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Das Fürstentum Salm war vom 30 Oktober 1802 bis zum 28 Februar 1811 ein Staat im äußersten Westen Westfalens Er ging aus

Fürstentum Salm

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Das Fürstentum Salm war vom 30. Oktober 1802 bis zum 28. Februar 1811 ein Staat im äußersten Westen Westfalens. Er ging aus dem Reichsdeputationshauptschluss hervor und stand als Kondominium unter der gemeinsamen Herrschaft der Fürstenhäuser Salm-Salm und Salm-Kyrburg, des Fürsten Konstantin zu Salm-Salm und des minderjährigen Fürsten Friedrich IV. zu Salm-Kyrburg. Durch Austritt aus dem Heiligen Römischen Reich und durch Eintritt in den Rheinbund erlangte das Land 1806 für einige Jahre eine weitgehende Souveränität, ehe das Französische Kaiserreich 1811 die bereits Ende 1810 beschlossene Annexion vollzog. Das Staatsgebiet deckte sich ungefähr mit dem heutigen Kreis Borken, ging aber teilweise darüber hinaus und umfasste Gebiete der heutigen Kreise Wesel und Recklinghausen. Etwa reichte es nördlich der historischen Ortskerne von Dorsten und Marl bei Lembeck und Lippramsdorf bis an die Lippe. Die Hauptstadt (Regierungssitz) war Bocholt.Residenzstädte waren Anholt (Salm-Salm) und Ahaus (Salm-Kyrburg).

Eine „gefürstete Grafschaft Salm“ oder ein Fürstentum Salm bzw. Salm-Salm mit Residenzen in Badonviller und Senones hatte zwischen 1623 und 1793 in den Vogesen existiert. Vorgängerterritorien für den salm-kyrburgischen Landesteil waren die Wild- und Rheingrafschaft ab 1499 sowie das Fürstentum Salm-Kyrburg von 1743 bis 1798 mit dem Hauptort Kirn.

Fürstentum Salm 1802 bis 1811

Das Fürstentum Salm gehörte zum „napoleonischen System“ von Staaten, deren Gründung, Entwicklung und Untergang in enger Beziehung zum Verlauf der Koalitionskriege (1792–1815) und der Außenpolitik Frankreichs unter Napoleon Bonaparte standen. Diese Staaten bildeten einerseits Einflussbereiche und andererseits Pufferzonen zwischen den europäischen Großmächten. Die imperialistische Politik Napoleons und der vielschichtige kulturelle Einfluss Frankreichs prägten die Entwicklung des Fürstentums vor allem, sowohl in den äußeren Beziehungen als auch im Innern.

Das Fürstentum Salm war von der kaiserlichen Ratifikation des Reichsdeputationshauptschlusses am 27. April 1803 bis zur Niederlegung der Reichskrone durch Kaiser Franz II. am 6. August 1806 zunächst ein Gliedstaat des Heiligen Römischen Reiches und nach dessen Untergang ein völkerrechtlich souveräner Staat, aufgrund der faktischen Machtverhältnisse allerdings starker französischer Einflussnahme ausgesetzt. Im Juni/Juli 1806 gehörte das Fürstentum zu den Gründerstaaten des Rheinbundes, des Militär- und Staatenbundes deutscher Fürsten mit dem französischen Kaiser Napoleon als „Protektor“. Trotz der Schutz-, Allianz- und Souveränitätsgarantien, die es den Souveränen des Rheinbundes in der Rheinbundakte vertraglich zugesichert hatte, beschloss Frankreich am 13. Dezember 1810, das Fürstentum zu annektieren. Die völkerrechtswidrige Besitzergreifung und Eingliederung des Fürstentums vollzog Frankreich unter Leitung des kaiserlichen Kommissars Théobald Bacher am 28. Februar 1811. Nach dem Zusammenbruch der französischen Herrschaft (1813) und einer interimistischen Verwaltung unter dem Generalgouvernement zwischen Weser und Rhein wurde das Fürstentum am 9. Juni 1815 auf dem Wiener Kongress entgegen den allgemeinen Tendenzen zur Restauration nicht wiederhergestellt, sondern sein Gebiet wurde von den Signatarstaaten der Wiener Kongressakte dem Staat Preußen zugeteilt.

Das Fürstentum war ein Kondominium der Fürstentümer Salm-Salm und Salm-Kyrburg. Die in Realunion zusammengefassten Herrschaftsbereiche Ahaus-Bocholt-Werth und Anholt sowie später noch Gemen standen unter der gemeinsamen Regierung zweier Linien des Adelsgeschlechtes Salm, des Fürstenhauses zu Salm-Salm und des Fürstenhauses zu Salm-Kyrburg. Die Fürstlich Salmisch Gemeinschaftliche Regierung hatte ihren Sitz in Bocholt. Mit Dekret vom 23./25. Juli 1803 wurden der Salm-Salm’sche Geheimrat und Kanzleidirektor Peter Franz Noël Direktor der gemeinschaftlichen Regierung, dessen Sohn, der Salm-Salm’sche Hofrat Jeremias Gottfried Noël, sowie der Salm-Salm’sche Hofrat Carl Joseph von Embden (≈1759–1822, Sohn des 1773 promovierten Juristen und 1791 geadelten Salm-Salm’schen Geheimrats Carl Adam von Embden) und die Salm-Kyrburg’schen Hofräte Gottfried Schieß († 19. August 1805) und Christian Simon († 16. Juli 1812) zu Wirklichen Regierungsräten ernannt, Anton Bonati zum Regierungssekretär. Mit Dekret vom 30. Oktober/22. November 1809 wurden drei oberste Landeskollegien – die Landesregierung, die Hofkammer und das Hofgericht – gebildet. Die Landesregierung übernahmen die Hofräte Hans von Bostel, Aloys van Langenberg und Andreas Stündeck unter der Leitung von Geheimrat Jeremias Gottfried Noël, der durch fürstliches Patent vom 7. April 1809 als Nachfolger seines verstorbenen Vaters zum Direktor der gemeinschaftlichen Regierung des Fürstentums (Kanzleidirektor) befördert worden war. Sowohl Peter Franz Noël als auch dessen Sohn Jeremias Gottfried hatten sich als Vertreter Salm-Salms mit Franz Xaver von Zwackh, dem Vormundschaftsrat des minderjährigen Fürsten Friedrich IV. zu Salm-Kyrburg, abzustimmen, der ab 1806 als bevollmächtigter Minister des Königreichs Bayern beim Rheinbund in Frankfurt am Main wirkte und im Nebenamt „Oberleiter aller Verwaltungszweige“ seines Mündels war.

Mit den in Westfalen gelegenen, gemeinsam regierten Territorien des Fürstentums Salm wurden die Fürstenhäuser Salm-Salm und Salm-Kyrburg für den Verlust ihrer linksrheinischen Gebiete entschädigt, die das Heilige Römische Reich deutscher Nation im Frieden von Lunéville am 9. Februar 1801 an Frankreich abgetreten hatte. Durch den Reichsdeputationshauptschluss vom 25. Februar 1803 regelte das Reich die Einzelheiten der Entschädigung auf der Grundlage eines seit Mitte 1802 verhandelten französisch-russischen Entschädigungsplans, der die Entschädigung weltlicher Reichsfürsten im Wesentlichen zulasten geistlicher Reichsfürsten vorsah. Das Fürstentum Salm war somit ein Nachfolgestaat der territorial untergegangenen linksrheinischen Reichsfürstentümer Salm-Salm und Salm-Kyrburg.

Nach den Verhältnissen des Jahres 1808 war das Fürstentum Salm im Westen, Süden und Osten vom Großherzogtum Berg umgeben. Im Norden grenzte es an das Königreich Holland, im Südosten an die Landesteile Recklinghausen und Dülmen des Herzogtums Arenberg-Meppen.

Fürstentum Salm bzw. Salm-Salm 1623 bis 1793

Ursprünglich hatte ein Fürstentum Salm bereits im 17. und 18. Jahrhundert existiert. Dieses Territorium gehörte zum Oberrheinischen Reichskreis des Heiligen Römischen Reichs und war aus der Herrschaft Obersalm, auch Obere Grafschaft Salm genannt (Obersalm um die Burg Salm), in den Vogesen entstanden. Durch Christine von Salm fiel ein Teil der Grafschaft an ihren Ehemann Franz II. von Lothringen. Der Erbe und Landesherr der verbliebenen Grafschaft Salm, der Wild- und Rheingraf Philipp Otto zu Salm, wurde am 8. Januar 1623 für geleistete militärische Dienste von Kaiser Ferdinand II. in den erblichen Reichsfürstenstand erhoben. Die jeweiligen Herren der so „gefürsteten Grafschaft Salm“ nannten sich fortan Fürsten zu Salm. Als erster salmischer Fürst nahm Leopold Philipp Karl zu Salm am 28. Februar 1654 auf dem Reichstag von Regensburg Sitz und Virilstimme im Reichsfürstenrat wahr. 1659 trat Leopold Philipp Karl zu Salm als Anhänger Ludwigs XIV. dem Rheinischen Bund bei und wurde Oberbefehlshaber der Bundestruppen. Ein Hauptort des Fürstentums war bis 1751 das lothringische Badenweiler (französisch: Badonviller), ab 1751 Sens (französisch: Senones). Das reichsunmittelbare Territorium, das ab 1751 als Fürstentum Salm-Salm firmierte und ab 1766 als eine Exklave des Heiligen Römischen Reichs von Frankreich umgeben war, ging nach der Französischen Revolution (1789) infolge französischer Besetzung und Annexion als eigenständiges Herrschaftsgebiet unter. Ende April 1790 floh der 3. Fürst, Konstantin zu Salm-Salm, aus seiner Residenz Senones bzw. seinem Stammland in den Vogesen, das von der Revolution bedroht war, und bezog als Hauptresidenz fortan das Schloss Anholt in seiner westfälischen Herrschaft Anholt. Am 2. März 1793 beschloss der französische Nationalkonvent, das Fürstentum Salm mit Frankreich zu vereinigen. Hierbei berief sich der Nationalkonvent auf einen angeblichen Wunsch der Bewohner des Fürstentums. Der Annexion war eine mehrmonatige Handelssperre („Fruchtsperre“, Ausfuhrverbot von Getreide) Frankreichs gegen das Fürstentum vorausgegangen. Der Nationalkonvent ernannte Kommissare, darunter den Abgeordneten Georges Couthon, die das Land in Besitz nahmen. Am 22. März 1793 ließen sie die salmischen Wappen abnehmen sowie Abtei und Archive beschlagnahmen. Gegen die Annexion protestierte der Fürst durch ein Memorandum, das er am 29. März 1793 an den Reichstag des Heiligen Römischen Reichs richtete.

