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Europäische Freihandelsassoziation

Die Europäische Freihandelsassoziation (englisch European Free Trade Association, EFTA; französisch Association européenne de libre-échange, AELE) ist eine am 4. Januar 1960 im schwedischen Stockholm gegründete Internationale Organisation. Das entsprechende Übereinkommen trat am 3. Mai 1960 in Kraft. Ziel war die Förderung von Wachstum und Wohlstand ihrer Mitgliedstaaten und die Vertiefung des Handels und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit zwischen den westeuropäischen Ländern wie auch der Welt insgesamt. Gleichzeitig sollte sie ein Gegengewicht zu den Europäischen Gemeinschaften bilden. Nach ihrem Übereinkommen (geändert 2001) stellt die EFTA eine in ihrem Anwendungsbereich begrenzte Freihandelszone zwischen ihren Mitgliedern ohne weitere politische Ziele dar.
Europäische Freihandelsassoziation EFTA | |
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Logo der EFTA | |
Aktuelle Mitglieder | |
Englische Bezeichnung | European Free Trade Association |
Französische Bezeichnung | Association européenne de libre-échange (AELE) |
Organisationsart | Freihandelszone |
Sitz der Organe | Genf (Sekretariat) Brüssel (Sekretariat, Überwachungsbehörde) Luxemburg (Sekretariat, Gerichtshof) |
Generalsekretär | Kurt Jäger |
Mitgliedstaaten | 4: Island |
Amts- und Arbeitssprachen | Englisch |
Fläche | 529.769 km² |
Einwohnerzahl | ca. 14 Mio. |
Bevölkerungsdichte | ca. 26 Einwohner pro km² |
Gründung | 4. Januar 1960 |
Währungen | Isländische Krone |
Zeitzone | UTC±0 bis UTC+1 |
www.efta.int |
Beginnend mit dem Übertritt Dänemarks und des Vereinigten Königreiches zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft 1973 verlor die EFTA an Bedeutung gegenüber der EWG (bzw. später der EU). Seit 1995 gehören ihr nur noch Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz an. Mit Ausnahme der Schweiz bilden diese Länder zusammen mit jenen der Europäischen Union den Europäischen Wirtschaftsraum.
Mitglieder
Die Gründungsmitglieder waren Dänemark, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, die Schweiz und das Vereinigte Königreich. Es folgten Finnland (assoziiertes Mitglied 1961, Vollmitglied 1986), Island (1970) und Liechtenstein (1991).
Nachdem Dänemark und das Vereinigte Königreich (1973), Portugal (1986) sowie Finnland, Österreich und Schweden (1995) der Europäischen Gemeinschaft (EG) beigetreten und damit aus der EFTA ausgetreten sind, umfasst diese nunmehr als „Rest-EFTA“ nur noch die vier Staaten Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz. Mit Ausnahme der Schweiz bilden diese Länder heute zusammen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), während die EU und die Schweiz ihr Verhältnis durch bilaterale Verträge regeln.
Im August 2005 kündigten die zu Dänemark, aber nicht zur Europäischen Union gehörenden Färöer-Inseln an, (wieder) Mitglied der EFTA werden zu wollen. Im Jahr 2006 erteilte ein Parlamentsausschuss den Auftrag zu entsprechenden Verhandlungen. Da die Färöer-Inseln jedoch als Teil von Dänemark kein souveräner Staat sind, können sie keine EWR-Vertragspartei sein. Ein Beitritt des „Königreichs Dänemark hinsichtlich der Färöer-Inseln“ kommt nach Auffassung der dänischen Regierung nicht in Frage, da Dänemark als EU-Mitglied bereits im EWR ist.
Im Juli 2010 begannen die dann im März 2015 abgebrochenen Beitrittsverhandlungen Islands mit der Europäischen Union, die im Erfolgsfall dazu geführt hätten, dass Island die EFTA verlassen hätte.
EFTA-Institutionen
- Das in Genf, Brüssel und Luxemburg übernimmt Verwaltungs- und Koordinierungsaufgaben.
- Die EFTA-Überwachungsbehörde in Brüssel überwacht die Einhaltung des EWR-Abkommens durch Island, Liechtenstein und Norwegen.
- Der EFTA-Gerichtshof (eingerichtet 1994, drei Richter mit einer Amtszeit von sechs Jahren) in Luxemburg übt die gerichtliche Kontrolle in Bezug auf das EWR-Abkommen und die Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen aus.
Generalsekretäre der EFTA
Generalsekretär | Staat | von | bis |
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Vereinigtes Königreich | 1. September 1960 | 31. Oktober 1965 | |
Vereinigtes Königreich | 1. November 1965 | 5. Mai 1972 | |
Schweden | 6. Mai 1972 | 30. November 1975 | |
Charles Müller | Schweiz | 1. Januar 1976 | 30. September 1981 |
Per Kleppe | Norwegen | 1. Dezember 1981 | 5. April 1988 |
Österreich | 16. April 1988 | 31. August 1994 | |
Kjartan Jóhannsson | Island | 1. September 1994 | 31. August 2000 |
William Rossier | Schweiz | 1. September 2000 | 31. August 2006 |
Norwegen | 1. September 2006 | 31. August 2012 | |
Island | 1. September 2012 | 31. August 2018 | |
Schweiz | 1. September 2018 | 31. Dezember 2023 | |
(kommissarisch) | Norwegen | 1. Januar 2024 | 31. August 2024 |
Kurt Jäger | Liechtenstein | 1. September 2024 | amtierend |
Geschichtliche Entwicklung
Die Entstehung der EFTA war als eine Reaktion der „äußeren Sieben“ auf die Gründung der Europäischen Gemeinschaften („Innere Sechs“) zu verstehen und steht seit ihrer Gründung bis heute im engen Zusammenhang mit der Entwicklung der Europäischen Gemeinschaften zur heutigen EU. Der Schrumpfungsprozess der heutigen Rest-EFTA, bedingt durch den Beitritt der meisten früheren EFTA-Staaten zur EU, ist unübersehbar.
Vorgeschichte: Europa nach dem Zweiten Weltkrieg
Der Zweite Weltkrieg hatte in der westlichen Welt die Erkenntnis gebracht, dass politische Isolation und Protektionismus einen Neuaufbau in friedlichem Miteinander unmöglich machten. Bereits auf der 1944 abgehaltenen Konferenz von Bretton Woods war deshalb neben der Ausarbeitung eines Währungssystems für die Nachkriegszeit das Konzept einer weltweiten Handelsorganisation (International Trade Organization, ITO) erarbeitet worden, die alle Länder der westlichen Welt umfassen sollte. Zwar wurde die ITO selbst nie realisiert, sie bildete aber die Basis für das GATT-Abkommen von 1948, den Vorläufer der heutigen WTO.
Marshall-Plan und OEEC
Die USA stellten 1947 im Rahmen des Marshallplans (offiziell European Recovery Program, ERP) 13 Mrd. US$ zum Wiederaufbau bereit, wobei die europäischen Länder in den Entscheidungsprozess über die Verwendung der bereitgestellten Mittel eingebunden werden sollten. Zu diesem Zweck wurde 1948 die Organization for European Economic Co-operation (OEEC), gegründet, um die Verteilung der US-Hilfe und die Aufstellung europäischer Wiederaufbaupläne zu koordinieren und auf die Liberalisierung von Handels- und Zahlungsströmen hinzuwirken. Die OEEC wurde ihrerseits 1961 in die Organisation for Economic Co-operation and Development (OECD) überführt.
Bei der Gründung der OEEC zeigte sich erstmals eine aufkommende Spaltung Westeuropas in zwei Lager: Die von Frankreich angeführten kontinentalen Föderalisten waren darum bemüht, zugunsten eines beschleunigten Einigungsprozesses nationale Kompetenzen auf europäischer Ebene zu übertragen und die OEEC als supranationale Organisation zu etablieren. Die britischen und skandinavischen Funktionalisten lehnten hingegen jede Schwächung der eigenen Souveränität ab und wollten nur eine Kooperation der nationalen Regierungen zulassen (Intergouvernementalismus). Sie konnten ihre Vorstellungen bei der Gründung der OEEC weitgehend durchsetzen.
Gründung der Europäischen Gemeinschaften
Um den Frieden in Europa dauerhaft zu sichern, wurde insbesondere die Beendigung der historischen Rivalität zwischen Frankreich und Deutschland als notwendig erachtet. Nach einem Plan des französischen Außenministers Robert Schuman wurde von Deutschland, Frankreich, Italien und den Benelux-Ländern 1951 die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS, Montanunion) gegründet, eine Zollunion im Montanbereich unter der Kontrolle einer weitestgehend souveränen Hohen Behörde.
Bereits 1955 wurde beschlossen, die bestehende Kooperation auf alle Bereiche der industriellen Produktion auszuweiten und durch eine weitreichende Koordinierung der Agrar- und Atompolitik zu ergänzen. Mit der Unterzeichnung der Römischen Verträge schufen die Sechs zum 1. Januar 1958 die Europäische Atomgemeinschaft (Euratom) und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG).
Weitere Details sind in dem Artikel Geschichte der Europäischen Union zu finden.
