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Römisches Verfassungsrecht

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Das Römische Verfassungsrecht ist der Kern der normativen Ordnung des Römischen Reiches und behandelt dessen staatsrechtliche Handlungsgrundlagen und Regeln auf Ebene der höchsten politischen Ämter in der Zeit zwischen dem 8. Jahrhundert v. Chr. und dem 7. Jahrhundert n. Chr. Betroffen sind davon vornehmlich die leitenden Amtsführer der jeweiligen Epochen, zunächst die Könige, dann die Konsuln und Prätoren, später die Kaiser. Daneben ist das Recht der unter den Konsuln stehenden Magistrate bedeutsam, die innerhalb der Ämterlaufbahn, dem cursus honorum, liegen. Außerhalb der Ämterlaufbahn werden als verfassungsrechtliche Hoheitsträger ganz besonders der römische Senat und das Amt des Diktators erfasst. Der Senat nahm im römischen Verfassungsleben eine permanent aktive Rolle ein, wobei seine anfänglich sehr hohe Autorität im Laufe der Zeit zunehmend untergraben wurde. Andere Ämter entstanden und erloschen. Ebenfalls außerhalb der Ämterlaufbahn standen die Volksversammlungen und die Volkstribunen. Empirisch und soziologisch ist zudem von Bedeutung, dass die Verfassungswirklichkeit, der tatsächliche Umgang mit den normativen Vorgaben, Abweichungen in den Entscheidungsabläufen bereithielt. Eine schriftliche Verfassungsurkunde gab es nie.

Die römische Verfassungsgeschichtsschreibung gilt bezüglich der Zeitalter der Königszeit und weitgehend auch der Republik als sehr unsicher. Die Quellen der erhaltenen Überlieferungen und die Art, wie diese benutzt wurden, werfen häufig Fragen der Glaubwürdigkeit auf. Im günstigen Falle liegen uralte Berichte vor, die mündlich überliefert und trotz möglicherweise vieler Ausschmückungen grundsätzlich authentisch sind. Im ungünstigen Falle lehnen sich Erdichtungen oberflächlich an tatsächliche Ereignisse an, liefern damit jedoch keinerlei Bestimmtheit und Gewähr. Geschichtsschreiber, die die Republik als Weiterentwicklung des Königtums und die Konsuln als Nachfolger der Könige sehen, haben die staatsrechtlichen Verhältnisse entweder rekonstruiert oder einer im Volksbewusstsein lebendig vorherrschenden, alten Überlieferung entnommen, die während der Republik geändert und ausgeschmückt worden sein mag, sodass es sich durchaus um falsche Erzählungen handeln kann, die jedoch das alte Recht richtig widerspiegeln. Die frühe Kaiserzeit ist ordentlich, die späte Kaiserzeit gut bezeugt.

Im Gegensatz zum römischen Zivilrecht, das eine umfangreiche Rezeptionsgeschichte aufweist, wurde römisches Staatsrecht in der Folgezeit nur insoweit aufgenommen und fortentwickelt, als es mit den mittelalterlichen (in Deutschland spätmittelalterlichen) Verfassungszuständen vereinbar war und der Ämterverfassung gerecht wurde. Die Mehrheit der öffentlichrechtlichen Texte des ab der Zeit der Glossatoren vornehmlich rezipierten „Werks des Corpus iuris“ schied entweder aus Gründen von Unstimmigkeiten aus oder es erfolgten vollständige Umdeutungen der Inhalte. Die verbliebenen Texte dienten dem staufischen Universalkaisertum, dann dem westeuropäischen Königtum und letztlich dem deutschen Territorialfürstentum zur Formulierung eigener imperialer Souveränitätsansprüche. Sie forderten in diesem Zusammenhang auch das Gesetzgebungs- und Rechtsprechungsmonopol für sich ein. Den modernen Amts- und Gesetzesbegriffen wurde so der Weg bereitet.

Verfassungsrechtliche Einteilungen

Nach vorherrschender Auffassung der Rechtshistoriker wird der römische Machtbereich verfassungsgeschichtlich in vier Zeitabschnitte unterteilt. Üblicherweise liegt der Darstellung die Abfolge von unterschiedlichen Staatsformen als Einteilungskriterien zugrunde. Diesen soll gefolgt werden. Danach repräsentierte von 753 bis 510/509 v. Chr. zunächst die überwiegend legendäre Römische Königszeit die Herrschaftsverhältnisse in Rom. Ihr folgte, vermittelnd wird das Jahr 509 v. Chr. als deren Beginn genannt, unter Ablösung der monarchischen Struktur die Römische Republik. Sie war aristokratisch geprägt und bezog zunehmend demokratische Züge mit ein. 27 v. Chr. überführte Augustus die Republik in das Zeitalter des Prinzipats, der begrifflich synonym für frühe und hohe Kaiserzeit verwendet wird. Der Prinzipat beendete die jahrzehntelangen innenpolitischen Kämpfe, aus denen die Kräfte der aristokratischen Republik als Verlierer hervorgegangen waren. Die Bemühungen Sullas, etwas später Caesars, für geordnete Verhältnisse im Rahmen einer umfassend eingeräumten Diktatur zu sorgen, katalysierten den Staatsnotstand nur, denn die Republik ließ sich nicht wunschgemäß „wiederherstellen“. Der Beginn eines Systemwechsels hin zur Aufrichtung des Kaisertums ist in der Forschung daher grundsätzlich unstrittig. Schwieriger ist dann der Endpunkt der Kaiserzeit zu bestimmen. Eine Vielzahl von Ereignissen lässt theoretisch eine ebensolche Vielzahl von verfassungsrechtlich denkbaren Zäsuren zu.

Überwiegend verständigt sich die Forschung heute darauf, dass mit Diokletian ab 284 n. Chr. die Epoche der Spätantike (in der älteren althistorischen Forschung auch als Dominat bezeichnet) begann. Prinzipat und späte Kaiserzeit waren gleichermaßen monarchisch, gleichwohl begründet sich die Trennung verfassungsrechtlich aus der andersartigen Struktur der Kaisergewalt. Das Kaisertum der frühen Periode war – bei aller Gewalt über die Untertanen – stark an das Recht gebunden, wohingegen der spätantike Kaiser sich selbst als Gesetzgeber verstand und sich von allen rechtlichen Bindungen befreit sah. Dies kam in einem beträchtlich ansteigenden Bedürfnis zur Abfassung von Kaiserkonstitutionen zum Ausdruck. Die Bestimmung des Ausklangs der Spätantike stellt die Forschung erneut vor (noch größere) Schwierigkeiten. Zumeist koinzidiert das Ende der Spätantike aber mit dem Ende die Regierungszeit Justinians I. Justinian war der letzte Kaiser, der den ernsthaften Versuch unternahm, die Einheit des Reiches wiederherzustellen, indem er unter anderem das klassische Recht „einsammelte“ und kompilierte.

Zwischen dem Zwölftafelgesetz (frühe Republik) und dem knapp eintausend Jahre später entstandenen Corpus iuris (Spätantike) gab es durchaus Kodifikationsversuche. Dazu schickte sich Caesar an, sein Tod kam seinem Verfassungsprojekt allerdings zuvor. 130 n. Chr. ließ Kaiser Hadrian die gesamte Rechtsprechung aller Gerichtsmagistraten redigieren und untermauerte sie mit endgültigen prozessrechtlichen Festschreibungen. Theodosius II. erließ den Codex Theodosianus, mit dem er jedoch nur die Novellen einzusammeln im Stande war, die bis zu 125 Jahre in die Vergangenheit zurückreichten. Vornehmlich wurde mit Einzelgesetzen auf sich aufmerksam gemacht. Sie resultierten häufig aus unzureichenden Möglichkeiten der Auslegung verschiedener Gesetze und Materien der XII Tafeln. Einzelne Lücken sollten durch die Aktivitäten geschlossen werden.

An einer Einteilung des Verfassungsrechts nach epochalen Gesichtspunkten gab es Kritik.

Aus politologischer Sicht wird angeführt, die Königszeit und die Republik präge dem Grunde nach ein gemeinsamer und kontinuierlicher Entwicklungsprozess. Eine Abgrenzung ließe sich sinnvoller nach prägenden rechtlichen und gesellschaftlichen Ereignissen vornehmen, die tatsächliche Veränderungen herbeigeführt hätten. Ab 367 v. Chr. werde nämlich deutlich, dass sich ein ursprünglich patrizischer Adelsstaat zu einer patrizisch-plebeischen Nobilität gewandelt habe. Ausschlaggebend dafür seien die langen Standeskämpfe zwischen Patriziern und Plebejern gewesen, die letzteren schlussendlich nachhaltige Vorteile eingebracht hätten. Begonnen habe dieser Wandlungsprozess bereits mit den Kodifikationen des Zwölftafelgesetzes (um 450 v. Chr.) und der lex Canuleia (445 v. Chr.), dem ein Ausmarsch des Volkes vorangegangen war. Dadurch hätten die Plebejer im zivilrechtlichen Bereich erste Anerkennung erfahren, um den großen Durchbruch 367 v. Chr. mit dem entscheidenden aller Ausmärsche zu erleben, mit der erreicht worden sei, dass die leges Liciniae Sextiae auf den Weg gebracht werden konnten, ein Gesetzespaket, das den Plebejern zusicherte, dass sie Zugang zu den wichtigsten Magistraten, dem Konsulat und der Praetur bekommen würden und damit unmittelbare Beteiligung an den Staatsgeschäften. Dieses rechtliche Zugeständnis wiederum habe nicht nur den Ständekonflikt beendet, sondern die Entwicklung der sich anschließenden Staatsverfassung selbst entscheidend vorangetrieben.

Unter sozial- und wirtschaftsgeschichtlichen Gesichtspunkten wird häufig zwischen einer bauernstaatlichen und einer imperialen Phase Roms unterschieden. Bis Mitte des 3. Jahrhunderts v. Chr. sei Rom ein allein bäuerlich geprägter Gemeindestaat gewesen. Dieser Staat habe seine Regelungen aus lang erprobtem (longa et invertata consuetudo) und unbestrittenem (consensus omnium) Gewohnheitsrecht bezogen, sowie der Väter heiligen Sitte, mos maiorum. Regeneriert habe er sich, indem veraltete oder nicht angewendete Rechtsvorstellungen losgelassen wurden. An diesen archaischen Bauernstaat habe sich die Zeit des Imperialismus angeschlossen, die von hegemonialer Weltherrschaft bestimmt war und bis etwa Ende des 3. Jahrhunderts n. Chr. andauerte.

Abgrenzung zum Privatrecht

Gegenüber dem vielbeachteten römischen Privatrecht, war das Verfassungsrecht weitgehend ungeschriebenes Recht. In der frühen Republik wurde das Zwölftafelgesetz als erste und einzige Kodifikation geschaffen. In der Spätantike folgte noch die Rechtskompilation des Corpus iuris, als Kompilation bezeichnet, weil sie altes Gesetzesmaterial „kodifizierte“. Die Rechtsquellen waren vornehmlich gewohnheits- und sakralrechtlicher Natur. Die Praktiken beruhten auf traditionellem mos maiorum, als auf Gebräuchen die althergebracht und allgemein anerkannt waren und häufiger Anwendung unterlagen. Ein Prinzip der Gewaltenteilung war unbekannt, sodass in allen in Rom über die Jahrhunderte praktizierten Staatsformen die Konstitutionen von Verfassung, Verwaltung und Rechtsprechung weitgehend ineinander „verwoben“ auftraten.

Das altrömische Recht hatte eine bauernstaatliche Verfassung, die durch das Zwölftafel-Zeitalter und die ältere Republik hielt. Nach den punischen Kriegen folgte das vorklassische Zeitalter, das rückwärtsgewandt so bezeichnet wird, weil die heutige Forschung aus der bedeutungsschwersten Epoche heraus argumentiert, der klassischen Zeit. Gleichwohl brachte die Vorklassik ab der jüngeren Republik bemerkenswerte Rechtswissenschaft hervor, intensiv kultiviert während des Prinzipat in der klassischen Zeit. In der Spätantike entwickelten sich gegenläufige Tendenzen. Aufgrund seines hohen wissenschaftlichen Anspruchs überforderte das klassische Recht die nunmehr deutlich weniger gut ausgebildeten Juristen, sodass es zunehmend bei Anwendern und Rechtschaffenden in Vergessenheit geriet. Recht musste aus Gründen seiner Funktionsfähigkeit vereinfacht werden und es entstand das (postdiokletianische) Vulgarrecht. Da es an die Traditionen des klassischen Rechts anschloss, wird es auch als nachklassisches Recht bezeichnet. Soweit Vulgarrecht im Westen des Reiches bis ins Mittelalter prägend blieb, konnte es im Osten überwunden werden, denn dort setzte eine Art der klassizistischen Renaissance ein. Die Rückbesinnung auf die alten Klassiker gipfelte in den iustinianischen Kompilationen.

Normiert wurde ursprünglich in leges, seit der hortensischen Gesetzgebung auch in Volksgesetzen, die als plebiscita bezeichnet wurden und den Komitialgesetzen gleichstanden. Als die Volksgesetzgebung in der Zeit des Prinzipats unterging, erlangten die Senatskonsulte Konjunktur. Es wird angenommen, dass die Volksgesetzgebung im Bereich (erbrechtlichen) Vindikationsschutzes durch Centumviralgerichte fortwirkte. Unter den Antoninen verloren Senatskonsulte ihre Kraft dann wieder und erlitten das Schicksal, zu bloßen kaiserlichen Reden zu degenerieren. An ihrer Statt entfalteten sich die Wirkungen der Kaiserkonstitutionen, schlussendlich prägten sie die Gesetzgebung allein.

Die Verfassung der Königszeit

Quellenlage

Die antiken Texte, die Informationen zu den ersten Jahrhunderten Roms überliefern, wurden lange als zuverlässige Geschichtsschreibung betrachtet. Nach und nach erschloss sich aber, dass die Geschichtsschreibung an unzähligen Ungereimtheiten litt, von Niebuhr als unhistorisch, von Bleicken gar als wertlos wahrgenommen. Auch kam die Vermutung auf, dass den Schriftstellern der Antike das zumindest teilweise selbst bewusst war. In der Forschung besteht heute Einigkeit darüber, dass der Kenntnisstand zur römischen Königsverfassung als bescheiden betrachtet werden muss. Erschwert wird die Arbeit noch dadurch, dass in der römischen Frühzeit überhaupt nur wenige schriftliche Werke geschaffen wurden, die Zeugnis ablegen und diese bei der Eroberung Roms durch die Gallier 390 v. Chr. weitgehend verloren gingen. Somit war zum Ende der römischen Republik das verfügbare Material bereits als dürftig einzustufen.

Die Arbeitsweise der frühen Geschichtsschreiber entsprach nicht den heutigen Ansprüchen an eine Geschichtsschreibung, welche sich Quellenkritik zu eigen macht. Allerdings wurde auf historische Quellen ohnehin entweder nicht oder nur beiläufig verwiesen. Oft wurden die Beschreibungen aus den Quellen zur Weiterverarbeitung selbst schon nicht erwähnt, wenn sie nicht willkürlich fortgesponnen wurden. Beispielsweise will Dionysios von Halikarnassos, der die Königszeit sehr breit rezipierte, ergiebige Literatur von Quintus Fabius Pictor studiert haben. Die fehlenden Quellenangaben machen es dem aufmerksamen Leser jedoch nahezu unmöglich, Kontrolle über den Text zu gewinnen, denn die hatte der Autor aufgrund seiner Arbeitsweise selbst schon aus der Hand gegeben. Andere Autoren wie beispielsweise Titus Livius verzichteten wiederum auf Quellenvielfalt und folgten – häufig kritiklos – allein der allgemein bevorzugten Quelle, deren Validität heute im Unklaren liegt. Die kritischen Fragen zu den Quellen können nur insoweit überwunden werden, als eine Mehrzahl von Berichten zum gleichen Lebenssachverhalt sich zur (zumindest eingeschränkten) gegenseitigen Kontrolle eignen. Ein Abweichen von der Überlieferung bleibt allerdings unentdeckt, wenn die Geschichtsschreiber sich übereinstimmend wiederholen.

Dennoch liefern uns die ausführlichsten Berichte zur römischen Königszeit Titus Livius in seiner „Römischen Geschichte“ und der Grieche Dionysios von Halikarnassos in seiner „Römischen Archäologie“, jeweils Quellen aus der zweiten Hälfte des 1. Jahrhunderts v. Chr. Es ist davon auszugehen, dass lange nach den Ereignissen die historischen Fakten mit Legenden vermischt worden sein dürften. Andererseits berichten die Quellen übereinstimmend, dass Rom ursprünglich von sieben Königen beherrscht wurde. Sie alle wirkten an der ktisis mit, der institutionellen Formierung Roms. Festgehalten wird, dass es keinem der Könige gelang, sich legal in das Regierungsamt zu versetzen und fünf von ihnen Opfer eines gewaltsamen Todes wurden. Zudem vermitteln die Ausführungen Fakten, die die Erstellung einer Königsliste zulassen. Noch frühere Berichterstatter waren Quintus Fabius Pictor und Lucius Cincius Alimentus, die zu den ältesten Geschichtsschreibern überhaupt zählen. Beide waren Senatoren, die in griechischer Sprache schrieben und von Livius als sehr exakte Gewährsleute aufgeführt wurden. Nachrangig bedeutsam ist außerdem Literatur über die Königszeit, die uns Marcus Porcius Cato (Orgines), Lucius Calpurnius Piso und Naevius sowie Ennius hinterlassen haben. Unter den Spätrepublikanern, beschäftigten sich beispielsweise Valerius Antias, Licinius Macer und Claudius Quadrigarius mit dem Königtum. Ausführungen von Cassius Dio gelten als weitgehend bedeutungslos, da die sich auf die Königszeit beziehenden Bücher – bis auf wenige Bruchstücke – verloren sind.

Überlieferungen zur Königserhebung

Die Gründung Roms als befestigte Stadt wird dem kulturellen Einflussbereich der Etrusker im frühen 6. Jahrhundert v. Chr. zugeschrieben. Nach der Legende um Romulus und Remus wird das Ereignis auf den 21. April 753 datiert, dies in einem Umfeld, das Martin Schermaier einfriedend so vorstellte: „Die Geschichte des römischen Weltrechts beginnt in einem Gemeinwesen, dessen Verhältnisse wir uns kaum bescheiden genug vorstellen können.“ Aber: 300 v. Chr. hatte ein unbekannter griechischer Autor verschiedene Überlieferungen zusammengestellt. Danach müssen zumindest die ersten drei Könige als solche gedeutet worden sein, Romulus als Stadtgründer, Numa Pompilius als Priesterkönig, Tullus Hostilius als Kriegerkönig. Funktional hatten die Könige die oberste Heerführerschaft und die oberste Priesterschaft inne.Theodor Mommsen thematisiert auch die ursprünglichste Königsfunktion überhaupt, die des obersten Richters im Rahmen der staatlichen Gerichtsherrschaft.

Unklar ist, nach welchen Regeln der König (rex) die Herrschaft erlangte. Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass sie nicht auf Erbfolge beruhte, denn diesen Hinweis geben Schriftzeugnisse zur einzigen von Livius festgehaltenen Ausnahme: So soll der nach der Macht greifende Lucius Tarquinius Superbus den Tod seines Vorgängers Servius Tullius verantwortet haben, um dessen „iusta ac legitima regna“ zum Erlöschen zu bringen. Zu einer vorangegangenen Designation schweigen die Quellen. Möglicherweise aber war die Königswürde doch erblich, denn auch dafür gibt es Indizien. Beispielsweise wird König Ancus Marcius als Enkel des Königs Numa bezeichnet. Dessen Söhne sollen nach Livius den Mord am Etrusker L. Tarquinius Priscus in Auftrag gegeben haben, um den „Usurpator“ beseitigt zu wissen, denn sie sahen sich als die legitimen Nachfolger des Vaters. Tatsächlich wird der Schwiegersohn Servius Tullus Nachfolger. Lucius Tarquinius Superbus wiederum soll nicht nur der Schwiegersohn des Servius Tullus gewesen sein, sondern auch Sohn oder Enkel des L. Tarquinius Priscus. Wie seine beiden Vorgänger, war L. Tarquinius Superbus etruskischer, zwei von ihnen gar tarquinischer, Herkunft.

Das archaische Recht muss als genuin römisch bezeichnet werden. Verbindungen zum etruskischen oder griechischen Recht sind nicht erwiesen. Prägung erfuhr es allein durch religiös motivierten Ritualismus. Die Einzelheiten sind zwar unklar und hypothetisch, aber für den Rechtshistoriker Wolfgang Kunkel stellt sich die Königserhebung am ehesten als ein mystischer Akt dar. Beim augurium deuteten die Priester des ältesten Priesterkollegiums, die Auguren, nach besonderen Regeln die Zeichen der Götter. Übereinstimmend berichten Dionysios von Halikarnassos und Livius, dass Romulus wie Remus ein augurium erhalten hätten, dem einen zwölf, dem anderen sechs Geier zur Vogelschau. Ausführlich schildert Livius auch das augurium bei Numa Pompilius, dann aber brechen die Auspizien zunächst ab, denn Tullus Hostilius und Ancius Marcius sollen keine erhalten haben. Sie seien vom Volk „bestimmt“ oder auch „gewählt“ gewesen (iussit, creavit) und sie seien vom Senat bestätigt worden. In der Literatur Dionysius von Halikarnassos’ fällt ins Auge, dass er stets auf die „Zeichen der Götter“ hinweist. Erst Lucius Tarquinius Priscus und Servius Tullius erhielten als Insigne ihrer Auserwähltheit nochmals ein augurium. Der letzte König Tarquinius Superbus war nicht mehr vom Willen der Götter getragen, worauf letztlich sein Sturz zurückgeführt wird. Der Sturz der Tarquinier soll der Legende nach die Monarchie für Rom noch nicht ganz beendet haben, denn der etruskische König von Clusium, Lars Porsenna, eroberte Rom kurzfristig, war 503 v. Chr. allerdings schon wieder Vergangenheit.

Überlieferungen zur königlichen Machtausübung

War der römische König im Amt, hatte er die oben beschriebenen religiös-magischen Funktionen in Personalunion inne. Sein Amt brachte umfassende gewohnheitsrechtliche und sakrale Befugnisse mit sich. Der König bestätigte thaumaturgische Kräfte vor der Volksversammlung (inauguratio), vergleichbar dem germanischen Sakralkönigtum. Er konnte zur Urteilsfindung die Götterzeichen einholen, zumeist mit Deutungshilfe des Priesterkollegiums. Schwierigste Fälle wurden durch Gottesurteil entschieden. Da die Kurienversammlungen über den Kultus wachten, war ihnen aufgegeben, ihrem königlichen Oberhaupt den göttlichen Weg bei seiner Amtseinführung durch den Auguren zu ebnen und dessen erlangte Kompetenz aufgrund der lex curiata de imperio zu bestätigen.

Die politische Macht des Königs hatte damit einen sakralen Ursprung. Während drei der ersten vier Könige der Frühzeit ihre Funktionen annähernd im Sinne einer heutigen Staatspräsidentschaft ausübten, nahmen die drei auf Lucius Tarquinius Priscus folgenden Herrscher ihre Aufgaben wohl deutlich absolutistischer wahr. Tarquinius Priscus war es auch, der den Grundstein für die Zenturie legte, Hundertschaften von Bürgern, die militärisch die römische Legion bildeten. Die Zenturiatsversammlungen verhandelten auf dem Marsfeld und damit außerhalb der Stadtgrenzen. Diese Versammlungen übten höchste politische Macht aus. Sie wählten Oberbeamte, die über Krieg und Frieden abstimmten, Gesetzgebungsbefugnisse innehatten und strafrichterliche Kapitalprozesse führten. Bereits in der Frühphase der Königszeit entstand im Ostteil des Forum Romanum die Regia, die traditionell als Regierungssitz des zweiten römischen Königs Numa Pompilius bezeichnet wurde und in der schriftlichen Überlieferung als eines der ältesten Gebäude Roms gilt.

Für das antike Rechtsleben hatten die sozialen, sittlichen und auf Herkunftsfragen beruhenden Regeln einen hohen Stellenwert. Sie beruhten umfänglich auf „gelebter Praxis“ und kaum auf „gesetztem Recht“. Letzteres repräsentierte sich durch „Königsgesetze“, die leges regiae. Auch Königsgesetz soll ein Tötungsgesetz (paricidas-Gesetz) des Königs Numa Pompilius gewesen sein, heute verstanden als erste Spur für ein archaisches Strafgesetz. Diese Einschätzung steht vor dem Hintergrund, dass archaische Gesellschaften ein staatliches Strafrecht im Grundsatz nicht kannten. Für die Vergeltung von Straftaten waren die Sippengenossen zuständig. Unter Numa Pompilius soll Blutrache allerdings verboten worden sein. Nach modernerem Verständnis bedeutet ein derartiges Verbot ein gegen jedermann wirkendes Abwehrrecht. Aus der Rechtstradition als ungewohnt zu betrachten, schränkte das Verbot die herkömmliche Sippenordnung empfindlich ein. Vielfach wurde Numa als zivilisatorischer Erneuerer rezipiert, so etwa bei Cicero in De re publica, bei Ovid im 15. Buch der Metamorphosen (Verse 1–11), bei Vergil in der Aeneis, bei Plutarch und Titus Livius. Im Gleichklang bescheinigten die Autoren dem König Numa ein vorausschauendes und bedächtiges Regierungshandeln, der sich hohes Ansehen verschaffte und deshalb für Schiedsfunktionen auf den Plan gerufen gewesen sei.

Gesellschaftsordnung

Die überwiegend römisch-latinischen Bewohner Roms wurden vorwiegend von etruskischen Adelsgeschlechtern dominiert. Die Häupter dieser aristokratischen gentes durften zwar Senatoren stellen, deren politischen Rechte gingen während der Königszeit jedoch nicht über beratende Tätigkeiten hinaus. Umstritten ist geblieben, ob es überhaupt einen Senat während der Königszeit gegeben hat. Soweit bejaht, wird festgehalten, dass während der Kaiserzeit selbstverständliche Kernkompetenzen, wie Gesetzgebung und die Ausübung von Vetorechten, dem Senat während der Königszeit verwehrt gewesen sein sollen. Zugesprochen war ihm bestenfalls angeblich die Zuständigkeit als „Kronrat“, ein Beratungsgremium des Monarchen. Neben insoweit beratenden Funktionen mag die Senatorenschaft den interrex gestellt haben, einen obersten Verwalter für Amtsgeschäfte, die zwischen den Regentschaften der Könige anfielen. Die gentes stellten auch die Volksversammlung, die in 30 Sakralverbände untergliedert war, die sogenannten Kurien. Diese rekrutierten sich jeweils aus Familien gemeinsamer Abstammung. Je zehn Kurien bildeten eine der drei tribūs, Ramnes, Tities und Luceres. Die Namen der tribūs deuten auf einen etruskischen Ursprung, weshalb angenommen wird, dass deren Ordnungsschema zu den ersten Akten einer Staatsorganisation in Rom zählt. Im Rahmen der Kurienversammlungen nahm die Volksversammlung vornehmlich religiös-rituelle Aufgaben wahr.

Zur Gesellschaftsordnung der Königszeit und Grundlage der Verfassung gehörte die Familie (familia). Die familiäre Hausgemeinschaft bestand aus Menschen, Tieren und Sachen und befand sich insgesamt in Händen (manus) des pater familias, der die Allgewalt in eigener Verantwortung ausübte (patria potestas). Die in die Familie eintretende Ehefrau und die Ehefrauen der Söhne und Enkel unterlagen der väterlichen Hausgewalt ebenfalls.

Im öffentlichen Magistratsrecht, Beamte wurden inauguriert, aber auch im Bereich der privatrechtlichen Rechtsgeschäfte, wurden Züge altrömischer Religion sichtbar, etwa in Gestalt der rituellen Gebärden bei den Geschäftstypen der Manzipation und der Stipulation. Diese Riten waren allgegenwärtig und ihr Einfluss reichte zeitlich weit über die Ära der XII Tafeln hinaus.

Die Verfassung der Römischen Republik

Der Überlieferung nach wurde die Königszeit mit dem Sturz des letzten etruskischen Königs Lucius Tarquinius Superbus im Jahr 510 v. Chr. beendet. Ausgangspunkt dafür soll die von Althistorikern als spätere Erfindung abgetane „Schändung der Lucretia“ gewesen sein, gefeiert als Gründungsmythos der Republik. Die Legende betont allerdings die Urheberschaft durch eine monarchiefeindliche Adelsrevolte. Der Adel etablierte nach anfänglichen Wirren den Senat als beherrschenden Spruchkörper, denn der setzte sich aus Vertretern ihrer Interessen zusammen (Adelsrat). Der Senat bestimmte fortan jährlich wiederkehrend den praetor maximus. Diesem Jahresmagistrat oblag die Oberfunktion für die Regierungsgeschäfte.

Beim König waren allein die religiösen Funktionen verblieben. Er amtierte als rex sacrorum, der bisweilen auch als rex sacrificolus, rex sacrificiorum oder rex sacerdos bezeichnet wurde. Er verrichtete kultische Dienste an Janus. Mit Aufkommen des Jupiterpriesters schwand seine Bedeutung wohl wieder, wobei die Bedeutungsschwerpunkte der Verehrungskulte im Einzelnen umstritten sind. Unumstritten andererseits ist, dass als Überbleibsel der Königszeit, der rex sacrorum – trotz höchsten Priesterrangs – dem pontifex maximus hierarchisch unterstellt war. Dies geschah nicht ohne Grund, denn die politische Elite der Republik und sogar noch der Kaiserzeit trieb die Sorge um, dass das Königsamt wieder erstarken könnte. Um die Regeneration der königlichen Macht zu verhindern, wurde das Amt beaufsichtigt.

An die Königszeit erinnert auch das politische Amt des Zwischenkönigs (interrex). Livius datiert die Entstehung des Dienstes im Sinne dieses Titels in die Zeit, die dem ersten König Romulus unmittelbar folgte: Unklar war, wer Romulus folgen sollte, weshalb zehn Decurien gebildet wurden, die einen Vorsteher wählten, der alle 5 Tage wechselte und mit Imperium und liktorischem Begleitschutz („cum insignibus imperii et lictoribus“) ausgestattet war. Für diese Zeit galt der als interrex. Die Unzufriedenheit im Volk führte jedoch zur Wahl des zweiten Königs, Numa Pompilius. Bedeutung erlangte das Amt des Zwischenkönigs später für die Übergangsregierung (interregnum) zwischen den Königen und bestand in dieser Form weiter in der Republik fort und zwar für den Fall, dass beide Konsuln vorzeitig aus ihren Ämtern ausgeschieden waren. Letztmals geschah das 52 v. Chr.

Die eigentliche Konsularverfassung dürfte nach Auffassung vieler Forscher erst später begründet worden sein. Während der Zeit der Republik blieb sie formell in Kraft, sogar bis zur Neuordnung durch Kaiser Diokletian (Ende des Prinzipats). Königliche Insignien wie das elfenbeinerne Zepter und der elfenbeinerne Thron, sollen Dionysios folgend, auch bei den ersten Konsuln noch eine Rolle gespielt haben.

Allgemeine Rechtsentwicklungen

Oberflächlich betrachtet ähneln sich die Verfassungen der Königszeit und der Republik. Die Ämter und Funktionen nennen sich grundsätzlich noch gleich. Bei eingehenderer Betrachtung zeigt sich aber eine Verschiebung der Bedeutung der Institutionen. Da die Historizität offen bleiben muss, kann das an Quellen nur insoweit festgemacht werden, als Abweichungen zu Vorzuständen beschrieben werden. Die politische Gewalt lag demnach weiterhin bei der Magistratur. Teils wurden Kompetenzen funktional erweitert, teils wurden sie reduziert. Als ernster Gegenspieler wurde der Senat important, der in neuer Zusammensetzung mit umfangreichen Rechten ausgestattet worden war. Er konnte selbständig Einfluss auf die Regierungsgeschäfte nehmen. Auch die Volksgemeinde nahm einen Teil des Kompetenzverlustes der Magistratur auf und verantwortete eigene politische Rechtskompetenzen.

Mit dem Sturz des letzten Königs im Jahr 510 v. Chr. trat außerdem das Kollegium der Pontifices in den Blick der römischen Öffentlichkeit. Sie waren Staatspriester, die vornehmlich dem Kult und Ritus verpflichtet waren. Sie kontaktierten die Götter mittels Opfern, sie formulierten Verträge und stellten den Bürgern die Regelwerke zur Ehrung der Götter und gedeihlichen Lebens untereinander auf. Sie hatten alle sakralrechtliche Handlungshoheit (ius) inne. Sie sorgten für die Festsetzung der Gerichtstage und -programme, gaben die Spruchformeln für die Klagen vor. Während der „mittleren Republik“ nahmen die Pontifices in der Geistlichkeit sukzessive die führende Stellung ein. Rituale und Sprache, die die Gesetzesabfassung und die Regelung der Bedingungen von Rechtsgeschäften begleiteten, unterschieden sich von der der Auguren erheblich, sodass bald von der „pontifikalen Jurisprudenz der Republik“ die Rede war. Die Auslegung der Gesetze erfolgte dabei streng wortlautgerecht. Spielräume für rechtliche Interpretationen gab es nicht, analoge Betrachtungen waren undenkbar. Aufgrund ihres unbeugsamen und starren Festhaltens an diesen kasuistischen Grundsätzen kam die Geistlichkeit bis zur Mitte des 2. Jahrhunderts v. Chr. in den Ruf eines unflexiblen „pontifikalen Rigorismus“.

Für auswärtige Angelegenheiten, wurde der pater patratus aus dem Priesterkollegium der Fetialen bedeutsam. Ihm oblag – die Historizität ist allerdings umstritten – die Aufgabe des Abschlusses beschworener Vereinbarungen (foedera), die der Freundschafts-, Bündnis- oder Friedensregelung dienten.

Zunehmend wirkten sich die hellenistischen Einflüsse auf das rigoristische Rechtssystem aus. 156/5 v. Chr. hielt eine athenische Gesandtschaft Lehrvorträge vor der römischen Nobilität. Besonders die metaphysische Universallehre der Stoa wirkte auf die römische Gesellschaft ein. Die spätrepublikanische Jurisprudenz verschloss sich den geistigen Einflüssen nicht. Hochkarätige Juristen, wie Publius Mucius Scaevola oder Publius Rutilius Rufus begannen die Jurisprudenz ersten wissenschaftlichem Ansprüchen auszusetzen. Das führte dazu, dass Rechtsschulen gegründet wurden, die erste Methodenlehren entwickelten und streitbar miteinander diskutierten. Helmut Coing führt vieles dabei auf Aristoteles zurück, denn die Präzisierung der Rechtssprache und -institute weisen auf dessen wissenschafts- und staatstheoretischen Diskurse hin. Aus der Logik konnten Abstrahierungen und Begründungsstrukturen für das Rechtsdenken gezogen werden Argumentationskraft und rechtliche Gestaltungsökonomie erschienen in neuem Licht. Trotz der Spruchformelgebundenheit entwickelten sich Methoden der Dialektik (argumentum e contrario, argumentum a minori ad maius). In Summe gehören sie zur allgemeinen Argumentation, die Aristoteles in seiner Topik mit dem Ziel erörtert hatte, aus wahrscheinlichen Sätzen beliebigen Inhalts Schlüsse zu ziehen.

Cicero führte in seiner Topica einem Freunde (Trebatius) eine ganze Reihe solcher Schlussformen in Anwendung auf juristische Probleme vor. Er gedachte seines Vorbildes Aristoteles ausdrücklich.

Insbesondere wurde das antike Verständnis von Gerechtigkeit im Recht eingeführt. Vormals hatte sich der Rechtsanwender auf die strikte Befolgung von Gesetzen beschränkt. So konnte nicht ausbleiben, dass sich ein Grundsatz von Treu und Glauben (bona fides) herauskristallisierte, der ins moderne Recht fortgetragen wurde.

Verfassungselemente und Gesetzgebungszuständigkeiten

Eine geschriebene Verfassung im formellen Sinn existierte nicht. Es benötigte Jahrhunderte bis sich die Regelwerke der Republik herauskristallisierten. Stark aber prägte der mos maiorum den Charakter der republikanischen Ordnung. Zum ganz überwiegenden Teil war die Verfassung ungeschrieben. Aufgenommen wurden die ungeschriebenen Verfassungsgrundsätze durch die Praxis der staatlichen Einrichtungen (instituta) und die hergebrachte Konsenskultur (exempla maiorum). Die republikanische Verfassungsgeschichte kennzeichnet sich als Staatspraxis. Die Verfassung wuchs durch die Praxis. „Recht“ und „Rechtsnorm“ standen vornehmlich außerhalb des Gesetzesrechts. Unter Bezugnahme darauf, erlangten einige Prinzipien der Magistratur besondere Bedeutung. So galt zunächst das Annuitätsprinzip, sämtliche Magistraturen durften lediglich für die Dauer von einem Jahr ausgeübt werden. Mit dem Annuitätsprinzip verknüpft wurde das Iterationsverbot. Zur Belebung der Regierungsgeschäfte und politischen Erneuerungsfähigkeit war damit eine zweite Amtszeit ausgeschlossen worden. Beamten wurde außerdem verboten, Ämter unmittelbar aneinanderhängend auszuüben. Mit Ausnahme des Zensorenamtes und der Diktatur wurden alle übrigen Ämter von mindestens zwei Personen gleichzeitig, also kollegial, besetzt. Interzessionsrechte dienten der gegenseitigen Kontrolle und jeder Amtsinhaber konnte Entscheidungen seines Kollegen verhindern, sogar rückgängig machen. Zu einem Amt war legitimiert, wer im Rahmen des cursus honorum zuvor das nächstniedrigere Amt eingenommen hatte. Einen Verwaltungsapparat im Sinne einer Exekutive kannte die Republik nicht. Einzelne Verwaltungsstrukturen beispielsweise der Polizeigewalt (tresviri capitales) waren aber durchaus etabliert.

Problematisch ist die theoretische Erfassung der republikanischen Konsularverfassung. Da ein Gewaltenteilungsprinzip in der Antike nicht vorherrschte, verwundert den heutigen Betrachter die eigentümliche Vermengung grundverschiedener Aufgabenstellungen innerhalb ein und desselben Magistrats. So stießen zivile und öffentliche Aufgabenstellungen in einer Funktion genauso aufeinander, wie gesetzgeberische und verwaltende Tätigkeiten. Auch eine verfassungsreine Herrschaftsform lässt sich nicht feststellen. Am ehesten geht die Forschung daher von einer Mischverfassung aus, die sich aus monarchischen, aristokratischen und demokratischen Elementen zusammensetzt. Schon Polybios charakterisierte das republikanische Rom in seiner Geschichtsschreibung als eine komplexe Zusammenführung einzelner Verfassungselemente, erwachsen aus dem althergebrachten Sittenkodex. So zeige sich das Prinzip der Monarchie im Konsulat, das der Aristokratie im Senat und das der Demokratie in der Volksversammlung. Es wird vermutet, dass mit diesem Konstrukt höchstmögliche Stabilität erzeugt werden sollte.

Die Gesetzgebungskompetenzen und die formelle Zuständigkeit für Gesetzgebungsverfahren lagen in der römischen Republik in unterschiedlichen Händen. Wichtigste Gesetzesform waren die leges, zuständig für deren Erlass waren die Komitien. Diese waren kompliziert gegliedert und nach festen Verfahrensreglements organisiert. Ab der mittleren Republik und zum Ende dieser Verfassungsform verstärkt, kamen die prominenten Plebiszite auf, welche in den Versammlungen der Plebs beschlossen wurden. Leitbild der Gesetzesbeschlussverfahren waren die leges. Nicht zu den Gesetzen zählten die Senatsbeschlüsse, sie gingen erst in der Kaiserzeit in die gesetzliche Entwicklungsgeschichte ein. Nach republikanischem Verständnis waren sie unverbindliche Empfehlungen, Kommuniqués, das trotz einer zentralen Rolle des römischen Senats. Schließlich war jeder Magistrat noch ermächtigt, die Maßnahmen seines Kompetenzbereiches bekanntzugeben – besonders taten sich dabei die Prätoren mit ihren rechtlichen Aufgabenstellungen hervor –, die während seiner Amtsperiode verbindlich werden würden. Diese sogenannten Edikte waren trotz unmittelbarer Wirkung im Rechtsalltag keine Gesetze. Ihnen fehlte der Charakter der Kontinuität. Mit Amtsabtritt des Magistraten erloschen sie wieder.

Gesetzgebung sollte dabei helfen, Probleme gezielt zu bewältigen und das soziale Leben zu steuern. So war es schon in den XII Tafeln angedacht, denn sie repräsentierten keine gelehrte erkenntnistheoretische Rechtsaufzeichnung, sie brachten politische Zielvorstellungen zum Ausdruck. Die Aufzeichnung selbst verdingt sich der Wahrung des Rechtsfriedens. Noch deutlicher wurden politische Einflussnahmen in die legislatorischen Akte bei der „gracchischen Reformgesetzgebung“ oder bei den „augusteiischen Ehegesetzen“ der frühen Kaiserzeit. Und immer noch war es die Absicht der Überwindung eines Notstands, als Diokletian die wirtschaftspolitisch motivierten Preisverordnungen zu Beginn der Spätantike auf den Weg brachte. Die Maßnahmen mündeten im Einzelfallgesetz. Häufig waren die Gesetze Abwehrversuche durch Bildung von Umgehungstatbeständen.

Monarchische Elemente

Grundsätzliches

Am Anfang soll der praetor maximus gestanden haben. Als einziger Oberbeamter, möglicherweise Träger alter königlicher Gewalt, könnte er aus der Königszeit hervorgegangen sein. Möglicherweise an ihn angelehnt, etablierte sich durch die Leges Liciniae Sextiae das Konsulat. Ob das Konsulat beim Sturz des letzten Königs bereits bestanden hatte, ist strittig. Die Sage betont, dass erster Konsul, Lucius Iunius Brutus gewesen war. In der Phase der Republik wurde das Amt zur höchsten Staatsgewalt. Diese ging ab dem 4. Jahrhundert v. Chr. von zwei Konsuln aus. In funktional abgewandelter Form scheint der praetor maximus den Konsuln anfänglich innerhalb eines Dreierkollegiums vorangestanden zu haben. Die Quellen werfen kein deutliches Licht auf die Entwicklungsgeschichte des Verhältnisses zwischen den Konsuln und dem Prätor. Spätestens ab 367 v. Chr. war den Konsuln jedenfalls aufgegeben, kollegial zusammenzuarbeiten. Sie hatten imperium maius inne, was unbeschränkte Amtsgewalt bedeutete. Ihrer Oberaufsicht unterlagen die gesamte Zivil- und Militärverwaltung, die Gerichts- und Gesetzeshoheit, das Recht zur Senatorenernennung und die Kompetenz zur Einberufung von Senat und Volksversammlung.

Vorbehalte, Einschränkungen und Eingriffsrechte

Um potentiellem Rechts- und Machtmissbrauch der Konsuln wirksam entgegenzutreten, waren die Außen- und Finanzpolitik an den Senat vergeben. Die Volkstribune erhielten Vetorechte und galten als sakrosankt, also unverletzlich. Die Praetur erhielt den Hoheitsbereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit (iurisdictio) übertragen. Zu Beginn eines Amtsjahres legte der Prätor die Grundsätze der Rechtsanwendung und Rechtsschutzverheißung (Klagen, Einreden und Einwendungen) fest. Ab 366 v. Chr. gingen die fiskalrechtlichen Angelegenheiten und die Organisation der Heeresgliederung auf den Zensor über, der ab 312 v. Chr. anstelle der Konsuln zudem das Recht der Ernennung der Senatoren aufgetragen erhielt.

Als collega minor der Konsuln hatte der Prätor imperiale Befugnisse. Er konnte die Konsuln in Kriegszeiten oder aufgrund von sonstiger Abwesenheit vertreten. Um 242 v. Chr. wurde dem Stadtprätor (praetor urbanus) noch ein Fremdenprätor (praetor peregrinus) zur Seite gestellt. Dieser leitete die Prozesse von Nichtbürgern. Ab 227 v. Chr. wurden zur Verwaltung neuerworbener Provinzen weitere Prätoren eingesetzt. Der Stadtprätor konnte seine Anordnungsbefugnis dazu nutzen, Rechtsprechungsregelungen weiterzuentwickeln. Die prominenten XII Tafeln unterlagen zunehmend aktueller Interpretationsfähigkeit. Das löste vermehrt „magistratische Rechtsschöpfung“ aus.Iulianus, ein anerkannter Jurist während der Amtszeit Kaiser Hadrians, formulierte 130 n. Chr. eine endgültige Fassung des prätorischen Edikts, das edictum perpetuum. Dieses war nicht mehr prätorisches Allmachtszeugnis in Rechtsangelegenheiten, denn die Entwicklung des Rechts lag zu diesem Zeitpunkt bereits in den Händen des Kaisers und dessen Rechtsberatern.

Ein weiteres Ordnungsorgan waren die Liktoren. Außerhalb der Stadtgrenze waren sie mit dem Amtssymbol der höchsten Machthaber ausgerüstet, dem Liktorenbündel. Innerhalb der Stadtgrenzen hatten römische Bürger ein Provokationsrecht gegenüber der Volksversammlung, wenn sie sich durch die Gewalt staatlicher Magistrate beeinträchtigt sahen.Ädilen, Volkstribune und Quästoren hatten kein Imperium. Sie übten sachlich definierte und untergeordnete Amtsgewalten aus, Ädilen im Rahmen der Versorgungsfürsorge als Getreidebeaufsichtigte, Veranstalter öffentlicher Spiele und Polizei, Quästoren als Aufsichtsbefugte über die Staatskasse.

Die Konsuln hatten Vetorechte (iura intercedendi), die sie gegen prätorische Anordnungen geltend machen konnten. In Krisenzeiten durfte sich das Kollegium der Konsuln auflösen, um die Amtsaufgaben auf den Diktator übertragen zu können. Der wiederum unterlag keinen einschränkenden Maßregeln, denn er war supermächtiger außerordentlicher Beamter, allein der Aufgabe verpflichtet.

Das Königsamt degenerierte zum rex sacrorum; seine Würde erschöpfte sich in den Befugnissen des religiösen Opferkönigs. Dieses Amt ließ man bestehen, weil bestimmte sakrale Aufgaben weiterhin durch einen „König“ (eine Person mit diesem Titel) wahrzunehmen waren.

Aristokratische Elemente

Einen klassisch-aristokratischen Spruchkörper repräsentierte das Kontroll- und Gesetzgebungsorgan des römischen Senats. Kunkel sprach von ihm anerkennend als dem „ruhenden Pol des römischen Staatslebens.“ In der Königszeit gehörten ihm ausschließlich Angehörige patrizischer Adelsgeschlechter an, die in das verhältnismäßig unbedeutende Amt „hineingeboren“ wurden. Während der Republik erlangte der Senat sehr hohe Bedeutung, die Senatoren wurden zunächst von den Konsuln, ab 312 v. Chr. von den Zensoren „auf Lebenszeit“ ernannt. Zur Hervorhebung der Bedeutung, kamen anfänglich nur ehemalige Magistrate mit imperium in Betracht, also ehemalige Prätoren und Konsuln. Später konnten auch nachrangige Amtsvertreter in die senatorische Nobilität aufsteigen, wenn sie den cursus honorum durchlaufen hatten. Ab Ende des 3. Jahrhunderts v. Chr. stand das Amt sogar kurulischen Ädilen offen, ab Ende des 2. Jahrhunderts v. Chr. Volkstribunen und plebejischen Ädilen, ab 81 v. Chr. Quästoren. Die Erstellung der Senatsliste (lectio senatus) erfolgte in der „hohen Republik“ regelmäßig alle fünf Jahre, weshalb es lange dauern konnte, bis ein Senator offiziell dazugehörte (qui in senatu sunt). Unter Diktator Sulla wurde die Zahl der Senatsmitglieder im Zeichen der personellen Schwächung durch den Bürgerkrieg von 300 auf 600 Personen verdoppelt. Unter Caesar stieg die Anzahl zeitweilig auf rund 900 bis 1000 Senatoren an. Senatsbeschlüsse erforderten eine Stimmenanzahl von 100. Wichtigster Tagungsort war die Curia Hostilia am östlichen Rand des (heutigen) Forum Romanum, nach derer Zerstörung im Jahr 52 v. Chr., die Curia Iulia. Gelegentlich wich der Senat zu seinen Sitzungen in Tempelanlagen aus, wie den Tempel des kapitolinischen Iuppiter oder den Dioskurentempel.

Die Einberufung des Senats erfolgte durch einen Imperialträger, sobald der Ratschlag benötigte. Der Senat konnte de jure zwar nur Rat erteilen, de facto schuf er politisch tragende Entscheidungen. Rechtlich nicht durch Annuität oder Kollegialitätspflichten beschränkt, vermochte er mit hoher Kontinuität zu arbeiten und gerierte sich spätestens zu Zeiten der „späten Republik“ als eigentliches Führungsorgan der res publica.