Herrscher

  • Philipp Otto zu Salm, 1. Fürst zu Salm (1623–1634)
  • Ludwig zu Salm, 2. Fürst zu Salm (1634–1636)
  • Leopold Philipp Karl zu Salm, 3. Fürst zu Salm (1636–1663)
  • Karl Theodor Otto zu Salm, 4. Fürst zu Salm (1663–1710)
  • Ludwig Otto zu Salm, 5. Fürst zu Salm (1710–1738)
  • Nikolaus Leopold zu Salm-Salm, 6. Fürst zu Salm (1738–1770), 1. Fürst zu Salm-Salm (1743–1770)
  • Ludwig zu Salm-Salm, 2. Fürst zu Salm-Salm (1770–1778), Erbstreit mit dem Bruder Maximilian zu Salm-Salm, 7. Fürst zu Salm (1770–1773)
  • Konstantin zu Salm-Salm, 3. Fürst zu Salm-Salm (1778–1828), 8. Fürst zu Salm (1773–1828), depossediert ab 1793 (Annexion durch Frankreich) bzw. 1801 (Abtretung an Frankreich durch den Frieden von Lunéville), entschädigt im Fürstentum Salm ab 1802/1803 (Reichsdeputationshauptschluss)

Wild- und Rheingrafschaft ab 1499, Fürstentum Salm-Kyrburg 1743 bis 1798

Eine frühere Wild- und Rheingrafschaft bzw. ein früheres Fürstentum Salm-Kyrburg (ab dem 21. Februar 1743) hatte als reichsunmittelbares Territorium von 1499 bis zur Annexion durch die Französische Republik (1798, de facto) bzw. bis zum Frieden von Lunéville (1801, de jure) im Gebiet des heutigen Bundeslandes Rheinland-Pfalz existiert. Hauptort dieses Landes war die heutige Stadt Kirn. Zur Unterscheidung von anderen salmischen Ländern führte es die Bezeichnung des früheren Herrschersitzes Kyrburg in seinem Namen. In den Jahren 1789 bis 1792 leitete Ludwig von Welling die Kirner Regierung unter Friedrich III. Der Fürst, der sich in Paris als Erbauer des kostspieligen Hôtel de Salm einen Namen gemacht und sich während der Französischen Revolution politisch im Sinne der Linken exponiert hatte, kam unter der Terrorherrschaft von Maximilien de Robespierre vor ein Revolutionstribunal. Als „Volksfeind“ verurteilt, starb er am 23. Juli 1794 unter der Guillotine. Nachdem das Fürstentum Salm-Kyrburg 1794/1795 im Ersten Koalitionskrieg von französischen Revolutionstruppen erobert worden war, gelang es der als Vormund des minderjährigen Fürsten Friedrich IV. agierenden Fürstin Amalie durch eine Entscheidung im Comité de législation am 11. Juli 1795 und durch ein Dekret des Nationalkonvents vom 16. September 1795 eine Einziehung der fürstlichen Güter zunächst zu verhindern. Am 7. März 1798 proklamierte der französische Kommissar François Joseph Rudler die Annexion des Fürstentums Salm-Kyrburg durch Frankreich. Diesen Rechtsakt bestätigte das Heilige Römische Reich im Frieden von Lunéville auch völkerrechtlich. Gleichzeitig war damit aber die Aufgabe verbunden, das Fürstenhaus Salm-Kyrburg zu entschädigen. Diese Entschädigung erhielt der Friedrich IV. durch den Reichsdeputationshauptschluss (1803).

Siehe auch: Liste während der Französischen Revolution hingerichteter Personen

Herrscher

  • Johann Dominik zu Salm-Kyrburg, 1. Fürst zu Salm-Kyrburg (1743–1778 im Kondominium mit Philipp Joseph zu Salm-Kyrburg)
  • Philipp Joseph zu Salm-Kyrburg, 2. Fürst zu Salm-Kyrburg (1743–1778 im Kondominium mit Johann Dominik zu Salm-Kyrburg, 1778–1779 als Alleinherrscher)
  • Friedrich III. zu Salm-Kyrburg, 3. Fürst zu Salm-Kyrburg (1779–1794)
  • Friedrich IV. zu Salm-Kyrburg, 4. Fürst zu Salm-Kyrburg (1794–1810/1811), depossediert ab 1794/1795 (Eroberung durch Frankreich) bzw. 1798 (Annexion durch Frankreich) bzw. 1801 (Abtretung an Frankreich im Frieden von Lunéville), entschädigt im Fürstentum Salm ab 1802/1803 (Reichsdeputationshauptschluss), als Minderjähriger in den Jahren 1794 bis 1810 durch die Vormünder Moritz zu Salm-Kyrburg und Amalie Zephyrine von Hohenzollern-Sigmaringen vertreten

Entstehung des Fürstentums Salm in Westfalen 1801 bis 1803

Reichsrechtlich wurden den Fürsten zu Salm-Salm und Salm-Kyrburg durch § 3 des Reichsdeputationshauptschlusses vom 25. Februar 1803 die Ämter Ahaus und Bocholt (einschließlich der – dabei jedoch nicht ausdrücklich genannten – Herrschaft Werth) des Hochstifts Münster zugeteilt. Diese neuen Gebiete fassten die Fürsten mit der Herrschaft Anholt zu einer Realunion zusammen und regierten sie – de facto – als Kondominium, obwohl Anholt – de jure – kein Teil des Kondominialgebietes war.

Ein französisch-russischer Entschädigungsplan, der die Grundlage für die Erarbeitung einer Reichsdeputation bildete, hatte zunächst darauf gezielt, die münsterischen Ämter Ahaus und Bocholt sowie Teile der Ämter Wolbeck und Rheine den Häusern Salm-Salm, Salm-Kyrburg, Salm-Reifferscheidt und Salm-Grumbach als gemeinschaftlich regiertes Herrschaftsgebiet zuzuweisen, was diese jedoch erfolgreich reklamierten. Mithin wurde das russisch-französische Vorhaben eines großen salmischen Kondominiums im Münsterland alsbald fallen gelassen: Salm-Salm und Salm-Kyrburg bildeten mit den Ämtern Ahaus und Bocholt ein Kondominium im Westmünsterland, während das Haus Salm-Reifferscheidt aus kurmainzischen und würzburgischen Gebieten mit dem Hauptort Krautheim das Fürstentum Krautheim errichtete und das rheingräfliche Haus Salm-Grumbach das münsterische Amt Horstmar zur Grafschaft Salm-Horstmar erhob. Mit Blick auf dieses Ergebnis der Reichsdeputation hatte Fürst Konstantin zu Salm-Salm am 21. Oktober 1802 eine vom Hofrat Peter Franz Noël erarbeitete Beschwerdeschrift vom 18. Oktober 1802 vorgelegt. Darin wurde vorgetragen, dass seinem Hause die „empfindlichste Kränkung widerfahren“ sei, indem dem rheingräflichen Hause Salm-Grumbach durch die Domänen des Amtes Horstmar wesentlich höhere Einnahmen zugeteilt würden und den fürstlich salm’schen Häusern dadurch die Entschädigung geschmälert werde. Der Fürst erinnerte auch an einen nicht zurückgezahlten Kredit, den er 1788 dem Erzstift Trier gewährt hatte und für den gemäß dem Friedensvertrag von Lunéville ihm nunmehr noch eine Entschädigung zustehe. Diese Beschwerde hatte insofern Erfolg, als sich das rheingräfliche Haus Salm-Grumbach durch Vertrag vom 26. Oktober 1802 verpflichtete, beiden salmischen Fürstenhäusern ab dem 1. Dezember 1802 eine fortwährende Rente von jährlich insgesamt 33.000 Rheinischen Gulden zu zahlen.

Am 1. August 1806 kam bei der Gründung des Rheinbundes die kleine reichsunmittelbare Herrschaft Gemen als weiteres Territorium noch hinzu. Das winzige Gebiet der Herrschaft Gemen rund um die gleichnamige Burg war von 1803 bis 1806 als Enklave vom Fürstentum Salm umgeben gewesen. Es war für die Grafen Limburg-Styrum zu Illeraichen von der Grafschaft Limburg aus verwaltet worden, bis es erst im Jahre 1800 im Erbgang in den reichsunmittelbaren Besitz der Freiherren von Bömelberg gelangte. Durch die Rheinbundakte im Jahre 1806 wurden die Freiherren von Bömelberg zu einfachen adeligen Grundbesitzern im Fürstentum Salm herabgestuft (mediatisiert), indem die Signatarstaaten dieses völkerrechtlichen Vertrages sie der Landeshoheit des Fürsten zu Salm-Kyrburg unterstellten.

Die Errichtung des Fürstentums Salm in Westfalen diente dazu, die vormals mit linksrheinischen Reichsfürstentümern ausgestatteten Fürstenhäuser Salm-Salm und Salm-Kyrburg, die durch die Abtretung von Reichsgebieten an Frankreich „depossediert“ worden waren, durch Zuweisung von rechtsrheinischen Territorien zu entschädigen („Entschädigungslande“). Diese Fürstenhäuser hatten vom Reich für die Abtretung linksrheinischer Reichsterritorien an Frankreich im Frieden von Lunéville (1801) eine Entschädigung zugesichert bekommen. Die Entschädigung wurde im Reichsdeputationshauptschluss (1803) vor allem zu Lasten geistlicher Territorien des Heiligen Römischen Reiches geregelt (Säkularisation). Das Hochstift Münster, das größte geistliche Territorium im Heiligen Römischen Reich, ging mit dem Reichsdeputationshauptschluss unter. Seine im Westen gelegenen Ämter Bocholt und Ahaus ergaben die Hauptmasse des salmischen Territoriums.

Die kleine reichsunmittelbare Herrschaft Anholt an der Issel, in die Konstantin Alexander Fürst zu Salm-Salm nach Verlust seines linksrheinischen Fürstentums seit etwa 1790 seine Familie und sich in Sicherheit gebracht hatte, bildete für den Vorgang der Staatsgründung des Fürstentums Salm den territorialen Anknüpfungspunkt. Die Herrschaft Anholt war bereits seit 1645 ein Besitz des Fürstenhauses Salm, das nach der Verbindung zweier salmischer Familienlinien und mit der kaiserlichen Verleihung des erblichen Titels seit 1743 als Fürstenhaus Salm-Salm anzusprechen ist.

Die fürstlichen Linien Salm-Salm und Salm-Kyrburg teilten sich im Fürstentum Salm die Rechte an den vormals fürstbischöflich-münsterischen Ämtern Bocholt und Ahaus: Salm-Salm zu zwei Dritteln, Salm-Kyrburg zu einem Drittel. Diese Aufteilung war im Reichsdeputationshauptschluss vorbehaltlich späterer Anordnungen vorgesehen worden. Die Rechte an der Herrschaft Anholt standen dem Hause Salm-Salm ungeteilt zu. Gemäß der Rheinbundakte nahm das Haus Salm-Kyrburg ab 1806 die alleinigen Rechte an der Herrschaft Gemen wahr.

Auf der Grundlage des Friedens von Lunéville begannen die Häuser Salm-Salm und Salm-Kyrburg bereits etwa 1801 damit, sich mit der Bildung eines gemeinsamen Staates im westlichen Zipfel Westfalens zu befassen. Am 30. Oktober 1802 ergriffen sie – noch vor dem Reichsdeputationshauptschluss – von ihren neuen Landen förmlich Besitz. Zu diesem Zeitpunkt war das Hochstift Münster infolge preußischer Besetzung der Hauptstadt Münster bereits in Auflösung begriffen. Die Häuser Salm-Salm und Salm-Kyrburg verständigten sich darauf, ein gemeinsam verwaltetes Fürstentum Salm zu bilden und die „Fürstlich Salmisch Gemeinschaftliche Regierung“ in einem säkularisierten Damenstift in der Stadt Bocholt einzurichten. Ab 1802 nahmen Gesetzgebung und Verwaltung im Fürstentum Salm ihre Arbeit auf. Die salmische Gesetzgebung und Verwaltung orientierte sich weitgehend und zunehmend an modernen legislativen und exekutiven Vorbildern im Kaiserreich Frankreich, im Großherzogtum Berg und im Königreich Holland. Den Code Napoléon führten sie zwar nicht ein, aber die neue Regierung entwickelte trotz der Kürze und Schwere der Zeit durchaus einen vergleichsweise fortschrittlichen Standard der Landesverwaltung. Beachtlich ist vor allem die Gewährung der Religionsfreiheit ab dem Jahre 1806.

