Die Europäische Gesellschaft häufig auch Europäische Aktiengesellschaft international auch lateinisch Societas Europaea
Europäische Gesellschaft

Die Europäische Gesellschaft, häufig auch Europäische Aktiengesellschaft (international auch lateinisch Societas Europaea, kurz SE), ist eine Rechtsform für Aktiengesellschaften in der Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum. Mit ihr ermöglicht die EU seit dem Jahresende 2004 die Gründung von Gesellschaften nach weitgehend einheitlichen Rechtsprinzipien.
Merkmale der Europäischen Gesellschaft
Die Europäische Gesellschaft ist eine Gesellschaftsform europäischen Rechts. Sie hat folgende Merkmale:
- Die Europäische Gesellschaft besitzt eine eigene Rechtspersönlichkeit.
- Sie ist eine Kapitalgesellschaft. Ihr Mindestkapital beträgt 120.000 Euro.
- Ihr Grundkapital ist in Aktien zerlegt. Jeder Aktionär haftet nur bis zur Höhe des von ihm gezeichneten Kapitals.
- Sie muss ihren Sitz in einem Staat der EU oder des EWR haben, kann ihn aber jederzeit in einen anderen Mitgliedsstaat verlegen.
- Ihre Aktionäre versammeln sich in der Hauptversammlung und üben grundlegende Rechte aus (sozusagen die Eigentümerrechte).
- Die Geschäftsführung kann auf folgende zwei Weisen ausgeübt werden:
- Entweder führt der Vorstand die Geschäfte und wird vom Aufsichtsrat kontrolliert (Dualistisches System),
- oder ein Verwaltungsrat übernimmt die Leitung der SE in eigener Verantwortung (Monistisches System). Für die Führung der laufenden Geschäfte sowie für die Vertretung der „monistischen“ SE muss der Verwaltungsrat geschäftsführende Direktoren bestellen. Diese können entweder – als interne geschäftsführende Direktoren – aus dem Kreis der Verwaltungsratsmitglieder stammen; dann müssen aber die nicht-geschäftsführenden Verwaltungsratsmitglieder in der Mehrheit sein. Oder es kann sich um dem Verwaltungsrat nicht angehörende Personen handeln, dann spricht man von externen geschäftsführenden Direktoren.
- Die Aktien können nach den jeweils nationalen Vorschriften übertragen werden. Es gehört nicht zu den notwendigen Merkmalen einer Europäischen Gesellschaft, dass ihre Aktien an einer Börse gehandelt werden.
Grundsätzlich gilt: „Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Verordnung wird eine SE in jedem Mitgliedstaat wie eine Aktiengesellschaft behandelt, die nach dem Recht des Sitzstaats der SE gegründet wurde.“
Vorteile einer Europäischen Gesellschaft
Die SE bietet europäischen Unternehmen die Möglichkeit, EU-weit als rechtliche Einheit mit nationalen Niederlassungen/Betriebsstätten aufzutreten. Europaweit tätigen Unternehmen ermöglicht die SE, ihre Geschäfte in einer Holding zusammenzufassen und Tochtergesellschaften mit europaweit geltenden Normen zu gründen. Allerdings bleiben gewisse nationale Unterschiede noch bestehen, denn die Richtlinie zur SE schafft nur ein Rahmenwerk, das durch nationale Gesetzgebung für Aktiengesellschaften spezifiziert wird. Auf diese Weise gibt es mehr Vereinheitlichung, aber keine vollständige Deckungsgleichheit.
Durch die Struktur der SE werden grenzüberschreitende M&A-Transaktionen vereinfacht. Damit können Unternehmen eine Expansion und Neuordnung über Ländergrenzen hinweg vornehmen – ohne die teuren und zeitraubenden Formalitäten für mehrere Tochtergesellschaften in den einzelnen Staaten.
Da die SE ihren Sitz unter der Wahrung der Identität in einen anderen Mitgliedstaat verlegen kann, ohne dass eine Auflösung im Wegzugsstaat oder Neugründung im Zuzugsstaat erforderlich wäre, wird eine Sitzwahl aus rein wirtschaftlichen Gründen für Unternehmen ermöglicht.
Ein weiterer Vorteil wird in der psychologischen Wahrnehmung gesehen, da durch die Gründung der Zusammenschluss gleichwertiger Partner zumindest suggeriert wird, in der Außendarstellung jedoch nicht ein nationales Unternehmen durch ein anderes nationales Unternehmen übernommen wird (sogenannte mergers of equals).
Für Banken und Versicherungen spielt der Gesichtspunkt eine Rolle, dass sie es bei einem Betriebsstättenkonzern, für den sich die SE besonders eignet (anders als bei einem Konzern mit Tochtergesellschaften) nur mit einer Aufsichtsbehörde zu tun haben, nämlich der des Sitzstaates.
Auch von mittelständischen Unternehmen wird die SE zunehmend als Rechtsform genutzt, um ihrem internationalen Marktauftritt Rechnung zu tragen oder um die Unternehmensnachfolge mit Hilfe des monistischen Systems stufenloser zu gestalten.
Die Gewerkschaften schließlich haben die SE – der sie wegen der aushandelbaren Mitbestimmung zugleich skeptisch gegenüberstehen – laut Kommissionsbericht als Mittel entdeckt, ein gesamteuropäisches Arbeitnehmerbewusstsein zu bilden.
Geschäftsleitung, Mitbestimmung, Rechnungslegung und Insolvenz
Die Leitung beziehungsweise Geschäftsführung einer Europäischen Gesellschaft kann (wie in Mitteleuropa üblich) in Vorstand und Aufsichtsrat geteilt oder wie im angelsächsischen Rechtsraum ein Board of Directors mit exekutiven und nicht exekutiven Managern sein. In Deutschland und Österreich wird dieses Board Verwaltungsrat genannt. Die Gründer müssen sich in der Satzung zwischen dem dualistischen und dem monistischen Modell entscheiden.
Die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE richtet sich nach den die Richtlinie 2001/86/EG umsetzenden (vgl. Art. 288 Abs. 3 AEUV) nationalen Umsetzungsakten. In Deutschland erfolgte die Umsetzung durch das Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft (SE-Beteiligungsgesetz – SEBG) vom 22. Dezember 2004, das nach Maßgabe der Richtlinie unionsrechtskonform auszulegen ist. Die Richtlinie sieht vor, dass ein von den Arbeitnehmern gewähltes Besonderes Verhandlungsgremium (BVG) und Vertreter der Gründungsgesellschaft(en) die Arbeitnehmerbeteiligung in einer Beteiligungsvereinbarung regeln (§ 21 SEBG, Art. 4 Richtlinie 2001/86/EG). Kommt es während der sechsmonatigen Verhandlungen, die auf bis zu ein Jahr ausgedehnt werden können, nicht zu einer Einigung, greift eine sogenannte Auffanglösung (§§ 22 ff., 34 ff. SEBG, Art. 7 Richtlinie 2001/86/EG i. V. m. den Anhängen), die sich im Grundsatz an dem höchsten bisherigen Mitbestimmungsgrad in einer der beteiligten Gesellschaften bemisst, aus denen die SE hervorgegangen ist. Die Beteiligung der Arbeitnehmer umfasst sowohl ein Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung (in Deutschland grundsätzlich durch den SE-Betriebsrat verwirklicht) als auch die Mitbestimmung in den Organen der SE. Nationales Mitbestimmungsrecht (in Deutschland z. B. MitbestG, DrittelbG) findet nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 SEBG, Art. 13 Abs. 3 lit. a) Richtlinie 2001/86/EG auf die SE keine Anwendung. In Deutschland firmieren von den großen Gesellschaften unter anderem die Allianz (seit 13. Oktober 2006), Fresenius (seit 13. Juli 2007) und BASF (seit 14. Januar 2008) als SE, wobei alle drei Gesellschaften das dualistische Leitungssystem bei Beibehaltung der quasi-paritätischen Mitbestimmung im Aufsichtsrat als Leitungsmodell beschlossen haben. Im Zuge der Umwandlung in eine SE wurden allerdings die Aufsichtsräte auf 12 Mitglieder verkleinert und der Wegfall des Sitzes der leitenden Angestellten vereinbart. Nachdem am 25. Juli 2011 die Umwandlung der Puma AG in eine monistische SE erfolgte, beschloss die Hauptversammlung der Puma SE am 12. April 2018 den Wechsel zurück in das dualistische System.