Ob der Senat als Legislativ- und Exekutivorgan in der Verfassung der Republik zu verstehen sei, wurde insbesondere im 19. und 20. Jahrhundert kontrovers diskutiert. Während die Althistoriker Theodor Mommsen und Joseph Rubino den Senat lediglich als „Verstärkung der Magistratur“ verstanden, was ihn als akzessorisches Bestandteil gesamtpolitischer Willensbildung erscheinen lässt und überdies in die Nähe eines „monarchischen Grundgedankens“ rückt, gilt diese Auffassung heute als überholt. Folgt man dem Rechtshistoriker Wolfgang Kunkel, so schuf der Senat Verfassungsrecht. Stellvertretend für große Teile der verfassungsgeschichtlichen Forschung, geht er sogar davon aus, dass der Senat – zumindest in der späten Republik – das beherrschende verfassungsrechtliche Regierungsorgan war. Dazu verweist Kunkel auf eine ciceronische Redestelle welche betont, dass alle Amtsträger (Magistrate) dem Willen des Senats untergeordnet waren. Das wiederum habe eine Tradition fortgeschrieben, die in der Überlieferung bereits Romulus zu spüren bekommen habe. Das staatstheoretische Werk Ciceros, De re publica, enthalte den Nachweis, dass die Befugnisse Romulus’ (auspicia) durch einen ebenbürtigen Senat eingegrenzt gewesen seien, welcher ihm an die Seite gestellt war (…et senatus). Er sieht den Senat nicht so, dass er vornehmlich gesetzgebende Instanz (Legislative) und daneben auf dem Gebiet der Exekutive bloße Kontrollinstanz gewesen sei, vielmehr stelle er im Zusammenwirken mit der Magistratur selbst die Exekutive dar. Die rechtspolitische Kompetenz des Senats fasst Kunkel so zusammen, dass er eine Parallele zur Verwaltungsarbeit und -hoheit des deutschen Gemeinderates (auf kommunaler Ebene) zieht.Romanist Max Kaser zufolge, existierten in Roms Volksordnung zwei unabhängige Legitimatoren: einerseits eine Rechtsordnung, andererseits eine rechtsfreie Machtordnung. Seiner Auffassung nach habe der Senat „neben dem Recht bestanden“.

Senatsbeschlüsse unterlagen der auctoritas senatus. Obgleich verfassungsrechtlich nicht konstitutiv bindend, wurden sie von den Magistraten regelmäßig umgesetzt. Die hohe Identifikation mit dem Senat äußert sich im Hoheitszeichen S.P.Q.R., senatus populusque romanus („Senat und Volk von Rom“). Mittels des senatus consultum ultimum konnte der Senat den Ausnahmezustand ausrufen und den Konsuln diktatorische Vollmachten übertragen. Zur Geschichte des Senats dieser Zeit gehört auch, dass Julius Caesar sich gegen ihn erhob, ihn entmachtete und sich, begleitet vom währenden Bürgerkrieg, zum „Diktator auf Lebenszeit“ ernennen ließ.

Demokratische Verfassungselemente

Grundsätzliches
Roms gemischte Verfassung
nach Polybios (Hist. VI)
Verfassungsorgan: staatstheoretische
Einordnung:
Konsulat monarchisches Element
Senat aristokratisches Element
Römisches Volk demokratisches Element

Demokratisch hingegen aufgebaut waren die Volksversammlungen, zudem dreigliedrig organisiert. Im Rahmen der comitia brachte das Gesamtvolk (populus Romanus) seinen politischen Willen zum Ausdruck. Aus der Königszeit überbracht waren die Kurienversammlungen, die gegen Ende der Republik förmlich zwar noch bestanden, aber keine echte Volksversammlung mehr waren. Ihre Funktion erschöpfte sich in der formalen Amtsbestätigung von Imperialträgern und der Beteiligung bei zwei klassischen Privatrechtsakten, der adrogatio (Annahme an Sohnes Statt, Adoptivrecht) und dem testamentum calatis comitis (Erbeinsetzungsfragen). Die Zenturiatsversammlungen, ursprünglich Heeresversammlungen, wählten auf dem Marsfeld die Zensoren, Konsuln, Prätoren und den obersten Wächter des altrömischen Götterkults, den pontifex maximus. Letzterer führte die Oberaufsicht über alle sakralen Angelegenheiten. In der gesetzgebenden Volksversammlung hingegen wurden politisch bedeutende Entscheidungen über Krieg und Frieden getroffen, Gesetze verabschiedet und Verbrechen verhandelt. In einer dritten Volksversammlung, der städtischen Stammesversammlung, die während der mittleren Republik in 35 Bürgerschaften (tribūs) gegliedert war, wurden Ädilen, Quästoren und die vigintisexviri gewählt. Letztere waren einfache Richter oder Beamte (magistrati minores), die noch bevor sie in die senatorische Ämterlaufbahn eintraten, üblicherweise Gerichtsverhandlungen abhielten. Die ersten 21 Bürgerschaften des römischen Staatsgebiets entstanden angeblich schon bis 495 v. Chr. Nach Schaffung weiterer 14 Bürgerschaften im 4. und 3. Jahrhundert v. Chr., wurden 241 v. Chr. Velina und Quirina eingerichtet. Die Stammesversammlung wollte mit der ungeraden Anzahl an tribūs verhindern, dass Pattsituationen bei Abstimmungen entstehen.

Im gesetzlichen Spruchkörper des concilium plebis führte das Volk unter Ausschluss weiterer Öffentlichkeit seine Sonderverhandlungen. Das Gremium war ähnlich den Stammesversammlungen organisiert und tagte im comitium. Dort wurden die Volkstribunen und die plebejischen Ädilen gewählt. An Empfehlungen und Vorgaben des Senats war das concilium plebis nicht gebunden.

Historische Entwicklung des Plebiszits

Die Wahl der höchsten Staatsbeamten, auch der Konsuln, war somit in die Hände der Zenturiatskomitien gelegt. Seit den Leges Liciniae Sextae stand dieses Amt auch Plebejern offen, erstmals praktiziert 342 v. Chr. Das aus der internen Führungsschicht des „plebs“ entstandene Volkstribunat wählte in seinen Versammlungen (concilia plebis) jährlich zunächst zwei, später zehn ständige politische Interessensvertreter gegenüber der aristokratisch-patrizischen Staatsführung, die tribuni plebis. Ausgestattet waren sie mit Schutzrechten ihres Standes (ius auxilii) und Interventionsrechten (ius intercedendi). Wie sich neues Recht etablieren und das Staatswesen verändern konnte, verdeutlicht die Entstehung der aus den Standeskämpfen hervorgegangenen tribunizischen Gewalt der Volksversammlung. Der „plebs“ forderte Zugang zu den höheren Verwaltungsämtern, denn bislang war ihm eine Karriere über das Amt des Ädilen hinaus verwehrt. Die Plebejer zogen aus der Stadt aus, auf den Aventin, um ihrer Forderung nach Gleichberechtigung Druck zu verleihen. Ein Stadtauszug (secessio plebis) wurde in Rom als „Streikmaßnahme“ verstanden und als rechtswidriger Gewaltakt verurteilt. Gleichwohl duldete die patrizische Gegenseite ihn stillschweigend, da die Furcht bestand, die Plebejer würden ihre Aufstände noch verschärfen. Faktisch bedeutete dies die Einführung des Volkstribunats, denn das Patriziat begann die Duldung als faktischen Rechtszustand zu akzeptieren. Der „plebs“ lenkte sein unverbrüchliches Interzessionsrecht gegen jedes Amt, die Patrizier waren auf die Volksversammlung beschränkt. Ein illegal entstandener Spruchkörper hatte sich legalisiert. Letztlich wurden die Tribunen in den cursus honorum integriert. Die lex Ogulnia 300 v. Chr. erlaubte es Plebejern, auch Pontifikat und Augurat auszuüben. Noch in der Spätphase der Republik wurde unter Sulla das Volkstribunat aus dem cursus wieder extegriert.

Gesetze stärkten den „plebs“ zusätzlich. Durch die lex Hortensia (287 v. Chr.) erlangten Beschlüsse Gesetzeskraft. Plebiszite waren über die Grenzen Roms hinaus für den Gesamtstaat verbindlich. Fortan wurden plebiscita als leges bezeichnet. Die lex Aquilia (286 v. Chr. ?) regelte Schadenersatzansprüche und kam über das erste Plebiszit überhaupt zustande, eines der letzten Plebiszite war die lex Falcidia. Die lex Claudia de nave senatorum wurde gar gegen den Widerstand des Senats durchgesetzt.

Entwicklung, Krise und Untergang der Republik

Nach Beendigung der Standeskämpfe und dem innenpolitischen Friedensschluss im Jahr 367 v. Chr. (leges Liciniae Sextiae), peilte das nunmehr gefestigte Rom die Vorherrschaft in Latium an. Diese errang sie 338 v. Chr. Bis zum Jahr 275 v. Chr. war ganz Italien unterworfen. Rom stieg zur Großmacht auf, was Begehrlichkeiten mit Karthago auslöste, das den westlichen Mittelmeerraum beherrschte. Mit dem Ersten Punischen Krieg verleibte sich Rom 241 v. Chr. mit Sicilia seine erste überseeische Provinz ein. Weiterer Expansionsdrang bescherte dem Reich im Zweiten Punischen Krieg 201 v. Chr. Hispanien. Mittels geschickt geschmiedeter Bündnisse, treu ansonsten dem Leitspruch „divide et impera“ („teile und herrsche“), brachte Rom bis 168 v. Chr. große Teile des hellenistisch orientierten Ostens des Mittelmeerraums unter Kontrolle. Den dabei eroberten Gebieten wurden teils abgestufte Selbstverwaltungsrechte eingeräumt, teils wurden sie in römische Provinzen verwandelt. So entstanden Africa, Achaea oder Asia. In den Provinzen wurden römische Statthalter eingesetzt und in der Hoffnung, den unmittelbaren Einfluss in der Region zu festigen, römisches Volk angesiedelt.

Allerdings stellte sich heraus, dass diejenigen Verfassungsmechanismen, die während der innerrömischen Ständekonflikte tadellos funktioniert hatten, inprobat für ein unangreifbares Weltreich waren. Neid, Missgunst, Korruption, Erpressung und überzogene Machtgelüste prägten den konservativ-patrizischen und senatstreuen römischen Uradel sowie die patrizisch-plebejische Geldaristokratie gleichermaßen. Dann scheiterte die Gracchische Reform (leges Semproniae und lex Sempronia agraria), ein Land- und Sozialreformenpaket zur Wiederherstellung des einst freien Bauernstaates. Vornehmlich die marxistische Forschung betont, dass Verfallselemente in der fehlerhaften Bewirtschaftung der Produktionsmittel lagen, insbesondere seien in diesem Sinne der zunehmende Verlust von gemeinschaftlichem Grundeigentum und die brutale antike Sklavenhaltung zu nennen. Das spätrepublikanisch-imperiale Rom erlebte einen tiefgreifenden Wandel in den wirtschaftlichen Beziehungen im Mittelmeerraum, wo es seine Vorherrschaft ausübte. Imperialismus und eine auf Sklaverei aufbauende Gesellschaft führten Rom in einen Krisenmodus, der Mitte des 2. Jahrhunderts eskalierte, die Republik an den Abgrund steuerte und den Übergang in die Kaiserzeit herbeiführte.

Ihn prägender Zeitzeuge der gracchischen Reformbemühungen war Sulla. Er musste den Beginn einer Geschichte von Verfassungsbrüchen und Gewaltakten mit ansehen. So nahm er wahr, dass der Senat bei Gesetzesvorlagen einfach umgangen wurde und registrierte genauso, dass die Volkstribunen um ihre Rechte beschnitten wurden, denn sie konnten keine Interzessionen mehr gegen Gesetzesvorlagen vortragen. Es wurde unrechtmäßig in Eigentumsrechte eingegriffen, ebenso in senatorische Hoheitsrechte, so in die Finanzverwaltung (Erbe des Königs Attalos von Pergamon). Das veranlasste den Senat dazu den Staatsnotstand auszurufen. Als Tote zu beklagen waren, war eine handfeste Krise entstanden. In deren Zentrum standen im Ringen um die Macht die Lager der Optimaten, die die konservativen Ideale und eine Adels- wie Senatsvorherrschaft verteidigten und die Popularen, Vertreter des Volkes. In Kriegszeiten zeichnete sich ab, dass das Machtwort des Kommandanten den Soldaten stärker ertüchtige, als die Identifizierung mit dem republikanischen Staatswesen. Es tobte alsbald ein offener Bürgerkrieg. Verfassungsrechtliche Dimensionen nahm zudem der Bundesgenossenkrieg an, ein Kampf italischer Stämme um das römische Bürgerrecht.

Zu guter Letzt nahm Sulla das Amt des Diktators in Anspruch. Es war lange nicht zum Einsatz gekommen, aber es existierte für besondere Ordnungszwecke noch im Kreise der Ämterhierarchie. Sulla wollte die republikanische Vormachtstellung wiedererlangen und er wollte sie im Stile der alten Adelsrepublik wiederherstellen. Gleichzeitig wollte er sie aber auch zu erneuern. Für dieses Ansinnen hatte die Republik keinen Präzedenzfall parat, denn die beiden vorangegangenen Diktaturen der Jahre 287 und 216 v. Chr. hatten Aufruhrbekämpfungen und Exekutivaufgaben zum Gegenstand (seditionis sedandae causa und rei gerundae causa). Sulla ließ sich die Diktatur hingegen rei publicae constituendae causa übertragen. Im Blick hatte er eine politisch funktionable Senatsherrschaft. Zum Diktator wurde Sulla nicht gewählt, die notwendige Legitimation für sein imperium ließ er sich im Wege der Lex Valeria (82 v. Chr.) einräumen. Auf deren Basis erließ Sulla sein wohl berüchtigtstes Gesetz, die lex Cornelia de proscriptione. Mit dem Proskriptionsgesetz, das ihm ein eigenständiges Rogationsrecht zum Erlass von Gesetzen gab, ohne die sonst üblichen Vorberatungen im Senat ein- und abhalten zu müssen, verfolgte er seine politischen Gegner ohne Gnade und bis zum Tod. Nachdem Sulla in den Jahren von 82 bis 79 v. Chr. eine Vielzahl von Strukturreformgesetzen auf den Weg gebracht hatte, so zur restriktiven Neuausrichtung der Ämterlaufbahn die lex Cornelia de magistratibus, oder zur Machtbeschränkung des Volkstribunats die lex Cornelia de tribunicia potestate und – das sei noch abschließend erwähnt – zur Stärkung des alten Priesterwesens die lex Cornelia de sacerdotiis, legte er seine Ämter nieder und trat ab.

Bald wurde erneut der Ruf nach einem „starken Mann“ laut. Diesen erhörte Iulius Caesar. Auch Caesar wurde Diktator mit vielen außerordentlichen Vollmachten. Er plante weitreichende gesetzliche Maßnahmen. Auch Teile der Verfassung wollte er umschreiben, aufgenommen in den leges Iuliae. Dabei beabsichtigte er, die besonderen Vollmachten zu einem konstitutiven Element der neuen Verfassung zu erheben. Caesar nahm damit Elemente vorweg, die sich im anschließenden Prinzipat als Hoheitsanspruch des Kaisers durchsetzen sollten, ohne dass es der Diktatur selbst bedurfte. Caesar selbst wurde allerdings 44 v. Chr. ermordet, seinerseits gerächt durch Umsetzung der im Folgejahr ergangenen Lex Pedia.

Marcus Antonius beobachtete die Vorgänge. Das Ausnahme-Magistratsamt der Diktatur war häufig als Triebfeder für missbräuchliche Eingriffe in die tradierten und bewährten republikanischen Werte wahrgenommen worden. Flugs brachte Antonius deshalb die Lex Antonia in den Senat ein, denn er verfolgte die Abschaffung des Amtes. Weniger aber war es die umstrittene Autorität des Gesetzes, die es letztlich kippte, schließlich bot der Senat Octavian bereits 22 v. Chr. erneut diktatorische Vollmachten an, die dieser lediglich ablehnte, ausschlaggebend war vielmehr Oktavians Machtverständnis, das er offen kommunizierte. Das Recht, Kompetenzen und Oberaufsichten über die der extramagistratischen Ämter zu stellen (seit Sulla waren das das Volkstribunat und daneben der Senat), leitete er sich aus der Machtfülle seines Kaiseramtes ab, sodass es keines weiteren außerordentlichen Amtes bedurfte.

Die Verfassung des Prinzipats

Mit dem Jahr 27 v. Chr. wird in der römischen Reichsgeschichte der Beginn einer neuen Regierungsform verknüpft, der Prinzipat. Iulius Caesars Großneffe und Adoptivsohn Oktavian hatte in der Schlacht bei Actium seinen Gegenspieler Marcus Antonius, ehemaliges Co-Mitglied des Triumvirats, besiegt und mit ihm die ägyptische Königin Kleopatra. Damit erfüllte sich das Hauptanliegen des Legitimationsgesetzes des Zweiten Triumvirats, die Lex Titia. Mit ihm sollten die Wirren des Bürgerkriegs und damit der Staatsnotstand überwunden werden. Das mittlerweile allein auf Oktavian kaprizierte Triumvirat beendete jener, indem er Senat und Volk von Rom die Souveränität zurückgab (restitutio rei publicae). Dahinter stand letztlich weitblickendes taktisches Kalkül, denn er zielte auf die Alleinherrschaft im Reich ab. Dazu brauchte er den Senat lediglich davon zu überzeugen, dass sein Alleinherrschaftsanspruch eng mit der Aufrichtung der republikanischen Traditionen verknüpft war, um das Placet für seine Vorherrschaft und mit ihr die Begründung der julisch-claudischen Kaiserdynastie zu erhalten.

Postrepublikanische Ideologie und Verfassungswirklichkeit im Kaiserreich

Oktavians Grundanliegen war es, seine im Bürgerkrieg errichtete Gewaltherrschaft zu legitimieren, um bei den Eliten auf die Akzeptanz zu stoßen, die er für seine Herrschaftsausübung benötigte. Aus diesem Grunde musste er zunächst formal die Republik wiederherstellen. Am 13. Januar 27 v. Chr. gab er deshalb alle außerordentlichen Gewalten an den Senat und das Volk zurück. Ob Oktavian Sondervollmachten innehatte – ähnlich einem Gaius Iulius Caesar – wird kontrovers diskutiert. Vorhersehend jedenfalls, dass der Senat dieser Geste der recusatio imperii und der damit verbundenen Abdankung widersprechen würde, gab er sich damit zufrieden, dass ihm allgemeines imperium proconsulare übertragen wurde, das ihm den Oberbefehl über alle Streitkräfte gewährte. Der Senat verlieh ihm den sakralen Ehrentitel Augustus („der Erhabene“; eigentlich: „der mit magischer Kraft Versehene“, hergeleitet aus augur), den Oktavian fortan wie einen Namen trug. Bald darauf erhielt er die Volkstribunengewalt (tribunicia potestas) auf Lebenszeit und ein ebenso lebenslanges Imperium „an Stelle eines Konsuls“, das er seit 19 v. Chr. innehatte (Imperium proconsulare maius).

Damit waren die republikanischen Ämter de facto entwertet. Offiziell als „Wiederherstellung der Republik“ deklariert, hatte er in Wirklichkeit deren dauerhafte Umwandlung in eine Monarchie mit Alleinherrschaft betrieben. Charakteristischerweise ging das so vor sich, dass Teilgewalten und Einzelrechte aus den Ämtern ausgegliedert und auf den Kaiser erweitert wurden. So entnahm er sich aus der konsularischen Gewalt (consularis potestas) das Recht auf Prüfung der Geeignetheit von Amtsanwärtern, das Nominationsrecht (nominatio). Damit nicht genug. Er machte auch das Recht geltend, dem senatorischen Wahlgremium die von ihm ausgewählten Kandidaten zu empfehlen (commendatio). Da Rat und Empfehlung des Kaisers aufgrund dessen politischer Bedeutung stets angenommen wurden, konnte er so seinen Willen durchsetzen. Ein anderes Beispiel ist das Relationsrecht, das er auf sich vereinigte. Er durfte damit dem Senat Bericht erstatten und mehr noch, er durfte Anträge (relationes) stellen; die erwuchsen gleichsam zum Gesetz, denn eines Senatsbeschlusses bedurfte es nicht mehr. Als Rechtsgrundlage galt die kaiserliche Rede (oratio principis). Später genügte dafür sogar eine quästorische Verlesung bei persönlicher Abwesenheit des Kaisers. Was den Geist der Republik in Wirklichkeit umstülpte, argumentierte Augustus als Wiederherstellung der Republik: er, der Kaiser, maße sich kein Unrecht an, denn er habe keinesfalls mehr Rechtsmacht inne, als der jeweilige Magistrat. Was vordergründig sogar plausibel wirkt, denn als Sonderrechtsinhaber einer konsulischen Teilgewalt konnte er kaum eine amtliche Kompetenzüberschreitung begehen, ist hintergründig letztlich unzutreffend. Was nämlich für die Ausübung des einzelnen Amtes gelten mag, gilt nicht für die Ausübung der Summe aller Ämter. Der Kaiser konnte sich auf die Wiederherstellung der Republik insoweit nicht berufen, als sein Vorgehen durch keine Rechtsgrundlage gedeckt war. Vielmehr hatte er die zwei republikanischen Verbote ostentativ verletzt, Verbote die sich gegen das Prinzip der Ämterhäufung (Kumulation) und das der Kollegialität (kein Amtskollege) richteten. Die inhaltlichen und strukturellen Änderungen lassen daher nur den Schluss zu, dass Augustus eine andere, eine neue Rechtsordnung geschaffen hatte.

Begrifflich leitet sich der Prinzipat von lateinisch „princeps“ („der Erste“) ab. Augustus führte den Staat als „Erster Bürger“ der Zivilgesellschaft (princeps civium), ohne ein ordentliches Amt in Anspruch zu nehmen. Bis 23 v. Chr. war er immerhin noch Konsul. Das Amt des Prinzeps war durch die Verfassung nicht vorgegeben, bedeutete allerdings Alleinherrschaft. Der Verfassungsbegriff im antiken Rom ist nicht identisch mit dem neuzeitlichen. In diesem Zusammenhang wirft die Forschung zunächst die Frage auf, wie er zur Kaiserzeit zu definieren ist und wie ein Kaiser sich sodann außerhalb der Verfassung platzieren kann.

Eine begriffliche Herleitung aus dem Kontext des Konstitutionalismus des 19. Jahrhunderts ist unzulänglich, ebenso die Verwendung des Begriffs des Verfassungsrechts der Gegenwart, denn in beiden Fällen müsste der nachweisliche Bestand einer (qualifizierten) Rechtsordnung vorausgesetzt werden, also ein normatives Konstrukt, das ein politisches System auf seiner höchsten Entscheidungsebene regelt. In Ermangelung dieses korrelierenden ordnungsrechtlichen Aspekts muss letztlich konzediert werden, dass der römische Verfassungsbegriff diesen Rechtsbezug nicht benötigte. Damit entfällt aber auch die zweite prägende Komponente des modernen konstitutionalistischen Verfassungsbegriffs, die „Legitimation“. Nach heutigem Verständnis bildet sie den Rechtfertigungsgrund für jedwedes Herrschaftssystem. Da die Verfassung des Prinzipats weder rechtliche Bestimmung noch Rechtfertigung des Kaiserapparates kannte, musste Oktavian seine Gewaltherrschaft keinesfalls rechtlich, sondern allein gesellschaftlich rechtfertigen, als er die von ihm aufgenommene „Gewalt“ zum Zwecke des Retransfers zunächst an den Senat und das Volk zurückspielte.

Darauf aufbauend, verblüfft nicht mehr, dass Theodor Mommsen bereits zum augusteischen Prinzipat zusammenfasste, dass es „wohl nie ein Regiment gegeben [habe], dem der Begriff der Legitimität so völlig abhanden gekommen wäre…“.

Max Weber folgert daraus, dass es zumindest einige Normen der so definierten Verfassung geben kann, die keine Rechtsqualität, auch keine sonstige allgemeine Anerkennung genießen, obwohl hinter ihnen garantierte und regelkonforme, politische Gewalt ausgeübt wird. Im Rahmen der jeweiligen Kraftverhältnisse kann eine derartige Verfassungsordnung unterschiedliche Regierungskonzeptionen in sich aufnehmen; allein in unumstrittenen Teilbereichen wirkt der Charakter einer gefestigten Tradition.

Zuletzt stellte der Historiker Egon Flaig die These in den Raum, im Prinzipat habe es gar kein „Staatsrecht“ gegeben und auch nicht geben können. Damit will er insbesondere der Gilde der Juristen den Hinweis geben, sie solle nicht versuchen, das politische System der frühen und hohen Kaiserzeit (staats-)rechtlich erfassen zu wollen. Die Provokation in der These wird von den Juristen unter den Rechtshistorikern zwar als fruchtbare Kritik an den vorherrschenden Lehrmeinungen in ihren Kreisen verstanden, ebenso entschieden wird jedoch widersprochen. So wird entgegengehalten, dass Flaig den staatsrechtlichen Begriff verzerre, wenn er für seine Definition widerspruchsfreie Kompetenzabgrenzungen und Legitimität zu staatlichem Handeln fordere. Der Rechtsforschung genügt das Staatsrecht begrifflich als bloßer juristischer Ordnungsbegriff. Kennzeichnend sei die „Organisation staatlicher Machtausübung im weitesten Sinn“, getragen von einem gesellschaftlichen Konsens, welche Spielregeln eingehalten werden sollen. Unter Juristen besteht in diesem Punkt Einigkeit, vor allem wenn berücksichtigt wird, dass das überragend prominente Privatrecht der hohen Kaiserzeit sich kaum im stattgehabten Maße hätte entfalten können, wenn es auf ein rechtlich unsicheres Umfeld staatlicher Ordnung gestoßen wäre, dem letztlich unweigerlich die wirtschaftlichen Anreize gefehlt hätten.

Gleichwohl: Stets stellte sich Augustus als „Privatmann“ außerhalb aller Staatlichkeit dar. Er vermittelte den Eindruck, er habe sich selbstlos aufgeschwungen, um die öffentliche Ordnung Roms treuhänderisch zu schützen. Seine Machtbefugnisse leitete Augustus deshalb weniger aus den amtlichen Befugnissen des imperiums und der potestas ab, vielmehr aus höchstpersönlicher auctoritas, wie er in seinem Tatenbericht, den res gestae divi Augusti wissen ließ.

Vorgehensweise

Nicht wenige politische Kniffe begleiteten Augustus’ Weg in die Alleinherrschaft. So übernahm er 19 v. Chr. das Amt des Konsuls, bereits in Abweichung zur verfassungsrechtlichen Doktrin der Republik, weil er es bis 23 v. Chr. jährlich wiederaufnahm. Um die annuitätische Fiktion zu wahren, ließ er die Vollmacht jährlich ausdrücklich wiederholen, was freilich reinem Automatismus unterlag. Der offiziellen Proklamation der „Wiederherstellung der Republik“ (restitutio rei publicae) stellte er ein „militärisches imperium“ entgegen, das er gleichsam unbefristet wahrnahm, da er es nach zehnjähriger Festschreibung immer wieder verlängerte. Selbiges sicherte ihm seine Machtstellung in der Außenpolitik. 23 v. Chr. legte er zwar das Amt des Konsuls nieder, ließ sich stattdessen – die Quellenlage dazu ist unklar und streitig – die tribunicia potestas, die Amtsgewalt der Volkstribunen, auf Lebenszeit übertragen, was ihm allen Einfluss auf Volk und Senat gestattete und seine Machtstellung in der Innenpolitik stärkte.

Die politische Legitimation der Macht der Volkstribunen leitete er aus der sacrosanctitas, dem ius subselli und dem ius auxilii ab. Um ius auxilii für sich beanspruchen zu können, musste er Amt und Gewalt trennen. Augustus schnitt das plebejische Amt (tribuni plebis) von der Amtsgewalt (tribunicia potestas) ab und ließ sich allein die Rechtskompetenz (potestas) übertragen, womit er Amtsgewalt innehatte ohne die Verpflichtungen des Amtes selbst wahrnehmen zu müssen. Die zusätzliche Entbindung dieser Amtsgewalt von jeglicher Befristung (tribunicia potestas annua et perpetua) bedeutete, dass er die erste der beiden angestrebten Kernvollmachten innehatte.

Damit aber nicht genug: Durch Gesetz ließ sich Augustus lebenslanges imperium proconsulare maius übertragen, das ihm in der Reichsverwaltung die Oberaufsicht über die vom Senat (seit 28 v. Chr. war Augustus dort selbst bereits princeps senatus) befriedeten und verwalteten Provinzen auch in der Zivilverwaltung ermöglichte. Nunmehr verfügte er über die zweite Kernvollmacht. Als pontifex maximus war Augustus zudem oberster Aufseher der römischen Kulte. In der Summe seiner Titel war er: Imperator, Caesar, Divi filius, Augustus, pontifex maximus, consul XIII, tribunicia potestate XXXVII, imperator XXI, pater patriae und nach seinem Tod durch Augustales selbst vergöttlicht. Da das Volk nach den Wirren der Bürgerkriege nach Rechtssicherheit dürstete, gab es keinen Widerstand gegen Augustus’ Machtansprüche. Von der großen Mehrheit der Römer wurde er verehrt, sein verfassungsrechtliches Werk gar als Pax Augusta verklärt.

Magistrate, Senat und Volksversammlung im Prinzipat

Die Magistrate blieben weiterhin bestehen. Die Wahl der Magistrate, unter Augustus noch Aufgabe der Volksversammlungen und seit Tiberius Befugnis des Senates, wurde von nun an aber vom Kaiser überwacht. Der hatte sowohl das Recht, Kandidaten bindend vorschlagen (commendatio), als auch bloß zu empfehlen (suffragatio). Konsul wurde zu einem reinen Ehrentitel für verdiente Beamte. Um möglichst vielen Beamten diese Anerkennung zugestehen zu können, wurden jährlich Konsulpaare ernannt, bisweilen im Zweimonatsrhythmus. Teilweise wurde ihnen Zuständigkeit für die Gerichtsbarkeit übertragen, die in der deutlichen Hauptsache allerdings beim Prätor verblieb. Die Ädilen behielten ihre marktordnenden Funktionen, wohingegen den Quästoren die Verwaltung der Staatskasse entzogen wurde, um sie auf kaiserliche Beamte zu übertragen. Die republikanische Kasse (aerarium) verlor an Bedeutung, die des Kaisers (fiscus) wurde rege eingesetzt. Der imperiale Erfolg des Reiches brachte viele Beamtenstellen hervor.

Die Rechtsstellung des Senats, seine Mitglieder wurden immerhin in den prosopographia Imperii Romani geführt, änderte sich während des Prinzipats nachhaltig, denn er verlor sämtliche politischen Befugnisse an den Prinzeps. Aber auch die legislatorischen Befugnisse änderten sich. So verloren die Volksversammlungen ihre gesetzgeberischen Befugnisse weitgehend, denn leges und plebiscita wurden mit Augustus und seinen Nachfolgern kaum mehr eingesetzt. Als wohl letztes Plebiszit (und damit auch lex) gilt die lex de imperio Vespasiani. An deren Stelle traten die senatorischen Beschlüsse, die senatus consulta und zunehmend die Kaiserkonstitutionen. Der Senat wurde durch eine von Augustus neu begründete „kaiserliche Regierungsinstitution“, für die sich in der Forschung der Begriff consilium principis eingebürgert hat, überwacht. Die Historia Augusta berichtet, dass in das kaiserliche Consilium seit Hadrian verstärkt Juristen einbezogen wurden, namentlich erwähnt sind Neratius Priscus, Julian und Celsus. Dieser Schachzug habe die Judikatur professionalisiert. Die zu Zeiten der Republik hochgelobten aristokratischen und demokratischen Verfassungselemente zeigten sich während der Kaiserzeit entscheidend geschwächt. Zur Rettung einer demokratischen Gesetzgebung hätte es wohl eines Übergangs von einer „unmittelbaren“ zu einer „repräsentativen“ Verfahrensstruktur bedurft.

Die an den Prinzeps abgegebenen politischen Befugnisse des Senats stellten überdies eine Umkehrung des Weges der politischen Willensbildung gegenüber der Zeit der Republik dar. Soweit der Senat in wichtigen politischen Angelegenheiten seine Empfehlungen früher an die Magistrate gerichtet hatte, trat nunmehr der Prinzeps mit seinen Wünschen an den Senat heran, welcher die formulierten Vorhaben als senatus consultum umsetzte. Dies stützte immer die Auffassung, Senatsbeschlüsse hätten gesetzesgleiche Wirkung. Tatsächlich aber begab sich der Senat seiner eigenen politischen Willensbildung, er stützte allein die des Prinzeps. Der entscheidende Schritt war die oratio, die „Thronbotschaft“ des Princeps, die zunächst in Abwesenheit, später in seinem Beisein im Senat verlesen wurde. Bis zur Regentschaft Claudius’ hatte der Senat sich meist noch nicht auf den Prinzeps bezogen. Nunmehr verlas er die prinzipalen Handschriften lediglich während der Sitzung und machte sie nach Verlesung als kaiserliche Gesetzgebung amtlich. In gewisser Weise lag der Senatsbeschluss zwischen zwei kaiserlichen Willensakten, der konstitutionellen antragsgleichen oratio (principis in senatu habita) und der den Dienst des Senats bestätigenden und abschließenden confirmatio.

Bereits im 2. Jahrhundert fiel dem juristischen Hochklassiker Gaius auf, dass hier eine lediglich vordergründige Aufwertung der senatus consulta vorliegen musste. Offensichtlich nutzten die Kaiser dieses Gesetzesmedium rege, denn die ersten beiden kaiserrechtlichen Jahrhunderte waren geradezu geprägt von Senatsbeschlüssen. Inhaltliche Schwerpunkte waren das Status-, Familien- und öffentliche Ordnungsrecht. So verbot das senatus consultum Velleianum den Gerichten beispielsweise, Verfahren gegen bürgende Ehefrauen zuzulassen, das senatus consultum Macedonianum verbot die Vergabe von Darlehen an Haussöhne und das senatus consultum Silanianum ließ die Folter von Sklaven im Falle des ungeklärten Todes ihres Hausherrn zu. Die den Senatskonsulten zugrundeliegenden kaiserlichen Handschreiben (orationes) fanden Einlass in die spätantiken Codices Theodosianus und Iustinianus. Ansonsten war dem Senat seit der frühen Kaiserzeit die Rolle eines Gerichtes zugewiesen, insbesondere auf dem Gebiet des Strafrechts; dies neben den Schwurgerichtshöfen des ordo iudiciorum publicorum und den außerordentlichen Gerichten des Stadtpräfekten, des praefectus vigilum.

Auch die Komitien und die Volksversammlungen verloren im Prinzipat an Bedeutung. Deren Befugnisse gingen schrittweise an den Senat über. Gesetzgeberische Funktionen übten die Komitien unter Augustus noch regelmäßig aus, so beispielsweise zur Bestätigung der augusteischen Ehegesetze. Das letzte uns bekannte Gesetz der Komitien ist eine lex agraria aus der Regierungszeit Nervas. Ebenso verblieb die Wahl der Magistraten vorerst bei den Volksversammlungen. Dieses Recht wurde im Jahr 5 n. Chr. durch die lex Valeria Cornelia eingeschränkt, indem die Kandidaten für das Konsulat und die Prätur durch ein Gremium von Senatoren und Rittern vorbestimmt wurden. Tiberius schließlich übertrug die Wahl der Magistraten dann im Jahre 14 n. Chr. dem Senat, obwohl die Volksversammlungen noch bis in die Severerzeit zusammenkamen, um der Verkündung (renuntiatio) der Wahlergebnisse beizuwohnen.

Die Ähnlichkeiten und Unterschiede der Gesetzgebung der Organe Volk (leges, plebescita), Senat (senatus consulta), Kaiser (constitutiones) und in Abgrenzung dazu der Prätoren (edictae, edictum perpetuum) beschrieb im Anschluss an die hier noch unpräzisen Glossatoren und im Geist der humanistischen Bewegung, Jacques Cujas.

Der Prinzipat unter Augustus’ Nachfolgern

Die Augustus nachfolgenden Kaiser, beginnend mit Tiberius (prokonsularisches Imperium), beließen es bis zum Ende des 3. Jahrhunderts n. Chr. und trotz eines rechtsdogmatisch kritischen Zustands bei dieser Verfassungsform. De jure war die Kaiserwürde aber auch nach Augustus nie erblich. Die vielbeachtete Blütezeit des Römischen Reiches unter den Adoptivkaisern (Nerva, Trajan, Hadrian, Antoninus Pius, Mark Aurel und Lucius Verus) fußte sicherlich auf Augustus’ Fundament. Ähnliches gilt trotz weiterer Abwandlungen für die severerische Ära und die frühen Soldatenkaiser.

Nach dem Tode Domitians schien der angesehene Jurist Nerva die Republik wiederherstellen zu können. Er bereicherte den Prinzipat mit attraktiven freiheitlichen Elementen (principatum ac libertatem). Aufgrund weiterer Forschungen (vgl. Karl Christ) stellte sich jedoch heraus, dass sowohl der Senat als auch das Volk, vertreten durch die Volksversammlung, es innerhalb eines zurückliegenden Centenniums verlernt hatten, sich politisch selbst zu bestimmen. Daran änderte auch die Auslöschung des Andenkens Domitians nichts.

Trajan, dessen Führungsstil antike Kardinaltugenden verkörperte, vermochte den Prinzipat zu festigen, wenngleich die Kaiser des zweiten Vierkaiserjahres 193 n. Chr. und des Sechskaiserjahres 238 n. Chr. durch Morde, Bürgerkrieg und Strukturkrisen suggerierten, der augusteische Prinzipat sei in eine Krise geraten. Spätestens 284 n. Chr. endete der Prinzipat, als Diokletian die Tetrarchie gegen die Alleinherrschaft einführte und dazu ein Maßnahmenpaket grundlegender Verwaltungs-, Wirtschafts- und Gesellschaftsreformen schnürte.

Die Reichsverwaltung der Kaiserzeit

Als Leistung von Bedeutung ist die Einrichtung einer schlagkräftigen Reichsverwaltung hervorzuheben. Sie bestand aus auskömmlich besoldeten Berufsbeamten, die vornehmlich aus dem Senatoren- und Ritterstand (eques romanus) kamen. Die Provinzstatthalter verrichteten die Aufgaben ihrer Ämter unter kaiserlicher Zentralverwaltung. Die Zentralbehörden des princeps waren zumeist durch zuverlässige und gebildete kaiserliche Freigelassene und Sklaven besetzt worden, ab Hadrian von Angehörigen des Ritterstandes. Den Schriftverkehr führten noch immer die kaiserlichen Kanzleien a memoria (Personalbüro, Ernennungsdekrete), ab epistulis (Beamtenanfragen) und a libellis (Eingaben von Privatpersonen). Die steuerliche Finanzverwaltung hatte sich grundsätzlich in den kaiserlichen fiscus und das vom Senat verwaltete aerarium aufgespaltet. Für die wichtigsten Ämter des Stadtpräfekten und des Prätorianerpräfekten, kamen a priori nur Senatoren oder Ritter in Betracht.

Stellung zum Christentum

Das Christentum, das von den Römern jahrzehntelang als jüdische Sekte angesehen wurde (bis etwa 130 n. Chr.), wurde anfänglich bis auf lokal begrenzte Verfolgungen toleriert, zwischenzeitlich rechtlich sogar abgesichert. So genossen die Juden seit Caesar im Prinzip Religionsfreiheit.

Zunehmend setzten ab Mitte des 3. Jahrhunderts jedoch gesamtstaatliche Christenverfolgungen ein, die unter Diokletian zwischen 303 n. Chr. und 311 n. Chr. ihren Höhepunkt erreichten. Nach Auffassung des Vierkaiserregiments waren Staat und Religion nicht trennbar und der Ausschließlichkeitsanspruch des Christentums („Christus ist der Herr“) unvereinbar mit dem staatlichen Kaiserkult. Nach dem Edikt gegen die Offenbarungsreligion der Manichäer (wohl vor 302 n. Chr.), erging 303 n. Chr. ein Edikt, das den Christen den Zugang zu öffentlichen Ämtern versperrte, ihre Gottesdienste verbot, die Zerstörung ihrer Gotteshäuser anordnete und ihre heilige Schriften (siehe Märtyrer der heiligen Bücher) verbannte und letztlich ihre Bürgerrechte kassierte.

Die Verfolgungen endeten erst 313 n. Chr. mit der Mailänder Vereinbarung unter Konstantin dem Großen (Westkaiser) und Licinius (Ostkaiser). Im Rahmen der Konstantinischen Wende wurde der Zwang zur kultischen Verehrung des Kaisers aufgegeben. Der Kaiserkult an sich blieb zwar in konstantinischer Zeit bestehen, die paganen Elemente wurden jedoch zurückgeschraubt. So wurden Kultspiele und Kultfeierlichkeiten zugelassen, aber blutige Kultopfer für den Kaiser untersagt. Ebenso seien Bildnisse des Kaisers aus Tempeln entfernt worden. Zahlreiche Elemente des Kaiserkultes wurden in die nun christliche Kaiserverehrung übertragen, wobei der Kaiser als irdischer Vollstrecker des christlichen göttlichen Willens agierte. Endgültig aber sorgte erst Theodosius der Große mit der Gesetzgebung in seiner Amtszeit (in den Jahren 380 und 391 n. Chr.) für die Anerkennung des Christentums als Staatsreligion in der Gestalt der „orthodoxen“ Reichskirche.

Staatsrechtlich und -politisch relevante Besonderheiten während des Prinzipats

Während der Kaiserzeit wurde eine Vielzahl von Gesetzen geschaffen. Für die einfachgesetzlich geregelte Lebensordnung griff Augustus den Katalog seines Großonkels Caesar auf, die leges Iuliae. Er ergänzte darin vornehmlich Familien- und Strafvorschriften. Die lex iudiciorum publicorum et privatorum enthielt Verfahrens-, Straf- und Privatrechtsvorschriften, auch Vorschriften über die Gerichtsbarkeit im funktionalen Sinne. Eheverstöße, ebenso Ehelichungen außerhalb des Standesrechts, sanktionierten die lex de adulteriis coërcendis und die lex de maritandis ordinibus. Da Augustus das Familienrecht besonders am Herzen lag, verfügte er die leges Iulia und Papia Poppaea, womit er gegen Ehe- und Kinderlosigkeit vorging. Um die Zeitenwende folgten sklavenrechtliche Vorschriften zur Regelung von Freilassungen, etwa die lex Fufia Caninia und darauf aufbauend die lex Aelia Sentia. Die Urheberschaft der lex Petronia ist unklar, eingeführt wurde die Sklavenschutzvorschrift während des 1. Jahrhunderts. Eine Theorie des Gewohnheitsrechts hatten die römischen Juristen nicht entwickelt, weshalb ein Rechtssatz zwar seine historische Herkunft bezeichnet, nicht jedoch den gegenwärtigen Geltungsgrund. Das gewissermaßen „vorgegebene“ Recht war durch interpretatio weiterzubilden.

In Tiberius’ Amtszeit fallen insgesamt allein 60 Majestätsprozesse. Der sprunghafte Anstieg kann auf eine extensive Gerichtspraxis zur laesa maiestas („verletzte Erhabenheit“) zurückgeführt werden. Grund des Anstoßes war häufig, dass es sich dabei um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt.

Caligulas Nachfolger Claudius interessierte sich besonders für das Rechts- und Gerichtswesen. Mit allerdings zweifelhaftem Erfolg, führte er in Prozessen den Vorsitz gerne selbst. Er erließ täglich bis zu zwanzig Verordnungen, etliche enthielten medizinische und moralische Ratschläge. Sein Verhältnis zum Senat nahm bisweilen verschwörungsgleiche Züge an.

Nero machte zunächst als souveräner Richter von sich Reden, der die Traditionen Augustus’ aufgriff. Lange Zeit unterhielt er ein gutes Verhältnis zum Senat, dessen Eigenständigkeit in der Rechtsprechung er unterstützte. Letztlich wandelte sich dies allerdings zum Schlechten, denn er überwarf sich mit dem Senat.

Galba, Kaiser der ersten Vierkaiserjahre, setzte auf eiserne Disziplin und Loyalität, weshalb er mit druckvollen Maßnahmen Regiment im Heer führte. Sanktionen bei Zuwiderhandlungen unterlagen allein seiner kaiserlichen Autorität. Trotz der Strenge seines Regimes muss konstatiert werden, dass seit dem Ende der Republik Strafen erstmals einheitlich zugemessen wurden, was für die Heeressoldaten den Einzug von Rechtssicherheit und Verlässlichkeit bedeutete. In der vorangegangenen Zeit setzte die militärische Rechtsprechung noch auf frei auslegbares, regelmäßig ungeschriebenes Gewohnheitsrecht, mithin auf Willkür.

Der als zurückhaltend und bescheiden geltende Begründer der flavischen Dynastie Vespasian, verfolgte mit seiner pax Flavia (fiskalische) Sicherheitspolitik nach innen. Unter ihm erhielt Hispanien außerdem das latinische Bürgerrecht (ius Latii), eine Vorstufe zum römischen Bürgerrecht. Als bedeutende Hinterlassenschaft gilt sein Amtsantrittsgesetz von 69 n. Chr., die lex de imperio Vespasiani, Seine Machtstellung manifestierte sich im imperium proconsulare maius und in der tribunicia potestas. Dabei handelte es sich um Sondervollmachten, die bereits die Vorgänger Augustus, Tiberius und Claudius innehatten. Wie sein Vater Vespasian, galt Titus als geachteter Herrscher. Seiner dynastischen Legitimation galt der jüdische Krieg.

In Domitians Ära fallen die auf Bronzetafeln verewigten Anordnungen der leges Salpensana, Irnitana und Malacitana. Sie regelten hispanische Stadtrechte. Innenpolitisch bekämpfte er energisch die Korruption, sorgte für eine effizientere Staatsverwaltung und konsolidierte die Finanzen. Allerdings machte er sich auch durch seine Terrorherrschaft einen Namen.

Hadrian fixierte das edictum perpetuum. Damit gab er dem Justizwesen einen wichtigen Impuls. Die Regelungen wurden auf weißen Holztafeln auf dem Forum Romanum aufgestellt. Die Veröffentlichungen fand vor dem Amtssitz des Prätors – zu Beginn dessen jeweiliger Amtszeit – statt.

Marc Aurels besonderes Augenmerk galt den Schwachen und Benachteiligten der römischen Gesellschaft. Er versuchte den Sklaven, Frauen und Kindern ihre Situation zu erleichtern. Die meisten der Gesetzgebungsakte des „Philosophen auf dem Kaiserthron“ zielten auf die Verbesserung der Rechtsstellung der Unterprivilegierten. Entsprechend seiner Anliegen im Gesetzesinitiativakt, handelte er als oberstes Rechtsprechungsorgan. Das Amt, bei dem er mit akribischer Sorgfalt vorging, übte er mit stoischer Gelassenheit aus.

Unter Septimius Severus vermehrten sich die Anzeichen für eine ökonomische Krise. Es stellt sich dabei die Frage, ob er die „Reichskrise des 3. Jahrhunderts“ noch verzögerte oder für deren Auslösung konkausal handelte. Innenpolitisch betrieb er die Ausschaltung des Senats, weil er auf den Ritterstand in Verwaltung und Militär setzte.

Nach heutigem Forschungsstand sind 427 Verordnungen (constitutiones) auf Severus Alexander zurückzuführen, enthalten im Codex Iustinianus. Der besann sich bei seiner Gesetzgebung – insbesondere in den Jahren 223/4 – auf die Hervorhebung moralischer Grundsätze und schärferen Sanktionsrechts im Falle von Ordnungsverstößen, womit er die teils despotische Rechtspraxis seiner severischen Vorgänger korrigierte.

Maximinus Thrax gilt als der erste Soldatenkaiser der Hohen Kaiserzeit, denn er setzte auf das Militär, womit der Senat vollends marginalisiert wurde.

