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Römisches Recht

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Als römisches Recht wird das Recht bezeichnet, das ausgehend von der Antike, zunächst in Rom und später im ganzen römischen Weltreich galt. Da die in der Spätantike im Corpus iuris civilis gesammelten Quellen des antiken römischen Rechts im Hochmittelalter in Bologna wiederentdeckt wurden, setzte sich die Wirkung des römischen Rechts bis ins 19. Jahrhundert fort, da die Quellen für das Recht in den meisten Staaten Europas als maßgeblich betrachtet wurden. Die Etablierung des Corpus Iuris Civilis als geltendes Reichsrecht im Heiligen Römischen Reich führte zu Kodifikationen im heutigen Europa, die begrifflich zur Rezeption des römischen Rechts führten.

Die etwa eintausendjährige Geschichte des antiken römischen Rechts wird umklammert von zwei grundlegenden Kodifikationen, dem Zwölftafelgesetz (wohl um 450 v. Chr.) am Anfang und der unter Justinian (reg. 527–565 n. Chr.) im Corpus iuris civilis gesammelten kaiserlichen Gesetzgebung am Ende. Das Gesetzesrecht darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass römisches Recht im Wesentlichen anomisch, also kein Gesetzesrecht war, vielmehr aus einer Dreiheit von Rechtsquellen bestand, bei dem das Gewohnheitsrecht und das Juristenrecht (insbesondere in der klassischen Hochzeit) die tragende Rolle spielten. Gewohnheitsrecht war Recht, das auf den archaischen Gebräuchen und Sitten der Väter beruhte, dem mos maiorum. Das Juristenrecht hingegen entwickelte sich in seiner vorklassischen und nachfolgend klassischen Ausprägung aus den Handlungsanweisungen und der Rechtsprechung der Prätoren und aus den Schriften der Juristen heraus, so etwa den gaianischen Institutionen.

Von den Rechtshistorikern wird das römische Recht nach bisher überwiegender Auffassung in drei Epochen unterteilt, die republikanische, die von der Gründung der Republik im späten 6. Jahrhundert v. Chr. bis zu Augustus reicht, die klassische, die die ersten beiden Jahrhunderte n. Chr. erfasst, sowie die nachklassische Epoche ab den Severern (193–235) bis zu Justinian im 6. Jahrhundert. Entsprechend wird in vornehmlich vier Kategorien unterschieden zwischen dem altrömischen (seit der Gründung Roms bis zur Schwelle vom 3. zum 2. Jahrhundert v. Chr.), dem vorklassischen (im Anschluss bis zum Beginn des Prinzipats), dem klassischen (ab Augustus bis zum Ende der Herrschaft der Severer) und dem nachklassischen Recht (Spätantike).

Während viele andere Errungenschaften der Antike ursprünglich von den Griechen stammen und von den Römern nur übernommen wurden, ist das römische Recht eine originäre Schöpfung der Römer ohne griechische Vorbilder. Allerdings hat die Übernahme von Begriffen und Argumentationsmustern aus der griechischen Philosophie bei der Herausbildung der römischen Rechtswissenschaft eine Rolle gespielt. Die Wissenschaft vom römischen Recht wird – ebenso wie die romanische Philologie – Romanistik genannt.

Allgemeines

Die bis heute hervorragende Stellung in Rom nimmt das klassische Recht ein, jenes Recht, das in der Zeit von Augustus bis zu den Severern geschaffen wurde. Es war Zivilrecht. Verfassungs- und Strafrecht waren weit weniger verrechtlicht. Anders als in der demokratischen Rechtslandschaft Athens wurden die Gerichte mit Verfassungsrecht kaum befasst, Strafrecht wurde lange unter den Sippen geregelt.

Quiritisches Zivilrecht war von Roms Urzeiten an das Recht der Vermögenden und Besitzenden. Bis zum Erlass der Constitutio Antoniniana kamen nur die Bewohner des Reichs in Betracht, die das Bürgerrecht innehatten, (ehe-)rechtsfähige patresfamilias, die die Haus- und Familiengewalt über Frauen, Hauskinder und Haussklaven ausübten. Gegründet war es auf Privateigentum und Willensfreiheit. Diese Grundsätze überdauerten die Spätantike und wurden über die italienische und die spätere deutsche Rezeption des Mittelalters in die Neuzeit getragen. Verdeutlicht am § 275 BGB, der nur die Unmöglichkeit der Leistung anerkennt, nicht aber die Unmöglichkeit der Gegenleistung (Bezahlung in Geld), zeigt auf, dass noch das heutige BGB vom Grundsatz: „Geld hat man“ beherrscht ist. Verändert hat sich nur die Anschauung der Rechtsbegriffe, die ab Beginn der Neuzeit zunehmend systematisch argumentiert und definiert wurden. Überschaubar wenige Elemente sind es, die die urrömische Struktur des Zivilrechtsprinzips im Zusammenhang wiedergeben: Rechtssubjekt, Familie, Eigentum, Vertrag und Delikt. Im deutschen Zivilrecht finden sich diese Prinzipien im Wesentlichen in den fünf Büchern des BGB noch wieder (sogenanntes Pandektensystem).

Eine nach diesem Schema gegliederte Darstellung des Zivilrechts ist im antiken Rom noch nicht anzutreffen, vielmehr handelte es sich um patrizische Leitbilder. Die Ordnung der Stoffe erfolgte eher nach prozessualen Gesichtspunkten, wie sie in den actiones (Klagen bei Gericht) zum Ausdruck kamen. Änderungen der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Strukturen und Interessenslagen führten im Laufe der Zeit zu Abwandlungen des um sakrale Elemente entschlackten Prozesstyps, dessen Ordnung durch prätorische Edikte vorgegeben wurde. Es sind aber nicht die klassischen Quellen selbst, auf die seit dem Hochmittelalter zurückgegriffen wird, die heutige Kenntnis des römischen Rechts beruht vornehmlich auf den in der Spätantike geschaffenen justinianischen Kodifikationen des Corpus iuris civilis. Auch in diesem Gesetzeswerk sind die fünf Leitgedanken des archaischen römischen Rechts stets anzutreffen.

Römisches Recht unter besonderer Beachtung der Institute „Eigentum“ und „Besitz“

Das römische Recht war zunächst ein aus langjähriger Übung entstandenes Recht ohne geschriebene Gesetze, sogenanntes Gewohnheitsrecht. Die frühe Gesetzgebung der Königszeit und die frühen Rechtsgeschäfte entsprangen wohl dem sakralrechtlichen Bereich und lehnten sich stark an die religiöse Praxis der Auguren, Priestern der altrömischen Religion, die die Götterzeichen einholten, an. Sie trugen daher kultische Züge, waren ritualisiert und basierten auf Spruchformeln.

Ius civile

Sextus Pomponius schildert in den Digesten, dass nach der Vertreibung der Könige deren Gesetze beseitigt worden seien und das römische Volk sich unsicheren Rechtszuständen und Bräuchen ausgesetzt habe. Eine klare Gesetzeslage gab es zum Beginn der römischen Republik nicht. Aber es bestand ein erhebliches Spannungsverhältnis zwischen Arm und Reich, das sich in die ersten Machtkämpfen zwischen den reichen Patriziern und den armen Plebejern entlud. Letztere gingen daraus erfolgreich hervor, denn die Plebejer erlangten die tribunizische Gewalt und konnten später gesetzesgleiche Plebiszite erlassen. Bevor es dazu kam, veranlasste das entstandene Volkstribunat, dass die sogenannten Decemviri legibus scribundis („Zehnmänner“) nach Athen reisten, um dort Erkenntnisse zu erlangen, die zu einem allgemeingültigen Regelwerk aufgezeichnet werden sollten. Zwar wurden zunächst lediglich die Quiriten, römische Vollbürger, geschützt, aber als Regelwerk in dem Sinne erging das Zwölftafelgesetz, das als ius civile in die Geschichte einging. Die Aufzeichnungen erfolgten in der Mitte des 5. Jahrhunderts v. Chr. und wurden in Form von zwölf Holztafeln (nach anderen Quellen: 12 Kupfer- oder auch Elfenbeintafeln) auf dem Forum Romanum aufgestellt. Der Originaltext ist nicht überliefert. Einige Fragmente finden sich in der historischen und juristischen Literatur, so bei Ulpian, Gaius oder Cicero. Die daraus entstandene Rekonstruktion ist sehr unsicher.

