Azərbaycan  AzərbaycanDeutschland  DeutschlandLietuva  LietuvaMalta  Maltaශ්‍රී ලංකාව  ශ්‍රී ලංකාවTürkmenistan  TürkmenistanTürkiyə  TürkiyəУкраина  Украина
Unterstützung
www.datawiki.de-de.nina.az
  • Heim

Dieser Artikel behandelt Staatsorganisation Behörden und Staatsgebiet Deutschlands unter nationalsozialistischer Herrsch

Großdeutsches Reich

  • Startseite
  • Großdeutsches Reich
Großdeutsches Reich
www.datawiki.de-de.nina.azhttps://www.datawiki.de-de.nina.az
Dieser Artikel behandelt Staatsorganisation, Behörden und Staatsgebiet Deutschlands unter nationalsozialistischer Herrschaft. Zu den Aufstiegsbedingungen der Nationalsozialisten ab 1918 und zu weiteren Merkmalen der NS-Diktatur siehe Zeit des Nationalsozialismus; zu den mit staatlichen Zuständigkeiten rivalisierenden Parteigliederungen siehe Struktur der NSDAP.

Als NS-Staat (kurz für nationalsozialistischer Staat) oder NS-Deutschland, auch Nazi-Deutschland genannt, wird das Deutsche Reich, ab 1943 Großdeutsches Reich, in der Zeit des Nationalsozialismus (1933–1945) bezeichnet, in dem die Diktatur Adolf Hitlers, die von der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP) gestützt wurde, an die Stelle der demokratisch verfassten Weimarer Republik getreten war. Sein Verwaltungs- und Einflussgebiet erstreckte sich mit den von ihm besetzten und annektierten Regionen in Mitteleuropa weit über die eigentlichen Grenzen Deutschlands hinaus.

Deutsches Reich
1933–1943
Großdeutsches Reich
1943–1945
Reichs- und Nationalflagge
(ab 1935)
Wappen
(ab 1935)
Vorgängergebilde Weimarer Republik
Ständestaat (Österreich)
Abgelöst von Deutschland 1945 bis 1949
Besetztes Nachkriegsösterreich
Verfassung Durch Notstandsgesetzgebung formal beibehaltene, schrittweise bis 1934 de facto außer Kraft gesetzte Weimarer Verfassung vom 11. August 1919
Amtssprache Deutsch
Hauptstadt Berlin
Staatsform Einheitsstaat, Republik
Herrschaftsform Diktatur, Einparteiensystem, Führerstaat, Polykratie
Staatsoberhaupt
bis 1934
1934 bis 1945
1945
Reichspräsident
Paul von Hindenburg
Adolf Hitler (als Führer)
Karl Dönitz
Regierungschef
1933 bis 1945
1945
1945
Reichskanzler
Adolf Hitler
Joseph Goebbels
Lutz Schwerin von Krosigk (als Leitender Reichsminister)
Fläche
1933
1939
1940/41

468.787 km²
633.786 km²
698.368 km²
(Protektorat Böhmen und Mähren: 48.959 km²)
Einwohnerzahl
1938

78.800.000
Bevölkerungsdichte 135 Einwohner pro km²
Währung Reichsmark, Rentenmark
Staatsdoktrin Nationalsozialismus
Nationalhymne Das Lied der Deutschen (erste Strophe)
und Horst-Wessel-Lied (de facto)
Nationalfeiertag 1. Mai – „Nationaler Feiertag des deutschen Volkes“ (ab 1934)
Zeitzone MEZ
Kfz-Kennzeichen D
Karte

Dieser umgangssprachlich auch Drittes Reich genannte Staat war geprägt von einem absoluten Herrschaftsanspruch über das Individuum, einem radikalen Antisemitismus, einem ausgreifenden Führerkult und zunehmendem Staatsterror. Die Errichtung der Diktatur begann unmittelbar nach der Ernennung Hitlers zum Reichskanzler am 30. Januar 1933: Mit der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 und dem Ermächtigungsgesetz vom 24. März 1933 wurden wesentliche Teile der Weimarer Reichsverfassung dauerhaft suspendiert, darunter die Gewaltenteilung, die parlamentarische Kontrolle der Regierung sowie grundlegende Bürgerrechte. Der Ausnahmezustand blieb bis zum Ende des NS-Staates bestehen.

Innerhalb weniger Monate schuf das NS-Regime durch die Gleichschaltung von Politik und Gesellschaft einen zentralistischen Staat nach der Ideologie des Nationalsozialismus. Die Gewerkschaften und alle politischen Parteien außer der NSDAP wurden verboten. An die Stelle der früheren Staatsordnung mit ihren klar abgegrenzten Machtbefugnissen trat ein rivalisierendes Nebeneinander sich überschneidender Kompetenzen des Staates und der NSDAP, eine Polykratie, in der Hitler stets die letzte Entscheidungsgewalt in Anspruch nahm. Mit Hilfe der Geheimen Staatspolizei (Gestapo) und Parteiorganisationen wie SA und SS verwandelte das Regime den Rechtsstaat in einen Polizeistaat mit Konzentrations- und später auch Vernichtungslagern. Holocaust und Porajmos – die systematischen Genozide an Juden sowie Sinti und Roma –, die Verfolgung und Ermordung Oppositioneller, Andersdenkender, Behinderter und Homosexueller wie auch die NS-Krankenmorde forderten mehrere Millionen Menschenleben.

Als Hitler 1934 zusätzlich das Amt des Reichspräsidenten übernahm, fiel ihm auch das Beamtenernennungsrecht zu, das er sich für das höhere Beamtentum persönlich vorbehielt. Bereits unmittelbar nach der sogenannten Machtergreifung hatte sich das Regime vom Prinzip des nur dem Gemeinwohl verpflichteten, unpolitischen Beamten abgewandt. Neben der fachlichen Qualifikation mussten Anwärter auf ein Amt nun auch ihre politische Zuverlässigkeit im Sinne des Nationalsozialismus nachweisen. In Feldern, die ihm besonders wichtig waren, setzte der Diktator Staatskommissare ein, die allen Regierungs- und Verwaltungsstellen übergeordnet waren. Mit der Übernahme der Befehlsgewalt über die Wehrmacht 1938 sicherte Hitler sich auch die unmittelbare Führung des Militärs.

Der NS-Staat ging in dem von ihm selbst ausgelösten Zweiten Weltkrieg unter. Die Anti-Hitler-Koalition zwang die deutsche Wehrmacht am 8. Mai 1945 zur bedingungslosen Kapitulation. Am 5. Juni 1945 übernahmen die Siegermächte USA, Großbritannien, Sowjetunion und Frankreich auch formell die Regierungsgewalt in Deutschland.

In der politikwissenschaftlichen und historischen Forschung wurde und wird der NS-Staat unter anderem als faschistisch, totalitär, polykratisch, absolutistisch, modernisierend, als charismatische Herrschaft und als Gefälligkeitsdiktatur beschrieben.

Leitvorstellungen nationalsozialistischer Staatsorganisation

→ Hauptartikel: Nationalsozialismus

Der Nationalsozialismus verstand sich als alle Bereiche von Staat und Gesellschaft umgestaltende, revolutionäre Bewegung. Ziel war es, die parlamentarische Demokratie durch die Diktatur der NSDAP als einziger Partei – beziehungsweise durch die ihres Führers – und die grundsätzlich offene, bürgerliche Gesellschaft durch eine rassistisch definierte Volksgemeinschaft zu ersetzen.

Um den Staat im Sinne des Führerprinzips und einer spezifischen Vorstellung von Volksgemeinschaft umzugestalten, galt es, die individuellen Bürgerrechte und die institutionalisierte Gewaltenteilung zwischen Reichs- und Landesregierungen einerseits sowie Legislative, Exekutive und Judikative andererseits zu beseitigen. Eine „starke Zentralgewalt des Reiches“ gehörte bereits zum 25-Punkte-Programm der NSDAP von 1920.

Nach innen sollte die Idee der Volksgemeinschaft Politik, Moral und Recht zu einem unauflösbaren Ganzen zusammenschweißen. Der keiner höheren Rechtsinstanz verpflichtete „Führerwille“ sollte – von den Parteigliederungen im vorauseilenden Gehorsam erahnt – eine neue nationalsozialistische Herrschafts- und Regierungsform schaffen. An die Stelle der Verpflichtung der Staatsbeamten auf allgemeine Rechtsprinzipien trat die persönliche, durch „Führereide“ zu bekräftigende Verpflichtung. Zentraler Bestandteil der NS-Ideologie war der völkische Nationalismus, Rassismus und Antisemitismus. Juden, aber auch Sinti und Roma sowie weitere als „nicht-arisch“ definierte Bevölkerungsgruppen, konnten demnach nicht Teil der Volksgemeinschaft sein.

Siehe auch: Verfassungsgesetze des Deutschen Reichs 1933–1945

Gleichschaltung

→ Hauptartikel: Gleichschaltung

Die Errichtung der nationalsozialistischen Diktatur erfolgte in einer Geschwindigkeit, die Gegner und selbst Anhänger der NSDAP überraschte. Bereits am 1. Februar 1933 erwirkte Hitler von Reichspräsident Hindenburg die Auflösung des Reichstags und die Anberaumung von Neuwahlen für den 5. März. So wurde das Parlament für die Zeit bis zur Wahl als Machtzentrum ausgeschaltet. Am 4. Februar erging die Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze des Deutschen Volkes, die die Presse- und Versammlungsfreiheit so weit einschränkte, dass Hitlers Minderheitsregierung oppositionelle Parteien im Wahlkampf praktisch mundtot machen konnte.

Ebenfalls schon im Februar leitete die Regierung Hitler Maßnahmen ein, um Demokratie und Pluralismus zu beseitigen. Sie zielten darauf ab, konkurrierende Machtzentren in Reich, Ländern und Kommunen auszuschalten und das gesamte staatliche, gesellschaftliche und kulturelle Leben der Ideologie des Nationalsozialismus unterzuordnen. Dieser Prozess der Gleichschaltung betraf neben staatlichen Institutionen alle bedeutenden Organisationen, Verbände und politischen Parteien. Diese wurden entweder verboten oder ideologisch und organisatorisch auf die Linie der NSDAP gebracht.

Die sogenannte Reichstagsbrandverordnung vom 28. Februar 1933 setzte verfassungsmäßig verbürgte Grundrechte auf unbestimmte Zeit außer Kraft und begründete den Ausnahmezustand. Die linken Oppositionsparteien wurden gewaltsam unterdrückt, wobei Einheiten von Sturmabteilung (SA) und SS in Preußen als „freiwillige Hilfspolizei“ (Erlass vom 22. Februar 1933) eingesetzt wurden. Bis Herbst 1933 wurden auf Grundlage der Reichstagsbrandverordnung mehr als 100.000 politische Gegner in „Schutzhaft“ genommen. Mit dem Ermächtigungsgesetz wurde schließlich der staatsorganisatorische Teil der Weimarer Verfassung beiseite geschoben, indem die Gewaltenteilung aufgehoben und die Reichsregierung als vollwertiger Gesetzgeber mit der Autorität zu Verfassungsänderungen installiert wurde. Zwar waren die einschlägigen Bestimmungen zur Gesetzgebungskompetenz von Reichstag und Reichsrat in Kraft gelassen worden. Aber der Reichstag existierte lediglich als „Akklamationsinstanz“ Hitlers und seiner Regierung weiter.

Das Ermächtigungsgesetz setzte neues Verfassungsrecht ohne Rücksicht auf geltendes Recht, zwar in den Formen der Verfassungsänderung nach der Reichsverfassung, aber ohne von deren Befugnis gedeckt zu sein. Es brach nicht nur mit der Verfassung, ohne sie außer Kraft zu setzen, sondern verabschiedete Form und Gestalt rechtsstaatlicher Verfassung gleich prinzipiell. Die Weimarer Verfassung galt hiernach nicht mehr, auch nicht in den Teilen, die, formal gesehen, vom Ermächtigungsgesetz und der Reichstagsbrandverordnung nicht berührt worden waren. Wenn dennoch einzelne Verfassungsnormen nach 1933 angewendet wurden, dann ohne Begründung oder unter Berufung darauf, dass sie dem Willen des „Führers“, der auch oberster Gesetzgeber war, nicht widersprachen. Die Weimarer Reichsverfassung war damit in ihrer rechtlichen Substanz faktisch ausgehöhlt. Auf der Grundlage des Ermächtigungsgesetzes konnte auch der Föderalismus in Deutschland aufgehoben werden.

Zunächst wurden die föderalen Strukturen der Weimarer Republik aufgehoben. Die beiden dazu erlassenen Gesetze schalteten sämtliche bis dahin gewählten Minister, Abgeordneten und höheren Staatsbeamten der Länder – vor allem Süddeutschlands – und die Senate der Hansestädte aus. Das erste Gleichschaltungsgesetz vom 31. März 1933 löste die Landtage, Bürgerschaften, Kreistage und Gemeinderäte auf und ermächtigte die Landesregierungen, Gesetze auch gegen die Landesverfassungen zu erlassen. Die Selbstverwaltungskörperschaften mussten nach den Stimmverhältnissen der Reichstagswahl vom 5. März 1933 neu zusammengesetzt werden. Dadurch rückten Tausende NSDAP-Mitglieder auf freigewordene Posten nach. Das zweite Gleichschaltungsgesetz vom 7. April 1933 schuf in allen Ländern außer Preußen, in dem dies schon durch den „Preußenschlag“ 1932 geschehen war, Reichsstatthalter mit diktatorischen Vollmachten, die vom Reichspräsidenten ernannt werden durften, direkt dem Reichskanzler unterstellt und den Landesregierungen übergeordnet waren. Sie durften deren Mitglieder, sonstige Staatsbeamte und Richter ernennen und entlassen. Auch das Recht, Gesetze zu erlassen, wurde ihnen übertragen. Das Amt eines Staatspräsidenten, das einige Landesverfassungen verankerten, wurde für beendet erklärt. In der Praxis folgte Reichspräsident Paul von Hindenburg bei der Besetzung der Reichsstatthalter fast überall Hitlers Vorschlägen aus alten Gefolgsleuten und NSDAP-Gauleitern.

Mit der Verfolgung der KPD ab dem 28. Februar infolge des Reichstagsbrands, dem Verbot der SPD am 22. Juni und der Selbstauflösung der übrigen Parteien bis zum Gesetz gegen die Neubildung von Parteien vom 14. Juli 1933 wurde die NSDAP zur einzigen und alleinherrschenden Partei des Reiches, was im Dezember 1933 mit dem Gesetz zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat noch bekräftigt wurde. Damit war ein Einparteiensystem errichtet und der als Kennzeichen des verhassten „Systems“ betrachtete Parlamentarismus beseitigt. Um jede mögliche Opposition auszuschalten, zerschlug das NS-Regime unmittelbar nach dem Tag der nationalen Arbeit am 1. Mai 1933 alle Gewerkschaften, beschlagnahmte ihr Vermögen und schaffte das Streikrecht ab. Alle Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbände wurden am 10. Mai 1933 zwangsweise in der Deutschen Arbeitsfront (DAF) zusammengeschlossen, die ab 1934 der NSDAP unterstand.

Der Reichstag hatte seine legislative und die Exekutive kontrollierende Funktion bereits mit der Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit zum Ermächtigungsgesetz am 23. März 1933 aufgegeben. Er blieb als Institution formal bestehen, um für Hitlers Regierungserklärungen eine Staffage zu liefern und auch gegenüber dem Ausland einen demokratischen Schein zu bewahren. Er bestand nun zur Hälfte aus Parteimitgliedern, zur anderen Hälfte aus Vertretern von SA, SS und der Partei angeschlossenen Verbänden. Bis 1939 erließ er noch neun Gesetze, während die übrigen an die 5.000 Gesetze und Verordnungen von den Spitzen des NS-Regimes direkt erlassen wurden.

Mit dem Gesetz über den Neuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934 verloren die Länder ihre staatliche Souveränität, so dass in den bis 1935 anhaltenden Gleichschaltungsverordnungen die Justiz- und Verwaltungshoheit der Länder vollständig ausgehebelt wurde, bis diese den zuständigen Reichsministerien direkt unterstellt war. Der Reichsrat, der als Ländervertretung in der Weimarer Verfassung ein Einspruchsrecht gegen alle Gesetzesvorlagen der Reichsregierung hatte, wurde am 14. Februar 1934 aufgelöst.

Aufgehoben oder durch eine nationalsozialistische Verfassung ersetzt wurde die Weimarer Reichsverfassung gleichwohl nicht. Nachdem sie in wesentlichen Punkten materiell dauerhaft außer Kraft gesetzt war, musste sie das aber auch nicht mehr. Nationalsozialistische Staatsrechtslehrer wie Carl Schmitt erklärten schon 1933, die Weimarer Verfassung habe zu gelten aufgehört. Für Ernst Forsthoff war die Verfassungsfrage 1935 „erledigt“, und Ernst Rudolf Huber beschrieb die nationalsozialistische Machteroberung 1939 als „wirkliche Revolution“, welche „die Weimarer Verfassung als Gesamtsystem beseitigt“ und „zugleich die völkische Verfassung aufgerichtet“ habe.

Oberste Reichsbehörden

Die in der NS-Ideologie proklamierte „Einheit von Volk und Staat“ führte zur Aufhebung der Gewaltenteilung; die obersten Regierungsämter erhielten sowohl legislative wie exekutive und judikative Kompetenzen. Als das Führerprinzip in allen staatlichen Aufgabenbereichen und auf allen Staatsebenen wirksam wurde, ergab sich einerseits eine Zentralisierung der bisherigen Ressorts und Ämter, andererseits ihre oft wildwüchsige Vermehrung.

Die Überschneidung von Aufgaben zentralisierter und neugeschaffener Staatsbehörden sowie oberster Parteiämter mündete in eine Fülle von Kompetenzstreitigkeiten und Rivalitäten, die dann oftmals durch eine Entscheidung Hitlers autoritativ beendet werden mussten. In der Regel wurden im Ergebnis Verwaltungsbehörden mit Parteiämtern verschmolzen. Daraus entstand eine Reihe neuer „Oberster Reichsbehörden“.

Reichskanzlei

→ Hauptartikel: Reichskanzlei

Am 30. Januar 1933 wurde der Vorsitzende der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP), Adolf Hitler, zum neuen Reichskanzler ernannt. Staatsoberhaupt war bis zu seinem Tod am 2. August 1934 Reichspräsident von Hindenburg. Die Abschaffung des selbständigen Reichspräsidentenamtes hatte Hitler schon lange vorher beschlossen. Mit dem am 1. August 1934 ausgefertigten Gesetz über das Staatsoberhaupt des Deutschen Reichs ließ Hitler die Ämter des Reichspräsidenten und des Reichskanzlers vereinigen und für sich den neuen Titel Führer und Reichskanzler einführen. In pseudo-demokratischer Manier wies er eine Volksabstimmung über das Gesetz an, die am 19. August abgehalten wurde. Das Gesetz markiert mit der Errichtung des Führerstaats den Abschluss der nationalsozialistischen Machtübernahme. Die unkontrollierte Vereinigung aller Staatsgewalt in der Person Hitlers war vollendet. Den Titel „Führer und Reichskanzler des Deutschen Reiches“ trug Hitler nach außen bis 1938, ab Januar 1939 ließ er sich nur noch „Führer“ nennen.

Hitlers Amtssitz war die Reichskanzlei in Berlin. Diese fungierte als Behörde zur Abwicklung der laufenden Regierungsgeschäfte und zugleich als Parteizentrale der NSDAP. Für die Regierungsgeschäfte zuständig war der Staatssekretär Hans Heinrich Lammers, später Martin Bormann. In unmittelbarer Nähe zu Hitlers privatem, zum Sperrgebiet erklärten Wohnsitz auf dem Obersalzberg wurde 1937 zudem die Reichskanzlei Dienststelle Berchtesgaden, die so genannte Kleine Reichskanzlei, errichtet.

Zentrales Führungsorgan der NSDAP und für die Koordination von Reichskanzlei und Ministerien zuständig war der Stab des Stellvertreters des Führers von Rudolf Heß, der im Rang eines Ministers dem Reichskabinett und dem Ministerrat für die Reichsverteidigung angehörte. Zudem hatte er ein Mitspracherecht bei wichtigen Verordnungen der Reichsministerien und bei der Ernennung hoher Staatsbeamter. Ab 1941 wurde diese Stelle unter der Bezeichnung Parteikanzlei von Bormann weitergeführt. Die als „Privatkanzlei Adolf Hitlers“ 1934 geschaffene Kanzlei des Führers der NSDAP, die von Philipp Bouhler geleitet wurde und in der auch Martin Bormanns Bruder Albert Bormann tätig war, beschränkte sich bei Parteiangelegenheiten auf Gnadengesuche und Petitionen, steuerte aber auch die „Aktion T4“.

Am 12. Januar 1939 verlegte Hitler seinen Amtssitz in die von Albert Speer konzipierte Neue Reichskanzlei an der Voßstraße in Berlin.

Siehe auch: Reichskabinettsrat

Reichsregierung

→ Hauptartikel: Reichsregierung

Die im Kabinett Hitler fortbestehende Reichsregierung bestand aus 12 bis 15 Reichsministern mit und ohne Geschäftsbereich und weiteren Spitzenbeamten des NS-Staates. Unter dem Vorsitz des Reichskanzlers war sie hauptsächlich damit beschäftigt, Gesetzentwürfe zu beraten und zu beschließen. Hitler hielt jedoch nur bis zur Konsolidierung seiner Machtstellung und -funktionen regelmäßige Kabinettssitzungen ab. Ab 1935 tagte das Kabinett nur noch unregelmäßig und immer seltener. Es verabschiedete dann im Eilverfahren reihenweise neue Gesetze, ohne diese zu diskutieren. Die letzte gemeinsame Sitzung fand am 5. Februar 1938 statt.

Indem immer mehr Kompetenzen an den Regierungschef delegiert bzw. von diesem an sich gezogen wurden, wurden Minister zunehmend zu Befehlsempfängern. Hitler regierte unmittelbar mit Verordnungen. Damit verlor das Kabinett seine gesetzgeberische Rolle und zerfiel schließlich während des Krieges in Teilressorts, die sich nur noch partiell untereinander abstimmten.

Nach dem Tod Hitlers bildete der frühere Reichsfinanzminister Johann Ludwig Graf Schwerin von Krosigk im Auftrag von Großadmiral Karl Dönitz, den Hitler zu seinem Nachfolger als Reichspräsident bestimmt hatte, eine geschäftsführende Regierung. Sie versuchte, Verhandlungen mit den Alliierten über eine Verwaltung Deutschlands aufzunehmen, wurde aber von diesen am 23. Mai 1945 abgesetzt und verhaftet. Bis zur Übernahme der obersten Staatsgewalt in Deutschland durch Großbritannien, die USA, die Sowjetunion und Frankreich, die am 5. Juni 1945 in der Berliner Erklärung und in begleitenden Deklarationen verkündet wurde, existierte keine zentrale Regierung Deutschlands mehr. Der Alliierte Kontrollrat, der diese Funktion übernehmen sollte, verfügte über keine eigene Exekutive und war für die Umsetzung seiner Beschlüsse auf die Militärregierungen in den Besatzungszonen angewiesen.

Reichsministerien

Als Reichsministerium wurden ab 1933 folgende Behörden bezeichnet:

  • Reichsarbeitsministerium
  • Reichsministerium für Ernährung und Landwirtschaft
  • Reichsfinanzministerium
  • Reichsjustizministerium
  • Reichspostministerium
  • Reichsverkehrsministerium
  • Reichswirtschaftsministerium
  • Reichsministerium des Auswärtigen (seit 1919 übliche Langbezeichnung neben dem weiterhin verwendeten Namen „Auswärtiges Amt“)
  • Reichsministerium des Innern
  • Reichskriegsministerium (zuvor Reichswehrministerium; am 4. Februar 1938 beseitigt)

Dabei veränderte das NS-Regime Zuschnitt und reale Kompetenzen der einzelnen Ministerien teilweise erheblich. Ab 1933 wurden folgende Ressorts neu eingerichtet:

  • Reichsministerium für Volksaufklärung und Propaganda
  • Reichsluftfahrtministerium
  • Reichsministerium für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung
  • Reichsministerium für die kirchlichen Angelegenheiten
  • Reichsministerium für die besetzten Ostgebiete
  • Reichsministerium für Bewaffnung und Munition (ab September 1942: Reichsministerium für Rüstung und Kriegsproduktion)

Weitere Reichsbehörden und Spitzenämter

Zu den obersten Reichsbehörden und Spitzenämtern, die keinem Reichsministerium, aber direkt der Reichskanzlei unterstellt waren oder wurden, zählten:

  • die Dienststelle Stellvertreter des Führers (Parteikanzlei, ab Juni 1933)
  • die Reichsgerichte
  • der Rechnungshof des Deutschen Reiches
  • der Reichsbauernführer (Richard Walther Darré, später in Personalunion mit dem Ernährungsminister)
  • das Reichsforstamt (Hermann Göring, Personalunion mit dem Amt des Reichsjägermeisters)
  • das Reichsamt für Wirtschaftsausbau
  • die Reichsstelle für Wohnungs- und Siedlungswesen (1939–1940)
  • der Reichskommissar für sozialen Wohnungsbau (Reichsorganisationsleiter der NSDAP, Robert Ley, ernannt am 15. November 1940)
  • der Generalinspekteur für das deutsche Straßenwesen (Fritz Todt, ab November 1933)
  • der Generalbauinspektor für die Reichshauptstadt (Albert Speer, ab Januar 1937)
  • das Reichsamt für Wetterdienst (Februar 1933 bis November 1934: Reichsamt für Flugsicherung)
  • das Statistische Reichsamt (bis 1940)
  • das Reichsversicherungsamt (bis 1944)
  • die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte (bis 1935)
  • das Reichsaufsichtsamt für das Versicherungswesen (bis Juni 1943: Reichsaufsichtsamt für Privatversicherung)
  • das Reichsgesundheitsamt (bis 1938)
  • die Reichsanstalt für Vitaminprüfung und Vitaminforschung (ab 1941/42)
  • die Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Präsident bis Ende 1938: Friedrich Syrup, ab Januar 1939 Staatssekretär unter dem Reichsarbeitsminister)
  • der Reichsarbeitsdienst (Konstantin Hierl, von 1935 bis 1943; danach Teil des Innenministeriums)
  • der Generalbevollmächtigte für die Wirtschaft (1935; später für Kriegswirtschaft)
  • der Chef des Technischen Amtes des Reichsministeriums für Rüstung und Kriegsproduktion, Hauptdienststellenleiter Karl-Otto Saur (1945 testamentarisch Rüstungsminister in spe)
  • die Reichsstelle für Raumordnung (1935)
  • das Reichsamt für Landesaufnahme
  • der Reichswohnungskommissar (1942–1945)
  • das Reichspatentamt
  • die Reichsjugendführung (Baldur von Schirach, ab 1936)
  • der Reichskommissar für Preisbildung (Carl Goerdeler, ab November 1934; Josef Wagner, ab 1938; Hans Fischböck, ab 1942)
  • der Reichssportführer (ab 1936)
  • der Beauftragte für den Vierjahresplan (Staatssekretär Erich Neumann, ab 1936)
  • der Reichsführer SS und Chef der Deutschen Polizei (Heinrich Himmler, ab 1936)
  • der Chef der Sicherheitspolizei und des SD (Reinhard Heydrich, ab 1939; Ernst Kaltenbrunner, ab 1943)
  • der Generalgouverneur (Hans Frank, ab 1941 auch dessen ständiger Stellvertreter Staatssekretär Josef Bühler)
  • der Generalbevollmächtigte für die Reichsverwaltung (Wilhelm Frick, ab 1938; Heinrich Himmler, ab 1943)
  • der Ministerrat für die Reichsverteidigung (auch Geheimer Kabinettsrat; ab 1938)
  • die Reichsbank (ab Juni 1939)
  • die (bis 1939)
  • die Reichsschuldenverwaltung (bis 1938)
  • die Reichsdruckerei
  • der Reichsprotektor in Böhmen und Mähren (ab März 1939)
  • der Reichsarbeitsführer (Konstantin Hierl, ab 1943)
  • der Generalbevollmächtigte für den Arbeitseinsatz (Fritz Sauckel, ab März 1942)
  • der Reichsbevollmächtigte für den totalen Kriegseinsatz (Joseph Goebbels, ab Juli 1944)

Innere Verwaltung und Justiz

Beamtenschaft

Ein Großteil der Beamtenschaft zu Zeiten der Weimarer Republik stammte noch aus der Kaiserzeit und blieb antidemokratisch eingestellt. In Preußen waren schon ab 1930 überdurchschnittlich viele Beamte in die NSDAP eingetreten, obwohl das Beamtengesetz ihnen politische Betätigung für diese Partei – ebenso wie für die KPD – verbot.

