Das Münzregal war die Bezeichnung für das königliche Hoheitsrecht lateinisch iura regalia deutsch königliche Rechte die
Münzregal

Das Münzregal war die Bezeichnung für das königliche Hoheitsrecht (lateinisch iura regalia, deutsch „königliche Rechte“), die Münzordnung innerhalb des Heiligen Römischen Reiches zu bestimmen. Es umfasste die Bestimmung der Währung (das Münzsystem), das Recht zur Münzerzeugung und den Anspruch auf den Münznutzen, also den Gewinn aus der Münzprägung, die Seigniorage (alt: Schlagschatz).
Definition
Die Münzhoheit war wie folgt definiert:
- Ausgabe von Münzen und Festsetzung des Zwangskurses, das ist der Befehl an jedermann, die Münzen als Zahlungsmittel anzunehmen,
- Verrufung, das heißt Außerkurssetzen im Umlauf befindlicher Münzen,
- Bestimmung des Münzbildes,
- Bestimmung der Münzeinheit,
- Bestimmung des Währungsmetalls,
- Bestimmung des Münzfußes, das ist die Festsetzung, wie viel Münzstücke aus einer ebenfalls bestimmten Gewichtseinheit des Währungsmetalls hergestellt werden sollen, sowie Bestimmung des Feingehalts der Münzen,
- Festsetzung der Münzstätten,
- Erlass von Durchführungsbestimmungen,
- Erlass von Strafbestimmungen gegen Zuwiderhandelnde.
Dem untergeordnet war das Recht, die Münzen des Münzherrn (Münzfürst) zu prägen, der das Münzrecht besaß. Das Recht zu prägen ist kein Münzrecht und darf also nicht mit dem Recht des Münzberechtigten, dem Münzherren, verwechselt werden.
Allerdings war der finanzielle Ertrag der wichtigste Teil des Münzregals, weshalb häufig der Münznutzen als Münzregal bezeichnet wird. Das Münzregal konnte verpachtet oder verpfändet werden.
Geschichte
Seit Karl dem Großen lag das Münzregal nach dem Vorbild des antiken Rom bei der fränkischen Krone, die eine starke Zentralgewalt ausübte. Die königliche Verwaltung war auch für die Errichtung und den Betrieb der Münzstätten, den Münzfuß und die Münzprägung zuständig.
Mit starker Zunahme der Wirtschaft ab dem 9. Jahrhundert wurde das Münzrecht, häufig verbunden mit dem Zoll- und Marktrecht, an geistliche Herrscher, vorwiegend Bischöfe, delegiert. Seit dem 11. Jahrhundert wurde es auch an weltliche Fürsten sowie kaiserliche Dynasten verliehen und ging später auch auf Städte über.
Mit der Goldenen Bulle von Karl IV. gingen 1356 das Münzregal und das Bergregal der römisch-deutschen Kaiser uneingeschränkt auch auf die Kurfürsten des Heiligen Römischen Reiches über. Seit 1648 wurde auch anderen Reichsständen das Münzregal verliehen. Trotzdem blieb die Oberhoheit über das Münzwesen offiziell beim Kaiser des Heiligen Römischen Reiches. Das Münzregal überdauerte die Zeit bis in die Bundesrepublik und ist in deren Grundgesetz in Art. 73 I Nr. 4 verankert.
Siehe auch
- Regalien
- Reichsmünzordnung
- Esslinger Reichsmünzordnung
- Augsburger Reichsmünzordnung von 1551
- Augsburger Reichsmünzordnung von 1559
- Karolingisches Münzsystem
- Münzen des Mittelalters
- Münzherr
- Margarethengroschen und Münzstätte Colditz – ein außergewöhnliches Ereignis in der Sächsischen Münzgeschichte, die Vergabe des Münzrechts an die Gattin des Kurfürsten
- Doninsche Brakteaten sind der Nachweis für das Münzregal der kaiserlichen Dynasten.
