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Der Kölner Kommunistenprozess von 1852 richtete sich gegen die Mitglieder der Kölner Sektion des Bundes der Kommunisten

Kölner Kommunistenprozess

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Der Kölner Kommunistenprozess von 1852 richtete sich gegen die Mitglieder der Kölner Sektion des Bundes der Kommunisten. Er war Bestandteil der Bekämpfung der politischen Opposition mit den Mitteln der Justiz auf dem Höhepunkt der Reaktionszeit.

Vorgeschichte und Hintergründe

In zahlreichen Prozessen haben die Behörden der Einzelstaaten des Deutschen Bundes versucht, die Opposition auch mit Hilfe von ordentlichen Gerichtsverfahren auszuschalten. König Friedrich Wilhelm IV. von Preußen selbst gab im Fall des Bundes der Kommunisten das Ziel in einem Schreiben an Ministerpräsident Otto Theodor von Manteuffel vor: Aufgabe müsse es sein, mit allen Mitteln „das Gewebe der Befreiungsverschwörung“ auszuspionieren. Dem „preußischen Publikum“ solle das „ersehnte Schauspiel eines aufgedeckten und (vor allem) bestraften Komplotts“ gegeben werden.

Dieser Aufgabe kamen der Ministerpräsident und die Polizeibehörden nach. Sie hofften, damit auch ihren Ansehensverlust nach der spektakulären Flucht des demokratisch gesinnten Universitätsprofessors Gottfried Kinkel aus dem Spandauer Zuchthaus wettmachen zu können. Dabei war es in erster Linie nicht Ziel, die kleinen verstreuten Anhängergruppen zu zerschlagen, vielmehr setzten die Behörden auf einen entscheidenden Schlag gegen die Spitze der „Umsturzpartei“. Im Mai 1851 ergab sich dazu die Gelegenheit, nachdem in Leipzig durch Zufall der Schneider Peter Nothjung wegen fehlender Papiere auf dem Leipziger Bahnhof während der Leipziger Messe verhaftet wurde. Er hatte ein Legitimationsschreiben, diverse Adressen und Abschriften von „Ansprachen“ des Kommunistenbundes bei sich, die den Behörden für Haussuchungen und Verhaftungen dienten.

Durch die Zusammenarbeit der Polizeibehörden der Bundesstaaten gelangten die Berichte an die preußischen Behörden, die daraufhin begannen, auch in London gegen die Emigranten aus Deutschland zu ermitteln, um so einen belastbaren Straftatbestand für den geplanten Hochverratsprozess gegen Nothjung zu finden (Preußische Geheimpolizei). Der mit dem Fall betraute führende Polizeibeamte Wilhelm Stieber meldete Ende Mai 1851 aus Köln, dass er eine „große Verschwörung entdeckt“ habe. Er trug mit Hilfe von Agenten und Spitzeln zum Teil gefälschtes Beweismaterial zusammen, das außer im kommenden Kölner Prozess auch in einem öffentlichen Schwurgerichtsprozess in Paris im Jahr 1852 sowie 1853 in Berlin, Mainz und Bremen Verwendung fand.

Im Kölner Prozess war der Hauptanklagepunkt die Mitgliedschaft im Bund der Kommunisten selbst, den die Regierung als eine „im Verborgenen wirkende, alles unterwühlende Partei“ bezeichnete, die als Triebfeder für die revolutionären Ereignisse 1848 in Köln verantwortlich gemacht werden sollte. Tatsächlich hatte sich der Bund während der Revolution von 1848 aber zeitweise aufgelöst, auch wenn seine Mitglieder als Einzelpersonen eine teilweise nicht unwichtige Rolle gespielt hatten. Nach der Revolution wurde versucht, den Bund von London aus zu reorganisieren. Politische Meinungsunterschiede verursachten aber bereits am 15. September 1850 die Spaltung in zwei Fraktionen: Die eine führten Karl Marx und Friedrich Engels, die andere Karl Schapper und August Willich.

In Köln hatte sich bereits im Frühjahr 1849 eine Sektion des Kommunistenbundes gebildet, der nach der Spaltung des Bundes die Funktion des „leitenden Kreises“ von der „Partei Marx“ übertragen wurde. Auch wenn die Kölner versuchten, für ihre Sache zu werben, blieb der Spielraum für eine (geheime) politische Betätigung gering, und die Bemühungen erreichten nicht die erhoffte Breitenwirkung. Der Bund war politisch bereits gescheitert, als die Polizei im Mai 1851 begann, die Mitglieder nach und nach zu verhaften.

