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Europäischer Zahlungsraum

Europäischer Zahlungsraum oder einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum (abgekürzt SEPA für englisch Single Euro Payments Area) ist die Bezeichnung für den gemeinsamen Zahlungsverkehrsraum von 41 europäischen Staaten, darunter sämtlichen 27 Staaten der Europäischen Union. Auch das zugehörige Projekt zur Vereinheitlichung von bargeldlosen Zahlungen wird so bezeichnet. Ziel des Projektes ist ein europaweit einheitlicher Zahlungsraum für bargeldlose Zahlungen in Euro, wobei aber die teilnehmenden Gebiete weit über die Euro-Staaten hinausgehen. In diesem übernationalen Zahlungsraum sollen Kunden keine Unterschiede mehr zwischen nationalen und grenzüberschreitenden Zahlungen erkennen können.
Europäischer Zahlungsraum SEPA | |
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Logo des Europäischen Zahlungsraumes | |
Karte Europas mit den aktuellen Mitgliedern des Europäischen Zahlungsraums | |
Englische Bezeichnung | Single Euro Payments Area |
Mitgliedstaaten | 41: Europäische Union |
Amts- und Arbeitssprachen | Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Irisch, Italienisch, Kroatisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Norwegisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch, Ungarisch |
Fläche | 4.854.382 km² |
Einwohnerzahl | 516.881.997 |
Bevölkerungsdichte | 106 Einwohner pro km² |
Währungen | Euro |
Zeitzone | UTC bis UTC +2 |
www.europeanpaymentscouncil.eu |
Voraussetzung ist ein übernationales Gebiet mit einem Bankwesen, das Zahlungen nach einem schnellen, sehr effektiven, standardisierten und länderübergreifenden Verfahren erlaubt. Das SEPA-Verfahren legt einen solchen Standard fest.
Das Verfahren wird seit August 2014 im Geschäftsverkehr anstelle der alten Überweisungsverfahren generell benutzt. Diese standen für Privatnutzer noch bis Februar 2016 zur Verfügung, wurden aber bereits im Februar 2014 nicht mehr offiziell erwähnt.
Problemstellung und Ziel
Traditionell besteht in jedem Land eine nationale Lösung zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs. Diese umfasst
- Rechtsnormen und Vereinbarungen zwischen den Banken (Interbankenvereinbarungen)
- technische und organisatorische Standards (z. B. Überweisungsformulare, Bankleitzahlensysteme)
- Clearingstellen und
- Softwarelösungen.
Parallel dazu gibt es international verbreitete Lösungen (z. B. das Zahlungsverkehrsformat SWIFT).
Durch das Nebeneinander von nationalen und internationalen Lösungen können beispielsweise Auslandszahlungen um ein Vielfaches teurer sein als Inlandszahlungen. Außerdem kann sich durch die Unterschiede der Zahlungsverkehrssysteme die Fehlerquote erhöhen. Im Rahmen der Schaffung eines Europäischen Binnenmarktes beklagt die EU-Kommission seit vielen Jahren, dass dies ein erhebliches Hindernis für den grenzüberschreitenden Handel darstelle.
Ziel des Europäischen Zahlungsraumes ist es, bargeldlose Zahlungen innerhalb der Teilnehmerländer so zu standardisieren, dass es für die Bankkunden keine Unterschiede mehr zwischen nationalen und grenzüberschreitenden Zahlungen gibt.
Daraus ergeben sich folgende Vorteile:
- der Zahlungsverkehr zwischen den teilnehmenden Ländern wird erleichtert
- bei Lastschriften gibt es keine Zeitverzögerungen (Float) mehr
- bei Überweisungen ist der Float auf einen Tag beschränkt (seit 2012, Rechtsvorschrift: s. u.)
- bestehende Speziallösungen – beispielsweise für grenzüberschreitende Lastschriften – werden durch Standards ersetzt
- ein einheitliches Dateiformat (XML) ist verbindlich vorgeschrieben – dadurch werden die benötigten Schnittstellen zwischen den Zahlungsverkehrssystemen reduziert
- die Festlegung auf das Dateiformat XML reduziert den Datenverlust, der bei Konvertierungen entstehen kann
- es gibt einen gemeinsamen Rechtsrahmen für alle bargeldlosen Zahlungen in Europa
- die Entwicklung gemeinsamer Standards, Prozesse, Datenformate und Softwarelösungen wird gefördert
- mittelfristig werden nationale Zahlungsverkehrssysteme ersetzt
Insbesondere der letzte Punkt ist wesentlich, da das parallele Bestehen nationaler und EU-weiter Zahlungsverkehrssysteme zu höheren Kosten führt und die Durchsetzung der EU-Normen verlangsamen oder verhindern würde.
Folgendes wird kritisch betrachtet:
Die Internationale Bankkontonummer (IBAN) wird aufgrund ihrer Länge teilweise als umständlich bewertet, da bei der Eingabe längerer Nummern Tippfehler wahrscheinlicher sind. Zum Teil wird darauf mit vorgefertigten Überweisungsformularen reagiert, und manche Computerprogramme für den Zahlungsverkehr bieten an, die IBAN aus Bankleitzahl (BLZ) und Kontonummer zu errechnen. Tatsächlich ist die Gefahr, durch Zahlendreher oder Tippfehler eine falsche Überweisung auszulösen, gering, da das dritte und vierte Zeichen der IBAN, also die ersten beiden Ziffern nach der Länderkennung, eine zweizifferige Prüfsumme darstellt. Dass eine falsche Eingabe eine gültige IBAN ergibt, ist daher unwahrscheinlich. Beim Online-Banking können Fehler schon während der Eingabe ausgeschlossen werden, bei klassischen Überweisungsformularen auf Papier kann eine ungültige IBAN zu Verzögerungen im Zahlungsverkehr führen. Verglichen mit BLZ und Kontonummer, die keine Prüfziffern enthalten, beugt das IBAN-System Fehlüberweisungen vor.
Die früher übliche Einzugsermächtigung wurde in das SEPA-Mandat umgewandelt; vom 1. Februar 2014 bis zum 1. Februar 2016 lief in Deutschland eine Übergangsfrist.
Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage ist die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009.
Gesetzliche Rahmenbedingungen
Durch die EU-Verordnung werden die Rahmenbedingungen festgelegt. Hierzu gehören die Festlegung der zu verwendenden Datenelemente, die Verwendung der Internationalen Bankkontonummer (IBAN) zur Adressierung von Konten und die Verwendung verschiedener Lastschrifttypen (First, Recurrent, One-Off, Final).
Daraus ergeben sich wesentliche Anforderungen der Regelwerke des Europäischen Zahlungsverkehrsausschusses (EPC) und der Deutschen Kreditwirtschaft, wie z. B.:
- Vorlauffristen bei der Einreichung der Lastschrift bei der Bank des Zahlungspflichtigen
- Pflicht zur Vorabinformation des Kontoinhabers (Pre-Notification)
- Regeln zur Anzeige von Mandatsänderungen (Änderungen bei den erteilten Zahlungsermächtigungen)
- Festlegung des Zeichensatzes (bspw. wird die bestehende Umlautproblematik durch die ab 4. November 2013 geltenden neuen Regeln für XML-Dateien etwas entschärft, Banken müssen seitdem Umlaute vom Endkunden annehmen, können sie aber sofort umwandeln, je nach Gusto „ö“ in „oe“ oder „o“)
- Detailregelungen zum Aufbau einzelner Datenfelder
Termin 1. Februar 2014 / Übergangsfrist bis 1. August 2014
Der gemeinsame Endtermin für die nationalen Überweisungs- und Lastschriftverfahren für alle Euroländer war formell der 1. Februar 2014. Ausnahmsweise durften Kreditinstitute Überweisungen im Altformat noch bis 1. August 2014 akzeptieren.
- Danach dürfen Überweisungen und Lastschriften nur noch in den standardisierten „“ (Payments Initiation, englisch für „Zahlungsanweisung“) erfolgen. Das pain-Format (ISO-20022-Standard) löst das DTA-Format („Datenträgeraustausch-Format“) ab.
- Statt der sogenannten DTI-Dateien („DTI“ steht für „Datenträgeraustausch Information“) mit elektronischen Kontoauszugsinformationen sind von den Banken die standardisierten camt-Formate (Cash Management, englisch für „Geldverwaltung“) in XML nach dem ISO-20022-Standard zu liefern. Allerdings bleiben auch die SWIFT-Nachrichten (z. B. MT940) für elektronische Kontoauszüge noch gültig.
- Seit 1. Februar 2014 muss für Zahlungen innerhalb Deutschlands nur noch die Internationale Bankkontonummer (IBAN) bei Zahlungen angegeben werden; die Angabe des BIC (Bank Identifier Code) kann entfallen, da dieser aus der in der IBAN enthaltenen Bankleitzahl abgeleitet werden kann. Im Falle einer Zahlung in das Ausland musste der BIC allerdings noch bis zum 1. Februar 2016 angegeben werden. Der deutsche Gesetzgeber hat hierbei die Option einer Verlängerung dieses Termines im SEPA-Begleitgesetz nicht genutzt.
- Jedes Konto muss für Lastschriften hinsichtlich Betrag, Periodizität und Zahlungsempfänger gesperrt werden können.