Das ius civile trennte die Güter in zwei Kategorien von Berechtigungen, in res mancipi, mithin Sachen, an denen das Eigentum nur durch mancipatio übertragen werden konnte und res nec mancipi, Sachen, bei denen es zur Übertragung des Eigentums der mancipatio nicht bedurfte, weil sie formfrei im Wege der traditio ex iusta causa übertragen werden konnten. Zu den res mancipi gehörten z. B. Grundeigentum in Italien, Vieh, Sklaven und ländliche Grunddienstbarkeiten, also vergleichsweise hochwertige Güter. Mit den XII Tafeln bildete sich der Begriff des „unbeschränkten quiritischen Eigentums“ (dominium ex iure Quiritium), welches nur römische Bürger erwerben durften und konnten. Zum Übertragungsvorgang mussten fünf römische Bürger als Zeugen und ein weiterer mit einer Kupferwaage hinzugezogen werden. Wer durch mancipatio erwarb, hatte die rituellen Worte zu sprechen: „Ich behaupte, dass dieser Sklave nach dem Recht der Römischen Bürger mein Eigentum ist und er soll von mir gekauft sein durch dieses Kupferstück und diese bronzene Waage.“ Dabei legte er einen Kupferbarren auf eine Waagschale. Die eigentliche Bezahlung erfolgte dann außerhalb dieser Zeremonie.

Die Priester (pontifices) legten das Recht der XII Tafeln im 3. Jahrhundert eng am Wortlaut orientiert aus (interpretatio), weshalb vom pontifikalen Rigorismus gesprochen wird. Dies konnte dazu führen, dass bereits falsches Benutzen von tatbestandlichen Wörtern ein prozessuales Unterliegen nach sich ziehen konnte. Die bei der Übereignung von res mancipi einzuhaltenden Formzwänge waren vielfältig und zeitraubend, sodass formale Fehler häufig auftraten. Problemlos dagegen gestaltete sich der Eigentumswechsel an res nec mancipi, denn er erfolgte durch bloße Übergabe.

Außer durch mancipatio konnte auch durch den sogenannten „Scheinprozess“, kraft gerichtlicher Abtretung (in iure cessio), quiritisches Eigentum an res mancipi entstehen. Der Verkäufer und der Erwerber erschienen dabei vor dem Magistrat (zumeist der Prätor) und der Käufer behauptete, eine bestimmte res mancipi gehöre ihm. Der Prätor fragte dann nach Einwänden des bisherigen Eigentümers. Schwieg dieser auf die Frage oder verneinte dieser, war der Eigentumsübergang vollzogen.

Vereinzelt wurde das ius Civile im 3. Jahrhundert v. Chr. bereits durch leges (Gesetze) vorangetrieben. Bedeutendes Gesetzgebungsorgan war die Volksversammlung (Zenturiatskomitien), welche sich aus den Hundertschaften des Heeres zusammensetzte. Der Einzelne wurde durch eine Vermögensschätzung durch den Zensor einer dieser Hundertschaften zugeteilt. In der Mehrheit waren dies Eques und die erste Klasse des Fußvolkes. Gesetze ergingen nach vorheriger Beratung durch den Senat und auf Antrag (rogatio) der Konsuln| oder des Prätors vor der Volksversammlung beschlossen. Auf den Gesetzesinhalt hatten weder der Magistrat, der die Versammlung aufgrund seines ius agendi cum populo einberief und leitete, noch die Versammlung selber Einfluss. Die Zenturiatskomitien konnten das Gesetz nur beschließen oder ablehnen.

Ab 286, mit der lex Hortensia, standen den von der Volksversammlung beschlossenen leges die vom concilium plebis beschlossenen Plebiszite gegenüber. Das concilium plebis war eine von den Plebejern geschaffene Volksversammlung, zu der die Patrizier keinen Zugang hatten. Durch die lex Hortensia erlangten die Plebiszite gesetzesgleiche Kraft, sodass sie die gleiche Wertigkeit wie die leges besaßen.

Für die Privatgeschichte bedeutsame leges traten noch unter Kaiser Augustus in Kraft – wenig später verlor sich die Volksgesetzgebung ohne formelle Abschaffung. An deren Stelle trat der Senatsbeschluss (senatus consultum). Anfangs setzte sich der Senat aus den Oberhäuptern der gentes zusammen, aber schon um 312 v. Chr. ernannte der Zensor ehemalige Magistrate zu Senatoren. Der Senat sprach zwar nur Empfehlungen an die Magistrate aus, aber aufgrund seiner Autorität wurden sie meist beachtet und umgesetzt. Ab dem 2. Jahrhundert schrumpfte der Einfluss des Senats zu Gunsten des oratio Principis (Antrag des Kaisers). Kaiserliche Anordnungen, constitutiones principis, gewannen trotz Widerspruchs mit der römischen Verfassung gesetzesgleiche Macht. Zu den Kaiserkonstitutionen zählten der Form nach die edicta (allgemeine Vereinbarungen des Princeps (Kaisers)), mandatum (interne Dienstanweisungen an die Beamten durch den Kaiser), rescripta (schriftliche Stellungnahmen des Kaisers auf zu bescheidende Anfragen) und decreta (Entscheidungen nach Verhandlungen vor dem Kaisergericht).

Ius gentium

Im Jahr 242 v. Chr. wurde, wegen der zunehmenden Bedeutung des Außenhandels für Rom, der so genannte praetor peregrinus eingeführt. Dieser war für Rechtsstreitigkeiten zwischen zwei Nichtrömern oder zwischen einem Nichtrömer und einem Römer zuständig. Er urteilte nicht nach dem ius civile, das ja nur für römische Bürger galt, sondern nach einem ius gentium. Dies war kein Völkerrecht im heutigen Sinne, vielmehr ein Handelsrecht zwischen den Völkern. Der praetor peregrinus konnte nun selbst entscheiden, welche Klageformen er zuließ. Dieses Verfahren setzte sich mit der Zeit durch und war schließlich auch vor dem praetor urbanus möglich. Eine neue Rechtsform war entstanden, das „Prätorische Edikt“. Darunter verstand man eine Verordnung, die der jeweilige Prätor zu Beginn seiner Amtsperiode veröffentlichte und in der er bekanntgab, welche Prinzipien in der Rechtsprechung eingehalten werden sollen (z. B. welche Klagen und welche Einwände zugelassen waren).

Durch das neu entstandene ius gentium konnte kein quiritisches Eigentum erworben werden. Es blieb an römische Bürger gebunden und eine Übertragung war bei res mancipi ausschließlich durch die beiden beschriebenen formalen Akte möglich. Die Prätoren erweiterten die Verfahrensweisen zum Erwerb von quiritischem Eigentum nicht. Sie begannen vielmehr, in einer Reihe von Fällen den Besitzer wie einen Eigentümer zu schützen.

Das Rechtsinstitut des „Besitzes“ (possessio) verdankte seine Entstehung erfolgreichen Kriegen, der damit verbundenen Eroberung neuer Landflächen sowie der wachsenden Zahl neuer Sklaven. Es wurde schlicht unmöglich, an jedem einzelnen Sklaven die mancipatio zu vollziehen, um formal Eigentum zu erwerben. Behauptete der Verkäufer, das Eigentum an einem Sklaven sei mangels mancipatio nicht übergegangen, gewährte der Prätor dem Käufer die sogenannte Einrede (exceptio). Sie war ein Mittel zum Schutz des Beklagten im Formularprozess, mit deren Hilfe Ansprüche des Klägers abgewiesen werden konnten, die auf den ersten Blick juristisch stichhaltig gewesen wären (wie z. B. eine nicht vollzogene mancipatio), aber den Beklagten dennoch in unbilliger Weise geschädigt hätten.

