Der Titel dieses Artikels ist mehrdeutig Hier wird die politische Einrichtung betrachtet Zum benutzten Gebäude siehe Pre
Preußischer Landtag

Der Begriff Preußischer Landtag bezeichnete vollkommen unterschiedliche politische Institutionen in der historischen Landschaft Preußen und, wiederum mit wechselnder Bedeutung, im Preußischen Staat.
In der frühen Neuzeit wurde die landständische Versammlung vom Preußen Königlichen Anteils als preußischer Landtag bezeichnet. Von 1849 bis 1918 bezeichnete der Begriff Preußischer Landtag die aus den zwei Kammern Herrenhaus und Abgeordnetenhaus gebildete preußische Volksvertretung. Während der Weimarer Republik hieß die erste Kammer des Landesparlaments des Freistaates Preußen Preußischer Landtag, die zweite Kammer war der Preußische Staatsrat.
Alt-Preußen
Ordensstaat
Erste Versammlungen, die als Preußische Landtage (oder Tagesfahrten) bezeichnet werden, fanden im Staat des Deutschen Ordens statt. Der Teil des Ordensgebietes im Alt-Preußenland wurde – nach der baltischen Urbevölkerung, den Pruzzen – Preußen genannt und war mit der Mark Brandenburg – dem Kernland des späteren Staates Preußen – noch nicht vereint, dies begann erbfolgebedingt erst im 17. Jahrhundert. Nach der verlorenen Schlacht von Tannenberg (1410) wurde 1411 vom Hochmeister des Deutschen Ordens ein Landtag einberufen, der die Finanzierung der polnischen Reparationsforderungen gegen den Ordensstaat („Alt-Preußen“) regeln sollte. Daran beteiligt waren u. a. Abgesandte der Hansestädte. Die unzufriedenen Städte und Landadligen organisierten sich im Preußischen Bund, der sich 1454 vom Ordensstaat loslöste und den polnischen König zum Schutzherren nahm. Durch den Dreizehnjährigen Krieg 1454–1466 wurde der westliche Teil Alt-Preußens (das spätere Westpreußen) der polnischen Krone unterstellt mit Garantie der Autonomie, der östliche Teil blieb beim Ordensstaat.
Preußen königlichen Anteils
Das Preußen königlichen Anteils (auch: Polnisch Preußen) war von 1466 bis 1772 nur der Person des Königs von Polen zugeordnet, wobei zu den Autonomierechten auch ein Landtag gehörte. Ab 1466 wurden hier Versammlungen abgehalten, die Preußischer Landtag hießen und an denen unter anderem Nicolaus Copernicus als Abgeordneter des Fürstbistums Ermland teilnahm. Ein bedeutsamer Tagungspunkt war die Währungswertangleichung mit Polen, Litauen und dem Herzogtum Preußen, die 1525 in Kraft trat. Copernicus hatte hierzu die Schriften Monetae cudendae ratio verfasst.
Mit dem Niedergang der I. Rzeczpospolita (erste Teilung Polens) endete 1772 die Existenz des Preußens Königlichen Anteils. Mit Ausnahme der Stadtrepubliken Danzig und Thorn, die erst 1793 dazukamen, wurde es zur neuen Provinz Westpreußen im Königreich Preußen unter König Friedrich dem Großen. Gerade weil es sich um eine neuerworbene Provinz handelte, war die königliche Regierung in Westpreußen – ebenso in Schlesien – darauf bedacht, die traditionellen ständischen Institutionen bis auf ein Minimum zu beschränken, „um frühere politische Bindungen nicht virulent werden zu lassen“.
Herzogtum und Königreich Preußen (1525–1848)
Der verbliebene Teil des Ordensstaates im östlichen Preußen (später Ostpreußen genannt) blieb zunächst autonom, bis es der Hochmeister Albrecht von Brandenburg-Ansbach 1525 zum weltlichen Herzogtum Preußen umwandelte und sich als Lehensmann dem polnischen König unterstellte. 1618 erbte der brandenburgische Kurfürst Johann Sigismund die Herzogswürde. Damit wurden Brandenburg und Preußen in Personalunion verwaltet. Im Jahr 1657 beendete der brandenburgische Kurfürst Friedrich Wilhelm im Vertrag von Wehlau das Lehensverhältnis zu Polen und erlangte damit die Souveränität. Das Herrschaftsgebiet Brandenburg-Preußen der Hohenzollern reichte nun vom Niederrhein bis zur Memel – die Stände operierten hingegen weiterhin nur auf der Ebene der einzelnen Teilprovinzen.
Für die gesamtstaatlich motivierte Politik Friedrich Wilhelms stellten die Stände seiner einzelnen, geographisch unverbundenen Territorien mit ihrem traditionellen Steuerbewilligungsrecht einen Hemmschuh dar – immer wieder kam es daher zu Konflikten. Im Königsberger Aufstand scheiterte 1663 der letzte Versuch der preußischen Stände, sich im Herzogtum gegenüber dem Kurfürsten als Machtfaktor zu behaupten.
Im Jahr 1701 krönte sich der brandenburgische Kurfürst Friedrich III. in Königsberg als Friedrich I. eigenhändig zum „König in Preußen“. In dieser modellhaft als „Absolutismus“ bezeichneten Epoche war die Mitsprache der Stände stark eingeschränkt – Landtagsversammlungen fanden in Ostpreußen wie in den meisten anderen preußischen Provinzen nun nur noch zum Zweck der Huldigung statt.
Im konstitutionellen Preußen 1849–1918
Der Verpflichtung der Deutschen Bundesakte von 1815, in allen deutschen Staaten eine „landständische Verfassung“ einzurichten, kam Preußen zunächst nur durch die Einrichtung von Provinziallandtagen für die einzelnen Provinzen nach.
Die Geschichte eines preußischen Landtages als politische Institution auf gesamtstaatlicher Ebene begann nach der Auflösung der preußischen Nationalversammlung und der Einführung der oktroyierten Verfassung 1848/1850. Das Parlament war ein Zweikammerparlament, bestehend aus dem Herrenhaus (bis 1855: Erste Kammer) und dem Abgeordnetenhaus (bis 1855: Zweite Kammer). Ursprünglich wurde die Erste Kammer von Bürgern gewählt, die mindestens entweder acht Taler Steuern pro Jahr zahlten oder 500 Taler Einkommen pro Jahr hatten oder 5000 Taler Vermögen besaßen. Nach einer Verfassungsänderung 1850 wurde die Erste Kammer nur noch teilweise gewählt, die übrigen Mitglieder wurden vom König ernannt oder hatten einen erblichen Sitz. Ab 1853 gab es keine gewählten Mitglieder mehr. Automatisch waren die Oberhäupter von ehemals reichsunmittelbaren Adelsfamilien Mitglieder. Hinzu kamen vom König ernannte Personen, teilweise mit erblichem Sitz, aber auch Vertreter von großen Städten (Oberbürgermeister) und bestimmten Institutionen.
