Der Europäische Binnenmarkt ist der gemeinsame Binnenmarkt der Mitgliedstaaten der Europäischen Union der unter diesem N
Europäischer Binnenmarkt

Der Europäische Binnenmarkt ist der gemeinsame Binnenmarkt der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der unter diesem Namen offiziell seit dem 1. Januar 1993 existiert. Nach Angaben des deutschen Bundeswirtschaftsministeriums war der Europäische Binnenmarkt 2009 mit der Erweiterung der Europäischen Union auf 27 Mitgliedstaaten der größte gemeinsame Markt der Welt. Nach Schätzung des Internationalen Währungsfonds (IWF) für das Jahr 2025, sind die Vereinigten Staaten mit einem Bruttoinlandsprodukt von $30,34 Billionen der größte Wirtschaftsraum, gefolgt von der Europäischen Union mit $20,29 Billionen und China mit $19,53 Billionen.
Die vier Grundfreiheiten
Die vier Grundfreiheiten bilden die Grundlage des Binnenmarktes der Europäischen Union. Ihre rechtliche Grundlage findet sich im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).
Freier Warenverkehr
Der Handel von Waren zwischen den Mitgliedsstaaten findet unbeschränkt statt. Unter den Begriff „Waren“ fallen solche mit „wirtschaftlichem Wert“. Wirtschaftlichen Wert haben Waren, die Gegenstand von Handelsgeschäften sein und in Geld bewertet werden können. Um von „freiem Warenverkehr“ zwischen den EU-Mitgliedstaaten sprechen zu können, muss zudem ein grenzüberschreitendes Element vorliegen. Die relevanten Bestimmungen finden sich in Art. 28 AEUV (Zollunion), Art. 30 AEUV (Verbot von Ein- und Ausfuhrzöllen, sowie Abgaben gleicher Wirkung) sowie in Art. 34 und Art. 35 AEUV (Verbot mengenmäßiger Ein- und Ausfuhrbeschränkungen sowie Maßnahmen gleicher Wirkung).
- EuGH-Fälle mit Bezug zur Warenverkehrsfreiheit: Dassonville-, Cassis-de-Dijon- und Keck-Entscheidung
Personenfreizügigkeit
Neben der allgemeinen Freizügigkeit für Unionsbürger nach Art. 21 AEUV existieren spezielle Ausprägungen in Form der Arbeitnehmerfreizügigkeit in Art. 45 AEUV und der Niederlassungsfreiheit in der Union in Art. 49 AEUV.
- EuGH-Fälle mit Bezug zur Arbeitnehmerfreizügigkeit: Bosman-Entscheidung,
- EuGH-Fälle mit Bezug zur Niederlassungsfreiheit: Centros, , (Briefkastengesellschaft), Gebhard-Entscheidung
Zu unterscheiden ist die Freizügigkeit vom Freien Personenverkehr nach Art. 67 ff. AEUV, die sich auch auf Drittstaatsangehörige beziehen.
Dienstleistungsfreiheit
Diese soll sicherstellen, dass jeder Unternehmer mit Niederlassung in einem Mitgliedsstaat der EU seine Dienstleistungen auch in den anderen Mitgliedsstaaten anbieten und durchführen darf. Geregelt ist sie in Art. 56 AEUV.
- EuGH-Fälle mit Bezug zur Dienstleistungsfreiheit: , , Gebhard-Entscheidung
Freier Kapital- und Zahlungsverkehr
Der Freie Kapital- und Zahlungsverkehr erlaubt den Transfer von Geldern und Wertpapieren in beliebiger Höhe nicht nur zwischen den Mitgliedsstaaten, sondern auch zwischen Mitgliedsstaaten und Drittstaaten (Art. 63 AEUV). Eine Besonderheit dieser Grundfreiheit ist, dass sie prinzipiell auch für Drittstaatsangehörige gilt, wobei jedoch Beschränkungen möglich sind. Die Kapitalverkehrsfreiheit sollte bis 2019 in den Grundzügen durch eine Kapitalmarktunion vertieft werden.
- EuGH-Fälle mit Bezug zur Kapitalverkehrsfreiheit und Zahlungsverkehrsfreiheit: VW-Gesetz, , Konle, und
Wirkungen der Grundfreiheiten
Adressat der Grundfreiheiten
Adressaten der Grundfreiheiten sind hauptsächlich die Mitgliedstaaten (und zwar sowohl die gesetzgebenden Organe, als auch die Behörden und Gerichte). Um diese Freiheiten auch wirklich zu realisieren, ist aber oft eine Harmonisierung der Gesetze notwendig. Durch die Grundfreiheiten werden auch die Organe der Europäischen Union gebunden. Auch privates Handeln ist betroffen, wenn der Staat sich das privatrechtlich organisierte Handeln zurechnen lassen muss. Weiterhin besteht eine unmittelbare Drittwirkung, wenn private Organisationen über eine besondere kollektive Macht verfügen, wie zum Beispiel Sportvereine (vgl. Bosman-Entscheidung) und nach neuerer Rechtsprechung des EuGH auch Gewerkschaften.
Schutzpflichten
Im deutschen Recht wird zum Beispiel aus den Freiheitsgrundrechten unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch gegen den Staat auf Schutz vor rechtswidrigen Eingriffen Privater abgeleitet (Drittwirkung von Grundrechten). Entsprechende Wirkungen können auch die Grundfreiheiten der Europäischen Union entfalten.
Die Vorschriften über die einzelnen Grundfreiheiten bestimmten, dass eine Beschränkung der betreffenden Grundfreiheit „verboten“ ist. Der Ausdruck „verboten“ lässt auch ein weitergehendes Verständnis dahin zu, dass Beschränkungen der genannten Grundfreiheiten unabhängig von ihrem Ursprung generell unterbunden werden sollen und dass letztlich eine umfassende Gewährleistung der Grundfreiheiten angestrebt ist. Da jeder Mitgliedstaat verpflichtet ist, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um seine Verpflichtungen aus dem Europarecht zu erfüllen (Art. 4 Abs. 3 EU-Vertrag), können unter bestimmten Voraussetzungen Ansprüche gegen den Staat auf Schutz vor rechtswidrigen Eingriffen Privater abgeleitet werden.
Ein Beispiel ist das Recht des freien Warenverkehrs: Handelshemmnisse können nicht nur von den Mitgliedstaaten oder der Europäischen Union selbst, sondern auch von Privaten ausgehen. In diesem Zusammenhang hat der EuGH 1997 Frankreich verurteilt, weil die französische Polizei nicht gegen die Plünderung von spanischen LKW mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vorgegangen ist.
Entsprechend diesem Urteil sind die Mitgliedstaaten und die Organe der Europäischen Union in ihrer Eigenschaft gegebenenfalls verpflichtet, gegen Beschränkungen der Grundfreiheiten durch Private einzuschreiten. Das gilt allerdings nur, wenn sich die beeinträchtigenden Handlungen der Privaten nicht im Bereich legitimer Grundrechtsausübung bewegen. Besteht eine solche Verpflichtung zum Schutz der Grundfreiheiten, können den Schutzbedürftigen subjektive Rechte zukommen.
