauptsache vorubergehend getrennt wird 97 Abs 2 Satz 2 BGB EigenschaftenEine Unterscheidung zwischen Zubehor und wesentlichen Bestandteilen oder Scheinbestandteilen fallt nicht immer leicht Die typischen Zubehoreigenschaften erleichtern eine Zuordnung zu einer der Gruppen Bewegliche Sache Zubehor muss eine bewegliche Sache sein und kann kein wesentlicher Bestandteil sein da dieser von der Hauptsache nur getrennt werden kann wenn dabei die Bestandteile in ihrem Wesen verandert werden Kann jedoch der eine oder andere Bestandteil nach der Trennung noch in der bisherigen Art sei es auch in einer Verbindung mit einer neuen Sache wirtschaftlich genutzt werden liegt Zubehor vor Der Scheinbestandteil ist eine bewegliche Sache aber kein Zubehor weil er nur vorubergehend zu einer Hauptsache gehort ohne ihr Bestandteil zu sein Dauerhaftigkeit Zubehor muss dauerhaft und nicht nur vorubergehend der Hauptsache dienen Daruber entscheidet die Widmung und Zweckbestimmung des Einfugenden Als nicht dauerhaft gelten alle vom Mieter Pachter und Entleiher eingebrachten Sachen da sie zeitlich befristet gewidmet werden Wenn die Widmung fur einen von vornherein begrenzten Zeitraum oder lediglich zur Befriedigung der Bedurfnisse des derzeitigen Nutzers erfolgt liegt kein Zubehor vor Dienende Funktion Zwischen Zubehor und seiner Hauptsache besteht ein Unterordnungsverhaltnis denn das Zubehor muss der Hauptsache dienen und den Zweck der Hauptsache fordern Das Zubehor darf jedoch nicht weiter von der Hauptsache entfernt sein als dies durch die dienende Funktion des Zubehorteils gefordert wird Es muss sich an einem Ort befinden wo es seine dienende Funktion ausuben kann Wirtschaftlicher Zweck Zubehor dient dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache Es muss ihre wirtschaftliche Nutzung ermoglichen oder erleichtern und zwar so dass das Zubehor zur Hauptsache in einem Abhangigkeitsverhaltnis steht Dazu enthalt 98 BGB Beispiele fur eine solche wirtschaftliche Zweckbestimmung namlich Maschinen und sonstige Gerate eines Gewerbebetriebes oder Gerate und Vieh eines landwirtschaftlichen Betriebes die Produktionsmaschinen in einer Fabrik Raumliches Verhaltnis Hierunter wird die raumliche Nahe des Zubehors zur Hauptsache verstanden Das zweckgebundene raumliche Verhaltnis liegt auch dann noch vor wenn nach 97 Abs 2 Satz 2 BGB eine vorubergehende raumliche Trennung eintritt Das ist etwa dann der Fall wenn fur betriebliche Zwecke dienende Fahrzeuge sich vom Grundstuck weit entfernen aber wieder zu ihm zuruckkehren Im Verhaltnis zur Hauptsache Grundstuck sind diese Fahrzeuge Zubehor Eine nur vorubergehende Entfernung eines Fahrzeugs kann eine einmal entstandene Zubehoreigenschaft nicht beseitigen solange das Fahrzeug regelmassig zum Grundstuck zuruckkehrt und dort geparkt wird Das gesetzliche Merkmal des Einbringens setzt keinen festen unverruckbaren Verbleib auf dem Grundstuck voraus ausreichend ist vielmehr ein tatsachliches Hineinschaffen der Sache auf das Grundstuck Verkehrsauffassung Unter Verkehrsauffassung versteht man die Anschauung die sich allgemein oder in einem bestimmten Sachgebiet gebildet hat und in den Lebens und Geschaftsgewohnheiten aller Beteiligten in Erscheinung tritt Das Verstandnis daruber was Zubehor ist kann sich im Laufe der Jahre andern und wird regional unterschiedlich beurteilt Auch Sachen die fur den Zweck der Hauptsache entbehrlich oder ungeeignet sind konnen Zubehor sein wenn die Zweckbestimmung des Einfugenden daruber entscheidet ob eine Sache Zubehor wird Die danach erforderliche Zweckbestimmung erfolgt in der Regel durch schlussige Handlung fur die die tatsachliche Benutzung der Sache fur den wirtschaftlichen Zweck