Die Mitglieder des preußischen Abgeordnetenhauses wurden bis 1918 nach dem Dreiklassenwahlrecht gewählt. Das heißt, die Wahlberechtigten wurden nach ihrem Steueraufkommen in jedem Wahlbezirk in drei Gruppen eingeteilt. Jede Gruppe hatte dabei das gleiche Gewicht. Dies hatte zur Folge, dass der politische Einfluss der Wohlhabenden deutlich größer war, als der der wenig Bemittelten. Die Forderung nach gleichem Wahlrecht wurde im Verlauf des 19. und des frühen 20. Jahrhunderts eines der zentralen Themen in der preußischen Innenpolitik.
Dennoch war das Abgeordnetenhaus im Vergleich zu der Zeit vor 1848 ein Fortschritt, war es doch keine Ständeversammlung, sondern trotz des Dreiklassenwahlrechts eine Volksvertretung. Beide Kammern und der König hatten das Recht der Gesetzesinitiative. Das wichtigste parlamentarische Werkzeug war das Budgetrecht. Außerdem gab es eine (strafrechtliche) Ministerverantwortlichkeit. Allerdings wurde der Einfluss des gewählten Abgeordnetenhauses durch die gesetzgeberischen Beteiligungsrechte des nur teilweise gewählten Herrenhauses eingeschränkt. Faktisch hatte das überwiegend konservativ zusammengesetzte Herrenhaus eine Art Vetorecht gegenüber dem Abgeordnetenhaus.
In der politischen Praxis war das Abgeordnetenhaus während der Reaktionsära (etwa 1849/1851 bis 1858/1859) vergleichsweise schwach. Dies änderte sich mit der neuen Ära und dem Übergang zu einer liberaleren Regierungspraxis in den 1860er-Jahren. Ein Höhepunkt des preußischen Parlamentarismus, den die Liberalisierung damals mit sich brachte, war die Auseinandersetzung der inzwischen liberalen Mehrheit im Abgeordnetenhaus mit dem Ministerpräsidenten Otto von Bismarck (seit 1862) während des preußischen Verfassungskonfliktes.
- → Zu den beiden Kammern im Detail siehe Hauptartikel: Preußisches Abgeordnetenhaus, Preußisches Herrenhaus
Freistaat Preußen 1918–1933
Die Reichsversammlung der Arbeiter- und Soldatenräte Deutschlands tagte 1918 im Plenarsaal. Sie beschloss dort, allgemeine und freie Wahlen zur Weimarer Nationalversammlung auszuschreiben. Über den Jahreswechsel 1918/1919 wurde im Festsaal über dem Eingang die Kommunistische Partei Deutschlands (KPD) gegründet.
Erste Kammer: Preußischer Landtag
Aufgaben, Rechte und Struktur
Nach der Novemberrevolution wurde erstmals nach gleichem Wahlrecht eine verfassungsgebende preußische Landesversammlung gewählt. Diese beschloss 1921 eine neue demokratische Verfassung für den Freistaat Preußen. Diese bestimmte auch die Struktur des Landesparlaments. Danach wurde der Landtag auf vier Jahre gewählt. Das Parlament hatte das Recht, sich selbst aufzulösen, sofern dafür die Mehrheit der Abgeordneten votierte. Sofern sie sich darin einig waren, konnten auch der Ministerpräsident, der Präsident des Landtages und der Präsident des Staatsrates („Dreimännerkollegium“) den Landtag auflösen. Eine weitere Möglichkeit, eine Wahlperiode vorzeitig zu beenden, war ein entsprechender Volksentscheid. Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder konnten Untersuchungsausschüsse eingerichtet werden. Während der sitzungsfreien Zeit führte ein ständiger Ausschuss die laufenden Geschäfte.
Wichtigste Aufgabe des Parlaments blieb die Beratung und Verabschiedung von Gesetzen. Mit einer Zweidrittelmehrheit hatte der Landtag das Recht, die Verfassung zu ändern. Der Landtag wählte den Ministerpräsidenten. Diesem und anderen Mitgliedern des Staatsministeriums konnte die Versammlung ihr Vertrauen entziehen. Mit einer Zweidrittelmehrheit konnten bei schweren Verfehlungen Minister vor dem Staatsgerichtshof angeklagt werden.
Die Abgeordneten wurden nach dem Landeswahlgesetz von 1920 und später nach der geänderten Fassung von 1924 gewählt. Das aktive Wahlrecht hatten danach Männer und Frauen ab einem Alter von 20 Jahren. Wählbar waren Personen (passives Wahlrecht) ab 25 Jahren. Sowohl das aktive wie das passive Wahlrecht waren an den Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte gebunden.
Wahlperiode 1921–1924
Die parlamentarische Mehrheit lag bereits in der Zeit der verfassungsgebenden Landesversammlung bei der Weimarer Koalition aus SPD, Zentrum und DDP. Bei den ersten regulären Landtagswahlen am 20. Februar 1921 verloren insbesondere die SPD und die DDP erhebliche Stimmenanteile und Mandate, während DNVP, DVP und KPD zulegen konnten. Trotzdem konnte die Koalition ihre Parlamentsmehrheit behaupten.
Dennoch erwies sich die Bildung einer neuen Regierung als problematisch, weil Zentrum und DDP die DVP mit in die Koalition einbinden wollten. Dagegen wehrte sich ein Großteil der SPD-Fraktion, welche der DVP eine antirepublikanische Haltung vorwarf. Allerdings zeigten die Märzkämpfe in Mitteldeutschland, dass eine stabilere Regierung nötig war. Gleichwohl war eine Annäherung der Parteien zunächst nicht in Sicht.
Unter Schwierigkeiten wählte das Parlament Adam Stegerwald vom Zentrum zum Ministerpräsidenten. Da er bei einer notwendig gewordenen zweiten Wahl nicht von der SPD unterstützt wurde, bildete Stegerwald ein Kabinett aus Mitgliedern des Zentrums, der DDP und parteilosen Fachleuten. Um der SPD schließlich doch noch die Regierungsbeteiligung zu ermöglichen, verzichtete Stegerwald auf Minister der DVP.
Nachdem im Gefolge der Ermordung von Matthias Erzberger die DVP auf Reichsebene das von Friedrich Ebert erlassene Gesetz zum Schutz der Republik unterstützte, änderte die SPD auf dem Görlitzer Parteitag ihre ablehnende Haltung. Hinzu kam Druck von außen, wie der Beschluss des Völkerbundes, Oberschlesien zwischen Deutschland und Polen aufzuteilen. Daraufhin begann Carl Severing mit erneuten Koalitionsverhandlungen zur Bildung einer großen Koalition.