Während die Stadt Bocholt als Regierungssitz und Landeshauptstadt diente, waren Anholt (Schloss Anholt, Salm-Salm) und Ahaus (Schloss Ahaus, Salm-Kyrburg) die Residenzstädte des Fürstentums. Die gemeinschaftliche Regierung in Bocholt war zunächst nicht bloß eine „Regierung“ im Sinne einer modernen Exekutive, sondern auch – abgesehen von den souveränen Fürsten Salms – die oberste Justiz- und Finanzinstanz. Die seit jeher in fürstlichen Diensten stehenden Beamten, die diese Obrigkeit in einem kollegial arbeitenden Regierungsorgan nunmehr verkörperten, wurden von den salmischen Untertanen, die sich gewöhnlich in einer westmünsterländischen Variante des Niederdeutschen verständigten, wegen ihrer Sprache und Herkunft „die Oberländer“ genannt. 1806 trat Hans von Bostel, ein Freund Savignys und Brentanos, als salm-kyrburgischer Regierungs- und Hofrat in die Landesregierung ein. Als Einheimischer wurde der Jurist Aloys Franz Bernhard van Langenberg in die Regierung berufen. Ein weiterer hoher Beamter, der aus einer einheimischen Familie stammte und in salmische Staatsdienste berufen wurde, war der Hofkammerrat Anton Diepenbrock, der Vater des späteren Fürstbischofs von Breslau, Melchior von Diepenbrock. Am 30. Oktober bzw. am 22. November 1809 wurden die oberen Landesbehörden neu organisiert. Dabei wurde eine Trennung innerhalb der Verwaltung und eine Trennung zwischen Verwaltung und Justiz etabliert. Von der Landesregierung wurden eine Hofkammer, zuständig für das landesherrliche Domanial- und Finanzwesen, und ein Hofgericht als oberste Rechtsprechungsinstanz abgetrennt; alle wurden in der Hauptstadt Bocholt angesiedelt. Die fürstlichen Personen traten im öffentlichen Leben kaum in Erscheinung. Allein Fürstin Amalie von Hohenzollern-Sigmaringen ließ sich anlässlich eines Besuchs der Hauptstadt am 17. Juli 1807 eskortieren und als vormundschaftliche Regentin und Vertreterin Friedrichs IV. von Salm-Kyrburg huldigen.

Souveränität auf der Grundlage des Rheinbundes ab 1806

Mit Ratifikation der Rheinbundakte am 25. Juli 1806 war das Fürstentum Salm („Staaten der Fürsten von Salm“, Art. 24) einer jener Staaten, die den Rheinbund (1806–1813) unter dem Protektorat Kaiser Napoleons gründeten und sich vom Heiligen Römischen Reich lossagten. Nach einer Note Napoleons, die der französische Geschäftsträger Théobald Bacher beim Regensburger Reichstag am 1. August 1806 überreicht hatte, legte der letzte Kaiser des Heiligen Römischen Reiches, Franz II., schließlich am 6. August 1806 die Reichskrone nieder und erklärte das Heilige Römische Reich für erloschen. Rechtlich erlangten die Fürsten zu Salm-Salm und Salm-Kyrburg dadurch für sich und ihr Land volle innere und weitgehend äußere Souveränität. Faktisch war das kleine Fürstentum Salm gleichwohl ein Satellitenstaat Frankreichs.

Die Lossagung der süd- und westdeutschen Fürsten vom Heiligen Römischen Reich war letztlich eine Folge des österreichisch-preußischen Dualismus und der konstitutionellen Schwächen des Reichs. Besonders Preußen hatte sich, wie sein Verhalten im Separatfrieden von Basel enthüllte, vom Gedanken der Reichsintegrität abgekehrt. Das Reich war nicht nur für Frankreich, sondern auch für Preußen ein Jagdrevier geworden, in dem sich diese Großmächte auf Kosten der schwächeren Reichsstände peu à peu bereichern wollten. Auch Österreich, das bis dahin das Reichsoberhaupt stellte, suchte sein Heil zunehmend in der Sicherung rein österreichischer Herrschaftsinteressen. Dies hatte gerade die Ausrufung eines erblichen österreichischen Kaisertums im Jahre 1804 gezeigt.

Die Lossagung der Fürsten ist ferner vor dem Hintergrund des von Kaiser Franz II. blamabel verlorenen Dritten Koalitionskrieges zu sehen. Mit dem Frieden von Pressburg, der diesen Krieg beendete, und mit dem Vertrag von Schönbrunn, der Preußen zum Gegner Englands machte und somit isolierte, war Kaiser Napoléon grandios zum Herrscher über Süd-, West- und Mitteleuropa aufgestiegen und genoss zunehmend den Respekt und das Vertrauen der süd- und westdeutschen Reichsfürsten. Jene erblickten sodann in der Herstellung einer lockeren Konföderation sowie in einer Allianz mit Frankreich und seinem Kaiser den bestmöglichen Rahmen für die Sicherung und Entwicklung ihrer Herrschaft.

Mit der Rheinbundakte, die auch als Vertrag von Paris bezeichnet wird, erkannten die Unterzeichnerstaaten die volle Souveränität der Fürsten und ihre gegenseitige Bindung als Konföderation an. Gleichzeitig verpflichteten sich die Fürsten, für den Fall eines drohenden Krieges ein bestimmtes Truppenkontingent im Militärbündnis mit Frankreich zu stellen. Die Anerkennung der Souveränität war somit an einen Staatenbund der Fürsten und an eine Militärallianz der Fürsten mit Frankreich gebunden.

Als Gründungsstaat des Rheinbundes ist das Fürstentum Salm dem politischen Konzept des Dritten Deutschlands beigetreten. Das heißt, dass die salmischen Fürsten im Staatenbund mit anderen deutschen Fürsten einen dritten Machtfaktor in Deutschland herausbilden wollten, um ihre Existenz und Eigenständigkeit gegenüber Österreich, Preußen und Frankreich möglichst zu wahren. Sie ließen sich dabei in ein napoléonisches Staatensystem unter der Hegemonie Frankreichs integrieren und hofften so, dass der Staatenbund und die Allianz auch Frankreich davon abhalten würde, sich an ihrem Kleinstaat zu vergreifen.

Mit der Gründung des Rheinbundes und dem Untergang des Heiligen Römischen Reiches deutscher Nation erreichten die Fürstenhäuser Salm-Salm und Salm-Kyrburg eine Anerkennung der Fürstentümer Salm-Salm und Salm-Kyrburg als staatliche Völkerrechtssubjekte. Sie entgingen damit dem Schicksal vieler anderer kleinerer Gliedstaaten des Heiligen Römischen Reichs, z. B. dem Schicksal des Rheingrafen Friedrich von Salm-Grumbach (Grafschaft Salm-Horstmar, früheres Amt Horstmar), des Herzogs Joseph Arnold von Looz-Corswarem (Fürstentum Rheina-Wolbeck) oder des Herzogs Auguste Philippe de Croÿ (Grafschaft Dülmen, früheres Amt Dülmen), deren Herrschaften 1806 durch die Rheinbundakte (Art. 24) mediatisiert wurden. Den in der völkerrechtlichen Anerkennung sich manifestierenden Status verdankten die salmischen Fürstenhäuser insbesondere dem nachhaltigen Prestige des Fürsten Friedrich III. zu Salm-Kyrburg und dem persönlichen Einfluss der Fürstin Amalie Zephyrine zu Hohenzollern-Sigmaringen, einer geborenen Prinzessin zu Salm-Kyrburg. Die Fürstin zu Hohenzollern-Sigmaringen war eine Freundin der Kaiserin Joséphine und des Außenministers Talleyrand und konnte so die Belange der Häuser von Hohenzollern und Salm am französischen Kaiserhof erfolgreich vortragen. Napoléon selbst schrieb in seinen Erinnerungen, dass die Hohenzollern und die Salm deshalb zum Rheinbund „zugelassen“ worden seien, weil mehrere Mitglieder dieser Familien lange in Frankreich verweilt und „Anhänglichkeit“ gezeigt hätten.

Bei der Aushandlung der Rheinbundakte vertrat Franz Xaver Fischler, Hofrat und späterer Schwager des Fürsten Anton Aloys von Hohenzollern-Sigmaringen, sowohl die Häuser Hohenzollern-Sigmaringen und Hohenzollern-Hechingen als auch die Häuser Salm-Salm und Salm-Kyrburg. Für den minderjährigen Fürsten Friedrich zu Salm-Kyrburg unterzeichnete seine Tante, die Fürstin zu Hohenzollern-Sigmaringen, die Rheinbundakte am 12. Juli 1806 vormundschaftlich in Paris. Der Onkel Friedrichs, der ebenfalls zum salm-kyrburgischen Vormund bestellte Prinz Moritz, bestätigte die Rheinbundakte am 26. Juli in Ahaus. Ebenfalls unterzeichnete den völkerrechtlichen Vertrag Franz Xaver von Zwackh, nicht in seiner Funktion als bayerischer Minister beim Rheinbund, sondern in seiner Funktion als „Vormundschaftsrat“ des Fürsten Friedrich zu Salm-Kyrburg. Für das Haus Salm-Salm unterzeichnete Fürst Konstantin die Rheinbundakte am 21. Juli 1806 während eines Aufenthalts in Aachen.

Vierter Koalitionskrieg

Die Fakten, die Frankreich und die Fürsten des Rheinbundes geschaffen hatten, mochte das Königreich Preußen nicht anerkennen. Nachdem es am 9. Oktober 1806 dem Kaiserreich Frankreich den Krieg erklärt hatte, trat – aufgrund der Bestimmungen der Rheinbundakte – der Kriegsfall auch für das Fürstentum Salm ein. Das Fürstentum Salm war von diesem Krieg insoweit betroffen, als sogleich Truppen des Königreichs Holland, das mit Frankreich und dem Rheinbund verbündet war, durchmarschierten, um Münster, die Hauptstadt des preußischen Erbfürstentums Münster, einzunehmen. Das Fürstentum Salm musste in diesem Krieg holländische Soldaten einquartieren und Lebensmittelversorgungen für die seit 1805 französische Festung Wesel organisieren. Militärkontingente, wie sie Artikel 36 der Rheinbundakte vorsah, stellte das Fürstentum Salm nicht unmittelbar, da es sich durch einen Staatsvertrag mit dem Herzogtum Nassau, das ein entsprechend größeres Militärkontingent aufstellte, dieser Pflicht entledigt hatte. Nassau erhielt im Gegenzug eine Zahlung, die Salm aus einer Sondersteuer finanzierte. Bereits am 14. Oktober 1806 wurde Preußen in der Schlacht bei Jena und Auerstedt geschlagen. Der Frieden von Tilsit zwang Preußen in Artikel 4 des franko-preußischen Abkommens vom 9. Juli 1807, den Rheinbund und die Souveränität seiner Mitglieder anzuerkennen, somit auch die der Fürsten zu Salm.

Besonderheiten

Eine historische Besonderheit stellt das Fürstentum Salm durch den Umstand dar, dass es auf dem staatlichen Bund zweier jeweils souveräner Fürsten und Fürstentümer beruhte (Realunion). Völkerrechtlich bestand das Fürstentum Salm aufgrund der Regelungen der Rheinbundakte zudem aus zwei Völkerrechtssubjekten, einerseits aus dem Fürstentum Salm-Salm (d. h. aus der Herrschaft Anholt plus zwei Dritteln der Ämter Bocholt und Ahaus) und andererseits aus dem Fürstentum Salm-Kyrburg (d. h. aus der Herrschaft Gemen plus einem Drittel der Ämter Bocholt und Ahaus).

Die Herrschaftsausübung der Häuser Salm-Salm und Salm-Kyrburg war im Fürstentum Salm engstens miteinander verbunden. Die Verbindung der Fürsten im Sinne eines Kondominiums fand ihren Ausdruck darin, dass die Edikte und Erlasse der „Fürstlich Salmisch Gemeinschaftlichen Regierung“ von gemeinsam bestellten Beamten erarbeitet und jeweils von beiden Landesherren zu unterzeichnen waren. Die gemeinsame Regierung der Fürsten zu Salm-Salm und Salm-Kyrburg darf nach Lage der Dinge als eine praktische und ökonomische Lösung des Problems der Landesherrschaft angesehen werden und fußte auf langjährigen Erfahrungen der salmischen Familienlinien bei der Regierung ihrer Herrschaftsgebiete, die infolge einer fehlenden klaren und einheitlichen Primogeniturordnung kompliziert unter den Familien aufgeteilt waren.