Die Gründung der EFTA
Parallele Freihandelsverhandlungen
Großbritannien war aufgrund seiner weltweiten Interessen und seiner engen wirtschaftlichen Verbindungen zum Commonwealth nicht an der Verwirklichung einer geschlossenen Wirtschaftszone interessiert und blieb der Gründung der Europäischen Gemeinschaften zunächst ebenso fern wie Österreich, Schweden und die Schweiz, die aufgrund ihrer Neutralität keine derart weitreichenden politischen Verpflichtungen eingehen konnten oder wollten. Der von Großbritannien unterbreitete Plan zur Schaffung einer OEEC-weiten Freihandelszone unter Wahrung nationaler Zolltarife und eigener Außenhandelspolitiken scheiterte jedoch im Dezember 1958 in den so genannten Maudling-Verhandlungen.
Großbritannien wollte durch die Gründung dieser Freihandelszone auch Mitglieder der europäischen Gemeinschaften anziehen, um deren Bedeutung zu schwächen, was aber nicht gelang.
Stattdessen wurden 1959 Verhandlungen zur Realisierung einer Ersatzlösung, der Schaffung einer kleinen Freihandelszone von sieben Ländern – Dänemark, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Schweiz, Vereinigtes Königreich –, aufgenommen. Diese mündeten nach nur sechs Monaten in die Stockholmer Konvention, das Gründungsdokument der EFTA, auch als Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation bekannt. Es beschreibt die Ziele der EFTA und legt die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten fest.
Die Stockholmer Konvention wurde am 4. Januar 1960 unterzeichnet und trat am 3. Mai 1960 in Kraft. Die erste im Vertrag vorgesehene Zollsenkung nach Artikel 3 erfolgte zum 1. Juli 1960; bis 1970 wurden die Zölle schrittweise ganz abgebaut. Das EFTA-Übereinkommen galt auch für Liechtenstein, das mit der Schweiz durch eine Zollunion verbunden war. Ab Juni 1961 war auch Finnland durch ein Assoziationsabkommen in den territorialen Anwendungsbereich der EFTA mit einbezogen.
Ziele der EFTA
Die EFTA war von Anfang an als temporäre Organisation geplant, um durch Bündelung der gemeinsamen Interessen eine Annäherung an die EG zu erleichtern und die in der Präambel als primäres Ziel definierte Schaffung eines freien, alle OEEC-Länder umfassenden Marktes zu verwirklichen. Zwischenzeitlich sollte ein Abbau der Zollschranken den freien Handel zwischen den Mitgliedern erleichtern und den freien Welthandel im Sinne des GATT-Abkommens fördern. Artikel 2 der Stockholmer Konvention fordert konkret
- die Förderung von Wirtschaftswachstum, Vollbeschäftigung, Produktivitätssteigerungen und finanzieller Stabilität zur stetigen Verbesserung des Lebensstandards,
- die Gewährleistung gerechter Handels- und Wettbewerbsbedingungen,
- einen dauerhaften Ausgleich zwischen den Partnern und den verschiedenen Wirtschaftssektoren,
- einen aktiven Beitrag zur Ausweitung des Welthandels zu leisten.
Anders als die EG, die die ökonomische Integration im Wesentlichen als einen Zwischenschritt zur angestrebten politischen Integration betrachtete, wollte die EFTA ihren Mitgliedstaaten die volle politische Handlungsfreiheit erhalten; ein wesentliches Merkmal dafür war der Verzicht auf gemeinsame Außenzölle. Aufgrund erheblicher struktureller Differenzen wurden auch Landwirtschaft und Fischerei nicht miteinbezogen; außerdem wurde von einer Harmonisierung der nationalen Steuer- und Sozialsysteme abgesehen. Im Gegensatz zu den auf unbefristete Zeit angelegten EG-Verträgen definierte das EFTA-Abkommen von Anfang an auch das Recht, nach zwölfmonatiger Kündigungsfrist aus der Assoziation auszutreten. Eine vergleichbare Regelung wurde für die Europäische Union erst mit dem Vertrag von Lissabon eingeführt.
Über den ursprünglichen EFTA-Vertrag hinaus schlossen die Vertragspartner später noch weitere Abkommen. Hierzu zählt unter anderem das PIC-Abkommen (Pharmaceutical Inspection Convention) von 1970 zur Zusammenarbeit im Pharmarecht.
Organe der EFTA
Gemäß der EFTA-Entscheidung, der Entstehung supranationaler Vollmachten entgegenzuwirken, sollten die notwendigen Institutionen mit einem Minimum an Organisationsaufwand so flexibel wie möglich bleiben. Als einziges Entscheidungsorgan wurde daher nach Artikel 32 der Stockholmer Konvention der EFTA-Rat geschaffen, der regelmäßig auf Minister- oder Beamtenebene zusammentrat und die politische Führung der EFTA bildete. Der EFTA-Rat konnte gleichzeitig Beschlüsse fassen und deren Umsetzung überwachen.
Zwar besteht ein dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vergleichbarer Gerichtshof, der EFTA-Gerichtshof in Luxemburg. Der EFTA-Gerichtshof ist allerdings nur für diejenigen EFTA-Staaten zuständig, die dem EWR beigetreten sind, also nicht für die Schweiz. Daher ist die Bezeichnung „EFTA-Gerichtshof“ irreführend. Sie wurde gewählt, weil die Einrichtung eines EWR-Gerichtshofs, der auch über die Auslegung von Gemeinschaftsrecht hätte entscheiden können, vom EuGH in einem Gutachten als unzulässig erklärt wurde.
Zur Unterstützung des Rates konnten je nach Bedarf Arbeitsgruppen und Komitees einberufen werden. Eine Sonderstellung nahm hierbei das Konsultativkomitee ein, das aus führenden, politisch unabhängigen Persönlichkeiten der Wirtschaft aller Mitgliedstaaten bestand und eine Wahrnehmung der öffentlichen Meinung durch den Rat vereinfachte.
Weiterhin wurde am Amtssitz der EFTA in Genf ein für die Gesamtkoordination der EFTA-Aktivitäten verantwortliches ständiges EFTA-Sekretariat errichtet, wozu bis in die 1990er Jahre nicht mehr als 150 Mitarbeiter nötig waren, während die EG-Kommission in Brüssel bereits in den 1960er Jahren mehr als 5000 Mitarbeiter beschäftigte.
Die Entwicklung der EFTA bis heute
1960–1969: EG/EFTA-Rivalität
Nach Gründung von EG und EFTA herrschte zwischen beiden Organisationen zunächst ein starkes Konkurrenz- und Rivalitätsdenken. Die EFTA war im ersten Jahrzehnt ihres Bestehens vorwiegend darum bemüht, sich als alternatives Integrationsmodell zu etablieren und die eigene Handlungsfähigkeit zu beweisen. Dies geschah vor allem durch Abbau der Binnenzölle bis zum 31. Dezember 1966, drei Jahre früher als zunächst geplant.
Das Ziel der EFTA, eine starke Verhandlungsposition gegenüber der EG zu schaffen, wurde aber nicht erreicht. Verschiedene Versuche der gemeinsamen Annäherung der EFTA-Staaten an die EG in den Jahren 1960/1961 blieben erfolglos und wurden von einer bilateralen Vorgehensweise abgelöst. Insbesondere in Großbritannien hatte man erkannt, dass sich das wirtschaftliche Wachstum in den EG-Staaten schneller vollzog als in der EFTA und dass eine politische Isolation drohte. Im Juli 1961 entschloss sich Großbritannien daher, den EG-Beitritt zu beantragen. Diesem Antrag schlossen sich auch Dänemark, Norwegen und – außerhalb der EFTA – Irland an, während die neutralen EFTA-Staaten Österreich, Schweden und Schweiz die EG-Assoziierung beantragten.
Die von Frankreich dominierte EG ließ die Beitrittsverhandlungen im Januar 1963 zunächst jedoch scheitern. Erst nach Ablösung des französischen Staatspräsidenten Charles de Gaulle durch Georges Pompidou wurde über die 1967 erneut gestellten Beitrittsanträge beraten. Der grundsätzliche Beschluss zur ersten EG-Erweiterung wurde im Dezember 1969 gefasst.
1969–1984: EG-Erweiterung und Freihandelsabkommen
Dänemark und das Vereinigte Königreich traten zum 1. Januar 1973 aus der EFTA aus und zusammen mit Irland in die EG ein. In Norwegen wurde der EG-Beitritt per Referendum abgelehnt. Die erste EG-Erweiterung markierte den Beginn eines neuen Abschnittes zwischen EG und EFTA, die als pragmatischer Bilateralismus bezeichnet werden kann.
Auf Initiative Großbritanniens wurden zwischen der EG und den einzelnen EFTA-Staaten, zu denen ab 1970 auch Island gehörte, bilaterale Freihandelsverträge abgeschlossen. Innerhalb von vier Jahren, bis zum Juli 1977, konnte die größte Freihandelszone der Welt für gewerbliche und industrielle Erzeugnisse realisiert werden.
Den neutralen EFTA-Staaten öffneten sich damit die EG-Märkte für industrielle Güter, während ihnen die volle wirtschaftspolitische Handlungsfreiheit erhalten blieb. Über die Bereiche des Freihandels hinaus waren die EFTA-Staaten zudem um eine Zusammenarbeit mit der EG bemüht, unter anderem in den Bereichen Umweltschutz, Forschung und Technik, Atomenergie, Fischerei und Schifffahrt sowie technische Normen.
Damit waren für die EFTA mit der Verwirklichung der europaweiten Freihandelszone für industrielle Güter die vertraglichen Ziele zwar weitgehend erreicht; sie hatte jedoch an Bedeutung und Attraktivität gegenüber der EG verloren und drohte auf eine bloße Verwaltung des Freihandels reduziert zu werden.
