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Die Juristenausbildung in Deutschland bezeichnet die erforderliche Ausbildung für den Zugang zu juristischen Berufen Die

Zweite Staatsprüfung

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Zweite Staatsprüfung
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Die Juristenausbildung in Deutschland bezeichnet die erforderliche Ausbildung für den Zugang zu juristischen Berufen. Die Befähigung zum Richteramt setzt ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität und einen anschließenden Vorbereitungsdienst (Rechtsreferendariat) voraus. Bundeseinheitlich geregelt sind diese Grundlagen im Deutschen Richtergesetz und ergänzend im Juristenausbildungsgesetz des jeweiligen Landes.

Geschichte

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Siehe auch: Juristenausbildung in Baden

Mittelalter und frühe Neuzeit

Bis ins 14. Jahrhundert bestand in Deutschland keine eigentliche juristische Ausbildung. In den Klosterschulen des frühen Mittelalters (ca. 500 bis 1050) wurden juristische Kenntnisse nur im Rahmen der Ausbildung in den artes liberales Rhetorik, Dialektik und Grammatik vermittelt. Vereinzelte italienische Universitätsstädte setzten für die Ausübung des Richteramts ein Rechtsstudium voraus. Den Nachweis des Studiums erbrachte man nicht durch einen akademischen Grad, „sondern nur durch Besitz der wichtigsten Rechtsbücher“. Allgemein war für die „Ausübung eines Richteramtes und des Notariats oder die Lehrtätigkeit an gelehrten Schulen“ kein akademischer Grad notwendig.:38 Der Ausgangspunkt für eine wissenschaftliche Ausbildung der Juristen liegt in der Wendezeit vom 11. und 12. Jahrhundert an der Universität Bologna; die Lehre des rezipierten römischen Rechts durch Irnerius galt als so vorbildlich, dass sie sich bald über ganz Europa ausdehnte.

Vorreiter der akademischen juristischen Ausbildung war zunächst die Ausbildung im Kirchenrecht, die ab 1385 in Heidelberg und ab 1388 in Köln möglich war. Bald folgte diesem das römische Recht, sodass ab 1392 in Erfurt, ab 1402 in Würzburg, ab 1409 in Leipzig, ab 1419 in Rostock, ab 1456 in Greifswald und Freiburg, ab 1459 in Basel, ab 1472 in Ingolstadt, ab 1473 in Trier und ab 1477 in Mainz und Tübingen ein juristisches Studium möglich war. Zugangsvoraussetzungen für den Universitätsbesuch bestanden bis zum Beginn des 19. Jahrhunderts nicht.

Dem Beispiel Bologna folgend bildeten die Pandekten, der Codex, die Novellen und die Institutiones Justinians aus dem 6. Jahrhundert die Basis der juristischen Ausbildung; bald auch das kanonische Recht. Systematisch erfolgt die Lehre dabei nicht verschiedenen Sachgebieten, sondern den einzelnen Quellen. Dies änderte sich erst im 16. Jahrhundert. Aus dem Jahre 1743 ist in Erlangen folgende Aufteilung übermittelt: Institutionen, Pandekten, Kirchenrecht, Deutsches Recht, Staatsrecht, Kriminalrecht, Lehnsrecht, Gerichtspraxis, . Völkerrecht, Handelsrecht, Wechselrecht, Erbrecht, Eherecht und Rechtsgeschichte folgten im 18. Jahrhundert. Zivilprozess, Kriminalprozess, und Römische Rechtsgeschichte emanzipierten sich zu Beginn des 19. Jahrhunderts, bald auch das besondere Obligationenrecht. Während Fächer wie das Lehnsrecht allmählich verschwanden, spaltete sich seit 1870 auch die Pandektenvorlesung sachlich auf, neue Fächer wie das Internationale Privatrecht, das Versicherungsrecht, das Wertpapierrecht, das Wirtschaftsrecht und das Arbeitsrecht traten hinzu; Politik und Verwaltungsrecht entwuchsen dem Staatsrecht.

Dreistufige Ausbildung in Preußen ab 1750

Die Abschlussprüfungen waren ursprünglich rein universitär. Nach drei oder vier Jahren Studium trat der Student an einen Doktor heran mit der Bitte, ihn zum Baccalaureus zu promovieren, nach weiteren zwei bis drei Jahren konnte er die Licentia anstreben, bis ihm schließlich feierlich der Doktorgrad verliehen werden konnte. Dies änderte sich im 18. Jahrhundert. In Preußen war ab etwa 1750 die Zulassung zu den höheren Kollegialgerichten nur dann möglich, wenn ein zeitlich nicht festgelegter Vorbereitungsdienst sowie drei Prüfungen abgelegt waren. Das erste Examen ermöglichte den gehobenen Bürodienst, die zweite Prüfung das Referendariat, die dritte verlieh den Assessorentitel.

Ab dem 18. Jahrhundert folgte auf die wissenschaftliche Ausbildung also nun oftmals eine außeruniversitäre praktische Ausbildung. Die Notwendigkeit dieser praktischen Übung ergab sich daraus, dass das Universitätsstudium den Bewerbern um Staatsstellen oftmals nicht genügende praktische Fähigkeiten vermittelte. So ergibt sich aus einem preußischen Reskript vom 17. Februar 1710 für die Zulassung zum Kammergericht und aus der Allgemeinen Ordnung betreffend die Verbesserung des Justizwesens vom 21. Juni 1713, dass alle Mitglieder der Justizkollegien Übungen und Erfahrungen in den Rechten, in praxi und in der Landesobservanz durch die Abfassung einer relatio pro statu cum voto nachzuweisen hätten. Eingeübt wurden diese praktischen Fähigkeiten durch Tätigkeit als Zuhörer ohne Stimmrecht in den Justizkollegien.

Seit 1793 konnten nur noch Assessoren sich um eine Obergerichtsstelle bewerben, seit 1849 erfasste dies allgemein Staatsanwälte, Richter oder Rechtsanwälte. Ebenfalls auf das Jahr 1849 geht die Aufspaltung der praktischen Ausbildung in Auskultatur (eineinhalb Jahre) und Referendariat (zweieinhalb Jahre) zurück.

Zweistufige Ausbildung in Preußen seit 1869

Die heutige Juristenausbildung in Deutschland basiert weitgehend auf der preußischen Juristenausbildung des späten 19. und frühen 20. Jahrhunderts. Andere Länder schlossen sich meist in Ermangelung reichseinheitlicher Regelungen der als vorbildlich geltenden preußischen Prüfungsordnung an. Das Gesetz über die juristischen Prüfungen und die Vorbereitung zum höheren Justizdienst aus dem Jahr 1869 reformierte die Ausbildung in Preußen insoweit, dass ab dann nur noch eine Aufnahmeprüfung in das Referendariat (Vorbereitungsdienst), sowie eine Abschlussprüfung hiernach zur Richteramtsbefähigung abzulegen war. Die Auskultatur wurde abgeschafft, das Referendariat dauerte von nun an vier Jahre. Voraussetzung für das Referendarexamen war ein mindestens dreijähriges Universitätsstudium mit mindestens drei Semestern Rechtswissenschaft. Prüfungsstoff dieses Examens war eine sechswöchige Hausarbeit und eine mündliche Prüfung. In diese Zeit datiert auch der Einzug des Gutachtenstils als Methode der Falllösung.

Wichtigste reichsrechtliche Regelung war seit 1877 § 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Hierin war die zweistufige Ausbildung durch Referendar- und Assessorexamen geregelt. Seit 1908 auch erweiterte sich der Prüfungsstoff für das Referendarexamen um drei Aufsichtsarbeiten (Klausuren). Zudem waren seit 1908 auch drei praktische Übungen Voraussetzung für die Zulassung zum Referendarexamen. Die Assessorprüfung bestand aus einer sechswöchigen Hausarbeit, einer sechswöchigen Relation und einem mündlichen Aktenvortrag. 1893 folgte man in Preußen dem Beispiel Österreichs (1891) und Bayerns (1892) und ergänzte das Referendariat um außeramtliche Übungskurse, die seit 1912 verpflichtend waren.

1920 wurde die Vorbereitungszeit auf drei Jahre verkürzt.

Durch das Gesetz über die Zulassung der Frauen zu den Ämtern und Berufen der Rechtspflege vom 11. Juli 1922 wurde Frauen der Zugang zum Richteramt sowie zu weiteren Ämtern (Amtsanwältin, Gerichtsschreiberin, Gerichtsvollzieherin) ermöglicht.

Preußische Ausbildungsordnung von 1923

Nach der preußischen Ausbildungsordnung für Juristen vom 11. August 1923 mussten Studium und Referendariat jeweils mindestens drei Jahre dauern. Das Referendarexamen beim Justizprüfungsamt bestand aus einer häuslichen Arbeit und vier Aufsichtsarbeiten von jeweils einer Stunde sowie einer sich anschließenden zweitägigen mündlichen Prüfung: Am ersten Tage wurde das Privat- und Strafrecht einschließlich der zugehörigen Rechtsgeschichte, am zweiten Tage des Staats- und Verwaltungsrecht einschließlich Rechtsgeschichte und Grundlagen der Volkswirtschaftslehre geprüft.

Es schloss sich der Vorbereitungsdienst als Referendar beim Oberlandesgericht an. Dieses wies ihn gemäß folgendem Zeitplan zu: drei Monate Staatsanwaltschaft, drei Monate beim Amtsgericht im Strafprozess, zwei Monate bei demselben Amtsgericht im Zivilprozess, acht Monate beim Landgericht, acht Monate bei einem Amtsgericht in der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sechs Monate bei einem Rechtsanwalt oder Notar sowie sechs Monate beim Oberlandesgericht. Diese praktische Ausbildung der Referendare wurde durch verpflichtende ständige Übungen ergänzt. Die Befähigung zum Richteramt wurde durch die sich anschließende Große Staatsprüfung erlangt. Auch sie bestand aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil bestand aus der Anfertigung eines wissenschaftlichen Rechtsgutachtens binnen drei Wochen, einer praktischen Arbeit (Urteilsentwurf) aufgrund von Prozessakten sowie als Aufsichtsarbeiten aus drei Rechtsfällen nach Akten. Das Rechtsgutachten konnte durch eine wissenschaftliche Arbeit ersetzt werden. Die Aufsichtsarbeiten fanden an drei aufeinanderfolgenden Wochentagen in Berlin statt und entstammten dem Privat- und Strafrecht. Die mündliche Prüfung begann mit einem Aktenvortrag mit dreitägiger Vorbereitungszeit und ähnelte im Übrigen derjenigen des Referendarexamens. Bei Bestehen der Prüfung wurde der Referendar zum Gerichtsassessor ernannt.

Zeit des Nationalsozialismus

In der Zeit des Nationalsozialismus hatte sich auch die Juristenausbildung an der nationalsozialistischen Ideologie auszurichten. Die Juristenausbildung lag nicht mehr in Hand der Länder, sondern wurde zentral vom Reichsjustizministerium vorgegeben. Das Referendariat in Preußen wurde durch Verordnung vom 6. Juni 1933 vor dem schriftlichen Examen um einen Pflichtaufenthalt im Gemeinschaftslager „Hanns Kerrl“ in Jüterbog erweitert. Jegliche juristische Betätigung war in dieser Zeit verboten, selbst das Mitbringen von Büchern. Zwischen 1933 und 1935 wurden sogar die Examensklausuren nicht am Kammergericht in Berlin, sondern im Lager selbst angefertigt. Ab 1936 war der Lageraufenthalt für alle Referendare in Deutschland verpflichtend. Das Lager war streng antiindividualistisch und antiintellektuell; es diente vielmehr der politischen Indoktrinierung. Otto Palandt, Präsident des Reichsjustizprüfungsamtes, stellte als Ergebnis fest, dass „heute die Referendare wettergebräunt, hellen Auges und in aufrechter Haltung, zuversichtlich und voller Vertrauen [den Prüfungssaal beträten, der vordem] manchen hohläugigen, blaßwangigen Prüfling gesehen hat, dessen nachlässige Haltung und hilfsloser Blick“ bei den Prüfern höchstens Mitleid ausgelöst hätte.

Das Lager Jüterbog wurde ab 2019 Gegenstand näherer Forschungen, da es offenbar bisher allgemein überschätzt und geradezu zu einem Symbol für die Juristenausbildung im „Dritten Reich“ wurde. Als einer der ersten Verpflichteten überhaupt erlebte Sebastian Haffner – der dort wie die anderen auch die große Staatsprüfung ablegen sollte – als Kursteilnehmer im Jahr der „Machtergreifung“ einen Lagerbesuch des ranghohen Juristen im NS-Justizapparat Roland Freisler. Ins Blickfeld der rechtshistorischen Forschung rückt in neuerer Zeit vermehrt das starke Engagement Freislers und Otto Palandts für den Lagerkomplex. Etwa 20.000 männliche Referendare – unter ihnen Helmuth James Graf von Moltke, Kurt Georg Kiesinger und Karl Carstens – durchliefen zwischen Juli 1933 und September 1939 den jeweils achtwöchigen Pflichtaufenthalt für Rechtsreferendare. In den Medien traten verzerrende Wertungen über das Lager oder die Fehlrezeption des Bildes vom „erhängten Paragraphen“ zur verallgemeinernden Charakterisierung der Rechtsordnung im NS-Staat auf. Dieses Bild wurde mit propagandistisch überhöhtem Foto- und Filmmaterial von der NS-Presse verbreitet, aber dieses Klischee traf nicht zu. Die obergerichtliche Judikatur lag ganz überwiegend bis Kriegsende noch in den Händen der vor 1933 ausgebildeten Juristen.

Auf das Lagerleben trafen antiintellektuelle, antiindividuelle und antibürgerliche Aspekte zu. Dabei sollten die Verpflichteten sportlich wie ideologisch gedrillt werden. Ausgerechnet die juristische Ausbildung, vor allem in der neuen NS-Gesetzgebung, kam hingegen erst in der späteren Geschichte des Lagers hinzu. Schulungslager für einzelne Berufsgruppen waren in der NS-Zeit allgemein gängige Instrumente der Indoktrinierung, Disziplinierung und Auslese, die gleichsam einen auf die „Volksgemeinschaft“ bezogenen integrierenden Anspruch besaßen. Für junge Akademiker gab es mehrere dem Jüterboglager ähnliche NS-Einrichtungen. Im Zentrum des Lageraufenthalts stand die ersten Jahre eine wehrsportliche Ausbildung mit Arbeitsleistung – insbesondere Bautätigkeit. Jegliche berufswissenschaftliche Betätigung war für die Examenskandidaten lagergeschichtlich betrachtet zunächst verboten. Etwaig mitgeführte juristische Bücher wurden bei Lagerantritt eingezogen.

Universitärer Abschnitt

Das Studium der Rechtswissenschaft wird in Deutschland umgangssprachlich als Jurastudium bezeichnet. Wer ein Studium der Rechtswissenschaft absolviert hat und mit der ersten Prüfung (bzw. bis 2003 mit dem ersten Staatsexamen) abgeschlossen hat, wird heute als Jurist bezeichnet. Das Bestehen der ersten Prüfung genügt für weitere angestrebte akademische Qualifikationen wie beispielsweise die Promotion und in vielen Fällen auch für eine sich daran anschließende Habilitation, nicht jedoch für eine praktische Tätigkeit in klassischen juristischen Berufen (Richter, Staatsanwalt, Rechtsanwalt). Hierfür ist das Bestehen eines weiteren Ausbildungsabschnittes, des Referendariats, und der zweiten Staatsprüfung erforderlich.

