Die Flaggen Österreichs leiten sich vom rot weiß roten Schild Österreichs Bindenschild aus dem frühen 13 Jahrhundert ab
Flagge Österreichs

Die Flaggen Österreichs leiten sich vom rot-weiß-roten Schild Österreichs (Bindenschild) aus dem frühen 13. Jahrhundert ab.
Flagge der Republik Österreich | |
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Vexillologisches Symbol | |
Seitenverhältnis | 2:3 |
Offiziell angenommen | 1. Mai 1945 |
Allgemeines
Die Farben der Republik Österreich und das allgemeine Aussehen der Flagge wurden mit dem Bundesverfassungsgesetz vom 1. Juli 1981, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 geändert wurde (BGBl. Nr. 350/1981) durch Hinzufügung des Art. 8a B-VG als Verfassungsbestimmung festgeschrieben:
„Artikel 8a. (1) Die Farben der Republik Österreich sind rot-weiß-rot. Die Flagge besteht aus drei gleichbreiten waagrechten Streifen, von denen der mittlere weiß, der obere und der untere rot sind.“
Gleichzeitig mit der Hinzufügung des Art. 8a B-VG wurde das Wappengesetz von 1945 außer Kraft gesetzt. Erst knapp drei Jahre später wurde mit BGBl. Nr. 159/1984 das Bundesgesetz vom 28. März 1984 über das Wappen und andere Hoheitszeichen der Republik Österreich (Wappengesetz) verlautbart. Damit wurden das Wappen der Republik Österreich (Bundeswappen; § 1 in Verbindung mit Anlage 1), das Siegel der Republik Österreich (§ 2) und die Flaggen der Republik (§ 3) mit der Dienstflagge des Bundes (Abs. 3 in Verbindung mit Anlage 2) in deren aktuellen Versionen eingeführt. Entsprechend Abs. 4 werden durch das Wappengesetz „die im Seeschiffahrtsgesetz, BGBl. Nr. 174/1981, enthaltenen Bestimmungen über die Flagge der Republik Österreich zur See (Seeflagge) […] nicht berührt.“
Abseits des Wirkungsbereichs des Bundesheeres ist die Beflaggung öffentlicher Gebäude in Österreich (Dauerbeflaggung, Festbeflaggung und Trauerbeflaggung) nicht gesetzlich verankert und wird im Allgemeinen über Beschlüsse und im Anlassfall über Erlässe geregelt.
Farbtöne der Nationalfarben
Die exakten Farbtöne der Nationalfarben Rot und Weiß sind in den Gesetzen und damit im Wappenrecht der Republik Österreich nicht geregelt. Nur für den Rotton im Anwendungsbereich innerhalb des Bundesheeres findet sich im Wege eines Erlasses in den Grundsätzlichen Bestimmungen über Verwendung des Hoheitszeichens sowie über die Fahnenordnung des Österreichischen Bundesheeres eine Regelung. In der aktuellen Version vom 14. Mai 2018 ist darin im Abschnitt I C. Insignien Ziffer 1 festgelegt: „Das Rot in den österreichischen Staatsfarben hat die Charakteristik ‚Pantone 186 C‘ aufzuweisen.“
Anders als im militärischen Bereich ist auch die genaue Anordnung des Wappenadlers auf der rot-weiß-roten Dienstflagge nicht geregelt und ergibt sich nur über die Anlage 2 des Wappengesetzes.
Zivile Flaggen
Flagge der Republik Österreich
Das Aussehen der Flagge der Republik Österreich (Nationalflagge) ist in § 3 Wappengesetz festgelegt, wobei sie nach Abs. 2 aus drei gleich breiten waagrechten Streifen besteht, von denen der mittlere weiß ist und der obere und der untere Streifen rot sind, woraus sich nach Abs. 1 die Kombination rot-weiß-rot ergibt. Die heraldische Blasonierung ist rot–silber–rot und geht direkt auf den mittelalterlichen österreichischen Bindenschild zurück. Die aus den Farben der österreichischen Republik gebildete Flagge zählt damit zu den ältesten noch in Geltung stehenden Hoheitszeichen der Welt.
Anders als bei den nachstehend beschriebenen See- und Bundesdienstflaggen ist bei der „normalen“ Nationalflagge das Verhältnis von Breite zu Länge gesetzlich nicht verankert. Es hat sich aber auch bei diesem Format, der Hissflagge, allgemein ein Verhältnis von zwei zu drei etabliert. Allerdings ist in Österreich die Verwendung von Knatter- und Bannerflaggen wesentlich verbreiteter, wodurch die Farbkombination Rot-Weiß-Rot wesentlich öfter vertikal nebeneinander als horizontal untereinander zu sehen ist. Im Gegensatz zur Dienstflagge des Bundes mit dem darin enthaltenen Bundeswappen (siehe unten) darf die Nationalflagge von jedem Bürger frei verwendet werden.
Dienstflagge des Bundes
Die Dienstflagge des Bundes zeigt gemäß § 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anlage 2 Wappengesetz das Wappen der Republik Österreich, welches gleichmäßig in die beiden roten Streifen hineinreicht. Das Verhältnis der Höhe der Dienstflagge zu ihrer Länge ist zwei zu drei. Bei der Verwendung der Dienstflagge als Hochformatflagge (Knatter-, Banner-, Ausleger, Hängeflagge) wird, wie allgemein üblich, das Wappen aufrecht gestellt. Entgegen einer weitverbreiteten Annahme ist die Dienstflagge nicht (gleichzeitig) die österreichische Nationalflagge, welche nur rot-weiß-rot und ohne Bundeswappen darzustellen ist.
Das Recht zum Führen der Dienstflagge des Bundes steht entsprechend § 6 Wappengesetz in Verbindung mit § 4 (Das Recht zum Führen des Bundeswappens) nur zu:
- den obersten Staatsorganen, das sind namentlich der Bundespräsident, die Präsidenten des Nationalrates, der Vorsitzende des Bundesrates, der Präsident und der Vizepräsident des Rechnungshofes, die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre und die Mitglieder der Volksanwaltschaft (§ 4 Abs. 2),
- den Landeshauptleuten als Organe der mittelbaren Bundesverwaltung sowie „den Behörden, Ämtern, Anstalten und sonstigen Dienststellen des Bundes, den Österreichischen Bundesforsten sowie dem Bundesheer zu; ebenso den Universitäten und Hochschulen einschließlich ihrer Institute, den Fakultäten, den Abteilungen und den besonderen Universitätseinrichtungen, soweit sie wenigstens beschränkte Rechtspersönlichkeit haben, sowie den Verwaltungen der Staatsmonopole.“ (§ 4 Abs. 3).
- Ausgenommen vom Führen der Dienstflagge des Bundes sind jedoch jene Verwaltungen der Staatsmonopole, die als Aktiengesellschaft eingerichtet sind (§ 6, 2. Halbsatz).
Seeflagge (Handelsflagge)
Als Flagge der Republik Österreich zur See (Seeflagge) wird die Handelsflagge bezeichnet, die von Handelsschiffen und anderen Schiffen im privaten Besitz als Nationalflagge gehisst wird. Die Handelsflagge ist neben der Kriegsflagge eine der beiden ursprünglichen Ausprägungen der Nationalflagge.
Das Aussehen der Seeflagge und wie diese auf den Schiffen zu führen ist, ist im § 3 des Bundesgesetz über die Seeschifffahrt ( – SeeSchFG) geregelt:
„§ 3. (1) Die Flagge der Republik Österreich zur See (Seeflagge) in der Form gemäß Abs. 2 darf nur von österreichischen Seeschiffen geführt werden; sie dürfen die Seeflagge eines anderen Staates nicht führen.
(2) Die Seeflagge besteht aus drei gleichbreiten, waagrechten Streifen, von denen der mittlere weiß, der obere und der untere rot ist. Das Verhältnis der Höhe der Flagge zu ihrer Länge ist zwei zu drei. Andere Hinweise auf die österreichische Nationalität eines Seeschiffes (zB durch rot-weiß-rote Wimpel, Stander) sind unzulässig.
(3) Die Seeflagge ist in der für Seeschiffe der betreffenden Gattung üblichen Art und Weise zu führen. An der Stelle, an der die Seeflagge gesetzt ist oder regelmäßig geführt wird, dürfen andere Flaggen nicht gesetzt werden.“
Entsprechend § 7 Abs. 2 SeeSchFG ist „mit der Zulassung zur Seeschifffahrt ist das Recht und die Pflicht zur Führung der Seeflagge verbunden.“ „Einer Verwaltungsübertretung, auch wenn die Tat im Ausland begangen wurde, macht sich schuldig und ist“ gemäß § 54, sofern der Tatbestand nicht einen in die Zuständigkeit der Gerichte fallende Handlung betrifft (Abs. 3), mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen (Abs. 1), wer nach Abs. 2 unter anderem „ohne Zulassung zur Seeschifffahrt die österreichische Seeflagge führt (§ 3 Abs. 1)“ (Ziffer 1), wer „ohne Zulassung zur Seeschifffahrt auf die österreichische Nationalität eines Seeschiffes hinweist (§ 3 Abs. 2 dritter Satz)“ (Ziffer 2) und wer „als Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes die Seeflagge eines anderen Staates führt (§ 3 Abs. 1)“ (Ziffer 3).
Staatssymbole des österreichischen Militärs
Kriegsflagge (Militärflagge)
Als Militärflagge wird die Bundesdienstflagge verwendet, eine eigene Kriegsflagge existiert seit dem Ende der k.u.k. Armee im Jahre 1918 nicht mehr.
In der aktuellen Version des Erlasses des Bundesministeriums für Landesverteidigung, Grundsätzlichen Bestimmungen über Verwendung des Hoheitszeichens sowie über die Fahnenordnung des Österreichischen Bundesheeres vom 14. Mai 2018, ist im Abschnitt I C. Insignien Ziffer 1 festgelegt, dass „das Rot in den österreichischen Staatsfarben hat die Charakteristik ‚Pantone 186 C‘ aufzuweisen“ hat.