Unmittelbar verursacht wurde das Kondominium durch den Umstand, dass der Reichsdeputationshauptschluss vom 25. Februar 1803 in § 3 zunächst eine weitere, unverzüglich zu bestimmende Anordnung des Reichs zur Aufteilung des Territoriums auf die Fürstenhäuser Salm-Salm und Salm-Kyrburg vorsah, diese aber bis zum Untergang des Reichs am 6. August 1806 nicht mehr erlassen wurde. Nach der nur angekündigten, aber nicht erlassenen Anordnung sollten die den Fürsten von Salm zugewiesenen Gebiete zu zwei Dritteln für Salm-Salm und zu einem Drittel für Salm-Kyrburg voneinander abgeteilt werden. Mangels Aufteilung hatten die Fürstenhäuser Salm-Salm und Salm-Kyrburg also ein künftig zu teilendes, aber tatsächlich und staatsrechtlich noch ungeteiltes Gebiet zugewiesen bekommen, dessen gemeinsame Regierung sie bis zur Annexion 1810/11 praktischerweise fortzusetzen vorzogen.

Gleichberechtigte Monarchen waren Fürst Konstantin zu Salm-Salm (22. November 1762 bis 25. Februar 1828) und Fürst Friedrich IV. zu Salm-Kyrburg (14. Dezember 1789 bis 14. August 1859). Bis der designierte Fürst Friedrich als Erbe Salm-Kyrburgs am 14. Dezember 1810 volljährig wurde, fungierten der Onkel, Prinz Moritz zu Salm-Kyrburg, und die Tante, Fürstin Amalie Zephyrine von Hohenzollern-Sigmaringen, als vormundschaftliche Regenten. Salm-Kyrburg ließ sich ab 1804 durch den Juristen Johann Vincenz Caemmerer (1761–1817) beraten. Beim Regensburger Reichstag ließ sich Salm-Salm durch Egid Joseph Karl von Fahnenberg vertreten, Salm-Kyrburg durch den Regensburger Weihbischof Johann Nepomuk von Wolf. Vertreter des Fürstentums Salm beim Rheinbund in Frankfurt am Main war Peter Franz Noël.

Während Fürst Konstantin (Constantin) die Interessen des Fürstentums Salm in erster Linie an den Höfen und Regierungssitzen in Den Haag bzw. Amsterdam (Königreich Holland) und Düsseldorf (Großherzogtum Berg) wahrnahm, bemühte sich die salm-kyrburgische Mitregentin, Fürstin Amalie Zephyrine von Hohenzollern-Sigmaringen, auf der Grundlage ihrer langjährigen persönlichen Kontakte zu Joséphine (seit 1804 französische Kaiserin) und zum französischen Außenminister Charles-Maurice de Talleyrand-Périgord darum, die Belange der Häuser Salm-Salm, Salm-Kyrburg, Hohenzollern-Sigmaringen und Hohenzollern-Hechingen in Paris zu vertreten.

Ein Kontingent von 323 Mann – später aufgestockt auf 360 Mann – sollte das Fürstentum Salm für das Militäraufgebot der Rheinbundstaaten zur Verfügung zu stellen. Gegen vertraglich vereinbarte Zahlungen an das Herzogtum Nassau, das sein Rheinbund-Kontingent entsprechend erhöhte, entledigte sich das Fürstentum Salm jedoch der in der Rheinbundakte verankerten Pflicht der Ausrüstung und Unterhaltung eigener salmischer Streitkräfte. Die erheblichen Geldsummen wurden durch Extrasteuern, die mit Verordnungen vom 26. Oktober 1806 sowie 22. Januar und 4. April 1808 eingeführt wurden, aufgebracht.

Die Staatsflagge des Fürstentums Salm scheint eine Trikolore mit horizontalen Streifen in Schwarz (oben), Weiß (Mitte) und Rot (unten) gewesen zu sein. Schwarz-Weiß verweist auf das Wappen der Rhein- und Wildgrafen, einen silbernen Leoparden auf schwarzem Grund (leopardisierter hersehender Löwe, ursprünglich das Stammwappen der Rheingrafen zum Stein), Rot-Weiß auf das des Hauses Salm, zwei silberne Salme (Lachse) auf rotem Grund.

Das Staatsgebiet umfasste nach historischen Unterlagen 31 Quadratmeilen (ca. 1.705 km²) und 59.086 Einwohner. Es war damit etwa 12 Quadratmeilen größer als die früheren Staatsgebiete der Reichsfürstentümer Salm-Salm und Salm-Kyrburg. In der Zahl der Einwohner beziffert sich der Zuwachs aber nur auf ca. 9000 Personen.

Die jährlichen Staatseinkünfte sollen sich auf rund 230.000 Gulden belaufen haben, 150.000 für Salm-Salm, 80.000 für Salm-Kyrburg.

Beziehungen zum Großherzogtum Berg

Nach den völkerrechtlichen Bestimmungen der Rheinbundakte durfte das Großherzogtum Berg eine durch das Fürstentum Salm führende Landstraße als Verkehrsverbindung zwischen seinen südlichen und nördlichen Landesteilen nutzen (Art. 24). Durch ein zusätzliches Abkommen zwischen dem Fürstentum Salm und dem Großherzogtum Berg wurde 1809 geregelt, dass die bergische Post nicht nur auf der in der Rheinbundakte bezeichneten Landstraße verkehren, sondern im gesamten Fürstentum Salm die Postdienste anbieten sollte. Zuvor hatte Fürst Friedrichs Vormund Prinz Moritz versucht, eine eigene Post – postes de pays de Salm et d’Anholt – unter seiner Leitung zu etablieren.

Siehe auch: Postgeschichte des Herzogtums Berg, Napoleonische Post in Norddeutschland

Außen- und Heiratspolitik

Aufgrund seiner geopolitischen Lage war das Fürstentum Salm von Staaten umgeben, die von Frankreich entweder beherrscht oder zumindest stark beeinflusst wurden. Das Großherzogtum Berg stand seit dem Abgang Großherzog Joachims, der 1808 zum König von Neapel erhoben worden war, unter napoleonischer Regierung. Das Königreich Holland, das 1806 unter dem Königtum von Louis Bonaparte als Nachfolgestaat der Batavischen Republik errichtet worden war, strebte seit 1808 danach, die Gebiete des Großherzogtums Berg anzugliedern. Nachdem Napoléon seinen Neffen, den noch minderjährigen holländischen Kronprinzen Napoléon Louis Bonaparte, 1809 den Titel des Großherzogs von Berg verliehen hatte, stand für das Fürstentum Salm zu befürchten, gleichsam als Enklave der künftig in Personalunion regierten Territorien von Holland und Berg zu gelten und dann einem dortigen Annexionsbestreben zum Opfer zu fallen.

Die Befürchtung einer Annexion war auch mit Blick nach Düsseldorf nicht unbegründet. Dort unternahm Jacques Claude Beugnot, Kaiserlicher Kommissar im Großherzogtum Berg, mehrfach Anstrengungen, das bergische Territorium zulasten seiner Nachbarländer zu vergrößern. Im September 1809 konzipierte er die Pläne einer Annexion Salms, Arenberg-Meppens und weiterer Gebiete schriftlich. Am 17. Dezember 1809 legte er sie Napoléon vor.
Zur Vermeidung einer Annexion und zur Wahrung ihrer Interessen suchten die Fürstenhäuser Salm-Salm und Salm-Kyrburg die Nähe zu Frankreich und seinem Kaiserhaus. Durch Anknüpfung familiärer, dienstlicher und freundschaftlicher Beziehungen zu Personen, die Napoléon und der kaiserlichen Familie möglichst nahestanden, trachteten sie nach Einfluss, Prestige, Informationsvorteilen und verbesserten Aussichten auf Rücksichtnahme. Damit folgten sie der Politik des benachbarten Herzogtums Arenberg-Meppen. Dort hatte Herzog Ludwig Engelbert 1803 die Herrschaft an seinen Sohn Prosper Ludwig übergeben, um anschließend in die französische Politik zu gehen. 1806 wurde er so Mitglied des Sénat Conservateur. Im Jahre 1808 hatte Prosper-Ludwig von Arenberg mit der kaiserlich-französischen Prinzessin Stéphanie de Tascher de La Pagerie eine Cousine der Kaiserin Josephine geheiratet. Eine ähnliche Strategie verfolgte Erbprinz Florentin zu Salm-Salm. Als Oberst und Adjutant des Königs Jérôme von Westphalen heiratete er am 21. Juli 1810 auf Schloss Napoléonshöhe zu Kassel Flaminia de Rossi. Seine Braut stammte nicht nur aus korsisch-genovesischem Adel, sondern war über die mütterliche Linie eine Nichte des aus Ajaccio gebürtigen Félix Baciocchi, welcher 1797 Schwager Napoleons sowie an der Seite seiner Gemahlin, der kaiserlich-französischen Prinzessin Elisa, 1805 Fürst von Piombino und Lucca und 1809 Général de division der Toskana geworden war. Wie Fürst Konstantin am 29. September 1810 dem bayerischen König Maximilian I. Joseph schrieb, geschah diese Heirat „mit Genehmigung Ihrer Kaiserlich-Königlichen Majestäten von Frankreich und Italien, wie auch Ihrer Königlichen Majestäten von Westphalen und seiner Kaiserlichen Hoheit des regierenden Herrn Fürsten von Lucca und Piombino“.

Auch für den jungen Fürsten Friedrich IV. zu Salm-Kyrburg, der am 14. Dezember 1810 das 21. Lebensjahr erreichen sollte, galt es, eine angemessene Partie zu finden, die den außenpolitischen Interessen des Fürstentums Salm gerecht wurde. In dieser Sache war Fürstin Amalie Zephyrine in Paris auf der Suche nach einer passenden Dame. Aufgrund traditioneller Verbundenheit mit Frankreich und dank bester Kontakte zur kaiserlichen Familie – seine Tante Amalie Zephyrine hatte 1794 während der Haft ihrer Freundin Joséphine deren Kinder Eugène und Hortense betreut – konnte sich Friedrich IV. nach einem kurzen Besuch der Militärschule von Fontainebleau bereits 1807 als persönlicher Ordonnanzoffizier Napoléons platzieren. Im Folgenden focht er für Frankreich auf der iberischen Halbinsel, in Österreich und in Italien, wo er zuletzt das 14. Chasseur-Regiment befehligte.