1984–1989: EG-Binnenmarkt und Luxemburg-Prozess
Vor dem Hintergrund der Beseitigung der letzten quantitativen Restriktionen fand im April 1984 in Luxemburg ein gemeinsames Ministertreffen von EG und EFTA statt. Bei dieser ersten gemeinsamen Ministertagung beschloss man, die bestehende Kooperation fortzusetzen und auf Basis eines neuen multilateralen Dialoges den so genannten Luxemburg-Prozess zu etablieren. In diesem Zusammenhang wurde erstmals vom Konzept eines dynamischen Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) gesprochen, der einen Ausbau des freien Handels gewährleisten sollte.
Aus Sicht der EG aber war die bislang angewandte Form des bilateralen Dialogs mit einzelnen EFTA-Staaten nicht mehr geeignet, weil individuelle Verhandlungen die homogene Ausgestaltung der externen Beziehungen der EG erschwerten. Durch Ausklammerung sensibler Bereiche, wie z. B. der Landwirtschaft oder des freien Personenverkehrs, entstand in der EG der Eindruck, die EFTA-Staaten würden sich ökonomische Vorteile ohne entsprechende Gegenleistungen verschaffen.
1987 hatte die – ein Jahr zuvor um Spanien und Portugal erweiterte – EG in der Einheitlichen Europäischen Akte außerdem beschlossen, bis 1992 einen Europäischen Binnenmarkt zu verwirklichen. Auf der EFTA-Ministerkonferenz von Interlaken 1987 verkündete die EG-Kommission deshalb drei Prinzipien für die zukünftige Gestaltung der Beziehungen zur EFTA:
- die Priorität des eigenen Integrationsprozesses gegenüber dem Ausbau externer Relationen,
- die Bewahrung interner Entscheidungsautonomie und die Abwehr externer Einflüsse auf die innere Autonomie,
- die Sicherstellung einer ausgewogenen Verteilung von Rechten und Pflichten.
Die Priorität der Vollendung des Binnenmarktes gegenüber einem Ausbau der externen Beziehungen der EG bedeutete, dass die traditionelle schrittweise Annäherung an die EG nun nicht mehr erfolgreich sein würde. Für die EFTA-Staaten bestand damit erneut die Gefahr der Marginalisierung durch die EG. Zwar waren EFTA und EG gemessen am Außenhandel zum jeweils wichtigsten Wirtschaftspartner des anderen geworden, aufgrund ihrer Größe waren die EFTA-Länder jedoch weit stärker von der EG abhängig als umgekehrt. Als Nichtmitglieder verfügten sie jedoch über kein politisches Mitbestimmungsrecht.
1989–1995: EWR und zweite EG-Norderweiterung
In der Situation des zum Stillstand gekommenen Luxemburg-Prozesses unterbreitete im Januar 1989 der Präsident der EG-Kommission, Jacques Delors, den Vorschlag, die Annäherung zwischen EG und EFTA auf eine neue institutionelle Basis zu stellen. Die EFTA-Staaten sollten als Ganzes in den Gemeinsamen Markt eingebunden und in gemeinsame Entscheidungs- und Verwaltungsprozesse integriert werden.
Die Delors-Initiative wurde von den EFTA-Staaten positiv aufgenommen, bedeutete dies doch für sie eine Öffnung des Gemeinsamen Marktes auf Basis der vier Grundfreiheiten, ohne an den gemeinsamen EG-Politiken teilnehmen zu müssen: ausgeklammert aus den ab 1990 offiziell geführten EWR-Verhandlungen blieben z. B. die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, die Agrarpolitik, die Verkehrspolitik, die Steuer- und Finanzpolitik und die Teilnahme an der geplanten Wirtschafts- und Währungsunion.
Zwar fiel es den einzelnen EFTA-Staaten zunächst schwer, die stark differierenden nationalen Interessen in einer gemeinsamen Position zu vereinen, grundsätzlich war man aber bereit, den Standpunkt der EG, das bestehende EG-Recht in vollem Umfang beizubehalten und die Regeln des Binnenmarktes auf den EWR zu übertragen, zu akzeptieren. Der Acquis communautaire (rechtlicher Besitzstand der EG) wurde jedoch nur als Ausgangspunkt betrachtet, um unter Berücksichtigung spezifischer nationaler Interessen zu individuellen Übergangs- und Sonderregelungen zu gelangen. Insbesondere wurden eine angemessene aktive Beteiligung bei der Gestaltung zukünftigen EWR-Rechts gefordert.
Durch den Zusammenbruch der sozialistischen Systeme in Osteuropa hatten sich jedoch die internationalen politischen Rahmenbedingungen entscheidend verändert, so dass die EG noch stärker als politisches und ökonomisches Kraftzentrum in Europa in Erscheinung treten konnte. Mit Beendigung des Ost-West-Konfliktes hatte für viele EFTA-Staaten die Neutralitätspolitik ihren dominierenden Charakter verloren und die politische Rechtfertigung für eine besondere Behandlung der EFTA-Staaten war entfallen. Dies bedeutete, dass die EG nur noch zu wenigen Zugeständnissen bereit war und kompromisslos auf den eigenen Standpunkten beharren konnte.
Dies zeigte sich vor allem bei Fragen zu Mitbestimmung und zur Auslegung europäischen Rechts. Die EFTA-Staaten mussten sich zwar am finanziellen Ausgleich strukturschwacher europäischer Regionen finanziell beteiligen, eine echte Mitbestimmung im von der EG dominierten EWR-Ministerrat, -Gerichtshof und im Gemeinsamen Komitee wurde ihnen jedoch nicht zugestanden; insbesondere das Europäische Parlament und der Europäische Gerichtshof hatten sich diesen Forderungen vehement widersetzt. Außerdem mussten sie eine automatische Übernahme aller zukünftigen Acquis akzeptieren, ohne am politischen Prozess beteiligt zu werden.
Insgesamt eröffnete der EWR zwar allen beteiligten Staaten die Erschließung großer Marktpotenziale und verschaffte den EFTA-Staaten zudem gewisse Privilegien gegenüber den osteuropäischen Ländern, aus Sicht der EFTA-Staaten war damit jedoch das eigentliche Ziel, die Chancengleichheit zwischen EG- und EFTA-Staaten zu wahren und der drohenden Marginalisierung zu entgehen, verfehlt. Der EWR stellte somit keine echte Alternative zur EG-Mitgliedschaft dar. Da eine echte Mitwirkung an politischen Entscheidungsprozessen in der EG nur als Vollmitglied erreicht werden könne, entschieden sie sich sukzessiv, den Beitrittsantrag zu stellen. Auf Österreich (1989) und Schweden (1991) folgten 1992 Finnland, die Schweiz und Norwegen, wodurch die EWR-Verhandlungen in gewisser Weise den Charakter von vorgezogenen EG-Beitrittsverhandlungen annahmen.
Dennoch wurde die Schaffung des EWR zum 1. Januar 1993, parallel zum Beginn des EG-Binnenmarktes beschlossen. Das EWR-Abkommen trat am 1. Januar 1994 in Kraft. Während die norwegische Bevölkerung 1994 bereits zum zweiten Mal den EG-Beitritt ablehnte und die Schweiz auch das EWR-Abkommen nicht ratifizierte, traten Österreich, Finnland und Schweden zum Januar 1995 der Europäischen Union bei.
Die EFTA seit 1995
Seit 1995 wird die EFTA nur noch von Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz gebildet. Trotz großer Heterogenität und stark differierender wirtschaftspolitischer Interessen beschlossen die EFTA-Minister bei ihren gemeinsamen Treffen im Dezember 1994 und Juni 1995, die EFTA als Zweckverband fortzuführen und als Pfeiler im EWR zu erhalten. Gemäß einem Beschluss von 1999 wurde das EFTA-Übereinkommen zum 1. Juni 2002 um die so genannte ergänzt, um eine Anpassung an die EWR-Vereinbarungen (bzw. die Nichtteilnahme der Schweiz) sowie die 1995 etablierte WTO zu erreichen. Die Aufgabe der EFTA beschränkt sich heute vorwiegend auf die Verwaltung und Umsetzung der EFTA-Konvention (EFTA-interner Handel), das EWR-Abkommen sowie den Abschluss von Freihandelsabkommen mit Drittländern, wie sie seit den 1990er Jahren verstärkt geschlossen wurden.
Mögliche Erweiterungen
Eine Aufnahme neuer Mitglieder war nach Ablehnung des slowenischen Beitrittsgesuches im Herbst 1995 hingegen unwahrscheinlich geworden. Trotzdem haben gewisse Länder, unter anderem Algerien, Interessen hinsichtlich eines Beitrittes bekundet. Eine zeitweilig diskutierte Funktion als „Warteraum“ für osteuropäische Länder, die über einen mit der EFTA-Mitgliedschaft verbundenen EWR-Beitritt in kleinen Schritten an die EU hätten herangeführt werden können, erwies sich als zu wenig attraktiv und wurde deshalb in der politischen Praxis nicht weiter verfolgt.
Schon im Vorfeld eines möglichen Brexit-Entscheids kam jedoch wieder Bewegung in die Erweiterungsmöglichkeiten. In der Schweiz wurde von verschiedenen politischen Kreisen eine EFTA 2.0 ins Spiel gebracht, die dann zusammen mit dem aus der EU ausgetretenen Vereinigten Königreich ein etwas stärkeres Gewicht als bisher gegenüber der EU bilden könnte. Obwohl ursprünglich gar nicht auf der Tagesordnung, war eine mögliche Wiederaufnahme des Vereinigten Königreichs am EFTA-Ministertreffen vom 26. Juni 2016 das Hauptthema. Norwegen lehnte einen Beitritt Großbritanniens ab.
