Dieser Artikel behandelt die oberste gerichtliche Instanz der EU Zum ganzen Gerichtssystem siehe Gerichtshof der Europäi
Europäischer Gerichtshof

Der Gerichtshof (im medialen Sprachgebrauch uneinheitlich, aber häufig Europäischer Gerichtshof genannt und mit EuGH abgekürzt, wobei diese Bezeichnung und Abkürzung im offiziellen Sprachgebrauch der EU nicht üblich sind und im Vertrag von Lissabon nicht verwendet werden) mit Sitz in Luxemburg ist das oberste rechtsprechende Organ der Europäischen Union (EU). Nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EUV sichert er „die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Verträge“. Zusammen mit dem Gericht bildet er den Gerichtshof der Europäischen Union, der im politischen System der Europäischen Union die Rolle der Judikative einnimmt.
Europäischer Gerichtshof — EuGH — | |
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Staatliche Ebene | Europäische Union |
Stellung | Oberstes rechtsprechendes Organ (und Teil des Gerichtssystem der EU) |
Gründung | 1952 |
Hauptsitz | Kirchberg-Plateau, Luxemburg, Luxemburg |
Vorsitz | Koen Lenaerts (Präsident) Thomas von Danwitz (Vizepräsident) (Erster Generalanwalt) Alfredo Calot Escobar (Kanzler) |
Website | curia.europa.eu |
Geschichte
Der EuGH wurde im Jahr 1952 durch den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) gegründet und nahm im Jahr 1953 seine Arbeit auf. Er war zunächst nur für Streitigkeiten innerhalb des EGKS-Vertrages zuständig. Nach Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG oder EURATOM) durch die Römischen Verträge 1957 war der EuGH als gemeinsames Organ der Gemeinschaften für sämtliche Streitigkeiten aufgrund der drei Verträge zuständig. Im Jahr 1989 wurde zur Entlastung des EuGH das Gericht Erster Instanz, GEI (mit dem Vertrag von Lissabon 2008 wurde dieses Gericht in Gericht der Europäischen Union, EuG, umbenannt) geschaffen. Zwischen Anfang November 2004 und dem 1. September 2016 bestand darüber hinaus das Gericht für den öffentlichen Dienst als Fachgericht, das vom Europäischen Gericht die Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten zwischen der Europäischen Union (bzw. ursprünglich der Europäischen Gemeinschaften) und ihren Beamten oder sonstigen Bediensteten bis zu seiner Auflösung übernahm. Seit dem Vertrag von Lissabon 2009 trat die Europäische Union an Stelle der Europäischen Gemeinschaft; der EGKS-Vertrag war bereits 2002 ausgelaufen. Damit ist der EuGH seit dem 1. Dezember 2009 eine gemeinsame Einrichtung der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und zur Auslegung des Rechts dieser beiden Organisationen zuständig.
Mit der Irin Fidelma Macken hatte ab 1999 zum ersten Mal eine Frau das Richteramt inne. Erste deutsche Richterin wurde im Jahr 2000 Ninon Colneric.
Zuständigkeit und Verfahren
Verfahrensordnung
Die Organisation des Gerichtshofs, die Zuständigkeiten und das gerichtliche Verfahren ist in der eigenen Verfahrensordnung geregelt und wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Die VerfO ist gegliedert in:
- Eingangsbestimmungen
- Erster Titel – Organisation des Gerichtshofs
- Zweiter Titel – Allgemeine Verfahrensbestimmungen
- Dritter Titel – Vorlagen zur Vorabentscheidung
- Vierter Titel – Klageverfahren
- Fünfter Titel – Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Gerichts
- Sechster Titel – Überprüfung von Entscheidungen des Gerichts
- Siebter Titel – Gutachten
- Achter Titel – Besondere Verfahrensarten
- Schlussbestimmungen
Aufgaben und Zuständigkeit
Die Aufgaben sind in Art. 19 EU-Vertrag, den Art. 251 bis 281 AEU-Vertrag sowie der Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Union festgeschrieben. Dazu zählt insbesondere, die einheitliche Auslegung des Rechts der Europäischen Union sowie der Europäischen Atomgemeinschaft zu gewährleisten. Beim EuGH selbst sind direkte Klagen nur in bestimmten Fällen möglich. Die Zuständigkeit ist abhängig vom Rechtsmittel und der jeweiligen Instanz des Gerichts. Das Europäische Gericht ist – von wenigen Ausnahmen abgesehen – auch für Klagen der Mitgliedstaaten gegen die Europäische Kommission im dritten Rechtszug zuständig.
Verfahren
Für Klagen der Europäischen Kommission (v. a. Vertragsverletzungsverfahren), anderer Organe der Europäischen Union oder der Mitgliedstaaten, die nicht gegen die Kommission gerichtet sind, sowie für die Entscheidungen im Vorabentscheidungsverfahren ist der EuGH allein zuständig. Für die Nichtigkeitsklage (Art. 263 und Art. 264 AEU-Vertrag) und die Schadensersatzklage (Art. 268 AEU-Vertrag) ist der EuGH in zweiter Instanz zuständig; das Europäische Gericht entscheidet in erster Instanz.
- Vertragsverletzungsverfahren (Art. 258 AEU-Vertrag): Die Europäische Kommission kann einen Mitgliedstaat − nach einem Vorverfahren − vor dem EuGH verklagen. Der EuGH prüft dann, ob ein Mitgliedstaat seinen sich aus dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union ergebenden Verpflichtungen nicht nachgekommen ist. Dem EuGH wird eine Klageschrift zugestellt, die teilweise im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und dem Beklagten zugestellt wird. Je nach Fall kommt es zu einer Beweisaufnahme und einer mündlichen Verhandlung. Im Anschluss daran gibt der Generalanwalt seine Schlussanträge ab. Darin macht er einen Urteilsvorschlag, an den der EuGH jedoch nicht gebunden ist. Gemäß Art. 259 AEU-Vertrag kann auch ein Mitgliedstaat gegen einen anderen vor dem EuGH (nach einem Vorverfahren durch Einschaltung der Kommission, Art. 259 Abs. 2 bis 4 AEU-Vertrag) vorgehen.
- Vorabentscheidungsverfahren (Art. 267 AEU-Vertrag): Die nationalen Gerichte können bzw. müssen, soweit es sich um die letzte Instanz (zum Beispiel Bundesfinanzhof, Bundesgerichtshof) handelt, dem EuGH Fragen hinsichtlich der Auslegung des Rechts der Europäischen Union vorlegen. Außerdem können sie überprüfen lassen, ob ein europäischer Gesetzgebungsakt gültig ist. Dies soll in besonderem Maße die einheitliche Anwendung des Rechts der Europäischen Union durch die nationalen Gerichte, die für dessen Durchsetzung zu sorgen haben, sicherstellen. Das nationale Gericht muss in seiner Verhandlung auf die Auslegung bzw. Gültigkeit des Rechts der Europäischen Union angewiesen sein (sie muss entscheidungserheblich sein und die Auslegung darf nicht bereits geklärt sein), um eine Frage vorlegen zu dürfen. Es unterbricht dabei sein Verfahren bis zur Antwort des EuGH. Die vorgelegte Frage wird zunächst in alle Amtssprachen übersetzt und im Amtsblatt bekanntgegeben. Dies gibt den beteiligten Parteien, sämtlichen Mitgliedstaaten und den Organen der Europäischen Union die Möglichkeit, Stellungnahmen abzugeben. Wiederum folgen i. d. R. eine mündliche Verhandlung sowie Schlussanträge des Generalanwalts, bevor es zu einem Urteilsspruch kommt. Das vorlegende Gericht (und andere Gerichte in ähnlichen Fällen) ist an das Urteil des EuGH gebunden.
Sprachliche Aspekte
Verfahrenssprache kann jede Amtssprache der Europäischen Union sein. Die Auswahl fällt der Klage erhebenden Partei zu, beim Vorabentscheidungsverfahren ist es die Sprache im Mitgliedsland des anfragenden Gerichts, bei Klagen gegen einen Mitgliedstaat wird dessen Amtssprache (ggf. auch mehrere) Verfahrenssprache. Diese Regelung soll sicherstellen, dass jeder Angehörige der Europäischen Union in seiner Sprache Rechtshandlungen vornehmen kann. Alle Verfahrensdokumente werden in die Verfahrenssprache sowie ins Französische – interne Arbeitssprache des EuGH – übersetzt, Vorabentscheidungsersuchen und die Urteile des EuGH, dann, wenn sie zur Veröffentlichung bestimmt sind, in alle Amtssprachen. Äußerungen des Generalanwalts, der sich in seiner eigenen Sprache äußern kann, werden in die Verfahrenssprache(n) und alle Amtssprachen übersetzt.
EuGH und das Europäische Gericht unterhalten eine gemeinsame Generaldirektion Multilingualismus. Die Übersetzer beim EuGH verfügen alle über eine abgeschlossene juristische Ausbildung und werden auch als „Sprachjuristen“ (juristes-linguistes oder Lawyer-Linguists) bezeichnet.
Mündliche Verhandlungen beim EuGH werden von Konferenzdolmetschern simultan übersetzt, wobei den Parteien geraten wird, wenn sie einem schriftlich ausgefertigten Text folgen wollen, ihn vorab per E-Mail der Direktion zu übermitteln. So kann er von den Dolmetschern in die Vorbereitungsarbeit einbezogen werden. Der EuGH unterhält einen Dolmetscherdienst mit ca. 70 beamteten Dolmetschern und zieht bei Bedarf freiberuflich tätige Dolmetscher hinzu.
Auslegungsmethoden
Bei der Auslegung von Rechtsnormen des Rechts der Europäischen Union durch den EuGH ergeben sich einige Besonderheiten gegenüber den gewöhnlichen juristischen Auslegungsmethoden, die sich bereits bei der Auslegung des Unionsrechts gebildet haben.
Die erste Besonderheit liegt darin, dass die Rechtsquellen des Rechts der Europäischen Union keine einheitliche, verbindliche sprachliche Fassung kennen, sondern derzeit in 24 verschiedenen Sprachen verbindlich sind, was sich aus Art. 55 EU-Vertrag ergibt. Bei abweichendem Sinn verschiedener Sprachfassungen stößt die reine Wortlautauslegung daher an ihre Grenzen, und die zusätzliche Verwendung rechtsvergleichender, systematischer oder teleologischer Argumente wird notwendig.
Des Weiteren ergeben sich Auslegungsprobleme aus der sprachlichen Ungenauigkeit des Primärrechts – sie ist Folge schwieriger politischer Willensbildungsprozesse, an denen eine Vielzahl von Organen bzw. Personen beteiligt ist. So beschränken sich viele Normen auf allgemeine Formulierungen, um den Organen der Europäischen Union einen Entscheidungsspielraum zu gewähren und eine dynamische Interpretation zu ermöglichen. Auch sind die in den Verträgen verwendeten Begriffe autonom, d. h. mit unionsrechtlichen Bedeutungen, zu verstehen und können nicht dem Sprachgebrauch einzelner Mitgliedstaaten entnommen werden. Der EuGH bedient sich hier bei der Suche nach systematischer Geschlossenheit oft der sogenannten „wertenden Rechtsvergleichung“, wobei er in den nationalen Regelungen nach der besten Lösung sucht.