Prozessverlauf

Die Eröffnung des Prozesses zog sich allerdings fast zwei Jahre hin, da die zuständigen Juristen am Kölner Geschworenengericht keine tragfähigen Beweise in den Unterlagen der Polizei feststellen konnten. Teilweise wohl auf Druck des Staates begann der Prozess schließlich im Oktober 1852. Dieser war für die Regierung dennoch weiter ein Risiko, da in der Rheinprovinz mit dem auf dem Code civil basierenden rheinischen Recht eine Rechtsgrundlage galt, die sich von der in den übrigen Teilen Preußens deutlich unterschied. So urteilten nicht beamtete Richter hinter verschlossenen Türen, sondern es galt das Prinzip der Öffentlichkeit sowie die Beteiligung von Geschworenen. Allerdings hatten einige dieser Prinzipien während und nach der Revolution von 1848 auch in das Prozessrecht in den übrigen Teilen der Monarchie Eingang gefunden.

Zu den Angeklagten gehörte der spätere Dortmunder und Kölner Oberbürgermeister Hermann Becker, der bei allen Differenzen mit Marx im Kommunistenbund ein Instrument sah, um politisch für eine Republik einzutreten. Angeklagt waren daneben die Ärzte Roland Daniels, Abraham Jacobi und , der Chemiker Carl Wunibald Otto und der Bankangestellte , die sich zwar zu ihrer radikal demokratischen Haltung bekannten, eine Mitgliedschaft im Bund allerdings bestritten. Dagegen hatten Nothjung, der Publizist Heinrich Bürgers, der Kommis Wilhelm Joseph Reiff und der Zigarrenmacher Peter Gerhard Roeser die Mitgliedschaft eingeräumt. Außerdem angeklagt waren der Schneider Friedrich Lessner und der Dichter Ferdinand Freiligrath, der sich der Verhaftung aber durch Flucht nach London entziehen konnte.

Alle Angeklagten wurden beschuldigt „im Laufe der Jahre 1848, 1849, 1850 und 1851 zu Köln ein Komplott gestiftet zu haben, dessen Zweck war, die Staatsverfassung umzustürzen und die Bürger und Einwohner gegen die königliche Gewalt und gegeneinander zur Erregung eines Bürgerkrieges zu bewaffnen. Verbrechen gegen Art. 87, 89 und 91 des Rheinischen und § 61 Nr. 2 und § 63 des Strafgesetzbuches für die preußischen Staaten.“

Der Prozess fand anfangs unter großer Anteilnahme der Öffentlichkeit statt, und es kam sogar zu Demonstrationen für die Angeklagten. Obwohl für ihn anfänglich nur vierzehn Tage angesetzt waren, dauerten die Verhandlungen auch wegen der Vernehmung zahlreicher Zeugen schließlich mehr als sechs Wochen. Karl Marx wurde durch die stenographischen Berichte in der Kölnischen Zeitung über den Stand etwa mit einer zweitägigen Verzögerung informiert und hat von London aus versucht, die Fälschung der vorgelegten Beweise nachzuweisen. Auch den Angeklagten selbst gelang es weitgehend, die Anklagepunkte zu widerlegen, und nach einiger Zeit verlor die Öffentlichkeit am schleppenden Fortgang das Interesse. Dies änderte sich, als Polizeirat Stieber am 23. Oktober das angeblich originale Protokollbuch der „Partei Marx“ vorlegte, dessen Inhalt vor allem den Angeklagten Becker schwer belastete. Aber auch dieser Beweis war gefälscht, dafür ließ Willich in London den Fälscher von der englischen Polizei sogar verhaften. Dessen Aussage wurde nach Köln gesandt, erreichte die Empfänger, die ebenfalls verhaftet worden waren, allerdings nicht. Offenbar war die Fragwürdigkeit des Beweises auch für die Staatsanwaltschaft zu groß, um ihn weiter zu verwenden.