Studium der Rechtswissenschaft

Schwerpunkt der Juristenausbildung ist die juristische Dogmatik. Am Anfang steht das Grundstudium, das Vorlesungen über die Exegese des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des Handelsgesetzbuchs, der Zivilprozessordnung, des Strafgesetzbuchs, der Strafprozessordnung, des Grundgesetzes, des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung beinhaltet. Dazu kommen noch Grundlagenfächer, die das allgemeine Verständnis fördern (z. B. Digestenexegese, Rechtsgeschichte und Rechtsphilosophie sowie Rechtssoziologie). Eindeutiger Schwerpunkt liegt auf der BGB-Exegese, dem StGB und dem VwVfG mit der VwGO. Diese Vorlesungen sind oftmals mit einzelnen Abschlussklausuren und umfangreichen schriftlichen Rechtsgutachten, die zu Hause angefertigt werden (Hausarbeiten), zu beenden; von überragender Bedeutung – auch für das weitere Studium – ist die umfassende Lösung von erdachten Sachverhalten im Gutachtenstil.

An die Zwischenprüfung bzw. „kleinen Scheine“ schließt sich eine zweite Phase an, gekennzeichnet von den sogenannten „großen Übungen“, die ebenso von Klausuren und umfassenden Hausarbeitsgutachten auf fortgeschrittenem Niveau begleitet werden. Im Anschluss hieran verbringt jeder Student üblicherweise noch etwa ein Jahr mit Prüfungsvorbereitungen, meist begleitet von dem Besuch eines Repetitoriums. In vielen Studienordnungen ist mittlerweile die Wahl eines Schwerpunktbereichs vorgesehen, welcher vertiefte Kenntnisse in einem besonderen Rechtsgebiet vermitteln soll. Früher (vor 2003) hatte das sogenannte „Wahlfach“ diese Rolle übernommen. Auch der Erwerb von fachspezifischen Fremdsprachenkenntnissen ist in manchen Bundesländern vorgesehen. Die Regelstudienzeit beträgt fünf Jahre.

Vorgeschrieben ist laut dem Deutschen Richtergesetz in § 5a Abs. 3 zudem die Ableistung sogenannter praktischer Studienzeiten von insgesamt mindestens drei Monaten Dauer während der vorlesungsfreien Zeit. Was die nähere Ausgestaltung betrifft, wird auf das jeweilige Landesrecht verwiesen.

Durch die Internationalisierung der Berufswelt und der Juristenausbildung gewinnen auch internationale Moot-Court-Wettbewerbe an Bedeutung.

Der Begriff Jura als Bezeichnung des einschlägigen Studienfachs wurde das erste Mal an der Universität Bologna verwendet. Er leitet sich vom lateinischen ius „das Recht“ ab; der Plural iura „die Rechte“ steht für sowohl das weltliche als auch das Kirchenrecht (kanonisches Recht), welche damals noch gleichberechtigt nebeneinanderstanden. Manche Universitäten promovieren daher auf Wunsch auch heute noch zum Doctor iuris utriusque (lat. „Doktor beiderlei Rechts“). Beinahe jede deutsche geisteswissenschaftliche Universität bietet einen juristischen Studiengang an.

Siehe auch: Liste der Rechtswissenschaftlichen Fakultäten in Deutschland

Erste Prüfung

Das universitäre Studium der Rechtswissenschaften wird heute mit der ersten Prüfung (§ 5 DRiG) abgeschlossen. Die erste Prüfung beinhaltet seit 1. Juli 2003 gem. § 5d Abs. 2 S. 4 Hs. 1 DRiG neben einem staatlichen Teil (Pflichtfachprüfung, 70 % der Gesamtnote) einen universitären Teil (Schwerpunktbereichsprüfung, 30 % der Gesamtnote) und stellt deshalb richtigerweise kein reines Staatsexamen mehr dar. Die Anmeldung zur ersten Prüfung ist nicht an einen bestimmten Zeitpunkt gebunden; eine Exmatrikulation bei Überschreiten der Regelstudienzeit erfolgt bundeslandabhängig in der Regel erst ab einer Überschreitung der Regelstudienzeit von mehr als einem Jahr (beispielsweise in Hamburg), während in anderen Bundesländern auch nach deutlich längerer Zeit keine Sanktion erfolgt (beispielsweise in Rheinland-Pfalz, wo in den entsprechenden Gesetzen schon keine entsprechende Rechtsgrundlage existiert).

Genau genommen kann nur die Pflichtfachprüfung als Staatsexamen bezeichnet werden, da nur diese Prüfung von den Justizprüfungsämtern der Bundesländer gestellt und bewertet wird. Die Schwerpunktbereichsprüfung wird an den jeweiligen Universitäten abgeleistet. Ihre Ausgestaltung ist Sache der Universitäten, welche die jeweils geltenden Juristenausbildungs- und -prüfungsgesetze und dazugehörige Verordnungen der Länder beachten müssen. Seit einigen Jahren wird diskutiert, den Umfang und die Bedeutung dieses Schwerpunktbereichs zu reduzieren oder ihn ganz abzuschaffen.

Der Prüfungsstoff der Pflichtfachprüfung umfasst alle drei großen Rechtsgebiete des deutschen Rechts: das Zivilrecht, das öffentliche Recht und das Strafrecht. Die Problem- und Fragestellungen beinhalten im Rahmen der ersten juristischen Prüfung vor allem Probleme des materiellen Rechts; prozessuale Fragen des Zivilprozessrechts, des Strafprozessrechts, des Verwaltungs- und des Verfassungsprozessrechts werden bereits im Überblick abgefragt. Jede Klausur verlangt von dem Kandidaten grundsätzlich die Lösung eines (überwiegend mit materiell-rechtlichen Problemen gefüllten) Sachverhalts in Form des Gutachtenstils.

Ablauf der ersten Prüfung und Termine

Die schriftliche Pflichtfachprüfung besteht mittlerweile in der Regel aus sechs Aufsichtsarbeiten mit einer Bearbeitungszeit von je fünf Stunden. Bis 2003 bestand die schriftliche Prüfung überwiegend aus drei Aufsichtsarbeiten in den Pflichtfächern sowie aus einer Hausarbeit, die sowohl im Pflichtfach- als auch im Wahlfachbereich angefertigt werden konnte. Die Aufsichtsarbeiten werden zusammenhängend an vorgegebenen Terminen innerhalb von zwei Wochen geschrieben. Sind die schriftlichen Klausuren erfolgreich bestanden, erfolgt mehrere Monate später die mündliche Prüfung. Sowohl in den Prüfungszyklen als auch in der Dauer der Wartezeit zwischen schriftlicher und mündlicher Prüfung bestehen je nach Bundesland bzw. Prüfungsamt erhebliche Unterschiede. So kann die erste Prüfung in Rheinland-Pfalz beispielsweise lediglich zweimal pro Jahr (schriftliche Prüfungen im Februar und August, mündliche Prüfung in der Regel vier Monate später), in Hamburg dagegen sechsmal pro Jahr (schriftliche Prüfungen im Februar, April, Juni, August, Oktober und Dezember, mündliche Prüfung in der Regel drei Monate später) absolviert werden.

Wiederholungsversuch, Verbesserungsversuch und Freiversuch

Für die Pflichtfachprüfung gibt es in allen Bundesländern zwei reguläre Versuche, den ersten Versuch und den Wiederholungsversuch.

Eine Ausnahme dazu stellt der sog. Freiversuch dar: Studierende, die sich frühzeitig (in den meisten Ländern im achten Hochschulsemester) zur Anfertigung der Aufsichtsarbeiten melden, erhalten im Fall des Nichtbestehens einen zusätzlichen Versuch; vereinfacht gesagt wird dieser frühzeitige Versuch nicht als einer der zwei regulär-möglichen Versuche gezählt, wenn der Kandidat durch den frühzeitigen Versuch durchfällt, also insgesamt weniger als 4,0 Punkte erzielt (siehe Benotungssystem).

In einzelnen Bundesländern ist der frühzeitige Antritt zudem Voraussetzung dafür, dass der reguläre Wiederholungsversuch als Verbesserungsversuch betrachtet wird, also nicht prinzipiell das Ergebnis des Wiederholungsversuchs, sondern das bessere der zwei erzielten Ergebnisse endgültig gewertet wird. In anderen Bundesländern (beispielsweise Bayern, Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz) gilt das Prinzip der Notenverbesserung unabhängig davon, ob der Kandidat den Freiversuch wahrnimmt; der Kandidat kann sich in seinem Wiederholungsversuch also keinesfalls verschlechtern.

Sogenanntes "Abschichten"

In Niedersachsen besteht neben dem Freiversuch und der Notenverbesserungsmöglichkeit die Möglichkeit, die erste Prüfung abzuschichten. Bei der Abschichtung müssen die Prüfungsklausuren nicht in einem vorgegebenen Zeitraum von zwei Wochen abgelegt werden, sondern können gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG) auf zwei Prüfungstermine aufgeteilt werden, die zwischen dem 6. und 8. Semester liegen müssen. Die Klausuren werden zusammen mit den regulären Prüfungsdurchgängen geschrieben und korrigiert.

Neben Niedersachsen bestand in der Vergangenheit auch in Nordrhein-Westfalen die Möglichkeit abzuschichten. Durch eine Änderung im dortigen Juristenausbildungsgesetz ist diese Möglichkeit allerdings mit Auslaufen einer Übergangsregelung bei Meldung zur ersten Prüfung bis 16. Februar 2025 zu diesem Datum abgeschafft worden.

Staatliche Prüfungsämter

Die Prüfungsämter (Justizprüfungsämter) für die erste Prüfung sind in den einzelnen Bundesländern innerhalb der Oberlandesgerichte (etwa Nordrhein-Westfalen) oder als Landesjustizprüfungsamt (z. B. Niedersachsen) installiert. Die zweite juristische Staatsprüfung wird auch von den Landesjustizprüfungsämtern abgenommen, die bei den jeweiligen Justizministerien gebildet werden. An den staatlichen Prüfungen werden als Prüfer Juristen im staatlichen Dienst (Richter, Staatsanwälte, Verwaltungsjuristen), Rechtsanwälte sowie Professoren beteiligt. Bei dem universitären Teil der ersten Prüfung in der Regel Professoren und wissenschaftliche Mitarbeiter. Näheres regeln dort die Prüfungsordnungen der Universitäten.

Alternative Ausbildungsmodelle

Bachelor und Master

Neben diesem klassischen Ausbildungsweg haben sich im Zuge des Bologna-Prozesses auch Studiengänge zum Bachelor of Laws (LL.B.) und Master of Laws (LL.M.) etabliert. Diese Abschlüsse vermitteln keine besonderen Befugnisse nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz und den Prozessordnungen (§ 79 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO, § 67 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwGO, § 11 Abs. 2 Satz 2 und 3 ArbGG, § 73 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGG und § 62 Abs. 2 und 3 FGO). Gegen ein Landgerichtsurteil, mit dem einem freiberuflich arbeitenden „Master of Laws“ Rechtsberatung als „Wirtschaftsjurist“ untersagt worden war, wurde zu einem ungenannten Zeitpunkt Verfassungsbeschwerde erhoben.

FernUniversität in Hagen

Seit dem Wintersemester 2003/2004 bietet die FernUniversität in Hagen, als erste Universität in Deutschland, einen Reformstudiengang der Rechtswissenschaften entsprechend dem Bologna-Modell an. Hierbei werden der juristische Bachelorabschluss (LL.B.) in sieben Semestern im Vollzeitstudium und der juristische Masterabschluss (LL.M.) in drei konsekutiven Semestern im Vollzeitstudium angestrebt, welche üblicherweise nicht-klassische Abschlussziele bieten und regelmäßig nicht den Weg in die klassischen juristischen Berufsfelder, wie etwa die „Befähigung zum Richteramt“, eröffnen.

Im Studienangebot „Erste Juristische Prüfung (EJP)“ kann an der Fernuniversität in Hagen parallel auch der integrierte Bachelor of Laws (LL.B.) mit wirtschaftsrechtlicher Ausrichtung als Abschlussziel erreicht werden.

Bei dem „Hagener Modell bietet die FernUniversität als einzige Universität in Deutschland Studierenden die Möglichkeit, den universitären Teil der ersten juristischen Prüfung im Wege des Fernstudiums abzulegen und die Zulassung zum staatlichen Pflichtfachteil zu erlangen.“

Mannheimer Modell

Seit dem Herbstwintersemester 2008 bietet auch die Universität Mannheim einen Reformstudiengang der Juristenausbildung entsprechend dem Bologna-Modell an. In Mannheim kann der Bachelor of Laws zum Titel Jurist mit bestandener erster juristischer Prüfung führen. Dabei handelt es sich um einen Kombinationsstudiengang im Sinne der JAPrO des Landes Baden-Württemberg. Die Studenten leisten zunächst im Rahmen des Bachelors das komplette Zivilrecht sowie die universitäre Schwerpunktprüfung und zusätzlich BWL-Kenntnisse im Wert von einem Drittel des Bachelors. Am Ende nehmen die Studierenden an den zivilrechtlichen Klausuren der ersten juristischen Prüfung teil. Danach müssen nur noch die Klausuren im öffentlichen Recht und im Strafrecht geschrieben werden. Die Möglichkeit der „Abschichtung“ der Klausuren ist einzigartig in Deutschland und wird darin begründet, dass die Mannheimer Juristen in schneller Zeit sowohl Jura als auch BWL lernen müssen. Nach dem Bachelor haben sie neben der Ausbildung zum Juristen über die ergänzenden Studien zur ersten juristischen Prüfung auch die Möglichkeit, einen Master of Science in BWL zu machen. Der Bachelor ermöglicht auch eine Promotion im Zivilrecht, vorausgesetzt, der Student gehörte zu den besten 5 % seines Jahrgangs.

Lüneburger Modell

Seit dem Wintersemester 2022/2023 bietet die Leuphana Universität Lüneburg ein vollständig in den „Bologna-Prozess“ integriertes, interdisziplinär ausgerichtetes Jurastudium an. Das auf insgesamt zehn Semester angelegte Studium an der Leuphana Law School zielt weiterhin auf die Ablegung der ersten juristischen Staatsprüfung. Anders als deutschlandweit üblich, erwerben die Studierenden auf dem Weg dahin jedoch außerdem sowohl einen juristischen Bachelor-Abschluss (LL.B.) als auch einen juristischen Master-Abschluss (LL.M.). Eine Besonderheit des Lüneburger Modells ist die umfassende interdisziplinäre Zusatzausbildung. Dies bedeutet, dass das Bachelor-Studium in dem bewährten Modell des Leuphana College neben dem Hauptfach Rechtswissenschaft (sog. Major) immer auch ein eigenständiges Nebenfach (sog. Minor) sowie ein zusätzliches Komplementärstudium umfasst. Das Nebenfach kann dabei etwa in der Betriebswirtschaftslehre, der Politikwissenschaft, den Digitalen und Sozialen Medien, der Psychologie, der Nachhaltigkeitswissenschaft, der Rechtsvergleichung (in englischer Sprache) oder vielen weiteren Fächern angesiedelt sein und bildet einen wichtigen Teil der universitären Grundausbildung. Hinzu treten weitere überfachlich ausgerichtete Module im Komplementärstudium. Hier können Module in »Grundfragen des Rechts« belegt werden, wie etwa Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie oder Recht und Ökonomik.

Diplom, Bachelor und Master

Viele Universitäten haben nach dem Bestehen der Ersten juristischen Prüfung ein Diplomierungsverfahren auf Antrag eingerichtet. An diesen Universitäten wird nach der ersten juristischen Prüfung zusätzlich der akademische Grad „Diplom-Jurist“ (Dipl.-Jur.) oder „Magister juris“ (Mag. jur.) verliehen.

Seit einigen Jahren bieten auch verschiedene Fachhochschulen medienrechtliche und wirtschaftsrechtliche Studiengänge an, die mit dem akademischen Grad des Diplom- kurz ebenfalls Dipl. jur. bzw. Diplom-Wirtschaftsjuristen abschließen. Der Studiengang Informationsrecht kann an der Hochschule Darmstadt belegt werden. Hier wurde dieser 2001 erstmals in Deutschland etabliert. Überdies kann Jura an zahlreichen Universitäten im Nebenfach eines Bachelor- und Master- sowie Magisterstudiengangs als „Teilgebiete des Rechts“ gewählt werden. In der Regel schließt das Nebenfachstudium mit einer Klausur und/oder einer halbstündigen, mündlichen Prüfung ab.