Erste empirische Untersuchungen zeigen, dass entgegen vielfach geäußerter Vorbehalte die Mitbestimmung keinen Hinderungsgrund für die Umwandlung in eine SE darstellt.
Mehr als die Hälfte der operativ tätigen SE in der EU sind deutsche Unternehmen. Einer Untersuchung vom November 2021 zufolge vermeiden vier von fünf großen SE die paritätische Mitbestimmung im Aufsichtsrat. Davon seien schon mehr als 300.000 Beschäftigte betroffen. Dabei seien etliche von ihnen ganz überwiegend im Inland aktiv, obwohl die SE eigentlich dazu dienen sollte, grenzüberschreitend tätigen Unternehmen die Arbeit zu erleichtern. Für das Arbeitnehmerrecht auf Mitbestimmung sei daher die SE in Deutschland zu einem großen Problem geworden, so eine Analyse des Instituts für Mitbestimmung und Unternehmensführung (I.M.U.) der Hans-Böckler-Stiftung: Von den 424 im Juli 2021 aktiven deutschen SE hätten 107 mehr als 2000 Beschäftigte im Inland. Wären sie etwa Aktiengesellschaften nach deutschem Recht (AG), könnten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Aufsichtsrat nach dem Mitbestimmungsgesetz zahlenmäßig paritätisch mitentscheiden – so wie in den aktuell 211 deutschen AG mit mehr als 2000 Beschäftigten im Inland. Tatsächlich verfügten aber nur 21 der 107 großen SE über Aufsichtsräte, in denen zur Hälfte Vertreterinnen und Vertreter der Beschäftigten säßen.
Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom August 2020, der sich konkret auf den Konzern SAP bezog, darf die Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine SE zu keiner Verschlechterung der Mitbestimmung von Beschäftigtenvertretern führen. In Oktober 2022 entschied der EuGH, der Einfluss der Gewerkschaften jedenfalls in Deutschland dürfe nicht verringert werden. Wenn es in Deutschland mehr Rechte für die Arbeitnehmervertreter gebe als in anderen EU-Staaten, dürften diese beibehalten werden. Geklagt hatten die bei SAP vertretenen Gewerkschaften IG Metall und Verdi. Im November 2024 beschränkte das Bundesarbeitsgericht die Rechte der Gewerkschaften jedoch insoweit, als er entschied, dass ein bei Gründung der SE nicht durchgeführtes Verhandlungsverfahrens über eine Arbeitnehmerbeteiligung nicht nachgeholt zu werden braucht.
Anfang 2022 verabschiedete das Europäische Parlament unter dem Titel Mehr Demokratie am Arbeitsplatz einen Maßnahmenkatalog. In diesem wird u. a. eine EU-Richtlinie gefordert, in der Mindestnormen für innerbetriebliche Mitbestimmung in europäischen Gesellschaftsrechtsformen wie der SE festgeschrieben sein sollen.
Die Rechnungslegung und die Handhabung von Insolvenzen erfolgen weiterhin nach nationalem Recht.
Gründung
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) bestehen vier verschiedene Möglichkeiten zur Gründung einer SE: 1. Zusammenschluss (Verschmelzung/Fusion) von bestehenden Gesellschaften, 2. Gründung einer Holding-Gesellschaft, 3. Gründung einer gemeinsamen Tochtergesellschaft durch mehrere Gesellschaften oder durch eine bereits bestehende SE, 4. Umwandlung einer nationalen Aktiengesellschaft.
Folgende Bedingungen müssen außerdem erfüllt sein:
- Grundsätzlich können sich nur Gesellschaften aus EU- und EWR-Mitgliedstaaten an der Gründung beteiligen. Die Einbeziehung der EWR-Gesellschaften ergibt sich aus dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 93/2002 vom 25. Juni 2002 zur Änderung des Anhangs XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens, ABl L 266 vom 3. Oktober 2002, S. 69.
- Eine wesentliche Voraussetzung für die Gründung einer SE ist ein grenzüberschreitendes Element, abhängig von der jeweiligen Gründungsform (Vgl. zu den folgenden Ausführungen Art. 2 SE-VO).
- Verschmelzung: Die beteiligten Aktiengesellschaften müssen aus mindestens zwei Mitgliedstaaten stammen (sog. Mehrstaatenbezug)
- Holding-SE: Entweder sind wie bei der Verschmelzung mindestens zwei der beteiligten Gesellschaften in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig und haftungsbeschränkt, es besteht aber auch die Möglichkeit eines Zusammenschlusses von Gesellschaften aus demselben Mitgliedstaat, sofern mindestens zwei dieser Gesellschaften seit mindestens zwei Jahren über eine Tochtergesellschaft oder eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat verfügen.
- Tochter-SE: Gleich wie Holding-SE mit der zusätzlichen Möglichkeit, dass auch nicht Haftungsbeschränkte Gesellschaften eine SE Tochter gründen können.
- Umwandlungs-SE: Die umzuwandelnde Aktiengesellschaft muss seit mindestens zwei Jahren eine Tochtergesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat haben, eine Zweigniederlassung genügt nicht.
- Tochter-SE einer bestehenden SE: kein grenzüberschreitendes Element notwendig, weil dieses bereits bei der Gründung der ursprünglichen SE erfüllt war.
- Das Kapital muss mindestens 120.000 Euro betragen.
- Welche Rechtsträger zur Gründung einer Societas Europaea berechtigt sind, hängt von der jeweiligen Gründungsform ab. Zur Gründung einer SE durch Verschmelzung sind ausschließlich Aktiengesellschaften berechtigt, eine Holding-SE kann von Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung gegründet werden. Eine gemeinsame Tochter-SE kann von allen Gesellschaften nach Art. 54 Abs. 2 AEUV (darunter fallen die Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften sowie weitere juristische Personen mit Erwerbszweck) sowie von anderen juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts gegründet werden. Die Umwandlung in eine SE steht wiederum nur Aktiengesellschaften zur Verfügung. Als fünfte Gründungsvariante sieht die SE-VO die Gründung einer Tochter-SE durch eine bestehende SE vor. Eine bereits gegründete SE kann sich an allen Gründungsformen beteiligen.
Information und Förderungen
Im EU-Budget ist ein Betrag vorgesehen, um die Arbeitnehmer auf die Umstellungs-Verhandlungen vorzubereiten. In der Haushaltslinie B3-4003 heißt es: Ein prioritäres Ziel ist der „Austausch von Informationen und Erfahrungen zur Vorbereitung der Arbeitnehmer in der Europäischen Aktiengesellschaft auf Information, Anhörung und Mitwirkung.“
Rechtliche Grundlagen
Europäische Union
Rechtsgrundlage für die Europäische Aktiengesellschaft ist die über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) vom 8. Oktober 2001. Die Verordnung ist nach einer Übergangsfrist von drei Jahren am 8. Oktober 2004 in Kraft getreten. Wie alle Verordnungen der Europäischen Union ist auch die SE-Verordnung unmittelbar geltendes Recht, d. h., sie musste von den EU-Mitgliedstaaten nicht gesondert in nationales Recht umgesetzt werden.
Ergänzt wird die SE-Verordnung durch die zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer vom 8. Oktober 2001. Die Richtlinie entfaltet keine unmittelbare Rechtswirkung. Sie muss daher von den EU-Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden.