Beim Machtantritt Hitlers blieben die meisten Beamten passiv; erst nach der Reichstagswahl vom März 1933 kam es zu einer Welle von Aufnahmeanträgen in die NSDAP. Der Reichsbund der Deutschen Beamten rief seine Mitglieder dazu auf, sich der „nationalen Revolution“ anzuschließen. Proteste der Altkader in der NSDAP führten jedoch dazu, dass die als „Märzgefallene“ verhöhnten Neubewerber einen untergeordneten Mitgliedsstatus erhielten und schließlich Neuaufnahmen ganz gestoppt wurden.

Zugleich entließ die neue Reichsregierung von Anfang an möglichst viele missliebige Spitzenbeamte, bei denen man politische Unzuverlässigkeit annahm. Besonders in Preußen entließ Göring viele Ober- und Regierungspräsidenten, Landräte und Polizeipräsidenten. Bis 1941 wurden dort 354 von 365 Landratsstellen mit NSDAP-Mitgliedern besetzt, darunter 201 „alte Kämpfer“. In den Kommunen vertrieb die SA oft ohne gesetzliche Grundlagen Beamte aus ihren Ämtern. Hinzu kam am 7. April 1933 das Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums, das Angehörige von Linksparteien und Juden ausschließen sollte, dessen Wirkung jedoch durch das von Hindenburg eingeführte „Frontkämpferprivileg“ zunächst eingeschränkt blieb.

Dennoch ließ das NS-Regime den Beamtenapparat insgesamt weitgehend unangetastet. Die NSDAP verfügte zudem nicht über genügend qualifizierte Funktionsträger, die in freigemachte Stellen hätten nachrücken können. Diese wurden vielfach weiterhin nach Befähigung und nicht vorrangig aufgrund politischer Linientreue besetzt. NSDAP-Mitglieder blieben in manchen Verwaltungsbereichen und Ressorts in der Minderheit, zum Beispiel im Reichsarbeitsministerium und im Innenministerium. So ließ das NS-Regime die vorhandene Bürokratie in der Phase der Machtübernahme vorläufig bestehen, um sie erst nach der Machtkonsolidierung in weiten Bereichen zu entmachten. Unter anderem schuf man eine Vielzahl neuer Reichsbehörden, um bestehende Verwaltungseinrichtungen zu „überwölben“. Infolgedessen kam es nach 1933 zu widersprüchlichen, mitunter lähmenden Entwicklungen in Staatsaufbau und Staatsverwaltung. Diese Polykratie, das heißt, die Konkurrenz unterschiedlicher Institutionen mit sich teilweise überschneidenden Kompetenzen, widersprach zwar der eigenen Ideologie eines starken Staates, weil sie dessen Handeln oft ineffizient machte, aber sie war durchaus gewollt, da konkurrierende Machtebenen die letztgültige Entscheidung stets dem Diktator an der Spitze überlassen mussten.

Auf der Führungsebene wurde das Deutsche Beamtengesetz vom 26. Januar 1937 entworfen, das auf Weimarer Reformansätzen beruhte und 1953 durch das Bundesbeamtengesetz aufgehoben und ersetzt wurde. Es legte traditionelle Pflichten, Rechte und formale Dienstwege für die Beamten fest, um so politische Einflussnahme, Willkür und Korruption auch für NSDAP-Mitglieder einzuschränken, wobei dennoch ein „von nationalsozialistischer Weltanschauung durchdrungenes Berufsbeamtentum, das dem Führer des Deutschen Reichs und Volkes, Adolf Hitler, in Treue verbunden ist“, laut Präambel zum „Grundpfeiler des nationalsozialistischen Staates“ werden sollte. Das Gesetz konnte gegen Widerstände aus der NSDAP und Vorbehalte Hitlers, der sich verfassungsrechtlichen Grundsätzen nicht unterordnen wollte, in Kraft treten.

In der Folgezeit beschnitt das NS-Regime das Eigengewicht der Bürokratie immer stärker. Bei Neubesetzungen kommunaler Ämter hatten die NSDAP-Gauleiter ein Vorschlagsrecht, bei Reichsbehörden hatte die Parteikanzlei ein Widerspruchsrecht. Dieses wurde zur regelmäßigen „politischen Beurteilung“ von Amtskandidaten genutzt, was die Anpassung der Beamten an das Regime begünstigte und vertiefte. Mit einem Führereid wurden u. a. Hochschulprofessoren zu einem Loyalitätsbekenntnis zu Hitler gezwungen; wer ihn verweigerte, verlor in der Regel sein Amt. Zusätzlich richtete die NSDAP in vielen Bereichen konkurrierende Verwaltungs- und Vollzugsorgane ein. Bei der Personalpolitik löste Martin Bormann den eher moderaten Rudolf Heß ab und setzte allmählich eine neue Generation von Hitler ergebenen und zugleich fachkompetenten NS-Spitzenbeamten durch.

Am 26. April 1942 beanspruchte Hitler im Reichstag das persönliche Recht, jeden Staatsbediensteten zum Rücktritt zu zwingen oder zu entlassen, der aus seiner Sicht seine Pflichten verletzte (→ Beschluss des Großdeutschen Reichstags vom 26. April 1942). Dieses Recht nahm er vor allem nach dem 20. Juli 1944 für großflächige „Säuberungen“ auch in der Beamtenschaft in Anspruch. Damit verloren die deutschnationalen Beamten, die anfangs eine wesentliche Stütze für Hitlers Machtkonsolidierung gewesen waren, in der NS-Zeit endgültig ihre gestaltenden Einflussmöglichkeiten.

Sicherheitsapparat

Hitler hatte Hermann Göring im Januar 1933 zum Reichskommissar für das preußische Innenministerium ernannt. Göring nutzte dies umgehend, um die preußische Polizei zur Machtsäule des NS-Regimes umzubauen. Im Februar 1933 stellte er aus SA- und SS-Truppen eine 50.000 Mann starke Hilfspolizei auf, die dann auch in den Ländern eingeführt wurde. Ende April 1933 gründete er zudem ein Geheimes Staatspolizeiamt für Preußen mit der Aufgabe, „alle staatsgefährlichen politischen Bestrebungen im gesamten Staatsgebiet zu erforschen“. Daraus entstand die Geheime Staatspolizei (Gestapo). Diese blieb wegen einer relativ geringen Personaldecke jedoch auf Mithilfe der Bevölkerung angewiesen. Die NS-Propaganda rief die Deutschen zur Denunziation missliebiger Nachbarn, Kollegen o. ä. auf, was vielfach auf fruchtbaren Boden fiel. Die breite Denunziationsbereitschaft der Bevölkerung stellte daher die wichtigste Quelle von Informationen der Gestapo dar, die dann durch sogenannte „verschärfte Verhöre“, also Folter von Verdächtigen, erweitert wurden. Weil die Bevölkerung des NS-Staates mehrheitlich die Ziele Hitlers teilte, spricht man in der Forschung von einer „Selbstüberwachung“.

Heinrich Himmler führte ab 1929 die SS, die bis zum sogenannten Röhm-Putsch von Ende Juni/Anfang Juli 1934 der SA unterstellt war. Er brachte bis 1934 die Politische Polizei und die Konzentrationslager im gesamten Reich unter die Kontrolle der SS. Per Erlass vom 17. Juni 1936 wurde er als Reichsführer SS auch zum Chef der Deutschen Polizei im Reichsministerium des Innern ernannt und leitete somit beide Organisationen in Personalunion. 1937 wurde diese Verklammerung durch die Höheren SS- und Polizeiführer (HSSPF) durchgängig auch institutionell verankert. Ihre Funktion bestand darin, einerseits die dem Chef der Polizei, andererseits die dem Reichsführer SS unterstellten Kräfte einheitlich zu führen.

Himmler baute die SS fortan systematisch und erfolgreich zur Schaltzentrale und zum „Gehirn“ des NS-Systems aus. Ziel der Machtkonzentration war der Aufbau einer parallelen, auf Überwachung ausgerichteten Machtelite als „Staat im Staate“ mit starker Bindung an den „Führer“, die später überall die Führungsschicht des deutschen Großreichs bilden sollte. Als zentrale Leitungsbehörde zur Lenkung der bisher staatlichen Polizei und des parteieigenen Sicherheitsapparats wurde 1939 das Reichssicherheitshauptamt (RSHA) unter Reinhard Heydrich, später unter Ernst Kaltenbrunner gegründet. Es entstand aus der Zusammenlegung von Sicherheitspolizei (SiPo) und Sicherheitsdienst (SD). Dem RSHA unterstanden auch die Gestapo unter Heinrich Müller und ab Kriegsbeginn die Einsatzgruppen der Sicherheitspolizei und des SD. Das RSHA war zentral an der Planung und Durchführung der Judenverfolgung und des Holocaust sowie an der nationalsozialistischen Umvolkungs- und Rassenpolitik beteiligt.

In den besetzten Gebieten trat die SS teilweise in Konkurrenz zu den zivilen und militärischen Verwaltungen.

Siehe auch: Organisationsstruktur der SS und SS-Hauptämter

Justiz

Wie für den Verwaltungsapparat besaß die NSDAP auch für die von ihr angestrebte Rechtsordnung kein klares Konzept. Das 25-Punkte-Programm hatte in Punkt 19 ein nicht näher definiertes „deutsches Gemeinrecht“ als „Ersatz für das der materialistischen Weltanschauung dienende römische Recht“ gefordert. Darunter verstand die NSDAP vor allem die Unterordnung der individuellen Bürgerrechte unter das angebliche Gesamtinteresse der „Volksgemeinschaft“: Recht ist, was dem Volke nützt. Als oberste Rechtsgüter wurden unklar definierte Begriffe wie Rasse, Erbgut, Ehre, Treue, Wehrhaftigkeit, Arbeitskraft, Zucht und Ordnung propagiert.

Diesen Vorstellungen entsprechend verstießen schon einige der ersten Maßnahmen des NS-Regimes gegen grundlegende Prinzipien des Rechtsstaats wie die Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, Gewaltenteilung und nulla poena sine lege: so die „Reichstagsbrandverordnung“, das „Heimtückegesetz“ und das „Gesetz über Verhängung und Vollzug der Todesstrafe“ (Lex van der Lubbe). Das Gesetz über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vom 7. April 1933 zielte auf die Ausschaltung jüdischer Rechtsanwälte, doch aufgrund der von Reichspräsident Hindenburg geforderten Ausnahmeregelung („Frontkämpferprivileg“) konnte ein von den Antisemiten unvorhergesehen großer Teil der jüdischen Anwälte ihren Beruf bis 1938 weiter ausüben. Hitlers Mordbefehle und ihre Ausführung beim angeblichen Röhm-Putsch vom 30. Juni bis 3. Juli 1934 wurden nachträglich legalisiert. Damit wurden der Wille und die ausführende Gewalt des Führers dem kodifizierten Recht und Gesetz übergeordnet.

Die Gleichschaltungsgesetze und -maßnahmen hoben bis Januar 1935 auch die Justizhoheit der Länder auf. Das Reichsjustizministerium wurde dadurch zur obersten Aufsichtsbehörde über alle Gerichte, Strafvollzugsanstalten und deren Personal. Eine einheitliche Justizausbildungsverordnung sollte die Loyalität der Absolventen gegenüber dem Führerstaat gewährleisten: Sie sah für Referendare eine zweimonatige ideologische Schulung im Gemeinschaftslager „Hanns Kerrl“ und die mündliche Prüfung des Fachs „Volks- und Staatskunde im weitesten Sinn“ vor.

Andererseits wurden die meisten seit dem 18. Jahrhundert entstandenen Justizbehörden beibehalten. Von den Richtern, die bis 1933 nur selten NSDAP-Mitglieder waren, wurden nur etwa 600 entlassen. Die Spitzenpositionen des Reichsjustizministers und des Reichsgerichtspräsidenten wurden deutschnationalen Vertretern überlassen und nicht neu besetzt. Dagegen betraf das Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vor allem „nichtarische“ und politisch missliebige Rechtsanwälte. Alle Anwälte mussten sich in der Reichsrechtsanwaltskammer und der Reichsnotarkammer registrieren lassen, die ihre Zulassung regelte und politische Zuverlässigkeit überwachte. Später mussten alle Richter einen persönlichen Treueeid auf den „Führer und Reichskanzler“ Adolf Hitler ablegen, der ab 30. Juni 1934 auch der „oberste Gerichtsherr des deutschen Volkes“ zu sein beanspruchte. Frauen wurden ab 1935 nicht mehr als Richterinnen, Staats- und Rechtsanwälte zugelassen.

Neben dem traditionellen Gerichtswesen wurde für immer mehr Bereiche eine Sonder- und Standesgerichtsbarkeit aufgebaut. Nur für „Artgleiche“ galt annähernd gleiches Recht, für zu „Artfremden“ erklärte Bevölkerungsgruppen dagegen wurde Sonderrecht eingeführt: so für die „Asozialen“, Juden und „Fremdvölkischen“, vor allem Polen und Russen. Juden durften nur noch als „Konsulenten“ für andere Juden vor Gericht erscheinen. Für Polen und Juden im vom Deutschen Reich besetzten Polen galt ab Dezember 1941 die Polenstrafrechtsverordnung.

Schon ab Juli 1933 wurden allen Amtsgerichten Erbgesundheitsgerichte angegliedert, die u. a. das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses mit Gesundheitszeugnissen durchführen sollten. Endgültig entscheidendes Rechtsmittelgericht war das bei den Oberlandesgerichten zu bildende Erbgesundheitsobergericht. Im bürgerlichen Recht wurden Eheverbote aus eugenischen Gründen ermöglicht. Bei rassischen „Mischehen“ wurde die Ehescheidung erleichtert und die Fortpflanzung verboten. Den Versuch, Unfruchtbarkeit als Scheidungsgrund zu legalisieren, verhinderte die katholische Kirche. Zugleich wurden unverheiratete Mütter und uneheliche Kinder rechtlich besser gestellt; „arische“ Frauen durften ab 1941 sogar gefallene Soldaten nachträglich heiraten.

Die Sondergerichte für politische Delikte und der neu geschaffene Volksgerichtshof blieben zwar dem Justizministerium unterstellt, aber für dort durchgeführte Verfahren gab es keine Revisionsinstanzen. Neben sie traten ab Mai 1933 selbständige Kriegsgerichte, die ab 1936 dem neu eingerichteten Reichskriegsgericht unterstellt waren. Diese durften unter bestimmten Bedingungen auch Zivilisten verurteilen. Seit Kriegsbeginn entfielen auch dort Instanzenwege und Berufungsmöglichkeiten; die Urteile wurden nur von den jeweiligen Militärbefehlshabern bestätigt oder zur Neuverhandlung – fast immer mit dem Ziel einer Strafverschärfung – angewiesen.

Himmler schuf nach dem „Röhm-Putsch“ 1934 für die SS ein eigenes Ehrengericht, aus dem sich ab Oktober 1939 eine besondere SS- und Polizeigerichtsbarkeit unter dem Hauptamt SS-Gericht entwickelte. Dessen Gerichtsherr war er selbst. Das neu geschaffene Reichsverwaltungsgericht unterstand dem Reichsinnenministerium, durfte aber keine politisch veranlassten Willkürakte vor allem der Polizei überprüfen. Sämtliche Gewaltakte der SA, Gestapo und SS blieben so der Strafverfolgung unabhängiger Gerichte entzogen. In präventive „Schutzhaft“ genommene Strafgefangene waren entrechtet.

In der Strafjustiz wurden die Kriterien für Straftatbestände immer mehr von eindeutigen Tatmerkmalen auf die Gesinnung eines mutmaßlichen Täters verlagert. Den Richtern wurde dabei ein viel größerer Ermessensspielraum als bisher zugestanden. Diese Aufweichung zielte praktisch auf Strafverschärfung. Zugleich wurden viele Straftatbestände direkt mit höheren Strafen belegt, einige neu geschaffen. Die 1941 geänderten, am Täterstrafrecht orientierten Mordmerkmale wurden dennoch nach 1945 unverändert im Strafgesetzbuch beibehalten.

Der Grundsatz nulla poena sine lege wurde nach punktueller Missachtung ganz aufgegeben. So erließ Hitler nach zwei Einzelfällen im Juni 1938 rückwirkend neue Strafen und Gesetze für diese und analoge Taten: Er verlangte z. B. die Todesstrafe für einen im Vorjahr begangenen erpresserischen Kindesraub und für das vorsätzliche Stellen einer „Autofalle“ (Lex Götze), die nicht näher definiert wurde. Nachdem das Reichsgericht die Angeklagten in einem Fall von „Elektrizitätsdiebstahl“ und einem Fall von „Fernsprechautomatenbetrug“ freigesprochen hatte, wurde auch das Analogieverbot im Strafrecht aufgehoben. Richter durften nun nicht ausdrücklich strafbare Taten nach ihnen vergleichbar erscheinenden Straftatbeständen „in Übereinstimmung mit dem völkischen Rechtsempfinden“ verurteilen.

Die Todesstrafe, die 1933 für drei Tatbestände vorgesehen war, wurde auf zuletzt 46 Tatbestände ausgedehnt und vor allem im Krieg exzessiv angewandt. Die Kriegsgerichte bezogen Tatbestände wie „Wehrkraftzersetzung“ auch auf subjektive Einstellungen; als Kriegswirtschaftsverbrechen galten immer geringfügigere Vergehen. Die 5. Verordnung zum Kriegssonderstrafrecht vom 5. Mai 1940 erlaubte den Sonderrichtern schließlich, für jede Straftat jede Strafe bis einschließlich der Todesstrafe zu verhängen, wenn der nach Gesetzestext vorgesehene Strafrahmen „nach gesundem Volksempfinden“ für eine Sühne nicht ausreiche. Infolge dieser Rechtswillkür fällten die zivilen Sondergerichte rund 16.000 Todesurteile, 15.000 davon ab 1941; die Kriegsgerichte fällten rund 30.000 Todesurteile, davon etwa 23.000 wegen Fahnenflucht.

1942 begann das NS-Regime, die Rechtsprechung zusätzlich durch regelmäßige Richterbriefe und analoge Rechtsanwaltsbriefe zu lenken. Zudem ermächtigte Hitler den Reichsjustizminister, alle ihm erforderlich erscheinenden, auch vom bisherigen Recht abweichenden Maßnahmen zum Aufbau einer „nationalsozialistischen Rechtspflege“ zu treffen. Gewöhnliche Landes- und Oberlandesgerichte waren jedoch schon ab 1933 Teil des staatlichen Verfolgungsapparates geworden, indem sie viele Fälle von Regimekritik, Oppositionsverhalten, „Rundfunkverbrechen“ und „Rassenschande“ verurteilten.

In einer Reichstagsrede im Frühjahr 1942 beschwerte sich Hitler über angeblich zu milde Urteile der Justiz. Die Gestapo wurde daraufhin bei politischen oder gewöhnlichen, aber politisierten Delikten faktisch zur Revisionsinstanz und durfte bereits Verurteilte, die ihre Strafe verbüßt hatten, nach eigenem Ermessen erneut festnehmen, wobei Folterungen mit Todesfolge in der Regel strafrechtlich nicht geahndet wurden. Die „Fremdarbeiter“ verfolgte und bestrafte sie direkt ohne Gesetzesgrundlage, Anzeige, Gerichtsverfahren und Urteil.

Weitere Gerichte und Gerichtshöfe:

  • Reichswirtschaftsgericht
  • Reichsarbeitsgericht
  • Reichsfinanzhof

Militär

Seit seinem Machtantritt setzte Hitler die unter seinen Vorgängern begonnene, zunächst noch geheimgehaltene Aufrüstung der durch den Versailler Vertrag begrenzten Reichswehr energisch fort, die er als zweite Säule des nationalsozialistischen Staates neben der Partei betrachtete. Die immer deutlicher werdende Rivalität zwischen Reichswehr und SA ließ er im Juni 1934 durch die als Niederschlagung des Röhm-Putschs getarnte Entmachtung der SA-Führung beenden, die Reichswehr wurde zum alleinigen Waffenträger der Nation erklärt. Nachdem er sich mit Hilfe des am 1. August 1934 erlassenen „Gesetzes über das Staatsoberhaupt des Deutschen Reiches“ zum Nachfolger des einen Tag später verstorbenen Reichspräsidenten Hindenburg hatte erklären lassen, übernahm er Kraft der Weimarer Verfassung den politischen Oberbefehl über die Reichswehr. Der Reichswehrminister und militärische Oberbefehlshaber Werner von Blomberg ließ in der Folge die Streitkräfte persönlich auf Hitler vereidigen. Ebenfalls 1934 begann der Aufbau der SS-Verfügungstruppe, aus der später die Waffen-SS hervorgehen sollte.

Bereits im Oktober 1933 hatte Hitler den Austritt Deutschlands aus dem Völkerbund unter gleichzeitigem Rückzug von der Genfer Abrüstungskonferenz verkündet, auf der Deutschland von den anderen europäischen Mächten noch eine Rüstungsparität angeboten worden war. Am 16. März 1935 verkündete das Deutsche Reich mit dem „Gesetz für den Aufbau der Wehrmacht“ die Wiedererlangung der Wehrhoheit, die Wiedereinführung der allgemeinen Wehrpflicht und das Ziel des Aufbaus eines Heeres von 550.000 Mann. Von nun ab wurde die Armee nur noch als „Wehrmacht“ bezeichnet, die Reichsmarine wurde wenig später in „Kriegsmarine“ umbenannt. Bereits am 11. März hatte Reichsluftfahrtminister Göring die Existenz einer deutschen Luftwaffe bekanntgegeben. Von den anderen Mächten wurden diese eklatanten Verletzungen des Versailler Vertrags weitgehend hingenommen, so schloss Großbritannien im Juni 1935 das deutsch-britische Flottenabkommen ab, das Deutschland eine Aufrüstung der Kriegsmarine auf 35 % der Royal Navy erlaubte. Im März 1936 führten deutsche Truppen unter Bruch der Verträge von Locarno die Wiederbesetzung des Rheinlands durch. Kurz darauf wurde mit der Einführung des Vierjahresplanes die Herstellung der Kriegsfähigkeit des Landes und der Wehrmacht binnen vier Jahren beschlossen. Im gleichen Jahr griffen deutsche Freiwillige der Legion Condor erstmals auf Seiten der spanischen Nationalisten in den Spanischen Bürgerkrieg ein.

Im Zuge der Blomberg-Fritsch-Krise setzte Hitler am 4. Februar 1938 Reichswehrminister Blomberg und den Oberbefehlshaber des Heeres Fritsch ab, löste das Kriegsministerium auf und übernahm auch den operativen Oberbefehl über das neugebildete Oberkommando der Wehrmacht (OKW), das sein persönlicher Generalstab wurde. Es war in der Spitzengliederung wie folgt besetzt:

  • Oberkommando der Wehrmacht – Chef: Wilhelm Keitel (1938–1945)
    • Wehrmachtführungsamt (ab 1940 Wehrmachtführungsstab) – Chef: Alfred Jodl (1938–1945)
    • Amtsgruppe Allgemeines Wehrmachtamt – Chef: Hermann Reinecke (1939–1945)
    • Amtsgruppe Ausland/Abwehr
    • Wehrmacht-Zentralabteilung
    • Wehrwirtschafts- und Rüstungsamt
    • Justizdienststelle beim Chef OKW

Die bereits zuvor bestehenden Oberkommandos der Teilstreitkräfte waren dem OKW weisungsgebunden, wahrten aber mit ihren angeschlossenen Stäben eine teilweise Selbständigkeit. Die Oberbefehlshaber und deren Stabschefs waren:

Oberkommando des Heeres Oberkommando der Marine Oberkommando der Luftwaffe
  • Oberbefehlshaber des Heeres:
    • Werner von Fritsch (1934–1938)
    • Walther von Brauchitsch (1938–1941)
    • Adolf Hitler (1941–1945)
  • Chef des Generalstabs des Heeres:
    • Ludwig Beck (1935–1938)
    • Franz Halder (1938–1942)
    • Kurt Zeitzler (1942–1944)
    • Heinz Guderian (1944–1945)
    • Hans Krebs (1945)
    • Alfred Jodl (1945)
  • Oberbefehlshaber der Kriegsmarine:
    • Erich Raeder (1935–1943)
    • Karl Dönitz (1943–1945)
    • Hans-Georg von Friedeburg (1945)
  • Chef des Stabes der Seekriegsleitung:
    • Günther Guse (1937–1938)
    • Otto Schniewind (1938–1941)
    • Kurt Fricke (1941–1943)
    • Wilhelm Meisel (1943–1945)
  • Oberbefehlshaber der Luftwaffe:
    • Hermann Göring (1935–1945)
    • Robert Ritter von Greim (1945)
  • Chef des Generalstabs der Luftwaffe:
    • Walther Wever (1935–1936)
    • Albert Kesselring (1936–1937)
    • Hans-Jürgen Stumpff (1937–1939)
    • Hans Jeschonnek (1939–1943)
    • Günther Korten (1943–1944)
    • Werner Kreipe (1944)
    • Karl Koller (1944–1945)

Auf die Einrichtung des OKW folgten der Anschluss Österreichs und des Sudetenlandes (1938), die Einverleibung der „Rest-Tschechei“ (1939) und schließlich die Entfesselung des Zweiten Weltkriegs durch den Überfall auf Polen.

Siehe auch: Verbrechen der Wehrmacht

Bevölkerung

Einer Volkszählung zufolge lebten 1939 auf dem deutschen Reichsgebiet 79.375.281 Menschen, einschließlich der Mitarbeiter von Reichsarbeitsdienst (RAD) und Militär. Darunter fielen 38.761.645 (48,83 %) Männer und 40.613.636 (51,17 %) Frauen. Davon lebten in Großstädten 24.187.422 (30,47 %), in Gemeinden von 2.000 bis unter 100.000 Einwohnern 29.875.968 (37,64 %) und in Gemeinden von unter 2.000 Einwohnern 25.311.877 (31,89 %) Menschen. Das ehemalige Gebiet Preußens mit seinen zahlreichen Provinzen machte dabei den bei Weitem größten Bevölkerungsraum aus (40.941.155 Einwohner bzw. 51,58 %). Auf das zu diesem Zeitpunkt bereits „angeschlossene“ Österreich entfielen 6.881.457 Personen (8,67 %).

