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Die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 12 Dezember 2006 auch

Europäische Dienstleistungsrichtlinie

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Europäische Dienstleistungsrichtlinie
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Die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 12. Dezember 2006 (auch Europäische Dienstleistungsrichtlinie oder Bolkestein-Richtlinie genannt) ist eine EG-Richtlinie zur Verwirklichung des Europäischen Binnenmarkts im Bereich der Dienstleistungen.


Richtlinie 2006/123/EG

Titel: Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt
Bezeichnung:
(nicht amtlich)
Dienstleistungsrichtlinie, Bolkestein-Richtlinie
Geltungsbereich: EU
Rechtsmaterie: Wirtschaftsrecht
Grundlage: Artikel 47 Absatz 2 Sätze 1 und 3 EGV, Artikel 55 EGV
Verfahrensübersicht: Europäische Kommission
Europäisches Parlament
IPEX Wiki
Inkrafttreten: 28. Dezember 2006
In nationales Recht
umzusetzen bis:
28. Dezember 2009
Umgesetzt durch: Deutschland

Nordrhein-Westfalen
Gesetz zur Bildung Einheitlicher Ansprechpartner in Nordrhein-Westfalen


Fundstelle: ABl. L 376 vom 27. Dezember 2006, S. 36–68
Volltext Konsolidierte Fassung (nicht amtlich)
Grundfassung
Regelung muss in nationales Recht umgesetzt worden sein.
Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union

Zielsetzung und Rechtsgrundlage

Die Herstellung eines Gemeinsamen Marktes, wie sie durch den EG-Vertrag (Art. 14 und 49 ff.) vorgesehen ist, beinhaltet auch die freie grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen. Dieser stehen jedoch vielfach Bestimmungen im Recht der EU-Mitgliedstaaten entgegen, die den freien Zugang von Dienstleistungserbringern aus anderen EU-Mitgliedstaaten zum nationalen Dienstleistungsmarkt behindern. Gründe für derartige Zugangsbeschränkungen können z. B. der Schutz innerstaatlicher Anbieter, die Gewährleistung von Schutznormen des nationalen Arbeitsrechts oder die Verhinderung eines ruinösen Unterbietungswettlaufs sein.

Das Ziel der Richtlinie ist die Beseitigung von Hindernissen für den Handel mit Dienstleistungen in der EU durch die

  • Vereinfachung von Verwaltungsverfahren für Dienstleistungserbringer,
  • Stärkung der Rechte von Verbrauchern und Unternehmen, die Dienstleistungen beziehen und die
  • Förderung der Kooperation zwischen EU-Ländern.

Ihre konkrete Rechtsgrundlage war das Ziel, „die Aufnahme und Ausübung selbständiger Tätigkeiten zu erleichtern“ (Art. 47 EGV) sowie die Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf den Bereich der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung (Art. 55 EGV).

Ebenso wie vom freien Warenverkehr werden von der Liberalisierung des Dienstleistungsmarktes nach der durch die Neoklassische Theorie begründeten Außenhandelstheorie Effizienzsteigerungen bzw. Wohlfahrtsgewinne erwartet. Gegen diese Erwartung richtet sich die weiter unten ausführlich wiedergegebene Kritik aus globalisierungskritischer Perspektive. Die EU-Kommission vertritt jedoch ersteren Standpunkt und betrachtet die Dienstleistungsrichtlinie als einen wichtigen Bestandteil der so genannten Lissabon-Strategie, die vorsah, Europa bis zum Jahr 2010 zum „wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum der Welt“ zu entwickeln.

Inhalt

Gliederung

Die Dienstleistungsrichtlinie umfasst acht Kapitel:

  1. Allgemeine Bestimmungen, Art. 1–4
  2. Verwaltungsvereinfachung durch einen einheitlichem Ansprechpartner bei den Behörden für die Aufnahme und die Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit, Art. 5–8
  3. Niederlassungsfreiheit der Dienstleistungserbringer mit vereinfachten Genehmigungsverfahren, Art. 9–15
  4. Freier Dienstleistungsverkehr unabhängig von Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz der Dienstleistungserbringer und -empfänger, Art. 16–21
  5. Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Dienstleistungen wie Zertifizierung oder Gütesiegel und Haftpflichtversicherung, Art. 22–27
  6. Verwaltungszusammenarbeit der Mitgliedstaaten durch Amtshilfe und Mitwirkung der Kommission, Art. 28–36
  7. Konvergenzprogramm mit EU-weiten Verhaltenskodizes für Dienstleistungserbringer und Evaluierung, Art. 37–43
  8. Schlussbestimmungen mit Umsetzungsfrist für die Mitgliedstaaten bis spätestens 28. Dezember 2009, Art. 44–46

Anwendungsbereich

„Dienstleistung“ ist gem. Art. 4 Nr. 1 Dienstleistungsrichtlinie jede von Art. 50 des Vertrags erfasste selbstständige Tätigkeit, die in der Regel gegen Entgelt erbracht wird. Als Dienstleistungen gelten daher insbesondere:

  • gewerbliche,
  • kaufmännische,
  • handwerkliche und
  • freiberufliche Tätigkeiten.

Dieses Spektrum umfasst z. B.

  • den Einzel- und Großhandel mit Waren und Dienstleistungen,
  • Hauspersonal (privat und in der Hotellerie), Ausländische Haushaltshilfe
  • die Tätigkeit der meisten reglementierten Berufe wie Rechts- und Steuerberater, Architekten und Ingenieure,
  • das Bauwesen,
  • Dienstleistungen für Unternehmen wie Unterhaltung von Büroräumen, Unternehmensberatung und Organisation von Veranstaltungen sowie
  • Dienstleistungen im Bereich der Freizeit und des Fremdenverkehrs.
  • Die Europäische Krankenversicherung

Die Richtlinie gewährleistet zum einen die EU-weite Niederlassungsfreiheit für die Dienstleistungserbringer, zum anderen bestimmte Rechte für die Dienstleistungsempfänger.

Die Richtlinie gilt jedoch gem. Art. 2 Abs. 2 DLRL beispielsweise nicht für:

  • Finanzdienstleistungen,
  • Verkehrsdienstleistungen,
  • Dienstleistungen von Leiharbeitsagenturen,
  • Gesundheitsdienstleistungen,
  • „soziale Dienstleistungen im Zusammenhang mit Sozialwohnungen, der Kinderbetreuung und der Unterstützung von Familien und dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Personen, die vom Staat, durch von ihm beauftragte Dienstleistungserbringer oder durch von ihm als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen erbracht werden“

sowie im Bereich der Steuern (Art. 2 Abs. 3 DLRL).

Dagegen werden so genannte Daseinsvorsorgeleistungen wie Altenheime, Kinderbetreuung, Behinderteneinrichtungen, Heimerziehung, Müllabfuhr etc., grundsätzlich Gegenstand der Dienstleistungsfreiheit, soweit diese im betreffenden Mitgliedstaat bereits unter Marktbedingungen erbracht werden. Die Mitgliedstaaten sind jedoch nicht dazu verpflichtet, in Bereichen „von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse“ dahingehende Maßnahmen der Liberalisierung ihrer Märkte und/oder der Privatisierung öffentlicher Dienstleistungsanbieter zu ergreifen (Art. 1 Abs. 2 DLRL).

Für den Schutz der Arbeitnehmer in Dienstleistungsunternehmen, die grenzüberschreitend tätig sind, ist ferner wichtig, dass sowohl die Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern als auch die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit Vorrang gegenüber der Dienstleistungsrichtlinie haben (Art. 3 Abs. 1 DLRL). Hierdurch wird unter anderem gewährleistet, dass bei einer längerfristigen Entsendung von Arbeitnehmern aus einem EU-Mitgliedstaat zur Erbringung von Dienstleistungen in einem anderen die arbeits- und sozialrechtlichen Regeln des Bestimmungslandes gelten; das umstrittene Herkunftslandprinzip gilt damit in diesen Bereichen nicht.

Der Entscheidungsprozess vom ursprünglichen „Bolkestein“-Entwurf zur Dienstleistungsrichtlinie

Gemäß Art. 47 (2) iVm Art. 55 EGV kam bei dem Entscheidungsprozess zur Verabschiedung der Dienstleistungsrichtlinie das Mitentscheidungsverfahren zur Anwendung, bei dem sich – grob vereinfacht – zum Zustandekommen der Richtlinie das Europäische Parlament und der EU-Rat auf der Grundlage eines Vorschlags der EU-Kommission einigen müssen.