Termin 1. Februar 2016
Private Bankkunden konnten die alten Kontonummern und Bankleitzahlen für nationale Zahlungen bis zum 1. Februar 2016 nutzen. Danach wurden diese durch die Internationale Bankkontonummer (IBAN) ersetzt. Bis zu diesem Termin wurden diese Nummern durch die Banken umgewandelt. Grundlage für die Umwandlung war das deutsche SEPA-Begleitgesetz vom 3. April 2013. Seit dem 1. Februar 2016 darf für sämtliche Zahlungen nur noch die IBAN verwendet werden.
Für das Elektronische Lastschriftverfahren (ELV) galt eine Übergangsregelung (deutsches SEPA-Begleitgesetz § 7c; BGBl. 2013 I S. 610) bis zum 1. Februar 2016.
Termin 31. Oktober 2016
Die Verwendung nationaler Überweisungs- und Lastschriftverfahren für am SEPA teilnehmende Länder außerhalb der Eurozone war für Überweisungen in Euro bis zum 31. Oktober 2016 gestattet. Nationale Verfahren sind immer noch für andere Währungen erlaubt.
Einheitliche Rechtsrahmen
Ein wesentliches Hemmnis für die Einführung des Europäischen Zahlungsraums waren die fehlenden einheitlichen Rechtsvorschriften in den einzelnen Mitgliedstaaten. Beispielsweise ist in manchen Ländern noch keine juristische Grundlage für ein Lastschriftverfahren gegeben. Die EU-Kommission hat deshalb im Dezember 2005 einen Vorschlag für einen neuen einheitlichen Rechtsrahmen (New Legal Framework) vorgelegt. Dieser Vorschlag mündete in der Richtlinie für Zahlungsdienstleistungen (Richtlinie 2007/64/EG), englisch Payment Services Directive (PSD). Die Richtlinie musste von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums bis zum 31. Oktober 2009 in nationales Recht umgesetzt werden. Wegen der hochgradigen Integration ihrer Banken in das europäische Bankensystem verschrieb sich auch die Schweiz den PSD-Zielen.
Die PSD hat einen deutlich weiteren Anwendungsbereich als die durch sie ersetzte Verordnung über grenzüberschreitende Zahlungen innerhalb der EU (Verordnung (EG) Nr. 2560/2001), die die rechtliche Grundlage für die EU-Überweisung bildete.
Teilnehmerländer
41 Staaten nehmen derzeit am Europäischen Zahlungsraum teil. Die Mitgliedschaft wurde auch auf Staaten ausgedehnt, die den Euro (noch) nicht als Landeswährung verwenden. Die am SEPA offiziell teilnehmenden Länder und Territorien sind über den folgenden Link beim EPC einsehbar.
Teilnehmerländer des Europäischen Zahlungsraumes sind:
- Europäische Union (27 Mitgliedsstaaten)
- Belgien
- Bulgarien
- Dänemark
- Deutschland
- Estland
- Finnland (inkl. Åland)
- Frankreich
- Guadeloupe
- Französisch-Guayana
- Martinique
- Réunion
- Mayotte (seit dem 31. März 2011)
- Saint-Barthélemy
- Saint-Martin
- Saint-Pierre und Miquelon
- Griechenland
- Irland
- Italien
- Kroatien (seit dem 1. Juli 2013)
- Lettland
- Litauen
- Luxemburg
- Malta
- Niederlande
- Österreich
- Polen
- Portugal (inkl. Azoren und Madeira)
- Rumänien
- Schweden
- Slowakei
- Slowenien
- Spanien (inkl. der Kanarischen Inseln sowie der Exklaven Ceuta und Melilla)
- Tschechien
- Ungarn
- Zypern
- EFTA (4 Mitgliedsstaaten)
- Island
- Liechtenstein
- Norwegen
- Schweiz
- Albanien (seit dem 21. November 2024 mit Wirkung zum 5. Oktober 2025)
- Andorra (seit dem 1. März 2019)
- Moldau (seit dem 6. März 2025 mit Wirkung zum 5. Oktober 2025)
- Monaco
- Montenegro (seit dem 21. November 2024 mit Wirkung zum 5. Oktober 2025)
- Nordmazedonien (seit dem 6. März 2025 mit Wirkung zum 5. Oktober 2025)
- San Marino
- Serbien (seit dem 22. Mai 2025 mit Wirkung zum Mai 2026)
- Vatikanstadt (seit dem 1. März 2019)
- Vereinigtes Königreich
- Gibraltar
- Guernsey
- Jersey
- Isle of Man
Die Nicht-EWR-Mitglieder Vereinigtes Königreich, Schweiz, Andorra, Monaco, San Marino, Vatikanstadt, Albanien, Montenegro, Moldau, Nordmazedonien und Serbien sind zwar an die SEPA-Regelwerke gebunden, aber nicht an die EU-Verordnungen und EU-Richtlinien.
Bosnien und Herzegowina und Kosovo sind keine Teilnehmerländer, obwohl sie den Euro als Landeswährung verwenden bzw. wie im ersten Fall an diesen gekoppelt sind.
Nicht teilnehmende Gebiete von Teilnehmerländern
Nicht zum Europäischen Zahlungsraum gehören folgende abhängige oder außereuropäische Gebiete von SEPA-Teilnehmerländern:
- Zum Königreich Dänemark gehörend
- Färöer
- Grönland
- Zum Königreich der Niederlande gehörend
- Karibische Niederlande (Bonaire, Sint Eustatius, Saba)
- Aruba
- Curaçao
- Sint Maarten
- Zum Königreich Norwegen gehörend
- Spitzbergen
- Jan Mayen
- Zur Französischen Republik gehörend
- Französisch-Polynesien
- Neukaledonien
- Wallis und Futuna
- Französische Süd- und Antarktisgebiete
- Zur Republik Zypern gehörend
- Das Gebiet Nordzypern
Möglichkeiten des Zahlungsverkehrs
Seit Anfang November 2009 sind folgende Möglichkeiten des SEPA-Zahlungsverkehrs für die Bankkunden nutzbar:
- SEPA-Überweisungen (SEPA Credit Transfer) – seit 28. Januar 2008. Für die Angabe des SEPA-Verwendungszwecks (SVWZ) stehen bei Überweisungen 140 Zeichen zur Verfügung, die auf dem elektronischen Kontoauszug mit dem Kürzel „SVWZ+“ eingeleitet werden.
- SEPA-Basislastschriften (SEPA Direct Debit CORE/COR1)
- SEPA-Firmenlastschrift (SEPA Direct Debit B2B) hat kürzere Fristen und auch kein Widerspruchsrecht. Sie wird nur zwischen Unternehmen genutzt, daher „B2B“ (Business-to-Business)
- (SEPA Cards Framework)
- SEPA-Echtzeitüberweisung (SEPA Instant Credit Transfer) – Eingeführt November 2017. Für alle Banken verpflichtend anzubieten ab 9. Oktober 2025 innerhalb EU/EWR, und ab 9. Juli 2027 zw. EU/EWR u. nicht-EWR-Ländern.
Wesentlich ist, dass diese Möglichkeiten vollautomatisch (Straight Through Processing), d. h. ohne manuelle Eingriffe, abgewickelt werden können. Seit dem 1. Februar 2014 gilt: Wenn Absender und Empfänger Konten bei deutschen Banken haben, ist die Angabe von BIC und Bankname nicht erforderlich. Zahlungsempfänger und Zahlende dürfen gemäß Artikel 9 der SEPA-Verordnung auch nicht mehr verlangen, dass der jeweils andere ein Konto in einem spezifischen EU-Mitgliedsstaat unterhält; alle Konten, die per SEPA erreichbar sind, sind gleichwertig.
SEPA-Lastschrift-Mandate
Unter Mandat (von lateinisch mandare ‚aus der Hand geben‘, ‚beauftragen‘) versteht man im Finanzwesen die Erteilung einer Zahlungsermächtigung. Ein Mandat wird von dem Zahlungspflichtigen an den Zahlungsempfänger vergeben. Mit Hilfe des Mandats zieht der Zahlungsempfänger (Gläubiger) Geld vom Konto des Zahlungspflichtigen (Schuldner) ein.
Das Regelwerk des Europäischen Zahlungsverkehrsausschusses (EPC) – also die Einrichtung, die mit der Realisierung des Europäischen Zahlungsraumes beschäftigt ist – sieht für SEPA drei Typen des Mandats vor:
- das papiergebundene Mandat mit der eigenhändigen Unterschrift.
- das e-Mandat des EPC. Diese Form des Mandats ist ein freiwilliger Service der Banken und wird von der Deutschen Kreditwirtschaft nicht angeboten.
- das elektronische Mandat mit einer sicheren Unterschrift. Die Deutsche Kreditwirtschaft ist durch das Regelwerk des EPC verpflichtet, diesen Mandatstyp zu unterstützen. In der Sitzung des Deutschen SEPA-Rates vom 21. August 2013 wurde bekräftigt, dass sich an der bisherigen Geschäftspraxis für die Einlösung von Lastschriften auf Basis von im Internet erteilten Lastschriftmandaten nichts ändern wird.
Das SEPA-Mandat enthält eine klare Referenz auf die Lastschrift: die Gläubiger-Identifikationsnummer und die Mandatsreferenz (beides sind individuelle Kennzeichen, die aus bis zu 35 Stellen bestehen). Diese Referenz ist kontounabhängig.