Wirtschaft

→ Hauptartikel: Wirtschaft im Nationalsozialismus

Territorium

Länder des „Altreichs“

Das 1871 gegründete Kaiserreich war ein Bundesstaat aus 22 monarchischen Staaten, drei republikanischen Stadtstaaten und dem Reichsland Elsaß-Lothringen gewesen. In der Weimarer Republik bestand das Deutsche Reich aus 18 Ländern. Der NS-Staat behielt die Gliederung in Länder zwar bei, reduzierte deren Aufgaben jedoch auf die ausführender Organe der zentralen Reichsministerien und -behörden. Den Ministerpräsidenten der Länder wurden Reichsstatthalter übergeordnet. Neben die Länder traten die Gaue der NSDAP als konkurrierende Einheiten.

Der Freistaat Preußen blieb auch in der NS-Zeit das größte Land des Reiches. Seine Verwaltungsstrukturen waren aber schon 1932 durch den Preußenschlag der Regierung Papen stark geschwächt worden. Mit der Gleichschaltung Preußens verloren seine zentralen Institutionen 1933 weiter an Bedeutung und traten gegenüber denen der Reichsregierung und Oberpräsidien der preußischen Provinzen in den Hintergrund. In manchen Provinzen wurde das Amt des Oberpräsidenten vom jeweiligen NSDAP-Gauleiter bekleidet, wie etwa in Ostpreußen von Erich Koch. Der Reichsstatthalter von Preußen war Hitler selbst, der jedoch seine diesbezüglichen Befugnisse an den preußischen Ministerpräsidenten Hermann Göring übertrug.

Weitere Länder mit eigenem Reichsstatthalter waren:

  • Baden
  • Bayern
  • Hamburg
  • Hessen
  • Sachsen
  • Thüringen
  • Württemberg

Länder, die mit anderen von einem gemeinsamen Reichsstatthalter regiert wurden, waren:

  • Anhalt und Braunschweig
  • Bremen und Oldenburg
  • Lippe und Schaumburg-Lippe
  • Lübeck (1937 Preußen angegliedert) und Mecklenburg (ab 1934 aus Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz)

Vergrößerung des Reichsgebiets

Bereits vor 1939 erweiterte das NS-Regime das Reichsgebiet schrittweise durch die Eingliederung des Saargebiets (1935), Österreichs und des Sudetenlandes 1938. Dort wurden im Folgejahr Reichsgaue unter einem oder mehreren Reichsstatthaltern gebildet, die später auch im übrigen Reich eingerichtet werden sollten. Bis auf die Angliederung des Saargebiets erfolgten alle territorialen Zugewinne unter Gewaltandrohung.

Mit der Zerschlagung der Tschechoslowakei im März 1939 dehnte sich das Reich erstmals auf Territorien aus, die mehrheitlich nicht von Deutschen besiedelt waren. Damit verlor es seinen Charakter als Nationalstaat. Das Reichsgebiet umfasste seit 1939 das Protektorat Böhmen und Mähren, die eroberten CdZ-Gebiete waren als „Gebiete des Großdeutschen Reiches“ vorgesehen. Nach Auskunft des Generalgouverneurs Hans Frank hatte Hitler wohl schon im Herbst 1939 beschlossen, auch das Generalgouvernement, in welchem er ein Landarbeiterreservat für das Reich sah, zu einem Teil des Großdeutschen Reiches zu machen. Allerdings, so vermutet der Historiker Martin Broszat, wollte Hitler den Rechtsstatus zugleich ungeklärt lassen, um das Generalgouvernement außerhalb völkerrechtlicher und reichsrechtlicher Verbindlichkeiten zu belassen. Hitler akzeptierte im Sommer 1940 die von Frank entwickelte Theorie vom „Nebenland des Reiches“. Bei der amtlichen Bezeichnung des Generalgouvernements wurde zwar der Zusatz „für die besetzten polnischen Gebiete“ fortgelassen. Aber das Generalgouvernement erhielt nicht den Status eines Protektorats, sondern wurde „ein zum Zwecke möglichst rechtsunverbindlicher Herrschaft ad-hoc konstruiertes reichs-exterritoriales deutsches ‚Nebenland‘ ohne Staatseigenschaft mit staatenlosen Einwohnern polnischer Volkszugehörigkeit.“ Nach dem polnischen Historiker Tomasz Szarota zeigt sich in den von Frank zitierten Äußerungen Hitlers eine „Tendenz zur Annektierung expressis verbis“, gleichwohl unter dem Aspekt der völkerrechtlichen Angliederung durch das Deutsche Reich „schon am Vorliegen einer wirklichen Inkorporationshandlung einige Zweifel bestehen“. Wie im NS-System üblich, fand die nationalsozialistische Staatsrechts- und Völkerrechtslehre keine Begriffe, um das neue Gebilde Generalgouvernement zu beschreiben. So lässt sich dessen staatsrechtliche Stellung, so Diemut Majer, „nur vom Faktischen unter Berücksichtigung der politischen Zielsetzung erklären“. Hierbei zeigt sich, dass das Generalgouvernement „trotz der weitgehenden Verwaltungs- und Rechtssetzungsautonomie grundsätzlich als Bestandteil des Reiches, als Reichsgebiet, betrachtet wurde“. In der Praxis wurden allerdings zahlreiche Ausnahmen gemacht, wenn sich dadurch eine sonderrechtliche Behandlung „Fremdvölkischer“ besser durchsetzen ließ. Zugleich war das Generalgouvernement dazu bestimmt, die „erste Kolonie des Reiches“ zu werden, was sich in einer „Politik der ökonomischen Ausbeutung, der kulturellen Niederhaltung der Polen und der Vernichtung ihrer Intelligenz“ niederschlug.

Vor Kriegsbeginn eingegliedert

  • Das nach dem Ersten Weltkrieg unter französischer Verwaltung stehende Saargebiet wurde nach Auslaufen der im Versailler Vertrag gesetzten Frist und einer Volksabstimmung am 1. März 1935 als „Saarland“ ins Reich eingegliedert.
  • Der „Anschluss“ des österreichischen Staates an das nationalsozialistische Deutschland wurde unter Androhung von Gewalt mit dem Einmarsch der Wehrmacht am 12. März 1938 begonnen.

Durch politische Erpressung oder mit militärischer Drohung wurde außerdem die Abtretung einiger Gebiete erzwungen:

  • Die Tschechoslowakei musste die sudetendeutschen Gebiete nach dem Münchner Abkommen am 10. Oktober 1938 an das Reich abtreten.
  • Das Memelgebiet wurde nach einem deutschen Ultimatum an Litauen im deutsch-litauischen Staatsvertrag vom 22. März 1939 an Deutschland abgetreten.

Diese vor dem Zweiten Weltkrieg vorgenommenen Angliederungen wurden staatsrechtlich wirksam.

Die Slowakei musste sich von der Tschecho-Slowakischen Republik unabhängig erklären (14. März 1939), erhielt eine beschränkte Selbständigkeit und den Satellitenstatus eines deutschen Verbündeten.
Nach der „Zerschlagung der Rest-Tschechei“ am 15. März 1939 wurde dem Protektorat Böhmen und Mähren eine scheinbare Autonomie unter der Aufsicht eines deutschen Reichsprotektors zugebilligt; es galt als Bestandteil des Reiches, das auch die höchste Regierungsgewalt hatte. Die Bildung dieses Protektorats brach einen internationalen Vertrag und war damit ebenso wie die folgenden, durch militärische Eroberungen erreichten Erweiterungen des deutschen Hoheitsgebietes völkerrechtlich unwirksam.

Im Verlauf des Krieges eingegliedert

Das deutsche Reichsgebiet wurde nach dem Polenfeldzug vom Herbst 1939 über die Rückgliederung der im Friedensvertrag von Versailles an Polen abgetretenen Gebiete hinaus erweitert:

  • Danzig-Westpreußen mit dem Danziger Korridor wurde zum Reichsgau.
  • Das Wartheland (Posen bis Łódź) wurde als Reichsgau aus dem Großteil der früheren preußischen Provinz Posen und weiteren angrenzenden polnischen Gebieten geschaffen.
  • Der Regierungsbezirk Zichenau wurde Ostpreußen zugeschlagen;
  • der Landkreis Sudauen und
  • Ostoberschlesien mit dem Olsagebiet (früher Österreichisch-Schlesien) und damit das gesamte Industrierevier kamen zu Preußen.
  • Die übrigen Teile des in den nationalsozialistischen Machtbereich gelangten polnischen Staatsgebietes wurden als „Generalgouvernement für die besetzten polnischen Gebiete“ mit den Distrikten Krakau, Lublin, Radom und Warschau von einer Hitler direkt unterstellten Regierung verwaltet und im Zuge des Deutsch-Sowjetischen Krieges eingegliedert.

Die eingegliederten Gebiete Polens waren doppelt so groß wie diejenigen, die 1919 abgetreten wurden, und verschoben die Reichsgrenze um 150 bis 200 km nach Osten.

Besetztes Staatsgebiet unter deutscher Zivilverwaltung

Viele von deutschen Streitkräften besetzte Staaten konnten eigene Regierungen behalten, wie es die Haager Landkriegsordnung vorsieht, aber nicht alle. Nach dem Westfeldzug 1940 wurden in einigen besetzten Gebieten zivile Behörden eingerichtet, die einem „Chef der Zivilverwaltung“ (CdZ) unterstanden, der seinerseits deutschen Reichsstellen verantwortlich war.

  • Eupen-Malmedy, das 1919 an Belgien abgetreten worden war, wurde sofort annektiert, dabei jedoch um Gemeinden vergrößert, die vor 1920 nicht zum Deutschen Reich gehört hatten.

Weitere Gebiete im Westen wurden de facto dem deutschen Staat eingegliedert, aber in keinem Fall formell annektiert. Sie wurden von den Gauleitern der angrenzenden Reichsgebiete mitverwaltet:

  • Lothringen,
  • Elsass,
  • Luxemburg.

In ihnen wurde eine „Eindeutschungspolitik“ betrieben.

Nach dem Balkanfeldzug 1941 wurde das Königreich Jugoslawien in drei Separatstaaten (Kroatien, Serbien, Montenegro) aufgeteilt. Zwei Drittel von Slowenien wurden unter die CdZ-Verwaltung des Kärntner Gauleiters gestellt und de facto eingegliedert:

  • Südkärnten und Krain;
  • Untersteiermark.

Nach dem Russlandfeldzug 1941 wurden weitere Gebiete einer deutschen Zivilverwaltung unterstellt:

  • Distrikt Galizien mit Lemberg unter die Verwaltung des Generalgouvernements,
  • Bezirk Bialystok

Besetztes Staatsgebiet unter Kriegsrecht

Nach dem Waffenstillstand Italiens mit den Alliierten im September 1943 okkupierte Deutschland auch Italien, und Benito Mussolini richtete in Oberitalien die Italienische Sozialrepublik (RSI) als faschistischen Satellitenstaat ein. Hier und im italienisch besetzten Jugoslawien übten die Wehrmacht, die unter die Führung der SS des Reichsgebiets gestellte Polizei und eine deutsch-italienische Zivilverwaltung in zwei Gebieten die Macht aus:

  • „Operationszone Alpenvorland“, zu der die Provinzen Bozen (Südtirol), Trient und Belluno gehörten;
  • „Operationszone Adriatisches Küstenland“, ein Gebiet etwa von Udine bis Laibach.

Diese Operationszonen, deren Grenzen sich nicht an Staatsgrenzen orientierten, sondern an militärischen Erfordernissen, wurden durch die SS-Herrschaft und die Zivilverwaltung vom italienisch regierten Territorium getrennt, das weiterhin formell unter der Souveränität der RSI verblieb. In ihnen wurde weitgehend deutsches Recht und die deutsche Amtssprache eingeführt. Eine deutsch-italienische Zivilverwaltung war sogenannten „zivilen Beratern“ mit der offiziellen Bezeichnung Oberster Kommissar unterstellt, die sich nach persönlichen Weisungen Hitlers an die Leiter der benachbarten Reichsgaue Tirol-Vorarlberg und Kärnten Franz Hofer und Friedrich Rainer zu richten hatten. Deren Zuständigkeit erstreckte sich auch auf den 1941 von Italien besetzten Teil Sloweniens. Diese persönlichen Vollmachten bedingten eine grundsätzliche Rechtsunsicherheit der Bevölkerung in den Gebieten der Zivilverwaltung.

Gebiete ohne Autonomie im deutschen Herrschaftsbereich

Dem Reich angegliedert, aber nicht annektiert, waren auch zwei riesige „Reichsprovinzen“ unter deutscher Zivilverwaltung, die Reichskommissariate Ostland (baltische Staaten und Weißrussland) und Ukraine.

Siehe auch: Heim ins Reich

Geplante Erweiterungen

Wie weit das NS-Regime seine Eroberungsziele steckte, ist in der Forschung umstritten. Eberhard Jäckel argumentiert in Anlehnung an Hugh Trevor-Roper, Hitler habe im Wesentlichen Lebensraum im Osten erobern wollen, das heißt im europäischen Russland. Der unter der Ägide des Reichsführers SS Heinrich Himmler bis 1942 erstellte Generalplan Ost sah bereits ein neues Bodenrecht und in einem auf 25 Jahre angelegten Plan eine Besiedlung des eroberten Gebiets mit vier Millionen „germanischstämmigen“ Siedlern im „Ingermanland“ um Leningrad, im „Gotengau“ auf der Krim und im Gebiet um Cherson sowie im Einzugsbereich der Flüsse Memel und Narew vor.

Dieser „kontinentalistischen“ Interpretation der nationalsozialistischen Eroberungspläne, der sich unter anderem Hans-Adolf Jacobsen und Dietrich Aigner anschlossen, wurde von verschiedener Seite widersprochen. So entfaltete das nationalsozialistische Deutschland verschiedenste Aktivitäten zur Wiedergewinnung von Kolonien, namentlich in Afrika. Wie ernst diese revisionistischen Überlegungen waren, ist in der Forschung ebenfalls umstritten. Durch das Bündnis mit Japan verzichtete das Deutsche Reich auf die ostasiatischen Kolonien der besetzten Niederlande und Frankreichs. Die bereits ab 1941 eingeschränkte Ambition zur Wiedergewinnung eines Kolonialreichs in Afrika wurde Anfang 1943 eingestellt. Auch mit Blick auf diese Afrikapläne argumentieren viele Historiker, Hitler habe letztlich die Weltherrschaft angestrebt.

Siehe auch: Zwangsarbeit in der Zeit des Nationalsozialismus und Hungerplan

Geografisch-politische Lage

Das Deutsche Reich hatte zur Zeit seiner größten Ausdehnung 1942 (neben der Kriegsfront zur Sowjetunion) zehn Nachbarstaaten: Im Norden grenzte es an Dänemark (67 Kilometer Grenzstrecke), im Südosten an die Erste Slowakische Republik sowie Ungarn und Kroatien, im Süden an Italien, Fürstentum Liechtenstein (35 Kilometer) und die Schweiz (550 Kilometer), im Südwesten an Frankreich (392 Kilometer), im Westen an Belgien (221 Kilometer) und im Nordwesten an die Niederlande (567 Kilometer).

Von diesen Staaten waren alle außer Italien, Liechtenstein und der Schweiz von deutschen Truppen besetzt bzw. wie die Slowakei zum Vasallenstaat gemacht worden.

Ende des NS-Staats

Bereits vor ihrem Sieg über Deutschland hatten die USA, Großbritannien und die Sowjetunion alle Gebietserweiterungen des Reichs seit 1938 für nichtig erklärt. Die Westverschiebung Polens, im Wesentlichen auf Kosten der deutschen Ostgebiete, war seit der Konferenz von Teheran 1943 im Grundsatz beschlossen. Auf der Konferenz von Jalta gestanden die drei Mächte im Februar 1945 auch Frankreich den Status als Siegermacht zu und entschieden, Deutschland nach Kriegsende in vier Besatzungszonen und Berlin in vier Sektoren aufzuteilen. Weitergehende Pläne, Deutschland dauerhaft in mehrere Staaten aufzuteilen, wurden schon im Frühjahr 1945 fallen gelassen.

Die militärische Niederlage und vollständige Besetzung Deutschlands beendete die Herrschaft der NSDAP. Auch die aufs engste mit der Partei verflochtene staatliche Verwaltung hörte weitgehend auf zu funktionieren. Deutsche Amtsträger konnten nach der Besetzung nur mit Duldung oder nach Ernennung durch die jeweilige Besatzungsmacht tätig werden. Der von Hitler testamentarisch als Reichspräsident eingesetzte Großadmiral Karl Dönitz und seine Regierung hatten noch Zugriff auf die deutschen Truppen, nicht aber auf zivile Behörden. Nachdem sie die bedingungslose Kapitulation der Wehrmacht vom 7./8. Mai 1945 unterzeichnet hatte, gestanden die Alliierten ihr keinerlei hoheitliche Aufgaben mehr zu. Vielmehr wurde die Regierung am 23. Mai 1945 für abgesetzt erklärt und verhaftet. Mit der Berliner Erklärung vom 5. Juni 1945 proklamierten die Alliierten auf Basis des Artikels 4 der Kapitulationsurkunde die Übernahme der „obersten Regierungsgewalt in Deutschland“. Oberstes Organ des Besatzungsregimes und Träger der deutschen Staatsgewalt wurde der Alliierte Kontrollrat.

Siehe auch: Deutsches Reich: Staatsrechtliche Fragen nach 1945 und Rechtslage Deutschlands nach 1945

Bezeichnungen für den NS-Staat

Neben dem Begriff NS-Staat verwenden heutige Wissenschaftler Bezeichnungen wie NS-Diktatur, NS-Regime und weiterhin auch „Drittes Reich“, letzteres meist in Anführungsstrichen, um den ursprünglich propagandistischen Charakter dieses Begriffs hervorzuheben. Um das politische System des nationalsozialistischen Deutschland zu betonen, wird es oft als „Führerstaat“ bezeichnet. Marxistische Historiker in der früheren DDR und in Westdeutschland nutzten in diesem Fall Begriffe wie „deutscher Faschismus“ oder „faschistische Diktatur“. In der Umgangssprache sind Benennungen wie „Nazi-Deutschland“, „Hitlerdeutschland“ oder ähnliche Komposita üblich.

Amtliche Bezeichnungen

Die zeitgenössische amtliche Bezeichnung des deutschen Nationalstaats für die Zeit von 1871 bis 1945 war Deutsches Reich. Sie wird für diesen Zeitabschnitt auch heute noch in den Staatswissenschaften verwendet.

Nach dem „Anschluss“ Österreichs im März 1938 war zeitweilig die Bezeichnung Großdeutsches Reich offiziell in Gebrauch, so auch im Reichsgesetzblatt. Ein Erlass des Reichsministers und Chefs der Reichskanzlei, Hans Heinrich Lammers, vom 26. Juni 1943 an die obersten Reichsbehörden und die Hitler unmittelbar unterstellten Dienststellen machte die bis dahin inoffizielle Sprachregelung verbindlich. Mit dem auch umgangssprachlich verwendeten Begriff Großdeutschland beanspruchte das NS-Regime, die 1848 erwogene großdeutsche Lösung erreicht zu haben, die Einbeziehung der Deutschen in der Habsburgermonarchie in einen einheitlichen Nationalstaat. Zudem deutete er expansive Absichten an: Die nationalsozialistischen Europapläne sahen vor, weitere Länder, etwa Norwegen, Dänemark, die Niederlande und Belgien, in ein neu zu schaffendes „Großgermanisches Reich“ einzugliedern.

Gleichfalls seit dem Anschluss Österreichs bezeichneten die deutschen Behörden das ursprüngliche Staatsgebiet, das so genannte Deutschland in den Grenzen von 1937 als Altreich. Die Unterscheidung war erforderlich, da für alle neu eingegliederten oder unter deutsche Besatzungsverwaltung gestellten Gebiete Gesetze erlassen und Verwaltungsverfahren geschaffen wurden, die sich von denen des Altreichs unterschieden. Dazu zählten neben Österreich u. a. auch das Sudetenland, das Memelland und die Freie Stadt Danzig, die alle 1938 und 1939 annektiert wurden.

Propagandistische Bezeichnungen

Bereits vor 1933 war der Begriff Reich zum Kampfbegriff der Rechten und der Monarchisten gegen die demokratische Republik geworden. Das dritte Reich, wie ein 1923 veröffentlichtes Buch von Arthur Moeller van den Bruck hieß, bezog sich auf die Tradition des ersten, des Heiligen Römischen Reichs Deutscher Nation, und des zweiten, des kleindeutschen Deutschen Kaiserreichs; er meinte damit ein großdeutsches Reich.

Die Idee eines „Dritten Reiches“ lässt sich bis ins 12. Jahrhundert zurückverfolgen. Der italienische Theologe Joachim von Fiore hatte seinerzeit ein drittes, tausendjähriges Zeitalter des Heiligen Geistes prophezeit, das auf die beiden Zeitalter Gottes und Jesu Christi folgen würde. Die Nationalsozialisten griffen das Schlagwort auf, weil es ihre Bestrebungen zu bündeln schien. Hitler versuchte des Öfteren, den Mythos der „tausend Jahre“ für seine Herrschaft zu vereinnahmen. Später kamen ihm zum Begriff „Drittes Reich“ Bedenken. Man hätte über ein weiteres, ein viertes Reich spekulieren und die Kontinuität des Reiches der Deutschen in Frage stellen können. Im Juli 1939 verbot Propagandaminister Joseph Goebbels die Verwendung des Begriffs „Drittes Reich“.

Historisch-politologische Deutung

Der Charakter des NS-Staats wird von Historikern und Politikwissenschaftlern bis heute unterschiedlich gedeutet. Konsens besteht jedoch darüber, dass es sich um eine außergewöhnlich gewalttätige, verbrecherische Diktatur handelte. Selbstdeutungen des NS-Staates wie „germanische Demokratie“ spielen im wissenschaftlichen Diskurs der Gegenwart keine Rolle.

Von Marxisten wurde der NS-Staat als faschistisch und somit als Klassenherrschaft der Bourgeoisie gedeutet. Ihre kanonische Formulierung fand diese Annahme in der so genannten Dimitroff-These von 1933, wonach der Faschismus als „terroristische Diktatur der am meisten reaktionären, chauvinistischen und imperialistischen Elemente des Finanzkapitals“ definiert wurde. Sie lag den geschichtswissenschaftlichen Analysen von Forschern aus der DDR und den anderen Ostblockstaaten zugrunde, wo sie mitunter zur Agententheorie verkürzt wurden: Demnach wären Hitler und die anderen Nationalsozialisten bloße Agenten oder Marionetten der eigentlich herrschenden Kapitalistenklasse gewesen.

Im Westen wurde demgegenüber von führenden Wissenschaftlern lange die Totalitarismusthese vertreten: Demnach war der Nationalsozialismus ebenso wie der Stalinismus in der Sowjetunion eine Herrschaftsform, die durch eine allumfassende, keinen Widerspruch zulassende Ideologie, eine hierarchisch organisierte Massenpartei, einen Terrorapparat, ein staatliches Monopol an Kommunikationsmitteln und Waffen sowie eine zentrale Lenkung der Wirtschaft gekennzeichnet sei. Der NS-Staat wurde dabei als „monolithischer Führerstaat“ beschrieben, in dem widerspruchsfrei von oben nach unten durchregiert wurde. Diese Position war, ähnlich wie die Anwendung des Faschismusbegriffs von Seiten des Ostblocks, deutlich zweckgerichtet in der Auseinandersetzung des Kalten Kriegs. Nach dessen Ende wird der Totalitarismusbegriff heute in differenzierter Form von Forschern wie zum Beispiel von Uwe Backes und Eckhard Jesse von François Furet und Ernst Nolte oder von Hans-Ulrich Wehler verwendet. Der Historiker Wolfgang Wippermann dagegen lehnt ihn strikt ab, weil die ihm inhärente Gleichsetzung mit anderen Diktaturen „die Singularität des Holocaust in Frage stellt und auch in Frage stellen soll“.

Bereits in den frühen 1940er Jahren hatten zwei deutsche Exilanten in den USA den NS-Staat allerdings mit jeweils unterschiedlicher Schwerpunktsetzung als deutlich heterogener beschrieben, als der Topos vom monolithischen Führerstaat glauben machte: Ernst Fraenkel legte 1940/41 sein Buch Der Doppelstaat vor, in dem er die Janusköpfigkeit des NS-Staats herausarbeitete: Der Normenstaat der herkömmlichen, bürokratisch arbeitenden Behörden und Ministerien sei gekennzeichnet durch Rechtsnormen, die grundsätzlich auf Berechenbarkeit angelegt seien und der Aufrechterhaltung der privatkapitalistischen Wirtschaftsordnung dienten. Hier gälten wie in jedem ordentlichen Staat Gesetze, Gerichtsentscheidungen und Verwaltungsakte. Demgegenüber sei der Maßnahmenstaat durch die neu geschaffenen Organisationen der NSDAP geprägt und folge nicht dem Recht, sondern ausschließlich situativen Nützlichkeitserwägungen. Beide zusammen bildeten eine „Symbiose zwischen Kapitalismus und Nationalsozialismus“; im Konfliktfall setze sich aber immer der Maßnahmenstaat durch. Die Judenverfolgung sei dafür das zentrale Beispiel. 1944 beschrieb Franz Neumann in seinem Werk Behemoth den NS-Staat als einen „Unstaat“: Es sei im Grunde nur eine Allianz wechselseitig voneinander abhängiger Machtblöcke, nämlich der NSDAP mit ihren Einzelorganisationen, der Großwirtschaft und der Reichswehr. Ab 1936 sei noch die SS bzw. die Gestapo dazu gekommen. Diese Allianz sei durchaus nicht stabil, vielmehr würden sich die Machtgewichte verschieben und zwar tendenziell zugunsten der SS.

Dieser Ansatz erwies sich in den 1960er und 1970er Jahren als fruchtbar: Martin Broszat, Reinhard Bollmus, Peter Hüttenberger und andere entwickelten daraus die Deutung des NS-Staates als einer Polykratie: In allen Politikfeldern habe es Institutionen mit sich überschneidenden Zuständigkeiten gegeben, die miteinander um Gestaltungsmöglichkeiten konkurriert hätten: Das Amt Rosenberg, die NSDAP/AO, die Dienststelle Ribbentrop und das Auswärtige Amt in der Außenpolitik, die Schulbehörden und die Hitlerjugend in der Beeinflussung der Jugend, das Reichswirtschaftsministerium, die Reichsbank unter Hjalmar Schacht und die Vierjahresplanbehörde in der Wirtschaftspolitik, die Wehrmacht und die Waffen-SS als Streitkräfte usw. Die ständigen Gegensätze und Streitereien zwischen diesen Institutionen habe dann zu der destruktiven Radikalisierung der nationalsozialistischen Politik hin zu Krieg und Holocaust geführt, die sich somit funktionalistisch aus der Eigendynamik der anarchischen Ämterrivalität und ohne Berücksichtigung von Hitlers „Programm“, wie er es in Mein Kampf formuliert hatte, erklären ließen. Ihm wird in diesem Ansatz nur die Rolle eines Propagandisten, eines Repräsentanten des Gesamtsystems bzw. eines Schiedsrichters zugewiesen. Hans Mommsen spitzte 1971 diesen Ansatz in dem vielzitierten Bonmot zu, Hitler sei letztlich „ein schwacher Diktator“ gewesen, „entscheidungsunwillig“ und „häufig unsicher“.