Weitere Besonderheiten zeigen sich bei der Auslegung der Verträge nach Sinn und Zweck. So handelt es sich etwa bei dem Effektivitätsgrundsatz („effet utile“) um eine besondere Form der Auslegung nach Sinn und Zweck, nämlich die nach den Vertragszielen. Demnach sollen die einzelnen Bestimmungen der Verträge so ausgelegt werden, dass sie die größtmögliche Wirksamkeit entfalten. Insbesondere die Berufung auf den „effet utile“ benutzt der EuGH häufig, um Normen des Primärrechts teilweise erheblich über den Wortlaut hinaus auszudehnen und der Gemeinschaft Kompetenzen und Befugnisse zukommen zu lassen, die ursprünglich so nicht vorgesehen waren.
Entscheidungen
Urteile des EuGH, soweit sie im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 AEU-Vertrag (oder einer Vorgängerbestimmung, wie Art. 234 EG-Vertrag) ergangen sind, dienen zunächst dazu, dem vorlegenden nationalen Gericht die Entscheidung im Ausgangssachverhalt zu ermöglichen. Grundsätzlich bindet die EuGH-Entscheidung durch die Auslegung des Rechts der Europäischen Union nur das anfragende Gericht, dessen Urteil wiederum theoretisch nur für den entschiedenen Einzelfall gilt.
Die faktische Wirkung eines EuGH-Urteils ist jedoch ungleich größer, sie geht weit über den einzelnen Sachverhalt, der zur Vorlage geführt hat, hinaus. Da der EuGH für alle Mitgliedstaaten verbindlich das Recht der Europäischen Union auslegt, gilt die Norm des Rechts der Europäischen Union, so wie sie durch die im Urteil verkündete Auslegung zu verstehen ist, für alle Mitgliedstaaten und − in der Regel − ex tunc, d. h. rückwirkend. Anders formuliert: Der EuGH stellt fest, wie eine Vorschrift des Rechts der Europäischen Union immer schon und von allen hätte verstanden werden müssen.
Eine unbegrenzte Rückwirkung der Urteile wird jedoch gegebenenfalls durch die nationalen Verfahrensrechte verhindert, insoweit als sie regeln, dass ein bestandskräftiger Verwaltungsakt oder ein rechtskräftiges gerichtliches Urteil ohne gesonderte Vorschrift nicht mehr geändert werden kann.
Von 1953 bis Ende 2016 hat der EuGH in etwa 20.000 Rechtssachen Urteile oder Beschlüsse erlassen. Derzeit werden jährlich jeweils etwa 700 Verfahren anhängig gemacht und abgeschlossen.
Eigenständige Rechtsordnung der Europäischen Union
Eine der wichtigsten Entscheidungen des EuGH ist das Urteil in der Sache „Van Gend & Loos“ von 1963. In dieser Entscheidung begründete der EuGH die Doktrin, dass es sich beim europäischen Unionsrecht um eine selbstständige Rechtsordnung sui generis handele, die von dem Recht der Mitgliedstaaten losgelöst sei. Dies bedeutete eine Abkehr von der bis dahin vorherrschenden Auffassung, es handle sich beim Recht der europäischen Union um gewöhnliches Völkerrecht. Die Entscheidung hat große Bedeutung und sorgte in der Fachwelt für Aufsehen, da der EuGH damit auch begründete, dass Subjekte des Europarechts nicht nur die Mitgliedstaaten, sondern auch die einzelnen Bürger seien. Diese können sich unmittelbar auf Rechte berufen, die ihnen durch EU-Gesetzgebung zukommen. Damit wurde die Doktrin der Direktwirkung im EU-Recht verankert.
Aus der in Van Gend & Loos begründeten Doktrin von der Eigenständigkeit des Europarechts entwickelte der EuGH 1964 in der Entscheidung „Costa/ENEL“ die weitere Doktrin vom Vorrang des Europarechts gegenüber dem Recht der Mitgliedstaaten, einschließlich dessen Verfassungsrechts. In der Entscheidung „Simmenthal II“ hat der EuGH 1978 dazu entschieden, dass jedes nationales Gericht befugt ist, unionswidriges nationales Recht für unanwendbar zu erklären (auch wenn gemäss der nationalen Rechtsordnung nicht alle Gerichte dies machen dürfen). In diesen und den darauf folgenden Entscheidungen betonte der EuGH immer wieder, dass sich die Mitgliedstaaten freiwillig einer Union mit eigenständiger Rechtsordnung unterworfen haben. Dass es sich hierbei um eine Rechtsordnung und nicht bloß um ein politisches Zweckbündnis handelt, zeigt sich vor allem in solchen Entscheidungen des EuGH immer wieder.
Klagearten
Zu der Klagebefugnis bei der Nichtigkeitsklage gemäss Art. 263 AEU-Vertrag hat der EuGH mehrere wichtige Entscheidungen gefällt, insbesondere zu den Fallgruppen der nichtprivilegierten Klagenden (d. h. solche Kläger, die weder Organ noch Mitgliedsstaat der Europäischen Union sind). Grundlegend war die Entscheidung „Plaumann“ aus dem Jahr 1963, in der der EuGH seine strikte „Plaumann-Formel“ zur Klagebefugnis von natürlichen oder juristischen Personen, die nicht Adressaten einer Handlung sind, entwickelte. Diese Rechtsprechung bestätigte der Gerichtshof verschiedentlich, unter anderem in den Entscheidungen „Codorníu“ (1994, Bejahung der Klagebefugnis) und „Armando Carvalho“ (2021, Ablehnung der Klagebefugnis).
Zu dem Vorabentscheidungsverfahren gemäss Art. 267 AEU-Vertrag entwickelte der EuGH in der Entscheidung „C.I.L.F.I.T.“ 1982 seine „acte claire“-Doktrin (beziehungsweise „acte éclairé“) entwickelt, in der er zwei Ausnahmen von der Vorlagepflicht letztinstanzlicher nationaler Gerichte begründet: Zum einen besteht die Vorlagepflicht nicht, wenn eine gefestigte Rechtsprechung des EuGH zu der Rechtsfrage schon vorliegt (acte claire). Zum anderen sind die Gerichte nicht zur Vorlage verpflichtet, wenn die richtige Auslegung des Unionsrechts offenkundig ist (acte éclairé). Gemäss der Entscheidung „Foto-Frost“ (1987) müssen nichtletztinstanzliche Gerichte Fragen der Gültigkeit eines Rechtsaktes der Union dem Gerichtshof vorlegen.
Binnenmarktrecht
1974 entschied der EuGH im Urteil „Dassonville“, dass jegliche Handelsregelung eines Mitgliedstaates, die „geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern“, als Maßnahme gleicher Wirkung im Sinne von Art. 34 und Art. 35 AEU-Vertrag zu verstehen und somit verboten ist, wenn sie nicht gerechtfertigt werden kann. Diese „Dassonville-Formel“ weitete den Begriff der Maßnahme gleicher Wirkung stark aus, weshalb in folgenden Jahren der EuGH durch weitere Rechtsprechung wieder Ausnahmen zu diesem Grundsatz begründete (Keck-Rechtsprechung).
Im Fall „Cassis-de-Dijon“ (1979) untersagte der EuGH Deutschland, Anforderungen an ein Produkt zu stellen, die es in seinem Herkunftsland nicht erfüllen muss (eine konsequente Weiterführung des Dassonville-Rechtsprechung, diesmal bezogen auf eine Maßnahme, die unterschiedslos für inländische und ausländische Produkte gilt). Dazu entschied er aber, dass Maßnahmen gleicher Wirkung, die nicht durch die Gründen von Art. 36 AEU-Vertrag gerechtfertigt werden können, trotzdem erlaubt sind, wenn sie notwendig sind, um „zwingende Erfordernisse des Allgemeinwohls“ zu gewährleisten (und die Verhältnismäßigkeit eingehalten wird). Die Entscheidung führt zum Prinzip der „wechselseitigen Anerkennung“ der nationalstaatlichen Produktstandards, die durch sogenannte allgemein gültige Mindeststandards oder Schutzklauseln beschränkt sind, zum Beispiel Verbraucher- und Umweltschutz.
Steuerrecht
Entscheidungskompetenz des Europäischen Gerichtshofs
Die nationalen Steuervorschriften innerhalb der Europäischen Union sind vor allem im Bereich der direkten Steuern noch kaum harmonisiert (anders die indirekten Steuern, die über die Mehrwertsteuerrichtlinien stark vereinheitlicht wurden). Die Europäische Union hat in diesem Bereich nur dann die Befugnis, Rechtsvorschriften zu harmonisieren, wenn dies im Hinblick auf das Funktionieren des Europäischen Binnenmarktes erforderlich ist (Art. 113 AEU-Vertrag). Überdies ist eine Einstimmigkeit im Rat erforderlich. Daher ist es im Bereich der direkten Steuern nur in wenigen Bereichen zu einer Harmonisierung gekommen, beispielsweise im Rahmen der Mutter-Tochter-Richtlinie und der Fusionsrichtlinie.
Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH müssen die Mitgliedstaaten allerdings bei Ausübung der ihnen verbleibenden Kompetenz die Schranken, die ihnen das Recht der Europäischen Union auferlegt, beachten. Das heißt, dass, obwohl die Ausgestaltung des nationalen Steuerrechts Teil der Souveränität der Nationalstaaten ist und bleibt, das Ergebnis der Kompetenzausübung, also die nationalen Steuergesetze, nicht gegen Recht der Europäischen Union, insbesondere nicht gegen die Grundfreiheiten verstoßen dürfen.
Wichtige steuerrechtliche Entscheidungen
- Manninen-Entscheidung: Nach der Manninen-Entscheidung des EuGH ist die Beschränkung eines Körperschaftsteuer-Anrechnungsverfahren auf die Anrechnung nur inländischer Körperschaftsteuer unionsrechtswidrig. Auch ausländische Körperschaftsteuer muss angerechnet werden. Dieses Urteil (zusammen mit dem Urteil ASA des EFTA-Gerichtshofs) ist das endgültige Ende für Körperschaftsteueranrechnungssysteme in Europa.
- Lasteyrie du Saillant-Entscheidung: Die Besteuerung in Frankreich von stillen Reserven beim Wohnsitzwechsel von natürlichen Personen ins Ausland (nicht dagegen beim inländischen Wohnsitzwechsel) wurde für unionsrechtswidrig angesehen (s. auch Wegzugsbesteuerung). In Deutschland, wo eine ähnliche Vorschrift existierte, wurde das Recht durch § 6 Außensteuergesetz (AStG) angepasst.