Der Prozess endete am 12. November 1852 mit der Entscheidung der Geschworenen:

  • Freispruch für Jacobi, Klein, Erhard und Daniels;
  • Festungshaft für Röser, Nothjung sowie Bürgers von sechs Jahren; für Reiff, Otto und Becker von fünf Jahren und für Lessner von drei Jahren sowie Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte für fünf Jahre und Übernahme aller Prozesskosten durch die Verurteilten. Für Roeser, Nothjung und Bürgers sollte auch eine lebenslange Polizeiaufsicht nach Verbüßung der Haft gelten.

Die Urteilsverkündung fand unter starkem Militärschutz statt, dennoch kam es zu einigen Tumulten.

Reaktionen und Folgen

Die Anhänger der politischen Opposition reagierten angesichts der offenkundig falschen Beweise kritisch. Nicht verwunderlich ist, dass für Karl Marx die Angelegenheit ein reiner Tendenzprozess war. Aber kaum anders urteilte Karl August Varnhagen von Ense:

„Niederschlagende Nachricht aus Köln! […] Ein schändliches, ganz ungerechtes Urtheil! Die Regierung hat abscheulich alles dazu vorbereitet, anderthalbjährige Untersuchungshaft gebraucht, die Geschworenen ernannt, Schelmenstück veranlaßt etc. – Und ein solcher – wie Stieber geht frei umher, darf sich brüsten Belohnung zu fordern, während die besten Männer im Kerker schmachten! […] Alle Rechtskundigen hier und im Rheinland waren überzeugt, die Angeklagten könnten nach den jetzt geltenden Gesetzen nicht verurtheilt werden.“

Allerdings gelang es nicht, die Schuld der Angeklagten an einer konkreten Verschwörung zu beweisen. Dafür gab es keinerlei Beweise. Die Verurteilung erfolgte lediglich wegen des Tatbestands der Teilnahme an einem „Komplott“. Dazu war kein Nachweis einer konkreten Umsturzplanung erforderlich, er eignete sich aber dennoch zur Verurteilung politischer Gegner.

Aber auch die Regierung war mit dem Ausgang des Prozesses nicht zufrieden. Eine mittelbare Folge war, dass die nach 1848 in der gesamten preußischen Monarchie eingerichteten Schwurgerichte die Zuständigkeit für Pressevergehen und politische Verfahren verloren. Dafür wurde eigens der Staatsgerichtshof am Berliner Kammergericht eingerichtet.

Die beiden Staatsprokuratoren August Heinrich von Seckendorff und Otto Saedt wurden unmittelbar nach dem Ende des Prozesses vom König Friedrich Wilhelm IV. persönlich mit dem roten Adlerorden „dritter Klasse mit Schleife“ bzw. „vierter Klasse“ ausgezeichnet.

Ausgaben

  • Karl Marx: Enthüllungen über den Kommunistenprozess zu Köln. Buchdruckerei Chr. Küsel, Basel 1853
  • Karl Marx: Enthüllungen über den Kommunistenprozess zu Köln. In: Neu-England-Zeitung. Boston 5. März bis 23. April 1853
  • Karl Marx: Enthüllungen über den Kommunistenprozess zu Köln. Boston 1853 Online
  • Karl Marx: Enthüllungen über den Kommunistenprozess zu Köln. Neuer Abdruck. Genossenschaftsdruckerei, Leipzig 1875
  • Karl Marx: Enthüllungen über den Kommunistenprozess zu Köln. Neuer Abdruck mit einer Einleitung von Friedrich Engels. Volksbuchhandlung, Zürich 1885
  • Marx-Engels-Werke. Bd. 8, S. 405–470 Onlineversion
  • Marx-Engels-Gesamtausgabe I. Abteilung, Bd. 10, S. 358–361 und 974–1022.