Die Europäische Kommission hat am 17. November 2010 einen Bericht an das Europäische Parlament und den Rat über die Anwendung der Verordnung vom 8. Oktober 2001 vorgelegt, in dem sie die bisherigen Erfahrungen mit der SE zusammenfasst und einige rechtliche Verbesserungen anregt und Vorschläge dazu in Aussicht stellt. Sie schlägt dabei insbesondere eine Vereinfachung des zeitaufwändigen und komplexen Gründungsverfahrens vor.
Deutschsprachiger Raum
Deutschland
In Deutschland hat der Bundestag das Gesetz zur Einführung der Europäischen Gesellschaft (SE-Einführungsgesetz) beschlossen, das am 29. Dezember 2004 in Kraft getreten ist. Das SE-Einführungsgesetz besteht im Wesentlichen aus zwei Einzelgesetzen: dem Gesetz über die Ausführung der EG-Verordnung über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SEAG) und dem Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft (SEBG). Das SEAG ergänzt die Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE-Verordnung), das SEBG setzt die Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer (SE-Richtlinie) in deutsches Recht um.
Österreich
In Österreich wurde das SE-Gesetz am 24. Juni 2004 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Belgien
In Belgien wurde die Gesellschaftsform über den Königlichen Erlass zur Ausführung der Verordnung über das Statut der Europäischen Gesellschaft vom 1. September 2004 in das nationale Recht umgesetzt; dies erfolgte durch Änderung des Gesellschaftsgesetzbuches, in dem also nun die einschlägigen Bestimmungen zu finden sind. Bereits Ende 2004 wurden die ersten Europäischen Gesellschaften in Belgien gegründet.
Liechtenstein
Da Liechtenstein Mitglied des EWR ist, sind SE-Gründung mit einer Gesellschaft mit Sitz in Liechtenstein oder von Gesellschaften in Liechtenstein möglich. Das Liechtensteinische SE-Gesetz datiert vom 25. November 2005.
Schweiz
Die Schweiz ist weder Mitglied der EU noch des EWR. Die SE-Gründung mit einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz oder von Gesellschaften in der Schweiz ist daher zurzeit nicht möglich.
Satzungsrecht der SE
Europäische Aktiengesellschaften sind dazu verpflichtet, sich eine Satzung zu geben. Die Besonderheit bei der SE besteht darin, dass die Satzung dort, wo die SE-Verordnung ihr für Regelungen ausdrücklich einen Spielraum eröffnet, sogar nationalen Gesetzen vorgeht. In Bereichen, die die SE-Verordnung nicht oder nur teilweise regelt, muss sie sich allerdings in den dann ergänzend anwendbaren nationalen Rechtsrahmen einfügen. Diese auf den ersten Blick ungewöhnliche Normenhierarchie ist in Artikel 9 der SE-Verordnung festgelegt; sie beruht darauf, dass es sich bei der SE um eine Rechtsform europäischen Rechts handelt, auf die das nationale Recht des Sitzstaates nur ergänzend anwendbar ist.
Steuerliche Behandlung
Der Regelungsgehalt der SE-Verordnung umfasst nicht die steuerrechtlichen Verhältnisse der Europäischen Aktiengesellschaft. Daher weicht die steuerliche Behandlung der SE gem. Art. 10 SE-VO nicht von der einer nationalen Aktiengesellschaft des Sitzstaates ab. Sie folgt grundsätzlich den örtlichen Steuergesetzen. Angesichts der typischerweise – innerhalb des Binnenmarkts – grenzüberschreitenden Tätigkeit der SE sind daneben europarechtliche Vorschriften zu berücksichtigen. Zum einen müssen sich alle nationalen Regelungen am primären Gemeinschaftsrecht messen lassen. Bezugspunkt zu Beurteilungen durch den Europäischen Gerichtshof stellen häufig die im EG-Vertrag kodifizierten Grundfreiheiten dar. Zum anderen nimmt das sekundäre Gemeinschaftsrecht, insbesondere in Gestalt der Fusionsrichtlinie und der Mutter-/Tochter-Richtlinie, erheblichen Einfluss auf die steuerliche Behandlung der SE. Die Europäische Gemeinschaft hat die persönlichen Anwendungsbereiche dieser Rechtsakte hierfür in jüngster Zeit expressis verbis auf die SE ausgedehnt. Nach h. M. sind die Richtlinien allerdings schon aufgrund des Gleichbehandlungsgebots mit nationalen Gesellschaften anwendbar.
Praktische Bedeutung
Das European Trade Union Institute for Research, eine Einrichtung des Europäischen Gewerkschaftsbundes, beobachtete die Zahl der SE-Gründungen seit dem Inkrafttreten der EU-Verordnung am 8. Oktober 2004. Die statistischen Auswertungen bis zum Jahr 2018 sind auf seiner Webseite veröffentlicht worden.
Danach war in den ersten Jahren nach Inkrafttreten der EU-Verordnung die Anzahl der gegründeten SEs zunächst gering, stieg dann aber über die Jahre hinweg deutlich an. Auffallend war dabei, dass die Zahl der SE-Gründungen sich in den verschiedenen Ländern deutlich voneinander unterschieden.
Im Jahr 2007 waren erst 70 SE-Gründungen registriert, im Jahre 2010 etwa 500, im Jahr 2013 etwa 2052 und im März 2017 waren 2695 SE-Gründungen registriert.
Betrachtet in Abschnitten von drei Jahren ist die Häufigkeit von SE-Neugründungen nach einem Maximum zwischen den Jahren 2010 und 2013 im Betrachtungszeitraum zwischen den Jahren 2013 bis 2016 rückläufig gewesen.
Literatur
- Werner Altmeyer/Thomas Diekmann/Ulrich Zachert: Europäische Aktiengesellschaft: Verhandlung einer Mitbestimmungsvereinbarung für die tesa SE. In: AiB. 30. Jg., Heft 5, 2009, S. 260–263 (Download [PDF; 72 kB]).
- Gregor Bachmann: Die Societas Europaea und das europäische Privatrecht. In: ZEuP. 16. Jg., Bd. 1, 2008, S. 32–58.
- Roberto Bartone, Ralf Klapdor (Hrsg.): Die Europäische Aktiengesellschaft. Recht, Steuer, Betriebswirtschaft. Erich Schmidt Verlag, Berlin 2005, ISBN 3-503-08709-5.
- Ulrike Binder, Michael Jünemann, Friedrich Merz, Patrick Sinewe: Europäische Aktiengesellschaft (SE) – Recht, Steuern, Beratung. Gabler Verlag, Wiesbaden 2007, ISBN 978-3-8349-0444-7.
- Peter Theodor Breit: Societas Europaea (SE) und Societas Cooperativa Europaea (SCE): Bewertung der Rechtsgrundlagen und ihrer Auswirkungen aus der Sicht der Arbeitnehmer deutscher Unternehmen. LIT Verlag, Münster 2010, ISBN 978-3-643-10889-0.
- Andreas Engert: Der international-privatrechtliche und sachrechtliche Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Aktiengesellschaft. In: Zeitschrift für Vergleichende Rechtswissenschaft (ZVglRWiss), 104. Bd. (2005), S. 444–460.
- Gülsen Erkis: Die Besteuerung der Europäischen (Aktien-)Gesellschaft – Societas Europaea (SE). Verlag Dr. Kovac, Hamburg 2006, ISBN 3-8300-2613-7.
- Mathias Habersack und Florian Drinhusen (Hrsg.): SE-Recht: mit grenzüberschreitender Verschmelzung. Beck, München 2013, ISBN 978-3-406-61710-2.
- Andreas Hoger: Kontinuität beim Formwechsel nach dem UmwG und der grenzüberschreitenden Verlegung des Sitzes einer SE. Carl Heymanns Verlag, Köln 2008, ISBN 978-3-452-26831-0.