- Gerritse-Entscheidung: Nach dem Urteil Gerritse ist es unzulässig, dass beschränkt Steuerpflichtige ihre Werbungskosten nicht abziehen dürfen, wenn es unbeschränkt Steuerpflichtige dürfen.
- Lankhorst-Hohorst-Entscheidung: Hier wurden die deutschen Regeln zur Gesellschafter-Fremdfinanzierung für unionsrechtswidrig erklärt.
- Eurowings-Entscheidung: Die hälftige Hinzurechnung von Leasinggebühren, die an Ausländer gezahlt werden, bei der Gewerbesteuer wurde für unionsrechtswidrig befunden.
- Marks-&-Spencer-Entscheidung: Einer gebietsansässigen Muttergesellschaft darf die Verrechnung von Gewinnen mit den Verlusten ausländischer Tochtergesellschaften dann nicht untersagt werden, wenn sie gegenüber den Steuerbehörden nachweist, dass die Nutzung dieser Verluste im Sitzland der Tochter unmöglich ist, weil sie dort bereits alle Verlustberücksichtigungsmöglichkeiten ausgeschöpft hat (Rn. 55 f.).
- Cadbury-Schweppes-Entscheidung: Eine Hinzurechnungsbesteuerung der Gewinne von Tochtergesellschaften im niedrig besteuernden Ausland ist nur zur Abwehr rein künstlicher Gestaltungen zulässig. Der ansässigen Gesellschaft ist die Gelegenheit zu geben, Beweise für die tatsächliche Ansiedlung der beherrschten ausländischen Gesellschaft und deren tatsächliche wirtschaftliche Betätigung vorzulegen.
Grundrechte
Bis zum Inkrafttreten der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im Jahr 2009 enthielt das Unionsrecht keine geschriebenen Grundrechte. Dementsprechend lehnte der EuGH eine Grundrechtskontrolle von Maßnahmen der damaligen Gemeinschaft anfangs ab. Im Urteil Stauder / Stadt Ulm erklärte er jedoch, dass die allgemeinen Grundsätze der Gemeinschaftsrechtsordnung Grundrechte enthielten, deren Wahrung er zu sichern habe. Diese Rechtsprechungsänderung wird von der Rechtswissenschaft vor allem mit der Reaktion nationaler Verfassungsgerichte auf mangelnden Grundrechtsschutz durch den EuGH erklärt. So drohte das Bundesverfassungsgericht im sogenannten „Solange I“-Beschluss mit einer Prüfung gemeinschaftsrechtlicher Maßnahmen an den Grundrechten des Grundgesetzes, solange es auf dieser Ebene keinen adäquaten Grundrechtskatalog gebe. Dies stellte aber eine Gefahr für den vom Gerichtshof entwickelten Grundsatz des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts vor (jeglichem) nationalen Recht und für die einheitliche Anwendung des Rechts der Gemeinschaft dar.
In den folgenden Entscheidungen Internationale Handelsgesellschaft mbH / Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel und Nold KG / Kommission baute der EuGH seine Grundrechtsprechung aus, wobei er insbesondere die EMRK und die gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten als der Gemeinschaftsgrundrechte heranzog. So entwickelte er im Laufe der Jahre eine umfangreiche Grundrechtsprechung. Diese wurde allerdings teilweise als wenig effektiv und dogmatisch unzureichend kritisiert.
Auf Basis der Charta der Grundrechte sind seit ihrem Inkrafttreten im Jahr 2009 bereits zahlreiche Entscheidungen im Grundrechtsbereich ergangen. So erklärte der EuGH beispielsweise die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung wegen Verstoßes gegen die EU-Grundrechte für nichtig. Der Anteil der Entscheidungen, in denen der Gerichtshof die Charta zitiert, stieg von 6,4 % im Jahr 2010 auf 17,7 % im Jahr 2017. Die Rechtswissenschaft beurteilt die dogmatische Qualität der Grundrechtsprüfung heute überwiegend als deutlich gestiegen.
Weitere wichtige Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs
- Francovich-Entscheidung: Dem einzelnen Bürger steht bei einer Verletzung des Unionsrechts durch einen Mitgliedstaat ein Anspruch auf Ersatz zu, wenn dem Einzelnen durch den staatlichen Verstoß ein Schaden entstanden ist.
- 1993: Keck-Entscheidung (Legitimationen der Einschränkung der Marktfreiheit)
- : Der Wortlaut von Art. 251 EG-Vertrag (vgl. Art. 294 AEU-Vertrag) schränkt somit die Maßnahmen des Vermittlungsausschusses, die eine Einigung über einen gemeinsamen Entwurf (zwischen Rat und Europäischem Parlament) ermöglichen sollen, inhaltlich nicht ein. (C-344/04)
- Kreil-Entscheidung: Das Gerichtsurteil des Europäischen Gerichtshofes vom 22. Januar 2000 öffnete Frauen die Bundeswehr in allen Bereichen.
- Im 2008 bei der Auslegung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern verbot der EuGH die zwingende Anwendung von Tariflöhnen oberhalb von allgemein verbindlichen Mindestlöhnen im Rahmen von staatlichen Tariftreuegesetzen.
- Im 2008 verbot der EuGH Luxemburg unter anderem die Anwendung einer automatischen Inflationsanpassungsklausel bei den Löhnen entsandter Beschäftigter.
Der EuGH selbst nennt daneben unter anderem die Urteile Kraus und Bosman zur Freizügigkeit, die Urteile Kohll und Decker zur Dienstleistungsfreiheit und die Urteile Defrenne und Johnston zur Gleichbehandlung.
Kritik
Hauptkritikpunkt an der Entscheidungspraxis des EuGH ist in Teilen der Rechts- und Politikwissenschaft, dass er europäisches Unionsrecht unzulässig auf nationale Rechtsfelder ausdehne und damit seine Kompetenzen überschreite. Unter anderem wird der Vorwurf erhoben, dass der Europäische Gerichtshof politisch als „Agent der Zentralisierung“ urteile.
Der ehemalige Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts Ferdinand Kirchhof wirft dem EuGH vor, „einseitige Entscheidungen ohne Rücksicht auf gewachsene nationale Rechtsinstitute“ zu fällen und damit in Bereiche einzugreifen, die die Mitgliedstaaten bewusst von europäischen Regeln freigehalten hätten. So würde vom Gerichtshof „die Subsidiarität, Verhältnismäßigkeit und die Vorschriften zur Rücksichtnahme in den europäischen Verträgen außer Acht“ gelassen. Er schlägt daher für Deutschland vor, dass die Zustimmung des Bundesverfassungsgerichts für die Gerichte zur Anrufung des EuGH erforderlich sein solle.
Das Bundesverfassungsgericht selbst kritisierte in seinem Urteil zum EZB-Anleihekaufprogramm vom 5. Mai 2020 das hierzu im Vorabentscheidungsverfahren ergangene Urteil des EuGH als „schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar“ und „objektiv willkürlich“.
Mitglieder
Ernennung
Verfahren
Der EuGH besteht aus einem Richter je Mitgliedstaat. Die Richter müssen unabhängig sein und die in ihrem Land für eine Tätigkeit am höchsten Gericht erforderliche Qualifikation aufweisen oder von „anerkannt hervorragender Befähigung“ sein. Die Richter werden durch einen einstimmigen Beschluss der Regierungen der Mitgliedstaaten nach Anhörung des gemäß Art. 255 AEU-Vertrag gebildeten Expertenausschusses für eine sechsjährige Amtszeit ernannt, was de facto einem einstimmigen Beschluss des Rates der Europäischen Union entspricht. Dabei wird alle drei Jahre die Hälfte der Richter neu ernannt. Eine Wiederernennung ist möglich (Art. 253 AEU-Vertrag).
Kritik
Die im Vergleich zu anderen Gerichten eher kurze Amtszeit von 6 Jahren (Supreme-Court der Vereinigten Staaten: Lebenszeit, Bundesverfassungsgericht: 12 Jahre) und die Möglichkeit zur mehrfachen Wiederwahl (die de facto zu einer Verlängerung der Amtszeit führt) werden hinsichtlich möglicher Gefahren für die Unabhängigkeit des Gerichts kritisiert. Befürchtet wird hier eine Einflussnahme der Mitgliedstaaten, welche jeweils einen Richter an den EuGH entsenden. Anders als zur Wahl des Bundesverfassungsgerichts, zu der nach den §§ 6 und 7 BVerfGG eine Wahl mit Zweidrittelmehrheit von Bundestag und Bundesrat erforderlich ist, werden Richter am EuGH lediglich durch Einvernehmen der Regierungen benannt. Das Europäische Parlament ist nicht an der Wahl beteiligt. Während dies lange einem bloßen Durchwinken der Vorschläge der Nationalstaaten entsprach, reagierte die Union mit der Einrichtung des o. g. Ausschusses nach Art. 255 AEUV. Hier wird immerhin eines der sieben Mitglieder durch das Europäische Parlament benannt (Art. 255 Abs. 2). Eine grundlegende Reform ist aber nicht in Aussicht, auch wenn diese immer wieder gefordert wird.
Präsident des Europäischen Gerichtshofs
Der Präsident des EuGH wird auf drei Jahre gewählt, und zwar indem die Richter für einen aus ihrer Mitte abstimmen. Er kann uneingeschränkt wiedergewählt werden.
Der Präsident leitet die Verwaltung des EuGH und die sonstigen richterlichen Aufgaben und führt den Vorsitz bei Anhörungen und Beratungen in den Kammern. Er teilt die Fälle den zehn Kammern für jegliche vorbereitende Aufgaben zu und wählt außerdem einen Richter der Kammer aus, der in dem jeweiligen Verfahren als Berichterstatter fungiert. Des Weiteren legt er die Daten und den Zeitplan für die Sitzungen der „Großen Kammer“ und des gesamten Gerichtes fest. Der Präsident nimmt auch persönlich Stellung, wenn es um Anfragen für einstweilige Verfügungen u. ä. geht.