Das SEPA-Mandat hat bestimmte Eigenschaften:
- Das SEPA-Mandat enthält explizit die Weisung an die Bank des Zahlungspflichtigen, die Lastschrift einzulösen (gilt seit 9. Juli 2012 durch Änderung der AGB aller Banken auch für die nationale Lastschrift). Aufgrund des SEPA-Mandates gilt der Einzug der SEPA-Lastschrift stets als autorisierte Zahlung, wohingegen eine Einzugsermächtigung grundsätzlich unautorisiert ist (gilt seit 9. Juli 2012 durch Änderung der AGB aller Banken auch für die nationale Lastschrift).
- Das SEPA-Mandat weist für eine SEPA-Basislastschrift klar auf die Rückgabemöglichkeit innerhalb von acht Wochen hin (gilt seit 9. Juli 2012 durch Änderung der AGB aller Banken auch für die nationale Lastschrift).
- Bei einer Anfechtung des Mandates durch den Zahlungspflichtigen muss der Gläubiger das SEPA-Mandat über die Bank an den Zahlungspflichtigen liefern.
- Das SEPA-Mandat erlischt nach 36 Monaten der Nicht-Nutzung (bzw. 36 Monate nach letztmaliger Nutzung). Generell muss die Referenz für das SEPA-Mandat (also beispielsweise die Unterschrift des Schuldners) vom Zahlungsempfänger gespeichert werden.
- SEPA-Mandate können geändert werden (sogenannte „Mandatsversionen“). Die Verwaltung dieser Mandatsversionen kann über mehrere Versionen (aktuelle und zukünftige) erfolgen – dies wird u. a. mit Hilfe der Referenz realisiert.
SEPA-Lastschriftverfahren
Seit November 2009 gibt es das SEPA-Lastschriftverfahren. Die Regeln wurden in dem SEPA Core Direct Debit Scheme Rulebook des European Payments Council (EPC) festgelegt. Das SEPA-Lastschriftverfahren stellt größere Anforderungen an die Abwicklung als das alte deutsche Lastschriftverfahren.
Beispielsweise ist die SEPA-Lastschrift (SEPA Direct Debit) keine . Sichtlastschriften sind eine nationale Zahlungsmethode in Deutschland und erzeugen beim Zahlungsempfänger ein Guthaben, obwohl das Datum der Wertstellung in der Zukunft liegen kann (wird unter anderen von Organisationen verwendet, die auf Spenden angewiesen sind). Dagegen enthält die SEPA-Lastschrift einen Fälligkeitstermin und weitere Bedingungen, unter anderem:
- Lastschriften dürfen nur dann zusammengefasst werden, wenn sie sich auf dasselbe Mandat beziehen.
- Alle Angaben zum Mandat, die zum Fälligkeitstermin Gültigkeit besitzen, müssen vom Gläubiger geliefert werden.
- Ab November 2012 ist optional eine Vorlauffrist von einem Tag sowohl bei der Erst- als auch bei der Folgelastschrift möglich. Diese Option wird COR1 genannt. Die Deutsche Kreditwirtschaft unterstützt COR1 seit dem 4. November 2013, die österreichische seit April 2013.
- Jedes Konto muss für Lastschriften hinsichtlich Betrag, Periodizität und Zahlungsempfänger gesperrt werden können.
SEPA Instant Payment
Hauptartikel: Echtzeitüberweisung
Vorgehensweise
Auf Ebene der europäischen Bankenverbände erfolgt die Definition der notwendigen Standards. Die neuen Instrumente wurden schrittweise ab Januar 2008 eingeführt. Am 28. Januar startete die SEPA-Überweisung. Das Lastschriftverfahren wurde im November 2009 eingeführt.
Die Termine für die Beendigung der nationalen Zahlungssysteme ergeben sich aus der EU-Verordnung Nr. 260/2012 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012. Dieser folgend wurde die nationale Überweisung gemeinsam mit den nationalen Lastschriften am 1. Februar 2014 abgeschaltet. Bis zu diesem Termin mussten also alle beleglosen Zahlungsvorgänge auf SEPA umgestellt sein. Ausgenommen sind nur durch Verbraucher eingereichte, beleghafte Überweisungen und nationale Nischenprodukte.
SEPA-Überweisungsformular
Siehe hierzu auch den Artikel über den EPC-QR-Code, der benötigte Daten für eine SEPA-Überweisung enthält.
Daten, die im SEPA-Überweisungsformular eingetragen werden
Am Beispiel für Überweisungen in Deutschland und in andere EU-/EWR-Staaten in Euro.
- Name des Zahlungsempfängers
- IBAN des Zahlungsempfängers
- Die Angabe der BIC des Zahlungsempfängers ist optional
- Überweisungsbetrag in Euro und Cent
- Verwendungszweck (z. B. Rechnungsnummer und -datum)
- Name des Zahlungspflichtigen (der Kontoinhaber/Zahler)
- IBAN des Zahlungspflichtigen
- Datum und Unterschrift des Zahlungspflichtigen
Hinweis: Bisher hatten Zahlungsdienstleister keine Auflage zu prüfen, ob der verwendete Empfängername und die vorgeblich zugehörige IBAN des Empfängers tatsächlich dem adressierten Zahlungsempfänger und somit dem realen Kontoinhaber zugeordnet werden können. Ab dem 9. Oktober 2025 gilt für Zahlungsdienstleister eine solche Überprüfungspflicht verbindlich. Wenn es keine Übereinstimmung gibt, darf eine Überweisung nicht mehr ausgeführt werden.
Organisation
Europäische Ebene
Der European Payments Council (EPC), in dem sich die europäischen Banken zusammengeschlossen haben, hatte gegenüber der EU-Kommission und der Europäischen Zentralbank (EZB) die Umsetzung des Europäischen Zahlungsraumes bis zum Jahr 2010 zugesagt. Dafür wurden sechs Arbeitskreise gebildet: Direct Debit, Credit Transfer, Cards, Cash, OITS (Operations, Infrastructure, Technology, Standards) und Legal.
Nationale Ebene (in Deutschland)
Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK), der Zusammenschluss der Bankenverbände, und die Deutsche Bundesbank arbeiten an der Einführung des Europäischen Zahlungsraumes in Deutschland. Zur Koordinierung dieser Arbeiten besteht seit dem 13. September 2006 das Deutsche SEPA-Komitee. Aufgabe des Komitees ist es, die zügige Umsetzung des Europäischen Zahlungsraumes in Deutschland strategisch sicherzustellen. Dazu beobachtet und bewertet das Komitee die politischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen sowie mögliche Risiken.
Die Vertreter im „Deutschen SEPA-Komitee“ sind:
- Andreas Martin, Mitglied des Vorstandes des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e. V.
- , stellvertretender Hauptgeschäftsführer des Bundesverbandes deutscher Banken e. V.
- , Hauptgeschäftsführer des Bundesverbandes Öffentlicher Banken e. V.
- Carl-Ludwig Thiele, Mitglied des Vorstandes der Deutschen Bundesbank
- Bernd M. Fieseler, vormals geschäftsführendes Vorstandsmitglied des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes e. V.
- Clemens Graf von Waldburg-Zeil, Vorsitzender des Vorstandes des Deutschen Roten Kreuzes e. V.
Nationale Ebene (in Österreich)
Der (APC) ist das zuständige Gremium auf nationaler Ebene in Österreich.
Nationale Ebene (in der Schweiz)
Der Swiss Payments Council (SPC) und das Payments Committee Switzerland (PaCoS) sind die zuständigen Gremien auf nationaler Ebene in der Schweiz.
Folgen der SEPA-Einführung
Bedingt durch die Kosten der Einführung des Europäischen Zahlungsraumes war es möglich, dass die Kosten der Zahlungsverkehrsdienstleistungen zunächst steigen. Konservative Schätzungen der EZB gingen von einem Kostenrahmen von ca. 10 Milliarden Euro europaweit für die Kreditwirtschaft aus. Jedoch prognostizierte die EU-Kommission auf mittlere Sicht europaweite Kostenvorteile durch Vereinheitlichung des Zahlungsverkehrs. Die Kreditwirtschaft teilte diese Meinung nur teilweise. Zu berücksichtigen war, dass die herkömmlichen Auslandszahlungsverkehrssysteme erhalten bleiben mussten (für Zahlungen ins Nicht-Euro-Ausland oder für Zahlungen, die nicht in Euro denominiert sind). Händler gingen aber davon aus, dass die Bankgebühren für die Zahlungsverkehrsabwicklung aufgrund von SEPA sinken würden. Weitere Vorteile von SEPA sahen sie in der Ermöglichung der leichteren Zuordnung von Rechnungen zu offenen Zahlungen und im geringeren Aufwand für die Zahlungsabwicklung.
Allgemein wird mit einer Konsolidierung der einzelnen Clearing-Organisationen gerechnet. Es gibt heute bereits ein pan-europäisches automatisiertes Clearinghaus (PE-ACH), das sämtliche europäischen Staaten und Regionen abdeckt: die EBA Clearing. Trotzdem wird das in Deutschland weit verbreitete, sehr effiziente bilaterale Clearing weiterhin seine Berechtigung haben.