Literatur

  • Wermuth-Stieber: Die Communistischen-Verschwörungen des neunzehnten Jahrhunderts. Im amtlichen Auftrage zur Benutzung der Polizei-Behörden der sämmtlichen deutschen Bundesstaaten auf Grund der betreffenden gerichtlichen und polizeilichen Acten dargestellt. 2 Theile. A. W. Hayn, Berlin 1852–1854 (Reprint: Klaus Guhl, Berlin 1976)
  • Karl Bittel: Der Kommunistenprozeß zu Köln 1852 im Spiegel der zeitgenössischen Presse. Hrsg. und eingeleitet. Rütten & Loening, Berlin 1955
  • Rudolf Herrnstadt: Die erste Verschwörung gegen das internationale Proletariat. Zur Geschichte des Kölner Kommunistenprozesses 1852. Rütten & Loening 1958
  • Christoph Golsong: Der Kölner Kommunistenprozeß von 1852 aus rechtshistorischer Sicht. Diss. jur. Köln 1995
  • Erhard Kiehnbaum: Ein Zeuge im Kölner Kommunistenprozess. In: Beiträge zur Geschichte der Arbeiterbewegung. 38. Jg. März 1996. 3K-Verlag Köschling, Berlin 1996, S. 102–105
  • Gerhard Brunn: Der Kölner Kommunistenprozeß. In: Petitionen und Barrikaden bearb. von Ingeborg Schnelling-Reinicke. Hrsg. von Ottfried Dascher. Münster 1998, S. 402–403
  • Der Communistenprocess zu Cöln im Jahre 1852, Ausstellung des Kölnischen Stadtmuseums vom 24.10. bis 10.11.2002. Köln 2002
  • Jürgen Herres: Der Kölner Kommunistenprozess von 1852 in: Geschichte in Köln. Zeitschrift für Stadt und Regionalgeschichte; 50/2003 (PDF)

Weblinks

  • Der Beckersche Prozeß. In: Das große Conversations-Lexicon für gebildete Stände. Erster Supplement Bd. Hildburghausen 1853, S. 1505–1519 Online
  • MUSEENKÖLN – Der Kölner Kommunistenprozess 1852
  • Klaus Körner: Kölner Kommunistenprozess, in: Kurt Groenewold, Alexander Ignor, Arnd Koch (Hrsg.): Lexikon der Politischen Strafprozesse, Online, Stand Januar 2018

Einzelnachweise

  1. Faksimile Karl Bittel S. 17, Text S. 18.
  2. Zit. nach Herres, S. 139.
  3. „Attentate oder Verschwörungen gegen das Leben und die Person der zu Familie des Landesherrn gehörigen Glieder; desgleichen solche Attentate oder Verschwörungen, deren Zweck dahin geht, entweder die bisherige Staatsverfassung oder Thornfolge umzustürzen oder zu verändern oder die Bürger und Einwohner des Staats anzureizen, sich gegen die landesherrliche Macht zu bewaffnen, werden mit der Todesstrafe und der Confiscation des Vermögens geahndet.“ (Rheinisches Straf-Gesetzbuch nach der von den französischen Gouvernement angeordneten offiziellen deutschen Uebersetzung. C. M. Schüller, Crefeld 1836, S. 19)
  4. „Eine Verschwörung ist vorhanden, sobald der Beschluß zur That von zwei oder mehreren Personen verabredet wurde, wenn es gleich noch nicht bis zum wirklichen Attentat gekommen ist.“ (ebenda S. 20.)
  5. „Ein Attentat oder eine Verschwörung, deren Zweck dahin geht, entweder einen Bürgerkrieg durch Bewaffnung der Bürger oder Einwohner des Staats gegen einander, oder durch Anreizung dazu, zu erregen, oder auch Verheerung, Blutvergießen und Plünderungen in eine oder mehrere Gemeinden zu bringen, soll mit der Todesstrafe belegt und das Vermögen confiszirt werden.“ (ebenda)
  6. „Hochverrath- und Landesverrath. Ein Unternehmen, welches darauf abziehlt die Thronfolge oder die Staatsverfassung gewaltsam zu ändern.“ (Strafgesetzbuch für die preußischen Staaten. Nebst Einführung desselben. Vom 14. April 1851. Decker, Berlin 1851, S. 20.)
  7. „Haben zwei oder mehrere Personen die Ausführung eines hochverrätherischen Unternehmens verabredet ohne daß es von zum Beginn der in § 62 bezeichneten Handlung gekommen ist, so soll sie die Straf von fünfjährigem bis lebenslänglichen Zuchthaus treffen.“(ebenda, S. 21)
  8. „§ 62 Als ein Unternehmen, durch welches das Verbrechen des Hochverraths vollendet wird, ist eine solche Handlung anzunehmen, durch welches das verbrecherische Vorhaben unmittelbar zur Ausführung gebracht werden soll.“ (ebenda, S. 21)
  9. Karl Bittel, S. 48.
  10. Aus dem Nachlaß Varnhagen's von Ense. Tagebücher von K. A. Varnhagen von Ense. Bd. 9. Hoffmann & Campe, Hamburg 1868, S. 411.Online
  11. Justiz Ministerial-Blatt für die Preußische Gesetzgebung und Rechtspflege. Decker, Berlin 1853. 15. Jg. Nr. 5 vom 28. Januar 1853, S. 46 und 47.
  12. Über den Offizier und Zeugen Franz Seraph August Bothe (1817–1882)