Schützenswerter Besitzer (possessor) war zunächst, wer eine Sache tatsächlich in seiner Gewalt hatte (corpus) mit dem Willen, sie für sich zu behalten (animus). Der Besitz genoss fortan einen eigenen Rechtsschutz durch den Prätor (interdicta) gegen jede eigenmächtige Entziehung oder Störung. Die Rechte des Eigentümers einer Sache, die unberechtigt in Besitz genommen wurde (bonae fidei possessor), blieben durch eine mögliche Eigentumsklage und ähnliche Institute gewahrt.

Bei den vom Prätor erlassenen possessorischen Interdikten (interdicta) lassen sich drei Gruppen unterscheiden:

  • Interdikte, die erteilt wurden, um Besitz zu erlangen (z. B. quorum bonorum),
  • Interdikte die dazu dienten, bestehenden Besitz zu erhalten (z. B. uti possidetis), und
  • Interdikte, durch welche verlorener Besitz wieder erlangt werden konnte (z. B. unde vi).

Die Institution des Besitzes bildete aber lediglich eine Zwischenstufe. Letztlich führte sie zur Herausbildung des Begriffes vom bonitarischen Eigentum.

Überlieferung

Die römische Rechtswissenschaft erreichte ihre höchste Blüte in den ersten Jahrhunderten der Kaiserzeit (1.–3. Jahrhundert). In der Spätantike drohten die Lehren der klassischen Jurisprudenz in Vergessenheit zu geraten. Um dieser Tendenz entgegenzuwirken, ließ Kaiser Justinian I. ältere Rechtstexte sammeln. Sein Gesetzgebungswerk umfasste die Institutiones Iustiniani (verkündet 533), die Pandekten (lat. Digesten, ebenfalls 533 verkündet) und den Codex Iustinianus (in der überarbeiteten Fassung von 534); im Verbund mit den von Justinian erlassenen Novellae (bis 565) und dem langobardischen Lehensrecht (libri Feudorum) erlangte sie unter den Humanisten, namentlich durch die Ausgabe des Dionysius Gothofredus (Lyon 1583), als Corpus iuris civilis neuerliche Berühmtheit. Die größte Bedeutung für die Entwicklung des neuzeitlichen Rechtswesens haben davon die Pandekten oder Digesten erlangt. Der Codex Iustinianus enthielt dagegen alle noch gültigen Kaiserkonstitutionen, die seit Hadrian erlassen worden waren, und ist daher eine der wichtigsten Quellen zum römischen Recht. Als bald nach Justinians Tod die Antike endgültig ausklang, geriet auch seine Rechtssammlung zunächst in Vergessenheit, bis es im Hochmittelalter in Italien wiederentdeckt wurde und eine Renaissance des römischen Rechts einleitete.

Römisches Recht im Mittelalter und in der Neuzeit

Im Byzantinischen Reich blieb die justinianische Kodifikation Grundlage der Rechtspraxis. Im 9. Jahrhundert ließ Kaiser Leo VI. (886–912) eine Sammlung des byzantinischen Rechts erstellen. Diese Basiliken bestanden im Wesentlichen aus einer griechischen Übersetzung des justinianischen Codex und der Digesten.

In Westeuropa gerieten die justinianische Kodifikation und das römische Recht insgesamt während des Frühmittelalters weitgehend (aber nicht vollständig) in Vergessenheit. Insbesondere die Digesten waren bald nicht mehr bekannt. Um 1050 wurde dieser wichtige Text jedoch wiederentdeckt (siehe auch littera Florentina). Von diesem Zeitpunkt an haben zuerst italienische Juristen – deren Rechtsschule von Bologna sich zu einer der ersten Universitäten Europas entwickelte – das römische Recht wieder aufgegriffen. Sogenannte Glossatoren erläuterten und überarbeiteten die bestehenden Texte nach den Bedürfnissen und Methoden der Zeit. Die Kommentatoren (auch Postglossatoren genannt) arbeiteten sodann die Rechtstexte zu praxisbezogenen Werken aus.

Seit dem 14. Jahrhundert erlangte das römische Recht als gemeines Recht (ius commune) in Mitteleuropa wieder Bedeutung. Da in Deutschland im Mittelalter kein einheitliches Rechtssystem bestand, wurde ab Mitte des 15. Jahrhunderts das römische Recht auch hier rezipiert (siehe: Rezeption des römischen Rechts). Durch die besondere Bedeutung des römischen Rechts wurden die Rechtsfakultäten der Universitäten sehr einflussreich. Die Art der Anwendung des Corpus iuris civilis bezeichnet man als usus modernus pandectarum, also als zeitgemäßen Gebrauch der Pandekten.

Mit dem Beginn des Absolutismus und der Aufklärung trat das Naturrecht beziehungsweise Vernunftrecht in den Vordergrund.

Zu Beginn des 19. Jahrhunderts setzte mit der Historischen Rechtsschule, herausragender Vertreter derselben war Friedrich Carl von Savigny, eine Rückbesinnung auf das römische Recht ein. Eine der bedeutenden Privatrechtskodifikationen, der französische Code civil, wurde 1804 unter Napoleon geschaffen. Mit dem Zusammenspiel von geschichtlicher Rechtswissenschaft und Pandektistik, erfuhr das rezipierte römische Recht einen Höhepunkt in Sachen wissenschaftlicher Durchdringung und Systematisierung. Als gemeines Recht galt es in Deutschland bis zum 1. Januar 1900.

Das römische Recht wirkt bis in die Moderne hinein, was insbesondere für das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) gilt. Ebenso beruht es auf der geschichtlichen Rechtswissenschaft des 19. Jahrhunderts. Das österreichische Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) wurde ebenso wie das preußische Allgemeine Landrecht hingegen stärker vom Vernunftrecht des 18. Jahrhunderts beeinflusst, ohne die deutlichen römischen Wurzeln verkennen zu lassen. Das römische Recht bildet heute die Grundlage vieler Rechtssysteme.

Auch im 21. Jahrhundert wird das römische Recht, zum Teil in der Rezeption als römisch-kanonisches Recht im ius commune, noch genutzt, so durch den Europäischen Gerichtshof, der einige Rechtssätze als eingeordnet hat. Dies ist ein Ausdruck des Umstandes, dass das römische Recht in den Rechtsordnungen der Mitgliedsstaaten fortwirkt.

Für den weltweiten Einfluss des römischen Rechts wird sein hoher Abstraktionsgrad verantwortlich gemacht. Außerdem verzichtete es auf religiöse Legitimation, weshalb es nahezu beliebig auf entwickelte Gesellschafts- und Wirtschaftsformen transformiert werden könne.

Die Geschichte, die Bestimmungen und die Grundsätze des römischen Rechts sind bis heute (Wahl-)Bestandteil der universitären Juristenausbildung. Der International Roman Law Moot Court ist dazu der weltweit wichtigste Wettbewerb im römischen Recht.

Siehe auch

  • Latein im Recht
  • Liste der actiones des Römischen Privatrechts
  • Rechtswesen im antiken Rom
  • Römisches Verfassungsrecht
  • International Roman Law Moot Court