Blütezeit und Niedergang des Prinzipats

Der Prinzipat sicherte dem römischen Weltreich für zweieinhalb Jahrhunderte eine innenpolitisch friedliche Existenz (Pax Romana) und bedeutungsvollen kulturellen Aufschwung. Da auch die Wirtschaft durchschnittlich moderat wuchs, konnten mancherorts auftretende Engpässe des sich ausweitenden Imperiums aufgefangen werden. Die kaiserliche Regierung betrieb dabei sicherlich keine Wirtschaftspolitik im heutigen Sinne, setzte den freien Marktinteressen aber mittels Staatshaushaltspolitik und Steuererhebung einen ordnungspolitischen Rahmen. Hierzu wurden in der Forschung sehr unterschiedliche Feststellungen getroffen. 212 n. Chr. verlieh Kaiser Caracalla allen freien Einwohnern des Reichs die römischen Bürgerrechte, basierend auf dem Dekret der Constitutio Antoniniana. Das Bürgerrecht berechtigte zum aktiven wie passiven Wahlrecht in den Volksversammlungen. Cassius Dio unterstellte Caracalla allerdings, er habe die Verordnung zur Eintreibung höherer Steuern erlassen.Ulpian, zuvor bereits Gaius, hoben hervor, dass constitutiones, welche zumeist Edikte (so durchweg während der julisch-claudischen Dynastie),Dekrete oder Reskripte (zunehmend seit Vespasian), neben den Senatsbeschlüssen in der Kaiserzeit die zentrale Form der Gesetzgebung waren. Die bürgerlichen Rechtsanfragen wurden zumeist durch die kaiserlichen Sekretariate „a libellis“ und „ab epistulis“ abgearbeitet, gelegentlich antworteten auch vom Kaiser legitimierte Juristen.

Die republikanische Staatsrechtstradition ließ es nicht zu, das Kaiseramt an eine Erbfolge zu binden, was zu Problemen bei der Bestimmung von Nachfolgern führte. Die Kaiser des Prinzipats behalfen sich mit einem Kunstgriff, denn bereits zu Lebzeiten wurden geeignete Kandidaten erwählt, die zugleich zu Mitregenten ernannt wurden. Gab es keine Abkömmlinge oder wurden die Abkömmlinge für eine Überantwortung der Regierungsgeschäfte als ungeeignet erachtet, wurden sie durch Adoptierte verdrängt. An Kindes statt rechtmäßig zum Kaiser gekürt, bestiegen so Trajan, Hadrian, Antoninus Pius und Marc Aurel den Kaiserthron („Zeitalter der Guten Kaiser“). Parallel zu diesem Vorgehen wurde dem Senat seine Einflussnahme auf Nachfolgeordnungen genommen. Dynastiebegründer Septimius Severus, in gewissem Sinne der erste Militärdiktator, konnte das Imperium nochmals mithilfe der Legionsdisziplin stabilisieren. Die Heeresgefolgsleute mussten jedoch häufig mit Geschenken gefügig gemacht werden, um zu verhindern, dass sie nicht ihre eigenen Vorstellungen von politischer Verantwortung durchsetzten. Unter den Folgekaisern glückte das zunehmend weniger und wachsender Kontrollverlust über die Truppen wurde beklagt.

Ab 235 n. Chr. fiel das Reich in eine Krise, die sich schnell auswuchs und über ein halbes Jahrhundert andauern sollte. Die Krise war insoweit wirtschaftlich ausgelöst, als an allen politisch relevanten Grenzen das Geld für eine ergiebige Kriegsführung ausging. Deutlich spürbar wurde das bei den Auseinandersetzungen mit den Parthern und den Germanen. Plünderfeldzüge, Revolten und Verwüstungen waren an der Tagesordnung. Die Krise war aber auch eine politische, denn die Kaiser hielten sich regelmäßig bei ihren Truppen auf, während Rom, das Haupt des Reiches verwaiste und zunehmend an Bedeutung einbüßte, weil keine Machtzentrale mehr wahrgenommen werden konnte. Diese Gelegenheit packten Kriegsgeneräle eigennützig beim Schopf und buhlten um kaiserliche Würden. Letztlich manifestierte sich die Krise aber auch auf rechtskultureller Ebene, denn der rechtliche Ordnungsrahmen, der der mächtigen Wirkkraft der klassischen Rechtswissenschaft zu verdanken gewesen war, kam gleichsam zum Erliegen. Beherzt auftretende Vertreter der einst vorherrschenden Rechtsschulen gab es nicht mehr. Die geistige Qualität der früh- und hochklassischen Juristen wurde schmerzlich vermisst, Ersatz nicht in Sicht. In der Rückbesinnung auf die einstige Strahlkraft der klassischen Rechtsdenker, versuchten die Spätklassiker die Erinnerung zu konservieren und verdeutlichten die ungebrochene Bedeutung des dadurch, dass sie exemplarisch Zitierjuristen hervorhoben. Sie versprachen sich davon, wenigstens autoritativen Einfluss auf die Restabilisierung des Rechtsrahmen nehmen zu können, widrigenfalls das System zum Erliegen kommen würde. In einem noch weitergehenden Schritt schützen letztlich die vulgarrechtlichen Kompilationen der Spätantike den Ordnungsrahmen, denn es waren massive juristische Verständnisprobleme entstanden, denen so – bei aller Minderqualität – zumindest ansatzweise begegnet werden konnte. Anknüpfend an die gestalterischen und inhaltlichen Schwächen der Vulgärliteratur, wurde über lange Zeit einhellige Kritik an der spätantiken Aufarbeitung des klassischen Rechts geübt. Viele Aspekte der Vorhaltungen werden von der heutigen Forschung allerdings relativiert.

Die Verfassung der Spätantike

In der Spätantike, der Zeit zwischen dem 3. und dem 6. Jahrhundert, stand die römische Gesellschaft disruptiven Geschehnissen gegenüber, auch der Wertekanon der römischen Rechtsordnung war erfasst. Letztlich waren alle Lebensbereiche davon betroffen, denn die Auswirkungen veränderten den wirtschaftlich-politischen Kontext, ebenso den sozio-kulturellen. Besonders tief griffen die Veränderungen im Glaubensbekenntnis, denn die christliche Lehre verdrängte die paganen Kulte, die Vielgötterei, das Heidentum. Sie konzentrierte sich auf einen Gott, den einen Gott. Das war gewöhnungsbedürftig, aber auch die gesellschaftlichen Belange und Gepflogenheiten, immer wieder als maßvoller Lebensstil eines monarchischen Prinzipats rezipiert, entglitten und fielen einem bisweilen schrankenlosen Absolutismus anheim. Dem einkehrenden staatskapitalistischen Dirigismus musste eine einst gefeierte liberale Wirtschaftsordnung weichen und die Bevölkerung wurde unterdrückt. Das alles geschah vor dem allgemeinen Hintergrund des äußeren wie inneren Verfalls.

Kaiserherrschaft

Das Neue am spätantiken Kaisertum waren die Herrscherideologie und das Wesen der Bürokratie. Zum Ende der severischen Dynastie (235 n. Chr.) zeichnete sich deutlich der politische und wirtschaftliche Niedergang des Reiches ab. Der äußerlich als Republik „getarnte“ Prinzipat war in seiner monarchischen Struktur verfassungsrechtlich nicht abgesichert und nun dem Untergang geweiht. Problematisch war in Sachen fortgeschriebener Regentschaft stets das Problem der Nachfolgeregelungen. Die julisch-claudischen (14–68 n. Chr.), flavischen (68–96 n. Chr.) und severischen (193–235 n. Chr.) Dynastien regelten die entstandene Vakanz erst nach dem Tod des Kaisers. Interregna (68/9 und 193 n. Chr.) versetzten das Reich derweil an den Rand des Abgrunds.

Die über 200 Jahre währende Pax Romana konnte andererseits durch eine perfekt funktionierende Verwaltung und durch ein hoch entwickeltes Privatrecht sowie durch an diesem geschultes Volksbewusstsein gewährleistet werden. Das Ende der Severer ist ausweislich der Forschung mit dem Beginn der Reichskrise verknüpft. Die ältere Forschung interpretierte die Zeit als eine schwere Reichskrise, weil das Imperium mit Problemen an den Außengrenzen konfrontiert war und auch im Inneren große Widerstände zu Reibungen führten. In der neueren Forschung wird aber wesentlich differenzierter geurteilt und häufig sogar der Begriff „Krise“ an sich in Frage gestellt, er sei untauglich für eine retrospektive Würdigung der Situation im Reich.

Tatsächlich sei den letzten Soldatenkaisern, insbesondere Diokletian, die Restabilisierung des Reichs gelungen. Als „dominus et deus“ trieb Diokletian eine Art der konstitutionellen Monarchie voran. An der Spitze der Macht standen während seiner Zeit, Diokletian kam 284 n. Chr. an die Macht, zwei Augusti und zwei Caesares. Sie bildeten eine Viererherrschaft. Das Prinzip des Mehrkaisersystems wurde auch anschließend praktiziert, um die Reichsherrschaft effektiver zu gestalten, wenngleich Diokletians Viererherrschaft schon kurz nach seinem freiwilligen Rücktritt im Jahr 305 zusammenbrach. Die „göttliche“ Komponente des Kaisertitels entsprach einer hellenistischen Tradition und wurde in den Provinzen des Ostens gepflegt. Sie verdeutlichte die alleinige kaiserliche Deutungshoheit in Glaubensfragen in imposanter Weise. Diokletian stieß die überkommenen traditionellen Sichtweisen auf Republik und Prinzipat immer mehr ab, denn er erkannte keine Legitimationen mehr für sie. Bereits die Anrede des Kaisers als Herr (domus) verdeutlichte seine Grundhaltung, aufgekommen war sie bereits im späten 1. Jahrhundert n. Chr. Nach dem in der Forschungsliteratur unterschiedlich interpretierten Vorbild des sassanidischen Großkönigtums wurde nun ein Untertanenstaat errichtet und abgesichert. Daran änderte auch die Tatsache nichts, dass Kaiser Konstantin 313 n. Chr. das Christentum annahm, welches in der Zeit der Kaiser Theodosius I., Gratian und Valentinian II. zur Staatsreligion wurde (vergleiche Dreikaiseredikt). An die Stelle der „Göttlichkeit“ trat zwanglos das „Gottesgnadentum“.

Die überbrachten Grundsätze der Akklamation zur Volksfürsorge band die Kaiser. Im konstitutiven Sinne war das Amt weiterhin grundsätzlich nicht vererbbar. Direkt dem Kaiser unterstellt waren die Prätorianerpräfekten. Anders als unter Historikern bisweilen diskutiert, waren erlassene Gesetze rechtsverbindlich, damit bindend. Darauf machte am nachhaltigsten der Codex Iustinianus (später Bestandteil des Corpus iuris civilis) aufmerksam. Das einem Patrimonialismus verpflichtete Grundgerüst der spätantiken Verfassungen, bei dem der Verwaltungs- und Militärapparat dem Alleinherrscher weisungsgebunden war, ist aus zahlreicher „Kaiserliteratur“ zu Justinian I. bekannt. Der kaiserlich praktizierte Herrschaftsstil wurde bis weit ins Mittelalter literarisch aufgearbeitet, nach Erkenntnissen Berthold Rubins sogar bis hin zum Ende des byzantinischen Reiches. Justinians Herrschaft wurde von einigen seiner Zeitgenossen wie Agapetos, Silentiarius und Malalas äußerst positiv eingeschätzt und gepriesen; andere – wie Prokop und Euagrios – gingen bereits früh zu Justinian in Opposition, weil sie die Vielzahl beliebiger Veränderungen und willkürlicher Anpassungen des Verfassungsrechtssystems für verfassungsmissbräuchlich hielten. Massive Kritik äußerte im 12. Jahrhundert nochmals Johannes Zonaras. Rubin untersuchte die Normativität der byzantinischen Verfassung genauer und zog dabei die geheimgeschichtlichen und durchaus polemischen Anekdota Prokops heran. Er stellte fest, dass die „monarchische Idee“ unangefochten war, andererseits aber noch „republikanische Bewusstseinsreste“ anzutreffen waren. Letztere hätten einer Identifikation von Reich und Kaiser im Wege gestanden. Die gelebte Verfassung habe sich zwischen zwei Polen, dem Kaiser einerseits und der res publica andererseits, abgespielt. Dem Kaiser wurde vorgeworfen, er beuge Recht und passe Normen nach Gutdünken an, um seine Amtsgeschäfte wie Privataffären führen zu können. Während Justinian sich von entgegenstehenden Gesetzen arbiträr befreit habe, hätte sein kaiserlicher Wille als Rechtsquelle Formen des Übermaßes angenommen.Detlef Liebs beschrieb Justinians Verfahrensstil in Bezug auf den Erlass neuer Gesetze. So waren Beratungen der hohen Beamten und des Senats vorzuschalten, bevor der Kaiser das Gesetz dann aber höchstselbst ausfertigte. Liebs fasst so zusammen: Der Kaiser verfügt nichts Geringeres als das Grundgesetz der konstitutionellen Monarchie.

Kaiserkonstitutionen von Diokletian bis Justinian

Zu Beginn der Spätantike lag das Gesetzgebungsmonopol ausschließlich beim Kaiser. Die offizielle Sprachregelung für Gesetze lautete wieder lex. Der Begriff hatte sich nacheinander an das Plebiszit, die senatorische und die kaiserliche Gesetzgebung verloren. Erst die spätantiken Kaiser rekurrierten auf die lex wieder, um der Bürokratisierung, der Beschäftigung vieler Staatsbediensteter und sonstiger Vorhaben einen Rahmen zu geben. Sie wurden derart intensiv genutzt, dass irgendwann Einhalt zu gebieten war. Immer unschärfer wurde die Trennlinie zwischen bloßen kaiserlichen Äußerungen und Anordnungen mit Gesetzeskraft.

Allgemeine Entwicklungen

Die staatsrechtlichen Angelegenheiten sollten die Ausstrahlung von Ordnung und Übersicht vermitteln, was zu der Auffassung führte, dass sie in Kodifikationen festgehalten werden sollten. Verfassungsrecht und im Verhältnis dazu die Verfassungswirklichkeit, wie sie sich in der Spätantike darbot, waren und sind nicht leicht zu fassen. Allein auf die Vielzahl von Kodifikationen abzustellen, hilft nicht, die Qualität der Ansprüche zu beurteilen und bedeutete zudem, die Begriffswelt des „Verfassungsrechts“ mit der der „Kaiseridee“ gleichzusetzen, gleichwohl „Monarchie“ begrifflich suggeriert, sich mit der Verfassungsform einer Alleinherrschaft zu beschäftigen. In der Forschung werden unterschiedliche Auffassungen vertreten. Byzantinist Hans-Georg Beck glaubt, dass die aus der Spätantike fortgeschriebene byzantinische Darstellung der Kaiseridee nicht schon die Verfassung darstellen muss. Denn: Auch ein Alleinherrscher sei nicht allein auf der Welt, er sehe sich vielmehr den Einflüssen Einzelner und Gruppen sowie Institutionen ausgesetzt. Selbst wenn der Herrscher Quelle der Macht sei, so repräsentiere er gleichwohl nicht die gesamte Staatsgewalt. Ob die Tätigkeiten des Senats noch als verfassungsrechtlich betrachtet werden können, oder ob ihre Funktion im „gesellschaftlichen Bereich“ aufgeht, wird unterschiedlich beantwortet. Alexander Demandt rückt die Senatoren, nicht aber den Senat selbst, in die Nähe des Gesellschaftslebens, den Völkern der Gesellschaft, Frauen, Kindern, Sklaven. Kaiser, Armee und Verwaltung hingegen seien Staat. Jochen Bleicken trennt zwischen Staat und Gesellschaft ebenfalls. Er bezeichnet das Kaisertum und die kaiserliche Reichsverwaltung – subsumiert sind Bürokratie, kaiserliche Zentralverwaltung und Armee – als staatlich und nimmt den Senatorenstand als Bestandteil der „sozialen Gliederung des Reichs“ auf. Die angelsächsische Forschung geht darüber hinaus und bezieht die ständischen Zwangsvereinigungen und die Kirchenorganisation in den staatsrechtlichen Begriff ein.

Christentum als Staatsreligion und Verhältnis zum Judentum

Die Christen waren im 3. Jahrhundert, wie oben beschrieben, unter Diokletian noch massiv verfolgt worden. Den Kampf hatte Diokletian ebenso allen gnostischen Weltdeutungsversuchen der verschiedenen synkretistischen Erlösungslehren angesagt, die seit dem 2. Jahrhundert zahlreiche Anhänger gefunden hatten (vgl. etwa die Lehren des Basilides, den Barbelognostizismus, oder den Markionismus). Zur Klarstellung seiner Kampfansage ging sein Edikt gegen die Manichäer noch im Codex Gregorianus auf.

Im schroffen Gegensatz dazu fielen in der Frühphase der Christianisierung – zur Zeit der konstantinischen Wende im 4. Jahrhundert – bedeutende Kaisererlasse, die sich mit dem neuen gesellschaftlichen Phänomen beschäftigten. Dazu gehört die in Teilen erhalten gebliebenen und in der Vatikanischen Apostolischen Bibliothek verwahrten Fragmenta Vaticana aus dem Jahr 320. Das Christentum war gefestigt, weil es bereits Staatsreligion geworden war, als um die Wende zum 5. Jahrhundert die in der Collatio enthaltenen Kaiserkonstitutionen veröffentlicht wurden. Gegenübergestellt wurden in diesem Werk alttestamentarisches (mosaisches) Recht, sprachlich war es an den Pentateuch angelehnt, und römisches Recht der Zitierjuristen. Das Neue Testament hatte keine Rechtssätze aufgestellt, weshalb der Rückgriff auf die Hebräische Bibel erfolgte.

Möglicherweise zeitgleich erschien der Codex Theodosianus.Theodosius II. hatte darin als erster den Versuch gestartet, einen Gesamtüberblick über das seit Alters her wirkende römische Recht und bestimmte Kaiserkonstitutionen seit Konstantin dem Großen zu verschaffen. Da das Christentum Staatsreligion geworden war, zudem Sinnbild seines kaiserlichen Selbstverständnisses, setzte er es im letzten – dem 16. Buch seiner Gesetzessammlung – mit bis dahin undenkbaren Erlassen unter besonderen Schutz. Trotz eines legislatorisch grundsätzlich vorgesehenen Schutzes der Juden, schränkte er die Bekenntnisfreiheit zum Judentum ein und versuchte dessen Ausübung in Traditionen und Lebensweisen zu marginalisieren. Untersagt waren Mischehen mit Christen, der Synagogenbau und die Ausübung ehrenvoller Tätigkeiten wie die des Soldaten, Beamten und in der Jurisprudenz. Im Unklaren liegt, inwieweit die Regelungen eingehalten wurden, antijudaistische Bewegungen verweisen aber schon während der Regierungszeit Theodosius des Großen im Jahr 388 darauf, dass ein Drohbrief des Mailänder Bischofs Ambrosius mittelbar hinreichte, den Wiederaufbau einer eingeäscherten Synagoge zu verhindern. Erstmals schien sich mit diesem Akt die christliche Religion mit ihrer missionarischen Interessenslage über das Recht stellen und die Autorität des Kaisers, dem die Verantwortung für Staat und Gesellschaft allein oblag, angreifen zu können.

Weitere Kodifikationen

Das Gesamtwerk des später so genannten Corpus iuris civilis umfasste – unter weiteren Werken – den Codex Iustinianus. Er bestand aus einer Ansammlung von noch gültigen Kaiserkonstitutionen. Vornehmlich stammten diese aus der Zeit, die der Reichsteilung 395 vorausgegangen war. Für die wissenschaftliche Auswertung von Bedeutung sind die in das Corpus eingeflossenen diokletianischen Kodizes Gregorianus und Hermogenianus aus den 290er Jahren. Sie waren aber zuvor schon in die Vorbereitungen zum Codex Theodosianus einbezogen worden. Daneben noch sind die Iuris epitomae interessant, die wohl ebenfalls Hermogenian zuzuordnenden sind.

Tatsächlich gelang das dann unter Justinian I. Der Kaiser ließ zwei grundlegende Rechtslehrbücher schaffen. Zum einen waren dies seine gesammelten Institutionen. Sie fußten auf den der klassischen Zeit entlehnten gaianischen Institutionen und dienten für Anfänger als Lehrbuch zur juristischen Ausbildung. Voran stand ein Einführungsgesetz, die Constitutio Imperatoriam, die Moderne signalisierte, denn versprochen wurde, dass nicht mehr aus antiquae fabulae gelernt werden müsse. Zum anderen waren es die mehrfach bereits genannten Digesten, die vornehmlich dem Rechtsunterricht für Fortgeschrittene dienten. Hinter diese beiden Elementarwerke gliederte Justinian als drittes Buch den ebenfalls bereits erwähnten Codex Iustinianus. Da Justinian der Rechtsordnung seinen höchstpersönlichen Stempel aufdrücken wollte, schuf er auch eigene zukunftsgerichtete Gesetze, die Novellae. Letztere, offiziell nicht kompiliert, fanden sich in wahrscheinlich etwas später erst verfassten Privatsammlungen wieder, vorrangig im Authenticum. Soweit sie nicht bereits in Latein urverfasst worden waren, finden sich darin 134 „Wort für Wort“ (kata-poda) aus dem Griechischen übersetzte Erlasse. Beachtung verdient noch die Epitome Iuliani, eine Einführungsvorlesung des Rechtslehrers (antecessor) Julian zu einer Sammlung mit 124 Novellen. Alle Gesetzeswerke seit Diokletian, die teils durch ihre historisch bedingten Leitfunktionen in den späteren Werken aufgegangen waren, fanden Einlass im Corpus iuris civilis.

Magistrate und Senat in der Spätantike

In der Spätantike bestanden die klassischen republikanischen Ämter des cursus honorum zwar fort, aber die Bedeutung des Konsulats (erhalten bis 542 n. Chr.), der Praetur und auch des Volkstribunats erschöpfte sich in bloßem Formalismus. Macht ging von den Ämtern keine mehr aus. Die Kräfte waren insoweit vom Monarchen, dem Kaiser, an- und aufgesogen worden.

Theodor Mommsen noch schrieb dem Prinzipat Züge eines dyarchischen Nebeneinanders von Senat und Kaiser zu. Dem widerspricht die neuere Forschung, hält Mommsen aber zugute, dass er, wie auch andere bis heute, über einen gleichzeitigen Auftritt von Kaiser, Magistratur und Senat als herrschende Institutionen irritiert gewesen sein musste, zumal die Rhetorik der res publica restituta aus Zeiten der alten republikanischen Ordnung einerseits aufrechterhalten worden war, der Kaiser andererseits aber kaum als (ergänzender) republikanischer Magistrat betrachtet und im Nachhinein in das rechtliche System integriert werden konnte. Andererseits konnte er auch nicht von einer auf allein den Kaiser zugeschnittenen Monarchie ausgehen, denn die republikanischen Institutionen bestanden schließlich fort. Jochen Bleicken beschrieb die aporetische verfassungsrechtliche Disharmonie, die durch das Nebeneinander der neuen monarchischen Konstitution des Prinzipats und der alten verbliebenen republikanischen Strukturen ausgelöst wurde, pointiert so: „Der Pricipat ist (...) der Aufbau einer monarchischen Ordnung als eine Rechtsordnung.“

Heute wird dem Senat nicht mehr bescheinigt, ein gleichwertiges Gegengewicht zum Kaiser gebildet zu haben. Zwar hatte der Senat (vornehmlich) im 1. Jahrhundert n. Chr. einen großen gestalterischen Spielraum aufgrund seiner Kompetenzen in der Gerichtsbarkeit und Gesetzgebung, letztere gestaltet über Senatskonsulte, von denen er – wie weiter oben bereits angedeutet – auch regen Gebrauch gemacht hatte. Später aber wurden seine Kompetenzen auf die bloße Ausübung der Kontrolle über das unbedeutender werdende Ärar und die hoheitliche Verwaltung befriedeter Provinzen zurückgeführt. Bereits den Systemwechsel von der Republik zum Prinzipat begleitete der Senat aus der schwachen Position eines Erfüllungsgehilfen des ersten Kaisers Augustus. Von Augustus sicherlich geschickt eingefädelt, partizipierte der Senat somit immer weniger an der Macht, bis er kaum mehr über institutionelle Reputation hinauskam.

In der Spätantike erscheint die zum Beginn des Prinzipats vermeintlich wirkmächtigste Kraft des Senats – sie bestand neben der Gerichtsbarkeit – in der Gesetzgebungskompetenz (senatus consulta), als Variante ausgeübten Kaiserrechts, weshalb sich schon Paulus im 3. Jahrhundert auf die kaiserliche oratio (principis), nicht aber auf das einzelne Senatskonsult berief. Der Senat verlor seit Hadrian sein Beschlussrecht an das Antragswesen des Kaisers und, was sich zum Ausgang des Prinzipats bereits deutlich ankündigte, er hatte in der Spätantike des 3. bis 5. Jahrhunderts bestenfalls ein Verlese-, kaum ein Gestaltungsrecht inne. Wenn der Senat eine Macht hatte, dann war es diejenige, die er aus der westlichen republikanischen Tradition im Gesamtgefüge der politischen und sozialen Ordnung immer einnahm und die soziale Stellung seiner Mitglieder spiegelt: Reichtum, Traditions- und Standesbewusstsein sowie die eigene ständische Interessensvertretung. Die einzelnen Senatoren repräsentierten mit ihrer Autorität zudem Spitzenfunktionen im kaiserlichen Beamtenapparat. Unter Theodosius II., also im Ostreich, kam – ausweislich des Codex Iustinianus im Jahr 446 – nochmals Bewegung in die Gesetzeskompetenzen des Senats, denn er wurde wieder am Prozess beteiligt. Dem kann Glaubhaftigkeit beigemessen werden, denn neben dem Codex, setzten sich auch die späteren Basiliken im 9. Jahrhundert mit diesem Umstand auseinander.

Auch das Volk hatte keine institutionelle Basis mehr. Der Spruchkörper der Komitien, der einst wichtige Rechtspolitik betrieben hatte, war verschwunden. Übriggeblieben waren vereinzelte Gremien, die im Interesse der Stände Provinzialpolitik betrieben. Die wirksamsten Auftritte hatte das Volk gerade mal noch als Menge an Köpfen, als „Volksmasse“. In Zirkusparteien organisiert, standen die Menschen aller sozialen Schichten dem Kaiser im Circus gegenüber und der Kaiser konnte Stimmungen in ihren Reihen wahr- und aufnehmen. Beschrieben wird, dass dem Volk in der Spätantike eine zeremonielle Rolle zugeschrieben war, die darin lag, dass der Kaiser mit Forderungen verknüpfte Akklamationen erfuhr, die ihn bei Missachtung einer latenten Gefahr aussetzten, Schmähungen zu erfahren (Nika-Aufstand). Soweit also zugestanden werden kann, dass das Wohlverhalten des Volkes einen Teil der kaiserlichen Legitimation ausmachte, muss gleichwohl konstatiert werden, dass dem demokratischen Prinzip kein Verfassungsrang mehr zukam, uneingedenk einer Rhetorik, wonach der Kaiser dem Volk „verpflichtet“ blieb.

Politik wurde allein im Umfeld des Kaisers gemacht. Im oströmisch geprägten 4. Jahrhundert war die Rolle des Senats davon geprägt, dass er seine eigenen Standesinteressen pflegte, aber auch in die kaiserliche Politik und Verwaltung eingebunden war. Er bestand aus einer elitären Versammlung von (ehemals) aktiven höchsten kaiserlichen Beamten. Mommsen-Forscher Stefan Rebenich beschreibt ein Selbstbild des Senats als den „besseren Teil der Menschheit“ (pars melior humani generis). Trotz seines hohen Sozialprestiges war der Senat sehr inhomogen. Er klassifizierte sich in senatores clarissimi, spectabiles und illustres. Der Zugang zum inzwischen vererbbaren Senatorenamt war deutlich erleichtert worden, die angeführte strukturelle Klassifizierung entwertete ihn aber nur und bedeutete letztlich seinen Niedergang. Die Zugehörigkeit zum ordo senatorius verlor an Exklusivität. Die Kaiser bedurften des Senates Anerkennung nicht mehr und dessen Gesetzgebungskompetenz wurde bedeutungslos. Möglicherweise ist der Bericht der Historia Augusta nicht authentisch, aber er liefert einen spätantiken Nachweis darüber, dass sich der Senat noch in dieser Zeit als Hüter der res publica verstand.

Ab Mitte des 5. Jahrhunderts wurde es möglich, dass Senatoren im Westen des Reichs selbst in die Kaiserrolle treten konnten, ermöglicht durch ihre soziale Stellung. Einst waren beispielsweise die Kaiser Petronius Maximus, Avitus und Olybrius Senatoren gewesen. Sie alle regierten glücklos. Der Stand der Ritter verschwand während der Spätantike von der Bildfläche.

Beamtenapparat

Siehe auch: [[Spätantike#Kaisertum und Verwaltung]]

Als bedeutender Verwaltungsreformer ging Diokletian in die Geschichte ein. Er etablierte eine zentrale Regierungsgewalt, der alle Behörden unterstellt waren. Theodor Mommsen beschrieb den Apparat als umfassende gesellschaftliche Zwangsordnung im Rahmen eines Dominats (Dominus = Herr). Das dabei groß angelegte höfische Protokoll ordnete er dem Einflussbereich des persischen Vorbilds zu. Er zeichnete einen Kaiser, der der menschlichen Sphäre entrückt war, sakralisiert, und unnahbar abstrakt, möglicherweise um ihn gegen Kritik zu immunisieren, möglicherweise sogar ihn damit zu legitimieren. Die Beschreibung der Bürokratiestruktur als Zwangsordnung ist heute umstritten, ebenso der Herrschaftsbegriff. Die neuere historische Forschung lehnt eine solche Auffassung ab und verwendet vornehmlich den neutraleren Begriff „Spätantike“. Die Frage, ob der Kaiser immun gegenüber Kritik aus der Gesellschaft ist, beantwortet die Rechtsforschung auf der Ebene, ob er Recht verbindlich bereithält, oder ob der Kaiser princeps legibus solutus est.

Kritisiert wird, dass die ältere Forschung sich zu sehr auf formale Aspekte konzentrierte und die faktische Umsetzung der Herrschaftsordnung und deren Auswirkungen, die in den Quellen fassbar ist, zu wenig beachtete. In keinem neueren historischen Handbuch wird die Zwangsstaatthese, die bis in die 1970er Jahre recht verbreitet war, noch vertreten. Mommsens einflussreiche, jedoch zeitgebundene Beurteilung des spätrömischen Reiches wird mittlerweile abgelehnt. Alexander Demandt urteilte, dass der „sogenannte antike Zwangsstaat (…) ein Wahngebilde von Forschern“ sei, „die gesetzliche Bestimmungen mit historischen Tatsachen verwechseln“.

Geleugnet wird nicht, dass in formaler Hinsicht der Anspruch bestand die Untertanen zu reglementieren. Diokletian gliederte auch die Militär- und Zivilverwaltung rechtlich auf und beide wurden durch eine eigene geheime Staatspolizei (agentes in rebus) flankiert. Daraus leitet sich aber ebenso wenig eine Zwangsverwaltung ab wie bei Konstantin, dessen in Diözesen untergliederter Präfekturbetrieb das Maß einer moderaten „Bürokratisierung“ nicht überschritten hat. Die behördlichen Karrierechancen verbesserten sich, selbst das Amt des Kaisers konnte angestrebt werden, ablesbar am Aufstieg des einfachen Bauernsohnes, der als Justin I. Kaiser wurde. Festzuhalten ist am ehesten, dass der Einfluss der Heermeister einerseits und der wachsenden Kirche andererseits begonnen hatten, das Bewusstsein der Menschen grundlegend zu verändern. Dies lässt sich in allen Klassenschichten nachzeichnen. Letztlich wurde sogar die kaiserliche Machtausübung eingeschränkt.

Die „zentralisierte Hofgewalt“ äußerte sich in einem größeren Beamtenkörper, der aber für die zahlreichen Staatsaufgaben eher noch zu klein und teils nicht gut organisiert war. Zu den wichtigsten Funktionären zählten die dem magister officiorum unterstellten, zuständig für alle kaiserlichen Kanzleien, insbesondere als Vorstand der mit Rechtsangelegenheiten betrauten scrinia memoriae, epistularum und libellorum. Diese befehligten außerdem die Palastgarde und die Staatspolizei. Weitere wichtige Funktionen übte der quaestor sacri palatii aus, der Gesetze und andere Anordnungen vorbereitete. Der comes sacrarum largitionum verwaltete den Staatsschatz (Fiskus) und dem comes rerum privatarum unterstand die kaiserliche Domänenverwaltung. Diese vier Ressortköpfe gehörten zusammen mit anderen hochrangigen Beamten und Offizieren dem kaiserlichen Staatsrat an, der nunmehr consistorium (vormals: consilium) hieß. Später kam der umfassende Aufgabenbereich des Hofkämmerers (praepositus sacri cubiculi) hinzu, der die gesamte Hofverwaltung verantwortete.

Unweigerlich musste der Verwaltungsapparat einen Machtfaktor im politischen System darstellen. Es liegt dann auch nicht fern, dass ein Kaisergesetz, das den Namen des Kaisers trug, nicht zwingend dessen Eigenleistung gewesen sein musste, so jedenfalls ausweislich Codex Iustinianus 1, 14, 8. Das wiederum eröffnet die Frage, ob die stattdessen für den Gesetzeserlass verantwortliche Verwaltungsspitze sich überhaupt noch in ihrem normativen Rahmen bewegte. Eine Kompetenzüberschreitung wäre es zumindest gewesen, wenn neben Verwaltungs- auch Regierungsgeschäfte durch die hohen Beamten wahrgenommen worden wären.

Das Reich war zudem in vier übergeordnete Verwaltungsgebiete unterteilt: Oriens, Illyricum, Italia und Gallia. Konstantin ließ sich von Prätorianerpräfekten vor Ort vertreten. Die Präfekturen wurden in 14, später 12 Finanzverwaltungen gegliedert, die von vicarii verwaltet wurden und die die Appellationsgerichtsbarkeit (entspricht Rechtsbehelfsverfahren) ausübten. Ihrer Aufsicht unterstanden zunächst 98, später 117 Provinzen sowie deren Statthalter, die praesides oder correctores.

Lenkung von Gesellschaft und Wirtschaft

Caracallas Constitutio Antoniniana löste die Gesellschaftsordnung von Bürgern und Nicht-Bürgern auf. Aufgrund ihrer Autorität kam wenigen reputablen Bürgern eine noch privilegierte Stellung zu. Den oberen Kasten (honestiores / potentes) standen die unteren Kasten (humiliores) gegenüber. Auswirkungen hatte dies in Strafverfahren, denn ein einfacher Bürger hatte deutlich empfindlichere Strafen zu erwarten. Allein eine relativ kleine Oberschicht verfügte über privates Vermögen. Der lokalen Aristokratie, den Kurialen, waren hohe fiskalische Lasten auferlegt. Das führte zum Entzug der ökonomischen Lebensgrundlagen, der die Oberschichten beider Teile des Reiches zu schaffen machte, es bestand Geldknappheit. Im Westen verschwand die Oberschicht im 6., im Osten im 7. Jahrhundert. Diokletian vermochte es trotz gebündelter Maßnahmen nicht, in der Krise den Wirtschaftsverfall aufzuhalten. Das Steuerreformgesetz (Capitatio-Iugatio) verteilte nach Leistungsfähigkeit und ging nicht auf. Eine Münzreform sollte bei der Inflationsbekämpfung unterstützen, blieb aber wirkungslos. Die an die Reformen gekoppelten Preiskontrollen, insbesondere das Höchstpreisedikt von 301 n. Chr., scheiterten. Schließlich wurde die Währung abgewertet, um die verlorengegangene Wettbewerbsfähigkeit wiederherzustellen, aber auch diese Maßnahme führte nicht zum Erfolg. Die öffentlichen Lasten erdrückten die einfachen Berufsstände nahezu.

Die Berufe der Beamten, Soldaten, Handwerker und Bauern waren zum Zweck des Erhalts der Ertragskraft als erbliche Stände organisiert. Berufs- und Standeswechsel wurden deshalb mit hohen Strafen bedroht. Zwangsordnungen in der Landwirtschaft führten zu halbfreien Kolonaten. Die Kleinpächter gerieten in die Abhängigkeit der Großgrundbesitzer, freier Zug wurde eingebüßt. Als glebae adscripti („an die Erdscholle Gebundene“) wurden sie Sachen gleichgestellt und konnten zusammen mit dem Grundstück veräußert oder vindiziert werden. Wie bedeutend die Rolle der Sklaven in der Spätantike noch war, ist in der Forschung umstritten, zumindest war sie rückläufig.

Trotz gesetzlicher Beschränkungen waren die reellen, in den Quellen fassbaren Auswirkungen auf die Gesellschaft wohl weniger dramatisch, als in der älteren Forschung oft angenommen. So kannte die gesamte Antike „keine individuellen Freiheiten vom Staat, sondern nur Privilegien einzelner Gruppen im Staat“. Die gesellschaftliche Mobilität war in der Spätantike zudem sehr hoch; in der neueren Forschung wird sie als die höchste in der gesamten römischen Geschichte angesehen.

Niedergang der Reiche

Mitursächlich für den Niedergang des Prinzipats war ein politischer Missstand, es fehlte an einer Nachfolgeordnung. Nach Auffassung der kaiserlichen Obrigkeit sollte sich die Prätendentenproblematik nicht wiederholen. Diokletian versuchte ihr deshalb mit der Einführung der Tetrarchie zu begegnen. Er ernannte Maximian zu seinem Mitregenten. Überlegen war er selbst ihm nur in Sachen auctoritas (Würde, Autorität). Beide konnten einen jeweiligen Nachfolger benennen, den sie zu ihrem Mitregenten (Caesar) machten. Jeder der vier Herrscher erhielt einen Reichsteil zugeteilt. Die Regelung erwies sich jedoch als unpraktikabel und stieß letztlich die Teilung des Reiches in Ost und West mit an. Vollzogen wurde sie 337 n. Chr. von Kaiser Konstantin dem Großen und dessen Söhnen. Beide Reiche waren zunächst durch eine gemeinsame Gesetzgebung miteinander verbunden, bis unter den Kaisern Arcadius und Honorius, Söhne des nochmals kurzzeitig die Reichseinigung betreibenden Kaisers Theodosius I., im Jahr 395 n. Chr. letztlich die Trennung beider Hälften verfügten. Unter Kaiser Konstantin wurde Byzanz 326 n. Chr. zur kaiserlichen Residenzstadt und in Konstantinopel umbenannt. Im Rückblick auf Diokletians Politik, kann dessen beabsichtigte Wiederbelebung der klassisch-römischen Kultur, als gescheitert angesehen werden.

Unter der sogenannten Völkerwanderung der Germanen brach das weströmische Reich schließlich zusammen. 476 n. Chr. setzte Skirenfürst Odoaker den weströmischen Kaiser Romulus Augustulus ab. Ostrom hingegen erlebte einen nachhaltigen kulturellen und wirtschaftlichen Aufschwung. Die Regierungsgeschäfte Kaiser Justinian I. florierten. Zwischenzeitlich wurde die westliche Reichshälfte wiedergewonnen. Das byzantinische Reich bestand bis zur Eroberung Konstantinopels durch die Türken im Jahr 1453 fort.

Literatur

Römische Königszeit
  • Andreas Alföldi: Das frühe Rom und die Latiner. Aus dem Englischen übersetzt von Frank Kolb. Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 1977, ISBN 3-534-07538-2, S. 271; Kapitel Die Landbezirke innerhalb und außerhalb der sakralen Grenze des ager Romanus. S. 269–282; (Karte S. 264).
  • Franz Bernhöft: Staat und Recht der römischen Königszeit im Verhältnis zu verwandten Rechten. Nachdruck der Ausgabe Stuttgart, Enke 1882, Verlag B. R. Grüner, Amsterdam 1968, S. 1–16. (Behandelter Gegenstand: Römisches Recht; Geschichte 700 v. Chr.-500 v. Chr.).
  • Jochen Bleicken: Gesammelte Schriften. Teilband 1: Griechische Geschichte. Römische Geschichte (Anfang). Steiner, Stuttgart 1998, ISBN 3-515-07241-1, S. 281–300 (284).
  • Uwe Walter: Mehr als Mythos und Konstruktion? Die römische Königszeit, in: Historische Zeitschrift, Band 302, Heft 1, 2016. S. 1–40.
Römische Republik
  • Jochen Bleicken: Die Nobilität der römischen Republik. In: Gymnasium. 88, 1981, S. 236–253.
  • Jochen Bleicken: Die Verfassung der Römischen Republik. (= UTB. 460). 7. Auflage. Schöningh, Paderborn 1995, S. 105 ff.
  • Jochen Bleicken: Das römische Volkstribunat. In: Chiron. 11, 1981, S. 93.
  • Robert Bunse: Die Chancenverteilung zwischen Patriziern und Plebejern in den comitia consularia. (PDF; 159 kB). In: Göttinger Forum für Altertumswissenschaft. Nr. 8, 2005.
  • Klaus Bringmann: Geschichte der Römischen Republik. Von den Anfängen bis Augustus. Verlag C.H.Beck, München 2002, ISBN 3-406-49292-4.
  • Herbert Grziwotz: Der moderne Verfassungsbegriff und die „Römische Verfassung“ in der deutschen Forschung des 19. und 20. Jahrhunderts; (= Rechtshistorische Reihe. Band 51). (Zugleich: München, Dissertation, 1985). Verlag Peter Lang, Frankfurt am Main u. a. 1986, ISBN 3-8204-8816-2, S. 341–356 (hier: S. 348 f.) und S. 285–338 (hier: S. 287 ff). (Behandelter Gegenstand: Römisches Reich, Staatsrecht und Geschichte von 500 v. Chr.–27 v. Chr.; Rezeption; Geschichte 1800–1980).
  • Christian Meier: Res publica amissa: eine Studie zu Verfassung und Geschichte der späten römischen Republik. 4. Auflage, Franz Steiner Verlag, Stuttgart 2017, ISBN 978-3-515-11642-8. (Behandelter Gegenstand: Römisches Reich; Verfassung, Geschichte 91. v. Chr.-60 v. Chr.).
  • Gerhard Plaumann: Das sogenannte Senatus consultum ultimum, die Quasidiktatur der späteren römischen Republik. In: Klio. Band 13, 1913, S. 321–386.
  • Polybios: Die Verfassung der römischen Republik. Historien, VI. Buch. Übersetzt und herausgegeben von Karl-Friedrich Eisen und Kai Brodersen. Reclam, Stuttgart 2012 (Reclams Universal-Bibliothek 19012), ISBN 978-3-15-019012-8. (Behandelter Gegenstand: Verfassungsgeschichte von 220–168 v. Chr.)
Römische Kaiserzeit
  • Karl Christ: Geschichte der Römischen Kaiserzeit. Von Augustus bis zu Konstantin. 6. Auflage. Beck, München 2009, ISBN 978-3-406-59613-1 (mit aktualisierter Bibliographie).
  • Christian Gizewski: Zur Normativität und Struktur der Verfassungsverhältnisse in der späteren römischen Kaiserzeit. (= Münchener Beiträge zur Papyrusforschung und antiken Rechtsgeschichte. Heft 81). Habilitation. Beck, München 1988, ISBN 3-406-32437-1, Kapitel A, S. 1–35 (hier: S. 1–3). (Behandelter Gegenstand: Römisches Reich; Verfassung; Geschichte 250–550 n. Chr.)
  • Ernst von Herzog: Geschichte und System der römischen Staatsverfassung. Die Kaiserzeit von der Diktatur Cäsars bis zum Regierungsantritt Diokletians, Titel: R 1; Geschichtliche Übersicht, Nachdruck der Ausgabe Leipzig 1887, Scientia Verlag Aalen 1965.
  • Ernst von Herzog: Geschichte und System der römischen Staatsverfassung. Die Kaiserzeit von der Diktatur Cäsars bis zum Regierungsantritt Diokletians, Titel: R 2; System der Verfassung der Kaiserzeit, Nachdruck der Ausgabe Leipzig 1891, Scientia Verlag Aalen 1965.
  • Michael Stahl: Imperiale Herrschaft und provinziale Stadt: Strukturprobleme der römischen Reichsorganisation im 1. – 3. Jh. der Kaiserzeit, (= Schriftenreihe: Hypomnemata: Untersuchungen zur Antike und zu ihrem Nachleben), Vandenhoeck Ruprecht, 1978, (Zugleich: Technische Universität Berlin, Dissertation, 1975), ISBN 3-525-25147-5 (Behandelter Gegenstand: Verfassung, Geschichte von 1–300).
Spätantike
  • Alexander Baumann: Freiheitsbeschränkungen der Dekurionen in der Spätantike. (= Schriftenreihe: Sklaverei – Knechtschaft – Zwangsarbeit: Untersuchungen zur Sozial-, Rechts- und Kulturgeschichte), Olms, Hildesheim/Zürich/New York 2005, (zugleich Universität, Dissertation, Trier 2013), ISSN 1860-9317.
  • Hans-Georg Beck: Senat und Volk von Konstantinopel. Probleme der byzantinischen Verfassungsgeschichte (= Bayerische Akademie der Wissenschaften. Philosophisch-Historische Klasse. Sitzungsberichte 1966, 6, ISSN 0342-5991). Verlag der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, München 1966.
  • Marie Theres Fögen: Die Enteignung der Wahrsager. Studien zum kaiserlichen Wissensmonopol in der Spätantike. (Zugleich Universität Frankfurt am Main, Habilitationsschrift, 1992/93), Suhrkamp, Frankfurt am Main 1993. ISBN 3-518-58155-4.
  • Wolfgang Kaiser: Authentizität und Geltung spätantiker Kaisergesetze: Studien zu den „Sacra privilegia concilii Vizaceni“, Beck, München 2007, ISBN 978-3-406-55121-5.
  • Mischa Meier: Das späte Römische Kaiserreich ein 'Zwangsstaat'? Anmerkungen zu einer Forschungskontroverse. In: Dariusz Brodka u. a. (Hrsg.): Freedom and its limits in the Ancient World. Proceedings of a colloquium held at the Jagiellonian University Kraków. (= Electrum. 9). Krakau 2003, S. 193–213.
  • Karl Leo Noethlichs: Beamtentum und Dienstvergehen: zur Staatsverwaltung in der Spätantike, (Zugleich: Aachen, Technische Hochschule, Habilitationsschrift, 1980 – unter dem Titel: Militia und Subreptio), Steiner, Wiesbaden 1981, ISBN 3-515-03424-2.
  • Wolfgang Sellert (Hrsg.): Das Gesetz in Spätantike und frühem Mittelalter. (= Schriftenreihe: Symposion der Kommission Die Funktion des Gesetzes in Geschichte und Gegenwart / Akademie der Wissenschaften in Göttingen), Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1992, ISBN 3-525-82483-1.
  • Uwe Wesel: Geschichte des Rechts. Von den Frühformen bis zur Gegenwart. 3., überarbeitete und erweiterte Auflage. Beck, München 2006, ISBN 3-406-47543-4. S. 164–169.
  • Christoph F. Wetzler: Rechtsstaat und Absolutismus: Überlegungen zur Verfassung des spätantiken Kaiserreichs anhand von CJ 1.14.8, (= Freiburger rechtsgeschichtliche Abhandlungen). Zugleich: Universität, Dissertation, Freiburg (Breisgau), 1995/96. Duncker und Humblot, Berlin 1997, ISBN 3-428-08968-5.
  • Franz Wieacker: Recht und Gesellschaft in der Spätantike. Kohlhammer, Stuttgart 1964, (Schriftenreihe: Urban Taschenbücher; 74). Recht, Gesellschaft, Spätantike: Geschichte 284–600 n. Chr.
Überblicks- und Privatrechtswerke mit staats- und verfassungsrechtlichen Einlassungen
  • Heinz Bellen: Grundzüge der Römischen Geschichte. dreiteiliges Werk, 2. Auflage. Veröffentlichung: Darmstadt: Wissenschaftliche Buchgesellschaft 1995, ISBN 3-534-02726-4, Teil 1: Von der Königszeit bis zum Übergang der Republik in den Prinzipat, 3. Auflage 2016 (hieraus: S. 5–14 (11)); daneben: Teil 2: Die Kaiserzeit von Augustus bis Diocletian: Grundzüge der römischen Geschichte; 2003. Teil 3: Die Spätantike von Constantin bis Justinian, 2. Auflage 2016.
  • Susanne Hähnchen: Rechtsgeschichte. Von der Römischen Antike bis zur Neuzeit. 4. Auflage. C.F. Müller Verlag, Heidelberg u. a. 2012, ISBN 978-3-8114-9842-6, S. 13.
  • Jan Dirk Harke: Römisches Recht, (Von der klassischen Zeit bis zu den modernen Kodifikationen). Verlag C.H. Beck, München 2008, ISBN 978-3-406-57405-4, S. 6.
  • Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht. (= Böhlau-Studien-Bücher). Böhlau Verlag, Wien 1981, ISBN 3-205-07171-9, S. 4–16 (9. Auflage 2001).
  • Ernst von Herzog: Geschichte und System der römischen Staatsverfassung (Königszeit und Republik). Band 1, Abt. 2: System der republikanischen Staatsverfassung. Neudruck der Ausgabe Leipzig 1884. Scienta Verlag, Aalen 1965, S. 579 f. (hier: S. 579)
  • Heinrich Honsell: Römisches Recht. Schriftenreihe: Springer-Lehrbuch, 8. Auflage. Springer, Berlin, Heidelberg 2015, ISBN 978-3-662-45869-3, S. 3–18.
  • Max Kaser: Römische Rechtsgeschichte. 2. Auflage. Verlag Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1967, S. 41–45, 88, 103. (Digitalisat)
  • Max Kaser, Rolf Knütel: Römisches Privatrecht. Ein Studienbuch. 19. Auflage. Verlag C.H. Beck, München 2008, ISBN 978-3-406-57623-2, S. 2 ff.
  • Wolfgang Kunkel, Martin Schermaier: Römische Rechtsgeschichte. 13. Auflage. Böhlau, Köln u. a. 2001, ISBN 3-8252-2225-X, S. 21, 27–30, 91, 110–111.
  • Ulrich Manthe: Geschichte des römischen Rechts. (= Schriftenreihe: C.H. Beck Wissen; 2132). C.H. Beck, München 2016, ISBN 3-406-44732-5, S. 11–13; 36–40.
  • Joachim Marquardt, Theodor Mommsen (Hrsg.); fortgesetzt von Wilhelm Adolf Becker: Handbuch der römischen Altertümer. Theodor Mommsen: Römisches Staatsrecht., Bände I–III. S. Hirzel, Leipzig 1871, 1887–1888.
  • Johannes Michael Rainer: Römisches Staatsrecht, Republik und Prinzipat. Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 2006, ISBN 3-534-11544-9 (Behandelter Gegenstand: Römisches Recht; Staatsrecht; Constitutional; Rome; Politics and government).