Annexion durch Frankreich 1810/1811

Am 9. November 1810 erfuhren Peter Franz Noël als Vertreter Salm-Salms und Ludwig Benedict Franz Freiherr von Bilderbeck, der wegen Unabkömmlichkeit von Franz Xaver von Zwackh Salm-Kyrburg vertrat, in einer Unterredung in Fontainebleau durch den französischen Außenminister Jean-Baptiste Nompère de Champagny, dass Frankreich beabsichtige, das Fürstentum Salm mit Frankreich zu vereinigen. Die Fürsten sollten gegen eine noch auszuhandelnde materielle Entschädigung die Souveränität verlieren, in ihren Landen sollten sie nur die Domänen behalten. Durch Senatsbeschluss vom 13. Dezember 1810 beschloss Frankreich unter Verletzung der Art. 8 und 12 der Rheinbundakte, das Fürstentum zu annektieren. Daraufhin erbat sich Friedrich zu Salm-Kyrburg, der am 14. Dezember 1810 als Friedrich IV. kraft Volljährigkeit die Regierung angetreten hatte, eine Privataudienz bei Napoleon, die ihm der Kaiser am 16. Dezember 1810 gewährte. In dieser Unterredung nahm ihm der Kaiser jede Hoffnung auf Beibehaltung der Souveränität. Am 1. Januar 1811 erschien ein französischer Kapitän als kaiserlicher Gesandter und erklärte der salmischen Landesregierung in Bocholt, die noch am 24. Dezember 1810 den Regierungsantritt des jetzt volljährigen Fürsten Friedrich IV. von Salm-Kyrburg und damit das Ende der vormundschaftlichen Regentschaft der Fürstin Amalie von Hohenzollern-Sigmaringen sowie des Prinzen Moritz von Salm-Kyrburg förmlich verkündet hatte, die Besitzergreifung des Fürstentums Salm im Namen des Kaisers der Franzosen. Die Vereinigung mit dem Fürstentum Salm vollzog das Kaiserreich am 28. Februar 1811. Am Vortag verlautbarte die Regierung Salms in einer letztmaligen Erklärung, dass sie „in Gefolg des kaiserlich französischen Senatuskonsults vom 13. Dezember“ und gemäß der am 29. Dezember 1810 sowie der am 14. Januar und 23. Februar gefassten landesherrlichen Beschlüsse die Souveränitätsrechte an dem Fürstentum Salm sowie den Herrschaften Anholt und Gemen dem hierzu delegierten kaiserlich französischen Kommissar Reichsbaron von Bacher (Geschäftsträger des Kaiserreichs Frankreich beim Rheinbund) übergebe. Beamte und Einwohner des Landes würden „ihrer seitherigen Eide und Untertanspflichten gegen die Fürsten“ entbunden und zur „Treue und Anhänglichkeit gegen ihren nunmehrigen neuen Landesherrn“ aufgefordert. Nachdem die salmischen Hofräte Aloys van Langenberg und Hans von Bostel die Regierungsgeschäfte an von Bacher übergeben hatten, wurden sie von ihm sogleich mit der vorübergehenden Wahrnehmung der „K. K. provisorischen Regierung“ beauftragt. Nach vorübergehender Eingliederung in die Departements Bouches-de-l’Yssel bzw. Yssel-Supérieur (ab dem 26. Dezember 1810) erfolgte die Zuordnung zum Departement Lippe am 27. April 1811. Innerhalb dieses Departements kam der Westen des früheren Fürstentums in das Arrondissement Rees, der Norden (um Vreden und Ahaus) in das Arrondissement Steinfurt und ein kleinerer Teil im Osten (um Lembeck, Wulfen und Hervest) in das Arrondissement Münster. Als Entschädigung für den Verlust landes- und standesherrlicher Rechte gewährte Frankreich den salmischen Fürsten durch ein Dekret, das Napoleon am 31. Dezember 1811 im Palais des Tuileries erließ, eine jährliche Rente von insgesamt 128.000 Francs, davon 45.000 Francs für Salm-Kyrburg.

Die Annexion des Fürstentums war eingebettet in eine ganze Reihe solcher Aktionen. Von französischen Annexionen betroffen waren auch das Königreich Holland, Teile des bisher nur besetzten Kurfürstentums Hannover, die Hansestädte Bremen, Hamburg und Lübeck sowie im Bereich des Rheinbundes das Herzogtum Oldenburg, das Herzogtum Arenberg-Meppen, Teile des Königreichs Westphalen und Teile des Großherzogtums Berg. Ihr Hintergrund war der Versuch Frankreichs, durch vollständige Inbesitznahme und Zollkontrolle der Fluss- und Mündungsgebiete entlang der nordwesteuropäischen Kontinentalküste eine wirksame Handelssperre (Kontinentalsperre) gegen das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Irland zu errichten. Zur Bekämpfung des „Schleichhandels“ wurde am 19. August 1809 eine französische Douanen-Linie nach Ahaus verlegt. Im September 1810 folgte zu deren Schutz und Unterstützung eine Kompanie bergischer Infanterie, einige Tage später das ganze 37. französische Linien-Regiment (37ème régiment d’infanterie de ligne), das in Ahaus, Wessum und Wüllen einquartiert wurde und erst wieder im April 1811 abzog.

Wahrscheinlich standen die französischen Annexionen im niederländischen und nordwestdeutschen Raum auch im Zusammenhang mit dem Gedanken, zur finanziellen Ausbeutung des Gebiets, zur weiteren Truppenaushebung, zur Vorbeugung gegen eine englische Invasion und für eine eventuelle militärische Maßnahme Frankreichs gegen Russland oder Preußen eine bessere territoriale und administrative Ausgangslage zu schaffen. Denn Russland zeigte sich durch sein Ausscheren aus der Kontinentalsperre seit Ende 1810 unwillig, mit Napoléon in der im Frieden von Tilsit vereinbarten Weise zu kooperieren. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die so genannte Walcheren-Expedition der britischen Streitkräfte, die wegen einer Malariainfektion großer Truppenteile im Sommer 1809 zwar gescheitert war, aber durchaus bedrohlich gezeigt hatte, dass die Küstenlinie ein veritables Angriffsziel des Vereinigten Königreichs darstellte.

Napoléon, der sich – besonders seit seiner Kaiserkrönung im Jahre 1804 – als historischer Nachfolger im Kaisertum Karls des Großen sah, mag in der Annexion Nordwestdeutschlands zudem eine Parallele zur Ausdehnung des Frankenreiches im Jahre 804 erkannt haben. In jenem Jahr wurden die Sachsenkriege aus karolingischer Sicht erfolgreich beendet und das Frankenreich bis an Elbe und Saale ausgedehnt.

Die Annexionen von Staaten des Rheinbundes haben die Schutzfunktion, die Napoléon als Protektor des Rheinbundes vertraglich zugesichert hatte (Art. 12), rechtlich verletzt. Außerdem verstießen die Annexionen gegen die vertragliche Bestimmung in Art. 8 der Rheinbundakte, wonach die Souveränität eines Rheinbundmitglieds nur bei dessen Einwilligung und nur zugunsten eines anderen Konföderierten veräußerbar war. Auch aus diesem Grund hätte Frankreich, das selbst kein konföderierter Staat des Rheinbundes, sondern allein dessen Schutzmacht und Alliierter war, das Fürstentum Salm oder andere Konföderierte nicht annektieren dürfen. Mit den Annexionen hat Frankreich also völkerrechtswidrig in die Souveränität mit ihm alliierter Staaten und in das von ihm als „Protektor“ eigentlich zu schützende Gefüge des Rheinbundes eingegriffen.

Gegen die Annexion ihres Fürstentums konnten die Fürsten zu Salm-Salm und Salm-Kyrburg nichts mehr ausrichten. Die guten Beziehungen der Fürstin Amalie Zephyrine zu Kaiserin Josephine waren 1810 durch deren Scheidung von Napoléon politisch wertlos geworden. Talleyrand, ein anderer Kanal salmischer Einflussnahme, war 1807 als Außenminister entlassen worden. Auch die guten Kontakte des Fürsten Konstantin zu Louis Bonaparte, dem König von Holland, waren außenpolitisch unbedeutend geworden, nachdem dieser das Vertrauen seines Bruders Napoléon durch das holländische Unterlaufen der Kontinentalsperre und durch die holländische Asylpraxis gegenüber Deserteuren verloren hatte. Weil Napoléon seinem Bruder misstraute, wurde das Königreich Holland bereits im Februar/März 1810 zunächst bis an das Südufer des Rheins Frankreich einverleibt. Bis zum Sommer 1810 dachte der Kaiser darüber nach, Holland zur Gänze zu annektieren. König Louis I. von Holland kam ihm zuvor, dankte am 1. Juli 1810 zugunsten seines noch minderjährigen Sohnes ab und emigrierte nach Österreich. Das französische Annexionsdekret erfolgte postwendend am 9. Juli 1810. Am 13. Juli 1810 dankte schließlich auch Louis II. von Holland ab, der somit nur noch Prinz von Frankreich und Großherzog von Kleve und Berg war.

Insgesamt zeigten die Annexionen, dass Napoléon nach der Entlassung Talleyrands die französische Hegemonie dazu nutzte, das komplexe napoleonische Staatensystem Europas in eine Art Kasernenhof zu verwandeln, die bisherige Hegemonie durch ein tyrannisch anmutendes System von Angst und Einschüchterung, Befehl und Gehorsam zu ersetzen, immer unmittelbarer auf die Satellitenstaaten Frankreichs zu- und durchzugreifen und nicht einmal den Anschein ihrer Souveränität, die ihnen formal zustand, zu wahren. Die Degradierung seines Bruders Louis muss wie ein Warnschuss durch Europa gehallt haben. Die folgende Degradierung der Souveräne von Arenberg, Oldenburg und Salm hat bei den anderen Rheinbundfürsten, die gegen die elementare Verletzung der Rheinbundakte hätten protestieren müssen, keinerlei solidarischen Widerstand, sondern eher Existenzängste ausgelöst. Dass Frankreich die als Alternative zum Heiligen Römischen Reich gedachte Rechtsordnung des Rheinbundes einhalten würde, hatte sich spätestens zu diesem Zeitpunkt offenkundig als Illusion erwiesen. Der Altherzog von Arenberg bemerkte später zurückblickend nur, dass die Annexion seinen Sohn Prosper Ludwig, den Herzog von Arenberg, der zur fraglichen Zeit auf französischer Seite in Spanien kämpfte und nach einer Kriegsverwundung zwischen 1811 und 1814 in englische Kriegsgefangenschaft fiel, höchst ungerecht getroffen habe. Der Regent und spätere Großherzog von Oldenburg, dem als Kompensation seinerzeit das Fürstentum Erfurt angeboten worden war, lehnte ab und emigrierte nach Russland, dessen Herrscher sein Verwandter war. Die salmischen Fürsten nahmen die Annexion ihres Landes offenbar hin. Der seiner Souveränität beraubte Fürst zu Salm-Kyrburg setzte seine Militärlaufbahn in französischen Diensten fort. Der Erbprinz zu Salm-Salm tat ein Gleiches in westphälischen Diensten. Auch sein Vater, Fürst Konstantin, fügte sich widerstandslos in sein Schicksal. Nach dem Tode Konstantins soll sich Florentin 1831 durch seine Bewerbung auf die belgische Königswürde noch bemüht haben, eine internationale Rolle zu spielen.

Eine wirtschaftliche Folge der Annexion des Fürstentums Salm war, dass traditionell wichtige Verflechtungen der westmünsterländischen Wirtschaft mit nicht-annektierten rechtsrheinischen Gebieten, insbesondere mit den Gebieten des Großherzogtums Berg, aufgrund sehr hoher französischer Importzölle, die nun an den neuen Grenzen Frankreichs zu erheben waren, zerschnitten oder belastet wurden. Immerhin ging es der salmischen Wirtschaft unter den Bedingungen der Zugehörigkeit zum Kaiserreich Frankreich und seinen vorrangig gesicherten Absatzmärkten aber noch besser als vielen Wirtschaftssektoren des benachbarten Großherzogtums, die durch die Abschneidung wichtiger Verkehrs- und Wirtschaftsbeziehungen zunehmend in eine tiefe Krise stürzten.