Es ist auch möglich, nach einem dreijährigen Studium den Baccalaureus Juris (bac. jur.) und nach einem weiteren Jahr den Magister Juris (Mag. jur.), meist LL.M. genannt, zu erwerben. Der Weg zu den klassischen juristischen Berufen wie Rechtsanwalt oder Richter wird dadurch jedoch nicht eröffnet. Viele Juristen nutzen diese Studiengänge deshalb nur als Zusatzqualifikation. Besonders hoch angesehen sind dabei Abschlüsse von renommierten ausländischen Universitäten. Daneben haben Universitäten nunmehr auch juristische Bachelor- und Masterstudiengänge etabliert, die Juristen in Teilgebieten ausbilden. Solche Studiengänge schließen mitunter als Bachelor of Arts (B.A.) oder Master of Arts (M.A.) ab (beispielsweise Öffentliches und Zivilrecht unter der Bezeichnung Staatswissenschaften-Rechtswissenschaften) an der Universität Erfurt oder Umweltrecht an der Universität Kassel).

Der Masterabschluss an einer Fachhochschule gilt als Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst, wenn dies vorher in der Akkreditierungsurkunde für den jeweiligen Masterstudiengang von der zuständigen obersten Kultusbehörde im Benehmen mit der jeweiligen obersten Innenbehörde und gegebenenfalls erforderlichen Dienstbehörde festgestellt wurde.

Einstufige Ausbildung

Zur einstufigen Ausbildung in den 1970er und 1980er Jahren siehe den Hauptartikel Einstufige Juristenausbildung.

Postuniversitäre Ausbildung

Rechtsreferendariat

→ Hauptartikel: Rechtsreferendariat

Das Rechtsreferendariat, der zweijährige Vorbereitungsdienst, geht der zweiten Staatsprüfung (auch zweite juristische Prüfung, Großes Staatsexamen oder Assessorprüfung genannt) voraus. Die Ausbildung findet in 14 Bundesländern in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis statt, in Mecklenburg-Vorpommern und Hessen im Beamtenverhältnis auf Widerruf. Sie soll im Anschluss an das Studium der Rechtswissenschaften an die praktische juristische Tätigkeit heranführen und ein angemessenes Maß an Praxiserfahrung vermitteln, um den Berufseinstieg (insbesondere in die klassischen juristischen Berufe des Richters, Staatsanwalts und Rechtsanwalts) zu erleichtern.

Das Referendariat kann in zwei parallel laufende Stränge unterteilt werden: Die Referendare nehmen an verpflichtenden theoretischen Kursen teil, die das im Rahmen des Studiums erlernte Wissen vertiefen und festigen sollen. Diese Kurse werden von Richtern, Staatsanwälten, Verwaltungsbeamten und Rechtsanwälten geleitet, um einen ausreichenden Praxisbezug zu gewährleisten. Gleichzeitig müssen Referendare verschiedene Ausbildungsstationen durchlaufen (deren Abfolge und zeitliche Dauer in den jeweiligen Landesgesetzen verbindlich vorgegeben ist, siehe beispielsweise § 19 JAPO RP), in welchen die Referendare einem Richter, Staatsanwalt, Rechtsanwalt, Verwaltungsbeamten oder andere juristischen Mitarbeiter zur praktischen Ausbildung zugeordnet werden und so den praktischen Umgang in den jeweiligen Berufen erlernen sollen. Das Referendariat ist insoweit als Vollzeitstelle konzipiert, wobei einige Referendare auch während dieser Phase ein kommerzielles Repetitorium besuchen, um sich auf die zweite Staatsprüfung vorzubereiten.

Der Referendar erhält monatlich eine sogenannte Unterhaltsbeihilfe. Der Grundbetrag unterscheidet sich von Bundesland zu Bundesland und beträgt beispielsweise in Nordrhein-Westfalen 1.525,17 Euro, in Hamburg 1.583,07 Euro, in Rheinland-Pfalz 1.614,86 Euro und in Bayern 1.652,08 (Stand 2025). Hinzu kommt gegebenenfalls ein Familienzuschlag sowie ein Ortszuschlag.

Zweite Staatsprüfung

Im Gegensatz zur ersten Prüfung handelt es sich bei der zweiten Staatsprüfung (§ 5 DRiG) um ein reines Staatsexamen. Dieses wird demnach ausschließlich von den staatlichen Justizprüfungsämtern der einzelnen Bundesländer gestellt und bewertet.

Diese Zweite juristische Prüfung (Assessorprüfung) wird bundesweit – allerdings in der Zuständigkeit der einzelnen Bundesländer – durchgeführt. Die Referendare haben gegen Ende ihrer Ausbildung zwischen sieben (Saarland) und neun (Bayern) Klausuren abzuleisten. Etwa vier Monate nach der Klausurphase schließt das Referendariat mit einer mündlichen Prüfung ab. Neben dem materiellen Inhalt der ersten Prüfung umfasst die zweite Prüfung auch das Prozessrecht, wobei akademische Streitstände gegenüber der Ersten juristischen Prüfung an Stellenwert verlieren und die aktuelle Rechtsprechung und die Anwendung praktischer Kenntnisse im Umgang mit Sachverhalten mehr in den Vordergrund tritt.

Durch das Bestehen der zweiten Staatsprüfung wird gleichzeitig die Befähigung zum Richteramt und die Laufbahnbefähigung für den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst erworben (Eingangsamt: Regierungsrat). Auch die Tätigkeit eines Staatsanwalts setzt diese „Befähigung zum Richteramt“ voraus (eine Ausnahme stellt der dem gehobenen Dienst angehörende Amtsanwalt beim Amtsgericht dar). Auch für den Beruf des Rechtsanwalts (einschließlich des Syndikusanwalts) und des Notars ist die Befähigung zum Richteramt erforderlich. Für die Tätigkeit eines Justiziars ist hingegen eine besondere Berechtigung nicht erforderlich.

Die Ausbildung zum Rechtsassessor (Assessor iuris, umgangssprachlich Volljurist) dauert mit Studium und Referendariat ohne Zwischenphasen (Wartezeiten auf Prüfungsergebnisse, Wartezeiten auf Beginn des Referendardienstes) in aller Regel mindestens sieben Jahre.

Benotungssystem

Notenstufen

Die juristische Notenskala nach der preußischen Prüfungsordnung vom 17. Juni 1913 kannte nur die Prädikate „ausreichend“, „gut“ und „mit Auszeichnung“. Durch die preußische Prüfungsordnung vom 1. August 1923 wurde in Preußen die zusätzliche Notenstufe „vollbefriedigend“ eingeführt, so dass seitdem nach § 18 Abs. 1 die Skala „nicht bestanden“, „ausreichend“, „vollbefriedigend“ und „mit Auszeichnung“ galt; bis zu diesem Zeitpunkt spielte das Prädikat „vollbefriedigend“ nur als interner Aktenvermerk für den inneren Geschäftsverkehr der Behörde, also ohne Außenwirkung, eine Rolle. Durch die bundesweit geltende Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1243) m.W.v. 1. Januar 1983 wurde auf die heute geltende Skala von 0 (ungenügend) bis 18 (sehr gut) umgestellt. Die Notenstufen bei der Einzelbewertung mit Aufgliederung in ein Punktesystem und zugehöriger Definition lauten seitdem:

  • ungenügend (0 Punkte) (eine völlig unbrauchbare Leistung),
  • mangelhaft (1–3) (eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung),
  • ausreichend (4–6) (eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht),
  • befriedigend (7–9) (eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht),
  • vollbefriedigend (10–12) (eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung),
  • gut (13–15) (eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung),
  • sehr gut (16–18) (eine besonders hervorragende Leistung).

Gesamtnote

Bei der Gesamtbewertung wird der Durchschnitt herangezogen, wobei die Zuordnung der erreichten Punktzahl zu den Notenstufen abweicht: Bis zu einem Durchschnitt von 3,99 Punkten ist die Prüfung nicht bestanden, dann folgen:

  • ausreichend (4–6,49),
  • befriedigend (6,5–8,99),
  • vollbefriedigend (9–11,49),
  • gut (11,5–13,99) und
  • sehr gut (14–18).

In der ersten Prüfung und der zweiten Staatsprüfung steht dem jeweiligen Prüfungsausschuss, der die mündliche Prüfung abnimmt und das Gesamtergebnis der staatlichen Prüfungen feststellt, die Möglichkeit zur Verfügung, wenn der Gesamteindruck des Kandidaten vom rechnerischen Ergebnis abweicht, das Gesamtergebnis um bis zu einen Punkt zu verbessern (§ 5d Abs. 4 DRiG). Allerdings darf die Verbesserung der Gesamtnote keinen Einfluss auf das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung haben.

Ergebnisse

Die Ergebnisse der juristischen Prüfungen werden jährlich in der Statistik der juristischen Prüfungen (siehe unten unter Weblinks) ausgewiesen. Die Durchschnittsnoten und die Durchfallquote fallen bei den Rechtswissenschaften deutlich schlechter aus als in anderen Studiengängen, wobei ein erhebliches Ungleichgewicht zwischen den Ergebnissen in der staatlichen Pflichtfachprüfung und den universitären Schwerpunktprüfungen besteht. Die staatliche Pflichtfachprüfung bestanden 2022 im Bundesdurchschnitt 26,2 % der Kandidaten nicht, darunter 3,9 % endgültig nicht. Von den erfolgreichen Kandidaten der ersten juristischen Prüfung im Jahre 2022 erhielten 0,2 % die Note „sehr gut“, 3,5 % „gut“, 16,5 % „voll befriedigend“, 29,7 % „befriedigend“ und 23,9 % „ausreichend“. Die universitäre Schwerpunktprüfung bestanden lediglich 3,8 % nicht, 6,2 % erhielten die Note „sehr gut“, 23,0 % „gut“, 34,4 % „voll befriedigend“, 23,7 % „befriedigend“ und 8,8 % „ausreichend“. Von den geprüften Kandidaten der zweiten juristischen Staatsprüfung im Jahr 2022 erhielten 0,1 % die Note „sehr gut“, 2,2 % „gut“, 18,7 % „voll befriedigend“, 41,9 % „befriedigend“, 24,9 % „ausreichend“ und 12,3 % bestanden nicht.

Ausbildungsstatistik der juristischen Prüfungen 2022
sehr gut gut voll

befriedigend

befriedigend ausreichend nicht

bestanden

Erste Prüfung

(staatlicher Teil)

0,2 % 3,5 % 16,5 % 29, 7 % 23,9 % 26,2 %
Erste Prüfung

(univ. Schwerpunkt)

6,2 % 23,0 % 34,4 % 23,7 % 8,8 % 3,8 %
Zweite Prüfung 0,1 % 2,2 % 18,7 % 41,9 % 24,9 % 12,3 %

Prädikatsexamen

Der Begriff „Prädikatsexamen“ ist gesetzlich nicht definiert, in Deutschland jedoch fachsprachlich gebräuchlich für das Ergebnis einer juristischen Prüfung mindestens mit der Note „vollbefriedigend“ bzw. bereits mit der Note „befriedigend“ in Bayern und Sachsen. In Bayern wird zudem zwischen einem „Prädikat“ (befriedigend) und einem „großen Prädikat“ (vollbefriedigend) unterschieden.

Die Anzahl der von Studenten im 1. und 2. Juristischen Staatsexamen erreichten Prädikatsexamina – im Verständnis des jeweiligen Bundeslandes – variiert in den einzelnen Bundesländern und liegt im Gesamtdurchschnitt im staatlichen Teil der ersten Prüfung und in der zweiten Prüfung regelmäßig deutlich unter 20 %.

Jura in anderen Studiengängen

Einige Universitäten und Fachhochschulen integrieren rechtswissenschaftliche Inhalte in andere Studiengänge, etwa in das Fach Geschichtswissenschaft, indem dort Fragen der historischen Rechtsvergleichung und Römisches Recht behandelt werden. An der FU Berlin werden innerhalb der Neueren Philologien im Bereich Landeskunde auch die Rechtssysteme und Rechtskulturen einzelner Zielsprachenländer, etwa Spaniens oder in Lateinamerika, thematisiert. Entsprechende Lehrveranstaltungen in den Fächern Spanisch und Portugiesisch finden am zur FU gehörenden Lateinamerika-Institut (Berlin) statt. Dabei wird der Stoff überwiegend enzyklopädisch und nicht kasuistisch („fallorientiert“), wie im normalen Jurastudium, vermittelt.

Ebenso spielen juristische Fragestellungen in Fächern wie Medizin (z. B. Arzthaftung), Pharmazie (z. B. Betäubungsmittelgesetz), Architektur (z. B. Baurecht), Soziale Arbeit (z. B. Sozialrecht, Familienrecht, Schulrecht und Ausländerrecht) oder (Wirtschafts-)Informatik (z. B. Datenschutzrecht) eine Rolle. In den Wirtschaftswissenschaften werden juristische Grundlagen aus dem Öffentlichen und dem Privatrecht vermittelt.

Einige Bundesländer, etwa Thüringen und Bayern, bieten an Universitäten spezielle juristische Studiengänge an, mit dem Ziel, in Kombination mit einem anderen Unterrichtsfach und pädagogisch-didaktischen Studienanteilen das Fach Recht bzw. Rechtskunde am Gymnasium und Fach- bzw. beruflichen Gymnasium in der Regel mit wirtschaftswissenschaftlichen Bezügen zu unterrichten. Innerhalb des universitären Studiengangs Politik bzw. Sozialkunde für das Lehramt am Gymnasium sind etwa 25 % der Inhalte in allen Bundesländern überwiegend juristisch. Das Studium wird, je nach Bundesland, mit dem Master of Education (M.Ed.) für das Lehramt am Gymnasium bzw. der Sekundarstufe II, der sogenannten „Ersten Prüfung“ für das Höhere Lehramt oder der „Ersten Staatsprüfung“ für das Höhere Lehramt an berufsbildenden Schulen abgeschlossen. Ein Wechsel vom regulären Jura- zum Lehramtsstudium ist möglich, bereits erbrachte Studienleistungen werden im Allgemeinen anerkannt. Ein qualifizierter Abschluss mit Prädikatsexamen berechtigt zur Promotion mit dem Ziel der Erlangung eines Doktorgrades, ein erfolgreicher Studienabschluss grundsätzlich zur Aufnahme des Vorbereitungsdienstes als Studienreferendar an einem staatlichen Studienseminar.

Berufsaussichten

Die Examensnoten spielen bei den Berufsaussichten eine große Rolle. Während Absolventen mit überdurchschnittlichen Noten in der Regel sehr gute Berufsaussichten haben, ist der juristische Arbeitsmarkt für Absolventen mit ausreichenden bis befriedigenden Examina tendenziell schwieriger. Früher galt für eine Anstellung in der Justiz grundsätzlich ein Prädikatsexamen in der zweiten juristischen Prüfung als erforderlich, was sich im Zuge der hohen Pensionierungszahlen bei gleichzeitigen Nachwuchsproblemen jedoch gewandelt hat. So haben die meisten Länder ihre Notenvoraussetzungen gelockert und ermöglichen den Berufszugang für Richteramt und Staatsanwaltschaft auch Absolventen mit befriedigendem Examen. Die Notenanforderungen für eine Promotion richten sich nach den Promotionsbedingungen der jeweiligen Universität, wobei die Hürde für gewöhnlich bei einem Prädikat in einem der beiden Examina liegt. Rund 75 % eines Absolventenjahrgangs strebt den Anwaltsberuf an, allerdings teils auch deshalb, weil andere Berufszweige aufgrund nicht ausreichender Noten verschlossen bleiben. Von 1996 bis 2013 hatte sich die Zahl der Rechtsanwälte bundesweit auf 161.000 mehr als verdoppelt. Diese Entwicklung stagnierte und im Jahr 2017 gab es erstmals weniger zugelassene Anwälte als im Vorjahr. Im Schnitt kamen 2013 in Deutschland auf 499 Einwohner bzw. potenzielle Mandanten ein Anwalt. 1950 kamen in der Bundesrepublik auf einen Rechtsanwalt rund 5000 potenzielle Mandanten. Die Zahl der Fachanwälte, die sich auf ein bestimmtes Sachgebiet (z. B. Versicherungsrecht) spezialisiert haben, steigt. In größeren Anwaltssozietäten waren Einstiegsgehälter über 100.000 Euro brutto im Jahr nicht unüblich. In Großkanzleien war eine Absenkung der Notenanforderung weg vom zwingenden "doppelten Prädikat" zu beobachten.