Im Abschnitt I C. Insignien Ziffer 2 ist die genaue Ausgestaltung der im militärischen Bereich zur Anwendung kommenden Dienstflagge des Bundes sowie die Art der Aufhängung festgelegt:
„Die Dienstflagge des Bundes entspricht der Flagge der Republik Österreich, weist aber zusätzlich auf beiden Seiten in ihrer Mitte das Wappen der Republik Österreich (Bundeswappen) auf, das gleichmäßig in die beiden roten Streifen hineinreicht. Das Bundeswappen befindet sich hierbei genau in der Mitte des Flaggenblattes und steht bei abwehender Flagge senkrecht (Beilage 1). Der Blick des Wappenadlers ist beiderseitig zum Flaggenmast gerichtet. Das Stielende des Hammers liegt auf dem oberen Rand des unteren roten Streifens und die obere Schnabelhälfte des Wappenadlers verläuft entlang des unteren Randes des oberen roten Streifens des Flaggentuches. Ein Umranden des Wappenadlers mit einem Wappenschild ist unzulässig.“
Kokarde (= Hoheitszeichen) für Militärfahrzeuge
Das Hoheitszeichen (Kokarde) ist ein weißes gleichseitiges Dreieck mit der Spitze nach unten in einer roten Scheibe, das 1936 eingeführt wurde.
Diese Art Hoheitszeichen hat sich mit dem Aufkommen von Flugzeugen und Panzern als notwendig erwiesen. Bei Schiffen wird die Staatszugehörigkeit durch die Kriegsflagge kenntlich gemacht. Flugzeuge verwenden das aufgemalte Hoheitszeichen, Kokarde bzw. im englischen Roundel genannt, eine Abwandlung der Kriegsflagge. Inzwischen wird dieses Hoheitszeichen für viele Militärfahrzeuge verwendet. Die Patrouillenboote auf der Donau verwendeten bis zu ihrer Außerdienststellung 2006 die Militärflagge.
Gesetzlicher Schutz der Hoheitszeichen
Strafrecht
Durch § 248 Abs. 2 StGB, Herabwürdigung des Staates und seiner Symbole, stehen unter anderem die Flagge der Republik Österreich, das Bundeswappen und damit auch die Bundesdienstflagge unter strafrechtlichem Schutz:
„(2) Wer in der im Abs. 1 bezeichneten Art in gehässiger Weise eine aus einem öffentlichen Anlaß oder bei einer allgemein zugänglichen Veranstaltung gezeigte Fahne der Republik Österreich oder eines ihrer Bundesländer, ein von einer österreichischen Behörde angebrachtes Hoheitszeichen, die Bundeshymne oder eine Landeshymne beschimpft, verächtlich macht oder sonst herabwürdigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.“
Verwenden
§ 7 Wappengesetz regelt die Verwendung der Abbildungen von Hoheitszeichen der Republik Österreich. Darin ist verankert, dass „die Verwendung von Abbildungen des Bundeswappens, von Abbildungen der Flagge der Republik Österreich sowie der Flagge selbst“ für jedermann zulässig ist, „soweit [die Verwendung] nicht geeignet ist, eine öffentliche Berechtigung vorzutäuschen oder das Ansehen der Republik Österreich zu beeinträchtigen.“ Dies umfasst entsprechend § 3 sowohl die rot-weiß-rote Fahne, als auch die Bundesdienstflagge mit dem Bundeswappen.
Führen
Das Führen der Hoheitszeichen ist dem Wappengesetz entsprechend nur einschränkt zulässig:
- Das Recht zum Führen des Bundeswappens (§ 4): „Das Bundeswappen führt im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer es in Ausübung staatlicher Funktionen verwendet.“
- Das Recht zum Führen der Stampiglien des Bundes (§ 5): „Das Recht zum Führen von Hartdruck- oder Farbstampiglien, die dem Siegel der Republik Österreich entsprechen, …“
- Das Recht zum Führen der Dienstflagge des Bundes (§ 6)
Die Flagge der Republik Österreich zur See (Seeflagge) darf nur von österreichischen Seeschiffen geführt werden.
Definition des „Führens“
Die Definition des „Führens des Bundeswappens“, woraus sich insbesondere auch das Führen des Bundesdienstflagge ableitet, findet sich im besonderen Teil der Erläuterungen der Regierungsvorlage zum Wappengesetz von 1984 zu § 4:
„Die Legaldefinition des Begriffes ‚Führen des Bundeswappens‘ erscheint aus dem Grunde der Rechtsklarheit notwendig. Sie lehnt sich an die Auffassung des VwGH in seinem Erkenntnis vom 25. März 1966, Zl. 1368/1965, an. Es ist darunter nur eine spezifische Art der Verwendung bzw. des Gebrauches des Wappens zu verstehen, nämlich eine solche, die auf eine öffentliche Berechtigung hinweist (vgl. auch Holzinger, Kompetenzfragen des Wappenschutzes, ÖJZ 6/1977, S. 143).“
Die Flagge der Republik Österreich zur See (Seeflagge) darf nur von österreichischen Seeschiffen geführt werden. Diese dürfen die Seeflagge eines anderen Staates nicht führen, und an vorgesehener Stelle auch keine andere Flagge (§ 3 Abs. 1 und 3 SeeSchFG). Andere Hinweise auf die österreichische Nationalität eines Seeschiffes (wie rot-weiß-rote Wimpel, Stander) sind unzulässig (Abs. 2).
Führen der Flaggen auf Kraftfahrzeugen
Im § 54 Abs. 1 KFG 1967 ist geregelt:
„Standarten, Flaggen und Wimpel in den Farben der Republik Österreich mit dem Bundeswappen dürfen nur bei offiziellen Anlässen geführt werden und nur an Kraftwagen, die zur Verwendung für Fahrten des Bundespräsidenten, der Präsidenten des Nationalrates, des Vorsitzenden des Bundesrates, der übrigen Abgeordneten zum Nationalrat, der übrigen Mitglieder des Bundesrates, der Mitglieder der Bundesregierung, der Staatssekretäre, der Landeshauptmänner oder Präsidenten oder Vizepräsidenten des Rechnungshofes, des Verfassungsgerichtshofes, des Verwaltungsgerichtshofes oder des Obersten Gerichtshofes bestimmt sind. Das Führen dieser Standarten, Flaggen und Wimpel vorne am Fahrzeug in der Mitte ist nur bei Fahrten des Bundespräsidenten sowie bei Fahrten mit Kraftwagen des Bundespräsidenten bei feierlichen Anlässen zulässig.“
Im § 26a Abs. 1 (KDV 1967) ist geregelt:
„Das Führen von Zeichen, bildlichen Darstellungen, Aufschriften, Tafeln oder Fahnen an anderen als den Kraftfahrzeugen und Anhänhängern, an denen sie auf Grund des KFG 1967, […], angebracht sein müssen oder gemäß § 54 KFG 1967 geführt werden dürfen, ist unzulässig; Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Aussehen leicht für solche Zeichen, bildliche Darstellungen, Aufschriften, Tafeln oder Fahnen gehalten werden können, dürfen an Fahrzeugen nicht angebracht sein.“
Im Jahr 2008 entbrannte eine Debatte darüber, ob es patriotischen Fußballfans gestattet sein soll, anlässlich der Fußball-Europameisterschaft die österreichische Flagge an Fahrzeugen anzubringen. Wiewohl nur das „Führen“ einer Flagge mit dem Bundeswappen (Bundesdienstflagge) gemäß obiger Bestimmung im KFG 1967 an Fahrzeugen ausdrücklich nicht gestattet ist, herrschte damals seitens Ministerien, Polizei und Autofahrerclubs die einhellige Meinung, dass von der Strafbestimmung das Anbringen und Fahren mit österreichischen Fahnen und Wimpel umfasst sei. Der damalige Verkehrsminister Werner Faymann (SPÖ) beendete die Debatte damit, dass mit einem Erlass diese Strafbestimmung während der Zeit vor und während der EM ausgesetzt werden wird. Faymann dazu: „Natürlich sollen patriotische Fußballfreunde ihr Auto mit dem österreichischen Wappen schmücken dürfen.“ Sein Regierungspartner, Innenminister Günther Platter (ÖVP) sah keinen Sinn darin, „österreichische Fans, die eine Fahne am Fahrzeug angebracht haben“ zu bestrafen. So sei es Polizisten „‚zweifellos zumutbar‘, offizielle Staatsfahrzeuge von einem Privat-Pkw zu unterscheiden.“ Tatsächlich erging vom BMVIT am 13. Mai 2008 ein Erlass betreffend „Fußballeuropameisterschaft Euro 2008; Erlass betr. Autofahnen“ an alle Landeshauptmänner. Das BMVIT zog aus § 54 KFG und § 26a KDV die Schlussfolgerung: „Aus diesen Bestimmungen kann abgeleitet werden, dass das Führen einer Fahne mit dem Staatswappen auf einem Fahrzeug nur bestimmten offiziellen Organen vorbehalten ist und dass auch das Anbringen von Fahnen, die leicht für solche ‚offiziellen Fahnen‘ gehalten werden könnten, unzulässig ist“ und begründete wie folgt:
„Im Hinblick auf die Fußball-Europameisterschaft (Euro 2008) müssen diese Bestimmungen aber flexibler und den Anforderungen der Praxis entsprechend ausgelegt und vollzogen werden.
Nach Ansicht des BMVIT kann davon ausgegangen werden, dass es sich bei den im Zusammenhang mit der Euro 2008 als Fanartikel an Fahrzeugen angebrachten Fahnen grundsätzlich nicht um „offizielle Fahnen“ im Sinne der zitierten kraftfahrrechtlichen Bestimmungen handelt und auch keine Verwechslungsfähigkeit mit den ‚offiziellen Fahnen‘ bzw. Fahrzeugen der im § 54 Abs. 1 KFG genannten Organe gegeben sein wird.