Freihandelsabkommen
- Ägypten – angewendet seit 1. August 2007, in Kraft seit 1. September 2008
- Albanien – unterzeichnet 2009, in Kraft seit 1. November 2010 in der Schweiz und Liechtenstein, 2011 in Island und Norwegen.
- Bosnien und Herzegowina – unterzeichnet 2013, in Kraft seit 1. Januar 2015
- Chile – in Kraft seit 1. Dezember 2004; Modernisierungsverhandlungen ab 2019, mit Unterzeichnung am 24. Juni 2024 in Genf.
- Costa Rica – in Kraft seit 29. August 2014
- Ecuador – in Kraft seit 1. November 2020
- Georgien – in Kraft seit 1. Mai 2018
- Golf-Kooperationsrat ( Bahrain, Kuwait, Oman, Katar, Saudi-Arabien, Vereinigte Arabische Emirate)
- Hongkong – in Kraft seit 1. Oktober 2012
- Indien – abgeschlossen, unterzeichnet am 10. März 2024
- Indonesien – am 27. Januar 2020 wurde in der Schweiz das fakultative Referendum gegen dieses Abkommen ergriffen. Hauptkritikpunkt war der zunehmende Palmölhandel. Da genügend Unterschriften gesammelt werden konnten, wurde am 7. März 2021 die Eidgenössische Volksabstimmung über das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit Indonesien durchgeführt. Die Stimmberechtigten haben sich schließlich für den Freihandel entschieden. In Kraft seit 1. November 2021
- Israel – unterzeichnet 1992, in Kraft seit 1. Juli 1993
- Jordanien – in Kraft seit 1. September 2002
- Kanada – in Kraft seit 1. Juli 2009
- Kolumbien – in Kraft seit 1. Juli 2011
- Kosovo – abgeschlossen, unterzeichnet am 22. Januar 2025
- Libanon – in Kraft seit 1. Januar 2007
- Malaysia – abgeschlossen am 11. April 2025, unterzeichnet am 23. Juni 2025
- Marokko (ohne Westsahara) – in Kraft seit 1. Dezember 1999
- Mexiko – in Kraft seit 1. Juli 2001
- Moldau – abgeschlossen, unterzeichnet am 27. Juni 2023, in Kraft seit 1. April 2025
- Montenegro – in Kraft seit 1. September 2012
- Nordmazedonien – in Kraft seit 1. Mai 2002
- Palästina – unterzeichnet 1998, in Kraft seit 1. Juli 1999
- Panama – in Kraft seit 29. August 2014
- Peru – in Kraft seit 1. Juli 2011
- Philippinen – in Kraft seit 1. Juni 2018
- Serbien – in Kraft seit 1. Oktober 2010
- Singapur – in Kraft seit 1. Januar 2003
- Südkorea – in Kraft seit 1. September 2006
- Zollunion des Südlichen Afrika ( Botswana, Eswatini, Lesotho, Namibia, Südafrika)
- Thailand – abgeschlossen, unterzeichnet am 23. Januar 2025
- Tunesien – angewendet seit 1. Juni 2005, in Kraft seit 1. Juni 2006
- Türkei – in Kraft seit 1. April 1992; modernisiertes Abkommen seit 1. Oktober 2021
- Ukraine – in Kraft seit 1. Juni 2012
Verhandlungen über Freihandelsabkommen
- Mercosur ( Argentinien, Brasilien, Paraguay, Uruguay)
- Vietnam
- Zentralamerikanische Staaten ( Guatemala, Honduras)
Verhandlungen ausgesetzt
- Algerien
- Zollunion Russland-Belarus-Kasachstan ( Russland, Belarus, Kasachstan)
Erklärung über Zusammenarbeit / Dialog über engere Handels- und Investitionsbeziehungen
- Mauritius
- Mongolei
Siehe auch
Literatur
- W. Beyer: EFTA – woher und wohin? In: FIW-Berichte Nr. 6, 1993.
- Mathias Binswanger: Globalisierung und Landwirtschaft – Mehr Wohlstand durch weniger Freihandel. Wien 2009.
- Victoria Curzon-Price: The European Free Trade Association. In: Ali M. El-Agraa (Hrsg.): Economic Integration Worldwide. Macmillan, London 1997, ISBN 0-333-65483-8, S. 175–202.
- EFTA (Hrsg.): Die EFTA an einem Scheideweg. EFTA, Genf 1980.
- EFTA (Hrsg.): EFTA 1960–2000: 40 Years. EFTA, Genf 2000.
- Jean-Daniel Gerber: Freihandelsabkommen der Schweiz – Alternative zur multilateralen Lösung? Referat vom 1. Dez. 2008. In: Europa – Visionen und Realität. Zürich 2009.
- Roland Maurhofer: Die Schweizerische Europapolitik vom Marshallplan zur EFTA 1947 bis 1960. Bern 2001, ISBN 3-258-06383-4.
- Philippe G. Nell: EFTA in the 1990: The Search for a New Identity. In: Journal of Common Market Studies, Band 28 (1990), S. 327–358.
- Richard Senti: EG, EFTA, Binnenmarkt. Organisation, Funktionsweise, Perspektiven. Zürich 2000.
- Richard Senti: Freihandel statt Freihandelsabkommen? Anmerkungen zum geplanten Agrarfreihandelsabkommen Schweiz-EU. In: Zeitschrift für Europarecht, Zürich 2008, S. 132–141.
- Burkard Steppacher: Die EFTA-Staaten, der EWR und die Schweiz. In: Werner Weidenfeld, Wolfgang Wessels (Hrsg.): Jahrbuch der Europäischen Integration 2020. Baden-Baden 2020, S. 419–424.
- Hanspeter Tschäni, Ossi Tussvuori (Hrsg.): Principles and Elements of Free Trade Relations. 40 Years of EFTA Experience. Chur/Zürich 2000.
Weblinks
- Die Akten der Europäische Freihandelsassoziation sind im Historischen Archiv der EU in Florenz zugänglich
- Europäische Freihandelsassoziation
- René Schwok: Europäische Freihandelsassoziation (EFTA). In: Historisches Lexikon der Schweiz.
- Amtliche Übersetzungen des EFTA-Übereinkommens
Schweiz: BBl 1960 I 841; Österreich: BGBl. Nr. 100/1960. - Darstellung zur EFTA beim Schweizer Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)
- https://de.efta-studies.org/: Ein unabhängiges Diskussionsforum über die EFTA-Staaten und ihre Beziehungen zur EU vom Liechtenstein-Institut und der Universität Bergen
Einzelnachweise
- The Faroes aiming for membership in EFTA. The Government of the Faroe Islands, 8. Mai 2006, abgerufen am 24. Juni 2016 (englisch).