Anmerkungen

  1. Jochen Bleicken: Verfassungs- und Sozialgeschichte des Römischen Kaiserreiches, Band 1, Schoeningh, Paderborn [u. a.] 1989, Einleitung, S. 9–16. Als Ereignisse werden genannt: 375 (Hunnensturm); 395 (Reichsteilung in West und Ost); 476 Sturz des Romulus Augustulus durch den Skiren Odoaker; als spätestes sogar die Eroberung von Konstantinopel (1453).
  2. Detlef Liebs: Wenn Fachliteratur Gesetz wird - Inwieweit Wurden Römische Juristenschriften Im Lauf Der Jahrhunderte Überarbeitet?, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (Romanistische Abteilung). Band 135, Heft 1, 2018. S. 395–473 (397 f.).
  3. Jochen Bleicken: Die Nobilität der römischen Republik. In: Gymnasium 88, 1981, S. 236–253.
  4. Jan Dirk Harke: Römisches Recht, (Von der klassischen Zeit bis zu den modernen Kodifikationen), Verlag C.H. Beck, München 2008, S. 6.
  5. Jochen Bleicken: Die Verfassung der Römischen Republik. (= UTB. 460). 7. Auflage. Schöningh, Paderborn 1995, S. 105 ff.
  6. Max Kaser, Rolf Knütel: Römisches Privatrecht. Ein Studienbuch. 19. Auflage. Verlag C.H. Beck, München 2008, S. 2 ff.
  7. Instruktive Beiträge zum Gewohnheitsrecht: Siegfried Brie: Die Lehre vom Gewohnheitsrecht. Eine historisch-dogmatische Untersuchung. M. & H. Marcus, Breslau 1899 (Neuauflage, Minerva, Frankfurt am Main 1968); Wolfgang Kunkel: Kleine Schriften, 1974, S. 367 ff.; Franz Wieacker: Römische Rechtsgeschichte, Band I, 1988, S. 499 ff. Die Existenz eines Gewohnheitsrechts wird von diversen Autoren bestritten, so insbesondere von: Werner Flume: Gewohnheitsrecht und römisches Recht, Rheinisch-Westfälische Akademie der Wissenschaften, (Vorträge G 201), 1975.
  8. Heinrich Honsell: Römisches Recht. 5. Auflage, Springer, Zürich 2001, S. 3–18.
  9. Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht. (= Böhlau-Studien-Bücher). Böhlau, 9. Auflage, Wien 2001, ISBN 3-205-07171-9, S. 3–16.
  10. Theodor Mommsen: Abriss des römischen Staatsrechts (249; vgl. St.-R. II³ 231, 2.); Moritz August von Bethmann-Hollweg: Zeitschrift für geschichtliche Rechtswissenschaft Band V S. 358–400; Der Civilprozeß des Gemeinen Rechts in geschichtlicher Entwicklung. Band I S. 56–60 (57); vgl. auch Band II S. 11; S. 53–58; S. 230–235.
  11. Iwan von Müller (Begr.), Walter Otto, Hermann Bengtson (Forts.), Max Kaser (Verf.): Handbuch der Altertumswissenschaft (10,3,3,1. Das altrömische, das vorklassische und klassische Recht. 1955.) III. Körperschaften. § 72. Personenverbände als Träger privater Rechte. S. 175–179 (176 f.).
  12. Franz Bernhöft: Staat und Recht der römischen Königszeit im Verhältnis zu verwandten Rechten, Verlag B. R. Grüner, Amsterdam 1968, S. 1–16.
  13. Barthold Georg Niebuhr: Römische Geschichte, Zweyter Teil. Berlin 1836.
  14. Jochen Bleicken: Im Schatten Mommsens. Gedanken zu Wolfgang Kunkels Buch über die Magistratur im Römischen Reich, in: Rechtshistorisches Journal Band 15 (1996), S. 3–27.
  15. Titus Livius: Römische Geschichte. Lateinisch–deutsch (= Sammlung Tusculum). Hrsg. von Hans Jürgen Hillen und Josef Feix. Wiss. Buchgesellschaft, Darmstadt 1974–2000.
  16. Gottfried Jakob Schaller, Adolph Heinrich Christian (Übersetzer): Dionysius von Halikarnaß: Urgeschichte der Römer. Zwölf Bändchen, Stuttgart 1827–1849.
  17. Uwe Walter: Mehr als Mythos und Konstruktion? Die römische Königszeit. In: Historische Zeitschrift, Band 302, Heft 1, 2016, S. 1–40 (7 und 9).
  18. Titus Livius 1, 44; 2, 40.
  19. Susanne Hähnchen: Rechtsgeschichte. Von der Römischen Antike bis zur Neuzeit. 4. Auflage. C. F. Müller, Heidelberg u. a. 2012, S. 13.
  20. Wolfgang Kunkel, Martin Schermaier: Römische Rechtsgeschichte, 14. Auflage. UTB 2225, Köln/Wien 2005, § 4. Der Stadtstaat der Frühzeit als Ausgangspunkt der römischen Rechtsentwicklung, S. 1.
  21. Hans Jürgen Hillen: Die Geschichte Roms. Römische und griechische Historiker berichten. Textauswahl von Hans Jürgen Hillen, mit Einleitungstexten von Gerhard Fink. Artemis & Winkler, Düsseldorf, Zürich, 2006, ISBN 978-3-538-07235-0, Einführung S. 594.
  22. Theodor Mommsen: Römisches Staatsrecht 3. (Handbuch der römischen Alterthümer II/1, Leipzig 1887), S. 14.
  23. Titus Livius 1, 48, 2.
  24. Titus Livius 1, 48, 8.
  25. Titus Livius 1, 40, 2.
  26. Wolfgang Kunkel, Zum Römischen Königtum. In: Ius et lex. Festgabe zum 70. Geburtstag von Max Gutzwiller (hrsg. von der Juristischen Fakultät der Universität Freiburg (Basel 1959)), S. 17; ihm folgend Roland Wittmann: Rezension zu Vincenzo Mannino, L'autoritas patrum, ZRG RA 100 (1983), S. 574.
  27. Titus Livius 1, 7, 1; Dionysios von Halikarnassos 1, 86.
  28. Titus Livius 1, 18, 6–10.
  29. Titus Livius 1, 22, 1 und 1, 32, 1.
  30. Dionysios von Halikarnassos 2, 60 (Numa Pompilius); 3, 1 (Tullus Hostilius); 3, 37 (Ancus Marcius).
  31. Titus Livius 1, 34, 8 und 1, 39, 1; Dionysius von Halikarnassos 3, 47 und 4, 2.
  32. Thomas Olechowski: Das römische Königtum Rnr. 14. (Memento vom 24. April 2018 im Internet Archive)
  33. Zur Frage des Verhältnisses von Gewohnheitsrecht und römischem Gesetzesrecht: Werner Flume: Gewohnheitsrecht und römisches Recht, Rheinisch-Westfälische Akademie der Wissenschaften, Vorträge G 201, 1975. Siehe insbesondere S. 15 ff.
  34. So beispielsweise Verurteilungen aus crimen incesti-Tatbeständen
  35. Ulrich Manthe: Geschichte des römischen Rechts (= Beck’sche Reihe. 2132). Beck, München 2000, S. 11–13.
  36. Beispielsweise Ovid, Tristia 3,1,30; Fasti 6,263 f.; Plutarch, Numa 14.
  37. Humboldt-Universität Berlin: Juristische Fakultät, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Zivilprozess- und Insolvenzrecht sowie Römisches Recht (online) (Memento vom 12. März 2017 im Internet Archive)
  38. Vinzenz Buchheit: Plutarch, Cicero und Livius über die Humanisierung Roms durch König Numa. In: Symbolae Osloenses. 66, Nr. 1, 2008, S. 71–96.
  39. Vergil, Aeneis 6,808–813; Zu Plutarchs Numa-Bild, Renate Zoepffel: Hadrian und Numa. In: Chiron. 8, 1978, S. 391–427, (405–407).
  40. Frank Frost Abbott: A History and Description of Roman Political Institutions. Elibron Classics, 1901, ISBN 0-543-92749-0, S. 1–17 (hier: S. 1, 10 und 15 ff.)
  41. Heinz Bellen: Grundzüge der Römischen Geschichte. dreiteiliges Werk, 2. Auflage, Darmstadt 1995, ISBN 3-534-02726-4, S. 5–14 (hier: S. 11).
  42. Titus Livius Ab urbe condita Kap. 58–60.
  43. Vgl.: Georg Wissowa: Religion und Kultus der Römer, S. 103; Thomas Olechowski: Das römische Königtum, Rnr. 22 f. (Memento vom 24. April 2018 im Internet Archive)
  44. Georg Wissowa: Religion und Kultus der Römer, S. 510.
  45. Georg Wissowa: Religion und Kultus der Römer, S. 505; Heinrich Siber: Römisches Verfassungsrecht in geschichtlicher Entwicklung, 1952, S. 155.
  46. Theodor Mommsen: Staatsrecht, S. 15 Fn. 5.
  47. Titus Livius 1, 17, 6.
  48. Dionysios von Halikarnassos 3, 63; Titus Livius 30, 15, 11.
  49. Ernst von Herzog: Geschichte und System der römischen Staatsverfassung (Königszeit und Republik), Band 1, Abt. 2: System der republikanischen Staatsverfassung. Neudruck der Ausgabe Leipzig 1884. Scienta Verlag, Aalen 1965, S. 579 f. (hier: S. 579).
  50. Häufig zitiertes Beispiel: Prozessniederlage des Klägers, weil er den Schaden für abgeschlagene „Weinstöcke“ einklagte, statt „Bäume“ anzuführen. In: Institutiones Gai, 4. 11.
  51. Pomponius: Digesten 49, 15, 5 pr.1 f.
  52. Karl-Heinz Ziegler: Zum Völkerrecht in der römischen Antike. In: Iurisprudentia universalis: Festschrift für Theo Mayer-Maly. 2002, S. 933–944.
  53. Helmut Coing: Zum Einfluß der Philosophie des Aristoteles auf die Entwicklung des römischen Rechts. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte. 1952 – degruyter.com, S. 26–33.
  54. M. Tullius Cicero, Topica, A. S. Wilkins, Ed. Chapter 3 ff.
  55. Roland Wittmann: Jochen Bleicken, Die Verfassung der römischen Republik. Grundlagen und Entwicklung, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (Romanistische Abteilung). Band 100, Heft 1, 1983. S. 568–573 (570).
  56. Wolfgang Kunkel: Kleine Schriften. Zum römischen Strafverfahren und zur römischen Verfassungsgeschichte. Hrsg. von Hubert Niederländer. Hermann Böhlaus Nachfolger, Weimar 1974. S. 377.
  57. Jochen Bleicken: Staat und Recht in der römischen Republik (1978). In: Jochen Bleicken: Gesammelte Schriften. Teilband 1: Griechische Geschichte. Römische Geschichte (Anfang). Steiner, Stuttgart 1998, S. 281–300 (284).
  58. Digesten 1, 1, 7, 1: Zitierjurist Papinian äußerte, dass der Prätor das Zivilrecht zum öffentlichen Wohle unterstützt, ergänzt und korrigiert habe; Digesten 1, 1, 8: Bezeichnung des Prätors als custos iuris civilis (Hüter des Zivilrechts).
  59. Christoph F. Wetzler: Rechtsstaat und Absolutismus: Überlegungen zur Verfassung des spätantiken Kaiserreichs anhand von CJ 1.14.8, (= Freiburger rechtsgeschichtliche Abhandlungen). Zugleich: Universität, Dissertation, Freiburg (Breisgau), 1995/96. Duncker und Humblot, Berlin 1997, ISBN 3-428-08968-5, S. 73–79.
  60. Titus Livius, Ab urbe condita 7, 3, 5: Lex vetusta est (…) ut, qui praetor maximus sit, idibus Septembribus clavum pangat. („Es gibt ein altes Gesetz (…), dass der praetor maximus an den Iden des September einen Nagel [ergänze: im Jupitertempel] einschlagen soll.“)
  61. Jochen Bleicken: Das römische Volkstribunat. In: Chiron 11, 1981, S. 93.
  62. Titus Livius, Ab urbe condita 3, 55, 12: (…) iis temporibus nondum consulem iudicem, sed praetorem appellari mos fuerit. („Damals nannte man den Richter noch nicht consul, sondern praetor.“)
  63. Detlef Liebs: Römisches Recht. Ein Studienbuch. (= UTB. 465). Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1975, S. 37 f.
  64. Uwe Wesel: Geschichte des Rechts: Von den Frühformen bis zur Gegenwart. C.H.Beck, München 2001, ISBN 978-3-406-54716-4. Rnr. 132 (Verfassung).
  65. Gaius: Institutiones Gai, 2, 256, 3; 2, 258, 3; 2, 259, 6; 2, 286a, 5 (online)
  66. Theodor Mommsen: Römisches Staatsrecht, Band III, 2, 1887. (Nachdruck: Basel 1952, S. 1026)
  67. Joseph Rubino: Untersuchungen über römische Verfassung und Geschichte. 1. Teil: Über den Entwicklungsgang der römischen Verfassung bis zum Höhepunkte der Republik. Cassel 1839, S. 157 und 115 f.; Rubino führte die Bedeutung des Senats während der Zeit der Republik auf Rang und Ansehen der Könige zurück, weshalb er ihm lediglich eine unselbständige Stellung gegenüber der Magistratur zubilligt.
  68. Herbert Grziwotz: Der moderne Verfassungsbegriff und die „Römische Verfassung“ in der deutschen Forschung des 19. und 20. Jahrhunderts. (= Rechtshistorische Reihe. Band 51). Verlag Peter Lang, Frankfurt am Main u. a. 1986, ISBN 3-8204-8816-2, S. 341–356 (hier: S. 348 f.). Schlagwortartig wird der Senat identifiziert als: „der wirkliche Herrscher von Rom“ (Rostovtzeff); „der eigentliche Souverän der römischen Republik“ (Heuss) u.w.m.
  69. Wolfgang Kunkel: Magistratische Gewalt und Senatsherrschaft. In: ANRW. I, 2, 1972, S. 3–22 (hier: S. 9–13 und 20).
  70. Cicero: Pro Sestius 65, 137; Übersetzter Text: Unsere Vorfahren haben, als sie die Macht der Könige nicht mehr ertragen konnten, Jahr für Jahr Beamte gewählt mit der Maßgabe, dass ein ständiger Rat, der Senat den Staat leiten sollte, dass dieser Rat vom ganzen Volk beschickt werde und der Zugang zu diesem höchsten Stande allen Bürgern nach ihrem Fleiß und ihrer Tüchtigkeit offenstehe. Den Senat haben unsere Vorfahren zum Wächter, Beschützer und Verteidiger des Staatswesens bestimmt; sie wollten, dass sich die Amtsträger nach dem Willen dieses Standes richten und gleichsam die Diener dieses bedeutendsten Gremiums seien.
    Quelle Cicero: nosse discriptionem civitatis a maioribus nostri sapientisssime constitutam; qui cum regum potestatem non tulissent, ita magistratus annuos creaverunt et Consilium senatus rei publicae praeponerent sempiternum, deligerentur autem in id Consilium ab unsiverso populo aditusque in illum summum ordinem Omnium civium industriae ac virtuti pateret. Senatum rei publicae custodem, praesidem, propugnatorem conclaverunt; huius ordinis auctoritate uti magistratus et quasi ministros gravissimi consili esse voluerunt…
  71. Cicero: De re publica II 10, 17. „Haec egregia duo firmamenta rei publicae … auspicia et senatus“.
  72. Max Kaser: Souveränitätsbegriff im römischen Recht. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (Romanistische Abteilung) Band 59, S. 710–724.
  73. Plutarch: Caius Gracchus, 14, 1–2. (online)
  74. Titus Livius 2, 21, 7; vgl. Dionysios von Halikarnassos VII 64, 6); historisch bestritten durch: Andreas Alföldi: Das frühe Rom und die Latiner. Aus dem Englischen übersetzt von Frank Kolb. Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 1977, S. 271; Kapitel Die Landbezirke innerhalb und außerhalb der sakralen Grenze des ager Romanus. S. 269–282; (Karte S. 264).
  75. Robert Bunse: In: Göttinger Forum für Altertumswissenschaft. Nr. 8, 2005. Die Chancenverteilung zwischen Patriziern und Plebejern in den comitia consularia. (PDF; 159 kB)
  76. Hans-Joachim Gehrke als Herausgeber mit Helmuth Schneider: Geschichte der Antike. Ein Studienbuch. Anhang: Republikanische Ämterlaufbahn (cursus honorum) zur Zeit Ciceros, J. B. Metzler, Stuttgart/Weimar 2000, ISBN 3-476-01455-X, S. 528.
  77. So wurden Luxusgesetze, Glücksspielverbote, Schenkungsbeschränkungen (lex Cincia, 204 v. Chr.), Vermächtnisregelungen (lex Furia testamentaria, 181 v. Chr.) und Erbeinsetzungen zugunsten von Frauen (lex Voconia, 169 v. Chr.) geschaffen, sowie Gesetze zu wirtschaftlichen Themenkreisen der Kredit-, Bürgschafts- und Wuchergesetzgebung.
  78. Die lex Aquilia, die das Schadensersatzrecht regelt, ist noch heute geltendes Recht in Südafrika; die lex Falcidia, die das Erbrecht regelte, galt in Deutschland bis 1899, bevor 1900 das Bürgerliche Gesetzbuch eingeführt wurde (Manthe, S. 39).
  79. Titus Livius: ab urbe condita. Buch 21, 63, 3–4. (online); Anne Kolb: Die lex Claudia de nave senatorum (Zu den wirtschaftlichen, sozialen und politischen Folgen und Hintergründen eines Gesetzes in der römischen Republik) (online) (Memento des Originals vom 4. März 2016 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2
  80. Karl Marx: Grundrisse der Kritik der politischen Ökonomie. 1857/8, (Rohentwurf). Berlin 1974, S. 400 ff.; Karl Christ: Römische Geschichte. Einführung, Quellenkunde, Bibliographie. 3. Auflage. Darmstadt 1980, S. 197; Herbert Grziwotz: Der moderne Verfassungsbegriff und die „Römische Verfassung“ in der deutschen Forschung des 19. und 20. Jahrhunderts. (= Rechtshistorische Reihe. Band 51). Verlag Peter Lang, Frankfurt am Main u. a. 1986, ISBN 3-8204-8816-2, S. 285–338 (hier: S. 287 ff.)
  81. Francesco De Martino: Wirtschaftsgeschichte des alten Rom, übersetzt von Brigitte Galsterer (Originaltitel: Storia economica di Roma antica). C. H. Beck, München 1991, ISBN 3-406-30619-5. S. 13.
  82. Appian, bella civilia 1, 99, 462.
  83. Die Fasti Capitolini führen ihn mit der diktatorischen Zusatzbezeichnung.
  84. Cicero, epistulae ad Atticum 9, 15, 2.
  85. Appian: Bürgerkriege 1, 3, 9. und 4, 6, 21.
  86. Cicero, De legibus 1, 42.
  87. Appian, bella civilia 1, 100, 466.
  88. Cicero, De legisbus 3, 22; Caesar, de bello civili 1, 7, 3.
  89. Titus Livius periochae 89; Viris Illustribus 75, 11.
  90. Henning Börm, Wolfgang Havener: Octavians Rechtsstellung im Januar 27 v. Chr. und das Problem der „Übertragung“ der res publica. In: Historia. Band 61, Nr. 2, 2012, S. 202–220 (Digitalisat).
  91. Jochen Bleicken: Verfassungs- und Sozialgeschichte des Römischen Kaiserreiches, Band 1, Schoeningh, Paderborn [u. a.] 1989, S. 34–37.
  92. Christian Gizewski: Zur Normativität und Struktur der Verfassungsverhältnisse in der späteren römischen Kaiserzeit. (= Münchener Beiträge zur Papyrusforschung und antiken Rechtsgeschichte. Heft 81). Habilitation. Beck, München 1988, ISBN 3-406-32437-1, Kapitel A, S. 1–35 (hier: S. 1–3).
  93. Theodor Mommsen: Römisches Staatsrecht. Band 2, 2. Abt., Leipzig 1875, S. 791.
  94. Max Weber: Wirtschaft und Gesellschaft. Grundriss der verstehenden Soziologie. Studienausgabe. 5., rev. Auflage. Besorgt von Johannes Winckelmann. Mohr, Tübingen 1972, S. 122 ff. (Nachdrucke 1976, 1980, 1985, 1990, 1995, 2002 und 2009)
  95. Egon Flaig: Den Kaiser herausfordern. Die Usurpation im Römischen Reich. Campus-Verlag, Frankfurt/New York 1992, ISBN 3-593-34639-7, S. 182, weiterhin 176 f. und 201.
  96. Christoph F. Wetzler: Rechtsstaat und Absolutismus: Überlegungen zur Verfassung des spätantiken Kaiserreichs anhand von CJ 1.14.8, (= Freiburger rechtsgeschichtliche Abhandlungen). Zugleich: Universität, Dissertation, Freiburg (Breisgau), 1995/96. Duncker und Humblot, Berlin 1997, ISBN 3-428-08968-5, S. 30–33; vgl. aber auch: Creifelds (Rechtswörterbuch): „Staatsrecht“: Da die Grundlage des Staates (geschriebene und ungeschriebene) Verfassung bleibt, ist Staatsrecht weitgehend gleichbedeutend mit Verfassungsrecht.
  97. „In meinem sechsten und siebten Konsulat habe ich, nachdem ich die Flammen der Bürgerkriege gelöscht hatte und mit der einmütigen Zustimmung aller im Besitz der Allgewalt war, das Gemeinwesen aus meiner Machtbefugnis wieder der Ermessensfreiheit des Senats und des römischen Volkes überantwortet. Für dieses mein Verdienst wurde mir auf Beschluss des Senats der Name Augustus gegeben. Die Türpfosten meines Hauses wurden auf staatlichen Beschluss mit Lorbeer geschmückt, und ein Bürgerkranz wurde über meinem Tor angebracht. Ein goldener Schild wurde in der Curia Iulia aufgestellt, den mir der Senat und das römische Volk geweiht haben wegen meiner Tapferkeit und Milde, meiner Gerechtigkeit und Hingabe, wie es die Aufschrift auf diesem Schild bezeugt. Seit dieser Zeit überragte ich alle übrigen an auctoritas, an potestas aber besaß ich nicht mehr als die anderen, die auch ich im Amt jeweils zu Kollegen hatte“ (Res gest. div. Aug. 34).
  98. Augustus: Res gestae divi Augusti, 34: Über die Grundlage seiner Macht heißt es: „Nach dieser Zeit [27 v. Chr.] überragte ich an Ansehen/Einfluss [auctoritas] alle, an formaler Gewalt [potestas] besass ich jedoch nicht mehr als die anderen, die jeweils meine Kollegen im Amt waren“.
  99. Cassius Dio 49, 15, 5 f. nennt die Unverletzlichkeit und das Sitzrecht als Ehrenrechte, Appian, Bürgerkriege 5, 132 hingegen und darauf aufbauend Orosius 6, 18, 4 sprechen von einer Verleihung der vollen Rechte durch den Senat.
  100. J. Michael Rainer: Römisches Staatsrecht, Republik und Prinzipat. Darmstadt 2006, S. 245 f.
  101. Werner Eck, Matthäus Heil (Hrsg.): Senatores populi Romani. Realität und mediale Präsentation einer Führungsschicht. Kolloquium der Prosopographia Imperii Romani vom 11.–13. Juni 2004. (= Heidelberger althistorische Beiträge und epigraphische Studien. 40). Steiner, Stuttgart 2005, ISBN 3-515-08684-6.
  102. Christoph F. Wetzler: Rechtsstaat und Absolutismus: Überlegungen zur Verfassung des spätantiken Kaiserreichs anhand von CJ 1.14.8, (= Freiburger rechtsgeschichtliche Abhandlungen). Zugleich: Universität, Dissertation, Freiburg (Breisgau), 1995/96. Duncker und Humblot, Berlin 1997, ISBN 3-428-08968-5, S. 79–81.
  103. Kaiserkonstitutionen als Quelle von Recht (aequitas), vgl. Ulrike Babusiaux: Römische Rechtsschichten. In: Ulrike Babusiaux, Christian Baldus, Wolfgang Ernst, Franz-Stefan Meissel, Johannes Platschek, Thomas Rüfner (Hrsg.): Handbuch des Römischen Privatrechts. Mohr Siebeck, Tübingen 2023, ISBN 978-3-16-152359-5. Band I, S. 114–192, hier S. 143–146.
  104. John Anthony Crook: Consilium principis. Imperial councils and counsellors from Augustus to Diocletian. Cambridge 1955, S. 148–190; Aloys Winterling: Aula Caesaris: Studien zur Institutionalisierung des römischen Kaiserhofes in der Zeit von Augustus bis Commodus (31 v. Chr. – 192 n. Chr.). Zugleich: Habilitationsschrift Universität München 1992, Oldenbourg, München 1999, ISBN 3-486-56195-2, S. 26 ff.
  105. Karl Christ: Geschichte der römischen Kaiserzeit. Von Augustus zu Konstantin. Beck, München 1988, ISBN 3-406-33327-3 (6. Auflage mit aktualisierter Bibliographie. ebenda 2009, ISBN 978-3-406-59613-1)(russische Übersetzung 1997), S. 281 f., 321, 431; Werner Dahlheim: Geschichte der Römischen Kaiserzeit (= Oldenbourg Grundriss der Geschichte. Band 3). Oldenbourg, München 1984; 3., überarbeitete und erweiterte Auflage 2003, ISBN 3-486-49673-5, S. 38.
  106. Detlef Liebs: Die Jurisprudenz im spätantiken Italien (260–640 n.Chr.) (= Freiburger Rechtsgeschichtliche Abhandlungen. Neue Folge, Band 8). Duncker & Humblot, Berlin 1987, S. 106.
  107. Gregor Albers: Darstellung und Gebrauch der senatus consulta in der römischen Jurisprudenz der Kaiserzeit (Tagungen V vom 19.–20. Mai und VI vom 23.–24. Juni 2017 im Rahmen des Münsteraner Projekts zur Rekonstruktion aller Senatsbeschlüsse in Münster). In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (Romanistische Abteilung). Band 135, Heft 1, 2018. S. 935–942.
  108. Franz Wieacker, Joseph Georg Wolf (Hrsg.), Ulrich Manthe (Bibl.): Römische Rechtsgeschichte. Zweiter Abschnitt. Die Jurisprudenz vom frühen Prinzipat zum bis zum Ausgang der Antike im weströmischen Reich und die oströmische Rechtswissenschaft bis zur justinianischen Gesetzgebung, Verlag C.H. Beck, München 2006, S. 71 ff. (71).
  109. Christoph F. Wetzler: Rechtsstaat und Absolutismus: Überlegungen zur Verfassung des spätantiken Kaiserreichs anhand von CJ 1.14.8, (= Freiburger rechtsgeschichtliche Abhandlungen). Zugleich: Universität, Dissertation, Freiburg (Breisgau), 1995/96. Duncker und Humblot, Berlin 1997, ISBN 3-428-08968-5, S. 163–168 (165).
  110. Gaius, Institutiones Gai 1, 4; später enthalten in Codex Iustinianus 1, 14, 3.
  111. Eine Liste von senatus consulta (SCC) ist enthalten in Richard J. A. Talbert: The Senate of Imerial Rome, Princeton, New York 1984, S. 438 ff.
  112. Wolfgang Ernst: Interzession. Vom Verbot der Fraueninterzession über die Sittenwidrigkeit von Angehörigenbürgschaften zum Schutz des Verbrauchers als Interzedeneten. In: Reinhard Zimmermann u. a. (Hrsg.): Rechtsgeschichte und Privatrechtsdogmatik. 1999, S. 395–430, hier 397 f.
  113. Gustav Dietzel: Das Senatus consultum Macedonianum. Eine civilistische Monographie. Hirzel, Leipzig 1856, (Digitalisat).
  114. Joseph Georg Wolf: Das Senatusconsultum Silanianum und die Senatsrede des C. Cassius Longinus aus dem Jahre 61 n. Chr., (vorgetragen am 17. Jan. 1987), Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse; 1988,2; ISBN 978-3-533-04023-1, S. 48 f.
  115. Christoph F. Wetzler: Rechtsstaat und Absolutismus: Überlegungen zur Verfassung des spätantiken Kaiserreichs anhand von CJ 1.14.8, (= Freiburger rechtsgeschichtliche Abhandlungen). Zugleich: Universität, Dissertation, Freiburg (Breisgau), 1995/96. Duncker und Humblot, Berlin 1997, ISBN 3-428-08968-5, S. 163–168.
  116. Jochen Bleicken: Senatsgericht und Kaisergericht. Eine Studie zur Entwicklung des Prozessrechts im frühen Prizipat, Göttingen 1962; Wolfgang Kunkel: Über die Entstehung des Senatsgerichts, in: Kleine Schriften. Zum römischen Strafverfahren und zur römischen Verfassungsgeschichte, Weimar 1974.
  117. Wolfgang Kunkel, Martin Schermaier: Römische Rechtsgeschichte, 14. Auflage. UTB 2225, Köln/Wien 2005, § 4. Das öffentliche Strafverfahren, S. 89 f.
  118. J. Michael Rainer: Römisches Staatsrecht, Republik und Prinzipat. Darmstadt 2006, S. 241–245.
  119. Salvatore Marino: VIII. Ius quod necessitas constituit, Senatusconsultum est. Jacques Cujas und die Grundlage der normativen Befugnis des römischen Senates. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (Romanistische Abteilung), Ausgabe 139, Nr. 1, 2022, S. 290–337.
  120. Tacitus, Agricola 3, 1.
  121. clementia (Milde), iustitia (Gerechtigkeit), pietas (Frömmigkeit), virtus (militärische Tüchtigkeit) waren Leitbegriffe; moderatio (Mäßigung), comitas (Freundlichkeit), temperantia (Selbstbeherrschung), mansuetudo (Sanftmut), humanitas (Menschlichkeit), vor allem aber die civilitas als Qualität der Bürgerlichkeit schlechthin hatten hohen Stellenwert.
  122. Eusebius von Caesarea, Historia Ecclesiastica 8, 4.
  123. Karl-Heinz Schwarte: Diokletians Christengesetz. In: E fontibus haurire. Beiträge zur römischen Geschichte und zu ihren Hilfswissenschaften. Schöningh, Paderborn 1994, ISBN 3-506-79058-7, S. 203–240.
  124. Vgl. Hartwin Brandt: Konstantin der Große. 3. Auflage. München 2011, S. 123 ff.; Manfred Clauss: Kaiser und Gott. Herrscherkult im römischen Reich. München/Leipzig 1999, speziell S. 443 ff.; Klaus Martin Girardet: Der Kaiser und sein Gott. Berlin/New York 2010, S. 98 ff. Von einem Verbot des Kaiserkults, wie ihn Eusebios von Kaisareia berichtet, kann keine Rede sein, vgl. Martin Wallraff: Die antipaganen Maßnahmen Konstantins in der Darstellung des Euseb von Kaisareia. In: Johannes Hahn (Hrsg.): Spätantiker Staat und religiöser Konflikt. Öffentliche Verwaltung und die Gewalt gegen Heiligtümer. Berlin 2011, S. 7–18, hier S. 15.
  125. Alexander Demandt: Geschichte der Spätantike: das Römische Reich von Diocletian bis Justinian 284-565 n. Chr., 3. Auflage, C.H.Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-70032-3, S. 157 ff.
  126. Sueton, Augustus 34; Cassius Dio 54, 16.
  127. Cornelia Zäch: Die Majestätsprozesse unter Tiberius in der Darstellung des Tacitus. Dissertation, Zürich 1971. Siehe zuletzt: Steven H. Rutledge: Imperial inquisitions. Prosecutors and informants from Tiberius to Domitian. London 2001.
  128. Cassius Dio 72, 6, 1.
  129. Sueton: Claudius 15.
  130. D. McAlindon: Senatorial opposition to Claudius and Nero. In: American Journal of Philology. Nr. 77, 1956, S. 113–132; D. McAlindon: Senatorial advancement in the age of Claudius. In: Latomus. Nr. 16, 1957, S. 252–262; D. McAlindon: Claudius and the senator. In: American Journal of Philology. Nr. 78, 1957, S. 279–286.
  131. Sueton, Nero 15, 1.
  132. Tacitus, Annalen 13, 4 und 14, 51 f.
  133. Sueton, Galba 6, 3.
  134. Tacitus: Historiae 4, 3, 3.
  135. Fara Nasti: L’attività normativa di Severo Alessandro. Band 1: Politica di governo, riforme amministrative e giudiziarie, Napoli 2006, S. 19f.
  136. Hans-Joachim Drexhage, Heinrich Konen, Kai Ruffing: Die Wirtschaft der römischen Kaiserzeit in der modernen Deutung: Einige Überlegungen. In: Karl Strobel (Hrsg.): Die Ökonomie des Imperium Romanum: Strukturen, Modelle und Wertungen im Spannungsfeld von Modernismus und Neoprimitivismus, St. Katharinen 2002, ISBN 3-89590-135-0. S. 5–21 (7 f.) und S. 40–45.
  137. Henri Willy Pleket: Wirtschaft. In: Friedrich Vittinghoff (Hrsg.): Europäische Wirtschafts- und Sozialgeschichte in der römischen Kaiserzeit. (= Handbuch der europäischen Wirtschafts- und Sozialgeschichte. Band 1). Klett-Cotta, Stuttgart 1990, ISBN 3-12-904730-1. S. 25–160.
  138. Im Spannungsfeld zwischen Primitivismus und Moderne bei: Hans Kloft: Die Wirtschaft der griechisch-römischen Welt. Eine Einführung (= Die Altertumswissenschaft.). Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 1992, ISBN 3-534-05668-X. S. 189 f.; Moses I. Finley: The Ancient Economy. 1973. Dt. Die antike Wirtschaft 3., durchges. und erw. Aufl. dtv, München 1993, ISBN 3-423-04277-X. S. 185. Vollansicht
  139. Laissez-faire-Ansatz bei: Michael Rostovtzeff: Gesellschaft und Wirtschaft im römischen Kaiserreich, Leipzig: Quelle und Meyer 1931, Neudruck Aachen: Scientia Verlag 1985.
  140. Cassius Dio: 79, 9, 5.
  141. Beispiel eines Augustusedikts in Digesten 48, 18, 8 pr.
  142. Epistulae Nr. 72, 74 der Fontes Iuris Romani ante Iustiniani (FIRA) Pars Prima waren,
  143. Für Reskripte: Ulpian, libro primo institutionum, in Digesten 1, 4, 1; für Edikte und Dekrete: Gaius, Institutiones Gai, 1.5 (decreto vel edicto vel epistula).
  144. Fritz Schulz: Geschichte der römischen Rechtswissenschaft, Weimar 1961, S. 335–420.
  145. Detlef Liebs: Die Jurisprudenz im spätantiken Italien (260–640 n. Chr.) (= Freiburger Rechtsgeschichtliche Abhandlungen. Neue Folge, Band 8). Duncker & Humblot, Berlin 1987, S. 283–287 (Zusammenfassung); W. E. Voß: Recht und Rhetorik in den Kaisergesetzen der Spätantike. Eine Untersuchung zum nachklassischen Kauf- und Übereignungsrecht, Frankfurt/Main, 1982, S. 31 f. (FN 107); Voß und Liebs wenden sich dabei gegen die als überholt empfundenen Grundauffassungen bei Max Kaser und Ernst Levy
  146. Max Kaser: Römische Rechtsquellen und angewandte Juristenmethode. In: Forschungen zum Römischen Recht, Bd. 36, Böhlau, Wien/Köln/Graz 1986, ISBN 3-205-05001-0, S. 117–118.
  147. Grundlegend ist nun Klaus-Peter Johne (Hrsg.): Die Zeit der Soldatenkaiser. 2 Bände. Berlin 2008.
  148. Marie Theres Fögen: Die Enteignung der Wahrsager. Studien zum kaiserlichen Wissensmonopol in der Spätantike. Suhrkamp, Frankfurt am Main 1993, ISBN 3-518-58155-4, S. 26 ff.
  149. Codex Theodosianus 16, 5, 3 ff.
  150. Matthew P. Canepa: The Two Eyes of the Earth. Art and Ritual of Kingship between Rome and Sasanian Iran. Berkeley 2009.
  151. Paul Jörs: Codex Iustinianus. In: Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft (RE). Band IV,1, Stuttgart 1900, Sp. 167–170.
  152. Christian Gizewski: Zur Normativität und Struktur der Verfassungsverhältnisse in der späteren römischen Kaiserzeit. (= Münchener Beiträge zur Papyrusforschung und antiken Rechtsgeschichte. Heft 81). Habilitation. Beck, München 1988, ISBN 3-406-32437-1, Kapitel C, S. 66–147 (hier: S. 66 ff.).
  153. Berthold Rubin: Das Zeitalter Justinians. de Gruyter, Berlin 1960, S. 227 ff. und 234 ff.
  154. Detlef Liebs: Das Gesetz im spätrömischen Reich, in: Wolfgang Sellert (Hrsg.): Das Gesetz in Spätantike und frühem Mittelalter. 4. Symposion der Kommission „Die Funktion des Gesetzes in Geschichte und Gegenwart“. Göttingen 1987, S. 22; Darauf Bezug nehmend: Christoph F. Wetzler: Rechtsstaat und Absolutismus. Überlegungen zur Verfassung des spätantiken Kaiserreichs anhand CJ 1.14.8., in: Freiburger Rechtsgeschichtliche Abhandlungen. Neue Folge. Band 27, Duncker & Humblot, Berlin 1997, Einführung.
  155. Christoph F. Wetzler: Rechtsstaat und Absolutismus: Überlegungen zur Verfassung des spätantiken Kaiserreichs anhand von CJ 1.14.8. (= Freiburger rechtsgeschichtliche Abhandlungen). Zugleich: Universität, Dissertation, Freiburg (Breisgau), 1995/96. Duncker & Humblot, Berlin 1997, ISBN 3-428-08968-5, S. 83; Paul Krüger: Geschichte der Quellen und Litteratur des Römischen Rechts. 2. Auflage. Leipzig 1912, S. 295; Detlef Liebs: Römisches Recht. 4. Auflage. Göttingen 1993, S. 83 und Das Gesetz im spätrömischen Reich. In: Wolfgang Sellert (Hrsg.): Das Gesetz in Spätantike und frühem Mittelalter. 4. Symposion der Kommission Die Funktion des Gesetzes in Geschichte und Gegenwart, Göttingen 1992, S. 12.
  156. Hans-Georg Beck: Res Publica Romana. Vom Staatsdenken der Byzantiner. 1970. In: Herbert Hunger (Hrsg.): Das Byzantinische Herrscherbild, Darmstadt 1975, S. 381 und 385.
  157. Christoph F. Wetzler: Rechtsstaat und Absolutismus: Überlegungen zur Verfassung des spätantiken Kaiserreichs anhand von CJ 1.14.8. (= Freiburger rechtsgeschichtliche Abhandlungen). Zugleich: Universität, Dissertation, Freiburg (Breisgau), 1995/96. Duncker & Humblot, Berlin 1997, ISBN 3-428-08968-5, S. 132–136.
  158. Alexander Demandt: Die Spätantike. Römische Geschichte von Diocletian bis Justinian. München 1989, S. 211 ff (Die inneren Verhältnisse).
  159. Jochen Bleicken: Verfassungs- und Sozialgeschichte des Römischen Kaiserreichs. Band 1, Paderborn 1978.
  160. John Bagnell Bury: The Later Roman Empire. From the Death of Theodosius I to the Death of Justinian, Band I. New York 1958 (Erstausgabe London 1889–1923), Kap. I–II; Arnold Hugh Martin Jones: The Later Roman Empire 284–602. A Social, Economic and Administrative Survey. Band I–III, Oxford 1964, Part II (= Kap. XI ff.).
  161. Sehr instruktiv aus existenzphilosophischem Blickwinkel, Hans Jonas: Gnosis und spätantiker Geist, Teil 1: Die mythologische Gnosis. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1934; 4. Auflage (= Forschungen zur Religion und Literatur des Alten und Neuen Testaments, 51, NF.: Heft 33), 1988, ISBN 3-525-53123-0; Teil 2,1: Von der Mythologie zur mystischen Philosophie. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1954; (= Forschungen zur Religion und Literatur des Alten und Neuen Testaments, Heft 159), 1993, ISBN 3-525-53841-3.
  162. Detlef Liebs: Die Jurisprudenz im spätantiken Italien (260-640 n.Chr.) (= Freiburger Rechtsgeschichtliche Abhandlungen. Neue Folge. Band 8). Duncker & Humblot, Berlin 1987, S. 162–174.
  163. Tony Honoré: The making of the Theodosian Code, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (Romanistische Abteilung) Band 103, Heft 1. S. 119–126.
  164. Paul Jörs: Codex Theodosianus. In: Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft (RE). Band IV,1, Stuttgart 1900, Sp. 170–173.
  165. Harald Siems: Codex Theodosianus, in: Germanische Altertumskunde Online, hrsg. von Sebastian Brather, Wilhelm Heizmann und Steffen Patzold. Berlin, New York: De Gruyter, 2010. § 1–9.
  166. Codex Theodosianus 16.8.9.
  167. Sebastian Schmidt-Hofner: Codex Theodosianus. In: Germanische Altertumskunde Online, hrsg. von Sebastian Brather, Wilhelm Heizmann und Steffen Patzold. Berlin, New York: De Gruyter, 2018. § 3 (Aufbau und Gestalt).
  168. Vgl. zum Themenkomplex besonders: : The Theodosian Code: a study. Editions du Quatorze, 2007, ISBN 978-3-00-022777-6. S. 186 ff.
  169. Heinrich Graetz: Volkstümliche Geschichte der Juden, Band 3, (Leipzig 1888); ND München 1985, S. 175f.
  170. Vgl. insoweit allgemein, Ulrich Gotter: Zwischen Christentum und Staatsraison. Römisches Imperium und religiöse Gewalt. In: Johannes Hahn (Hrsg.): Spätantiker Staat und religiöser Konflikt. De Gruyter, Berlin/New York 2011, S. 133 ff.
  171. Rolf Knütel: Ausgewählte Schriften. Constitutio Imperatoriam § 3: Fabulis oder tabulis? C. F. Müller, Heidelberg 2021, ISBN 978-3-8114-5269-5, S. 695–709.
  172. Christoph F. Wetzler: Rechtsstaat und Absolutismus: Überlegungen zur Verfassung des spätantiken Kaiserreichs anhand von CJ 1.14.8, (= Freiburger rechtsgeschichtliche Abhandlungen). Zugleich: Universität, Dissertation, Freiburg (Breisgau), 1995/96. Duncker und Humblot, Berlin 1997, ISBN 3-428-08968-5, S. 27; hierbei verweist er auf ein entsprechendes Zitat von Jochen Bleicken, Prinzipat und Dominat, S. 81 („Es gehört nicht viel dazu, hinter den offiziellen Deklamationen einer wiedererstandenen res publica eine Verfassungswirklichkeit zu erkennen, nach der so gut wie nichts passierte, was der Prinzeps nicht wollte, und es wäre naiv zu glauben, dass die Zeitgenossen des Augustus das anders gesehen hätten“.)
  173. Alexander Demandt, Barbara Demandt (Hrsg.) zu Theodor Mommsen: Römische Kaisergeschichte. Nach den Vorlesungs-Mitschriften von Sebastian und Paul Hensel 1882/86, C.H. Beck, München 1992, ISBN 3-406-36078-5, S. 68 und 89.
  174. Jochen Bleicken: Prinzipat und Dominat. Gedanken zur Periodisierung der römischen Kaiserzeit (= Frankfurter Historische Vorträge. Band 6). Steiner, Wiesbaden 1978.
  175. Gaius, Institutiones, 1, 4.
  176. Richard J. A. Talbert: The Senate of Imperial Rome. Princeton, in: NJ 1984 (Die Senatskonsulte befassten sich schwerpunktmäßig inhaltlich mit Status-, Erbrechtsfragen, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und mit Prozessrecht).
  177. Christoph F. Wetzler: Rechtsstaat und Absolutismus: Überlegungen zur Verfassung des spätantiken Kaiserreichs anhand von CJ 1.14.8, (= Freiburger rechtsgeschichtliche Abhandlungen). Zugleich: Universität, Dissertation, Freiburg (Breisgau), 1995/96. Duncker und Humblot, Berlin 1997, ISBN 3-428-08968-5, S. 28.
  178. Franz Wieacker: Römische Rechtsgeschichte. Quellenkunde, Rechtsbildung, Jurisprudenz und Rechtsliteratur. Erster Abschnitt: Einleitung, Quellenkunde, Frühzeit und Republik. München 1988. S. 387.
  179. Christoph F. Wetzler: Rechtsstaat und Absolutismus: Überlegungen zur Verfassung des spätantiken Kaiserreichs anhand von CJ 1.14.8, (= Freiburger rechtsgeschichtliche Abhandlungen). Zugleich: Universität, Dissertation, Freiburg (Breisgau), 1995/96. Duncker und Humblot, Berlin 1997, ISBN 3-428-08968-5, S. 25–30.
  180. Wolfgang Kunkel: Über die Entstehung des Senatsgerichts, in: Kleine Schriften. Zum römischen Strafverfahren und zur römischen Verfassungsgeschichte. Weimar 1974.
  181. Codex Iustinianus, 1, 14, 3 (Leges (...) quae vel missa ad venerabilem coetum oratione conduntur (...); die Verkündung an den Senat wird dabei in eine Linie mit dem Edikt und anderweitigen kaiserlichen Erlassen gestellt).
  182. Paulus, libro vicensimo ad edictum, in Digesten, 5, 3, 22.
  183. Christoph F. Wetzler: Rechtsstaat und Absolutismus: Überlegungen zur Verfassung des spätantiken Kaiserreichs anhand von CJ 1.14.8, (= Freiburger rechtsgeschichtliche Abhandlungen). Zugleich: Universität, Dissertation, Freiburg (Breisgau), 1995/96. Duncker und Humblot, Berlin 1997, ISBN 3-428-08968-5, S. 191–197.
  184. Codex Iustinianus, 1, 14, 8.
  185. Basiliken, 2, 6, 13.
  186. Christoph F. Wetzler: Rechtsstaat und Absolutismus: Überlegungen zur Verfassung des spätantiken Kaiserreichs anhand von CJ 1.14.8, (= Freiburger rechtsgeschichtliche Abhandlungen). Zugleich: Universität, Dissertation, Freiburg (Breisgau), 1995/96. Duncker und Humblot, Berlin 1997, ISBN 3-428-08968-5, S. 168 und 197–199.
  187. Wilhelm Enßlin: Der Kaiser in der Spätantike.; in: HZ 177 (1954), S. 449 ff. (466 f.).
  188. Ioannes Karayannopulos: Der frühbyzantinische Kaiser; in: Herbert Hunger (Hrsg.): Das byzantinische Herrscherbild, Darmstadt 1975, S. 244 und 248 m.w.N.
  189. Christoph F. Wetzler: Rechtsstaat und Absolutismus: Überlegungen zur Verfassung des spätantiken Kaiserreichs anhand von CJ 1.14.8, (= Freiburger rechtsgeschichtliche Abhandlungen). Zugleich: Universität, Dissertation, Freiburg (Breisgau), 1995/96. Duncker und Humblot, Berlin 1997, ISBN 3-428-08968-5, S. 144–155.
  190. Christoph F. Wetzler: Rechtsstaat und Absolutismus: Überlegungen zur Verfassung des spätantiken Kaiserreichs anhand von CJ 1.14.8, (= Freiburger rechtsgeschichtliche Abhandlungen). Zugleich: Universität, Dissertation, Freiburg (Breisgau), 1995/96. Duncker und Humblot, Berlin 1997, ISBN 3-428-08968-5, S. 191–197.
  191. Stefan Rebenich: melior pars humani generis. Aristokratie(n) in der Spätantike. In: Hans Beck u. a. (Hrsg.): Die Macht der Wenigen. München 2008, S. 153–175.
  192. Symmachus epist. 1,52
  193. Historia Augusta, Tacitus, VI 1.
  194. Theodor Mommsen: Abriss des römischen Staatsrechts. Leipzig 1893. S. 352.
  195. Vgl. Wilhelm Enßlin: Der Kaiser in der Spätantike., in Historische Zeitschrift 177 (1954), S. 449 f.
  196. Christoph F. Wetzler: Rechtsstaat und Absolutismus: Überlegungen zur Verfassung des spätantiken Kaiserreichs anhand von CJ 1.14.8, (= Freiburger rechtsgeschichtliche Abhandlungen). Zugleich: Universität, Dissertation, Freiburg (Breisgau), 1995/96. Duncker und Humblot, Berlin 1997, ISBN 3-428-08968-5, S. 40 ff. (41).
  197. Mischa Meier: Das späte Römische Kaiserreich ein 'Zwangsstaat'? Anmerkungen zu einer Forschungskontroverse. In: Dariusz Brodka u. a. (Hrsg.): Freedom and its limits in the Ancient World. Proceedings of a colloquium held at the Jagiellonian University Kraków. (= Electrum. 9). Krakau 2003, S. 193–213.
  198. Christoph F. Wetzler: Rechtsstaat und Absolutismus: Überlegungen zur Verfassung des spätantiken Kaiserreichs anhand von CJ 1.14.8, (= Freiburger rechtsgeschichtliche Abhandlungen). Zugleich: Universität, Dissertation, Freiburg (Breisgau), 1995/96. Duncker und Humblot, Berlin 1997, ISBN 3-428-08968-5, S. 40 ff.
  199. Vgl. zum neueren Forschungsstand hinsichtlich der Spätantike etwa Alexander Demandt: Die Spätantike. 2. Auflage. München 2007; Scott Fitzgerald Johnson (Hrsg.): The Oxford Handbook of Late Antiquity. Oxford u. a. 2012; A. D. Lee: From Rome to Byzantium Ad 363 to 565: The Transformation of Ancient Rome. Edinburgh 2013; Stephen Mitchell: A History of the Later Roman Empire. AD 284–641. 2. Auflage. Oxford u. a. 2014; Philip Rousseau (Hrsg.): A Companion to Late Antiquity. Malden (Massachusetts) u. a. 2009.
  200. Alexander Demandt: Die Spätantike. 2. Auflage. München 2007, S. 588f.
  201. Alexander Demandt: Der Fall Roms. Die Auflösung des römischen Reiches im Urteil der Nachwelt. München 1984, S. 584.
  202. Michael McCormick: Emperor and Court. In: Averil Cameron u. a. (Hrsg.): The Cambridge Ancient History. 14, Cambridge 2000, S. 135–163.
  203. Vgl. Jens-Uwe Krause: Geschichte der Spätantike. Eine Einführung. Tübingen 2018, S. 85 f.
  204. Christoph F. Wetzler: Rechtsstaat und Absolutismus: Überlegungen zur Verfassung des spätantiken Kaiserreichs anhand von CJ 1.14.8 (= Freiburger rechtsgeschichtliche Abhandlungen). Zugleich: Universität, Dissertation, Freiburg (Breisgau), 1995/96. Duncker und Humblot, Berlin 1997, ISBN 3-428-08968-5, S. 154–159.
  205. Rolf Rilinger: Humiliores – Honestiores. Zu einer sozialen Dichotomie im Strafrecht der römischen Kaiserzeit. München 1988.
  206. Zur Bekämpfung des zunehmenden Preiswuchers, dessen wirtschaftliche Beschädigung insbesondere der Heeresversorgung schwer zu schaffen machte, vergleiche: Siegfried Lauffer (Hrsg.): Diokletians Preisedikt. (= Texte und Kommentare. Eine altertumswissenschaftliche Reihe. Band 5). De Gruyter, Berlin 1971, Einleitung, S. 1 ff.
  207. Vgl.: Iacobus Gothofredus: Codex Theodosianus cum perpetuis commentariis Jacobi Gothofredi. Leipzig 1736–1743 (Nachdruck 1975) (online)
  208. Ramsay MacMullen: Late Roman Slavery, in: Historia Band 36 (1987), S. 359–382.
  209. Rene Pfeilschifter: Die Spätantike. Der eine Gott und die vielen Herrscher. München 2014, S. 222.
  210. Elisabeth Herrmann-Otto: Die Gesellschaftsstruktur der Spätantike. In: Alexander Demandt, Josef Engemann (Hrsg.): Konstantin der Große. Imperator Caesar Flavius Constantinus. Mainz 2007, S. 183ff., hier S. 188.
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Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 15 Jul 2025 / 05:41