Das Schutzrecht folgt in seiner dogmatischen Struktur grundsätzlich dem Abwehrrecht. Allerdings verfügen die Mitgliedstaaten anders als in der abwehrrechtlichen Konstellation bei diesem Schutz über ein weites Ermessen, ob und welche Maßnahmen sie setzen. Sie dürfen dabei allerdings keine unvertretbaren Beurteilungen treffen. Entsprechendes gilt für die Maßnahmeauswahl. Insoweit ist europarechtlich nur zu beurteilen, ob zur Zielerreichung geeignete Maßnahmen ergriffen wurden, die nicht offensichtlich ungeeignet sein dürfen. Von den Mitgliedstaaten kann auch keinesfalls ein bestimmter Erfolg verlangt werden. Anders als das Abwehrrecht vermittelt das Schutzrecht daher jedenfalls nach herkömmlicher Auffassung nur eine Art „Wesentlichkeitsschutz“.
Ausdrücklich hat der EuGH Schutzpflichten der Mitgliedstaaten bisher nur für die Warenverkehrsfreiheit bejaht. Für die Annahme, dass Schutzpflichten aber aus sämtlichen Grundfreiheiten herzuleiten sind, spricht zunächst der Umstand, dass die auf teleologische Gesichtspunkte gestützte Auslegung für alle Grundfreiheiten in gleicher Weise vorgenommen werden kann und dass sich die Grundfreiheiten dogmatisch weitgehend parallel entwickelt haben und eine deutliche Tendenz zu einer vereinheitlichenden Auslegung durch den EuGH besteht. Des Weiteren besitzen diese eine identische Zielsetzung. Dennoch ist große Zurückhaltung im Hinblick auf die Annahme derartiger Schutzpflichten angezeigt. Diese sind nur unter strengen Voraussetzungen möglich, die vom EuGH teilweise aufgezeigt wurden (weiter staatlicher Ermessensspielraum, Evidenzkontrolle, beharrliches, offensichtliches Verstoßen), aber dennoch weiterzuentwickeln sein werden.
Durchsetzungsproblematik
Jeder Mitgliedstaat versucht, diese Freiheiten zum Schutz der eigenen Bevölkerung und Wirtschaft oder sonstiger Interessen zu unterwandern. Der Anlassfall ist oft nur ein zeitlich begrenzter. Wenn in diesem Fall der Europäische Gerichtshof angerufen wird, dauert das oft doch länger, so dass bei Urteilsverkündung der Anlassfall nicht mehr relevant ist, der Mitgliedstaat hat aber in der Zwischenzeit seine Interessen durchgesetzt. Beispiele sind in der Landwirtschaft oder in der Industrie zu finden.
Rechtsangleichung im Europäischen Binnenmarkt
Der Europäische Binnenmarkt wird nicht alleine durch die genannten vier Grundfreiheiten vollendet. Dazu sind verschiedene Maßnahmen auf europäischer Ebene notwendig, die bereits gesetzt wurden, oder auf die sich die Mitgliedstaaten noch nicht einigen konnten.
Die folgenden Abschnitte behandeln exemplarisch einige Rechtsbereiche, die für den Europäischen Binnenmarkt relevant sind (siehe auch: Rechtsangleichung in der Europäischen Union).
Steuerrecht
Durch die Abschaffung der Zollgrenzen im Innern und den Gemeinsamen Zolltarif nach außen stellt der Europäische Binnenmarkt eine Zollunion dar. Zu einer vollständigen Verwirklichung gleicher Marktbedingungen im gesamten Gebiet der Europäischen Union wäre auch eine umfassende Harmonisierung (Angleichung) der Verbrauchsteuern erforderlich. Da Art. 113 in dieser Angelegenheit einstimmige Beschlüsse fordert, erscheint eine derartige Harmonisierung schwer durchsetzbar. Daher wenden die Mitgliedstaaten der Europäischen Union weiterhin unterschiedliche Tarife für Verbrauchsteuern an, und es sind im gewerblichen Warenverkehr nicht mehr die Zollbehörden, sondern die Finanzämter für die Erhebung und Verrechnung der unterschiedlichen Steuern beim Überschreiten der zuständig. Hierzu dient die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.).
Im privaten Warenverkehr wird dagegen auf die Erhebung unterschiedlicher Steuern verzichtet; hier wird die Ware einfach im Herkunftsland versteuert. Dadurch können Verbraucher (insbesondere in Grenznähe) beim Einkauf von unterschiedlichen Steuersätzen profitieren.
Harmonisierung technischer Normen und Produktzulassungen
Ähnliches gilt für den Bereich des Warenverkehrs: die einzelnen Mitgliedstaaten schreiben im Rahmen ihrer nationalen Rechtsvorschriften verschiedenste Anforderungen an die Produkte, die zum Verkauf bestimmt sind, vor (z. B. Sicherheitsvorschriften).
Der Europäische Gerichtshof hat dazu in seiner Cassis-de-Dijon-Entscheidung geurteilt, dass die in einem EU-Mitgliedstaat vorschriftsgemäß hergestellten Waren in allen anderen Mitgliedstaaten verkauft werden dürfen. Er lässt jedoch Ausnahmen zu, wenn diese aus zwingenden Gründen erforderlich sind.
Dieses Urteil kann aber unerwünschte Folgen haben:
- einerseits können weiter bestehende, unterschiedliche, Vorschriften eine Beschränkung des Binnenmarktes darstellen und
- andererseits kann das mit der Cassis-de-Dijon-Entscheidung verbundene Herkunftslandprinzip zu einem Wettbewerbsvorteil für jene Staaten führen, die sehr liberale Vorschriften anwenden.
Daher wurde eine Angleichung der Vorschriften angestrebt. Dazu wurden unter anderem Europäische Normen (EN) erarbeitet und Richtlinien beschlossen, die zum Abbau der Handelshemmnisse zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union führten.
Im Februar 2008 hat das Europäische Parlament, basierend auf einer Einigung mit dem Rat der Europäischen Union, ein Gesetzgebungspaket verabschiedet, das den freien Warenverkehr innerhalb des Binnenmarktes stärken soll. Insbesondere wird das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung gestärkt, welches bedeutet, dass ein in einem Mitgliedstaat zugelassenes Produkt auch von den Behörden der anderen Länder zum Verkauf zugelassen werden muss.
Dienstleistungsfreiheit
Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union verbietet zwar Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, aber Dienstleistungserbringer, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind, dürfen nicht ohne Weiteres ihre Dienstleistungen in anderen Mitgliedstaaten erbringen, vielmehr sind die nach nationalem Recht notwendigen Formalitäten einzuhalten. Unter anderem die umstrittene Europäische Dienstleistungsrichtlinie soll hier zu einer Liberalisierung beitragen.