- The Faroes and the EU – possibilities and challenges in a future relationship. The Ministry of Foreign Affairs in the Faroes, 2010, S. 53, archiviert vom am 23. August 2011; abgerufen am 28. Juni 2016: „Under its constitutional status the Faroes cannot become an independent Contracting Party to the EEA Agreement due to the fact that the Faroes are not a state.“
- Staatssekretariat für Wirtschaft SECO: EFTA
- rulers.org: European Free Trade Association (englisch)
- Werner Wüthrich: «Das ‹europäische Orchester› wieder zum Klingen bringen. Europäische Integration (Teil 2). Bundesrat Hans Schaffner und die EFTA», in: Zeit-Fragen, Nr. 3 vom 17. Januar 2012
- Notiz des Generalsekretärs R. Kohli vom 18. November 1959: «Besuch des britischen Botschafters» in der Datenbank Dodis der Diplomatischen Dokumente der Schweiz
- e-Dossier: Gründung der EFTA 1960 in der Datenbank Dodis der Diplomatischen Dokumente der Schweiz
- Notiz von A. Weitnauer an H. Homberger, R. Kohli, H. Schaffner und F. T. Wahlen vom 17. Juli 1961: «Besuch von US-Unterstaatssekretär Ball bei Bundesrat Schaffner» in der Datenbank Dodis der Diplomatischen Dokumente der Schweiz
- Aktennotiz von F. T. Wahlen vom 22. November 1961: «Gespräch mit dem Präsidenten de Gaulle vom 17. November 1961» in der Datenbank Dodis der Diplomatischen Dokumente der Schweiz
- Admin.ch: Vaduzer Abkommen
- News.ch: Couchepin unterstützt EFTA-Beitritt Algeriens, 27. Mai 2007
- Der Brexit ist… Gut, schlecht oder teuer? in Blick.ch vom 17. Juni 2016
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Autor: www.NiNa.Az
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EFTA ist eine Weiterleitung auf diesen Artikel Weitere Bedeutungen sind unter EFTA Begriffsklarung aufgefuhrt Die Europaische Freihandelsassoziation englisch European Free Trade Association EFTA franzosisch Association europeenne de libre echange AELE ist eine am 4 Januar 1960 im schwedischen Stockholm gegrundete Internationale Organisation Das entsprechende Ubereinkommen trat am 3 Mai 1960 in Kraft Ziel war die Forderung von Wachstum und Wohlstand ihrer Mitgliedstaaten und die Vertiefung des Handels und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit zwischen den westeuropaischen Landern wie auch der Welt insgesamt Gleichzeitig sollte sie ein Gegengewicht zu den Europaischen Gemeinschaften bilden Nach ihrem Ubereinkommen geandert 2001 stellt die EFTA eine in ihrem Anwendungsbereich begrenzte Freihandelszone zwischen ihren Mitgliedern ohne weitere politische Ziele dar Europaische Freihandelsassoziation EFTALogoLogo der EFTABild Aktuelle MitgliederEnglische Bezeichnung European Free Trade AssociationFranzosische Bezeichnung Association europeenne de libre echange AELE Organisationsart FreihandelszoneSitz der Organe Schweiz Genf Sekretariat Belgien Brussel Sekretariat Uberwachungsbehorde Luxemburg Luxemburg Sekretariat Gerichtshof Generalsekretar Kurt JagerMitgliedstaaten 4 Island Island Liechtenstein Liechtenstein Norwegen Norwegen Schweiz SchweizAmts und Arbeitssprachen EnglischFlache 529 769 km Einwohnerzahl ca 14 Mio Bevolkerungsdichte ca 26 Einwohner pro km Grundung 4 Januar 1960Wahrungen Islandische Krone Norwegische Krone Schweizer FrankenZeitzone UTC 0 bis UTC 1www efta int Beginnend mit dem Ubertritt Danemarks und des Vereinigten Konigreiches zur Europaischen Wirtschaftsgemeinschaft 1973 verlor die EFTA an Bedeutung gegenuber der EWG bzw spater der EU Seit 1995 gehoren ihr nur noch Island Liechtenstein Norwegen und die Schweiz an Mit Ausnahme der Schweiz bilden diese Lander zusammen mit jenen der Europaischen Union den Europaischen Wirtschaftsraum MitgliederEFTA seit 1995 Mitgliedstaaten Ehemalige Mitglieder Die Grundungsmitglieder waren Danemark Norwegen Osterreich Portugal Schweden die Schweiz und das Vereinigte Konigreich Es folgten Finnland assoziiertes Mitglied 1961 Vollmitglied 1986 Island 1970 und Liechtenstein 1991 Nachdem Danemark und das Vereinigte Konigreich 1973 Portugal 1986 sowie Finnland Osterreich und Schweden 1995 der Europaischen Gemeinschaft EG beigetreten und damit aus der EFTA ausgetreten sind umfasst diese nunmehr als Rest EFTA nur noch die vier Staaten Island Liechtenstein Norwegen und Schweiz Mit Ausnahme der Schweiz bilden diese Lander heute zusammen mit den Mitgliedstaaten der Europaischen Union den Europaischen Wirtschaftsraum EWR wahrend die EU und die Schweiz ihr Verhaltnis durch bilaterale Vertrage regeln Im August 2005 kundigten die zu Danemark aber nicht zur Europaischen Union gehorenden Faroer Inseln an wieder Mitglied der EFTA werden zu wollen Im Jahr 2006 erteilte ein Parlamentsausschuss den Auftrag zu entsprechenden Verhandlungen Da die Faroer Inseln jedoch als Teil von Danemark kein souveraner Staat sind konnen sie keine EWR Vertragspartei sein Ein Beitritt des Konigreichs Danemark hinsichtlich der Faroer Inseln kommt nach Auffassung der danischen Regierung nicht in Frage da Danemark als EU Mitglied bereits im EWR ist Im Juli 2010 begannen die dann im Marz 2015 abgebrochenen Beitrittsverhandlungen Islands mit der Europaischen Union die im Erfolgsfall dazu gefuhrt hatten dass Island die EFTA verlassen hatte EFTA InstitutionenDas in Genf Brussel und Luxemburg ubernimmt Verwaltungs und Koordinierungsaufgaben Die EFTA Uberwachungsbehorde in Brussel uberwacht die Einhaltung des EWR Abkommens durch Island Liechtenstein und Norwegen Der EFTA Gerichtshof eingerichtet 1994 drei Richter mit einer Amtszeit von sechs Jahren in Luxemburg ubt die gerichtliche Kontrolle in Bezug auf das EWR Abkommen und die Staaten Island Liechtenstein und Norwegen aus Generalsekretare der EFTAGeneralsekretar Staat von bisVereinigtes Konigreich Vereinigtes Konigreich 1 September 1960 31 Oktober 1965Vereinigtes Konigreich Vereinigtes Konigreich 1 November 1965 5 Mai 1972Schweden Schweden 6 Mai 1972 30 November 1975Charles Muller Schweiz Schweiz 1 Januar 1976 30 September 1981Per Kleppe Norwegen Norwegen 1 Dezember 1981 5 April 1988Osterreich Osterreich 16 April 1988 31 August 1994Kjartan Johannsson Island Island 1 September 1994 31 August 2000William Rossier Schweiz Schweiz 1 September 2000 31 August 2006Norwegen Norwegen 1 September 2006 31 August 2012Island Island 1 September 2012 31 August 2018Schweiz Schweiz 1 September 2018 31 Dezember 2023 kommissarisch Norwegen Norwegen 1 Januar 2024 31 August 2024Kurt Jager Liechtenstein Liechtenstein 1 September 2024 amtierendGeschichtliche EntwicklungDie Entstehung der EFTA war als eine Reaktion der ausseren Sieben auf die Grundung der Europaischen Gemeinschaften Innere Sechs zu verstehen und steht seit ihrer Grundung bis heute im engen Zusammenhang mit der Entwicklung der Europaischen Gemeinschaften zur heutigen EU Der Schrumpfungsprozess der heutigen Rest EFTA bedingt durch den Beitritt der meisten fruheren EFTA Staaten zur EU ist unubersehbar Vorgeschichte Europa nach dem Zweiten Weltkrieg Der Zweite Weltkrieg hatte in der westlichen Welt die Erkenntnis gebracht dass politische Isolation und Protektionismus einen Neuaufbau in friedlichem Miteinander unmoglich machten Bereits auf der 1944 abgehaltenen Konferenz von Bretton Woods war deshalb neben der Ausarbeitung eines Wahrungssystems fur die Nachkriegszeit das Konzept einer weltweiten Handelsorganisation International Trade Organization ITO erarbeitet worden die alle Lander der westlichen Welt umfassen sollte Zwar wurde die ITO selbst nie realisiert sie bildete aber die Basis fur das GATT Abkommen von 1948 den Vorlaufer der heutigen WTO Marshall Plan und OEEC Die USA stellten 1947 im Rahmen des Marshallplans offiziell European Recovery Program ERP 13 Mrd US zum Wiederaufbau bereit wobei die europaischen Lander in den Entscheidungsprozess uber die Verwendung der bereitgestellten Mittel eingebunden werden sollten Zu diesem Zweck wurde 1948 die Organization for European Economic Co operation OEEC gegrundet um die Verteilung der US Hilfe und die Aufstellung europaischer Wiederaufbauplane zu koordinieren und auf die Liberalisierung von Handels und Zahlungsstromen hinzuwirken Die OEEC wurde ihrerseits 1961 in die Organisation for Economic Co operation and Development OECD uberfuhrt Bei der Grundung der OEEC zeigte sich erstmals eine aufkommende Spaltung Westeuropas in zwei Lager Die von Frankreich angefuhrten kontinentalen Foderalisten waren darum bemuht zugunsten eines beschleunigten Einigungsprozesses nationale Kompetenzen auf europaischer Ebene zu ubertragen und die OEEC als supranationale Organisation zu etablieren Die britischen und skandinavischen Funktionalisten lehnten hingegen jede Schwachung der eigenen Souveranitat ab und wollten nur eine Kooperation der nationalen Regierungen zulassen