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Die Staatsbürgerschaft der Türkei ist das rechtliche Band einer natürlichen Person zur Türkei Die Prinzipien für Erwerb

Türkische Staatsbürgerschaft

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Die Staatsbürgerschaft der Türkei ist das rechtliche Band einer natürlichen Person zur Türkei. Die Prinzipien für Erwerb und Verlust der türkischen Staatsbürgerschaft wurden im Staatsangehörigkeitsgesetz (türkisch Türk Vatandaşlığı Kanunu; türk. StAG) vom 2. November 1964 geregelt, das 2009 durch ein neues ersetzt wurde. Das türkische Staatsangehörigkeitsrecht folgt dem ius sanguinis (Abstammungsprinzip), demzufolge die Staatsbürgerschaft vom Vater oder von der Mutter vererbt wird.

Historisch

Im osmanischen Reich war die Staatsangehörigkeit (tâbiiyet) an den Islam gebunden. Wer kein Moslem war, konnte kein Staatsangehöriger sein. Es ergibt sich aus dem islamischen Familienrecht, dass der Mann oder älteste männliche Verwandte über Frauen und Kinder bestimmte. Für den Zivilstand im Inland war die Zugehörigkeit des Einzelnen zu einer, normalerweise ethnisch und/oder religiös definierten Gemeinschaft wichtig. Für Christen gab es Sondergesetze, die Kapitulationen brachte viele als „Schutzbefohlene“ (beratlılar) mit verschiedenen Mächten in Verbindung. So kümmerte sich Russland um orthodoxe Griechen, Frankreich nahm alle katholischen Priester und Ordensangehörigen unter seinen Schutz. Osmanen, die außer Landes eine andere Staatsbürgerschaft annahmen verloren ihre heimatliche. Die Privilegien wurden 1863 eingeschränkt.

Gegen Ende des langen Kaukasuskriegs, Anfang der 1860er, bot Russland den unterlegenen muslimischen Stämmen teilweise an in die Region Kasan oder ins osmanische Reich umzusiedeln, was z. B. die Ubychen, eine Gruppe der Tscherkessen tat. Sie wurden im folgenden Jahrhundert vollkommen in der Türkei assimiliert.

Eine der Folgen des Russisch-osmanischen Kriegs 1877/78 war die Abtretung der Region Kars. Auch hier wurde muslimischen Einwohnern die Möglichkeit der Abwanderung zugestanden.

Staatsangehörigkeitsgesetz 1869

Ein erstes modernes Staatsangehörigkeitsgesetz (tâbiiyet-i osmaniye kanunnamesi) war das vom 18. Januar 1869, das auf dem Verordnungswege am 18. April auch für den ägyptischen Reichsteil in Kraft trat. Es hatte neun Paragraphen. Die Gültigkeit wurde 1879 rückwirkend zum 1. Jan. 1877 auf Ostrumelien ausgeweitet. Dabei wurde zugleich eine spezielle Provinzzugehörigkeit, „Indignat“ genannt, geschaffen.

In Umsetzung des ius soli-Prinzips galt zunächst jeder bei Inkrafttreten im Reichsgebiet Wohnende als Osmane, bis er seine Ausländereigenschaft nachgewiesen hatte.
Für Staatsangehörigkeitsfragen wurde am 17. Juli 1869 eine im Außenministerium angesiedelte fünfköpfige Kommission geschaffen.

Osmanischer Untertan ab Geburt war jeder, dessen Eltern oder dessen Vater Osmanen waren. Im Lande geborene Kinder von Ausländern durften nach Erreichen ihrer Volljährigkeit innerhalb drei Jahren optieren.

Einbürgerung war nach fünf Jahren Aufenthalt durch Antrag an den Außenminister möglich. Beschleunigte Verdiensteinbürgerung genehmigte ggf. die Regierung. Für die damalige Zeit ungewöhnlich war, dass sich Einbürgerung oder Verlust nicht auf minderjährige Kinder mit erstreckten.

Verzicht bzw. freiwilliger Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit war Osmanen nur nach vorheriger Genehmigung erlaubt. Diese wurde durch eine Irade-Urkunde nachgewiesen. Wer dem zuwiderhandelte oder ohne Erlaubnis in ein fremdes Heer eintrat, dem wurde als Folge einer Aberkennung zugleich Einreise bzw. Aufenthalt in seiner Heimat untersagt. Ausgeschiedene hatten seit 1867 nicht mehr das Recht Grundeigentum im Lande zu haben.

Wiedererwerb war für Witwen, die vor ihrer Hochzeit Osmaninnen gewesen waren, innerhalb von drei Jahren nach Tod des ausländischen Ehemanns möglich.

Ausführende Erläuterungen (izahname) erließ man am 4 Zilhicce 1265/26. März 1869. Klargestellt wurde, dass das Gesetz nicht retrospektiv war, die Entlassungsgenehmigungen ausschließlich von der Zentralregierung erteilt wurden und darauf zu achten ist, dass der Antragsteller sich nicht zivil- oder strafrechtlicher Verantwortung entzieht.

Von Bedeutung in Staatsangehörigkeitsfragen waren auch die strengen Vorschriften über Ausreise allgemein, Grundeigentum durch Ausländer und die Einschränkungen bei der Vererbung von Grundeigentum einer mit Ausländern verheirateten Osmanin an ihre Männer oder Kinder.

Verfassung 1876

Die Verfassung bestimmte in Art. 6, dass „alle Untertanen des Reichs Osmanen genannt werden“ und ihre Staatsangehörigkeit durch Gesetz geregelt wird.

1914 bis 1929

Ausbürgerungen per Gesetz

Der Vertrag über den Bevölkerungsaustausch zwischen Griechenland und der Türkei („Lausanne-Konvention“), geschlossen am 30. Jan. 1923, bestimmte in Art. 7, dass „Auswanderer“ ihre jeweilige Staatsbürgerschaft verloren.

Gesetz 1024 vom 23. Mai 1927 gab dem Ministerrat das Recht all diejenigen Türken auszubürgern, die nicht am Atatürk'schen Freiheitskampf teilgenommen hatten, sofern sie im Ausland lebten und nicht bis zum 24. Juli 1923 heimgekehrt waren.

Man kann den Völkermord an den Armeniern, einer christlichen Minderheit in Anatolien, durchaus als extreme Form der „Ausbürgerung“ sehen.

Abgetretene Gebiete und vorläufige Weitergeltung
Am Balkan
  • Das autonome Fürstentum Bulgarien erließ 26. Apr. 1883 ein eigenes Gesetz, das, „rückwirkend ab Kriegserklärung“ 1876, alle ehemals osmanischen Untertanen zu Bulgaren machte.
  • Das osmanische Staatsbürgerschaftsrecht blieb in Albanien bis zur Neuregelung am 1. Apr. 1929 durch §4-21 des neuen Zivilgesetzbuches in Gebrauch.
Afrika

Für die als Folge des italienisch-türkischen Kriegs 1912 gewonnenen Provinzen Tripolitanien, Fessan und Cyrenaica schuf man für ehemals osmanische, muslimische Untertanen eine speziell italienisch-libysche Staatsangehörigkeit mit beschränkten Rechten.