Der Bolkestein-Entwurf

Der vieldiskutierte Vorschlag des ehemaligen EU-Binnenmarkt-Kommissars Frits Bolkestein vom 13. Januar 2004 (KOM (2004) 0002) sah eine gegenüber der Endfassung wesentlich weiter gehende Beseitigung von zwischenstaatlichen Hemmnissen für den freien Handel mit Dienstleistungen vor. Schon der Anwendungsbereich des Richtlinienvorschlags war weiter gefasst; insbesondere sollten auch Dienstleistungen von Leiharbeitsunternehmen sowie die meisten der später vom Anwendungsbereich ausgenommen Daseinsvorsorgeleistungen von der Richtlinie erfasst werden. Maßstab sollte die Entgeltlichkeit der Dienstleistung sein, gleichgültig, ob das Entgelt durch den Endnutzer oder durch Dritte zu entrichten ist.

Nach dem Willen der Kommission sollte die Richtlinie – von wenigen ausdrücklich ausgenommenen Regelungen und Rechtsmaterien abgesehen – überdies grundsätzlichen Vorrang vor allen anderen europäischen Richtlinien und Verordnungen genießen; die oben genannten sozialpolitischen Bestimmungen gehörten nicht zu diesen Ausnahmen.

Den Mitgliedstaaten verbot der Entwurf eine Reihe von Regulierungen der Tätigkeit von Dienstleistern und stellte eine Reihe von weiteren Regulierungen unter Überprüfungs- und Rechtfertigungszwang.

Das Herkunftslandprinzip

Nach dem Vorschlag der Kommission sollte ein Dienstleistungserbringer – von einigen in der Richtlinie u. a. in Art. 2 und 17 abschließend definierten Ausnahmen abgesehen – außerdem grundsätzlich nur noch den Gesetzen des Landes unterliegen, in dem er niedergelassen ist („Herkunftslandprinzip“ – Art. 16 Richtlinienentwurf). Dieser Grundsatz stellt eine Analogie zum Prinzip des Cassis-de-Dijon-Urteils im Bereich des freien Warenverkehrs dar, nachdem ein Produkt, das in einem EU-Mitgliedstaat legal hergestellt und/oder in Verkehr gebracht wird, auch in allen anderen Mitgliedstaaten verkauft werden darf.

Insbesondere an diesem Grundsatz entzündete sich der Protest gegen den Richtlinienentwurf.

In Art. 16 der späteren Richtlinie wird das Herkunftslandprinzip zwar nicht mehr ausdrücklich erwähnt, wohl aber wird das Prinzip der Dienstleistungsfreiheit (das aber ja bereits Gegenstand der Bestimmungen über den Europäischen Binnenmarkt im EG-Vertrag ist) bekräftigt und Diskriminierung sowie unsachliche Beschränkungen von Dienstleistungserbringern aus anderen EU-Mitgliedstaaten verboten. Insofern gilt nach wie vor das Herkunftslandprinzip – abgesehen von wichtigen, allerdings bereits im ursprünglichen Entwurf vorgesehenen, Ausnahmebereichen wie der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Gesundheit, dem Umweltschutz und der Bestimmungen über Beschäftigungsbedingungen (Art. 16 (3) der Richtlinie).

Erste Diskussions- und Protestphase

Der Entwurf war in den Jahren 2004 und 2005 der Gegenstand einer allgemeinen und teilweise sehr kontrovers geführten öffentlichen Debatte mit vielen Mitwirkenden. Nach allgemeiner Einschätzung trug er wesentlich dazu bei, dass der Entwurf einer Europäischen Verfassung bei den Volksabstimmungen in Frankreich und den Niederlanden abgelehnt wurde.

Analyse des parlamentarischen Kompromisses (1. Lesung)

→ Hauptartikel: Mitentscheidungsverfahren#Erste Lesung

Begleitet von großen europaweiten Demonstrationen der Richtlinienkritiker beschloss die Mehrheit von EVP und SPE im EU-Parlament schließlich am 16. Februar 2006 ein in letzter Minute zwischen diesen beiden Fraktionen zustande gekommenes Kompromisspaket mit insgesamt 213 Abänderungen des Kommissionsentwurfs. Unter anderem wurden Gesundheit, Verkehr, Sicherheitsdienste, das Arbeits-, Arbeitskampf-, Gewerkschafts- und Sozialrecht sowie Arbeits- und Gesundheitsschutz, Zeitarbeitsagenturen und einige Teilbereiche der öffentlichen Dienste vollständig von der Richtlinie ausgenommen. Die gleichfalls umstrittenen Artikel 24 und 25 der Richtlinie wurden vom Parlament gestrichen; diese beiden Artikel hätten effektive Kontrollen des Arbeitslandes gegenüber Entsendefirmen nach Einschätzung vieler Kritiker praktisch unmöglich gemacht.

In einer Reihe von weiteren Änderungen wurde die ursprüngliche Absicht der Kommission, der Richtlinie mit wenigen Ausnahmen absoluten Vorrang vor allen anderen europäischen Regelungen zu verschaffen, durch das Parlament teilweise in das Gegenteil verkehrt und insbesondere dem Internationalen Privatrecht (Rom-I- und Rom-II-Abkommen) und der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern Vorrang vor der Richtlinie eingeräumt.

Das Parlament griff mit seiner Neuformulierung des Art. 16 nicht die wesentlich umfangreichere und nicht abschließende Liste der „zwingenden Gründe des Allgemeininteresses“ auf, aus denen heraus der Europäische Gerichtshof die Anwendung des Bestimmungslandsrechts im Einzelfall jeweils für gerechtfertigt hielt. Zwar findet sich diese nicht abschließende Liste als Begriffsdefinition in Artikel 4 Ziffer 7a der Parlamentsfassung wieder, auf diese Definition wird jedoch in Artikel 16 nicht zurückgegriffen.

Dass das Herkunftslandprinzip trotz der Entfernung des Begriffs erhalten blieb, wird von den führenden Verhandlern der EVP bestätigt. Der Verhandlungsführer der EVP, also der Verhandlungsgegner von Evelyne Gebhardt beim Aushandeln der vom Parlament angenommenen Änderungsanträge, der britische Konservative Malcolm Harbour, erklärte nach der Abstimmung im EU-Parlament wörtlich:

„Das Herkunftslandsprinzip ist Teil der europäischen Rechts. Es ist weiterhin gültig. Die Arbeit der EVP-ED-Fraktion […] ebnete den Weg für dieses Resultat“

Ebenso erklärte der österreichische ÖVP-Abgeordnete Karas, der gleichfalls an den Verhandlungen beteiligt war, dass:

„der Begriff Herkunftslandprinzip nicht mehr verwendet wird, aber das Grundprinzip bleibt“

Standpunkt der Kommission zu den Änderungsanträgen des Parlaments

Am 4. April 2006 legte die Europäische Kommission einen geänderten Entwurf (KOM (2006) 160) vor. In ihm übernahm sie formal viele Änderungen des Parlaments, namentlich den geänderten Art. 16. An vielen anderen Stellen wich der Kommissionstext allerdings vom Wortlaut der Parlamentsänderungen ab. Neben rein redaktionellen Änderungen der Parlamentstexte nahm die Kommission dabei auch inhaltliche Änderungen vor. An anderen Stellen übernahm die Kommission Änderungen des Parlaments in Bezug auf diesen Richtlinienentwurf zwar formal, überführte aber den ursprünglichen Inhalt in andere Dokumente; so wurde z. B. die Streichung der Art. 24 und 25 in die geänderte Dienstleistungsrichtlinie übernommen, aber ebenfalls am 4. April 2006 eine Kommissionsmitteilung KOM (2006) 159 veröffentlicht, die erneut große Teile der gestrichenen Art. 24 und 25 enthielt.

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Der Rat der Europäischen Union einigte sich daraufhin am 29. Mai 2006 auf einen „Gemeinsamen Standpunkt“ (10003/06), der am 24. Juli 2006 vom Rat in der Zusammensetzung der für die Wettbewerbspolitik zuständigen Minister der Mitgliedstaaten offiziell verabschiedet wurde. Dieser orientiert sich weitgehend an dem geänderten Kommissionsentwurf vom 4. April 2006. Er enthält aber auch einige wichtige Abweichungen von dieser Kommissionsfassung. So wird im Gemeinsamen Standpunkt z. B. die Anwendung des nationalen Strafrechts gegenüber der geänderten Kommissionsfassung insoweit eingeschränkt, als Strafrechtsbestimmungen nicht angewandt werden sollen, „die die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit gezielt regeln oder beeinflussen“ (Art. 1 Nr. 5 des Gemeinsamen Standpunktes). Auch Art. 1 Nr. 7 Satz 2 – der in der geänderten Kommissionsfassung noch ohne jeden Vorbehalt vorsah, dass das Tarifverhandlungs- und Streikrecht unberührt bleibt, wurde insoweit stark eingeschränkt, als diese Rechte nun nur noch dann von der Richtlinie unberührt bleiben sollen, wenn sie „unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts“ angewandt werden. Insbesondere die mittel- und osteuropäischen Mitgliedstaaten, Großbritannien und die Niederlande hatten sich für diese und weitere Änderungen im Rat eingesetzt. An ihrem Widerstand scheiterte aber andererseits die von einigen Akteuren geforderte grundlegende Überarbeitung derjenigen Artikel im geänderten Kommissionsentwurf, die sich mit der gegenseitigen Behördenzusammenarbeit bei der Kontrolle der Dienstleister befassen. Weitgehend unverändert übernahm der Rat die Kommissionsformulierungen zu den Artikeln 14 und 15, die bestimmte vorhandene nationale Regelungen bei der Niederlassung von Dienstleistern entweder verbieten oder unter einen Begründungszwang stellen und gegenüber der heutigen Rechtslage verschärfte Anforderungen für den Erlass solcher Neuregulierungen auf nationaler Ebene vorsehen.