Im Hinblick auf die unterschiedliche rechtliche Ausprägung des bisherigen nationalen Lastschrifteinzugsverfahrens und der SEPA-Lastschrift hat Die Deutsche Kreditwirtschaft zum 9. Juli 2012 neue Lastschrifteinzugsbedingungen zum Bestandteil ihrer AGB gemacht. Dort wird die bisherige Einzugsermächtigungslastschrift der SEPA-Lastschrift rechtlich weitestgehend gleichgestellt. Das betrifft insbesondere die Insolvenzfestigkeit, die Anweisung, die Lastschrift einzulösen, und die Widerspruchsfrist von acht Wochen. Bereits erteilte und künftige nationale Einzugsermächtigungen können seit 9. Juli 2012 in SEPA-Lastschriftmandate umgedeutet werden. Die Deutsche Kreditwirtschaft weist jedoch darauf hin, dass eine Migration bestehender Einzugsermächtigungen nur unter Vorlage einer mit Kundenunterschrift vorliegenden schriftlichen Vereinbarung oder in Textform mit digitaler Signatur rechtssicher ist. Das bedeutet, dass Gläubiger, die bestehende Einzugsermächtigungen umdeuten möchten, prüfen müssen, ob die bestehenden Vereinbarungen in rechtssicherer Form vorliegen.
Bestehende Abbuchungsvereinbarungen zwischen Unternehmen und Verbrauchern können ebenfalls in SEPA-Basis-Lastschrift-Mandate umgedeutet werden, sofern die Original-Vereinbarung zwischen dem abbuchenden Unternehmen und dem Verbraucher in Originalform mit Unterschrift oder in Textform mit einer digitalen Signatur vorliegt.
Alle Verbraucher, für die eine Umdeutung der bestehenden Lastschriften in eine SEPA-Basis-Lastschrift durchgeführt wird, müssen eine Information erhalten, in der sie über die durchgeführte Migration sowie über die Gläubiger-ID und die Mandatsreferenznummer informiert werden, mit welcher der Gläubiger ab Einführung von SEPA Beträge von ihrem Konto einzieht.
Für bestehende Abbuchungsvereinbarungen mit Firmenkunden gilt, dass diese alle erneuert werden müssen, eine Umdeutung in SEPA-Firmen-Lastschrift-Mandate ohne Zutun des Firmenkunden ist nicht möglich. Für Gläubiger, die mit Einführung von SEPA das SEPA-Firmen-Lastschriftverfahren nutzen möchten, bedeutet das, dass alle bestehenden Abbuchungsvereinbarungen mit Firmenkunden neu eingeholt werden müssen. Dafür muss der Gläubiger dem zahlungspflichtigen Unternehmen ein entsprechendes SEPA-Firmen-Mandat zur Verfügung stellen, das der Zahlungspflichtige unterschreibt und an den Gläubiger zurückgibt. Im Mandat muss der zahlungspflichtige Firmenkunde auf den nicht möglichen Widerruf hingewiesen werden. Für das SEPA-Firmen-Lastschriftverfahren gelten zusätzliche Anforderungen, da ein Widerruf ausgeschlossen ist. So muss bei der Hausbank des Zahlungspflichtigen das SEPA-Firmenmandat hinterlegt werden, da die Bank des Zahlungspflichtigen SEPA-Firmenlastschriften abweist, sofern die Berechtigung nicht anhand des Mandats nachgewiesen wird.
Im Ganzen wird die Einführung des SEPA-Verfahrens vor allem aus rechtlichen Gesichtspunkten gesehen, speziell im Hinblick auf die Vereinheitlichung, Effektivität (Computerisierung) und rechtliche Klärung bzgl. des Lastschrift-Verfahrens, während von den vielen „Privatkunden“ der Banken (vor allem kleinerer Banken) weniger die Rede ist. Privatkunden ringen in einigen Fällen mit der Schwierigkeit, dass in der Praxis grenzüberschreitende Zahlungen oder grenzüberschreitende Lastschriften von Unternehmen abgelehnt werden (sogenannte IBAN-Diskriminierung) und sie deswegen oft mehrere Bankkonten in verschiedenen Ländern unterhalten müssen, wodurch sich die Vorteile des SEPA-Systems für sie erheblich reduzieren. Dieses Vorgehen stellt allerdings gemäß der deutschen Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht einen Verstoß gegen die SEPA-Verordnung dar.
Weblinks
- Dialogkreis Banking & Financial Services – Update „Zahlungsverkehr“
- SEPA-Seite der Deutschen Bundesbank ( (Seite nicht mehr abrufbar. Suche in Webarchiven) FAQ)
- PSA Payment Services Austria GmbH (Nachfolgerin der Studiengemeinschaft für Zusammenarbeit im Zahlungsverkehr (STUZZA), Institut der österreichischen Kreditwirtschaft zur Erarbeitung von Methoden und Normen für einen einheitlichen Zahlungsverkehr in Österreich)
- SEPA-Seite der Österreichischen Nationalbank
- European Payments Council Website
- SEPA-Broschüre der Europäischen Zentralbank ( vom 21. Mai 2014 im Internet Archive) (PDF)
- Single Euro Payments Area – SEPA. In: sepa.ch. Abgerufen am 21. Januar 2019 (National Adherence Support Organisation (NASO) der Schweiz).
- SEPA-Standardisierung in der Schweiz – SIX. In: six-group.com. Abgerufen am 21. Januar 2019.
- FAQ der Verbraucherzentrale NRW zu den neuen Regeln im Zahlungsverkehr
Einzelnachweise
- Brexit reminder: how to get ready for the end of the transition period. Abgerufen am 10. Februar 2021 (englisch).
- Der europäische Zahlungsraum. In: moneytoday.ch. 2016, abgerufen am 9. August 2018.
- SEPA – Single Euro Payments Area. Deutsche Bundesbank, archiviert vom 3. Juni 2019; abgerufen am 3. Juni 2019. (nicht mehr online verfügbar) am Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.
- Umstellung 2014: SEPA-Lastschrift statt Einzugsermächtigung. In: www.t-online.de. Abgerufen am 29. Januar 2016.
- Verordnung (EU) Nr. 260/2012, abgerufen am 25. Mai 2014
- Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001, abgerufen am 25. Mai 2014
- Pflicht zur Anzeige der Mandatsänderungen Stand 20. Juni 2013.
- : DFÜ-Abkommen Anlage 3 (Formatstandards). In: ebics.de. 22. Januar 2020, archiviert vom 28. Februar 2019; abgerufen am 22. Januar 2020. (nicht mehr online verfügbar) am Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.
- SEPA-Regelwerk, englisch ( vom 17. August 2012 im Internet Archive) Stand 22. Oktober 2012.
- Die SEPA-Überweisung. In: sepadeutschland.de. Deutsche Bundesbank, archiviert vom 3. Dezember 2013; abgerufen am 25. Mai 2014. (nicht mehr online verfügbar) am
- Erläuterung der camt-Formate, abgerufen am 6. Dezember 2015.
- FAQ: Wozu benötige ich den BIC? In: sepadeutschland.de. Deutsche Bundesbank, archiviert vom 3. Juli 2014; abgerufen am 25. Mai 2014. (nicht mehr online verfügbar) am
- Auch privat konnte man von der alten auf die neue Codierung umrechnen. Dieser Service steht oben als Weblink zur Verfügung.
- EPC List of SEPA Scheme Countries (EU-/EEA SEPA Countries and non-EEA Countries/Territories) EPC409-09 v4.0. Abgerufen am 8. Mai 2024.
- The inclusion of Montenegro and Albania in the SEPA payment schemes’ geographical scope. European Payments Council, 21. November 2024, abgerufen am 22. November 2024.
- Extension of the geographical scope of SEPA schemes in March 2019. European Payments Council, 30. November 2018, abgerufen am 1. Dezember 2018.
- The Republic of North Macedonia and Moldova now part of SEPA payment schemes’ geographical scope. European Payments Council, 6. März 2025, abgerufen am 6. März 2025.
- The inclusion of Serbia in the SEPA payment schemes’ geographical scope. European Payments Council, 22. Mai 2025, abgerufen am 22. Mai 2025.
- The Vatican City State/Holy See join the Single Euro Payments Area (SEPA). Sala Stampa della Santa Sede, 30. November 2018, abgerufen am 1. Dezember 2018.
- List of SEPA scheme countries. European Payment Council, 28. April 2016, abgerufen am 29. Juni 2016 (englisch).
- The Boundaries of SEPA-land. (pdf) Skandinaviska Enskilda Banken, 9. April 2013, archiviert vom 26. Juni 2013; abgerufen am 15. Januar 2025 (englisch). (nicht mehr online verfügbar) am
- Internetauftritt der Deutschen Bundesbank: SEPA-Überweisung ( des vom 13. Juni 2017 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. Stand 6. November 2017.
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- Fragen und Antworten zur Einführung des SEPA-Verfahrens. 12. Februar 2014, abgerufen am 30. November 2016.
Autor: www.NiNa.Az
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wikipedia, wiki, deutsches, deutschland, buch, bücher, bibliothek artikel lesen, herunterladen kostenlos kostenloser herunterladen, MP3, Video, MP4, 3GP, JPG, JPEG, GIF, PNG, Bild, Musik, Lied, Film, Buch, Spiel, Spiele, Mobiltelefon, Mobil, Telefon, android, ios, apple, samsung, iphone, xiomi, xiaomi, redmi, honor, oppo, nokia, sonya, mi, pc, web, computer, komputer, Informationen zu Europäischer Zahlungsraum, Was ist Europäischer Zahlungsraum? Was bedeutet Europäischer Zahlungsraum?