Weltkriegsfolgen

Die Friedensverträge von Sèvres 1920 und Lausanne vom August 1923 regelten Gebietsabtretungen. In solchen Gebieten ansässigen Türken wurde in der Regel eine Optionsmöglichkeit zum Verbleib gegeben. Neue Staatsangehörigkeiten entstanden z. B.:

  • im für die Teilgebiete des französischen Völkerbundmandats für Syrien und Libanon. Daraus entstand die moderne syrische Staatsbürgerschaft.
  • Aus den Provinzen Vilâyet Bagdad, Vilâyet Mossul und Vilâyet Basra schuf die britische Besatzungsmacht 1920 den Irak. Aus dem Mandatsgebiet wurde 1921 nach kurzem, blutigem Aufstand das Königreich Irak. Durch die Anglo-irakische Verträge weiter britisch dominiert. Ein erstes “Iraq Nationality Law” verkündete man am 9. Okt. 1924. Es wurde am 25. Feb. 1925 erstmals geändert.
  • Völkerbundsmandat für Palästina erging erst zum 1. Aug. 1925 die Palestinian Citizenship Order.
  • Für das Mandat Transjordanien erließ man 1928 ein neues Staatsangehörigkeitsgesetz.
  • Das 1922 von Britannias Gnaden unabhängig gewordene Königreich Ägypten hob die osmanischen Bestimmungen durch das Gesetz vom 26. Mai 1926 auf. Diese wurde bereits Dekret Nr. 19, 27. Feb. 1929 neu gefasst.
  • Unter der Herrschaft von Abd al-Aziz ibn Saud wurde, in seiner Eigenschaft als König des Hedschas am 24. Sept. 1926 ein Staatsbürgerschaftsgesetz verkündet. Es bestimmte, dass alle nach Ende des Weltkriegs hier Wohnenden als Untertanen zu betrachten sind.
  • Die Verleihung italienischer Staatsbürgerschaft an die Optanten auf den italienischen Ägäis-Inseln regelten die italienischen Gesetze Nr. 1854 vom 15. Okt. 1925 und Nr. 1378 vom 13. März 1927.

Staatsangehörigkeitsgesetz 1928

Die neue türkische Verfassung von 1924 hatte in Art. 88 bestimmt, dass alle in der Türkei Lebenden, ohne Ansehen von Rasse oder Religion, „Türken“ sind. Dies galt auch für im Ausland geborene Kinder mit türkischem Vater, Optanten oder Eingebürgerte.

Ein neues Staatsangehörigkeitsgesetz vom 28. Mai 1928 trat zum 1. Jan. 1929 in Kraft. Die Zuständigkeit lag nun beim Innenministerium, gewisse Erlaubnisse mussten vom Ministerrat erteilt werden.

Die vorherige Definition zum Erwerb bei Geburt wurde auf Findelkinder, uneheliche Kinder türkischer Mütter oder in der Türkei geborene Kinder Staatenloser erweitert. Auch wurden alle ab Inkrafttreten auf türkischem Boden geborene Kinder automatisch Türken. Sie erhielten nach Erreichen ihrer Volljährigkeit sechs Monate Zeit für die fremde Staatsangehörigkeit eines Elternteils zu optieren.

Bei Heiraten galt, dass eine Türkin die einen Ausländer ehelichte Türkin blieb. Heiratete eine Ausländerin einen Türken, wurde sie automatisch Türkin, nicht jedoch eventuell ihre vor Eheschließung geborenen Kinder wenn deren Vater noch am Leben war. Witwen blieb weiterhin nach dem Tod des Mannes eine dreijährige Optionsfrist.

Verlust

Der Verzicht blieb weiterhin genehmigungspflichtig. Wer diese Genehmigung erhielt, hatte ein Jahr Zeit seinen Landbesitz zu verkaufen und das Land dauerhaft zu verlassen. Sollten diese Personen ihre Heimat besuchen wollen, durften ihnen nur Visa zur einmaligen Einreise erteilt werden. Ausgebürgert werden konnte weiterhin durch Ministerratsbeschluss, wer ohne Erlaubnis eine Beamtenstelle im Ausland antrat oder wer einem Gestellungsbefehl im Mobilisationsfall nicht nachkam oder desertierte usw. Ähnliches galt für Eingebürgerte, die nicht dienten oder gegen die Interessen der Türkei handelten. Ausgebürgerten war der Aufenthalt im Lande verboten, ihr Besitz verfiel der Staatskasse.

Rechtsgrundlagen und Staatsangehörigkeitsgesetz 2009

Rechtsgrundlagen sind die türkische Verfassung und das türkische Staatsangehörigkeitsgesetz.

Artikel 66 der Verfassung:

(1) Jeder, den mit dem türkischen Staat das Band der Staatsangehörigkeit verbindet, ist Türke.
(2) Das Kind des türkischen Vaters oder der türkischen Mutter ist Türke.
(3) Die Staatsangehörigkeit wird aufgrund der durch Gesetz bestimmten Voraussetzungen erworben und nur in den im Gesetz aufgeführten Fällen verloren.
(4) Keinem Türken, welcher nicht in einer mit der Bindung an das Vaterland unvereinbaren Weise tätig geworden ist, darf die Staatsangehörigkeit entzogen werden.
(5) Der Rechtsweg gegen Entscheidungen und Akte im Zusammenhang mit dem Entzug der Staatsangehörigkeit darf nicht verschlossen werden.

Vor der aktuellen Verfassung von 1982 wurde die Staatsangehörigkeit geregelt im (gleichlautenden) Art. 54 der Verfassung von 1961, davor in Art. 88 der Verfassung von 1924.

Die Legaldefinition in Art. 66 der Verfassung, nach der türkische Staatsbürger Türken sind, wird wegen der ethnischen Dimension des Begriffs Türke (Türk) in der Türkei diskutiert. Ein Bericht der Arbeitsgruppe „Minderheiten- und kulturelle Rechte“ des von Ministerpräsident Erdoğan eingerichteten Beirats für Menschenrechtsfragen regte im Oktober 2004 die Verwendung der Begriffe Türkiyeli (aus der Türkei kommend, türkeistämmig) im Sinne der Staatsbürgerschaft und Türk (Türke) im Sinne der Volkszugehörigkeit an. Während die DTP eine entsprechende Verfassungsänderung (Ersetzung von Türk durch Türkiyeli) vorschlug, wurde diese unter anderen von der CHP stark abgelehnt. Nach offizieller Auslegung sind „alle türkischen Staatsbürger, unabhängig von ihrer ethnischen Abstammung, Türken“.