Verabschiedung und Inkrafttreten der Richtlinie

Der Gemeinsame Standpunkt wurde dem Europäischen Parlament im September 2006 offiziell übermittelt. Er wurde vom Europäischen Parlament in 2. Lesung am 15. November 2006 mit wenigen Änderungen angenommen. Der Rat hat diese Änderungen am 11. Dezember 2006 gebilligt.

Die Richtlinie wurde am 27. Dezember 2006 im Amtsblatt der Europäischen Union als EG-Richtlinie veröffentlicht und ist seit der Umsetzung in jeweiliges nationales Recht durch die einzelnen Mitgliedstaaten am 28. Dezember 2009 wirksam.

Nach Art. 39 (1) und (5) mussten die Mitgliedstaaten zugleich spätestens bis zu diesem Datum der Kommission einen Bericht dazu vorlegen, welche die Artikel 9, 15, 16 und 25 betreffende Anforderungen sie gegenüber den ausländischen Dienstleistern weiterhin aufrechterhalten wollen. Zudem mussten sie begründen, warum sie diese Anforderungen jeweils für gerechtfertigt erachten. Im Anschluss sah Art. 39 (2) DLRL eine gegenseitige Evaluierung dieser Berichte vor.

Kritik an der Richtlinie

Gewerkschaften und Globalisierungskritiker sahen bereits unter Berücksichtigung der Änderungen des Parlaments weiterhin einige Bedenken. Diese Bedenken sind durch den nochmals davon abweichenden Kommissionsentwurf und den Gemeinsamen Standpunkt weiter gewachsen, da einige wichtige Parlamentsänderungen dadurch wiederum eingeschränkt werden.

Kritisiert wird weiterhin auch die Einschränkung der Kontrollmöglichkeiten des Arbeitslandes zur Durchsetzung seiner Mindeststandards bei Lohn, Arbeitszeit, Urlaub und Arbeitsschutz nach der Entsenderichtlinie 96/71 EG. Unternehmen, die ihre Beschäftigten grenzüberschreitend einsetzen („entsenden“), sollten sich nach dem Vorschlag im Arbeitsland nicht mehr anmelden müssen, brauchten dort keine Verantwortlichen mehr zu benennen und keine Arbeitspapiere mehr bereitzuhalten.

Herkunftslandprinzip

Für viele Kritiker stellte der Vorschlag Bolkesteins ein Symbol für den neoliberalen Kurs der EU-Kommission dar. Sie befürchteten insbesondere eine Abwärtsspirale in der Regulierung und Kontrolle von Unternehmen im Dienstleistungssektor. Bezogen auf das Herkunftslandsprinzip wurde ein Wettlauf der Mitgliedstaaten befürchtet, in dem Unternehmen in das EU-Land mit den geringsten Standards und Kontrollen ausweichen.

Diese Regelung ist jetzt ersetzt worden. Damit gilt allgemeines EU-Recht, d. h. grundsätzlich unbeschränkter Zugang von EU-Dienstleistern in alle EU-Mitgliedstaaten. Dies folgt aus Artikel 43 und 49 des EG-Vertrages.

Umsetzung der Richtlinie

Die Richtlinie musste innerhalb einer dreijährigen Frist in nationales Recht umgesetzt werden (Artikel 44 Abs. 1 Ua. 1). Ende der Umsetzungsfrist war der 28. Dezember 2009. Um die Umsetzung in Deutschland zu koordinieren, hatte die Bundeskanzlerin Angela Merkel mit den Ministerpräsidenten der Länder die Wirtschaftsministerkonferenz (WMK) und das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) mit der Gesamtkoordinierung der Umsetzung betraut. Die Umsetzung selbst betrifft alle rechtssetzenden Ebenen, das sind gemäß der föderalen Zuständigkeitsverteilung der Bund, die Länder, die Kommunen, aber auch Kammern und öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften.

Einheitlicher Ansprechpartner

Die Richtlinie (Artikel 6 ff.) sieht die Einrichtung so genannter einheitlicher Ansprechpartner vor, über die Dienstleister Verfahren und Formalitäten zur Aufnahme und Ausübung ihrer Dienstleistungstätigkeit abwickeln können. Die einheitlichen Ansprechpartner müssen zudem die notwendigen Informationen für Dienstleister bereitstellen.

Bund und Länder haben sich verständigt, dass die einheitlichen Ansprechpartner in Deutschland als Verfahrenslotsen und Mittler tätig werden. Sie ersetzen durch ihre Inanspruchnahme die dienstleistungsbezogenen Behördengänge. Die Einrichtung der einheitlichen Ansprechpartner ist in Deutschland gemäß der föderalen Zuständigkeitsordnung Aufgabe der Bundesländer. So ist zum Beispiel für das Land Brandenburg der einheitliche Ansprechpartner für das Land Brandenburg bzw. für Hessen der einheitliche Ansprechpartner Hessen oder für Sachsen der einheitliche Ansprechpartner Sachsen zuständig.

Verwaltungsgebühren

Die Richtlinie sieht in weiten Teilen auch vor, dass Gebühren in der Wirtschaftsverwaltung einzelner Behörden, wie zum Beispiel Gewerbeämtern, nur noch nach dem entstandenen Aufwand abgerechnet werden. Zuvor durfte bei den meisten Erlaubnissen (Gaststättenkonzessionen, Immobilienmaklererlaubnis etc.) der wirtschaftliche Nutzwert abgeschöpft werden. So kostete in Rheinland-Pfalz eine Gaststättenkonzession früher in Standardfällen 1.600 €, jetzt nur noch 340 €, die nach dem Aufwand der Behörde (Personal- und Sachkosten) berechnet sind.

Normenprüfung

Im Rahmen der Normenprüfung haben Bund, Länder, Kommunen, Kammern, Religionsgemeinschaften und sonstige rechtsetzenden Körperschaften öffentlichen Rechts die Vereinbarkeit dieses Rechts mit den Vorgaben der Richtlinie zu überprüfen. Prüfmaßstäbe sind insbesondere Diskriminierungsfreiheit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit. Hierzu wurde mit einem gemeinsamen Normenprüfraster eine IT-Anwendung entwickelt, die die Prüfung vereinfacht und Fehlprüfungen minimiert.

Die Normenprüfung in Deutschland ist bereits weitgehend abgeschlossen bzw. steht kurz vor dem Abschluss. Zum Ende der Umsetzungsfrist sieht die Dienstleistungsrichtlinie mehrere Berichtspflichten über Ergebnisse der Normenprüfung vor, welche in Deutschland automatisiert durch das Normenprüfraster erfüllt werden.

Elektronische Verfahrensabwicklung

Die Einheitlichen Ansprechpartner und die zuständigen Behörden müssen alle Verfahren für die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit im Rahmen der Dienstleistungsrichtlinie „problemlos aus der Ferne und elektronisch“ abwickeln können. Hierzu müssen die Einheitlichen Ansprechpartner sowie die zuständigen Behörden eine IT-Infrastruktur zur Verfügung stellen. Das Deutschland-Online Vorhaben „Dienstleistungsrichtlinie“ hat hierfür Mindeststandards definiert.

Umsetzungsstand 2012

Obwohl die Richtlinie bis Ende 2009 hätte umgesetzt werden sollen, hinkt die Implementation hinter dem Zeitplan her. Der Rat der Europäischen Union berichtet von unzähligen Änderungen, die bereits erfolgt sind. Dennoch bleiben verschiedene Länder, die Nachholbedarf aufweisen. , die Vereinigung der Handelskammern in der EU, ermittelt in einem Bericht vom Februar 2010, dass noch 44 Prozent der Befragten Verspätung aufweisen. Betroffen sind v. a. Bulgarien, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Polen, die Slowakei und Slowenien. Die Europäische Kommission kündigte eine Politik der „Nulltoleranz“ bei Nichteinhaltung der im Rahmen der Richtlinie bestehenden Verpflichtungen der Mitgliedstaaten an. Gleichwohl hat Italien diese Richtlinie für Lizenzen der Strandbadbetreiber bis 2021 nicht umgesetzt. Obwohl der Strand Staatseigentum ist, werden über 26600 Nutzungsbewilligungen an Strandbadbetreiber meist unter 2500 Euro pro Jahr vergeben. Die Regierung verlängerte in 2018 alle Konzessionen bis 2033. Das oberste Verwaltungsgericht hat nun entschieden, dass alle Konzessionen am 31. Dezember 2023 auslaufen.