- Corona Danica – wurde zur Ausnutzung des Münzregals eingeführt.
Literatur
- Arnold Luschin von Ebengreuth: Allgemeine Münzkunde und Geldgeschichte des Mittelalters und der neueren Zeit. 2. stark vermehrte Auflage. Oldenbourg, München u. a. 1926, DNB 361181787 (Handbuch der mittelalterlichen und neueren Geschichte. Abt. 4: Hilfswissenschaften und Altertümer 5), (Unveränderter reprographischer Nachdruck: ebenda 1969).
- Friedrich von Schrötter: Wörterbuch der Münzkunde. 2., unveränderte Auflage. De Gruyter, Berlin 1970, DNB 458690163.
- Peter Volz: Königliche Münzhoheit und Münzprivilegium im Karolingischen Reich und die Entwicklung in der sächsischen und fränkischen Zeit. Teil I: Die karolingische Zeit. In: Jahrbuch für Numismatik und Geldgeschichte. 21, 1967, ISSN 0075-2711, S. 157–186.
Einzelnachweise
- Peter Volz, Königliche Münzhoheit und Münzprivilegium im Karolingischen Reich und die Entwicklung in der sächsischen und fränkischen Zeit, Teil I, 1967, S. 160.
- Heinz Fengler: inleitung. In: 700 Jahre Münzprägung in Berlin. Berlin 1976, S. 20. vgl. Neuhochdeutsche Übersetzung der Goldene Bulle von 1713, IX. Kapitel – „Von Gold / Silber / und ander Ertz wegen.“ (Privilegien betreff der Erzgruben, des Salzes, der Juden und des Zolls) und X. Kapitel – „Von der Müntz.“ (Privilegien betreff des Münzrechts), Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, Volltext und Kommentar von Karl Zeumer: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (Teil 1). Hermann Böhlaus Nachfolger, Weimar 1908, S. 51 f. Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, Volltext (Version vom 5. Mai 2011)
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Artikel 73: Gesetze im Internet. Abgerufen am 19. Januar 2021.
Autor: www.NiNa.Az
Veröffentlichungsdatum:
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Das Munzregal war die Bezeichnung fur das konigliche Hoheitsrecht lateinisch iura regalia deutsch konigliche Rechte die Munzordnung innerhalb des Heiligen Romischen Reiches zu bestimmen Es umfasste die Bestimmung der Wahrung das Munzsystem das Recht zur Munzerzeugung und den Anspruch auf den Munznutzen also den Gewinn aus der Munzpragung die Seigniorage alt Schlagschatz DefinitionDie Munzhoheit war wie folgt definiert Ausgabe von Munzen und Festsetzung des Zwangskurses das ist der Befehl an jedermann die Munzen als Zahlungsmittel anzunehmen Verrufung das heisst Ausserkurssetzen im Umlauf befindlicher Munzen Bestimmung des Munzbildes Bestimmung der Munzeinheit Bestimmung des Wahrungsmetalls Bestimmung des Munzfusses das ist die Festsetzung wie viel Munzstucke aus einer ebenfalls bestimmten Gewichtseinheit des Wahrungsmetalls hergestellt werden sollen sowie Bestimmung des Feingehalts der Munzen Festsetzung der Munzstatten Erlass von Durchfuhrungsbestimmungen Erlass von Strafbestimmungen gegen Zuwiderhandelnde Dem untergeordnet war das Recht die Munzen des Munzherrn Munzfurst zu pragen der das Munzrecht besass Das Recht zu pragen ist kein Munzrecht und darf also nicht mit dem Recht des Munzberechtigten dem Munzherren verwechselt werden Allerdings war der finanzielle Ertrag der wichtigste Teil des Munzregals weshalb haufig der Munznutzen als Munzregal bezeichnet wird