einer anderen Sache ein Indiz sein kann Sonderrechtsfahigkeit Es kann Gegenstand von Rechten sein und deshalb ohne die Hauptsache veraussert oder belastet oder gepfandet werden solange Zubehor zu einer rechtlich unbelasteten Hauptsache gehort und die Hauptsache selbst nicht Gegenstand von Verfugungen wird siehe Rechtsfolgen ArtenZum Zubehor gehoren Fabrikfahrzeuge Hotelbusse das Baumaterial auf einem Baugrundstuck Vorrate zum Heizen Ol Kohle Gas Baumaschinen eines Bauunternehmens oder Einbaumobel aus Serienfertigung Kein Zubehor sind die Rohstoffe Hilfsstoffe und Betriebsstoffe auf einem Fabrikgelande oder die zum Verkauf bestimmten Waren eines Betriebs Auch die Fahrzeuge eines Speditionsunternehmens besitzen keine Zubehoreigenschaft weil sich bei diesem Dienstleistungsunternehmen der wirtschaftliche Zweck des Betriebes auf dem Strassenverkehrsnetz entfaltet und deshalb das Grundstuck nicht als die Hauptsache angesehen werden kann Insofern kann daher eine Sicherungsubereignung dieser Kraftfahrzeuge ohne Bedenken vorgenommen werden RechtsfolgenAls bewegliche Sache ist Zubehor sonderrechtsfahig Da es aber mit der Hauptsache in einem wirtschaftlichen Verhaltnis steht soll es regelmassig deren rechtliches Schicksal teilen Daher hat die Einstufung als Zubehor bedeutsame Rechtsfolgen denn nach 311c BGB erstreckt sich die Verpflichtung zur Verausserung oder Belastung einer Sache im Zweifel auch auf ihr Zubehor 926 Abs 1 Satz 2 BGB erstreckt sich die Ubereignung eines Grundstucks im Zweifel auch auf sein Zubehor 1031 BGB erstreckt sich der Niessbrauch einer Sache auch auf ihr Zubehor 1120 BGB haftet der Grundstuckseigentumer dem Glaubiger eines Grundpfandrechts dinglich auch mit seinem Grundstuckszubehor Deshalb umfasst die Zwangsvollstreckung in ein Grundstuck 865 Abs 1 ZPO auch das Grundstuckszubehor welches nach 865 Abs 2 Satz 1 ZPO nicht separat gepfandet werden kann Unpfandbarkeit im Rahmen der Mobiliarzwangsvollstreckung Gemass 1121 Abs 1 BGB werden Zubehorstucke im Falle ihrer Verausserung erst dann von der Haftung frei wenn sie vor der Beschlagnahme vom Grundstuck entfernt wurden Durch die Entfernung nach der Beschlagnahme Zubehor auch nicht gemass 1121 Abs 2 Satz 2 BGB enthaftet werden weil dies voraussetzt dass der Erwerber bei der Entfernung in Ansehung der Beschlagnahme in gutem Glauben ist Diese Rechtsnormen behandeln Zubehor trotz der Sonderrechtsfahigkeit so als wurde es einen wesentlichen Bestandteil der Hauptsache darstellen Ausserhalb dieser Vorschriften bleibt das Zubehor eine selbstandige bewegliche Sache Zubehor in der UmgangsspracheZubehor sind in der Umgangssprache auch diejenigen Gegenstande die bei Gebrauchsgegenstanden erst deren Funktionsfahigkeit ermoglichen die Grundausstattung erganzen oder erweitern oder durch ihre Beschaffenheit den Gebrauchszweck verbessern Das die Funktionsfahigkeit erst ermoglichende Geratezubehor ist mit der Kaufsache zu liefern und muss im Kaufpreis enthalten sein Dies ergibt sich aus der Vorschrift des 311c BGB wonach sich der Kaufvertrag im Zweifel auch auf das Zubehor des Kaufgegenstands erstreckt Was als Zubehor gilt ist als Tatfrage anzusehen Zubehor das die Funktionsfahigkeit erst ermoglicht muss im Kaufpreis enthalten sein und mitgeliefert werden Die in Kraftfahrzeugen befindlichen Reservereifen Warndreiecke Verbandkasten und Feuerloscher sind Zubehor des Kfz Das den Gebrauchszweck verbessernde Zubehor wird meist mit einem Aufpreis angeboten und muss nicht Teil der Lieferung sein Zugehor Osterreich Hauptartikel Sachenrecht Osterreich Zugehor im Sinne der 294 bis 297 ABGB sind korperliche Sachen die ohne Bestandteil des unbeweglichen Gutes zu sein nach dem Gesetz oder dem