Das Latinische Bürgerrecht auch Latinisches Recht lateinisch ius Latii war im Römischen Reich zunächst das Bürgerrecht d
Latinisches Bürgerrecht

Das Latinische Bürgerrecht, auch Latinisches Recht (lateinisch ius Latii), war im Römischen Reich zunächst das Bürgerrecht der Latiner, der Bundesgenossen Roms. Es entsprach in seinen Rechten weitgehend, aber nicht vollständig, dem römischen Bürgerrecht. Später verlieh die römische Verwaltung das latinische Bürgerrecht auch an Bewohner der römischen Provinzen, die noch nicht das volle römische Bürgerrecht erhalten sollten.
Geschichte
Während der römischen Eroberung Italiens im 5. Jahrhundert v. Chr. wurde neben dem römischen Bürgerrecht ein neues Bürgerrecht für die latinischen Bundesgenossen Roms geschaffen. Es stellte ihre Bürger den Römern mit privatrechtlicher Wirkung gleich. Sie durften die römische Volksversammlung besuchen und erwarben durch Übersiedelung nach Rom automatisch das römische Bürgerrecht.
Daneben gab es eine zweite Gruppe von Gemeinden latinischen Rechts: Es waren die Siedlungen, die Rom als Kolonien anlegte. Die Bürger dieser Kolonien genossen in etwa die gleichen Rechte wie die Altlatiner (sogenannte Latinität). Solche Kolonien mit latinischem Bürgerrecht gab es vor allem in Spanien, Nordafrika und Südfrankreich.
An der Frage des gleichberechtigten Bürgerrechts für Bundesgenossen entzündete sich gegen Ende der Republik der Bundesgenossenkrieg (91–88 v. Chr.), der durch die lex Plautia Papiria aus dem Jahr 89 v. Chr. beendet wurde, das allen freien Bewohnern Italiens südlich des Po das römische Bürgerrecht verlieh. Im gleichen Jahr wurde mit der lex Pompeia de Transpadanis („über die Transpadaner“) des Konsuls Gnaeus Pompeius Strabo den Bewohnern nördlich des Po das latinische Bürgerrecht verliehen. Gaius Iulius Caesar weitete das römische Bürgerrechtsgebiet dann vier Jahrzehnte später bis an den Alpenrand aus; die ihm nachfolgenden Herrscher Roms verliehen in der Folgezeit auch diversen Städten in den restlichen Provinzen des Reiches das latinische Bürgerrecht. Üblicherweise erhielten die ranghöchsten Amtsinhaber dieser Orte, die Magistrate beziehungsweise in manchen Fällen auch sämtliche Mitglieder des Stadtrats (Dekurionen), das reguläre römische Bürgerrecht. Damit konnten sie, anders als ihre nur mit dem latinischen Bürgerrecht ausgestatteten Mitbürger, auch in den Ritter- und Senatorenstand aufsteigen.
Im Lauf der römischen Kaiserzeit erhielten immer mehr Personen und Personengruppen das römische Bürgerrecht, bis es durch die Constitutio Antoniniana des Jahres 212 fast allen freien Reichsbewohnern verliehen wurde, so dass das latinische Bürgerrecht weitgehend seine Bedeutung verlor.
Literatur
- Géza Alföldy: Die römische Gesellschaft. Ausgewählte Beiträge (= Heidelberger Althistorische Beiträge und Epigraphische Studien. Band 1). Franz Steiner, Stuttgart 1986, ISBN 3-515-04610-0, S. 282.
- Altay Coşkun: Großzügige Praxis der Bürgerrechtsvergabe in Rom? Zwischen Mythos und Wirklichkeit (= Akademie der Wissenschaften und der Literatur, Mainz. Abhandlungen der Geistes- und Sozialwissenschaftlichen Klasse. Jahrgang 2009, Nummer 1). Akademie der Wissenschaften und der Literatur/Franz Steiner, Mainz/Stuttgart 2009, ISBN 978-3-515-09350-7.
- Hartmut Galsterer: Latinisches Recht. In: Der Neue Pauly (DNP). Band 6, Metzler, Stuttgart 1999, ISBN 3-476-01476-2, Sp. 1172–1174.
- Ralph W. Mathisen: Peregrini, Barbari, and Cives Romani: Concepts of Citizenship and the Legal Identity of Barbarians in the Late Roman Empire. In: American Historical Review. Band 111, Nummer 4, 2006, S. 1011–1040, doi:10.1086/ahr.111.4.1011.
- Theodor Mommsen: Abriss des römischen Staatsrechts. 2. Auflage. Duncker & Humblot, Leipzig 1907.
- Adrian N. Sherwin-White: The Roman citizenship. 2. Auflage. Clarendon Press, Oxford 1973, ISBN 0-19-814813-5.