Daher ist das Führen derartiger Fahnen als Fanartikel im Zusammenhang mit der Euro 2008 ab sofort und während der Euro 2008 nicht zu beanstanden.
Jedoch darf die Verkehrssicherheit und die freie Sicht des Lenkers durch die Anbringung derartiger Fahnen nicht beeinträchtigt werden.“
Auch vom Innenministerium wurde ein sogenannter Euro-Erlass erlassen, in dem zudem auch geregelt wurde, „dass die Polizei beim ‚Führen von Fanartikeln‘ ausschließlich bei ‚Gefahr in Verzug‘ einschreiten muss.“
Nach der Fußball-Europameisterschaft hieß es aus dem Verkehrsministerium, dass die Ausnahmeregelung auch nach der EM aufrecht bliebe und Fans weiterhin die Fahne hissen dürfen. Anlässlich der Fußball-Europameisterschaft 2016 wurde bekannt, dass in einem Folgeerlass festgehalten wurde, dass die Ausnahmeregelung auch über die Europameisterschaft 2008 hinaus gilt. Demnach sei laut Verkehrsministerium dieser Erlass auch zur Europameisterschaft 2016 noch gültig.
Spätere Diskussionen zu diesem Thema wurden nicht mehr geführt; zwischenzeitlich ist es unbeanstandet verbreitete Praxis, dass bei Demonstrationen und Versammlungen Flaggen aller Art (so diese bzw. deren Symbole nicht verboten sind) zu Fuß und auf Fahrzeugen mitgeführt werden. Dies betrifft insbesondere auch österreichische Flaggen, sowohl ohne (Nationalflagge), als auch mit Bundeswappen darauf (Dienstflagge des Bundes).
Einschlägige Judikatur zum Führen österreichischer Flaggen auf Kraftfahrzeugen gemäß § 54 Abs. 1 KFG 1967 findet sich im Rechtsinformationssystem des Bundes bisher (Jänner 2023) nicht.
Ergänzende Staatssymbole
Europäische Union: Flagge und Hoheitszeichen
1995 wurde Österreich ein Teil der Europäischen Union. Seither sind deren Hoheitssymbole als Staatssymbole in Österreich gültig. Sie werden als eine Art Bei- bzw. Ergänzungsflagge zur Staatsflagge verwendet.
Wenn Einheiten des Österreichischen Bundesheeres im Rahmen der EUFOR eingesetzt werden, so wird die EUFOR-Kokarde als zusätzliches Hoheitszeichen für österreichische Militärfahrzeuge verwendet. Auch als Uniform-Aufnäher, zur Kennzeichnung des einzelnen Soldaten, findet die Kokarde Verwendung.
Vereinte Nationen: Flagge und Hoheitszeichen
1955 wurde Österreich Mitglied der Vereinten Nationen (UN, United Nations). Seither sind deren Hoheitssymbole als Staatssymbole in Österreich bei besonderen Anlässen in Verwendung und gültig (nicht so viel verwendet wie die EU-Symbole). Sie werden als eine Art Bei- bzw. Ergänzungsflagge zur Staatsflagge verwendet.
Wenn Einheiten des Österreichischen Bundesheeres im Rahmen der UN eingesetzt werden, so wird die UN-Kokarde (UN-Flagge oder die Buchstaben UN) als zusätzliches Hoheitszeichen für österreichische Militärfahrzeuge verwendet.
Geschichte der Flagge
Die Fahnen Österreichs als Monarchie
Der Bindenschild, das (neuere) der Babenberger mit dem silbernen Balken auf rotem Grund, lässt sich ab 1230 sicher nachweisen. Über seine Herkunft gibt es keine Klarheit, es ranken sich einige Legenden um seine Entstehung. Die bekannteste Legende ist die, dass der Bindenschild bei der Belagerung von Akkon (1189–1191) im Dritten Kreuzzug entstand, an dem auch der Babenberger Herzog Leopold V. teilnahm. Es heißt, nach der Schlacht soll sein weißes Gewand völlig blutgetränkt gewesen sein, bis auf einen weißen Streifen (die „Binde“), wo er den Schwertgurt trug. Woher der Bindenschild wirklich stammt, ist aber nicht bekannt. Vermutungen sehen seine Herkunft in der rot-weiß-roten Lehensfahne der Eppensteiner, die über die Traungauer an die Babenberger kam.
Schon ab etwa 1250 wurden die Farben Territorialzeichen ihrer Besitzungen in Österreich, und nach 1270 (Rudolf von Habsburg) von den Habsburger Herzögen als Hauswappen verwendet, nachdem diese mit den Ländereien der Babenberger belehnt worden waren. In der Folge nannte sich Habsburg auch Haus Österreich. Ab dem 15. Jahrhundert wird es endgültig als Neuösterreich zum Emblem für die habsburgische Hausmacht in Österreich und die Erblande, und damit zum Wappen Österreichs.
Auch die Fahne in Rot-Weiß-Rot findet sich seit dem 14. Jahrhundert, seltener als Heerzeichen, wo sie hinter die schwarz-goldenen kaiserlichen Reichsbanner des Heiligen Römischen Reiches zurücktritt, als bei Zeremonien und festlichen Anlässen.
Als Feldzeichen verwendet das Österreichische Heer der Neuzeit in erster Linie den Doppeladler und das Burgunderkreuz, seit Ferdinand II. (1578–1637) zusätzlich noch das Madonnenbild. Maßgebend für die einzelnen Länder unter Habsburgischer Herrschaft waren aber weiterhin die jeweiligen Regionalwappen. Ein einheitliches Staatsgefüge mit einer zentral koordinierten Regierung für alle Einzelstaaten – und zentralen Emblemen – entstand erst durch die Gründung des Kaisertums Österreich im Jahr 1804.
1786 wurde die Österreichische Marine (nach Gründung von Österreich-Ungarn in K.u.k. Kriegsmarine umbenannt) gegründet und die Farben Rot-Weiß-Rot noch im selben Jahr zur Kriegsmarineflagge Österreichs bestimmt (die offizielle zivile Flagge Österreichs beziehungsweise später für die österreichische Reichshälfte der Österreichisch-Ungarischen Monarchie war Schwarz-Gelb).
Einfluss
Die rot-weiß-rote Fahne wurde in den von den Habsburgern beherrschten Gebieten in Norditalien ebenfalls verwendet.
- Großherzogtum Toskana, 1765 bis 1800, 1815 bis 1848 und 1849 bis 1860
- Elba als Teil der Toskana, 1815 bis 1830
- Königreich Lombardo-Venetien von 1815 bis 1859 bzw. 1866
- Herzogtum Modena, 1830 bis 1859
Die Flagge der ersten Republik: Rot-weiß-rot
Während die Sozialdemokraten unter Karl Renner für das „revolutionäre Schwarz-Rot-Gold“ als der Antithese zur Monarchie und zum Hause Habsburg und als der Synthese mit der deutschen Republik eintraten, erblickten die Christlichsozialen unter Wilhelm Miklas in den „ehrwürdigen Babenberger- und Kreuzzugsfarben Rot-Weiß-Rot“ ein Zeichen für Kontinuität.
Als am 12. November 1918 vor dem Wiener Parlament die Republik ausgerufen wurde, sollten rot-weiß-rote Flaggen gehisst werden. Radikale Angehörige der „Roten Garde“, einer neuen paramilitärischen Organisation, rissen jedoch die weißen Streifen aus den rot-weiß-roten Fahnen und zogen die roten Reste wieder auf. Ein Teil der Menge jubelte, die große Mehrheit schwieg und wollte mit einer „sozialistischen“ Republik nichts zu tun haben.
Die neu entstandene 1. Republik übernahm das traditionsreiche Symbol des Habsburgischen Vielvölkerstaates, die rot-weiß-rote k.u.k. Kriegsmarine- und Seekriegsflagge als österreichische Staatsflagge im Jahr 1919.
1934–1938 Staatsflagge und Kruckenkreuzflagge des Bundesstaates Österreich (Ständestaat)
1936 wurde die Flagge der Vaterländischen Front mit dem Kruckenkreuz, die Kruckenkreuzflagge, im Inland mit der Staatsflagge gleichgestellt, in § 2 Bundesgesetz über die Bundesflagge vom 28. Dezember 1936 wurde bestimmt:
„Die Kruckenkreuzflagge ist im Inlande der Staatsflagge gleichzuhalten und kann neben dieser geführt werden. … Die Kruckenkreuzflagge besteht aus drei waagrechten Streifen, von denen der mittlere weiß, der obere und der untere rot ist. Der Mittelstreifen hat in zwei Fünftel der Länge eine kreisförmige Erweiterung, in deren Mitte sich ein durchbrochenes rotes Kruckenkreuz befindet. Die Flagge ist an der Flaggenstange mit einem grünen Sparren belegt, dessen äußerer Rand von der Mitte der roten Streifen und dessen innerer Rand von den Teilungslinien ausgeht.“
Die Ergänzung des grünen Sparrens, welcher bis dahin noch nicht Teil der Flagge der Vaterländischen Front war, stellte einen Versuch dar, der in diesem Jahr endgültig aufgelösten paramilitärischen Heimwehr (deren politische Farben grün-weiß waren) Tribut zu zollen. Siehe Symbole und Abzeichen der Vaterländischen Front.
Staatsflagge war also weiterhin Rot-Weiß-Rot. Die Kruckenkreuzflagge durfte jedoch im Inland (nicht im Ausland) neben der Rot-Weiß-Roten Staatsflagge („ergänzend“) gehisst werden. Das Kruckenkreuz war damit offizielles Staatssymbol.