Im November trat Stegerwald wieder zurück und der Landtag wählte Otto Braun von der SPD zum Ministerpräsidenten. Dieser bildete eine große Koalition die neben den bisherigen Partnern auch die DVP umfasste.
Zu den wichtigen parlamentarischen Entscheidungen dieser Zeit gehörte: der Antrag der sozialdemokratischen Fraktion von 1922 zur Abschaffung der Todesstrafe. Die Mehrheit des Hauses lehnte diesen jedoch ab.
Im Jahr 1924 stimmte der Landtag dem Gesetz über die Kirchenordnungen in den Landeskirchen zu.
Der Versuch, die Provinz Hannover von Preußen abzutrennen, scheiterte im selben Jahr an der Mehrheit des Parlaments. Allerdings war die Zustimmung mit fast 25 Prozent doch beachtlich hoch.
Für die Zusammenarbeit der großen Fraktionen von SPD und Zentrum in den folgenden Jahren waren insbesondere der sozialdemokratische Fraktionsvorsitzende Ernst Heilmann und der Geschäftsführer der Zentrumsfraktion Joseph Heß verantwortlich. Ihnen gelang es, die Gegensätze zwischen dem linken Flügel in der SPD und dem konservativen Teil der Zentrumsfraktion auszugleichen.
Die Stabilität der politischen Verhältnisse in Preußen, ist, anders als im übrigen Reich, insbesondere vor dem Hintergrund des Krisenjahres 1923 (Ruhrbesetzung, Höhepunkt der Deutschen Inflation, politische Unruhen), besonders bemerkenswert.
- → Siehe auch: Liste der Mitglieder des Landtages (Freistaat Preußen) (1. Wahlperiode)
Wahlperiode 1924–1928
Die nächsten Landtagswahlen fanden am 7. Dezember 1924 statt, am gleichen Tag wie die Reichstagswahl. Gravierende Verschiebungen gab es dabei vor allem im bürgerlichen Lager: Während die DVP Stimmen verlor, konnte die DNVP zulegen. Kurz nach der Konstituierung des neuen Landtags kam es zu Misstrauensanträgen gegen Otto Braun, Carl Severing und Wilhelm Siering. Mit 221 zu 221 Stimmen scheiterten die Anträge von DVP, DNVP und KPD knapp. Daraufhin trat die Landesregierung zurück. Zwar wurde einige Zeit später Otto Braun erneut zum Ministerpräsidenten gewählt; da er aber die Wahl nicht annahm, wurde Wilhelm Marx (Zentrum) in einer Stichwahl gewählt. Nachdem dieser keine stabile Mehrheit zustande gebracht hatte, wurde Hermann Höpker-Aschoff (DDP) gewählt, der aber das Amt auch nicht antrat. Otto Braun bildete das Kabinett Braun III; es trat am 3. April 1925 sein Amt an. Es überstand im Mai 1925 einen ersten Misstrauensantrag und blieb de facto bis Juni 1932 im Amt.
Eine der wichtigsten inhaltlichen Entscheidungen des Landtags war 1927 die Abschaffung der Gutsbezirke als politische Einheiten.
- → Siehe auch: Liste der Mitglieder des Landtages (Freistaat Preußen) (2. Wahlperiode)
Wahlperiode 1928–1932
Die Landtagswahlen von 1928 endeten mit Zuwächsen für die Linke (SPD, KPD). Die etablierten bürgerlichen Parteien (DDP, DVP, DNVP) und das Zentrum büßten teilweise deutlich ein. Dagegen konnten die Wirtschaftspartei und weitere kleinere Interessenparteien Gewinne für sich verbuchen. Das Wahlergebnis brachte nun wieder eine klare Mehrheit für eine Weimarer Koalition unter Otto Braun.
Von großer Bedeutung für den staatlichen Schutz der katholischen Religionsausübung war 1929 die Zustimmung des Parlaments zu einem Konkordat Preußens mit dem Heiligen Stuhl.
Im August 1931 scheiterte ein vom Stahlhelm initiierter Volksentscheid zur Auflösung des preußischen Landtages, unterstützt von der DNVP, der DVP, der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP) sowie der KPD.
- → Siehe auch: Liste der Mitglieder des Landtages (Freistaat Preußen) (3. Wahlperiode)
Endphase der Weimarer Republik
Bei der Landtagswahl vom 24. April 1932 wurde die NSDAP mit fast 37 % stärkste politische Kraft. Bei der Wahl zuvor – am 20. Mai 1928 – waren es erst 1,84 % gewesen.
NSDAP und KPD (fast 13 %) hatten nun eine negative Parlamentsmehrheit, die die Bildung einer neuen parlamentarisch gestützten Landesregierung unmöglich machte. Die Regierung Braun blieb daher geschäftsführend im Amt. Am 25. Mai 1932 kam es im Preußischen Landtag zu einer Saalschlacht zwischen Nationalsozialisten und Kommunisten, bei der mehrere kommunistische wie sozialdemokratische Abgeordnete teils schwer verletzt wurden, die den Abbruch der Sitzung zur Folge hatte. Die Saalschlacht war Auslöser für die Gründung der Antifaschistischen Aktion durch die KPD. Mit dem „Preußenschlag“ vom 20. Juli 1932 bestellte Reichspräsident Paul von Hindenburg den Reichskanzler Franz von Papen zum Reichskommissar für das Land Preußen und ermächtigte ihn, „selbst die Dienstgeschäfte des Preußischen Ministerpräsidenten zu übernehmen“ (§ 1 der „Verordnung des Reichspräsidenten, betreffend die Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet des Landes Preußen“ vom 20. Juli 1932, Reichsgesetzblatt 1932 Teil I, S. 377). Am 25. Oktober 1932 erklärte der von der Regierung Braun angerufene Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich die Verordnung Hindenburgs für teilweise verfassungswidrig: Die Ermächtigung des Reichskanzlers habe sich nicht darauf erstrecken dürfen, „dem Preußischen Staatsministerium und seinen Mitgliedern die Vertretung des Landes Preußen im Reichstag, im Reichsrat oder sonst gegenüber dem Reich oder gegenüber dem Landtag, dem Staatsrat oder gegenüber den anderen Ländern zu entziehen“. Insoweit blieb die Regierung Braun im Amt. Unter Verletzung der Entscheidung des Staatsgerichtshofs ordnete jedoch der Reichspräsident am 6. Februar 1933 mittels einer weiteren Verordnung (Reichsgesetzblatt 1933 Teil I, S. 43) an, dem Reichskommissar von Papen auch die der Regierung Braun noch verbliebenen Befugnisse zu übertragen. Die sogleich von der Regierung Braun gegen die neue Verordnung erhobene Klage wurde vom Staatsgerichtshof nicht mehr behandelt.