Die Gesetzesänderung 2009 behielt die Prinzipien bei, jedoch änderte sich durch die Neufassung die Nummerierung. Die Zuständigkeit liegt weiterhin beim Innenministerium. Einzelne Einbürgerungsanträge prüfen Kommissionen auf Provinzebene, wirksam werden sie durch Ministerratsbeschluss. Staatsangehörigkeitsfragen werden auch in der seit 2007 bestehenden standesamtlichen Zentraldatenbank MERNIS eingetragen.

Erwerb

Die Geburt auf dem Staatsgebiet der Türkei verleiht die türkische Staatsangehörigkeit („ius soli“, Geburtsortsprinzip) nur, sofern das geborene Kind keine andere Staatsangehörigkeit durch Abstammung erwerben kann.

Für die Einbürgerung in die Türkei wird verlangt, dass die ausländische Person nach den eigenen nationalen Gesetzen volljährig ist, seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen den rechtmäßigen Wohnsitz in der Türkei hat, sich nachweislich in der Türkei dauerhaft niederlassen will, sittlich einwandfrei lebt, keine ansteckenden Krankheiten hat, ausreichende türkische Sprachkenntnisse besitzt und der Lebensunterhalt gesichert ist. Dabei dürfen Antragsteller seit 2017 auch kein Risiko für die nationale Sicherheit mehr darstellen.

Der Erwerb ist erleichtert für Ehegatten von Türken (Wartezeit 3 Jahre), für staatenlose Adoptivkinder und für ehemalige türkische Staatsbürger und seit 2016 anerkannte Flüchtlinge. Außerdem kann jemand, der in der Türkei mindestens 400.000 US-Dollar investiert, die türkische Staatsangehörigkeit erwerben.

Das türkische Staatsbürgerschaftsrecht erlaubt prinzipiell, jedoch nicht vorbehaltlos, die doppelte Staatsbürgerschaft.

Angehörige der Türkischen Republik Nordzypern brauchen für die türkische Staatsbürgerschaft lediglich einen schriftlichen Antrag zu stellen.

Die Wiedereinbürgerung ist für ehemalige Türken und deren Kinder möglich; je nach Verlustgrund eventuell an Bedingungen (meist Wohnsitzerfordernis) oder Fristen gebunden.

Verlust

Der Verlust der türkischen Staatsangehörigkeit kann durch Ausübung des Optionsrechts, Antrag auf Entlassung oder Aufhebung der Einbürgerung wegen falscher Angaben erfolgen. Entlassungsgenehmigungen erfordern, dass keine Staatenlosigkeit eintritt und der volljährige, mündige Antragsteller kein gesuchter Verbrecher oder Schuldner ist.

Die Staatsbürgerschaft kann auch aberkannt oder entzogen werden. Dies ist vor allem der Fall wenn ein Türke in einer Armee dient, die gegen die Türkei im Krieg ist oder er sonst trotz gegenteiliger Aufforderung im fremden Staatsdienst oder Heer verbleibt. Neu hinzugekommen ist 2017 eine Liste von mutmaßlich begangenen schweren politischen Verbrechen, wenn sich der Angeschuldigte außerhalb der Reichweite türkischer Staatssicherheitsorgane befindet und sich nicht innerhalb von drei Monaten nach Aufforderung stellt. Eine Ausbürgerung wird durch Veröffentlichung im Amtsblatt wirksam und erstreckt sich nicht auf Ehepartner oder Kinder.

Eine Besonderheit des türkischen Staatsangehörigkeitsrechts ist, dass mit Genehmigung ausgebürgerte ehemalige türkische Staatsbürger und deren Nachfahren bis in die 3. Generation eine „blaue Karte“ (mavi kart, früher „rosa Karte“ / pembe kart aufgrund von Art. 28 türk. StAG seit dem Gesetz Nr. 4112 von 1995) beantragen können, wodurch ihnen wesentliche Staatsbürgerrechte erhalten bleiben (beispielsweise Erbrecht, Aufenthaltsrecht, Arbeitserlaubnis, Grundbesitz, nicht jedoch: Wahlrecht oder Anstellung im Staatsdienst).

Staatsbürgerschaftskauf

Durch Gesetz Nr. 5901, vom 18. Sept. 2018 kann ein Investor einen Einbürgerungsantrag stellen, wenn er entweder fünfzig Arbeitsplätze in der Türkei geschaffen hat, oder Grundbesitz für mindestens 250.000 US-Dollar gekauft oder unter bestimmten Bedingungen mindestens 500.000 Dollar so anlegt, dass sie drei Jahre nicht abgezogen werden können. Die Mindestsumme für Grundbesitz wurde 2023 auf US$ 400.000 angehoben.

Siehe auch

  • Film: Der türkische Reisepass

Literatur

  • Aksoy, Mehmet Reşat; Nationalité de la femme mariée et des enfants mineurs d'après le droit turc; Fribourg CH 1941; [Diss.]
  • Arminjon, Pierre; De la nationalité dans l'Empire Ottoman: spécialement en Égypte; Revue générale de droit international public, 1901, S. 520
  • Berki, Mehmet S.; Nationalité des enfants naturels dans le droit international privé de la Turquie; Fribourg CH 1946; [Diss.]
  • Die in den Europäischen Staaten geltenden Gesetze über die Erwerbung und den Verlust der Staatsangehörigkeit unter Ausschluss des Deutschen Reichsgesetzes vom 1. Juni 1870; Berlin 1898 (Hofmann), S. 331–336; Digitalisat
  • Flournoy, Richard; A Collection of Nationality Laws of Various Countries, as Contained in Constitutions, Statutes and Treaties; New York 1929 (Oxford University Press), S. 567–572
  • Ghali, Paul; Les nationalités détachées de l’Empire ottoman à la suite de la guerre; Paris 1934 (Les Éditions Domat-Montchrestien), S. 221–226
  • Gündüz, Eran; Multikulturalismus auf Türkisch? Debatten um Staatsbürgerschaft, Nation und Minderheiten im Europäisierungsprozess; Bielefeld 2012 (transcript); ISBN 9783837621099; [Diss. Frankfurt/M. 2010]
  • Hanley, Will; What Ottoman Nationality Was and Was Not; Journal of the Ottoman and Turkish Studies Association, Vol. 3 (2016), No. 2
  • Minorités en Turquie: Turc-Yourdou de Lausanne. Leurs privilèges. Leurs droits politiques. Protection de l'Europe. La loyauté de la Turquie à l'égard des sujets alliés. Pour la défense des droits légitimes de la nationalité turque; Lausanne 1920 (A. Bovard-Giddey, Imprimeur)
  • Mittwoch, Felix; Bestimmungen über den Erwerb der Staatsangehörigkeit; Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen, 1934, Nr. 1, S. 74a
  • Christian Rumpf; Einführung in das türkische Recht; München 2004 (Beck), ISBN 978-3-406-51293-3, S. 105–111
  • Salem, E. R.; De la nationalité en Turquie; Journal du droit international privé et de la jurisprudence comparée, I: Vol 32 (1905), S. 585–591, 872–883, II: Vol. 33 (1906), S. 1032–1041, III: Vol. 34 (1907), S. 51–56
  • Salem, E. R.; Du mariage des étrangers en Turquie; Journal du droit international privé et de la jurisprudence comparée, 1890
  • Schneider, Katja; Das türkische Ausländer- und Staatsangehörigkeitsrecht und europarechtliche Vorwirkung: Normgenese und autonomer Normsetzungsanspruch in der Globalisierung; Baden-Baden 2016 (Nomos); ISBN 978-3-8452-7548-2