Sepa ist eine Weiterleitung auf diesen Artikel Weitere Bedeutungen sind unter Sepa Begriffsklarung aufgefuhrt Europaischer Zahlungsraum oder einheitlicher Euro Zahlungsverkehrsraum abgekurzt SEPA fur englisch Single Euro Payments Area ist die Bezeichnung fur den gemeinsamen Zahlungsverkehrsraum von 41 europaischen Staaten darunter samtlichen 27 Staaten der Europaischen Union Auch das zugehorige Projekt zur Vereinheitlichung von bargeldlosen Zahlungen wird so bezeichnet Ziel des Projektes ist ein europaweit einheitlicher Zahlungsraum fur bargeldlose Zahlungen in Euro wobei aber die teilnehmenden Gebiete weit uber die Euro Staaten hinausgehen In diesem ubernationalen Zahlungsraum sollen Kunden keine Unterschiede mehr zwischen nationalen und grenzuberschreitenden Zahlungen erkennen konnen Europaischer Zahlungsraum SEPALogoLogo des Europaischen ZahlungsraumesBild Karte Europas mit den aktuellen Mitgliedern des Europaischen Zahlungsraums EurozoneAndere Mitgliedstaaten der Europaischen UnionAndere Mitgliedstaaten des Europaischen Wirtschaftsraums und die SchweizTeilnehmende EU Beitrittskandidaten Am SEPA teilnehmende europaische ZwergstaatenVereinigtes Konigreich weiterhin nach Brexit am SEPA teilnehmend Englische Bezeichnung Single Euro Payments AreaMitgliedstaaten 41 Europaische Union Europaische Union Europaische Freihandelsassoziation EFTA Albanien Albanien Andorra Andorra Moldau Republik Moldau Monaco Monaco Montenegro Montenegro Nordmazedonien Nordmazedonien San Marino San Marino Serbien Serbien Vatikanstadt Vatikanstadt Vereinigtes Konigreich Vereinigtes KonigreichAmts und Arbeitssprachen Bulgarisch Danisch Deutsch Englisch Estnisch Finnisch Franzosisch Griechisch Irisch Italienisch Kroatisch Lettisch Litauisch Maltesisch Niederlandisch Norwegisch Polnisch Portugiesisch Rumanisch Schwedisch Slowakisch Slowenisch Spanisch Tschechisch UngarischFlache 4 854 382 km Einwohnerzahl 516 881 997Bevolkerungsdichte 106 Einwohner pro km Wahrungen EuroZeitzone UTC bis UTC 2www europeanpaymentscouncil eu Voraussetzung ist ein ubernationales Gebiet mit einem Bankwesen das Zahlungen nach einem schnellen sehr effektiven standardisierten und landerubergreifenden Verfahren erlaubt Das SEPA Verfahren legt einen solchen Standard fest Das Verfahren wird seit August 2014 im Geschaftsverkehr anstelle der alten Uberweisungsverfahren generell benutzt Diese standen fur Privatnutzer noch bis Februar 2016 zur Verfugung wurden aber bereits im Februar 2014 nicht mehr offiziell erwahnt Problemstellung und ZielTraditionell besteht in jedem Land eine nationale Losung zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs Diese umfasst Rechtsnormen und Vereinbarungen zwischen den Banken Interbankenvereinbarungen technische und organisatorische Standards z B Uberweisungsformulare Bankleitzahlensysteme Clearingstellen und Softwarelosungen Parallel dazu gibt es international verbreitete Losungen z B das Zahlungsverkehrsformat SWIFT Durch das Nebeneinander von nationalen und internationalen Losungen konnen beispielsweise Auslandszahlungen um ein Vielfaches teurer sein als Inlandszahlungen Ausserdem kann sich durch die Unterschiede der Zahlungsverkehrssysteme die Fehlerquote erhohen Im Rahmen der Schaffung eines Europaischen Binnenmarktes beklagt die EU Kommission seit vielen Jahren dass dies ein erhebliches Hindernis fur den grenzuberschreitenden Handel darstelle Ziel des Europaischen Zahlungsraumes ist es bargeldlose Zahlungen innerhalb der Teilnehmerlander so zu standardisieren dass es fur die Bankkunden keine Unterschiede mehr zwischen nationalen und grenzuberschreitenden Zahlungen gibt Dieser Artikel oder nachfolgende Abschnitt ist nicht hinreichend mit Belegen beispielsweise Einzelnachweisen ausgestattet Angaben ohne ausreichenden Beleg konnten demnachst entfernt werden Bitte hilf Wikipedia indem du die Angaben recherchierst und gute Belege einfugst Welche Bestimmungen schreiben das vor insbesondere die Zeitschranken beim Float BGKS Kulms Diskussion 19 32 15 Mar 2014 CET Daraus ergeben sich folgende Vorteile der Zahlungsverkehr zwischen den teilnehmenden Landern wird erleichtert bei Lastschriften gibt es keine Zeitverzogerungen Float mehr bei Uberweisungen ist der Float auf einen Tag beschrankt seit 2012 Rechtsvorschrift s u bestehende Speziallosungen beispielsweise fur grenzuberschreitende Lastschriften werden durch Standards ersetzt ein einheitliches Dateiformat XML ist verbindlich vorgeschrieben dadurch werden die benotigten Schnittstellen zwischen den Zahlungsverkehrssystemen reduziert die Festlegung auf das Dateiformat XML reduziert den Datenverlust der bei Konvertierungen entstehen kann es gibt einen gemeinsamen Rechtsrahmen fur alle bargeldlosen Zahlungen in Europa die Entwicklung gemeinsamer Standards Prozesse Datenformate und Softwarelosungen wird gefordert mittelfristig werden nationale Zahlungsverkehrssysteme ersetzt Insbesondere der letzte Punkt ist wesentlich da das parallele Bestehen nationaler und EU weiter Zahlungsverkehrssysteme zu hoheren Kosten fuhrt und die Durchsetzung der EU Normen verlangsamen oder verhindern wurde Folgendes wird kritisch betrachtet Die Internationale Bankkontonummer IBAN wird aufgrund ihrer Lange teilweise als umstandlich bewertet da bei der Eingabe langerer Nummern Tippfehler wahrscheinlicher sind Zum Teil wird darauf mit vorgefertigten Uberweisungsformularen reagiert und manche Computerprogramme fur den Zahlungsverkehr bieten an die IBAN aus Bankleitzahl BLZ und Kontonummer zu errechnen Tatsachlich ist die Gefahr durch Zahlendreher oder Tippfehler eine falsche Uberweisung auszulosen gering da das dritte und vierte Zeichen der IBAN also die ersten beiden Ziffern nach der Landerkennung eine zweizifferige Prufsumme darstellt Dass eine falsche Eingabe eine gultige IBAN ergibt ist daher unwahrscheinlich Beim Online Banking konnen Fehler schon wahrend der Eingabe ausgeschlossen werden bei klassischen Uberweisungsformularen auf Papier kann eine ungultige IBAN zu Verzogerungen im Zahlungsverkehr fuhren Verglichen mit BLZ und Kontonummer die keine Prufziffern enthalten beugt das IBAN System Fehluberweisungen vor Die fruher ubliche Einzugsermachtigung wurde in das SEPA Mandat umgewandelt vom 1 Februar 2014 bis zum 1 Februar 2016 lief in Deutschland eine Ubergangsfrist RechtsgrundlageRechtsgrundlage ist die Verordnung EU Nr 260 2012 des Europaischen Parlaments und des Rates vom 14 Marz 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschaftsanforderungen fur Uberweisungen und Lastschriften in Euro und zur Anderung der Verordnung EG Nr 924 2009 Gesetzliche RahmenbedingungenDieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar Bitte hilf uns dabei die Situation in anderen Staaten zu schildern Durch die EU Verordnung werden die Rahmenbedingungen festgelegt Hierzu gehoren die Festlegung der zu verwendenden Datenelemente die Verwendung der Internationalen Bankkontonummer IBAN zur Adressierung von Konten und die Verwendung verschiedener Lastschrifttypen First Recurrent One Off Final Daraus ergeben sich wesentliche Anforderungen der Regelwerke des Europaischen Zahlungsverkehrsausschusses EPC und der Deutschen Kreditwirtschaft wie z B Vorlauffristen bei der Einreichung der Lastschrift bei der Bank des Zahlungspflichtigen Pflicht zur Vorabinformation des Kontoinhabers Pre Notification Regeln zur Anzeige von Mandatsanderungen Anderungen bei den erteilten Zahlungsermachtigungen Festlegung des Zeichensatzes bspw wird die bestehende Umlautproblematik durch die ab 4 November 2013 geltenden neuen Regeln fur XML Dateien etwas entscharft Banken mussen seitdem Umlaute vom Endkunden annehmen konnen sie aber sofort umwandeln je nach Gusto o in oe oder o Detailregelungen zum Aufbau einzelner DatenfelderTermin 1 Februar 2014 Ubergangsfrist bis 1 August 2014 Der gemeinsame Endtermin fur die nationalen Uberweisungs und Lastschriftverfahren fur alle Eurolander war formell der 1 Februar 2014 Ausnahmsweise durften Kreditinstitute Uberweisungen im Altformat noch bis 1 August 2014 akzeptieren Danach durfen Uberweisungen und Lastschriften nur noch in den standardisierten Payments Initiation englisch fur Zahlungsanweisung erfolgen Das pain Format ISO 20022 Standard lost das DTA Format Datentrageraustausch Format