Nach der Machtergreifung der Nationalsozialisten scheiterte zunächst der Versuch, den Preußischen Landtag zur Selbstauflösung zu veranlassen, an den Stimmen von SPD, Deutscher Staatspartei, Zentrum und KPD. Auch das Dreimännerkollegium, in dem Braun noch immer saß, verweigerte die Zustimmung. Erst als auch hier auf Grund der Verordnung des Reichspräsidenten vom 6. Februar 1933 von Papen an die Stelle Brauns trat und Konrad Adenauer als Vorsitzender des Staatsrats die Teilnahme an der Sitzung verweigerte, kam es am 6. Februar 1933 zur Auflösung des Landtags und zur Anberaumung einer Neuwahl – zusammen mit der des Reichstags – am 5. März 1933.
- → Siehe auch: Liste der Mitglieder des Landtages (Freistaat Preußen) (4. Wahlperiode)
Am 5. März 1933 erhielten NSDAP und die Kampffront Schwarz-Weiß-Rot (früher: DNVP) die absolute Mehrheit im Landtag. Am 7. April 1933 wurde Hermann Göring von Adolf Hitler zum preußischen Ministerpräsidenten ernannt. Am 18. Mai 1933 stimmte der Landtag wie im Reich gegen die Stimmen der SPD einem Ermächtigungsgesetz für Preußen zu. Danach trat der Landtag nie wieder zusammen. Die Auflösung des Reichstags am 14. Oktober 1933 bewirkte nach § 11 des Gleichschaltungsgesetzes „ohne Weiteres die Auflösung der Volksvertretungen der Länder“. Durch § 1 des Gesetzes über den Neuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934 wurden diese Volksvertretungen ersatzlos aufgehoben.
- → Siehe auch: Liste der Mitglieder des Landtages (Freistaat Preußen) (5. Wahlperiode)
Präsidium des preußischen Landtags 1921–1933
- 1921–1924: Präsident: Robert Leinert (SPD), 1. Vizepräsident: Felix Porsch (Zentrum), 2. Vizepräsident: Wolfgang von Kries (DNVP), 3. Vizepräsident: Hugo Garnich (DVP)
- 1924–1928: Präsident: Friedrich Bartels (SPD), 1. Vizepräsident: Wolfgang von Kries (DNVP), 2. Vizepräsident: Felix Porsch (Zentrum), 3. Vizepräsident: Hugo Garnich (DVP), seit 1927: Otto Wiemer (DVP)
- 1928–1932: Präsident: Friedrich Bartels (SPD), seit 1931: Ernst Wittmaack (SPD), 1. Vizepräsident: Wolfgang von Kries (DNVP), 2. Vizepräsident: Felix Porsch (Zentrum), ab 1929 Josef Baumhoff (Zentrum), 3. Vizepräsident: Otto Wiemer (DVP)
- 1932–1933: Präsident: Hanns Kerrl (NSDAP), 1. Vizepräsident: Wolfgang von Kries (DNVP), 2. Vizepräsident: Josef Baumhoff (Zentrum), 3. Vizepräsident: Heinrich Haake (NSDAP)
- 1933: Präsident: Hanns Kerrl (NSDAP), 1. Vizepräsident: Heinrich Haake (NSDAP), 2. Vizepräsident: Josef Baumhoff (Zentrum), 3. Vizepräsident: Wolfgang von Kries (DNVP)
Zweite Kammer: Preußischer Staatsrat
Siehe auch
- Geschichte Preußens 1849 bis 1866
- Geschichte Preußens 1871 bis 1918
- Freistaat Preußen#Staat und Verwaltung
Literatur
- Peter Baumgart et al. (Hrsg.): Ständetum und Staatsbildung in Brandenburg-Preußen. Ergebnisse einer internationalen Fachtagung (= Veröffentlichungen der Historischen Kommission zu Berlin 55). De Gruyter, Berlin 1984, ISBN 3-11-085951-3.
- Barbara von Hindenburg: Biographisches Handbuch der Abgeordneten des Preußischen Landtags. Verfassunggebende Preußische Landesversammlung und Preußischer Landtag 1919–1933 (= Zivilisationen und Geschichte Band 45). Peter Lang Edition, Frankfurt/M., Bern, Wien 2017, ISBN 978-3-631-67652-3 (zugleich Dissertation), Freie Universität Berlin 2015.
- Siegfried Heimann: Der Preußische Landtag 1899–1947. Eine politische Geschichte. Ch. Links Verlag, Berlin 2011, ISBN 978-3-86153-648-2.
- Arnold Brecht: Mit der Kraft des Geistes. Lebenserinnerungen. Zweite Hälfte 1927–1967. Deutsche Verlags-Anstalt, Stuttgart 1967.
Weblinks
- Tabelle zur Geschichte des Gebäudes des Preußischen Landtags
- Informationen zum Freistaat Preußen
- Sitzungsberichte der Verfassunggebenden Preußischen Landesversammlung, Tagung 1919/21. ZLB.
Einzelnachweise
- Günter Birtsch: „Der preußische Hochabsolutismus und die Stände“, in: Baumgart, Ständetum 1984, hier S. 401.
- Zum Anspruch der Stände auf Wiederherstellung der alten Privilegien vgl. Hartmut Boockmann: Deutsche Geschichte im Osten Europas. Ostpreußen und Westpreußen, Berlin 1992, ISBN 3-88680-212-4, S. 302 f. Zur Konfrontation zwischen Kurfürst und Ständen und zum regionalen Charakter der letzteren vgl. Christopher Clark: Iron Kingdom. The Rise and Downfall of Prussia, 1600–1947. The Belknap Press of Harvard University Press, Cambridge, Massachusetts, 2006, S. 53–64.
- Günter Birtsch, „Der preußische Hochabsolutismus und die Stände“, in: Baumgart, Ständetum 1984, hier S. 397.
- Wilhelm Ribhegge: Preußen im Westen. Kampf um den Parlamentarismus in Rheinland und Westfalen, Münster 2008 (Sonderausgabe für die Landeszentrale für politische Bildung NRW), S. 328 ff.
- Wilhelm Ribhegge: Preußen im Westen, S. 325.
- siehe auch Horst Möller: Parlamentarismus in Preußen 1919 bis 1932. Droste 1985, ISBN 3-7700-5133-5.
- Landtagswahl 1932 (Tabelle)
- Landtagswahl 1928 (Tabelle)
- Angelika Voss-Louis, Ursula Büttner, Hermann Weber (Hrsg.): Vom Hamburger Aufstand zur politischen Isolierung. Kommunistische Politik 1923-1933 in Hamburg und im Deutschen Reich, Landeszentrale für politische Bildung Hamburg, 1983, S. 235.
- Bernd Langer, in: Verein zur Förderung antifaschistischer Kultur e. V. (Hrsg.): 80 Jahre Antifaschistische Aktion, S. 23.