- Manz, Mayer, Schröder (Hrsg.): Europäische Aktiengesellschaft – SE, Kommentar zu Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht und Besteuerung der SE. 2. Auflage. Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 2010, ISBN 978-3-8329-5548-9.
- Krzysztof Oplustil, Christoph Teichmann (Hrsg.): The European Company – all over Europe: A state-by-state account of the introduction of the European Company. De Gruyter Verlag, Berlin 2004, ISBN 3-89949-096-7.
- Nico Raabe: Die Mitbestimmung im Aufsichtsrat – Theorie und Wirklichkeit in deutschen Aktiengesellschaften. Erich-Schmidt-Verlag, Berlin 2011, ISBN 978-3-503-12619-4.
- Wolf-Georg Ringe: Die Sitzverlegung der Europäischen Aktiengesellschaft. Mohr Siebeck, Tübingen 2006, ISBN 3-16-149102-5.
- Edgar Rose, Roland Köstler: Mitbestimmung in der Europäischen Aktiengesellschaft (SE). Bund-Verlag, Frankfurt am Main 2011, ISBN 978-3-7663-6088-5 (In der Reihe „Betriebs- und Dienstvereinbarungen“ der Hans-Böckler-Stiftung).
- Marc Schreiner: Zulässigkeit und wirtschaftliche Neugründung einer Vorrats-SE. Verlag Dr. Kovac, Hamburg 2009, ISBN 978-3-8300-3902-0.
- Manuel René Theisen, Martin Wenz (Hrsg.): Die Europäische Aktiengesellschaft. Recht, Steuern und Betriebswirtschaft der Societas Europaea (SE). 2. Auflage. Brüssel 2005, ISBN 3-7910-2266-0 (mit einem Vorwort von Frits Bolkestein, EU-Kommissar a. D.).
- Roderich C. Thümmel: Die Europäische Aktiengesellschaft (SE) – ein Leitfaden für die Unternehmens und Beratungspraxis. Frankfurt am Main 2001, ISBN 3-8005-1357-9.
- Dirk Jannott, Jürgen Frodermann (Hrsg.): Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft – Societas Europaea (SE). C.F. Müller, Heidelberg 2014, ISBN 978-3-8114-3756-2.
- Marcus Lutter, Walter Bayer, Jessica Schmidt: Europäisches Unternehmens- und Kapitalmarktrecht. Grundlagen, Stand und Entwicklung nebst Texten und Materialien. § 45 Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea – SE), De Gruyter, Berlin 2017, ISBN 978-3-11-045625-7.
- Stefanie Jung, Peter Krebs, Sascha Stiegler: Gesellschaftsrecht in Europa. Handbuch. § 4 Europäische Aktiengesellschaft (SE – Societas Europaea), Nomos, Baden-Baden 2019, ISBN 978-3-8329-7539-5.
Weblinks
- Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE)
- Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer
- Österreichisches SEG, Link zum BGBl (PDF-Datei; 727 kB)
- Noelle Lenoir's 2007 report on the SE statute, commissioned by the French Minister of Justice (PDF-Datei; 1024 kB)
- Nationale Umsetzungsgesetze der SE Richtlinie in mehreren Sprachen
- Website des European Trade Union Institute zur Arbeitnehmerbeteiligung in der SE und zu registrierten SEs
Einzelnachweise
- EG-Verordnung Nr. 2157/2001, Titel I, Art. 1, Abs. 3.
- EG-Verordnung Nr. 2157/2001, Titel I, Art. 4, Abs. 2 und Abs. 3.
- EG-Verordnung Nr. 2157/2001, Titel I, Art. 1, Abs. 2.
- Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 93/2002 vom 25. Juni 2002 zur Änderung des Anhangs XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens, ABl. L 266/69 vom 3. Oktober 2002
- EG-Verordnung Nr. 2157/2001, Titel I, Art. 7 und Art. 8.
- EG-Verordnung Nr. 2157/2001, Titel III, Art. 38, 39 und 43.
- Die EG-Verordnung Nr. 2157/2001 macht zum Handel mit Aktien keine Feststellungen.
- EG-Verordnung Nr. 2157/2001, Titel I, Art. 10.
- Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE), dort S. 4
- Heckschen FS Westermann, 999, 1000
- Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE), S. 4
- Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer. In: ABl. L, Nr. 294, 10. November 2001, S. 22–32.
- BGBl. I S. 3675, 3686
- Dazu monographisch Gerrit Forst, Die Beteiligungsvereinbarung nach § 21 SEBG, Carl Heymann Verlag, Köln 2010 (zugl. Bonn, Univ., Diss. 2009)
- Einladung zur Hauptversammlung 12. April 2018. PUMA SE, abgerufen am 22. Juli 2021.
- Nico Raabe: Die Mitbestimmung im Aufsichtsrat – Theorie und Wirklichkeit in deutschen Aktiengesellschaften. Erich-Schmidt-Verlag, Berlin 2011, ISBN 978-3-503-12619-4, S. 303 ff.
- Hans-Böckler-Stiftung: 20 Jahre Europäische Aktiengesellschaft: 4 von 5 großen SE vermeiden paritätische Mitbestimmung im Aufsichtsrat. idw, 17. November 2021, abgerufen am 23. November 2021 (Originalpublikation: *SE Datenblatt, Fakten zur Europäischen Aktiengesellschaft, Download: https://www.imu-boeckler.de/data/Mitbestimmung_SE_in_Europa_aktuell.pdf).
- EuGH verhandelt über Mitbestimmung bei SAP – Experten sehen große Bedeutung für Beschäftigtenrechte. Hans-Böckler-Stiftung, 8. Februar 2022, abgerufen am 16. Februar 2022.
- tagesschau.de: SAP-Aufsichtsrat: EuGH stärkt Gewerkschaften. Abgerufen am 19. Oktober 2022.
- EuGH schützt Mitbestimmung. Abgerufen am 7. November 2022.
- Die Europäische Gesellschaft (SE) – und die Nachholung des Arbeitnehmerbeteiligungsverfahrens. In: . 26. März 2025, abgerufen am 29. März 2025.
- Mehr Rechte für Beschäftigte. In ver.di Publik 1/2022, S. 8
- Verordnung (EG) Nr. 2157/2001
- Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE)
- BGBl. I S. 3675 (PDF; 255 kB)
- SE-Ausführungsgesetz – SEAG
- SE-Beteiligungsgesetz – SEBG
- Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft. In: ABl. L, Nr. 294, 10. November 2001, S. 1–21.
- Richtlinie 2001/86/EG. In: ABl. L, Nr. 294, 10. November 2001, S. 22–32
- https://www.ejustice.just.fgov.be/mopdf/2005/10/12_1.pdf#Page28
- Gesellschaftsgesetzbuch, amtliche Übersetzung durch die ZDDÜ.
- https://www.gesetze.li/chrono/2006026000
- vgl. Art. 20 Abs. 1 Buchstabe h, Art. 32 Abs. 2 und Art. 37 Abs. 7 SE-Verordnung; bei der Gründungsvariante „Gründung einer Tochter-SE“ folgt dies allerdings erst aus dem jeweils anwendbaren nationalen Recht.