Bei der Suche nach beruflichen Alternativen konkurrieren Jura-Absolventen häufig, etwa im Journalismus, im Verlagswesen, in der Öffentlichkeitsarbeit, im Personalwesen oder Projektmanagement, mit Akademikern anderer Studienrichtungen.

Diskussions- und Kritikpunkte

Seit geraumer Zeit wird in Deutschland Kritik an der universitären Juristenausbildung geübt. Insbesondere würde die Universität die Studierenden nicht in zureichender Weise auf das Staatsexamen vorbereiten. Dies zeige sich vor allem an der Existenz privatwirtschaftlicher Repetitorien, bei denen die meisten Studenten Kurse zur Vorbereitung auf das Staatsexamen buchen. Worin die Gründe hierfür zu suchen sind, ist umstritten. Vorwürfen, die entsprechenden universitären Lehrveranstaltungen zur Examensvorbereitung entbehrten zureichender pädagogischer Qualität, wird von Seiten der rechtswissenschaftlichen Fakultäten mit dem Argument entgegengetreten, die Repetitorien würden die Examensangst der Studierenden ausnutzen und Einzelwissen „pauken“, wo Grundlagenwissen eine bessere Vorbereitung auf das Examen darstelle. Die Universität biete die insoweit zur Examensvorbereitung notwendigen Veranstaltungen selbst an. Nach wie vor besuchen jedoch trotzdem ca. 70 % der deutschen Jurastudierenden neben dem Studium Repetitorien.

Kritisiert wird auch, dass die Rechtsdogmatik im Studium einen zu breiten Raum einnehme. Die Exegese anderer Quellen, wie die Digestenexegese, träten zu weit in den Hintergrund. Dies gelte auch für die Grundlagenfächer wie Rechtsphilosophie, Rechtsgeschichte oder Rechtssoziologie, die im Jurastudium nur am Rande behandelt werden, was ein kritisches, die Gesetze reflektierendes Studium erschwere, werfen sie doch Fragen auf, ohne die eine wissenschaftlich-korrekte Auslegung und Einordnung von Rechtsnormen schwer möglich ist. Im Gegensatz zu gerichtlicher Rechtsanwendung müsse Rechtswissenschaft gerade eine Reflexion über den Gesetzestext hinaus leisten, nur so könnten der Entstehungsprozess, die gesellschaftliche Funktion (wie die Sozialkontrolle bei Strafrechtsnormen) und historische Bezüge erfasst und dargelegt werden. Teilweise wird dem entgegenhalten, dass die Rechtswissenschaft im Schwerpunkt die Wissenschaft vom geltenden Recht ist. Insbesondere die Vernachlässigung der Rolle des Rechts im Nationalsozialismus und der nationalsozialistischen Juristen wird oft bemängelt und ist Gegenstand von Reformbestrebungen.

Auch hinsichtlich des berufspraktischen Teils, welcher im Rahmen des Referendariats vermittelt werden soll, besteht Kritik. In Anbetracht dessen, dass die meisten ausgelernten Juristen später Anwälte werden, wird von Anwaltsverbänden in Frage gestellt, weshalb ein Durchlaufen einer Gerichtsstation und einer Behördenstation grundsätzlich für jeden Referendar erforderlich sei und nicht eine Verfestigung der anwaltlichen Tätigkeiten über einen längeren Zeitraum trainiert werden könne. Insofern sei eine breite Ausbildung gegeben, welche letztlich nur einen kleinen Einblick in die nach dem Examen folgende Arbeit geben kann und einer tatsächlichen Berufsvorbereitung, wie dies bei einer frühzeitigen Spezialisierung gegeben wäre, so nicht gerecht werden könne. Um etwa die spätere anwaltliche Praxis während der juristischen Ausbildung stärker zu berücksichtigen, wurden in allen juristischen Prüfungsordnungen sogenannte Kautelarklausuren eingeführt.

Literatur

Rechtsgeschichte

  • Wilhelm Bleek: Von der Kameralausbildung zum Juristenprivileg. Studium, Prüfung und Ausbildung der höheren Beamten des allgemeinen Verwaltungsdienstes in Deutschland im 18. und 19. Jahrhundert. Colloquium, Berlin 1972.
  • Albert David: Rechtsstudium und Preußische Referendarprüfung. Springer Verlag, Berlin Heidelberg 1928.
  • Gerhard Köbler: Zur Geschichte der juristischen Ausbildung in Deutschland. In: JZ. 26. Jahrgang, Nr. 23/24, 1971, S. 768–773. 
  • Ludwig Mohn: Klausurarbeiten der Berliner Referendar-Prüfung. Erster Band: Klausurarbeiten aus dem bürgerlichen Recht. Springer Verlag, Berlin/Heidelberg 1917.
  • Preußisches Justizministerium (Hrsg.): Die juristische Ausbildung in Preußen: Zusammenstellung der Gesetzes- und Verwaltungsvorschriften über Rechtsstudium, juristische Prüfungen und Vorbereitungsdienst nebst dem Gesetz über die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst. Hermann Sack, Berlin 1928. 
  • Paul Sattelmacher: Die juristische Große Staatsprüfung in Preußen. Springer Verlag, Berlin Heidelberg 1931.
  • Folker Schmerbach: Das „Gemeinschaftslager Hanns Kerrl“ für Referendare in Jüterbog 1933–1939, Tübingen 2008 (= Beiträge zur Rechtsgeschichte des 20. Jahrhunderts, 56).
  • Adolf Stölzel: Entstehung der juristischen Prüfungen und des juristischen Vorbereitungsdienstes in Preußen. In: 1882, S. 48. 
  • Artur Weinmann: Die vom 11. August 1923. Hermann Sack, Berlin 1924. 

Übersicht

  • Konrad Buchbinder: Über die Vielfalt der juristischen Ausbildung in: Zeitschrift für Landesverfassungsrecht und Landesverwaltungsrecht (ZLVR), 3/2017, S. 97–101.

Rechtspolitik

  • Winfried Hassemer (Hrsg.): Juristenausbildung zwischen Experiment und Tradition. Nomos, Baden-Baden 1986, ISBN 3-7890-1307-2. 
  • Dietmar Willoweit: Das Rechtsstudium – Bildung mit Praxisbezug? – Wider den Provinzialismus der deutschen Juristenausbildung. In: Winfried Böhm, Martin Lindauer (Hrsg.): „Nicht Vielwissen sättigt die Seele“. Wissen, Erkennen, Bildung, Ausbildung heute. (= 3. Symposium der Universität Würzburg.) Ernst Klett, Stuttgart 1988, ISBN 3-12-984580-1, S. 229–243.
  • Peter A. Zervakis und Hochschulrektorenkonferenz (Hrsg.): Juristenausbildung heute: zwischen Berlin und Bologna. Projekt nexus – Konzepte und gute Praxis für Studium und Lehre. Hochschulrektorenkonferenz. Bonn, 2014. ISBN 978-3-942600-32-3.
  • Wissenschaftsrat: Perspektiven der Rechtswissenschaft in Deutschland. Situation, Analysen, Empfehlungen (Drs. 2558-12; PDF; 483 kB), November 2012.

Weblinks

  • Statistik der juristischen Prüfungen
  • Übersicht betreffend die Rechtsvorschriften für die Juristenausbildung in den einzelnen Bundesländern

Einzelnachweise

  1. Walter Rüegg, Hilde De Ridder-Symoens (Hrsg.): Geschichte der Universität in Europa. Bd. 1: Mittelalter. Beck, München 1993, ISBN 3-406-36952-9.
  2. Gerhard Köbler: Zur Geschichte der juristischen Ausbildung in Deutschland. In: JZ. 26. Jahrgang, Nr. 23/24, 1971, S. 768–773. 
  3. Carl-Friedrich Stuckenberg: Der juristische Gutachtenstil als cartesische Methode. In: Georg Freund, Uwe Murmann, René Bloy, Walter Perron (Hrsg.): Grundlagen und Dogmatik des gesamten Strafrechtssystems. FS für Wolfgang Frisch. Duncker & Humblot, Berlin 2013, S. 168–177. 
  4. Vgl. Artur Weinmann: Die preußische Ausbildungsordnung für Juristen vom 11. August 1923. Sack’s Vorbereitungsbücherei, Berlin 1924. 
  5. RGBl. Nr. 51 vom 21. Juli 1922, S. 573 f.
  6. Bürgermeister/innen in der Stadt Elmshorn ab 1870. In: elmshorn.de. Abgerufen am 6. Juni 2019. 
  7. Étienne François, Uwe Puschner (Hrsg.): Erinnerungstage: Wendepunkte der Geschichte von der Antike bis zur Gegenwart. München 2010, ISBN 978-3-406-57752-9, S. 278 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).
  8. Martin Würfel: Das Reichsjustizprüfungsamt. In: Thomas Duve, Hans-Peter Haferkamp, Joachim Rückert (Hrsg.): Beiträge zur Rechtsgeschichte des 20. Jahrhunderts. Band 104, Nr. 1. Mohr Siebeck, Tübingen 2018, ISBN 978-3-16-156299-0. 
  9. Jochen Hieber: „Mein Kampf mit Hitler“ im ZDF: Erst das Examen, dann das Exil - Medien. In: faz.net. 22. Januar 2013, abgerufen am 6. Juni 2019. 
  10. Folker Schmerbach: Das »Gemeinschaftslager Hanns Kerrl« für Referendare in Jüterbog 1933–1939 (= Beiträge zur Rechtsgeschichte des 20. Jahrhunderts. Nr. 56). Mohr Siebeck, Tübingen 2008, ISBN 978-3-16-149585-4. 
  11. Lothar Gruchmann: Justiz im Dritten Reich 1933–1940: Anpassung und Unterwerfung in der Ära Gürtner, 3. Auflage, München 2011, ISBN 3-486-53833-0, S. 303 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).
  12. vgl. die Habilitationsordnung der juristischen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf
  13. Laut Habilitationsordnung der Hamburger rechtswissenschaftlichen Fakultät muss zwar in der Regel auch die Befähigung zum Richteramt vorliegen, es sind jedoch Ausnahmen möglich.
  14. Regelstudienzeit für Jura steigt auf 10 Semester. Abgerufen am 20. Februar 2020. 
  15. Vgl. Rüdiger Wulf: Akademische Gerichts- und Verhandlungssäle. Neue Orte für juristische Rhetorik, in: RW Rechtswissenschaft (1/2011) S. 116.
  16. Janwillem van de Loo/Marinus Stehmaier: wieso, weshalb, warum – bleibt Jura dumm? Perspektiven eines Leitbildes, in Kritische Justiz (KJ) 04/2013, S. 383–395; Kurzfassung in Forum Recht (FoR) 03/2013, S. 85–88
  17. Internetredaktion: Überschreiten der Regelstudienzeit. Abgerufen am 12. Juni 2025. 
  18. siehe § 69 HochSchG RP und JAG RP
  19. Andreas Musil: Reformbedarf bei der Juristenausbildung. In: Kritische Vierteljahresschrift. 2, 2017, S. 130 ff.; Ute Sacksofsky: Für die Freiheit des Schwerpunktbereichsstudiums. In: Kritische Vierteljahresschrift. 2, 2017, S. 134 ff.
  20. vgl. für Schleswig-Holstein diesen Bericht über den Stand der Juristenausbildung, Drucksache 15/ 2438
  21. Klausurtermine . Ministerium der Justiz des Landes Rheinland-Pfalz. Abgerufen am 12. Juni 2025. 
  22. Justizprüfungsamt Hamburg: Klausurtermine 2025. In: justiz.hamburg.de. Justizprüfungsamt Hamburg, 1. März 2023, abgerufen am 12. Juni 2025. 
  23. etwa Niedersachsen § 18 Abs. 1 NJAG, Nordrhein-Westfalen § 25 Abs. 1 JAG NRW, Hessen § 21 Abs. 1 JAG Hessen
  24. § 5 Absatz 6 JAG RP
  25. Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG) in der Fassung vom 15. Januar 2004 (Memento vom 12. März 2012 im Internet Archive) (PDF; 49 kB)
  26. Oberlandesgericht Köln: Hinweise zur aktuellen Änderung des Juristenausbildungsgesetzes. 9. November 2021, abgerufen am 17. April 2024. 
  27. Bundesverband der Wirtschaftsjuristen: RDG-Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe angekommen. Ohne Datum, abgerufen am 19. November 2021
  28. Das Studienangebot auf einen Blick – Bachelor of Laws (LL.B.). FernUniversität in Hagen, abgerufen am 2. August 2016. 
  29. Bachelor of Laws. FernUniversität in Hagen, abgerufen am 2. August 2016. 
  30. Master of Laws. FernUniversität in Hagen, abgerufen am 2. August 2016. 
  31. Der integrierte Bachelor of Laws. FernUniversität in Hagen, abgerufen am 11. Juni 2025. 
  32. Rechtswissenschaft auf leuphana.de (zuletzt abgerufen am 5. Oktober 2023).
  33. Vereinbarung zur Akkreditierung
  34. Referendariat in M-V. Abgerufen am 14. Oktober 2019. 
  35. § 26 II JAG Hessen. Bürgerservice Hessenrecht. Abgerufen am 11. November 2020. 
  36. Landesrecht Rheinland-Pfalz. Abgerufen am 10. Juni 2025. 
  37. Oberlandesgericht Köln: Unterhaltsbeihilfe. Abgerufen am 12. Juni 2025. 
  38. Landesrecht Hamburg. Abgerufen am 12. Juni 2025. 
  39. Allgemeines . Oberlandesgericht Koblenz. Abgerufen am 12. Juni 2025. 
  40. SiGjurVD: Art. 3 Unterhaltsbeihilfe - Bürgerservice. Archiviert vom Original am 27. Januar 2023; abgerufen am 12. Juni 2025. 
  41. Vgl. Artur Weinmann: Die preußische Ausbildungsordnung für Juristen vom 11. August 1923. Sack's Vorbereitungsbücherei, Berlin 1924, S. 32 und 71. 
  42. JurPrNotSkV vom 3. Dezember 1981
  43. Menetekel Examen Juristen am Rande des Nervenzusammenbruchs, Spiegel Online, 11. September 2007.
  44. Bundesjustizamt: Ausbildungsstatistik Justiz. In: bundesjustizamt.de. Bundesjustizamt, 13. März 2024, abgerufen am 12. Juni 2025. 
  45. Jahresberichte mit Statistiken, auf justiz.bayern.de
  46. Frischgebackene Volljuristen aus Sachsen (Memento vom 2. April 2015 im Internet Archive)
  47. Jahresberichte mit Statistiken. Abgerufen am 10. Juni 2022. 
  48. Justiz ohne Nachwuchs: Mit 6,5 Punkten ins Richteramt. Abgerufen am 10. August 2024. 
  49. Marcus Jung: Erstmals seit Jahrzehnten weniger Anwälte. In: FAZ.net. 29. Mai 2017, abgerufen am 13. Oktober 2018. 
  50. Eva Buchhorn: Juristen auf Jobsuche: Anwälte als Zeitarbeiter. In: Spiegel Online. 22. Juli 2013, abgerufen am 9. Juni 2018. 
  51. Thomas Claer, Spezialisierung schreitet voran, Fachanwalt für Versicherungsrecht im Fernunterricht ab 2013
  52. JUVE-Karriereportal für junge Juristen
  53. VGH Mannheim, Urteil vom 20. November 1990 – 9 S 170/90, Neue Juristische Wochenschrift (NJW), S. 3109–3112 (3110)
  54. Bernhard Großfeld: Das Elend des Jurastudiums, JuristenZeitung (JZ), S. 357–360 (358)
  55. Bernd J. Hartmann: Jurassic Park: Keine Zeit zum Nach-Denken. Juristische Ausbildung aus der Sicht eines Studenten. In: Juristische Ausbildung (Jura). 2007, S. 54–56, hier: S. 54, online beim Centrum für Hochschulentwicklung
  56. Reinhard Mußgnug: Würzburger Thesen des Juristen-Fakultätentags zur Juristenausbildung. In Juristische Schulung. , S. 749–753, hier: S. 751.
  57. NS-Justizunrecht | Müssen Jurist:innen sich mit dem Justizunrecht des NS-Regimes auseinandersetzen?, auf bundesfachschaft.de
  58. Juristenausbildung und NS-Unrecht | Wertfreies Subsumieren in der Examensmühle, auf lto-karriere.de
  59. Justizministerin: NS-Unrecht in Juristenausbildung thematisieren, auf oldenburger-onlinezeitung.de
  60. Legal Tribune: „Die rechtsgestaltende Anwaltsklausur“, vom 28. Oktober 2014.
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Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 17 Jul 2025 / 07:50