Berufsqualifikationen
Die Grundfreiheiten sollen es Arbeitnehmern und Unternehmern ermöglichen, ihrer Tätigkeit im gesamten Binnenmarkt nachzukommen. Eine Tätigkeit kann in den Mitgliedstaaten oftmals nur aufgenommen werden, wenn man eine entsprechende Ausbildung nachweisen kann. Um die Anerkennung der Ausbildungen zu erleichtern, wurden auf europäischer Ebene Initiativen ergriffen, wie zum Beispiel:
- die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (und ihre Vorgängerrichtlinien)
- der Bologna-Prozess. Dieser soll die Universitätsabschlüsse vereinheitlichen oder zumindest für eine bessere Vergleichbarkeit der Abschlüsse sorgen.
„Negative“ und „positive“ Integration
Auch wenn die Beseitigung der Binnengrenzen im Europäischen Binnenmarkt () noch nicht vollendet ist, ist sie doch viel weiter fortgeschritten als die Entwicklung einer gemeinsamen Politik zum Aufbau eines Ordnungsrahmens für diesen Binnenmarkt (). Während die Nationalstaaten durch ihre Teilnahme am Binnenmarkt auf eine Reihe politischer Steuerungsinstrumente verzichten (z. B. auf eine eigenständige Zoll- und Handelspolitik, auf die Steuerung von Wanderungsbewegungen und die Begrenzung des Zugangs zum Arbeitsmarkt etc.), wurden – bei aller Kritik an der vermeintlichen Regulierungswut – auf der Ebene der Europäischen Union keine Handlungskompetenzen mit vergleichbarem Umfang geschaffen. Das bedeutet, dass unabhängig von einzelstaatlicher Politikgestaltung allein die Teilnahme am Binnenmarkt in den EU-Mitgliedstaaten einen starken Effekt der Marktliberalisierung und -deregulierung entfaltet hat. Dieser Effekt kann durch die Anwendung von Herkunftslandprinzipien verstärkt werden, da dadurch die verschiedenen Rechtssysteme in einem Wettbewerb stehen.
Dieser Effekt wird dadurch verstärkt, dass die negative Integration bereits seit langem vertraglich festgeschrieben ist und durch supranationale Institutionen wie die Europäische Kommission und den Europäischen Gerichtshof auch gegen die Mitgliedstaaten durchgesetzt wird (z. B. in Vertragsverletzungsverfahren).
Zur positiven Integration sind jedoch neue Gesetzgebungsakte notwendig und das erfordert jedoch unter den Bedingungen des politischen Systems der Europäischen Union regelmäßig die Zustimmung einer großen Zahl politischer Akteure mit unterschiedlichsten Interessen und Zielen, die gerade auch angesichts unterschiedlicher nationaler Politikmodelle oft nur schwer zu erreichen ist. Mittlerweile wurden die Organe der Europäischen Union ermächtigt, Mindestvorschriften beispielsweise in den Bereichen Verkehr (Art. 91 AEUV), Umweltschutz (Art. 191 und Art. 192 AEUV), Verbraucherschutz (Art. 169 AEUV), Arbeitsrecht und Arbeitsschutz (z. B. Art. 153 AEUV) zu erlassen, wovon auch Gebrauch gemacht wurde.
Ausdehnung des Europäischen Binnenmarkts
Zum Europäischen Binnenmarkt und zum Steuer- oder Zollgebiet der Europäischen Union gehören grundsätzlich dessen Mitgliedstaaten und jene Gebiete mit innerer Autonomie, deren auswärtige Beziehungen von einem Mitgliedstaat wahrgenommen werden. Es gibt jedoch aus historischen Gründen Abweichungen (siehe: Gebiet der Europäischen Union).
Mit dem Europäischen Binnenmarkt besonders verbunden sind des Weiteren:
- Island, Liechtenstein und Norwegen durch das Abkommen zum Europäischen Wirtschaftsraum,
- die Schweiz durch bilaterale Verträge sowie
- Andorra, Monaco, San Marino und die Türkei durch Abkommen betreffend eine Zollunion.
Internationale Bedeutung
Im Internationalen Vergleich stellt der Europäische Binnenmarkt den derzeit zweitgrößten Wirtschaftsraum der Welt nach den USA. Im Folgenden ist eine Tabelle dargestellt, um den Europäischen Binnenmarkt im Vergleich zu den anderen Wirtschaftsräumen weltweit zu zeigen:
Europäischer Binnenmarkt | USA | China | Japan | Indien | ASEAN | |
---|---|---|---|---|---|---|
BIP 2025 | 20.287 Mrd. $ | 30.337 Mrd. $ | 19.535 Mrd. $ | 4.389 Mrd. $ | 4.272 Mrd. $ | 3.596 Mrd. $ |
Quelle:
Geschichte
Ursprünge
Die vier Grundfreiheiten des Binnenmarktes waren bereits Gegenstand des EWG-Vertrages von 1957. Noch Ende der 1970er Jahre waren sie jedoch weit von ihrer Verwirklichung entfernt.
So waren zwar die Warenzölle im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft abgeschafft worden; der freie Warenverkehr wurde jedoch insbesondere vor der Cassis-de-Dijon-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes von 1979 durch eine Vielzahl von nichttarifären Handelshemmnissen, wie unterschiedlichen Produktnormen und Zulassungsverfahren der einzelnen Mitgliedstaaten, behindert.
Ähnlich wirkten sich unterschiedliche Ausbildungs-, Studien- und Prüfungsordnungen, die von den Mitgliedstaaten untereinander nicht oder nur in aufwändigen Verfahren anerkannt wurden, als Hemmnisse für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer aus.
Genscher-Colombo-Initiative und Einheitliche Europäische Akte
Diese Hindernisse zu beseitigen war unter anderem Ziel der Genscher-Colombo-Initiative von 1981. Der damalige westdeutsche Außenminister Hans-Dietrich Genscher und Emilio Colombo, Außenminister Italiens, verfassten einen Entwurf für eine Reform der EG-Verträge, die Einheitliche Europäische Akte (EEA). Auf dieser Grundlage entwickelte Jacques Delors, von 1985 bis 1995 Präsident der Europäischen Kommission, ein umfangreiches Reformprogramm, das mehr als 300 einzelne Rechtsetzungsakte vorsah.
Die vertraglichen Grundlagen hierzu wurden 1987 durch das Inkrafttreten der Einheitlichen Europäischen Akte geschaffen, die den EG-Vertrag in zahlreichen Punkten abänderten; programmatisch wurde unter anderem das Ziel der Verwirklichung des Binnenmarktes als „Raum ohne Binnengrenzen“ bis zum 31. Dezember 1992 (Art. 14 EGV, jetzt Art. 26 AEUV) erklärt.