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Das Romische Verfassungsrecht ist der Kern der normativen Ordnung des Romischen Reiches und behandelt dessen staatsrechtliche Handlungsgrundlagen und Regeln auf Ebene der hochsten politischen Amter in der Zeit zwischen dem 8 Jahrhundert v Chr und dem 7 Jahrhundert n Chr Betroffen sind davon vornehmlich die leitenden Amtsfuhrer der jeweiligen Epochen zunachst die Konige dann die Konsuln und Pratoren spater die Kaiser Daneben ist das Recht der unter den Konsuln stehenden Magistrate bedeutsam die innerhalb der Amterlaufbahn dem cursus honorum liegen Ausserhalb der Amterlaufbahn werden als verfassungsrechtliche Hoheitstrager ganz besonders der romische Senat und das Amt des Diktators erfasst Der Senat nahm im romischen Verfassungsleben eine permanent aktive Rolle ein wobei seine anfanglich sehr hohe Autoritat im Laufe der Zeit zunehmend untergraben wurde Andere Amter entstanden und erloschen Ebenfalls ausserhalb der Amterlaufbahn standen die Volksversammlungen und die Volkstribunen Empirisch und soziologisch ist zudem von Bedeutung dass die Verfassungswirklichkeit der tatsachliche Umgang mit den normativen Vorgaben Abweichungen in den Entscheidungsablaufen bereithielt Eine schriftliche Verfassungsurkunde gab es nie Die romische Verfassungsgeschichtsschreibung gilt bezuglich der Zeitalter der Konigszeit und weitgehend auch der Republik als sehr unsicher Die Quellen der erhaltenen Uberlieferungen und die Art wie diese benutzt wurden werfen haufig Fragen der Glaubwurdigkeit auf Im gunstigen Falle liegen uralte Berichte vor die mundlich uberliefert und trotz moglicherweise vieler Ausschmuckungen grundsatzlich authentisch sind Im ungunstigen Falle lehnen sich Erdichtungen oberflachlich an tatsachliche Ereignisse an liefern damit jedoch keinerlei Bestimmtheit und Gewahr Geschichtsschreiber die die Republik als Weiterentwicklung des Konigtums und die Konsuln als Nachfolger der Konige sehen haben die staatsrechtlichen Verhaltnisse entweder rekonstruiert oder einer im Volksbewusstsein lebendig vorherrschenden alten Uberlieferung entnommen die wahrend der Republik geandert und ausgeschmuckt worden sein mag sodass es sich durchaus um falsche Erzahlungen handeln kann die jedoch das alte Recht richtig widerspiegeln Die fruhe Kaiserzeit ist ordentlich die spate Kaiserzeit gut bezeugt Im Gegensatz zum romischen Zivilrecht das eine umfangreiche Rezeptionsgeschichte aufweist wurde romisches Staatsrecht in der Folgezeit nur insoweit aufgenommen und fortentwickelt als es mit den mittelalterlichen in Deutschland spatmittelalterlichen Verfassungszustanden vereinbar war und der Amterverfassung gerecht wurde Die Mehrheit der offentlichrechtlichen Texte des ab der Zeit der Glossatoren vornehmlich rezipierten Werks des Corpus iuris schied entweder aus Grunden von Unstimmigkeiten aus oder es erfolgten vollstandige Umdeutungen der Inhalte Die verbliebenen Texte dienten dem staufischen Universalkaisertum dann dem westeuropaischen Konigtum und letztlich dem deutschen Territorialfurstentum zur Formulierung eigener imperialer Souveranitatsanspruche Sie forderten in diesem Zusammenhang auch das Gesetzgebungs und Rechtsprechungsmonopol fur sich ein Den modernen Amts und Gesetzesbegriffen wurde so der Weg bereitet Verfassungsrechtliche EinteilungenNach vorherrschender Auffassung der Rechtshistoriker wird der romische Machtbereich verfassungsgeschichtlich in vier Zeitabschnitte unterteilt Ublicherweise liegt der Darstellung die Abfolge von unterschiedlichen Staatsformen als Einteilungskriterien zugrunde Diesen soll gefolgt werden Danach reprasentierte von 753 bis 510 509 v Chr zunachst die uberwiegend legendare Romische Konigszeit die Herrschaftsverhaltnisse in Rom Ihr folgte vermittelnd wird das Jahr 509 v Chr als deren Beginn genannt unter Ablosung der monarchischen Struktur die Romische Republik Sie war aristokratisch gepragt und bezog zunehmend demokratische Zuge mit ein 27 v Chr uberfuhrte Augustus die Republik in das Zeitalter des Prinzipats der begrifflich synonym fur fruhe und hohe Kaiserzeit verwendet wird Der Prinzipat beendete die jahrzehntelangen innenpolitischen Kampfe aus denen die Krafte der aristokratischen Republik als Verlierer hervorgegangen waren Die Bemuhungen Sullas etwas spater Caesars fur geordnete Verhaltnisse im Rahmen einer umfassend eingeraumten Diktatur zu sorgen katalysierten den Staatsnotstand nur denn die Republik liess sich nicht wunschgemass wiederherstellen Der Beginn eines Systemwechsels hin zur Aufrichtung des Kaisertums ist in der Forschung daher grundsatzlich unstrittig Schwieriger ist dann der Endpunkt der Kaiserzeit zu bestimmen Eine Vielzahl von Ereignissen lasst theoretisch eine ebensolche Vielzahl von verfassungsrechtlich denkbaren Zasuren zu Uberwiegend verstandigt sich die Forschung heute darauf dass mit Diokletian ab 284 n Chr die Epoche der Spatantike in der alteren althistorischen Forschung auch als Dominat bezeichnet begann Prinzipat und spate Kaiserzeit waren gleichermassen monarchisch gleichwohl begrundet sich die Trennung verfassungsrechtlich aus der andersartigen Struktur der Kaisergewalt Das Kaisertum der fruhen Periode war bei aller Gewalt uber die Untertanen stark an das Recht gebunden wohingegen der spatantike Kaiser sich selbst als Gesetzgeber verstand und sich von allen rechtlichen Bindungen befreit sah Dies kam in einem betrachtlich ansteigenden Bedurfnis zur Abfassung von Kaiserkonstitutionen zum Ausdruck Die Bestimmung des Ausklangs der Spatantike stellt die Forschung erneut vor noch grossere Schwierigkeiten Zumeist koinzidiert das Ende der Spatantike aber mit dem Ende die Regierungszeit Justinians I Justinian war der letzte Kaiser der den ernsthaften Versuch unternahm die Einheit des Reiches wiederherzustellen indem er unter anderem das klassische Recht einsammelte und kompilierte Zwischen dem Zwolftafelgesetz fruhe Republik und dem knapp eintausend Jahre spater entstandenen Corpus iuris Spatantike gab es durchaus Kodifikationsversuche Dazu schickte sich Caesar an sein Tod kam seinem Verfassungsprojekt allerdings zuvor 130 n Chr liess Kaiser Hadrian die gesamte Rechtsprechung aller Gerichtsmagistraten redigieren und untermauerte sie mit endgultigen prozessrechtlichen Festschreibungen Theodosius II erliess den Codex Theodosianus mit dem er jedoch nur die Novellen einzusammeln im Stande war die bis zu 125 Jahre in die Vergangenheit zuruckreichten Vornehmlich wurde mit Einzelgesetzen auf sich aufmerksam gemacht Sie resultierten haufig aus unzureichenden Moglichkeiten der Auslegung verschiedener Gesetze und Materien der XII Tafeln Einzelne Lucken sollten durch die Aktivitaten geschlossen werden An einer Einteilung des Verfassungsrechts nach epochalen Gesichtspunkten gab es Kritik Aus politologischer Sicht wird angefuhrt die Konigszeit und die Republik prage dem Grunde nach ein gemeinsamer und kontinuierlicher Entwicklungsprozess Eine Abgrenzung liesse sich sinnvoller nach pragenden rechtlichen und gesellschaftlichen Ereignissen vornehmen die tatsachliche Veranderungen herbeigefuhrt hatten Ab 367 v Chr werde namlich deutlich dass sich ein ursprunglich patrizischer Adelsstaat zu einer patrizisch plebeischen Nobilitat gewandelt habe Ausschlaggebend dafur seien die langen Standeskampfe zwischen Patriziern und Plebejern gewesen die letzteren schlussendlich nachhaltige Vorteile eingebracht hatten Begonnen habe dieser Wandlungsprozess bereits mit den Kodifikationen des Zwolftafelgesetzes um 450 v Chr und der lex Canuleia 445 v Chr dem ein Ausmarsch des Volkes vorangegangen war Dadurch hatten die Plebejer im zivilrechtlichen Bereich erste Anerkennung erfahren um den grossen Durchbruch 367 v Chr mit dem entscheidenden aller Ausmarsche zu erleben mit der erreicht worden sei dass die leges Liciniae Sextiae auf den Weg gebracht werden konnten ein Gesetzespaket das den Plebejern zusicherte dass sie Zugang zu den wichtigsten Magistraten dem Konsulat und der Praetur bekommen wurden und damit unmittelbare Beteiligung an den Staatsgeschaften Dieses rechtliche Zugestandnis wiederum habe nicht nur den Standekonflikt beendet sondern die Entwicklung der sich anschliessenden Staatsverfassung selbst entscheidend vorangetrieben Unter sozial und wirtschaftsgeschichtlichen Gesichtspunkten wird haufig zwischen einer bauernstaatlichen und einer imperialen Phase Roms unterschieden Bis Mitte des 3 Jahrhunderts v Chr sei Rom ein allein bauerlich gepragter Gemeindestaat gewesen Dieser Staat habe seine Regelungen aus lang erprobtem longa et invertata consuetudo und unbestrittenem consensus omnium Gewohnheitsrecht bezogen sowie der Vater heiligen Sitte mos maiorum Regeneriert habe er sich indem veraltete oder nicht angewendete Rechtsvorstellungen losgelassen wurden An diesen archaischen Bauernstaat habe sich die Zeit des Imperialismus angeschlossen die von hegemonialer Weltherrschaft bestimmt war und bis etwa Ende des 3 Jahrhunderts n Chr andauerte Abgrenzung zum PrivatrechtGegenuber dem vielbeachteten romischen Privatrecht war das Verfassungsrecht weitgehend ungeschriebenes Recht In der fruhen Republik wurde das Zwolftafelgesetz als erste und einzige Kodifikation geschaffen In der Spatantike folgte noch die Rechtskompilation des Corpus iuris als Kompilation bezeichnet weil sie altes Gesetzesmaterial kodifizierte Die Rechtsquellen waren vornehmlich gewohnheits und sakralrechtlicher Natur Die Praktiken beruhten auf traditionellem mos maiorum als auf Gebrauchen die althergebracht und allgemein anerkannt waren und haufiger Anwendung unterlagen Ein Prinzip der Gewaltenteilung war unbekannt sodass in allen in Rom uber die Jahrhunderte praktizierten Staatsformen die Konstitutionen von Verfassung Verwaltung und Rechtsprechung weitgehend ineinander verwoben auftraten Das altromische Recht hatte eine bauernstaatliche Verfassung die durch das Zwolftafel Zeitalter und die altere Republik hielt Nach den punischen Kriegen folgte das vorklassische Zeitalter das ruckwartsgewandt so bezeichnet wird weil die heutige Forschung aus der bedeutungsschwersten Epoche heraus argumentiert der klassischen Zeit Gleichwohl brachte die Vorklassik ab der jungeren Republik bemerkenswerte Rechtswissenschaft hervor intensiv kultiviert wahrend des Prinzipat in der klassischen Zeit In der Spatantike entwickelten sich gegenlaufige Tendenzen Aufgrund seines hohen wissenschaftlichen Anspruchs uberforderte das klassische Recht die nunmehr deutlich weniger gut ausgebildeten Juristen sodass es zunehmend bei Anwendern und Rechtschaffenden in Vergessenheit geriet Recht musste aus Grunden seiner Funktionsfahigkeit vereinfacht werden und es entstand das postdiokletianische Vulgarrecht Da es an die Traditionen des klassischen Rechts anschloss wird es auch als nachklassisches Recht bezeichnet Soweit Vulgarrecht im Westen des Reiches bis ins Mittelalter pragend blieb konnte es im Osten uberwunden werden denn dort setzte eine Art der klassizistischen Renaissance ein Die Ruckbesinnung auf die alten Klassiker gipfelte in den iustinianischen Kompilationen Normiert wurde ursprunglich in leges seit der hortensischen Gesetzgebung auch in Volksgesetzen die als plebiscita bezeichnet wurden und den Komitialgesetzen gleichstanden Als die Volksgesetzgebung in der Zeit des Prinzipats unterging erlangten die Senatskonsulte Konjunktur Es wird angenommen dass die Volksgesetzgebung im Bereich erbrechtlichen Vindikationsschutzes durch Centumviralgerichte fortwirkte Unter den Antoninen verloren Senatskonsulte ihre Kraft dann wieder und erlitten das Schicksal zu blossen kaiserlichen Reden zu degenerieren An ihrer Statt entfalteten sich die Wirkungen der Kaiserkonstitutionen schlussendlich pragten sie die Gesetzgebung allein Die Verfassung der KonigszeitQuellenlage Die antiken Texte die Informationen zu den ersten Jahrhunderten Roms uberliefern wurden lange als zuverlassige Geschichtsschreibung betrachtet Nach und nach erschloss sich aber dass die Geschichtsschreibung an unzahligen Ungereimtheiten litt von Niebuhr als unhistorisch von Bleicken gar als wertlos wahrgenommen Auch kam die Vermutung auf dass den Schriftstellern der Antike das zumindest teilweise selbst bewusst war In der Forschung besteht heute Einigkeit daruber dass der Kenntnisstand zur romischen Konigsverfassung als bescheiden betrachtet werden muss Erschwert wird die Arbeit noch dadurch dass in der romischen Fruhzeit uberhaupt nur wenige schriftliche Werke geschaffen wurden die Zeugnis ablegen und diese bei der Eroberung Roms durch die Gallier 390 v Chr weitgehend verloren gingen Somit war zum Ende der romischen Republik das verfugbare Material bereits als durftig einzustufen Die Arbeitsweise der fruhen Geschichtsschreiber entsprach nicht den heutigen Anspruchen an eine Geschichtsschreibung welche sich Quellenkritik zu eigen macht Allerdings wurde auf historische Quellen ohnehin entweder nicht oder nur beilaufig verwiesen Oft wurden die Beschreibungen aus den Quellen zur Weiterverarbeitung selbst schon nicht erwahnt wenn sie nicht willkurlich fortgesponnen wurden Beispielsweise will Dionysios von Halikarnassos der die Konigszeit sehr breit rezipierte ergiebige Literatur von Quintus Fabius Pictor studiert haben Die fehlenden Quellenangaben machen es dem aufmerksamen Leser jedoch nahezu unmoglich Kontrolle uber den Text zu gewinnen denn die hatte der Autor aufgrund seiner Arbeitsweise selbst schon aus der Hand gegeben Andere Autoren wie beispielsweise Titus Livius verzichteten wiederum auf Quellenvielfalt und folgten haufig kritiklos allein der allgemein bevorzugten Quelle deren Validitat heute im Unklaren liegt Die kritischen Fragen zu den Quellen konnen nur insoweit uberwunden werden als eine Mehrzahl von Berichten zum gleichen Lebenssachverhalt sich zur zumindest eingeschrankten gegenseitigen Kontrolle eignen Ein Abweichen von der Uberlieferung bleibt allerdings unentdeckt wenn die Geschichtsschreiber sich ubereinstimmend wiederholen Dennoch liefern uns die ausfuhrlichsten Berichte zur romischen Konigszeit Titus Livius in seiner Romischen Geschichte und der Grieche Dionysios von Halikarnassos in seiner Romischen Archaologie jeweils Quellen aus der zweiten Halfte des 1 Jahrhunderts v Chr Es ist davon auszugehen dass lange nach den Ereignissen die historischen Fakten mit Legenden vermischt worden sein durften Andererseits berichten die Quellen ubereinstimmend dass Rom ursprunglich von sieben Konigen beherrscht wurde Sie alle wirkten an der ktisis mit der institutionellen Formierung Roms Festgehalten wird dass es keinem der Konige gelang sich legal in das Regierungsamt zu versetzen und funf von ihnen Opfer eines gewaltsamen Todes wurden Zudem vermitteln die Ausfuhrungen Fakten die die Erstellung einer Konigsliste zulassen Noch fruhere Berichterstatter waren Quintus Fabius Pictor und Lucius Cincius Alimentus die zu den altesten Geschichtsschreibern uberhaupt zahlen Beide waren Senatoren die in griechischer Sprache schrieben und von Livius als sehr exakte Gewahrsleute aufgefuhrt wurden Nachrangig bedeutsam ist ausserdem Literatur uber die Konigszeit die uns Marcus Porcius Cato Orgines Lucius Calpurnius Piso und Naevius sowie Ennius hinterlassen haben Unter den Spatrepublikanern beschaftigten sich beispielsweise Valerius Antias Licinius Macer und Claudius Quadrigarius mit dem Konigtum Ausfuhrungen von Cassius Dio gelten als weitgehend bedeutungslos da die sich auf die Konigszeit beziehenden Bucher bis auf wenige Bruchstucke verloren sind Uberlieferungen zur Konigserhebung Die Grundung Roms als befestigte Stadt wird dem kulturellen Einflussbereich der Etrusker im fruhen 6 Jahrhundert v Chr zugeschrieben Nach der Legende um Romulus und Remus wird das Ereignis auf den 21 April 753 datiert dies in einem Umfeld das Martin Schermaier einfriedend so vorstellte Die Geschichte des romischen Weltrechts beginnt in einem Gemeinwesen dessen Verhaltnisse wir uns kaum bescheiden genug vorstellen konnen Aber 300 v Chr hatte ein unbekannter griechischer Autor verschiedene Uberlieferungen zusammengestellt Danach mussen zumindest die ersten drei Konige als solche gedeutet worden sein Romulus als Stadtgrunder Numa Pompilius als Priesterkonig Tullus Hostilius als Kriegerkonig Funktional hatten die Konige die oberste Heerfuhrerschaft und die oberste Priesterschaft inne Theodor Mommsen thematisiert auch die ursprunglichste Konigsfunktion uberhaupt die des obersten Richters im Rahmen der staatlichen Gerichtsherrschaft Ein Augur erklart Numa Pompilius nach dem Orakel des Vogelfluges zum glucklichen Konig Bernhard Rode 1769 Unklar ist nach welchen Regeln der Konig rex die Herrschaft erlangte Grundsatzlich wird davon ausgegangen dass sie nicht auf Erbfolge beruhte denn diesen Hinweis geben Schriftzeugnisse zur einzigen von Livius festgehaltenen Ausnahme So soll der nach der Macht greifende Lucius Tarquinius Superbus den Tod seines Vorgangers Servius Tullius verantwortet haben um dessen iusta ac legitima regna zum Erloschen zu bringen Zu einer vorangegangenen Designation schweigen die Quellen Moglicherweise aber war die Konigswurde doch erblich denn auch dafur gibt es Indizien Beispielsweise wird Konig Ancus Marcius als Enkel des Konigs Numa bezeichnet Dessen Sohne sollen nach Livius den Mord am Etrusker L Tarquinius Priscus in Auftrag gegeben haben um den Usurpator beseitigt zu wissen denn sie sahen sich als die legitimen Nachfolger des Vaters Tatsachlich wird der Schwiegersohn Servius Tullus Nachfolger Lucius Tarquinius Superbus wiederum soll nicht nur der Schwiegersohn des Servius Tullus gewesen sein sondern auch Sohn oder Enkel des L Tarquinius Priscus Wie seine beiden Vorganger war L Tarquinius Superbus etruskischer zwei von ihnen gar tarquinischer Herkunft Das archaische Recht muss als genuin romisch bezeichnet werden Verbindungen zum etruskischen oder griechischen Recht sind nicht erwiesen Pragung erfuhr es allein durch religios motivierten Ritualismus Die Einzelheiten sind zwar unklar und hypothetisch aber fur den Rechtshistoriker Wolfgang Kunkel stellt sich die Konigserhebung am ehesten als ein mystischer Akt dar Beim augurium deuteten die Priester des altesten Priesterkollegiums die Auguren nach besonderen Regeln die Zeichen der Gotter Ubereinstimmend berichten Dionysios von Halikarnassos und Livius dass Romulus wie Remus ein augurium erhalten hatten dem einen zwolf dem anderen sechs Geier zur Vogelschau Ausfuhrlich schildert Livius auch das augurium bei Numa Pompilius dann aber brechen die Auspizien zunachst ab denn Tullus Hostilius und Ancius Marcius sollen keine erhalten haben Sie seien vom Volk bestimmt oder auch gewahlt gewesen iussit creavit und sie seien vom Senat bestatigt worden In der Literatur Dionysius von Halikarnassos fallt ins Auge dass er stets auf die Zeichen der Gotter hinweist Erst Lucius Tarquinius Priscus und Servius Tullius erhielten als Insigne ihrer Auserwahltheit nochmals ein augurium Der letzte Konig Tarquinius Superbus war nicht mehr vom Willen der Gotter getragen worauf letztlich sein Sturz zuruckgefuhrt wird Der Sturz der Tarquinier soll der Legende nach die Monarchie fur Rom noch nicht ganz beendet haben denn der etruskische Konig von Clusium Lars Porsenna eroberte Rom kurzfristig war 503 v Chr allerdings schon wieder Vergangenheit Uberlieferungen zur koniglichen Machtausubung War der romische Konig im Amt hatte er die oben beschriebenen religios magischen Funktionen in Personalunion inne Sein Amt brachte umfassende gewohnheitsrechtliche und sakrale Befugnisse mit sich Der Konig bestatigte thaumaturgische Krafte vor der Volksversammlung inauguratio vergleichbar dem germanischen Sakralkonigtum Er konnte zur Urteilsfindung die Gotterzeichen einholen zumeist mit Deutungshilfe des Priesterkollegiums Schwierigste Falle wurden durch Gottesurteil entschieden Da die Kurienversammlungen uber den Kultus wachten war ihnen aufgegeben ihrem koniglichen Oberhaupt den gottlichen Weg bei seiner Amtseinfuhrung durch den Auguren zu ebnen und dessen erlangte Kompetenz aufgrund der lex curiata de imperio zu bestatigen Die politische Macht des Konigs hatte damit einen sakralen Ursprung Wahrend drei der ersten vier Konige der Fruhzeit ihre Funktionen annahernd im Sinne einer heutigen Staatsprasidentschaft ausubten nahmen die drei auf Lucius Tarquinius Priscus folgenden Herrscher ihre Aufgaben wohl deutlich absolutistischer wahr Tarquinius Priscus war es auch der den Grundstein fur die Zenturie legte Hundertschaften von Burgern die militarisch die romische Legion bildeten Die Zenturiatsversammlungen verhandelten auf dem Marsfeld und damit ausserhalb der Stadtgrenzen Diese Versammlungen ubten hochste politische Macht aus Sie wahlten Oberbeamte die uber Krieg und Frieden abstimmten Gesetzgebungsbefugnisse innehatten und strafrichterliche Kapitalprozesse fuhrten Bereits in der Fruhphase der Konigszeit entstand im Ostteil des Forum Romanum die Regia die traditionell als Regierungssitz des zweiten romischen Konigs Numa Pompilius bezeichnet wurde und in der schriftlichen Uberlieferung als eines der altesten Gebaude Roms gilt Fur das antike Rechtsleben hatten die sozialen sittlichen und auf Herkunftsfragen beruhenden Regeln einen hohen Stellenwert Sie beruhten umfanglich auf gelebter Praxis und kaum auf gesetztem Recht Letzteres reprasentierte sich durch Konigsgesetze die leges regiae Auch Konigsgesetz soll ein Totungsgesetz paricidas Gesetz des Konigs Numa Pompilius gewesen sein heute verstanden als erste Spur fur ein archaisches Strafgesetz Diese Einschatzung steht vor dem Hintergrund dass archaische Gesellschaften ein staatliches Strafrecht im Grundsatz nicht kannten Fur die Vergeltung von Straftaten waren die Sippengenossen zustandig Unter Numa Pompilius soll Blutrache allerdings verboten worden sein Nach modernerem Verstandnis bedeutet ein derartiges Verbot ein gegen jedermann wirkendes Abwehrrecht Aus der Rechtstradition als ungewohnt zu betrachten schrankte das Verbot die herkommliche Sippenordnung empfindlich ein Vielfach wurde Numa als zivilisatorischer Erneuerer rezipiert so etwa bei Cicero in De re publica bei Ovid im 15 Buch der Metamorphosen Verse 1 11 bei Vergil in der Aeneis bei Plutarch und Titus Livius Im Gleichklang bescheinigten die Autoren dem Konig Numa ein vorausschauendes und bedachtiges Regierungshandeln der sich hohes Ansehen verschaffte und deshalb fur Schiedsfunktionen auf den Plan gerufen gewesen sei Gesellschaftsordnung Die uberwiegend romisch latinischen Bewohner Roms wurden vorwiegend von etruskischen Adelsgeschlechtern dominiert Die Haupter dieser aristokratischen gentes durften zwar Senatoren stellen deren politischen Rechte gingen wahrend der Konigszeit jedoch nicht uber beratende Tatigkeiten hinaus Umstritten ist geblieben ob es uberhaupt einen Senat wahrend der Konigszeit gegeben hat Soweit bejaht wird festgehalten dass wahrend der Kaiserzeit selbstverstandliche Kernkompetenzen wie Gesetzgebung und die Ausubung von Vetorechten dem Senat wahrend der Konigszeit verwehrt gewesen sein sollen Zugesprochen war ihm bestenfalls angeblich die Zustandigkeit als Kronrat ein Beratungsgremium des Monarchen Neben insoweit beratenden Funktionen mag die Senatorenschaft den interrex gestellt haben einen obersten Verwalter fur Amtsgeschafte die zwischen den Regentschaften der Konige anfielen Die gentes stellten auch die Volksversammlung die in 30 Sakralverbande untergliedert war die sogenannten Kurien Diese rekrutierten sich jeweils aus Familien gemeinsamer Abstammung Je zehn Kurien bildeten eine der drei tribus Ramnes Tities und Luceres Die Namen der tribus deuten auf einen etruskischen Ursprung weshalb angenommen wird dass deren Ordnungsschema zu den ersten Akten einer Staatsorganisation in Rom zahlt Im Rahmen der Kurienversammlungen nahm die Volksversammlung vornehmlich religios rituelle Aufgaben wahr Zur Gesellschaftsordnung der Konigszeit und Grundlage der Verfassung gehorte die Familie familia Die familiare Hausgemeinschaft bestand aus Menschen Tieren und Sachen und befand sich insgesamt in Handen manus des pater familias der die Allgewalt in eigener Verantwortung ausubte patria potestas Die in die Familie eintretende Ehefrau und die Ehefrauen der Sohne und Enkel unterlagen der vaterlichen Hausgewalt ebenfalls Im offentlichen Magistratsrecht Beamte wurden inauguriert aber auch im Bereich der privatrechtlichen Rechtsgeschafte wurden Zuge altromischer Religion sichtbar etwa in Gestalt der rituellen Gebarden bei den Geschaftstypen der Manzipation und der Stipulation Diese Riten waren allgegenwartig und ihr Einfluss reichte zeitlich weit uber die Ara der XII Tafeln hinaus Die Verfassung der Romischen RepublikDie Vergewaltigung der Lucretia Gemalde von Tizian 1571 Der Uberlieferung nach wurde die Konigszeit mit dem Sturz des letzten etruskischen Konigs Lucius Tarquinius Superbus im Jahr 510 v Chr beendet Ausgangspunkt dafur soll die von Althistorikern als spatere Erfindung abgetane Schandung der Lucretia gewesen sein gefeiert als Grundungsmythos der Republik Die Legende betont allerdings die Urheberschaft durch eine monarchiefeindliche Adelsrevolte Der Adel etablierte nach anfanglichen Wirren den Senat als beherrschenden Spruchkorper denn der setzte sich aus Vertretern ihrer Interessen zusammen Adelsrat Der Senat bestimmte fortan jahrlich wiederkehrend den praetor maximus Diesem Jahresmagistrat oblag die Oberfunktion fur die Regierungsgeschafte Beim Konig waren allein die religiosen Funktionen verblieben Er amtierte als rex sacrorum der bisweilen auch als rex sacrificolus rex sacrificiorum oder rex sacerdos bezeichnet wurde Er verrichtete kultische Dienste an Janus Mit Aufkommen des Jupiterpriesters schwand seine Bedeutung wohl wieder wobei die Bedeutungsschwerpunkte der Verehrungskulte im Einzelnen umstritten sind Unumstritten andererseits ist dass als Uberbleibsel der Konigszeit der rex sacrorum trotz hochsten Priesterrangs dem pontifex maximus hierarchisch unterstellt war Dies geschah nicht ohne Grund denn die politische Elite der Republik und sogar noch der Kaiserzeit trieb die Sorge um dass das Konigsamt wieder erstarken konnte Um die Regeneration der koniglichen Macht zu verhindern wurde das Amt beaufsichtigt An die Konigszeit erinnert auch das politische Amt des Zwischenkonigs interrex Livius datiert die Entstehung des Dienstes im Sinne dieses Titels in die Zeit die dem ersten Konig Romulus unmittelbar folgte Unklar war wer Romulus folgen sollte weshalb zehn Decurien gebildet wurden die einen Vorsteher wahlten der alle 5 Tage wechselte und mit Imperium und liktorischem Begleitschutz cum insignibus imperii et lictoribus ausgestattet war Fur diese Zeit galt der als interrex Die Unzufriedenheit im Volk fuhrte jedoch zur Wahl des zweiten Konigs Numa Pompilius Bedeutung erlangte das Amt des Zwischenkonigs spater fur die Ubergangsregierung interregnum zwischen den Konigen und bestand in dieser Form weiter in der Republik fort und zwar fur den Fall dass beide Konsuln vorzeitig aus ihren Amtern ausgeschieden waren Letztmals geschah das 52 v Chr Die eigentliche Konsularverfassung durfte nach Auffassung vieler Forscher erst spater begrundet worden sein Wahrend der Zeit der Republik blieb sie formell in Kraft sogar bis zur Neuordnung durch Kaiser Diokletian Ende des Prinzipats Konigliche Insignien wie das elfenbeinerne Zepter und der elfenbeinerne Thron sollen Dionysios folgend auch bei den ersten Konsuln noch eine Rolle gespielt haben Allgemeine Rechtsentwicklungen Oberflachlich betrachtet ahneln sich die Verfassungen der Konigszeit und der Republik Die Amter und Funktionen nennen sich grundsatzlich noch gleich Bei eingehenderer Betrachtung zeigt sich aber eine Verschiebung der Bedeutung der Institutionen Da die Historizitat offen bleiben muss kann das an Quellen nur insoweit festgemacht werden als Abweichungen zu Vorzustanden beschrieben werden Die politische Gewalt lag demnach weiterhin bei der Magistratur Teils wurden Kompetenzen funktional erweitert teils wurden sie reduziert Als ernster Gegenspieler wurde der Senat important der in neuer Zusammensetzung mit umfangreichen Rechten ausgestattet worden war Er konnte selbstandig Einfluss auf die Regierungsgeschafte nehmen Auch die Volksgemeinde nahm einen Teil des Kompetenzverlustes der Magistratur auf und verantwortete eigene politische Rechtskompetenzen Unbekanntes Portrat aus den Vatikanischen Museen Das bedeckte Haupt lasst darauf schliessen dass es sich bei dem alten Mann um einen romischen Priester bei der Durchfuhrung eines Rituals handeln konnte Die Gestaltungsmerkmale sind typisch fur die spatrepublikanische Kunst der zweiten Halfte des ersten Jahrhunderts v Chr Inv 1751 Mit dem Sturz des letzten Konigs im Jahr 510 v Chr trat ausserdem das Kollegium der Pontifices in den Blick der romischen Offentlichkeit Sie waren Staatspriester die vornehmlich dem Kult und Ritus verpflichtet waren Sie kontaktierten die Gotter mittels Opfern sie formulierten Vertrage und stellten den Burgern die Regelwerke zur Ehrung der Gotter und gedeihlichen Lebens untereinander auf Sie hatten alle sakralrechtliche Handlungshoheit ius inne Sie sorgten fur die Festsetzung der Gerichtstage und programme gaben die Spruchformeln fur die Klagen vor Wahrend der mittleren Republik nahmen die Pontifices in der Geistlichkeit sukzessive die fuhrende Stellung ein Rituale und Sprache die die Gesetzesabfassung und die Regelung der Bedingungen von Rechtsgeschaften begleiteten unterschieden sich von der der Auguren erheblich sodass bald von der pontifikalen Jurisprudenz der Republik die Rede war Die Auslegung der Gesetze erfolgte dabei streng wortlautgerecht Spielraume fur rechtliche Interpretationen gab es nicht analoge Betrachtungen waren undenkbar Aufgrund ihres unbeugsamen und starren Festhaltens an diesen kasuistischen Grundsatzen kam die Geistlichkeit bis zur Mitte des 2 Jahrhunderts v Chr in den Ruf eines unflexiblen pontifikalen Rigorismus Fur auswartige Angelegenheiten wurde der pater patratus aus dem Priesterkollegium der Fetialen bedeutsam Ihm oblag die Historizitat ist allerdings umstritten die Aufgabe des Abschlusses beschworener Vereinbarungen foedera die der Freundschafts Bundnis oder Friedensregelung dienten Zunehmend wirkten sich die hellenistischen Einflusse auf das rigoristische Rechtssystem aus 156 5 v Chr hielt eine athenische Gesandtschaft Lehrvortrage vor der romischen Nobilitat Besonders die metaphysische Universallehre der Stoa wirkte auf die romische Gesellschaft ein Die spatrepublikanische Jurisprudenz verschloss sich den geistigen Einflussen nicht Hochkaratige Juristen wie Publius Mucius Scaevola oder Publius Rutilius Rufus begannen die Jurisprudenz ersten wissenschaftlichem Anspruchen auszusetzen Das fuhrte dazu dass Rechtsschulen gegrundet wurden die erste Methodenlehren entwickelten und streitbar miteinander diskutierten Helmut Coing fuhrt vieles dabei auf Aristoteles zuruck denn die Prazisierung der Rechtssprache und institute weisen auf dessen wissenschafts und staatstheoretischen Diskurse hin Aus der Logik konnten Abstrahierungen und Begrundungsstrukturen fur das Rechtsdenken gezogen werden Argumentationskraft und rechtliche Gestaltungsokonomie erschienen in neuem Licht Trotz der Spruchformelgebundenheit entwickelten sich Methoden der Dialektik argumentum e contrario argumentum a minori ad maius In Summe gehoren sie zur allgemeinen Argumentation die Aristoteles in seiner Topik mit dem Ziel erortert hatte aus wahrscheinlichen Satzen beliebigen Inhalts Schlusse zu ziehen Cicero fuhrte in seiner Topica einem Freunde Trebatius eine ganze Reihe solcher Schlussformen in Anwendung auf juristische Probleme vor Er gedachte seines Vorbildes Aristoteles ausdrucklich Insbesondere wurde das antike Verstandnis von Gerechtigkeit im Recht eingefuhrt Vormals hatte sich der Rechtsanwender auf die strikte Befolgung von Gesetzen beschrankt So konnte nicht ausbleiben dass sich ein Grundsatz von Treu und Glauben bona fides herauskristallisierte der ins moderne Recht fortgetragen wurde Verfassungselemente und Gesetzgebungszustandigkeiten Eine geschriebene Verfassung im formellen Sinn existierte nicht Es benotigte Jahrhunderte bis sich die Regelwerke der Republik herauskristallisierten Stark aber pragte der mos maiorum den Charakter der republikanischen Ordnung Zum ganz uberwiegenden Teil war die Verfassung ungeschrieben Aufgenommen wurden die ungeschriebenen Verfassungsgrundsatze durch die Praxis der staatlichen Einrichtungen instituta und die hergebrachte Konsenskultur exempla maiorum Die republikanische Verfassungsgeschichte kennzeichnet sich als Staatspraxis Die Verfassung wuchs durch die Praxis Recht und Rechtsnorm standen vornehmlich ausserhalb des Gesetzesrechts Unter Bezugnahme darauf erlangten einige Prinzipien der Magistratur besondere Bedeutung So galt zunachst das Annuitatsprinzip samtliche Magistraturen durften lediglich fur die Dauer von einem Jahr ausgeubt werden Mit dem Annuitatsprinzip verknupft wurde das Iterationsverbot Zur Belebung der Regierungsgeschafte und politischen Erneuerungsfahigkeit war damit eine zweite Amtszeit ausgeschlossen worden Beamten wurde ausserdem verboten Amter unmittelbar aneinanderhangend auszuuben Mit Ausnahme des Zensorenamtes und der Diktatur wurden alle ubrigen Amter von mindestens zwei Personen gleichzeitig also kollegial besetzt Interzessionsrechte dienten der gegenseitigen Kontrolle und jeder Amtsinhaber konnte Entscheidungen seines Kollegen verhindern sogar ruckgangig machen Zu einem Amt war legitimiert wer im Rahmen des cursus honorum zuvor das nachstniedrigere Amt eingenommen hatte Einen Verwaltungsapparat im Sinne einer Exekutive kannte die Republik nicht Einzelne Verwaltungsstrukturen beispielsweise der Polizeigewalt tresviri capitales waren aber durchaus etabliert Problematisch ist die theoretische Erfassung der republikanischen Konsularverfassung Da ein Gewaltenteilungsprinzip in der Antike nicht vorherrschte verwundert den heutigen Betrachter die eigentumliche Vermengung grundverschiedener Aufgabenstellungen innerhalb ein und desselben Magistrats So stiessen zivile und offentliche Aufgabenstellungen in einer Funktion genauso aufeinander wie gesetzgeberische und verwaltende Tatigkeiten Auch eine verfassungsreine Herrschaftsform lasst sich nicht feststellen Am ehesten geht die Forschung daher von einer Mischverfassung aus die sich aus monarchischen aristokratischen und demokratischen Elementen zusammensetzt Schon Polybios charakterisierte das republikanische Rom in seiner Geschichtsschreibung als eine komplexe Zusammenfuhrung einzelner Verfassungselemente erwachsen aus dem althergebrachten Sittenkodex So zeige sich das Prinzip der Monarchie im Konsulat das der Aristokratie im Senat und das der Demokratie in der Volksversammlung Es wird vermutet dass mit diesem Konstrukt hochstmogliche Stabilitat erzeugt werden sollte Die Gesetzgebungskompetenzen und die formelle Zustandigkeit fur Gesetzgebungsverfahren lagen in der romischen Republik in unterschiedlichen Handen Wichtigste Gesetzesform waren die leges zustandig fur deren Erlass waren die Komitien Diese waren kompliziert gegliedert und nach festen Verfahrensreglements organisiert Ab der mittleren Republik und zum Ende dieser Verfassungsform verstarkt kamen die prominenten Plebiszite auf welche in den Versammlungen der Plebs beschlossen wurden Leitbild der Gesetzesbeschlussverfahren waren die leges Nicht zu den Gesetzen zahlten die Senatsbeschlusse sie gingen erst in der Kaiserzeit in die gesetzliche Entwicklungsgeschichte ein Nach republikanischem Verstandnis waren sie unverbindliche Empfehlungen Kommuniques das trotz einer zentralen Rolle des romischen Senats Schliesslich war jeder Magistrat noch ermachtigt die Massnahmen seines Kompetenzbereiches bekanntzugeben besonders taten sich dabei die Pratoren mit ihren rechtlichen Aufgabenstellungen hervor die wahrend seiner Amtsperiode verbindlich werden wurden Diese sogenannten Edikte waren trotz unmittelbarer Wirkung im Rechtsalltag keine Gesetze Ihnen fehlte der Charakter der Kontinuitat Mit Amtsabtritt des Magistraten erloschen sie wieder Gesetzgebung sollte dabei helfen Probleme gezielt zu bewaltigen und das soziale Leben zu steuern So war es schon in den XII Tafeln angedacht denn sie reprasentierten keine gelehrte erkenntnistheoretische Rechtsaufzeichnung sie brachten politische Zielvorstellungen zum Ausdruck Die Aufzeichnung selbst verdingt sich der Wahrung des Rechtsfriedens Noch deutlicher wurden politische Einflussnahmen in die legislatorischen Akte bei der gracchischen Reformgesetzgebung oder bei den augusteiischen Ehegesetzen der fruhen Kaiserzeit Und immer noch war es die Absicht der Uberwindung eines Notstands als Diokletian die wirtschaftspolitisch motivierten Preisverordnungen zu Beginn der Spatantike auf den Weg brachte Die Massnahmen mundeten im Einzelfallgesetz Haufig waren die Gesetze Abwehrversuche durch Bildung von Umgehungstatbestanden Monarchische Elemente Grundsatzliches Der spatere Konsul und Diktator Gaius Iulius Caesar hier eine Buste sogenannter Gruner Caesar aus dem 1 Jahrhundert n Chr wurde 62 v Chr zum Prator gewahlt Als Proprator diente er in Hispania Ulterior Am Anfang soll der praetor maximus gestanden haben Als einziger Oberbeamter moglicherweise Trager alter koniglicher Gewalt konnte er aus der Konigszeit hervorgegangen sein Moglicherweise an ihn angelehnt etablierte sich durch die Leges Liciniae Sextiae das Konsulat Ob das Konsulat beim Sturz des letzten Konigs bereits bestanden hatte ist strittig Die Sage betont dass erster Konsul Lucius Iunius Brutus gewesen war In der Phase der Republik wurde das Amt zur hochsten Staatsgewalt Diese ging ab dem 4 Jahrhundert v Chr von zwei Konsuln aus In funktional abgewandelter Form scheint der praetor maximus den Konsuln anfanglich innerhalb eines Dreierkollegiums vorangestanden zu haben Die Quellen werfen kein deutliches Licht auf die Entwicklungsgeschichte des Verhaltnisses zwischen den Konsuln und dem Prator Spatestens ab 367 v Chr war den Konsuln jedenfalls aufgegeben kollegial zusammenzuarbeiten Sie hatten imperium maius inne was unbeschrankte Amtsgewalt bedeutete Ihrer Oberaufsicht unterlagen die gesamte Zivil und Militarverwaltung die Gerichts und Gesetzeshoheit das Recht zur Senatorenernennung und die Kompetenz zur Einberufung von Senat und Volksversammlung Vorbehalte Einschrankungen und Eingriffsrechte Um potentiellem Rechts und Machtmissbrauch der Konsuln wirksam entgegenzutreten waren die Aussen und Finanzpolitik an den Senat vergeben Die Volkstribune erhielten Vetorechte und galten als sakrosankt also unverletzlich Die Praetur erhielt den Hoheitsbereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit iurisdictio ubertragen Zu Beginn eines Amtsjahres legte der Prator die Grundsatze der Rechtsanwendung und Rechtsschutzverheissung Klagen Einreden und Einwendungen fest Ab 366 v Chr gingen die fiskalrechtlichen Angelegenheiten und die Organisation der Heeresgliederung auf den Zensor uber der ab 312 v Chr anstelle der Konsuln zudem das Recht der Ernennung der Senatoren aufgetragen erhielt Als collega minor der Konsuln hatte der Prator imperiale Befugnisse Er konnte die Konsuln in Kriegszeiten oder aufgrund von sonstiger Abwesenheit vertreten Um 242 v Chr wurde dem Stadtprator praetor urbanus noch ein Fremdenprator praetor peregrinus zur Seite gestellt Dieser leitete die Prozesse von Nichtburgern Ab 227 v Chr wurden zur Verwaltung neuerworbener Provinzen weitere Pratoren eingesetzt Der Stadtprator konnte seine Anordnungsbefugnis dazu nutzen Rechtsprechungsregelungen weiterzuentwickeln Die prominenten XII Tafeln unterlagen zunehmend aktueller Interpretationsfahigkeit Das loste vermehrt magistratische Rechtsschopfung aus Iulianus ein anerkannter Jurist wahrend der Amtszeit Kaiser Hadrians formulierte 130 n Chr eine endgultige Fassung des pratorischen Edikts das edictum perpetuum Dieses war nicht mehr pratorisches Allmachtszeugnis in Rechtsangelegenheiten denn die Entwicklung des Rechts lag zu diesem Zeitpunkt bereits in den Handen des Kaisers und dessen Rechtsberatern Ein weiteres Ordnungsorgan waren die Liktoren Ausserhalb der Stadtgrenze waren sie mit dem Amtssymbol der hochsten Machthaber ausgerustet dem Liktorenbundel Innerhalb der Stadtgrenzen hatten romische Burger ein Provokationsrecht gegenuber der Volksversammlung wenn sie sich durch die Gewalt staatlicher Magistrate beeintrachtigt sahen Adilen Volkstribune und Quastoren hatten kein Imperium Sie ubten sachlich definierte und untergeordnete Amtsgewalten aus Adilen im Rahmen der Versorgungsfursorge als Getreidebeaufsichtigte Veranstalter offentlicher Spiele und Polizei Quastoren als Aufsichtsbefugte uber die Staatskasse Die Konsuln hatten Vetorechte iura intercedendi die sie gegen pratorische Anordnungen geltend machen konnten In Krisenzeiten durfte sich das Kollegium der Konsuln auflosen um die Amtsaufgaben auf den Diktator ubertragen zu konnen Der wiederum unterlag keinen einschrankenden Massregeln denn er war supermachtiger ausserordentlicher Beamter allein der Aufgabe verpflichtet Das Konigsamt degenerierte zum rex sacrorum seine Wurde erschopfte sich in den Befugnissen des religiosen Opferkonigs Dieses Amt liess man bestehen weil bestimmte sakrale Aufgaben weiterhin durch einen Konig eine Person mit diesem Titel wahrzunehmen waren Aristokratische Elemente Eine Senatssitzung die nicht in der Kurie sondern in einem Tempel stattfand Fresko Cesare Maccaris 1888 Einen klassisch aristokratischen Spruchkorper reprasentierte das Kontroll und Gesetzgebungsorgan des romischen Senats Kunkel sprach von ihm anerkennend als dem ruhenden Pol des romischen Staatslebens In der Konigszeit gehorten ihm ausschliesslich Angehorige