Name | Beginn der Amtszeit | Ende der Amtszeit | Nationalität | |
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1 | Massimo Pilotti (1879–1962) | 1952 | 6. Oktober 1958 | Italien |
2 | André Donner (1918–1992) | 7. Oktober 1958 | 7. Oktober 1964 | Niederlande |
3 | (1898–1967) | 8. Oktober 1964 | 9. Oktober 1967 | Luxemburg |
4 | Robert Lecourt (1908–2004) | 10. Oktober 1967 | 25. Oktober 1976 | Frankreich |
5 | Hans Kutscher (1911–1993) | 7. Oktober 1976 | 31. Oktober 1980 | Deutschland |
6 | (1912–2002) | 31. Oktober 1980 | 10. April 1984 | Belgien |
7 | Alexander Mackenzie Stuart, Baron Mackenzie-Stuart (1924–2000) | 10. April 1984 | 6. Oktober 1988 | Vereinigtes Königreich |
8 | (1931–2005) | 7. Oktober 1988 | 6. Oktober 1994 | Dänemark |
9 | Gil Carlos Rodríguez Iglesias (1946–2019) | 7. Oktober 1994 | 6. Oktober 2003 | Spanien |
10 | Vassilios Skouris (* 1948) | 7. Oktober 2003 | 7. Oktober 2015 | Griechenland |
11 | Koen Lenaerts (* 1954) | 8. Oktober 2015 | amtierend | Belgien |
Generalanwälte
Eine Besonderheit des EuGH ist die Institution des Generalanwalts (Art. 252 AEU-Vertrag). Die Generalanwälte haben die Aufgabe, nach der mündlichen Verhandlung einen Vorschlag für ein Urteil zu unterbreiten („Schlussanträge“). Dazu fassen sie insbesondere die bisherige Rechtsprechung des EuGH in ähnlichen Fällen zusammen und nutzen diese, um ihre Vorstellungen hinsichtlich der Beurteilung des vorliegenden Falls zu begründen. Der Generalanwalt ist dabei nicht Vertreter einer der beiden Parteien, sondern soll seinen Vorschlag unabhängig und neutral entwickeln. Der EuGH ist an diese Vorschläge nicht gebunden, in der Praxis folgt er jedoch in etwa dreiviertel aller Fälle den Vorschlägen des Generalanwalts. Da die Entscheidungen des EuGH selbst in den rechtlichen Ausführungen meist äußerst knapp gehalten sind, geben oft erst die erheblich analytischeren Ausführungen in den Schlussanträgen Aufschluss über die Erwägungen, die der Spruchpraxis des EuGH zugrunde liegen.
Verwaltung
Personal
Der Gerichtshof hat über 2 300 Mitarbeiter, aus allen Mitgliedstaaten. Sie arbeiten in den Kabinetten der Richter und Generalanwälte, im Sprachendienst oder in der Verwaltung. Sie haben unterschiedliche Ausbildungsprofile, um Tätigkeiten ausüben zu können, die mehr (Rechts- und Sprachsachverständiger) oder weniger (Jurist, Informatiker, Assistent, Verwaltungsfachkraft …) speziell auf den Gerichtshof zugeschnitten sind. Da sie in einem multikulturellen und mehrsprachigen Umfeld arbeiten, sprechen sie jeweils mehrere der 24 Amtssprachen. Als Spezialisten für ihr Aufgabengebiet stehen sie im Dienst des Unionsrechts und der europäischen Einigung.
Literatur
- Mariele Dederichs: Die Methodik des EuGH. Baden-Baden 2004, ISBN 3-8329-0694-0.
- Stephan Keiler, Christoph Grumböck (Hrsg.): EuGH-Judikatur aktuell. Wien 2006, ISBN 3-7073-0606-2.
- Matthias Pechstein: EU-/EG-Prozessrecht. Unter Mitarbeit von Matthias Köngeter und Philipp Kubicki. 3. Auflage. Mohr Siebeck, Tübingen 2007, ISBN 978-3-16-149269-3.
- Bernhard Schima: Das Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH. München 2005, ISBN 3-406-51574-6.
- Martina Schmid: Die Grenzen der Auslegungskompetenz des EuGH im Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 234 EG. Dargestellt am Beispiel der überschießenden Richtlinienumsetzung. Bern 2005, ISBN 3-631-54341-7.
- Alexander Thiele: Individualrechtsschutz vor dem Europäischen Gerichtshof durch die Nichtigkeitsklage. Nomos, Baden-Baden 2006, ISBN 978-3-8329-2376-1.
- Alexander Thiele: Europäisches Prozessrecht. Verfahrensrecht vor dem EuGH. Ein Studienbuch. C.H. Beck, München 2007, ISBN 978-3-406-55749-1.
- Bertrand Wägenbaur: EuGH VerfO. Satzung und Verfahrensordnungen EuGH/EuG. Kommentar. C.H. Beck, München 2008, ISBN 978-3-406-55200-7.
- Hannes Rösler: Europäische Gerichtsbarkeit auf dem Gebiet des Zivilrechts. Strukturen, Entwicklungen und Reformperspektiven des Justiz- und Verfahrensrechts der europäischen Union. Mohr-Siebeck, Tübingen 2012, ISBN 978-3-16-151870-6.
- Beermann, Gosch: AO/FGO. Band 5: EuGH-Verfahrensrecht.
- Wagner: Umsatzsteuer. 4. Auflage, Rn. 13: die Umsatzsteuer und das Gemeinschaftsrecht.
Weblinks
- CURIA, die Website des Gerichtshofs der Europäischen Union
- Sammlung wichtiger Entscheidungen des EuGH auf OpinioIuris
Anmerkungen
- Vor dem Vertrag von Lissabon bezog sich diese Befugnis auf das Unionsrecht.
- Auch wenn durch den Vertrag von Lissabon die Europäische Gemeinschaft durch die Europäische Union und das Unionsrecht durch das Recht der Europäischen Union ersetzt wird, bezieht sich das Urteil von 1963 entsprechend der damaligen Rechtslage auf das Unionsrecht.
Einzelnachweise
- https://curia.europa.eu/jcms/jcms/rc4_170566/
- Archivierte Kopie ( des vom 17. Oktober 2018 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.
- https://curia.europa.eu/jcms/jcms/Jo2_7027/de/
- https://curia.europa.eu/jcms/jcms/rc4_170721/
- Gerichtshof der Europäischen Union | Europäische Union. Abgerufen am 25. April 2025.
- Allgemeine Präsentation - Gerichtshof der Europäischen Union. Abgerufen am 25. April 2025.
- Als Richterin zum Europäischen Gerichtshof. deutschlandfunk.de, 14. Juli 2000.
- Christian Rath: SPD opfert eine Richterin für Angela Merkel. taz.de, 7. Juni 2006.
- Verfahrensordnung des EuGH. Abgerufen am 2. Dezember 2021. Webseite mit downloadlink
- http://www.eu-info.de/europa-punkt/rechtsschutz/eugh
- CURIA – Generaldirektion Multilingualismus. Abgerufen am 15. Januar 2020.
- CURIA – Direktionen Juristische Übersetzung. Abgerufen am 15. Januar 2020.
- CURIA – Hinweise für den Vortrag in der mündlichen Verhandlung. Abgerufen am 15. Januar 2020.
- Interpreting and effective advocacy at the Court of Justice of the EU. Abgerufen am 15. Januar 2020 (deutsch).
- CURIA – Der Gerichtshof in Zahlen – Gerichtshof der Europäischen Union. Abgerufen am 15. Januar 2020.
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- EuGH: Der Gerichtshof in Zahlen
- EuGH, Urteil vom 15. Juli 1964, Rs. 6–64, EuGHE 1964, 1141 – „Costa/E.N.E.L.“
- EuGH, Urteil vom 9. März 1978, Rs. 106/77 – „Simmenthal II“
- EuGH, Urteil vom 15. Juli 1963, Rs. 25-62 – „Plaumann“
- EuGH, Urteil vom 18. Mai 1994, Rs. 309/89 – „Codorníu“
- EuGH, Urteil vom 25. März 2021, Rs. 565/19 P – „Armando Carvalho“
- EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982, Rs. 283/81 – „C.I.L.F.I.T.“
- EuGH, Urteil vom 22. Oktober 1987, Rs. 314/85 – Foto-Frost gegen Hauptzollamt Lübeck-Ost
- EuGH, Urteil vom 11. Juli 1974, Rs. 8-74 – Procureur du Roi gegen Benoît und Gustave Dassonville
- EuGH, Urteil vom 20. Februar 1979, Rs. 120/78 – „Cassis de Dijon“
- vgl. etwa EuGH, Urteil vom 14. Februar 1995, Rs. C-279/93 – „Schumacker“, Rz. 21
- Vgl. EuGH, Urteil vom 4. Februar 1959, Rs. C-1/58, Slg. 1959, 43, 63 f. – Stork & Cie. / Hohe Behörde; EuGH, Urteil vom 15. Juli 1960, Rs. C-36/59, C-37/59, C-38/59 und C-40/59, Slg. 1960, 857, 920 f. – Präsident Ruhrkohlen-Verkaufsgesellschaft u. a. / Hohe Behörde
- EuGH, Urteil vom 12. November 1969, Rs. C-29/69, Slg. 1969, 419, 425 – Stauder / Stadt Ulm
- Christian G. H. Riedel: Die Grundrechtsprüfung durch den EuGH. Mohr Siebeck, Tübingen 2020, ISBN 978-3-16-159044-3, S. 367 (mit zahlreichen Nachweisen).
- EuGH, Urteil vom 17. Dezember 1970, Rs. C-11/70, Slg. 1970, I-1125 – Internationale Handelsgesellschaft mbH / Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel
- EuGH, Urteil vom 14. Mai 1974, Rs. C-4/73, Slg. 1974, I-491 – Nold KG / Kommission
- Christian G. H. Riedel: Die Grundrechtsprüfung durch den EuGH. Mohr Siebeck, Tübingen 2020, ISBN 978-3-16-159044-3, S. 124 ff.
- EuGH, Urteil vom 8. April 2014, Rs. C-293/12 und C-594/12 – Digital Rights Ireland und Seitlinger u. a.
- Christian G. H. Riedel: Die Grundrechtsprüfung durch den EuGH (Online-Anhang). In: Zenodo. 1. Februar 2020, abgerufen am 10. April 2020.
- Christian G. H. Riedel: Die Grundrechtsprüfung durch den EuGH. Mohr Siebeck, Tübingen 2020, ISBN 978-3-16-159044-3.
- EuGH: Präsentation
- Roman Herzog: Stoppt den Europäischen Gerichtshof. In: Frankfurter Allgemeine Zeitung. 8. September 2008.
- Roland Vaubel: Der Gerichtshof als Agent der Zentralisierung. In: Frankfurter Allgemeine Zeitung. 14. Januar 2013; wieder abgedruckt „Rolf’s Griechenlandblog“
- Martin Höpner, Armin Schäfer: A New Phase of European Integration: Organised Capitalisms in Post-Ricardian Europe. In: West European Politics. Band 33, Nr. 2, 1. März 2010, ISSN 0140-2382, S. 344–368, hier S. 346, doi:10.1080/01402380903538997 (englisch).