Klagen der Europäischen Kommission wegen unvollständiger Umsetzung

Am 27. Oktober 2011 teilte die Europäische Kommission mit, dass sie Deutschland, Österreich und Griechenland beim Europäischen Gerichtshof wegen unvollständiger Umsetzung der Richtlinie verklage. Die Kommission machte damit auch erstmals von der mit dem Vertrag von Lissabon neu geschaffenen Möglichkeit Gebrauch, beim EuGH bereits bei der ersten Klage Zwangsgelder zu beantragen. Die drei Mitgliedstaaten sind die einzigen, die die Richtlinie noch nicht vollständig umgesetzt haben. Die beantragten täglichen Zwangsgelder liegen für Deutschland bei 141.362,55 Euro, für Österreich bei 44.876,16 Euro und für Griechenland bei 51.200,10 Euro.

Rechtspolitik der Europäischen Kommission

Am 10. Januar 2017 hat die Europäische Kommission ihre Vorschläge für eine Weiterentwicklung der Dienstleistungsrichtlinie vorgelegt. Die dagegen vom Deutschen Bundestag am 8. März 2017 beschlossene Subsidiaritätsrüge blieb erfolglos.

Literatur

  • Hartmut Bauer, Frauke Brosius-Gersdorf: Die Europäische Dienstleistungsrichtlinie. In: Hartmut Bauer, Christiane Büchner, Frauke Brosius-Gersdorf (Hrsg.): Die Europäische Dienstleistungsrichtlinie. Herausforderung für die Kommunen. Universitätsverlag Potsdam, Potsdam 2010, ISBN 978-3-86956-028-1, S. 11–21 (kobv.de). 
  • Jörg Brettschneider: Das Herkunftslandprinzip und mögliche Alternativen aus ökonomischer Sicht. Auswirkungen auf und Bedeutung für den Systemwettbewerb. Duncker & Humblot, Berlin 2015, ISBN 978-3-428-14463-1. 
  • Christian Callies, Stefan Korte: Dienstleistungsrecht in der EU. 1. Auflage. Verlag C. H. Beck, München 2011, ISBN 978-3-406-59550-9.
  • Stephanie Daimer: Großer Dissens, großer Konsens. Die EU-Dienstleistungsrichtlinie – Ein typischer Fall der EU-Gesetzgebung? Universität Mannheim 2008 (Dissertation, Volltext)
  • Doris Liebwald: Verwaltungsvereinfachung unter der Dienstleistungsrichtlinie. In: Zeitschrift für Verwaltung (ZfV). Nr. 6. LexisNexis, Wien 2008, S. 751–763. 
  • Doris Liebwald: Das Österreichische Dienstleistungsgesetz. In: GI Lecture Notes in Informatics (LIN). Vol P-162. Gesellschaft für Informatik, Bonn 2009, S. 167–179 (liebwald.com [PDF; 377 kB]). 
  • Daniel Parlow: Die EG-Dienstleistungsrichtlinie. Stärkung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit durch mitgliedstaatliche Verwaltungsmodernisierung und gegenseitige Normanerkennung? Verlag Dr. Kovac, Hamburg 2010, ISBN 978-3-8300-5106-0. 
  • Monika Schlachter, Christoph Ohler (Hrsg.): Europäische Dienstleistungsrichtlinie. Handkommentar. Nomos, Baden-Baden 2008, ISBN 978-3-8329-2589-5.
  • Ute Schliesky (Hrsg.): Die Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie in der deutschen Verwaltung. Kiel 2008, Teil I: Grundlagen (negz.org [PDF]). 
  • Rudolf Streinz: Die Ausgestaltung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit durch die Dienstleistungsrichtlinie – Anforderungen an das nationale Recht. In: Stefan Leible (Hrsg.): Die Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie – Chancen und Risiken für Deutschland. Jenaer Wissenschaftliche Verlagsgesellschaft, Jena 2008, ISBN 978-3-86653-066-9, S. 95–129.

Weblinks

  • Richtlinie 2006/123/EG
  • Informationsseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie zur Richtlinie und zum Umsetzungsprozess
  • IABInfoSpezial zum Thema EU-Dienstleistungsrichtlinie mit Veröffentlichungen, Forschungsprojekten, Institutionen und weiterführenden Links
  • Plattform des Deutschen Landkreistages (DLT) zum Einheitlichen Ansprechpartner incl. Grundlagendokumente, Positionspapiere, Arbeitshilfen und kommunale Praxisbeispiele
  • Öffentliche Anhörung des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie des Bundestags am 16. Oktober 2006 zur Richtlinie
  • Deutschland-Online: Vorhaben IT-Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie
  • Forschungsprojekt Europäische Dienstleistungsrichtlinie – Universität Mannheim
  • White Paper: EU-DLR – Einheitlicher Ansprechpartner – Rahmenarchitektur und technischer Lösungsvorschlag – Fraunhofer-Institut FOKUS, Berlin

Einzelnachweise

  1. Die Dienstleistungsrichtlinie der EU. Zusammenfassung der Gesetzgebung. In: EUR-Lex. Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, 9. November 2015, abgerufen am 12. Juni 2022. 
  2. Art. 50 EG-Vertrag in der bis zum 30. November 2009 geltenden Fassung
  3. Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt [SEK(2004) 21] /* KOM/2004/0002 endg. - COD 2004/0001 */
  4. Euractiv, 17. Februar 2006.
  5. Der Standard. 9. Februar 2006.
  6. Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt /* KOM/2006/0160 endg. - COD 2004/0001 */
  7. Mitteilung der Kommission - Leitlinien für die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen {SEK(2006) 439} /* KOM/2006/0159 endg. */
  8. Suche 10003/06. In: consilium.europa.eu. Abgerufen am 15. Juni 2022. 
  9. Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 16/2006 vom 24. Juli 2006, vom Rat festgelegt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt
  10. Europäisches Parlament, 15. November 2006
  11. Europaweit Erleichterungen für Dienstleistungsunternehmen durch Dienstleistungsrichtlinie (Memento vom 1. Januar 2010 im Internet Archive), bmwi.de, 28. Dezember 2009
  12. vgl. Alice Wagner, Valentin Wedl: Mythos Herkunftslandprinzip. In: Märkte – Wettbewerb – Regulierung. Wettbewerbsbericht der AK. Teil 1: Schwerpunkt: Die EU-Dienstleistungsrichtlinie. Kammer für Arbeiter und Angestellte, Wien 2005, OCLC 314676178, S. 13 ff. (arbeiterkammer.at [PDF]). 
  13. Frank Lorenz, Manfred Wannöffel: Unter Ausschluss der Öffentlichkeit? Die Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie in nationales Recht: Eine Herausforderung für Politik und Gewerkschaften Friedrich-Ebert-Stiftung, Mai 2009.
  14. Ziele der Richtlinie (Memento des Originals vom 30. Januar 2009 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2. Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
  15. Normenprüfung verstehen und durchführen@1@2 (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im Januar 2023. Suche in Webarchiven)  Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. (PDF; 529 kB), Bund-Länder-Ausschuss Dienstleistungswirtschaft
  16. Berichtspflichten und vorgesehenes Verfahren@1@2 (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im Januar 2023. Suche in Webarchiven)  Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. (PDF; 448 kB), Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
  17. Blaupause, Deutschland-Online Vorhaben Dienstleistungsrichtlinie
  18. Eurochambers Policy Survey: Mapping the Implementation of the Services Directive in EU Member States, February 2010.
  19. Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie. Eine Partnerschaft für neues Wachstum im Dienstleistungssektor 2012–2015 (COM/2012/0261), abgerufen am 23. Januar 2019
  20. Oliver Meiler: Platz an der Sonne. In: Süddeutsche Zeitung. 17. November 2021, S. 1.
  21. Pressemitteilung der EU-Kommission vom 27. Oktober 2011 (Memento vom 10. November 2012 im Internet Archive)
  22. Eine Dienstleistungswirtschaft im Dienste der Europäer Europäische Kommission, Pressemitteilung vom 10. Januar 2017.
  23. Ulrich Stelkens: Gewerberecht für EU-Ausländer C. Das „Dienstleistungspaket“ der EU-Kommission vom 10. Januar 2017, abgerufen am 23. Januar 2019.
  24. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (9. Ausschuss). BT-Drs. 18/11442 vom 8. März 2017.
  25. Entwicklungsgeschichte EU-Dienstleistungspaket, beck-aktuell, abgerufen am 23. Januar 2019.
  26. Albrecht Meier: Streit um EU-Dienstleistungskarte: Handwerker befürchten Sozialdumping Der Tagesspiegel, 3. Februar 2018.
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Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 15 Jul 2025 / 16:38