patrizischer Adelsgeschlechter an die in das verhaltnismassig unbedeutende Amt hineingeboren wurden Wahrend der Republik erlangte der Senat sehr hohe Bedeutung die Senatoren wurden zunachst von den Konsuln ab 312 v Chr von den Zensoren auf Lebenszeit ernannt Zur Hervorhebung der Bedeutung kamen anfanglich nur ehemalige Magistrate mit imperium in Betracht also ehemalige Pratoren und Konsuln Spater konnten auch nachrangige Amtsvertreter in die senatorische Nobilitat aufsteigen wenn sie den cursus honorum durchlaufen hatten Ab Ende des 3 Jahrhunderts v Chr stand das Amt sogar kurulischen Adilen offen ab Ende des 2 Jahrhunderts v Chr Volkstribunen und plebejischen Adilen ab 81 v Chr Quastoren Die Erstellung der Senatsliste lectio senatus erfolgte in der hohen Republik regelmassig alle funf Jahre weshalb es lange dauern konnte bis ein Senator offiziell dazugehorte qui in senatu sunt Unter Diktator Sulla wurde die Zahl der Senatsmitglieder im Zeichen der personellen Schwachung durch den Burgerkrieg von 300 auf 600 Personen verdoppelt Unter Caesar stieg die Anzahl zeitweilig auf rund 900 bis 1000 Senatoren an Senatsbeschlusse erforderten eine Stimmenanzahl von 100 Wichtigster Tagungsort war die Curia Hostilia am ostlichen Rand des heutigen Forum Romanum nach derer Zerstorung im Jahr 52 v Chr die Curia Iulia Gelegentlich wich der Senat zu seinen Sitzungen in Tempelanlagen aus wie den Tempel des kapitolinischen Iuppiter oder den Dioskurentempel Die Einberufung des Senats erfolgte durch einen Imperialtrager sobald der Ratschlag benotigte Der Senat konnte de jure zwar nur Rat erteilen de facto schuf er politisch tragende Entscheidungen Rechtlich nicht durch Annuitat oder Kollegialitatspflichten beschrankt vermochte er mit hoher Kontinuitat zu arbeiten und gerierte sich spatestens zu Zeiten der spaten Republik als eigentliches Fuhrungsorgan der res publica S P Q R Senatus Populusque Romanus Senat und Volk von Rom Ob der Senat als Legislativ und Exekutivorgan in der Verfassung der Republik zu verstehen sei wurde insbesondere im 19 und 20 Jahrhundert kontrovers diskutiert Wahrend die Althistoriker Theodor Mommsen und Joseph Rubino den Senat lediglich als Verstarkung der Magistratur verstanden was ihn als akzessorisches Bestandteil gesamtpolitischer Willensbildung erscheinen lasst und uberdies in die Nahe eines monarchischen Grundgedankens ruckt gilt diese Auffassung heute als uberholt Folgt man dem Rechtshistoriker Wolfgang Kunkel so schuf der Senat Verfassungsrecht Stellvertretend fur grosse Teile der verfassungsgeschichtlichen Forschung geht er sogar davon aus dass der Senat zumindest in der spaten Republik das beherrschende verfassungsrechtliche Regierungsorgan war Dazu verweist Kunkel auf eine ciceronische Redestelle welche betont dass alle Amtstrager Magistrate dem Willen des Senats untergeordnet waren Das wiederum habe eine Tradition fortgeschrieben die in der Uberlieferung bereits Romulus zu spuren bekommen habe Das staatstheoretische Werk Ciceros De re publica enthalte den Nachweis dass die Befugnisse Romulus auspicia durch einen ebenburtigen Senat eingegrenzt gewesen seien welcher ihm an die Seite gestellt war et senatus Er sieht den Senat nicht so dass er vornehmlich gesetzgebende Instanz Legislative und daneben auf dem Gebiet der Exekutive blosse Kontrollinstanz gewesen sei vielmehr stelle er im Zusammenwirken mit der Magistratur selbst die Exekutive dar Die rechtspolitische Kompetenz des Senats fasst Kunkel so zusammen dass er eine Parallele zur Verwaltungsarbeit und hoheit des deutschen Gemeinderates auf kommunaler Ebene zieht Romanist Max Kaser zufolge existierten in Roms Volksordnung zwei unabhangige Legitimatoren einerseits eine Rechtsordnung andererseits eine rechtsfreie Machtordnung Seiner Auffassung nach habe der Senat neben dem Recht bestanden Senatsbeschlusse unterlagen der auctoritas senatus Obgleich verfassungsrechtlich nicht konstitutiv bindend wurden sie von den Magistraten regelmassig umgesetzt Die hohe Identifikation mit dem Senat aussert sich im Hoheitszeichen S P Q R senatus populusque romanus Senat und Volk von Rom Mittels des senatus consultum ultimum konnte der Senat den Ausnahmezustand ausrufen und den Konsuln diktatorische Vollmachten ubertragen Zur Geschichte des Senats dieser Zeit gehort auch dass Julius Caesar sich gegen ihn erhob ihn entmachtete und sich begleitet vom wahrenden Burgerkrieg zum Diktator auf Lebenszeit ernennen liess Demokratische Verfassungselemente Grundsatzliches Roms gemischte Verfassung nach Polybios Hist VI Verfassungsorgan staatstheoretische Einordnung Konsulat monarchisches ElementSenat aristokratisches ElementRomisches Volk demokratisches Element Demokratisch hingegen aufgebaut waren die Volksversammlungen zudem dreigliedrig organisiert Im Rahmen der comitia brachte das Gesamtvolk populus Romanus seinen politischen Willen zum Ausdruck Aus der Konigszeit uberbracht waren die Kurienversammlungen die gegen Ende der Republik formlich zwar noch bestanden aber keine echte Volksversammlung mehr waren Ihre Funktion erschopfte sich in der formalen Amtsbestatigung von Imperialtragern und der Beteiligung bei zwei klassischen Privatrechtsakten der adrogatio Annahme an Sohnes Statt Adoptivrecht und dem testamentum calatis comitis Erbeinsetzungsfragen Die Zenturiatsversammlungen ursprunglich Heeresversammlungen wahlten auf dem Marsfeld die Zensoren Konsuln Pratoren und den obersten Wachter des altromischen Gotterkults den pontifex maximus Letzterer fuhrte die Oberaufsicht uber alle sakralen Angelegenheiten In der gesetzgebenden Volksversammlung hingegen wurden politisch bedeutende Entscheidungen uber Krieg und Frieden getroffen Gesetze verabschiedet und Verbrechen verhandelt In einer dritten Volksversammlung der stadtischen Stammesversammlung die wahrend der mittleren Republik in 35 Burgerschaften tribus gegliedert war wurden Adilen Quastoren und die vigintisexviri gewahlt Letztere waren einfache Richter oder Beamte magistrati minores die noch bevor sie in die senatorische Amterlaufbahn eintraten ublicherweise Gerichtsverhandlungen abhielten Die ersten 21 Burgerschaften des romischen Staatsgebiets entstanden angeblich schon bis 495 v Chr Nach Schaffung weiterer 14 Burgerschaften im 4 und 3 Jahrhundert v Chr wurden 241 v Chr Velina und Quirina eingerichtet Die Stammesversammlung wollte mit der ungeraden Anzahl an tribus verhindern dass Pattsituationen bei Abstimmungen entstehen Im gesetzlichen Spruchkorper des concilium plebis fuhrte das Volk unter Ausschluss weiterer Offentlichkeit seine Sonderverhandlungen Das Gremium war ahnlich den Stammesversammlungen organisiert und tagte im comitium Dort wurden die Volkstribunen und die plebejischen Adilen gewahlt An Empfehlungen und Vorgaben des Senats war das concilium plebis nicht gebunden Historische Entwicklung des Plebiszits Die Wahl der hochsten Staatsbeamten auch der Konsuln war somit in die Hande der Zenturiatskomitien gelegt Seit den Leges Liciniae Sextae stand dieses Amt auch Plebejern offen erstmals praktiziert 342 v Chr Das aus der internen Fuhrungsschicht des plebs entstandene Volkstribunat wahlte in seinen Versammlungen concilia plebis jahrlich zunachst zwei spater zehn standige politische Interessensvertreter gegenuber der aristokratisch patrizischen Staatsfuhrung die tribuni plebis Ausgestattet waren sie mit Schutzrechten ihres Standes ius auxilii und Interventionsrechten ius intercedendi Wie sich neues Recht etablieren und das Staatswesen verandern konnte verdeutlicht die Entstehung der aus den Standeskampfen hervorgegangenen tribunizischen Gewalt der Volksversammlung Der plebs forderte Zugang zu den hoheren Verwaltungsamtern denn bislang war ihm eine Karriere uber das Amt des Adilen hinaus verwehrt Die Plebejer zogen aus der Stadt aus auf den Aventin um ihrer Forderung nach Gleichberechtigung Druck zu verleihen Ein Stadtauszug secessio plebis wurde in Rom als Streikmassnahme verstanden und als rechtswidriger Gewaltakt verurteilt Gleichwohl duldete die patrizische Gegenseite ihn stillschweigend da die Furcht bestand die Plebejer wurden ihre Aufstande noch verscharfen Faktisch bedeutete dies die Einfuhrung des Volkstribunats denn das Patriziat begann die Duldung als faktischen Rechtszustand zu akzeptieren Der plebs lenkte sein unverbruchliches Interzessionsrecht gegen jedes Amt die Patrizier waren auf die Volksversammlung beschrankt Ein illegal entstandener Spruchkorper hatte sich legalisiert Letztlich wurden die Tribunen in den cursus honorum integriert Die lex Ogulnia 300 v Chr erlaubte es Plebejern auch Pontifikat und Augurat auszuuben Noch in der Spatphase der Republik wurde unter Sulla das Volkstribunat aus dem cursus wieder extegriert Gesetze starkten den plebs zusatzlich Durch die lex Hortensia 287 v Chr erlangten Beschlusse Gesetzeskraft Plebiszite waren uber die Grenzen Roms hinaus fur den Gesamtstaat verbindlich Fortan wurden plebiscita als leges bezeichnet Die lex Aquilia 286 v Chr regelte Schadenersatzanspruche und kam uber das erste Plebiszit uberhaupt zustande eines der letzten Plebiszite war die lex Falcidia Die lex Claudia de nave senatorum wurde gar gegen den Widerstand des Senats durchgesetzt Entwicklung Krise und Untergang der Republik Handelsware Doppelkopfgefass Sigillata Chiara aus der Provinz Africa proconsularis Nach Beendigung der Standeskampfe und dem innenpolitischen Friedensschluss im Jahr 367 v Chr leges Liciniae Sextiae peilte das nunmehr gefestigte Rom die Vorherrschaft in Latium an Diese errang sie 338 v Chr Bis zum Jahr 275 v Chr war ganz Italien unterworfen Rom stieg zur Grossmacht auf was Begehrlichkeiten mit Karthago ausloste das den westlichen Mittelmeerraum beherrschte Mit dem Ersten Punischen Krieg verleibte sich Rom 241 v Chr mit Sicilia seine erste uberseeische Provinz ein Weiterer Expansionsdrang bescherte dem Reich im Zweiten Punischen Krieg 201 v Chr Hispanien Mittels geschickt geschmiedeter Bundnisse treu ansonsten dem Leitspruch divide et impera teile und herrsche brachte Rom bis 168 v Chr grosse Teile des hellenistisch orientierten Ostens des Mittelmeerraums unter Kontrolle Den dabei eroberten Gebieten wurden teils abgestufte Selbstverwaltungsrechte eingeraumt teils wurden sie in romische Provinzen verwandelt So entstanden Africa Achaea oder Asia In den Provinzen wurden romische Statthalter eingesetzt und in der Hoffnung den unmittelbaren Einfluss in der Region zu festigen romisches Volk angesiedelt Allerdings stellte sich heraus dass diejenigen Verfassungsmechanismen die wahrend der innerromischen Standekonflikte tadellos funktioniert hatten inprobat fur ein unangreifbares Weltreich waren Neid Missgunst Korruption Erpressung und uberzogene Machtgeluste pragten den konservativ patrizischen und senatstreuen romischen Uradel sowie die patrizisch plebejische Geldaristokratie gleichermassen Dann scheiterte die Gracchische Reform leges Semproniae und lex Sempronia agraria ein Land und Sozialreformenpaket zur Wiederherstellung des einst freien Bauernstaates Vornehmlich die marxistische Forschung betont dass Verfallselemente in der fehlerhaften Bewirtschaftung der Produktionsmittel lagen insbesondere seien in diesem Sinne der zunehmende Verlust von gemeinschaftlichem Grundeigentum und die brutale antike Sklavenhaltung zu nennen Das spatrepublikanisch imperiale Rom erlebte einen tiefgreifenden Wandel in den wirtschaftlichen Beziehungen im Mittelmeerraum wo es seine Vorherrschaft ausubte Imperialismus und eine auf Sklaverei aufbauende Gesellschaft fuhrten Rom in einen Krisenmodus der Mitte des 2 Jahrhunderts eskalierte die Republik an den Abgrund steuerte und den Ubergang in die Kaiserzeit herbeifuhrte Ihn pragender Zeitzeuge der gracchischen Reformbemuhungen war Sulla Er musste den Beginn einer Geschichte von Verfassungsbruchen und Gewaltakten mit ansehen So nahm er wahr dass der Senat bei Gesetzesvorlagen einfach umgangen wurde und registrierte genauso dass die Volkstribunen um ihre Rechte beschnitten wurden denn sie konnten keine Interzessionen mehr gegen Gesetzesvorlagen vortragen Es wurde unrechtmassig in Eigentumsrechte eingegriffen ebenso in senatorische Hoheitsrechte so in die Finanzverwaltung Erbe des Konigs Attalos von Pergamon Das veranlasste den Senat dazu den Staatsnotstand auszurufen Als Tote zu beklagen waren war eine handfeste Krise entstanden In deren Zentrum standen im Ringen um die Macht die Lager der Optimaten die die konservativen Ideale und eine Adels wie Senatsvorherrschaft verteidigten und die Popularen Vertreter des Volkes In Kriegszeiten zeichnete sich ab dass das Machtwort des Kommandanten den Soldaten starker ertuchtige als die Identifizierung mit dem republikanischen Staatswesen Es tobte alsbald ein offener Burgerkrieg Verfassungsrechtliche Dimensionen nahm zudem der Bundesgenossenkrieg an ein Kampf italischer Stamme um das romische Burgerrecht Zu guter Letzt nahm Sulla das Amt des Diktators in Anspruch Es war lange nicht zum Einsatz gekommen aber es existierte fur besondere Ordnungszwecke noch im Kreise der Amterhierarchie Sulla wollte die republikanische Vormachtstellung wiedererlangen und er wollte sie im Stile der alten Adelsrepublik wiederherstellen Gleichzeitig wollte er sie aber auch zu erneuern Fur dieses Ansinnen hatte die Republik keinen Prazedenzfall parat denn die beiden vorangegangenen Diktaturen der Jahre 287 und 216 v Chr hatten Aufruhrbekampfungen und Exekutivaufgaben zum Gegenstand seditionis sedandae causa und rei gerundae causa Sulla liess sich die Diktatur hingegen rei publicae constituendae causa ubertragen Im Blick hatte er eine politisch funktionable Senatsherrschaft Zum Diktator wurde Sulla nicht gewahlt die notwendige Legitimation fur sein imperium liess er sich im Wege der Lex Valeria 82 v Chr einraumen Auf deren Basis erliess Sulla sein wohl beruchtigtstes Gesetz die lex Cornelia de proscriptione Mit dem Proskriptionsgesetz das ihm ein eigenstandiges Rogationsrecht zum Erlass von Gesetzen gab ohne die sonst ublichen Vorberatungen im Senat ein und abhalten zu mussen verfolgte er seine politischen Gegner ohne Gnade und bis zum Tod Nachdem Sulla in den Jahren von 82 bis 79 v Chr eine Vielzahl von Strukturreformgesetzen auf den Weg gebracht hatte so zur restriktiven Neuausrichtung der Amterlaufbahn die lex Cornelia de magistratibus oder zur Machtbeschrankung des Volkstribunats die lex Cornelia de tribunicia potestate und das sei noch abschliessend erwahnt zur Starkung des alten Priesterwesens die lex Cornelia de sacerdotiis legte er seine Amter nieder und trat ab Bald wurde erneut der Ruf nach einem starken Mann laut Diesen erhorte Iulius Caesar Auch Caesar wurde Diktator mit vielen ausserordentlichen Vollmachten Er plante weitreichende gesetzliche Massnahmen Auch Teile der Verfassung wollte er umschreiben aufgenommen in den leges Iuliae Dabei beabsichtigte er die besonderen Vollmachten zu einem konstitutiven Element der neuen Verfassung zu erheben Caesar nahm damit Elemente vorweg die sich im anschliessenden Prinzipat als Hoheitsanspruch des Kaisers durchsetzen sollten ohne dass es der Diktatur selbst bedurfte Caesar selbst wurde allerdings 44 v Chr ermordet seinerseits geracht durch Umsetzung der im Folgejahr ergangenen Lex Pedia Marcus Antonius beobachtete die Vorgange Das Ausnahme Magistratsamt der Diktatur war haufig als Triebfeder fur missbrauchliche Eingriffe in die tradierten und bewahrten republikanischen Werte wahrgenommen worden Flugs brachte Antonius deshalb die Lex Antonia in den Senat ein denn er verfolgte die Abschaffung des Amtes Weniger aber war es die umstrittene Autoritat des Gesetzes die es letztlich kippte schliesslich bot der Senat Octavian bereits 22 v Chr erneut diktatorische Vollmachten an die dieser lediglich ablehnte ausschlaggebend war vielmehr Oktavians Machtverstandnis das er offen kommunizierte Das Recht Kompetenzen und Oberaufsichten uber die der extramagistratischen Amter zu stellen seit Sulla waren das das Volkstribunat und daneben der Senat leitete er sich aus der Machtfulle seines Kaiseramtes ab sodass es keines weiteren ausserordentlichen Amtes bedurfte Die Verfassung des PrinzipatsMit dem Jahr 27 v Chr wird in der romischen Reichsgeschichte der Beginn einer neuen Regierungsform verknupft der Prinzipat Iulius Caesars Grossneffe und Adoptivsohn Oktavian hatte in der Schlacht bei Actium seinen Gegenspieler Marcus Antonius ehemaliges Co Mitglied des Triumvirats besiegt und mit ihm die agyptische Konigin Kleopatra Damit erfullte sich das Hauptanliegen des Legitimationsgesetzes des Zweiten Triumvirats die Lex Titia Mit ihm sollten die Wirren des Burgerkriegs und damit der Staatsnotstand uberwunden werden Das mittlerweile allein auf Oktavian kaprizierte Triumvirat beendete jener indem er Senat und Volk von Rom die Souveranitat zuruckgab restitutio rei publicae Dahinter stand letztlich weitblickendes taktisches Kalkul denn er zielte auf die Alleinherrschaft im Reich ab Dazu brauchte er den Senat lediglich davon zu uberzeugen dass sein Alleinherrschaftsanspruch eng mit der Aufrichtung der republikanischen Traditionen verknupft war um das Placet fur seine Vorherrschaft und mit ihr die Begrundung der julisch claudischen Kaiserdynastie zu erhalten Postrepublikanische Ideologie und Verfassungswirklichkeit im Kaiserreich Oktavians Grundanliegen war es seine im Burgerkrieg errichtete Gewaltherrschaft zu legitimieren um bei den Eliten auf die Akzeptanz zu stossen die er fur seine Herrschaftsausubung benotigte Aus diesem Grunde musste er zunachst formal die Republik wiederherstellen Am 13 Januar 27 v Chr gab er deshalb alle ausserordentlichen Gewalten an den Senat und das Volk zuruck Ob Oktavian Sondervollmachten innehatte ahnlich einem Gaius Iulius Caesar wird kontrovers diskutiert Vorhersehend jedenfalls dass der Senat dieser Geste der recusatio imperii und der damit verbundenen Abdankung widersprechen wurde gab er sich damit zufrieden dass ihm allgemeines imperium proconsulare ubertragen wurde das ihm den Oberbefehl uber alle Streitkrafte gewahrte Der Senat verlieh ihm den sakralen Ehrentitel Augustus der Erhabene eigentlich der mit magischer Kraft Versehene hergeleitet aus augur den Oktavian fortan wie einen Namen trug Bald darauf erhielt er die Volkstribunengewalt tribunicia potestas auf Lebenszeit und ein ebenso lebenslanges Imperium an Stelle eines Konsuls das er seit 19 v Chr innehatte Imperium proconsulare maius Damit waren die republikanischen Amter de facto entwertet Offiziell als Wiederherstellung der Republik deklariert hatte er in Wirklichkeit deren dauerhafte Umwandlung in eine Monarchie mit Alleinherrschaft betrieben Charakteristischerweise ging das so vor sich dass Teilgewalten und Einzelrechte aus den Amtern ausgegliedert und auf den Kaiser erweitert wurden So entnahm er sich aus der konsularischen Gewalt consularis potestas das Recht auf Prufung der Geeignetheit von Amtsanwartern das Nominationsrecht nominatio Damit nicht genug Er machte auch das Recht geltend dem senatorischen Wahlgremium die von ihm ausgewahlten Kandidaten zu empfehlen commendatio Da Rat und Empfehlung des Kaisers aufgrund dessen politischer Bedeutung stets angenommen wurden konnte er so seinen Willen durchsetzen Ein anderes Beispiel ist das Relationsrecht das er auf sich vereinigte Er durfte damit dem Senat Bericht erstatten und mehr noch er durfte Antrage relationes stellen die erwuchsen gleichsam zum Gesetz denn eines Senatsbeschlusses bedurfte es nicht mehr Als Rechtsgrundlage galt die kaiserliche Rede oratio principis Spater genugte dafur sogar eine quastorische Verlesung bei personlicher Abwesenheit des Kaisers Was den Geist der Republik in Wirklichkeit umstulpte argumentierte Augustus als Wiederherstellung der Republik er der Kaiser masse sich kein Unrecht an denn er habe keinesfalls mehr Rechtsmacht inne als der jeweilige Magistrat Was vordergrundig sogar plausibel wirkt denn als Sonderrechtsinhaber einer konsulischen Teilgewalt konnte er kaum eine amtliche Kompetenzuberschreitung begehen ist hintergrundig letztlich unzutreffend Was namlich fur die Ausubung des einzelnen Amtes gelten mag gilt nicht fur die Ausubung der Summe aller Amter Der Kaiser konnte sich auf die Wiederherstellung der Republik insoweit nicht berufen als sein Vorgehen durch keine Rechtsgrundlage gedeckt war Vielmehr hatte er die zwei republikanischen Verbote ostentativ verletzt Verbote die sich gegen das Prinzip der Amterhaufung Kumulation und das der Kollegialitat kein Amtskollege richteten Die inhaltlichen und strukturellen Anderungen lassen daher nur den Schluss zu dass Augustus eine andere eine neue Rechtsordnung geschaffen hatte Begrifflich leitet sich der Prinzipat von lateinisch princeps der Erste ab Augustus fuhrte den Staat als Erster Burger der Zivilgesellschaft princeps civium ohne ein ordentliches Amt in Anspruch zu nehmen Bis 23 v Chr war er immerhin noch Konsul Das Amt des Prinzeps war durch die Verfassung nicht vorgegeben bedeutete allerdings Alleinherrschaft Der Verfassungsbegriff im antiken Rom ist nicht identisch mit dem neuzeitlichen In diesem Zusammenhang wirft die Forschung zunachst die Frage auf wie er zur Kaiserzeit zu definieren ist und wie ein Kaiser sich sodann ausserhalb der Verfassung platzieren kann Eine begriffliche Herleitung aus dem Kontext des Konstitutionalismus des 19 Jahrhunderts ist unzulanglich ebenso die Verwendung des Begriffs des Verfassungsrechts der Gegenwart denn in beiden Fallen musste der nachweisliche Bestand einer qualifizierten Rechtsordnung vorausgesetzt werden also ein normatives Konstrukt das ein politisches System auf seiner hochsten Entscheidungsebene regelt In Ermangelung dieses korrelierenden ordnungsrechtlichen Aspekts muss letztlich konzediert werden dass der romische Verfassungsbegriff diesen Rechtsbezug nicht benotigte Damit entfallt aber auch die zweite pragende Komponente des modernen konstitutionalistischen Verfassungsbegriffs die Legitimation Nach heutigem Verstandnis bildet sie den Rechtfertigungsgrund fur jedwedes Herrschaftssystem Da die Verfassung des Prinzipats weder rechtliche Bestimmung noch Rechtfertigung des Kaiserapparates kannte musste Oktavian seine Gewaltherrschaft keinesfalls rechtlich sondern allein gesellschaftlich rechtfertigen als er die von ihm aufgenommene Gewalt zum Zwecke des Retransfers zunachst an den Senat und das Volk zuruckspielte Darauf aufbauend verblufft nicht mehr dass Theodor Mommsen bereits zum augusteischen Prinzipat zusammenfasste dass es wohl nie ein Regiment gegeben habe dem der Begriff der Legitimitat so vollig abhanden gekommen ware Max Weber folgert daraus dass es zumindest einige Normen der so definierten Verfassung geben kann die keine Rechtsqualitat auch keine sonstige allgemeine Anerkennung geniessen obwohl hinter ihnen garantierte und regelkonforme politische Gewalt ausgeubt wird Im Rahmen der jeweiligen Kraftverhaltnisse kann eine derartige Verfassungsordnung unterschiedliche Regierungskonzeptionen in sich aufnehmen allein in unumstrittenen Teilbereichen wirkt der Charakter einer gefestigten Tradition Zuletzt stellte der Historiker Egon Flaig die These in den Raum im Prinzipat habe es gar kein Staatsrecht gegeben und auch nicht geben konnen Damit will er insbesondere der Gilde der Juristen den Hinweis geben sie solle nicht versuchen das politische System der fruhen und hohen Kaiserzeit staats rechtlich erfassen zu wollen Die Provokation in der These wird von den Juristen unter den Rechtshistorikern zwar als fruchtbare Kritik an den vorherrschenden Lehrmeinungen in ihren Kreisen verstanden ebenso entschieden wird jedoch widersprochen So wird entgegengehalten dass Flaig den staatsrechtlichen Begriff verzerre wenn er fur seine Definition widerspruchsfreie Kompetenzabgrenzungen und Legitimitat zu staatlichem Handeln fordere Der Rechtsforschung genugt das Staatsrecht begrifflich als blosser juristischer Ordnungsbegriff Kennzeichnend sei die Organisation staatlicher Machtausubung im weitesten Sinn getragen von einem gesellschaftlichen Konsens welche Spielregeln eingehalten werden sollen Unter Juristen besteht in diesem Punkt Einigkeit vor allem wenn berucksichtigt wird dass das uberragend prominente Privatrecht der hohen Kaiserzeit sich kaum im stattgehabten Masse hatte entfalten konnen wenn es auf ein rechtlich unsicheres Umfeld staatlicher Ordnung gestossen ware dem letztlich unweigerlich die wirtschaftlichen Anreize gefehlt hatten Gleichwohl Stets stellte sich Augustus als Privatmann ausserhalb aller Staatlichkeit dar Er vermittelte den Eindruck er habe sich selbstlos aufgeschwungen um die offentliche Ordnung Roms treuhanderisch zu schutzen Seine Machtbefugnisse leitete Augustus deshalb weniger aus den amtlichen Befugnissen des imperiums und der potestas ab vielmehr aus hochstpersonlicher auctoritas wie er in seinem Tatenbericht den res gestae divi Augusti wissen liess Vorgehensweise Augustus in seiner Eigenschaft als Pontifex maximus mit bedecktem Haupt Toga und Patrizierschuhen calcei patricii Nicht wenige politische Kniffe begleiteten Augustus Weg in die Alleinherrschaft So ubernahm er 19 v Chr das Amt des Konsuls bereits in Abweichung zur verfassungsrechtlichen Doktrin der Republik weil er es bis 23 v Chr jahrlich wiederaufnahm Um die annuitatische Fiktion zu wahren liess er die Vollmacht jahrlich ausdrucklich wiederholen was freilich reinem Automatismus unterlag Der offiziellen Proklamation der Wiederherstellung der Republik restitutio rei publicae stellte er ein militarisches imperium entgegen das er gleichsam unbefristet wahrnahm da er es nach zehnjahriger Festschreibung immer wieder verlangerte Selbiges sicherte ihm seine Machtstellung in der Aussenpolitik 23 v Chr legte er zwar das Amt des Konsuls nieder liess sich stattdessen die Quellenlage dazu ist unklar und streitig die tribunicia potestas die Amtsgewalt der Volkstribunen auf Lebenszeit ubertragen was ihm allen Einfluss auf Volk und Senat gestattete und seine Machtstellung in der Innenpolitik starkte Die politische Legitimation der Macht der Volkstribunen leitete er aus der sacrosanctitas dem ius subselli und dem ius auxilii ab Um ius auxilii fur sich beanspruchen zu konnen musste er Amt und Gewalt trennen Augustus schnitt das plebejische Amt tribuni plebis von der Amtsgewalt tribunicia potestas ab und liess sich allein die Rechtskompetenz potestas ubertragen womit er Amtsgewalt innehatte ohne die Verpflichtungen des Amtes selbst wahrnehmen zu mussen Die zusatzliche Entbindung dieser Amtsgewalt von jeglicher Befristung tribunicia potestas annua et perpetua bedeutete dass er die erste der beiden angestrebten Kernvollmachten innehatte Damit aber nicht genug Durch Gesetz liess sich Augustus lebenslanges imperium proconsulare maius ubertragen das ihm in der Reichsverwaltung die Oberaufsicht uber die vom Senat seit 28 v Chr war Augustus dort selbst bereits princeps senatus befriedeten und verwalteten Provinzen auch in der Zivilverwaltung ermoglichte Nunmehr verfugte er uber die zweite Kernvollmacht Als pontifex maximus war Augustus zudem oberster Aufseher der romischen Kulte In der Summe seiner Titel war er Imperator Caesar Divi filius Augustus pontifex maximus consul XIII tribunicia potestate XXXVII imperator XXI pater patriae und nach seinem Tod durch Augustales selbst vergottlicht Da das Volk nach den Wirren der Burgerkriege nach Rechtssicherheit durstete gab es keinen Widerstand gegen Augustus Machtanspruche Von der grossen Mehrheit der Romer wurde er verehrt sein verfassungsrechtliches Werk gar als Pax Augusta verklart Magistrate Senat und Volksversammlung im Prinzipat Die Magistrate blieben weiterhin bestehen Die Wahl der Magistrate unter Augustus noch Aufgabe der Volksversammlungen und seit Tiberius Befugnis des Senates wurde von nun an aber vom Kaiser uberwacht Der hatte sowohl das Recht Kandidaten bindend vorschlagen commendatio als auch bloss zu empfehlen suffragatio Konsul wurde zu einem reinen Ehrentitel fur verdiente Beamte Um moglichst vielen Beamten diese Anerkennung zugestehen zu konnen wurden jahrlich Konsulpaare ernannt bisweilen im Zweimonatsrhythmus Teilweise wurde ihnen Zustandigkeit fur die Gerichtsbarkeit ubertragen die in der deutlichen Hauptsache allerdings beim Prator verblieb Die Adilen behielten ihre marktordnenden Funktionen wohingegen den Quastoren die Verwaltung der Staatskasse entzogen wurde um sie auf kaiserliche Beamte zu ubertragen Die republikanische Kasse aerarium verlor an Bedeutung die des Kaisers fiscus wurde rege eingesetzt Der imperiale Erfolg des Reiches brachte viele Beamtenstellen hervor Die Rechtsstellung des Senats seine Mitglieder wurden immerhin in den prosopographia Imperii Romani gefuhrt anderte sich wahrend des Prinzipats nachhaltig denn er verlor samtliche politischen Befugnisse an den Prinzeps Aber auch die legislatorischen Befugnisse anderten sich So verloren die Volksversammlungen ihre gesetzgeberischen Befugnisse weitgehend denn leges und plebiscita wurden mit Augustus und seinen Nachfolgern kaum mehr eingesetzt Als wohl letztes Plebiszit und damit auch lex gilt die lex de imperio Vespasiani An deren Stelle traten die senatorischen Beschlusse die senatus consulta und zunehmend die Kaiserkonstitutionen Der Senat wurde durch eine von Augustus neu begrundete kaiserliche Regierungsinstitution fur die sich in der Forschung der Begriff consilium principis eingeburgert hat uberwacht Die Historia Augusta berichtet dass in das kaiserliche Consilium seit Hadrian verstarkt Juristen einbezogen wurden namentlich erwahnt sind Neratius Priscus Julian und Celsus Dieser Schachzug habe die Judikatur professionalisiert Die zu Zeiten der Republik hochgelobten aristokratischen und demokratischen Verfassungselemente zeigten sich wahrend der Kaiserzeit entscheidend geschwacht Zur Rettung einer demokratischen Gesetzgebung hatte es wohl eines Ubergangs von einer unmittelbaren zu einer reprasentativen Verfahrensstruktur bedurft Die an den Prinzeps abgegebenen politischen Befugnisse des Senats stellten uberdies eine Umkehrung des Weges der politischen Willensbildung gegenuber der Zeit der Republik dar Soweit der Senat in wichtigen politischen Angelegenheiten seine Empfehlungen fruher an die Magistrate gerichtet hatte trat nunmehr der Prinzeps mit seinen Wunschen an den Senat heran welcher die formulierten Vorhaben als senatus consultum umsetzte Dies stutzte immer die Auffassung Senatsbeschlusse hatten gesetzesgleiche Wirkung Tatsachlich aber begab sich der Senat seiner eigenen politischen Willensbildung er stutzte allein die des Prinzeps Der entscheidende Schritt war die oratio die Thronbotschaft des Princeps die zunachst in Abwesenheit spater in seinem Beisein im Senat verlesen wurde Bis zur Regentschaft Claudius hatte der Senat sich meist noch nicht auf den Prinzeps bezogen Nunmehr verlas er die prinzipalen Handschriften lediglich wahrend der Sitzung und machte sie nach Verlesung als kaiserliche Gesetzgebung amtlich In gewisser Weise lag der Senatsbeschluss zwischen zwei kaiserlichen Willensakten der konstitutionellen antragsgleichen oratio principis in senatu habita und der den Dienst des Senats bestatigenden und abschliessenden confirmatio Bereits im 2 Jahrhundert fiel dem juristischen Hochklassiker Gaius auf dass hier eine lediglich vordergrundige Aufwertung der senatus consulta vorliegen musste Offensichtlich nutzten die Kaiser dieses Gesetzesmedium rege denn die ersten beiden kaiserrechtlichen Jahrhunderte waren geradezu gepragt von Senatsbeschlussen Inhaltliche Schwerpunkte waren das Status Familien und offentliche Ordnungsrecht So verbot das senatus consultum Velleianum den Gerichten beispielsweise Verfahren gegen burgende Ehefrauen zuzulassen das senatus consultum Macedonianum verbot die Vergabe von Darlehen an Haussohne und das senatus consultum Silanianum liess die Folter von Sklaven im Falle des ungeklarten Todes ihres Hausherrn zu Die den Senatskonsulten zugrundeliegenden kaiserlichen Handschreiben orationes fanden Einlass in die spatantiken Codices Theodosianus und Iustinianus Ansonsten war dem Senat seit der fruhen Kaiserzeit die Rolle eines Gerichtes zugewiesen insbesondere auf dem Gebiet des Strafrechts dies neben den Schwurgerichtshofen des ordo iudiciorum publicorum und den ausserordentlichen Gerichten des Stadtprafekten des praefectus vigilum Auch die Komitien und die Volksversammlungen verloren im Prinzipat an Bedeutung Deren Befugnisse gingen schrittweise an den Senat uber Gesetzgeberische Funktionen ubten die Komitien unter Augustus noch regelmassig aus so beispielsweise zur Bestatigung der augusteischen Ehegesetze Das letzte uns bekannte Gesetz der Komitien ist eine lex agraria aus der Regierungszeit Nervas Ebenso verblieb die Wahl der Magistraten vorerst bei den Volksversammlungen Dieses Recht wurde im Jahr 5 n Chr durch die lex Valeria Cornelia eingeschrankt indem die Kandidaten fur das Konsulat und die Pratur durch ein Gremium von Senatoren und Rittern vorbestimmt wurden Tiberius schliesslich ubertrug die Wahl der Magistraten dann im Jahre 14 n Chr dem Senat obwohl die Volksversammlungen noch bis in die Severerzeit zusammenkamen um der Verkundung renuntiatio der Wahlergebnisse beizuwohnen Die Ahnlichkeiten und Unterschiede der Gesetzgebung der Organe Volk leges plebescita Senat senatus consulta Kaiser constitutiones und in Abgrenzung dazu der Pratoren edictae edictum perpetuum beschrieb im Anschluss an die hier noch unprazisen Glossatoren und im Geist der humanistischen Bewegung Jacques Cujas Der Prinzipat unter Augustus Nachfolgern Inschrift aus Philippi Griechenland Der Name des Kaisers Domitian wurde nach dessen damnatio memoriae geloscht AVG CAESAri Die Augustus nachfolgenden Kaiser beginnend mit Tiberius prokonsularisches Imperium beliessen es bis zum Ende des 3 Jahrhunderts n Chr und trotz eines rechtsdogmatisch kritischen Zustands bei dieser Verfassungsform De jure war die Kaiserwurde aber auch nach Augustus nie erblich Die vielbeachtete Blutezeit des Romischen Reiches unter den Adoptivkaisern Nerva Trajan Hadrian Antoninus Pius Mark Aurel und Lucius Verus fusste sicherlich auf Augustus Fundament Ahnliches gilt trotz weiterer Abwandlungen fur die severerische Ara und die fruhen Soldatenkaiser Nach dem Tode Domitians schien der angesehene Jurist Nerva die Republik wiederherstellen zu konnen Er bereicherte den Prinzipat mit attraktiven freiheitlichen Elementen principatum ac libertatem Aufgrund weiterer Forschungen vgl Karl Christ stellte sich jedoch heraus dass sowohl der Senat als auch das Volk vertreten durch die Volksversammlung es innerhalb eines zuruckliegenden Centenniums verlernt hatten sich politisch selbst zu bestimmen Daran anderte auch die Ausloschung des Andenkens Domitians nichts Trajan dessen Fuhrungsstil antike Kardinaltugenden verkorperte vermochte den Prinzipat zu festigen wenngleich die Kaiser des zweiten Vierkaiserjahres 193 n Chr und des Sechskaiserjahres 238 n Chr durch Morde Burgerkrieg und Strukturkrisen suggerierten der augusteische Prinzipat sei in eine Krise geraten Spatestens 284 n Chr endete der Prinzipat als Diokletian die Tetrarchie gegen die Alleinherrschaft einfuhrte und dazu ein Massnahmenpaket grundlegender Verwaltungs Wirtschafts und Gesellschaftsreformen schnurte Die Reichsverwaltung der Kaiserzeit Als Leistung von Bedeutung ist die Einrichtung einer schlagkraftigen Reichsverwaltung hervorzuheben Sie bestand aus auskommlich besoldeten Berufsbeamten die vornehmlich aus dem Senatoren und Ritterstand eques romanus kamen Die Provinzstatthalter verrichteten die Aufgaben ihrer Amter unter kaiserlicher Zentralverwaltung Die Zentralbehorden des princeps waren zumeist durch zuverlassige und gebildete kaiserliche Freigelassene und Sklaven besetzt worden ab Hadrian von Angehorigen des Ritterstandes Den Schriftverkehr fuhrten noch immer die kaiserlichen Kanzleien a memoria Personalburo Ernennungsdekrete ab epistulis Beamtenanfragen und a libellis Eingaben von Privatpersonen Die steuerliche Finanzverwaltung hatte sich grundsatzlich in den kaiserlichen fiscus und das vom Senat verwaltete aerarium aufgespaltet Fur die wichtigsten Amter des Stadtprafekten und des Pratorianerprafekten kamen a priori nur Senatoren oder Ritter in Betracht Stellung zum Christentum Das Christentum das von den Romern jahrzehntelang als judische Sekte angesehen wurde bis etwa 130 n Chr wurde anfanglich bis auf lokal begrenzte Verfolgungen toleriert zwischenzeitlich rechtlich sogar abgesichert So genossen die Juden seit Caesar im Prinzip Religionsfreiheit Zunehmend setzten ab Mitte des 3 Jahrhunderts jedoch gesamtstaatliche Christenverfolgungen ein die unter Diokletian zwischen 303 n Chr und 311 n Chr ihren Hohepunkt erreichten Nach Auffassung des Vierkaiserregiments waren Staat und Religion nicht trennbar und der Ausschliesslichkeitsanspruch des Christentums Christus ist der Herr unvereinbar mit dem staatlichen Kaiserkult Nach dem Edikt gegen die Offenbarungsreligion der Manichaer wohl vor 302 n Chr erging 303 n Chr ein Edikt das den Christen den Zugang zu offentlichen Amtern versperrte ihre Gottesdienste verbot die Zerstorung ihrer Gotteshauser anordnete und ihre heilige Schriften siehe Martyrer der heiligen Bucher verbannte und letztlich ihre Burgerrechte kassierte Die Verfolgungen endeten erst 313 n Chr mit der Mailander Vereinbarung unter Konstantin dem Grossen Westkaiser und Licinius Ostkaiser Im Rahmen der Konstantinischen Wende wurde der Zwang zur kultischen Verehrung des Kaisers aufgegeben Der Kaiserkult an sich blieb zwar in konstantinischer Zeit bestehen die paganen Elemente wurden jedoch zuruckgeschraubt So wurden Kultspiele und Kultfeierlichkeiten zugelassen aber blutige Kultopfer fur den Kaiser untersagt Ebenso seien Bildnisse des Kaisers aus Tempeln entfernt worden Zahlreiche Elemente des Kaiserkultes wurden in die nun christliche Kaiserverehrung ubertragen wobei der Kaiser als irdischer Vollstrecker des christlichen gottlichen Willens agierte Endgultig aber sorgte erst Theodosius der Grosse mit der Gesetzgebung in seiner Amtszeit in den Jahren 380 und 391 n Chr fur die Anerkennung des Christentums als Staatsreligion in der Gestalt der orthodoxen Reichskirche Staatsrechtlich und politisch relevante Besonderheiten wahrend des Prinzipats Wahrend der Kaiserzeit wurde eine Vielzahl von Gesetzen geschaffen Fur die einfachgesetzlich geregelte Lebensordnung griff Augustus den Katalog seines Grossonkels Caesar auf die leges Iuliae Er erganzte darin vornehmlich Familien und Strafvorschriften Die lex iudiciorum publicorum et privatorum enthielt Verfahrens Straf und Privatrechtsvorschriften auch Vorschriften uber die Gerichtsbarkeit im funktionalen Sinne Eheverstosse ebenso Ehelichungen ausserhalb des Standesrechts sanktionierten die lex de adulteriis coercendis und die lex de maritandis ordinibus Da Augustus das Familienrecht besonders am Herzen lag verfugte er die leges Iulia und Papia Poppaea womit er gegen Ehe und Kinderlosigkeit vorging Um die Zeitenwende folgten sklavenrechtliche Vorschriften zur Regelung von Freilassungen etwa die lex Fufia Caninia und darauf aufbauend die lex Aelia Sentia Die Urheberschaft der lex Petronia ist unklar eingefuhrt wurde die Sklavenschutzvorschrift wahrend des 1 Jahrhunderts Eine Theorie des Gewohnheitsrechts hatten die romischen Juristen nicht entwickelt weshalb ein Rechtssatz zwar seine historische Herkunft bezeichnet nicht jedoch den gegenwartigen Geltungsgrund Das gewissermassen vorgegebene Recht war durch interpretatio weiterzubilden In Tiberius Amtszeit fallen insgesamt allein 60 Majestatsprozesse Der sprunghafte Anstieg kann auf eine extensive Gerichtspraxis zur laesa maiestas verletzte Erhabenheit zuruckgefuhrt werden Grund des Anstosses war haufig dass es sich dabei um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt Caligulas Nachfolger Claudius interessierte sich besonders fur das Rechts und Gerichtswesen Mit allerdings zweifelhaftem Erfolg fuhrte er in Prozessen den Vorsitz gerne selbst Er erliess taglich bis zu zwanzig Verordnungen etliche enthielten medizinische und moralische Ratschlage Sein Verhaltnis zum Senat nahm bisweilen verschworungsgleiche Zuge an Nero machte zunachst als souveraner Richter von sich Reden der die Traditionen Augustus aufgriff Lange Zeit unterhielt er ein gutes Verhaltnis zum Senat dessen Eigenstandigkeit in der Rechtsprechung er unterstutzte Letztlich wandelte sich dies allerdings zum Schlechten denn er uberwarf sich mit dem Senat Galba Kaiser der ersten Vierkaiserjahre setzte auf eiserne Disziplin und Loyalitat weshalb er mit druckvollen Massnahmen Regiment im Heer fuhrte Sanktionen bei Zuwiderhandlungen unterlagen allein seiner kaiserlichen Autoritat Trotz der Strenge seines Regimes muss konstatiert werden dass seit dem Ende der Republik Strafen erstmals einheitlich zugemessen wurden was fur die Heeressoldaten den Einzug von Rechtssicherheit und Verlasslichkeit bedeutete In der vorangegangenen Zeit setzte die militarische Rechtsprechung noch auf frei auslegbares regelmassig ungeschriebenes Gewohnheitsrecht mithin auf Willkur Lex Salpensana im Archaologischen Nationalmuseum Madrid Der als zuruckhaltend und bescheiden geltende Begrunder der flavischen Dynastie Vespasian verfolgte mit seiner pax Flavia fiskalische Sicherheitspolitik nach innen Unter ihm erhielt Hispanien ausserdem das latinische Burgerrecht ius Latii eine Vorstufe zum romischen Burgerrecht Als bedeutende Hinterlassenschaft gilt sein Amtsantrittsgesetz von 69 n Chr die lex de imperio Vespasiani Seine Machtstellung manifestierte sich im imperium proconsulare maius und in der tribunicia potestas Dabei handelte es sich um Sondervollmachten die bereits die Vorganger Augustus Tiberius und Claudius innehatten Wie sein