Zur Schaffung eines einheitlichen Rechtsrahmens für den Binnenmarkt wurden neue Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaften zur Verabschiedung von Richtlinien und Verordnungen unter anderem in den Bereichen Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (heute in Art. 153 AEUV), Verbraucherschutz (heute in Art. 169 AEUV) sowie Umweltschutz (heute Art. 191ff AEUV) geschaffen.
Gleichzeitig sollten die Entscheidungsverfahren zur Umsetzung entsprechender Vorschriften dadurch beschleunigt werden, dass der Anwendungsbereich der qualifizierten Mehrheitsabstimmungen im Rat der Europäischen Union stark ausgeweitet wurde.
Neues Konzept
Eine wichtige Grundlage für den Europäischen Binnenmarkt bilden die europaweit harmonisierten technischen Normen. Seit der Einführung der Neuen Konzeption im Jahre 1985 wurden in sämtlichen Wirtschaftsbereichen Europäische Normen (EN) erarbeitet, die zum Abbau der Handelshemmnisse zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union geführt haben. Aus schätzungsweise 150.000 nationalen Normen vor 1985 sind im Jahr 2007 13.000 harmonisierte Europäische Normen geworden. Staaten, die der Europäischen Union beitreten wollen, müssen zunächst Mitglied bei den Europäischen Normungsorganisationen Europäisches Komitee für Normung und CENELEC werden und einen großen Teil der EN übernehmen und nationale Normen zurückziehen.
Schengener Abkommen
Zur Unterstützung des Freien Personenverkehrs wurden die Schengener Abkommen, das Schengener Übereinkommen von 1985 und das Schengener Durchführungsübereinkommen von 1990, geschlossen. Letzteres trat im März 1995 in Kraft und führte zur vollständigen Abschaffung der Personengrenzkontrollen. Da das Vereinigte Königreich die Einbeziehung der Abkommen in die EG-Verträge verhinderte, waren sie zunächst völkervertragliche Vereinbarungen außerhalb des Rechts der Europäischen Gemeinschaften bzw. der Europäischen Union. Erst 1997 wurden die völkervertraglichen Regelungen mit dem Vertrag von Amsterdam als Schengen-Besitzstand in das Recht der Europäischen Union überführt, jedoch ohne das Vereinigte Königreich und Irland.
Übergangsbestimmungen beim Beitritt neuer Staaten
Bereits beim Beitritt Portugals, Spaniens und Griechenlands wurden Übergangsfristen von bis zu sieben Jahren vereinbart, innerhalb derer insbesondere die Arbeitnehmerfreizügigkeit für die Staatsangehörigen der beigetretenen Staaten noch eingeschränkt ist. Für die 2004 und 2007 beigetretenen osteuropäischen Staaten gab es vergleichbare Übergangsvorschriften. Aufgrund nur schrittweise harmonisierter besonderer Verbrauchssteuern (z. B. für Alkoholika oder Tabak) sind jedoch vorübergehend auch Einfuhrbeschränkungen zulässig. Auch die vollständige Inkraftsetzung des Schengen-Besitzstands erfolgte erst nach einer Übergangsphase und einer Evaluierung der Schengenfähigkeit. Die verschiedenen Übergangsbestimmungen gelten für unterschiedliche Fristen, die teilweise vorher festgelegt sind, auch Verlängerungsoptionen enthalten oder noch unbestimmt sind.
Nach wie vor werden EU-Rechtsakte zur weiteren Annäherung an die Ziele des Binnenmarktes erlassen oder angepasst. Beispiele hierfür sind die politisch umstrittene Europäische Dienstleistungsrichtlinie oder die Verordnung vom 7. Juni 2007 zur Begrenzung der Roaming-Gebühren.
Wirtschaftliche Folgen
Die Schaffung des Europäischen Binnenmarktes trug in der EU in den 1990er Jahren zu einer neuen wirtschaftlichen Dynamik bei, und zwar in einem zeitweise schwierigen weltwirtschaftlichen Rahmen, unter anderem wegen einer Wirtschaftskrise in Japan, der Asienkrise 1997/98 und einer Rezession in vielen osteuropäischen Ländern nach dem Zerfall des Ostblocks.
Die Randstaaten der EU profitierten von der Schaffung des Binnenmarktes überdurchschnittlich: So erhöhte sich das Wirtschaftswachstum in Irland von ca. 2,5 % vor der Gründung des Binnenmarktes auf 9,5 % in der zweiten Hälfte der 1990er Jahre. Das Pro-Kopf-Einkommen stieg inflationsbereinigt von 20.650 USD 1988 auf 53.000 USD 2007; es stieg in diesen 20 Jahren stärker als in den 40 Jahren davor.
Literatur
- Werner Weidenfeld, Wolfgang Wessels (Hrsg.): Europa von A bis Z. Taschenbuch der europäischen Integration. (neueste Auflage) Bundeszentrale für politische Bildung, Bonn.
- Fritz W. Scharpf: Politische Optionen im vollendeten Binnenmarkt. In: Markus Jachtenfuchs, Beate Kohler-Koch (Hrsg.): Europäische Integration. Leske + Budrich, Opladen 1996, S. 109–140.
Weblinks
- Binnenmarkt. In: EUR-Lex, Zusammenfassung nach Thema – Zusammenfassungen zur EU-Gesetzgebung. Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union
- Text des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (konsolidierte Fassung)
- Informationen der EU-Kommission über den Europäischen Binnenmarkt
- Informationen zum EU-Binnenmarkt – Centrum für Europäische Politik (CEP)
- Grafik: Binnenhandel der EU, aus: Zahlen und Fakten: Europa, www.bpb.de
Einzelnachweise
- Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie: Meldung über den Wirtschaftsraum Europa vom 4. Mai 2009, bmwi.de ( vom 19. März 2012 im Internet Archive)
- World Economic Outlook (October 2024) - GDP, current prices. International Monetary Fund (IMF), Oktober 2024, abgerufen am 7. April 2025.
- Free movement of goods – Guide to the application of Treaty provisions governing the free movement of goods. 2010, abgerufen am 17. Mai 2023.
- Urteil EuGH in Rs. C-438/05, ITF/FSU.