Geschichte des Hoheitszeichen – Kokarde
1913–1918 Österreich-Ungarn: k.u.k. Heeres- und Marine-Luftwaffe
Am 1. Oktober 1913 wurden rot-weiß-rote Streifen an Flügelenden, Seitenruder und Rumpf als Markierung der österreichisch-ungarischen Militärflugzeuge angeordnet. Am 28. August 1914 wurde angeordnet, nicht nur das Seitenruder, sondern das gesamte Leitwerk mit rot-weiß-roten Streifen zu kennzeichnen. Daraus ergab sich ein Hoheitszeichen, eine erste Kokarden:
Die k.u.k. Luftfahrtruppen, die Luftwaffe der k.u.k Armee verwendete die rot-weiß-rote Flagge zur Seitenruder-Markierung.
Die k.u.k. Seeflieger, die Marineflieger Österreich-Ungarns, verwendeten die k.u.k. Kriegs(marine)flagge als Seitenruder-Markierung und behielten diese (ergänzt durch Tatzen- und Balkenkreuz) den ganzen Krieg über bei.
Schon bald stellte sich heraus, dass diese Markierungen vor allem den gegnerischen Piloten nutzten. Für die Kampfpiloten der Alliierten waren die Flugzeuge durch das grelle rot-weiß-rot gut zu erkennen, gut anzuvisieren und deshalb leicht abzuschießen.
Deutschland lieferte Österreich-Ungarn Kampfflugzeuge (die eigenen Rüstungskapazitäten waren zu gering), die ab Werk mit dem deutschen Hoheitszeichen, dem Tatzenkreuz, gekennzeichnet waren. Das Tatzenkreuz hatte Deutschland am 28. September 1914 als Hoheitszeichen eingeführt. Man ließ das Tatzenkreuz auf den Flugzeugen und ergänzte es mit rot-weiß-roten Streifen.
Am 5. Mai 1915 wurde das Tatzenkreuz auch in Österreich-Ungarn als offizielles Hoheitszeichen eingeführt. Es wurde an den Flügeln und am Seitenruder in diversen Varianten aufgetragen. 1916 wurde – wegen anhaltend hoher Flugzeugverluste – die rot-weiß-rote Markierung von Flugzeugen der k.u.k. Heeres-Luftwaffe untersagt (Ausnahme: k.u.k. Marine-Luftwaffe).
Mit der Zeit stellte sich jedoch heraus, dass das Tatzenkreuz von den deutschen und österreichischen Piloten mit den alliierten Kokarden verwechselt wurde (Grund war die abgerundete Form des Zeichens).
Am 7. Juli 1918 wurde in Österreich-Ungarn das Tatzenkreuz durch das Balkenkreuz ersetzt (Deutschland hatte bereits am 17. März 1918 umgestellt). Es wurde bis Kriegsende in diversen Varianten verwendet.
1919/1927–1935 Aktivitäten trotz Verbot
1919 wurde der Republik Österreich im Friedensvertrag untersagt, Militärflugzeuge zu betreiben. 1927 wurde das Heimwehr-Fliegerkorps gegründet (1938 nach dem Anschluss aufgelöst). Zeichen des Korps: eine rot-weiß-rote Flagge auf der mittig ein grüner Kreis war, in dem – wiederum mittig – ein weißer Adler dargestellt war. Die Flugzeuge waren aus österreichischer, britischer und deutscher Produktion. 1928 begann die Republik Österreich mit der geheimen Ausbildung von Piloten. In weiterer Folge wurden eine technische Infrastruktur beschafft und Flugzeuge bestellt. Im August 1933 wurden die ersten noch von der Republik Österreich bestellten Flugzeuge geliefert (5 Fiat CR.20 Doppeldecker). Der Bundesstaat Österreich begann mit der heimlichen Aufstellung von Fliegerverbänden in Wien-Aspern und Graz-Thalerhof mit Flugzeugen aus italienischer Produktion (Fiat, Caproni).
1936–1938 Neues Hoheitszeichen des Bundesstaates Österreich
1936 führte das Bundesheer einen Wettbewerb für ein neues Hoheitszeichen durch. Es gewann der Entwurf von Paul Rosner, einem Flugzeugtechniker der Fliegerwerft Graz-Thalerhof. Es ist ein weißes gleichseitiges Dreieck mit der Spitze nach unten in einer roten Scheibe und erinnert an ein stilisiertes „Vorrang geben“ vor dem alten Stoppschild.
Traditionell ist die Farbgebung „rot-weiß-rot“ des neuen Hoheitszeichens, jedoch ist es in seiner formellen Ausführung als neues Zeichen zu betrachten. Es hat in seiner Formgebung keine „Vorgängerzeichen“, wie dies etwa bei Flagge oder Wappen der Fall ist.
1955–heute Verwendung durch die (2.) Republik Österreich
Dieses Hoheitszeichen wurde 1955 wieder in Kraft gesetzt und ist das einzige Symbol des Bundesstaates Österreich (Ständestaat), das auch von der heutigen Republik Österreich verwendet wird. Es wird heute nicht nur für Luftfahrzeuge verwendet, sondern auch als Kennzeichen auf gepanzerten Ketten- und Bergefahrzeugen, Räder-Kfz und Wasserfahrzeugen des Bundesheeres und der Heeresverwaltung.
Schriftzeichen
Im Unicode-Standard kann die Flagge als Kombination der Regionalindikatoren 🇦 (Codepoint im Unicodeblock Zusätzliche umschlossene alphanumerische Zeichen) und 🇹 dargestellt werden: 🇦🇹.
Literatur
- Andreas Kusternig: Adler und Rot-Weiß-Rot – Symbole aus Niederösterreich. Katalog Nr. 174, Wien 1986.
- Peter Diem: Die Symbole Österreichs. Zeit und Geschichte in Zeichen. Kremayr & Scheriau, Wien 1995, ISBN 978-3-218-00594-4. Kapitel Über uns die Fahne … – Fahnen- und Flaggenkunde, S. 73–82 (Volltext online auf Austria-Forum).
- Ulrike Michel: Wappen und Flaggen: Die Symbole der Republik. In: Öffentliche Sicherheit, 11–12/06, BMI (Hrsg.), Wien 2006, S. 69–75 (Volltext online (PDF)).
Weblinks
- Wappengesetz der Republik Österreich in der geltenden Fassung im RIS.
- Insignien und Hoheitszeichen. In: Dekorationen, Insignien und Hoheitszeichen. Website des Bundesministeriums für Landesverteidigung.
Einzelnachweise
- Anlage 1 Wappengesetz (PDF) im Rechtsinformationssystem des Bundes.
- Anlage 2 Wappengesetz (PDF) im Rechtsinformationssystem des Bundes.
- Abschnitt I, lit. C. Insignien der Republik Österreich. In: Verlautbarungsblatt I des Bundesministeriums für Landesverteidigung, Jahrgang 2018, Wien, 4. Juni 2018: 63. Grundsätzliche Bestimmungen über Verwendung des Hoheitszeichens sowie über die Fahnenordnung des Österreichischen Bundesheeres Erlass vom 14. Mai 2018, GZ S93592/3-MFW/2018. (Volltext (PDF; 1,1 MB) auf der Website des österreichischen Bundesheers, abgerufen am 14. Jänner 2023.)
- 166 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrats XVI. GP – Regierungsvorlage: Bundesgesetz vom xxxxxx über das Wappen und andere Hoheitszeichen der Republik Österreich (Wappengesetz). Gescanntes Original (PDF; 11 S.) auf der Website des österreichischen Parlaments.
- Euro 08: Österreich-Fahnen am Auto können teuer werden. In: Die Presse, 9. Mai 2008, abgerufen am 14. Jänner 2023.
- Keine Strafen bei Fan-Flaggen am Auto. In: Der Standard, 9. Juni 2008, abgerufen am 14. Jänner 2023.
- Aktion "Flagge zeigen" anlässlich der EURO 2008. Enthalten ein Archiv-Video von wien.at TV vom 1. Dezember 2009 mit einer Erklärung des damaligen Stadtrats Rudolf Schicker. In Webportal der Stadt Wien, abgerufen am 14. Jänner 2023.
- Flaggen am Auto erlaubt. In: Wiener Zeitung, 12. Mai 2008, abgerufen am 14. Jänner 2023.
- Fußballeuropameisterschaft Euro 2008; Erlass betr. Autofahnen. Erlass GZ. BMVIT-179.467/0003-II/ST4/2008. Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, 13. Mai 2008 (Volltext PDF; 74 KB; abgerufen am 14. Jänner 2023).
- Ausnahmeregelung: Auto-Flaggen dürfen auch nach EM-Ende bleiben. In: Kronen Zeitung, 30. Juni 2008, abgerufen am 14. Jänner 2023.