- RGBl. I. S. 729
Autor: www.NiNa.Az
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Der Titel dieses Artikels ist mehrdeutig Hier wird die politische Einrichtung betrachtet Zum benutzten Gebaude siehe Preussischer Landtag Gebaude Der Begriff Preussischer Landtag bezeichnete vollkommen unterschiedliche politische Institutionen in der historischen Landschaft Preussen und wiederum mit wechselnder Bedeutung im Preussischen Staat In der fruhen Neuzeit wurde die landstandische Versammlung vom Preussen Koniglichen Anteils als preussischer Landtag bezeichnet Von 1849 bis 1918 bezeichnete der Begriff Preussischer Landtag die aus den zwei Kammern Herrenhaus und Abgeordnetenhaus gebildete preussische Volksvertretung Wahrend der Weimarer Republik hiess die erste Kammer des Landesparlaments des Freistaates Preussen Preussischer Landtag die zweite Kammer war der Preussische Staatsrat Preussisches Abgeordnetenhaus um 1900 kurz nach der Eroffnung des neuen GebaudesAlt PreussenOrdensstaat Erste Versammlungen die als Preussische Landtage oder Tagesfahrten bezeichnet werden fanden im Staat des Deutschen Ordens statt Der Teil des Ordensgebietes im Alt Preussenland wurde nach der baltischen Urbevolkerung den Pruzzen Preussen genannt und war mit der Mark Brandenburg dem Kernland des spateren Staates Preussen noch nicht vereint dies begann erbfolgebedingt erst im 17 Jahrhundert Nach der verlorenen Schlacht von Tannenberg 1410 wurde 1411 vom Hochmeister des Deutschen Ordens ein Landtag einberufen der die Finanzierung der polnischen Reparationsforderungen gegen den Ordensstaat Alt Preussen regeln sollte Daran beteiligt waren u a Abgesandte der Hansestadte Die unzufriedenen Stadte und Landadligen organisierten sich im Preussischen Bund der sich 1454 vom Ordensstaat losloste und den polnischen Konig zum Schutzherren nahm Durch den Dreizehnjahrigen Krieg 1454 1466 wurde der westliche Teil Alt Preussens das spatere Westpreussen der polnischen Krone unterstellt mit Garantie der Autonomie der ostliche Teil blieb beim Ordensstaat Preussen koniglichen Anteils Das Preussen koniglichen Anteils auch Polnisch Preussen war von 1466 bis 1772 nur der Person des Konigs von Polen zugeordnet wobei zu den Autonomierechten auch ein Landtag gehorte Ab 1466 wurden hier Versammlungen abgehalten die Preussischer Landtag hiessen und an denen unter anderem Nicolaus Copernicus als Abgeordneter des Furstbistums Ermland teilnahm Ein bedeutsamer Tagungspunkt war die Wahrungswertangleichung mit Polen Litauen und dem Herzogtum Preussen die 1525 in Kraft trat Copernicus hatte hierzu die Schriften Monetae cudendae ratio verfasst Mit dem Niedergang der I Rzeczpospolita erste Teilung Polens endete 1772 die Existenz des Preussens Koniglichen Anteils Mit Ausnahme der Stadtrepubliken Danzig und Thorn die erst 1793 dazukamen wurde es zur neuen Provinz Westpreussen im Konigreich Preussen unter Konig Friedrich dem Grossen Gerade weil es sich um eine neuerworbene Provinz handelte war die konigliche Regierung in Westpreussen ebenso in Schlesien darauf bedacht die traditionellen standischen Institutionen bis auf ein Minimum zu beschranken um fruhere politische Bindungen nicht virulent werden zu lassen Herzogtum und Konigreich Preussen 1525 1848 Preussen 1576 C Henneberg nachgedruckt 1645 von Blaeu Herzogliches Preussen nachtraglich farbig unterlegt Konigliches Preussen nicht Der verbliebene Teil des Ordensstaates im ostlichen Preussen spater Ostpreussen genannt blieb zunachst autonom bis es der Hochmeister Albrecht von Brandenburg Ansbach 1525 zum weltlichen Herzogtum Preussen umwandelte und sich als Lehensmann dem polnischen Konig unterstellte 1618 erbte der brandenburgische Kurfurst Johann Sigismund die Herzogswurde Damit wurden Brandenburg und Preussen in Personalunion verwaltet Im Jahr 1657 beendete der brandenburgische Kurfurst Friedrich Wilhelm im Vertrag von Wehlau das Lehensverhaltnis zu Polen und erlangte damit die Souveranitat Das Herrschaftsgebiet Brandenburg Preussen der Hohenzollern reichte nun vom Niederrhein bis zur Memel die Stande operierten hingegen weiterhin nur auf der Ebene der einzelnen Teilprovinzen Fur die gesamtstaatlich motivierte Politik Friedrich Wilhelms stellten die Stande seiner einzelnen geographisch unverbundenen Territorien mit ihrem traditionellen Steuerbewilligungsrecht einen Hemmschuh dar immer wieder kam es daher zu Konflikten Im Konigsberger Aufstand scheiterte 1663 der letzte Versuch der preussischen Stande sich im Herzogtum gegenuber dem Kurfursten als Machtfaktor zu behaupten Im Jahr 1701 kronte sich der brandenburgische Kurfurst Friedrich III in Konigsberg als Friedrich I eigenhandig zum Konig in Preussen In dieser modellhaft als Absolutismus bezeichneten Epoche war die Mitsprache der Stande stark eingeschrankt Landtagsversammlungen fanden in Ostpreussen wie in den meisten anderen preussischen Provinzen nun nur noch zum Zweck der Huldigung statt Im konstitutionellen Preussen 1849 1918Der Verpflichtung der Deutschen Bundesakte von 1815 in allen deutschen Staaten eine landstandische Verfassung einzurichten kam Preussen zunachst nur durch die Einrichtung von Provinziallandtagen fur die einzelnen Provinzen nach Die Geschichte eines preussischen Landtages als politische Institution auf gesamtstaatlicher Ebene begann nach der Auflosung der preussischen Nationalversammlung und der Einfuhrung der oktroyierten Verfassung 1848 1850 Das Parlament war ein Zweikammerparlament bestehend aus dem Herrenhaus bis 1855 Erste Kammer und dem Abgeordnetenhaus bis 1855 Zweite Kammer Ursprunglich wurde die Erste Kammer von Burgern gewahlt die mindestens entweder acht Taler Steuern pro Jahr zahlten oder 500 Taler Einkommen pro Jahr hatten oder 5000 Taler Vermogen besassen Nach einer