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Koordinaten: 49° 37′ 14,8″ N, 6° 8′ 27,7″ O
Autor: www.NiNa.Az
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Dieser Artikel behandelt die oberste gerichtliche Instanz der EU Zum ganzen Gerichtssystem siehe Gerichtshof der Europaischen Union zum Gericht des Europarates siehe Europaischer Gerichtshof fur Menschenrechte Der Gerichtshof im medialen Sprachgebrauch uneinheitlich aber haufig Europaischer Gerichtshof genannt und mit EuGH abgekurzt wobei diese Bezeichnung und Abkurzung im offiziellen Sprachgebrauch der EU nicht ublich sind und im Vertrag von Lissabon nicht verwendet werden mit Sitz in Luxemburg ist das oberste rechtsprechende Organ der Europaischen Union EU Nach Art 19 Abs 1 Satz 2 EUV sichert er die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Vertrage Zusammen mit dem Gericht bildet er den Gerichtshof der Europaischen Union der im politischen System der Europaischen Union die Rolle der Judikative einnimmt Europaischer Gerichtshof EuGH Siegel des Gerichtshofs der Europaischen UnionStaatliche Ebene Europaische UnionStellung Oberstes rechtsprechendes Organ und Teil des Gerichtssystem der EU Grundung 1952Hauptsitz Kirchberg Plateau Luxemburg Luxemburg LuxemburgVorsitz Belgien Koen Lenaerts Prasident Deutschland Thomas von Danwitz Vizeprasident Polen Erster Generalanwalt Spanien Alfredo Calot Escobar Kanzler Website curia europa euGeschichteDer EuGH wurde im Jahr 1952 durch den Vertrag zur Grundung der Europaischen Gemeinschaft fur Kohle und Stahl EGKS gegrundet und nahm im Jahr 1953 seine Arbeit auf Er war zunachst nur fur Streitigkeiten innerhalb des EGKS Vertrages zustandig Nach Grundung der Europaischen Wirtschaftsgemeinschaft EWG und der Europaischen Atomgemeinschaft EAG oder EURATOM durch die Romischen Vertrage 1957 war der EuGH als gemeinsames Organ der Gemeinschaften fur samtliche Streitigkeiten aufgrund der drei Vertrage zustandig Im Jahr 1989 wurde zur Entlastung des EuGH das Gericht Erster Instanz GEI mit dem Vertrag von Lissabon 2008 wurde dieses Gericht in Gericht der Europaischen Union EuG umbenannt geschaffen Zwischen Anfang November 2004 und dem 1 September 2016 bestand daruber hinaus das Gericht fur den offentlichen Dienst als Fachgericht das vom Europaischen Gericht die Zustandigkeit fur Rechtsstreitigkeiten zwischen der Europaischen Union bzw ursprunglich der Europaischen Gemeinschaften und ihren Beamten oder sonstigen Bediensteten bis zu seiner Auflosung ubernahm Seit dem Vertrag von Lissabon 2009 trat die Europaische Union an Stelle der Europaischen Gemeinschaft der EGKS Vertrag war bereits 2002 ausgelaufen Damit ist der EuGH seit dem 1 Dezember 2009 eine gemeinsame Einrichtung der Europaischen Union und der Europaischen Atomgemeinschaft und zur Auslegung des Rechts dieser beiden Organisationen zustandig Mit der Irin Fidelma Macken hatte ab 1999 zum ersten Mal eine Frau das Richteramt inne Erste deutsche Richterin wurde im Jahr 2000 Ninon Colneric Zustandigkeit und VerfahrenVerfahrensordnung Die Organisation des Gerichtshofs die Zustandigkeiten und das gerichtliche Verfahren ist in der eigenen Verfahrensordnung geregelt und wurde im Amtsblatt der Europaischen Union veroffentlicht Die VerfO ist gegliedert in Eingangsbestimmungen Erster Titel Organisation des Gerichtshofs Zweiter Titel Allgemeine Verfahrensbestimmungen Dritter Titel Vorlagen zur Vorabentscheidung Vierter Titel Klageverfahren Funfter Titel Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Gerichts Sechster Titel Uberprufung von Entscheidungen des Gerichts Siebter Titel Gutachten Achter Titel Besondere Verfahrensarten SchlussbestimmungenAufgaben und Zustandigkeit Sitzungssaal des EuGH Die Aufgaben sind in Art 19 EU Vertrag den Art 251 bis 281 AEU Vertrag sowie der Satzung des Gerichtshofes der Europaischen Union festgeschrieben Dazu zahlt insbesondere die einheitliche Auslegung des Rechts der Europaischen Union sowie der Europaischen Atomgemeinschaft zu gewahrleisten Beim EuGH selbst sind direkte Klagen nur in bestimmten Fallen moglich Die Zustandigkeit ist abhangig vom Rechtsmittel und der jeweiligen Instanz des Gerichts Das Europaische Gericht ist von wenigen Ausnahmen abgesehen auch fur Klagen der Mitgliedstaaten gegen die Europaische Kommission im dritten Rechtszug zustandig Verfahren Siehe auch Gerichtshof der Europaischen Union Fur Klagen der Europaischen Kommission v a Vertragsverletzungsverfahren anderer Organe der Europaischen Union oder der Mitgliedstaaten die nicht gegen die Kommission gerichtet sind sowie fur die Entscheidungen im Vorabentscheidungsverfahren ist der EuGH allein zustandig Fur die Nichtigkeitsklage Art 263 und Art 264 AEU Vertrag und die Schadensersatzklage Art 268 AEU Vertrag ist der EuGH in zweiter Instanz zustandig das Europaische Gericht entscheidet in erster Instanz Vertragsverletzungsverfahren Art 258 AEU Vertrag Die Europaische Kommission kann einen Mitgliedstaat nach einem Vorverfahren vor dem EuGH verklagen Der EuGH pruft dann ob ein Mitgliedstaat seinen sich aus dem Vertrag uber die Arbeitsweise der Europaischen Union ergebenden Verpflichtungen nicht nachgekommen ist Dem EuGH wird eine Klageschrift zugestellt die teilweise im Amtsblatt der Europaischen Union veroffentlicht und dem Beklagten zugestellt wird Je nach Fall kommt es zu einer Beweisaufnahme und einer mundlichen Verhandlung Im Anschluss daran gibt der Generalanwalt seine Schlussantrage ab Darin macht er einen Urteilsvorschlag an den der EuGH jedoch nicht gebunden ist Gemass Art 259 AEU Vertrag kann auch ein Mitgliedstaat gegen einen anderen vor dem EuGH nach einem Vorverfahren durch Einschaltung der Kommission Art 259 Abs 2 bis 4 AEU Vertrag vorgehen Vorabentscheidungsverfahren Art 267 AEU Vertrag Die nationalen Gerichte konnen bzw mussen soweit es sich um die letzte Instanz zum Beispiel Bundesfinanzhof Bundesgerichtshof handelt dem EuGH Fragen hinsichtlich der Auslegung des Rechts der Europaischen Union vorlegen Ausserdem konnen sie uberprufen lassen ob ein europaischer Gesetzgebungsakt gultig ist Dies soll in besonderem Masse die einheitliche Anwendung des Rechts der Europaischen Union durch die nationalen Gerichte die fur dessen Durchsetzung zu sorgen haben sicherstellen Das nationale Gericht muss in seiner Verhandlung auf die Auslegung bzw Gultigkeit des Rechts der Europaischen Union angewiesen sein sie muss entscheidungserheblich sein und die Auslegung darf nicht bereits geklart sein um eine Frage vorlegen zu durfen Es unterbricht dabei sein Verfahren bis zur Antwort des EuGH Die vorgelegte Frage wird zunachst in alle Amtssprachen ubersetzt und im Amtsblatt bekanntgegeben Dies gibt den beteiligten Parteien samtlichen Mitgliedstaaten und den Organen der Europaischen Union die Moglichkeit Stellungnahmen abzugeben Wiederum folgen i d R eine mundliche Verhandlung sowie Schlussantrage des Generalanwalts bevor es zu einem Urteilsspruch kommt Das vorlegende Gericht und andere Gerichte in ahnlichen Fallen ist an das Urteil des EuGH gebunden Sprachliche Aspekte Verfahrenssprache kann jede Amtssprache der Europaischen Union sein Die Auswahl fallt der Klage erhebenden Partei zu beim Vorabentscheidungsverfahren ist es die Sprache im Mitgliedsland des anfragenden Gerichts bei Klagen gegen einen Mitgliedstaat wird dessen Amtssprache ggf auch mehrere Verfahrenssprache Diese Regelung soll sicherstellen dass jeder Angehorige der Europaischen Union in seiner Sprache Rechtshandlungen vornehmen kann Alle Verfahrensdokumente werden in die Verfahrenssprache sowie ins Franzosische interne Arbeitssprache des EuGH ubersetzt Vorabentscheidungsersuchen und die Urteile des EuGH dann wenn sie zur Veroffentlichung bestimmt sind in alle Amtssprachen Ausserungen des Generalanwalts der sich in seiner eigenen Sprache aussern kann werden in die Verfahrenssprache n und alle Amtssprachen ubersetzt EuGH und das Europaische Gericht unterhalten eine gemeinsame Generaldirektion Multilingualismus Die Ubersetzer beim EuGH verfugen alle uber eine abgeschlossene juristische Ausbildung und werden auch als Sprachjuristen juristes linguistes oder Lawyer Linguists bezeichnet Mundliche Verhandlungen beim EuGH werden von Konferenzdolmetschern simultan ubersetzt wobei den Parteien geraten wird wenn sie einem schriftlich ausgefertigten Text folgen wollen ihn vorab per E Mail der Direktion zu ubermitteln So kann er von den Dolmetschern in die Vorbereitungsarbeit einbezogen werden Der EuGH unterhalt einen Dolmetscherdienst mit ca 70 beamteten Dolmetschern und zieht bei Bedarf freiberuflich tatige Dolmetscher hinzu Auslegungsmethoden Bei der Auslegung von Rechtsnormen des Rechts der Europaischen Union durch den EuGH ergeben sich einige Besonderheiten gegenuber den gewohnlichen juristischen Auslegungsmethoden die sich bereits bei der Auslegung des Unionsrechts gebildet haben Die erste Besonderheit liegt darin dass die Rechtsquellen des Rechts der Europaischen Union keine einheitliche verbindliche sprachliche Fassung kennen sondern derzeit in 24 verschiedenen Sprachen verbindlich sind was sich aus Art 55 EU Vertrag ergibt Bei abweichendem Sinn verschiedener Sprachfassungen stosst die reine Wortlautauslegung daher an ihre Grenzen und die zusatzliche Verwendung rechtsvergleichender systematischer oder