Willen des Eigentumers zum anhaltenden Gebrauch der Hauptsache bestimmt sind und zu ihr in raumliche Beziehung gebracht wurden Unter Zugehor versteht man dasjenige was mit einer Sache in fortdauernde Verbindung gesetzt wird Dahin gehoren nicht nur der Zuwachs einer Sache solange er von derselben nicht abgesondert ist sondern auch die Nebensachen ohne welche die Hauptsache nicht gebraucht werden kann oder die das Gesetz oder der Eigentumer zum fortdauernden Gebrauche der Hauptsache bestimmt hat 294 ABGB Sachen die an sich beweglich sind werden im rechtlichen Sinne fur unbeweglich gehalten wenn sie vermoge des Gesetzes oder der Bestimmung des Eigentumers das Zugehor einer unbeweglichen Sache ausmachen 293 Satz 2 ABGB Zugehor Schweiz Hauptartikel Sachenrecht Schweiz Zugehor sind bewegliche Sachen die nach Ortsgebrauch oder dem Willen des Grundeigentumers dauernd in eine Verbindung zu dem Grundstuck dem sie dienen sollen verbracht wurden Art 644 f ZGB Nach Art 644 Abs 2 ZGB sind Zugehor jene beweglichen Sachen die nach der am Orte ublichen Auffassung oder nach dem klaren Willen des Eigentumers der Hauptsache dauernd fur deren Bewirtschaftung Benutzung oder Verwahrung bestimmt und durch Verbindung Anpassung oder auf andere Weise in die Beziehung zur Hauptsache gebracht sind in der sie ihr zu dienen haben Zugehor konnen nur materielle und bewegliche Sachen sein Je nach Ortsgebrauch kantonales Recht sind dies die Hotelmobel Produktionsanlagen Energieeinrichtungen fur Fabriken usw Die Zugehor teilt das Schicksal der Hauptsache nicht nur bei der Grundstuckverausserung sondern auch bei Zwangsverwertung des Grundstucks Wird die Zugehoreigenschaft nicht kraft Gesetzes sondern auf Veranlassung des Grundeigentumers begrundet wird eine Liste der Zugehorgegenstande unter entsprechender Willenskundgabe im Grundbuch auf Begehren des Grundeigentumers angemerkt Art 946 Abs 2 ZGB GBVo 78 Ist eine Zugehoranmerkung erfolgt so wird die Zugehorqualitat vermutet solange nicht dargetan ist dass die Sache nach den Vorschriften des Schweiz Zivilgesetzbuches nicht Zugehor sein kann Art 805 Abs 2 Die schweizerische Legaldefinition ist mit der deutschen Auslegung des 97 BGB identisch WeblinksWiktionary Zubehor Bedeutungserklarungen Wortherkunft Synonyme Ubersetzungen Informationen zum Thema Zugehor in der SchweizEinzelnachweiseRobert Winterstein Allgemeiner Teil des BGB 2011 S 50 BGH Urteil von 8 Oktober 1955 Az IV ZR 116 55 Volltext Memento des Originals vom 23 November 2018 im Internet Archive Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 BGHZ 18 226 229 BGH Urteil vom 14 Dezember 1973 Az V ZR 44 72 Volltext BGHZ 62 49 52 BGH Urteil vom 1 Februar 1990 Az IX ZR 110 89 Volltext Benno Mugdan Motive BGB 3 63 Hans Josef Wieling Sachenrecht 1999 S 96 RG Urteil vom 17 Marz 1915 Az Rep V 487 14 Leitsatz RGZ 86 326 328 f BGH Urteil vom 23 Oktober 1968 Az VIII ZR 228 66 NJW 1969 36 OLG Frankfurt am Main Urteil vom 19 Mai 2006 Az 24 U 11 06 Volltext RG Urteil vom 17 Oktober 1911 Az Rep VII 123 11 Leitsatz RGZ 77 241 244 BGH Urteil vom 1 Februar 1990 Az IX ZR 110 89 Volltext NJW RR 1990 586 RG JW 1909 70 f RG Urteil vom 26 Januar 1901 Az Rep V 353 00 Leitsatz RGZ 47 197 200 f BGH Urteil vom 13 Januar 1994 Az IX ZR 79 93 Volltext BGHZ 124 380 392 f BGH Urteil vom 2 November 1982 Az VI ZR 131 81 BGHZ 85 234 239 Andreas Schmidt Olaf Buchler in Zeitschrift fur das Insolvenzburo 2007 293 Kurt Schellhammer Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen 2013 S 644 Eugen Klunzinger Ubungen im Privatrecht 2003 S 16 Art 644 ZGB Art 946 ZGB Art 805 ZGBBitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten

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