Literatur

Juristisches

  • Ulrike Babusiaux, Christian Baldus, Wolfgang Ernst, Franz-Stefan Meissel, Johannes Platschek, Thomas Rüfner (Hrsg.): Handbuch des Römischen Privatrechts. Mohr Siebeck, Tübingen 2023. ISBN 978-3-161-52359-5.
  • Gabor Hamza: Entstehung und Entwicklung der modernen Privatrechtsordnungen und die römischrechtliche Tradition. ELTE – Eötvös Verlag, Budapest 2009, ISBN 978-963-284-095-6.
  • Jan Dirk Harke: Römisches Recht. Von der klassischen Zeit bis zu den modernen Kodifikationen. Beck, München 2008, ISBN 978-3-406-57405-4.
  • Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht. 9. völlig neu bearbeitete Auflage. Böhlau, Wien u. a. 2001, ISBN 3-205-99372-1.
  • Herbert Hausmaninger, Richard Gamauf: Casebook zum römischen Sachenrecht. Manz’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung Wien, 11. Auflage 2012. ISBN 978-3-214-14972-7.
  • Heinrich Honsell: Römisches Recht. 6. ergänzte Auflage. Springer-Lehrbuch, Berlin u. a. 2005, ISBN 978-3-540-28118-4.
  • Max Kaser: Das Römische Privatrecht. 2 Bände, 2. Auflage. Beck, München 1971–1975 (= Handbuch der Altertumswissenschaft (Abteilung 10, Teil 3, Band 3).
  • Max Kaser: Römisches Privatrecht. Ein Studienbuch. Fortgeführt zunächst von Rolf Knütel, dann Sebastian Lohsse. 22. überarbeitete und erweiterte Auflage. Beck, München 2021, ISBN 978-3-406-74412-9 (Juristische Kurz-Lehrbücher. Kurzlehrbücher für das juristische Studium).
  • Wolfgang Kunkel, Martin Schermaier: Römische Rechtsgeschichte, 14. durchgesehene Auflage. Böhlau, Köln u. a. 2005, ISBN 3-412-28305-3, (= UTB 2225 Rechtsgeschichte, ISBN 3-8252-2225-X, ISSN 0340-7225), Inhalt.
  • Detlef Liebs: Römisches Recht. Ein Studienbuch. 6. vollständig überarbeitete Auflage. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2004, ISBN 3-8252-0465-0, (= UTB 465 Rechtswissenschaft, Alte Geschichte, ISSN 0340-7225).
  • Ulrich Manthe: Geschichte des römischen Rechts, C. H. Beck, München 2000, 2. Aufl. München 2003 (C. H. Beck Wissen) ISBN 3-406-44732-5.
  • Ulrich Manthe, Jürgen von Ungern-Sternberg (Hrsg.): Große Prozesse der römischen Antike München 1997, ISBN 3-406-42686-7.
  • Fritz Schulz: Prinzipien des römischen Rechts. 2. unveränderter Nachdruck der Ausgabe 1934. Duncker und Humblot, Berlin 2003, ISBN 3-428-11347-0, Rezension von Wolfgang Ernst.
  • Arnold Vinnius: Institutionenkommentar Schuldrecht. Text und Übersetzung. Ins Deutsche übersetzt von Klaus Wille. Müller, Heidelberg 2005, ISBN 3-8114-5220-7, (Erste Übersetzung in die deutsche Sprache).
  • : Die Frage des Drittschadensersatzes im klassischen römischen Recht. Böhlau, Köln 1993, ISBN 3-412-01192-4, (Forschungen zum römischen Recht).
  • Alfred Pernice: Formelle Gesetze im Römischen Rechte. Springer, Berlin Heidelberg 1888.

Historisches

  • Max Kaser: Römische Rechtsgeschichte. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1950.
    • Zweite, neubearbeitete Auflage 1967, ISBN 3-525-18102-7. Digitalisat
    • Italienische Übersetzung: Storia del diritto romano. Milano 1977.
    • Koreanische Übersetzung: Mak-su Ka-so-tso: Ro-ma bob-tse-sa. Seoul 1998. ISBN 89-86210-49-5.
  • Manlio Bellomo (Hrsg.): Die Kunst der Disputation. Probleme der Rechtsauslegung und Rechtsanwendung im 13. und 14. Jahrhundert (= Schriften des Historischen Kollegs. Kolloquien, 38). München 1997, X, 248 S. ISBN 978-3-486-56258-3 (Digitalisat).
  • Mario Bretone: Storia del diritto romano. 6. Auflage, Laterza, Bari 1999. ISBN 88-420-3990-X, (Manuali Laterza 30), (Eine frühere Ausgabe auch Deutsch: Geschichte des römischen Rechts. Von den Anfängen bis zu Justinian. 2. Auflage. Beck, München 1998, ISBN 3-406-44358-3).
  • Dieter Flach: Die Gesetze der frühen römischen Republik. Text und Kommentar. Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 1994, ISBN 3-534-12322-0.
  • Marie Theres Fögen: Römische Rechtsgeschichten. Über Ursprung und Evolution eines sozialen Systems (Taschenbuch), Göttingen: Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2002, ISBN 3-525-36269-2.
  • Gerhard Günther: Römisches Recht in Thüringen. Seine Anwendung im Rechtsleben bis 1350. Rockstuhl, Bad Langensalza 2006, ISBN 978-3-938997-46-8.
  • : Heumanns Handlexikon zu den Quellen des römischen Rechts. In Neunter Auflage neu bearbeitet von E. Seckel. 2. unveränderter Neudruck. Fischer, Jena 1926, (Text acc. 2010.01.04.; PDF; 82,7 MB).
  • Caroline Humfress, David Ibbetson, Patrick Olivelle (Hrsg.): The Cambridge comparative history of ancient law. Cambridge University Press, Cambridge 2024, ISBN 978-1-10-703516-4.
  • Wolfgang Kunkel, Martin Schermaier: Römische Rechtsgeschichte, 14. durchgesehene Auflage. Böhlau, Köln u. a. 2005, ISBN 3-412-28305-3, (= UTB 2225 Rechtsgeschichte, ISBN 3-8252-2225-X, ISSN 0340-7225), Inhalt.
  • Ulrich Manthe: Geschichte des Römischen Rechts. 3. durchgesehene Auflage. Beck, München 2007, ISBN 978-3-406-44732-7, (= Beck’sche Reihe 2132 ISSN 0932-5352).
  • Stephan Meder: Rechtsgeschichte. Eine Einführung. 3. überarbeitete und ergänzte Auflage. Böhlau, Köln u. a. 2008, ISBN 978-3-412-21105-9, (= UTB 2299 Rechtsgeschichte, Rechtswissenschaft, ISBN 978-3-8252-2299-4, ISSN 0340-7225).
  • Dieter Simon: (Hg.): Eherecht und Familiengut in Antike und Mittelalter (= Schriften des Historischen Kollegs, Kolloquien Bd. 22). München 1992, IX, 168 S. ISBN 978-3-486-55885-2 (Digitalisat).
  • Zoltán Végh: Römisches Recht und Nationalsozialismus. Gedanken zur Universalität des Römischen Rechtes. In: Journal on European History of Law, London: STS Science Centre Ltd., Vol. 2/2011, No. 1, S. 2–9 ISSN 2042-6402
  • Wolfgang Waldstein, Michael Rainer: Römische Rechtsgeschichte. Ein Studienbuch. 11. neu bearbeitete Auflage des von Gerhard Dulckeit und Fritz Schwarz begründeten Werkes. Beck, München 2014, ISBN 978-3-406-65425-1 (Bis zur 9. Auflage: Dulckeit, Gerhard: Römische Rechtsgeschichte).
  • Uwe Wesel: Geschichte des Rechts. Von den Frühformen bis zur Gegenwart. 3. überarbeitete und erweiterte Auflage. Beck, München 2006, ISBN 3-406-47543-4.
  • Stefan Rebenich und Iole Fargnoli (Hrsg.): Theodor Mommsen und die Bedeutung des Römischen Rechts (Freiburger Rechtsgeschichtliche Abhandlungen FRA Neue Folge Band 69, Abt. A: Abhandlungen zum Römischen Recht und zur Antiken Rechtsgeschichte), Duncker & Humblot, Berlin 2013, ISBN 978-3-428-14050-3.

Weblinks

  • Literatur von und über Römisches Recht im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek
  • iuscivile.com – Informationsquellen zum römischen Recht von Ernest Metzger, Universität Glasgow
  • DRoits ANTiques – freie Datenbank zur Literatur über das Recht des Altertums, Universität Paris-II/CNRS (weiter unter Droits Antiques; französisch/englisch)
  • The Roman Law Library – Rechtstexte und Bibliografie, Universität Grenoble (englisch)
  • Reinhard Zimmermann: Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, 2009: Römisches Recht. Abgerufen am 31. Mai 2020.