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Autor: www.NiNa.Az
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Die Flaggen Osterreichs leiten sich vom rot weiss roten Schild Osterreichs Bindenschild aus dem fruhen 13 Jahrhundert ab Flagge der Republik OsterreichVexillologisches SymbolSeitenverhaltnis 2 3Offiziell angenommen 1 Mai 1945Im Wind wehende Flagge der Republik Osterreich in Verwendung als burgerliche und als osterreichische Seeflagge Handelsflagge 2 3 Dienstflagge des Bundes und osterreichische MilitarflaggeAllgemeinesDie Farben der Republik Osterreich und das allgemeine Aussehen der Flagge wurden mit dem Bundesverfassungsgesetz vom 1 Juli 1981 mit dem das Bundes Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 geandert wurde BGBl Nr 350 1981 durch Hinzufugung des Art 8a B VG als Verfassungsbestimmung festgeschrieben Artikel 8a 1 Die Farben der Republik Osterreich sind rot weiss rot Die Flagge besteht aus drei gleichbreiten waagrechten Streifen von denen der mittlere weiss der obere und der untere rot sind Gleichzeitig mit der Hinzufugung des Art 8a B VG wurde das Wappengesetz von 1945 ausser Kraft gesetzt Erst knapp drei Jahre spater wurde mit BGBl Nr 159 1984 das Bundesgesetz vom 28 Marz 1984 uber das Wappen und andere Hoheitszeichen der Republik Osterreich Wappengesetz verlautbart Damit wurden das Wappen der Republik Osterreich Bundeswappen 1 in Verbindung mit Anlage 1 das Siegel der Republik Osterreich 2 und die Flaggen der Republik 3 mit der Dienstflagge des Bundes Abs 3 in Verbindung mit Anlage 2 in deren aktuellen Versionen eingefuhrt Entsprechend Abs 4 werden durch das Wappengesetz die im Seeschiffahrtsgesetz BGBl Nr 174 1981 enthaltenen Bestimmungen uber die Flagge der Republik Osterreich zur See Seeflagge nicht beruhrt Abseits des Wirkungsbereichs des Bundesheeres ist die Beflaggung offentlicher Gebaude in Osterreich Dauerbeflaggung Festbeflaggung und Trauerbeflaggung nicht gesetzlich verankert und wird im Allgemeinen uber Beschlusse und im Anlassfall uber Erlasse geregelt Farbtone der NationalfarbenDie exakten Farbtone der Nationalfarben Rot und Weiss sind in den Gesetzen und damit im Wappenrecht der Republik Osterreich nicht geregelt Nur fur den Rotton im Anwendungsbereich innerhalb des Bundesheeres findet sich im Wege eines Erlasses in den Grundsatzlichen Bestimmungen uber Verwendung des Hoheitszeichens sowie uber die Fahnenordnung des Osterreichischen Bundesheeres eine Regelung In der aktuellen Version vom 14 Mai 2018 ist darin im Abschnitt I C Insignien Ziffer 1 festgelegt Das Rot in den osterreichischen Staatsfarben hat die Charakteristik Pantone 186 C aufzuweisen Anders als im militarischen Bereich ist auch die genaue Anordnung des Wappenadlers auf der rot weiss roten Dienstflagge nicht geregelt und ergibt sich nur uber die Anlage 2 des Wappengesetzes Zivile FlaggenFlagge der Republik Osterreich Das Aussehen der Flagge der Republik Osterreich Nationalflagge ist in 3 Wappengesetz festgelegt wobei sie nach Abs 2 aus drei gleich breiten waagrechten Streifen besteht von denen der mittlere weiss ist und der obere und der untere Streifen rot sind woraus sich nach Abs 1 die Kombination rot weiss rot ergibt Die heraldische Blasonierung ist rot silber rot und geht direkt auf den mittelalterlichen osterreichischen Bindenschild zuruck Die aus den Farben der osterreichischen Republik gebildete Flagge zahlt damit zu den altesten noch in Geltung stehenden Hoheitszeichen der Welt Anders als bei den nachstehend beschriebenen See und Bundesdienstflaggen ist bei der normalen Nationalflagge das Verhaltnis von Breite zu Lange gesetzlich nicht verankert Es hat sich aber auch bei diesem Format der Hissflagge allgemein ein Verhaltnis von zwei zu drei etabliert Allerdings ist in Osterreich die Verwendung von Knatter und Bannerflaggen wesentlich verbreiteter wodurch die Farbkombination Rot Weiss Rot wesentlich ofter vertikal nebeneinander als horizontal untereinander zu sehen ist Im Gegensatz zur Dienstflagge des Bundes mit dem darin enthaltenen Bundeswappen siehe unten darf die Nationalflagge von jedem Burger frei verwendet werden Dienstflagge des Bundes Die Dienstflagge des Bundes zeigt gemass 3 Abs 3 in Verbindung mit Anlage 2 Wappengesetz das Wappen der Republik Osterreich welches gleichmassig in die beiden roten Streifen hineinreicht Das Verhaltnis der Hohe der Dienstflagge zu ihrer Lange ist zwei zu drei Bei der Verwendung der Dienstflagge als Hochformatflagge Knatter Banner Ausleger Hangeflagge wird wie allgemein ublich das Wappen aufrecht gestellt Entgegen einer weitverbreiteten Annahme ist die Dienstflagge nicht gleichzeitig die osterreichische Nationalflagge welche nur rot weiss rot und ohne Bundeswappen darzustellen ist Das Recht zum Fuhren der Dienstflagge des Bundes steht entsprechend 6 Wappengesetz in Verbindung mit 4 Das Recht zum Fuhren des Bundeswappens nur zu den obersten Staatsorganen das sind namentlich der Bundesprasident die Prasidenten des Nationalrates der Vorsitzende des Bundesrates der Prasident und der Vizeprasident des Rechnungshofes die Mitglieder der Bundesregierung die Staatssekretare und die Mitglieder der Volksanwaltschaft 4 Abs 2 den Landeshauptleuten als Organe der mittelbaren Bundesverwaltung sowie den Behorden Amtern Anstalten und sonstigen Dienststellen des Bundes den Osterreichischen Bundesforsten sowie dem Bundesheer zu ebenso den Universitaten und Hochschulen einschliesslich ihrer Institute den Fakultaten den Abteilungen und den besonderen Universitatseinrichtungen soweit sie wenigstens beschrankte Rechtspersonlichkeit haben sowie den Verwaltungen der Staatsmonopole 4 Abs 3 Ausgenommen vom Fuhren der Dienstflagge des Bundes sind jedoch jene Verwaltungen der Staatsmonopole die als Aktiengesellschaft eingerichtet sind 6 2 Halbsatz Seeflagge Handelsflagge Als Flagge der Republik Osterreich zur See Seeflagge wird die Handelsflagge bezeichnet die von Handelsschiffen und anderen Schiffen im privaten Besitz als Nationalflagge gehisst wird Die Handelsflagge ist neben der Kriegsflagge eine der beiden ursprunglichen Auspragungen der Nationalflagge Das Aussehen der Seeflagge und wie diese auf den Schiffen zu fuhren ist ist im 3 des Bundesgesetz uber die Seeschifffahrt SeeSchFG geregelt 3 1 Die Flagge der Republik Osterreich zur See Seeflagge in der Form gemass Abs 2 darf nur von osterreichischen Seeschiffen gefuhrt werden sie durfen die Seeflagge eines anderen Staates nicht fuhren 2 Die Seeflagge besteht aus drei gleichbreiten waagrechten Streifen von denen der mittlere weiss der obere und der untere rot ist Das Verhaltnis der Hohe der Flagge zu ihrer Lange ist zwei zu drei Andere Hinweise auf die osterreichische Nationalitat eines Seeschiffes zB durch rot weiss rote Wimpel Stander sind unzulassig 3 Die Seeflagge ist in der fur Seeschiffe der betreffenden Gattung ublichen Art und Weise zu fuhren An der Stelle an der die Seeflagge gesetzt ist oder regelmassig gefuhrt wird durfen andere Flaggen nicht gesetzt werden Entsprechend 7 Abs 2 SeeSchFG ist mit der Zulassung zur Seeschifffahrt ist das Recht und die Pflicht zur Fuhrung der Seeflagge verbunden Einer Verwaltungsubertretung auch wenn die Tat im Ausland begangen wurde macht sich schuldig und ist gemass 54 sofern der Tatbestand nicht einen in die Zustandigkeit der Gerichte fallende Handlung betrifft Abs 3 mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen Abs 1 wer nach Abs 2 unter anderem ohne Zulassung zur Seeschifffahrt die osterreichische Seeflagge fuhrt 3 Abs 1 Ziffer 1 wer ohne Zulassung zur Seeschifffahrt auf die osterreichische Nationalitat eines Seeschiffes hinweist 3 Abs 2 dritter Satz Ziffer 2 und wer als Eigentumer eines osterreichischen Seeschiffes die Seeflagge eines anderen Staates fuhrt 3 Abs 1 Ziffer 3 Staatssymbole des osterreichischen MilitarsKriegsflagge Militarflagge Als Militarflagge wird die Bundesdienstflagge verwendet eine eigene Kriegsflagge existiert seit dem Ende der k u k Armee im Jahre 1918 nicht mehr In der aktuellen Version des Erlasses des Bundesministeriums fur Landesverteidigung Grundsatzlichen Bestimmungen uber Verwendung des Hoheitszeichens sowie uber die Fahnenordnung des Osterreichischen Bundesheeres vom 14 Mai 2018 ist im Abschnitt I C Insignien Ziffer 1 festgelegt dass das Rot in den osterreichischen Staatsfarben hat die Charakteristik Pantone 186 C aufzuweisen hat Im Abschnitt I C Insignien Ziffer 2 ist die genaue Ausgestaltung der im militarischen Bereich zur Anwendung kommenden Dienstflagge des Bundes