Versuch der Restauration ab 1813 und der Wiener Kongress 1814/1815

Nach dem Russlandfeldzug, der Völkerschlacht bei Leipzig und dem folgenden Zusammenbruch der napoleonischen Herrschaft im November 1813 bemühten sich die Häuser Salm-Salm und Salm-Kyrburg darum, dass ihr Fürstentum (und damit auch ihre Stellung als souveräne Landesherren) wieder errichtet werde (Restauration). Hierzu ermunterte sie insbesondere ein Schreiben des Fürsten Lew Alexandrowitsch Narischkin vom 12. November 1813, des Obristen eines Kosaken-Regiments im 2. Corps der russischen Armee unter General Ferdinand von Wintzingerode in der Armee der Alliierten. In diesem Schreiben wurden neben anderen vormaligen Landesherrn auch die salmischen Fürsten aufgefordert, in den ihrer Landeshoheit unterworfenen Territorien die nötigen Verfügungen zum Unterhalt der heranrückenden Truppen zu treffen. Am 2. Januar 1814 eröffnete Freiherr vom Stein, der durch Leipziger Konvention vom 21. Oktober 1813 von den Alliierten eingesetzte Chef des Zentralverwaltungsdepartements für alle besetzten Gebiete, den Fürsten, dass die hohen alliierten Mächte den Grundsatz angenommen hätten, die durch die Rheinbundakte 1806 mediatisierten Fürsten als Teile des Landesgebiets zu betrachten. Da die Fürsten zu Salm zu dieser Gruppe aber nicht gehört hatten, sondern im Gegenteil durch die Rheinbundakte und durch Artikel 4 des Friedens von Tilsit als Souveräne völkerrechtlich bestätigt worden waren, vermochte auch dieses Schreiben der Hoffnung auf Wiederherstellung der salmischen Landesherrschaft Nahrung zu geben. In einer Audienz, die der österreichische Kaiser Franz I. am 22. Oktober 1814 den salmischen Gesandten in Frankfurt gewährte, forderten diese ihn dazu auf, die Kaiserwürde des Reiches wieder zu übernehmen. Franz I. antwortete, „er sei schon von mehreren Seiten deshalb angegangen worden, und es sei dies ein Wunsch, den er gerne erfüllen würde, wenn sich das mit dem Interesse seiner eigenen Länder vereinigen lasse.“ Auf dem am 1. November 1814 eröffneten Wiener Kongress ließen die salmischen Fürsten durch ihre Bevollmächtigten schriftlich und mündlich vortragen, dass sie unverschuldet und rechtswidrig durch einen fremden Usurpator und seine Gehilfen ihrer Rechte beraubt worden und dass sie nunmehr – wie etwa auch die Herzöge von Oldenburg und Braunschweig oder andere – in ihre vormaligen Rechte wieder eingetreten seien.

Der Friedensschluss zu Wien im Jahre 1815 ergab aber, dass die Gebiete des Fürstentums Salm dem Königreich Preußen zugeschlagen wurden (Art. 43 der Akte des Wiener Kongresses vom 9. Juni 1815). Die endgültige preußische Inbesitznahme erfolgte am 21. Juni 1815. Bevor die Kongressakte Rechtskraft erlangte, hatten das preußische Militärgouvernement und das Zivilgouvernement zwischen Weser und Rhein unter Ludwig von Vincke, denen die Gebiete des Fürstentums seit dem 3. Dezember 1813 unterstanden, im Auftrag des Zentralverwaltungsdepartements erfolgreich jeden Versuch der salmischen Fürsten unterbunden, ihre frühere Regierung wieder aufzunehmen. Bereits eine Woche nach Fürst Narischkins Aufforderung, am 19. November 1813, machte der in Münster weilende preußische General von Bülow den salmischen Fürsten bekannt, dass Preußen eine Wiederaufnahme ihrer Landesherrschaft nicht dulden werde. Am 26. November erreichte der Großteil des von Bülow kommandierten Korps die vormals salmische Stadt Borken, um von dort aus den Winterfeldzug 1813/1814 in den Niederlanden zu beginnen. Die Fürsten hatten zwischenzeitlich allerdings schon Patente veröffentlichen lassen, nach denen sie öffentlich erklärten, ihre Landeshoheit wieder aufgreifen und fortsetzen zu wollen. Für den schließlich durch die Wiener Kongressakte gebotenen Verzicht auf Gerichtsbarkeit, Polizei- und Steuerfreiheit gewährte Preußen dem Hause Salm-Salm eine jährliche Rente von 13.390 Taler, dem Hause Salm-Kyrburg 6000 Taler.

Entwicklung bis heute

Nach Artikel 14 der Deutschen Bundesakte sowie nach preußischem Recht blieben die Fürsten zu Salm-Salm bis 1920 Standesherren. Sie gehörten somit zu den erblichen Mitgliedern des Preußischen Herrenhauses. Friedrich IV. zu Salm-Kyrburg gab sein standesherrliches Recht mit Verkauf seiner münsterländischen Besitztümer an den Fürsten Konstantin zu Salm-Salm bereits im Jahre 1825 auf. Mit Inkrafttreten der preußischen Verfassung von 1920 verloren alle vormals regierenden Häuser in Preußen ihr standesherrliches Privileg, so auch das Fürstenhaus Salm-Salm.

Durch den Tod des Fürsten Friedrich VI. ging das Haus Salm-Kyrburg 1905 unter. Das Haus Salm-Salm besteht noch heute und blieb trotz verlorener Standes- und Landesherrschaft mit dem Gebiet des ehemaligen Fürstentums verbunden. Sein heutiges Oberhaupt ist Emanuel Prinz zu Salm-Salm.

Eine bis heute sehr bedeutende Rolle spielten die Fürsten zu Salm-Salm als Grundeigentümer in den Städten und Gemeinden des früheren Fürstentums Salm – die ehemals staatlichen Liegenschaften des Hochstifts Münster sind nach der Aufhebung des Fürstentums Salm Privatbesitz der Familie Salm geworden. Als Inhaber des Bergregals konnten sie aus dem Steinkohlenbergbau im Raum des früheren Fürstentums noch bis 1930 Einnahmen aus dem Bergzehnt erzielen, etwa aus dem Bergwerk Fürst Leopold in Hervest. Als Eigentümer des Schlosses Anholt und seiner Parks betrieben sie weitsichtig einen Ausbau, der dem Tourismus im westlichen Münsterland heute ein besonderes Profil verleiht. Ein Unikum ist dabei die Anholter Schweiz, ein Waldpark im Stil des englischen Landschaftsgartens vom Ende des 19. Jahrhunderts, der sich mit seinen Gewässern, einem Chalet und Felsnachbildungen thematisch auf den Vierwaldstättersee bezieht und vor Jahren gar um ein beachtliches, mittlerweile wieder aufgegebenes Bärengehege ergänzt worden war.

Archive

  • Landesarchiv Nordrhein-Westfalen (Staatsarchiv Münster), Behörden der Übergangszeit 1802–1816, Sonstige Entschädigungslande, Fürstentum Salm
    • Kanzlei (1662–1821)
    • Edikte (1803–1810)
  • Fürstlich Salm-Salmsches und Fürstlich Salm-Horstmarsches gemeinschaftliches Archiv in der Wasserburg Anholt, Isselburg (Kreis Borken).

Literatur

  • Diethard Aschoff: Juden und Judenpolitik im Fürstentum Salm 1803–1810. In: Landeskundliches Institut Westmünsterland – Quellen & Studien. Band 23, Vreden 2013, ISBN 978-3-937432-33-5.
  • Dieter Böhringer: Schule im Fürstentum Salm. In: Hans de Beukelaer, Timothy Sodmann (Hrsg.): Wonderbaarlijke Tijden. Machtwisseling in Achterhoek/Westmünsterland tussen 1795 en 1816. = Wundersame Zeiten. Herrschaftswechsel im Achterhoek/Westmünsterland zwischen 1795 und 1816. Fagus, Aalten (NL) 2004, ISBN 90-70017-85-7, S. 169–192.
  • Heinrich Dicke: Die Gesetzgebung und Verwaltung im Fürstentum Salm 1802 bis 1810 (= Beiträge für die Geschichte Niedersachsens und Westfalens. Band 33). Lax, Hildesheim 1912 (Beiträge für die Geschichte Niedersachsens und Westfalens 33 = Bd. 6, H. 3, ZDB-ID 534422-0), (Zugleich: Münster, Univ., Diss.).
  • Joachim Emig: Friedrich III. von Salm-Kyrburg. (1745–1794). Ein deutscher Reichsfürst im Spannungsfeld zwischen Ancient régime und Revolution. Lang, Frankfurt am Main u. a. 1997, ISBN 3-631-31352-7 (Europäische Hochschulschriften. Reihe 3: Geschichte und ihre Hilfswissenschaften 750), (Zugleich: Mainz, Univ., Diss., 1990).
  • Elisabeth Fehrenbach: Der Adel in Deutschland und Frankreich im Zeitalter der Französischen Revolution. In: Helmut Berding u. a. (Hrsg.): Deutschland und Frankreich im Zeitalter der Französischen Revolution. Suhrkamp, Frankfurt am Main 1989, ISBN 3-518-11521-9 (Edition Suhrkamp 1521 = NF 521).
  • Georg Hassel: Statistischer Umriss der sämtlichen Europäischen Staaten in Hinsicht ihrer Grösse, Bevölkerung, Kulturverhältnisse, Handlung, Finanz- und Militärverfassung und ihrer aussereuropäischen Besitzungen. Erster Theil. Die statistische Ansicht und Specialstatistik von Mitteleuropa. Friedrich Vieweg Verlag, Braunschweig 1805, S. 131 f.
  • Arthur Kleinschmidt: Geschichte von Arenberg, Salm und Leyen 1789–1815. Perthes, Gotha 1912, S. 123 ff. (Digitalisat).
  • Wilhelm Kohl, Helmut Richtering: Behörden der Übergangszeit 1802–1816. Staatsarchiv, Münster 1964, S. 114–121 (Das Staatsarchiv Münster und seine Bestände. Bd. 1 = Veröffentlichungen der staatlichen Archive des Landes Nordrhein-Westfalen. Reihe A: Inventare staatlicher Archive, ZDB-ID 525649-5).
  • Duco van Krugten: Fürstlich Salm-Salm’sches und Fürstlich Salm-Horstmar’sches gemeinschaftliches Archiv in der Wasserburg Anholt. 2 Bände. Selbstverlag Fürst zu Salm-Salm, Rhede
    • Band 1: Die Hausarchive (bis 1830), die Herrschaftsarchive (bis ca. 1850) und die Klosterarchive. 1989;
    • Band 2: Die Haus- und Familienarchive (ab 1830 dep. und bis 1945), die Herrschaftsarchive (ab 1850 dep.), die Behördenarchive der Übergangszeit, die Rentamts-, Guts- und Forstamtsarchive (bis 1945), die Kassenarchive, die Sammlungen und Nachlässe und die sonstigen Archive (bis 1945). 1992.
  • Friedrich Reigers: Die Stadt Bocholt während des neunzehnten Jahrhunderts. Temming, Bocholt, 1907, Digitalisat, Digitale Sammlungen der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster, 2011.
  • Emanuel Prinz zu Salm-Salm: Die Entstehung des fürstlich Salm-Salm’schen Fideikommisses unter besonderer Berücksichtigung der vor den höchsten Reichsgerichten geführten Prozesse bis zum Pariser Brüderfrieden vom 5. Juli 1771 (Dissertation, Universität Münster, 1995). Veröffentlicht in: Ius Vivens, Abteilung II, Rechtsgeschichtliche Abhandlungen 3, Lit Verlag, Münster, 1996, ISBN 3-8258-2605-8, S. 191.
  • Johann Josef Scotti: Sammlung der Gesetze und Verordnungen, welche in dem Königlich Preußischen Erbfürstenthume Münster und in den standesherrlichen Gebieten Horstmar, Rheina-Wolbeck, Dülmen und Ahaus-Bocholt-Werth über Gegenstände der Landeshoheit, Verfassung, Verwaltung und Rechtspflege vom Jahre 1359 bis zur französischen Militair-Occupation und zur Vereinigung mit Frankreich und dem Großherzogthume Berg in den Jahren 1806 und resp. 1811 ergangen sind. 3 Bände, Aschendorff, Münster, 1842.

Weblinks

  • HIS-Data – Fürstentum Salm
  • Friedrich Reigers: Die Stadt Bocholt während des neunzehnten Jahrhunderts. Temming, Bocholt, 1907, 340 S.