Vater Vespasian galt Titus als geachteter Herrscher Seiner dynastischen Legitimation galt der judische Krieg In Domitians Ara fallen die auf Bronzetafeln verewigten Anordnungen der leges Salpensana Irnitana und Malacitana Sie regelten hispanische Stadtrechte Innenpolitisch bekampfte er energisch die Korruption sorgte fur eine effizientere Staatsverwaltung und konsolidierte die Finanzen Allerdings machte er sich auch durch seine Terrorherrschaft einen Namen Hadrian fixierte das edictum perpetuum Damit gab er dem Justizwesen einen wichtigen Impuls Die Regelungen wurden auf weissen Holztafeln auf dem Forum Romanum aufgestellt Die Veroffentlichungen fand vor dem Amtssitz des Prators zu Beginn dessen jeweiliger Amtszeit statt Marc Aurels besonderes Augenmerk galt den Schwachen und Benachteiligten der romischen Gesellschaft Er versuchte den Sklaven Frauen und Kindern ihre Situation zu erleichtern Die meisten der Gesetzgebungsakte des Philosophen auf dem Kaiserthron zielten auf die Verbesserung der Rechtsstellung der Unterprivilegierten Entsprechend seiner Anliegen im Gesetzesinitiativakt handelte er als oberstes Rechtsprechungsorgan Das Amt bei dem er mit akribischer Sorgfalt vorging ubte er mit stoischer Gelassenheit aus Unter Septimius Severus vermehrten sich die Anzeichen fur eine okonomische Krise Es stellt sich dabei die Frage ob er die Reichskrise des 3 Jahrhunderts noch verzogerte oder fur deren Auslosung konkausal handelte Innenpolitisch betrieb er die Ausschaltung des Senats weil er auf den Ritterstand in Verwaltung und Militar setzte Nach heutigem Forschungsstand sind 427 Verordnungen constitutiones auf Severus Alexander zuruckzufuhren enthalten im Codex Iustinianus Der besann sich bei seiner Gesetzgebung insbesondere in den Jahren 223 4 auf die Hervorhebung moralischer Grundsatze und scharferen Sanktionsrechts im Falle von Ordnungsverstossen womit er die teils despotische Rechtspraxis seiner severischen Vorganger korrigierte Maximinus Thrax gilt als der erste Soldatenkaiser der Hohen Kaiserzeit denn er setzte auf das Militar womit der Senat vollends marginalisiert wurde Blutezeit und Niedergang des Prinzipats Fragment eines Militardiploms um 160 n Chr und der Gewahrung des romischen Burgerrechts als ehemaliger Soldat der Kohorte V Bracaraugustanorum Aus dem Museum Quintana Kunzing Der Prinzipat sicherte dem romischen Weltreich fur zweieinhalb Jahrhunderte eine innenpolitisch friedliche Existenz Pax Romana und bedeutungsvollen kulturellen Aufschwung Da auch die Wirtschaft durchschnittlich moderat wuchs konnten mancherorts auftretende Engpasse des sich ausweitenden Imperiums aufgefangen werden Die kaiserliche Regierung betrieb dabei sicherlich keine Wirtschaftspolitik im heutigen Sinne setzte den freien Marktinteressen aber mittels Staatshaushaltspolitik und Steuererhebung einen ordnungspolitischen Rahmen Hierzu wurden in der Forschung sehr unterschiedliche Feststellungen getroffen 212 n Chr verlieh Kaiser Caracalla allen freien Einwohnern des Reichs die romischen Burgerrechte basierend auf dem Dekret der Constitutio Antoniniana Das Burgerrecht berechtigte zum aktiven wie passiven Wahlrecht in den Volksversammlungen Cassius Dio unterstellte Caracalla allerdings er habe die Verordnung zur Eintreibung hoherer Steuern erlassen Ulpian zuvor bereits Gaius hoben hervor dass constitutiones welche zumeist Edikte so durchweg wahrend der julisch claudischen Dynastie Dekrete oder Reskripte zunehmend seit Vespasian neben den Senatsbeschlussen in der Kaiserzeit die zentrale Form der Gesetzgebung waren Die burgerlichen Rechtsanfragen wurden zumeist durch die kaiserlichen Sekretariate a libellis und ab epistulis abgearbeitet gelegentlich antworteten auch vom Kaiser legitimierte Juristen Die republikanische Staatsrechtstradition liess es nicht zu das Kaiseramt an eine Erbfolge zu binden was zu Problemen bei der Bestimmung von Nachfolgern fuhrte Die Kaiser des Prinzipats behalfen sich mit einem Kunstgriff denn bereits zu Lebzeiten wurden geeignete Kandidaten erwahlt die zugleich zu Mitregenten ernannt wurden Gab es keine Abkommlinge oder wurden die Abkommlinge fur eine Uberantwortung der Regierungsgeschafte als ungeeignet erachtet wurden sie durch Adoptierte verdrangt An Kindes statt rechtmassig zum Kaiser gekurt bestiegen so Trajan Hadrian Antoninus Pius und Marc Aurel den Kaiserthron Zeitalter der Guten Kaiser Parallel zu diesem Vorgehen wurde dem Senat seine Einflussnahme auf Nachfolgeordnungen genommen Dynastiebegrunder Septimius Severus in gewissem Sinne der erste Militardiktator konnte das Imperium nochmals mithilfe der Legionsdisziplin stabilisieren Die Heeresgefolgsleute mussten jedoch haufig mit Geschenken gefugig gemacht werden um zu verhindern dass sie nicht ihre eigenen Vorstellungen von politischer Verantwortung durchsetzten Unter den Folgekaisern gluckte das zunehmend weniger und wachsender Kontrollverlust uber die Truppen wurde beklagt Ab 235 n Chr fiel das Reich in eine Krise die sich schnell auswuchs und uber ein halbes Jahrhundert andauern sollte Die Krise war insoweit wirtschaftlich ausgelost als an allen politisch relevanten Grenzen das Geld fur eine ergiebige Kriegsfuhrung ausging Deutlich spurbar wurde das bei den Auseinandersetzungen mit den Parthern und den Germanen Plunderfeldzuge Revolten und Verwustungen waren an der Tagesordnung Die Krise war aber auch eine politische denn die Kaiser hielten sich regelmassig bei ihren Truppen auf wahrend Rom das Haupt des Reiches verwaiste und zunehmend an Bedeutung einbusste weil keine Machtzentrale mehr wahrgenommen werden konnte Diese Gelegenheit packten Kriegsgenerale eigennutzig beim Schopf und buhlten um kaiserliche Wurden Letztlich manifestierte sich die Krise aber auch auf rechtskultureller Ebene denn der rechtliche Ordnungsrahmen der der machtigen Wirkkraft der klassischen Rechtswissenschaft zu verdanken gewesen war kam gleichsam zum Erliegen Beherzt auftretende Vertreter der einst vorherrschenden Rechtsschulen gab es nicht mehr Die geistige Qualitat der fruh und hochklassischen Juristen wurde schmerzlich vermisst Ersatz nicht in Sicht In der Ruckbesinnung auf die einstige Strahlkraft der klassischen Rechtsdenker versuchten die Spatklassiker die Erinnerung zu konservieren und verdeutlichten die ungebrochene Bedeutung des dadurch dass sie exemplarisch Zitierjuristen hervorhoben Sie versprachen sich davon wenigstens autoritativen Einfluss auf die Restabilisierung des Rechtsrahmen nehmen zu konnen widrigenfalls das System zum Erliegen kommen wurde In einem noch weitergehenden Schritt schutzen letztlich die vulgarrechtlichen Kompilationen der Spatantike den Ordnungsrahmen denn es waren massive juristische Verstandnisprobleme entstanden denen so bei aller Minderqualitat zumindest ansatzweise begegnet werden konnte Anknupfend an die gestalterischen und inhaltlichen Schwachen der Vulgarliteratur wurde uber lange Zeit einhellige Kritik an der spatantiken Aufarbeitung des klassischen Rechts geubt Viele Aspekte der Vorhaltungen werden von der heutigen Forschung allerdings relativiert Die Verfassung der SpatantikeIn der Spatantike der Zeit zwischen dem 3 und dem 6 Jahrhundert stand die romische Gesellschaft disruptiven Geschehnissen gegenuber auch der Wertekanon der romischen Rechtsordnung war erfasst Letztlich waren alle Lebensbereiche davon betroffen denn die Auswirkungen veranderten den wirtschaftlich politischen Kontext ebenso den sozio kulturellen Besonders tief griffen die Veranderungen im Glaubensbekenntnis denn die christliche Lehre verdrangte die paganen Kulte die Vielgotterei das Heidentum Sie konzentrierte sich auf einen Gott den einen Gott Das war gewohnungsbedurftig aber auch die gesellschaftlichen Belange und Gepflogenheiten immer wieder als massvoller Lebensstil eines monarchischen Prinzipats rezipiert entglitten und fielen einem bisweilen schrankenlosen Absolutismus anheim Dem einkehrenden staatskapitalistischen Dirigismus musste eine einst gefeierte liberale Wirtschaftsordnung weichen und die Bevolkerung wurde unterdruckt Das alles geschah vor dem allgemeinen Hintergrund des ausseren wie inneren Verfalls Kaiserherrschaft Das Neue am spatantiken Kaisertum waren die Herrscherideologie und das Wesen der Burokratie Zum Ende der severischen Dynastie 235 n Chr zeichnete sich deutlich der politische und wirtschaftliche Niedergang des Reiches ab Der ausserlich als Republik getarnte Prinzipat war in seiner monarchischen Struktur verfassungsrechtlich nicht abgesichert und nun dem Untergang geweiht Problematisch war in Sachen fortgeschriebener Regentschaft stets das Problem der Nachfolgeregelungen Die julisch claudischen 14 68 n Chr flavischen 68 96 n Chr und severischen 193 235 n Chr Dynastien regelten die entstandene Vakanz erst nach dem Tod des Kaisers Interregna 68 9 und 193 n Chr versetzten das Reich derweil an den Rand des Abgrunds Corpus iuris civilis Romani Institutiones et Digestae Gothofredus 1583 Die uber 200 Jahre wahrende Pax Romana konnte andererseits durch eine perfekt funktionierende Verwaltung und durch ein hoch entwickeltes Privatrecht sowie durch an diesem geschultes Volksbewusstsein gewahrleistet werden Das Ende der Severer ist ausweislich der Forschung mit dem Beginn der Reichskrise verknupft Die altere Forschung interpretierte die Zeit als eine schwere Reichskrise weil das Imperium mit Problemen an den Aussengrenzen konfrontiert war und auch im Inneren grosse Widerstande zu Reibungen fuhrten In der neueren Forschung wird aber wesentlich differenzierter geurteilt und haufig sogar der Begriff Krise an sich in Frage gestellt er sei untauglich fur eine retrospektive Wurdigung der Situation im Reich Tatsachlich sei den letzten Soldatenkaisern insbesondere Diokletian die Restabilisierung des Reichs gelungen Als dominus et deus trieb Diokletian eine Art der konstitutionellen Monarchie voran An der Spitze der Macht standen wahrend seiner Zeit Diokletian kam 284 n Chr an die Macht zwei Augusti und zwei Caesares Sie bildeten eine Viererherrschaft Das Prinzip des Mehrkaisersystems wurde auch anschliessend praktiziert um die Reichsherrschaft effektiver zu gestalten wenngleich Diokletians Viererherrschaft schon kurz nach seinem freiwilligen Rucktritt im Jahr 305 zusammenbrach Die gottliche Komponente des Kaisertitels entsprach einer hellenistischen Tradition und wurde in den Provinzen des Ostens gepflegt Sie verdeutlichte die alleinige kaiserliche Deutungshoheit in Glaubensfragen in imposanter Weise Diokletian stiess die uberkommenen traditionellen Sichtweisen auf Republik und Prinzipat immer mehr ab denn er erkannte keine Legitimationen mehr fur sie Bereits die Anrede des Kaisers als Herr domus verdeutlichte seine Grundhaltung aufgekommen war sie bereits im spaten 1 Jahrhundert n Chr Nach dem in der Forschungsliteratur unterschiedlich interpretierten Vorbild des sassanidischen Grosskonigtums wurde nun ein Untertanenstaat errichtet und abgesichert Daran anderte auch die Tatsache nichts dass Kaiser Konstantin 313 n Chr das Christentum annahm welches in der Zeit der Kaiser Theodosius I Gratian und Valentinian II zur Staatsreligion wurde vergleiche Dreikaiseredikt An die Stelle der Gottlichkeit trat zwanglos das Gottesgnadentum Die uberbrachten Grundsatze der Akklamation zur Volksfursorge band die Kaiser Im konstitutiven Sinne war das Amt weiterhin grundsatzlich nicht vererbbar Direkt dem Kaiser unterstellt waren die Pratorianerprafekten Anders als unter Historikern bisweilen diskutiert waren erlassene Gesetze rechtsverbindlich damit bindend Darauf machte am nachhaltigsten der Codex Iustinianus spater Bestandteil des Corpus iuris civilis aufmerksam Das einem Patrimonialismus verpflichtete Grundgerust der spatantiken Verfassungen bei dem der Verwaltungs und Militarapparat dem Alleinherrscher weisungsgebunden war ist aus zahlreicher Kaiserliteratur zu Justinian I bekannt Der kaiserlich praktizierte Herrschaftsstil wurde bis weit ins Mittelalter literarisch aufgearbeitet nach Erkenntnissen Berthold Rubins sogar bis hin zum Ende des byzantinischen Reiches Justinians Herrschaft wurde von einigen seiner Zeitgenossen wie Agapetos Silentiarius und Malalas ausserst positiv eingeschatzt und gepriesen andere wie Prokop und Euagrios gingen bereits fruh zu Justinian in Opposition weil sie die Vielzahl beliebiger Veranderungen und willkurlicher Anpassungen des Verfassungsrechtssystems fur verfassungsmissbrauchlich hielten Massive Kritik ausserte im 12 Jahrhundert nochmals Johannes Zonaras Rubin untersuchte die Normativitat der byzantinischen Verfassung genauer und zog dabei die geheimgeschichtlichen und durchaus polemischen Anekdota Prokops heran Er stellte fest dass die monarchische Idee unangefochten war andererseits aber noch republikanische Bewusstseinsreste anzutreffen waren Letztere hatten einer Identifikation von Reich und Kaiser im Wege gestanden Die gelebte Verfassung habe sich zwischen zwei Polen dem Kaiser einerseits und der res publica andererseits abgespielt Dem Kaiser wurde vorgeworfen er beuge Recht und passe Normen nach Gutdunken an um seine Amtsgeschafte wie Privataffaren fuhren zu konnen Wahrend Justinian sich von entgegenstehenden Gesetzen arbitrar befreit habe hatte sein kaiserlicher Wille als Rechtsquelle Formen des Ubermasses angenommen Detlef Liebs beschrieb Justinians Verfahrensstil in Bezug auf den Erlass neuer Gesetze So waren Beratungen der hohen Beamten und des Senats vorzuschalten bevor der Kaiser das Gesetz dann aber hochstselbst ausfertigte Liebs fasst so zusammen Der Kaiser verfugt nichts Geringeres als das Grundgesetz der konstitutionellen Monarchie Kaiserkonstitutionen von Diokletian bis Justinian Buste des tetrarchischen Herrschers Diokletian Kaiser von 284 bis 305 n Chr Zu Beginn der Spatantike lag das Gesetzgebungsmonopol ausschliesslich beim Kaiser Die offizielle Sprachregelung fur Gesetze lautete wieder lex Der Begriff hatte sich nacheinander an das Plebiszit die senatorische und die kaiserliche Gesetzgebung verloren Erst die spatantiken Kaiser rekurrierten auf die lex wieder um der Burokratisierung der Beschaftigung vieler Staatsbediensteter und sonstiger Vorhaben einen Rahmen zu geben Sie wurden derart intensiv genutzt dass irgendwann Einhalt zu gebieten war Immer unscharfer wurde die Trennlinie zwischen blossen kaiserlichen Ausserungen und Anordnungen mit Gesetzeskraft Allgemeine Entwicklungen Die staatsrechtlichen Angelegenheiten sollten die Ausstrahlung von Ordnung und Ubersicht vermitteln was zu der Auffassung fuhrte dass sie in Kodifikationen festgehalten werden sollten Verfassungsrecht und im Verhaltnis dazu die Verfassungswirklichkeit wie sie sich in der Spatantike darbot waren und sind nicht leicht zu fassen Allein auf die Vielzahl von Kodifikationen abzustellen hilft nicht die Qualitat der Anspruche zu beurteilen und bedeutete zudem die Begriffswelt des Verfassungsrechts mit der der Kaiseridee gleichzusetzen gleichwohl Monarchie begrifflich suggeriert sich mit der Verfassungsform einer Alleinherrschaft zu beschaftigen In der Forschung werden unterschiedliche Auffassungen vertreten Byzantinist Hans Georg Beck glaubt dass die aus der Spatantike fortgeschriebene byzantinische Darstellung der Kaiseridee nicht schon die Verfassung darstellen muss Denn Auch ein Alleinherrscher sei nicht allein auf der Welt er sehe sich vielmehr den Einflussen Einzelner und Gruppen sowie Institutionen ausgesetzt Selbst wenn der Herrscher Quelle der Macht sei so reprasentiere er gleichwohl nicht die gesamte Staatsgewalt Ob die Tatigkeiten des Senats noch als verfassungsrechtlich betrachtet werden konnen oder ob ihre Funktion im gesellschaftlichen Bereich aufgeht wird unterschiedlich beantwortet Alexander Demandt ruckt die Senatoren nicht aber den Senat selbst in die Nahe des Gesellschaftslebens den Volkern der Gesellschaft Frauen Kindern Sklaven Kaiser Armee und Verwaltung hingegen seien Staat Jochen Bleicken trennt zwischen Staat und Gesellschaft ebenfalls Er bezeichnet das Kaisertum und die kaiserliche Reichsverwaltung subsumiert sind Burokratie kaiserliche Zentralverwaltung und Armee als staatlich und nimmt den Senatorenstand als Bestandteil der sozialen Gliederung des Reichs auf Die angelsachsische Forschung geht daruber hinaus und bezieht die standischen Zwangsvereinigungen und die Kirchenorganisation in den staatsrechtlichen Begriff ein Christentum als Staatsreligion und Verhaltnis zum Judentum Die Christen waren im 3 Jahrhundert wie oben beschrieben unter Diokletian noch massiv verfolgt worden Den Kampf hatte Diokletian ebenso allen gnostischen Weltdeutungsversuchen der verschiedenen synkretistischen Erlosungslehren angesagt die seit dem 2 Jahrhundert zahlreiche Anhanger gefunden hatten vgl etwa die Lehren des Basilides den Barbelognostizismus oder den Markionismus Zur Klarstellung seiner Kampfansage ging sein Edikt gegen die Manichaer noch im Codex Gregorianus auf Im schroffen Gegensatz dazu fielen in der Fruhphase der Christianisierung zur Zeit der konstantinischen Wende im 4 Jahrhundert bedeutende Kaisererlasse die sich mit dem neuen gesellschaftlichen Phanomen beschaftigten Dazu gehort die in Teilen erhalten gebliebenen und in der Vatikanischen Apostolischen Bibliothek verwahrten Fragmenta Vaticana aus dem Jahr 320 Das Christentum war gefestigt weil es bereits Staatsreligion geworden war als um die Wende zum 5 Jahrhundert die in der Collatio enthaltenen Kaiserkonstitutionen veroffentlicht wurden Gegenubergestellt wurden in diesem Werk alttestamentarisches mosaisches Recht sprachlich war es an den Pentateuch angelehnt und romisches Recht der Zitierjuristen Das Neue Testament hatte keine Rechtssatze aufgestellt weshalb der Ruckgriff auf die Hebraische Bibel erfolgte Moglicherweise zeitgleich erschien der Codex Theodosianus Theodosius II hatte darin als erster den Versuch gestartet einen Gesamtuberblick uber das seit Alters her wirkende romische Recht und bestimmte Kaiserkonstitutionen seit Konstantin dem Grossen zu verschaffen Da das Christentum Staatsreligion geworden war zudem Sinnbild seines kaiserlichen Selbstverstandnisses setzte er es im letzten dem 16 Buch seiner Gesetzessammlung mit bis dahin undenkbaren Erlassen unter besonderen Schutz Trotz eines legislatorisch grundsatzlich vorgesehenen Schutzes der Juden schrankte er die Bekenntnisfreiheit zum Judentum ein und versuchte dessen Ausubung in Traditionen und Lebensweisen zu marginalisieren Untersagt waren Mischehen mit Christen der Synagogenbau und die Ausubung ehrenvoller Tatigkeiten wie die des Soldaten Beamten und in der Jurisprudenz Im Unklaren liegt inwieweit die Regelungen eingehalten wurden antijudaistische Bewegungen verweisen aber schon wahrend der Regierungszeit Theodosius des Grossen im Jahr 388 darauf dass ein Drohbrief des Mailander Bischofs Ambrosius mittelbar hinreichte den Wiederaufbau einer eingeascherten Synagoge zu verhindern Erstmals schien sich mit diesem Akt die christliche Religion mit ihrer missionarischen Interessenslage uber das Recht stellen und die Autoritat des Kaisers dem die Verantwortung fur Staat und Gesellschaft allein oblag angreifen zu konnen Weitere Kodifikationen Mosaikbild aus der Kirche San Vitale in Ravenna In der Mitte ist Justinian zu sehen spatantiker Kaiser von 527 bis 565 n Chr Das Gesamtwerk des spater so genannten Corpus iuris civilis umfasste unter weiteren Werken den Codex Iustinianus Er bestand aus einer Ansammlung von noch gultigen Kaiserkonstitutionen Vornehmlich stammten diese aus der Zeit die der Reichsteilung 395 vorausgegangen war Fur die wissenschaftliche Auswertung von Bedeutung sind die in das Corpus eingeflossenen diokletianischen Kodizes Gregorianus und Hermogenianus aus den 290er Jahren Sie waren aber zuvor schon in die Vorbereitungen zum Codex Theodosianus einbezogen worden Daneben noch sind die Iuris epitomae interessant die wohl ebenfalls Hermogenian zuzuordnenden sind Tatsachlich gelang das dann unter Justinian I Der Kaiser liess zwei grundlegende Rechtslehrbucher schaffen Zum einen waren dies seine gesammelten Institutionen Sie fussten auf den der klassischen Zeit entlehnten gaianischen Institutionen und dienten fur Anfanger als Lehrbuch zur juristischen Ausbildung Voran stand ein Einfuhrungsgesetz die Constitutio Imperatoriam die Moderne signalisierte denn versprochen wurde dass nicht mehr aus antiquae fabulae gelernt werden musse Zum anderen waren es die mehrfach bereits genannten Digesten die vornehmlich dem Rechtsunterricht fur Fortgeschrittene dienten Hinter diese beiden Elementarwerke gliederte Justinian als drittes Buch den ebenfalls bereits erwahnten Codex Iustinianus Da Justinian der Rechtsordnung seinen hochstpersonlichen Stempel aufdrucken wollte schuf er auch eigene zukunftsgerichtete Gesetze die Novellae Letztere offiziell nicht kompiliert fanden sich in wahrscheinlich etwas spater erst verfassten Privatsammlungen wieder vorrangig im Authenticum Soweit sie nicht bereits in Latein urverfasst worden waren finden sich darin 134 Wort fur Wort kata poda aus dem Griechischen ubersetzte Erlasse Beachtung verdient noch die Epitome Iuliani eine Einfuhrungsvorlesung des Rechtslehrers antecessor Julian zu einer Sammlung mit 124 Novellen Alle Gesetzeswerke seit Diokletian die teils durch ihre historisch bedingten Leitfunktionen in den spateren Werken aufgegangen waren fanden Einlass im Corpus iuris civilis Magistrate und Senat in der Spatantike In der Spatantike bestanden die klassischen republikanischen Amter des cursus honorum zwar fort aber die Bedeutung des Konsulats erhalten bis 542 n Chr der Praetur und auch des Volkstribunats erschopfte sich in blossem Formalismus Macht ging von den Amtern keine mehr aus Die Krafte waren insoweit vom Monarchen dem Kaiser an und aufgesogen worden Theodor Mommsen noch schrieb dem Prinzipat Zuge eines dyarchischen Nebeneinanders von Senat und Kaiser zu Dem widerspricht die neuere Forschung halt Mommsen aber zugute dass er wie auch andere bis heute uber einen gleichzeitigen Auftritt von Kaiser Magistratur und Senat als herrschende Institutionen irritiert gewesen sein musste zumal die Rhetorik der res publica restituta aus Zeiten der alten republikanischen Ordnung einerseits aufrechterhalten worden war der Kaiser andererseits aber kaum als erganzender republikanischer Magistrat betrachtet und im Nachhinein in das rechtliche System integriert werden konnte Andererseits konnte er auch nicht von einer auf allein den Kaiser zugeschnittenen Monarchie ausgehen denn die republikanischen Institutionen bestanden schliesslich fort Jochen Bleicken beschrieb die aporetische verfassungsrechtliche Disharmonie die durch das Nebeneinander der neuen monarchischen Konstitution des Prinzipats und der alten verbliebenen republikanischen Strukturen ausgelost wurde pointiert so Der Pricipat ist der Aufbau einer monarchischen Ordnung als eine Rechtsordnung Heute wird dem Senat nicht mehr bescheinigt ein gleichwertiges Gegengewicht zum Kaiser gebildet zu haben Zwar hatte der Senat vornehmlich im 1 Jahrhundert n Chr einen grossen gestalterischen Spielraum aufgrund seiner Kompetenzen in der Gerichtsbarkeit und Gesetzgebung letztere gestaltet uber Senatskonsulte von denen er wie weiter oben bereits angedeutet auch regen Gebrauch gemacht hatte Spater aber wurden seine Kompetenzen auf die blosse Ausubung der Kontrolle uber das unbedeutender werdende Arar und die hoheitliche Verwaltung befriedeter Provinzen zuruckgefuhrt Bereits den Systemwechsel von der Republik zum Prinzipat begleitete der Senat aus der schwachen Position eines Erfullungsgehilfen des ersten Kaisers Augustus Von Augustus sicherlich geschickt eingefadelt partizipierte der Senat somit immer weniger an der Macht bis er kaum mehr uber institutionelle Reputation hinauskam In der Spatantike erscheint die zum Beginn des Prinzipats vermeintlich wirkmachtigste Kraft des Senats sie bestand neben der Gerichtsbarkeit in der Gesetzgebungskompetenz senatus consulta als Variante ausgeubten Kaiserrechts weshalb sich schon Paulus im 3 Jahrhundert auf die kaiserliche oratio principis nicht aber auf das einzelne Senatskonsult berief Der Senat verlor seit Hadrian sein Beschlussrecht an das Antragswesen des Kaisers und was sich zum Ausgang des Prinzipats bereits deutlich ankundigte er hatte in der Spatantike des 3 bis 5 Jahrhunderts bestenfalls ein Verlese kaum ein Gestaltungsrecht inne Wenn der Senat eine Macht hatte dann war es diejenige die er aus der westlichen republikanischen Tradition im Gesamtgefuge der politischen und sozialen Ordnung immer einnahm und die soziale Stellung seiner Mitglieder spiegelt Reichtum Traditions und Standesbewusstsein sowie die eigene standische Interessensvertretung Die einzelnen Senatoren reprasentierten mit ihrer Autoritat zudem Spitzenfunktionen im kaiserlichen Beamtenapparat Unter Theodosius II also im Ostreich kam ausweislich des Codex Iustinianus im Jahr 446 nochmals Bewegung in die Gesetzeskompetenzen des Senats denn er wurde wieder am Prozess beteiligt Dem kann Glaubhaftigkeit beigemessen werden denn neben dem Codex setzten sich auch die spateren Basiliken im 9 Jahrhundert mit diesem Umstand auseinander Auch das Volk hatte keine institutionelle Basis mehr Der Spruchkorper der Komitien der einst wichtige Rechtspolitik betrieben hatte war verschwunden Ubriggeblieben waren vereinzelte Gremien die im Interesse der Stande Provinzialpolitik betrieben Die wirksamsten Auftritte hatte das Volk gerade mal noch als Menge an Kopfen als Volksmasse In Zirkusparteien organisiert standen die Menschen aller sozialen Schichten dem Kaiser im Circus gegenuber und der Kaiser konnte Stimmungen in ihren Reihen wahr und aufnehmen Beschrieben wird dass dem Volk in der Spatantike eine zeremonielle Rolle zugeschrieben war die darin lag dass der Kaiser mit Forderungen verknupfte Akklamationen erfuhr die ihn bei Missachtung einer latenten Gefahr aussetzten Schmahungen zu erfahren Nika Aufstand Soweit also zugestanden werden kann dass das Wohlverhalten des Volkes einen Teil der kaiserlichen Legitimation ausmachte muss gleichwohl konstatiert werden dass dem demokratischen Prinzip kein Verfassungsrang mehr zukam uneingedenk einer Rhetorik wonach der Kaiser dem Volk verpflichtet blieb Politik wurde allein im Umfeld des Kaisers gemacht Im ostromisch gepragten 4 Jahrhundert war die Rolle des Senats davon gepragt dass er seine eigenen Standesinteressen pflegte aber auch in die kaiserliche Politik und Verwaltung eingebunden war Er bestand aus einer elitaren Versammlung von ehemals aktiven hochsten kaiserlichen Beamten Mommsen Forscher Stefan Rebenich beschreibt ein Selbstbild des Senats als den besseren Teil der Menschheit pars melior humani generis Trotz seines hohen Sozialprestiges war der Senat sehr inhomogen Er klassifizierte sich in senatores clarissimi spectabiles und illustres Der Zugang zum inzwischen vererbbaren Senatorenamt war deutlich erleichtert worden die angefuhrte strukturelle Klassifizierung entwertete ihn aber nur und bedeutete letztlich seinen Niedergang Die Zugehorigkeit zum ordo senatorius verlor an Exklusivitat Die Kaiser bedurften des Senates Anerkennung nicht mehr und dessen Gesetzgebungskompetenz wurde bedeutungslos Moglicherweise ist der Bericht der Historia Augusta nicht authentisch aber er liefert einen spatantiken Nachweis daruber dass sich der Senat noch in dieser Zeit als Huter der res publica verstand Ab Mitte des 5 Jahrhunderts wurde es moglich dass Senatoren im Westen des Reichs selbst in die Kaiserrolle treten konnten ermoglicht durch ihre soziale Stellung Einst waren beispielsweise die Kaiser Petronius Maximus Avitus und Olybrius Senatoren gewesen Sie alle regierten glucklos Der Stand der Ritter verschwand wahrend der Spatantike von der Bildflache Beamtenapparat Siehe auch Spatantike Kaisertum und Verwaltung Als bedeutender Verwaltungsreformer ging Diokletian in die Geschichte ein Er etablierte eine zentrale Regierungsgewalt der alle Behorden unterstellt waren Theodor Mommsen beschrieb den Apparat als umfassende gesellschaftliche Zwangsordnung im Rahmen eines Dominats Dominus Herr Das dabei gross angelegte hofische Protokoll ordnete er dem Einflussbereich des persischen Vorbilds zu Er zeichnete einen Kaiser der der menschlichen Sphare entruckt war sakralisiert und unnahbar abstrakt moglicherweise um ihn gegen Kritik zu immunisieren moglicherweise sogar ihn damit zu legitimieren Die Beschreibung der Burokratiestruktur als Zwangsordnung ist heute umstritten ebenso der Herrschaftsbegriff Die neuere historische Forschung lehnt eine solche Auffassung ab und verwendet vornehmlich den neutraleren Begriff Spatantike Die Frage ob der Kaiser immun gegenuber Kritik aus der Gesellschaft ist beantwortet die Rechtsforschung auf der Ebene ob er Recht verbindlich bereithalt oder ob der Kaiser princeps legibus solutus est Kritisiert wird dass die altere Forschung sich zu sehr auf formale Aspekte konzentrierte und die faktische Umsetzung der Herrschaftsordnung und deren Auswirkungen die in den Quellen fassbar ist zu wenig beachtete In keinem neueren historischen Handbuch wird die Zwangsstaatthese die bis in die 1970er Jahre recht verbreitet war noch vertreten Mommsens einflussreiche jedoch zeitgebundene Beurteilung des spatromischen Reiches wird mittlerweile abgelehnt Alexander Demandt urteilte dass der sogenannte antike Zwangsstaat ein Wahngebilde von Forschern sei die gesetzliche Bestimmungen mit historischen Tatsachen verwechseln Geleugnet wird nicht dass in formaler Hinsicht der Anspruch bestand die Untertanen zu reglementieren Diokletian gliederte auch die Militar und Zivilverwaltung rechtlich auf und beide wurden durch eine eigene geheime Staatspolizei agentes in rebus flankiert Daraus leitet sich aber ebenso wenig eine Zwangsverwaltung ab wie bei Konstantin dessen in Diozesen untergliederter Prafekturbetrieb das Mass einer moderaten Burokratisierung nicht uberschritten hat Die behordlichen Karrierechancen verbesserten sich selbst das Amt des Kaisers konnte angestrebt werden ablesbar am Aufstieg des einfachen Bauernsohnes der als Justin I Kaiser wurde Festzuhalten ist am ehesten dass der Einfluss der Heermeister einerseits und der wachsenden Kirche andererseits begonnen hatten das Bewusstsein der Menschen grundlegend zu verandern Dies lasst sich in allen Klassenschichten nachzeichnen Letztlich wurde sogar die kaiserliche Machtausubung eingeschrankt Die zentralisierte Hofgewalt ausserte sich in einem grosseren Beamtenkorper der aber fur die zahlreichen Staatsaufgaben eher noch zu klein und teils nicht gut organisiert war Zu den wichtigsten Funktionaren zahlten die dem magister officiorum unterstellten zustandig fur alle kaiserlichen Kanzleien insbesondere als Vorstand der mit Rechtsangelegenheiten betrauten scrinia memoriae epistularum und libellorum Diese befehligten ausserdem die Palastgarde und die Staatspolizei Weitere wichtige Funktionen ubte der quaestor sacri palatii aus der Gesetze und andere Anordnungen vorbereitete Der comes sacrarum largitionum verwaltete den Staatsschatz Fiskus und dem comes rerum privatarum unterstand die kaiserliche Domanenverwaltung Diese vier Ressortkopfe gehorten zusammen mit anderen hochrangigen Beamten und Offizieren dem kaiserlichen Staatsrat an der nunmehr consistorium vormals consilium hiess Spater kam der umfassende Aufgabenbereich des Hofkammerers praepositus sacri cubiculi hinzu der die gesamte Hofverwaltung verantwortete Unweigerlich musste der Verwaltungsapparat einen Machtfaktor im politischen System darstellen Es liegt dann auch nicht fern dass ein Kaisergesetz das den Namen des Kaisers trug nicht zwingend dessen Eigenleistung gewesen sein musste so jedenfalls ausweislich Codex Iustinianus 1 14 8 Das wiederum eroffnet die Frage ob die stattdessen fur den Gesetzeserlass verantwortliche Verwaltungsspitze sich uberhaupt noch in ihrem normativen Rahmen bewegte Eine Kompetenzuberschreitung ware es zumindest gewesen wenn neben Verwaltungs auch Regierungsgeschafte durch die hohen Beamten wahrgenommen worden waren Das Reich war zudem in vier ubergeordnete Verwaltungsgebiete unterteilt Oriens Illyricum Italia und Gallia Konstantin liess sich von Pratorianerprafekten vor Ort vertreten Die Prafekturen wurden in 14 spater 12 Finanzverwaltungen gegliedert die von vicarii verwaltet wurden und die die Appellationsgerichtsbarkeit entspricht Rechtsbehelfsverfahren ausubten Ihrer Aufsicht unterstanden zunachst 98 spater 117 Provinzen sowie deren Statthalter die praesides oder correctores Lenkung von Gesellschaft und Wirtschaft Kopie Abguss eines in Aizanoi gefundenen Bruchstuckes des Hochstpreisedikts im Pergamonmuseum Berlin aus dem Bestand des Berliner Munzkabinetts Caracallas Constitutio Antoniniana loste die Gesellschaftsordnung von Burgern und Nicht Burgern auf Aufgrund ihrer Autoritat kam wenigen reputablen Burgern eine noch privilegierte Stellung zu Den oberen Kasten honestiores potentes standen die unteren Kasten humiliores gegenuber Auswirkungen hatte dies in Strafverfahren denn ein einfacher Burger hatte deutlich empfindlichere Strafen zu erwarten Allein eine relativ kleine Oberschicht verfugte uber privates Vermogen Der lokalen Aristokratie den Kurialen waren hohe fiskalische Lasten auferlegt Das fuhrte zum Entzug der okonomischen Lebensgrundlagen der die Oberschichten beider Teile des Reiches zu schaffen machte es bestand Geldknappheit Im Westen verschwand die Oberschicht im 6 im Osten im 7 Jahrhundert Diokletian vermochte es trotz gebundelter Massnahmen nicht in der Krise den Wirtschaftsverfall aufzuhalten Das Steuerreformgesetz Capitatio Iugatio verteilte nach Leistungsfahigkeit und ging nicht auf Eine Munzreform sollte bei der Inflationsbekampfung unterstutzen blieb aber wirkungslos Die an die Reformen gekoppelten Preiskontrollen insbesondere das Hochstpreisedikt von 301 n Chr scheiterten Schliesslich wurde die Wahrung abgewertet um die verlorengegangene Wettbewerbsfahigkeit wiederherzustellen aber auch diese Massnahme fuhrte nicht zum Erfolg Die offentlichen Lasten erdruckten die einfachen Berufsstande nahezu Die Berufe der Beamten Soldaten Handwerker und Bauern waren zum Zweck des Erhalts der Ertragskraft als erbliche Stande organisiert Berufs und Standeswechsel wurden deshalb mit hohen Strafen bedroht Zwangsordnungen in der Landwirtschaft fuhrten zu halbfreien Kolonaten Die Kleinpachter gerieten in die Abhangigkeit der Grossgrundbesitzer freier Zug wurde eingebusst Als glebae adscripti an die Erdscholle Gebundene wurden sie Sachen gleichgestellt und konnten zusammen mit dem Grundstuck veraussert oder vindiziert werden Wie bedeutend die Rolle der Sklaven in der Spatantike noch war ist in der Forschung umstritten zumindest war sie rucklaufig Trotz gesetzlicher Beschrankungen waren die reellen in den Quellen fassbaren Auswirkungen auf die Gesellschaft wohl weniger dramatisch als in der alteren Forschung oft angenommen So kannte die gesamte Antike keine individuellen Freiheiten vom Staat sondern nur Privilegien einzelner Gruppen im Staat Die gesellschaftliche Mobilitat war in der Spatantike zudem sehr hoch in der neueren Forschung wird sie als die hochste in der gesamten romischen Geschichte angesehen Niedergang der Reiche Mitursachlich fur den Niedergang des Prinzipats war ein politischer Missstand es fehlte an einer Nachfolgeordnung Nach Auffassung der kaiserlichen Obrigkeit sollte sich die Pratendentenproblematik nicht wiederholen Diokletian versuchte ihr deshalb mit der Einfuhrung der Tetrarchie zu begegnen Er ernannte Maximian zu seinem Mitregenten Uberlegen war er selbst ihm nur in Sachen auctoritas Wurde Autoritat Beide konnten einen jeweiligen Nachfolger benennen den sie zu ihrem Mitregenten Caesar machten Jeder der vier Herrscher erhielt einen Reichsteil zugeteilt Die Regelung erwies sich jedoch als unpraktikabel und stiess letztlich die Teilung des Reiches in Ost und West mit an Vollzogen wurde sie 337 n Chr von Kaiser Konstantin dem Grossen und dessen Sohnen Beide Reiche waren zunachst durch eine gemeinsame Gesetzgebung miteinander verbunden bis unter den Kaisern Arcadius und Honorius Sohne des nochmals kurzzeitig die Reichseinigung betreibenden Kaisers Theodosius I im Jahr 395 n Chr letztlich die Trennung beider Halften verfugten Unter Kaiser Konstantin wurde Byzanz 326 n Chr zur kaiserlichen Residenzstadt und in Konstantinopel umbenannt Im Ruckblick auf Diokletians Politik kann dessen beabsichtigte Wiederbelebung der klassisch romischen Kultur als gescheitert angesehen werden Unter der sogenannten Volkerwanderung der Germanen brach das westromische Reich schliesslich zusammen 476 n Chr setzte Skirenfurst Odoaker den westromischen Kaiser Romulus Augustulus ab Ostrom hingegen erlebte einen nachhaltigen kulturellen und wirtschaftlichen Aufschwung Die Regierungsgeschafte Kaiser Justinian I florierten Zwischenzeitlich wurde die westliche Reichshalfte wiedergewonnen Das byzantinische Reich bestand bis zur Eroberung Konstantinopels durch die Turken im Jahr 1453 fort LiteraturRomische KonigszeitAndreas Alfoldi Das fruhe Rom und die Latiner Aus dem Englischen ubersetzt von Frank Kolb Wissenschaftliche Buchgesellschaft Darmstadt 1977 ISBN 3 534 07538 2 S 271 Kapitel Die Landbezirke innerhalb und ausserhalb der sakralen Grenze des ager Romanus S 269 282 Karte S 264 Franz Bernhoft Staat und Recht der romischen Konigszeit im Verhaltnis zu verwandten Rechten Nachdruck der Ausgabe Stuttgart Enke 1882 Verlag B R Gruner Amsterdam 1968 S 1 16 Behandelter Gegenstand Romisches Recht Geschichte 700 v Chr 500 v Chr Jochen Bleicken Gesammelte Schriften Teilband 1 Griechische Geschichte Romische Geschichte Anfang Steiner Stuttgart 1998 ISBN 3 515 07241 1 S 281 300 284 Uwe Walter Mehr als Mythos und Konstruktion Die romische Konigszeit in Historische Zeitschrift Band 302 Heft 1 2016 S 1 40 Romische RepublikJochen Bleicken Die Nobilitat der romischen Republik In Gymnasium 88 1981 S 236 253 Jochen Bleicken Die Verfassung der Romischen Republik UTB 460 7 Auflage Schoningh Paderborn 1995 S 105 ff Jochen Bleicken Das romische Volkstribunat In Chiron 11 1981 S 93 Robert Bunse Die Chancenverteilung zwischen Patriziern und Plebejern in den comitia consularia PDF 159 kB In Gottinger Forum fur Altertumswissenschaft Nr 8 2005 Klaus Bringmann Geschichte der Romischen Republik Von den Anfangen bis Augustus Verlag C H Beck Munchen 2002 ISBN 3 406 49292 4 Herbert Grziwotz Der moderne Verfassungsbegriff und die Romische Verfassung in der deutschen Forschung des 19 und 20 Jahrhunderts Rechtshistorische Reihe Band 51 Zugleich Munchen Dissertation 1985 Verlag Peter Lang Frankfurt am Main u a 1986 ISBN 3 8204 8816 2 S 341 356 hier S 348 f und S 285 338 hier S 287 ff Behandelter Gegenstand Romisches Reich Staatsrecht und Geschichte von 500 v Chr 27 v Chr Rezeption Geschichte 1800 1980 Christian Meier Res publica amissa eine Studie zu Verfassung und Geschichte der spaten romischen Republik 4 Auflage Franz Steiner Verlag Stuttgart 2017 ISBN 978 3 515 11642 8 Behandelter Gegenstand Romisches Reich Verfassung Geschichte 91 v Chr 60 v Chr Gerhard Plaumann Das sogenannte Senatus consultum ultimum die Quasidiktatur der spateren romischen Republik In Klio Band 13 1913 S 321 386 Polybios Die Verfassung der romischen Republik Historien VI Buch Ubersetzt und herausgegeben von Karl Friedrich Eisen und Kai Brodersen Reclam Stuttgart 2012 Reclams Universal Bibliothek 19012 ISBN 978 3 15 019012 8 Behandelter Gegenstand Verfassungsgeschichte von 220 168 v Chr Romische KaiserzeitKarl Christ Geschichte der Romischen Kaiserzeit Von Augustus bis zu Konstantin 6 Auflage Beck Munchen 2009 ISBN 978 3 406 59613 1 mit aktualisierter Bibliographie Christian Gizewski Zur Normativitat und Struktur der Verfassungsverhaltnisse in der spateren romischen Kaiserzeit Munchener Beitrage zur Papyrusforschung und antiken Rechtsgeschichte Heft 81 Habilitation Beck Munchen 1988 ISBN 3 406 32437 1 Kapitel A S 1 35 hier S 1 3 Behandelter Gegenstand Romisches Reich Verfassung Geschichte 250 550 n Chr Ernst von Herzog Geschichte und System der romischen Staatsverfassung Die Kaiserzeit von der Diktatur Casars bis zum Regierungsantritt Diokletians Titel R 1 Geschichtliche Ubersicht Nachdruck der Ausgabe Leipzig 1887 Scientia Verlag Aalen 1965 Ernst von Herzog Geschichte und System der romischen Staatsverfassung Die Kaiserzeit von der Diktatur Casars bis zum Regierungsantritt Diokletians Titel R 2 System der Verfassung der Kaiserzeit Nachdruck der Ausgabe Leipzig 1891 Scientia Verlag Aalen 1965 Michael Stahl Imperiale Herrschaft und provinziale Stadt Strukturprobleme der romischen Reichsorganisation im 1 3 Jh der Kaiserzeit Schriftenreihe Hypomnemata Untersuchungen zur Antike und zu ihrem Nachleben Vandenhoeck Ruprecht 1978 Zugleich Technische Universitat Berlin Dissertation 1975 ISBN 3 525 25147 5 Behandelter Gegenstand Verfassung Geschichte von 1 300 SpatantikeAlexander Baumann Freiheitsbeschrankungen der Dekurionen in der Spatantike Schriftenreihe Sklaverei Knechtschaft Zwangsarbeit Untersuchungen zur Sozial Rechts und Kulturgeschichte Olms Hildesheim Zurich New York 2005 zugleich Universitat Dissertation Trier 2013 ISSN 1860 9317 Hans Georg Beck Senat und Volk von Konstantinopel Probleme der byzantinischen Verfassungsgeschichte Bayerische Akademie der Wissenschaften Philosophisch Historische Klasse Sitzungsberichte 1966 6 ISSN 0342 5991 Verlag der Bayerischen Akademie der Wissenschaften Munchen 1966 Marie Theres Fogen Die Enteignung der Wahrsager Studien zum kaiserlichen Wissensmonopol in der Spatantike Zugleich Universitat Frankfurt am Main Habilitationsschrift 1992 93 Suhrkamp Frankfurt am Main 1993 ISBN 3 518 58155 4 Wolfgang Kaiser Authentizitat und Geltung spatantiker Kaisergesetze Studien zu den Sacra