Einzelnachweise

  1. Der Begriff ist umfassender und kann auch die Bedeutung Untertanenschaft, Nationalität, oder „dem Souverän unterstehend“ haben.
  2. Eingeschränkt erst 1856 durch den Islahat Fermanı.
  3. Vgl. Karpat, Kemal H.; Millets and Nationality: The Roots of the Incongruity of Nation and State in the Post-Ottoman Era; in: Christians and Jews in the Ottoman Empire; New York 1982 (Holmes & Meier Publishers)
  4. Vgl. Ahmad, Feroz; The Young Turks and the Ottoman Nationalities: Armenians, Greeks, Albanians, Jews, and Arabs, 1908–1918; Salt Lake City 2014 (University of Utah Press).
  5. Frz. Übs. der Verordnung: Règlement relatif aux consulats étrangers d’août 1863, erg. 1865, in: Arminjon, Pierre; Étrangers et protégés dans l’Empire ottoman; Paris 1903, S. 325–30.
  6. Dt. Übs. in Die in den Europäischen Staaten geltenden Gesetze …, 1898, S. 331-6.
  7. Engl. Übs.: Library and Records Department of the Foreign and Commonwealth Office; British and foreign state papers; Nr. 67, S. 1251.
  8. Verordnung vom 26. Apr. 1879. Dteailliert: Bulgarische Staatsangehörigkeit
  9. Irade = „Wille;“ das Dokument tat somit den Willen der kaiserlichen Regierung kund. Erhältlich waren sie nur nach Prüfung ausstehender zivil- oder strafrechtlicher Verpflichtungen und selbst dann nur schwierig (oder gegen kräftiges Schmiergeld). Erst 1906 wurde eine offizielle Liste der Gebühren veröffentlicht.
  10. Heiraten zwischen Osmaninnen und persischen Männern waren verboten (Verwaltungsanweisungen vom 5 Şaban 1291/24. Sept. 1874 und 5 Receb 1305/ 18. März 1888). Vgl. Martykánová, Darina; Matching Sharia and ‘Governmentality’: Muslim Marriage Legislation in the Late Ottoman Empire; Univ. Madrid.
  11. 25 Rebiülahir 1300/5. März 1883: ecan ibin hakk-ı istimlâk-i kanunu.
  12. Engl Übs.: Instructions Concerning Inheritance of Foreigner’s Wives Who are Nationals of the State; in: Qafisheh, Mutaz M.; International Law Foundations …; Leiden 2009, S. 32
  13. Veröffentlicht: T. C. Resmî Gazete, Nr. 598, 31. Mai 1927.
  14. Engl. Übs.: Flournoy (1929), S. 5-8. Siehe auch: Festlegung der albanischen Grenze.
  15. Für Libanon: Verordnung 15/S, für Syrien 16/S beide vom 19. Jan. 1925. Dazu Übergangsregeln für Türken in der Verordnung 2825/2825bis. Engl. Übs. der Texte in Flournoy (1929), S. 298–300.
  16. Bentwich, W.; Nationality in Mandated Territories Detached from Turkey; British Yearbook of International Law, 1926, S. 27.
  17. 1) Qafisheh, Mutaz M.; Genesis of Citizenship in Palestine and Israel: Palestinian Nationality in the 1917-1925 Period; Bulletin du Centre de recherche français à Jérusalem, Vol. 21 (2010); 2) ders.; International Law Foundations of Palestinian Nationality: a Legal Examination of Nationality in Palestine Under Britain’s Rule; Leiden 2009 (Martinus Nijhoff).
  18. Trans-Jordan Nationality Law of 1928; in: United Nations; Laws Concerning Nationality; New York 1954, S. 274. Allg. völkerrechtliche Fragen: Ficheleff, Samuel; Le statut international de la Palestine orientale (la Transjordanie); Paris 1932 (Librairie Lipschutz)
  19. Engl. Übs.: Flournoy (1929), S. 331.
  20. Gem. dem Vertrag von Lausanne.
  21. TÜRKİYE CUMHURİYETİ ANAYASASI (Memento vom 1. Juli 2008 im Internet Archive) MADDE 66 (türk.) Türkische Verfassung von 1982 (Memento vom 22. September 2011 im Internet Archive) Artikel 66 (dt.) (Durch Gesetz vom 3. Oktober 2001 wurde der Artikel 66 Absatz 2 Satz 2 gestrichen)
  22. Turkish Constitution of 1924 (engl.) (PDF; 657 kB) wie verabschiedet, ohne Verfassungsänderungen, Türkische Verfassung von 1924 (Memento vom 7. Juli 2008 im Internet Archive) (türk.)
  23. Post aus Istanbul: Strategie für die Kurdenfrage gesucht Von Constanze Letsch 30. Januar 2008.
  24. Provokation für die türkischen Nationalisten Von Rainer Hermann, FAZ vom 22. Januar 2007.
  25. Oehring: Gutachterliche Stellungnahme vom 06.04.2008 (Memento vom 12. Januar 2012 im Internet Archive) (PDF; 1,2 MB) zu: VG Stuttgart A 17 K 533/07.
  26. ISLAM UND POLITIK IN DER TÜRKEI VON 2008 (PDF; 325 kB) Stiftung Forschungsstelle Schweiz-Türkei und Günter Seufert, Basel, Februar 2008.
  27. Menschenrechte und kurdischstämmige Bürger (Memento vom 11. September 2003 im Internet Archive) Office of the Prime Minister, Directorate General of Press and Information.
  28. Engl. Übs, Gesetz Nr. 5901, 29. Mai 2009. Kleinere Änderungen erfolgten durch Gesetz 7039 vom 19. Okt. 2017.
  29. Aufenthaltsberechtigt gem. §31, Gesetz Nr. 6485, vom 4. Apr. 2013.
  30. Andreas Mihm: Erdogans gebrochene Versprechen. In: Frankfurter Allgemeine Zeitung, 11. Mai 2023, S. 17.
  31. Es gelten die Bedingungen des Gesetzes Nr. 5683 vom 15. Juli 1950 über Eigentum und ggf. Vermögensverfall.
  32. türkischstämmig und mit deutschem Pass: Wie die Rosa Karte Ihre Rechte in der Türkei sichert isoplan. MAVİ KART (ESKİ PEMBE KART) UYGULAMASI (Memento vom 1. Juli 2007 im Internet Archive) (türkisch) Aktionsbüro Einbürgerung im Paritätischen NRW, Quelle: T.C Dışişleri Bakanlığı
  33. 1995: Art 29. Geändert durch §14, Gesetz Nr. 6304 vom 9. Mai 2012.
  34. Türkeiinformationen der Bundesagentur für Arbeit, abgerufen am 7. Dezember 2011.