Das Munzregal konnte verpachtet oder verpfandet werden GeschichteSeit Karl dem Grossen lag das Munzregal nach dem Vorbild des antiken Rom bei der frankischen Krone die eine starke Zentralgewalt ausubte Die konigliche Verwaltung war auch fur die Errichtung und den Betrieb der Munzstatten den Munzfuss und die Munzpragung zustandig Mit starker Zunahme der Wirtschaft ab dem 9 Jahrhundert wurde das Munzrecht haufig verbunden mit dem Zoll und Marktrecht an geistliche Herrscher vorwiegend Bischofe delegiert Seit dem 11 Jahrhundert wurde es auch an weltliche Fursten sowie kaiserliche Dynasten verliehen und ging spater auch auf Stadte uber Mit der Goldenen Bulle von Karl IV gingen 1356 das Munzregal und das Bergregal der romisch deutschen Kaiser uneingeschrankt auch auf die Kurfursten des Heiligen Romischen Reiches uber Seit 1648 wurde auch anderen Reichsstanden das Munzregal verliehen Trotzdem blieb die Oberhoheit uber das Munzwesen offiziell beim Kaiser des Heiligen Romischen Reiches Das Munzregal uberdauerte die Zeit bis in die Bundesrepublik und ist in deren Grundgesetz in Art 73 I Nr 4 verankert Siehe auchRegalien Reichsmunzordnung Esslinger Reichsmunzordnung Augsburger Reichsmunzordnung von 1551 Augsburger Reichsmunzordnung von 1559 Karolingisches Munzsystem Munzen des Mittelalters Munzherr Margarethengroschen und Munzstatte Colditz ein aussergewohnliches Ereignis in der Sachsischen Munzgeschichte die Vergabe des Munzrechts an die Gattin des Kurfursten Doninsche Brakteaten sind der Nachweis fur das Munzregal der kaiserlichen Dynasten Corona Danica wurde zur Ausnutzung des Munzregals eingefuhrt LiteraturArnold Luschin von Ebengreuth Allgemeine Munzkunde und Geldgeschichte des Mittelalters und der neueren Zeit 2 stark vermehrte Auflage Oldenbourg Munchen u a 1926 DNB 361181787 Handbuch der mittelalterlichen und neueren Geschichte Abt 4 Hilfswissenschaften und Altertumer 5 Unveranderter reprographischer Nachdruck ebenda 1969 Friedrich von Schrotter Worterbuch der Munzkunde 2 unveranderte Auflage De Gruyter Berlin 1970 DNB 458690163 Peter Volz Konigliche Munzhoheit und Munzprivilegium im Karolingischen Reich und die Entwicklung in der sachsischen und frankischen Zeit Teil I Die karolingische Zeit In Jahrbuch fur Numismatik und Geldgeschichte 21 1967 ISSN 0075 2711 S 157 186 EinzelnachweisePeter Volz Konigliche Munzhoheit und Munzprivilegium im Karolingischen Reich und die Entwicklung in der sachsischen und frankischen Zeit Teil I 1967 S 160 Heinz Fengler inleitung In 700 Jahre Munzpragung in Berlin Berlin 1976 S 20 vgl Neuhochdeutsche Ubersetzung der Goldene Bulle von 1713 IX Kapitel Von Gold Silber und ander Ertz wegen Privilegien betreff der Erzgruben des Salzes der Juden und des Zolls und X Kapitel Von der Muntz Privilegien betreff des Munzrechts Digitale Volltext Ausgabe in Wikisource Volltext und Kommentar von Karl Zeumer Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV Teil 1 Hermann Bohlaus Nachfolger Weimar 1908 S 51 f Digitale Volltext Ausgabe in Wikisource Volltext Version vom 5 Mai 2011 Grundgesetz fur die Bundesrepublik Deutschland Artikel 73 Gesetze im Internet Abgerufen am 19 Januar 2021 Normdaten Sachbegriff GND 4170684 5 GND Explorer lobid OGND AKS