- Europaparlament „Binnenmarktpaket im Plenum: Produktzulassung soll unbürokratischer werden“ ( vom 28. April 2008 im Internet Archive)
Autor: www.NiNa.Az
Veröffentlichungsdatum:
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Der Europaische Binnenmarkt ist der gemeinsame Binnenmarkt der Mitgliedstaaten der Europaischen Union der unter diesem Namen offiziell seit dem 1 Januar 1993 existiert Nach Angaben des deutschen Bundeswirtschaftsministeriums war der Europaische Binnenmarkt 2009 mit der Erweiterung der Europaischen Union auf 27 Mitgliedstaaten der grosste gemeinsame Markt der Welt Nach Schatzung des Internationalen Wahrungsfonds IWF fur das Jahr 2025 sind die Vereinigten Staaten mit einem Bruttoinlandsprodukt von 30 34 Billionen der grosste Wirtschaftsraum gefolgt von der Europaischen Union mit 20 29 Billionen und China mit 19 53 Billionen Europaische Union EFTA Staaten mit Zugang zum Europaischen Binnenmarkt mit Ausnahmen DCFTA mit eingeschranktem Zugang Europaische Zollunion EUCU Europaische UnionDie vier GrundfreiheitenDie vier Grundfreiheiten bilden die Grundlage des Binnenmarktes der Europaischen Union Ihre rechtliche Grundlage findet sich im Vertrag uber die Arbeitsweise der Europaischen Union AEUV Freier Warenverkehr Hauptartikel Warenverkehrsfreiheit Der Handel von Waren zwischen den Mitgliedsstaaten findet unbeschrankt statt Unter den Begriff Waren fallen solche mit wirtschaftlichem Wert Wirtschaftlichen Wert haben Waren die Gegenstand von Handelsgeschaften sein und in Geld bewertet werden konnen Um von freiem Warenverkehr zwischen den EU Mitgliedstaaten sprechen zu konnen muss zudem ein grenzuberschreitendes Element vorliegen Die relevanten Bestimmungen finden sich in Art 28 AEUV Zollunion Art 30 AEUV Verbot von Ein und Ausfuhrzollen sowie Abgaben gleicher Wirkung sowie in Art 34 und Art 35 AEUV Verbot mengenmassiger Ein und Ausfuhrbeschrankungen sowie Massnahmen gleicher Wirkung EuGH Falle mit Bezug zur Warenverkehrsfreiheit Dassonville Cassis de Dijon und Keck EntscheidungPersonenfreizugigkeit Hauptartikel Personenfreizugigkeit Neben der allgemeinen Freizugigkeit fur Unionsburger nach Art 21 AEUV existieren spezielle Auspragungen in Form der Arbeitnehmerfreizugigkeit in Art 45 AEUV und der Niederlassungsfreiheit in der Union in Art 49 AEUV EuGH Falle mit Bezug zur Arbeitnehmerfreizugigkeit Bosman Entscheidung EuGH Falle mit Bezug zur Niederlassungsfreiheit Centros Briefkastengesellschaft Gebhard Entscheidung Zu unterscheiden ist die Freizugigkeit vom Freien Personenverkehr nach Art 67 ff AEUV die sich auch auf Drittstaatsangehorige beziehen Siehe auch Richtlinie 2004 38 EG Freizugigkeitsrichtlinie Dienstleistungsfreiheit Hauptartikel Dienstleistungsfreiheit Diese soll sicherstellen dass jeder Unternehmer mit Niederlassung in einem Mitgliedsstaat der EU seine Dienstleistungen auch in den anderen Mitgliedsstaaten anbieten und durchfuhren darf Geregelt ist sie in Art 56 AEUV EuGH Falle mit Bezug zur Dienstleistungsfreiheit Gebhard EntscheidungFreier Kapital und Zahlungsverkehr Der Freie Kapital und Zahlungsverkehr erlaubt den Transfer von Geldern und Wertpapieren in beliebiger Hohe nicht nur zwischen den Mitgliedsstaaten sondern auch zwischen Mitgliedsstaaten und Drittstaaten Art 63 AEUV Eine Besonderheit dieser Grundfreiheit ist dass sie prinzipiell auch fur Drittstaatsangehorige gilt wobei jedoch Beschrankungen moglich sind Die Kapitalverkehrsfreiheit sollte bis 2019 in den Grundzugen durch eine Kapitalmarktunion vertieft werden EuGH Falle mit Bezug zur Kapitalverkehrsfreiheit und Zahlungsverkehrsfreiheit VW Gesetz Konle undWirkungen der GrundfreiheitenAdressat der Grundfreiheiten Kommissar fur Binnenmarkt und Dienstleistungen der Kommission von der Leyen I Thierry Breton Adressaten der Grundfreiheiten sind hauptsachlich die Mitgliedstaaten und zwar sowohl die gesetzgebenden Organe als auch die Behorden und Gerichte Um diese Freiheiten auch wirklich zu realisieren ist aber oft eine Harmonisierung der Gesetze notwendig Durch die Grundfreiheiten werden auch die Organe der Europaischen Union gebunden Auch privates Handeln ist betroffen wenn der Staat sich das privatrechtlich organisierte Handeln zurechnen lassen muss Weiterhin besteht eine unmittelbare Drittwirkung wenn private Organisationen uber eine besondere kollektive Macht verfugen wie zum Beispiel Sportvereine vgl Bosman Entscheidung und nach neuerer Rechtsprechung des EuGH auch Gewerkschaften Schutzpflichten Im deutschen Recht wird zum Beispiel aus den Freiheitsgrundrechten unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch gegen den Staat auf Schutz vor rechtswidrigen Eingriffen Privater abgeleitet Drittwirkung von Grundrechten Entsprechende Wirkungen konnen auch die Grundfreiheiten der Europaischen Union entfalten Die Vorschriften uber die einzelnen Grundfreiheiten bestimmten dass eine Beschrankung der betreffenden Grundfreiheit verboten ist Der Ausdruck verboten lasst auch ein weitergehendes Verstandnis dahin zu dass Beschrankungen der genannten Grundfreiheiten unabhangig von ihrem Ursprung generell unterbunden werden sollen und dass letztlich eine umfassende Gewahrleistung der Grundfreiheiten angestrebt ist Da jeder Mitgliedstaat verpflichtet ist alle geeigneten Massnahmen zu ergreifen um seine Verpflichtungen aus dem Europarecht zu erfullen Art 4 Abs 3 EU Vertrag konnen unter bestimmten Voraussetzungen Anspruche gegen den Staat auf Schutz vor rechtswidrigen Eingriffen Privater abgeleitet werden Ein Beispiel ist das Recht des freien Warenverkehrs Handelshemmnisse konnen nicht nur von den Mitgliedstaaten oder der Europaischen Union selbst sondern auch von Privaten ausgehen In diesem Zusammenhang hat der EuGH 1997 Frankreich verurteilt weil die franzosische Polizei nicht gegen die Plunderung von spanischen LKW mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vorgegangen ist Entsprechend diesem Urteil sind die Mitgliedstaaten und die Organe der Europaischen Union in ihrer Eigenschaft gegebenenfalls verpflichtet gegen Beschrankungen der Grundfreiheiten durch Private einzuschreiten Das gilt allerdings nur wenn sich