Weblinks

  • Gesetz über die türkische Staatsangehörigkeit in deutscher Sprache
  • TÜRK VATANDAŞLIĞI KANUNU (türkisches Staatsangehörigkeitsgesetz auf türk.) Gesetznr. 5901; Kabul 29/5/2009; Yayımlandığı R.Gazete: 12/6/2009
  • Nüfus ve vatandaşlık işleri genel müdürlüğü, die u. a. für Staatsangehörigkeitsfragen zuständige Abteilung des Innenministeriums (engl.: “General Directorate of Population and Citizenship Affairs”)
  • Law No. 2383 regarding Adding Two Temporary Articles and Amending Some Articles of the Turkish Citizenship Law (engl.) 13. Februar 1981
  • Act No. 4112, 7 June 1995, on Amendments to the Turkish Citizenship Act (engl.)
  • Répartition des arméniens vers 1895 (Karte der Umsiedlung von „Armeniern“ bsu 1895; frz.)
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 15 Jul 2025 / 22:36

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Christen gab es Sondergesetze die Kapitulationen brachte viele als Schutzbefohlene beratlilar mit verschiedenen Machten in Verbindung So kummerte sich Russland um orthodoxe Griechen Frankreich nahm alle katholischen Priester und Ordensangehorigen unter seinen Schutz Osmanen die ausser Landes eine andere Staatsburgerschaft annahmen verloren ihre heimatliche Die Privilegien wurden 1863 eingeschrankt Gegen Ende des langen Kaukasuskriegs Anfang der 1860er bot Russland den unterlegenen muslimischen Stammen teilweise an in die Region Kasan oder ins osmanische Reich umzusiedeln was z B die Ubychen eine Gruppe der Tscherkessen tat Sie wurden im folgenden Jahrhundert vollkommen in der Turkei assimiliert Eine der Folgen des Russisch osmanischen Kriegs 1877 78 war die Abtretung der Region Kars Auch hier wurde muslimischen Einwohnern die Moglichkeit der Abwanderung zugestanden Staatsangehorigkeitsgesetz 1869 Ein erstes modernes Staatsangehorigkeitsgesetz tabiiyet i osmaniye kanunnamesi war das vom 18 Januar 1869 das auf dem Verordnungswege am 18 April auch fur den agyptischen Reichsteil in Kraft trat Es hatte neun Paragraphen Die Gultigkeit wurde 1879 ruckwirkend zum 1 Jan 1877 auf Ostrumelien ausgeweitet Dabei wurde zugleich eine spezielle Provinzzugehorigkeit Indignat genannt geschaffen In Umsetzung des ius soli Prinzips galt zunachst jeder bei Inkrafttreten im Reichsgebiet Wohnende als Osmane bis er seine Auslandereigenschaft nachgewiesen hatte Fur Staatsangehorigkeitsfragen wurde am 17 Juli 1869 eine im Aussenministerium angesiedelte funfkopfige Kommission geschaffen Osmanischer Untertan ab Geburt war jeder dessen Eltern oder dessen Vater Osmanen waren Im Lande geborene Kinder von Auslandern durften nach Erreichen ihrer Volljahrigkeit innerhalb drei Jahren optieren Einburgerung war nach funf Jahren Aufenthalt durch Antrag an den Aussenminister moglich Beschleunigte Verdiensteinburgerung genehmigte ggf die Regierung Fur die damalige Zeit ungewohnlich war dass sich Einburgerung oder Verlust nicht auf minderjahrige Kinder mit erstreckten Verzicht bzw freiwilliger Erwerb einer fremden Staatsangehorigkeit war Osmanen nur nach vorheriger Genehmigung erlaubt Diese wurde durch eine Irade Urkunde nachgewiesen Wer dem zuwiderhandelte oder ohne Erlaubnis in ein fremdes Heer eintrat dem wurde als Folge einer Aberkennung zugleich Einreise bzw Aufenthalt in seiner Heimat untersagt Ausgeschiedene hatten seit 1867 nicht mehr das Recht Grundeigentum im Lande zu haben Wiedererwerb war fur Witwen die vor ihrer Hochzeit Osmaninnen gewesen waren innerhalb von drei Jahren nach Tod des auslandischen Ehemanns moglich Ausfuhrende Erlauterungen izahname erliess man am 4 Zilhicce 1265 26 Marz 1869 Klargestellt wurde dass das Gesetz nicht retrospektiv war die Entlassungsgenehmigungen ausschliesslich von der Zentralregierung erteilt wurden und darauf zu achten ist dass der Antragsteller sich nicht zivil oder strafrechtlicher Verantwortung entzieht Von Bedeutung in Staatsangehorigkeitsfragen waren auch die strengen Vorschriften uber Ausreise allgemein Grundeigentum durch Auslander und die Einschrankungen bei der Vererbung von Grundeigentum einer mit Auslandern verheirateten Osmanin an ihre Manner oder Kinder Verfassung 1876 Die Verfassung bestimmte in Art 6 dass alle Untertanen des Reichs Osmanen genannt werden und ihre Staatsangehorigkeit durch Gesetz geregelt wird 1914 bis 1929 Ausburgerungen per Gesetz Der Vertrag uber den Bevolkerungsaustausch zwischen Griechenland und der Turkei Lausanne Konvention geschlossen am 30 Jan 1923 bestimmte in Art 7 dass Auswanderer ihre jeweilige Staatsburgerschaft verloren Gesetz 1024 vom 23 Mai 1927 gab dem Ministerrat das Recht all diejenigen Turken auszuburgern die nicht am Ataturk schen Freiheitskampf teilgenommen hatten sofern sie im Ausland lebten und nicht bis zum 24 Juli 1923 heimgekehrt waren Man kann den Volkermord an den Armeniern einer christlichen Minderheit in Anatolien durchaus als extreme Form der Ausburgerung sehen Abgetretene Gebiete und vorlaufige Weitergeltung Am BalkanDas autonome Furstentum Bulgarien erliess 26 Apr 1883 ein eigenes Gesetz das ruckwirkend ab Kriegserklarung 1876 alle ehemals osmanischen Untertanen zu Bulgaren machte Das osmanische Staatsburgerschaftsrecht blieb in Albanien bis zur Neuregelung am 1 Apr 1929 durch 4 21 des neuen Zivilgesetzbuches in Gebrauch Afrika Fur die als Folge des italienisch turkischen Kriegs 1912 gewonnenen Provinzen Tripolitanien Fessan und Cyrenaica schuf man fur ehemals osmanische muslimische Untertanen eine speziell italienisch libysche Staatsangehorigkeit mit beschrankten Rechten Weltkriegsfolgen Die Friedensvertrage