Anstelle der vormaligen Forschungsstreitfrage, ob sich das NS-Herrschaftssystem besser als Monokratie oder als Polykratie fassen lasse, erkannte Magnus Brechtken „die dialektisch-komplementäre Wirklichkeit“: eine bewusst polykratische Herrschaft mit der monokratisch integrierenden Führungsfigur Hitler an der Spitze. Die Installation von immer neuen Sonderbehörden und „Beauftragten des Führers“, deren Macht allein auf dem Treueverhältnis zu ihm beruhte, habe „eine sozialdarwinistisch konkurrierende Kompetenzpolykratie“ geschaffen, die sowohl Hitlers Vorstellung vom ständigen Durchsetzungskampf entsprochen habe als auch seine Position als letzte Entscheidungsinstanz mit ausschlaggebendem Zugriff, wo immer er ihn für nötig hielt, gestärkt habe.

Sozialwissenschaftler wie Ralf Dahrendorf, David Schoenbaum und Rainer Zitelmann deuteten seit den 1960er Jahren den NS-Staat zumindest in seiner Wirkung als modernisierend: Wie der italienische Faschismus habe es sich um eine Entwicklungsdiktatur gehandelt. Der NS-Staat habe langjährige Traditionsfaktoren der deutschen Geschichte wie Adel und Kirche ausgeschaltet, sei technikaffin gewesen, habe die deutsche Klassengesellschaft überwunden und die soziale Mobilität für alle Schichten erhöht. Insofern könne man davon sprechen, dass im NS-Staat eine soziale Revolution stattgefunden habe. Angesichts der antimodernen Zielsetzung des NS-Staates spricht Hans-Ulrich Thamer von der „Doppelrevolution des Nationalsozialismus“: eine „Revolution der Zwecke“ sei klar gegen die bürgerlich-industrielle Welt gerichtet gewesen, habe aber verwirklicht werden sollen durch eine „Revolution der Mittel“, die „einen bürgerlichen und industriellen Charakter hatte und die aufgehaltene Modernisierung der deutschen Gesellschaft wider Willen fortsetzte“.

Diese Deutung stieß auf entschiedenen Widerspruch. Wolfgang Wippermann und Michael Burleigh charakterisieren den NS-Staat in ihrem 1991 erschienenen gemeinsamen Werk als „Rasse-Staat“: Alle seine Maßnahmen inklusive der scheinbar modernen oder revolutionären wie etwa die Verbesserung des Mutterschutzes hätten nur dem Ziel gedient, eine „barbarische Utopie“ zu verwirklichen: Die Ausrottung der Juden und die Erschaffung einer hierarchisch geordneten Gesellschaft, an deren Spitze erbgesunde Arier stehen sollten, sei, auch wenn es nie erreicht wurde, das programmatische Ziel des NS-Staats gewesen. Insofern habe Hitler als derjenige, der dieses Ziel verbindlich formulierte, durchaus keine untergeordnete oder schwache Rolle gespielt. Weil der NS-Staat anstrebte, eine Rassen- statt einer Klassengesellschaft zu werden, seien Deutungen als Faschismus, Totalitarismus oder Modernisierungsdiktatur ohne nennenswerten Erkenntniswert. Auch Wolfgang Benz glaubt, dass „der Antisemitismus, der die Rassenkonstrukte des 19. Jahrhunderts übernahm“, für den Nationalsozialismus konstitutive Bedeutung hatte.

Hans-Ulrich Wehler beschreibt den NS-Staat als „Führerabsolutismus“, in dem der charismatische Herrscher Hitler das unbestrittene Recht zur letztinstanzlichen Entscheidung in allen Streitfragen innegehabt habe. Diese „Monokratie“ stehe keineswegs im Widerspruch zu der oben beschriebenen Polykratie der untergeordneten Instanzen, sondern diese sei nachgerade ihre Gelingensbedingung: Im Sinne seines Sozialdarwinismus habe Hitler seine Satrapen solange streiten lassen, bis sich der Stärkste durchgesetzt habe. Dieses Ergebnis habe er nur noch sanktionieren müssen, ohne sich selbst in die Streitereien einmischen und Widerspruch auf sich ziehen zu müssen. Dadurch habe er seinen Nimbus als „außeralltäglicher Sendbote“ behalten können, der ihm die Zustimmung der großen Mehrheit der Deutschen gesichert habe.

Auf den großen Konsens in der Bevölkerung, der das Regime trug, hebt auch Götz Aly in seinem Werk Hitlers Volksstaat ab. Für ihn war der NS-Staat eine „Gefälligkeitsdiktatur“, die sich das Wohlwollen der Gesellschaft durch Überwindung der Massenarbeitslosigkeit, vor allem aber durch Umverteilung arisierter jüdischer Vermögen und nach 1939 durch rücksichtslose Ausbeutung der im Weltkrieg besetzten Gebiete sicherte.

Siehe auch

Portal: Nationalsozialismus – Übersicht zu Wikipedia-Inhalten zum Thema Nationalsozialismus

Literatur

  • Götz Aly: Hitlers Volksstaat. Raub, Rassenkrieg und nationaler Sozialismus. 5. Auflage, S. Fischer, Frankfurt am Main 2005, ISBN 3-10-000420-5.
  • Martin Broszat: Der Staat Hitlers. Grundlegung und Entwicklung seiner inneren Verfassung. dtv, Reihe Weltgeschichte des 20. Jahrhunderts (1. Auflage 1969), 12. Auflage, München 1989, ISBN 3-423-04009-2; Marix, Wiesbaden 2007, ISBN 978-3-86539-113-1.
  • Norbert Frei: Der Führerstaat. Nationalsozialistische Herrschaft 1933 bis 1945. 6., erweiterte und aktualisierte Auflage, dtv, München 2001, ISBN 3-423-30785-4.
  • Michael Grüttner: Das Dritte Reich. 1933–1939 (= Gebhardt. Handbuch der deutschen Geschichte. Band 19). Klett-Cotta, Stuttgart 2014, ISBN 978-3-608-60019-3.
  • Ulrich Herbert: Das Dritte Reich. Geschichte einer Diktatur (= C.H.Beck Wissen). 3. Auflage, Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-72240-0.
  • Ludolf Herbst: Das nationalsozialistische Deutschland 1933–1945, edition suhrkamp, Frankfurt am Main 1996, ISBN 3-518-11285-6.
  • Klaus Hildebrand: Das Dritte Reich. 6. Auflage, Oldenbourg, München 2003, ISBN 3-486-49096-6.
  • Richard J. Evans: Das Dritte Reich.
  • Band 1: Aufstieg, München 2004, ISBN 3-421-05652-8;
  • Band 2: Diktatur, München 2007, ISBN 978-3-421-05653-5;
  • Band 3: Krieg, München 2009, ISBN 978-3-421-05800-3.
  • Ian Kershaw: Hitlers Macht. Das Profil der NS-Herrschaft. dtv, München 1992, ISBN 3-423-04582-5.
  • Ian Kershaw: Der NS-Staat – Geschichtsinterpretationen und Kontroversen im Überblick. Rowohlt, Reinbek bei Hamburg 1999, ISBN 3-499-60796-4.
  • Ernst Klee: Das Personenlexikon zum Dritten Reich. Wer war was vor und nach 1945. Edition Kramer, Frankfurt am Main 2008, ISBN 978-3-9811483-4-3; S. Fischer, Frankfurt am Main 2003, ISBN 3-10-039309-0.
  • Wolfgang Michalka (Hrsg.): Das Dritte Reich. Dokumente zur Innen- und Außenpolitik. 2 Bände, Deutscher Taschenbuch-Verlag, München 1985.
  • Band 1: „Volksgemeinschaft“ und Großmachtpolitik 1933–1939, ISBN 3-423-02925-0.
  • Band 2: Weltmachtanspruch und nationaler Zusammenbruch 1939–1945, ISBN 3-423-02926-9.
  • Rolf-Dieter Müller: Der Zweite Weltkrieg (= Gebhardt. Handbuch der deutschen Geschichte. Band 21). Klett-Cotta, Stuttgart 2004, ISBN 3-608-60021-3.

Film

  • Michael Kloft: „12 Jahre, 3 Monate, 9 Tage“ – Die Jahreschronik des Dritten Reichs, Spiegel TV, Dokumentation/Reportage, 210 Min., Deutschland 2006.

Weblinks

Commons: Drittes Reich – Album mit Bildern, Videos und Audiodateien
Commons: NS-Staat – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
Wikisource: Nationalsozialistisches Recht – Quellen und Volltexte
Wiktionary: Großdeutsches Reich – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
  • Dossier über den NS-Staat (Bundeszentrale für politische Bildung)
  • NS-Archiv, digitalisierte Dokumente zum Nationalsozialismus (private Website)
  • Dokumentarchiv: Sammlung der in der NS-Zeit erlassenen Rechtsnormen (private Website)

Einzelnachweise

  1. Knaurs Lexikon, Th. Knaur Nachf. Verlag, Berlin 1939.
  2. Josef Wenzler: Wirtschaftliche Erdkunde, Band I. Das Großdeutsche Reich. Konkordia, Bühl 1941, S. 72 (Reprint der Originalausgabe von 1941, Das Großdeutsche Reich – Erdkunde und Wirtschaft für Schule und Haus. Melchior Historischer Verlag, Wolfenbüttel 2010).
  3. Hans-Ulrich Thamer: Verführung und Gewalt. Deutschland 1933–1945 (= Die Deutschen und ihre Nation, Bd. 5), Siedler, Berlin 1986, S. 232–236 u. 239.
  4. Stefan Korioth: Deutsche Verfassungsgeschichte. Mohr Siebeck, Tübingen 2023, S. 308, Rn. 774; Michael Hensle: Reichstagsbrandverordnung. In: Wolfgang Benz, Hermann Weiß und Hermann Graml (Hrsg.): Enzyklopädie des Nationalsozialismus. Klett-Cotta, Stuttgart 1997, S. 697.
  5. Stefan Korioth: Deutsche Verfassungsgeschichte. Mohr Siebeck, Tübingen 2023, S. 310, Rn. 779; Hellmuth Auerbach: Ermächtigungsgesetz. In: Wolfgang Benz, Hermann Weiß und Hermann Graml (Hrsg.): Enzyklopädie des Nationalsozialismus. Klett-Cotta, Stuttgart 1997, S. 449; Hans-Ulrich Wehler: Deutsche Gesellschaftsgeschichte, Bd. 4: Vom Beginn des Ersten Weltkrieges bis zur Gründung der beiden deutschen Staaten 1914–1949. C.H. Beck, München 2003, S. 605–608.
  6. Stefan Korioth: Deutsche Verfassungsgeschichte. Mohr Siebeck, Tübingen 2023, S. 311, Rn. 781.
  7. Stefan Korioth: Deutsche Verfassungsgeschichte. Mohr Siebeck, Tübingen 2023, S. 313, Rn. 786.
  8. Stefan Korioth: Deutsche Verfassungsgeschichte. Mohr Siebeck, Tübingen 2023, S. 314, Rn. 788.
  9. Stefan Korioth: Deutsche Verfassungsgeschichte. Mohr Siebeck, Tübingen 2023, S. 316, Rn. 794.
  10. Christoph Gusy: Die Weimarer Reichsverfassung. Mohr Siebeck, Tübingen 1997, S. 418 f.
  11. Zit. nach Werner Frotscher u. Bodo Pieroth: Verfassungsgeschichte. Von der Nordamerikanischen Revolution bis zur Wiedervereinigung Deutschlands. 20. Aufl., C.H. Beck, München 2022, Rn. 685.
  12. Zit. nach Werner Frotscher, Bodo Pieroth: Verfassungsgeschichte. Von der Nordamerikanischen Revolution bis zur Wiedervereinigung Deutschlands. 20. Aufl., C.H. Beck, München 2022, Rn. 686.
  13. Otmar Jung: Plebiszit und Diktatur. Die Volksabstimmungen der Nationalsozialisten (= Beiträge zur Rechtsgeschichte des 20. Jahrhunderts, Band 13). Mohr, Tübingen 1995, S. 61–63; Frank Bajohr: Gesetz über das Staatsoberhaupt des Deutschen Reichs und Erlaß des Reichskanzlers zum Vollzug des Gesetzes über das Staatsoberhaupt des Deutschen Reichs vom 1. August 1934, 1. und 2. August 1934. Einführung. In: 100(0) Schlüsseldokumente zur russischen und sowjetischen Geschichte (1917–1991). Abgerufen am 6. Juni 2023. 
  14. Werner Frotscher u. Bodo Pieroth: Verfassungsgeschichte. Von der Nordamerikanischen Revolution bis zur Wiedervereinigung Deutschlands. 20. Aufl., C.H. Beck, München 2022, Rn. 638.
  15. Daniel-Erasmus Khan: Die deutschen Staatsgrenzen. Rechtshistorische Grundlagen und offene Rechtsfragen, Mohr Siebeck, Tübingen 2004 (Jus Publicum, Bd. 114), ISBN 3-16-148403-7, S. 95.
  16. Ernst Ritter: NS-Justiz und innere Verwaltung, in: Enzyklopädie des Nationalsozialismus, 1998, S. 85 ff.
  17. Hans-Ulrich Wehler: Deutsche Gesellschaftsgeschichte, Bd. 4: Vom Beginn des Ersten Weltkrieges bis zur Gründung der beiden deutschen Staaten 1914–1949, Beck, München 2003, S. 623–635.
  18. Ernst Ritter: Justiz und innere Verwaltung. In: Wolfgang Benz, Hermann Graml, Hermann Weiß (Hrsg.): Enzyklopädie des Nationalsozialismus, 3., korrigierte Aufl., Stuttgart 1998, S. 86 ff.
  19. Klaus-Michael Mallmann und Gerhard Paul: Gestapo – Mythos und Realität. In: Bernd Florath (Hrsg.): Die Ohnmacht der Allmächtigen. Geheimdienste und politische Polizei in der modernen Gesellschaft. Ch. Links, Berlin 1992, S. 106 f.
  20. Robert Gellately: Die Gestapo und die deutsche Gesellschaft. Zur Entstehungsgeschichte einer selbstüberwachenden Gesellschaft. In: Detlef Schmiechen-Ackermann (Hrsg.): Anpassung – Verweigerung – Widerstand. Soziale Milieus, Politische Kultur und der Widerstand gegen den Nationalsozialismus in Deutschland im regionalen Vergleich. Gedenkstätte Deutscher Widerstand, Berlin 1997, S. 118 (online, Zugriff am 4. Mai 2019); Detlef Schmiechen-Ackermann: Der „Blockwart“. Die unteren Parteifunktionäre im nationalsozialistischen Terror- und Überwachungsapparat. In: Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte 48 (2000), S. 578 (online, Zugriff am 4. Mai 2019); Gerhard Paul: Private Konfliktregulierung, gesellschaftliche Selbstüberwachung, politische Teilhabe? Neuere Forschungen zur Denunziation im Dritten Reich. In: Archiv für Sozialgeschichte 42 (2002), S. 380–402.
  21. Dazu ausführlich Andreas Schwegel, Der Polizeibegriff im NS-Staat. Polizeirecht, juristische Publizistik und Judikative 1931–1944, Mohr Siebeck, Tübingen 2005, S. 201–204.
  22. Vgl. Matthias Blazek: Scharfrichter in Preußen und im Deutschen Reich 1866–1945, Ibidem-Verlag, Stuttgart 2010, ISBN 978-3-8382-0107-8, insb. S. 78 ff.
  23. Ernst Ritter: Justiz und innere Verwaltung. In: Wolfgang Benz, Hermann Graml, Hermann Weiß (Hrsg.): Enzyklopädie des Nationalsozialismus, 3., korrigierte Aufl., Stuttgart 1998, S. 92–97.
  24. Hans-Ulrich Thamer: Verführung und Gewalt. Deutschland 1933–1945, Siedler, Berlin 1986, S. 572, 580–600, 602 u. 609 f.
  25. Otto Dann: Nation und Nationalismus in Deutschland 1770–1990. 2. Auflage, C.H. Beck, München 1994, S. 297.
  26. Martin Broszat: Nationalsozialistische Polenpolitik 1939–1945, Deutsche Verlags-Anstalt, Stuttgart 1961, S. 68–70, zit. S. 70.
  27. Tomasz Szarota: Polen unter deutscher Besatzung, 1939–1941: Vergleichende Betrachtungen. In: Bernd Wegner (Hrsg.): Zwei Wege nach Moskau. Vom Hitler-Stalin-Pakt bis zum „Unternehmen Barbarossa“. Piper, München 1991, S. 42 f.
  28. Oliver Dörr: Die Inkorporation als Tatbestand der Staatensukzession, Duncker & Humblot, Berlin 1995, S. 344 f.
  29. Diemut Majer: „Fremdvölkische“ im Dritten Reich. Ein Beitrag zur nationalsozialistischen Rechtssetzung und Rechtspraxis in Verwaltung und Justiz unter besonderer Berücksichtigung der eingegliederten Ostgebiete und des Generalgouvernements (= Schriften des Bundesarchivs, Bd. 28), Harald Boldt, Boppard am Rhein 1981, S. 473, 475.
  30. Diemut Majer, „Fremdvölkische“ im Dritten Reich. Ein Beitrag zur nationalsozialistischen Rechtssetzung und Rechtspraxis in Verwaltung und Justiz unter besonderer Berücksichtigung der eingegliederten Ostgebiete und des Generalgouvernements, H. Boldt, Boppard am Rhein 1981, S. 461.
  31. Richard J. Evans: Das Dritte Reich. Band 2: Diktatur. Deutsche Verlags-Anstalt, München 2006, S. 832 f.
  32. Vgl. Rainer F. Schmidt: Die Außenpolitik des Dritten Reiches 1933–1939, Klett-Cotta, Stuttgart 2002, S. 311.
  33. 1940: Raum um Eupen-Malmedy vom Deutschen Reich annektiert. In: GR-Atlas, Université du Luxembourg.
  34. Daniel-Erasmus Khan: Die deutschen Staatsgrenzen. Mohr Siebeck, Tübingen 2004, S. 94, 518 f., Anm. 25.
  35. Michael Wedekind: Nationalsozialistische Besatzungs- und Annexionspolitik in Norditalien 1943 bis 1945. Die Operationszonen „Alpenvorland“ und „Adriatisches Küstenland“, Oldenbourg, München 2003, S. 75–82.
  36. Eberhard Jäckel: Hitlers Weltanschauung. Deutsche Verlags-Anstalt, München 1981, S. 93 u. ö.
  37. Wolfgang Benz: Generalplan Ost. In: derselbe, Hermann Graml, Hermann Weiß (Hrsg.): Enzyklopädie des Nationalsozialismus, 3., korrigierte Aufl., Stuttgart 1998, S. 485 f.
  38. Marie-Luise Recker: Die Außenpolitik des Dritten Reiches. Oldenbourg, München 2010, ISBN 978-3-486-70123-4, S. 57 (abgerufen über De Gruyter Online).
  39. Karsten Linne: Deutschland jenseits des Äquators? NS-Kolonialplanungen für Afrika. Ch. Links, Berlin 2008, ISBN 978-3-86153-500-3.
  40. Winfried Speitkamp: Deutsche Kolonialgeschichte. Reclam, Stuttgart 2005, ISBN 978-3-15-017047-2, S. 172.
  41. Günter Moltmann: Weltherrschaftsideen Hitlers. In: Otto Brunner und Dietrich Gerhard (Hrsg.): Europa und Übersee. Festschrift für Egmont Zechlin. Verlag Hans Bredov-Institut, Hamburg 1961, S. 297–240; Milan Hauner: Did Hitler Want World Domination? In: Journal of Contemporary History 13 (1978), S. 15–32; Andreas Hillgruber: Endlich genug über Nationalsozialismus und Zweiten Weltkrieg? Forschungsstand und Literatur. Droste, Düsseldorf 1982, S. 34–35; Jochen Thies: Architekt der Weltherrschaft. Die Endziele Hitlers, Droste, Düsseldorf 1985; Hans-Ulrich Wehler, Deutsche Gesellschaftsgeschichte, Bd. 4: Vom Beginn des Ersten Weltkriegs bis zur Gründung der beiden deutschen Staaten 1914–1949, Beck, München 2003, S. 848; zusammenfassend Marie-Luise Recker: Die Außenpolitik des Dritten Reiches. Oldenbourg, München 2010, S. 57 (abgerufen über De Gruyter Online).
  42. Gerhard L. Weinberg: Eine Welt in Waffen. Die globale Geschichte des Zweiten Weltkriegs, Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 1995, S. 660.
  43. Martin Vogt u. a. (Hrsg.): Deutsche Geschichte, begründet von Peter Rassow, J.B. Metzlersche Verlagsbuchhandlung, Stuttgart 1987, S. 730; Peter Graf Kielmansegg: Nach der Katastrophe. Eine Geschichte des geteilten Deutschland, Siedler Verlag, Berlin 2000, S. 21 f.; Antony Beevor: Der Zweite Weltkrieg, Bertelsmann Verlag, München 2014, S. 587; Gerhard L. Weinberg: Eine Welt in Waffen. Die globale Geschichte des Zweiten Weltkriegs, Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 1995, S. 669.
  44. Peter Graf Kielmansegg: Nach der Katastrophe. Eine Geschichte des geteilten Deutschland, Siedler Verlag, Berlin 2000, S. 16–19.
  45. Karl Dietrich Erdmann: Das Ende des Reiches und die Neubildung deutscher Staaten (= Gebhardt. Handbuch der deutschen Geschichte, Bd. 22), dtv, München 1986, S. 35–39.
  46. Berliner Erklärung vom 5. Juni 1945
  47. Martin Vogt u. a. (Hrsg.): Deutsche Geschichte, begründet von Peter Rassow, J.B. Metzlersche Verlagsbuchhandlung, Stuttgart 1987, S. 731 f.; Gunther Mai: Der Alliierte Kontrollrat in Deutschland 1945–1948. Alliierte Einheit – deutsche Teilung?, Oldenbourg, München 1995, S. 3, 49.
  48. Z. B. Reinhard Kühnl: Der deutsche Faschismus in Quellen und Dokumenten, Köln 1975; Jürgen Kuczynski: Geschichte des Alltags des deutschen Volkes. Studien 5: 1918–1945, Berlin 1982.
  49. Faksimile: Reichsarbeitsblatt, Jahrgang 1943, Nr. 23 vom 15. August 1943, S. 413.
  50. Klaus Hildebrand: Das vergangene Reich: Deutsche Außenpolitik von Bismarck bis Hitler 1871–1945. Oldenbourg, München 2008, ISBN 3-486-58605-X, S. 704 ff.
  51. Gesetz über die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich vom 13. März 1938.
  52. Heinrich August Winkler: Der lange Weg nach Westen. Band 2: Deutsche Geschichte 1933–1990. C.H. Beck, München 2000, S. 6–8.
  53. Cornelia Schmitz-Berning: Vokabular des Nationalsozialismus. Walter de Gruyter, Berlin/New York 2007, S. 266 f. (abgerufen über De Gruyter Online).
  54. Wolfgang Wippermann: Faschismustheorien. Zum Stand der gegenwärtigen Diskussion. 5. Auflage, Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 1989, S. 22 ff.
  55. Julia Kölsch: Politik und Gedächtnis. Zur Soziologie funktionaler Kultivierung von Erinnerung. Westdeutscher Verlag, Wiesbaden 2000, S. 79.
  56. Michael Burleigh und Wolfgang Wippermann: The Racial State. Germany 1933–1945. Cambridge University Press, Cambridge 1991, S. 13.
  57. Uwe Backes/Eckhard Jesse: Totalitarismus und Totalitarismusforschung. Zur Renaissance einer lange tabuisierten Konzeption. In: Jahrbuch Extremismus & Demokratie 4 (1992), S. 7–27.
  58. Karsten Fischer: Totalitarismus als komparative Epochenkategorie. Zur Renaissance des Konzepts in der Historiographie des 20. Jahrhunderts. In: Alfons Söllner, Ralf Walkenhaus, Karin Wieland (Hrsg.): Totalitarismus. Eine Ideengeschichte des 20. Jahrhunderts. Akademie Verlag, Berlin 1997, ISBN 978-3-05-007379-8, S. 289–294 (abgerufen über De Gruyter Online).
  59. Hans-Ulrich Wehler: Deutsche Gesellschaftsgeschichte. Bd. 4: Vom Beginn des Ersten Weltkrieges bis zur Gründung der beiden deutschen Staaten 1914–1949. C.H. Beck, München 2003, S. 600 u. ö.
  60. Wolfgang Wippermann: Über einige theoretische und methodologische Grundfragen der Faschismusdiskussion. In: derselbe und (Hrsg.): „Faschismus“ kontrovers. Lucius und Lucius, Stuttgart 2002, ISBN 978-3-11-051070-6, S. 165 (hier das Zitat) (abgerufen über De Gruyter Online).
  61. Wolfgang Wippermann: Kontroversen um Hitler. Suhrkamp, Frankfurt am Main 1986, S. 32 f.; Michael Wildt: Die Transformation des Ausnahmezustands. Ernst Fraenkels Analyse der NS-Herrschaft und ihre politische Aktualität, Version: 1.0. In: Docupedia-Zeitgeschichte, 1. Juni 2011 (Zugriff am 5. Mai 2019).
  62. Ian Kershaw: Der NS-Staat. Geschichtsinterpretationen und Kontroversen im Überblick. Rowohlt, Reinbek bei Hamburg 1999, S. 106 ff.; Armin Nolzen: Franz Leopold Neumanns „Behemoth“. Ein vergessener Klassiker der NS-Forschung, Version: 1.0. In: Docupedia-Zeitgeschichte, 30. Mai 2011 (Zugriff am 5. Mai 2019).
  63. Ian Kershaw: Der NS-Staat. Geschichtsinterpretationen und Kontroversen im Überblick. Rowohlt, Reinbek bei Hamburg 1999, S. 134–140; zitiert nach Rüdiger Hachtmann: Polykratie – Ein Schlüssel zur Analyse der NS-Herrschaftsstruktur?, Version: 1.0. In: Docupedia-Zeitgeschichte, 1. Juni 2018 (Zugriff am 5. Mai 2019).
  64. Magnus Brechtken: Die nationalsozialistische Herrschaft 1933–1939. 2., durchgesehene, bibliogr. aktualisierte Auflage, Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 2012, S. 17.
  65. Klaus Hildebrand: Das Dritte Reich (= Oldenbourg Grundriss der Geschichte, Band 17). Oldenbourg, München 1991, S. 143 f.; Michael Burleigh und Wolfgang Wippermann: The Racial State. Germany 1933–1945. Cambridge University Press, Cambridge 1991, S. 16 f.; Axel Schildt: Modernisierung, Version: 1.0. In: Docupedia-Zeitgeschichte, 11. Februar 2010 (Zugriff am 7. Mai 2019).
  66. Hans-Ulrich Thamer: Verführung und Gewalt. Deutschland 1933–1945. Siedler, Berlin 1994, S. 468.
  67. Michael Burleigh und Wolfgang Wippermann: The Racial State. Germany 1933–1945. Cambridge University Press, Cambridge 1991, passim, das Zitat S. 23.
  68. Wolfgang Benz: Nationalsozialismus. In: derselbe (Hrsg.): Handbuch des Antisemitismus. Band 3: Begriffe, Ideologien, Theorien. De Gruyter Saur, Berlin 2008, ISBN 978-3-598-24074-4, S. 223 (abgerufen über De Gruyter Online).
  69. Hans-Ulrich Wehler: Deutsche Gesellschaftsgeschichte, Bd. 4: Vom Beginn des Ersten Weltkrieges bis zur Gründung der beiden deutschen Staaten 1914–1949. C.H. Beck, München 2003, S. 617–628.
  70. Götz Aly: Hitlers Volksstaat. Raub, Rassenkrieg und nationaler Sozialismus. S. Fischer, Frankfurt am Main 2005, passim, das Zitat S. 49.
Deutsche Staatssysteme
Vor der Reichsgründung:

Flagge des Norddeutschen Bundes Norddeutscher Bund

Deutsches Reich:

Flagge des Deutschen Kaiserreichs Deutsches Kaiserreich | Flagge der Weimarer Republik Weimarer Republik | Flagge des Deutschen Reiches von 1935 bis 1945 Nationalsozialistisches Deutschland | Erkennungsflagge für deutsche Handelsschiffe von 1946 bis 1950 Alliierte Verwaltung

Während der deutschen Teilung (1949–1990):

Bundesdienstflagge Bundesrepublik Deutschland | Flagge der DDR Deutsche Demokratische Republik

Seit 1990:

Flagge Deutschlands Bundesrepublik Deutschland (vereintes Deutschland)

Länder des Deutschen Reiches zur Zeit des Nationalsozialismus (1933–1945)

Anhalt | Baden | Bayern | Braunschweig | Bremen | Hamburg | Hessen | Lippe | Lübeck (bis 1937) | Mecklenburg (ab 1934) | Mecklenburg-Schwerin (1933) | Mecklenburg-Strelitz (1933) | Oldenburg | Preußen | Saarland (als Saargebiet bis 1935 unter Völkerbundsverwaltung) | Sachsen | Schaumburg-Lippe | Thüringen | Württemberg

Normdaten (Sachbegriff): GND: 4013021-6 (GND Explorer, lobid, OGND, AKS)

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 15 Jul 2025 / 22:07

wikipedia, wiki, deutsches, deutschland, buch, bücher, bibliothek artikel lesen, herunterladen kostenlos kostenloser herunterladen, MP3, Video, MP4, 3GP, JPG, JPEG, GIF, PNG, Bild, Musik, Lied, Film, Buch, Spiel, Spiele, Mobiltelefon, Mobil, Telefon, android, ios, apple, samsung, iphone, xiomi, xiaomi, redmi, honor, oppo, nokia, sonya, mi, pc, web, computer, komputer, Informationen zu Großdeutsches Reich, Was ist Großdeutsches Reich? Was bedeutet Großdeutsches Reich?