die beeintrachtigenden Handlungen der Privaten nicht im Bereich legitimer Grundrechtsausubung bewegen Besteht eine solche Verpflichtung zum Schutz der Grundfreiheiten konnen den Schutzbedurftigen subjektive Rechte zukommen Das Schutzrecht folgt in seiner dogmatischen Struktur grundsatzlich dem Abwehrrecht Allerdings verfugen die Mitgliedstaaten anders als in der abwehrrechtlichen Konstellation bei diesem Schutz uber ein weites Ermessen ob und welche Massnahmen sie setzen Sie durfen dabei allerdings keine unvertretbaren Beurteilungen treffen Entsprechendes gilt fur die Massnahmeauswahl Insoweit ist europarechtlich nur zu beurteilen ob zur Zielerreichung geeignete Massnahmen ergriffen wurden die nicht offensichtlich ungeeignet sein durfen Von den Mitgliedstaaten kann auch keinesfalls ein bestimmter Erfolg verlangt werden Anders als das Abwehrrecht vermittelt das Schutzrecht daher jedenfalls nach herkommlicher Auffassung nur eine Art Wesentlichkeitsschutz Ausdrucklich hat der EuGH Schutzpflichten der Mitgliedstaaten bisher nur fur die Warenverkehrsfreiheit bejaht Fur die Annahme dass Schutzpflichten aber aus samtlichen Grundfreiheiten herzuleiten sind spricht zunachst der Umstand dass die auf teleologische Gesichtspunkte gestutzte Auslegung fur alle Grundfreiheiten in gleicher Weise vorgenommen werden kann und dass sich die Grundfreiheiten dogmatisch weitgehend parallel entwickelt haben und eine deutliche Tendenz zu einer vereinheitlichenden Auslegung durch den EuGH besteht Des Weiteren besitzen diese eine identische Zielsetzung Dennoch ist grosse Zuruckhaltung im Hinblick auf die Annahme derartiger Schutzpflichten angezeigt Diese sind nur unter strengen Voraussetzungen moglich die vom EuGH teilweise aufgezeigt wurden weiter staatlicher Ermessensspielraum Evidenzkontrolle beharrliches offensichtliches Verstossen aber dennoch weiterzuentwickeln sein werden Durchsetzungsproblematik Jeder Mitgliedstaat versucht diese Freiheiten zum Schutz der eigenen Bevolkerung und Wirtschaft oder sonstiger Interessen zu unterwandern Der Anlassfall ist oft nur ein zeitlich begrenzter Wenn in diesem Fall der Europaische Gerichtshof angerufen wird dauert das oft doch langer so dass bei Urteilsverkundung der Anlassfall nicht mehr relevant ist der Mitgliedstaat hat aber in der Zwischenzeit seine Interessen durchgesetzt Beispiele sind in der Landwirtschaft oder in der Industrie zu finden Rechtsangleichung im Europaischen BinnenmarktDer Europaische Binnenmarkt wird nicht alleine durch die genannten vier Grundfreiheiten vollendet Dazu sind verschiedene Massnahmen auf europaischer Ebene notwendig die bereits gesetzt wurden oder auf die sich die Mitgliedstaaten noch nicht einigen konnten Die folgenden Abschnitte behandeln exemplarisch einige Rechtsbereiche die fur den Europaischen Binnenmarkt relevant sind siehe auch Rechtsangleichung in der Europaischen Union Steuerrecht Durch die Abschaffung der Zollgrenzen im Innern und den Gemeinsamen Zolltarif nach aussen stellt der Europaische Binnenmarkt eine Zollunion dar Zu einer vollstandigen Verwirklichung gleicher Marktbedingungen im gesamten Gebiet der Europaischen Union ware auch eine umfassende Harmonisierung Angleichung der Verbrauchsteuern erforderlich Da Art 113 in dieser Angelegenheit einstimmige Beschlusse fordert erscheint eine derartige Harmonisierung schwer durchsetzbar Daher wenden die Mitgliedstaaten der Europaischen Union weiterhin unterschiedliche Tarife fur Verbrauchsteuern an und es sind im gewerblichen Warenverkehr nicht mehr die Zollbehorden sondern die Finanzamter fur die Erhebung und Verrechnung der unterschiedlichen Steuern beim Uberschreiten der zustandig Hierzu dient die Umsatzsteuer Identifikationsnummer USt IdNr Im privaten Warenverkehr wird dagegen auf die Erhebung unterschiedlicher Steuern verzichtet hier wird die Ware einfach im Herkunftsland versteuert Dadurch konnen Verbraucher insbesondere in Grenznahe beim Einkauf von unterschiedlichen Steuersatzen profitieren Harmonisierung technischer Normen und Produktzulassungen Ahnliches gilt fur den Bereich des Warenverkehrs die einzelnen Mitgliedstaaten schreiben im Rahmen ihrer nationalen Rechtsvorschriften verschiedenste Anforderungen an die Produkte die zum Verkauf bestimmt sind vor z B Sicherheitsvorschriften Der Europaische Gerichtshof hat dazu in seiner Cassis de Dijon Entscheidung geurteilt dass die in einem EU Mitgliedstaat vorschriftsgemass hergestellten Waren in allen anderen Mitgliedstaaten verkauft werden durfen Er lasst jedoch Ausnahmen zu wenn diese aus zwingenden Grunden erforderlich sind Dieses Urteil kann aber unerwunschte Folgen haben einerseits konnen weiter bestehende unterschiedliche Vorschriften eine Beschrankung des Binnenmarktes darstellen und andererseits kann das mit der Cassis de Dijon Entscheidung verbundene Herkunftslandprinzip zu einem Wettbewerbsvorteil fur jene Staaten fuhren die sehr liberale Vorschriften anwenden Daher wurde eine Angleichung der Vorschriften angestrebt Dazu wurden unter anderem Europaische Normen EN erarbeitet und Richtlinien beschlossen die zum Abbau der Handelshemmnisse zwischen den Mitgliedstaaten der Europaischen Union fuhrten Im Februar 2008 hat das Europaische Parlament basierend auf einer Einigung mit dem Rat der Europaischen Union ein Gesetzgebungspaket verabschiedet das den freien Warenverkehr innerhalb des Binnenmarktes starken soll Insbesondere wird das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung gestarkt welches bedeutet dass ein in einem Mitgliedstaat zugelassenes Produkt auch von den Behorden der anderen Lander zum Verkauf zugelassen werden muss Dienstleistungsfreiheit Der Vertrag uber die Arbeitsweise der Europaischen Union verbietet zwar Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehorigkeit aber Dienstleistungserbringer die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind durfen nicht ohne Weiteres ihre Dienstleistungen in anderen Mitgliedstaaten erbringen vielmehr sind die nach nationalem Recht notwendigen Formalitaten einzuhalten Unter anderem die umstrittene Europaische Dienstleistungsrichtlinie soll hier zu einer