ab Statt der sogenannten DTI Dateien DTI steht fur Datentrageraustausch Information mit elektronischen Kontoauszugsinformationen sind von den Banken die standardisierten camt Formate Cash Management englisch fur Geldverwaltung in XML nach dem ISO 20022 Standard zu liefern Allerdings bleiben auch die SWIFT Nachrichten z B MT940 fur elektronische Kontoauszuge noch gultig Seit 1 Februar 2014 muss fur Zahlungen innerhalb Deutschlands nur noch die Internationale Bankkontonummer IBAN bei Zahlungen angegeben werden die Angabe des BIC Bank Identifier Code kann entfallen da dieser aus der in der IBAN enthaltenen Bankleitzahl abgeleitet werden kann Im Falle einer Zahlung in das Ausland musste der BIC allerdings noch bis zum 1 Februar 2016 angegeben werden Der deutsche Gesetzgeber hat hierbei die Option einer Verlangerung dieses Termines im SEPA Begleitgesetz nicht genutzt Jedes Konto muss fur Lastschriften hinsichtlich Betrag Periodizitat und Zahlungsempfanger gesperrt werden konnen Termin 1 Februar 2016 Private Bankkunden konnten die alten Kontonummern und Bankleitzahlen fur nationale Zahlungen bis zum 1 Februar 2016 nutzen Danach wurden diese durch die Internationale Bankkontonummer IBAN ersetzt Bis zu diesem Termin wurden diese Nummern durch die Banken umgewandelt Grundlage fur die Umwandlung war das deutsche SEPA Begleitgesetz vom 3 April 2013 Seit dem 1 Februar 2016 darf fur samtliche Zahlungen nur noch die IBAN verwendet werden Fur das Elektronische Lastschriftverfahren ELV galt eine Ubergangsregelung deutsches SEPA Begleitgesetz 7c BGBl 2013 I S 610 bis zum 1 Februar 2016 Termin 31 Oktober 2016 Die Verwendung nationaler Uberweisungs und Lastschriftverfahren fur am SEPA teilnehmende Lander ausserhalb der Eurozone war fur Uberweisungen in Euro bis zum 31 Oktober 2016 gestattet Nationale Verfahren sind immer noch fur andere Wahrungen erlaubt Einheitliche RechtsrahmenEin wesentliches Hemmnis fur die Einfuhrung des Europaischen Zahlungsraums waren die fehlenden einheitlichen Rechtsvorschriften in den einzelnen Mitgliedstaaten Beispielsweise ist in manchen Landern noch keine juristische Grundlage fur ein Lastschriftverfahren gegeben Die EU Kommission hat deshalb im Dezember 2005 einen Vorschlag fur einen neuen einheitlichen Rechtsrahmen New Legal Framework vorgelegt Dieser Vorschlag mundete in der Richtlinie fur Zahlungsdienstleistungen Richtlinie 2007 64 EG englisch Payment Services Directive PSD Die Richtlinie musste von den Mitgliedstaaten der Europaischen Union und des Europaischen Wirtschaftsraums bis zum 31 Oktober 2009 in nationales Recht umgesetzt werden Wegen der hochgradigen Integration ihrer Banken in das europaische Bankensystem verschrieb sich auch die Schweiz den PSD Zielen Die PSD hat einen deutlich weiteren Anwendungsbereich als die durch sie ersetzte Verordnung uber grenzuberschreitende Zahlungen innerhalb der EU Verordnung EG Nr 2560 2001 die die rechtliche Grundlage fur die EU Uberweisung bildete Teilnehmerlander41 Staaten nehmen derzeit am Europaischen Zahlungsraum teil Die Mitgliedschaft wurde auch auf Staaten ausgedehnt die den Euro noch nicht als Landeswahrung verwenden Die am SEPA offiziell teilnehmenden Lander und Territorien sind uber den folgenden Link beim EPC einsehbar Teilnehmerlander des Europaischen Zahlungsraumes sind Europaische Union Europaische Union 27 Mitgliedsstaaten Belgien Belgien Bulgarien Bulgarien Danemark Danemark Deutschland Deutschland Estland Estland Finnland Finnland inkl Aland Aland Frankreich Frankreich Guadeloupe Guadeloupe Franzosisch Guayana Franzosisch Guayana Martinique Martinique Reunion Reunion Mayotte Mayotte seit dem 31 Marz 2011 Saintbarthelemy Saint Barthelemy Saint Martin Saint Martin Saint Pierre und Miquelon Saint Pierre und Miquelon Griechenland Griechenland Irland Irland Italien Italien Kroatien Kroatien seit dem 1 Juli 2013 Lettland Lettland Litauen Litauen Luxemburg Luxemburg Malta Malta Niederlande Niederlande Osterreich Osterreich Polen Polen Portugal Portugal inkl Azoren und Madeira Rumanien Rumanien Schweden Schweden Slowakei Slowakei Slowenien Slowenien Spanien Spanien inkl der Kanarischen Inseln sowie der Exklaven Ceuta und Melilla Tschechien Tschechien Ungarn Ungarn Zypern Republik Zypern Europaische Freihandelsassoziation EFTA 4 Mitgliedsstaaten Island Island Liechtenstein Liechtenstein Norwegen Norwegen Schweiz Schweiz Albanien Albanien seit dem 21 November 2024 mit Wirkung zum 5 Oktober 2025 Andorra Andorra seit dem 1 Marz 2019 Moldau Republik Moldau seit dem 6 Marz 2025 mit Wirkung zum 5 Oktober 2025 Monaco Monaco Montenegro Montenegro seit dem 21 November 2024 mit Wirkung zum 5 Oktober 2025 Nordmazedonien Nordmazedonien seit dem 6 Marz 2025 mit Wirkung zum 5 Oktober 2025 San Marino San Marino Serbien Serbien seit dem 22 Mai 2025 mit Wirkung zum Mai 2026 Vatikanstadt Vatikanstadt seit dem 1 Marz 2019 Vereinigtes Konigreich Vereinigtes Konigreich Gibraltar Gibraltar Bailiwick of Guernsey Guernsey Bailiwick of Jersey Jersey Isle of Man Isle of Man Die Nicht EWR Mitglieder Vereinigtes Konigreich Schweiz Andorra Monaco San Marino Vatikanstadt Albanien Montenegro Moldau Nordmazedonien und Serbien sind zwar an die SEPA Regelwerke gebunden aber nicht an die EU Verordnungen und EU Richtlinien Bosnien und Herzegowina und Kosovo sind keine Teilnehmerlander obwohl sie den Euro als Landeswahrung verwenden bzw wie im ersten Fall an diesen gekoppelt sind Nicht teilnehmende Gebiete von TeilnehmerlandernNicht zum Europaischen Zahlungsraum gehoren folgende abhangige oder aussereuropaische Gebiete von SEPA Teilnehmerlandern Zum Konigreich Danemark gehorend Faroer Gronland Zum Konigreich der Niederlande gehorend Karibische Niederlande Bonaire Sint Eustatius Saba Aruba Curacao Sint Maarten Zum Konigreich Norwegen gehorend Spitzbergen Jan Mayen Zur Franzosischen Republik gehorend Franzosisch Polynesien Neukaledonien Wallis und Futuna Franzosische Sud und Antarktisgebiete Zur Republik Zypern gehorend Das Gebiet NordzypernMoglichkeiten des ZahlungsverkehrsSeit Anfang November 2009 sind folgende Moglichkeiten des SEPA Zahlungsverkehrs fur die Bankkunden nutzbar SEPA Uberweisungen SEPA Credit Transfer seit 28 Januar 2008 Fur die Angabe des SEPA Verwendungszwecks SVWZ stehen bei Uberweisungen 140 Zeichen zur Verfugung die auf dem elektronischen Kontoauszug mit dem Kurzel SVWZ eingeleitet werden SEPA Basislastschriften SEPA Direct Debit CORE COR1 SEPA Firmenlastschrift SEPA Direct Debit B2B hat kurzere Fristen und auch kein Widerspruchsrecht Sie wird nur zwischen Unternehmen genutzt daher B2B Business to Business SEPA Cards Framework SEPA Echtzeituberweisung SEPA Instant Credit Transfer Eingefuhrt November 2017 Fur alle Banken verpflichtend anzubieten ab 9 Oktober 2025 innerhalb EU EWR und ab 9 Juli 2027 zw EU EWR u nicht EWR Landern Wesentlich ist dass diese Moglichkeiten vollautomatisch Straight Through Processing d h ohne manuelle Eingriffe abgewickelt werden konnen Seit dem 1 Februar 2014 gilt Wenn Absender und Empfanger Konten bei deutschen Banken haben ist die Angabe von BIC und Bankname nicht erforderlich Zahlungsempfanger und Zahlende durfen gemass Artikel 9 der SEPA Verordnung auch nicht mehr verlangen dass der jeweils andere ein Konto in einem spezifischen EU Mitgliedsstaat unterhalt alle Konten die per SEPA erreichbar sind sind gleichwertig SEPA Lastschrift Mandate Unter Mandat von lateinisch mandare aus der Hand geben beauftragen versteht man im Finanzwesen die Erteilung einer Zahlungsermachtigung Ein Mandat wird von dem Zahlungspflichtigen an den Zahlungsempfanger vergeben Mit Hilfe des Mandats zieht der Zahlungsempfanger Glaubiger Geld vom Konto des Zahlungspflichtigen Schuldner ein Das Regelwerk des Europaischen Zahlungsverkehrsausschusses EPC also die Einrichtung die mit der Realisierung des Europaischen Zahlungsraumes beschaftigt ist sieht fur SEPA drei Typen des Mandats vor das papiergebundene Mandat mit der eigenhandigen Unterschrift das e Mandat des EPC Diese Form des Mandats ist ein freiwilliger Service der Banken und wird von der Deutschen Kreditwirtschaft nicht angeboten das elektronische Mandat mit einer sicheren Unterschrift Die Deutsche Kreditwirtschaft ist durch das Regelwerk des EPC verpflichtet diesen Mandatstyp zu