Intergouvernementalismus Sie konnten ihre Vorstellungen bei der Grundung der OEEC weitgehend durchsetzen Grundung der Europaischen Gemeinschaften Um den Frieden in Europa dauerhaft zu sichern wurde insbesondere die Beendigung der historischen Rivalitat zwischen Frankreich und Deutschland als notwendig erachtet Nach einem Plan des franzosischen Aussenministers Robert Schuman wurde von Deutschland Frankreich Italien und den Benelux Landern 1951 die Europaische Gemeinschaft fur Kohle und Stahl EGKS Montanunion gegrundet eine Zollunion im Montanbereich unter der Kontrolle einer weitestgehend souveranen Hohen Behorde Bereits 1955 wurde beschlossen die bestehende Kooperation auf alle Bereiche der industriellen Produktion auszuweiten und durch eine weitreichende Koordinierung der Agrar und Atompolitik zu erganzen Mit der Unterzeichnung der Romischen Vertrage schufen die Sechs zum 1 Januar 1958 die Europaische Atomgemeinschaft Euratom und die Europaische Wirtschaftsgemeinschaft EWG Weitere Details sind in dem Artikel Geschichte der Europaischen Union zu finden Die Grundung der EFTAParallele Freihandelsverhandlungen Grossbritannien war aufgrund seiner weltweiten Interessen und seiner engen wirtschaftlichen Verbindungen zum Commonwealth nicht an der Verwirklichung einer geschlossenen Wirtschaftszone interessiert und blieb der Grundung der Europaischen Gemeinschaften zunachst ebenso fern wie Osterreich Schweden und die Schweiz die aufgrund ihrer Neutralitat keine derart weitreichenden politischen Verpflichtungen eingehen konnten oder wollten Der von Grossbritannien unterbreitete Plan zur Schaffung einer OEEC weiten Freihandelszone unter Wahrung nationaler Zolltarife und eigener Aussenhandelspolitiken scheiterte jedoch im Dezember 1958 in den so genannten Maudling Verhandlungen Grossbritannien wollte durch die Grundung dieser Freihandelszone auch Mitglieder der europaischen Gemeinschaften anziehen um deren Bedeutung zu schwachen was aber nicht gelang Stattdessen wurden 1959 Verhandlungen zur Realisierung einer Ersatzlosung der Schaffung einer kleinen Freihandelszone von sieben Landern Danemark Norwegen Osterreich Portugal Schweden Schweiz Vereinigtes Konigreich aufgenommen Diese mundeten nach nur sechs Monaten in die Stockholmer Konvention das Grundungsdokument der EFTA auch als Ubereinkommen zur Errichtung der Europaischen Freihandelsassoziation bekannt Es beschreibt die Ziele der EFTA und legt die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten fest Die Stockholmer Konvention wurde am 4 Januar 1960 unterzeichnet und trat am 3 Mai 1960 in Kraft Die erste im Vertrag vorgesehene Zollsenkung nach Artikel 3 erfolgte zum 1 Juli 1960 bis 1970 wurden die Zolle schrittweise ganz abgebaut Das EFTA Ubereinkommen galt auch fur Liechtenstein das mit der Schweiz durch eine Zollunion verbunden war Ab Juni 1961 war auch Finnland durch ein Assoziationsabkommen in den territorialen Anwendungsbereich der EFTA mit einbezogen Ziele der EFTA Die EFTA war von Anfang an als temporare Organisation geplant um durch Bundelung der gemeinsamen Interessen eine Annaherung an die EG zu erleichtern und die in der Praambel als primares Ziel definierte Schaffung eines freien alle OEEC Lander umfassenden Marktes zu verwirklichen Zwischenzeitlich sollte ein Abbau der Zollschranken den freien Handel zwischen den Mitgliedern erleichtern und den freien Welthandel im Sinne des GATT Abkommens fordern Artikel 2 der Stockholmer Konvention fordert konkret die Forderung von Wirtschaftswachstum Vollbeschaftigung Produktivitatssteigerungen und finanzieller Stabilitat zur stetigen Verbesserung des Lebensstandards die Gewahrleistung gerechter Handels und Wettbewerbsbedingungen einen dauerhaften Ausgleich zwischen den Partnern und den verschiedenen Wirtschaftssektoren einen aktiven Beitrag zur Ausweitung des Welthandels zu leisten Anders als die EG die die okonomische Integration im Wesentlichen als einen Zwischenschritt zur angestrebten politischen Integration betrachtete wollte die EFTA ihren Mitgliedstaaten die volle politische Handlungsfreiheit erhalten ein wesentliches Merkmal dafur war der Verzicht auf gemeinsame Aussenzolle Aufgrund erheblicher struktureller Differenzen wurden auch Landwirtschaft und Fischerei nicht miteinbezogen ausserdem wurde von einer Harmonisierung der nationalen Steuer und Sozialsysteme abgesehen Im Gegensatz zu den auf unbefristete Zeit angelegten EG Vertragen definierte das EFTA Abkommen von Anfang an auch das Recht nach zwolfmonatiger Kundigungsfrist aus der Assoziation auszutreten Eine vergleichbare Regelung wurde fur die Europaische Union erst mit dem Vertrag von Lissabon eingefuhrt Uber den ursprunglichen EFTA Vertrag hinaus schlossen die Vertragspartner spater noch weitere Abkommen Hierzu zahlt unter anderem das PIC Abkommen Pharmaceutical Inspection Convention von 1970 zur Zusammenarbeit im Pharmarecht Organe der EFTA Gemass der EFTA Entscheidung der Entstehung supranationaler Vollmachten entgegenzuwirken sollten die notwendigen Institutionen mit einem Minimum an Organisationsaufwand so flexibel wie moglich bleiben Als einziges Entscheidungsorgan wurde daher nach Artikel 32 der Stockholmer Konvention der EFTA Rat geschaffen der regelmassig auf Minister oder Beamtenebene zusammentrat und die politische Fuhrung der EFTA bildete Der EFTA Rat konnte gleichzeitig Beschlusse fassen und deren Umsetzung uberwachen Zwar besteht ein dem Europaischen Gerichtshof EuGH vergleichbarer Gerichtshof der EFTA Gerichtshof in Luxemburg Der EFTA Gerichtshof ist allerdings nur fur diejenigen EFTA Staaten zustandig die dem EWR beigetreten sind also nicht fur die Schweiz Daher ist die Bezeichnung EFTA Gerichtshof irrefuhrend Sie wurde gewahlt weil die Einrichtung eines EWR Gerichtshofs der auch uber die Auslegung von Gemeinschaftsrecht hatte entscheiden konnen vom EuGH in einem Gutachten als unzulassig erklart wurde Zur Unterstutzung des Rates konnten je nach Bedarf Arbeitsgruppen und Komitees einberufen werden Eine Sonderstellung nahm hierbei das Konsultativkomitee ein das aus fuhrenden politisch unabhangigen Personlichkeiten der Wirtschaft aller Mitgliedstaaten bestand und eine Wahrnehmung der offentlichen Meinung durch den Rat vereinfachte Weiterhin wurde am Amtssitz der EFTA in Genf ein fur die Gesamtkoordination der EFTA Aktivitaten verantwortliches standiges EFTA Sekretariat errichtet wozu bis in die 1990er Jahre nicht mehr als 150 Mitarbeiter notig waren wahrend die EG Kommission in Brussel bereits in den 1960er Jahren mehr als 5000 Mitarbeiter beschaftigte Die Entwicklung der EFTA bis heute1960 1969 EG EFTA Rivalitat Nach Grundung von EG und EFTA herrschte zwischen beiden Organisationen zunachst ein starkes Konkurrenz und Rivalitatsdenken Die EFTA war im ersten Jahrzehnt ihres Bestehens vorwiegend darum bemuht sich als alternatives Integrationsmodell zu etablieren und die eigene Handlungsfahigkeit zu beweisen Dies geschah vor allem durch Abbau der Binnenzolle bis zum 31 Dezember 1966 drei Jahre fruher als zunachst geplant Das Ziel der EFTA eine starke Verhandlungsposition gegenuber der EG zu schaffen wurde aber nicht erreicht Verschiedene Versuche der gemeinsamen Annaherung der EFTA Staaten an die EG in den Jahren 1960 1961 blieben erfolglos und wurden von einer bilateralen Vorgehensweise abgelost Insbesondere in Grossbritannien hatte man erkannt dass sich das wirtschaftliche Wachstum in den EG Staaten schneller vollzog als in der EFTA und dass eine politische Isolation drohte Im Juli 1961 entschloss sich Grossbritannien daher den EG Beitritt zu beantragen Diesem Antrag schlossen sich auch Danemark Norwegen und ausserhalb der EFTA Irland an wahrend die neutralen EFTA Staaten Osterreich Schweden und Schweiz die EG Assoziierung beantragten Die von Frankreich dominierte EG liess die Beitrittsverhandlungen im Januar 1963 zunachst jedoch scheitern Erst nach Ablosung des franzosischen Staatsprasidenten Charles de Gaulle durch Georges Pompidou wurde uber die 1967 erneut gestellten Beitrittsantrage beraten Der grundsatzliche Beschluss zur ersten EG Erweiterung wurde im Dezember 1969 gefasst 1969 1984 EG Erweiterung und Freihandelsabkommen Danemark und das Vereinigte Konigreich traten zum 1 Januar 1973 aus der EFTA aus und zusammen mit Irland in die EG ein In Norwegen wurde der EG Beitritt per Referendum abgelehnt Die erste EG Erweiterung markierte den Beginn eines neuen Abschnittes zwischen EG und EFTA die als pragmatischer Bilateralismus bezeichnet werden kann Auf Initiative Grossbritanniens wurden zwischen der EG und den einzelnen EFTA Staaten zu denen ab 1970 auch Island gehorte bilaterale Freihandelsvertrage abgeschlossen Innerhalb von vier Jahren