- Artur Steinwenter: Ius Latii. In: Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft (RE). Band X,1, Stuttgart 1918, Sp. 1260–1278.
Autor: www.NiNa.Az
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Das Latinische Burgerrecht auch Latinisches Recht lateinisch ius Latii war im Romischen Reich zunachst das Burgerrecht der Latiner der Bundesgenossen Roms Es entsprach in seinen Rechten weitgehend aber nicht vollstandig dem romischen Burgerrecht Spater verlieh die romische Verwaltung das latinische Burgerrecht auch an Bewohner der romischen Provinzen die noch nicht das volle romische Burgerrecht erhalten sollten GeschichteWahrend der romischen Eroberung Italiens im 5 Jahrhundert v Chr wurde neben dem romischen Burgerrecht ein neues Burgerrecht fur die latinischen Bundesgenossen Roms geschaffen Es stellte ihre Burger den Romern mit privatrechtlicher Wirkung gleich Sie durften die romische Volksversammlung besuchen und erwarben durch Ubersiedelung nach Rom automatisch das romische Burgerrecht Daneben gab es eine zweite Gruppe von Gemeinden latinischen Rechts Es waren die Siedlungen die Rom als Kolonien anlegte Die Burger dieser Kolonien genossen in etwa die gleichen Rechte wie die Altlatiner sogenannte Latinitat Solche Kolonien mit latinischem Burgerrecht gab es vor allem in Spanien Nordafrika und Sudfrankreich An der Frage des gleichberechtigten Burgerrechts fur Bundesgenossen entzundete sich gegen Ende der Republik der Bundesgenossenkrieg 91 88 v Chr der durch die lex Plautia Papiria aus dem Jahr 89 v Chr beendet wurde das allen freien Bewohnern Italiens sudlich des Po das romische Burgerrecht verlieh Im gleichen Jahr wurde mit der lex Pompeia de Transpadanis uber die Transpadaner des Konsuls Gnaeus Pompeius Strabo den Bewohnern nordlich des Po das latinische Burgerrecht verliehen Gaius Iulius Caesar weitete das romische Burgerrechtsgebiet dann vier Jahrzehnte spater bis an den Alpenrand aus die ihm nachfolgenden Herrscher Roms verliehen in der Folgezeit auch diversen Stadten in den restlichen Provinzen des Reiches das latinische Burgerrecht Ublicherweise erhielten die ranghochsten Amtsinhaber dieser Orte die Magistrate beziehungsweise in manchen Fallen auch samtliche Mitglieder des Stadtrats Dekurionen das regulare romische Burgerrecht Damit konnten sie anders als ihre nur mit dem latinischen Burgerrecht ausgestatteten Mitburger auch in den Ritter und Senatorenstand aufsteigen Im Lauf der romischen Kaiserzeit erhielten immer mehr Personen und Personengruppen das romische Burgerrecht bis es durch die Constitutio Antoniniana des Jahres 212 fast allen freien Reichsbewohnern verliehen wurde so dass das latinische Burgerrecht weitgehend seine Bedeutung verlor LiteraturGeza Alfoldy Die romische Gesellschaft Ausgewahlte Beitrage Heidelberger Althistorische Beitrage und Epigraphische Studien Band 1 Franz Steiner Stuttgart 1986 ISBN 3 515 04610 0 S 282 Altay Coskun Grosszugige Praxis der Burgerrechtsvergabe in Rom Zwischen Mythos und Wirklichkeit Akademie der Wissenschaften und der Literatur Mainz Abhandlungen der Geistes und Sozialwissenschaftlichen Klasse Jahrgang 2009 Nummer 1 Akademie der Wissenschaften und der Literatur Franz Steiner Mainz Stuttgart 2009 ISBN 978 3 515 09350 7 Hartmut Galsterer Latinisches Recht In Der Neue Pauly DNP Band 6 Metzler Stuttgart 1999 ISBN 3 476 01476 2 Sp 1172 1174 Ralph W Mathisen Peregrini Barbari and Cives Romani Concepts of Citizenship and the Legal Identity of Barbarians in the Late Roman Empire In American Historical Review Band 111 Nummer 4 2006 S 1011 1040 doi 10 1086 ahr 111 4 1011 Theodor Mommsen Abriss des romischen Staatsrechts 2 Auflage Duncker amp Humblot Leipzig 1907 Adrian N Sherwin White The Roman citizenship 2 Auflage Clarendon Press Oxford 1973 ISBN 0 19 814813 5 Artur Steinwenter Ius Latii In Paulys Realencyclopadie der classischen Altertumswissenschaft RE Band X 1 Stuttgart 1918 Sp 1260 1278