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 15 Jul 2025 / 22:52

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Der Kolner Kommunistenprozess von 1852 richtete sich gegen die Mitglieder der Kolner Sektion des Bundes der Kommunisten Er war Bestandteil der Bekampfung der politischen Opposition mit den Mitteln der Justiz auf dem Hohepunkt der Reaktionszeit Kolner Kommunistenprozess von 1852 Links die elf Angeklagten mit ihren Verteidigern in der Mitte das Gericht mit Assisenprasident Gobel dem Landgerichts Kammerprasidenten Oedenkoven und Dr Kehrmann dem Oberprokurator Dr von Seckendorff stehend dem Staatsprokurator Saedt und rechts die sieben Geschworenen Holzschnitt nach einer Federzeichnung von J H M Leipziger Illustrirte Zeitung Nr 19 20 November 1852 S 32 Enthullungen uber den Kommunisten Prozess in Koln Ausgabe von 1885Vorgeschichte und HintergrundeIn zahlreichen Prozessen haben die Behorden der Einzelstaaten des Deutschen Bundes versucht die Opposition auch mit Hilfe von ordentlichen Gerichtsverfahren auszuschalten Konig Friedrich Wilhelm IV von Preussen selbst gab im Fall des Bundes der Kommunisten das Ziel in einem Schreiben an Ministerprasident Otto Theodor von Manteuffel vor Aufgabe musse es sein mit allen Mitteln das Gewebe der Befreiungsverschworung auszuspionieren Dem preussischen Publikum solle das ersehnte Schauspiel eines aufgedeckten und vor allem bestraften Komplotts gegeben werden Dieser Aufgabe kamen der Ministerprasident und die Polizeibehorden nach Sie hofften damit auch ihren Ansehensverlust nach der spektakularen Flucht des demokratisch gesinnten Universitatsprofessors Gottfried Kinkel aus dem Spandauer Zuchthaus wettmachen zu konnen Dabei war es in erster Linie nicht Ziel die kleinen verstreuten Anhangergruppen zu zerschlagen vielmehr setzten die Behorden auf einen entscheidenden Schlag gegen die Spitze der Umsturzpartei Im Mai 1851 ergab sich dazu die Gelegenheit nachdem in Leipzig durch Zufall der Schneider Peter Nothjung wegen fehlender Papiere auf dem Leipziger Bahnhof wahrend der Leipziger Messe verhaftet wurde Er hatte ein Legitimationsschreiben diverse Adressen und Abschriften von Ansprachen des Kommunistenbundes bei sich die den Behorden fur Haussuchungen und Verhaftungen dienten Durch die Zusammenarbeit der Polizeibehorden der Bundesstaaten gelangten die Berichte an die preussischen Behorden die daraufhin begannen auch in London gegen die Emigranten aus Deutschland zu ermitteln um so einen belastbaren Straftatbestand fur den geplanten Hochverratsprozess gegen Nothjung zu finden Preussische Geheimpolizei Der mit dem Fall betraute fuhrende Polizeibeamte Wilhelm Stieber meldete Ende Mai 1851 aus Koln dass er eine grosse Verschworung entdeckt habe Er trug mit Hilfe von Agenten und Spitzeln zum Teil gefalschtes Beweismaterial zusammen das ausser im kommenden Kolner Prozess auch in einem offentlichen Schwurgerichtsprozess in Paris im Jahr 1852 sowie 1853 in Berlin Mainz und Bremen Verwendung fand Im Kolner Prozess war der Hauptanklagepunkt die Mitgliedschaft im Bund der Kommunisten selbst den die Regierung als eine im Verborgenen wirkende alles unterwuhlende Partei bezeichnete die als Triebfeder fur die revolutionaren Ereignisse 1848 in Koln verantwortlich gemacht werden sollte Tatsachlich hatte sich der Bund wahrend der Revolution von 1848 aber zeitweise aufgelost auch wenn seine Mitglieder als Einzelpersonen eine teilweise nicht unwichtige Rolle gespielt hatten Nach der Revolution wurde versucht den Bund von London aus zu reorganisieren Politische Meinungsunterschiede verursachten aber bereits am 15 September 