- https://www.worker-participation.eu/European-Company-SE/History History of the European Company statute (ECS)
- http://www.worker-participation.eu/European-Company-SE/Facts-Figures Facts & Figures on the SE
- Archivierte Kopie ( des vom 14. Juli 2017 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. EUROPEAN COMPANY (SE) DATABASE – ECDB
Autor: www.NiNa.Az
Veröffentlichungsdatum:
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Die Europaische Gesellschaft haufig auch Europaische Aktiengesellschaft international auch lateinisch Societas Europaea kurz SE ist eine Rechtsform fur Aktiengesellschaften in der Europaischen Union und im Europaischen Wirtschaftsraum Mit ihr ermoglicht die EU seit dem Jahresende 2004 die Grundung von Gesellschaften nach weitgehend einheitlichen Rechtsprinzipien Merkmale der Europaischen GesellschaftDie Europaische Gesellschaft ist eine Gesellschaftsform europaischen Rechts Sie hat folgende Merkmale Die Europaische Gesellschaft besitzt eine eigene Rechtspersonlichkeit Sie ist eine Kapitalgesellschaft Ihr Mindestkapital betragt 120 000 Euro Ihr Grundkapital ist in Aktien zerlegt Jeder Aktionar haftet nur bis zur Hohe des von ihm gezeichneten Kapitals Sie muss ihren Sitz in einem Staat der EU oder des EWR haben kann ihn aber jederzeit in einen anderen Mitgliedsstaat verlegen Ihre Aktionare versammeln sich in der Hauptversammlung und uben grundlegende Rechte aus sozusagen die Eigentumerrechte Die Geschaftsfuhrung kann auf folgende zwei Weisen ausgeubt werden Entweder fuhrt der Vorstand die Geschafte und wird vom Aufsichtsrat kontrolliert Dualistisches System oder ein Verwaltungsrat ubernimmt die Leitung der SE in eigener Verantwortung Monistisches System Fur die Fuhrung der laufenden Geschafte sowie fur die Vertretung der monistischen SE muss der Verwaltungsrat geschaftsfuhrende Direktoren bestellen Diese konnen entweder als interne geschaftsfuhrende Direktoren aus dem Kreis der Verwaltungsratsmitglieder stammen dann mussen aber die nicht geschaftsfuhrenden Verwaltungsratsmitglieder in der Mehrheit sein Oder es kann sich um dem Verwaltungsrat nicht angehorende Personen handeln dann spricht man von externen geschaftsfuhrenden Direktoren Die Aktien konnen nach den jeweils nationalen Vorschriften ubertragen werden Es gehort nicht zu den notwendigen Merkmalen einer Europaischen Gesellschaft dass ihre Aktien an einer Borse gehandelt werden Grundsatzlich gilt Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Verordnung wird eine SE in jedem Mitgliedstaat wie eine Aktiengesellschaft behandelt die nach dem Recht des Sitzstaats der SE gegrundet wurde Vorteile einer Europaischen GesellschaftDie SE bietet europaischen Unternehmen die Moglichkeit EU weit als rechtliche Einheit mit nationalen Niederlassungen Betriebsstatten aufzutreten Europaweit tatigen Unternehmen ermoglicht die SE ihre Geschafte in einer Holding zusammenzufassen und Tochtergesellschaften mit europaweit geltenden Normen zu grunden Allerdings bleiben gewisse nationale Unterschiede noch bestehen denn die Richtlinie zur SE schafft nur ein Rahmenwerk das durch nationale Gesetzgebung fur Aktiengesellschaften spezifiziert wird Auf diese Weise gibt es mehr Vereinheitlichung aber keine vollstandige Deckungsgleichheit Durch die Struktur der SE werden grenzuberschreitende M amp A Transaktionen vereinfacht Damit konnen Unternehmen eine Expansion und Neuordnung uber Landergrenzen hinweg vornehmen ohne die teuren und zeitraubenden Formalitaten fur mehrere Tochtergesellschaften in den einzelnen Staaten Da die SE ihren Sitz unter der Wahrung der Identitat in einen anderen Mitgliedstaat verlegen kann ohne dass eine Auflosung im Wegzugsstaat oder Neugrundung im Zuzugsstaat erforderlich ware wird eine Sitzwahl aus rein wirtschaftlichen Grunden fur Unternehmen ermoglicht Ein weiterer Vorteil wird in der psychologischen Wahrnehmung gesehen da durch die Grundung der Zusammenschluss gleichwertiger Partner zumindest suggeriert wird in der Aussendarstellung jedoch nicht ein nationales Unternehmen durch ein anderes nationales Unternehmen ubernommen wird sogenannte mergers of equals Fur Banken und Versicherungen spielt der Gesichtspunkt eine Rolle dass sie es bei einem Betriebsstattenkonzern fur den sich die SE besonders eignet anders als bei einem Konzern mit Tochtergesellschaften nur mit einer Aufsichtsbehorde zu tun haben namlich der des Sitzstaates Auch von mittelstandischen Unternehmen wird die SE zunehmend als Rechtsform genutzt um ihrem internationalen Marktauftritt Rechnung zu tragen oder um die Unternehmensnachfolge mit Hilfe des monistischen Systems stufenloser zu gestalten Die Gewerkschaften schliesslich haben die SE der sie wegen der aushandelbaren Mitbestimmung zugleich skeptisch gegenuberstehen laut Kommissionsbericht als Mittel entdeckt ein gesamteuropaisches Arbeitnehmerbewusstsein zu bilden Geschaftsleitung Mitbestimmung Rechnungslegung und InsolvenzDie Leitung beziehungsweise Geschaftsfuhrung einer Europaischen Gesellschaft kann wie in Mitteleuropa ublich in Vorstand und Aufsichtsrat geteilt oder wie im angelsachsischen Rechtsraum ein Board of Directors mit exekutiven und nicht exekutiven Managern sein In Deutschland und Osterreich wird dieses Board Verwaltungsrat genannt Die Grunder mussen sich in der Satzung zwischen dem dualistischen und dem monistischen Modell entscheiden Die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE richtet sich nach den die Richtlinie 2001 86 EG umsetzenden vgl Art 288 Abs 3 AEUV nationalen Umsetzungsakten In Deutschland erfolgte die Umsetzung durch das Gesetz uber die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europaischen Gesellschaft SE Beteiligungsgesetz SEBG vom 22 Dezember 2004 das nach Massgabe der Richtlinie unionsrechtskonform auszulegen ist Die Richtlinie sieht vor dass ein von den Arbeitnehmern gewahltes Besonderes Verhandlungsgremium BVG und Vertreter der Grundungsgesellschaft en die Arbeitnehmerbeteiligung in einer Beteiligungsvereinbarung regeln 21 SEBG Art 4 Richtlinie 2001 86 EG Kommt es wahrend der sechsmonatigen Verhandlungen die auf bis zu ein Jahr ausgedehnt werden konnen nicht zu einer Einigung greift eine sogenannte Auffanglosung 22 ff 34 ff SEBG Art 7 Richtlinie 2001 86 EG i V m den Anhangen die sich im Grundsatz an dem hochsten bisherigen Mitbestimmungsgrad in einer der beteiligten Gesellschaften bemisst aus denen die SE hervorgegangen ist Die Beteiligung der Arbeitnehmer umfasst sowohl ein Verfahren zur Unterrichtung und Anhorung in Deutschland grundsatzlich durch den SE Betriebsrat verwirklicht als auch die Mitbestimmung in den Organen der SE Nationales Mitbestimmungsrecht in Deutschland z B MitbestG DrittelbG findet nach 47 Abs 1 Nr 1 SEBG Art 13 Abs 3 lit a Richtlinie 2001 86 EG auf die SE keine Anwendung In Deutschland firmieren von den grossen Gesellschaften unter