von Sevres 1920 und Lausanne vom August 1923 regelten Gebietsabtretungen In solchen Gebieten ansassigen Turken wurde in der Regel eine Optionsmoglichkeit zum Verbleib gegeben Neue Staatsangehorigkeiten entstanden z B im fur die Teilgebiete des franzosischen Volkerbundmandats fur Syrien und Libanon Daraus entstand die moderne syrische Staatsburgerschaft Aus den Provinzen Vilayet Bagdad Vilayet Mossul und Vilayet Basra schuf die britische Besatzungsmacht 1920 den Irak Aus dem Mandatsgebiet wurde 1921 nach kurzem blutigem Aufstand das Konigreich Irak Durch die Anglo irakische Vertrage weiter britisch dominiert Ein erstes Iraq Nationality Law verkundete man am 9 Okt 1924 Es wurde am 25 Feb 1925 erstmals geandert Volkerbundsmandat fur Palastina erging erst zum 1 Aug 1925 die Palestinian Citizenship Order Fur das Mandat Transjordanien erliess man 1928 ein neues Staatsangehorigkeitsgesetz Das 1922 von Britannias Gnaden unabhangig gewordene Konigreich Agypten hob die osmanischen Bestimmungen durch das Gesetz vom 26 Mai 1926 auf Diese wurde bereits Dekret Nr 19 27 Feb 1929 neu gefasst Unter der Herrschaft von Abd al Aziz ibn Saud wurde in seiner Eigenschaft als Konig des Hedschas am 24 Sept 1926 ein Staatsburgerschaftsgesetz verkundet Es bestimmte dass alle nach Ende des Weltkriegs hier Wohnenden als Untertanen zu betrachten sind Die Verleihung italienischer Staatsburgerschaft an die Optanten auf den italienischen Agais Inseln regelten die italienischen Gesetze Nr 1854 vom 15 Okt 1925 und Nr 1378 vom 13 Marz 1927 Staatsangehorigkeitsgesetz 1928 Die neue turkische Verfassung von 1924 hatte in Art 88 bestimmt dass alle in der Turkei Lebenden ohne Ansehen von Rasse oder Religion Turken sind Dies galt auch fur im Ausland geborene Kinder mit turkischem Vater Optanten oder Eingeburgerte Ein neues Staatsangehorigkeitsgesetz vom 28 Mai 1928 trat zum 1 Jan 1929 in Kraft Die Zustandigkeit lag nun beim Innenministerium gewisse Erlaubnisse mussten vom Ministerrat erteilt werden Die vorherige Definition zum Erwerb bei Geburt wurde auf Findelkinder uneheliche Kinder turkischer Mutter oder in der Turkei geborene Kinder Staatenloser erweitert Auch wurden alle ab Inkrafttreten auf turkischem Boden geborene Kinder automatisch Turken Sie erhielten nach Erreichen ihrer Volljahrigkeit sechs Monate Zeit fur die fremde Staatsangehorigkeit eines Elternteils zu optieren Bei Heiraten galt dass eine Turkin die einen Auslander ehelichte Turkin blieb Heiratete eine Auslanderin einen Turken wurde sie automatisch Turkin nicht jedoch eventuell ihre vor Eheschliessung geborenen Kinder wenn deren Vater noch am Leben war Witwen blieb weiterhin nach dem Tod des Mannes eine dreijahrige Optionsfrist Verlust Der Verzicht blieb weiterhin genehmigungspflichtig Wer diese Genehmigung erhielt hatte ein Jahr Zeit seinen Landbesitz zu verkaufen und das Land dauerhaft zu verlassen Sollten diese Personen ihre Heimat besuchen wollen durften ihnen nur Visa zur einmaligen Einreise erteilt werden Ausgeburgert werden konnte weiterhin durch Ministerratsbeschluss wer ohne Erlaubnis eine Beamtenstelle im Ausland antrat oder wer einem Gestellungsbefehl im Mobilisationsfall nicht nachkam oder desertierte usw Ahnliches galt fur Eingeburgerte die nicht dienten oder gegen die Interessen der Turkei handelten Ausgeburgerten war der Aufenthalt im Lande verboten ihr Besitz verfiel der Staatskasse Rechtsgrundlagen und Staatsangehorigkeitsgesetz 2009Rechtsgrundlagen sind die turkische Verfassung und das turkische Staatsangehorigkeitsgesetz Artikel 66 der Verfassung 1 Jeder den mit dem turkischen Staat das Band der Staatsangehorigkeit verbindet ist Turke 2 Das Kind des turkischen Vaters oder der turkischen Mutter ist Turke 3 Die Staatsangehorigkeit wird aufgrund der durch Gesetz bestimmten Voraussetzungen erworben und nur in den im Gesetz aufgefuhrten Fallen verloren 4 Keinem Turken welcher nicht in einer mit der Bindung an das Vaterland unvereinbaren Weise tatig geworden ist darf die Staatsangehorigkeit entzogen werden 5 Der Rechtsweg gegen Entscheidungen und Akte im Zusammenhang mit dem Entzug der Staatsangehorigkeit darf nicht verschlossen werden Vor der aktuellen Verfassung von 1982 wurde die Staatsangehorigkeit geregelt im gleichlautenden Art 54 der Verfassung von 1961 davor in Art 88 der Verfassung von 1924 Die Legaldefinition in Art 66 der Verfassung nach der turkische Staatsburger Turken sind wird wegen der ethnischen Dimension des Begriffs Turke Turk in der Turkei diskutiert Ein Bericht der Arbeitsgruppe Minderheiten und kulturelle Rechte des von Ministerprasident Erdogan eingerichteten Beirats fur Menschenrechtsfragen regte im Oktober 2004 die Verwendung der Begriffe Turkiyeli aus der Turkei kommend turkeistammig im Sinne der Staatsburgerschaft und Turk Turke im Sinne der Volkszugehorigkeit an Wahrend die DTP eine entsprechende Verfassungsanderung Ersetzung von Turk durch Turkiyeli vorschlug wurde diese unter anderen von der CHP stark abgelehnt Nach offizieller Auslegung sind alle turkischen Staatsburger unabhangig von ihrer ethnischen Abstammung Turken Die Gesetzesanderung 2009 behielt die Prinzipien bei jedoch anderte sich durch die Neufassung die Nummerierung Die Zustandigkeit liegt weiterhin beim Innenministerium Einzelne Einburgerungsantrage prufen Kommissionen auf Provinzebene wirksam werden sie durch Ministerratsbeschluss Staatsangehorigkeitsfragen werden auch in der seit 2007 bestehenden standesamtlichen Zentraldatenbank MERNIS eingetragen Erwerb Die Geburt auf dem Staatsgebiet der Turkei