Einzelnachweise

  1. Stellvertretend, Heinrich Honsell: Römisches Recht. 5. Auflage, Springer, Zürich 2001, ISBN 3-540-42455-5, S. 177 und 168.; Max Kaser: Das Römische Privatrecht. Erster Abschnitt. Das altrömische, das vorklassische und klassische Recht. C. H. Beck Verlag, München 1955 (Zehnte Abteilung, Dritter Teil, Dritter Band, Erster Abschnitt) § 6, S. 26 ff.
  2. Max Kaser, Rolf Knütel, Sebastian Lohsse: Römisches Privatrecht: ein Studienbuch. 22. Auflage. C.H. Beck, 2021, ISBN 978-3-406-74412-9, S. 17. 
  3. Ulrich Manthe: Geschichte des Römischen Rechts. 3. durchgesehene Auflage. Beck, München 2007, S. 7 (Einführung)
  4. Rüdiger Wulf: Akademische Gerichts- und Verhandlungssäle. Neue Orte für juristische Rhetorik. In: RW Rechtswissenschaft (1/2011) S. 116.
Normdaten (Sachbegriff): GND: 4050306-9 (GND Explorer, lobid, OGND, AKS) | LCCN: sh85114931 | NDL: 00569668

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 15 Jul 2025 / 03:34

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Als romisches Recht wird das Recht bezeichnet das ausgehend von der Antike zunachst in Rom und spater im ganzen romischen Weltreich galt Da die in der Spatantike im Corpus iuris civilis gesammelten Quellen des antiken romischen Rechts im Hochmittelalter in Bologna wiederentdeckt wurden setzte sich die Wirkung des romischen Rechts bis ins 19 Jahrhundert fort da die Quellen fur das Recht in den meisten Staaten Europas als massgeblich betrachtet wurden Die Etablierung des Corpus Iuris Civilis als geltendes Reichsrecht im Heiligen Romischen Reich fuhrte zu Kodifikationen im heutigen Europa die begrifflich zur Rezeption des romischen Rechts fuhrten Spanische Ausgabe des Corpus iuris civilis Barcelona 1889 Die etwa eintausendjahrige Geschichte des antiken romischen Rechts wird umklammert von zwei grundlegenden Kodifikationen dem Zwolftafelgesetz wohl um 450 v Chr am Anfang und der unter Justinian reg 527 565 n Chr im Corpus iuris civilis gesammelten kaiserlichen Gesetzgebung am Ende Das Gesetzesrecht darf nicht daruber hinwegtauschen dass romisches Recht im Wesentlichen anomisch also kein Gesetzesrecht war vielmehr aus einer Dreiheit von Rechtsquellen bestand bei dem das Gewohnheitsrecht und das Juristenrecht insbesondere in der klassischen Hochzeit die tragende Rolle spielten Gewohnheitsrecht war Recht das auf den archaischen Gebrauchen und Sitten der Vater beruhte dem mos maiorum Das Juristenrecht hingegen entwickelte sich in seiner vorklassischen und nachfolgend klassischen Auspragung aus den Handlungsanweisungen und der Rechtsprechung der Pratoren und aus den Schriften der Juristen heraus so etwa den gaianischen Institutionen Von den Rechtshistorikern wird das romische Recht nach bisher uberwiegender Auffassung in drei Epochen unterteilt die republikanische die von der Grundung der Republik im spaten 6 Jahrhundert v Chr bis zu Augustus reicht die klassische die die ersten beiden Jahrhunderte n Chr erfasst sowie die nachklassische Epoche ab den Severern 193 235 bis zu Justinian im 6 Jahrhundert Entsprechend wird in vornehmlich vier Kategorien unterschieden zwischen dem altromischen seit der Grundung Roms bis zur Schwelle vom 3 zum 2 Jahrhundert v Chr dem vorklassischen im Anschluss bis zum Beginn des Prinzipats dem klassischen ab Augustus bis zum Ende der Herrschaft der Severer und dem nachklassischen Recht Spatantike Wahrend viele andere Errungenschaften der Antike ursprunglich von den Griechen stammen und von den Romern nur ubernommen wurden ist das romische Recht eine originare Schopfung der Romer ohne griechische Vorbilder Allerdings hat die Ubernahme von Begriffen und Argumentationsmustern aus der griechischen Philosophie bei der Herausbildung der romischen Rechtswissenschaft eine Rolle gespielt Die Wissenschaft vom romischen Recht wird ebenso wie die romanische Philologie Romanistik genannt AllgemeinesDie bis heute hervorragende Stellung in Rom nimmt das klassische Recht ein jenes Recht das in der Zeit von Augustus bis zu den Severern geschaffen wurde Es war Zivilrecht Verfassungs und Strafrecht waren weit weniger verrechtlicht Anders als in der demokratischen Rechtslandschaft Athens wurden die Gerichte mit Verfassungsrecht kaum befasst Strafrecht wurde lange unter den Sippen geregelt Quiritisches Zivilrecht war von Roms Urzeiten an das Recht der Vermogenden und Besitzenden Bis zum Erlass der Constitutio Antoniniana kamen nur die Bewohner des Reichs in Betracht die das Burgerrecht innehatten ehe rechtsfahige patresfamilias die die Haus und Familiengewalt uber Frauen Hauskinder und Haussklaven ausubten Gegrundet war es auf Privateigentum und Willensfreiheit Diese Grundsatze uberdauerten die Spatantike und wurden uber die italienische und die spatere deutsche Rezeption des Mittelalters in die Neuzeit getragen Verdeutlicht am 275 BGB der nur die Unmoglichkeit der Leistung anerkennt nicht aber die Unmoglichkeit der Gegenleistung Bezahlung in Geld zeigt auf dass noch das heutige BGB vom Grundsatz Geld hat man beherrscht ist Verandert hat sich nur die Anschauung der Rechtsbegriffe die ab Beginn der Neuzeit zunehmend systematisch argumentiert und definiert wurden Uberschaubar wenige Elemente sind es die die urromische Struktur des Zivilrechtsprinzips im Zusammenhang wiedergeben Rechtssubjekt Familie Eigentum Vertrag und Delikt Im deutschen Zivilrecht finden sich diese Prinzipien im Wesentlichen in den funf Buchern des BGB noch wieder sogenanntes Pandektensystem Eine nach diesem Schema gegliederte Darstellung des Zivilrechts ist im antiken Rom noch nicht anzutreffen vielmehr handelte es sich um patrizische Leitbilder Die Ordnung der Stoffe erfolgte eher nach prozessualen Gesichtspunkten wie sie in den actiones Klagen bei Gericht zum Ausdruck kamen Anderungen der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Strukturen und Interessenslagen fuhrten im Laufe der Zeit zu Abwandlungen des um sakrale Elemente entschlackten Prozesstyps dessen Ordnung durch pratorische Edikte vorgegeben wurde Es sind aber nicht die klassischen Quellen selbst auf die seit dem Hochmittelalter zuruckgegriffen wird die heutige Kenntnis des romischen Rechts beruht vornehmlich auf den in der Spatantike geschaffenen justinianischen Kodifikationen des Corpus iuris civilis Auch in diesem Gesetzeswerk sind die funf Leitgedanken des archaischen romischen Rechts stets anzutreffen Romisches Recht unter besonderer Beachtung der Institute Eigentum und Besitz Das romische Recht war zunachst ein aus langjahriger Ubung entstandenes Recht ohne geschriebene Gesetze sogenanntes Gewohnheitsrecht Die fruhe Gesetzgebung der Konigszeit und die fruhen Rechtsgeschafte entsprangen wohl dem sakralrechtlichen Bereich und lehnten sich stark an die religiose Praxis der Auguren Priestern der altromischen Religion die die Gotterzeichen einholten an Sie trugen daher kultische Zuge waren ritualisiert und basierten auf Spruchformeln Ius civile Sextus Pomponius schildert in den Digesten dass nach der Vertreibung der Konige deren Gesetze beseitigt worden seien und