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Die Juristenausbildung in Deutschland bezeichnet die erforderliche Ausbildung fur den Zugang zu juristischen Berufen Die Befahigung zum Richteramt setzt ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universitat und einen anschliessenden Vorbereitungsdienst Rechtsreferendariat voraus Bundeseinheitlich geregelt sind diese Grundlagen im Deutschen Richtergesetz und erganzend im Juristenausbildungsgesetz des jeweiligen Landes Juristisches Staatsexamen in Tubingen um 1851 52GeschichteIn diesem Artikel oder Abschnitt fehlen noch folgende wichtige Informationen s Diskussionsseite Hilf der Wikipedia indem du sie recherchierst und einfugst Siehe auch Juristenausbildung in Baden Mittelalter und fruhe Neuzeit Bis ins 14 Jahrhundert bestand in Deutschland keine eigentliche juristische Ausbildung In den Klosterschulen des fruhen Mittelalters ca 500 bis 1050 wurden juristische Kenntnisse nur im Rahmen der Ausbildung in den artes liberales Rhetorik Dialektik und Grammatik vermittelt Vereinzelte italienische Universitatsstadte setzten fur die Ausubung des Richteramts ein Rechtsstudium voraus Den Nachweis des Studiums erbrachte man nicht durch einen akademischen Grad sondern nur durch Besitz der wichtigsten Rechtsbucher Allgemein war fur die Ausubung eines Richteramtes und des Notariats oder die Lehrtatigkeit an gelehrten Schulen kein akademischer Grad notwendig 38 Der Ausgangspunkt fur eine wissenschaftliche Ausbildung der Juristen liegt in der Wendezeit vom 11 und 12 Jahrhundert an der Universitat Bologna die Lehre des rezipierten romischen Rechts durch Irnerius galt als so vorbildlich dass sie sich bald uber ganz Europa ausdehnte Vorreiter der akademischen juristischen Ausbildung war zunachst die Ausbildung im Kirchenrecht die ab 1385 in Heidelberg und ab 1388 in Koln moglich war Bald folgte diesem das romische Recht sodass ab 1392 in Erfurt ab 1402 in Wurzburg ab 1409 in Leipzig ab 1419 in Rostock ab 1456 in Greifswald und Freiburg ab 1459 in Basel ab 1472 in Ingolstadt ab 1473 in Trier und ab 1477 in Mainz und Tubingen ein juristisches Studium moglich war Zugangsvoraussetzungen fur den Universitatsbesuch bestanden bis zum Beginn des 19 Jahrhunderts nicht Dem Beispiel Bologna folgend bildeten die Pandekten der Codex die Novellen und die Institutiones Justinians aus dem 6 Jahrhundert die Basis der juristischen Ausbildung bald auch das kanonische Recht Systematisch erfolgt die Lehre dabei nicht verschiedenen Sachgebieten sondern den einzelnen Quellen Dies anderte sich erst im 16 Jahrhundert Aus dem Jahre 1743 ist in Erlangen folgende Aufteilung ubermittelt Institutionen Pandekten Kirchenrecht Deutsches Recht Staatsrecht Kriminalrecht Lehnsrecht Gerichtspraxis Volkerrecht Handelsrecht Wechselrecht Erbrecht Eherecht und Rechtsgeschichte folgten im 18 Jahrhundert Zivilprozess Kriminalprozess und Romische Rechtsgeschichte emanzipierten sich zu Beginn des 19 Jahrhunderts bald auch das besondere Obligationenrecht Wahrend Facher wie das Lehnsrecht allmahlich verschwanden spaltete sich seit 1870 auch die Pandektenvorlesung sachlich auf neue Facher wie das Internationale Privatrecht das Versicherungsrecht das Wertpapierrecht das Wirtschaftsrecht und das Arbeitsrecht traten hinzu Politik und Verwaltungsrecht entwuchsen dem Staatsrecht Dreistufige Ausbildung in Preussen ab 1750 Die Abschlussprufungen waren ursprunglich rein universitar Nach drei oder vier Jahren Studium trat der Student an einen Doktor heran mit der Bitte ihn zum Baccalaureus zu promovieren nach weiteren zwei bis drei Jahren konnte er die Licentia anstreben bis ihm schliesslich feierlich der Doktorgrad verliehen werden konnte Dies anderte sich im 18 Jahrhundert In Preussen war ab etwa 1750 die Zulassung zu den hoheren Kollegialgerichten nur dann moglich wenn ein zeitlich nicht festgelegter Vorbereitungsdienst sowie drei Prufungen abgelegt waren Das erste Examen ermoglichte den gehobenen Burodienst die zweite Prufung das Referendariat die dritte verlieh den Assessorentitel Ab dem 18 Jahrhundert folgte auf die wissenschaftliche Ausbildung also nun oftmals eine ausseruniversitare praktische Ausbildung Die Notwendigkeit dieser praktischen Ubung ergab sich daraus dass das Universitatsstudium den Bewerbern um Staatsstellen oftmals nicht genugende praktische Fahigkeiten vermittelte So ergibt sich aus einem preussischen Reskript vom 17 Februar 1710 fur die Zulassung zum Kammergericht und aus der Allgemeinen Ordnung betreffend die Verbesserung des Justizwesens vom 21 Juni 1713 dass alle Mitglieder der Justizkollegien Ubungen und Erfahrungen in den Rechten in praxi und in der Landesobservanz durch die Abfassung einer relatio pro statu cum voto nachzuweisen hatten Eingeubt wurden diese praktischen Fahigkeiten durch Tatigkeit als Zuhorer ohne Stimmrecht in den Justizkollegien Seit 1793 konnten nur noch Assessoren sich um eine Obergerichtsstelle bewerben seit 1849 erfasste dies allgemein Staatsanwalte Richter oder Rechtsanwalte Ebenfalls auf das Jahr 1849 geht die Aufspaltung der praktischen Ausbildung in Auskultatur eineinhalb Jahre und Referendariat zweieinhalb Jahre zuruck Zweistufige Ausbildung in Preussen seit 1869 Wilhelmstrasse 65 in Berlin zwischen 1844 und 1935 Gebaude des Die heutige Juristenausbildung in Deutschland basiert weitgehend auf der preussischen Juristenausbildung des spaten 19 und fruhen 20 Jahrhunderts Andere Lander schlossen sich meist in Ermangelung reichseinheitlicher Regelungen der als vorbildlich geltenden preussischen Prufungsordnung an Das Gesetz uber die juristischen Prufungen und die Vorbereitung zum hoheren Justizdienst aus dem Jahr 1869 reformierte die Ausbildung in Preussen insoweit dass ab dann nur noch eine Aufnahmeprufung in das Referendariat Vorbereitungsdienst sowie eine Abschlussprufung hiernach zur Richteramtsbefahigung abzulegen war Die Auskultatur wurde abgeschafft das Referendariat dauerte von nun an vier Jahre Voraussetzung fur das Referendarexamen war ein mindestens dreijahriges Universitatsstudium mit mindestens drei Semestern Rechtswissenschaft Prufungsstoff dieses Examens war eine sechswochige Hausarbeit und eine mundliche Prufung In diese Zeit datiert auch der Einzug des Gutachtenstils als Methode der Falllosung Wichtigste reichsrechtliche Regelung war seit 1877 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes Hierin war die zweistufige Ausbildung durch Referendar und Assessorexamen geregelt Seit 1908 auch erweiterte sich der Prufungsstoff fur das Referendarexamen um drei Aufsichtsarbeiten Klausuren Zudem waren seit 1908 auch drei praktische Ubungen Voraussetzung fur die Zulassung zum Referendarexamen Die Assessorprufung bestand aus einer sechswochigen Hausarbeit einer sechswochigen Relation und einem mundlichen Aktenvortrag 1893 folgte man in Preussen dem Beispiel Osterreichs 1891 und Bayerns 1892 und erganzte das Referendariat um ausseramtliche Ubungskurse die seit 1912 verpflichtend waren 1920 wurde die Vorbereitungszeit auf drei Jahre verkurzt Durch das Gesetz uber die Zulassung der Frauen zu den Amtern und Berufen der Rechtspflege vom 11 Juli 1922 wurde Frauen der Zugang zum Richteramt sowie zu weiteren Amtern Amtsanwaltin Gerichtsschreiberin Gerichtsvollzieherin ermoglicht Preussische Ausbildungsordnung von 1923 Nach der preussischen Ausbildungsordnung fur Juristen vom 11 August 1923 mussten Studium und Referendariat jeweils mindestens drei Jahre dauern Das Referendarexamen beim Justizprufungsamt bestand aus einer hauslichen Arbeit und vier Aufsichtsarbeiten von jeweils einer Stunde sowie einer sich anschliessenden zweitagigen mundlichen Prufung Am ersten Tage wurde das Privat und Strafrecht einschliesslich der zugehorigen Rechtsgeschichte am zweiten Tage des Staats und Verwaltungsrecht einschliesslich Rechtsgeschichte und Grundlagen der Volkswirtschaftslehre gepruft Es schloss sich der Vorbereitungsdienst als Referendar beim Oberlandesgericht an Dieses wies ihn gemass folgendem Zeitplan zu drei Monate Staatsanwaltschaft drei Monate beim Amtsgericht im Strafprozess zwei Monate bei demselben Amtsgericht im Zivilprozess acht Monate beim Landgericht acht Monate bei einem Amtsgericht in der freiwilligen Gerichtsbarkeit sechs Monate bei einem Rechtsanwalt oder Notar sowie sechs Monate beim Oberlandesgericht Diese praktische Ausbildung der Referendare wurde durch verpflichtende standige Ubungen erganzt Die Befahigung zum Richteramt wurde durch die sich anschliessende Grosse Staatsprufung erlangt Auch sie bestand aus einem schriftlichen und einem mundlichen Teil Der schriftliche Teil bestand aus der Anfertigung eines wissenschaftlichen Rechtsgutachtens binnen drei Wochen einer praktischen Arbeit Urteilsentwurf aufgrund von Prozessakten sowie als Aufsichtsarbeiten aus drei Rechtsfallen nach Akten Das Rechtsgutachten konnte durch eine wissenschaftliche Arbeit ersetzt werden Die Aufsichtsarbeiten fanden an drei aufeinanderfolgenden Wochentagen in Berlin statt und entstammten dem Privat und Strafrecht Die mundliche Prufung begann mit einem Aktenvortrag mit dreitagiger Vorbereitungszeit und ahnelte im Ubrigen derjenigen des Referendarexamens Bei Bestehen der Prufung wurde der Referendar zum Gerichtsassessor ernannt Zeit des Nationalsozialismus Der preussische Justizminister Hanns Kerrl Mitte beim Referendarlager Besuch Juterbog Links neben ihm der Lagerleiter SA Obersturmbannfuhrer Oberstaatsanwalt Christian Spieler und dessen Stellvertreter SA Sturmfuhrer Heesch Paragrafzeichen das Symbol der Justiz am Galgen aufgehangt 1933 In der Zeit des Nationalsozialismus hatte sich auch die Juristenausbildung an der nationalsozialistischen Ideologie auszurichten Die Juristenausbildung lag nicht mehr in Hand der Lander sondern wurde zentral vom Reichsjustizministerium vorgegeben Das Referendariat in Preussen wurde durch Verordnung vom 6 Juni 1933 vor dem schriftlichen Examen um einen Pflichtaufenthalt im Gemeinschaftslager Hanns Kerrl in Juterbog erweitert Jegliche juristische Betatigung war in dieser Zeit verboten selbst das Mitbringen von Buchern Zwischen 1933 und 1935 wurden sogar die Examensklausuren nicht am Kammergericht in Berlin sondern im Lager selbst angefertigt Ab 1936 war der Lageraufenthalt fur alle Referendare in Deutschland verpflichtend Das Lager war streng antiindividualistisch und antiintellektuell es diente vielmehr der politischen Indoktrinierung Otto Palandt Prasident des Reichsjustizprufungsamtes stellte als Ergebnis fest dass heute die Referendare wettergebraunt hellen Auges und in aufrechter Haltung zuversichtlich und voller Vertrauen den Prufungssaal betraten der vordem manchen hohlaugigen blasswangigen Prufling gesehen hat dessen nachlassige Haltung und hilfsloser Blick bei den Prufern hochstens Mitleid ausgelost hatte Das Lager Juterbog wurde ab 2019 Gegenstand naherer Forschungen da es offenbar bisher allgemein uberschatzt und geradezu zu einem Symbol fur die Juristenausbildung im Dritten Reich wurde Als einer der ersten Verpflichteten uberhaupt erlebte Sebastian Haffner der dort wie die anderen auch die grosse Staatsprufung ablegen sollte als Kursteilnehmer im Jahr der Machtergreifung einen Lagerbesuch des ranghohen Juristen im NS Justizapparat Roland Freisler Ins Blickfeld der rechtshistorischen Forschung ruckt in neuerer Zeit vermehrt das starke Engagement Freislers und Otto Palandts fur den Lagerkomplex Etwa 20 000 mannliche Referendare unter ihnen Helmuth James Graf von Moltke Kurt Georg Kiesinger und Karl Carstens durchliefen zwischen Juli 1933 und September 1939 den jeweils achtwochigen Pflichtaufenthalt fur Rechtsreferendare In den Medien traten verzerrende Wertungen uber das Lager oder die Fehlrezeption des Bildes vom erhangten Paragraphen zur verallgemeinernden Charakterisierung der Rechtsordnung im NS Staat auf Dieses Bild wurde mit propagandistisch uberhohtem Foto und Filmmaterial von der NS Presse verbreitet aber dieses Klischee traf nicht zu Die obergerichtliche Judikatur lag ganz uberwiegend bis Kriegsende noch in den Handen der vor 1933 ausgebildeten Juristen Auf das Lagerleben trafen antiintellektuelle antiindividuelle und antiburgerliche Aspekte zu Dabei sollten die Verpflichteten sportlich wie ideologisch gedrillt werden Ausgerechnet die juristische Ausbildung vor allem in der neuen NS Gesetzgebung kam hingegen erst in der spateren Geschichte des Lagers hinzu Schulungslager fur einzelne Berufsgruppen waren in der NS Zeit allgemein gangige Instrumente der Indoktrinierung Disziplinierung und Auslese die gleichsam einen auf die Volksgemeinschaft bezogenen integrierenden Anspruch besassen Fur junge Akademiker gab es mehrere dem Juterboglager ahnliche NS Einrichtungen Im Zentrum des Lageraufenthalts stand die ersten Jahre eine wehrsportliche Ausbildung mit Arbeitsleistung insbesondere Bautatigkeit Jegliche berufswissenschaftliche Betatigung war fur die Examenskandidaten lagergeschichtlich betrachtet zunachst verboten Etwaig mitgefuhrte juristische Bucher wurden bei Lagerantritt eingezogen Universitarer AbschnittDas Studium der Rechtswissenschaft wird in Deutschland umgangssprachlich als Jurastudium bezeichnet Wer ein Studium der Rechtswissenschaft absolviert hat und mit der ersten Prufung bzw bis 2003 mit dem ersten Staatsexamen abgeschlossen hat wird heute als Jurist bezeichnet Das Bestehen der ersten Prufung genugt fur weitere angestrebte akademische Qualifikationen wie beispielsweise die Promotion und in vielen Fallen auch fur eine sich daran anschliessende