sowie die Art der Aufhangung festgelegt Die Dienstflagge des Bundes entspricht der Flagge der Republik Osterreich weist aber zusatzlich auf beiden Seiten in ihrer Mitte das Wappen der Republik Osterreich Bundeswappen auf das gleichmassig in die beiden roten Streifen hineinreicht Das Bundeswappen befindet sich hierbei genau in der Mitte des Flaggenblattes und steht bei abwehender Flagge senkrecht Beilage 1 Der Blick des Wappenadlers ist beiderseitig zum Flaggenmast gerichtet Das Stielende des Hammers liegt auf dem oberen Rand des unteren roten Streifens und die obere Schnabelhalfte des Wappenadlers verlauft entlang des unteren Randes des oberen roten Streifens des Flaggentuches Ein Umranden des Wappenadlers mit einem Wappenschild ist unzulassig 1936 1938 1955 heute Hoheitszeichen des Osterreichischen BundesheeresKokarde Hoheitszeichen fur Militarfahrzeuge Das Hoheitszeichen Kokarde ist ein weisses gleichseitiges Dreieck mit der Spitze nach unten in einer roten Scheibe das 1936 eingefuhrt wurde Diese Art Hoheitszeichen hat sich mit dem Aufkommen von Flugzeugen und Panzern als notwendig erwiesen Bei Schiffen wird die Staatszugehorigkeit durch die Kriegsflagge kenntlich gemacht Flugzeuge verwenden das aufgemalte Hoheitszeichen Kokarde bzw im englischen Roundel genannt eine Abwandlung der Kriegsflagge Inzwischen wird dieses Hoheitszeichen fur viele Militarfahrzeuge verwendet Die Patrouillenboote auf der Donau verwendeten bis zu ihrer Ausserdienststellung 2006 die Militarflagge Gesetzlicher Schutz der HoheitszeichenStrafrecht Durch 248 Abs 2 StGB Herabwurdigung des Staates und seiner Symbole stehen unter anderem die Flagge der Republik Osterreich das Bundeswappen und damit auch die Bundesdienstflagge unter strafrechtlichem Schutz 2 Wer in der im Abs 1 bezeichneten Art in gehassiger Weise eine aus einem offentlichen Anlass oder bei einer allgemein zuganglichen Veranstaltung gezeigte Fahne der Republik Osterreich oder eines ihrer Bundeslander ein von einer osterreichischen Behorde angebrachtes Hoheitszeichen die Bundeshymne oder eine Landeshymne beschimpft verachtlich macht oder sonst herabwurdigt ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessatzen zu bestrafen Verwenden 7 Wappengesetz regelt die Verwendung der Abbildungen von Hoheitszeichen der Republik Osterreich Darin ist verankert dass die Verwendung von Abbildungen des Bundeswappens von Abbildungen der Flagge der Republik Osterreich sowie der Flagge selbst fur jedermann zulassig ist soweit die Verwendung nicht geeignet ist eine offentliche Berechtigung vorzutauschen oder das Ansehen der Republik Osterreich zu beeintrachtigen Dies umfasst entsprechend 3 sowohl die rot weiss rote Fahne als auch die Bundesdienstflagge mit dem Bundeswappen Fuhren Das Fuhren der Hoheitszeichen ist dem Wappengesetz entsprechend nur einschrankt zulassig Das Recht zum Fuhren des Bundeswappens 4 Das Bundeswappen fuhrt im Sinne dieses Bundesgesetzes wer es in Ausubung staatlicher Funktionen verwendet Das Recht zum Fuhren der Stampiglien des Bundes 5 Das Recht zum Fuhren von Hartdruck oder Farbstampiglien die dem Siegel der Republik Osterreich entsprechen Das Recht zum Fuhren der Dienstflagge des Bundes 6 Die Flagge der Republik Osterreich zur See Seeflagge darf nur von osterreichischen Seeschiffen gefuhrt werden Definition des Fuhrens Die Definition des Fuhrens des Bundeswappens woraus sich insbesondere auch das Fuhren des Bundesdienstflagge ableitet findet sich im besonderen Teil der Erlauterungen der Regierungsvorlage zum Wappengesetz von 1984 zu 4 Die Legaldefinition des Begriffes Fuhren des Bundeswappens erscheint aus dem Grunde der Rechtsklarheit notwendig Sie lehnt sich an die Auffassung des VwGH in seinem Erkenntnis vom 25 Marz 1966 Zl 1368 1965 an Es ist darunter nur eine spezifische Art der Verwendung bzw des Gebrauches des Wappens zu verstehen namlich eine solche die auf eine offentliche Berechtigung hinweist vgl auch Holzinger Kompetenzfragen des Wappenschutzes OJZ 6 1977 S 143 Bundesregierung Regierungsvorlage zum Wappengesetz Erlauterungen besonderer Teil Seite 6 Die Flagge der Republik Osterreich zur See Seeflagge darf nur von osterreichischen Seeschiffen gefuhrt werden Diese durfen die Seeflagge eines anderen Staates nicht fuhren und an vorgesehener Stelle auch keine andere Flagge 3 Abs 1 und 3 SeeSchFG Andere Hinweise auf die osterreichische Nationalitat eines Seeschiffes wie rot weiss rote Wimpel Stander sind unzulassig Abs 2 Fuhren der Flaggen auf Kraftfahrzeugen Im 54 Abs 1 KFG 1967 ist geregelt Standarten Flaggen und Wimpel in den Farben der Republik Osterreich mit dem Bundeswappen durfen nur bei offiziellen Anlassen gefuhrt werden und nur an Kraftwagen die zur Verwendung fur Fahrten des Bundesprasidenten der Prasidenten des Nationalrates des Vorsitzenden des Bundesrates der ubrigen Abgeordneten zum Nationalrat der ubrigen Mitglieder des Bundesrates der Mitglieder der Bundesregierung der Staatssekretare der Landeshauptmanner oder Prasidenten oder Vizeprasidenten des Rechnungshofes des Verfassungsgerichtshofes des Verwaltungsgerichtshofes oder des Obersten Gerichtshofes bestimmt sind Das Fuhren dieser Standarten Flaggen und Wimpel vorne am Fahrzeug in der Mitte ist nur bei Fahrten des Bundesprasidenten sowie bei Fahrten mit Kraftwagen des Bundesprasidenten bei feierlichen Anlassen zulassig Im 26a Abs 1 KDV 1967 ist geregelt Das Fuhren von Zeichen bildlichen Darstellungen Aufschriften Tafeln oder Fahnen an anderen als den Kraftfahrzeugen und Anhanhangern an denen sie auf Grund des KFG 1967 angebracht sein mussen oder gemass 54 KFG 1967 gefuhrt werden durfen ist unzulassig Gegenstande die nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Aussehen leicht fur solche Zeichen bildliche Darstellungen Aufschriften Tafeln oder Fahnen gehalten werden konnen durfen an Fahrzeugen nicht angebracht sein Im Jahr 2008 entbrannte eine Debatte daruber ob es patriotischen Fussballfans gestattet sein soll anlasslich der Fussball Europameisterschaft die osterreichische Flagge an Fahrzeugen anzubringen Wiewohl nur das Fuhren einer Flagge mit dem Bundeswappen Bundesdienstflagge gemass obiger Bestimmung im KFG 1967 an Fahrzeugen ausdrucklich nicht gestattet ist herrschte damals seitens Ministerien Polizei und Autofahrerclubs die einhellige Meinung dass von der Strafbestimmung das Anbringen und Fahren mit osterreichischen Fahnen und Wimpel umfasst sei Der damalige Verkehrsminister Werner Faymann SPO beendete die Debatte damit dass mit einem Erlass diese Strafbestimmung wahrend der Zeit vor und wahrend der EM ausgesetzt werden wird Faymann dazu Naturlich sollen patriotische Fussballfreunde ihr Auto mit dem osterreichischen Wappen schmucken durfen Sein Regierungspartner Innenminister Gunther Platter OVP sah keinen Sinn darin osterreichische Fans die eine Fahne am Fahrzeug angebracht haben zu bestrafen So sei es Polizisten zweifellos zumutbar offizielle Staatsfahrzeuge von einem Privat Pkw zu unterscheiden Tatsachlich erging vom BMVIT am 13 Mai 2008 ein Erlass betreffend Fussballeuropameisterschaft Euro 2008 Erlass betr Autofahnen an alle Landeshauptmanner Das BMVIT zog aus 54 KFG und 26a KDV die Schlussfolgerung Aus diesen Bestimmungen kann abgeleitet werden dass das Fuhren einer Fahne mit dem Staatswappen auf einem Fahrzeug nur bestimmten offiziellen Organen vorbehalten ist und dass auch das Anbringen von Fahnen die leicht fur solche offiziellen Fahnen gehalten werden konnten unzulassig ist und begrundete wie folgt Im Hinblick auf die Fussball Europameisterschaft Euro 2008 mussen diese Bestimmungen aber flexibler und den Anforderungen der Praxis entsprechend ausgelegt und vollzogen werden Nach Ansicht des BMVIT kann davon ausgegangen werden dass es sich bei den im Zusammenhang mit der Euro 2008 als Fanartikel an Fahrzeugen angebrachten Fahnen grundsatzlich nicht um offizielle Fahnen im Sinne der zitierten kraftfahrrechtlichen Bestimmungen handelt und auch keine Verwechslungsfahigkeit mit den offiziellen Fahnen bzw Fahrzeugen der im 54 Abs 1 KFG genannten Organe gegeben sein wird Daher ist das Fuhren derartiger Fahnen als Fanartikel im Zusammenhang mit der Euro 2008 ab sofort und wahrend der Euro 2008 nicht zu beanstanden Jedoch darf die Verkehrssicherheit und die freie Sicht des Lenkers durch die Anbringung derartiger Fahnen nicht beeintrachtigt werden Auch vom Innenministerium wurde ein sogenannter Euro Erlass erlassen in dem zudem auch geregelt wurde dass die Polizei beim Fuhren von Fanartikeln ausschliesslich bei Gefahr