Liberalisierung beitragen Berufsqualifikationen Die Grundfreiheiten sollen es Arbeitnehmern und Unternehmern ermoglichen ihrer Tatigkeit im gesamten Binnenmarkt nachzukommen Eine Tatigkeit kann in den Mitgliedstaaten oftmals nur aufgenommen werden wenn man eine entsprechende Ausbildung nachweisen kann Um die Anerkennung der Ausbildungen zu erleichtern wurden auf europaischer Ebene Initiativen ergriffen wie zum Beispiel die Richtlinie 2005 36 EG uber die Anerkennung von Berufsqualifikationen und ihre Vorgangerrichtlinien der Bologna Prozess Dieser soll die Universitatsabschlusse vereinheitlichen oder zumindest fur eine bessere Vergleichbarkeit der Abschlusse sorgen Negative und positive Integration Auch wenn die Beseitigung der Binnengrenzen im Europaischen Binnenmarkt noch nicht vollendet ist ist sie doch viel weiter fortgeschritten als die Entwicklung einer gemeinsamen Politik zum Aufbau eines Ordnungsrahmens fur diesen Binnenmarkt Wahrend die Nationalstaaten durch ihre Teilnahme am Binnenmarkt auf eine Reihe politischer Steuerungsinstrumente verzichten z B auf eine eigenstandige Zoll und Handelspolitik auf die Steuerung von Wanderungsbewegungen und die Begrenzung des Zugangs zum Arbeitsmarkt etc wurden bei aller Kritik an der vermeintlichen Regulierungswut auf der Ebene der Europaischen Union keine Handlungskompetenzen mit vergleichbarem Umfang geschaffen Das bedeutet dass unabhangig von einzelstaatlicher Politikgestaltung allein die Teilnahme am Binnenmarkt in den EU Mitgliedstaaten einen starken Effekt der Marktliberalisierung und deregulierung entfaltet hat Dieser Effekt kann durch die Anwendung von Herkunftslandprinzipien verstarkt werden da dadurch die verschiedenen Rechtssysteme in einem Wettbewerb stehen Dieser Effekt wird dadurch verstarkt dass die negative Integration bereits seit langem vertraglich festgeschrieben ist und durch supranationale Institutionen wie die Europaische Kommission und den Europaischen Gerichtshof auch gegen die Mitgliedstaaten durchgesetzt wird z B in Vertragsverletzungsverfahren Zur positiven Integration sind jedoch neue Gesetzgebungsakte notwendig und das erfordert jedoch unter den Bedingungen des politischen Systems der Europaischen Union regelmassig die Zustimmung einer grossen Zahl politischer Akteure mit unterschiedlichsten Interessen und Zielen die gerade auch angesichts unterschiedlicher nationaler Politikmodelle oft nur schwer zu erreichen ist Mittlerweile wurden die Organe der Europaischen Union ermachtigt Mindestvorschriften beispielsweise in den Bereichen Verkehr Art 91 AEUV Umweltschutz Art 191 und Art 192 AEUV Verbraucherschutz Art 169 AEUV Arbeitsrecht und Arbeitsschutz z B Art 153 AEUV zu erlassen wovon auch Gebrauch gemacht wurde Ausdehnung des Europaischen BinnenmarktsZum Europaischen Binnenmarkt und zum Steuer oder Zollgebiet der Europaischen Union gehoren grundsatzlich dessen Mitgliedstaaten und jene Gebiete mit innerer Autonomie deren auswartige Beziehungen von einem Mitgliedstaat wahrgenommen werden Es gibt jedoch aus historischen Grunden Abweichungen siehe Gebiet der Europaischen Union Mit dem Europaischen Binnenmarkt besonders verbunden sind des Weiteren Island Liechtenstein und Norwegen durch das Abkommen zum Europaischen Wirtschaftsraum die Schweiz durch bilaterale Vertrage sowie Andorra Monaco San Marino und die Turkei durch Abkommen betreffend eine Zollunion Internationale BedeutungIm Internationalen Vergleich stellt der Europaische Binnenmarkt den derzeit zweitgrossten Wirtschaftsraum der Welt nach den USA Im Folgenden ist eine Tabelle dargestellt um den Europaischen Binnenmarkt im Vergleich zu den anderen Wirtschaftsraumen weltweit zu zeigen Europaischer Binnenmarkt USA China Japan Indien ASEANBIP 2025 20 287 Mrd 30 337 Mrd 19 535 Mrd 4 389 Mrd 4 272 Mrd 3 596 Mrd Quelle Die zur Anzeige dieser Grafik verwendete Erweiterung wurde dauerhaft deaktiviert Wir arbeiten aktuell daran diese und weitere betroffene Grafiken auf ein neues Format umzustellen Mehr dazu GeschichteUrsprunge Die vier Grundfreiheiten des Binnenmarktes waren bereits Gegenstand des EWG Vertrages von 1957 Noch Ende der 1970er Jahre waren sie jedoch weit von ihrer Verwirklichung entfernt So waren zwar die Warenzolle im Gebiet der Europaischen Gemeinschaft abgeschafft worden der freie Warenverkehr wurde jedoch insbesondere vor der Cassis de Dijon Entscheidung des Europaischen Gerichtshofes von 1979 durch eine Vielzahl von nichttarifaren Handelshemmnissen wie unterschiedlichen Produktnormen und Zulassungsverfahren der einzelnen Mitgliedstaaten behindert Ahnlich wirkten sich unterschiedliche Ausbildungs Studien und Prufungsordnungen die von den Mitgliedstaaten untereinander nicht oder nur in aufwandigen Verfahren anerkannt wurden als Hemmnisse fur die Freizugigkeit der Arbeitnehmer aus Genscher Colombo Initiative und Einheitliche Europaische Akte Diese Hindernisse zu beseitigen war unter anderem Ziel der Genscher Colombo Initiative von 1981 Der damalige westdeutsche Aussenminister Hans Dietrich Genscher und Emilio Colombo Aussenminister Italiens verfassten einen Entwurf fur eine Reform der EG Vertrage die Einheitliche Europaische Akte EEA Auf dieser Grundlage entwickelte Jacques Delors von 1985 bis 1995 Prasident der Europaischen Kommission ein umfangreiches Reformprogramm das mehr als 300 einzelne Rechtsetzungsakte vorsah Die vertraglichen Grundlagen hierzu wurden 1987 durch das Inkrafttreten der Einheitlichen Europaischen Akte geschaffen die den EG Vertrag in zahlreichen Punkten abanderten programmatisch wurde unter anderem das Ziel der Verwirklichung des Binnenmarktes als Raum ohne Binnengrenzen bis zum 31 Dezember 1992 Art 14 EGV jetzt Art 26 AEUV erklart Zur Schaffung eines einheitlichen Rechtsrahmens fur den Binnenmarkt wurden neue Zustandigkeiten der Europaischen Gemeinschaften zur Verabschiedung von Richtlinien und Verordnungen unter anderem in den Bereichen Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz heute in Art 153 AEUV Verbraucherschutz heute in Art 169 AEUV sowie Umweltschutz heute Art 191 ff AEUV geschaffen Gleichzeitig sollten die Entscheidungsverfahren