Habilitation nicht jedoch fur eine praktische Tatigkeit in klassischen juristischen Berufen Richter Staatsanwalt Rechtsanwalt Hierfur ist das Bestehen eines weiteren Ausbildungsabschnittes des Referendariats und der zweiten Staatsprufung erforderlich Studium der Rechtswissenschaft Schwerpunkt der Juristenausbildung ist die juristische Dogmatik Am Anfang steht das Grundstudium das Vorlesungen uber die Exegese des Burgerlichen Gesetzbuchs des Handelsgesetzbuchs der Zivilprozessordnung des Strafgesetzbuchs der Strafprozessordnung des Grundgesetzes des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung beinhaltet Dazu kommen noch Grundlagenfacher die das allgemeine Verstandnis fordern z B Digestenexegese Rechtsgeschichte und Rechtsphilosophie sowie Rechtssoziologie Eindeutiger Schwerpunkt liegt auf der BGB Exegese dem StGB und dem VwVfG mit der VwGO Diese Vorlesungen sind oftmals mit einzelnen Abschlussklausuren und umfangreichen schriftlichen Rechtsgutachten die zu Hause angefertigt werden Hausarbeiten zu beenden von uberragender Bedeutung auch fur das weitere Studium ist die umfassende Losung von erdachten Sachverhalten im Gutachtenstil An die Zwischenprufung bzw kleinen Scheine schliesst sich eine zweite Phase an gekennzeichnet von den sogenannten grossen Ubungen die ebenso von Klausuren und umfassenden Hausarbeitsgutachten auf fortgeschrittenem Niveau begleitet werden Im Anschluss hieran verbringt jeder Student ublicherweise noch etwa ein Jahr mit Prufungsvorbereitungen meist begleitet von dem Besuch eines Repetitoriums In vielen Studienordnungen ist mittlerweile die Wahl eines Schwerpunktbereichs vorgesehen welcher vertiefte Kenntnisse in einem besonderen Rechtsgebiet vermitteln soll Fruher vor 2003 hatte das sogenannte Wahlfach diese Rolle ubernommen Auch der Erwerb von fachspezifischen Fremdsprachenkenntnissen ist in manchen Bundeslandern vorgesehen Die Regelstudienzeit betragt funf Jahre Vorgeschrieben ist laut dem Deutschen Richtergesetz in 5a Abs 3 zudem die Ableistung sogenannter praktischer Studienzeiten von insgesamt mindestens drei Monaten Dauer wahrend der vorlesungsfreien Zeit Was die nahere Ausgestaltung betrifft wird auf das jeweilige Landesrecht verwiesen Durch die Internationalisierung der Berufswelt und der Juristenausbildung gewinnen auch internationale Moot Court Wettbewerbe an Bedeutung Der Begriff Jura als Bezeichnung des einschlagigen Studienfachs wurde das erste Mal an der Universitat Bologna verwendet Er leitet sich vom lateinischen ius das Recht ab der Plural iura die Rechte steht fur sowohl das weltliche als auch das Kirchenrecht kanonisches Recht welche damals noch gleichberechtigt nebeneinanderstanden Manche Universitaten promovieren daher auf Wunsch auch heute noch zum Doctor iuris utriusque lat Doktor beiderlei Rechts Beinahe jede deutsche geisteswissenschaftliche Universitat bietet einen juristischen Studiengang an Siehe auch Liste der Rechtswissenschaftlichen Fakultaten in Deutschland Erste Prufung Das universitare Studium der Rechtswissenschaften wird heute mit der ersten Prufung 5 DRiG abgeschlossen Die erste Prufung beinhaltet seit 1 Juli 2003 gem 5d Abs 2 S 4 Hs 1 DRiG neben einem staatlichen Teil Pflichtfachprufung 70 der Gesamtnote einen universitaren Teil Schwerpunktbereichsprufung 30 der Gesamtnote und stellt deshalb richtigerweise kein reines Staatsexamen mehr dar Die Anmeldung zur ersten Prufung ist nicht an einen bestimmten Zeitpunkt gebunden eine Exmatrikulation bei Uberschreiten der Regelstudienzeit erfolgt bundeslandabhangig in der Regel erst ab einer Uberschreitung der Regelstudienzeit von mehr als einem Jahr beispielsweise in Hamburg wahrend in anderen Bundeslandern auch nach deutlich langerer Zeit keine Sanktion erfolgt beispielsweise in Rheinland Pfalz wo in den entsprechenden Gesetzen schon keine entsprechende Rechtsgrundlage existiert Genau genommen kann nur die Pflichtfachprufung als Staatsexamen bezeichnet werden da nur diese Prufung von den Justizprufungsamtern der Bundeslander gestellt und bewertet wird Die Schwerpunktbereichsprufung wird an den jeweiligen Universitaten abgeleistet Ihre Ausgestaltung ist Sache der Universitaten welche die jeweils geltenden Juristenausbildungs und prufungsgesetze und dazugehorige Verordnungen der Lander beachten mussen Seit einigen Jahren wird diskutiert den Umfang und die Bedeutung dieses Schwerpunktbereichs zu reduzieren oder ihn ganz abzuschaffen Der Prufungsstoff der Pflichtfachprufung umfasst alle drei grossen Rechtsgebiete des deutschen Rechts das Zivilrecht das offentliche Recht und das Strafrecht Die Problem und Fragestellungen beinhalten im Rahmen der ersten juristischen Prufung vor allem Probleme des materiellen Rechts prozessuale Fragen des Zivilprozessrechts des Strafprozessrechts des Verwaltungs und des Verfassungsprozessrechts werden bereits im Uberblick abgefragt Jede Klausur verlangt von dem Kandidaten grundsatzlich die Losung eines uberwiegend mit materiell rechtlichen Problemen gefullten Sachverhalts in Form des Gutachtenstils Ablauf der ersten Prufung und Termine Die schriftliche Pflichtfachprufung besteht mittlerweile in der Regel aus sechs Aufsichtsarbeiten mit einer Bearbeitungszeit von je funf Stunden Bis 2003 bestand die schriftliche Prufung uberwiegend aus drei Aufsichtsarbeiten in den Pflichtfachern sowie aus einer Hausarbeit die sowohl im Pflichtfach als auch im Wahlfachbereich angefertigt werden konnte Die Aufsichtsarbeiten werden zusammenhangend an vorgegebenen Terminen innerhalb von zwei Wochen geschrieben Sind die schriftlichen Klausuren erfolgreich bestanden erfolgt mehrere Monate spater die mundliche Prufung Sowohl in den Prufungszyklen als auch in der Dauer der Wartezeit zwischen schriftlicher und mundlicher Prufung bestehen je nach Bundesland bzw Prufungsamt erhebliche Unterschiede So kann die erste Prufung in Rheinland Pfalz beispielsweise lediglich zweimal pro Jahr schriftliche Prufungen im Februar und August mundliche Prufung in der Regel vier Monate spater in Hamburg dagegen sechsmal pro Jahr schriftliche Prufungen im Februar April Juni August Oktober und Dezember mundliche Prufung in der Regel drei Monate spater absolviert werden Wiederholungsversuch Verbesserungsversuch und Freiversuch Fur die Pflichtfachprufung gibt es in allen Bundeslandern zwei regulare Versuche den ersten Versuch und den Wiederholungsversuch Eine Ausnahme dazu stellt der sog Freiversuch dar Studierende die sich fruhzeitig in den meisten Landern im achten Hochschulsemester zur Anfertigung der Aufsichtsarbeiten melden erhalten im Fall des Nichtbestehens einen zusatzlichen Versuch vereinfacht gesagt wird dieser fruhzeitige Versuch nicht als einer der zwei regular moglichen Versuche gezahlt wenn der Kandidat durch den fruhzeitigen Versuch durchfallt also insgesamt weniger als 4 0 Punkte erzielt siehe Benotungssystem In einzelnen Bundeslandern ist der fruhzeitige Antritt zudem Voraussetzung dafur dass der regulare Wiederholungsversuch als Verbesserungsversuch betrachtet wird also nicht prinzipiell das Ergebnis des Wiederholungsversuchs sondern das bessere der zwei erzielten Ergebnisse endgultig gewertet wird In anderen Bundeslandern beispielsweise Bayern Baden Wurttemberg und Rheinland Pfalz gilt das Prinzip der Notenverbesserung unabhangig davon ob der Kandidat den Freiversuch wahrnimmt der Kandidat kann sich in seinem Wiederholungsversuch also keinesfalls verschlechtern Sogenanntes Abschichten In Niedersachsen besteht neben dem Freiversuch und der Notenverbesserungsmoglichkeit die Moglichkeit die erste Prufung abzuschichten Bei der Abschichtung mussen die Prufungsklausuren nicht in einem vorgegebenen Zeitraum von zwei Wochen abgelegt werden sondern konnen gemass 4 Absatz 2 Satz 2 des Niedersachsischen Gesetzes zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen NJAG auf zwei Prufungstermine aufgeteilt werden die zwischen dem 6 und 8 Semester liegen mussen Die Klausuren werden zusammen mit den regularen Prufungsdurchgangen geschrieben und korrigiert Neben Niedersachsen bestand in der Vergangenheit auch in Nordrhein Westfalen die Moglichkeit abzuschichten Durch eine Anderung im dortigen Juristenausbildungsgesetz ist diese Moglichkeit allerdings mit Auslaufen einer Ubergangsregelung bei Meldung zur ersten Prufung bis 16 Februar 2025 zu diesem Datum abgeschafft worden Staatliche Prufungsamter Die Prufungsamter Justizprufungsamter fur die erste Prufung sind in den einzelnen Bundeslandern innerhalb der Oberlandesgerichte etwa Nordrhein Westfalen oder als Landesjustizprufungsamt z B Niedersachsen installiert Die zweite juristische Staatsprufung wird auch von den Landesjustizprufungsamtern abgenommen die bei den jeweiligen Justizministerien gebildet werden An den staatlichen Prufungen werden als Prufer Juristen im staatlichen Dienst Richter Staatsanwalte Verwaltungsjuristen Rechtsanwalte sowie Professoren beteiligt Bei dem universitaren Teil der ersten Prufung in der Regel Professoren und wissenschaftliche Mitarbeiter Naheres regeln dort die Prufungsordnungen der Universitaten Alternative Ausbildungsmodelle Bachelor und Master Neben diesem klassischen Ausbildungsweg haben sich im Zuge des Bologna Prozesses auch Studiengange zum Bachelor of Laws LL B und Master of Laws LL M etabliert Diese Abschlusse vermitteln keine besonderen Befugnisse nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz und den Prozessordnungen 79 Abs 2 Satz 2 und 3 ZPO 67 Abs 2 Satz 2 und 3 VwGO 11 Abs 2 Satz 2 und 3 ArbGG 73 Abs 2 Satz 2 und 3 SGG und 62 Abs 2 und 3 FGO Gegen ein Landgerichtsurteil mit dem einem freiberuflich arbeitenden Master of Laws Rechtsberatung als Wirtschaftsjurist untersagt worden war wurde zu einem ungenannten Zeitpunkt Verfassungsbeschwerde erhoben FernUniversitat in Hagen Seit dem Wintersemester 2003 2004 bietet die FernUniversitat in Hagen als erste Universitat in Deutschland einen Reformstudiengang der Rechtswissenschaften entsprechend dem Bologna Modell an Hierbei werden der juristische Bachelorabschluss LL B in sieben Semestern im Vollzeitstudium und der juristische Masterabschluss LL M in drei konsekutiven Semestern im Vollzeitstudium angestrebt welche ublicherweise nicht klassische Abschlussziele bieten und regelmassig nicht den Weg in die klassischen juristischen Berufsfelder wie etwa die Befahigung zum Richteramt eroffnen Im Studienangebot Erste Juristische Prufung EJP kann an der Fernuniversitat in Hagen parallel auch der integrierte Bachelor of Laws LL B mit wirtschaftsrechtlicher Ausrichtung als Abschlussziel erreicht werden Bei dem Hagener Modell bietet die FernUniversitat als einzige Universitat in Deutschland Studierenden die Moglichkeit den universitaren Teil der ersten juristischen Prufung im Wege des Fernstudiums abzulegen und die Zulassung zum staatlichen Pflichtfachteil zu erlangen Mannheimer Modell Seit dem Herbstwintersemester 2008 bietet auch die Universitat Mannheim einen Reformstudiengang der Juristenausbildung entsprechend dem Bologna Modell an In Mannheim kann der Bachelor of Laws zum Titel Jurist mit bestandener erster juristischer Prufung fuhren Dabei handelt es sich um einen Kombinationsstudiengang im Sinne der JAPrO des Landes Baden Wurttemberg Die Studenten leisten zunachst im Rahmen des Bachelors das komplette Zivilrecht sowie die universitare Schwerpunktprufung und zusatzlich BWL Kenntnisse im Wert von einem Drittel des Bachelors Am Ende nehmen die Studierenden an den zivilrechtlichen Klausuren der ersten juristischen Prufung teil Danach mussen nur noch die Klausuren im offentlichen Recht und im Strafrecht geschrieben werden Die Moglichkeit der Abschichtung der Klausuren ist einzigartig in Deutschland und wird darin begrundet dass die Mannheimer Juristen in schneller Zeit sowohl Jura als auch BWL lernen mussen Nach dem Bachelor haben sie neben der Ausbildung zum Juristen uber die erganzenden Studien zur ersten juristischen Prufung auch die Moglichkeit einen Master of Science in BWL zu machen Der Bachelor ermoglicht auch eine Promotion im Zivilrecht vorausgesetzt der Student gehorte zu den besten 5 seines Jahrgangs Luneburger Modell Seit dem Wintersemester 2022 2023 bietet die Leuphana Universitat Luneburg ein vollstandig in den Bologna Prozess integriertes interdisziplinar ausgerichtetes Jurastudium an Das auf insgesamt zehn Semester angelegte Studium an der Leuphana Law School zielt weiterhin auf die Ablegung der ersten juristischen Staatsprufung Anders als deutschlandweit ublich erwerben die Studierenden auf dem Weg dahin jedoch ausserdem sowohl einen juristischen Bachelor Abschluss LL B als auch einen juristischen Master Abschluss LL M Eine Besonderheit des Luneburger Modells ist die umfassende interdisziplinare Zusatzausbildung Dies bedeutet dass das Bachelor Studium in dem bewahrten Modell des Leuphana College neben dem Hauptfach Rechtswissenschaft sog Major immer auch ein eigenstandiges Nebenfach sog Minor sowie ein zusatzliches Komplementarstudium umfasst Das Nebenfach kann dabei etwa in der Betriebswirtschaftslehre der Politikwissenschaft den Digitalen und Sozialen Medien der Psychologie der Nachhaltigkeitswissenschaft der Rechtsvergleichung in englischer Sprache oder vielen weiteren Fachern angesiedelt sein und bildet einen wichtigen Teil der universitaren Grundausbildung Hinzu treten weitere uberfachlich ausgerichtete Module im Komplementarstudium Hier konnen Module in Grundfragen des Rechts belegt werden wie etwa Rechtsphilosophie Rechtssoziologie oder Recht und Okonomik Diplom Bachelor und Master