1850 die Spaltung in zwei Fraktionen Die eine fuhrten Karl Marx und Friedrich Engels die andere Karl Schapper und August Willich In Koln hatte sich bereits im Fruhjahr 1849 eine Sektion des Kommunistenbundes gebildet der nach der Spaltung des Bundes die Funktion des leitenden Kreises von der Partei Marx ubertragen wurde Auch wenn die Kolner versuchten fur ihre Sache zu werben blieb der Spielraum fur eine geheime politische Betatigung gering und die Bemuhungen erreichten nicht die erhoffte Breitenwirkung Der Bund war politisch bereits gescheitert als die Polizei im Mai 1851 begann die Mitglieder nach und nach zu verhaften ProzessverlaufDie Eroffnung des Prozesses zog sich allerdings fast zwei Jahre hin da die zustandigen Juristen am Kolner Geschworenengericht keine tragfahigen Beweise in den Unterlagen der Polizei feststellen konnten Teilweise wohl auf Druck des Staates begann der Prozess schliesslich im Oktober 1852 Dieser war fur die Regierung dennoch weiter ein Risiko da in der Rheinprovinz mit dem auf dem Code civil basierenden rheinischen Recht eine Rechtsgrundlage galt die sich von der in den ubrigen Teilen Preussens deutlich unterschied So urteilten nicht beamtete Richter hinter verschlossenen Turen sondern es galt das Prinzip der Offentlichkeit sowie die Beteiligung von Geschworenen Allerdings hatten einige dieser Prinzipien wahrend und nach der Revolution von 1848 auch in das Prozessrecht in den ubrigen Teilen der Monarchie Eingang gefunden Zu den Angeklagten gehorte der spatere Dortmunder und Kolner Oberburgermeister Hermann Becker der bei allen Differenzen mit Marx im Kommunistenbund ein Instrument sah um politisch fur eine Republik einzutreten Angeklagt waren daneben die Arzte Roland Daniels Abraham Jacobi und der Chemiker Carl Wunibald Otto und der Bankangestellte die sich zwar zu ihrer radikal demokratischen Haltung bekannten eine Mitgliedschaft im Bund allerdings bestritten Dagegen hatten Nothjung der Publizist Heinrich Burgers der Kommis Wilhelm Joseph Reiff und der Zigarrenmacher Peter Gerhard Roeser die Mitgliedschaft eingeraumt Ausserdem angeklagt waren der Schneider Friedrich Lessner und der Dichter Ferdinand Freiligrath der sich der Verhaftung aber durch Flucht nach London entziehen konnte Alle Angeklagten wurden beschuldigt im Laufe der Jahre 1848 1849 1850 und 1851 zu Koln ein Komplott gestiftet zu haben dessen Zweck war die Staatsverfassung umzusturzen und die Burger und Einwohner gegen die konigliche Gewalt und gegeneinander zur Erregung eines Burgerkrieges zu bewaffnen Verbrechen gegen Art 87 89 und 91 des Rheinischen und 61 Nr 2 und 63 des Strafgesetzbuches fur die preussischen Staaten Der Prozess fand anfangs unter grosser Anteilnahme der Offentlichkeit statt und es kam sogar zu Demonstrationen fur die Angeklagten Obwohl fur ihn anfanglich nur vierzehn Tage angesetzt waren dauerten die Verhandlungen auch wegen der Vernehmung zahlreicher Zeugen schliesslich mehr als sechs Wochen Karl Marx wurde durch die stenographischen Berichte in der Kolnischen Zeitung uber den Stand etwa mit einer zweitagigen Verzogerung informiert und hat von London aus versucht die Falschung der vorgelegten Beweise nachzuweisen Auch den Angeklagten selbst gelang es weitgehend die Anklagepunkte zu widerlegen und nach einiger Zeit verlor die Offentlichkeit am schleppenden Fortgang das Interesse Dies anderte sich als Polizeirat Stieber am 23 Oktober das angeblich originale Protokollbuch der Partei Marx vorlegte dessen Inhalt vor allem den Angeklagten Becker schwer belastete Aber auch dieser Beweis war gefalscht dafur liess Willich in London den Falscher