in Verzug einschreiten muss Nach der Fussball Europameisterschaft hiess es aus dem Verkehrsministerium dass die Ausnahmeregelung auch nach der EM aufrecht bliebe und Fans weiterhin die Fahne hissen durfen Anlasslich der Fussball Europameisterschaft 2016 wurde bekannt dass in einem Folgeerlass festgehalten wurde dass die Ausnahmeregelung auch uber die Europameisterschaft 2008 hinaus gilt Demnach sei laut Verkehrsministerium dieser Erlass auch zur Europameisterschaft 2016 noch gultig Spatere Diskussionen zu diesem Thema wurden nicht mehr gefuhrt zwischenzeitlich ist es unbeanstandet verbreitete Praxis dass bei Demonstrationen und Versammlungen Flaggen aller Art so diese bzw deren Symbole nicht verboten sind zu Fuss und auf Fahrzeugen mitgefuhrt werden Dies betrifft insbesondere auch osterreichische Flaggen sowohl ohne Nationalflagge als auch mit Bundeswappen darauf Dienstflagge des Bundes Einschlagige Judikatur zum Fuhren osterreichischer Flaggen auf Kraftfahrzeugen gemass 54 Abs 1 KFG 1967 findet sich im Rechtsinformationssystem des Bundes bisher Janner 2023 nicht Europaflagge 1995 heute Hoheitszeichen EUFORErganzende StaatssymboleEuropaische Union Flagge und Hoheitszeichen 1995 wurde Osterreich ein Teil der Europaischen Union Seither sind deren Hoheitssymbole als Staatssymbole in Osterreich gultig Sie werden als eine Art Bei bzw Erganzungsflagge zur Staatsflagge verwendet Wenn Einheiten des Osterreichischen Bundesheeres im Rahmen der EUFOR eingesetzt werden so wird die EUFOR Kokarde als zusatzliches Hoheitszeichen fur osterreichische Militarfahrzeuge verwendet Auch als Uniform Aufnaher zur Kennzeichnung des einzelnen Soldaten findet die Kokarde Verwendung Flagge der Vereinten Nationen Hoheitszeichen oBH UN MissionVereinte Nationen Flagge und Hoheitszeichen 1955 wurde Osterreich Mitglied der Vereinten Nationen UN United Nations Seither sind deren Hoheitssymbole als Staatssymbole in Osterreich bei besonderen Anlassen in Verwendung und gultig nicht so viel verwendet wie die EU Symbole Sie werden als eine Art Bei bzw Erganzungsflagge zur Staatsflagge verwendet Wenn Einheiten des Osterreichischen Bundesheeres im Rahmen der UN eingesetzt werden so wird die UN Kokarde UN Flagge oder die Buchstaben UN als zusatzliches Hoheitszeichen fur osterreichische Militarfahrzeuge verwendet Geschichte der FlaggeDie Fahnen Osterreichs als Monarchie Darstellung von Altosterreich Lerchenwappen und Neuosterreich Bindenschild aus dem Wernigeroder Wappenbuch 4 Viertel 15 Jh Herzog Leopold V der Tugendhafte links kniend erhalt nach der Belagerung von Akkon das rot weiss rote Banner vom deutschen Kaiser Heinrich VI Ausschnitt aus dem Babenberger Stammbaum Stift Klosterneuburg Triumphzug Kaiser Maximilians Szene Reichsbanner Albrecht Altdorfer um 1513 1515Zivile Nationalflagge der osterreichischen Reichshalfte der Doppelmonarchie Der Bindenschild das neuere der Babenberger mit dem silbernen Balken auf rotem Grund lasst sich ab 1230 sicher nachweisen Uber seine Herkunft gibt es keine Klarheit es ranken sich einige Legenden um seine Entstehung Die bekannteste Legende ist die dass der Bindenschild bei der Belagerung von Akkon 1189 1191 im Dritten Kreuzzug entstand an dem auch der Babenberger Herzog Leopold V teilnahm Es heisst nach der Schlacht soll sein weisses Gewand vollig blutgetrankt gewesen sein bis auf einen weissen Streifen die Binde wo er den Schwertgurt trug Woher der Bindenschild wirklich stammt ist aber nicht bekannt Vermutungen sehen seine Herkunft in der rot weiss roten Lehensfahne der Eppensteiner die uber die Traungauer an die Babenberger kam Schon ab etwa 1250 wurden die Farben Territorialzeichen ihrer Besitzungen in Osterreich und nach 1270 Rudolf von Habsburg von den Habsburger Herzogen als Hauswappen verwendet nachdem diese mit den Landereien der Babenberger belehnt worden waren In der Folge nannte sich Habsburg auch Haus Osterreich Ab dem 15 Jahrhundert wird es endgultig als Neuosterreich zum Emblem fur die habsburgische Hausmacht in Osterreich und die Erblande und damit zum Wappen Osterreichs Auch die Fahne in Rot Weiss Rot findet sich seit dem 14 Jahrhundert seltener als Heerzeichen wo sie hinter die schwarz goldenen kaiserlichen Reichsbanner des Heiligen Romischen Reiches zurucktritt als bei Zeremonien und festlichen Anlassen Als Feldzeichen verwendet das Osterreichische Heer der Neuzeit in erster Linie den Doppeladler und das Burgunderkreuz seit Ferdinand II 1578 1637 zusatzlich noch das Madonnenbild Massgebend fur die einzelnen Lander unter Habsburgischer Herrschaft waren aber weiterhin die jeweiligen Regionalwappen Ein einheitliches Staatsgefuge mit einer zentral koordinierten Regierung fur alle Einzelstaaten und zentralen Emblemen entstand erst durch die Grundung des Kaisertums Osterreich im Jahr 1804 1786 wurde die Osterreichische Marine nach Grundung von Osterreich Ungarn in K u k Kriegsmarine umbenannt gegrundet und die Farben Rot Weiss Rot noch im selben Jahr zur Kriegsmarineflagge Osterreichs bestimmt die offizielle zivile Flagge Osterreichs beziehungsweise spater fur die osterreichische Reichshalfte der Osterreichisch Ungarischen Monarchie war Schwarz Gelb Einfluss Die rot weiss rote Fahne wurde in den von den Habsburgern beherrschten Gebieten in Norditalien ebenfalls verwendet Grossherzogtum Toskana 1765 bis 1800 1815 bis 1848 und 1849 bis 1860 Elba als Teil der Toskana 1815 bis 1830 Konigreich Lombardo Venetien von 1815 bis 1859 bzw 1866 Herzogtum Modena 1830 bis 1859Die Flagge der ersten Republik Rot weiss rot Wahrend die Sozialdemokraten unter Karl Renner fur das revolutionare Schwarz Rot Gold als der Antithese zur Monarchie und zum Hause Habsburg und als der Synthese mit der deutschen Republik eintraten erblickten die Christlichsozialen unter Wilhelm Miklas in den ehrwurdigen Babenberger und Kreuzzugsfarben Rot Weiss Rot ein Zeichen fur Kontinuitat Als am 12 November 1918 vor dem Wiener Parlament die Republik ausgerufen wurde sollten rot weiss rote Flaggen gehisst werden Radikale Angehorige der Roten Garde einer neuen paramilitarischen Organisation rissen jedoch die weissen Streifen aus den rot weiss roten Fahnen und zogen die roten Reste wieder auf Ein Teil der Menge jubelte die grosse Mehrheit schwieg und wollte mit einer sozialistischen Republik nichts zu tun haben Die neu entstandene 1 Republik ubernahm das traditionsreiche Symbol des Habsburgischen Vielvolkerstaates die rot weiss rote k u k Kriegsmarine und Seekriegsflagge als osterreichische Staatsflagge im Jahr 1919 1934 1938 Staatsflagge und Kruckenkreuzflagge des Bundesstaates Osterreich Standestaat 1936 1938 Bundesstaat Osterreich Kruckenkreuzflagge1934 1938 Bundesstaat Osterreich Nationalflagge 1936 wurde die Flagge der Vaterlandischen Front mit dem Kruckenkreuz die Kruckenkreuzflagge im Inland mit der Staatsflagge gleichgestellt in 2 Bundesgesetz uber die Bundesflagge vom 28 Dezember 1936 wurde bestimmt Die Kruckenkreuzflagge ist im Inlande der Staatsflagge gleichzuhalten und kann neben dieser gefuhrt werden Die Kruckenkreuzflagge besteht aus drei waagrechten Streifen von denen der mittlere weiss der obere und der untere rot ist Der Mittelstreifen hat in zwei Funftel der Lange eine kreisformige Erweiterung in deren Mitte sich ein durchbrochenes rotes Kruckenkreuz befindet Die Flagge ist an der Flaggenstange mit einem grunen Sparren belegt dessen ausserer Rand von der Mitte der roten Streifen und dessen innerer Rand von den Teilungslinien ausgeht Die Erganzung des grunen Sparrens welcher bis dahin noch nicht Teil der Flagge der Vaterlandischen Front war stellte einen Versuch dar der in diesem Jahr endgultig aufgelosten paramilitarischen Heimwehr deren politische Farben grun weiss waren Tribut zu zollen Siehe Symbole und Abzeichen der Vaterlandischen Front Staatsflagge war also weiterhin Rot Weiss Rot Die Kruckenkreuzflagge durfte jedoch im Inland nicht im Ausland neben der Rot Weiss Roten Staatsflagge erganzend gehisst werden Das Kruckenkreuz war damit offizielles Staatssymbol Geschichte des Hoheitszeichen Kokarde1913 1918 Osterreich Ungarn k u k Heeres und Marine Luftwaffe Am 1 Oktober 1913 wurden rot weiss rote Streifen an Flugelenden Seitenruder und Rumpf als Markierung der osterreichisch ungarischen Militarflugzeuge angeordnet Am 28 August 1914 wurde angeordnet nicht nur das Seitenruder sondern das gesamte Leitwerk mit rot weiss roten Streifen zu kennzeichnen Daraus ergab sich ein Hoheitszeichen eine erste Kokarden Rot weiss rote Streifen der k u k Luftfahrtruppen Die k u k