Dieser Artikel behandelt Staatsorganisation Behorden und Staatsgebiet Deutschlands unter nationalsozialistischer Herrschaft Zu den Aufstiegsbedingungen der Nationalsozialisten ab 1918 und zu weiteren Merkmalen der NS Diktatur siehe Zeit des Nationalsozialismus zu den mit staatlichen Zustandigkeiten rivalisierenden Parteigliederungen siehe Struktur der NSDAP Als NS Staat kurz fur nationalsozialistischer Staat oder NS Deutschland auch Nazi Deutschland genannt wird das Deutsche Reich ab 1943 Grossdeutsches Reich in der Zeit des Nationalsozialismus 1933 1945 bezeichnet in dem die Diktatur Adolf Hitlers die von der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei NSDAP gestutzt wurde an die Stelle der demokratisch verfassten Weimarer Republik getreten war Sein Verwaltungs und Einflussgebiet erstreckte sich mit den von ihm besetzten und annektierten Regionen in Mitteleuropa weit uber die eigentlichen Grenzen Deutschlands hinaus Deutsches Reich 1933 1943 Grossdeutsches Reich 1943 1945Flagge des Deutschen Reiches 1935 1945 Wappen des Deutschen Reiches Reichsadler 1935 1945Reichs und Nationalflagge ab 1935 Wappen ab 1935 Vorgangergebilde Weimarer Republik Standestaat Osterreich Abgelost von Deutschland 1945 bis 1949 Besetztes NachkriegsosterreichVerfassung Durch Notstandsgesetzgebung formal beibehaltene schrittweise bis 1934 de facto ausser Kraft gesetzte Weimarer Verfassung vom 11 August 1919Amtssprache DeutschHauptstadt BerlinStaatsform Einheitsstaat RepublikHerrschaftsform Diktatur Einparteiensystem Fuhrerstaat PolykratieStaatsoberhaupt bis 1934 1934 bis 1945 1945 Reichsprasident Paul von Hindenburg Adolf Hitler als Fuhrer Karl DonitzRegierungschef 1933 bis 1945 1945 1945 Reichskanzler Adolf Hitler Joseph Goebbels Lutz Schwerin von Krosigk als Leitender Reichsminister Flache 1933 1939 1940 41 468 787 km 633 786 km 698 368 km Protektorat Bohmen und Mahren 48 959 km Einwohnerzahl 1938 78 800 000Bevolkerungsdichte 135 Einwohner pro km Wahrung Reichsmark RentenmarkStaatsdoktrin NationalsozialismusNationalhymne Das Lied der Deutschen erste Strophe track track track track track track track track track source source und Horst Wessel Lied de facto source source Nationalfeiertag 1 Mai Nationaler Feiertag des deutschen Volkes ab 1934 Zeitzone MEZKfz Kennzeichen DKarteGrossdeutsches Reich 1944 Dieser umgangssprachlich auch Drittes Reich genannte Staat war gepragt von einem absoluten Herrschaftsanspruch uber das Individuum einem radikalen Antisemitismus einem ausgreifenden Fuhrerkult und zunehmendem Staatsterror Die Errichtung der Diktatur begann unmittelbar nach der Ernennung Hitlers zum Reichskanzler am 30 Januar 1933 Mit der Verordnung des Reichsprasidenten zum Schutz von Volk und Staat vom 28 Februar 1933 und dem Ermachtigungsgesetz vom 24 Marz 1933 wurden wesentliche Teile der Weimarer Reichsverfassung dauerhaft suspendiert darunter die Gewaltenteilung die parlamentarische Kontrolle der Regierung sowie grundlegende Burgerrechte Der Ausnahmezustand blieb bis zum Ende des NS Staates bestehen Innerhalb weniger Monate schuf das NS Regime durch die Gleichschaltung von Politik und Gesellschaft einen zentralistischen Staat nach der Ideologie des Nationalsozialismus Die Gewerkschaften und alle politischen Parteien ausser der NSDAP wurden verboten An die Stelle der fruheren Staatsordnung mit ihren klar abgegrenzten Machtbefugnissen trat ein rivalisierendes Nebeneinander sich uberschneidender Kompetenzen des Staates und der NSDAP eine Polykratie in der Hitler stets die letzte Entscheidungsgewalt in Anspruch nahm Mit Hilfe der Geheimen Staatspolizei Gestapo und Parteiorganisationen wie SA und SS verwandelte das Regime den Rechtsstaat in einen Polizeistaat mit Konzentrations und spater auch Vernichtungslagern Holocaust und Porajmos die systematischen Genozide an Juden sowie Sinti und Roma die Verfolgung und Ermordung Oppositioneller Andersdenkender Behinderter und Homosexueller wie auch die NS Krankenmorde forderten mehrere Millionen Menschenleben Als Hitler 1934 zusatzlich das Amt des Reichsprasidenten ubernahm fiel ihm auch das Beamtenernennungsrecht zu das er sich fur das hohere Beamtentum personlich vorbehielt Bereits unmittelbar nach der sogenannten Machtergreifung hatte sich das Regime vom Prinzip des nur dem Gemeinwohl verpflichteten unpolitischen Beamten abgewandt Neben der fachlichen Qualifikation mussten Anwarter auf ein Amt nun auch ihre politische Zuverlassigkeit im Sinne des Nationalsozialismus nachweisen In Feldern die ihm besonders wichtig waren setzte der Diktator Staatskommissare ein die allen Regierungs und Verwaltungsstellen ubergeordnet waren Mit der Ubernahme der Befehlsgewalt uber die Wehrmacht 1938 sicherte Hitler sich auch die unmittelbare Fuhrung des Militars Der NS Staat ging in dem von ihm selbst ausgelosten Zweiten Weltkrieg unter Die Anti Hitler Koalition zwang die deutsche Wehrmacht am 8 Mai 1945 zur bedingungslosen Kapitulation Am 5 Juni 1945 ubernahmen die Siegermachte USA Grossbritannien Sowjetunion und Frankreich auch formell die Regierungsgewalt in Deutschland In der politikwissenschaftlichen und historischen Forschung wurde und wird der NS Staat unter anderem als faschistisch totalitar polykratisch absolutistisch modernisierend als charismatische Herrschaft und als Gefalligkeitsdiktatur beschrieben Leitvorstellungen nationalsozialistischer Staatsorganisation Hauptartikel Nationalsozialismus Massenaufmarsche wie beim Reichsparteitag der NSDAP 1935 waren sichtbarer Ausdruck der NS Ideologie und der Idee des formierten Staates Der Nationalsozialismus verstand sich als alle Bereiche von Staat und Gesellschaft umgestaltende revolutionare Bewegung Ziel war es die parlamentarische Demokratie durch die Diktatur der NSDAP als einziger Partei beziehungsweise durch die ihres Fuhrers und die grundsatzlich offene burgerliche Gesellschaft durch eine rassistisch definierte Volksgemeinschaft zu ersetzen Um den Staat im Sinne des Fuhrerprinzips und einer spezifischen Vorstellung von Volksgemeinschaft umzugestalten galt es die individuellen Burgerrechte und die institutionalisierte Gewaltenteilung zwischen Reichs und Landesregierungen einerseits sowie Legislative Exekutive und Judikative andererseits zu beseitigen Eine starke Zentralgewalt des Reiches gehorte bereits zum 25 Punkte Programm der NSDAP von 1920 Nach innen sollte die Idee der Volksgemeinschaft Politik Moral und Recht zu einem unauflosbaren Ganzen zusammenschweissen Der keiner hoheren Rechtsinstanz verpflichtete Fuhrerwille sollte von den Parteigliederungen im vorauseilenden Gehorsam erahnt eine neue nationalsozialistische Herrschafts und Regierungsform schaffen An die Stelle der Verpflichtung der Staatsbeamten auf allgemeine Rechtsprinzipien trat die personliche durch Fuhrereide zu bekraftigende Verpflichtung Zentraler Bestandteil der NS Ideologie war der volkische Nationalismus Rassismus und Antisemitismus Juden aber auch Sinti und Roma sowie weitere als nicht arisch definierte Bevolkerungsgruppen konnten demnach nicht Teil der Volksgemeinschaft sein Siehe auch Verfassungsgesetze des Deutschen Reichs 1933 1945Gleichschaltung Hauptartikel Gleichschaltung Die Errichtung der nationalsozialistischen Diktatur erfolgte in einer Geschwindigkeit die Gegner und selbst Anhanger der NSDAP uberraschte Bereits am 1 Februar 1933 erwirkte Hitler von Reichsprasident Hindenburg die Auflosung des Reichstags und die Anberaumung von Neuwahlen fur den 5 Marz So wurde das Parlament fur die Zeit bis zur Wahl als Machtzentrum ausgeschaltet Am 4 Februar erging die Verordnung des Reichsprasidenten zum Schutze des Deutschen Volkes die die Presse und Versammlungsfreiheit so weit einschrankte dass Hitlers Minderheitsregierung oppositionelle Parteien im Wahlkampf praktisch mundtot machen konnte Ebenfalls schon im Februar leitete die Regierung Hitler Massnahmen ein um Demokratie und Pluralismus zu beseitigen Sie zielten darauf ab konkurrierende Machtzentren in Reich Landern und Kommunen auszuschalten und das gesamte staatliche gesellschaftliche und kulturelle Leben der Ideologie des Nationalsozialismus unterzuordnen Dieser Prozess der Gleichschaltung betraf neben staatlichen Institutionen alle bedeutenden Organisationen Verbande und politischen Parteien Diese wurden entweder verboten oder ideologisch und organisatorisch auf die Linie der NSDAP gebracht Die sogenannte Reichstagsbrandverordnung vom 28 Februar 1933 setzte verfassungsmassig verburgte Grundrechte auf unbestimmte Zeit ausser Kraft und begrundete den Ausnahmezustand Die linken Oppositionsparteien wurden gewaltsam unterdruckt wobei Einheiten von Sturmabteilung SA und SS in Preussen als freiwillige Hilfspolizei Erlass vom 22 Februar 1933 eingesetzt wurden Bis Herbst 1933 wurden auf Grundlage der Reichstagsbrandverordnung mehr als 100 000 politische Gegner in Schutzhaft genommen Mit dem Ermachtigungsgesetz wurde schliesslich der staatsorganisatorische Teil der Weimarer Verfassung beiseite geschoben indem die Gewaltenteilung aufgehoben und die Reichsregierung als vollwertiger Gesetzgeber mit der Autoritat zu Verfassungsanderungen installiert wurde Zwar waren die einschlagigen Bestimmungen zur Gesetzgebungskompetenz von Reichstag und Reichsrat in Kraft gelassen worden Aber der Reichstag existierte lediglich als Akklamationsinstanz Hitlers und seiner Regierung weiter Das Ermachtigungsgesetz setzte neues Verfassungsrecht ohne Rucksicht auf geltendes Recht zwar in den Formen der Verfassungsanderung nach der Reichsverfassung aber ohne von deren Befugnis gedeckt zu sein Es brach nicht nur mit der Verfassung ohne sie ausser Kraft zu setzen sondern verabschiedete Form und Gestalt rechtsstaatlicher Verfassung gleich prinzipiell Die Weimarer Verfassung galt hiernach nicht mehr auch nicht in den Teilen die formal gesehen vom Ermachtigungsgesetz und der Reichstagsbrandverordnung nicht beruhrt worden waren Wenn dennoch einzelne Verfassungsnormen nach 1933 angewendet wurden dann ohne Begrundung oder unter Berufung darauf dass sie dem Willen des Fuhrers der auch oberster Gesetzgeber war nicht widersprachen Die Weimarer Reichsverfassung war damit in ihrer rechtlichen Substanz faktisch ausgehohlt Auf der Grundlage des Ermachtigungsgesetzes konnte auch der Foderalismus in Deutschland aufgehoben werden Zunachst wurden die foderalen Strukturen der Weimarer Republik aufgehoben Die beiden dazu erlassenen Gesetze schalteten samtliche bis dahin gewahlten Minister Abgeordneten und hoheren Staatsbeamten der Lander vor allem Suddeutschlands und die Senate der Hansestadte aus Das erste Gleichschaltungsgesetz vom 31 Marz 1933 loste die Landtage Burgerschaften Kreistage und Gemeinderate auf und ermachtigte die Landesregierungen Gesetze auch gegen die Landesverfassungen zu erlassen Die Selbstverwaltungskorperschaften mussten nach den Stimmverhaltnissen der Reichstagswahl vom 5 Marz 1933 neu zusammengesetzt werden Dadurch ruckten Tausende NSDAP Mitglieder auf freigewordene Posten nach Das zweite Gleichschaltungsgesetz vom 7 April 1933 schuf in allen Landern ausser Preussen in dem dies schon durch den Preussenschlag 1932 geschehen war Reichsstatthalter mit diktatorischen Vollmachten die vom Reichsprasidenten ernannt werden durften direkt dem Reichskanzler unterstellt und den Landesregierungen ubergeordnet waren Sie durften deren Mitglieder sonstige Staatsbeamte und Richter ernennen und entlassen Auch das Recht Gesetze zu erlassen wurde ihnen ubertragen Das Amt eines Staatsprasidenten das einige Landesverfassungen verankerten wurde fur beendet erklart In der Praxis folgte Reichsprasident Paul von Hindenburg bei der Besetzung der Reichsstatthalter fast uberall Hitlers Vorschlagen aus alten Gefolgsleuten und NSDAP Gauleitern Mit der Verfolgung der KPD ab dem 28 Februar infolge des Reichstagsbrands dem Verbot der SPD am 22 Juni und der Selbstauflosung der ubrigen Parteien bis zum Gesetz gegen die Neubildung von Parteien vom 14 Juli 1933 wurde die NSDAP zur einzigen und alleinherrschenden Partei des Reiches was im Dezember 1933 mit dem Gesetz zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat noch bekraftigt wurde Damit war ein Einparteiensystem errichtet und der als Kennzeichen des verhassten Systems betrachtete Parlamentarismus beseitigt Um jede mogliche Opposition auszuschalten zerschlug das NS Regime unmittelbar nach dem Tag der nationalen Arbeit am 1 Mai 1933 alle Gewerkschaften beschlagnahmte ihr Vermogen und schaffte das Streikrecht ab Alle Arbeitnehmer und Arbeitgeberverbande wurden am 10 Mai 1933 zwangsweise in der Deutschen Arbeitsfront DAF zusammengeschlossen die ab 1934 der NSDAP unterstand Der Reichstag hatte seine legislative und die Exekutive kontrollierende Funktion bereits mit der Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit zum Ermachtigungsgesetz am 23 Marz 1933 aufgegeben Er blieb als Institution formal bestehen um fur Hitlers Regierungserklarungen eine Staffage zu liefern und auch gegenuber dem Ausland einen demokratischen Schein zu bewahren Er bestand nun zur Halfte aus Parteimitgliedern zur anderen Halfte aus Vertretern von SA SS und der Partei angeschlossenen Verbanden Bis 1939 erliess er noch neun Gesetze wahrend die ubrigen an die 5 000 Gesetze und Verordnungen von den Spitzen des NS Regimes direkt erlassen wurden Mit dem Gesetz uber den Neuaufbau des Reichs vom 30 Januar 1934 verloren die Lander ihre staatliche Souveranitat so dass in den bis 1935 anhaltenden Gleichschaltungsverordnungen die Justiz und Verwaltungshoheit der Lander vollstandig ausgehebelt wurde bis diese den zustandigen Reichsministerien direkt unterstellt war Der Reichsrat der als Landervertretung in der Weimarer Verfassung ein Einspruchsrecht gegen alle Gesetzesvorlagen der Reichsregierung hatte wurde am 14 Februar 1934 aufgelost Aufgehoben oder durch eine nationalsozialistische Verfassung ersetzt wurde die Weimarer Reichsverfassung gleichwohl nicht Nachdem sie in wesentlichen Punkten materiell dauerhaft ausser Kraft gesetzt war musste sie das aber auch nicht mehr Nationalsozialistische Staatsrechtslehrer wie Carl Schmitt erklarten schon 1933 die Weimarer Verfassung habe zu gelten aufgehort Fur Ernst Forsthoff war die Verfassungsfrage 1935 erledigt und Ernst Rudolf Huber beschrieb die nationalsozialistische Machteroberung 1939 als wirkliche Revolution welche die Weimarer Verfassung als Gesamtsystem beseitigt und zugleich die volkische Verfassung aufgerichtet habe Oberste ReichsbehordenDie in der NS Ideologie proklamierte Einheit von Volk und Staat fuhrte zur Aufhebung der Gewaltenteilung die obersten Regierungsamter erhielten sowohl legislative wie exekutive und judikative Kompetenzen Als das Fuhrerprinzip in allen staatlichen Aufgabenbereichen und auf allen Staatsebenen wirksam wurde ergab sich einerseits eine Zentralisierung der bisherigen Ressorts und Amter andererseits ihre oft wildwuchsige Vermehrung Die Uberschneidung von Aufgaben zentralisierter und neugeschaffener Staatsbehorden sowie oberster Parteiamter mundete in eine Fulle von Kompetenzstreitigkeiten und Rivalitaten die dann oftmals durch eine Entscheidung Hitlers autoritativ beendet werden mussten In der Regel wurden im Ergebnis Verwaltungsbehorden mit Parteiamtern verschmolzen Daraus entstand eine Reihe neuer Oberster Reichsbehorden Reichskanzlei Hauptartikel Reichskanzlei Am 30 Januar 1933 wurde der Vorsitzende der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei NSDAP Adolf Hitler zum neuen Reichskanzler ernannt Staatsoberhaupt war bis zu seinem Tod am 2 August 1934 Reichsprasident von Hindenburg Die Abschaffung des selbstandigen Reichsprasidentenamtes hatte Hitler schon lange vorher beschlossen Mit dem am 1 August 1934 ausgefertigten Gesetz uber das Staatsoberhaupt des Deutschen Reichs liess Hitler die Amter des Reichsprasidenten und des Reichskanzlers vereinigen und fur sich den neuen Titel Fuhrer und Reichskanzler einfuhren In pseudo demokratischer Manier wies er eine Volksabstimmung uber das Gesetz an die am 19 August abgehalten wurde Das Gesetz markiert mit der Errichtung des Fuhrerstaats den Abschluss der nationalsozialistischen Machtubernahme Die unkontrollierte Vereinigung aller Staatsgewalt in der Person Hitlers war vollendet Den Titel Fuhrer und Reichskanzler des Deutschen Reiches trug Hitler nach aussen bis 1938 ab Januar 1939 liess er sich nur noch Fuhrer nennen Hitlers Amtssitz war die Reichskanzlei in Berlin Diese fungierte als Behorde zur Abwicklung der laufenden Regierungsgeschafte und zugleich als Parteizentrale der NSDAP Fur die Regierungsgeschafte zustandig war der Staatssekretar Hans Heinrich Lammers spater Martin Bormann In unmittelbarer Nahe zu Hitlers privatem zum Sperrgebiet erklarten Wohnsitz auf dem Obersalzberg wurde 1937 zudem die Reichskanzlei Dienststelle Berchtesgaden die so genannte Kleine Reichskanzlei errichtet Zentrales Fuhrungsorgan der NSDAP und fur die Koordination von Reichskanzlei und Ministerien zustandig war der Stab des Stellvertreters des Fuhrers von Rudolf Hess der im Rang eines Ministers dem Reichskabinett und dem Ministerrat fur die Reichsverteidigung angehorte Zudem hatte er ein Mitspracherecht bei wichtigen Verordnungen der Reichsministerien und bei der Ernennung hoher Staatsbeamter Ab 1941 wurde diese Stelle unter der Bezeichnung Parteikanzlei von Bormann weitergefuhrt Die als Privatkanzlei Adolf Hitlers 1934 geschaffene Kanzlei des Fuhrers der NSDAP die von Philipp Bouhler geleitet wurde und in der auch Martin Bormanns Bruder Albert Bormann tatig war beschrankte sich bei Parteiangelegenheiten auf Gnadengesuche und Petitionen steuerte aber auch die Aktion T4 Adolf Hitler vor dem Reichstag zum Abschluss des Feldzugs gegen Polen 6 Oktober 1939 Am 12 Januar 1939 verlegte Hitler seinen Amtssitz in die von Albert Speer konzipierte Neue Reichskanzlei an der Vossstrasse in Berlin Siehe auch Reichskabinettsrat Reichsregierung Hauptartikel Reichsregierung Die im Kabinett Hitler fortbestehende Reichsregierung bestand aus 12 bis 15 Reichsministern mit und ohne Geschaftsbereich und weiteren Spitzenbeamten des NS Staates Unter dem Vorsitz des Reichskanzlers war sie hauptsachlich damit beschaftigt Gesetzentwurfe zu beraten und zu beschliessen Hitler hielt jedoch nur bis zur Konsolidierung seiner Machtstellung und funktionen regelmassige Kabinettssitzungen ab Ab 1935 tagte das Kabinett nur noch unregelmassig und immer seltener Es verabschiedete dann im Eilverfahren reihenweise neue Gesetze ohne diese zu diskutieren Die letzte gemeinsame Sitzung fand am 5 Februar 1938 statt Indem immer mehr Kompetenzen an den Regierungschef delegiert bzw von diesem an sich gezogen wurden wurden Minister zunehmend zu Befehlsempfangern Hitler regierte unmittelbar mit Verordnungen Damit verlor das Kabinett seine gesetzgeberische Rolle und zerfiel schliesslich wahrend des Krieges in Teilressorts die sich nur noch partiell untereinander abstimmten Nach dem Tod Hitlers bildete der fruhere Reichsfinanzminister Johann Ludwig Graf Schwerin von Krosigk im Auftrag von Grossadmiral Karl Donitz den Hitler zu seinem Nachfolger als Reichsprasident bestimmt hatte eine geschaftsfuhrende Regierung Sie versuchte Verhandlungen mit den Alliierten uber eine Verwaltung Deutschlands aufzunehmen wurde aber von diesen am 23 Mai 1945 abgesetzt und verhaftet Bis zur Ubernahme der obersten Staatsgewalt in Deutschland durch Grossbritannien die USA die Sowjetunion und Frankreich die am 5 Juni 1945 in der Berliner Erklarung und in begleitenden Deklarationen verkundet wurde existierte keine zentrale Regierung Deutschlands mehr Der Alliierte Kontrollrat der diese Funktion ubernehmen sollte verfugte uber keine eigene Exekutive und war fur die Umsetzung seiner Beschlusse auf die Militarregierungen in den Besatzungszonen angewiesen Reichsministerien Als Reichsministerium wurden ab 1933 folgende Behorden bezeichnet Reichsarbeitsministerium Reichsministerium fur Ernahrung und Landwirtschaft Reichsfinanzministerium Reichsjustizministerium Reichspostministerium Reichsverkehrsministerium Reichswirtschaftsministerium Reichsministerium des Auswartigen seit 1919 ubliche Langbezeichnung neben dem weiterhin verwendeten Namen Auswartiges Amt Reichsministerium des Innern Reichskriegsministerium zuvor Reichswehrministerium am 4 Februar 1938 beseitigt Dabei veranderte das NS Regime Zuschnitt und reale Kompetenzen der einzelnen Ministerien teilweise erheblich Ab 1933 wurden folgende Ressorts neu eingerichtet Reichsministerium fur Volksaufklarung und Propaganda Reichsluftfahrtministerium Reichsministerium fur Wissenschaft Erziehung und Volksbildung Reichsministerium fur die kirchlichen Angelegenheiten Reichsministerium fur die besetzten Ostgebiete Reichsministerium fur Bewaffnung und Munition ab September 1942 Reichsministerium fur Rustung und Kriegsproduktion Juni 1940 Hitler nach der Besichtigung des Eiffelturms in Begleitung von Albert Speer Martin Bormann und Wilhelm KeitelWeitere Reichsbehorden und Spitzenamter Zu den obersten Reichsbehorden und Spitzenamtern die keinem Reichsministerium aber direkt der Reichskanzlei unterstellt waren oder wurden zahlten die Dienststelle Stellvertreter des Fuhrers Parteikanzlei ab Juni 1933 die Reichsgerichte der Rechnungshof des Deutschen Reiches der Reichsbauernfuhrer Richard Walther Darre spater in Personalunion mit dem Ernahrungsminister das Reichsforstamt Hermann Goring Personalunion mit dem Amt des Reichsjagermeisters das Reichsamt fur Wirtschaftsausbau die Reichsstelle fur Wohnungs und Siedlungswesen 1939 1940 der Reichskommissar fur sozialen Wohnungsbau Reichsorganisationsleiter der NSDAP Robert Ley ernannt am 15 November 1940 der Generalinspekteur fur das deutsche Strassenwesen Fritz Todt ab November 1933 der Generalbauinspektor fur die Reichshauptstadt Albert Speer ab Januar 1937 das Reichsamt fur Wetterdienst Februar 1933 bis November 1934 Reichsamt fur Flugsicherung das Statistische Reichsamt bis 1940 das Reichsversicherungsamt bis 1944 die Reichsversicherungsanstalt fur Angestellte bis 1935 das Reichsaufsichtsamt fur das Versicherungswesen bis Juni 1943 Reichsaufsichtsamt fur Privatversicherung das Reichsgesundheitsamt bis 1938 die Reichsanstalt fur Vitaminprufung und Vitaminforschung ab 1941 42 die Reichsanstalt fur Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung Prasident bis Ende 1938 Friedrich Syrup ab Januar 1939 Staatssekretar unter dem Reichsarbeitsminister der Reichsarbeitsdienst Konstantin Hierl von 1935 bis 1943 danach Teil des Innenministeriums der Generalbevollmachtigte fur die Wirtschaft 1935 spater fur Kriegswirtschaft der Chef des Technischen Amtes des Reichsministeriums fur Rustung und Kriegsproduktion Hauptdienststellenleiter Karl Otto Saur 1945 testamentarisch Rustungsminister in spe die Reichsstelle fur Raumordnung 1935 das Reichsamt fur Landesaufnahme der Reichswohnungskommissar 1942 1945 das Reichspatentamt die Reichsjugendfuhrung Baldur von Schirach ab 1936 der Reichskommissar fur Preisbildung Carl Goerdeler ab November 1934 Josef Wagner ab 1938 Hans