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Die Richtlinie des Europaischen Parlaments und des Rates uber Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 12 Dezember 2006 auch Europaische Dienstleistungsrichtlinie oder Bolkestein Richtlinie genannt ist eine EG Richtlinie zur Verwirklichung des Europaischen Binnenmarkts im Bereich der Dienstleistungen Richtlinie 2006 123 EGTitel Richtlinie 2006 123 EG des Europaischen Parlaments und des Rates vom 12 Dezember 2006 uber Dienstleistungen im BinnenmarktBezeichnung nicht amtlich Dienstleistungsrichtlinie Bolkestein RichtlinieGeltungsbereich EURechtsmaterie WirtschaftsrechtGrundlage Artikel 47 Absatz 2 Satze 1 und 3 EGV Artikel 55 EGVVerfahrensubersicht Europaische Kommission Europaisches Parlament IPEX WikiInkrafttreten 28 Dezember 2006In nationales Recht umzusetzen bis 28 Dezember 2009Umgesetzt durch Deutschland Nordrhein Westfalen Gesetz zur Bildung Einheitlicher Ansprechpartner in Nordrhein WestfalenFundstelle ABl L 376 vom 27 Dezember 2006 S 36 68Volltext Konsolidierte Fassung nicht amtlich GrundfassungRegelung muss in nationales Recht umgesetzt worden sein Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europaischen UnionZielsetzung und RechtsgrundlageDie Herstellung eines Gemeinsamen Marktes wie sie durch den EG Vertrag Art 14 und 49 ff vorgesehen ist beinhaltet auch die freie grenzuberschreitende Erbringung von Dienstleistungen Dieser stehen jedoch vielfach Bestimmungen im Recht der EU Mitgliedstaaten entgegen die den freien Zugang von Dienstleistungserbringern aus anderen EU Mitgliedstaaten zum nationalen Dienstleistungsmarkt behindern Grunde fur derartige Zugangsbeschrankungen konnen z B der Schutz innerstaatlicher Anbieter die Gewahrleistung von Schutznormen des nationalen Arbeitsrechts oder die Verhinderung eines ruinosen Unterbietungswettlaufs sein Das Ziel der Richtlinie ist die Beseitigung von Hindernissen fur den Handel mit Dienstleistungen in der EU durch die Vereinfachung von Verwaltungsverfahren fur Dienstleistungserbringer Starkung der Rechte von Verbrauchern und Unternehmen die Dienstleistungen beziehen und die Forderung der Kooperation zwischen EU Landern Ihre konkrete Rechtsgrundlage war das Ziel die Aufnahme und Ausubung selbstandiger Tatigkeiten zu erleichtern Art 47 EGV sowie die Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf den Bereich der grenzuberschreitenden Dienstleistungserbringung Art 55 EGV Ebenso wie vom freien Warenverkehr werden von der Liberalisierung des Dienstleistungsmarktes nach der durch die Neoklassische Theorie begrundeten Aussenhandelstheorie Effizienzsteigerungen bzw Wohlfahrtsgewinne erwartet Gegen diese Erwartung richtet sich die weiter unten ausfuhrlich wiedergegebene Kritik aus globalisierungskritischer Perspektive Die EU Kommission vertritt jedoch ersteren Standpunkt und betrachtet die Dienstleistungsrichtlinie als einen wichtigen Bestandteil der so genannten Lissabon Strategie die vorsah Europa bis zum Jahr 2010 zum wettbewerbsfahigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum der Welt zu entwickeln InhaltGliederung Die Dienstleistungsrichtlinie umfasst acht Kapitel Allgemeine Bestimmungen Art 1 4 Verwaltungsvereinfachung durch einen einheitlichem Ansprechpartner bei den Behorden fur die Aufnahme und die Ausubung einer Dienstleistungstatigkeit Art 5 8 Niederlassungsfreiheit der Dienstleistungserbringer mit vereinfachten Genehmigungsverfahren Art 9 15 Freier Dienstleistungsverkehr unabhangig von Staatsangehorigkeit oder Wohnsitz der Dienstleistungserbringer und empfanger Art 16 21 Massnahmen zur Qualitatssicherung der Dienstleistungen wie Zertifizierung oder Gutesiegel und Haftpflichtversicherung Art 22 27 Verwaltungszusammenarbeit der Mitgliedstaaten durch Amtshilfe und Mitwirkung der Kommission Art 28 36 Konvergenzprogramm mit EU weiten Verhaltenskodizes fur Dienstleistungserbringer und Evaluierung Art 37 43 Schlussbestimmungen mit Umsetzungsfrist fur die Mitgliedstaaten bis spatestens 28 Dezember 2009 Art 44 46Anwendungsbereich Dienstleistung ist gem Art 4 Nr 1 Dienstleistungsrichtlinie jede von Art 50 des Vertrags erfasste selbststandige Tatigkeit die in der Regel gegen Entgelt erbracht wird Als Dienstleistungen gelten daher insbesondere gewerbliche kaufmannische handwerkliche und freiberufliche Tatigkeiten Dieses Spektrum umfasst z B den Einzel und Grosshandel mit Waren und Dienstleistungen Hauspersonal privat und in der Hotellerie Auslandische Haushaltshilfe die Tatigkeit der meisten reglementierten Berufe wie Rechts und Steuerberater Architekten und Ingenieure das Bauwesen Dienstleistungen fur Unternehmen wie Unterhaltung von Buroraumen Unternehmensberatung und Organisation von Veranstaltungen sowie Dienstleistungen im Bereich der Freizeit und des Fremdenverkehrs Die Europaische Krankenversicherung Die Richtlinie gewahrleistet zum einen die EU weite Niederlassungsfreiheit fur die Dienstleistungserbringer zum anderen bestimmte Rechte fur die Dienstleistungsempfanger Die Richtlinie gilt jedoch gem Art 2 Abs 2 DLRL beispielsweise nicht fur Finanzdienstleistungen Verkehrsdienstleistungen Dienstleistungen von Leiharbeitsagenturen Gesundheitsdienstleistungen soziale Dienstleistungen im Zusammenhang mit Sozialwohnungen der Kinderbetreuung und der Unterstutzung von Familien und dauerhaft oder vorubergehend hilfsbedurftigen Personen die vom Staat durch von ihm beauftragte Dienstleistungserbringer oder durch von ihm als gemeinnutzig anerkannte Einrichtungen erbracht werden sowie im Bereich der Steuern Art 2 Abs 3 DLRL Dagegen werden so genannte Daseinsvorsorgeleistungen wie Altenheime Kinderbetreuung Behinderteneinrichtungen Heimerziehung Mullabfuhr etc grundsatzlich Gegenstand der Dienstleistungsfreiheit soweit diese im betreffenden Mitgliedstaat bereits unter Marktbedingungen erbracht werden Die Mitgliedstaaten sind jedoch nicht dazu verpflichtet in Bereichen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse dahingehende Massnahmen der Liberalisierung ihrer Markte und oder der Privatisierung offentlicher Dienstleistungsanbieter zu ergreifen Art 1 Abs 2 DLRL Fur den Schutz der Arbeitnehmer in Dienstleistungsunternehmen die grenzuberschreitend tatig sind ist ferner wichtig dass sowohl die Richtlinie 96 71 EG uber die Entsendung von Arbeitnehmern als auch die Verordnung EWG Nr 1408 71 uber die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit Vorrang gegenuber der Dienstleistungsrichtlinie haben Art 3 Abs 1 DLRL Hierdurch wird unter anderem gewahrleistet dass bei einer langerfristigen Entsendung von Arbeitnehmern aus einem EU Mitgliedstaat zur Erbringung von Dienstleistungen in einem anderen die arbeits und sozialrechtlichen Regeln des Bestimmungslandes gelten das umstrittene Herkunftslandprinzip gilt damit in diesen Bereichen nicht Der Entscheidungsprozess vom ursprunglichen Bolkestein Entwurf zur DienstleistungsrichtlinieGemass Art 47 2 iVm Art 55 EGV kam bei dem Entscheidungsprozess zur Verabschiedung der Dienstleistungsrichtlinie das Mitentscheidungsverfahren zur Anwendung bei dem sich grob vereinfacht zum Zustandekommen der Richtlinie das Europaische Parlament und der EU Rat auf der Grundlage eines Vorschlags der EU Kommission einigen mussen Der Bolkestein Entwurf Der vieldiskutierte Vorschlag des ehemaligen EU Binnenmarkt Kommissars Frits Bolkestein vom 13 Januar 2004 KOM 2004 0002 sah eine gegenuber der Endfassung wesentlich weiter gehende Beseitigung von zwischenstaatlichen Hemmnissen fur den freien Handel mit Dienstleistungen vor Schon der Anwendungsbereich des Richtlinienvorschlags war weiter gefasst insbesondere