das romische Volk sich unsicheren Rechtszustanden und Brauchen ausgesetzt habe Eine klare Gesetzeslage gab es zum Beginn der romischen Republik nicht Aber es bestand ein erhebliches Spannungsverhaltnis zwischen Arm und Reich das sich in die ersten Machtkampfen zwischen den reichen Patriziern und den armen Plebejern entlud Letztere gingen daraus erfolgreich hervor denn die Plebejer erlangten die tribunizische Gewalt und konnten spater gesetzesgleiche Plebiszite erlassen Bevor es dazu kam veranlasste das entstandene Volkstribunat dass die sogenannten Decemviri legibus scribundis Zehnmanner nach Athen reisten um dort Erkenntnisse zu erlangen die zu einem allgemeingultigen Regelwerk aufgezeichnet werden sollten Zwar wurden zunachst lediglich die Quiriten romische Vollburger geschutzt aber als Regelwerk in dem Sinne erging das Zwolftafelgesetz das als ius civile in die Geschichte einging Die Aufzeichnungen erfolgten in der Mitte des 5 Jahrhunderts v Chr und wurden in Form von zwolf Holztafeln nach anderen Quellen 12 Kupfer oder auch Elfenbeintafeln auf dem Forum Romanum aufgestellt Der Originaltext ist nicht uberliefert Einige Fragmente finden sich in der historischen und juristischen Literatur so bei Ulpian Gaius oder Cicero Die daraus entstandene Rekonstruktion ist sehr unsicher Das ius civile trennte die Guter in zwei Kategorien von Berechtigungen in res mancipi mithin Sachen an denen das Eigentum nur durch mancipatio ubertragen werden konnte und res nec mancipi Sachen bei denen es zur Ubertragung des Eigentums der mancipatio nicht bedurfte weil sie formfrei im Wege der traditio ex iusta causa ubertragen werden konnten Zu den res mancipi gehorten z B Grundeigentum in Italien Vieh Sklaven und landliche Grunddienstbarkeiten also vergleichsweise hochwertige Guter Mit den XII Tafeln bildete sich der Begriff des unbeschrankten quiritischen Eigentums dominium ex iure Quiritium welches nur romische Burger erwerben durften und konnten Zum Ubertragungsvorgang mussten funf romische Burger als Zeugen und ein weiterer mit einer Kupferwaage hinzugezogen werden Wer durch mancipatio erwarb hatte die rituellen Worte zu sprechen Ich behaupte dass dieser Sklave nach dem Recht der Romischen Burger mein Eigentum ist und er soll von mir gekauft sein durch dieses Kupferstuck und diese bronzene Waage Dabei legte er einen Kupferbarren auf eine Waagschale Die eigentliche Bezahlung erfolgte dann ausserhalb dieser Zeremonie Die Priester pontifices legten das Recht der XII Tafeln im 3 Jahrhundert eng am Wortlaut orientiert aus interpretatio weshalb vom pontifikalen Rigorismus gesprochen wird Dies konnte dazu fuhren dass bereits falsches Benutzen von tatbestandlichen Wortern ein prozessuales Unterliegen nach sich ziehen konnte Die bei der Ubereignung von res mancipi einzuhaltenden Formzwange waren vielfaltig und zeitraubend sodass formale Fehler haufig auftraten Problemlos dagegen gestaltete sich der Eigentumswechsel an res nec mancipi denn er erfolgte durch blosse Ubergabe Ausser durch mancipatio konnte auch durch den sogenannten Scheinprozess kraft gerichtlicher Abtretung in iure cessio quiritisches Eigentum an res mancipi entstehen Der Verkaufer und der Erwerber erschienen dabei vor dem Magistrat zumeist der Prator und der Kaufer behauptete eine bestimmte res mancipi gehore ihm Der Prator fragte dann nach Einwanden des bisherigen Eigentumers Schwieg dieser auf die Frage oder verneinte dieser war der Eigentumsubergang vollzogen Vereinzelt wurde das ius Civile im 3 Jahrhundert v Chr bereits durch leges Gesetze vorangetrieben Bedeutendes Gesetzgebungsorgan war die Volksversammlung Zenturiatskomitien welche sich aus den Hundertschaften des Heeres zusammensetzte Der Einzelne wurde durch eine Vermogensschatzung durch den Zensor einer dieser Hundertschaften zugeteilt In der Mehrheit waren dies Eques und die erste Klasse des Fussvolkes Gesetze ergingen nach vorheriger Beratung durch den Senat und auf Antrag rogatio der Konsuln oder des Prators vor der Volksversammlung beschlossen Auf den Gesetzesinhalt hatten weder der Magistrat der die Versammlung aufgrund seines ius agendi cum populo einberief und leitete noch die Versammlung selber Einfluss Die Zenturiatskomitien konnten das Gesetz nur beschliessen oder ablehnen Ab 286 mit der lex Hortensia standen den von der Volksversammlung beschlossenen leges die vom concilium plebis beschlossenen Plebiszite gegenuber Das concilium plebis war eine von den Plebejern geschaffene Volksversammlung zu der die Patrizier keinen Zugang hatten Durch die lex Hortensia erlangten die Plebiszite gesetzesgleiche Kraft sodass sie die gleiche Wertigkeit wie die leges besassen Fur die Privatgeschichte bedeutsame leges traten noch unter Kaiser Augustus in Kraft wenig spater verlor sich die Volksgesetzgebung ohne formelle Abschaffung An deren Stelle trat der Senatsbeschluss senatus consultum Anfangs setzte sich der Senat aus den Oberhauptern der gentes zusammen aber schon um 312 v Chr ernannte der Zensor ehemalige Magistrate zu Senatoren Der Senat sprach zwar nur Empfehlungen an die Magistrate aus aber aufgrund seiner Autoritat wurden sie meist beachtet und umgesetzt Ab dem 2 Jahrhundert schrumpfte der Einfluss des Senats zu Gunsten des oratio Principis Antrag des Kaisers Kaiserliche Anordnungen constitutiones principis gewannen trotz Widerspruchs mit der romischen Verfassung gesetzesgleiche Macht Zu den Kaiserkonstitutionen zahlten der Form nach die edicta allgemeine Vereinbarungen des Princeps Kaisers mandatum interne Dienstanweisungen an die Beamten durch den Kaiser rescripta schriftliche Stellungnahmen des Kaisers auf zu bescheidende Anfragen und decreta Entscheidungen nach Verhandlungen vor dem Kaisergericht Ius gentium Im Jahr 242 v Chr wurde wegen der zunehmenden Bedeutung des Aussenhandels fur Rom der so genannte praetor peregrinus eingefuhrt Dieser war fur Rechtsstreitigkeiten zwischen zwei Nichtromern oder zwischen einem Nichtromer und einem Romer zustandig Er urteilte nicht nach dem ius civile das ja nur fur romische Burger galt sondern nach einem ius gentium Dies war kein Volkerrecht im heutigen Sinne vielmehr ein Handelsrecht zwischen den Volkern Der praetor peregrinus konnte nun selbst entscheiden welche Klageformen er zuliess Dieses Verfahren setzte sich mit der Zeit durch und war schliesslich auch vor dem praetor urbanus moglich Eine neue Rechtsform war entstanden das Pratorische Edikt Darunter verstand man eine Verordnung die der jeweilige Prator zu Beginn seiner Amtsperiode veroffentlichte und in der er bekanntgab welche Prinzipien in der Rechtsprechung eingehalten werden sollen z B welche Klagen und welche Einwande zugelassen waren Durch das neu entstandene ius gentium konnte kein quiritisches Eigentum erworben werden Es blieb an romische Burger gebunden und eine Ubertragung war bei res mancipi ausschliesslich durch die beiden beschriebenen formalen Akte moglich Die Pratoren erweiterten die Verfahrensweisen zum Erwerb von quiritischem Eigentum nicht Sie begannen vielmehr in einer Reihe von