teleologischer Argumente wird notwendig Des Weiteren ergeben sich Auslegungsprobleme aus der sprachlichen Ungenauigkeit des Primarrechts sie ist Folge schwieriger politischer Willensbildungsprozesse an denen eine Vielzahl von Organen bzw Personen beteiligt ist So beschranken sich viele Normen auf allgemeine Formulierungen um den Organen der Europaischen Union einen Entscheidungsspielraum zu gewahren und eine dynamische Interpretation zu ermoglichen Auch sind die in den Vertragen verwendeten Begriffe autonom d h mit unionsrechtlichen Bedeutungen zu verstehen und konnen nicht dem Sprachgebrauch einzelner Mitgliedstaaten entnommen werden Der EuGH bedient sich hier bei der Suche nach systematischer Geschlossenheit oft der sogenannten wertenden Rechtsvergleichung wobei er in den nationalen Regelungen nach der besten Losung sucht Weitere Besonderheiten zeigen sich bei der Auslegung der Vertrage nach Sinn und Zweck So handelt es sich etwa bei dem Effektivitatsgrundsatz effet utile um eine besondere Form der Auslegung nach Sinn und Zweck namlich die nach den Vertragszielen Demnach sollen die einzelnen Bestimmungen der Vertrage so ausgelegt werden dass sie die grosstmogliche Wirksamkeit entfalten Insbesondere die Berufung auf den effet utile benutzt der EuGH haufig um Normen des Primarrechts teilweise erheblich uber den Wortlaut hinaus auszudehnen und der Gemeinschaft Kompetenzen und Befugnisse zukommen zu lassen die ursprunglich so nicht vorgesehen waren EntscheidungenEuGH Grosser Saal mit 13 RichternEuGH mit grossem Saal Urteile des EuGH soweit sie im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art 267 AEU Vertrag oder einer Vorgangerbestimmung wie Art 234 EG Vertrag ergangen sind dienen zunachst dazu dem vorlegenden nationalen Gericht die Entscheidung im Ausgangssachverhalt zu ermoglichen Grundsatzlich bindet die EuGH Entscheidung durch die Auslegung des Rechts der Europaischen Union nur das anfragende Gericht dessen Urteil wiederum theoretisch nur fur den entschiedenen Einzelfall gilt Die faktische Wirkung eines EuGH Urteils ist jedoch ungleich grosser sie geht weit uber den einzelnen Sachverhalt der zur Vorlage gefuhrt hat hinaus Da der EuGH fur alle Mitgliedstaaten verbindlich das Recht der Europaischen Union auslegt gilt die Norm des Rechts der Europaischen Union so wie sie durch die im Urteil verkundete Auslegung zu verstehen ist fur alle Mitgliedstaaten und in der Regel ex tunc d h ruckwirkend Anders formuliert Der EuGH stellt fest wie eine Vorschrift des Rechts der Europaischen Union immer schon und von allen hatte verstanden werden mussen Eine unbegrenzte Ruckwirkung der Urteile wird jedoch gegebenenfalls durch die nationalen Verfahrensrechte verhindert insoweit als sie regeln dass ein bestandskraftiger Verwaltungsakt oder ein rechtskraftiges gerichtliches Urteil ohne gesonderte Vorschrift nicht mehr geandert werden kann Von 1953 bis Ende 2016 hat der EuGH in etwa 20 000 Rechtssachen Urteile oder Beschlusse erlassen Derzeit werden jahrlich jeweils etwa 700 Verfahren anhangig gemacht und abgeschlossen Eigenstandige Rechtsordnung der Europaischen Union Eine der wichtigsten Entscheidungen des EuGH ist das Urteil in der Sache Van Gend amp Loos von 1963 In dieser Entscheidung begrundete der EuGH die Doktrin dass es sich beim europaischen Unionsrecht um eine selbststandige Rechtsordnung sui generis handele die von dem Recht der Mitgliedstaaten losgelost sei Dies bedeutete eine Abkehr von der bis dahin vorherrschenden Auffassung es handle sich beim Recht der europaischen Union um gewohnliches Volkerrecht Die Entscheidung hat grosse Bedeutung und sorgte in der Fachwelt fur Aufsehen da der EuGH damit auch begrundete dass Subjekte des Europarechts nicht nur die Mitgliedstaaten sondern auch die einzelnen Burger seien Diese konnen sich unmittelbar auf Rechte berufen die ihnen durch EU Gesetzgebung zukommen Damit wurde die Doktrin der Direktwirkung im EU Recht verankert Aus der in Van Gend amp Loos begrundeten Doktrin von der Eigenstandigkeit des Europarechts entwickelte der EuGH 1964 in der Entscheidung Costa ENEL die weitere Doktrin vom Vorrang des Europarechts gegenuber dem Recht der Mitgliedstaaten einschliesslich dessen Verfassungsrechts In der Entscheidung Simmenthal II hat der EuGH 1978 dazu entschieden dass jedes nationales Gericht befugt ist unionswidriges nationales Recht fur unanwendbar zu erklaren auch wenn gemass der nationalen Rechtsordnung nicht alle Gerichte dies machen durfen In diesen und den darauf folgenden Entscheidungen betonte der EuGH immer wieder dass sich die Mitgliedstaaten freiwillig einer Union mit eigenstandiger Rechtsordnung unterworfen haben Dass es sich hierbei um eine Rechtsordnung und nicht bloss um ein politisches Zweckbundnis handelt zeigt sich vor allem in solchen Entscheidungen des EuGH immer wieder Klagearten Zu der Klagebefugnis bei der Nichtigkeitsklage gemass Art 263 AEU Vertrag hat der EuGH mehrere wichtige Entscheidungen gefallt insbesondere zu den Fallgruppen der nichtprivilegierten Klagenden d h solche Klager die weder Organ noch Mitgliedsstaat der Europaischen Union sind Grundlegend war die Entscheidung Plaumann aus dem Jahr 1963 in der der EuGH seine strikte Plaumann Formel zur Klagebefugnis von naturlichen oder juristischen Personen die nicht Adressaten einer Handlung sind entwickelte Diese Rechtsprechung bestatigte der Gerichtshof verschiedentlich unter anderem in den Entscheidungen Codorniu 1994 Bejahung der Klagebefugnis und Armando Carvalho 2021 Ablehnung der Klagebefugnis Zu dem Vorabentscheidungsverfahren gemass Art 267 AEU Vertrag entwickelte der EuGH in der Entscheidung C I L F I T 1982 seine acte claire Doktrin beziehungsweise acte eclaire entwickelt in der er zwei Ausnahmen von der Vorlagepflicht letztinstanzlicher nationaler Gerichte begrundet Zum einen besteht die Vorlagepflicht nicht wenn eine gefestigte Rechtsprechung des EuGH zu der Rechtsfrage schon vorliegt acte claire Zum anderen sind die Gerichte nicht zur Vorlage verpflichtet wenn die richtige Auslegung des Unionsrechts offenkundig ist acte eclaire Gemass der Entscheidung Foto Frost 1987 mussen nichtletztinstanzliche Gerichte Fragen der Gultigkeit eines Rechtsaktes der Union dem Gerichtshof vorlegen Binnenmarktrecht Hauptartikel Warenverkehrsfreiheit 1974 entschied der EuGH im Urteil Dassonville dass jegliche Handelsregelung eines Mitgliedstaates die geeignet ist den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar tatsachlich oder potentiell zu behindern als Massnahme gleicher Wirkung im Sinne von Art 34 und Art 35 AEU Vertrag zu verstehen und somit verboten ist wenn sie nicht gerechtfertigt werden kann Diese Dassonville Formel weitete den Begriff der Massnahme gleicher Wirkung stark aus weshalb in folgenden Jahren der EuGH durch weitere Rechtsprechung wieder Ausnahmen zu diesem Grundsatz begrundete Keck Rechtsprechung Im Fall Cassis de Dijon 1979 untersagte der EuGH Deutschland Anforderungen an ein Produkt zu stellen die es in seinem Herkunftsland nicht erfullen muss eine konsequente Weiterfuhrung des Dassonville Rechtsprechung diesmal bezogen auf eine Massnahme die unterschiedslos fur inlandische und auslandische Produkte gilt Dazu entschied er aber dass Massnahmen gleicher Wirkung die nicht durch die Grunden von Art 36 AEU Vertrag gerechtfertigt werden konnen trotzdem erlaubt sind wenn sie notwendig sind um zwingende Erfordernisse des Allgemeinwohls zu gewahrleisten und die Verhaltnismassigkeit eingehalten wird Die Entscheidung fuhrt zum Prinzip der wechselseitigen Anerkennung der nationalstaatlichen Produktstandards die durch sogenannte allgemein gultige Mindeststandards oder Schutzklauseln beschrankt sind zum Beispiel Verbraucher und Umweltschutz Steuerrecht Entscheidungskompetenz des Europaischen Gerichtshofs Die nationalen Steuervorschriften innerhalb der Europaischen Union sind vor allem im Bereich der direkten Steuern noch kaum harmonisiert anders die indirekten Steuern die uber die Mehrwertsteuerrichtlinien stark vereinheitlicht wurden Die Europaische Union hat in diesem Bereich nur dann die Befugnis Rechtsvorschriften zu harmonisieren wenn dies im Hinblick auf das Funktionieren des Europaischen Binnenmarktes erforderlich ist Art 113 AEU Vertrag Uberdies ist eine Einstimmigkeit im Rat erforderlich Daher ist es im Bereich der direkten Steuern nur in wenigen Bereichen zu einer Harmonisierung gekommen beispielsweise im Rahmen der Mutter Tochter Richtlinie und der Fusionsrichtlinie Nach standiger Rechtsprechung des EuGH mussen die Mitgliedstaaten allerdings bei Ausubung der ihnen verbleibenden Kompetenz die Schranken die ihnen das Recht der Europaischen Union auferlegt beachten Das heisst dass obwohl die Ausgestaltung des nationalen Steuerrechts Teil der Souveranitat der Nationalstaaten ist und bleibt das Ergebnis der Kompetenzausubung also die nationalen Steuergesetze nicht gegen Recht der Europaischen Union insbesondere nicht gegen die Grundfreiheiten verstossen durfen Wichtige steuerrechtliche Entscheidungen Manninen Entscheidung Nach der Manninen Entscheidung des EuGH ist die Beschrankung eines Korperschaftsteuer Anrechnungsverfahren auf die Anrechnung nur inlandischer Korperschaftsteuer unionsrechtswidrig Auch auslandische Korperschaftsteuer muss angerechnet werden Dieses