privilegia concilii Vizaceni Beck Munchen 2007 ISBN 978 3 406 55121 5 Mischa Meier Das spate Romische Kaiserreich ein Zwangsstaat Anmerkungen zu einer Forschungskontroverse In Dariusz Brodka u a Hrsg Freedom and its limits in the Ancient World Proceedings of a colloquium held at the Jagiellonian University Krakow Electrum 9 Krakau 2003 S 193 213 Karl Leo Noethlichs Beamtentum und Dienstvergehen zur Staatsverwaltung in der Spatantike Zugleich Aachen Technische Hochschule Habilitationsschrift 1980 unter dem Titel Militia und Subreptio Steiner Wiesbaden 1981 ISBN 3 515 03424 2 Wolfgang Sellert Hrsg Das Gesetz in Spatantike und fruhem Mittelalter Schriftenreihe Symposion der Kommission Die Funktion des Gesetzes in Geschichte und Gegenwart Akademie der Wissenschaften in Gottingen Vandenhoeck amp Ruprecht Gottingen 1992 ISBN 3 525 82483 1 Uwe Wesel Geschichte des Rechts Von den Fruhformen bis zur Gegenwart 3 uberarbeitete und erweiterte Auflage Beck Munchen 2006 ISBN 3 406 47543 4 S 164 169 Christoph F Wetzler Rechtsstaat und Absolutismus Uberlegungen zur Verfassung des spatantiken Kaiserreichs anhand von CJ 1 14 8 Freiburger rechtsgeschichtliche Abhandlungen Zugleich Universitat Dissertation Freiburg Breisgau 1995 96 Duncker und Humblot Berlin 1997 ISBN 3 428 08968 5 Franz Wieacker Recht und Gesellschaft in der Spatantike Kohlhammer Stuttgart 1964 Schriftenreihe Urban Taschenbucher 74 Recht Gesellschaft Spatantike Geschichte 284 600 n Chr Uberblicks und Privatrechtswerke mit staats und verfassungsrechtlichen EinlassungenHeinz Bellen Grundzuge der Romischen Geschichte dreiteiliges Werk 2 Auflage Veroffentlichung Darmstadt Wissenschaftliche Buchgesellschaft 1995 ISBN 3 534 02726 4 Teil 1 Von der Konigszeit bis zum Ubergang der Republik in den Prinzipat 3 Auflage 2016 hieraus S 5 14 11 daneben Teil 2 Die Kaiserzeit von Augustus bis Diocletian Grundzuge der romischen Geschichte 2003 Teil 3 Die Spatantike von Constantin bis Justinian 2 Auflage 2016 Susanne Hahnchen Rechtsgeschichte Von der Romischen Antike bis zur Neuzeit 4 Auflage C F Muller Verlag Heidelberg u a 2012 ISBN 978 3 8114 9842 6 S 13 Jan Dirk Harke Romisches Recht Von der klassischen Zeit bis zu den modernen Kodifikationen Verlag C H Beck Munchen 2008 ISBN 978 3 406 57405 4 S 6 Herbert Hausmaninger Walter Selb Romisches Privatrecht Bohlau Studien Bucher Bohlau Verlag Wien 1981 ISBN 3 205 07171 9 S 4 16 9 Auflage 2001 Ernst von Herzog Geschichte und System der romischen Staatsverfassung Konigszeit und Republik Band 1 Abt 2 System der republikanischen Staatsverfassung Neudruck der Ausgabe Leipzig 1884 Scienta Verlag Aalen 1965 S 579 f hier S 579 Heinrich Honsell Romisches Recht Schriftenreihe Springer Lehrbuch 8 Auflage Springer Berlin Heidelberg 2015 ISBN 978 3 662 45869 3 S 3 18 Max Kaser Romische Rechtsgeschichte 2 Auflage Verlag Vandenhoeck amp Ruprecht Gottingen 1967 S 41 45 88 103 Digitalisat Max Kaser Rolf Knutel Romisches Privatrecht Ein Studienbuch 19 Auflage Verlag C H Beck Munchen 2008 ISBN 978 3 406 57623 2 S 2 ff Wolfgang Kunkel Martin Schermaier Romische Rechtsgeschichte 13 Auflage Bohlau Koln u a 2001 ISBN 3 8252 2225 X S 21 27 30 91 110 111 Ulrich Manthe Geschichte des romischen Rechts Schriftenreihe C H Beck Wissen 2132 C H Beck Munchen 2016 ISBN 3 406 44732 5 S 11 13 36 40 Joachim Marquardt Theodor Mommsen Hrsg fortgesetzt von Wilhelm Adolf Becker Handbuch der romischen Altertumer Theodor Mommsen Romisches Staatsrecht Bande I III S Hirzel Leipzig 1871 1887 1888 Johannes Michael Rainer Romisches Staatsrecht Republik und Prinzipat Wissenschaftliche Buchgesellschaft Darmstadt 2006 ISBN 3 534 11544 9 Behandelter Gegenstand Romisches Recht Staatsrecht Constitutional Rome Politics and government AnmerkungenJochen Bleicken Verfassungs und Sozialgeschichte des Romischen Kaiserreiches Band 1 Schoeningh Paderborn u a 1989 Einleitung S 9 16 Als Ereignisse werden genannt 375 Hunnensturm 395 Reichsteilung in West und Ost 476 Sturz des Romulus Augustulus durch den Skiren Odoaker als spatestes sogar die Eroberung von Konstantinopel 1453 Detlef Liebs Wenn Fachliteratur Gesetz wird Inwieweit Wurden Romische Juristenschriften Im Lauf Der Jahrhunderte Uberarbeitet in Zeitschrift der Savigny Stiftung fur Rechtsgeschichte Romanistische Abteilung Band 135 Heft 1 2018 S 395 473 397 f Jochen Bleicken Die Nobilitat der romischen Republik In Gymnasium 88 1981 S 236 253 Jan Dirk Harke Romisches Recht Von der klassischen Zeit bis zu den modernen Kodifikationen Verlag C H Beck Munchen 2008 S 6 Jochen Bleicken Die Verfassung der Romischen Republik UTB 460 7 Auflage Schoningh Paderborn 1995 S 105 ff Max Kaser Rolf Knutel Romisches Privatrecht Ein Studienbuch 19 Auflage Verlag C H Beck Munchen 2008 S 2 ff Instruktive Beitrage zum Gewohnheitsrecht Siegfried Brie Die Lehre vom Gewohnheitsrecht Eine historisch dogmatische Untersuchung M amp H Marcus Breslau 1899 Neuauflage Minerva Frankfurt am Main 1968 Wolfgang Kunkel Kleine Schriften 1974 S 367 ff Franz Wieacker Romische Rechtsgeschichte Band I 1988 S 499 ff Die Existenz eines Gewohnheitsrechts wird von diversen Autoren bestritten so insbesondere von Werner Flume Gewohnheitsrecht und romisches Recht Rheinisch Westfalische Akademie der Wissenschaften Vortrage G 201 1975 Heinrich Honsell Romisches Recht 5 Auflage Springer Zurich 2001 S 3 18 Herbert Hausmaninger Walter Selb Romisches Privatrecht Bohlau Studien Bucher Bohlau 9 Auflage Wien 2001 ISBN 3 205 07171 9 S 3 16 Theodor Mommsen Abriss des romischen Staatsrechts 249 vgl St R II 231 2 Moritz August von Bethmann Hollweg Zeitschrift fur geschichtliche Rechtswissenschaft Band V S 358 400 Der Civilprozess des Gemeinen Rechts in geschichtlicher Entwicklung Band I S 56 60 57 vgl auch Band II S 11 S 53 58 S 230 235 Iwan von Muller Begr Walter Otto Hermann Bengtson Forts Max Kaser Verf Handbuch der Altertumswissenschaft 10 3 3 1 Das altromische das vorklassische und klassische Recht 1955 III Korperschaften 72 Personenverbande als Trager privater Rechte S 175 179 176 f Franz Bernhoft Staat und Recht der romischen Konigszeit im Verhaltnis zu verwandten Rechten Verlag B R Gruner Amsterdam 1968 S 1 16 Barthold Georg Niebuhr Romische Geschichte Zweyter Teil Berlin 1836 Jochen Bleicken Im Schatten Mommsens Gedanken zu Wolfgang Kunkels Buch uber die Magistratur im Romischen Reich in Rechtshistorisches Journal Band 15 1996 S 3 27 Titus Livius Romische Geschichte Lateinisch deutsch Sammlung Tusculum Hrsg von Hans Jurgen Hillen und Josef Feix Wiss Buchgesellschaft Darmstadt 1974 2000 Gottfried Jakob Schaller Adolph Heinrich Christian Ubersetzer Dionysius von Halikarnass Urgeschichte der Romer Zwolf Bandchen Stuttgart 1827 1849 Uwe Walter Mehr als Mythos und Konstruktion Die romische Konigszeit In Historische Zeitschrift Band 302 Heft 1 2016 S 1 40 7 und 9 Titus Livius 1 44 2 40 Susanne Hahnchen Rechtsgeschichte Von der Romischen Antike bis zur Neuzeit 4 Auflage C F Muller Heidelberg u a 2012 S 13 Wolfgang Kunkel Martin Schermaier Romische Rechtsgeschichte 14 Auflage UTB 2225 Koln Wien 2005 4 Der Stadtstaat der Fruhzeit als Ausgangspunkt der romischen Rechtsentwicklung S 1 Hans Jurgen Hillen Die Geschichte Roms Romische und griechische Historiker berichten Textauswahl von Hans Jurgen Hillen mit Einleitungstexten von Gerhard Fink Artemis amp Winkler Dusseldorf Zurich 2006 ISBN 978 3 538 07235 0 Einfuhrung S 594 Theodor Mommsen Romisches Staatsrecht 3 Handbuch der romischen Alterthumer II 1 Leipzig 1887 S 14 Titus Livius 1 48 2 Titus Livius 1 48 8 Titus Livius 1 40 2 Wolfgang Kunkel Zum Romischen Konigtum In Ius et lex Festgabe zum 70 Geburtstag von Max Gutzwiller hrsg von der Juristischen Fakultat der Universitat Freiburg Basel 1959 S 17 ihm folgend Roland Wittmann Rezension zu Vincenzo Mannino L autoritas patrum ZRG RA 100 1983 S 574 Titus Livius 1 7 1 Dionysios von Halikarnassos 1 86 Titus Livius 1 18 6 10 Titus Livius 1 22 1 und 1 32 1 Dionysios von Halikarnassos 2 60 Numa Pompilius 3 1 Tullus Hostilius 3 37 Ancus Marcius Titus Livius 1 34 8 und 1 39 1 Dionysius von Halikarnassos 3 47 und 4 2 Thomas Olechowski Das romische Konigtum Rnr 14 Memento vom 24 April 2018 im Internet Archive Zur Frage des Verhaltnisses von Gewohnheitsrecht und romischem Gesetzesrecht Werner Flume Gewohnheitsrecht und romisches Recht Rheinisch Westfalische Akademie der Wissenschaften Vortrage G 201 1975 Siehe insbesondere S 15 ff So beispielsweise Verurteilungen aus crimen incesti Tatbestanden Ulrich Manthe Geschichte des romischen Rechts Beck sche Reihe 2132 Beck Munchen 2000 S 11 13 Beispielsweise Ovid Tristia 3 1 30 Fasti 6 263 f Plutarch Numa 14 Humboldt Universitat Berlin Juristische Fakultat Lehrstuhl fur Burgerliches Recht Zivilprozess und Insolvenzrecht sowie Romisches Recht online Memento vom 12 Marz 2017 im Internet Archive Vinzenz Buchheit Plutarch Cicero und Livius uber die Humanisierung Roms durch Konig Numa In Symbolae Osloenses 66 Nr 1 2008 S 71 96 Vergil Aeneis 6 808 813 Zu Plutarchs Numa Bild Renate Zoepffel Hadrian und Numa In Chiron 8 1978 S 391 427 405 407 Frank Frost Abbott A History and Description of Roman Political Institutions Elibron Classics 1901 ISBN 0 543 92749 0 S 1 17 hier S 1 10 und 15 ff Heinz Bellen Grundzuge der Romischen Geschichte dreiteiliges Werk 2 Auflage Darmstadt 1995 ISBN 3 534 02726 4 S 5 14 hier S 11 Titus Livius Ab urbe condita Kap 58 60 Vgl Georg Wissowa Religion und Kultus der Romer S 103 Thomas Olechowski Das romische Konigtum Rnr 22 f Memento vom 24 April 2018 im Internet Archive Georg Wissowa Religion und Kultus der Romer S 510 Georg Wissowa Religion und Kultus der Romer S 505 Heinrich Siber Romisches Verfassungsrecht in geschichtlicher Entwicklung 1952 S 155 Theodor Mommsen Staatsrecht S 15 Fn 5 Titus Livius 1 17 6 Dionysios von Halikarnassos 3 63 Titus Livius 30 15 11 Ernst von Herzog Geschichte und System der romischen Staatsverfassung Konigszeit und Republik Band 1 Abt 2 System der republikanischen Staatsverfassung Neudruck der Ausgabe Leipzig 1884 Scienta Verlag Aalen 1965 S 579 f hier S 579 Haufig zitiertes Beispiel Prozessniederlage des Klagers weil er den Schaden fur abgeschlagene Weinstocke einklagte statt Baume anzufuhren In Institutiones Gai 4 11 Pomponius Digesten 49 15 5 pr 1 f Karl Heinz Ziegler Zum Volkerrecht in der romischen Antike In Iurisprudentia universalis Festschrift fur Theo Mayer Maly 2002 S 933 944 Helmut Coing Zum Einfluss der Philosophie des Aristoteles auf die Entwicklung des romischen Rechts In Zeitschrift der Savigny Stiftung fur Rechtsgeschichte 1952 degruyter com S 26 33 M Tullius Cicero Topica A S Wilkins Ed Chapter 3 ff Roland Wittmann Jochen Bleicken Die Verfassung der romischen Republik Grundlagen und Entwicklung in Zeitschrift der Savigny Stiftung fur Rechtsgeschichte Romanistische Abteilung Band 100 Heft 1 1983 S 568 573 570 Wolfgang Kunkel Kleine Schriften Zum romischen Strafverfahren und zur romischen Verfassungsgeschichte Hrsg von Hubert Niederlander Hermann Bohlaus Nachfolger Weimar 1974 S 377 Jochen Bleicken Staat und Recht in der romischen Republik 1978 In Jochen Bleicken Gesammelte Schriften Teilband 1 Griechische Geschichte Romische Geschichte Anfang Steiner Stuttgart 1998 S 281 300 284 Digesten 1 1 7 1 Zitierjurist Papinian ausserte dass der Prator das Zivilrecht zum offentlichen Wohle unterstutzt erganzt und korrigiert habe Digesten 1 1 8 Bezeichnung des Prators als custos iuris civilis Huter des Zivilrechts Christoph F Wetzler Rechtsstaat und Absolutismus Uberlegungen zur Verfassung des spatantiken Kaiserreichs anhand von CJ 1 14 8 Freiburger rechtsgeschichtliche Abhandlungen Zugleich Universitat Dissertation Freiburg Breisgau 1995 96 Duncker und Humblot Berlin 1997 ISBN 3 428 08968 5 S 73 79 Titus Livius Ab urbe condita 7 3 5 Lex vetusta est ut qui praetor maximus sit idibus Septembribus clavum pangat Es gibt ein altes Gesetz dass der praetor maximus an den Iden des September einen Nagel erganze im Jupitertempel einschlagen soll Jochen Bleicken Das romische Volkstribunat In Chiron 11 1981 S 93 Titus Livius Ab urbe condita 3 55 12 iis temporibus nondum consulem iudicem sed praetorem appellari mos fuerit Damals nannte man den Richter noch nicht consul sondern praetor Detlef Liebs Romisches Recht Ein Studienbuch UTB 465 Vandenhoeck amp Ruprecht Gottingen 1975 S 37 f Uwe Wesel Geschichte des Rechts Von den Fruhformen bis zur Gegenwart C H Beck Munchen 2001 ISBN 978 3 406 54716 4 Rnr 132 Verfassung Gaius Institutiones Gai 2 256 3 2 258 3 2 259 6 2 286a 5 online Theodor Mommsen Romisches Staatsrecht Band III 2 1887 Nachdruck Basel 1952 S 1026 Joseph Rubino Untersuchungen uber romische Verfassung und Geschichte 1 Teil Uber den Entwicklungsgang der romischen Verfassung bis zum Hohepunkte der Republik Cassel 1839 S 157 und 115 f Rubino fuhrte die Bedeutung des Senats wahrend der Zeit der Republik auf Rang und Ansehen der Konige zuruck weshalb er ihm lediglich eine unselbstandige Stellung gegenuber der Magistratur zubilligt Herbert Grziwotz Der moderne Verfassungsbegriff und die Romische Verfassung in der deutschen Forschung des 19 und 20 Jahrhunderts Rechtshistorische Reihe Band 51 Verlag Peter Lang Frankfurt am Main u a 1986 ISBN 3 8204 8816 2 S 341 356 hier S 348 f Schlagwortartig wird der Senat identifiziert als der wirkliche Herrscher von Rom Rostovtzeff der eigentliche Souveran der romischen Republik Heuss u w m Wolfgang Kunkel Magistratische Gewalt und Senatsherrschaft In ANRW I 2 1972 S 3 22 hier S 9 13 und 20 Cicero Pro Sestius 65 137 Ubersetzter Text Unsere Vorfahren haben als sie die Macht der Konige nicht mehr ertragen konnten Jahr fur Jahr Beamte gewahlt mit der Massgabe dass ein standiger Rat der Senat den Staat leiten sollte dass dieser Rat vom ganzen Volk beschickt werde und der Zugang zu diesem hochsten Stande allen Burgern nach ihrem Fleiss und ihrer Tuchtigkeit offenstehe Den Senat haben unsere Vorfahren zum Wachter Beschutzer und Verteidiger des Staatswesens bestimmt sie wollten dass sich die Amtstrager nach dem Willen dieses Standes richten und gleichsam die Diener dieses bedeutendsten Gremiums seien Quelle Cicero nosse discriptionem civitatis a maioribus nostri sapientisssime constitutam qui cum regum potestatem non tulissent ita magistratus annuos creaverunt et Consilium senatus rei publicae praeponerent sempiternum deligerentur autem in id Consilium ab unsiverso populo aditusque in illum summum ordinem Omnium civium industriae ac virtuti pateret Senatum rei publicae custodem praesidem propugnatorem conclaverunt huius ordinis auctoritate uti magistratus et quasi ministros gravissimi consili esse voluerunt Cicero De re publica II 10 17 Haec egregia duo firmamenta rei publicae auspicia et senatus Max Kaser Souveranitatsbegriff im romischen Recht In Zeitschrift der Savigny Stiftung fur Rechtsgeschichte Romanistische Abteilung Band 59 S 710 724 Plutarch Caius Gracchus 14 1 2 online Titus Livius 2 21 7 vgl Dionysios von Halikarnassos VII 64 6 historisch bestritten durch Andreas Alfoldi Das fruhe Rom und die Latiner Aus dem Englischen ubersetzt von Frank Kolb Wissenschaftliche Buchgesellschaft Darmstadt 1977 S 271 Kapitel Die Landbezirke innerhalb und ausserhalb der sakralen Grenze des ager Romanus S 269 282 Karte S 264 Robert Bunse In Gottinger Forum fur Altertumswissenschaft Nr 8 2005 Die Chancenverteilung zwischen Patriziern und Plebejern in den comitia consularia PDF 159 kB Hans Joachim Gehrke als Herausgeber mit Helmuth Schneider Geschichte der Antike Ein Studienbuch Anhang Republikanische Amterlaufbahn cursus honorum zur Zeit Ciceros J B Metzler Stuttgart Weimar 2000 ISBN 3 476 01455 X S 528 So wurden Luxusgesetze Glucksspielverbote Schenkungsbeschrankungen lex Cincia 204 v Chr Vermachtnisregelungen lex Furia testamentaria 181 v Chr und Erbeinsetzungen zugunsten von Frauen lex Voconia 169 v Chr geschaffen sowie Gesetze zu wirtschaftlichen Themenkreisen der Kredit Burgschafts und Wuchergesetzgebung Die lex Aquilia die das Schadensersatzrecht regelt ist noch heute geltendes Recht in Sudafrika die lex Falcidia die das Erbrecht regelte galt in Deutschland bis 1899 bevor 1900 das Burgerliche Gesetzbuch eingefuhrt wurde Manthe S 39 Titus Livius ab urbe condita Buch 21 63 3 4 online Anne Kolb Die lex Claudia de nave senatorum Zu den wirtschaftlichen sozialen und politischen Folgen und Hintergrunden eines Gesetzes in der romischen Republik online Memento des Originals vom 4 Marz 2016 im Internet Archive Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Karl Marx Grundrisse der Kritik der politischen Okonomie 1857 8 Rohentwurf Berlin 1974 S 400 ff Karl Christ Romische Geschichte Einfuhrung Quellenkunde Bibliographie 3 Auflage Darmstadt 1980 S 197 Herbert Grziwotz Der moderne Verfassungsbegriff und die Romische Verfassung in der deutschen Forschung des 19 und 20 Jahrhunderts Rechtshistorische Reihe Band 51 Verlag Peter Lang Frankfurt am Main u a 1986 ISBN 3 8204 8816 2 S 285 338 hier S 287 ff Francesco De Martino Wirtschaftsgeschichte des alten Rom ubersetzt von Brigitte Galsterer Originaltitel Storia economica di Roma antica C H Beck Munchen 1991 ISBN 3 406 30619 5 S 13 Appian bella civilia 1 99 462 Die Fasti Capitolini fuhren ihn mit der diktatorischen Zusatzbezeichnung Cicero epistulae ad Atticum 9 15 2 Appian Burgerkriege 1 3 9 und 4 6 21 Cicero De legibus 1 42 Appian bella civilia 1 100 466 Cicero De legisbus 3 22 Caesar de bello civili 1 7 3 Titus Livius periochae 89 Viris Illustribus 75 11 Henning Borm Wolfgang Havener Octavians Rechtsstellung im Januar 27 v Chr und das Problem der Ubertragung der res publica In Historia Band 61 Nr 2 2012 S 202 220 Digitalisat Jochen Bleicken Verfassungs und Sozialgeschichte des Romischen Kaiserreiches Band 1 Schoeningh Paderborn u a 1989 S 34 37 Christian Gizewski Zur Normativitat und Struktur der Verfassungsverhaltnisse in der spateren romischen Kaiserzeit Munchener Beitrage zur Papyrusforschung und antiken Rechtsgeschichte Heft 81 Habilitation Beck Munchen 1988 ISBN 3 406 32437 1 Kapitel A S 1 35 hier S 1 3 Theodor Mommsen Romisches Staatsrecht Band 2 2 Abt Leipzig 1875 S 791 Max Weber Wirtschaft und Gesellschaft Grundriss der verstehenden Soziologie Studienausgabe 5 rev Auflage Besorgt von Johannes Winckelmann Mohr Tubingen 1972 S 122 ff Nachdrucke 1976 1980 1985 1990 1995 2002 und 2009 Egon Flaig Den Kaiser herausfordern Die Usurpation im Romischen Reich Campus Verlag Frankfurt New York 1992 ISBN 3 593 34639 7 S 182 weiterhin 176 f und 201 Christoph F Wetzler Rechtsstaat und Absolutismus Uberlegungen zur Verfassung des spatantiken Kaiserreichs anhand von CJ 1 14 8 Freiburger rechtsgeschichtliche Abhandlungen Zugleich Universitat Dissertation Freiburg Breisgau 1995 96 Duncker und Humblot Berlin 1997 ISBN 3 428 08968 5 S 30 33 vgl aber auch Creifelds Rechtsworterbuch Staatsrecht Da die Grundlage des Staates geschriebene und ungeschriebene Verfassung bleibt ist Staatsrecht weitgehend gleichbedeutend mit Verfassungsrecht In meinem sechsten und siebten Konsulat habe ich nachdem ich die Flammen der Burgerkriege geloscht hatte und mit der einmutigen Zustimmung aller im Besitz der Allgewalt war das Gemeinwesen aus meiner Machtbefugnis wieder der Ermessensfreiheit des Senats und des romischen Volkes uberantwortet Fur dieses mein Verdienst wurde mir auf Beschluss des Senats der NameAugustusgegeben Die Turpfosten meines Hauses wurden auf staatlichen Beschluss mit Lorbeer geschmuckt und ein Burgerkranz wurde uber meinem Tor angebracht Ein goldener Schild wurde in derCuria Iuliaaufgestellt den mir der Senat und das romische Volk geweiht haben wegen meiner Tapferkeit und Milde meiner Gerechtigkeit und Hingabe wie es die Aufschrift auf diesem Schild bezeugt Seit dieser Zeit uberragte ich alle ubrigen anauctoritas anpotestasaber besass ich nicht mehr als die anderen die auch ich im Amt jeweils zu Kollegen hatte Res gest div Aug 34 Augustus Res gestae divi Augusti 34 Uber die Grundlage seiner Macht heisst es Nach dieser Zeit 27 v Chr uberragte ich an Ansehen Einfluss auctoritas alle an formaler Gewalt potestas besass ich jedoch nicht mehr als die anderen die jeweils meine Kollegen im Amt waren Cassius Dio 49 15 5 f nennt die Unverletzlichkeit und das Sitzrecht als Ehrenrechte Appian Burgerkriege 5 132 hingegen und darauf aufbauend Orosius 6 18 4 sprechen von einer Verleihung der vollen Rechte durch den Senat J Michael Rainer Romisches Staatsrecht Republik und Prinzipat Darmstadt 2006 S 245 f Werner Eck Matthaus Heil Hrsg Senatores populi Romani Realitat und mediale Prasentation einer Fuhrungsschicht Kolloquium der Prosopographia Imperii Romani vom 11 13 Juni 2004 Heidelberger althistorische Beitrage und epigraphische Studien 40 Steiner Stuttgart 2005 ISBN 3 515 08684 6 Christoph F Wetzler Rechtsstaat und Absolutismus Uberlegungen zur Verfassung des spatantiken Kaiserreichs anhand von CJ 1 14 8 Freiburger rechtsgeschichtliche Abhandlungen Zugleich Universitat Dissertation Freiburg Breisgau 1995 96 Duncker und Humblot Berlin 1997 ISBN 3 428 08968 5 S 79 81 Kaiserkonstitutionen als Quelle von Recht aequitas vgl Ulrike Babusiaux Romische Rechtsschichten In Ulrike Babusiaux Christian Baldus Wolfgang Ernst Franz Stefan Meissel Johannes Platschek Thomas Rufner Hrsg Handbuch des Romischen Privatrechts Mohr Siebeck Tubingen 2023 ISBN 978 3 16 152359 5 Band I S 114 192 hier S 143 146 John Anthony Crook Consilium principis Imperial councils and counsellors from Augustus to Diocletian Cambridge 1955 S 148 190 Aloys Winterling Aula Caesaris Studien zur Institutionalisierung des romischen Kaiserhofes in der Zeit von Augustus bis Commodus 31 v Chr 192 n Chr Zugleich Habilitationsschrift Universitat Munchen 1992 Oldenbourg Munchen 1999 ISBN 3 486 56195 2 S 26 ff Karl Christ Geschichte der romischen Kaiserzeit Von Augustus zu Konstantin Beck Munchen 1988 ISBN 3 406 33327 3 6 Auflage mit aktualisierter Bibliographie ebenda 2009 ISBN 978 3 406 59613 1 russische Ubersetzung 1997 S 281 f 321 431 Werner Dahlheim Geschichte der Romischen Kaiserzeit Oldenbourg Grundriss der Geschichte Band 3 Oldenbourg Munchen 1984 3 uberarbeitete und erweiterte Auflage 2003 ISBN 3 486 49673 5 S 38 Detlef Liebs Die Jurisprudenz im spatantiken Italien 260 640 n Chr Freiburger Rechtsgeschichtliche Abhandlungen Neue Folge Band 8 Duncker amp Humblot Berlin 1987 S 106 Gregor Albers Darstellung und Gebrauch der senatus consulta in der romischen Jurisprudenz der Kaiserzeit Tagungen V vom 19 20 Mai und VI vom 23 24 Juni 2017 im Rahmen des Munsteraner Projekts zur Rekonstruktion aller Senatsbeschlusse in Munster In Zeitschrift der Savigny Stiftung fur Rechtsgeschichte Romanistische Abteilung Band 135 Heft 1 2018 S 935 942 Franz Wieacker Joseph Georg Wolf Hrsg Ulrich Manthe Bibl Romische Rechtsgeschichte Zweiter Abschnitt Die Jurisprudenz vom fruhen Prinzipat zum bis zum Ausgang der Antike im westromischen Reich und die ostromische Rechtswissenschaft bis zur justinianischen Gesetzgebung Verlag C H Beck Munchen 2006 S 71 ff 71 Christoph F Wetzler Rechtsstaat und Absolutismus Uberlegungen zur Verfassung des spatantiken Kaiserreichs anhand von CJ 1 14 8 Freiburger rechtsgeschichtliche Abhandlungen Zugleich Universitat Dissertation Freiburg Breisgau 1995 96 Duncker und Humblot Berlin 1997 ISBN 3 428 08968 5 S 163 168 165 Gaius Institutiones Gai 1 4 spater enthalten in Codex Iustinianus 1 14 3 Eine Liste von senatus consulta SCC ist enthalten in Richard J A Talbert The Senate of Imerial Rome Princeton New York 1984 S 438 ff Wolfgang Ernst Interzession Vom Verbot der Fraueninterzession uber die Sittenwidrigkeit von Angehorigenburgschaften zum Schutz des Verbrauchers als Interzedeneten In Reinhard Zimmermann u a Hrsg Rechtsgeschichte und Privatrechtsdogmatik 1999 S 395 430 hier 397 f Gustav Dietzel Das Senatus consultum Macedonianum Eine civilistische Monographie Hirzel Leipzig 1856 Digitalisat Joseph Georg Wolf Das Senatusconsultum Silanianum und die Senatsrede des C Cassius Longinus aus dem Jahre 61 n Chr vorgetragen am 17 Jan 1987 Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften Philosophisch Historische Klasse 1988 2 ISBN 978 3 533 04023 1 S 48 f Christoph F Wetzler Rechtsstaat und Absolutismus Uberlegungen zur Verfassung des spatantiken Kaiserreichs anhand von CJ 1 14 8 Freiburger rechtsgeschichtliche Abhandlungen Zugleich Universitat Dissertation Freiburg Breisgau 1995 96 Duncker und Humblot Berlin 1997 ISBN 3 428 08968 5 S 163 168 Jochen Bleicken Senatsgericht und Kaisergericht Eine Studie zur Entwicklung des Prozessrechts im fruhen Prizipat Gottingen 1962 Wolfgang Kunkel Uber die Entstehung des Senatsgerichts in Kleine Schriften Zum romischen Strafverfahren und zur romischen Verfassungsgeschichte Weimar 1974 Wolfgang Kunkel Martin Schermaier Romische Rechtsgeschichte 14 Auflage UTB 2225 Koln Wien 2005 4 Das offentliche Strafverfahren S 89 f J Michael Rainer Romisches Staatsrecht Republik und Prinzipat Darmstadt 2006 S 241 245 Salvatore Marino VIII Ius quod necessitas constituit Senatusconsultum est Jacques Cujas und die Grundlage der normativen Befugnis des romischen Senates In Zeitschrift der Savigny Stiftung fur Rechtsgeschichte Romanistische Abteilung Ausgabe 139 Nr 1 2022 S 290 337 Tacitus Agricola 3 1 clementia Milde iustitia Gerechtigkeit pietas Frommigkeit virtus militarische Tuchtigkeit waren Leitbegriffe moderatio Massigung comitas Freundlichkeit temperantia Selbstbeherrschung mansuetudo Sanftmut humanitas Menschlichkeit vor allem aber die civilitas als Qualitat der Burgerlichkeit schlechthin hatten hohen Stellenwert Eusebius von Caesarea Historia Ecclesiastica 8 4 Karl Heinz Schwarte Diokletians Christengesetz In E fontibus haurire Beitrage zur romischen Geschichte und zu ihren Hilfswissenschaften Schoningh Paderborn 1994 ISBN 3 506 79058 7 S 203 240 Vgl Hartwin Brandt Konstantin der Grosse 3 Auflage Munchen 2011 S 123 ff Manfred Clauss Kaiser und Gott Herrscherkult im romischen Reich Munchen Leipzig 1999 speziell S 443 ff Klaus Martin Girardet Der Kaiser und sein Gott Berlin New York 2010 S 98 ff Von einem Verbot des Kaiserkults wie ihn Eusebios von Kaisareia berichtet kann keine Rede sein vgl Martin Wallraff Die antipaganen Massnahmen Konstantins in der Darstellung des Euseb von Kaisareia In Johannes Hahn Hrsg Spatantiker Staat und religioser Konflikt Offentliche Verwaltung und die Gewalt gegen Heiligtumer Berlin 2011 S 7 18 hier S 15 Alexander Demandt Geschichte der Spatantike das Romische Reich von Diocletian bis Justinian 284 565 n Chr 3 Auflage C H Beck Munchen 2018 ISBN 978 3 406 70032 3 S 157 ff Sueton Augustus 34 Cassius Dio 54 16 Cornelia Zach Die Majestatsprozesse unter Tiberius in der Darstellung des Tacitus Dissertation Zurich 1971 Siehe zuletzt Steven H Rutledge Imperial inquisitions Prosecutors and informants from Tiberius to Domitian London 2001 Cassius Dio 72 6 1 Sueton Claudius 15 D McAlindon Senatorial opposition to Claudius and Nero In American Journal of Philology Nr 77 1956 S 113 132 D McAlindon Senatorial advancement in the age of Claudius In Latomus Nr 16 1957 S 252 262 D McAlindon Claudius and the senator In American Journal of Philology Nr 78 1957 S 279 286 Sueton Nero 15 1 Tacitus Annalen 13 4 und 14 51 f Sueton Galba 6 3 Tacitus Historiae 4 3 3 Fara Nasti L attivita normativa di Severo Alessandro Band 1 Politica di governo riforme amministrative e giudiziarie Napoli 2006 S 19f Hans Joachim Drexhage Heinrich Konen Kai Ruffing Die Wirtschaft der romischen Kaiserzeit in der modernen Deutung Einige Uberlegungen In Karl Strobel Hrsg Die Okonomie des Imperium Romanum Strukturen Modelle und Wertungen im Spannungsfeld von Modernismus und Neoprimitivismus St Katharinen 2002 ISBN 3 89590 135 0 S 5 21 7 f und S 40 45 Henri Willy Pleket Wirtschaft In Friedrich Vittinghoff Hrsg Europaische Wirtschafts und Sozialgeschichte in der romischen Kaiserzeit Handbuch der europaischen Wirtschafts und Sozialgeschichte Band 1 Klett Cotta Stuttgart 1990 ISBN 3 12 904730 1 S 25 160 Im Spannungsfeld zwischen Primitivismus und Moderne bei Hans Kloft Die Wirtschaft der griechisch romischen Welt Eine Einfuhrung Die Altertumswissenschaft Wissenschaftliche Buchgesellschaft Darmstadt 1992 ISBN 3 534 05668 X S 189 f Moses I Finley The Ancient Economy 1973 Dt Die antike Wirtschaft 3 durchges und erw Aufl dtv Munchen 1993 ISBN 3 423 04277 X S 185 Vollansicht Laissez faire Ansatz bei Michael Rostovtzeff Gesellschaft und Wirtschaft im romischen Kaiserreich Leipzig Quelle und Meyer 1931 Neudruck Aachen Scientia Verlag 1985 Cassius Dio 79 9 5 Beispiel eines Augustusedikts in Digesten 48 18 8 pr Epistulae Nr 72 74 der Fontes Iuris Romani ante Iustiniani FIRA Pars Prima waren Fur Reskripte Ulpian libro primo institutionum in Digesten 1 4 1 fur Edikte und Dekrete Gaius Institutiones Gai 1 5 decreto vel edicto vel epistula Fritz Schulz Geschichte der romischen Rechtswissenschaft Weimar 1961 S 335 420 Detlef Liebs Die Jurisprudenz im spatantiken Italien 260 640 n Chr Freiburger Rechtsgeschichtliche Abhandlungen Neue Folge Band 8 Duncker amp Humblot Berlin 1987 S 283 287 Zusammenfassung W E Voss Recht und Rhetorik in den Kaisergesetzen der Spatantike Eine Untersuchung zum nachklassischen Kauf und Ubereignungsrecht Frankfurt Main 1982 S 31 f FN 107 Voss und Liebs wenden sich dabei gegen die als uberholt empfundenen Grundauffassungen bei Max Kaser und Ernst Levy Max Kaser Romische Rechtsquellen und angewandte Juristenmethode In Forschungen zum Romischen Recht Bd 36 Bohlau Wien Koln Graz 1986 ISBN 3 205 05001 0 S 117 118 Grundlegend ist nun Klaus Peter Johne Hrsg Die Zeit der Soldatenkaiser 2 Bande Berlin 2008 Marie Theres Fogen Die Enteignung der Wahrsager Studien zum kaiserlichen Wissensmonopol in der Spatantike Suhrkamp Frankfurt am Main 1993 ISBN 3 518 58155 4 S 26 ff Codex Theodosianus 16 5 3 ff Matthew P Canepa The Two Eyes of the Earth Art and Ritual of Kingship between Rome and Sasanian Iran Berkeley 2009 Paul Jors Codex Iustinianus In Paulys Realencyclopadie der classischen Altertumswissenschaft RE Band IV 1 Stuttgart 1900 Sp 167 170 Christian Gizewski Zur Normativitat und Struktur der Verfassungsverhaltnisse in der spateren romischen Kaiserzeit Munchener Beitrage zur Papyrusforschung und antiken Rechtsgeschichte Heft 81 Habilitation Beck Munchen 1988 ISBN 3 406 32437 1 Kapitel C S 66 147 hier S 66 ff Berthold Rubin Das Zeitalter Justinians de Gruyter Berlin 1960 S 227 ff und 234 ff Detlef Liebs Das Gesetz im spatromischen Reich in Wolfgang Sellert Hrsg Das Gesetz in Spatantike und fruhem Mittelalter 4 Symposion der Kommission Die Funktion des Gesetzes in Geschichte und Gegenwart Gottingen 1987 S 22 Darauf Bezug nehmend Christoph F Wetzler Rechtsstaat und Absolutismus Uberlegungen zur Verfassung des spatantiken Kaiserreichs anhand CJ 1 14 8 in Freiburger Rechtsgeschichtliche Abhandlungen Neue Folge Band 27 Duncker amp Humblot Berlin 1997 Einfuhrung Christoph F Wetzler Rechtsstaat und Absolutismus Uberlegungen zur Verfassung des spatantiken Kaiserreichs anhand von CJ 1 14 8 Freiburger rechtsgeschichtliche Abhandlungen Zugleich Universitat Dissertation Freiburg Breisgau 1995 96 Duncker amp Humblot Berlin 1997 ISBN 3 428 08968 5 S 83 Paul Kruger Geschichte der Quellen und Litteratur des Romischen Rechts 2 Auflage Leipzig 1912 S 295 Detlef Liebs Romisches Recht 4 Auflage Gottingen 1993 S 83 und Das Gesetz im spatromischen Reich In Wolfgang Sellert Hrsg Das Gesetz in Spatantike und fruhem Mittelalter 4 Symposion der Kommission Die Funktion des Gesetzes in Geschichte und Gegenwart Gottingen 1992 S 12 Hans Georg Beck Res Publica Romana Vom Staatsdenken der Byzantiner 1970 In Herbert Hunger Hrsg Das Byzantinische Herrscherbild Darmstadt 1975 S 381 und 385 Christoph F Wetzler Rechtsstaat und Absolutismus Uberlegungen zur Verfassung des spatantiken Kaiserreichs anhand von CJ 1 14 8 Freiburger rechtsgeschichtliche Abhandlungen Zugleich Universitat Dissertation Freiburg Breisgau 1995 96 Duncker amp Humblot Berlin 1997 ISBN 3 428 08968 5 S 132 136 Alexander Demandt Die Spatantike Romische Geschichte von Diocletian bis Justinian Munchen 1989 S 211 ff Die inneren Verhaltnisse Jochen Bleicken Verfassungs und Sozialgeschichte des Romischen Kaiserreichs Band 1 Paderborn 1978 John Bagnell Bury The Later Roman Empire From the Death of Theodosius I to the Death of Justinian Band I New York 1958 Erstausgabe London 1889 1923 Kap I II Arnold Hugh Martin Jones The Later Roman Empire 284 602 A Social Economic and Administrative Survey Band I III Oxford 1964 Part II Kap XI ff Sehr instruktiv aus existenzphilosophischem Blickwinkel Hans Jonas Gnosis und spatantiker Geist Teil 1 Die mythologische Gnosis Vandenhoeck amp Ruprecht Gottingen 1934 4 Auflage Forschungen zur Religion und Literatur des Alten und Neuen Testaments 51 NF Heft 33 1988 ISBN 3 525 53123 0 Teil 2 1 Von der Mythologie zur mystischen Philosophie Vandenhoeck amp Ruprecht Gottingen 1954 Forschungen zur Religion und Literatur des Alten und Neuen Testaments Heft 159 1993 ISBN 3 525 53841 3 Detlef Liebs Die Jurisprudenz im spatantiken Italien 260 640 n Chr Freiburger Rechtsgeschichtliche Abhandlungen Neue Folge Band 8 Duncker amp Humblot Berlin 1987 S 162 174 Tony Honore The making of the Theodosian Code in Zeitschrift der Savigny Stiftung fur Rechtsgeschichte Romanistische Abteilung Band 103 Heft 1 S 119 126 Paul Jors Codex Theodosianus In Paulys Realencyclopadie der classischen Altertumswissenschaft RE Band IV 1 Stuttgart 1900 Sp 170 173 Harald Siems Codex Theodosianus in Germanische Altertumskunde Online hrsg von Sebastian Brather Wilhelm Heizmann und Steffen Patzold Berlin New York De Gruyter 2010 1 9 Codex Theodosianus 16 8 9 Sebastian Schmidt Hofner Codex Theodosianus In Germanische Altertumskunde Online hrsg von Sebastian Brather Wilhelm Heizmann und Steffen Patzold Berlin New York De Gruyter 2018 3 Aufbau und Gestalt Vgl zum Themenkomplex besonders The Theodosian Code a study Editions du Quatorze 2007 ISBN 978 3 00 022777 6 S 186 ff Heinrich Graetz Volkstumliche Geschichte der Juden Band 3 Leipzig 1888 ND Munchen 1985 S 175f Vgl insoweit allgemein Ulrich Gotter Zwischen Christentum und Staatsraison Romisches Imperium und religiose Gewalt In Johannes Hahn Hrsg Spatantiker Staat und religioser Konflikt De Gruyter Berlin New York 2011 S 133 ff Rolf Knutel Ausgewahlte Schriften Constitutio Imperatoriam 3 Fabulis oder tabulis C F Muller Heidelberg 2021 ISBN 978 3 8114 5269 5 S 695 709 Christoph F Wetzler Rechtsstaat und Absolutismus Uberlegungen zur Verfassung des spatantiken Kaiserreichs anhand von CJ 1 14 8 Freiburger rechtsgeschichtliche Abhandlungen Zugleich Universitat Dissertation Freiburg Breisgau 1995 96 Duncker und Humblot Berlin 1997 ISBN 3 428 08968 5 S 27 hierbei verweist er auf ein entsprechendes Zitat von Jochen Bleicken Prinzipat und Dominat S 81 Es gehort nicht viel dazu hinter den offiziellen Deklamationen einer wiedererstandenen res publica eine Verfassungswirklichkeit zu erkennen nach der so gut wie nichts passierte was der Prinzeps nicht wollte und es ware naiv zu glauben dass die Zeitgenossen des Augustus das anders gesehen hatten Alexander Demandt Barbara Demandt Hrsg zu Theodor Mommsen Romische Kaisergeschichte Nach den Vorlesungs Mitschriften von Sebastian und Paul Hensel 1882 86 C H Beck Munchen 1992 ISBN 3 406 36078 5 S 68 und 89 Jochen Bleicken Prinzipat und Dominat Gedanken zur Periodisierung der romischen Kaiserzeit Frankfurter Historische Vortrage Band 6 Steiner Wiesbaden 1978 Gaius Institutiones 1 4 Richard J A Talbert The Senate of Imperial Rome Princeton in NJ 1984 Die Senatskonsulte befassten sich schwerpunktmassig inhaltlich mit Status Erbrechtsfragen der Aufrechterhaltung der offentlichen Ordnung und mit Prozessrecht Christoph F Wetzler Rechtsstaat und Absolutismus Uberlegungen zur Verfassung des spatantiken Kaiserreichs anhand von CJ 1 14 8 Freiburger rechtsgeschichtliche Abhandlungen Zugleich Universitat Dissertation Freiburg Breisgau 1995 96 Duncker und Humblot Berlin 1997 ISBN 3 428 08968 5 S 28 Franz Wieacker Romische Rechtsgeschichte Quellenkunde Rechtsbildung Jurisprudenz und Rechtsliteratur Erster Abschnitt Einleitung Quellenkunde Fruhzeit und Republik Munchen 1988 S 387 Christoph F Wetzler Rechtsstaat und Absolutismus Uberlegungen zur Verfassung des spatantiken Kaiserreichs anhand von CJ 1 14 8 Freiburger rechtsgeschichtliche Abhandlungen Zugleich Universitat Dissertation Freiburg Breisgau 1995 96 Duncker und Humblot Berlin 1997 ISBN 3 428 08968 5 S 25 30 Wolfgang Kunkel Uber die Entstehung des Senatsgerichts in Kleine Schriften Zum romischen Strafverfahren und zur romischen Verfassungsgeschichte Weimar 1974 Codex Iustinianus 1 14 3 Leges quae vel missa ad venerabilem coetum oratione conduntur die Verkundung an den Senat wird dabei in eine Linie mit dem Edikt und anderweitigen kaiserlichen Erlassen gestellt Paulus libro vicensimo ad edictum in Digesten 5 3 22 Christoph F Wetzler Rechtsstaat und Absolutismus Uberlegungen zur Verfassung des spatantiken Kaiserreichs anhand von CJ 1 14 8 Freiburger rechtsgeschichtliche Abhandlungen Zugleich Universitat Dissertation Freiburg Breisgau 1995 96 Duncker und Humblot Berlin 1997 ISBN 3 428 08968 5 S 191 197 Codex Iustinianus 1 14 8 Basiliken 2 6 13 Christoph F Wetzler Rechtsstaat und Absolutismus Uberlegungen zur Verfassung des spatantiken Kaiserreichs anhand von CJ 1 14 8 Freiburger rechtsgeschichtliche Abhandlungen Zugleich Universitat Dissertation Freiburg Breisgau 1995 96 Duncker und Humblot Berlin 1997 ISBN 3 428 08968 5 S 168 und 197 199 Wilhelm Ensslin Der Kaiser in der Spatantike in HZ 177 1954 S 449 ff 466 f Ioannes Karayannopulos Der fruhbyzantinische Kaiser in Herbert Hunger Hrsg Das byzantinische Herrscherbild Darmstadt 1975 S 244 und 248 m w N Christoph F Wetzler Rechtsstaat und Absolutismus Uberlegungen zur Verfassung des spatantiken Kaiserreichs anhand von CJ 1 14 8 Freiburger rechtsgeschichtliche Abhandlungen Zugleich Universitat Dissertation Freiburg Breisgau 1995 96 Duncker und Humblot Berlin 1997 ISBN 3 428 08968 5 S 144 155 Christoph F Wetzler Rechtsstaat und Absolutismus Uberlegungen zur Verfassung des spatantiken Kaiserreichs anhand von CJ 1 14 8 Freiburger rechtsgeschichtliche Abhandlungen Zugleich Universitat Dissertation Freiburg Breisgau 1995 96 Duncker und Humblot Berlin 1997 ISBN 3 428 08968 5 S 191 197 Stefan Rebenich melior pars humani generis Aristokratie n in der Spatantike In Hans Beck u a Hrsg Die Macht der Wenigen Munchen 2008 S 153 175 Symmachus epist 1 52 Historia Augusta Tacitus VI 1 Theodor Mommsen Abriss des romischen Staatsrechts Leipzig 1893 S 352 Vgl Wilhelm Ensslin Der Kaiser in der Spatantike in Historische Zeitschrift 177 1954 S 449 f Christoph F Wetzler Rechtsstaat und Absolutismus Uberlegungen zur Verfassung des spatantiken Kaiserreichs anhand von CJ 1 14 8 Freiburger rechtsgeschichtliche Abhandlungen Zugleich Universitat Dissertation Freiburg Breisgau 1995 96 Duncker und Humblot Berlin 1997 ISBN 3 428 08968 5 S 40 ff 41 Mischa Meier Das spate Romische Kaiserreich ein Zwangsstaat Anmerkungen zu einer Forschungskontroverse In Dariusz Brodka u a Hrsg Freedom and its limits in the Ancient World Proceedings of a colloquium held at the Jagiellonian University Krakow Electrum 9 Krakau 2003 S 193 213 Christoph F Wetzler Rechtsstaat und Absolutismus Uberlegungen zur Verfassung des spatantiken Kaiserreichs anhand von CJ 1 14 8 Freiburger rechtsgeschichtliche Abhandlungen Zugleich Universitat Dissertation Freiburg Breisgau 1995 96 Duncker und Humblot Berlin 1997 ISBN 3 428 08968 5 S 40 ff Vgl zum neueren Forschungsstand hinsichtlich der Spatantike etwa Alexander Demandt Die Spatantike 2 Auflage Munchen 2007 Scott Fitzgerald Johnson Hrsg The Oxford Handbook of Late Antiquity Oxford u a 2012 A D Lee From Rome to Byzantium Ad 363 to 565 The Transformation of Ancient Rome Edinburgh 2013 Stephen Mitchell A History of the Later Roman Empire AD 284 641 2 Auflage Oxford u a 2014 Philip Rousseau Hrsg A Companion to Late Antiquity Malden Massachusetts u a 2009 Alexander Demandt Die Spatantike 2 Auflage Munchen 2007 S 588f Alexander Demandt Der Fall Roms Die Auflosung des romischen Reiches im Urteil der Nachwelt Munchen 1984 S 584 Michael McCormick Emperor and Court In Averil Cameron u a Hrsg The Cambridge Ancient History 14 Cambridge 2000 S 135 163 Vgl Jens Uwe Krause Geschichte der Spatantike Eine Einfuhrung Tubingen 2018 S 85 f Christoph F Wetzler Rechtsstaat und Absolutismus Uberlegungen zur Verfassung des spatantiken Kaiserreichs anhand von CJ 1 14 8 Freiburger rechtsgeschichtliche Abhandlungen Zugleich Universitat Dissertation Freiburg Breisgau 1995 96 Duncker und Humblot Berlin 1997 ISBN 3 428 08968 5 S 154 159 Rolf Rilinger Humiliores Honestiores Zu einer sozialen Dichotomie im Strafrecht der romischen Kaiserzeit Munchen 1988 Zur Bekampfung des zunehmenden Preiswuchers dessen wirtschaftliche Beschadigung insbesondere der Heeresversorgung schwer zu schaffen machte vergleiche Siegfried Lauffer Hrsg Diokletians Preisedikt Texte und Kommentare Eine altertumswissenschaftliche Reihe Band 5 De Gruyter Berlin 1971 Einleitung S 1 ff Vgl Iacobus Gothofredus Codex Theodosianus cum perpetuis commentariis Jacobi Gothofredi Leipzig 1736 1743 Nachdruck 1975 online Ramsay MacMullen Late Roman Slavery in Historia Band 36 1987 S 359 382 Rene Pfeilschifter Die Spatantike Der eine Gott und die vielen Herrscher Munchen 2014 S 222 Elisabeth Herrmann Otto Die Gesellschaftsstruktur der Spatantike In Alexander Demandt Josef Engemann Hrsg Konstantin der Grosse Imperator Caesar Flavius Constantinus Mainz 2007 S 183ff hier S 188 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten

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