anderem die Allianz seit 13 Oktober 2006 Fresenius seit 13 Juli 2007 und BASF seit 14 Januar 2008 als SE wobei alle drei Gesellschaften das dualistische Leitungssystem bei Beibehaltung der quasi paritatischen Mitbestimmung im Aufsichtsrat als Leitungsmodell beschlossen haben Im Zuge der Umwandlung in eine SE wurden allerdings die Aufsichtsrate auf 12 Mitglieder verkleinert und der Wegfall des Sitzes der leitenden Angestellten vereinbart Nachdem am 25 Juli 2011 die Umwandlung der Puma AG in eine monistische SE erfolgte beschloss die Hauptversammlung der Puma SE am 12 April 2018 den Wechsel zuruck in das dualistische System Erste empirische Untersuchungen zeigen dass entgegen vielfach geausserter Vorbehalte die Mitbestimmung keinen Hinderungsgrund fur die Umwandlung in eine SE darstellt Mehr als die Halfte der operativ tatigen SE in der EU sind deutsche Unternehmen Einer Untersuchung vom November 2021 zufolge vermeiden vier von funf grossen SE die paritatische Mitbestimmung im Aufsichtsrat Davon seien schon mehr als 300 000 Beschaftigte betroffen Dabei seien etliche von ihnen ganz uberwiegend im Inland aktiv obwohl die SE eigentlich dazu dienen sollte grenzuberschreitend tatigen Unternehmen die Arbeit zu erleichtern Fur das Arbeitnehmerrecht auf Mitbestimmung sei daher die SE in Deutschland zu einem grossen Problem geworden so eine Analyse des Instituts fur Mitbestimmung und Unternehmensfuhrung I M U der Hans Bockler Stiftung Von den 424 im Juli 2021 aktiven deutschen SE hatten 107 mehr als 2000 Beschaftigte im Inland Waren sie etwa Aktiengesellschaften nach deutschem Recht AG konnten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Aufsichtsrat nach dem Mitbestimmungsgesetz zahlenmassig paritatisch mitentscheiden so wie in den aktuell 211 deutschen AG mit mehr als 2000 Beschaftigten im Inland Tatsachlich verfugten aber nur 21 der 107 grossen SE uber Aufsichtsrate in denen zur Halfte Vertreterinnen und Vertreter der Beschaftigten sassen Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom August 2020 der sich konkret auf den Konzern SAP bezog darf die Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine SE zu keiner Verschlechterung der Mitbestimmung von Beschaftigtenvertretern fuhren In Oktober 2022 entschied der EuGH der Einfluss der Gewerkschaften jedenfalls in Deutschland durfe nicht verringert werden Wenn es in Deutschland mehr Rechte fur die Arbeitnehmervertreter gebe als in anderen EU Staaten durften diese beibehalten werden Geklagt hatten die bei SAP vertretenen Gewerkschaften IG Metall und Verdi Im November 2024 beschrankte das Bundesarbeitsgericht die Rechte der Gewerkschaften jedoch insoweit als er entschied dass ein bei Grundung der SE nicht durchgefuhrtes Verhandlungsverfahrens uber eine Arbeitnehmerbeteiligung nicht nachgeholt zu werden braucht Anfang 2022 verabschiedete das Europaische Parlament unter dem Titel Mehr Demokratie am Arbeitsplatz einen Massnahmenkatalog In diesem wird u a eine EU Richtlinie gefordert in der Mindestnormen fur innerbetriebliche Mitbestimmung in europaischen Gesellschaftsrechtsformen wie der SE festgeschrieben sein sollen Die Rechnungslegung und die Handhabung von Insolvenzen erfolgen weiterhin nach nationalem Recht GrundungGemass der Verordnung EG Nr 2157 2001 des Rates vom 8 Oktober 2001 uber das Statut der Europaischen Gesellschaft SE bestehen vier verschiedene Moglichkeiten zur Grundung einer SE 1 Zusammenschluss Verschmelzung Fusion von bestehenden Gesellschaften 2 Grundung einer Holding Gesellschaft 3 Grundung einer gemeinsamen Tochtergesellschaft durch mehrere Gesellschaften oder durch eine bereits bestehende SE 4 Umwandlung einer nationalen Aktiengesellschaft Folgende Bedingungen mussen ausserdem erfullt sein Grundsatzlich konnen sich nur Gesellschaften aus EU und EWR Mitgliedstaaten an der Grundung beteiligen Die Einbeziehung der EWR Gesellschaften ergibt sich aus dem Beschluss des Gemeinsamen EWR Ausschusses Nr 93 2002 vom 25 Juni 2002 zur Anderung des Anhangs XXII Gesellschaftsrecht des EWR Abkommens ABl L 266 vom 3 Oktober 2002 S 69 Eine wesentliche Voraussetzung fur die Grundung einer SE ist ein grenzuberschreitendes Element abhangig von der jeweiligen Grundungsform Vgl zu den folgenden Ausfuhrungen Art 2 SE VO Verschmelzung Die beteiligten Aktiengesellschaften mussen aus mindestens zwei Mitgliedstaaten stammen sog Mehrstaatenbezug Holding SE Entweder sind wie bei der Verschmelzung mindestens zwei der beteiligten Gesellschaften in verschiedenen Mitgliedstaaten ansassig und haftungsbeschrankt es besteht aber auch die Moglichkeit eines Zusammenschlusses von Gesellschaften aus demselben Mitgliedstaat sofern mindestens zwei dieser Gesellschaften seit mindestens zwei Jahren uber eine Tochtergesellschaft oder eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat verfugen Tochter SE Gleich wie Holding SE mit der zusatzlichen Moglichkeit dass auch nicht Haftungsbeschrankte Gesellschaften eine SE Tochter grunden konnen Umwandlungs SE Die umzuwandelnde Aktiengesellschaft muss seit mindestens zwei Jahren eine Tochtergesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat haben eine Zweigniederlassung genugt nicht Tochter SE einer bestehenden SE kein grenzuberschreitendes Element notwendig weil dieses bereits bei der Grundung der ursprunglichen SE erfullt war Das Kapital muss mindestens 120 000 Euro betragen Welche Rechtstrager zur Grundung einer Societas Europaea berechtigt sind hangt von der jeweiligen Grundungsform ab Zur Grundung einer SE durch Verschmelzung sind ausschliesslich Aktiengesellschaften berechtigt eine Holding SE kann von Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschrankter Haftung gegrundet werden Eine gemeinsame Tochter SE kann von allen Gesellschaften nach Art 54 Abs 2 AEUV darunter fallen die Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften sowie weitere juristische Personen mit Erwerbszweck sowie von anderen juristischen Personen des offentlichen oder privaten Rechts gegrundet werden Die Umwandlung in eine SE steht wiederum nur Aktiengesellschaften zur Verfugung Als funfte Grundungsvariante sieht die SE VO die Grundung einer Tochter SE durch eine bestehende SE vor Eine bereits gegrundete SE kann sich an allen Grundungsformen beteiligen Information und ForderungenIm EU Budget ist ein Betrag vorgesehen um die Arbeitnehmer auf die Umstellungs Verhandlungen vorzubereiten In der Haushaltslinie B3 4003 heisst es Ein prioritares Ziel ist der Austausch von Informationen und Erfahrungen zur Vorbereitung der Arbeitnehmer in der Europaischen Aktiengesellschaft auf Information Anhorung und Mitwirkung Rechtliche GrundlagenEuropaische Union Rechtsgrundlage fur die Europaische Aktiengesellschaft ist die uber das Statut der Europaischen Gesellschaft SE vom 8 Oktober 2001 Die Verordnung ist nach einer Ubergangsfrist von drei Jahren am 8 Oktober 