bis zum Juli 1977 konnte die grosste Freihandelszone der Welt fur gewerbliche und industrielle Erzeugnisse realisiert werden Den neutralen EFTA Staaten offneten sich damit die EG Markte fur industrielle Guter wahrend ihnen die volle wirtschaftspolitische Handlungsfreiheit erhalten blieb Uber die Bereiche des Freihandels hinaus waren die EFTA Staaten zudem um eine Zusammenarbeit mit der EG bemuht unter anderem in den Bereichen Umweltschutz Forschung und Technik Atomenergie Fischerei und Schifffahrt sowie technische Normen Damit waren fur die EFTA mit der Verwirklichung der europaweiten Freihandelszone fur industrielle Guter die vertraglichen Ziele zwar weitgehend erreicht sie hatte jedoch an Bedeutung und Attraktivitat gegenuber der EG verloren und drohte auf eine blosse Verwaltung des Freihandels reduziert zu werden 1984 1989 EG Binnenmarkt und Luxemburg Prozess Vor dem Hintergrund der Beseitigung der letzten quantitativen Restriktionen fand im April 1984 in Luxemburg ein gemeinsames Ministertreffen von EG und EFTA statt Bei dieser ersten gemeinsamen Ministertagung beschloss man die bestehende Kooperation fortzusetzen und auf Basis eines neuen multilateralen Dialoges den so genannten Luxemburg Prozess zu etablieren In diesem Zusammenhang wurde erstmals vom Konzept eines dynamischen Europaischen Wirtschaftsraums EWR gesprochen der einen Ausbau des freien Handels gewahrleisten sollte Aus Sicht der EG aber war die bislang angewandte Form des bilateralen Dialogs mit einzelnen EFTA Staaten nicht mehr geeignet weil individuelle Verhandlungen die homogene Ausgestaltung der externen Beziehungen der EG erschwerten Durch Ausklammerung sensibler Bereiche wie z B der Landwirtschaft oder des freien Personenverkehrs entstand in der EG der Eindruck die EFTA Staaten wurden sich okonomische Vorteile ohne entsprechende Gegenleistungen verschaffen 1987 hatte die ein Jahr zuvor um Spanien und Portugal erweiterte EG in der Einheitlichen Europaischen Akte ausserdem beschlossen bis 1992 einen Europaischen Binnenmarkt zu verwirklichen Auf der EFTA Ministerkonferenz von Interlaken 1987 verkundete die EG Kommission deshalb drei Prinzipien fur die zukunftige Gestaltung der Beziehungen zur EFTA die Prioritat des eigenen Integrationsprozesses gegenuber dem Ausbau externer Relationen die Bewahrung interner Entscheidungsautonomie und die Abwehr externer Einflusse auf die innere Autonomie die Sicherstellung einer ausgewogenen Verteilung von Rechten und Pflichten Die Prioritat der Vollendung des Binnenmarktes gegenuber einem Ausbau der externen Beziehungen der EG bedeutete dass die traditionelle schrittweise Annaherung an die EG nun nicht mehr erfolgreich sein wurde Fur die EFTA Staaten bestand damit erneut die Gefahr der Marginalisierung durch die EG Zwar waren EFTA und EG gemessen am Aussenhandel zum jeweils wichtigsten Wirtschaftspartner des anderen geworden aufgrund ihrer Grosse waren die EFTA Lander jedoch weit starker von der EG abhangig als umgekehrt Als Nichtmitglieder verfugten sie jedoch uber kein politisches Mitbestimmungsrecht 1989 1995 EWR und zweite EG Norderweiterung In der Situation des zum Stillstand gekommenen Luxemburg Prozesses unterbreitete im Januar 1989 der Prasident der EG Kommission Jacques Delors den Vorschlag die Annaherung zwischen EG und EFTA auf eine neue institutionelle Basis zu stellen Die EFTA Staaten sollten als Ganzes in den Gemeinsamen Markt eingebunden und in gemeinsame Entscheidungs und Verwaltungsprozesse integriert werden Die Delors Initiative wurde von den EFTA Staaten positiv aufgenommen bedeutete dies doch fur sie eine Offnung des Gemeinsamen Marktes auf Basis der vier Grundfreiheiten ohne an den gemeinsamen EG Politiken teilnehmen zu mussen ausgeklammert aus den ab 1990 offiziell gefuhrten EWR Verhandlungen blieben z B die Gemeinsame Aussen und Sicherheitspolitik die Agrarpolitik die Verkehrspolitik die Steuer und Finanzpolitik und die Teilnahme an der geplanten Wirtschafts und Wahrungsunion Zwar fiel es den einzelnen EFTA Staaten zunachst schwer die stark differierenden nationalen Interessen in einer gemeinsamen Position zu vereinen grundsatzlich war man aber bereit den Standpunkt der EG das bestehende EG Recht in vollem Umfang beizubehalten und die Regeln des Binnenmarktes auf den EWR zu ubertragen zu akzeptieren Der Acquis communautaire rechtlicher Besitzstand der EG wurde jedoch nur als Ausgangspunkt betrachtet um unter Berucksichtigung spezifischer nationaler Interessen zu individuellen Ubergangs und Sonderregelungen zu gelangen Insbesondere wurden eine angemessene aktive Beteiligung bei der Gestaltung zukunftigen EWR Rechts gefordert Durch den Zusammenbruch der sozialistischen Systeme in Osteuropa hatten sich jedoch die internationalen politischen Rahmenbedingungen entscheidend verandert so dass die EG noch starker als politisches und okonomisches Kraftzentrum in Europa in Erscheinung treten konnte Mit Beendigung des Ost West Konfliktes hatte fur viele EFTA Staaten die Neutralitatspolitik ihren dominierenden Charakter verloren und die politische Rechtfertigung fur eine besondere Behandlung der EFTA Staaten war entfallen Dies bedeutete dass die EG nur noch zu wenigen Zugestandnissen bereit war und kompromisslos auf den eigenen Standpunkten beharren konnte Dies zeigte sich vor allem bei Fragen zu Mitbestimmung und zur Auslegung europaischen Rechts Die EFTA Staaten mussten sich zwar am finanziellen Ausgleich strukturschwacher europaischer Regionen finanziell beteiligen eine echte Mitbestimmung im von der EG dominierten EWR Ministerrat Gerichtshof und im Gemeinsamen Komitee wurde ihnen jedoch nicht zugestanden insbesondere das Europaische Parlament und der Europaische Gerichtshof hatten sich diesen Forderungen vehement widersetzt Ausserdem mussten sie eine automatische Ubernahme aller zukunftigen Acquis akzeptieren ohne am politischen Prozess beteiligt zu werden Insgesamt eroffnete der EWR zwar allen beteiligten Staaten die Erschliessung grosser Marktpotenziale und verschaffte den EFTA Staaten zudem gewisse Privilegien gegenuber den osteuropaischen Landern aus Sicht der EFTA Staaten war damit jedoch das eigentliche Ziel die Chancengleichheit zwischen EG und EFTA Staaten zu wahren und der drohenden Marginalisierung zu entgehen verfehlt Der EWR stellte somit keine echte Alternative zur EG Mitgliedschaft dar Da eine echte Mitwirkung an politischen Entscheidungsprozessen in der EG nur als Vollmitglied erreicht werden konne entschieden sie sich sukzessiv den Beitrittsantrag zu stellen Auf Osterreich 1989 und Schweden 1991 folgten 1992 Finnland die Schweiz und Norwegen wodurch die EWR Verhandlungen in gewisser Weise den Charakter von vorgezogenen EG Beitrittsverhandlungen annahmen Dennoch wurde die Schaffung des EWR zum 1 Januar 1993 parallel zum Beginn des EG Binnenmarktes beschlossen Das EWR Abkommen trat am 1 Januar 1994 in Kraft Wahrend die norwegische Bevolkerung 1994 bereits zum zweiten Mal den EG Beitritt ablehnte und die Schweiz auch das EWR Abkommen nicht ratifizierte traten Osterreich Finnland und Schweden zum Januar 1995 der Europaischen Union bei Die EFTA seit 1995 Seit 1995 wird die EFTA nur noch von Island Liechtenstein Norwegen und der Schweiz gebildet Trotz grosser Heterogenitat und stark differierender wirtschaftspolitischer Interessen beschlossen die EFTA Minister bei ihren gemeinsamen Treffen im Dezember 1994 und Juni 1995 die EFTA als Zweckverband fortzufuhren und als Pfeiler im EWR zu erhalten Gemass einem Beschluss von 1999 wurde das EFTA Ubereinkommen zum 1 Juni 2002 um die so genannte erganzt um eine Anpassung an die EWR Vereinbarungen bzw die Nichtteilnahme der Schweiz sowie die 1995 etablierte WTO zu erreichen Die Aufgabe der EFTA beschrankt sich heute vorwiegend auf die Verwaltung und Umsetzung der EFTA Konvention EFTA interner Handel das EWR Abkommen sowie den Abschluss von Freihandelsabkommen mit Drittlandern wie sie seit den 1990er Jahren verstarkt geschlossen wurden Mogliche Erweiterungen Eine Aufnahme neuer Mitglieder war nach Ablehnung des slowenischen Beitrittsgesuches im Herbst 1995 hingegen unwahrscheinlich geworden Trotzdem haben gewisse Lander unter anderem Algerien Interessen hinsichtlich eines Beitrittes bekundet Eine zeitweilig diskutierte Funktion als Warteraum fur osteuropaische Lander die uber einen mit der EFTA Mitgliedschaft verbundenen EWR Beitritt in kleinen Schritten an die EU hatten herangefuhrt werden konnen erwies sich als zu wenig attraktiv und wurde deshalb in der politischen Praxis nicht weiter verfolgt Schon im Vorfeld eines moglichen Brexit Entscheids kam jedoch wieder Bewegung in die Erweiterungsmoglichkeiten In der Schweiz wurde von verschiedenen