verleiht die turkische Staatsangehorigkeit ius soli Geburtsortsprinzip nur sofern das geborene Kind keine andere Staatsangehorigkeit durch Abstammung erwerben kann Fur die Einburgerung in die Turkei wird verlangt dass die auslandische Person nach den eigenen nationalen Gesetzen volljahrig ist seit mindestens funf Jahren ununterbrochen den rechtmassigen Wohnsitz in der Turkei hat sich nachweislich in der Turkei dauerhaft niederlassen will sittlich einwandfrei lebt keine ansteckenden Krankheiten hat ausreichende turkische Sprachkenntnisse besitzt und der Lebensunterhalt gesichert ist Dabei durfen Antragsteller seit 2017 auch kein Risiko fur die nationale Sicherheit mehr darstellen Der Erwerb ist erleichtert fur Ehegatten von Turken Wartezeit 3 Jahre fur staatenlose Adoptivkinder und fur ehemalige turkische Staatsburger und seit 2016 anerkannte Fluchtlinge Ausserdem kann jemand der in der Turkei mindestens 400 000 US Dollar investiert die turkische Staatsangehorigkeit erwerben Das turkische Staatsburgerschaftsrecht erlaubt prinzipiell jedoch nicht vorbehaltlos die doppelte Staatsburgerschaft Angehorige der Turkischen Republik Nordzypern brauchen fur die turkische Staatsburgerschaft lediglich einen schriftlichen Antrag zu stellen Die Wiedereinburgerung ist fur ehemalige Turken und deren Kinder moglich je nach Verlustgrund eventuell an Bedingungen meist Wohnsitzerfordernis oder Fristen gebunden Verlust Der Verlust der turkischen Staatsangehorigkeit kann durch Ausubung des Optionsrechts Antrag auf Entlassung oder Aufhebung der Einburgerung wegen falscher Angaben erfolgen Entlassungsgenehmigungen erfordern dass keine Staatenlosigkeit eintritt und der volljahrige mundige Antragsteller kein gesuchter Verbrecher oder Schuldner ist Die Staatsburgerschaft kann auch aberkannt oder entzogen werden Dies ist vor allem der Fall wenn ein Turke in einer Armee dient die gegen die Turkei im Krieg ist oder er sonst trotz gegenteiliger Aufforderung im fremden Staatsdienst oder Heer verbleibt Neu hinzugekommen ist 2017 eine Liste von mutmasslich begangenen schweren politischen Verbrechen wenn sich der Angeschuldigte ausserhalb der Reichweite turkischer Staatssicherheitsorgane befindet und sich nicht innerhalb von drei Monaten nach Aufforderung stellt Eine Ausburgerung wird durch Veroffentlichung im Amtsblatt wirksam und erstreckt sich nicht auf Ehepartner oder Kinder Eine Besonderheit des turkischen Staatsangehorigkeitsrechts ist dass mit Genehmigung ausgeburgerte ehemalige turkische Staatsburger und deren Nachfahren bis in die 3 Generation eine blaue Karte mavi kart fruher rosa Karte pembe kart aufgrund von Art 28 turk StAG seit dem Gesetz Nr 4112 von 1995 beantragen konnen wodurch ihnen wesentliche Staatsburgerrechte erhalten bleiben beispielsweise Erbrecht Aufenthaltsrecht Arbeitserlaubnis Grundbesitz nicht jedoch Wahlrecht oder Anstellung im Staatsdienst Staatsburgerschaftskauf Durch Gesetz Nr 5901 vom 18 Sept 2018 kann ein Investor einen Einburgerungsantrag stellen wenn er entweder funfzig Arbeitsplatze in der Turkei geschaffen hat oder Grundbesitz fur mindestens 250 000 US Dollar gekauft oder unter bestimmten Bedingungen mindestens 500 000 Dollar so anlegt dass sie drei Jahre nicht abgezogen werden konnen Die Mindestsumme fur Grundbesitz wurde 2023 auf US 400 000 angehoben Siehe auchFilm Der turkische ReisepassLiteraturAksoy Mehmet Resat Nationalite de la femme mariee et des enfants mineurs d apres le droit turc Fribourg CH 1941 Diss Arminjon Pierre De la nationalite dans l Empire Ottoman specialement en Egypte Revue generale de droit international public 1901 S 520 Berki Mehmet S Nationalite des enfants naturels dans le droit international prive de la Turquie Fribourg CH 1946 Diss Die in den Europaischen Staaten geltenden Gesetze uber die Erwerbung und den Verlust der Staatsangehorigkeit unter Ausschluss des Deutschen Reichsgesetzes vom 1 Juni 1870 Berlin 1898 Hofmann S 331 336 Digitalisat Flournoy Richard A Collection of Nationality Laws of Various Countries as Contained in Constitutions Statutes and Treaties New York 1929 Oxford University Press S 567 572 Ghali Paul Les nationalites detachees de l Empire ottoman a la suite de la guerre Paris 1934 Les Editions Domat Montchrestien S 221 226 Gunduz Eran Multikulturalismus auf Turkisch Debatten um Staatsburgerschaft Nation und Minderheiten im Europaisierungsprozess Bielefeld 2012 transcript ISBN 9783837621099 Diss Frankfurt M 2010 Hanley Will What Ottoman Nationality Was and Was Not Journal of the Ottoman and Turkish Studies Association Vol 3 2016 No 2 Minorites en Turquie Turc Yourdou de Lausanne Leurs privileges Leurs droits politiques Protection de l Europe La loyaute de la Turquie a l egard des sujets allies Pour la defense des droits legitimes de la nationalite turque Lausanne 1920 A Bovard Giddey Imprimeur Mittwoch Felix Bestimmungen uber den Erwerb der Staatsangehorigkeit Korrespondenzblatt uber Auswanderungs und Siedlungswesen 1934 Nr 1 S 74a Christian Rumpf Einfuhrung in das turkische Recht Munchen 2004 Beck ISBN 978 3 406 51293 3 S 105 111 Salem E R De la nationalite en Turquie Journal du droit international prive et de la jurisprudence comparee I Vol 32 1905 S 585 591 872 883 II Vol 33 1906 S 1032 1041 III Vol 34 1907 S 51 56 Salem E R Du mariage des etrangers en Turquie Journal du droit international prive et de la jurisprudence comparee 1890 Schneider Katja Das turkische Auslander und Staatsangehorigkeitsrecht und europarechtliche Vorwirkung Normgenese und autonomer Normsetzungsanspruch