Urteil zusammen mit dem Urteil ASA des EFTA Gerichtshofs ist das endgultige Ende fur Korperschaftsteueranrechnungssysteme in Europa Lasteyrie du Saillant Entscheidung Die Besteuerung in Frankreich von stillen Reserven beim Wohnsitzwechsel von naturlichen Personen ins Ausland nicht dagegen beim inlandischen Wohnsitzwechsel wurde fur unionsrechtswidrig angesehen s auch Wegzugsbesteuerung In Deutschland wo eine ahnliche Vorschrift existierte wurde das Recht durch 6 Aussensteuergesetz AStG angepasst Gerritse Entscheidung Nach dem Urteil Gerritse ist es unzulassig dass beschrankt Steuerpflichtige ihre Werbungskosten nicht abziehen durfen wenn es unbeschrankt Steuerpflichtige durfen Lankhorst Hohorst Entscheidung Hier wurden die deutschen Regeln zur Gesellschafter Fremdfinanzierung fur unionsrechtswidrig erklart Eurowings Entscheidung Die halftige Hinzurechnung von Leasinggebuhren die an Auslander gezahlt werden bei der Gewerbesteuer wurde fur unionsrechtswidrig befunden Marks amp Spencer Entscheidung Einer gebietsansassigen Muttergesellschaft darf die Verrechnung von Gewinnen mit den Verlusten auslandischer Tochtergesellschaften dann nicht untersagt werden wenn sie gegenuber den Steuerbehorden nachweist dass die Nutzung dieser Verluste im Sitzland der Tochter unmoglich ist weil sie dort bereits alle Verlustberucksichtigungsmoglichkeiten ausgeschopft hat Rn 55 f Cadbury Schweppes Entscheidung Eine Hinzurechnungsbesteuerung der Gewinne von Tochtergesellschaften im niedrig besteuernden Ausland ist nur zur Abwehr rein kunstlicher Gestaltungen zulassig Der ansassigen Gesellschaft ist die Gelegenheit zu geben Beweise fur die tatsachliche Ansiedlung der beherrschten auslandischen Gesellschaft und deren tatsachliche wirtschaftliche Betatigung vorzulegen Grundrechte Hauptartikel Grundrechte EU Bis zum Inkrafttreten der Charta der Grundrechte der Europaischen Union im Jahr 2009 enthielt das Unionsrecht keine geschriebenen Grundrechte Dementsprechend lehnte der EuGH eine Grundrechtskontrolle von Massnahmen der damaligen Gemeinschaft anfangs ab Im Urteil Stauder Stadt Ulm erklarte er jedoch dass die allgemeinen Grundsatze der Gemeinschaftsrechtsordnung Grundrechte enthielten deren Wahrung er zu sichern habe Diese Rechtsprechungsanderung wird von der Rechtswissenschaft vor allem mit der Reaktion nationaler Verfassungsgerichte auf mangelnden Grundrechtsschutz durch den EuGH erklart So drohte das Bundesverfassungsgericht im sogenannten Solange I Beschluss mit einer Prufung gemeinschaftsrechtlicher Massnahmen an den Grundrechten des Grundgesetzes solange es auf dieser Ebene keinen adaquaten Grundrechtskatalog gebe Dies stellte aber eine Gefahr fur den vom Gerichtshof entwickelten Grundsatz des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts vor jeglichem nationalen Recht und fur die einheitliche Anwendung des Rechts der Gemeinschaft dar In den folgenden Entscheidungen Internationale Handelsgesellschaft mbH Einfuhr und Vorratsstelle fur Getreide und Futtermittel und Nold KG Kommission baute der EuGH seine Grundrechtsprechung aus wobei er insbesondere die EMRK und die gemeinsamen Verfassungsuberlieferungen der Mitgliedstaaten als der Gemeinschaftsgrundrechte heranzog So entwickelte er im Laufe der Jahre eine umfangreiche Grundrechtsprechung Diese wurde allerdings teilweise als wenig effektiv und dogmatisch unzureichend kritisiert Auf Basis der Charta der Grundrechte sind seit ihrem Inkrafttreten im Jahr 2009 bereits zahlreiche Entscheidungen im Grundrechtsbereich ergangen So erklarte der EuGH beispielsweise die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung wegen Verstosses gegen die EU Grundrechte fur nichtig Der Anteil der Entscheidungen in denen der Gerichtshof die Charta zitiert stieg von 6 4 im Jahr 2010 auf 17 7 im Jahr 2017 Die Rechtswissenschaft beurteilt die dogmatische Qualitat der Grundrechtsprufung heute uberwiegend als deutlich gestiegen Weitere wichtige Entscheidungen des Europaischen Gerichtshofs Francovich Entscheidung Dem einzelnen Burger steht bei einer Verletzung des Unionsrechts durch einen Mitgliedstaat ein Anspruch auf Ersatz zu wenn dem Einzelnen durch den staatlichen Verstoss ein Schaden entstanden ist 1993 Keck Entscheidung Legitimationen der Einschrankung der Marktfreiheit Der Wortlaut von Art 251 EG Vertrag vgl Art 294 AEU Vertrag schrankt somit die Massnahmen des Vermittlungsausschusses die eine Einigung uber einen gemeinsamen Entwurf zwischen Rat und Europaischem Parlament ermoglichen sollen inhaltlich nicht ein C 344 04 Kreil Entscheidung Das Gerichtsurteil des Europaischen Gerichtshofes vom 22 Januar 2000 offnete Frauen die Bundeswehr in allen Bereichen Im 2008 bei der Auslegung der Richtlinie 96 71 EG uber die Entsendung von Arbeitnehmern verbot der EuGH die zwingende Anwendung von Tariflohnen oberhalb von allgemein verbindlichen Mindestlohnen im Rahmen von staatlichen Tariftreuegesetzen Im 2008 verbot der EuGH Luxemburg unter anderem die Anwendung einer automatischen Inflationsanpassungsklausel bei den Lohnen entsandter Beschaftigter Der EuGH selbst nennt daneben unter anderem die Urteile Kraus und Bosman zur Freizugigkeit die Urteile Kohll und Decker zur Dienstleistungsfreiheit und die Urteile Defrenne und Johnston zur Gleichbehandlung Kritik Hauptkritikpunkt an der Entscheidungspraxis des EuGH ist in Teilen der Rechts und Politikwissenschaft dass er europaisches Unionsrecht unzulassig auf nationale Rechtsfelder ausdehne und damit seine Kompetenzen uberschreite Unter anderem wird der Vorwurf erhoben dass der Europaische Gerichtshof politisch als Agent der Zentralisierung urteile Der ehemalige Vizeprasident des Bundesverfassungsgerichts Ferdinand Kirchhof wirft dem EuGH vor einseitige Entscheidungen ohne Rucksicht auf gewachsene nationale Rechtsinstitute zu fallen und damit in Bereiche einzugreifen die die Mitgliedstaaten bewusst von europaischen Regeln freigehalten hatten So wurde vom Gerichtshof die Subsidiaritat Verhaltnismassigkeit und die Vorschriften zur Rucksichtnahme in den europaischen Vertragen ausser Acht gelassen Er schlagt daher fur Deutschland vor dass die Zustimmung des Bundesverfassungsgerichts fur die Gerichte zur Anrufung des EuGH erforderlich sein solle Das Bundesverfassungsgericht selbst kritisierte in seinem Urteil zum EZB Anleihekaufprogramm vom 5 Mai 2020 das hierzu im Vorabentscheidungsverfahren ergangene Urteil des EuGH als schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar und objektiv willkurlich MitgliederSiehe auch Liste der Richter am Europaischen Gerichtshof und Liste der deutschen Richter und Generalanwalte am Europaischen Gerichtshof Ernennung Verfahren Der EuGH besteht aus einem Richter je Mitgliedstaat Die Richter mussen unabhangig sein und die in ihrem Land fur eine Tatigkeit am hochsten Gericht erforderliche Qualifikation aufweisen oder von anerkannt hervorragender Befahigung sein Die Richter werden durch einen einstimmigen Beschluss der Regierungen der Mitgliedstaaten nach Anhorung des gemass Art 255 AEU Vertrag gebildeten Expertenausschusses fur eine sechsjahrige Amtszeit ernannt was de facto einem einstimmigen Beschluss des Rates der Europaischen Union entspricht Dabei wird alle drei Jahre die Halfte der Richter neu ernannt Eine Wiederernennung ist moglich Art 253 AEU Vertrag Kritik Die im Vergleich zu anderen Gerichten eher kurze Amtszeit von 6 Jahren Supreme Court der Vereinigten Staaten Lebenszeit Bundesverfassungsgericht 12 Jahre und die Moglichkeit zur mehrfachen Wiederwahl die de facto zu einer Verlangerung der Amtszeit fuhrt werden hinsichtlich moglicher Gefahren fur die Unabhangigkeit des Gerichts kritisiert Befurchtet wird hier eine Einflussnahme der Mitgliedstaaten welche jeweils einen Richter an den EuGH entsenden Anders als zur Wahl des Bundesverfassungsgerichts zu der nach den 6 und 7 BVerfGG eine Wahl mit Zweidrittelmehrheit von Bundestag und Bundesrat erforderlich ist werden Richter am EuGH lediglich durch Einvernehmen der Regierungen benannt Das Europaische Parlament ist nicht an der Wahl beteiligt Wahrend dies lange einem blossen Durchwinken der Vorschlage der Nationalstaaten entsprach reagierte die Union mit der Einrichtung des o g Ausschusses nach Art 255 AEUV Hier wird immerhin eines der sieben Mitglieder durch das Europaische Parlament benannt Art 255 Abs 2 Eine grundlegende Reform ist aber nicht in Aussicht auch wenn diese immer wieder gefordert wird Prasident des Europaischen Gerichtshofs Der Prasident des EuGH wird auf drei Jahre gewahlt und zwar indem die Richter fur einen aus ihrer Mitte abstimmen Er kann uneingeschrankt wiedergewahlt werden Der Prasident leitet die Verwaltung des EuGH und die sonstigen richterlichen Aufgaben und fuhrt den Vorsitz bei Anhorungen und Beratungen in den Kammern Er teilt die Falle den zehn Kammern fur jegliche vorbereitende Aufgaben zu und wahlt ausserdem einen Richter der Kammer aus der in dem jeweiligen Verfahren als Berichterstatter fungiert Des Weiteren legt er die Daten und den Zeitplan fur die Sitzungen der Grossen Kammer und des gesamten Gerichtes fest Der Prasident nimmt auch personlich Stellung wenn es um Anfragen fur einstweilige Verfugungen u a geht Prasidenten des Europaischen Gerichtshofs Name Beginn der Amtszeit Ende der Amtszeit Nationalitat0 1 Massimo Pilotti 