unterstutzen In der Sitzung des Deutschen SEPA Rates vom 21 August 2013 wurde bekraftigt dass sich an der bisherigen Geschaftspraxis fur die Einlosung von Lastschriften auf Basis von im Internet erteilten Lastschriftmandaten nichts andern wird Das SEPA Mandat enthalt eine klare Referenz auf die Lastschrift die Glaubiger Identifikationsnummer und die Mandatsreferenz beides sind individuelle Kennzeichen die aus bis zu 35 Stellen bestehen Diese Referenz ist kontounabhangig Das SEPA Mandat hat bestimmte Eigenschaften Das SEPA Mandat enthalt explizit die Weisung an die Bank des Zahlungspflichtigen die Lastschrift einzulosen gilt seit 9 Juli 2012 durch Anderung der AGB aller Banken auch fur die nationale Lastschrift Aufgrund des SEPA Mandates gilt der Einzug der SEPA Lastschrift stets als autorisierte Zahlung wohingegen eine Einzugsermachtigung grundsatzlich unautorisiert ist gilt seit 9 Juli 2012 durch Anderung der AGB aller Banken auch fur die nationale Lastschrift Das SEPA Mandat weist fur eine SEPA Basislastschrift klar auf die Ruckgabemoglichkeit innerhalb von acht Wochen hin gilt seit 9 Juli 2012 durch Anderung der AGB aller Banken auch fur die nationale Lastschrift Bei einer Anfechtung des Mandates durch den Zahlungspflichtigen muss der Glaubiger das SEPA Mandat uber die Bank an den Zahlungspflichtigen liefern Das SEPA Mandat erlischt nach 36 Monaten der Nicht Nutzung bzw 36 Monate nach letztmaliger Nutzung Generell muss die Referenz fur das SEPA Mandat also beispielsweise die Unterschrift des Schuldners vom Zahlungsempfanger gespeichert werden SEPA Mandate konnen geandert werden sogenannte Mandatsversionen Die Verwaltung dieser Mandatsversionen kann uber mehrere Versionen aktuelle und zukunftige erfolgen dies wird u a mit Hilfe der Referenz realisiert SEPA Lastschriftverfahren Seit November 2009 gibt es das SEPA Lastschrift verfahren Die Regeln wurden in dem SEPA Core Direct Debit Scheme Rulebook des European Payments Council EPC festgelegt Das SEPA Lastschriftverfahren stellt grossere Anforderungen an die Abwicklung als das alte deutsche Lastschriftverfahren Beispielsweise ist die SEPA Lastschrift SEPA Direct Debit keine Sichtlastschriften sind eine nationale Zahlungsmethode in Deutschland und erzeugen beim Zahlungsempfanger ein Guthaben obwohl das Datum der Wertstellung in der Zukunft liegen kann wird unter anderen von Organisationen verwendet die auf Spenden angewiesen sind Dagegen enthalt die SEPA Lastschrift einen Falligkeitstermin und weitere Bedingungen unter anderem Lastschriften durfen nur dann zusammengefasst werden wenn sie sich auf dasselbe Mandat beziehen Alle Angaben zum Mandat die zum Falligkeitstermin Gultigkeit besitzen mussen vom Glaubiger geliefert werden Ab November 2012 ist optional eine Vorlauffrist von einem Tag sowohl bei der Erst als auch bei der Folgelastschrift moglich Diese Option wird COR1 genannt Die Deutsche Kreditwirtschaft unterstutzt COR1 seit dem 4 November 2013 die osterreichische seit April 2013 Jedes Konto muss fur Lastschriften hinsichtlich Betrag Periodizitat und Zahlungsempfanger gesperrt werden konnen SEPA Instant Payment Hauptartikel EchtzeituberweisungVorgehensweiseAuf Ebene der europaischen Bankenverbande erfolgt die Definition der notwendigen Standards Die neuen Instrumente wurden schrittweise ab Januar 2008 eingefuhrt Am 28 Januar startete die SEPA Uberweisung Das Lastschriftverfahren wurde im November 2009 eingefuhrt Die Termine fur die Beendigung der nationalen Zahlungssysteme ergeben sich aus der EU Verordnung Nr 260 2012 des europaischen Parlaments und des Rates vom 14 Marz 2012 Dieser folgend wurde die nationale Uberweisung gemeinsam mit den nationalen Lastschriften am 1 Februar 2014 abgeschaltet Bis zu diesem Termin mussten also alle beleglosen Zahlungsvorgange auf SEPA umgestellt sein Ausgenommen sind nur durch Verbraucher eingereichte beleghafte Uberweisungen und nationale Nischenprodukte SEPA UberweisungsformularSiehe hierzu auch den Artikel uber den EPC QR Code der benotigte Daten fur eine SEPA Uberweisung enthalt Hauptartikel EPC QR Code Daten die im SEPA Uberweisungsformular eingetragen werden Am Beispiel fur Uberweisungen in Deutschland und in andere EU EWR Staaten in Euro Name des Zahlungsempfangers IBAN des Zahlungsempfangers Die Angabe der BIC des Zahlungsempfangers ist optionalUberweisungsbetrag in Euro und Cent Verwendungszweck z B Rechnungsnummer und datum Name des Zahlungspflichtigen der Kontoinhaber Zahler IBAN des Zahlungspflichtigen Datum und Unterschrift des Zahlungspflichtigen Hinweis Bisher hatten Zahlungsdienstleister keine Auflage zu prufen ob der verwendete Empfangername und die vorgeblich zugehorige IBAN des Empfangers tatsachlich dem adressierten Zahlungsempfanger und somit dem realen Kontoinhaber zugeordnet werden konnen Ab dem 9 Oktober 2025 gilt fur Zahlungsdienstleister eine solche Uberprufungspflicht verbindlich Wenn es keine Ubereinstimmung gibt darf eine Uberweisung nicht mehr ausgefuhrt werden OrganisationEuropaische Ebene Der European Payments Council EPC in dem sich die europaischen Banken zusammengeschlossen haben hatte gegenuber der EU Kommission und der Europaischen Zentralbank EZB die Umsetzung des Europaischen Zahlungsraumes bis zum Jahr 2010 zugesagt Dafur wurden sechs Arbeitskreise gebildet Direct Debit Credit Transfer Cards Cash OITS Operations Infrastructure Technology Standards und Legal Nationale Ebene in Deutschland Die Deutsche Kreditwirtschaft DK der Zusammenschluss der Bankenverbande und die Deutsche Bundesbank arbeiten an der Einfuhrung des Europaischen Zahlungsraumes in Deutschland Zur Koordinierung dieser Arbeiten besteht seit dem 13 September 2006 das Deutsche SEPA Komitee Aufgabe des Komitees ist es die zugige Umsetzung des Europaischen Zahlungsraumes in Deutschland strategisch sicherzustellen Dazu beobachtet und bewertet das Komitee die politischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen sowie mogliche Risiken Die Vertreter im Deutschen SEPA Komitee sind Andreas Martin Mitglied des Vorstandes des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e V stellvertretender Hauptgeschaftsfuhrer des Bundesverbandes deutscher Banken e V Hauptgeschaftsfuhrer des Bundesverbandes Offentlicher Banken e V Carl Ludwig Thiele Mitglied des Vorstandes der Deutschen Bundesbank Bernd M Fieseler vormals geschaftsfuhrendes Vorstandsmitglied des Deutschen Sparkassen und Giroverbandes e V Clemens Graf von Waldburg Zeil Vorsitzender des Vorstandes des Deutschen Roten Kreuzes e V Nationale Ebene in Osterreich Der APC ist das zustandige Gremium auf nationaler Ebene in Osterreich Nationale Ebene in der Schweiz Der Swiss Payments Council SPC und das Payments Committee Switzerland PaCoS sind die zustandigen Gremien auf nationaler Ebene in der Schweiz Folgen der SEPA EinfuhrungTeile dieses Artikels scheinen seit 2016 nicht mehr aktuell zu sein Bitte hilf uns dabei die fehlenden Informationen zu recherchieren und einzufugen Wikipedia WikiProjekt Ereignisse Vergangenheit fehlend Bedingt durch die Kosten der Einfuhrung des Europaischen Zahlungsraumes war es moglich dass die Kosten der Zahlungsverkehrsdienstleistungen zunachst steigen Konservative Schatzungen der EZB gingen von einem Kostenrahmen von ca 10 Milliarden Euro europaweit fur die Kreditwirtschaft aus Jedoch prognostizierte die EU Kommission auf mittlere Sicht europaweite Kostenvorteile durch Vereinheitlichung des Zahlungsverkehrs Die Kreditwirtschaft teilte diese Meinung nur teilweise Zu berucksichtigen war dass die herkommlichen Auslandszahlungsverkehrssysteme erhalten bleiben mussten fur Zahlungen ins Nicht Euro Ausland oder fur Zahlungen die nicht in Euro denominiert sind Handler gingen aber davon aus dass die Bankgebuhren fur die Zahlungsverkehrsabwicklung aufgrund von SEPA sinken wurden Weitere Vorteile von SEPA sahen sie in der Ermoglichung der leichteren Zuordnung von Rechnungen zu offenen Zahlungen und im geringeren Aufwand fur die Zahlungsabwicklung Allgemein wird mit einer Konsolidierung der einzelnen Clearing Organisationen gerechnet Es gibt heute bereits ein pan europaisches automatisiertes Clearinghaus PE ACH das samtliche europaischen Staaten und Regionen abdeckt die EBA Clearing Trotzdem wird das in Deutschland weit verbreitete sehr