sollten auch Dienstleistungen von Leiharbeitsunternehmen sowie die meisten der spater vom Anwendungsbereich ausgenommen Daseinsvorsorgeleistungen von der Richtlinie erfasst werden Massstab sollte die Entgeltlichkeit der Dienstleistung sein gleichgultig ob das Entgelt durch den Endnutzer oder durch Dritte zu entrichten ist Nach dem Willen der Kommission sollte die Richtlinie von wenigen ausdrucklich ausgenommenen Regelungen und Rechtsmaterien abgesehen uberdies grundsatzlichen Vorrang vor allen anderen europaischen Richtlinien und Verordnungen geniessen die oben genannten sozialpolitischen Bestimmungen gehorten nicht zu diesen Ausnahmen Den Mitgliedstaaten verbot der Entwurf eine Reihe von Regulierungen der Tatigkeit von Dienstleistern und stellte eine Reihe von weiteren Regulierungen unter Uberprufungs und Rechtfertigungszwang Das Herkunftslandprinzip Nach dem Vorschlag der Kommission sollte ein Dienstleistungserbringer von einigen in der Richtlinie u a in Art 2 und 17 abschliessend definierten Ausnahmen abgesehen ausserdem grundsatzlich nur noch den Gesetzen des Landes unterliegen in dem er niedergelassen ist Herkunftslandprinzip Art 16 Richtlinienentwurf Dieser Grundsatz stellt eine Analogie zum Prinzip des Cassis de Dijon Urteils im Bereich des freien Warenverkehrs dar nachdem ein Produkt das in einem EU Mitgliedstaat legal hergestellt und oder in Verkehr gebracht wird auch in allen anderen Mitgliedstaaten verkauft werden darf Insbesondere an diesem Grundsatz entzundete sich der Protest gegen den Richtlinienentwurf In Art 16 der spateren Richtlinie wird das Herkunftslandprinzip zwar nicht mehr ausdrucklich erwahnt wohl aber wird das Prinzip der Dienstleistungsfreiheit das aber ja bereits Gegenstand der Bestimmungen uber den Europaischen Binnenmarkt im EG Vertrag ist bekraftigt und Diskriminierung sowie unsachliche Beschrankungen von Dienstleistungserbringern aus anderen EU Mitgliedstaaten verboten Insofern gilt nach wie vor das Herkunftslandprinzip abgesehen von wichtigen allerdings bereits im ursprunglichen Entwurf vorgesehenen Ausnahmebereichen wie der offentlichen Ordnung der offentlichen Gesundheit dem Umweltschutz und der Bestimmungen uber Beschaftigungsbedingungen Art 16 3 der Richtlinie Erste Diskussions und Protestphase Der Entwurf war in den Jahren 2004 und 2005 der Gegenstand einer allgemeinen und teilweise sehr kontrovers gefuhrten offentlichen Debatte mit vielen Mitwirkenden Nach allgemeiner Einschatzung trug er wesentlich dazu bei dass der Entwurf einer Europaischen Verfassung bei den Volksabstimmungen in Frankreich und den Niederlanden abgelehnt wurde Analyse des parlamentarischen Kompromisses 1 Lesung Hauptartikel Mitentscheidungsverfahren Erste Lesung Begleitet von grossen europaweiten Demonstrationen der Richtlinienkritiker beschloss die Mehrheit von EVP und SPE im EU Parlament schliesslich am 16 Februar 2006 ein in letzter Minute zwischen diesen beiden Fraktionen zustande gekommenes Kompromisspaket mit insgesamt 213 Abanderungen des Kommissionsentwurfs Unter anderem wurden Gesundheit Verkehr Sicherheitsdienste das Arbeits Arbeitskampf Gewerkschafts und Sozialrecht sowie Arbeits und Gesundheitsschutz Zeitarbeitsagenturen und einige Teilbereiche der offentlichen Dienste vollstandig von der Richtlinie ausgenommen Die gleichfalls umstrittenen Artikel 24 und 25 der Richtlinie wurden vom Parlament gestrichen diese beiden Artikel hatten effektive Kontrollen des Arbeitslandes gegenuber Entsendefirmen nach Einschatzung vieler Kritiker praktisch unmoglich gemacht In einer Reihe von weiteren Anderungen wurde die ursprungliche Absicht der Kommission der Richtlinie mit wenigen Ausnahmen absoluten Vorrang vor allen anderen europaischen Regelungen zu verschaffen durch das Parlament teilweise in das Gegenteil verkehrt und insbesondere dem Internationalen Privatrecht Rom I und Rom II Abkommen und der Richtlinie 96 71 EG uber die Entsendung von Arbeitnehmern Vorrang vor der Richtlinie eingeraumt Das Parlament griff mit seiner Neuformulierung des Art 16 nicht die wesentlich umfangreichere und nicht abschliessende Liste der zwingenden Grunde des Allgemeininteresses auf aus denen heraus der Europaische Gerichtshof die Anwendung des Bestimmungslandsrechts im Einzelfall jeweils fur gerechtfertigt hielt Zwar findet sich diese nicht abschliessende Liste als Begriffsdefinition in Artikel 4 Ziffer 7a der Parlamentsfassung wieder auf diese Definition wird jedoch in Artikel 16 nicht zuruckgegriffen Dass das Herkunftslandprinzip trotz der Entfernung des Begriffs erhalten blieb wird von den fuhrenden Verhandlern der EVP bestatigt Der Verhandlungsfuhrer der EVP also der Verhandlungsgegner von Evelyne Gebhardt beim Aushandeln der vom Parlament angenommenen Anderungsantrage der britische Konservative Malcolm Harbour erklarte nach der Abstimmung im EU Parlament wortlich Das Herkunftslandsprinzip ist Teil der europaischen Rechts Es ist weiterhin gultig Die Arbeit der EVP ED Fraktion ebnete den Weg fur dieses Resultat Ebenso erklarte der osterreichische OVP Abgeordnete Karas der gleichfalls an den Verhandlungen beteiligt war dass der Begriff Herkunftslandprinzip nicht mehr verwendet wird aber das Grundprinzip bleibt Standpunkt der Kommission zu den Anderungsantragen des Parlaments Am 4 April 2006 legte die Europaische Kommission einen geanderten Entwurf KOM 2006 160 vor In ihm ubernahm sie formal viele Anderungen des Parlaments namentlich den geanderten Art 16 An vielen anderen Stellen wich der Kommissionstext allerdings vom Wortlaut der Parlamentsanderungen ab Neben rein redaktionellen Anderungen der Parlamentstexte nahm die Kommission dabei auch inhaltliche Anderungen vor An anderen Stellen ubernahm die Kommission Anderungen des Parlaments in Bezug auf diesen Richtlinienentwurf zwar formal uberfuhrte aber den ursprunglichen Inhalt in andere Dokumente so wurde z B die Streichung der Art 24 und 25 in die geanderte Dienstleistungsrichtlinie ubernommen aber ebenfalls am 4 April 2006 eine Kommissionsmitteilung KOM 2006 159 veroffentlicht die erneut grosse Teile der gestrichenen Art 24 und 25 enthielt Gemeinsamer Standpunkt des Rates Der Rat der Europaischen Union einigte sich daraufhin am 29 Mai 2006 auf einen Gemeinsamen Standpunkt 10003 06 der am 24 Juli 2006 vom Rat in der Zusammensetzung der fur die Wettbewerbspolitik zustandigen Minister der Mitgliedstaaten offiziell verabschiedet wurde Dieser orientiert sich weitgehend an dem geanderten Kommissionsentwurf vom 4 April 2006 Er enthalt aber auch einige wichtige Abweichungen von dieser Kommissionsfassung So wird im Gemeinsamen Standpunkt z B die Anwendung des nationalen Strafrechts gegenuber der geanderten Kommissionsfassung insoweit eingeschrankt als Strafrechtsbestimmungen nicht angewandt werden sollen die die Aufnahme oder Ausubung einer Dienstleistungstatigkeit gezielt regeln oder beeinflussen Art 1 Nr 5 des Gemeinsamen Standpunktes Auch Art 1 Nr 7 Satz 2 der in der geanderten Kommissionsfassung noch ohne jeden Vorbehalt vorsah dass das Tarifverhandlungs und Streikrecht unberuhrt bleibt wurde insoweit stark eingeschrankt als diese Rechte nun nur noch dann von der Richtlinie unberuhrt bleiben sollen wenn sie unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts angewandt werden Insbesondere die mittel und osteuropaischen Mitgliedstaaten Grossbritannien und die Niederlande hatten sich fur diese und weitere Anderungen im Rat eingesetzt An ihrem Widerstand scheiterte aber andererseits die von einigen Akteuren geforderte grundlegende Uberarbeitung derjenigen Artikel im geanderten Kommissionsentwurf die sich mit der gegenseitigen