Viele Universitaten haben nach dem Bestehen der Ersten juristischen Prufung ein Diplomierungsverfahren auf Antrag eingerichtet An diesen Universitaten wird nach der ersten juristischen Prufung zusatzlich der akademische Grad Diplom Jurist Dipl Jur oder Magister juris Mag jur verliehen Seit einigen Jahren bieten auch verschiedene Fachhochschulen medienrechtliche und wirtschaftsrechtliche Studiengange an die mit dem akademischen Grad des Diplom kurz ebenfalls Dipl jur bzw Diplom Wirtschaftsjuristen abschliessen Der Studiengang Informationsrecht kann an der Hochschule Darmstadt belegt werden Hier wurde dieser 2001 erstmals in Deutschland etabliert Uberdies kann Jura an zahlreichen Universitaten im Nebenfach eines Bachelor und Master sowie Magisterstudiengangs als Teilgebiete des Rechts gewahlt werden In der Regel schliesst das Nebenfachstudium mit einer Klausur und oder einer halbstundigen mundlichen Prufung ab Es ist auch moglich nach einem dreijahrigen Studium den Baccalaureus Juris bac jur und nach einem weiteren Jahr den Magister Juris Mag jur meist LL M genannt zu erwerben Der Weg zu den klassischen juristischen Berufen wie Rechtsanwalt oder Richter wird dadurch jedoch nicht eroffnet Viele Juristen nutzen diese Studiengange deshalb nur als Zusatzqualifikation Besonders hoch angesehen sind dabei Abschlusse von renommierten auslandischen Universitaten Daneben haben Universitaten nunmehr auch juristische Bachelor und Masterstudiengange etabliert die Juristen in Teilgebieten ausbilden Solche Studiengange schliessen mitunter als Bachelor of Arts B A oder Master of Arts M A ab beispielsweise Offentliches und Zivilrecht unter der Bezeichnung Staatswissenschaften Rechtswissenschaften an der Universitat Erfurt oder Umweltrecht an der Universitat Kassel Der Masterabschluss an einer Fachhochschule gilt als Laufbahnbefahigung fur den hoheren Dienst wenn dies vorher in der Akkreditierungsurkunde fur den jeweiligen Masterstudiengang von der zustandigen obersten Kultusbehorde im Benehmen mit der jeweiligen obersten Innenbehorde und gegebenenfalls erforderlichen Dienstbehorde festgestellt wurde Einstufige Ausbildung Zur einstufigen Ausbildung in den 1970er und 1980er Jahren siehe den Hauptartikel Einstufige Juristenausbildung Postuniversitare AusbildungRechtsreferendariat Hauptartikel Rechtsreferendariat Das Rechtsreferendariat der zweijahrige Vorbereitungsdienst geht der zweiten Staatsprufung auch zweite juristische Prufung Grosses Staatsexamen oder Assessorprufung genannt voraus Die Ausbildung findet in 14 Bundeslandern in einem offentlich rechtlichen Ausbildungsverhaltnis statt in Mecklenburg Vorpommern und Hessen im Beamtenverhaltnis auf Widerruf Sie soll im Anschluss an das Studium der Rechtswissenschaften an die praktische juristische Tatigkeit heranfuhren und ein angemessenes Mass an Praxiserfahrung vermitteln um den Berufseinstieg insbesondere in die klassischen juristischen Berufe des Richters Staatsanwalts und Rechtsanwalts zu erleichtern Das Referendariat kann in zwei parallel laufende Strange unterteilt werden Die Referendare nehmen an verpflichtenden theoretischen Kursen teil die das im Rahmen des Studiums erlernte Wissen vertiefen und festigen sollen Diese Kurse werden von Richtern Staatsanwalten Verwaltungsbeamten und Rechtsanwalten geleitet um einen ausreichenden Praxisbezug zu gewahrleisten Gleichzeitig mussen Referendare verschiedene Ausbildungsstationen durchlaufen deren Abfolge und zeitliche Dauer in den jeweiligen Landesgesetzen verbindlich vorgegeben ist siehe beispielsweise 19 JAPO RP in welchen die Referendare einem Richter Staatsanwalt Rechtsanwalt Verwaltungsbeamten oder andere juristischen Mitarbeiter zur praktischen Ausbildung zugeordnet werden und so den praktischen Umgang in den jeweiligen Berufen erlernen sollen Das Referendariat ist insoweit als Vollzeitstelle konzipiert wobei einige Referendare auch wahrend dieser Phase ein kommerzielles Repetitorium besuchen um sich auf die zweite Staatsprufung vorzubereiten Der Referendar erhalt monatlich eine sogenannte Unterhaltsbeihilfe Der Grundbetrag unterscheidet sich von Bundesland zu Bundesland und betragt beispielsweise in Nordrhein Westfalen 1 525 17 Euro in Hamburg 1 583 07 Euro in Rheinland Pfalz 1 614 86 Euro und in Bayern 1 652 08 Stand 2025 Hinzu kommt gegebenenfalls ein Familienzuschlag sowie ein Ortszuschlag Zweite Staatsprufung Im Gegensatz zur ersten Prufung handelt es sich bei der zweiten Staatsprufung 5 DRiG um ein reines Staatsexamen Dieses wird demnach ausschliesslich von den staatlichen Justizprufungsamtern der einzelnen Bundeslander gestellt und bewertet Diese Zweite juristische Prufung Assessorprufung wird bundesweit allerdings in der Zustandigkeit der einzelnen Bundeslander durchgefuhrt Die Referendare haben gegen Ende ihrer Ausbildung zwischen sieben Saarland und neun Bayern Klausuren abzuleisten Etwa vier Monate nach der Klausurphase schliesst das Referendariat mit einer mundlichen Prufung ab Neben dem materiellen Inhalt der ersten Prufung umfasst die zweite Prufung auch das Prozessrecht wobei akademische Streitstande gegenuber der Ersten juristischen Prufung an Stellenwert verlieren und die aktuelle Rechtsprechung und die Anwendung praktischer Kenntnisse im Umgang mit Sachverhalten mehr in den Vordergrund tritt Durch das Bestehen der zweiten Staatsprufung wird gleichzeitig die Befahigung zum Richteramt und die Laufbahnbefahigung fur den hoheren nichttechnischen Verwaltungsdienst erworben Eingangsamt Regierungsrat Auch die Tatigkeit eines Staatsanwalts setzt diese Befahigung zum Richteramt voraus eine Ausnahme stellt der dem gehobenen Dienst angehorende Amtsanwalt beim Amtsgericht dar Auch fur den Beruf des Rechtsanwalts einschliesslich des Syndikusanwalts und des Notars ist die Befahigung zum Richteramt erforderlich Fur die Tatigkeit eines Justiziars ist hingegen eine besondere Berechtigung nicht erforderlich Die Ausbildung zum Rechtsassessor Assessor iuris umgangssprachlich Volljurist dauert mit Studium und Referendariat ohne Zwischenphasen Wartezeiten auf Prufungsergebnisse Wartezeiten auf Beginn des Referendardienstes in aller Regel mindestens sieben Jahre BenotungssystemNotenstufen Die juristische Notenskala nach der preussischen Prufungsordnung vom 17 Juni 1913 kannte nur die Pradikate ausreichend gut und mit Auszeichnung Durch die preussische Prufungsordnung vom 1 August 1923 wurde in Preussen die zusatzliche Notenstufe vollbefriedigend eingefuhrt so dass seitdem nach 18 Abs 1 die Skala nicht bestanden ausreichend vollbefriedigend und mit Auszeichnung galt bis zu diesem Zeitpunkt spielte das Pradikat vollbefriedigend nur als interner Aktenvermerk fur den inneren Geschaftsverkehr der Behorde also ohne Aussenwirkung eine Rolle Durch die bundesweit geltende Verordnung uber eine Noten und Punkteskala fur die erste und zweite juristische Prufung vom 3 Dezember 1981 BGBl I S 1243 m W v 1 Januar 1983 wurde auf die heute geltende Skala von 0 ungenugend bis 18 sehr gut umgestellt Die Notenstufen bei der Einzelbewertung mit Aufgliederung in ein Punktesystem und zugehoriger Definition lauten seitdem ungenugend 0 Punkte eine vollig unbrauchbare Leistung mangelhaft 1 3 eine an erheblichen Mangeln leidende im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung ausreichend 4 6 eine Leistung die trotz ihrer Mangel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht befriedigend 7 9 eine Leistung die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht vollbefriedigend 10 12 eine uber den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung gut 13 15 eine erheblich uber den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung sehr gut 16 18 eine besonders hervorragende Leistung Gesamtnote Bei der Gesamtbewertung wird der Durchschnitt herangezogen wobei die Zuordnung der erreichten Punktzahl zu den Notenstufen abweicht Bis zu einem Durchschnitt von 3 99 Punkten ist die Prufung nicht bestanden dann folgen ausreichend 4 6 49 befriedigend 6 5 8 99 vollbefriedigend 9 11 49 gut 11 5 13 99 und sehr gut 14 18 In der ersten Prufung und der zweiten Staatsprufung steht dem jeweiligen Prufungsausschuss der die mundliche Prufung abnimmt und das Gesamtergebnis der staatlichen Prufungen feststellt die Moglichkeit zur Verfugung wenn der Gesamteindruck des Kandidaten vom rechnerischen Ergebnis abweicht das Gesamtergebnis um bis zu einen Punkt zu verbessern 5d Abs 4 DRiG Allerdings darf die Verbesserung der Gesamtnote keinen Einfluss auf das Bestehen oder Nichtbestehen der Prufung haben Ergebnisse Die Ergebnisse der juristischen Prufungen werden jahrlich in der Statistik der juristischen Prufungen siehe unten unter Weblinks ausgewiesen Die Durchschnittsnoten und die Durchfallquote fallen bei den Rechtswissenschaften deutlich schlechter aus als in anderen Studiengangen wobei ein erhebliches Ungleichgewicht zwischen den Ergebnissen in der staatlichen Pflichtfachprufung und den universitaren Schwerpunktprufungen besteht Die staatliche Pflichtfachprufung bestanden 2022 im Bundesdurchschnitt 26 2 der Kandidaten nicht darunter 3 9 endgultig nicht Von den erfolgreichen Kandidaten der ersten juristischen Prufung im Jahre 2022 erhielten 0 2 die Note sehr gut 3 5 gut 16 5 voll befriedigend 29 7 befriedigend und 23 9 ausreichend Die universitare Schwerpunktprufung bestanden lediglich 3 8 nicht 6 2 erhielten die Note sehr gut 23 0 gut 34 4 voll befriedigend 23 7 befriedigend und 8 8 ausreichend Von den gepruften Kandidaten der zweiten juristischen Staatsprufung im Jahr 2022 erhielten 0 1 die Note sehr gut 2 2 gut 18 7 voll befriedigend 41 9 befriedigend 24 9 ausreichend und 12 3 bestanden nicht Ausbildungsstatistik der juristischen Prufungen 2022 sehr gut gut voll befriedigend befriedigend ausreichend nicht bestandenErste Prufung staatlicher Teil 0 2 3 5 16 5 29 7 23 9 26 2 Erste Prufung univ Schwerpunkt 6 2 23 0 34 4 23 7 8 8 3 8 Zweite Prufung 0 1 2 2 18 7 41 9 24 9 12 3 Pradikatsexamen Der Begriff Pradikatsexamen ist gesetzlich nicht definiert in Deutschland jedoch fachsprachlich gebrauchlich fur das Ergebnis einer juristischen Prufung mindestens mit der Note vollbefriedigend bzw bereits mit der Note befriedigend in Bayern und Sachsen In Bayern wird zudem zwischen einem Pradikat befriedigend und einem grossen Pradikat vollbefriedigend unterschieden Die Anzahl der von Studenten im 1 und 2 Juristischen Staatsexamen erreichten Pradikatsexamina im Verstandnis des jeweiligen Bundeslandes variiert in den einzelnen Bundeslandern und liegt im Gesamtdurchschnitt im staatlichen Teil der ersten Prufung und in der zweiten Prufung regelmassig deutlich unter 20 Jura in anderen StudiengangenEinige Universitaten und Fachhochschulen integrieren rechtswissenschaftliche Inhalte in andere Studiengange etwa in das Fach Geschichtswissenschaft indem dort Fragen der historischen Rechtsvergleichung und Romisches Recht behandelt werden An der FU Berlin werden innerhalb der Neueren Philologien im Bereich Landeskunde auch die Rechtssysteme und Rechtskulturen einzelner Zielsprachenlander etwa Spaniens oder in Lateinamerika thematisiert Entsprechende Lehrveranstaltungen in den Fachern Spanisch und Portugiesisch finden am zur FU gehorenden Lateinamerika Institut Berlin statt Dabei wird der Stoff uberwiegend enzyklopadisch und nicht kasuistisch fallorientiert wie im normalen Jurastudium vermittelt Ebenso spielen juristische Fragestellungen in Fachern wie Medizin z B Arzthaftung Pharmazie z B Betaubungsmittelgesetz Architektur z B Baurecht Soziale Arbeit z B Sozialrecht Familienrecht Schulrecht und Auslanderrecht oder Wirtschafts Informatik z B Datenschutzrecht eine Rolle In den Wirtschaftswissenschaften werden juristische Grundlagen aus dem Offentlichen und dem Privatrecht vermittelt Einige Bundeslander etwa Thuringen und Bayern bieten an Universitaten spezielle juristische Studiengange an mit dem Ziel in Kombination mit einem anderen Unterrichtsfach und padagogisch didaktischen Studienanteilen das Fach Recht bzw Rechtskunde am Gymnasium und Fach bzw beruflichen Gymnasium in der Regel mit wirtschaftswissenschaftlichen Bezugen zu unterrichten Innerhalb des universitaren Studiengangs Politik bzw Sozialkunde fur das Lehramt am Gymnasium sind etwa 25 der Inhalte in allen Bundeslandern uberwiegend juristisch Das Studium wird je nach Bundesland mit dem Master of Education M Ed fur das Lehramt am Gymnasium bzw der Sekundarstufe II der sogenannten Ersten Prufung fur das Hohere Lehramt oder der Ersten Staatsprufung fur das Hohere Lehramt an berufsbildenden Schulen abgeschlossen Ein Wechsel vom regularen Jura zum Lehramtsstudium ist moglich bereits erbrachte Studienleistungen werden im Allgemeinen anerkannt Ein qualifizierter Abschluss mit Pradikatsexamen berechtigt zur Promotion mit dem Ziel der Erlangung eines Doktorgrades ein erfolgreicher Studienabschluss grundsatzlich zur Aufnahme des Vorbereitungsdienstes als Studienreferendar an einem staatlichen Studienseminar BerufsaussichtenDie Examensnoten spielen bei den Berufsaussichten eine grosse Rolle Wahrend Absolventen mit uberdurchschnittlichen Noten in der Regel sehr gute Berufsaussichten haben ist der juristische Arbeitsmarkt fur Absolventen mit ausreichenden bis befriedigenden Examina tendenziell schwieriger Fruher galt fur eine Anstellung in der Justiz grundsatzlich ein Pradikatsexamen in der zweiten juristischen Prufung als erforderlich was sich im Zuge der hohen Pensionierungszahlen bei gleichzeitigen Nachwuchsproblemen jedoch gewandelt hat So haben die