Verfassungsanderung 1850 wurde die Erste Kammer nur noch teilweise gewahlt die ubrigen Mitglieder wurden vom Konig ernannt oder hatten einen erblichen Sitz Ab 1853 gab es keine gewahlten Mitglieder mehr Automatisch waren die Oberhaupter von ehemals reichsunmittelbaren Adelsfamilien Mitglieder Hinzu kamen vom Konig ernannte Personen teilweise mit erblichem Sitz aber auch Vertreter von grossen Stadten Oberburgermeister und bestimmten Institutionen Die Mitglieder des preussischen Abgeordnetenhauses wurden bis 1918 nach dem Dreiklassenwahlrecht gewahlt Das heisst die Wahlberechtigten wurden nach ihrem Steueraufkommen in jedem Wahlbezirk in drei Gruppen eingeteilt Jede Gruppe hatte dabei das gleiche Gewicht Dies hatte zur Folge dass der politische Einfluss der Wohlhabenden deutlich grosser war als der der wenig Bemittelten Die Forderung nach gleichem Wahlrecht wurde im Verlauf des 19 und des fruhen 20 Jahrhunderts eines der zentralen Themen in der preussischen Innenpolitik Dennoch war das Abgeordnetenhaus im Vergleich zu der Zeit vor 1848 ein Fortschritt war es doch keine Standeversammlung sondern trotz des Dreiklassenwahlrechts eine Volksvertretung Beide Kammern und der Konig hatten das Recht der Gesetzesinitiative Das wichtigste parlamentarische Werkzeug war das Budgetrecht Ausserdem gab es eine strafrechtliche Ministerverantwortlichkeit Allerdings wurde der Einfluss des gewahlten Abgeordnetenhauses durch die gesetzgeberischen Beteiligungsrechte des nur teilweise gewahlten Herrenhauses eingeschrankt Faktisch hatte das uberwiegend konservativ zusammengesetzte Herrenhaus eine Art Vetorecht gegenuber dem Abgeordnetenhaus In der politischen Praxis war das Abgeordnetenhaus wahrend der Reaktionsara etwa 1849 1851 bis 1858 1859 vergleichsweise schwach Dies anderte sich mit der neuen Ara und dem Ubergang zu einer liberaleren Regierungspraxis in den 1860er Jahren Ein Hohepunkt des preussischen Parlamentarismus den die Liberalisierung damals mit sich brachte war die Auseinandersetzung der inzwischen liberalen Mehrheit im Abgeordnetenhaus mit dem Ministerprasidenten Otto von Bismarck seit 1862 wahrend des preussischen Verfassungskonfliktes Zu den beiden Kammern im Detail siehe Hauptartikel Preussisches Abgeordnetenhaus Preussisches HerrenhausFreistaat Preussen 1918 1933Die Reichsversammlung der Arbeiter und Soldatenrate Deutschlands tagte 1918 im Plenarsaal Sie beschloss dort allgemeine und freie Wahlen zur Weimarer Nationalversammlung auszuschreiben Uber den Jahreswechsel 1918 1919 wurde im Festsaal uber dem Eingang die Kommunistische Partei Deutschlands KPD gegrundet Erste Kammer Preussischer Landtag Aufgaben Rechte und Struktur Nach der Novemberrevolution wurde erstmals nach gleichem Wahlrecht eine verfassungsgebende preussische Landesversammlung gewahlt Diese beschloss 1921 eine neue demokratische Verfassung fur den Freistaat Preussen Diese bestimmte auch die Struktur des Landesparlaments Danach wurde der Landtag auf vier Jahre gewahlt Das Parlament hatte das Recht sich selbst aufzulosen sofern dafur die Mehrheit der Abgeordneten votierte Sofern sie sich darin einig waren konnten auch der Ministerprasident der Prasident des Landtages und der Prasident des Staatsrates Dreimannerkollegium den Landtag auflosen Eine weitere Moglichkeit eine Wahlperiode vorzeitig zu beenden war ein entsprechender Volksentscheid Auf Antrag von mindestens einem Funftel der Mitglieder konnten Untersuchungsausschusse eingerichtet werden Wahrend der sitzungsfreien Zeit fuhrte ein standiger Ausschuss die laufenden Geschafte Wichtigste Aufgabe des Parlaments blieb die Beratung und Verabschiedung von Gesetzen Mit einer Zweidrittelmehrheit hatte der Landtag das Recht die Verfassung zu andern Der Landtag wahlte den Ministerprasidenten Diesem und anderen Mitgliedern des Staatsministeriums konnte die Versammlung ihr Vertrauen entziehen Mit einer Zweidrittelmehrheit konnten bei schweren Verfehlungen Minister vor dem Staatsgerichtshof angeklagt werden Die Abgeordneten wurden nach dem Landeswahlgesetz von 1920 und spater nach der geanderten Fassung von 1924 gewahlt Das aktive Wahlrecht hatten danach Manner und Frauen ab einem Alter von 20 Jahren Wahlbar waren Personen passives Wahlrecht ab 25 Jahren Sowohl das aktive wie das passive Wahlrecht waren an den Besitz der burgerlichen Ehrenrechte gebunden Wahlperiode 1921 1924 Die parlamentarische Mehrheit lag bereits in der Zeit der verfassungsgebenden Landesversammlung bei der Weimarer Koalition aus SPD Zentrum und DDP Bei den ersten regularen Landtagswahlen am 20 Februar 1921 verloren insbesondere die SPD und die DDP erhebliche Stimmenanteile und Mandate wahrend DNVP DVP und KPD zulegen konnten Trotzdem konnte die Koalition ihre Parlamentsmehrheit behaupten Dennoch erwies sich die Bildung einer neuen Regierung als problematisch weil Zentrum und DDP die DVP mit in die Koalition einbinden wollten Dagegen wehrte sich ein Grossteil der SPD Fraktion welche der DVP eine antirepublikanische Haltung vorwarf Allerdings zeigten die Marzkampfe in Mitteldeutschland dass eine stabilere Regierung notig war Gleichwohl war eine Annaherung der Parteien zunachst nicht in Sicht Unter Schwierigkeiten wahlte das Parlament Adam Stegerwald vom Zentrum zum Ministerprasidenten Da er bei einer notwendig gewordenen zweiten Wahl nicht von der SPD unterstutzt wurde bildete Stegerwald ein Kabinett aus Mitgliedern des Zentrums der DDP und parteilosen Fachleuten Um der SPD schliesslich doch noch die Regierungsbeteiligung zu ermoglichen verzichtete Stegerwald auf Minister der DVP Nachdem im Gefolge der Ermordung von Matthias Erzberger die DVP auf Reichsebene das von Friedrich Ebert erlassene Gesetz zum Schutz der Republik unterstutzte anderte die SPD auf dem Gorlitzer Parteitag