Luftfahrtruppen die Luftwaffe der k u k Armee verwendete die rot weiss rote Flagge zur Seitenruder Markierung Wappen von Osterreich Ungarn 1869 1915 Die k u k Seeflieger die Marineflieger Osterreich Ungarns verwendeten die k u k Kriegs marine flagge als Seitenruder Markierung und behielten diese erganzt durch Tatzen und Balkenkreuz den ganzen Krieg uber bei Schon bald stellte sich heraus dass diese Markierungen vor allem den gegnerischen Piloten nutzten Fur die Kampfpiloten der Alliierten waren die Flugzeuge durch das grelle rot weiss rot gut zu erkennen gut anzuvisieren und deshalb leicht abzuschiessen Deutschland lieferte Osterreich Ungarn Kampfflugzeuge die eigenen Rustungskapazitaten waren zu gering die ab Werk mit dem deutschen Hoheitszeichen dem Tatzenkreuz gekennzeichnet waren Das Tatzenkreuz hatte Deutschland am 28 September 1914 als Hoheitszeichen eingefuhrt Man liess das Tatzenkreuz auf den Flugzeugen und erganzte es mit rot weiss roten Streifen Tatzenkreuz Am 5 Mai 1915 wurde das Tatzenkreuz auch in Osterreich Ungarn als offizielles Hoheitszeichen eingefuhrt Es wurde an den Flugeln und am Seitenruder in diversen Varianten aufgetragen 1916 wurde wegen anhaltend hoher Flugzeugverluste die rot weiss rote Markierung von Flugzeugen der k u k Heeres Luftwaffe untersagt Ausnahme k u k Marine Luftwaffe Mit der Zeit stellte sich jedoch heraus dass das Tatzenkreuz von den deutschen und osterreichischen Piloten mit den alliierten Kokarden verwechselt wurde Grund war die abgerundete Form des Zeichens Balkenkreuz Am 7 Juli 1918 wurde in Osterreich Ungarn das Tatzenkreuz durch das Balkenkreuz ersetzt Deutschland hatte bereits am 17 Marz 1918 umgestellt Es wurde bis Kriegsende in diversen Varianten verwendet 1919 1927 1935 Aktivitaten trotz Verbot 1919 wurde der Republik Osterreich im Friedensvertrag untersagt Militarflugzeuge zu betreiben 1927 wurde das Heimwehr Fliegerkorps gegrundet 1938 nach dem Anschluss aufgelost Zeichen des Korps eine rot weiss rote Flagge auf der mittig ein gruner Kreis war in dem wiederum mittig ein weisser Adler dargestellt war Die Flugzeuge waren aus osterreichischer britischer und deutscher Produktion 1928 begann die Republik Osterreich mit der geheimen Ausbildung von Piloten In weiterer Folge wurden eine technische Infrastruktur beschafft und Flugzeuge bestellt Im August 1933 wurden die ersten noch von der Republik Osterreich bestellten Flugzeuge geliefert 5 Fiat CR 20 Doppeldecker Der Bundesstaat Osterreich begann mit der heimlichen Aufstellung von Fliegerverbanden in Wien Aspern und Graz Thalerhof mit Flugzeugen aus italienischer Produktion Fiat Caproni 1936 1938 Neues Hoheitszeichen des Bundesstaates Osterreich 1936 1938 1955 heute Hoheitszeichen Osterreichisches Bundesheer 1936 fuhrte das Bundesheer einen Wettbewerb fur ein neues Hoheitszeichen durch Es gewann der Entwurf von Paul Rosner einem Flugzeugtechniker der Fliegerwerft Graz Thalerhof Es ist ein weisses gleichseitiges Dreieck mit der Spitze nach unten in einer roten Scheibe und erinnert an ein stilisiertes Vorrang geben vor dem alten Stoppschild Traditionell ist die Farbgebung rot weiss rot des neuen Hoheitszeichens jedoch ist es in seiner formellen Ausfuhrung als neues Zeichen zu betrachten Es hat in seiner Formgebung keine Vorgangerzeichen wie dies etwa bei Flagge oder Wappen der Fall ist 1955 heute Verwendung durch die 2 Republik Osterreich Dieses Hoheitszeichen wurde 1955 wieder in Kraft gesetzt und ist das einzige Symbol des Bundesstaates Osterreich Standestaat das auch von der heutigen Republik Osterreich verwendet wird Es wird heute nicht nur fur Luftfahrzeuge verwendet sondern auch als Kennzeichen auf gepanzerten Ketten und Bergefahrzeugen Rader Kfz und Wasserfahrzeugen des Bundesheeres und der Heeresverwaltung SchriftzeichenIm Unicode Standard kann die Flagge als Kombination der Regionalindikatoren Codepoint im Unicodeblock Zusatzliche umschlossene alphanumerische Zeichen und dargestellt werden LiteraturAndreas Kusternig Adler und Rot Weiss Rot Symbole aus Niederosterreich Katalog Nr 174 Wien 1986 Peter Diem Die Symbole Osterreichs Zeit und Geschichte in Zeichen Kremayr amp Scheriau Wien 1995 ISBN 978 3 218 00594 4 Kapitel Uber uns die Fahne Fahnen und Flaggenkunde S 73 82 Volltext online auf Austria Forum Ulrike Michel Wappen und Flaggen Die Symbole der Republik In Offentliche Sicherheit 11 12 06 BMI Hrsg Wien 2006 S 69 75 Volltext online PDF WeblinksCommons Flaggen Osterreichs Sammlung von Bildern und Videos Wappengesetz der Republik Osterreich in der geltenden Fassung im RIS Insignien und Hoheitszeichen In Dekorationen Insignien und Hoheitszeichen Website des Bundesministeriums fur Landesverteidigung EinzelnachweiseAnlage 1 Wappengesetz PDF im Rechtsinformationssystem des Bundes Anlage 2 Wappengesetz PDF im Rechtsinformationssystem des Bundes Abschnitt I lit C Insignien der Republik Osterreich In Verlautbarungsblatt I des Bundesministeriums fur Landesverteidigung Jahrgang 2018 Wien 4 Juni 2018 63 Grundsatzliche Bestimmungen uber Verwendung des Hoheitszeichens sowie uber die Fahnenordnung des Osterreichischen Bundesheeres Erlass vom 14 Mai 2018 GZ S93592 3 MFW 2018 Volltext PDF 1 1 MB auf der Website des osterreichischen Bundesheers abgerufen am 14 Janner 2023 166 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrats XVI GP Regierungsvorlage Bundesgesetz vom xxxxxx uber das Wappen und andere Hoheitszeichen der Republik Osterreich Wappengesetz Gescanntes Original PDF 11 S auf der Website des osterreichischen Parlaments Euro 08 Osterreich Fahnen am Auto konnen teuer werden In Die Presse 9 Mai 2008 abgerufen am 14 Janner 2023 Keine Strafen bei Fan Flaggen am Auto In Der Standard 9 Juni 2008 abgerufen am 14 Janner 2023 Aktion Flagge zeigen anlasslich der EURO 2008 Enthalten ein Archiv Video von wien at TV vom 1 Dezember 2009 mit einer Erklarung des damaligen Stadtrats Rudolf Schicker In Webportal der Stadt Wien abgerufen am 14 Janner 2023 Flaggen am Auto erlaubt In Wiener Zeitung 12 Mai 2008 abgerufen am 14 Janner 2023 Fussballeuropameisterschaft Euro 2008 Erlass betr Autofahnen Erlass GZ BMVIT 179 467 0003 II ST4 2008 Bundesministerium fur Verkehr Innovation und Technologie 13 Mai 2008 Volltext PDF 74 KB abgerufen am 14 Janner 2023 Ausnahmeregelung Auto Flaggen durfen auch nach EM Ende bleiben In Kronen Zeitung 30 Juni 2008 abgerufen am 14 Janner 2023 OAMTC Wenn Fans Flagge zeigen das Auto als rollender Fahnenmast EM Fieber Autos durfen beflaggt werden APA OTS Aussendung des OAMTC 8 Juni 2016 abgerufen am 14 Janner 2023 Karl Vocelka Osterreichische Geschichte Beck sche Reihe 2369 Beck Munchen 2010 ISBN 978 3 406 50869 1 S 14 Eintrag zu Rot Weiss Rot durch die Jahrhunderte die Geschichte der osterreichischen Nationalfarben im Austria Forum Autor Redaktion Peter Diem In der Erstversion von Diem archiviert am 1 Dezember 2008 PDF 1 524 KB Ulrike Michel Wappen und Flaggen Die Symbole der Republik In Offentliche Sicherheit 11 12 06 BMI Hrsg Wien 2006 S 69 75 Alfred Mell Die Fahnen der osterreichischen Soldaten im Wandel der Zeiten Bergland Wien 1962 S 29 Zit nach Diem Rot Weiss Rot durch die Jahrhunderte Gustav Spann Zur Geschichte von Flagge und Wappen der Republik Osterreich In Norbert Leser Manfred Wagner Hrsg Osterreichs politische Symbole Bohlau Wien 1994 Thomas Chorherr Eine kurze Geschichte Osterreichs Carl Ueberreuter Wien 2003 Erwin A Schmidl Militarische Symbolik in Osterreich seit 1918 In Norbert Leser Manfred Wagner Osterreichs politische Symbole Historisch asthetisch und ideologiekritisch beleuchtet Bohlau Wien 1994 S 98 119 hier S 109 Flag for Austria Emoji In Emojipedia Abgerufen am 26 Marz 2022 englisch Flaggen der Staaten EuropasMitgliedstaaten der Vereinten Nationen und Vatikanstadt Albanien Andorra Belarus Belgien Bosnien und Herzegowina Bulgarien Danemark 2 Deutschland Estland Finnland Frankreich 2 Griechenland Irland Island Italien Kasachstan 1 Kroatien Lettland Liechtenstein Litauen Luxemburg Malta Moldau Monaco Montenegro Niederlande 2 Nordmazedonien Norwegen 2 Osterreich Polen Portugal 2 Rumanien Russland 1 San Marino Schweden Schweiz Serbien Slowakei Slowenien Spanien 2 Tschechien Turkei 1 Ukraine Ungarn Vatikanstadt Vereinigtes Konigreich 2Abhangige Gebiete Aland Athos Azoren Faroer Gibraltar Guernsey Isle of Man Jersey MadeiraUmstrittene Gebiete Kosovo TransnistrienFlaggen der Staaten und Gebiete von Afrika Antarktika Asien Nordamerika Sudamerika Ozeanien1 Liegt grosstenteils in Asien 2 Hat zusatzliche Gebiete ausserhalb Europas