2004 in Kraft getreten Wie alle Verordnungen der Europaischen Union ist auch die SE Verordnung unmittelbar geltendes Recht d h sie musste von den EU Mitgliedstaaten nicht gesondert in nationales Recht umgesetzt werden Erganzt wird die SE Verordnung durch die zur Erganzung des Statuts der Europaischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer vom 8 Oktober 2001 Die Richtlinie entfaltet keine unmittelbare Rechtswirkung Sie muss daher von den EU Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden Die Europaische Kommission hat am 17 November 2010 einen Bericht an das Europaische Parlament und den Rat uber die Anwendung der Verordnung vom 8 Oktober 2001 vorgelegt in dem sie die bisherigen Erfahrungen mit der SE zusammenfasst und einige rechtliche Verbesserungen anregt und Vorschlage dazu in Aussicht stellt Sie schlagt dabei insbesondere eine Vereinfachung des zeitaufwandigen und komplexen Grundungsverfahrens vor Deutschsprachiger Raum Deutschland In Deutschland hat der Bundestag das Gesetz zur Einfuhrung der Europaischen Gesellschaft SE Einfuhrungsgesetz beschlossen das am 29 Dezember 2004 in Kraft getreten ist Das SE Einfuhrungsgesetz besteht im Wesentlichen aus zwei Einzelgesetzen dem Gesetz uber die Ausfuhrung der EG Verordnung uber das Statut der Europaischen Gesellschaft SEAG und dem Gesetz uber die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europaischen Gesellschaft SEBG Das SEAG erganzt die Verordnung EG Nr 2157 2001 des Rates vom 8 Oktober 2001 uber das Statut der Europaischen Gesellschaft SE Verordnung das SEBG setzt die Richtlinie 2001 86 EG des Rates vom 8 Oktober 2001 zur Erganzung des Statuts der Europaischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer SE Richtlinie in deutsches Recht um Osterreich In Osterreich wurde das SE Gesetz am 24 Juni 2004 im Bundesgesetzblatt veroffentlicht Belgien In Belgien wurde die Gesellschaftsform uber den Koniglichen Erlass zur Ausfuhrung der Verordnung uber das Statut der Europaischen Gesellschaft vom 1 September 2004 in das nationale Recht umgesetzt dies erfolgte durch Anderung des Gesellschaftsgesetzbuches in dem also nun die einschlagigen Bestimmungen zu finden sind Bereits Ende 2004 wurden die ersten Europaischen Gesellschaften in Belgien gegrundet Liechtenstein Da Liechtenstein Mitglied des EWR ist sind SE Grundung mit einer Gesellschaft mit Sitz in Liechtenstein oder von Gesellschaften in Liechtenstein moglich Das Liechtensteinische SE Gesetz datiert vom 25 November 2005 Schweiz Die Schweiz ist weder Mitglied der EU noch des EWR Die SE Grundung mit einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz oder von Gesellschaften in der Schweiz ist daher zurzeit nicht moglich Satzungsrecht der SE Europaische Aktiengesellschaften sind dazu verpflichtet sich eine Satzung zu geben Die Besonderheit bei der SE besteht darin dass die Satzung dort wo die SE Verordnung ihr fur Regelungen ausdrucklich einen Spielraum eroffnet sogar nationalen Gesetzen vorgeht In Bereichen die die SE Verordnung nicht oder nur teilweise regelt muss sie sich allerdings in den dann erganzend anwendbaren nationalen Rechtsrahmen einfugen Diese auf den ersten Blick ungewohnliche Normenhierarchie ist in Artikel 9 der SE Verordnung festgelegt sie beruht darauf dass es sich bei der SE um eine Rechtsform europaischen Rechts handelt auf die das nationale Recht des Sitzstaates nur erganzend anwendbar ist Steuerliche BehandlungDer Regelungsgehalt der SE Verordnung umfasst nicht die steuerrechtlichen Verhaltnisse der Europaischen Aktiengesellschaft Daher weicht die steuerliche Behandlung der SE gem Art 10 SE VO nicht von der einer nationalen Aktiengesellschaft des Sitzstaates ab Sie folgt grundsatzlich den ortlichen Steuergesetzen Angesichts der typischerweise innerhalb des Binnenmarkts grenzuberschreitenden Tatigkeit der SE sind daneben europarechtliche Vorschriften zu berucksichtigen Zum einen mussen sich alle nationalen Regelungen am primaren Gemeinschaftsrecht messen lassen Bezugspunkt zu Beurteilungen durch den Europaischen Gerichtshof stellen haufig die im EG Vertrag kodifizierten Grundfreiheiten dar Zum anderen nimmt das sekundare Gemeinschaftsrecht insbesondere in Gestalt der Fusionsrichtlinie und der Mutter Tochter Richtlinie erheblichen Einfluss auf die steuerliche Behandlung der SE Die Europaische Gemeinschaft hat die personlichen Anwendungsbereiche dieser Rechtsakte hierfur in jungster Zeit expressis verbis auf die SE ausgedehnt Nach h M sind die Richtlinien allerdings schon aufgrund des Gleichbehandlungsgebots mit nationalen Gesellschaften anwendbar Praktische BedeutungDas European Trade Union Institute for Research eine Einrichtung des Europaischen Gewerkschaftsbundes beobachtete die Zahl der SE Grundungen seit dem Inkrafttreten der EU Verordnung am 8 Oktober 2004 Die statistischen Auswertungen bis zum Jahr 2018 sind auf seiner Webseite veroffentlicht worden Danach war in den ersten Jahren nach Inkrafttreten der EU Verordnung die Anzahl der gegrundeten SEs zunachst gering stieg dann aber uber die Jahre hinweg deutlich an Auffallend war dabei dass die Zahl der SE Grundungen sich in den verschiedenen Landern deutlich voneinander unterschieden Im Jahr 2007 waren erst 70 SE Grundungen registriert im Jahre 2010 etwa 500 im Jahr 2013 etwa 2052 und im Marz 2017 waren 2695 SE Grundungen registriert Betrachtet in Abschnitten von drei Jahren ist die Haufigkeit von SE Neugrundungen nach einem Maximum zwischen den Jahren 2010 und 2013 im Betrachtungszeitraum zwischen den Jahren 2013 bis 2016 rucklaufig gewesen LiteraturWerner Altmeyer Thomas Diekmann Ulrich Zachert Europaische Aktiengesellschaft Verhandlung einer Mitbestimmungsvereinbarung fur die tesa SE In AiB 30 Jg Heft 5 2009 S 260 263 Download PDF 72 kB Gregor Bachmann Die Societas Europaea und das europaische Privatrecht In ZEuP 16 Jg Bd 1 2008 S 32 58 Roberto Bartone Ralf Klapdor Hrsg Die Europaische Aktiengesellschaft Recht Steuer Betriebswirtschaft Erich Schmidt Verlag Berlin 2005 ISBN 3 503 08709 5 Ulrike Binder Michael Junemann Friedrich Merz Patrick Sinewe Europaische Aktiengesellschaft SE Recht Steuern Beratung Gabler Verlag Wiesbaden 2007 ISBN 978 3 8349 0444 7 Peter Theodor Breit Societas Europaea SE und Societas Cooperativa Europaea SCE Bewertung der Rechtsgrundlagen und ihrer Auswirkungen aus der Sicht der Arbeitnehmer deutscher Unternehmen LIT Verlag Munster 2010 ISBN 978 3 643 10889 0 Andreas Engert Der international privatrechtliche und sachrechtliche Anwendungsbereich des Rechts der Europaischen Aktiengesellschaft In Zeitschrift fur Vergleichende Rechtswissenschaft ZVglRWiss 104 Bd 2005 S 444 460 Gulsen Erkis Die Besteuerung der Europaischen Aktien Gesellschaft Societas Europaea SE Verlag Dr Kovac Hamburg 2006 ISBN 3 8300 2613 7 Mathias Habersack und Florian Drinhusen Hrsg SE Recht mit grenzuberschreitender