Behordenzusammenarbeit bei der Kontrolle der Dienstleister befassen Weitgehend unverandert ubernahm der Rat die Kommissionsformulierungen zu den Artikeln 14 und 15 die bestimmte vorhandene nationale Regelungen bei der Niederlassung von Dienstleistern entweder verbieten oder unter einen Begrundungszwang stellen und gegenuber der heutigen Rechtslage verscharfte Anforderungen fur den Erlass solcher Neuregulierungen auf nationaler Ebene vorsehen Verabschiedung und Inkrafttreten der Richtlinie Der Gemeinsame Standpunkt wurde dem Europaischen Parlament im September 2006 offiziell ubermittelt Er wurde vom Europaischen Parlament in 2 Lesung am 15 November 2006 mit wenigen Anderungen angenommen Der Rat hat diese Anderungen am 11 Dezember 2006 gebilligt Die Richtlinie wurde am 27 Dezember 2006 im Amtsblatt der Europaischen Union als EG Richtlinie veroffentlicht und ist seit der Umsetzung in jeweiliges nationales Recht durch die einzelnen Mitgliedstaaten am 28 Dezember 2009 wirksam Nach Art 39 1 und 5 mussten die Mitgliedstaaten zugleich spatestens bis zu diesem Datum der Kommission einen Bericht dazu vorlegen welche die Artikel 9 15 16 und 25 betreffende Anforderungen sie gegenuber den auslandischen Dienstleistern weiterhin aufrechterhalten wollen Zudem mussten sie begrunden warum sie diese Anforderungen jeweils fur gerechtfertigt erachten Im Anschluss sah Art 39 2 DLRL eine gegenseitige Evaluierung dieser Berichte vor Kritik an der RichtlinieGewerkschaften und Globalisierungskritiker sahen bereits unter Berucksichtigung der Anderungen des Parlaments weiterhin einige Bedenken Diese Bedenken sind durch den nochmals davon abweichenden Kommissionsentwurf und den Gemeinsamen Standpunkt weiter gewachsen da einige wichtige Parlamentsanderungen dadurch wiederum eingeschrankt werden Kritisiert wird weiterhin auch die Einschrankung der Kontrollmoglichkeiten des Arbeitslandes zur Durchsetzung seiner Mindeststandards bei Lohn Arbeitszeit Urlaub und Arbeitsschutz nach der Entsenderichtlinie 96 71 EG Unternehmen die ihre Beschaftigten grenzuberschreitend einsetzen entsenden sollten sich nach dem Vorschlag im Arbeitsland nicht mehr anmelden mussen brauchten dort keine Verantwortlichen mehr zu benennen und keine Arbeitspapiere mehr bereitzuhalten Herkunftslandprinzip Fur viele Kritiker stellte der Vorschlag Bolkesteins ein Symbol fur den neoliberalen Kurs der EU Kommission dar Sie befurchteten insbesondere eine Abwartsspirale in der Regulierung und Kontrolle von Unternehmen im Dienstleistungssektor Bezogen auf das Herkunftslandsprinzip wurde ein Wettlauf der Mitgliedstaaten befurchtet in dem Unternehmen in das EU Land mit den geringsten Standards und Kontrollen ausweichen Diese Regelung ist jetzt ersetzt worden Damit gilt allgemeines EU Recht d h grundsatzlich unbeschrankter Zugang von EU Dienstleistern in alle EU Mitgliedstaaten Dies folgt aus Artikel 43 und 49 des EG Vertrages Umsetzung der RichtlinieDie Richtlinie musste innerhalb einer dreijahrigen Frist in nationales Recht umgesetzt werden Artikel 44 Abs 1 Ua 1 Ende der Umsetzungsfrist war der 28 Dezember 2009 Um die Umsetzung in Deutschland zu koordinieren hatte die Bundeskanzlerin Angela Merkel mit den Ministerprasidenten der Lander die Wirtschaftsministerkonferenz WMK und das Bundesministerium fur Wirtschaft und Technologie BMWi mit der Gesamtkoordinierung der Umsetzung betraut Die Umsetzung selbst betrifft alle rechtssetzenden Ebenen das sind gemass der foderalen Zustandigkeitsverteilung der Bund die Lander die Kommunen aber auch Kammern und offentlich rechtliche Religionsgemeinschaften Einheitlicher Ansprechpartner Die Richtlinie Artikel 6 ff sieht die Einrichtung so genannter einheitlicher Ansprechpartner vor uber die Dienstleister Verfahren und Formalitaten zur Aufnahme und Ausubung ihrer Dienstleistungstatigkeit abwickeln konnen Die einheitlichen Ansprechpartner mussen zudem die notwendigen Informationen fur Dienstleister bereitstellen Bund und Lander haben sich verstandigt dass die einheitlichen Ansprechpartner in Deutschland als Verfahrenslotsen und Mittler tatig werden Sie ersetzen durch ihre Inanspruchnahme die dienstleistungsbezogenen Behordengange Die Einrichtung der einheitlichen Ansprechpartner ist in Deutschland gemass der foderalen Zustandigkeitsordnung Aufgabe der Bundeslander So ist zum Beispiel fur das Land Brandenburg der einheitliche Ansprechpartner fur das Land Brandenburg bzw fur Hessen der einheitliche Ansprechpartner Hessen oder fur Sachsen der einheitliche Ansprechpartner Sachsen zustandig Verwaltungsgebuhren Die Richtlinie sieht in weiten Teilen auch vor dass Gebuhren in der Wirtschaftsverwaltung einzelner Behorden wie zum Beispiel Gewerbeamtern nur noch nach dem entstandenen Aufwand abgerechnet werden Zuvor durfte bei den meisten Erlaubnissen Gaststattenkonzessionen Immobilienmaklererlaubnis etc der wirtschaftliche Nutzwert abgeschopft werden So kostete in Rheinland Pfalz eine Gaststattenkonzession fruher in Standardfallen 1 600 jetzt nur noch 340 die nach dem Aufwand der Behorde Personal und Sachkosten berechnet sind Normenprufung Im Rahmen der Normenprufung haben Bund Lander Kommunen Kammern Religionsgemeinschaften und sonstige rechtsetzenden Korperschaften offentlichen Rechts die Vereinbarkeit dieses Rechts mit den Vorgaben der Richtlinie zu uberprufen Prufmassstabe sind insbesondere Diskriminierungsfreiheit Erforderlichkeit und Verhaltnismassigkeit Hierzu wurde mit einem gemeinsamen Normenprufraster eine IT Anwendung entwickelt die die Prufung vereinfacht und Fehlprufungen minimiert Die Normenprufung in Deutschland ist bereits weitgehend abgeschlossen bzw steht kurz vor dem Abschluss Zum Ende der Umsetzungsfrist sieht die Dienstleistungsrichtlinie mehrere Berichtspflichten uber Ergebnisse der Normenprufung vor welche in Deutschland automatisiert durch das Normenprufraster erfullt werden Elektronische Verfahrensabwicklung Die Einheitlichen Ansprechpartner und die zustandigen Behorden mussen alle Verfahren fur die Aufnahme und Ausubung einer Dienstleistungstatigkeit im Rahmen der Dienstleistungsrichtlinie problemlos aus der Ferne und elektronisch abwickeln konnen Hierzu mussen die Einheitlichen Ansprechpartner sowie die zustandigen Behorden eine IT Infrastruktur zur Verfugung stellen Das Deutschland Online Vorhaben Dienstleistungsrichtlinie hat hierfur Mindeststandards definiert Umsetzungsstand 2012 Obwohl die Richtlinie bis Ende 2009 hatte umgesetzt werden sollen hinkt die Implementation hinter dem Zeitplan her Der Rat der Europaischen Union berichtet von unzahligen Anderungen die bereits erfolgt sind Dennoch bleiben verschiedene Lander die Nachholbedarf aufweisen die Vereinigung der Handelskammern in der EU ermittelt in einem Bericht vom Februar 2010 dass noch 44 Prozent der Befragten Verspatung aufweisen Betroffen sind v a Bulgarien Griechenland Irland Italien Lettland Polen die Slowakei und Slowenien Die Europaische Kommission kundigte eine Politik der Nulltoleranz bei Nichteinhaltung der im Rahmen der Richtlinie bestehenden Verpflichtungen der Mitgliedstaaten an Gleichwohl hat Italien diese Richtlinie fur Lizenzen der Strandbadbetreiber bis 2021 nicht umgesetzt Obwohl der Strand Staatseigentum ist werden uber 26600 Nutzungsbewilligungen an Strandbadbetreiber meist unter 2500 Euro pro Jahr vergeben Die Regierung verlangerte in 2018 alle Konzessionen bis 2033 Das oberste Verwaltungsgericht hat nun entschieden dass alle Konzessionen am 31 Dezember 2023 auslaufen Klagen der Europaischen Kommission wegen unvollstandiger Umsetzung Am 27 Oktober 2011 teilte die Europaische Kommission mit dass sie