Fischbock ab 1942 der Reichssportfuhrer ab 1936 der Beauftragte fur den Vierjahresplan Staatssekretar Erich Neumann ab 1936 der Reichsfuhrer SS und Chef der Deutschen Polizei Heinrich Himmler ab 1936 der Chef der Sicherheitspolizei und des SD Reinhard Heydrich ab 1939 Ernst Kaltenbrunner ab 1943 der Generalgouverneur Hans Frank ab 1941 auch dessen standiger Stellvertreter Staatssekretar Josef Buhler der Generalbevollmachtigte fur die Reichsverwaltung Wilhelm Frick ab 1938 Heinrich Himmler ab 1943 der Ministerrat fur die Reichsverteidigung auch Geheimer Kabinettsrat ab 1938 die Reichsbank ab Juni 1939 die bis 1939 die Reichsschuldenverwaltung bis 1938 die Reichsdruckerei der Reichsprotektor in Bohmen und Mahren ab Marz 1939 der Reichsarbeitsfuhrer Konstantin Hierl ab 1943 der Generalbevollmachtigte fur den Arbeitseinsatz Fritz Sauckel ab Marz 1942 der Reichsbevollmachtigte fur den totalen Kriegseinsatz Joseph Goebbels ab Juli 1944 Innere Verwaltung und JustizBeamtenschaft Ein Grossteil der Beamtenschaft zu Zeiten der Weimarer Republik stammte noch aus der Kaiserzeit und blieb antidemokratisch eingestellt In Preussen waren schon ab 1930 uberdurchschnittlich viele Beamte in die NSDAP eingetreten obwohl das Beamtengesetz ihnen politische Betatigung fur diese Partei ebenso wie fur die KPD verbot Beim Machtantritt Hitlers blieben die meisten Beamten passiv erst nach der Reichstagswahl vom Marz 1933 kam es zu einer Welle von Aufnahmeantragen in die NSDAP Der Reichsbund der Deutschen Beamten rief seine Mitglieder dazu auf sich der nationalen Revolution anzuschliessen Proteste der Altkader in der NSDAP fuhrten jedoch dazu dass die als Marzgefallene verhohnten Neubewerber einen untergeordneten Mitgliedsstatus erhielten und schliesslich Neuaufnahmen ganz gestoppt wurden Zugleich entliess die neue Reichsregierung von Anfang an moglichst viele missliebige Spitzenbeamte bei denen man politische Unzuverlassigkeit annahm Besonders in Preussen entliess Goring viele Ober und Regierungsprasidenten Landrate und Polizeiprasidenten Bis 1941 wurden dort 354 von 365 Landratsstellen mit NSDAP Mitgliedern besetzt darunter 201 alte Kampfer In den Kommunen vertrieb die SA oft ohne gesetzliche Grundlagen Beamte aus ihren Amtern Hinzu kam am 7 April 1933 das Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums das Angehorige von Linksparteien und Juden ausschliessen sollte dessen Wirkung jedoch durch das von Hindenburg eingefuhrte Frontkampferprivileg zunachst eingeschrankt blieb Dennoch liess das NS Regime den Beamtenapparat insgesamt weitgehend unangetastet Die NSDAP verfugte zudem nicht uber genugend qualifizierte Funktionstrager die in freigemachte Stellen hatten nachrucken konnen Diese wurden vielfach weiterhin nach Befahigung und nicht vorrangig aufgrund politischer Linientreue besetzt NSDAP Mitglieder blieben in manchen Verwaltungsbereichen und Ressorts in der Minderheit zum Beispiel im Reichsarbeitsministerium und im Innenministerium So liess das NS Regime die vorhandene Burokratie in der Phase der Machtubernahme vorlaufig bestehen um sie erst nach der Machtkonsolidierung in weiten Bereichen zu entmachten Unter anderem schuf man eine Vielzahl neuer Reichsbehorden um bestehende Verwaltungseinrichtungen zu uberwolben Infolgedessen kam es nach 1933 zu widerspruchlichen mitunter lahmenden Entwicklungen in Staatsaufbau und Staatsverwaltung Diese Polykratie das heisst die Konkurrenz unterschiedlicher Institutionen mit sich teilweise uberschneidenden Kompetenzen widersprach zwar der eigenen Ideologie eines starken Staates weil sie dessen Handeln oft ineffizient machte aber sie war durchaus gewollt da konkurrierende Machtebenen die letztgultige Entscheidung stets dem Diktator an der Spitze uberlassen mussten Auf der Fuhrungsebene wurde das Deutsche Beamtengesetz vom 26 Januar 1937 entworfen das auf Weimarer Reformansatzen beruhte und 1953 durch das Bundesbeamtengesetz aufgehoben und ersetzt wurde Es legte traditionelle Pflichten Rechte und formale Dienstwege fur die Beamten fest um so politische Einflussnahme Willkur und Korruption auch fur NSDAP Mitglieder einzuschranken wobei dennoch ein von nationalsozialistischer Weltanschauung durchdrungenes Berufsbeamtentum das dem Fuhrer des Deutschen Reichs und Volkes Adolf Hitler in Treue verbunden ist laut Praambel zum Grundpfeiler des nationalsozialistischen Staates werden sollte Das Gesetz konnte gegen Widerstande aus der NSDAP und Vorbehalte Hitlers der sich verfassungsrechtlichen Grundsatzen nicht unterordnen wollte in Kraft treten In der Folgezeit beschnitt das NS Regime das Eigengewicht der Burokratie immer starker Bei Neubesetzungen kommunaler Amter hatten die NSDAP Gauleiter ein Vorschlagsrecht bei Reichsbehorden hatte die Parteikanzlei ein Widerspruchsrecht Dieses wurde zur regelmassigen politischen Beurteilung von Amtskandidaten genutzt was die Anpassung der Beamten an das Regime begunstigte und vertiefte Mit einem Fuhrereid wurden u a Hochschulprofessoren zu einem Loyalitatsbekenntnis zu Hitler gezwungen wer ihn verweigerte verlor in der Regel sein Amt Zusatzlich richtete die NSDAP in vielen Bereichen konkurrierende Verwaltungs und Vollzugsorgane ein Bei der Personalpolitik loste Martin Bormann den eher moderaten Rudolf Hess ab und setzte allmahlich eine neue Generation von Hitler ergebenen und zugleich fachkompetenten NS Spitzenbeamten durch Am 26 April 1942 beanspruchte Hitler im Reichstag das personliche Recht jeden Staatsbediensteten zum Rucktritt zu zwingen oder zu entlassen der aus seiner Sicht seine Pflichten verletzte Beschluss des Grossdeutschen Reichstags vom 26 April 1942 Dieses Recht nahm er vor allem nach dem 20 Juli 1944 fur grossflachige Sauberungen auch in der Beamtenschaft in Anspruch Damit verloren die deutschnationalen Beamten die anfangs eine wesentliche Stutze fur Hitlers Machtkonsolidierung gewesen waren in der NS Zeit endgultig ihre gestaltenden Einflussmoglichkeiten Sicherheitsapparat Hitler hatte Hermann Goring im Januar 1933 zum Reichskommissar fur das preussische Innenministerium ernannt Goring nutzte dies umgehend um die preussische Polizei zur Machtsaule des NS Regimes umzubauen Im Februar 1933 stellte er aus SA und SS Truppen eine 50 000 Mann starke Hilfspolizei auf die dann auch in den Landern eingefuhrt wurde Ende April 1933 grundete er zudem ein Geheimes Staatspolizeiamt fur Preussen mit der Aufgabe alle staatsgefahrlichen politischen Bestrebungen im gesamten Staatsgebiet zu erforschen Daraus entstand die Geheime Staatspolizei Gestapo Diese blieb wegen einer relativ geringen Personaldecke jedoch auf Mithilfe der Bevolkerung angewiesen Die NS Propaganda rief die Deutschen zur Denunziation missliebiger Nachbarn Kollegen o a auf was vielfach auf fruchtbaren Boden fiel Die breite Denunziationsbereitschaft der Bevolkerung stellte daher die wichtigste Quelle von Informationen der Gestapo dar die dann durch sogenannte verscharfte Verhore also Folter von Verdachtigen erweitert wurden Weil die Bevolkerung des NS Staates mehrheitlich die Ziele Hitlers teilte spricht man in der Forschung von einer Selbstuberwachung Heinrich Himmler fuhrte ab 1929 die SS die bis zum sogenannten Rohm Putsch von Ende Juni Anfang Juli 1934 der SA unterstellt war Er brachte bis 1934 die Politische Polizei und die Konzentrationslager im gesamten Reich unter die Kontrolle der SS Per Erlass vom 17 Juni 1936 wurde er als Reichsfuhrer SS auch zum Chef der Deutschen Polizei im Reichsministerium des Innern ernannt und leitete somit beide Organisationen in Personalunion 1937 wurde diese Verklammerung durch die Hoheren SS und Polizeifuhrer HSSPF durchgangig auch institutionell verankert Ihre Funktion bestand darin einerseits die dem Chef der Polizei andererseits die dem Reichsfuhrer SS unterstellten Krafte einheitlich zu fuhren Himmler baute die SS fortan systematisch und erfolgreich zur Schaltzentrale und zum Gehirn des NS Systems aus Ziel der Machtkonzentration war der Aufbau einer parallelen auf Uberwachung ausgerichteten Machtelite als Staat im Staate mit starker Bindung an den Fuhrer die spater uberall die Fuhrungsschicht des deutschen Grossreichs bilden sollte Als zentrale Leitungsbehorde zur Lenkung der bisher staatlichen Polizei und des parteieigenen Sicherheitsapparats wurde 1939 das Reichssicherheitshauptamt RSHA unter Reinhard Heydrich spater unter Ernst Kaltenbrunner gegrundet Es entstand aus der Zusammenlegung von Sicherheitspolizei SiPo und Sicherheitsdienst SD Dem RSHA unterstanden auch die Gestapo unter Heinrich Muller und ab Kriegsbeginn die Einsatzgruppen der Sicherheitspolizei und des SD Das RSHA war zentral an der Planung und Durchfuhrung der Judenverfolgung und des Holocaust sowie an der nationalsozialistischen Umvolkungs und Rassenpolitik beteiligt In den besetzten Gebieten trat die SS teilweise in Konkurrenz zu den zivilen und militarischen Verwaltungen Siehe auch Organisationsstruktur der SS und SS Hauptamter Justiz Der Preussische Justizminister Hanns Kerrl bei einem Besuch im Referendarlager in Juterbog 1934 Wie fur den Verwaltungsapparat besass die NSDAP auch fur die von ihr angestrebte Rechtsordnung kein klares Konzept Das 25 Punkte Programm hatte in Punkt 19 ein nicht naher definiertes deutsches Gemeinrecht als Ersatz fur das der materialistischen Weltanschauung dienende romische Recht gefordert Darunter verstand die NSDAP vor allem die Unterordnung der individuellen Burgerrechte unter das angebliche Gesamtinteresse der Volksgemeinschaft Recht ist was dem Volke nutzt Als oberste Rechtsguter wurden unklar definierte Begriffe wie Rasse Erbgut Ehre Treue Wehrhaftigkeit Arbeitskraft Zucht und Ordnung propagiert Diesen Vorstellungen entsprechend verstiessen schon einige der ersten Massnahmen des NS Regimes gegen grundlegende Prinzipien des Rechtsstaats wie die Gleichheit aller Staatsburger vor dem Gesetz Gewaltenteilung und nulla poena sine lege so die Reichstagsbrandverordnung das Heimtuckegesetz und das Gesetz uber Verhangung und Vollzug der Todesstrafe Lex van der Lubbe Das Gesetz uber die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vom 7 April 1933 zielte auf die Ausschaltung judischer Rechtsanwalte doch aufgrund der von Reichsprasident Hindenburg geforderten Ausnahmeregelung Frontkampferprivileg konnte ein von den Antisemiten unvorhergesehen grosser Teil der judischen Anwalte ihren Beruf bis 1938 weiter ausuben Hitlers Mordbefehle und ihre Ausfuhrung beim angeblichen Rohm Putsch vom 30 Juni bis 3 Juli 1934 wurden nachtraglich legalisiert Damit wurden der Wille und die ausfuhrende Gewalt des Fuhrers dem kodifizierten Recht und Gesetz ubergeordnet Die Gleichschaltungsgesetze und massnahmen hoben bis Januar 1935 auch die Justizhoheit der Lander auf Das Reichsjustizministerium wurde dadurch zur obersten Aufsichtsbehorde uber alle Gerichte Strafvollzugsanstalten und deren Personal Eine einheitliche Justizausbildungsverordnung sollte die Loyalitat der Absolventen gegenuber dem Fuhrerstaat gewahrleisten Sie sah fur Referendare eine zweimonatige ideologische Schulung im Gemeinschaftslager Hanns Kerrl und die mundliche Prufung des Fachs Volks und Staatskunde im weitesten Sinn vor Andererseits wurden die meisten seit dem 18 Jahrhundert entstandenen Justizbehorden beibehalten Von den Richtern die bis 1933 nur selten NSDAP Mitglieder waren wurden nur etwa 600 entlassen Die Spitzenpositionen des Reichsjustizministers und des Reichsgerichtsprasidenten wurden deutschnationalen Vertretern uberlassen und nicht neu besetzt Dagegen betraf das Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vor allem nichtarische und politisch missliebige Rechtsanwalte Alle Anwalte mussten sich in der Reichsrechtsanwaltskammer und der Reichsnotarkammer registrieren lassen die ihre Zulassung regelte und politische Zuverlassigkeit uberwachte Spater mussten alle Richter einen personlichen Treueeid auf den Fuhrer und Reichskanzler Adolf Hitler ablegen der ab 30 Juni 1934 auch der oberste Gerichtsherr des deutschen Volkes zu sein beanspruchte Frauen wurden ab 1935 nicht mehr als Richterinnen Staats und Rechtsanwalte zugelassen Roland Freisler Mitte als Prasident des Volksgerichtshofes 1944 Neben dem traditionellen Gerichtswesen wurde fur immer mehr Bereiche eine Sonder und Standesgerichtsbarkeit aufgebaut Nur fur Artgleiche galt annahernd gleiches Recht fur zu Artfremden erklarte Bevolkerungsgruppen dagegen wurde Sonderrecht eingefuhrt so fur die Asozialen Juden und Fremdvolkischen vor allem Polen und Russen Juden durften nur noch als Konsulenten fur andere Juden vor Gericht erscheinen Fur Polen und Juden im vom Deutschen Reich besetzten Polen galt ab Dezember 1941 die Polenstrafrechtsverordnung Schon ab Juli 1933 wurden allen Amtsgerichten Erbgesundheitsgerichte angegliedert die u a das Gesetz zur Verhutung erbkranken Nachwuchses mit Gesundheitszeugnissen durchfuhren sollten Endgultig entscheidendes Rechtsmittelgericht war das bei den Oberlandesgerichten zu bildende Erbgesundheitsobergericht Im burgerlichen Recht wurden Eheverbote aus eugenischen Grunden ermoglicht Bei rassischen Mischehen wurde die Ehescheidung erleichtert und die Fortpflanzung verboten Den Versuch Unfruchtbarkeit als Scheidungsgrund zu legalisieren verhinderte die katholische Kirche Zugleich wurden unverheiratete Mutter und uneheliche Kinder rechtlich besser gestellt arische Frauen durften ab 1941 sogar gefallene Soldaten nachtraglich heiraten Die Sondergerichte fur politische Delikte und der neu geschaffene Volksgerichtshof blieben zwar dem Justizministerium unterstellt aber fur dort durchgefuhrte Verfahren gab es keine Revisionsinstanzen Neben sie traten ab Mai 1933 selbstandige Kriegsgerichte die ab 1936 dem neu eingerichteten Reichskriegsgericht unterstellt waren Diese durften unter bestimmten Bedingungen auch Zivilisten verurteilen Seit Kriegsbeginn entfielen auch dort Instanzenwege und Berufungsmoglichkeiten die Urteile wurden nur von den jeweiligen Militarbefehlshabern bestatigt oder zur Neuverhandlung fast immer mit dem Ziel einer Strafverscharfung angewiesen Himmler schuf nach dem Rohm Putsch 1934 fur die SS ein eigenes Ehrengericht aus dem sich ab Oktober 1939 eine besondere SS und Polizeigerichtsbarkeit unter dem Hauptamt SS Gericht entwickelte Dessen Gerichtsherr war er selbst Das neu geschaffene Reichsverwaltungsgericht unterstand dem Reichsinnenministerium durfte aber keine politisch veranlassten Willkurakte vor allem der Polizei uberprufen Samtliche Gewaltakte der SA Gestapo und SS blieben so der Strafverfolgung unabhangiger Gerichte entzogen In praventive Schutzhaft genommene Strafgefangene waren entrechtet In der Strafjustiz wurden die Kriterien fur Straftatbestande immer mehr von eindeutigen Tatmerkmalen auf die Gesinnung eines mutmasslichen Taters verlagert Den Richtern wurde dabei ein viel grosserer Ermessensspielraum als bisher zugestanden Diese Aufweichung zielte praktisch auf Strafverscharfung Zugleich wurden viele Straftatbestande direkt mit hoheren Strafen belegt einige neu geschaffen Die 1941 geanderten am Taterstrafrecht orientierten Mordmerkmale wurden dennoch nach 1945 unverandert im Strafgesetzbuch beibehalten 21 Todesurteile des Sondergerichts Brunn 30 Juni 1943 Der Grundsatz nulla poena sine lege wurde nach punktueller Missachtung ganz aufgegeben So erliess Hitler nach zwei Einzelfallen im Juni 1938 ruckwirkend neue Strafen und Gesetze fur diese und analoge Taten Er verlangte z B die Todesstrafe fur einen im Vorjahr begangenen erpresserischen Kindesraub und fur das vorsatzliche Stellen einer Autofalle Lex Gotze die nicht naher definiert wurde Nachdem das Reichsgericht die Angeklagten in einem Fall von Elektrizitatsdiebstahl und einem Fall von Fernsprechautomatenbetrug freigesprochen hatte wurde auch das Analogieverbot im Strafrecht aufgehoben Richter durften nun nicht ausdrucklich strafbare Taten nach ihnen vergleichbar erscheinenden Straftatbestanden in Ubereinstimmung mit dem volkischen Rechtsempfinden verurteilen Die Todesstrafe die 1933 fur drei Tatbestande vorgesehen war wurde auf zuletzt 46 Tatbestande ausgedehnt und vor allem im Krieg exzessiv angewandt Die Kriegsgerichte bezogen Tatbestande wie Wehrkraftzersetzung auch auf subjektive Einstellungen als Kriegswirtschaftsverbrechen galten immer geringfugigere Vergehen Die 5 Verordnung zum Kriegssonderstrafrecht vom 5 Mai 1940 erlaubte den Sonderrichtern schliesslich fur jede Straftat jede Strafe bis einschliesslich der Todesstrafe zu verhangen wenn der nach Gesetzestext vorgesehene Strafrahmen nach gesundem Volksempfinden fur eine Suhne nicht ausreiche Infolge dieser Rechtswillkur fallten die zivilen Sondergerichte rund 16 000 Todesurteile 15 000 davon ab 1941 die Kriegsgerichte fallten rund 30 000 Todesurteile davon etwa 23 000 wegen Fahnenflucht 1942 begann das NS Regime die Rechtsprechung zusatzlich durch regelmassige Richterbriefe und analoge Rechtsanwaltsbriefe zu lenken Zudem ermachtigte Hitler den Reichsjustizminister alle ihm erforderlich erscheinenden auch vom bisherigen Recht abweichenden Massnahmen zum Aufbau einer nationalsozialistischen Rechtspflege zu treffen Gewohnliche Landes und Oberlandesgerichte waren jedoch schon ab 1933 Teil des staatlichen Verfolgungsapparates geworden indem sie viele Falle von Regimekritik Oppositionsverhalten Rundfunkverbrechen und Rassenschande verurteilten In einer Reichstagsrede im Fruhjahr 1942 beschwerte sich Hitler uber angeblich zu milde Urteile der Justiz Die Gestapo wurde daraufhin bei politischen oder gewohnlichen aber politisierten Delikten faktisch zur Revisionsinstanz und durfte bereits Verurteilte die ihre Strafe verbusst hatten nach eigenem Ermessen erneut festnehmen wobei Folterungen mit Todesfolge in der Regel strafrechtlich nicht geahndet wurden Die Fremdarbeiter verfolgte und bestrafte sie direkt ohne Gesetzesgrundlage Anzeige Gerichtsverfahren und Urteil Weitere Gerichte und Gerichtshofe Reichswirtschaftsgericht Reichsarbeitsgericht ReichsfinanzhofMilitarDie Kriegsflagge des Deutschen Reiches ab 1938 Seit seinem Machtantritt setzte Hitler die unter seinen Vorgangern begonnene zunachst noch geheimgehaltene Aufrustung der durch den Versailler Vertrag begrenzten Reichswehr energisch fort die er als zweite Saule des nationalsozialistischen Staates neben der Partei betrachtete Die immer deutlicher werdende Rivalitat zwischen Reichswehr und SA liess er im Juni 1934 durch die als Niederschlagung des Rohm Putschs getarnte Entmachtung der SA Fuhrung beenden die Reichswehr wurde zum alleinigen Waffentrager der Nation erklart Nachdem er sich mit Hilfe des am 1 August 1934 erlassenen Gesetzes uber das Staatsoberhaupt des Deutschen Reiches zum Nachfolger des einen Tag spater verstorbenen Reichsprasidenten Hindenburg hatte erklaren lassen ubernahm er Kraft der Weimarer Verfassung den politischen Oberbefehl uber die Reichswehr Der Reichswehrminister und militarische Oberbefehlshaber Werner von Blomberg liess in der Folge die Streitkrafte personlich auf Hitler vereidigen Ebenfalls 1934 begann der Aufbau der SS Verfugungstruppe aus der spater die Waffen SS hervorgehen sollte Bereits im Oktober 1933 hatte Hitler den Austritt Deutschlands aus dem Volkerbund unter gleichzeitigem Ruckzug von der Genfer Abrustungskonferenz verkundet auf der Deutschland von den anderen europaischen Machten noch eine Rustungsparitat angeboten worden war Am 16 Marz 1935 verkundete das Deutsche Reich mit dem Gesetz fur den Aufbau der Wehrmacht die Wiedererlangung der Wehrhoheit die Wiedereinfuhrung der allgemeinen Wehrpflicht und das Ziel des Aufbaus eines Heeres von 550 000 Mann Von nun ab wurde die Armee nur noch als Wehrmacht bezeichnet die Reichsmarine wurde wenig spater in Kriegsmarine umbenannt Bereits am 11 Marz hatte Reichsluftfahrtminister Goring die Existenz einer deutschen Luftwaffe bekanntgegeben Von den anderen Machten wurden diese eklatanten Verletzungen des Versailler Vertrags weitgehend hingenommen so schloss Grossbritannien im Juni 1935 das deutsch britische Flottenabkommen ab das Deutschland eine Aufrustung der Kriegsmarine auf 35 der Royal Navy erlaubte Im Marz 1936 fuhrten deutsche Truppen unter Bruch der Vertrage von Locarno die Wiederbesetzung des Rheinlands durch Kurz darauf wurde mit der Einfuhrung des Vierjahresplanes die Herstellung der Kriegsfahigkeit des Landes und der Wehrmacht binnen vier Jahren beschlossen Im gleichen Jahr griffen deutsche Freiwillige der Legion Condor erstmals auf Seiten der spanischen Nationalisten in den Spanischen Burgerkrieg ein Im Zuge der Blomberg Fritsch Krise setzte Hitler am 4 Februar 1938 Reichswehrminister Blomberg und den Oberbefehlshaber des Heeres Fritsch ab loste das Kriegsministerium auf und ubernahm auch den operativen Oberbefehl uber das neugebildete Oberkommando der Wehrmacht OKW das sein personlicher Generalstab wurde Es war in der Spitzengliederung wie folgt besetzt Oberkommando der Wehrmacht Chef Wilhelm Keitel 1938 1945 Wehrmachtfuhrungsamt ab 1940 Wehrmachtfuhrungsstab Chef Alfred Jodl 1938 1945 Amtsgruppe Allgemeines Wehrmachtamt Chef Hermann Reinecke 1939 1945 Amtsgruppe Ausland Abwehr Wehrmacht Zentralabteilung Wehrwirtschafts und Rustungsamt Justizdienststelle beim Chef OKWReichsparteitag 1938 Tag der Wehrmacht der Staatssekretar im Reichsluftfahrtministerium Erhard Milch Keitel Brauchitsch Raeder und der Befehlshaber im Wehrkreis XIII Nurnberg Maximilian von Weichs v l n r Die bereits zuvor bestehenden Oberkommandos der Teilstreitkrafte waren dem OKW weisungsgebunden wahrten aber mit ihren angeschlossenen Staben eine teilweise Selbstandigkeit Die Oberbefehlshaber und deren Stabschefs waren Oberkommando des Heeres Oberkommando der Marine Oberkommando der LuftwaffeOberbefehlshaber des Heeres Werner von Fritsch 1934 1938 Walther von Brauchitsch 1938 1941 Adolf Hitler 1941 1945 Chef des Generalstabs des Heeres Ludwig Beck 1935 1938 Franz Halder 1938 1942 Kurt Zeitzler 1942 1944 Heinz Guderian 1944 1945 Hans Krebs 1945 Alfred Jodl 1945 Oberbefehlshaber der Kriegsmarine Erich Raeder 1935 1943 Karl Donitz 1943 1945 Hans Georg von Friedeburg 1945 Chef des Stabes der Seekriegsleitung Gunther Guse 1937 1938 Otto Schniewind 1938 1941 Kurt Fricke 1941 1943 Wilhelm Meisel 1943 1945 Oberbefehlshaber der Luftwaffe Hermann Goring 1935 1945 Robert Ritter von Greim 1945 Chef des Generalstabs der Luftwaffe Walther Wever 1935 1936 Albert Kesselring 1936 1937 Hans Jurgen Stumpff 1937 1939 Hans Jeschonnek 1939 1943 Gunther Korten 1943 1944 Werner Kreipe 1944 Karl Koller 1944 1945 Auf die Einrichtung des OKW folgten der Anschluss Osterreichs und des Sudetenlandes 1938 die Einverleibung der Rest Tschechei 1939 und schliesslich die Entfesselung des Zweiten Weltkriegs durch den Uberfall auf Polen Siehe auch Verbrechen der WehrmachtBevolkerungAlterspyramide 1939 aus den Zahlen der nebenstehenden Tabelle Manner links Frauen rechts Die starke Einschnurung beruht auf den schlechten Zeiten um und nach dem Ersten Weltkrieg siehe u a Steckrubenwinter Spanische Grippe und Deutsche Inflation 