zur Umsetzung entsprechender Vorschriften dadurch beschleunigt werden dass der Anwendungsbereich der qualifizierten Mehrheitsabstimmungen im Rat der Europaischen Union stark ausgeweitet wurde Neues Konzept Eine wichtige Grundlage fur den Europaischen Binnenmarkt bilden die europaweit harmonisierten technischen Normen Seit der Einfuhrung der Neuen Konzeption im Jahre 1985 wurden in samtlichen Wirtschaftsbereichen Europaische Normen EN erarbeitet die zum Abbau der Handelshemmnisse zwischen den Mitgliedstaaten der Europaischen Union gefuhrt haben Aus schatzungsweise 150 000 nationalen Normen vor 1985 sind im Jahr 2007 13 000 harmonisierte Europaische Normen geworden Staaten die der Europaischen Union beitreten wollen mussen zunachst Mitglied bei den Europaischen Normungsorganisationen Europaisches Komitee fur Normung und CENELEC werden und einen grossen Teil der EN ubernehmen und nationale Normen zuruckziehen Schengener Abkommen Zur Unterstutzung des Freien Personenverkehrs wurden die Schengener Abkommen das Schengener Ubereinkommen von 1985 und das Schengener Durchfuhrungsubereinkommen von 1990 geschlossen Letzteres trat im Marz 1995 in Kraft und fuhrte zur vollstandigen Abschaffung der Personengrenzkontrollen Da das Vereinigte Konigreich die Einbeziehung der Abkommen in die EG Vertrage verhinderte waren sie zunachst volkervertragliche Vereinbarungen ausserhalb des Rechts der Europaischen Gemeinschaften bzw der Europaischen Union Erst 1997 wurden die volkervertraglichen Regelungen mit dem Vertrag von Amsterdam als Schengen Besitzstand in das Recht der Europaischen Union uberfuhrt jedoch ohne das Vereinigte Konigreich und Irland Ubergangsbestimmungen beim Beitritt neuer Staaten Bereits beim Beitritt Portugals Spaniens und Griechenlands wurden Ubergangsfristen von bis zu sieben Jahren vereinbart innerhalb derer insbesondere die Arbeitnehmerfreizugigkeit fur die Staatsangehorigen der beigetretenen Staaten noch eingeschrankt ist Fur die 2004 und 2007 beigetretenen osteuropaischen Staaten gab es vergleichbare Ubergangsvorschriften Aufgrund nur schrittweise harmonisierter besonderer Verbrauchssteuern z B fur Alkoholika oder Tabak sind jedoch vorubergehend auch Einfuhrbeschrankungen zulassig Auch die vollstandige Inkraftsetzung des Schengen Besitzstands erfolgte erst nach einer Ubergangsphase und einer Evaluierung der Schengenfahigkeit Die verschiedenen Ubergangsbestimmungen gelten fur unterschiedliche Fristen die teilweise vorher festgelegt sind auch Verlangerungsoptionen enthalten oder noch unbestimmt sind Nach wie vor werden EU Rechtsakte zur weiteren Annaherung an die Ziele des Binnenmarktes erlassen oder angepasst Beispiele hierfur sind die politisch umstrittene Europaische Dienstleistungsrichtlinie oder die Verordnung vom 7 Juni 2007 zur Begrenzung der Roaming Gebuhren Wirtschaftliche FolgenDie Schaffung des Europaischen Binnenmarktes trug in der EU in den 1990er Jahren zu einer neuen wirtschaftlichen Dynamik bei und zwar in einem zeitweise schwierigen weltwirtschaftlichen Rahmen unter anderem wegen einer Wirtschaftskrise in Japan der Asienkrise 1997 98 und einer Rezession in vielen osteuropaischen Landern nach dem Zerfall des Ostblocks Die Randstaaten der EU profitierten von der Schaffung des Binnenmarktes uberdurchschnittlich So erhohte sich das Wirtschaftswachstum in Irland von ca 2 5 vor der Grundung des Binnenmarktes auf 9 5 in der zweiten Halfte der 1990er Jahre Das Pro Kopf Einkommen stieg inflationsbereinigt von 20 650 USD 1988 auf 53 000 USD 2007 es stieg in diesen 20 Jahren starker als in den 40 Jahren davor LiteraturWerner Weidenfeld Wolfgang Wessels Hrsg Europa von A bis Z Taschenbuch der europaischen Integration neueste Auflage Bundeszentrale fur politische Bildung Bonn Fritz W Scharpf Politische Optionen im vollendeten Binnenmarkt In Markus Jachtenfuchs Beate Kohler Koch Hrsg Europaische Integration Leske Budrich Opladen 1996 S 109 140 WeblinksBinnenmarkt In EUR Lex Zusammenfassung nach Thema Zusammenfassungen zur EU Gesetzgebung Amt fur Veroffentlichungen der Europaischen Union abgerufen am 15 Oktober 2021 Text des Vertrags uber die Europaische Union und des Vertrags uber die Arbeitsweise der Europaischen Union konsolidierte Fassung Informationen der EU Kommission uber den Europaischen Binnenmarkt Informationen zum EU Binnenmarkt Centrum fur Europaische Politik CEP Grafik Binnenhandel der EU aus Zahlen und Fakten Europa www bpb deEinzelnachweiseBundesministerium fur Wirtschaft und Technologie Meldung uber den Wirtschaftsraum Europa vom 4 Mai 2009 bmwi de Memento vom 19 Marz 2012 im Internet Archive World Economic Outlook October 2024 GDP current prices International Monetary Fund IMF Oktober 2024 abgerufen am 7 April 2025 Free movement of goods Guide to the application of Treaty provisions governing the free movement of goods 2010 abgerufen am 17 Mai 2023 Urteil EuGH in Rs C 438 05 ITF FSU Europaparlament Binnenmarktpaket im Plenum Produktzulassung soll unburokratischer werden Memento vom 28 April 2008 im Internet Archive Politikbereiche der Europaischen UnionZustandigkeiten nach EU Vertrag Gemeinsame Aussen und Sicherheitspolitik umfasst auch Gemeinsame Sicherheits und Verteidigungspolitik Nachbarschaftspolitik Erweiterungspolitik Zustandigkeiten nach AEU Vertrag Binnenmarkt Zollunion Kapitalmarktunion Agrar und Fischereipolitik Raum der Freiheit der Sicherheit und des Rechts umfasst Grenzsicherung Einwanderungspolitik Asylpolitik Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen Polizeiliche Zusammenarbeit Gleichstellungspolitik und Grundrechte Verkehrspolitik Wettbewerbspolitik Rechtsangleichung Wirtschafts und Wahrungsunion Beschaftigungspolitik Sozialpolitik Sportpolitik Kulturpolitik Transeuropaische Netze Industriepolitik Regionalpolitik Forschungspolitik Umweltpolitik Energiepolitik Raumfahrtpolitik Humanitare Hilfe und Katastrophenschutz Handelspolitik Entwicklungspolitik Siehe auch Politisches System der Europaischen Union Vertrag uber die Europaische Union und Vertrag uber die Arbeitsweise der Europaischen Union Normdaten Sachbegriff GND 7506563 0 GND Explorer lobid OGND AKS