Deutschland Osterreich und Griechenland beim Europaischen Gerichtshof wegen unvollstandiger Umsetzung der Richtlinie verklage Die Kommission machte damit auch erstmals von der mit dem Vertrag von Lissabon neu geschaffenen Moglichkeit Gebrauch beim EuGH bereits bei der ersten Klage Zwangsgelder zu beantragen Die drei Mitgliedstaaten sind die einzigen die die Richtlinie noch nicht vollstandig umgesetzt haben Die beantragten taglichen Zwangsgelder liegen fur Deutschland bei 141 362 55 Euro fur Osterreich bei 44 876 16 Euro und fur Griechenland bei 51 200 10 Euro Rechtspolitik der Europaischen KommissionAm 10 Januar 2017 hat die Europaische Kommission ihre Vorschlage fur eine Weiterentwicklung der Dienstleistungsrichtlinie vorgelegt Die dagegen vom Deutschen Bundestag am 8 Marz 2017 beschlossene Subsidiaritatsruge blieb erfolglos LiteraturHartmut Bauer Frauke Brosius Gersdorf Die Europaische Dienstleistungsrichtlinie In Hartmut Bauer Christiane Buchner Frauke Brosius Gersdorf Hrsg Die Europaische Dienstleistungsrichtlinie Herausforderung fur die Kommunen Universitatsverlag Potsdam Potsdam 2010 ISBN 978 3 86956 028 1 S 11 21 kobv de Jorg Brettschneider Das Herkunftslandprinzip und mogliche Alternativen aus okonomischer Sicht Auswirkungen auf und Bedeutung fur den Systemwettbewerb Duncker amp Humblot Berlin 2015 ISBN 978 3 428 14463 1 Christian Callies Stefan Korte Dienstleistungsrecht in der EU 1 Auflage Verlag C H Beck Munchen 2011 ISBN 978 3 406 59550 9 Stephanie Daimer Grosser Dissens grosser Konsens Die EU Dienstleistungsrichtlinie Ein typischer Fall der EU Gesetzgebung Universitat Mannheim 2008 Dissertation Volltext Doris Liebwald Verwaltungsvereinfachung unter der Dienstleistungsrichtlinie In Zeitschrift fur Verwaltung ZfV Nr 6 LexisNexis Wien 2008 S 751 763 Doris Liebwald Das Osterreichische Dienstleistungsgesetz In GI Lecture Notes in Informatics LIN Vol P 162 Gesellschaft fur Informatik Bonn 2009 S 167 179 liebwald com PDF 377 kB Daniel Parlow Die EG Dienstleistungsrichtlinie Starkung der Dienstleistungs und Niederlassungsfreiheit durch mitgliedstaatliche Verwaltungsmodernisierung und gegenseitige Normanerkennung Verlag Dr Kovac Hamburg 2010 ISBN 978 3 8300 5106 0 Monika Schlachter Christoph Ohler Hrsg Europaische Dienstleistungsrichtlinie Handkommentar Nomos Baden Baden 2008 ISBN 978 3 8329 2589 5 Ute Schliesky Hrsg Die Umsetzung der EU Dienstleistungsrichtlinie in der deutschen Verwaltung Kiel 2008 Teil I Grundlagen negz org PDF Rudolf Streinz Die Ausgestaltung der Dienstleistungs und Niederlassungsfreiheit durch die Dienstleistungsrichtlinie Anforderungen an das nationale Recht In Stefan Leible Hrsg Die Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie Chancen und Risiken fur Deutschland Jenaer Wissenschaftliche Verlagsgesellschaft Jena 2008 ISBN 978 3 86653 066 9 S 95 129 WeblinksRichtlinie 2006 123 EG Informationsseite des Bundesministeriums fur Wirtschaft und Technologie zur Richtlinie und zum Umsetzungsprozess IABInfoSpezial zum Thema EU Dienstleistungsrichtlinie mit Veroffentlichungen Forschungsprojekten Institutionen und weiterfuhrenden Links Plattform des Deutschen Landkreistages DLT zum Einheitlichen Ansprechpartner incl Grundlagendokumente Positionspapiere Arbeitshilfen und kommunale Praxisbeispiele Offentliche Anhorung des Ausschusses fur Wirtschaft und Technologie des Bundestags am 16 Oktober 2006 zur Richtlinie Deutschland Online Vorhaben IT Umsetzung der EU Dienstleistungsrichtlinie Forschungsprojekt Europaische Dienstleistungsrichtlinie Universitat Mannheim White Paper EU DLR Einheitlicher Ansprechpartner Rahmenarchitektur und technischer Losungsvorschlag Fraunhofer Institut FOKUS BerlinEinzelnachweiseDie Dienstleistungsrichtlinie der EU Zusammenfassung der Gesetzgebung In EUR Lex Amt fur Veroffentlichungen der Europaischen Union 9 November 2015 abgerufen am 12 Juni 2022 Art 50 EG Vertrag in der bis zum 30 November 2009 geltenden Fassung Vorschlag fur eine Richtlinie des Europaischen Parlaments und des Rates uber Dienstleistungen im Binnenmarkt SEK 2004 21 KOM 2004 0002 endg COD 2004 0001 Euractiv 17 Februar 2006 Der Standard 9 Februar 2006 Geanderter Vorschlag fur eine Richtlinie des Europaischen Parlaments und des Rates uber Dienstleistungen im Binnenmarkt KOM 2006 0160 endg COD 2004 0001 Mitteilung der Kommission Leitlinien fur die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen SEK 2006 439 KOM 2006 0159 endg Suche 10003 06 In consilium europa eu Abgerufen am 15 Juni 2022 Gemeinsamer Standpunkt EG Nr 16 2006 vom 24 Juli 2006 vom Rat festgelegt gemass dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags zur Grundung der Europaischen Gemeinschaft im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europaischen Parlaments und des Rates uber Dienstleistungen im Binnenmarkt Europaisches Parlament 15 November 2006 Europaweit Erleichterungen fur Dienstleistungsunternehmen durch Dienstleistungsrichtlinie Memento vom 1 Januar 2010 im Internet Archive bmwi de 28 Dezember 2009 vgl Alice Wagner Valentin Wedl Mythos Herkunftslandprinzip In Markte Wettbewerb Regulierung Wettbewerbsbericht der AK Teil 1 Schwerpunkt Die EU Dienstleistungsrichtlinie Kammer fur Arbeiter und Angestellte Wien 2005 OCLC 314676178 S 13 ff arbeiterkammer at PDF Frank Lorenz Manfred Wannoffel Unter Ausschluss der Offentlichkeit Die Umsetzung der EU Dienstleistungsrichtlinie in nationales Recht Eine Herausforderung fur Politik und Gewerkschaften Friedrich Ebert Stiftung Mai 2009 Ziele der Richtlinie Memento des Originals vom 30 Januar 2009 imInternet Archive Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Bundesministerium fur Wirtschaft und Technologie Normenprufung verstehen und durchfuhren 1 2 Seite nicht mehr abrufbar festgestellt im Januar 2023 Suche in Webarchiven Info Der Link wurde automatisch als defekt markiert Bitte prufe den Link gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis PDF 529 kB Bund Lander Ausschuss Dienstleistungswirtschaft Berichtspflichten und vorgesehenes Verfahren 1 2 Seite nicht mehr abrufbar festgestellt im Januar 2023 Suche in Webarchiven Info Der Link wurde automatisch als defekt markiert Bitte prufe den Link gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis PDF 448 kB Bundesministerium fur Wirtschaft und Technologie Blaupause Deutschland Online Vorhaben Dienstleistungsrichtlinie Eurochambers Policy Survey Mapping the Implementation of the Services Directive in EU Member States February 2010 Mitteilung der Kommission an das Europaische Parlament den Rat den Europaischen Wirtschafts und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie Eine Partnerschaft fur neues Wachstum im Dienstleistungssektor 2012 2015 COM 2012 0261 abgerufen am 23 Januar 2019 Oliver Meiler Platz an der Sonne In Suddeutsche Zeitung 17 November 2021 S 1 Pressemitteilung der EU Kommission vom 27 Oktober 2011 Memento vom 10 November 2012 im Internet Archive Eine Dienstleistungswirtschaft im Dienste der Europaer Europaische Kommission Pressemitteilung vom 10 Januar 2017 Ulrich Stelkens Gewerberecht fur EU Auslander C Das Dienstleistungspaket der EU Kommission vom 10 Januar 2017 abgerufen am 23 Januar 2019 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses fur Wirtschaft und Energie 9 Ausschuss BT Drs 18 11442 vom 8 Marz 2017 Entwicklungsgeschichte EU Dienstleistungspaket beck aktuell abgerufen am 23 Januar 2019 Albrecht Meier Streit um EU Dienstleistungskarte Handwerker befurchten Sozialdumping Der Tagesspiegel 3 Februar 2018 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten

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