Einzelnachweise

  1. Vgl. hierzu: Johann Josef Scotti: Sammlung der Gesetze und Verordnungen, welche in dem Königlich Preußischen Erbfürstenthume Münster und in den standesherrlichen Gebieten Horstmar, Rheina-Wolbeck, Dülmen und Ahaus-Bocholt-Werth über Gegenstände der Landeshoheit, Verfassung, Verwaltung und Rechtspflege vom Jahre 1359 bis zur französischen Militair-Occupation und zur Vereinigung mit Frankreich und dem Großherzogthume Berg in den Jahren 1806 und resp. 1811 ergangen sind. Band 3: Sechste Abtheilung: Herrschaften Ahaus-Bocholt und Werth / A. Territorial-Nachweisung zur 6ten Abtheilung der Münsterschen Provinzial-Gesetz-Sammlung. Münster 1842, S. 445–449 (PDF)
  2. Friedrich Reigers: Die Stadt Bocholt im neunzehnten Jahrhundert. Temming, Bocholt, 1907, S. 35, Digitalisat, Digitale Sammlungen der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster, abgerufen am 26. Dezember 2013.
  3. Siehe auch: Organisation der gemeinschaftlichen Salm-Salmschen und Salm-Kyrburgschen Regierung zu Bocholt. Namen der gemeinschaftlichen hohen und subalternen Verwaltungsbeamten (Peter Franz von Noël, Carl Joseph von Embden (1758–1822), Schiess, Simons, Jeremias Gottfried von Noël, Anton Bonati, von Raesfeld) und Gehälter dieser Beamten. (Landesarchiv NRW, Abteilung Westfalen, Bestellsignatur: Fürstentum Salm, Kanzlei, Nr. IV.3)
  4. Der Historiker Erwin Hölzle führte 1933 den Begriff Napoleonisches Staatensystem ein. – Erwin Hölzle: Das Napoleonische Staatensystem in Deutschland. In: HZ 148 (1933), S. 277–293.
  5. Thierry Lentz: Neue Ideologie und grundlegende Konstante in der europäischen Diplomatie des Napoleonischen Zeitalters. In: Guido Braun, Gabriele B. Clemens, Lutz Klinkhammer, Alexander Koller (Hrsg.): Napoleonische Expansion. Okkupation oder Integration? Bibliothek des deutschen historischen Instituts in Rom, Band 127, Walter de Gruyter, Berlin/Boston 2013, ISBN 978-3-11-029272-5, S. 35 f. (online)
  6. Geoffrey Ellis: The Napoleonic Empire. Palgrave Macmillan, New York 2003, ISBN 0-333-99005-6 (Google Books)
  7. Harold C. Deutsch: The Genesis of Napoleonic Imperialism (= Havard Historical Studies. Band 41). Havard University Press, Cambridge/Massachusetts 1938, ISBN 978-0-598-53698-3, S. 38 ff., 71
  8. genealogy.eu – Salm (englisch)
  9. Norbert Angermann, Robert-Henri Bautier, Robert Auty (Hrsg.): Lexikon des Mittelalters. Band VII, ISBN 3-7608-8907-7, S. 1309.
  10. Todesanzeige (Nr. 2560) in: Frankfurter Ober-Postamts-Zeitung, Ausgabe Nr. 302 vom 30. Oktober 1822.
  11. Nordrhein-Westfälisches Staatsarchiv Münster (Hrsg.): Das Staatsarchiv und seine Bestände. Münster 1964, Band 1, S. 114.
  12. Arthur Kleinschmidt: Geschichte von Arenberg, Salm und Leyen 1789–1815. Perthes, Gotha 1912, S. 219 (Digitalisat)
  13. Leopold von Zedlitz-Neukirch u. a.: Neues Preussisches Adels-Lexicon. Verlag Gebrüder Reichenbach, Leipzig 1839, S. 388.
  14. Fürstlich Salm-Salm’schen Verwaltung: Chronik der Wasserburg Anholt (Memento vom 29. Juli 2007 im Internet Archive).
  15. Richard Stieve: Die Grafschaft Ober-Salm in den Vogesen. In: Jahrbuch für Geschichte, Sprache und Litteratur Elsass-Lothringens. XI. Jahrgang, J. H. Ed. Heitz (Heitz & Mündel), Straßburg 1895, S. 16 (Google Books)
  16. Konstantin Fürst zu Salm-Salm, Memorandum vom 29. März 1793, unterzeichnet in Anholt, mit Dekreten des französischen Nationalkonvents vom 5. Februar 1793 und 2. März 1793 sowie einem Referat des diplomatischen Comités vom 14. Februar 1793 als Anlagen (online)
  17. Die durch Französische National-Schlüsse dem Fürstlichen Hause Salm-Salm zugefügten Friedens- und Vertragsbrüchigen Kränkungen, dagegen nothdringlich ergriffenen Maßregeln, und endlich geschehene gewaltsame Bemächtigung des Reichsunmittelbaren Fürstenthums Salm, und seiner in Frankreich gelegenen Herrschaften. 1793 (Google Books)
  18. Am 21. Februar 1743 erhob Karl VII. die Brüder Johann Dominicus Albert und Philipp Joseph zu Fürsten zu Salm-Kyrburg. – Vgl. Johann Christoph Gatterer: Handbuch der neuesten Genealogie und Heraldik. Verlag der Raspischen Handlung, Nürnberg 1762, S. 75: XCV. Stammtafel der Fürsten zu Salm-Kyrburg (online)
  19. Franz Offermanns: Geschichte der Stadt Kirn. Mendel, Kirn 1900, S. 94 (Digitalisat)
  20. Leopold Freiherr von Zedlitz-Neukirch: Neues preussisches Adels-Lexikon oder genealogische und diplomatische Nachrichten von den in der preussischen Monarchie ansässigen oder zu derselben in Beziehung stehenden fürstlichen, gräflichen, freiherrlichen und adeligen Häusern (…). Gebrüder Reichenbach, Leipzig, 1839, Supplement-Band, S. 389.
  21. Friedrich Reigers, S. 34.
  22. So auch: Clemens August Schlüter, Friedrich Heinrich von Strombeck (Hrsg.): Provinzialrechte aller zum Preußischen Staat gehörenden Länder und Landestheile, insoweit in denselben das Allgemeine Landrecht Gesetzeskraft hat. Zweiter Theil: Provinzialrecht der Provinz Westphalen. Band 1: Provinzialrecht des Fürstenthums Münster und der ehemals zum Hochstift Münster gehörigen Besitzungen der Standesherren, imgleichen der Standesherren Steinfurt und der Herrschaften Anholt und Gehmen. F. A. Brockhaus, Leipzig 1829, S. 110, Fußnote (online)
  23. Adam Christian Gaspari: Der Französisch-Russische Entsädigungsplan mit Erläuterungen. Regensburg, 1802 (Digitalisat)
  24. Johann von Riese, Georg Peter Dambmann: Kurze Darstellung des Wild- und Rheingräflichen Verlustes und des dagegen den Salmischen Häusern im Bisthum Münster angewiesenen Entschädigungs-Objektes. Nebst 7 Beylagen. Regensburg 1802 (Google Books)
  25. Friedrich Reigers, S. 28.
  26. Johann Vincenz Caemmerer: Auszüge aus allen bey der hohen Reichsdeputation zu Regensburg übergebenen Vorstellungen und Reklamationen in chronologischer Ordnung, Band 4, Montag und Weiß, S. 36.
  27. Friedrich Reigers, S. 29.
  28. Adam Christian Gaspari: Der Deputations-Rezess mit historischen, geographischen und statistischen Erläuterungen und einer Vergleichungs-Tafel. Zweiter Teil, Verlag Friedrich Perthes, Hamburg 1803, S. 64 (Google Books)
  29. Siehe etwa Kirchenbuchverordnung des Fürstentums Salm, die ab 1808 ein Personenstandsregister im Sinne des Code civil einführte, hierbei allerdings alle Pfarrer in die Pflicht nahm.
  30. Siehe weiterhin: Clemens August Schlüter, Friedrich Heinrich von Strombeck: Provinzialrechte aller zum Preußischen Staat gehörenden Länder und Landestheile, (…). Zweiter Teil: Provinzialrecht der Provinz Westphalen. Band 1: Provinzialrecht des Fürstentums Münster und der ehemals zum Hochstift Münster gehörigen Besitzungen der Standesherren, imgleichen der Grafschaft Steinfurt und der Herrschaften Anholt und Gehmen. Verlag F.A. Brockhaus, Leipzig 1829, S. 428 ff.
  31. Hinweis auf die Einführung der Religionsfreiheit im Portal christuskirche-bocholt.de (Memento vom 30. November 2011 im Internet Archive), abgerufen am 15. April 2010.
  32. Carl Tücking: Geschichte der Herrschaft und Stadt Ahaus. In: Zeitschrift für die vaterländische Geschichte und Altertumskunde. Vierte Folge, erster Band, Verlag Friedrich Regensberg, Münster 1873, S. 47.
  33. Friedrich Reigers, S. 36.
  34. Heinrich Finke: Zur Erinnerung an Kardinal Melchior von Diepenbrock 1798–1898. In: Zeitschrift für vaterländische Geschichte und Alterthumskunde. Fünfundsiebzigster Band, Verlag Regenberg’sche Buchhandlung, Münster 1897, S. 223.
  35. Theodor Johann Anton Diepenbrock, genealogisches Datenblatt im Portal geneagraphie.com, abgerufen am 7. Januar 2017.
  36. Friedrich Reigers, S. 56.
  37. Friedrich Reigers, S. 53.
  38. Note des französischen Geschäftsträgers Herrn Bacher übergeben bei der Reichsversammlung zu Regensburg (Note vom 1. August 1806), Originaltext in französischer Sprache, Webseiten im Portal documentarchiv.de, abgerufen am 24. Dezember 2015.
  39. Carl Wilhelm von Lancizolle: Uebersicht der deutschen Reichstandschafts- und Territorial-Verhältnisse nach dem französischen Revolutionskriege, der seitdem eingetretenen Veränderungen und der gegenwärtigen Bestandtheile des deutschen Bundes und der Bundesstaaten. Verlag Ferdinand Dümmler, Berlin 1830, S. 157, Nr. 62 und 65
  40. Karl Heinrich Ludwig Pölitz: Handbuch der Geschichte der souverainen Staaten des Rheinbundes, Band 1, Weidmannische Buchhandlung, Leipzig 1811, Einleitung S. 5 (online)
  41. Heinrich Karl Wilhelm Berghaus: Deutschland seit hundert Jahren. Geschichte der Gebietseintheilung und der politischen Verfassung des Vaterlandes. 2. Abteilung: Deutschland vor fünfzig Jahren, Bd. 2. Voigt & Günther, Leipzig 1861, S. 187–189.
  42. Siehe auch Fréderic de Salm-Kyrbourg (französische Wikipedia)
  43. Friedrich Reigers, S. 51.
  44. Friedens-Traktat mit Frankreich. Vom 9ten Juli 1807, PDF im Portal lwl.org (Landschaftsverband Westfalen-Lippe), abgerufen am 17. April 2017.
  45. Einige Nachrichten von den Landen der Fürsten Salm-Salm und Salm-Kyrburg. In: Peter Adolph Winkopp (Hrsg.): Der Rheinische Bund. Band 13, Heft 37, Verlag J. C. B. Mohr, Frankfurt, Oktober 1809, S. 281 ff. (online)
  46. Erbfolgestreitigkeiten bestanden im 18. Jahrhundert sowohl zwischen den Linien Salm-Salm und Salm-Kyrburg als auch unter Mitgliedern des Hauses Salm-Salm. Die Auseinandersetzungen zwischen Salm-Salm und Salm-Kyrburg wurden 1743 in Mannheim durch Vergleich beigelegt, die innerhalb Salm-Salms 1772. – Vgl. Johann Jacob Moser: Familien-Staats-Recht Derer Teutschen Reichsstände. Zweiter Teil. Verlag Johann Gottlieb Garbe, Frankfurt und Leipzig 1775, S. 999, § 82 (online)
  47. Johann Gottfried Dyck: Erste Linien zu einer Geschichte der europäischen Staatenumwandlung am Schluß des achtzehnten und zu Anfang des neunzehnten Jahrhunderts. 1807, S. 96 (Google Books)
  48. Zu Johann Franz Joseph von Nesselrode-Reichenstein, ab 1806 Innenminister und ab 1812 Präsident des Staatsrates des Großherzogtums Berg, bestand auch eine familiäre Verbindung, denn seine Gemahlin, die Gräfin Johanna Felicitas von Manderscheid, war Fürst Konstantins Cousine.
  49. Pölitz: Der Rheinbund historisch und statistisch dargestellt (1810) (Memento vom 22. Juni 2008 im Internet Archive). In: www.napoleon-online.de.
  50. Friedrich Reigers, S. 50, 54.
  51. Gottlieb Matthias Carl Masch: Einleitung in die Genealogien der Fürstenhäuser Europa's und Beschreibung ihrer Wappen. Verlag Friedrich Asschenfeldt, Lübeck 1824, S. 148.
  52. Bernhard Peter: Das Wappen der Rhein- und Wildgrafen und späteren Fürsten zu Salm, Webseite im Portal welt-der-wappen.de (2007), abgerufen am 9. November 2013.
  53. Vgl. Statistische Übersicht der deutschen Staaten im Januar 1814. In: National-Zeitung der Deutschen. Jahrgang 1814, Verlag der Beckerschen Buchhandlung, Gotha, Ausgabe vom 6. Januar 1814, S. 31/32 (Google Books)
  54. Siehe auch Datentabelle Rheinbund 1810 im Portal atlas-europa.de (PDF-Datei; 12 kB), abgerufen am 1. März 2013.
  55. Georg Hassel: Statistische Uebersichts-Tabellen der sämmtlichen Europäischen und aussereuropäischen Staaten. Verlag der Dieterichschen Buchhandlung, Göttingen 1809, S. 14 (Google Books)
  56. Bernhard Lensing: Etwas von der alten Post in Bocholt und im westlichen Münsterlande. In: Unser Bocholt. Jahrgang 2, Heft 3 (März 1951), S. 52 f.
  57. Bettina Severin Barboutie: Französische Herrschaftspolitik und Modernisierung: Verwaltungs- und Verfassungsreformen im Großherzogtum Berg (1806–1813). Oldenbourg Wissenschaftsverlag, München 2008, S. 19, Fußnote 17.
  58. Porträt der späteren Fürstin Flaminia zu Salm-Salm (hier mit dem unbelegten Geburtsdatum 1789) im Portal erfgoedbankhoogstraten.de (DIA-1031), abgerufen am 4. Februar 2014.
  59. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie für die gebildeten Stände. Brockhaus, Leipzig 1836, Band 9, S. 616.
  60. Artikel Flaminia di Rossi vom 18. Juli 2008, abgerufen im Portal geneagraphie.com am 26. April 2013.
  61. Konstantin an den König von Bayern, Anholt, 29. September 1810 (O. Salm-Salm, Kasten schwarz. 589/132. G.St.Mn.)
  62. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie für die gebildeten Stände. Brockhaus, Leipzig 1836, Band 9, S. 617, online
  63. Arthur Kleinschmidt: Geschichte von Arenberg, Salm und Leyen 1789–1815. Perthes, Gotha 1912, S. 219 (Digitalisat)
  64. Friedrich Reigers, S. 62.
  65. Friedrich Reigers, S. 62.
  66. Wilhelm Kohl, Helmut Richtering (Bearbeitung): Das Staatsarchiv Münster und seine Bestände: Behörden der Übergangszeit, 1802–1816. Nordrhein-Westfälisches Staatsarchiv Münster, Münster 1964, S. 116.
  67. Genealogisches und Staats-Handbuch. 65. Jahrgang, Verlag Johann Friedrich Wenner, Frankfurt am Main, 1827, S. 549.
  68. August von Martels: Die eingeäscherte Preußische Kreisstadt Ahaus. Selbstverlag, Ahaus 1864, S. 29 (Google Books)
  69. Friedrich Reigers, S. 74.
  70. Friedrich Reigers, S. 81.
  71. Friedrich Reigers, S. 74.
  72. Leopold von Zetlitz-Neukirch u. a.: Neues Preussisches Adels-Lexicon oder genealogische und diplomatische Nachrichten (…). Supplement-Band, Verlag Gebrüder Reichenbach, Leipzig, 1839, S. 389.
  73. NRW Landesarchiv: Fürstentum Salm: Kanzlei (1662–1821)@1@2 (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im April 2018. Suche in Webarchiven)  Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.
  74. NRW Landesarchiv: Fürstentum Salm: Edikte (1803–1810)@1@2 (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im April 2018. Suche in Webarchiven)  Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.
Territorien und Stände des Oberrheinischen Reichskreises des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation (1500–1806)