Fallen den Besitzer wie einen Eigentumer zu schutzen Das Rechtsinstitut des Besitzes possessio verdankte seine Entstehung erfolgreichen Kriegen der damit verbundenen Eroberung neuer Landflachen sowie der wachsenden Zahl neuer Sklaven Es wurde schlicht unmoglich an jedem einzelnen Sklaven die mancipatio zu vollziehen um formal Eigentum zu erwerben Behauptete der Verkaufer das Eigentum an einem Sklaven sei mangels mancipatio nicht ubergegangen gewahrte der Prator dem Kaufer die sogenannte Einrede exceptio Sie war ein Mittel zum Schutz des Beklagten im Formularprozess mit deren Hilfe Anspruche des Klagers abgewiesen werden konnten die auf den ersten Blick juristisch stichhaltig gewesen waren wie z B eine nicht vollzogene mancipatio aber den Beklagten dennoch in unbilliger Weise geschadigt hatten Schutzenswerter Besitzer possessor war zunachst wer eine Sache tatsachlich in seiner Gewalt hatte corpus mit dem Willen sie fur sich zu behalten animus Der Besitz genoss fortan einen eigenen Rechtsschutz durch den Prator interdicta gegen jede eigenmachtige Entziehung oder Storung Die Rechte des Eigentumers einer Sache die unberechtigt in Besitz genommen wurde bonae fidei possessor blieben durch eine mogliche Eigentumsklage und ahnliche Institute gewahrt Bei den vom Prator erlassenen possessorischen Interdikten interdicta lassen sich drei Gruppen unterscheiden Interdikte die erteilt wurden um Besitz zu erlangen z B quorum bonorum Interdikte die dazu dienten bestehenden Besitz zu erhalten z B uti possidetis und Interdikte durch welche verlorener Besitz wieder erlangt werden konnte z B unde vi Die Institution des Besitzes bildete aber lediglich eine Zwischenstufe Letztlich fuhrte sie zur Herausbildung des Begriffes vom bonitarischen Eigentum Uberlieferung Die romische Rechtswissenschaft erreichte ihre hochste Blute in den ersten Jahrhunderten der Kaiserzeit 1 3 Jahrhundert In der Spatantike drohten die Lehren der klassischen Jurisprudenz in Vergessenheit zu geraten Um dieser Tendenz entgegenzuwirken liess Kaiser Justinian I altere Rechtstexte sammeln Sein Gesetzgebungswerk umfasste die Institutiones Iustiniani verkundet 533 die Pandekten lat Digesten ebenfalls 533 verkundet und den Codex Iustinianus in der uberarbeiteten Fassung von 534 im Verbund mit den von Justinian erlassenen Novellae bis 565 und dem langobardischen Lehensrecht libri Feudorum erlangte sie unter den Humanisten namentlich durch die Ausgabe des Dionysius Gothofredus Lyon 1583 als Corpus iuris civilis neuerliche Beruhmtheit Die grosste Bedeutung fur die Entwicklung des neuzeitlichen Rechtswesens haben davon die Pandekten oder Digesten erlangt Der Codex Iustinianus enthielt dagegen alle noch gultigen Kaiserkonstitutionen die seit Hadrian erlassen worden waren und ist daher eine der wichtigsten Quellen zum romischen Recht Als bald nach Justinians Tod die Antike endgultig ausklang geriet auch seine Rechtssammlung zunachst in Vergessenheit bis es im Hochmittelalter in Italien wiederentdeckt wurde und eine Renaissance des romischen Rechts einleitete Romisches Recht im Mittelalter und in der NeuzeitIm Byzantinischen Reich blieb die justinianische Kodifikation Grundlage der Rechtspraxis Im 9 Jahrhundert liess Kaiser Leo VI 886 912 eine Sammlung des byzantinischen Rechts erstellen Diese Basiliken bestanden im Wesentlichen aus einer griechischen Ubersetzung des justinianischen Codex und der Digesten In Westeuropa gerieten die justinianische Kodifikation und das romische Recht insgesamt wahrend des Fruhmittelalters weitgehend aber nicht vollstandig in Vergessenheit Insbesondere die Digesten waren bald nicht mehr bekannt Um 1050 wurde dieser wichtige Text jedoch wiederentdeckt siehe auch littera Florentina Von diesem Zeitpunkt an haben zuerst italienische Juristen deren Rechtsschule von Bologna sich zu einer der ersten Universitaten Europas entwickelte das romische Recht wieder aufgegriffen Sogenannte Glossatoren erlauterten und uberarbeiteten die bestehenden Texte nach den Bedurfnissen und Methoden der Zeit Die Kommentatoren auch Postglossatoren genannt arbeiteten sodann die Rechtstexte zu praxisbezogenen Werken aus Seit dem 14 Jahrhundert erlangte das romische Recht als gemeines Recht ius commune in Mitteleuropa wieder Bedeutung Da in Deutschland im Mittelalter kein einheitliches Rechtssystem bestand wurde ab Mitte des 15 Jahrhunderts das romische Recht auch hier rezipiert siehe Rezeption des romischen Rechts Durch die besondere Bedeutung des romischen Rechts wurden die Rechtsfakultaten der Universitaten sehr einflussreich Die Art der Anwendung des Corpus iuris civilis bezeichnet man als usus modernus pandectarum also als zeitgemassen Gebrauch der Pandekten Mit dem Beginn des Absolutismus und der Aufklarung trat das Naturrecht beziehungsweise Vernunftrecht in den Vordergrund Zu Beginn des 19 Jahrhunderts setzte mit der Historischen Rechtsschule herausragender Vertreter derselben war Friedrich Carl von Savigny eine Ruckbesinnung auf das romische Recht ein Eine der bedeutenden Privatrechtskodifikationen der franzosische Code civil wurde 1804 unter Napoleon geschaffen Mit dem Zusammenspiel von geschichtlicher Rechtswissenschaft und Pandektistik erfuhr das rezipierte romische Recht einen Hohepunkt in Sachen wissenschaftlicher Durchdringung und Systematisierung Als gemeines Recht galt es in Deutschland bis zum 1 Januar 1900 In Blau sind die Rechtssysteme eingezeichnet die auf romischem Recht aufbauen Das romische Recht wirkt bis in die Moderne hinein was insbesondere fur das deutsche Burgerliche Gesetzbuch BGB gilt Ebenso beruht es auf der geschichtlichen Rechtswissenschaft des 19 Jahrhunderts Das osterreichische Allgemeine burgerliche Gesetzbuch ABGB wurde ebenso wie das preussische Allgemeine Landrecht hingegen starker vom Vernunftrecht des 18 Jahrhunderts beeinflusst ohne die deutlichen romischen Wurzeln verkennen zu lassen Das romische Recht bildet heute die Grundlage vieler Rechtssysteme Auch im 21 Jahrhundert wird das romische Recht zum Teil in der Rezeption als romisch kanonisches Recht im ius commune noch genutzt so durch den Europaischen Gerichtshof der einige Rechtssatze als eingeordnet hat Dies ist ein Ausdruck des Umstandes dass das romische Recht in den Rechtsordnungen der Mitgliedsstaaten fortwirkt Fur den weltweiten Einfluss des romischen Rechts wird sein hoher Abstraktionsgrad verantwortlich gemacht Ausserdem verzichtete es auf religiose Legitimation weshalb es nahezu beliebig auf entwickelte Gesellschafts und Wirtschaftsformen transformiert werden konne Die Geschichte die Bestimmungen und die Grundsatze des romischen Rechts sind bis heute Wahl Bestandteil der universitaren Juristenausbildung Der International Roman Law Moot Court ist dazu der weltweit wichtigste Wettbewerb im romischen Recht Siehe auchLatein im Recht Liste der actiones des Romischen Privatrechts Rechtswesen im antiken Rom Romisches Verfassungsrecht International Roman Law Moot CourtLiteraturJuristisches Ulrike Babusiaux Christian Baldus Wolfgang Ernst Franz Stefan Meissel Johannes