in der Globalisierung Baden Baden 2016 Nomos ISBN 978 3 8452 7548 2Einzelnachweise Der Begriff ist umfassender und kann auch die Bedeutung Untertanenschaft Nationalitat oder dem Souveran unterstehend haben Eingeschrankt erst 1856 durch den Islahat Fermani Vgl Karpat Kemal H Millets and Nationality The Roots of the Incongruity of Nation and State in the Post Ottoman Era in Christians and Jews in the Ottoman Empire New York 1982 Holmes amp Meier Publishers Vgl Ahmad Feroz The Young Turks and the Ottoman Nationalities Armenians Greeks Albanians Jews and Arabs 1908 1918 Salt Lake City 2014 University of Utah Press Frz Ubs der Verordnung Reglement relatif aux consulats etrangers d aout 1863 erg 1865 in Arminjon Pierre Etrangers et proteges dans l Empire ottoman Paris 1903 S 325 30 Dt Ubs in Die in den Europaischen Staaten geltenden Gesetze 1898 S 331 6 Engl Ubs Library and Records Department of the Foreign and Commonwealth Office British and foreign state papers Nr 67 S 1251 Verordnung vom 26 Apr 1879 Dteailliert Bulgarische Staatsangehorigkeit Irade Wille das Dokument tat somit den Willen der kaiserlichen Regierung kund Erhaltlich waren sie nur nach Prufung ausstehender zivil oder strafrechtlicher Verpflichtungen und selbst dann nur schwierig oder gegen kraftiges Schmiergeld Erst 1906 wurde eine offizielle Liste der Gebuhren veroffentlicht Heiraten zwischen Osmaninnen und persischen Mannern waren verboten Verwaltungsanweisungen vom 5 Saban 1291 24 Sept 1874 und 5 Receb 1305 18 Marz 1888 Vgl Martykanova Darina Matching Sharia and Governmentality Muslim Marriage Legislation in the Late Ottoman Empire Univ Madrid 25 Rebiulahir 1300 5 Marz 1883 ecan ibin hakk i istimlak i kanunu Engl Ubs Instructions Concerning Inheritance of Foreigner s Wives Who are Nationals of the State in Qafisheh Mutaz M International Law Foundations Leiden 2009 S 32 Veroffentlicht T C Resmi Gazete Nr 598 31 Mai 1927 Engl Ubs Flournoy 1929 S 5 8 Siehe auch Festlegung der albanischen Grenze Fur Libanon Verordnung 15 S fur Syrien 16 S beide vom 19 Jan 1925 Dazu Ubergangsregeln fur Turken in der Verordnung 2825 2825bis Engl Ubs der Texte in Flournoy 1929 S 298 300 Bentwich W Nationality in Mandated Territories Detached from Turkey British Yearbook of International Law 1926 S 27 1 Qafisheh Mutaz M Genesis of Citizenship in Palestine and Israel Palestinian Nationality in the 1917 1925 Period Bulletin du Centre de recherche francais a Jerusalem Vol 21 2010 2 ders International Law Foundations of Palestinian Nationality a Legal Examination of Nationality in Palestine Under Britain s Rule Leiden 2009 Martinus Nijhoff Trans Jordan Nationality Law of 1928 in United Nations Laws Concerning Nationality New York 1954 S 274 Allg volkerrechtliche Fragen Ficheleff Samuel Le statut international de la Palestine orientale la Transjordanie Paris 1932 Librairie Lipschutz Engl Ubs Flournoy 1929 S 331 Gem dem Vertrag von Lausanne TURKIYE CUMHURIYETI ANAYASASI Memento vom 1 Juli 2008 im Internet Archive MADDE 66 turk Turkische Verfassung von 1982 Memento vom 22 September 2011 im Internet Archive Artikel 66 dt Durch Gesetz vom 3 Oktober 2001 wurde der Artikel 66 Absatz 2 Satz 2 gestrichen Turkish Constitution of 1924 engl PDF 657 kB wie verabschiedet ohne Verfassungsanderungen Turkische Verfassung von 1924 Memento vom 7 Juli 2008 im Internet Archive turk Post aus Istanbul Strategie fur die Kurdenfrage gesucht Von Constanze Letsch 30 Januar 2008 Provokation fur die turkischen Nationalisten Von Rainer Hermann FAZ vom 22 Januar 2007 Oehring Gutachterliche Stellungnahme vom 06 04 2008 Memento vom 12 Januar 2012 im Internet Archive PDF 1 2 MB zu VG Stuttgart A 17 K 533 07 ISLAM UND POLITIK IN DER TURKEI VON 2008 PDF 325 kB Stiftung Forschungsstelle Schweiz Turkei und Gunter Seufert Basel Februar 2008 Menschenrechte und kurdischstammige Burger Memento vom 11 September 2003 im Internet Archive Office of the Prime Minister Directorate General of Press and Information Engl Ubs Gesetz Nr 5901 29 Mai 2009 Kleinere Anderungen erfolgten durch Gesetz 7039 vom 19 Okt 2017 Aufenthaltsberechtigt gem 31 Gesetz Nr 6485 vom 4 Apr 2013 Andreas Mihm Erdogans gebrochene Versprechen In Frankfurter Allgemeine Zeitung 11 Mai 2023 S 17 Es gelten die Bedingungen des Gesetzes Nr 5683 vom 15 Juli 1950 uber Eigentum und ggf Vermogensverfall turkischstammig und mit deutschem Pass Wie die Rosa Karte Ihre Rechte in der Turkei sichert isoplan MAVI KART ESKI PEMBE KART UYGULAMASI Memento vom 1 Juli 2007 im Internet Archive turkisch Aktionsburo Einburgerung im Paritatischen NRW Quelle T C Disisleri Bakanligi 1995 Art 29 Geandert durch 14 Gesetz Nr 6304 vom 9 Mai 2012 Turkeiinformationen der Bundesagentur fur Arbeit abgerufen am 7 Dezember 2011 WeblinksGesetz uber die turkische Staatsangehorigkeit in deutscher Sprache TURK VATANDASLIGI KANUNU turkisches Staatsangehorigkeitsgesetz auf turk Gesetznr 5901 Kabul 29 5 2009 Yayimlandigi R Gazete 12 6 2009 Nufus ve vatandaslik isleri genel mudurlugu die u a fur Staatsangehorigkeitsfragen zustandige Abteilung des Innenministeriums engl General Directorate of Population and Citizenship Affairs Law No 2383 regarding Adding Two Temporary Articles and Amending Some Articles of the Turkish Citizenship Law engl 13 Februar 1981 Act No 4112 7 June 1995 on Amendments to the Turkish Citizenship Act engl Repartition des armeniens vers 1895 Karte der Umsiedlung von Armeniern bsu 1895 frz Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten

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