ihre ablehnende Haltung Hinzu kam Druck von aussen wie der Beschluss des Volkerbundes Oberschlesien zwischen Deutschland und Polen aufzuteilen Daraufhin begann Carl Severing mit erneuten Koalitionsverhandlungen zur Bildung einer grossen Koalition Im November trat Stegerwald wieder zuruck und der Landtag wahlte Otto Braun von der SPD zum Ministerprasidenten Dieser bildete eine grosse Koalition die neben den bisherigen Partnern auch die DVP umfasste Zu den wichtigen parlamentarischen Entscheidungen dieser Zeit gehorte der Antrag der sozialdemokratischen Fraktion von 1922 zur Abschaffung der Todesstrafe Die Mehrheit des Hauses lehnte diesen jedoch ab Im Jahr 1924 stimmte der Landtag dem Gesetz uber die Kirchenordnungen in den Landeskirchen zu Der Versuch die Provinz Hannover von Preussen abzutrennen scheiterte im selben Jahr an der Mehrheit des Parlaments Allerdings war die Zustimmung mit fast 25 Prozent doch beachtlich hoch Fur die Zusammenarbeit der grossen Fraktionen von SPD und Zentrum in den folgenden Jahren waren insbesondere der sozialdemokratische Fraktionsvorsitzende Ernst Heilmann und der Geschaftsfuhrer der Zentrumsfraktion Joseph Hess verantwortlich Ihnen gelang es die Gegensatze zwischen dem linken Flugel in der SPD und dem konservativen Teil der Zentrumsfraktion auszugleichen Die Stabilitat der politischen Verhaltnisse in Preussen ist anders als im ubrigen Reich insbesondere vor dem Hintergrund des Krisenjahres 1923 Ruhrbesetzung Hohepunkt der Deutschen Inflation politische Unruhen besonders bemerkenswert Siehe auch Liste der Mitglieder des Landtages Freistaat Preussen 1 Wahlperiode Wahlperiode 1924 1928 Die nachsten Landtagswahlen fanden am 7 Dezember 1924 statt am gleichen Tag wie die Reichstagswahl Gravierende Verschiebungen gab es dabei vor allem im burgerlichen Lager Wahrend die DVP Stimmen verlor konnte die DNVP zulegen Kurz nach der Konstituierung des neuen Landtags kam es zu Misstrauensantragen gegen Otto Braun Carl Severing und Wilhelm Siering Mit 221 zu 221 Stimmen scheiterten die Antrage von DVP DNVP und KPD knapp Daraufhin trat die Landesregierung zuruck Zwar wurde einige Zeit spater Otto Braun erneut zum Ministerprasidenten gewahlt da er aber die Wahl nicht annahm wurde Wilhelm Marx Zentrum in einer Stichwahl gewahlt Nachdem dieser keine stabile Mehrheit zustande gebracht hatte wurde Hermann Hopker Aschoff DDP gewahlt der aber das Amt auch nicht antrat Otto Braun bildete das Kabinett Braun III es trat am 3 April 1925 sein Amt an Es uberstand im Mai 1925 einen ersten Misstrauensantrag und blieb de facto bis Juni 1932 im Amt Eine der wichtigsten inhaltlichen Entscheidungen des Landtags war 1927 die Abschaffung der Gutsbezirke als politische Einheiten Siehe auch Liste der Mitglieder des Landtages Freistaat Preussen 2 Wahlperiode Wahlperiode 1928 1932 Die Landtagswahlen von 1928 endeten mit Zuwachsen fur die Linke SPD KPD Die etablierten burgerlichen Parteien DDP DVP DNVP und das Zentrum bussten teilweise deutlich ein Dagegen konnten die Wirtschaftspartei und weitere kleinere Interessenparteien Gewinne fur sich verbuchen Das Wahlergebnis brachte nun wieder eine klare Mehrheit fur eine Weimarer Koalition unter Otto Braun Von grosser Bedeutung fur den staatlichen Schutz der katholischen Religionsausubung war 1929 die Zustimmung des Parlaments zu einem Konkordat Preussens mit dem Heiligen Stuhl Im August 1931 scheiterte ein vom Stahlhelm initiierter Volksentscheid zur Auflosung des preussischen Landtages unterstutzt von der DNVP der DVP der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei NSDAP sowie der KPD Siehe auch Liste der Mitglieder des Landtages Freistaat Preussen 3 Wahlperiode Endphase der Weimarer Republik Das Abgeordnetenhaus 1932Wahlplakat der NSDAP zur preussischen Landtagswahl 1932Wahl zum Preussischen Landtag NSDAP Wahlspendenmedaille 1932 Bei der Landtagswahl vom 24 April 1932 wurde die NSDAP mit fast 37 starkste politische Kraft Bei der Wahl zuvor am 20 Mai 1928 waren es erst 1 84 gewesen NSDAP und KPD fast 13 hatten nun eine negative Parlamentsmehrheit die die Bildung einer neuen parlamentarisch gestutzten Landesregierung unmoglich machte Die Regierung Braun blieb daher geschaftsfuhrend im Amt Am 25 Mai 1932 kam es im Preussischen Landtag zu einer Saalschlacht zwischen Nationalsozialisten und Kommunisten bei der mehrere kommunistische wie sozialdemokratische Abgeordnete teils schwer verletzt wurden die den Abbruch der Sitzung zur Folge hatte Die Saalschlacht war Ausloser fur die Grundung der Antifaschistischen Aktion durch die KPD Mit dem Preussenschlag vom 20 Juli 1932 bestellte Reichsprasident Paul von Hindenburg den Reichskanzler Franz von Papen zum Reichskommissar fur das Land Preussen und ermachtigte ihn selbst die Dienstgeschafte des Preussischen Ministerprasidenten zu ubernehmen 1 der Verordnung des Reichsprasidenten betreffend die Wiederherstellung der offentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet des Landes Preussen vom 20 Juli 1932 Reichsgesetzblatt 1932 Teil I S 377 Am 25 Oktober 1932 erklarte der von der Regierung Braun angerufene Staatsgerichtshof fur das Deutsche Reich die Verordnung Hindenburgs fur teilweise verfassungswidrig Die Ermachtigung des Reichskanzlers habe sich nicht darauf erstrecken durfen dem Preussischen Staatsministerium und seinen Mitgliedern die Vertretung des Landes Preussen im Reichstag im Reichsrat oder sonst gegenuber dem Reich oder gegenuber dem Landtag dem Staatsrat oder gegenuber den anderen Landern zu entziehen Insoweit blieb die Regierung Braun im Amt Unter Verletzung der Entscheidung des Staatsgerichtshofs ordnete jedoch der Reichsprasident am 6 Februar 1933 mittels einer weiteren Verordnung Reichsgesetzblatt 1933 Teil I S 43 an dem Reichskommissar