von der englischen Polizei sogar verhaften Dessen Aussage wurde nach Koln gesandt erreichte die Empfanger die ebenfalls verhaftet worden waren allerdings nicht Offenbar war die Fragwurdigkeit des Beweises auch fur die Staatsanwaltschaft zu gross um ihn weiter zu verwenden Der Prozess endete am 12 November 1852 mit der Entscheidung der Geschworenen Freispruch fur Jacobi Klein Erhard und Daniels Festungshaft fur Roser Nothjung sowie Burgers von sechs Jahren fur Reiff Otto und Becker von funf Jahren und fur Lessner von drei Jahren sowie Aberkennung der burgerlichen Ehrenrechte fur funf Jahre und Ubernahme aller Prozesskosten durch die Verurteilten Fur Roeser Nothjung und Burgers sollte auch eine lebenslange Polizeiaufsicht nach Verbussung der Haft gelten Die Urteilsverkundung fand unter starkem Militarschutz statt dennoch kam es zu einigen Tumulten Reaktionen und FolgenDie Anhanger der politischen Opposition reagierten angesichts der offenkundig falschen Beweise kritisch Nicht verwunderlich ist dass fur Karl Marx die Angelegenheit ein reiner Tendenzprozess war Aber kaum anders urteilte Karl August Varnhagen von Ense Niederschlagende Nachricht aus Koln Ein schandliches ganz ungerechtes Urtheil Die Regierung hat abscheulich alles dazu vorbereitet anderthalbjahrige Untersuchungshaft gebraucht die Geschworenen ernannt Schelmenstuck veranlasst etc Und ein solcher wie Stieber geht frei umher darf sich brusten Belohnung zu fordern wahrend die besten Manner im Kerker schmachten Alle Rechtskundigen hier und im Rheinland waren uberzeugt die Angeklagten konnten nach den jetzt geltenden Gesetzen nicht verurtheilt werden Allerdings gelang es nicht die Schuld der Angeklagten an einer konkreten Verschworung zu beweisen Dafur gab es keinerlei Beweise Die Verurteilung erfolgte lediglich wegen des Tatbestands der Teilnahme an einem Komplott Dazu war kein Nachweis einer konkreten Umsturzplanung erforderlich er eignete sich aber dennoch zur Verurteilung politischer Gegner Aber auch die Regierung war mit dem Ausgang des Prozesses nicht zufrieden Eine mittelbare Folge war dass die nach 1848 in der gesamten preussischen Monarchie eingerichteten Schwurgerichte die Zustandigkeit fur Pressevergehen und politische Verfahren verloren Dafur wurde eigens der Staatsgerichtshof am Berliner Kammergericht eingerichtet Die beiden Staatsprokuratoren August Heinrich von Seckendorff und Otto Saedt wurden unmittelbar nach dem Ende des Prozesses vom Konig Friedrich Wilhelm IV personlich mit dem roten Adlerorden dritter Klasse mit Schleife bzw vierter Klasse ausgezeichnet AusgabenKarl Marx Enthullungen uber den Kommunistenprozess zu Koln Buchdruckerei Chr Kusel Basel 1853 Karl Marx Enthullungen uber den Kommunistenprozess zu Koln In Neu England Zeitung Boston 5 Marz bis 23 April 1853 Karl Marx Enthullungen uber den Kommunistenprozess zu Koln Boston 1853 Online Karl Marx Enthullungen uber den Kommunistenprozess zu Koln Neuer Abdruck Genossenschaftsdruckerei Leipzig 1875 Karl Marx Enthullungen uber den Kommunistenprozess zu Koln Neuer Abdruck mit einer Einleitung von Friedrich Engels Volksbuchhandlung Zurich 1885 Marx Engels Werke Bd 8 S 405 470 Onlineversion Marx Engels Gesamtausgabe I Abteilung Bd 10 S 358 361 und 974 1022 LiteraturWermuth Stieber Die Communistischen Verschworungen des neunzehnten Jahrhunderts Im amtlichen Auftrage zur Benutzung der Polizei Behorden der sammtlichen deutschen Bundesstaaten auf Grund der betreffenden gerichtlichen und polizeilichen Acten dargestellt 2 Theile A W Hayn Berlin 1852 1854 Reprint Klaus Guhl Berlin 1976 Karl Bittel Der Kommunistenprozess zu Koln 1852 