Verschmelzung Beck Munchen 2013 ISBN 978 3 406 61710 2 Andreas Hoger Kontinuitat beim Formwechsel nach dem UmwG und der grenzuberschreitenden Verlegung des Sitzes einer SE Carl Heymanns Verlag Koln 2008 ISBN 978 3 452 26831 0 Manz Mayer Schroder Hrsg Europaische Aktiengesellschaft SE Kommentar zu Gesellschaftsrecht Arbeitsrecht und Besteuerung der SE 2 Auflage Nomos Verlagsgesellschaft Baden Baden 2010 ISBN 978 3 8329 5548 9 Krzysztof Oplustil Christoph Teichmann Hrsg The European Company all over Europe A state by state account of the introduction of the European Company De Gruyter Verlag Berlin 2004 ISBN 3 89949 096 7 Nico Raabe Die Mitbestimmung im Aufsichtsrat Theorie und Wirklichkeit in deutschen Aktiengesellschaften Erich Schmidt Verlag Berlin 2011 ISBN 978 3 503 12619 4 Wolf Georg Ringe Die Sitzverlegung der Europaischen Aktiengesellschaft Mohr Siebeck Tubingen 2006 ISBN 3 16 149102 5 Edgar Rose Roland Kostler Mitbestimmung in der Europaischen Aktiengesellschaft SE Bund Verlag Frankfurt am Main 2011 ISBN 978 3 7663 6088 5 In der Reihe Betriebs und Dienstvereinbarungen der Hans Bockler Stiftung Marc Schreiner Zulassigkeit und wirtschaftliche Neugrundung einer Vorrats SE Verlag Dr Kovac Hamburg 2009 ISBN 978 3 8300 3902 0 Manuel Rene Theisen Martin Wenz Hrsg Die Europaische Aktiengesellschaft Recht Steuern und Betriebswirtschaft der Societas Europaea SE 2 Auflage Brussel 2005 ISBN 3 7910 2266 0 mit einem Vorwort von Frits Bolkestein EU Kommissar a D Roderich C Thummel Die Europaische Aktiengesellschaft SE ein Leitfaden fur die Unternehmens und Beratungspraxis Frankfurt am Main 2001 ISBN 3 8005 1357 9 Dirk Jannott Jurgen Frodermann Hrsg Handbuch der Europaischen Aktiengesellschaft Societas Europaea SE C F Muller Heidelberg 2014 ISBN 978 3 8114 3756 2 Marcus Lutter Walter Bayer Jessica Schmidt Europaisches Unternehmens und Kapitalmarktrecht Grundlagen Stand und Entwicklung nebst Texten und Materialien 45 Europaische Aktiengesellschaft Societas Europaea SE De Gruyter Berlin 2017 ISBN 978 3 11 045625 7 Stefanie Jung Peter Krebs Sascha Stiegler Gesellschaftsrecht in Europa Handbuch 4 Europaische Aktiengesellschaft SE Societas Europaea Nomos Baden Baden 2019 ISBN 978 3 8329 7539 5 WeblinksVerordnung EG Nr 2157 2001 uber das Statut der Europaischen Gesellschaft SE Richtlinie 2001 86 EG des Rates vom 8 Oktober 2001 zur Erganzung des Statuts der Europaischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer Osterreichisches SEG Link zum BGBl PDF Datei 727 kB Noelle Lenoir s 2007 report on the SE statute commissioned by the French Minister of Justice PDF Datei 1024 kB Nationale Umsetzungsgesetze der SE Richtlinie in mehreren Sprachen Website des European Trade Union Institute zur Arbeitnehmerbeteiligung in der SE und zu registrierten SEsEinzelnachweiseEG Verordnung Nr 2157 2001 Titel I Art 1 Abs 3 EG Verordnung Nr 2157 2001 Titel I Art 4 Abs 2 und Abs 3 EG Verordnung Nr 2157 2001 Titel I Art 1 Abs 2 Beschluss des Gemeinsamen EWR Ausschusses Nr 93 2002 vom 25 Juni 2002 zur Anderung des Anhangs XXII Gesellschaftsrecht des EWR Abkommens ABl L 266 69 vom 3 Oktober 2002 EG Verordnung Nr 2157 2001 Titel I Art 7 und Art 8 EG Verordnung Nr 2157 2001 Titel III Art 38 39 und 43 Die EG Verordnung Nr 2157 2001 macht zum Handel mit Aktien keine Feststellungen EG Verordnung Nr 2157 2001 Titel I Art 10 Bericht der Kommission an das Europaische Parlament und den Rat uber die Anwendung der Verordnung EG Nr 2157 2001 des Rates vom 8 Oktober 2001 uber das Statut der Europaischen Gesellschaft SE dort S 4 Heckschen FS Westermann 999 1000 Bericht der Kommission an das Europaische Parlament und den Rat uber die Anwendung der Verordnung EG Nr 2157 2001 des Rates vom 8 Oktober 2001 uber das Statut der Europaischen Gesellschaft SE S 4 Richtlinie 2001 86 EG des Rates vom 8 Oktober 2001 zur Erganzung des Statuts der Europaischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer In ABl L Nr 294 10 November 2001 S 22 32 BGBl I S 3675 3686 Dazu monographisch Gerrit Forst Die Beteiligungsvereinbarung nach 21 SEBG Carl Heymann Verlag Koln 2010 zugl Bonn Univ Diss 2009 Einladung zur Hauptversammlung 12 April 2018 PUMA SE abgerufen am 22 Juli 2021 Nico Raabe Die Mitbestimmung im Aufsichtsrat Theorie und Wirklichkeit in deutschen Aktiengesellschaften Erich Schmidt Verlag Berlin 2011 ISBN 978 3 503 12619 4 S 303 ff Hans Bockler Stiftung 20 Jahre Europaische Aktiengesellschaft 4 von 5 grossen SE vermeiden paritatische Mitbestimmung im Aufsichtsrat idw 17 November 2021 abgerufen am 23 November 2021 Originalpublikation SE Datenblatt Fakten zur Europaischen Aktiengesellschaft Download https www imu boeckler de data Mitbestimmung SE in Europa aktuell pdf EuGH verhandelt uber Mitbestimmung bei SAP Experten sehen grosse Bedeutung fur Beschaftigtenrechte Hans Bockler Stiftung 8 Februar 2022 abgerufen am 16 Februar 2022 tagesschau de SAP Aufsichtsrat EuGH starkt Gewerkschaften Abgerufen am 19 Oktober 2022 EuGH schutzt Mitbestimmung Abgerufen am 7 November 2022 Die Europaische Gesellschaft SE und die Nachholung des Arbeitnehmerbeteiligungsverfahrens In 26 Marz 2025 abgerufen am 29 Marz 2025 Mehr Rechte fur Beschaftigte In ver di Publik 1 2022 S 8 Verordnung EG Nr 2157 2001 Bericht der Kommission an das Europaische Parlament und den Rat uber die Anwendung der Verordnung EG Nr 2157 2001 des Rates vom 8 Oktober 2001 uber das Statut der Europaischen Gesellschaft SE BGBl I S 3675 PDF 255 kB SE Ausfuhrungsgesetz SEAG SE Beteiligungsgesetz SEBG Verordnung EG Nr 2157 2001 des Rates vom 8 Oktober 2001 uber das Statut der Europaischen Gesellschaft In ABl L Nr 294 10 November 2001 S 1 21 Richtlinie 2001 86 EG In ABl L Nr 294 10 November 2001 S 22 32 https www ejustice just fgov be mopdf 2005 10 12 1 pdf Page28 Gesellschaftsgesetzbuch amtliche Ubersetzung durch die ZDDU https www gesetze li chrono 2006026000 vgl Art 20 Abs 1 Buchstabe h Art 32 Abs 2 und Art 37 Abs 7 SE Verordnung bei der Grundungsvariante Grundung einer Tochter SE folgt dies allerdings erst aus dem jeweils anwendbaren nationalen Recht https www worker participation eu European Company SE History History of the European Company statute ECS http www worker participation eu European Company SE Facts Figures Facts amp Figures on the SE Archivierte Kopie Memento des Originals vom 14 Juli 2017 im Internet Archive Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 EUROPEAN COMPANY SE DATABASE ECDB Rechtsformen nach Anstalts Gesellschafts und Stiftungsrecht der Europaischen Union Europaische wirtschaftliche Interessenvereinigung EWIV Europaische Genossenschaft SCE Europaische Aktiengesellschaft SE Europaischer Verbund fur territoriale Zusammenarbeit EVTZ Konsortium fur eine europaische Forschungsinfrastruktur ERIC Europaische politische Partei Europapartei 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