1914 bis 1923 bei den Mannern vor dem Jahrgang 1900 fehlen die Gefallenen des Ersten Weltkrieges Einer Volkszahlung zufolge lebten 1939 auf dem deutschen Reichsgebiet 79 375 281 Menschen einschliesslich der Mitarbeiter von Reichsarbeitsdienst RAD und Militar Darunter fielen 38 761 645 48 83 Manner und 40 613 636 51 17 Frauen Davon lebten in Grossstadten 24 187 422 30 47 in Gemeinden von 2 000 bis unter 100 000 Einwohnern 29 875 968 37 64 und in Gemeinden von unter 2 000 Einwohnern 25 311 877 31 89 Menschen Das ehemalige Gebiet Preussens mit seinen zahlreichen Provinzen machte dabei den bei Weitem grossten Bevolkerungsraum aus 40 941 155 Einwohner bzw 51 58 Auf das zu diesem Zeitpunkt bereits angeschlossene Osterreich entfielen 6 881 457 Personen 8 67 Wirtschaft Hauptartikel Wirtschaft im NationalsozialismusTerritoriumLander des Altreichs Grossdeutsches Reich Lander und Reichsgaue Juli 1944Verwaltungsgliederung des Grossdeutschen Reiches 1 Marz 1944 Verwaltungskarte 1 Januar 1944 Das 1871 gegrundete Kaiserreich war ein Bundesstaat aus 22 monarchischen Staaten drei republikanischen Stadtstaaten und dem Reichsland Elsass Lothringen gewesen In der Weimarer Republik bestand das Deutsche Reich aus 18 Landern Der NS Staat behielt die Gliederung in Lander zwar bei reduzierte deren Aufgaben jedoch auf die ausfuhrender Organe der zentralen Reichsministerien und behorden Den Ministerprasidenten der Lander wurden Reichsstatthalter ubergeordnet Neben die Lander traten die Gaue der NSDAP als konkurrierende Einheiten Der Freistaat Preussen blieb auch in der NS Zeit das grosste Land des Reiches Seine Verwaltungsstrukturen waren aber schon 1932 durch den Preussenschlag der Regierung Papen stark geschwacht worden Mit der Gleichschaltung Preussens verloren seine zentralen Institutionen 1933 weiter an Bedeutung und traten gegenuber denen der Reichsregierung und Oberprasidien der preussischen Provinzen in den Hintergrund In manchen Provinzen wurde das Amt des Oberprasidenten vom jeweiligen NSDAP Gauleiter bekleidet wie etwa in Ostpreussen von Erich Koch Der Reichsstatthalter von Preussen war Hitler selbst der jedoch seine diesbezuglichen Befugnisse an den preussischen Ministerprasidenten Hermann Goring ubertrug Weitere Lander mit eigenem Reichsstatthalter waren Baden Bayern Hamburg Hessen Sachsen Thuringen Wurttemberg Lander die mit anderen von einem gemeinsamen Reichsstatthalter regiert wurden waren Anhalt und Braunschweig Bremen und Oldenburg Lippe und Schaumburg Lippe Lubeck 1937 Preussen angegliedert und Mecklenburg ab 1934 aus Mecklenburg Schwerin und Mecklenburg Strelitz Vergrosserung des Reichsgebiets Bereits vor 1939 erweiterte das NS Regime das Reichsgebiet schrittweise durch die Eingliederung des Saargebiets 1935 Osterreichs und des Sudetenlandes 1938 Dort wurden im Folgejahr Reichsgaue unter einem oder mehreren Reichsstatthaltern gebildet die spater auch im ubrigen Reich eingerichtet werden sollten Bis auf die Angliederung des Saargebiets erfolgten alle territorialen Zugewinne unter Gewaltandrohung Mit der Zerschlagung der Tschechoslowakei im Marz 1939 dehnte sich das Reich erstmals auf Territorien aus die mehrheitlich nicht von Deutschen besiedelt waren Damit verlor es seinen Charakter als Nationalstaat Das Reichsgebiet umfasste seit 1939 das Protektorat Bohmen und Mahren die eroberten CdZ Gebiete waren als Gebiete des Grossdeutschen Reiches vorgesehen Nach Auskunft des Generalgouverneurs Hans Frank hatte Hitler wohl schon im Herbst 1939 beschlossen auch das Generalgouvernement in welchem er ein Landarbeiterreservat fur das Reich sah zu einem Teil des Grossdeutschen Reiches zu machen Allerdings so vermutet der Historiker Martin Broszat wollte Hitler den Rechtsstatus zugleich ungeklart lassen um das Generalgouvernement ausserhalb volkerrechtlicher und reichsrechtlicher Verbindlichkeiten zu belassen Hitler akzeptierte im Sommer 1940 die von Frank entwickelte Theorie vom Nebenland des Reiches Bei der amtlichen Bezeichnung des Generalgouvernements wurde zwar der Zusatz fur die besetzten polnischen Gebiete fortgelassen Aber das Generalgouvernement erhielt nicht den Status eines Protektorats sondern wurde ein zum Zwecke moglichst rechtsunverbindlicher Herrschaft ad hoc konstruiertes reichs exterritoriales deutsches Nebenland ohne Staatseigenschaft mit staatenlosen Einwohnern polnischer Volkszugehorigkeit Nach dem polnischen Historiker Tomasz Szarota zeigt sich in den von Frank zitierten Ausserungen Hitlers eine Tendenz zur Annektierung expressis verbis gleichwohl unter dem Aspekt der volkerrechtlichen Angliederung durch das Deutsche Reich schon am Vorliegen einer wirklichen Inkorporationshandlung einige Zweifel bestehen Wie im NS System ublich fand die nationalsozialistische Staatsrechts und Volkerrechtslehre keine Begriffe um das neue Gebilde Generalgouvernement zu beschreiben So lasst sich dessen staatsrechtliche Stellung so Diemut Majer nur vom Faktischen unter Berucksichtigung der politischen Zielsetzung erklaren Hierbei zeigt sich dass das Generalgouvernement trotz der weitgehenden Verwaltungs und Rechtssetzungsautonomie grundsatzlich als Bestandteil des Reiches als Reichsgebiet betrachtet wurde In der Praxis wurden allerdings zahlreiche Ausnahmen gemacht wenn sich dadurch eine sonderrechtliche Behandlung Fremdvolkischer besser durchsetzen liess Zugleich war das Generalgouvernement dazu bestimmt die erste Kolonie des Reiches zu werden was sich in einer Politik der okonomischen Ausbeutung der kulturellen Niederhaltung der Polen und der Vernichtung ihrer Intelligenz niederschlug Vor Kriegsbeginn eingegliedert Das nach dem Ersten Weltkrieg unter franzosischer Verwaltung stehende Saargebiet wurde nach Auslaufen der im Versailler Vertrag gesetzten Frist und einer Volksabstimmung am 1 Marz 1935 als Saarland ins Reich eingegliedert Der Anschluss des osterreichischen Staates an das nationalsozialistische Deutschland wurde unter Androhung von Gewalt mit dem Einmarsch der Wehrmacht am 12 Marz 1938 begonnen Durch politische Erpressung oder mit militarischer Drohung wurde ausserdem die Abtretung einiger Gebiete erzwungen Die Tschechoslowakei musste die sudetendeutschen Gebiete nach dem Munchner Abkommen am 10 Oktober 1938 an das Reich abtreten Das Memelgebiet wurde nach einem deutschen Ultimatum an Litauen im deutsch litauischen Staatsvertrag vom 22 Marz 1939 an Deutschland abgetreten Diese vor dem Zweiten Weltkrieg vorgenommenen Angliederungen wurden staatsrechtlich wirksam Die Slowakei musste sich von der Tschecho Slowakischen Republik unabhangig erklaren 14 Marz 1939 erhielt eine beschrankte Selbstandigkeit und den Satellitenstatus eines deutschen Verbundeten Nach der Zerschlagung der Rest Tschechei am 15 Marz 1939 wurde dem Protektorat Bohmen und Mahren eine scheinbare Autonomie unter der Aufsicht eines deutschen Reichsprotektors zugebilligt es galt als Bestandteil des Reiches das auch die hochste Regierungsgewalt hatte Die Bildung dieses Protektorats brach einen internationalen Vertrag und war damit ebenso wie die folgenden durch militarische Eroberungen erreichten Erweiterungen des deutschen Hoheitsgebietes volkerrechtlich unwirksam Im Verlauf des Krieges eingegliedert Vertreibung von Polen aus dem Wartheland 1939 Das deutsche Reichsgebiet wurde nach dem Polenfeldzug vom Herbst 1939 uber die Ruckgliederung der im Friedensvertrag von Versailles an Polen abgetretenen Gebiete hinaus erweitert Danzig Westpreussen mit dem Danziger Korridor wurde zum Reichsgau Das Wartheland Posen bis Lodz wurde als Reichsgau aus dem Grossteil der fruheren preussischen Provinz Posen und weiteren angrenzenden polnischen Gebieten geschaffen Der Regierungsbezirk Zichenau wurde Ostpreussen zugeschlagen der Landkreis Sudauen und Ostoberschlesien mit dem Olsagebiet fruher Osterreichisch Schlesien und damit das gesamte Industrierevier kamen zu Preussen Die ubrigen Teile des in den nationalsozialistischen Machtbereich gelangten polnischen Staatsgebietes wurden als Generalgouvernement fur die besetzten polnischen Gebiete mit den Distrikten Krakau Lublin Radom und Warschau von einer Hitler direkt unterstellten Regierung verwaltet und im Zuge des Deutsch Sowjetischen Krieges eingegliedert Die eingegliederten Gebiete Polens waren doppelt so gross wie diejenigen die 1919 abgetreten wurden und verschoben die Reichsgrenze um 150 bis 200 km nach Osten Besetztes Staatsgebiet unter deutscher Zivilverwaltung Viele von deutschen Streitkraften besetzte Staaten konnten eigene Regierungen behalten wie es die Haager Landkriegsordnung vorsieht aber nicht alle Nach dem Westfeldzug 1940 wurden in einigen besetzten Gebieten zivile Behorden eingerichtet die einem Chef der Zivilverwaltung CdZ unterstanden der seinerseits deutschen Reichsstellen verantwortlich war Eupen Malmedy das 1919 an Belgien abgetreten worden war wurde sofort annektiert dabei jedoch um Gemeinden vergrossert die vor 1920 nicht zum Deutschen Reich gehort hatten Weitere Gebiete im Westen wurden de facto dem deutschen Staat eingegliedert aber in keinem Fall formell annektiert Sie wurden von den Gauleitern der angrenzenden Reichsgebiete mitverwaltet Lothringen Elsass Luxemburg In ihnen wurde eine Eindeutschungspolitik betrieben Nach dem Balkanfeldzug 1941 wurde das Konigreich Jugoslawien in drei Separatstaaten Kroatien Serbien Montenegro aufgeteilt Zwei Drittel von Slowenien wurden unter die CdZ Verwaltung des Karntner Gauleiters gestellt und de facto eingegliedert Sudkarnten und Krain Untersteiermark Nach dem Russlandfeldzug 1941 wurden weitere Gebiete einer deutschen Zivilverwaltung unterstellt Distrikt Galizien mit Lemberg unter die Verwaltung des Generalgouvernements Bezirk BialystokBesetztes Staatsgebiet unter Kriegsrecht Nach dem Waffenstillstand Italiens mit den Alliierten im September 1943 okkupierte Deutschland auch Italien und Benito Mussolini richtete in Oberitalien die Italienische Sozialrepublik RSI als faschistischen Satellitenstaat ein Hier und im italienisch besetzten Jugoslawien ubten die Wehrmacht die unter die Fuhrung der SS des Reichsgebiets gestellte Polizei und eine deutsch italienische Zivilverwaltung in zwei Gebieten die Macht aus Operationszone Alpenvorland zu der die Provinzen Bozen Sudtirol Trient und Belluno gehorten Operationszone Adriatisches Kustenland ein Gebiet etwa von Udine bis Laibach Diese Operationszonen deren Grenzen sich nicht an Staatsgrenzen orientierten sondern an militarischen Erfordernissen wurden durch die SS Herrschaft und die Zivilverwaltung vom italienisch regierten Territorium getrennt das weiterhin formell unter der Souveranitat der RSI verblieb In ihnen wurde weitgehend deutsches Recht und die deutsche Amtssprache eingefuhrt Eine deutsch italienische Zivilverwaltung war sogenannten zivilen Beratern mit der offiziellen Bezeichnung Oberster Kommissar unterstellt die sich nach personlichen Weisungen Hitlers an die Leiter der benachbarten Reichsgaue Tirol Vorarlberg und Karnten Franz Hofer und Friedrich Rainer zu richten hatten Deren Zustandigkeit erstreckte sich auch auf den 1941 von Italien besetzten Teil Sloweniens Diese personlichen Vollmachten bedingten eine grundsatzliche Rechtsunsicherheit der Bevolkerung in den Gebieten der Zivilverwaltung Gebiete ohne Autonomie im deutschen Herrschaftsbereich Dem Reich angegliedert aber nicht annektiert waren auch zwei riesige Reichsprovinzen unter deutscher Zivilverwaltung die Reichskommissariate Ostland baltische Staaten und Weissrussland und Ukraine Siehe auch Heim ins Reich Geplante Erweiterungen Wie weit das NS Regime seine Eroberungsziele steckte ist in der Forschung umstritten Eberhard Jackel argumentiert in Anlehnung an Hugh Trevor Roper Hitler habe im Wesentlichen Lebensraum im Osten erobern wollen das heisst im europaischen Russland Der unter der Agide des Reichsfuhrers SS Heinrich Himmler bis 1942 erstellte Generalplan Ost sah bereits ein neues Bodenrecht und in einem auf 25 Jahre angelegten Plan eine Besiedlung des eroberten Gebiets mit vier Millionen germanischstammigen Siedlern im Ingermanland um Leningrad im Gotengau auf der Krim und im Gebiet um Cherson sowie im Einzugsbereich der Flusse Memel und Narew vor Dieser kontinentalistischen Interpretation der nationalsozialistischen Eroberungsplane der sich unter anderem Hans Adolf Jacobsen und Dietrich Aigner anschlossen wurde von verschiedener Seite widersprochen So entfaltete das nationalsozialistische Deutschland verschiedenste Aktivitaten zur Wiedergewinnung von Kolonien namentlich in Afrika Wie ernst diese revisionistischen Uberlegungen waren ist in der Forschung ebenfalls umstritten Durch das Bundnis mit Japan verzichtete das Deutsche Reich auf die ostasiatischen Kolonien der besetzten Niederlande und Frankreichs Die bereits ab 1941 eingeschrankte Ambition zur Wiedergewinnung eines Kolonialreichs in Afrika wurde Anfang 1943 eingestellt Auch mit Blick auf diese Afrikaplane argumentieren viele Historiker Hitler habe letztlich die Weltherrschaft angestrebt Siehe auch Zwangsarbeit in der Zeit des Nationalsozialismus und Hungerplan Geografisch politische Lage Das Deutsche Reich hatte zur Zeit seiner grossten Ausdehnung 1942 neben der Kriegsfront zur Sowjetunion zehn Nachbarstaaten Im Norden grenzte es an Danemark 67 Kilometer Grenzstrecke im Sudosten an die Erste Slowakische Republik sowie Ungarn und Kroatien im Suden an Italien Furstentum Liechtenstein 35 Kilometer und die Schweiz 550 Kilometer im Sudwesten an Frankreich 392 Kilometer im Westen an Belgien 221 Kilometer und im Nordwesten an die Niederlande 567 Kilometer Von diesen Staaten waren alle ausser Italien Liechtenstein und der Schweiz von deutschen Truppen besetzt bzw wie die Slowakei zum Vasallenstaat gemacht worden Ende des NS StaatsKarte der alliierten Besatzungszonen in Deutschland 1945 Quelle US Army Bereits vor ihrem Sieg uber Deutschland hatten die USA Grossbritannien und die Sowjetunion alle Gebietserweiterungen des Reichs seit 1938 fur nichtig erklart Die Westverschiebung Polens im Wesentlichen auf Kosten der deutschen Ostgebiete war seit der Konferenz von Teheran 1943 im Grundsatz beschlossen Auf der Konferenz von Jalta gestanden die drei Machte im Februar 1945 auch Frankreich den Status als Siegermacht zu und entschieden Deutschland nach Kriegsende in vier Besatzungszonen und Berlin in vier Sektoren aufzuteilen Weitergehende Plane Deutschland dauerhaft in mehrere Staaten aufzuteilen wurden schon im Fruhjahr 1945 fallen gelassen Die militarische Niederlage und vollstandige Besetzung Deutschlands beendete die Herrschaft der NSDAP Auch die aufs engste mit der Partei verflochtene staatliche Verwaltung horte weitgehend auf zu funktionieren Deutsche Amtstrager konnten nach der Besetzung nur mit Duldung oder nach Ernennung durch die jeweilige Besatzungsmacht tatig werden Der von Hitler testamentarisch als Reichsprasident eingesetzte Grossadmiral Karl Donitz und seine Regierung hatten noch Zugriff auf die deutschen Truppen nicht aber auf zivile Behorden Nachdem sie die bedingungslose Kapitulation der Wehrmacht vom 7 8 Mai 1945 unterzeichnet hatte gestanden die Alliierten ihr keinerlei hoheitliche Aufgaben mehr zu Vielmehr wurde die Regierung am 23 Mai 1945 fur abgesetzt erklart und verhaftet Mit der Berliner Erklarung vom 5 Juni 1945 proklamierten die Alliierten auf Basis des Artikels 4 der Kapitulationsurkunde die Ubernahme der obersten Regierungsgewalt in Deutschland Oberstes Organ des Besatzungsregimes und Trager der deutschen Staatsgewalt wurde der Alliierte Kontrollrat Siehe auch Deutsches Reich Staatsrechtliche Fragen nach 1945 und Rechtslage Deutschlands nach 1945Bezeichnungen fur den NS StaatNeben dem Begriff NS Staat verwenden heutige Wissenschaftler Bezeichnungen wie NS Diktatur NS Regime und weiterhin auch Drittes Reich letzteres meist in Anfuhrungsstrichen um den ursprunglich propagandistischen Charakter dieses Begriffs hervorzuheben Um das politische System des nationalsozialistischen Deutschland zu betonen wird es oft als Fuhrerstaat bezeichnet Marxistische Historiker in der fruheren DDR und in Westdeutschland nutzten in diesem Fall Begriffe wie deutscher Faschismus oder faschistische Diktatur In der Umgangssprache sind Benennungen wie Nazi Deutschland Hitlerdeutschland oder ahnliche Komposita ublich Amtliche Bezeichnungen Die zeitgenossische amtliche Bezeichnung des deutschen Nationalstaats fur die Zeit von 1871 bis 1945 war Deutsches Reich Sie wird fur diesen Zeitabschnitt auch heute noch in den Staatswissenschaften verwendet 800 Jahre Lubeck Die erste offizielle deutsche Briefmarke mit dem Aufdruck Grossdeutsches Reich vom 24 Oktober 1943 Nach dem Anschluss Osterreichs im Marz 1938 war zeitweilig die Bezeichnung Grossdeutsches Reich offiziell in Gebrauch so auch im Reichsgesetzblatt Ein Erlass des Reichsministers und Chefs der Reichskanzlei Hans Heinrich Lammers vom 26 Juni 1943 an die obersten Reichsbehorden und die Hitler unmittelbar unterstellten Dienststellen machte die bis dahin inoffizielle Sprachregelung verbindlich Mit dem auch umgangssprachlich verwendeten Begriff Grossdeutschland beanspruchte das NS Regime die 1848 erwogene grossdeutsche Losung erreicht zu haben die Einbeziehung der Deutschen in der Habsburgermonarchie in einen einheitlichen Nationalstaat Zudem deutete er expansive Absichten an Die nationalsozialistischen Europaplane sahen vor weitere Lander etwa Norwegen Danemark die Niederlande und Belgien in ein neu zu schaffendes Grossgermanisches Reich einzugliedern Gleichfalls seit dem Anschluss Osterreichs bezeichneten die deutschen Behorden das ursprungliche Staatsgebiet das so genannte Deutschland in den Grenzen von 1937 als Altreich Die Unterscheidung war erforderlich da fur alle neu eingegliederten oder unter deutsche Besatzungsverwaltung gestellten Gebiete Gesetze erlassen und Verwaltungsverfahren geschaffen wurden die sich von denen des Altreichs unterschieden Dazu zahlten neben Osterreich u a auch das Sudetenland das Memelland und die Freie Stadt Danzig die alle 1938 und 1939 annektiert wurden Propagandistische Bezeichnungen Bereits vor 1933 war der Begriff Reich zum Kampfbegriff der Rechten und der Monarchisten gegen die demokratische Republik geworden Das dritte Reich wie ein 1923 veroffentlichtes Buch von Arthur Moeller van den Bruck hiess bezog sich auf die Tradition des ersten des Heiligen Romischen Reichs Deutscher Nation und des zweiten des kleindeutschen Deutschen Kaiserreichs er meinte damit ein grossdeutsches Reich Die Idee eines Dritten Reiches lasst sich bis ins 12 Jahrhundert zuruckverfolgen Der italienische Theologe Joachim von Fiore hatte seinerzeit ein drittes tausendjahriges Zeitalter des Heiligen Geistes prophezeit das auf die beiden Zeitalter Gottes und Jesu Christi folgen wurde Die Nationalsozialisten griffen das Schlagwort auf weil es ihre Bestrebungen zu bundeln schien Hitler versuchte des Ofteren den Mythos der tausend Jahre fur seine Herrschaft zu vereinnahmen Spater kamen ihm zum Begriff Drittes Reich Bedenken Man hatte uber ein weiteres ein viertes Reich spekulieren und die Kontinuitat des Reiches der Deutschen in Frage stellen konnen Im Juli 1939 verbot Propagandaminister Joseph Goebbels die Verwendung des Begriffs Drittes Reich Historisch politologische DeutungDer Charakter des NS Staats wird von Historikern und Politikwissenschaftlern bis heute unterschiedlich gedeutet Konsens besteht jedoch daruber dass es sich um eine aussergewohnlich gewalttatige verbrecherische Diktatur handelte Selbstdeutungen des NS Staates wie germanische Demokratie spielen im wissenschaftlichen Diskurs der Gegenwart keine Rolle Von Marxisten wurde der NS Staat als faschistisch und somit als Klassenherrschaft der Bourgeoisie gedeutet Ihre kanonische Formulierung fand diese Annahme in der so genannten Dimitroff These von 1933 wonach der Faschismus als terroristische Diktatur der am meisten reaktionaren chauvinistischen und imperialistischen Elemente des Finanzkapitals definiert wurde Sie lag den geschichtswissenschaftlichen Analysen von Forschern aus der DDR und den anderen Ostblockstaaten zugrunde wo sie mitunter zur Agententheorie verkurzt wurden Demnach waren Hitler und die anderen Nationalsozialisten blosse Agenten oder Marionetten der eigentlich herrschenden Kapitalistenklasse gewesen Im Westen wurde demgegenuber von fuhrenden Wissenschaftlern lange die Totalitarismusthese vertreten Demnach war der Nationalsozialismus ebenso wie der Stalinismus in der Sowjetunion eine Herrschaftsform die durch eine allumfassende keinen Widerspruch zulassende Ideologie eine hierarchisch organisierte Massenpartei einen Terrorapparat ein staatliches Monopol an Kommunikationsmitteln und Waffen sowie eine zentrale Lenkung der Wirtschaft gekennzeichnet sei Der NS Staat wurde dabei als monolithischer Fuhrerstaat beschrieben in dem widerspruchsfrei von oben nach unten durchregiert wurde Diese Position war ahnlich wie die Anwendung des Faschismusbegriffs von Seiten des Ostblocks deutlich zweckgerichtet in der Auseinandersetzung des Kalten Kriegs Nach dessen Ende wird der Totalitarismusbegriff heute in differenzierter Form von Forschern wie zum Beispiel von Uwe Backes und Eckhard Jesse von Francois Furet und Ernst Nolte oder von Hans Ulrich Wehler verwendet Der Historiker Wolfgang Wippermann dagegen lehnt ihn strikt ab weil die ihm inharente Gleichsetzung mit anderen Diktaturen die Singularitat des Holocaust in Frage stellt und auch in Frage stellen soll Bereits in den fruhen 1940er Jahren hatten zwei deutsche Exilanten in den USA den NS Staat allerdings mit jeweils unterschiedlicher Schwerpunktsetzung als deutlich heterogener beschrieben als der Topos vom monolithischen Fuhrerstaat glauben machte Ernst Fraenkel legte 1940 41 sein Buch Der Doppelstaat vor in dem er die Januskopfigkeit des NS Staats herausarbeitete Der Normenstaat der herkommlichen burokratisch arbeitenden Behorden und Ministerien sei gekennzeichnet durch Rechtsnormen die grundsatzlich auf Berechenbarkeit angelegt seien und der Aufrechterhaltung der privatkapitalistischen Wirtschaftsordnung dienten Hier galten wie in jedem ordentlichen Staat Gesetze Gerichtsentscheidungen und Verwaltungsakte Demgegenuber sei der Massnahmenstaat durch die neu geschaffenen Organisationen der NSDAP gepragt und folge nicht dem Recht sondern ausschliesslich situativen Nutzlichkeitserwagungen Beide zusammen bildeten eine Symbiose zwischen Kapitalismus und Nationalsozialismus im Konfliktfall setze sich aber immer der Massnahmenstaat durch Die Judenverfolgung sei dafur das zentrale Beispiel 1944 beschrieb Franz Neumann in seinem Werk Behemoth den NS Staat als einen Unstaat Es sei im Grunde nur eine Allianz wechselseitig voneinander abhangiger Machtblocke namlich der NSDAP mit ihren Einzelorganisationen der Grosswirtschaft und der Reichswehr Ab 1936 sei noch die SS bzw die Gestapo dazu gekommen Diese Allianz sei durchaus nicht stabil vielmehr wurden sich die Machtgewichte verschieben und zwar tendenziell zugunsten der SS Dieser Ansatz erwies sich in den 