effiziente bilaterale Clearing weiterhin seine Berechtigung haben Die SEPA Mandate Neuanlage und Umwandlungsmoglichkeiten fur bestehende Einzugs und Abbuchungsvereinbarungen Fallunterscheidung Im Hinblick auf die unterschiedliche rechtliche Auspragung des bisherigen nationalen Lastschrifteinzugsverfahrens und der SEPA Lastschrift hat Die Deutsche Kreditwirtschaft zum 9 Juli 2012 neue Lastschrifteinzugsbedingungen zum Bestandteil ihrer AGB gemacht Dort wird die bisherige Einzugsermachtigungslastschrift der SEPA Lastschrift rechtlich weitestgehend gleichgestellt Das betrifft insbesondere die Insolvenzfestigkeit die Anweisung die Lastschrift einzulosen und die Widerspruchsfrist von acht Wochen Bereits erteilte und kunftige nationale Einzugsermachtigungen konnen seit 9 Juli 2012 in SEPA Lastschriftmandate umgedeutet werden Die Deutsche Kreditwirtschaft weist jedoch darauf hin dass eine Migration bestehender Einzugsermachtigungen nur unter Vorlage einer mit Kundenunterschrift vorliegenden schriftlichen Vereinbarung oder in Textform mit digitaler Signatur rechtssicher ist Das bedeutet dass Glaubiger die bestehende Einzugsermachtigungen umdeuten mochten prufen mussen ob die bestehenden Vereinbarungen in rechtssicherer Form vorliegen Bestehende Abbuchungsvereinbarungen zwischen Unternehmen und Verbrauchern konnen ebenfalls in SEPA Basis Lastschrift Mandate umgedeutet werden sofern die Original Vereinbarung zwischen dem abbuchenden Unternehmen und dem Verbraucher in Originalform mit Unterschrift oder in Textform mit einer digitalen Signatur vorliegt Alle Verbraucher fur die eine Umdeutung der bestehenden Lastschriften in eine SEPA Basis Lastschrift durchgefuhrt wird mussen eine Information erhalten in der sie uber die durchgefuhrte Migration sowie uber die Glaubiger ID und die Mandatsreferenznummer informiert werden mit welcher der Glaubiger ab Einfuhrung von SEPA Betrage von ihrem Konto einzieht Fur bestehende Abbuchungsvereinbarungen mit Firmenkunden gilt dass diese alle erneuert werden mussen eine Umdeutung in SEPA Firmen Lastschrift Mandate ohne Zutun des Firmenkunden ist nicht moglich Fur Glaubiger die mit Einfuhrung von SEPA das SEPA Firmen Lastschriftverfahren nutzen mochten bedeutet das dass alle bestehenden Abbuchungsvereinbarungen mit Firmenkunden neu eingeholt werden mussen Dafur muss der Glaubiger dem zahlungspflichtigen Unternehmen ein entsprechendes SEPA Firmen Mandat zur Verfugung stellen das der Zahlungspflichtige unterschreibt und an den Glaubiger zuruckgibt Im Mandat muss der zahlungspflichtige Firmenkunde auf den nicht moglichen Widerruf hingewiesen werden Fur das SEPA Firmen Lastschriftverfahren gelten zusatzliche Anforderungen da ein Widerruf ausgeschlossen ist So muss bei der Hausbank des Zahlungspflichtigen das SEPA Firmenmandat hinterlegt werden da die Bank des Zahlungspflichtigen SEPA Firmenlastschriften abweist sofern die Berechtigung nicht anhand des Mandats nachgewiesen wird Im Ganzen wird die Einfuhrung des SEPA Verfahrens vor allem aus rechtlichen Gesichtspunkten gesehen speziell im Hinblick auf die Vereinheitlichung Effektivitat Computerisierung und rechtliche Klarung bzgl des Lastschrift Verfahrens wahrend von den vielen Privatkunden der Banken vor allem kleinerer Banken weniger die Rede ist Privatkunden ringen in einigen Fallen mit der Schwierigkeit dass in der Praxis grenzuberschreitende Zahlungen oder grenzuberschreitende Lastschriften von Unternehmen abgelehnt werden sogenannte IBAN Diskriminierung und sie deswegen oft mehrere Bankkonten in verschiedenen Landern unterhalten mussen wodurch sich die Vorteile des SEPA Systems fur sie erheblich reduzieren Dieses Vorgehen stellt allerdings gemass der deutschen Bundesanstalt fur Finanzdienstleistungsaufsicht einen Verstoss gegen die SEPA Verordnung dar WeblinksDialogkreis Banking amp Financial Services Update Zahlungsverkehr SEPA Seite der Deutschen Bundesbank 1 2 Seite nicht mehr abrufbar Suche in Webarchiven FAQ PSA Payment Services Austria GmbH Nachfolgerin der Studiengemeinschaft fur Zusammenarbeit im Zahlungsverkehr STUZZA Institut der osterreichischen Kreditwirtschaft zur Erarbeitung von Methoden und Normen fur einen einheitlichen Zahlungsverkehr in Osterreich SEPA Seite der Osterreichischen Nationalbank European Payments Council Website SEPA Broschure der Europaischen Zentralbank Memento vom 21 Mai 2014 im Internet Archive PDF Single Euro Payments Area SEPA In sepa ch Abgerufen am 21 Januar 2019 National Adherence Support Organisation NASO der Schweiz SEPA Standardisierung in der Schweiz SIX In six group com Abgerufen am 21 Januar 2019 FAQ der Verbraucherzentrale NRW zu den neuen Regeln im ZahlungsverkehrEinzelnachweiseBrexit reminder how to get ready for the end of the transition period Abgerufen am 10 Februar 2021 englisch Der europaische Zahlungsraum In moneytoday ch 2016 abgerufen am 9 August 2018 SEPA Single Euro Payments Area Deutsche Bundesbank archiviert vom Original nicht mehr online verfugbar am 3 Juni 2019 abgerufen am 3 Juni 2019 Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Umstellung 2014 SEPA Lastschrift statt Einzugsermachtigung In www t online de Abgerufen am 29 Januar 2016 Verordnung EU Nr 260 2012 abgerufen am 25 Mai 2014 Verordnung EG Nr 924 2009 des europaischen Parlaments und des Rates vom 16 September 2009 uber grenzuberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung EG Nr 2560 2001 abgerufen am 25 Mai 2014 Pflicht zur Anzeige der Mandatsanderungen Stand 20 Juni 2013 DFU Abkommen Anlage 3 Formatstandards In ebics de 22 Januar 2020 archiviert vom Original nicht mehr online verfugbar am 28 Februar 2019 abgerufen am 22 Januar 2020 Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 SEPA Regelwerk englisch Memento vom 17 August 2012 im Internet Archive Stand 22 Oktober 2012 Die SEPA Uberweisung In sepadeutschland de Deutsche Bundesbank archiviert vom Original nicht mehr online verfugbar am 3 Dezember 2013 abgerufen am 25 Mai 2014 Erlauterung der camt Formate abgerufen am 6 Dezember 2015 FAQ Wozu benotige ich den BIC In sepadeutschland de Deutsche Bundesbank archiviert vom Original nicht mehr online verfugbar am 3 Juli 2014 abgerufen am 25 Mai 2014 Auch privat konnte man von der alten auf die neue Codierung umrechnen Dieser Service steht oben als Weblink zur Verfugung EPC List of SEPA Scheme Countries EU EEA SEPA Countries and non EEA Countries Territories EPC409 09 v4 0 Abgerufen am 8 Mai 2024 The inclusion of Montenegro and Albania in the SEPA payment schemes geographical scope European Payments Council 21 November 2024 abgerufen am 22 November 2024 Extension of the geographical scope of SEPA schemes in March 2019 European Payments Council 30 November 2018 abgerufen am 1 Dezember 2018 The Republic of North Macedonia and Moldova now part of SEPA payment schemes geographical scope European Payments Council 6 Marz 2025 abgerufen am 6 Marz 2025 The inclusion of Serbia in the SEPA payment schemes geographical scope European Payments Council 22 Mai 2025 abgerufen am 22 Mai 2025 The Vatican City State Holy See join the Single Euro Payments Area SEPA Sala Stampa della Santa Sede 30 November 2018 abgerufen am 1 Dezember 2018 List of SEPA scheme countries European Payment Council 28 April 2016 abgerufen am 29 Juni 2016 englisch The Boundaries of SEPA land pdf Skandinaviska Enskilda Banken 9 April 2013 archiviert vom Original nicht mehr online verfugbar am 26 Juni 2013 abgerufen am 15 Januar 2025 englisch Internetauftritt der Deutschen Bundesbank SEPA Uberweisung Memento des Originals vom 13 Juni 2017 im Internet Archive Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Stand 6 November 2017 Internetauftritt der Deutschen Bundesbank SEPA Lastschrift Memento des Originals vom 13 Juni 2017 im Internet Archive Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt 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Deutschland Fakten statt Mythen November 2008 Deutsche Bundesbank Newsletter 22 Ausgabe 06 2015 S 5 Memento des Originals vom 1 Dezember 2015 im Internet Archive Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Fragen und Antworten zur Einfuhrung des SEPA Verfahrens 12 Februar 2014 abgerufen am 30 November 2016 Normdaten Sachbegriff GND 7616440 8 GND Explorer lobid OGND AKS