politischen Kreisen eine EFTA 2 0 ins Spiel gebracht die dann zusammen mit dem aus der EU ausgetretenen Vereinigten Konigreich ein etwas starkeres Gewicht als bisher gegenuber der EU bilden konnte Obwohl ursprunglich gar nicht auf der Tagesordnung war eine mogliche Wiederaufnahme des Vereinigten Konigreichs am EFTA Ministertreffen vom 26 Juni 2016 das Hauptthema Norwegen lehnte einen Beitritt Grossbritanniens ab Freihandelsabkommen Karte von Freihandelsabkommen zwischen der EFTA und anderen Landern EFTA Freihandelsabkommen Verhandlungen uber Freihandelsabkommen Europaischer Wirtschaftsraum Erklarung uber Zusammenarbeit Dialog uber engere Handels und InvestitionsbeziehungenAgypten Agypten angewendet seit 1 August 2007 in Kraft seit 1 September 2008 Albanien Albanien unterzeichnet 2009 in Kraft seit 1 November 2010 in der Schweiz und Liechtenstein 2011 in Island und Norwegen Bosnien und Herzegowina Bosnien und Herzegowina unterzeichnet 2013 in Kraft seit 1 Januar 2015 Chile Chile in Kraft seit 1 Dezember 2004 Modernisierungsverhandlungen ab 2019 mit Unterzeichnung am 24 Juni 2024 in Genf Costa Rica Costa Rica in Kraft seit 29 August 2014 Ecuador Ecuador in Kraft seit 1 November 2020 Georgien Georgien in Kraft seit 1 Mai 2018 Golf Kooperationsrat Bahrain Bahrain Kuwait Kuwait Oman Oman Katar Katar Saudi Arabien Saudi Arabien Vereinigte Arabische Emirate Vereinigte Arabische Emirate Hongkong Hongkong in Kraft seit 1 Oktober 2012 Indien Indien abgeschlossen unterzeichnet am 10 Marz 2024 Indonesien Indonesien am 27 Januar 2020 wurde in der Schweiz das fakultative Referendum gegen dieses Abkommen ergriffen Hauptkritikpunkt war der zunehmende Palmolhandel Da genugend Unterschriften gesammelt werden konnten wurde am 7 Marz 2021 die Eidgenossische Volksabstimmung uber das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit Indonesien durchgefuhrt Die Stimmberechtigten haben sich schliesslich fur den Freihandel entschieden In Kraft seit 1 November 2021 Israel Israel unterzeichnet 1992 in Kraft seit 1 Juli 1993 Jordanien Jordanien in Kraft seit 1 September 2002 Kanada Kanada in Kraft seit 1 Juli 2009 Kolumbien Kolumbien in Kraft seit 1 Juli 2011 Kosovo Kosovo abgeschlossen unterzeichnet am 22 Januar 2025 Libanon Libanon in Kraft seit 1 Januar 2007 Malaysia Malaysia abgeschlossen am 11 April 2025 unterzeichnet am 23 Juni 2025 Marokko Marokko ohne Westsahara in Kraft seit 1 Dezember 1999 Mexiko Mexiko in Kraft seit 1 Juli 2001 Moldau Republik Moldau abgeschlossen unterzeichnet am 27 Juni 2023 in Kraft seit 1 April 2025 Montenegro Montenegro in Kraft seit 1 September 2012 Nordmazedonien Nordmazedonien in Kraft seit 1 Mai 2002 Palastina Autonomiegebiete Palastina unterzeichnet 1998 in Kraft seit 1 Juli 1999 Panama Panama in Kraft seit 29 August 2014 Peru Peru in Kraft seit 1 Juli 2011 Philippinen Philippinen in Kraft seit 1 Juni 2018 Serbien Serbien in Kraft seit 1 Oktober 2010 Singapur Singapur in Kraft seit 1 Januar 2003 Korea Sud Sudkorea in Kraft seit 1 September 2006 Zollunion des Sudlichen Afrika Botswana Botswana Eswatini Eswatini Lesotho Lesotho Namibia Namibia Sudafrika Sudafrika Thailand Thailand abgeschlossen unterzeichnet am 23 Januar 2025 Tunesien Tunesien angewendet seit 1 Juni 2005 in Kraft seit 1 Juni 2006 Turkei Turkei in Kraft seit 1 April 1992 modernisiertes Abkommen seit 1 Oktober 2021 Ukraine Ukraine in Kraft seit 1 Juni 2012Verhandlungen uber Freihandelsabkommen Mercosur Argentinien Argentinien Brasilien Brasilien Paraguay Paraguay Uruguay Uruguay Vietnam Vietnam Zentralamerikanische Staaten Guatemala Guatemala Honduras Honduras Verhandlungen ausgesetzt Algerien Algerien Zollunion Russland Belarus Kasachstan Russland Russland Belarus Belarus Kasachstan Kasachstan Erklarung uber Zusammenarbeit Dialog uber engere Handels und Investitionsbeziehungen Mauritius Mauritius Mongolei MongoleiSiehe auchEuropaischer Wirtschaftsraum EWR LiteraturW Beyer EFTA woher und wohin In FIW Berichte Nr 6 1993 Mathias Binswanger Globalisierung und Landwirtschaft Mehr Wohlstand durch weniger Freihandel Wien 2009 Victoria Curzon Price The European Free Trade Association In Ali M El Agraa Hrsg Economic Integration Worldwide Macmillan London 1997 ISBN 0 333 65483 8 S 175 202 EFTA Hrsg Die EFTA an einem Scheideweg EFTA Genf 1980 EFTA Hrsg EFTA 1960 2000 40 Years EFTA Genf 2000 Jean Daniel Gerber Freihandelsabkommen der Schweiz Alternative zur multilateralen Losung Referat vom 1 Dez 2008 In Europa Visionen und Realitat Zurich 2009 Roland Maurhofer Die Schweizerische 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Rene Schwok Europaische Freihandelsassoziation EFTA In Historisches Lexikon der Schweiz Amtliche Ubersetzungen des EFTA Ubereinkommens Schweiz BBl 1960 I 841 Osterreich BGBl Nr 100 1960 Darstellung zur EFTA beim Schweizer Staatssekretariat fur Wirtschaft SECO https de efta studies org Ein unabhangiges Diskussionsforum uber die EFTA Staaten und ihre Beziehungen zur EU vom Liechtenstein Institut und der Universitat BergenEinzelnachweiseThe Faroes aiming for membership in EFTA The Government of the Faroe Islands 8 Mai 2006 abgerufen am 24 Juni 2016 englisch The Faroes and the EU possibilities and challenges in a future relationship The Ministry of Foreign Affairs in the Faroes 2010 S 53 archiviert vom Original am 23 August 2011 abgerufen am 28 Juni 2016 Under its constitutional status the Faroes cannot become an independent Contracting Party to the EEA Agreement due to the fact that the Faroes are not a state Staatssekretariat fur Wirtschaft SECO EFTA rulers org European Free Trade Association englisch Werner Wuthrich Das europaische Orchester wieder zum Klingen bringen Europaische Integration Teil 2 Bundesrat Hans Schaffner und die EFTA in Zeit Fragen Nr 3 vom 17 Januar 2012 Notiz des Generalsekretars R Kohli vom 18 November 1959 Besuch des britischen Botschafters in der Datenbank Dodis der Diplomatischen Dokumente der Schweiz e Dossier Grundung der EFTA 1960 in der Datenbank Dodis der Diplomatischen Dokumente der Schweiz Notiz von A Weitnauer an H Homberger R Kohli H Schaffner und F T Wahlen vom 17 Juli 1961 Besuch von US Unterstaatssekretar Ball bei Bundesrat Schaffner in der Datenbank Dodis der Diplomatischen Dokumente der Schweiz Aktennotiz von F T Wahlen vom 22 November 1961 Gesprach mit dem Prasidenten de Gaulle vom 17 November 1961 in der Datenbank Dodis der Diplomatischen Dokumente der Schweiz Admin ch Vaduzer Abkommen News ch Couchepin unterstutzt EFTA Beitritt Algeriens 27 Mai 2007 Der Brexit ist Gut schlecht oder teuer in Blick ch vom 17 Juni 2016 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9 Oktober 2021 abgerufen am 23 September 2024 englisch EFTA and Chile sign modernised Free Trade Agreement European Free Trade Association Abgerufen am 23 September 2024 englisch Stop Palmol Das Referendum gegen das Freihandelsabkommen mit Indonesien ist lanciert Memento vom 27 Januar 2020 im Internet Archive In Uniterre 27 Januar 2020 abgerufen am 27 Januar 2020 Komitee will Indonesien Freihandel stoppen In LID 11 Januar 2021 abgerufen am 11 Januar 2021 Palmol Bauernverband fur Freihandelsabkommen In Schweizerbauer 25 Januar 2021 abgerufen am 26 Januar 2021 Freihandel mit Indonesien Freihandelsabkommen kommen selten an die Urne Schweizer Radio und Fernsehen SRF 7 Marz 2021 abgerufen am 7 Marz 2021 Bundesrat Guy Parmelin unterzeichnet Freihandelsabkommen mit Malaysia In admin ch 23 Juni 2025 abgerufen am 23 Juni 2025 Freihandelsabkommen mit Moldau tritt am 1 April 2025 in Kraft In admin ch 14 Marz 2025 abgerufen am 17 Marz 2025 WEF 2024 Freihandelsabkommen mit Mercosur Staaten konnte noch 2024 kommen In cash ch 19 Januar 2024 abgerufen am 20 Januar 2024 Mitgliedstaaten der Europaischen Freihandelsassoziation EFTA Island Liechtenstein Norwegen SchweizBeziehungen der Europaischen Union zu NachbarstaatenStabilisierungs und Assoziierungsabkommen EU Erweiterung Beitrittskandidaten Albanien Bosnien und Herzegowina Georgien Moldau Montenegro Nordmazedonien Serbien Turkei UkraineBewerberstaaten KosovoEuropaische Nachbarschaftspolitik und anderes Ehemalige Mitglieder Vereinigtes Konigreich Brexit GronlandEuropaischer Wirtschaftsraum Europaische Freihandelsassoziation Island Liechtenstein Norwegen SchweizEuropaische Zwergstaaten Andorra Monaco San Marino VatikanstadtNordliche Dimension Island Norwegen Russland ausgesetzt Ostliche Partnerschaft Armenien Aserbaidschan Belarus ausgesetzt Union fur den Mittelmeerraum Agypten Agypten Algerien Algerien Israel Israel Jordanien Jordanien Libanon Libanon Marokko Marokko Mauretanien Mauretanien Palastina Autonomiegebiete 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