im Spiegel der zeitgenossischen Presse Hrsg und eingeleitet Rutten amp Loening Berlin 1955 Rudolf Herrnstadt Die erste Verschworung gegen das internationale Proletariat Zur Geschichte des Kolner Kommunistenprozesses 1852 Rutten amp Loening 1958 Christoph Golsong Der Kolner Kommunistenprozess von 1852 aus rechtshistorischer Sicht Diss jur Koln 1995 Erhard Kiehnbaum Ein Zeuge im Kolner Kommunistenprozess In Beitrage zur Geschichte der Arbeiterbewegung 38 Jg Marz 1996 3K Verlag Koschling Berlin 1996 S 102 105 Gerhard Brunn Der Kolner Kommunistenprozess In Petitionen und Barrikaden bearb von Ingeborg Schnelling Reinicke Hrsg von Ottfried Dascher Munster 1998 S 402 403 Der Communistenprocess zu Coln im Jahre 1852 Ausstellung des Kolnischen Stadtmuseums vom 24 10 bis 10 11 2002 Koln 2002 Jurgen Herres Der Kolner Kommunistenprozess von 1852 in Geschichte in Koln Zeitschrift fur Stadt und Regionalgeschichte 50 2003 PDF WeblinksDer Beckersche Prozess In Das grosse Conversations Lexicon fur gebildete Stande Erster Supplement Bd Hildburghausen 1853 S 1505 1519 Online MUSEENKOLN Der Kolner Kommunistenprozess 1852 Klaus Korner Kolner Kommunistenprozess in Kurt Groenewold Alexander Ignor Arnd Koch Hrsg Lexikon der Politischen Strafprozesse Online Stand Januar 2018EinzelnachweiseFaksimile Karl Bittel S 17 Text S 18 Zit nach Herres S 139 Attentate oder Verschworungen gegen das Leben und die Person der zu Familie des Landesherrn gehorigen Glieder desgleichen solche Attentate oder Verschworungen deren Zweck dahin geht entweder die bisherige Staatsverfassung oder Thornfolge umzusturzen oder zu verandern oder die Burger und Einwohner des Staats anzureizen sich gegen die landesherrliche Macht zu bewaffnen werden mit der Todesstrafe und der Confiscation des Vermogens geahndet Rheinisches Straf Gesetzbuch nach der von den franzosischen Gouvernement angeordneten offiziellen deutschen Uebersetzung C M Schuller Crefeld 1836 S 19 Eine Verschworung ist vorhanden sobald der Beschluss zur That von zwei oder mehreren Personen verabredet wurde wenn es gleich noch nicht bis zum wirklichen Attentat gekommen ist ebenda S 20 Ein Attentat oder eine Verschworung deren Zweck dahin geht entweder einen Burgerkrieg durch Bewaffnung der Burger oder Einwohner des Staats gegen einander oder durch Anreizung dazu zu erregen oder auch Verheerung Blutvergiessen und Plunderungen in eine oder mehrere Gemeinden zu bringen soll mit der Todesstrafe belegt und das Vermogen confiszirt werden ebenda Hochverrath und Landesverrath Ein Unternehmen welches darauf abziehlt die Thronfolge oder die Staatsverfassung gewaltsam zu andern Strafgesetzbuch fur die preussischen Staaten Nebst Einfuhrung desselben Vom 14 April 1851 Decker Berlin 1851 S 20 Haben zwei oder mehrere Personen die Ausfuhrung eines hochverratherischen Unternehmens verabredet ohne dass es von zum Beginn der in 62 bezeichneten Handlung gekommen ist so soll sie die Straf von funfjahrigem bis lebenslanglichen Zuchthaus treffen ebenda S 21 62 Als ein Unternehmen durch welches das Verbrechen des Hochverraths vollendet wird ist eine solche Handlung anzunehmen durch welches das verbrecherische Vorhaben unmittelbar zur Ausfuhrung gebracht werden soll ebenda S 21 Karl Bittel S 48 Aus dem Nachlass Varnhagen s von Ense Tagebucher von K A Varnhagen von Ense Bd 9 Hoffmann amp Campe Hamburg 1868 S 411 Online Justiz Ministerial Blatt fur die Preussische Gesetzgebung und Rechtspflege Decker Berlin 1853 15 Jg Nr 5 vom 28 Januar 1853 S 46 und 47 Uber den Offizier und Zeugen Franz Seraph August Bothe 1817 1882

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