Platschek Thomas Rufner Hrsg Handbuch des Romischen Privatrechts Mohr Siebeck Tubingen 2023 ISBN 978 3 161 52359 5 Gabor Hamza Entstehung und Entwicklung der modernen Privatrechtsordnungen und die romischrechtliche Tradition ELTE Eotvos Verlag Budapest 2009 ISBN 978 963 284 095 6 Jan Dirk Harke Romisches Recht Von der klassischen Zeit bis zu den modernen Kodifikationen Beck Munchen 2008 ISBN 978 3 406 57405 4 Herbert Hausmaninger Walter Selb Romisches Privatrecht 9 vollig neu bearbeitete Auflage Bohlau Wien u a 2001 ISBN 3 205 99372 1 Herbert Hausmaninger Richard Gamauf Casebook zum romischen Sachenrecht Manz sche Verlags und Universitatsbuchhandlung Wien 11 Auflage 2012 ISBN 978 3 214 14972 7 Heinrich Honsell Romisches Recht 6 erganzte Auflage Springer Lehrbuch Berlin u a 2005 ISBN 978 3 540 28118 4 Max Kaser Das Romische Privatrecht 2 Bande 2 Auflage Beck Munchen 1971 1975 Handbuch der Altertumswissenschaft Abteilung 10 Teil 3 Band 3 Max Kaser Romisches Privatrecht Ein Studienbuch Fortgefuhrt zunachst von Rolf Knutel dann Sebastian Lohsse 22 uberarbeitete und erweiterte Auflage Beck Munchen 2021 ISBN 978 3 406 74412 9 Juristische Kurz Lehrbucher Kurzlehrbucher fur das juristische Studium Wolfgang Kunkel Martin Schermaier Romische Rechtsgeschichte 14 durchgesehene Auflage Bohlau Koln u a 2005 ISBN 3 412 28305 3 UTB 2225 Rechtsgeschichte ISBN 3 8252 2225 X ISSN 0340 7225 Inhalt Detlef Liebs Romisches Recht Ein Studienbuch 6 vollstandig uberarbeitete Auflage Vandenhoeck amp Ruprecht Gottingen 2004 ISBN 3 8252 0465 0 UTB 465 Rechtswissenschaft Alte Geschichte ISSN 0340 7225 Ulrich Manthe Geschichte des romischen Rechts C H Beck Munchen 2000 2 Aufl Munchen 2003 C H Beck Wissen ISBN 3 406 44732 5 Ulrich Manthe Jurgen von Ungern Sternberg Hrsg Grosse Prozesse der romischen Antike Munchen 1997 ISBN 3 406 42686 7 Fritz Schulz Prinzipien des romischen Rechts 2 unveranderter Nachdruck der Ausgabe 1934 Duncker und Humblot Berlin 2003 ISBN 3 428 11347 0 Rezension von Wolfgang Ernst Arnold Vinnius Institutionenkommentar Schuldrecht Text und Ubersetzung Ins Deutsche ubersetzt von Klaus Wille Muller Heidelberg 2005 ISBN 3 8114 5220 7 Erste Ubersetzung in die deutsche Sprache Die Frage des Drittschadensersatzes im klassischen romischen Recht Bohlau Koln 1993 ISBN 3 412 01192 4 Forschungen zum romischen Recht Alfred Pernice Formelle Gesetze im Romischen Rechte Springer Berlin Heidelberg 1888 Historisches Max Kaser Romische Rechtsgeschichte Vandenhoeck amp Ruprecht Gottingen 1950 Zweite neubearbeitete Auflage 1967 ISBN 3 525 18102 7 Digitalisat Italienische Ubersetzung Storia del diritto romano Milano 1977 Koreanische Ubersetzung Mak su Ka so tso Ro ma bob tse sa Seoul 1998 ISBN 89 86210 49 5 Manlio Bellomo Hrsg Die Kunst der Disputation Probleme der Rechtsauslegung und Rechtsanwendung im 13 und 14 Jahrhundert Schriften des Historischen Kollegs Kolloquien 38 Munchen 1997 X 248 S ISBN 978 3 486 56258 3 Digitalisat Mario Bretone Storia del diritto romano 6 Auflage Laterza Bari 1999 ISBN 88 420 3990 X Manuali Laterza 30 Eine fruhere Ausgabe auch Deutsch Geschichte des romischen Rechts Von den Anfangen bis zu Justinian 2 Auflage Beck Munchen 1998 ISBN 3 406 44358 3 Dieter Flach Die Gesetze der fruhen romischen Republik Text und Kommentar Wissenschaftliche Buchgesellschaft Darmstadt 1994 ISBN 3 534 12322 0 Marie Theres Fogen Romische Rechtsgeschichten Uber Ursprung und Evolution eines sozialen Systems Taschenbuch Gottingen Vandenhoeck amp Ruprecht Gottingen 2002 ISBN 3 525 36269 2 Gerhard Gunther Romisches Recht in Thuringen Seine Anwendung im Rechtsleben bis 1350 Rockstuhl Bad Langensalza 2006 ISBN 978 3 938997 46 8 Heumanns Handlexikon zu den Quellen des romischen Rechts In Neunter Auflage neu bearbeitet von E Seckel 2 unveranderter Neudruck Fischer Jena 1926 Text acc 2010 01 04 PDF 82 7 MB Caroline Humfress David Ibbetson Patrick Olivelle Hrsg The Cambridge comparative history of ancient law Cambridge University Press Cambridge 2024 ISBN 978 1 10 703516 4 Wolfgang Kunkel Martin Schermaier Romische Rechtsgeschichte 14 durchgesehene Auflage Bohlau Koln u a 2005 ISBN 3 412 28305 3 UTB 2225 Rechtsgeschichte ISBN 3 8252 2225 X ISSN 0340 7225 Inhalt Ulrich Manthe Geschichte des Romischen Rechts 3 durchgesehene Auflage Beck Munchen 2007 ISBN 978 3 406 44732 7 Beck sche Reihe 2132 ISSN 0932 5352 Stephan Meder Rechtsgeschichte Eine Einfuhrung 3 uberarbeitete und erganzte Auflage Bohlau Koln u a 2008 ISBN 978 3 412 21105 9 UTB 2299 Rechtsgeschichte Rechtswissenschaft ISBN 978 3 8252 2299 4 ISSN 0340 7225 Dieter Simon Hg Eherecht und Familiengut in Antike und Mittelalter Schriften des Historischen Kollegs Kolloquien Bd 22 Munchen 1992 IX 168 S ISBN 978 3 486 55885 2 Digitalisat Zoltan Vegh Romisches Recht und Nationalsozialismus Gedanken zur Universalitat des Romischen Rechtes In Journal on European History of Law London STS Science Centre Ltd Vol 2 2011 No 1 S 2 9 ISSN 2042 6402 Wolfgang Waldstein Michael Rainer Romische Rechtsgeschichte Ein Studienbuch 11 neu bearbeitete Auflage des von Gerhard Dulckeit und Fritz Schwarz begrundeten Werkes Beck Munchen 2014 ISBN 978 3 406 65425 1 Bis zur 9 Auflage Dulckeit Gerhard Romische Rechtsgeschichte Uwe Wesel Geschichte des Rechts Von den Fruhformen bis zur Gegenwart 3 uberarbeitete und erweiterte Auflage Beck Munchen 2006 ISBN 3 406 47543 4 Stefan Rebenich und Iole Fargnoli Hrsg Theodor Mommsen und die Bedeutung des Romischen Rechts Freiburger Rechtsgeschichtliche Abhandlungen FRA Neue Folge Band 69 Abt A Abhandlungen zum Romischen Recht und zur Antiken Rechtsgeschichte Duncker amp Humblot Berlin 2013 ISBN 978 3 428 14050 3 WeblinksLiteratur von und uber Romisches Recht im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek iuscivile com Informationsquellen zum romischen Recht von Ernest Metzger Universitat Glasgow DRoits ANTiques freie Datenbank zur Literatur uber das Recht des Altertums Universitat Paris II CNRS weiter unter Droits Antiques franzosisch englisch The Roman Law Library Rechtstexte und Bibliografie Universitat Grenoble englisch Reinhard Zimmermann Handworterbuch des Europaischen Privatrechts 2009 Romisches Recht Abgerufen am 31 Mai 2020 EinzelnachweiseStellvertretend Heinrich Honsell Romisches Recht 5 Auflage Springer Zurich 2001 ISBN 3 540 42455 5 S 177 und 168 Max Kaser Das Romische Privatrecht Erster Abschnitt Das altromische das vorklassische und klassische Recht C H Beck Verlag Munchen 1955 Zehnte Abteilung Dritter Teil Dritter Band Erster Abschnitt 6 S 26 ff Max Kaser Rolf Knutel Sebastian Lohsse Romisches Privatrecht ein Studienbuch 22 Auflage C H Beck 2021 ISBN 978 3 406 74412 9 S 17 Ulrich Manthe Geschichte des Romischen Rechts 3 durchgesehene Auflage Beck Munchen 2007 S 7 Einfuhrung Rudiger Wulf Akademische Gerichts und Verhandlungssale Neue Orte fur juristische Rhetorik In RW Rechtswissenschaft 1 2011 S 116 Normdaten Sachbegriff GND 4050306 9 GND Explorer lobid OGND AKS LCCN sh85114931 NDL 00569668

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