1879 1962 1952 6 Oktober 1958 Italien Italien0 2 Andre Donner 1918 1992 7 Oktober 1958 7 Oktober 1964 Niederlande Niederlande0 3 1898 1967 8 Oktober 1964 9 Oktober 1967 Luxemburg Luxemburg0 4 Robert Lecourt 1908 2004 10 Oktober 1967 25 Oktober 1976 Frankreich Frankreich0 5 Hans Kutscher 1911 1993 7 Oktober 1976 31 Oktober 1980 Deutschland Deutschland0 6 1912 2002 31 Oktober 1980 10 April 1984 Belgien Belgien0 7 Alexander Mackenzie Stuart Baron Mackenzie Stuart 1924 2000 10 April 1984 6 Oktober 1988 Vereinigtes Konigreich Vereinigtes Konigreich0 8 1931 2005 7 Oktober 1988 6 Oktober 1994 Danemark Danemark0 9 Gil Carlos Rodriguez Iglesias 1946 2019 7 Oktober 1994 6 Oktober 2003 Spanien Spanien10 Vassilios Skouris 1948 7 Oktober 2003 7 Oktober 2015 Griechenland Griechenland11 Koen Lenaerts 1954 8 Oktober 2015 amtierend Belgien BelgienGeneralanwalte Eine Besonderheit des EuGH ist die Institution des Generalanwalts Art 252 AEU Vertrag Die Generalanwalte haben die Aufgabe nach der mundlichen Verhandlung einen Vorschlag fur ein Urteil zu unterbreiten Schlussantrage Dazu fassen sie insbesondere die bisherige Rechtsprechung des EuGH in ahnlichen Fallen zusammen und nutzen diese um ihre Vorstellungen hinsichtlich der Beurteilung des vorliegenden Falls zu begrunden Der Generalanwalt ist dabei nicht Vertreter einer der beiden Parteien sondern soll seinen Vorschlag unabhangig und neutral entwickeln Der EuGH ist an diese Vorschlage nicht gebunden in der Praxis folgt er jedoch in etwa dreiviertel aller Falle den Vorschlagen des Generalanwalts Da die Entscheidungen des EuGH selbst in den rechtlichen Ausfuhrungen meist ausserst knapp gehalten sind geben oft erst die erheblich analytischeren Ausfuhrungen in den Schlussantragen Aufschluss uber die Erwagungen die der Spruchpraxis des EuGH zugrunde liegen VerwaltungPersonal Der Gerichtshof hat uber 2 300 Mitarbeiter aus allen Mitgliedstaaten Sie arbeiten in den Kabinetten der Richter und Generalanwalte im Sprachendienst oder in der Verwaltung Sie haben unterschiedliche Ausbildungsprofile um Tatigkeiten ausuben zu konnen die mehr Rechts und Sprachsachverstandiger oder weniger Jurist Informatiker Assistent Verwaltungsfachkraft speziell auf den Gerichtshof zugeschnitten sind Da sie in einem multikulturellen und mehrsprachigen Umfeld arbeiten sprechen sie jeweils mehrere der 24 Amtssprachen Als Spezialisten fur ihr Aufgabengebiet stehen sie im Dienst des Unionsrechts und der europaischen Einigung LiteraturMariele Dederichs Die Methodik des EuGH Baden Baden 2004 ISBN 3 8329 0694 0 Stephan Keiler Christoph Grumbock Hrsg EuGH Judikatur aktuell Wien 2006 ISBN 3 7073 0606 2 Matthias Pechstein EU EG Prozessrecht Unter Mitarbeit von Matthias Kongeter und Philipp Kubicki 3 Auflage Mohr Siebeck Tubingen 2007 ISBN 978 3 16 149269 3 Bernhard Schima Das Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH Munchen 2005 ISBN 3 406 51574 6 Martina Schmid Die Grenzen der Auslegungskompetenz des EuGH im Vorabentscheidungsverfahren nach Art 234 EG Dargestellt am Beispiel der uberschiessenden Richtlinienumsetzung Bern 2005 ISBN 3 631 54341 7 Alexander Thiele Individualrechtsschutz vor dem Europaischen Gerichtshof durch die Nichtigkeitsklage Nomos Baden Baden 2006 ISBN 978 3 8329 2376 1 Alexander Thiele Europaisches Prozessrecht Verfahrensrecht vor dem EuGH Ein Studienbuch C H Beck Munchen 2007 ISBN 978 3 406 55749 1 Bertrand Wagenbaur EuGH VerfO Satzung und Verfahrensordnungen EuGH EuG Kommentar C H Beck Munchen 2008 ISBN 978 3 406 55200 7 Hannes Rosler Europaische Gerichtsbarkeit auf dem Gebiet des Zivilrechts Strukturen Entwicklungen und Reformperspektiven des Justiz und Verfahrensrechts der europaischen Union Mohr Siebeck Tubingen 2012 ISBN 978 3 16 151870 6 Beermann Gosch AO FGO Band 5 EuGH Verfahrensrecht Wagner Umsatzsteuer 4 Auflage Rn 13 die Umsatzsteuer und das Gemeinschaftsrecht WeblinksWiktionary Europaischer Gerichtshof Bedeutungserklarungen Wortherkunft Synonyme Ubersetzungen Commons Europaischer Gerichtshof Sammlung von Bildern und Audiodateien CURIA die Website des Gerichtshofs der Europaischen Union Sammlung wichtiger Entscheidungen des EuGH auf OpinioIurisAnmerkungenVor dem Vertrag von Lissabon bezog sich diese Befugnis auf das Unionsrecht Auch wenn durch den Vertrag von Lissabon die Europaische Gemeinschaft durch die Europaische Union und das Unionsrecht durch das Recht der Europaischen Union ersetzt wird bezieht sich das Urteil von 1963 entsprechend der damaligen Rechtslage auf das Unionsrecht Einzelnachweisehttps curia europa eu jcms jcms rc4 170566 Archivierte Kopie Memento des Originals vom 17 Oktober 2018 im Internet Archive Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 https curia europa eu jcms jcms Jo2 7027 de https curia europa eu jcms jcms rc4 170721 Gerichtshof der Europaischen Union Europaische Union Abgerufen am 25 April 2025 Allgemeine Prasentation Gerichtshof der Europaischen Union Abgerufen am 25 April 2025 Als Richterin zum Europaischen Gerichtshof deutschlandfunk de 14 Juli 2000 Christian Rath SPD opfert eine Richterin fur Angela Merkel taz de 7 Juni 2006 Verfahrensordnung des EuGH Abgerufen am 2 Dezember 2021 Webseite mit downloadlink http www eu info de europa punkt rechtsschutz eugh CURIA Generaldirektion Multilingualismus Abgerufen am 15 Januar 2020 CURIA Direktionen Juristische Ubersetzung Abgerufen am 15 Januar 2020 CURIA Hinweise fur den Vortrag in der mundlichen Verhandlung Abgerufen am 15 Januar 2020 Interpreting and effective advocacy at the Court of Justice of the EU Abgerufen am 15 Januar 2020 deutsch CURIA Der Gerichtshof in Zahlen Gerichtshof der Europaischen Union Abgerufen am 15 Januar 2020 CURIA Direktion Dolmetschen Abgerufen am 15 Januar 2020 EuGH 10 Marz 2005 Rs EUGH 10 Marz 2005 Aktenzeichen C 336 03 easyCar ZEuP 2006 170 m Anm Michael L Ultsch EuGH Der Gerichtshof in Zahlen EuGH Urteil vom 15 Juli 1964 Rs 6 64 EuGHE 1964 1141 Costa E N E L EuGH Urteil vom 9 Marz 1978 Rs 106 77 Simmenthal II EuGH Urteil vom 15 Juli 1963 Rs 25 62 Plaumann EuGH Urteil vom 18 Mai 1994 Rs 309 89 Codorniu EuGH Urteil vom 25 Marz 2021 Rs 565 19 P Armando Carvalho EuGH Urteil vom 6 Oktober 1982 Rs 283 81 C I L F I T EuGH Urteil vom 22 Oktober 1987 Rs 314 85 Foto Frost gegen Hauptzollamt Lubeck Ost EuGH Urteil vom 11 Juli 1974 Rs 8 74 Procureur du Roi gegen Benoit und Gustave Dassonville EuGH Urteil vom 20 Februar 1979 Rs 120 78 Cassis de Dijon vgl etwa EuGH Urteil vom 14 Februar 1995 Rs C 279 93 Schumacker Rz 21 Vgl EuGH Urteil vom 4 Februar 1959 Rs C 1 58 Slg 1959 43 63 f Stork amp Cie Hohe Behorde EuGH Urteil vom 15 Juli 1960 Rs C 36 59 C 37 59 C 38 59 und C 40 59 Slg 1960 857 920 f Prasident Ruhrkohlen Verkaufsgesellschaft u a Hohe Behorde EuGH Urteil vom 12 November 1969 Rs C 29 69 Slg 1969 419 425 Stauder Stadt Ulm Christian G H Riedel Die Grundrechtsprufung durch den EuGH Mohr Siebeck Tubingen 2020 ISBN 978 3 16 159044 3 S 367 mit zahlreichen Nachweisen EuGH Urteil vom 17 Dezember 1970 Rs C 11 70 Slg 1970 I 1125 Internationale Handelsgesellschaft mbH Einfuhr und Vorratsstelle fur Getreide und Futtermittel EuGH Urteil vom 14 Mai 1974 Rs C 4 73 Slg 1974 I 491 Nold KG Kommission Christian G H Riedel Die Grundrechtsprufung durch den EuGH Mohr Siebeck Tubingen 2020 ISBN 978 3 16 159044 3 S 124 ff EuGH Urteil vom 8 April 2014 Rs C 293 12 und C 594 12 Digital Rights Ireland und Seitlinger u a Christian G H Riedel Die Grundrechtsprufung durch den EuGH Online Anhang In Zenodo 1 Februar 2020 abgerufen am 10 April 2020 Christian G H Riedel Die Grundrechtsprufung durch den EuGH Mohr Siebeck Tubingen 2020 ISBN 978 3 16 159044 3 EuGH Prasentation Roman Herzog Stoppt den Europaischen Gerichtshof In Frankfurter Allgemeine Zeitung 8 September 2008 Roland Vaubel Der Gerichtshof als Agent der Zentralisierung In Frankfurter Allgemeine Zeitung 14 Januar 2013 wieder abgedruckt Rolf s Griechenlandblog Martin Hopner Armin Schafer A New Phase of European Integration Organised Capitalisms in Post Ricardian Europe In West European Politics Band 33 Nr 2 1 Marz 2010 ISSN 0140 2382 S 344 368 hier S 346 doi 10 1080 01402380903538997 englisch Ex Verfassungsgerichts Vize Kirchhof ruffelt EuGH und macht weitreichende Reformvorschlage In Recht Steuern Wirtschaft C H Beck abgerufen am 15 April 2019 BVerfG Urteil des Zweiten Senats vom 5 Mai 2020 2 BvR 859 15 Bundesverfassungsgericht 5 Mai 2020 abgerufen am 9 Mai 2020 Wegener Bernhard in Calliess Ruffert EUV AEUV 5 Auflage Munchen 2016 AEUV Art 253 Rn 1 Haltern Ulrich Europarecht Dogmatik im Kontext Band 2 3 Auflage Tubingen 2017 S 10 Huber Peter in Streinz Europarecht 3 Aufl Munchen 2018 AEUV Art 253 Rn 7 Zusammensetzung der Kammern Gerichtshof der Europaischen Union abgerufen am 18 November 2019 Kanzlei des Gerichtshofs Tag der offenen Tur Entdecken Sie den Gerichtshof der Europaischen Union In https curia europa eu Gerichtshof der Europaischen Union abgerufen am 18 Oktober 2024 Organe der Europaischen Union Europaischer Rat Europaisches Parlament Rat der Europaischen Union Ministerrat Europaische Kommission Gerichtshof der Europaischen Union Europaischer Rechnungshof Europaische Zentralbank 49 620769 6 141036 Koordinaten 49 37 14 8 N 6 8 27 7 O Normdaten Korperschaft GND 5103273 9 GND Explorer lobid OGND AKS LCCN n80079939 VIAF 124913422