von Papen auch die der Regierung Braun noch verbliebenen Befugnisse zu ubertragen Die sogleich von der Regierung Braun gegen die neue Verordnung erhobene Klage wurde vom Staatsgerichtshof nicht mehr behandelt Nach der Machtergreifung der Nationalsozialisten scheiterte zunachst der Versuch den Preussischen Landtag zur Selbstauflosung zu veranlassen an den Stimmen von SPD Deutscher Staatspartei Zentrum und KPD Auch das Dreimannerkollegium in dem Braun noch immer sass verweigerte die Zustimmung Erst als auch hier auf Grund der Verordnung des Reichsprasidenten vom 6 Februar 1933 von Papen an die Stelle Brauns trat und Konrad Adenauer als Vorsitzender des Staatsrats die Teilnahme an der Sitzung verweigerte kam es am 6 Februar 1933 zur Auflosung des Landtags und zur Anberaumung einer Neuwahl zusammen mit der des Reichstags am 5 Marz 1933 Siehe auch Liste der Mitglieder des Landtages Freistaat Preussen 4 Wahlperiode Am 5 Marz 1933 erhielten NSDAP und die Kampffront Schwarz Weiss Rot fruher DNVP die absolute Mehrheit im Landtag Am 7 April 1933 wurde Hermann Goring von Adolf Hitler zum preussischen Ministerprasidenten ernannt Am 18 Mai 1933 stimmte der Landtag wie im Reich gegen die Stimmen der SPD einem Ermachtigungsgesetz fur Preussen zu Danach trat der Landtag nie wieder zusammen Die Auflosung des Reichstags am 14 Oktober 1933 bewirkte nach 11 des Gleichschaltungsgesetzes ohne Weiteres die Auflosung der Volksvertretungen der Lander Durch 1 des Gesetzes uber den Neuaufbau des Reichs vom 30 Januar 1934 wurden diese Volksvertretungen ersatzlos aufgehoben Siehe auch Liste der Mitglieder des Landtages Freistaat Preussen 5 Wahlperiode Prasidium des preussischen Landtags 1921 1933 1921 1924 Prasident Robert Leinert SPD 1 Vizeprasident Felix Porsch Zentrum 2 Vizeprasident Wolfgang von Kries DNVP 3 Vizeprasident Hugo Garnich DVP 1924 1928 Prasident Friedrich Bartels SPD 1 Vizeprasident Wolfgang von Kries DNVP 2 Vizeprasident Felix Porsch Zentrum 3 Vizeprasident Hugo Garnich DVP seit 1927 Otto Wiemer DVP 1928 1932 Prasident Friedrich Bartels SPD seit 1931 Ernst Wittmaack SPD 1 Vizeprasident Wolfgang von Kries DNVP 2 Vizeprasident Felix Porsch Zentrum ab 1929 Josef Baumhoff Zentrum 3 Vizeprasident Otto Wiemer DVP 1932 1933 Prasident Hanns Kerrl NSDAP 1 Vizeprasident Wolfgang von Kries DNVP 2 Vizeprasident Josef Baumhoff Zentrum 3 Vizeprasident Heinrich Haake NSDAP 1933 Prasident Hanns Kerrl NSDAP 1 Vizeprasident Heinrich Haake NSDAP 2 Vizeprasident Josef Baumhoff Zentrum 3 Vizeprasident Wolfgang von Kries DNVP Zweite Kammer Preussischer Staatsrat Hauptartikel Preussischer Staatsrat 1921 1933 Siehe auchGeschichte Preussens 1849 bis 1866 Geschichte Preussens 1871 bis 1918 Freistaat Preussen Staat und VerwaltungLiteraturPeter Baumgart et al Hrsg Standetum und Staatsbildung in Brandenburg Preussen Ergebnisse einer internationalen Fachtagung Veroffentlichungen der Historischen Kommission zu Berlin 55 De Gruyter Berlin 1984 ISBN 3 11 085951 3 Barbara von Hindenburg Biographisches Handbuch der Abgeordneten des Preussischen Landtags Verfassunggebende Preussische Landesversammlung und Preussischer Landtag 1919 1933 Zivilisationen und Geschichte Band 45 Peter Lang Edition Frankfurt M Bern Wien 2017 ISBN 978 3 631 67652 3 zugleich Dissertation Freie Universitat Berlin 2015 Siegfried Heimann Der Preussische Landtag 1899 1947 Eine politische Geschichte Ch Links Verlag Berlin 2011 ISBN 978 3 86153 648 2 Arnold Brecht Mit der Kraft des Geistes Lebenserinnerungen Zweite Halfte 1927 1967 Deutsche Verlags Anstalt Stuttgart 1967 WeblinksTabelle zur Geschichte des Gebaudes des Preussischen Landtags Informationen zum Freistaat Preussen Sitzungsberichte der Verfassunggebenden Preussischen Landesversammlung Tagung 1919 21 ZLB EinzelnachweiseGunter Birtsch Der preussische Hochabsolutismus und die Stande in Baumgart Standetum 1984 hier S 401 Zum Anspruch der Stande auf Wiederherstellung der alten Privilegien vgl Hartmut Boockmann Deutsche Geschichte im Osten Europas Ostpreussen und Westpreussen Berlin 1992 ISBN 3 88680 212 4 S 302 f Zur Konfrontation zwischen Kurfurst und Standen und zum regionalen Charakter der letzteren vgl Christopher Clark Iron Kingdom The Rise and Downfall of Prussia 1600 1947 The Belknap Press of Harvard University Press Cambridge Massachusetts 2006 S 53 64 Gunter Birtsch Der preussische Hochabsolutismus und die Stande in Baumgart Standetum 1984 hier S 397 Wilhelm Ribhegge Preussen im Westen Kampf um den Parlamentarismus in Rheinland und Westfalen Munster 2008 Sonderausgabe fur die Landeszentrale fur politische Bildung NRW S 328 ff Wilhelm Ribhegge Preussen im Westen S 325 siehe auch Horst Moller Parlamentarismus in Preussen 1919 bis 1932 Droste 1985 ISBN 3 7700 5133 5 Landtagswahl 1932 Tabelle Landtagswahl 1928 Tabelle Angelika Voss Louis Ursula Buttner Hermann Weber Hrsg Vom Hamburger Aufstand zur politischen Isolierung Kommunistische Politik 1923 1933 in Hamburg und im Deutschen Reich Landeszentrale fur politische Bildung Hamburg 1983 S 235 Bernd Langer in Verein zur Forderung antifaschistischer Kultur e V Hrsg 80 Jahre Antifaschistische Aktion S 23 RGBl I S 729Landtage in der Weimarer Republik Anhalt Baden Bayern Braunschweig Bremen Coburg bis 1920 Gotha bis 1920 Hamburg Hessen Lippe Lubeck Mecklenburg Schwerin Mecklenburg Strelitz Oldenburg Preussen Reuss bis 1920 Saargebiet unter Volkerbundsverwaltung 1920 1935 Sachsen Sachsen Altenburg bis 1920 Sachsen Meiningen bis 1920 Sachsen Weimar Eisenach bis 1920 Schaumburg Lippe Schwarzburg Rudolstadt bis 1920 Schwarzburg Sondershausen bis 1920 Thuringen ab 1920 Waldeck bis 1929 Wurttemberg Ubersicht Wahlergebnisse Normdaten Korperschaft GND 35262 7 GND Explorer lobid OGND AKS LCCN n88075777 VIAF 135459210