1960er und 1970er Jahren als fruchtbar Martin Broszat Reinhard Bollmus Peter Huttenberger und andere entwickelten daraus die Deutung des NS Staates als einer Polykratie In allen Politikfeldern habe es Institutionen mit sich uberschneidenden Zustandigkeiten gegeben die miteinander um Gestaltungsmoglichkeiten konkurriert hatten Das Amt Rosenberg die NSDAP AO die Dienststelle Ribbentrop und das Auswartige Amt in der Aussenpolitik die Schulbehorden und die Hitlerjugend in der Beeinflussung der Jugend das Reichswirtschaftsministerium die Reichsbank unter Hjalmar Schacht und die Vierjahresplanbehorde in der Wirtschaftspolitik die Wehrmacht und die Waffen SS als Streitkrafte usw Die standigen Gegensatze und Streitereien zwischen diesen Institutionen habe dann zu der destruktiven Radikalisierung der nationalsozialistischen Politik hin zu Krieg und Holocaust gefuhrt die sich somit funktionalistisch aus der Eigendynamik der anarchischen Amterrivalitat und ohne Berucksichtigung von Hitlers Programm wie er es in Mein Kampf formuliert hatte erklaren liessen Ihm wird in diesem Ansatz nur die Rolle eines Propagandisten eines Reprasentanten des Gesamtsystems bzw eines Schiedsrichters zugewiesen Hans Mommsen spitzte 1971 diesen Ansatz in dem vielzitierten Bonmot zu Hitler sei letztlich ein schwacher Diktator gewesen entscheidungsunwillig und haufig unsicher Anstelle der vormaligen Forschungsstreitfrage ob sich das NS Herrschaftssystem besser als Monokratie oder als Polykratie fassen lasse erkannte Magnus Brechtken die dialektisch komplementare Wirklichkeit eine bewusst polykratische Herrschaft mit der monokratisch integrierenden Fuhrungsfigur Hitler an der Spitze Die Installation von immer neuen Sonderbehorden und Beauftragten des Fuhrers deren Macht allein auf dem Treueverhaltnis zu ihm beruhte habe eine sozialdarwinistisch konkurrierende Kompetenzpolykratie geschaffen die sowohl Hitlers Vorstellung vom standigen Durchsetzungskampf entsprochen habe als auch seine Position als letzte Entscheidungsinstanz mit ausschlaggebendem Zugriff wo immer er ihn fur notig hielt gestarkt habe Sozialwissenschaftler wie Ralf Dahrendorf David Schoenbaum und Rainer Zitelmann deuteten seit den 1960er Jahren den NS Staat zumindest in seiner Wirkung als modernisierend Wie der italienische Faschismus habe es sich um eine Entwicklungsdiktatur gehandelt Der NS Staat habe langjahrige Traditionsfaktoren der deutschen Geschichte wie Adel und Kirche ausgeschaltet sei technikaffin gewesen habe die deutsche Klassengesellschaft uberwunden und die soziale Mobilitat fur alle Schichten erhoht Insofern konne man davon sprechen dass im NS Staat eine soziale Revolution stattgefunden habe Angesichts der antimodernen Zielsetzung des NS Staates spricht Hans Ulrich Thamer von der Doppelrevolution des Nationalsozialismus eine Revolution der Zwecke sei klar gegen die burgerlich industrielle Welt gerichtet gewesen habe aber verwirklicht werden sollen durch eine Revolution der Mittel die einen burgerlichen und industriellen Charakter hatte und die aufgehaltene Modernisierung der deutschen Gesellschaft wider Willen fortsetzte Diese Deutung stiess auf entschiedenen Widerspruch Wolfgang Wippermann und Michael Burleigh charakterisieren den NS Staat in ihrem 1991 erschienenen gemeinsamen Werk als Rasse Staat Alle seine Massnahmen inklusive der scheinbar modernen oder revolutionaren wie etwa die Verbesserung des Mutterschutzes hatten nur dem Ziel gedient eine barbarische Utopie zu verwirklichen Die Ausrottung der Juden und die Erschaffung einer hierarchisch geordneten Gesellschaft an deren Spitze erbgesunde Arier stehen sollten sei auch wenn es nie erreicht wurde das programmatische Ziel des NS Staats gewesen Insofern habe Hitler als derjenige der dieses Ziel verbindlich formulierte durchaus keine untergeordnete oder schwache Rolle gespielt Weil der NS Staat anstrebte eine Rassen statt einer Klassengesellschaft zu werden seien Deutungen als Faschismus Totalitarismus oder Modernisierungsdiktatur ohne nennenswerten Erkenntniswert Auch Wolfgang Benz glaubt dass der Antisemitismus der die Rassenkonstrukte des 19 Jahrhunderts ubernahm fur den Nationalsozialismus konstitutive Bedeutung hatte Hans Ulrich Wehler beschreibt den NS Staat als Fuhrerabsolutismus in dem der charismatische Herrscher Hitler das unbestrittene Recht zur letztinstanzlichen Entscheidung in allen Streitfragen innegehabt habe Diese Monokratie stehe keineswegs im Widerspruch zu der oben beschriebenen Polykratie der untergeordneten Instanzen sondern diese sei nachgerade ihre Gelingensbedingung Im Sinne seines Sozialdarwinismus habe Hitler seine Satrapen solange streiten lassen bis sich der Starkste durchgesetzt habe Dieses Ergebnis habe er nur noch sanktionieren mussen ohne sich selbst in die Streitereien einmischen und Widerspruch auf sich ziehen zu mussen Dadurch habe er seinen Nimbus als ausseralltaglicher Sendbote behalten konnen der ihm die Zustimmung der grossen Mehrheit der Deutschen gesichert habe Auf den grossen Konsens in der Bevolkerung der das Regime trug hebt auch Gotz Aly in seinem Werk Hitlers Volksstaat ab Fur ihn war der NS Staat eine Gefalligkeitsdiktatur die sich das Wohlwollen der Gesellschaft durch Uberwindung der Massenarbeitslosigkeit vor allem aber durch Umverteilung arisierter judischer Vermogen und nach 1939 durch rucksichtslose Ausbeutung der im Weltkrieg besetzten Gebiete sicherte Siehe auchPortal Nationalsozialismus Ubersicht zu Wikipedia Inhalten zum Thema NationalsozialismusLiteraturGotz Aly Hitlers Volksstaat Raub Rassenkrieg und nationaler Sozialismus 5 Auflage S Fischer Frankfurt am Main 2005 ISBN 3 10 000420 5 Martin Broszat Der Staat Hitlers Grundlegung und Entwicklung seiner inneren Verfassung dtv Reihe Weltgeschichte des 20 Jahrhunderts 1 Auflage 1969 12 Auflage Munchen 1989 ISBN 3 423 04009 2 Marix Wiesbaden 2007 ISBN 978 3 86539 113 1 Norbert Frei Der Fuhrerstaat Nationalsozialistische Herrschaft 1933 bis 1945 6 erweiterte und aktualisierte Auflage dtv Munchen 2001 ISBN 3 423 30785 4 Michael Gruttner Das Dritte Reich 1933 1939 Gebhardt Handbuch der deutschen Geschichte Band 19 Klett Cotta Stuttgart 2014 ISBN 978 3 608 60019 3 Ulrich Herbert Das Dritte Reich Geschichte einer Diktatur C H Beck Wissen 3 Auflage Beck Munchen 2018 ISBN 978 3 406 72240 0 Ludolf Herbst Das nationalsozialistische Deutschland 1933 1945 edition suhrkamp Frankfurt am Main 1996 ISBN 3 518 11285 6 Klaus Hildebrand Das Dritte Reich 6 Auflage Oldenbourg Munchen 2003 ISBN 3 486 49096 6 Richard J Evans Das Dritte Reich Band 1 Aufstieg Munchen 2004 ISBN 3 421 05652 8 Band 2 Diktatur Munchen 2007 ISBN 978 3 421 05653 5 Band 3 Krieg Munchen 2009 ISBN 978 3 421 05800 3 Ian Kershaw Hitlers Macht Das Profil der NS Herrschaft dtv Munchen 1992 ISBN 3 423 04582 5 Ian Kershaw Der NS Staat Geschichtsinterpretationen und Kontroversen im Uberblick Rowohlt Reinbek bei Hamburg 1999 ISBN 3 499 60796 4 Ernst Klee Das Personenlexikon zum Dritten Reich Wer war was vor und nach 1945 Edition Kramer Frankfurt am Main 2008 ISBN 978 3 9811483 4 3 S Fischer Frankfurt am Main 2003 ISBN 3 10 039309 0 Wolfgang Michalka Hrsg Das Dritte Reich Dokumente zur Innen und Aussenpolitik 2 Bande Deutscher Taschenbuch Verlag Munchen 1985 Band 1 Volksgemeinschaft und Grossmachtpolitik 1933 1939 ISBN 3 423 02925 0 Band 2 Weltmachtanspruch und nationaler Zusammenbruch 1939 1945 ISBN 3 423 02926 9 Rolf Dieter Muller Der Zweite Weltkrieg Gebhardt Handbuch der deutschen Geschichte Band 21 Klett Cotta Stuttgart 2004 ISBN 3 608 60021 3 FilmMichael Kloft 12 Jahre 3 Monate 9 Tage Die Jahreschronik des Dritten Reichs Spiegel TV Dokumentation Reportage 210 Min Deutschland 2006 WeblinksCommons Drittes Reich Album mit Bildern Videos und Audiodateien Commons NS Staat Sammlung von Bildern Videos und Audiodateien Wikisource Nationalsozialistisches Recht Quellen und Volltexte Wiktionary Grossdeutsches Reich Bedeutungserklarungen Wortherkunft Synonyme Ubersetzungen Dossier uber den NS Staat Bundeszentrale fur politische Bildung NS Archiv digitalisierte Dokumente zum Nationalsozialismus private Website Dokumentarchiv Sammlung der in der NS Zeit erlassenen Rechtsnormen private Website EinzelnachweiseKnaurs Lexikon Th Knaur Nachf Verlag Berlin 1939 Josef Wenzler Wirtschaftliche Erdkunde Band I Das Grossdeutsche Reich Konkordia Buhl 1941 S 72 Reprint der Originalausgabe von 1941 Das Grossdeutsche Reich Erdkunde und Wirtschaft fur Schule und Haus Melchior Historischer Verlag Wolfenbuttel 2010 Hans Ulrich Thamer Verfuhrung und Gewalt Deutschland 1933 1945 Die Deutschen und ihre Nation Bd 5 Siedler Berlin 1986 S 232 236 u 239 Stefan Korioth Deutsche Verfassungsgeschichte Mohr Siebeck Tubingen 2023 S 308 Rn 774 Michael Hensle Reichstagsbrandverordnung In Wolfgang Benz Hermann Weiss und Hermann Graml Hrsg Enzyklopadie des Nationalsozialismus Klett Cotta Stuttgart 1997 S 697 Stefan Korioth Deutsche Verfassungsgeschichte Mohr Siebeck Tubingen 2023 S 310 Rn 779 Hellmuth Auerbach Ermachtigungsgesetz In Wolfgang Benz Hermann Weiss und Hermann Graml Hrsg Enzyklopadie des Nationalsozialismus Klett Cotta Stuttgart 1997 S 449 Hans Ulrich Wehler Deutsche Gesellschaftsgeschichte Bd 4 Vom Beginn des Ersten Weltkrieges bis zur Grundung der beiden deutschen Staaten 1914 1949 C H Beck Munchen 2003 S 605 608 Stefan Korioth Deutsche Verfassungsgeschichte Mohr Siebeck Tubingen 2023 S 311 Rn 781 Stefan Korioth Deutsche Verfassungsgeschichte Mohr Siebeck Tubingen 2023 S 313 Rn 786 Stefan Korioth Deutsche Verfassungsgeschichte Mohr Siebeck Tubingen 2023 S 314 Rn 788 Stefan Korioth Deutsche Verfassungsgeschichte Mohr Siebeck Tubingen 2023 S 316 Rn 794 Christoph Gusy Die Weimarer Reichsverfassung Mohr Siebeck Tubingen 1997 S 418 f Zit nach Werner Frotscher u Bodo Pieroth Verfassungsgeschichte Von der Nordamerikanischen Revolution bis zur Wiedervereinigung Deutschlands 20 Aufl C H Beck Munchen 2022 Rn 685 Zit nach Werner Frotscher Bodo Pieroth Verfassungsgeschichte Von der Nordamerikanischen Revolution bis zur Wiedervereinigung Deutschlands 20 Aufl C H Beck Munchen 2022 Rn 686 Otmar Jung Plebiszit und Diktatur Die Volksabstimmungen der Nationalsozialisten Beitrage zur Rechtsgeschichte des 20 Jahrhunderts Band 13 Mohr Tubingen 1995 S 61 63 Frank Bajohr Gesetz uber das Staatsoberhaupt des Deutschen Reichs und Erlass des Reichskanzlers zum Vollzug des Gesetzes uber das Staatsoberhaupt des Deutschen Reichs vom 1 August 1934 1 und 2 August 1934 Einfuhrung In 100 0 Schlusseldokumente zur russischen und sowjetischen Geschichte 1917 1991 Abgerufen am 6 Juni 2023 Werner Frotscher u Bodo Pieroth Verfassungsgeschichte Von der Nordamerikanischen Revolution bis zur Wiedervereinigung Deutschlands 20 Aufl C H Beck Munchen 2022 Rn 638 Daniel Erasmus Khan Die deutschen Staatsgrenzen Rechtshistorische Grundlagen und offene Rechtsfragen Mohr Siebeck Tubingen 2004 Jus Publicum Bd 114 ISBN 3 16 148403 7 S 95 Ernst Ritter NS Justiz und innere Verwaltung in Enzyklopadie des Nationalsozialismus 1998 S 85 ff Hans Ulrich Wehler Deutsche Gesellschaftsgeschichte Bd 4 Vom Beginn des Ersten Weltkrieges bis zur Grundung der beiden deutschen Staaten 1914 1949 Beck Munchen 2003 S 623 635 Ernst Ritter Justiz und innere Verwaltung In Wolfgang Benz Hermann Graml Hermann Weiss Hrsg Enzyklopadie des Nationalsozialismus 3 korrigierte Aufl Stuttgart 1998 S 86 ff Klaus Michael Mallmann und Gerhard Paul Gestapo Mythos und Realitat In Bernd Florath Hrsg Die Ohnmacht der Allmachtigen Geheimdienste und politische Polizei in der modernen Gesellschaft Ch Links Berlin 1992 S 106 f Robert Gellately Die Gestapo und die deutsche Gesellschaft Zur Entstehungsgeschichte einer selbstuberwachenden Gesellschaft In Detlef Schmiechen Ackermann Hrsg Anpassung Verweigerung Widerstand Soziale Milieus Politische Kultur und der Widerstand gegen den Nationalsozialismus in Deutschland im regionalen Vergleich Gedenkstatte Deutscher Widerstand Berlin 1997 S 118 online Zugriff am 4 Mai 2019 Detlef Schmiechen Ackermann Der Blockwart Die unteren Parteifunktionare im nationalsozialistischen Terror und Uberwachungsapparat In Vierteljahrshefte fur Zeitgeschichte 48 2000 S 578 online Zugriff am 4 Mai 2019 Gerhard Paul Private Konfliktregulierung gesellschaftliche Selbstuberwachung politische Teilhabe Neuere Forschungen zur Denunziation im Dritten Reich In Archiv fur Sozialgeschichte 42 2002 S 380 402 Dazu ausfuhrlich Andreas Schwegel Der Polizeibegriff im NS Staat Polizeirecht juristische Publizistik und Judikative 1931 1944 Mohr Siebeck Tubingen 2005 S 201 204 Vgl Matthias Blazek Scharfrichter in Preussen und im Deutschen Reich 1866 1945 Ibidem Verlag Stuttgart 2010 ISBN 978 3 8382 0107 8 insb S 78 ff Ernst Ritter Justiz und innere Verwaltung In Wolfgang Benz Hermann Graml Hermann Weiss Hrsg Enzyklopadie des Nationalsozialismus 3 korrigierte Aufl Stuttgart 1998 S 92 97 Hans Ulrich Thamer Verfuhrung und Gewalt Deutschland 1933 1945 Siedler Berlin 1986 S 572 580 600 602 u 609 f Otto Dann Nation und Nationalismus in Deutschland 1770 1990 2 Auflage C H Beck Munchen 1994 S 297 Martin Broszat Nationalsozialistische Polenpolitik 1939 1945 Deutsche Verlags Anstalt Stuttgart 1961 S 68 70 zit S 70 Tomasz Szarota Polen unter deutscher Besatzung 1939 1941 Vergleichende Betrachtungen In Bernd Wegner Hrsg Zwei Wege nach Moskau Vom Hitler Stalin Pakt bis zum Unternehmen Barbarossa Piper Munchen 1991 S 42 f Oliver Dorr Die Inkorporation als Tatbestand der Staatensukzession Duncker amp Humblot Berlin 1995 S 344 f Diemut Majer Fremdvolkische im Dritten Reich Ein Beitrag zur nationalsozialistischen Rechtssetzung und Rechtspraxis in Verwaltung und Justiz unter besonderer Berucksichtigung der eingegliederten Ostgebiete und des Generalgouvernements Schriften des Bundesarchivs Bd 28 Harald Boldt Boppard am Rhein 1981 S 473 475 Diemut Majer Fremdvolkische im Dritten Reich Ein Beitrag zur nationalsozialistischen Rechtssetzung und Rechtspraxis in Verwaltung und Justiz unter besonderer Berucksichtigung der eingegliederten Ostgebiete und des Generalgouvernements H Boldt Boppard am Rhein 1981 S 461 Richard J Evans Das Dritte Reich Band 2 Diktatur Deutsche Verlags Anstalt Munchen 2006 S 832 f Vgl Rainer F Schmidt Die Aussenpolitik des Dritten Reiches 1933 1939 Klett Cotta Stuttgart 2002 S 311 1940 Raum um Eupen Malmedy vom Deutschen Reich annektiert In GR Atlas Universite du Luxembourg Daniel Erasmus Khan Die deutschen Staatsgrenzen Mohr Siebeck Tubingen 2004 S 94 518 f Anm 25 Michael Wedekind Nationalsozialistische Besatzungs und Annexionspolitik in Norditalien 1943 bis 1945 Die Operationszonen Alpenvorland und Adriatisches Kustenland Oldenbourg Munchen 2003 S 75 82 Eberhard Jackel Hitlers Weltanschauung Deutsche Verlags Anstalt Munchen 1981 S 93 u o Wolfgang Benz Generalplan Ost In derselbe Hermann Graml Hermann Weiss Hrsg Enzyklopadie des Nationalsozialismus 3 korrigierte Aufl Stuttgart 1998 S 485 f Marie Luise Recker Die Aussenpolitik des Dritten Reiches Oldenbourg Munchen 2010 ISBN 978 3 486 70123 4 S 57 abgerufen uber De Gruyter Online Karsten Linne Deutschland jenseits des Aquators NS Kolonialplanungen fur Afrika Ch Links Berlin 2008 ISBN 978 3 86153 500 3 Winfried Speitkamp Deutsche Kolonialgeschichte Reclam Stuttgart 2005 ISBN 978 3 15 017047 2 S 172 Gunter Moltmann Weltherrschaftsideen Hitlers In Otto Brunner und Dietrich Gerhard Hrsg Europa und Ubersee Festschrift fur Egmont Zechlin Verlag Hans Bredov Institut Hamburg 1961 S 297 240 Milan Hauner Did Hitler Want World Domination In Journal of Contemporary History 13 1978 S 15 32 Andreas Hillgruber Endlich genug uber Nationalsozialismus und Zweiten Weltkrieg Forschungsstand und Literatur Droste Dusseldorf 1982 S 34 35 Jochen Thies Architekt der Weltherrschaft Die Endziele Hitlers Droste Dusseldorf 1985 Hans Ulrich Wehler Deutsche Gesellschaftsgeschichte Bd 4 Vom Beginn des Ersten Weltkriegs bis zur Grundung der beiden deutschen Staaten 1914 1949 Beck Munchen 2003 S 848 zusammenfassend Marie Luise Recker Die Aussenpolitik des Dritten Reiches Oldenbourg Munchen 2010 S 57 abgerufen uber De Gruyter Online Gerhard L Weinberg Eine Welt in Waffen Die globale Geschichte des Zweiten Weltkriegs Wissenschaftliche Buchgesellschaft Darmstadt 1995 S 660 Martin Vogt u a Hrsg Deutsche Geschichte begrundet von Peter Rassow J B Metzlersche Verlagsbuchhandlung Stuttgart 1987 S 730 Peter Graf Kielmansegg Nach der Katastrophe Eine Geschichte des geteilten Deutschland Siedler Verlag Berlin 2000 S 21 f Antony Beevor Der Zweite Weltkrieg Bertelsmann Verlag Munchen 2014 S 587 Gerhard L Weinberg Eine Welt in Waffen Die globale Geschichte des Zweiten Weltkriegs Wissenschaftliche Buchgesellschaft Darmstadt 1995 S 669 Peter Graf Kielmansegg Nach der Katastrophe Eine Geschichte des geteilten Deutschland Siedler Verlag Berlin 2000 S 16 19 Karl Dietrich Erdmann Das Ende des Reiches und die Neubildung deutscher Staaten Gebhardt Handbuch der deutschen Geschichte Bd 22 dtv Munchen 1986 S 35 39 Berliner Erklarung vom 5 Juni 1945 Martin Vogt u a Hrsg Deutsche Geschichte begrundet von Peter Rassow J B Metzlersche Verlagsbuchhandlung Stuttgart 1987 S 731 f Gunther Mai Der Alliierte Kontrollrat in Deutschland 1945 1948 Alliierte Einheit deutsche Teilung Oldenbourg Munchen 1995 S 3 49 Z B Reinhard Kuhnl Der deutsche Faschismus in Quellen und Dokumenten Koln 1975 Jurgen Kuczynski Geschichte des Alltags des deutschen Volkes Studien 5 1918 1945 Berlin 1982 Faksimile Reichsarbeitsblatt Jahrgang 1943 Nr 23 vom 15 August 1943 S 413 Klaus Hildebrand Das vergangene Reich Deutsche Aussenpolitik von Bismarck bis Hitler 1871 1945 Oldenbourg Munchen 2008 ISBN 3 486 58605 X S 704 ff Gesetz uber die Wiedervereinigung Osterreichs mit dem Deutschen Reich vom 13 Marz 1938 Heinrich August Winkler Der lange Weg nach Westen Band 2 Deutsche Geschichte 1933 1990 C H Beck Munchen 2000 S 6 8 Cornelia Schmitz Berning Vokabular des Nationalsozialismus Walter de Gruyter Berlin New York 2007 S 266 f abgerufen uber De Gruyter Online Wolfgang Wippermann Faschismustheorien Zum Stand der gegenwartigen Diskussion 5 Auflage Wissenschaftliche Buchgesellschaft Darmstadt 1989 S 22 ff Julia Kolsch Politik und Gedachtnis Zur Soziologie funktionaler Kultivierung von Erinnerung Westdeutscher Verlag Wiesbaden 2000 S 79 Michael Burleigh und Wolfgang Wippermann The Racial State Germany 1933 1945 Cambridge University Press Cambridge 1991 S 13 Uwe Backes Eckhard Jesse Totalitarismus und Totalitarismusforschung Zur Renaissance einer lange tabuisierten Konzeption In Jahrbuch Extremismus amp Demokratie 4 1992 S 7 27 Karsten Fischer Totalitarismus als komparative Epochenkategorie Zur Renaissance des Konzepts in der Historiographie des 20 Jahrhunderts In Alfons Sollner Ralf Walkenhaus Karin Wieland Hrsg Totalitarismus Eine Ideengeschichte des 20 Jahrhunderts Akademie Verlag Berlin 1997 ISBN 978 3 05 007379 8 S 289 294 abgerufen uber De Gruyter Online Hans Ulrich Wehler Deutsche Gesellschaftsgeschichte Bd 4 Vom Beginn des Ersten Weltkrieges bis zur Grundung der beiden deutschen Staaten 1914 1949 C H Beck Munchen 2003 S 600 u o Wolfgang Wippermann Uber einige theoretische und methodologische Grundfragen der Faschismusdiskussion In derselbe und Hrsg Faschismus kontrovers Lucius und Lucius Stuttgart 2002 ISBN 978 3 11 051070 6 S 165 hier das Zitat abgerufen uber De Gruyter Online Wolfgang Wippermann Kontroversen um Hitler Suhrkamp Frankfurt am Main 1986 S 32 f Michael Wildt Die Transformation des Ausnahmezustands Ernst Fraenkels Analyse der NS Herrschaft und ihre politische Aktualitat Version 1 0 In Docupedia Zeitgeschichte 1 Juni 2011 Zugriff am 5 Mai 2019 Ian Kershaw Der NS Staat Geschichtsinterpretationen und Kontroversen im Uberblick Rowohlt Reinbek bei Hamburg 1999 S 106 ff Armin Nolzen Franz Leopold Neumanns Behemoth Ein vergessener Klassiker der NS Forschung Version 1 0 In Docupedia Zeitgeschichte 30 Mai 2011 Zugriff am 5 Mai 2019 Ian Kershaw Der NS Staat Geschichtsinterpretationen und Kontroversen im Uberblick Rowohlt Reinbek bei Hamburg 1999 S 134 140 zitiert nach Rudiger Hachtmann Polykratie Ein Schlussel zur Analyse der NS Herrschaftsstruktur Version 1 0 In Docupedia Zeitgeschichte 1 Juni 2018 Zugriff am 5 Mai 2019 Magnus Brechtken Die nationalsozialistische Herrschaft 1933 1939 2 durchgesehene bibliogr aktualisierte Auflage Wissenschaftliche Buchgesellschaft Darmstadt 2012 S 17 Klaus Hildebrand Das Dritte Reich Oldenbourg Grundriss der Geschichte Band 17 Oldenbourg Munchen 1991 S 143 f Michael Burleigh und Wolfgang Wippermann The Racial State Germany 1933 1945 Cambridge University Press Cambridge 1991 S 16 f Axel Schildt Modernisierung Version 1 0 In Docupedia Zeitgeschichte 11 Februar 2010 Zugriff am 7 Mai 2019 Hans Ulrich Thamer Verfuhrung und Gewalt Deutschland 1933 1945 Siedler Berlin 1994 S 468 Michael Burleigh und Wolfgang Wippermann The Racial State Germany 1933 1945 Cambridge University Press Cambridge 1991 passim das Zitat S 23 Wolfgang Benz Nationalsozialismus In derselbe Hrsg Handbuch des Antisemitismus Band 3 Begriffe Ideologien Theorien De Gruyter Saur Berlin 2008 ISBN 978 3 598 24074 4 S 223 abgerufen uber De Gruyter Online Hans Ulrich Wehler Deutsche Gesellschaftsgeschichte Bd 4 Vom Beginn des Ersten Weltkrieges bis zur Grundung der beiden deutschen Staaten 1914 1949 C H Beck Munchen 2003 S 617 628 Gotz Aly Hitlers Volksstaat Raub Rassenkrieg und nationaler Sozialismus S Fischer Frankfurt am Main 2005 passim das Zitat S 49 Deutsche StaatssystemeVor der Reichsgrundung Flagge des Norddeutschen Bundes Norddeutscher BundDeutsches Reich Flagge des Deutschen Kaiserreichs Deutsches Kaiserreich Flagge der Weimarer Republik Weimarer Republik Flagge des Deutschen Reiches von 1935 bis 1945 Nationalsozialistisches Deutschland Erkennungsflagge fur deutsche Handelsschiffe von 1946 bis 1950 Alliierte VerwaltungWahrend der deutschen Teilung 1949 1990 Bundesdienstflagge Bundesrepublik Deutschland Flagge der DDR Deutsche Demokratische RepublikSeit 1990 Flagge Deutschlands Bundesrepublik Deutschland vereintes Deutschland Lander des Deutschen Reiches zur Zeit des Nationalsozialismus 1933 1945 Anhalt Baden Bayern Braunschweig Bremen Hamburg Hessen Lippe Lubeck bis 1937 Mecklenburg ab 1934 Mecklenburg Schwerin 1933 Mecklenburg Strelitz 1933 Oldenburg Preussen Saarland als Saargebiet bis 1935 unter Volkerbundsverwaltung Sachsen Schaumburg Lippe Thuringen Wurttemberg Normdaten Sachbegriff GND 4013021 6 GND Explorer lobid OGND AKS

Neueste Artikel
  • Juli 15, 2025

    Persönliches Ziel

  • Juli 16, 2025

    Persönliche Schutzausrüstung

  • Juli 16, 2025

    Persönliche Identifikationsnummer

  • Juli 16, 2025

    Personale Identität

  • Juli 16, 2025

    Petra Köpping

www.NiNa.Az - Studio

    Kontaktieren Sie uns
    Sprachen
    Kontaktieren Sie uns
    DMCA Sitemap
    © 2019 nina.az - Alle Rechte vorbehalten.
    Copyright: Dadash Mammadov
    Eine kostenlose Website, die Daten- und Dateiaustausch aus der ganzen Welt ermöglicht.
    Spi.