meisten Lander ihre Notenvoraussetzungen gelockert und ermoglichen den Berufszugang fur Richteramt und Staatsanwaltschaft auch Absolventen mit befriedigendem Examen Die Notenanforderungen fur eine Promotion richten sich nach den Promotionsbedingungen der jeweiligen Universitat wobei die Hurde fur gewohnlich bei einem Pradikat in einem der beiden Examina liegt Rund 75 eines Absolventenjahrgangs strebt den Anwaltsberuf an allerdings teils auch deshalb weil andere Berufszweige aufgrund nicht ausreichender Noten verschlossen bleiben Von 1996 bis 2013 hatte sich die Zahl der Rechtsanwalte bundesweit auf 161 000 mehr als verdoppelt Diese Entwicklung stagnierte und im Jahr 2017 gab es erstmals weniger zugelassene Anwalte als im Vorjahr Im Schnitt kamen 2013 in Deutschland auf 499 Einwohner bzw potenzielle Mandanten ein Anwalt 1950 kamen in der Bundesrepublik auf einen Rechtsanwalt rund 5000 potenzielle Mandanten Die Zahl der Fachanwalte die sich auf ein bestimmtes Sachgebiet z B Versicherungsrecht spezialisiert haben steigt In grosseren Anwaltssozietaten waren Einstiegsgehalter uber 100 000 Euro brutto im Jahr nicht unublich In Grosskanzleien war eine Absenkung der Notenanforderung weg vom zwingenden doppelten Pradikat zu beobachten Bei der Suche nach beruflichen Alternativen konkurrieren Jura Absolventen haufig etwa im Journalismus im Verlagswesen in der Offentlichkeitsarbeit im Personalwesen oder Projektmanagement mit Akademikern anderer Studienrichtungen Diskussions und KritikpunkteSeit geraumer Zeit wird in Deutschland Kritik an der universitaren Juristenausbildung geubt Insbesondere wurde die Universitat die Studierenden nicht in zureichender Weise auf das Staatsexamen vorbereiten Dies zeige sich vor allem an der Existenz privatwirtschaftlicher Repetitorien bei denen die meisten Studenten Kurse zur Vorbereitung auf das Staatsexamen buchen Worin die Grunde hierfur zu suchen sind ist umstritten Vorwurfen die entsprechenden universitaren Lehrveranstaltungen zur Examensvorbereitung entbehrten zureichender padagogischer Qualitat wird von Seiten der rechtswissenschaftlichen Fakultaten mit dem Argument entgegengetreten die Repetitorien wurden die Examensangst der Studierenden ausnutzen und Einzelwissen pauken wo Grundlagenwissen eine bessere Vorbereitung auf das Examen darstelle Die Universitat biete die insoweit zur Examensvorbereitung notwendigen Veranstaltungen selbst an Nach wie vor besuchen jedoch trotzdem ca 70 der deutschen Jurastudierenden neben dem Studium Repetitorien Kritisiert wird auch dass die Rechtsdogmatik im Studium einen zu breiten Raum einnehme Die Exegese anderer Quellen wie die Digestenexegese traten zu weit in den Hintergrund Dies gelte auch fur die Grundlagenfacher wie Rechtsphilosophie Rechtsgeschichte oder Rechtssoziologie die im Jurastudium nur am Rande behandelt werden was ein kritisches die Gesetze reflektierendes Studium erschwere werfen sie doch Fragen auf ohne die eine wissenschaftlich korrekte Auslegung und Einordnung von Rechtsnormen schwer moglich ist Im Gegensatz zu gerichtlicher Rechtsanwendung musse Rechtswissenschaft gerade eine Reflexion uber den Gesetzestext hinaus leisten nur so konnten der Entstehungsprozess die gesellschaftliche Funktion wie die Sozialkontrolle bei Strafrechtsnormen und historische Bezuge erfasst und dargelegt werden Teilweise wird dem entgegenhalten dass die Rechtswissenschaft im Schwerpunkt die Wissenschaft vom geltenden Recht ist Insbesondere die Vernachlassigung der Rolle des Rechts im Nationalsozialismus und der nationalsozialistischen Juristen wird oft bemangelt und ist Gegenstand von Reformbestrebungen Auch hinsichtlich des berufspraktischen Teils welcher im Rahmen des Referendariats vermittelt werden soll besteht Kritik In Anbetracht dessen dass die meisten ausgelernten Juristen spater Anwalte werden wird von Anwaltsverbanden in Frage gestellt weshalb ein Durchlaufen einer Gerichtsstation und einer Behordenstation grundsatzlich fur jeden Referendar erforderlich sei und nicht eine Verfestigung der anwaltlichen Tatigkeiten uber einen langeren Zeitraum trainiert werden konne Insofern sei eine breite Ausbildung gegeben welche letztlich nur einen kleinen Einblick in die nach dem Examen folgende Arbeit geben kann und einer tatsachlichen Berufsvorbereitung wie dies bei einer fruhzeitigen Spezialisierung gegeben ware so nicht gerecht werden konne Um etwa die spatere anwaltliche Praxis wahrend der juristischen Ausbildung starker zu berucksichtigen wurden in allen juristischen Prufungsordnungen sogenannte Kautelarklausuren eingefuhrt LiteraturRechtsgeschichte Wilhelm Bleek Von der Kameralausbildung zum Juristenprivileg Studium Prufung und Ausbildung der hoheren Beamten des allgemeinen Verwaltungsdienstes in Deutschland im 18 und 19 Jahrhundert Colloquium Berlin 1972 Albert David Rechtsstudium und Preussische Referendarprufung Springer Verlag Berlin Heidelberg 1928 Gerhard Kobler Zur Geschichte der juristischen Ausbildung in Deutschland In JZ 26 Jahrgang Nr 23 24 1971 S 768 773 Ludwig Mohn Klausurarbeiten der Berliner Referendar Prufung Erster Band Klausurarbeiten aus dem burgerlichen Recht Springer Verlag Berlin Heidelberg 1917 Preussisches Justizministerium Hrsg Die juristische Ausbildung in Preussen Zusammenstellung der Gesetzes und Verwaltungsvorschriften uber Rechtsstudium juristische Prufungen und Vorbereitungsdienst nebst dem Gesetz uber die Befahigung zum hoheren Verwaltungsdienst Hermann Sack Berlin 1928 Paul Sattelmacher Die juristische Grosse Staatsprufung in Preussen Springer Verlag Berlin Heidelberg 1931 Folker Schmerbach Das Gemeinschaftslager Hanns Kerrl fur Referendare in Juterbog 1933 1939 Tubingen 2008 Beitrage zur Rechtsgeschichte des 20 Jahrhunderts 56 Adolf Stolzel Entstehung der juristischen Prufungen und des juristischen Vorbereitungsdienstes in Preussen In 1882 S 48 Artur Weinmann Die vom 11 August 1923 Hermann Sack Berlin 1924 Ubersicht Konrad Buchbinder Uber die Vielfalt der juristischen Ausbildung in Zeitschrift fur Landesverfassungsrecht und Landesverwaltungsrecht ZLVR 3 2017 S 97 101 Rechtspolitik Winfried Hassemer Hrsg Juristenausbildung zwischen Experiment und Tradition Nomos Baden Baden 1986 ISBN 3 7890 1307 2 Dietmar Willoweit Das Rechtsstudium Bildung mit Praxisbezug Wider den Provinzialismus der deutschen Juristenausbildung In Winfried Bohm Martin Lindauer Hrsg Nicht Vielwissen sattigt die Seele Wissen Erkennen Bildung Ausbildung heute 3 Symposium der Universitat Wurzburg Ernst Klett Stuttgart 1988 ISBN 3 12 984580 1 S 229 243 Peter A Zervakis und Hochschulrektorenkonferenz Hrsg Juristenausbildung heute zwischen Berlin und Bologna Projekt nexus Konzepte und gute Praxis fur Studium und Lehre Hochschulrektorenkonferenz Bonn 2014 ISBN 978 3 942600 32 3 Wissenschaftsrat Perspektiven der Rechtswissenschaft in Deutschland Situation Analysen Empfehlungen Drs 2558 12 PDF 483 kB November 2012 WeblinksStatistik der juristischen Prufungen Ubersicht betreffend die Rechtsvorschriften fur die Juristenausbildung in den einzelnen BundeslandernEinzelnachweiseWalter Ruegg Hilde De Ridder Symoens Hrsg Geschichte der Universitat in Europa Bd 1 Mittelalter Beck Munchen 1993 ISBN 3 406 36952 9 Gerhard Kobler Zur Geschichte der juristischen Ausbildung in Deutschland In JZ 26 Jahrgang Nr 23 24 1971 S 768 773 Carl Friedrich Stuckenberg Der juristische Gutachtenstil als cartesische Methode In Georg Freund Uwe Murmann Rene Bloy Walter Perron Hrsg Grundlagen und Dogmatik des gesamten Strafrechtssystems FS fur Wolfgang Frisch Duncker amp Humblot Berlin 2013 S 168 177 Vgl Artur Weinmann Die preussische Ausbildungsordnung fur Juristen vom 11 August 1923 Sack s Vorbereitungsbucherei Berlin 1924 RGBl Nr 51 vom 21 Juli 1922 S 573 f Burgermeister innen in der Stadt Elmshorn ab 1870 In elmshorn de Abgerufen am 6 Juni 2019 Etienne Francois Uwe Puschner Hrsg Erinnerungstage Wendepunkte der Geschichte von der Antike bis zur Gegenwart Munchen 2010 ISBN 978 3 406 57752 9 S 278 eingeschrankte Vorschau in der Google Buchsuche Martin Wurfel Das Reichsjustizprufungsamt In Thomas Duve Hans Peter Haferkamp Joachim Ruckert Hrsg Beitrage zur Rechtsgeschichte des 20 Jahrhunderts Band 104 Nr 1 Mohr Siebeck Tubingen 2018 ISBN 978 3 16 156299 0 Jochen Hieber Mein Kampf mit Hitler im ZDF Erst das Examen dann das Exil Medien In faz net 22 Januar 2013 abgerufen am 6 Juni 2019 Folker Schmerbach Das Gemeinschaftslager Hanns Kerrl fur Referendare in Juterbog 1933 1939 Beitrage zur Rechtsgeschichte des 20 Jahrhunderts Nr 56 Mohr Siebeck Tubingen 2008 ISBN 978 3 16 149585 4 Lothar Gruchmann Justiz im Dritten Reich 1933 1940 Anpassung und Unterwerfung in der Ara Gurtner 3 Auflage Munchen 2011 ISBN 3 486 53833 0 S 303 eingeschrankte Vorschau in der Google Buchsuche vgl die Habilitationsordnung der juristischen Fakultat der Heinrich Heine Universitat Dusseldorf Laut Habilitationsordnung der Hamburger rechtswissenschaftlichen Fakultat muss zwar in der Regel auch die Befahigung zum Richteramt vorliegen es sind jedoch Ausnahmen moglich Regelstudienzeit fur Jura steigt auf 10 Semester Abgerufen am 20 Februar 2020 Vgl Rudiger Wulf Akademische Gerichts und Verhandlungssale Neue Orte fur juristische Rhetorik in RW Rechtswissenschaft 1 2011 S 116 Janwillem van de Loo Marinus Stehmaier wieso weshalb warum bleibt Jura dumm Perspektiven eines Leitbildes in Kritische Justiz KJ 04 2013 S 383 395 Kurzfassung in Forum Recht FoR 03 2013 S 85 88 Internetredaktion Uberschreiten der Regelstudienzeit Abgerufen am 12 Juni 2025 siehe 69 HochSchG RP und JAG RP Andreas Musil Reformbedarf bei der Juristenausbildung In Kritische Vierteljahresschrift 2 2017 S 130 ff Ute Sacksofsky Fur die Freiheit des Schwerpunktbereichsstudiums In Kritische Vierteljahresschrift 2 2017 S 134 ff vgl fur Schleswig Holstein diesen Bericht uber den Stand der Juristenausbildung Drucksache 15 2438 Klausurtermine Ministerium der Justiz des Landes Rheinland Pfalz Abgerufen am 12 Juni 2025 Justizprufungsamt Hamburg Klausurtermine 2025 In justiz hamburg de Justizprufungsamt Hamburg 1 Marz 2023 abgerufen am 12 Juni 2025 etwa Niedersachsen 18 Abs 1 NJAG Nordrhein Westfalen 25 Abs 1 JAG NRW Hessen 21 Abs 1 JAG Hessen 5 Absatz 6 JAG RP Niedersachsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen NJAG in der Fassung vom 15 Januar 2004 Memento vom 12 Marz 2012 im Internet Archive PDF 49 kB Oberlandesgericht Koln Hinweise zur aktuellen Anderung des Juristenausbildungsgesetzes 9 November 2021 abgerufen am 17 April 2024 Bundesverband der Wirtschaftsjuristen RDG Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe angekommen Ohne Datum abgerufen am 19 November 2021 Das Studienangebot auf einen Blick Bachelor of Laws LL B FernUniversitat in Hagen abgerufen am 2 August 2016 Bachelor of Laws FernUniversitat in Hagen abgerufen am 2 August 2016 Master of Laws FernUniversitat in Hagen abgerufen am 2 August 2016 Der integrierte Bachelor of Laws FernUniversitat in Hagen abgerufen am 11 Juni 2025 Rechtswissenschaft auf leuphana de zuletzt abgerufen am 5 Oktober 2023 Vereinbarung zur Akkreditierung Referendariat in M V Abgerufen am 14 Oktober 2019 26 II JAG Hessen Burgerservice Hessenrecht Abgerufen am 11 November 2020 Landesrecht Rheinland Pfalz Abgerufen am 10 Juni 2025 Oberlandesgericht Koln Unterhaltsbeihilfe Abgerufen am 12 Juni 2025 Landesrecht Hamburg Abgerufen am 12 Juni 2025 Allgemeines Oberlandesgericht Koblenz Abgerufen am 12 Juni 2025 SiGjurVD Art 3 Unterhaltsbeihilfe Burgerservice Archiviert vom Original am 27 Januar 2023 abgerufen am 12 Juni 2025 Vgl Artur Weinmann Die preussische Ausbildungsordnung fur Juristen vom 11 August 1923 Sack s Vorbereitungsbucherei Berlin 1924 S 32 und 71 JurPrNotSkV vom 3 Dezember 1981 Menetekel Examen Juristen am Rande des Nervenzusammenbruchs Spiegel Online 11 September 2007 Bundesjustizamt Ausbildungsstatistik Justiz In bundesjustizamt de Bundesjustizamt 13 Marz 2024 abgerufen am 12 Juni 2025 Jahresberichte mit Statistiken auf justiz bayern de Frischgebackene Volljuristen aus Sachsen Memento vom 2 April 2015 im Internet Archive Jahresberichte mit Statistiken Abgerufen am 10 Juni 2022 Justiz ohne Nachwuchs Mit 6 5 Punkten ins Richteramt Abgerufen am 10 August 2024 Marcus Jung Erstmals seit Jahrzehnten weniger Anwalte In FAZ net 29 Mai 2017 abgerufen am 13 Oktober 2018 Eva Buchhorn Juristen auf Jobsuche Anwalte als Zeitarbeiter In Spiegel Online 22 Juli 2013 abgerufen am 9 Juni 2018 Thomas Claer Spezialisierung schreitet voran Fachanwalt fur Versicherungsrecht im Fernunterricht ab 2013 JUVE Karriereportal fur junge Juristen VGH Mannheim Urteil vom 20 November 1990 9 S 170 90 Neue Juristische Wochenschrift NJW S 3109 3112 3110 Bernhard Grossfeld Das Elend des Jurastudiums JuristenZeitung JZ S 357 360 358 Bernd J Hartmann Jurassic Park Keine Zeit zum Nach Denken Juristische Ausbildung aus der Sicht eines Studenten In Juristische Ausbildung Jura 2007 S 54 56 hier S 54 online beim Centrum fur Hochschulentwicklung Reinhard Mussgnug Wurzburger Thesen des Juristen Fakultatentags zur Juristenausbildung In Juristische Schulung S 749 753 hier S 751 NS Justizunrecht Mussen Jurist innen sich mit dem Justizunrecht des NS Regimes auseinandersetzen auf bundesfachschaft de Juristenausbildung und NS Unrecht Wertfreies Subsumieren in der Examensmuhle auf lto karriere de Justizministerin NS Unrecht in Juristenausbildung thematisieren auf oldenburger onlinezeitung de Legal Tribune Die rechtsgestaltende 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