Bank der geistlichen Fürsten: Hochstift Worms | Hochstift Speyer | Hochstift Straßburg | Fürstbistum Basel | Hochstift Fulda | Fürstabtei Murbach | Fürstentum Heitersheim | Fürstpropstei Weißenburg | Abtei Prüm | Frühere Mitglieder: Erzstift Besançon | Hochstift Sitten | Hochstift Lausanne | Hochstift Genf | Hochstift Metz | Hochstift Toul | Hochstift Verdun | Stift Hersfeld (bis 1606/1648)

Bank der weltlichen Fürsten: Fürstentum Pfalz-Lautern | Fürstentum Pfalz-Simmern | Fürstentum Pfalz-Veldenz | Fürstentum Pfalz-Zweibrücken | Landgrafschaft Hessen-Darmstadt | Landgrafschaft Hessen-Kassel | Herzogtum Savoyen | Fürstentum Hersfeld (ab 1648) | Markgrafschaft Nomeny | gefürstete Grafschaft Sponheim | gefürstete Grafschaft Waldeck | gefürstete Grafschaft Salm (Wild- und Rheingrafen) | gefürstete Grafschaft Salm-Kyrburg (Wild- und Rheingrafen) | gefürstete Grafschaft Nassau-Usingen | gefürstete Grafschaft Nassau-Saarbrücken | gefürstete Grafschaft Nassau-Weilburg | gefürstete Grafschaft Solms-Braunfels | gefürstete Grafschaft Isenburg-Birstein | Frühere Mitglieder: Herzogtum Lothringen | Herzogtum Savoyen

Rheinische Prälaten: Kloster und Ritterstift Odenheim | Frühere Mitglieder: Kloster Kaufungen

Bank der Grafen und Herren: Grafschaft Hanau-Münzenberg | Grafschaft Solms-Hohensolms | Grafschaft Solms-Lich | Grafschaft Solms-Laubach | Grafschaft Solms-Rödelheim | Grafschaft Königstein | Grafschaft Ysenburg-Büdingen-Büdingen | Grafschaft Ysenburg-Büdingen-Meerholz | Grafschaft Ysenburg-Büdingen-Wächtersbach | Grafschaft Salm-Grumbach (Wild- und Rheingrafen) | Grafschaft Salm-Stein-Grehweiler (Wild- und Rheingrafen) | Grafschaft Leiningen-Hardenburg | Grafschaft Leiningen-Westerburg | Grafschaft Sayn-Wittgenstein-Wittgenstein | Grafschaft Sayn-Wittgenstein-Berleburg | Grafschaft Kriechingen | Grafschaft Hanau-Lichtenberg | Grafschaft Salm-Dhaun (Wild- und Rheingrafen) | Grafschaft Falkenstein | Herrschaft Reipoltskirchen | Grafschaft Wartenberg | Herrschaft Bretzenheim | Herrschaft Dagstuhl | Herrschaft Olbrück | Schloss und Dorf Mensfelden | Burggrafschaft Friedberg

Bank der Städte (Reichsstädte): Frankfurt am Main | Friedberg | Gelnhausen | Wetzlar | Speyer | Worms | Frühere Mitglieder: Straßburg (Strasbourg) | Colmar | Oberehnheim (Obernai) | Kaysersberg | Türkheim (Turckheim) | Rosheim | Benfeld | Schlettstadt (Sélestat) | Hagenau (Haguenau) | Weißenburg (Wissembourg) | Münster im Gregoriental | Landau in der Pfalz

Mitgliedstaaten des Rheinbundes (1806–1813)

Rang erhöht durch Napoleon → Königreiche: Bayern | Sachsen | Württemberg | Großherzogtümer: Baden | Hessen | Herzogtum: Nassau

Napoleonische Staaten → Königreiche: Westphalen | Großherzogtümer: Berg | Würzburg | Fürstentümer: Aschaffenburg (ab 1810 als Großherzogtum Frankfurt) | Von der Leyen | Regensburg (bis 1810)

Unverändert → Herzogtümer: Anhalt-Bernburg | Anhalt-Dessau | Anhalt-Köthen | Arenberg-Meppen | Mecklenburg-Schwerin | Mecklenburg-Strelitz | Oldenburg | Sachsen-Coburg-Saalfeld | Sachsen-Gotha-Altenburg | Sachsen-Hildburghausen | Sachsen-Meiningen | Sachsen-Weimar, Sachsen-Eisenach (seit 1741 Personalunion, ab 1809 Realunion), Sachsen-Weimar-Eisenach | Fürstentümer: Hohenzollern-Hechingen | Hohenzollern-Sigmaringen | Isenburg-Birstein | Liechtenstein | Lippe | Reuß-Ebersdorf | Reuß-Greiz | Reuß-Lobenstein | Reuß-Schleiz | Salm-Kyrburg | Salm-Salm | Schaumburg-Lippe | Schwarzburg-Rudolstadt | Schwarzburg-Sondershausen | Waldeck

Normdaten (Geografikum): GND: 7762999-1 (GND Explorer, lobid, OGND, AKS) | VIAF: 188258481

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 16 Jul 2025 / 07:06

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Das Furstentum Salm war vom 30 Oktober 1802 bis zum 28 Februar 1811 ein Staat im aussersten Westen Westfalens Er ging aus dem Reichsdeputationshauptschluss hervor und stand als Kondominium unter der gemeinsamen Herrschaft der Furstenhauser Salm Salm und Salm Kyrburg des Fursten Konstantin zu Salm Salm und des minderjahrigen Fursten Friedrich IV zu Salm Kyrburg Durch Austritt aus dem Heiligen Romischen Reich und durch Eintritt in den Rheinbund erlangte das Land 1806 fur einige Jahre eine weitgehende Souveranitat ehe das Franzosische Kaiserreich 1811 die bereits Ende 1810 beschlossene Annexion vollzog Das Staatsgebiet deckte sich ungefahr mit dem heutigen Kreis Borken ging aber teilweise daruber hinaus und umfasste Gebiete der heutigen Kreise Wesel und Recklinghausen Etwa reichte es nordlich der historischen Ortskerne von Dorsten und Marl bei Lembeck und Lippramsdorf bis an die Lippe Die Hauptstadt Regierungssitz war Bocholt Residenzstadte waren Anholt Salm Salm und Ahaus Salm Kyrburg Flagge des Furstentums SalmDarstellung des Furstentums Salm als Mitglied des Rheinbundes nach den territorialen Verhaltnissen des Jahres 1808 Eine gefurstete Grafschaft Salm oder ein Furstentum Salm bzw Salm Salm mit Residenzen in Badonviller und Senones hatte zwischen 1623 und 1793 in den Vogesen existiert Vorgangerterritorien fur den salm kyrburgischen Landesteil waren die Wild und Rheingrafschaft ab 1499 sowie das Furstentum Salm Kyrburg von 1743 bis 1798 mit dem Hauptort Kirn Furstentum Salm 1802 bis 1811Furstentum Salm ocker oliv in einer historischen Karte um 1900 zur politischen Geographie Deutschlands und Italiens nach dem Reichsdeputationshauptschluss 1803 Das Furstentum Salm gehorte zum napoleonischen System von Staaten deren Grundung Entwicklung und Untergang in enger Beziehung zum Verlauf der Koalitionskriege 1792 1815 und der Aussenpolitik Frankreichs unter Napoleon Bonaparte standen Diese Staaten bildeten einerseits Einflussbereiche und andererseits Pufferzonen zwischen den europaischen Grossmachten Die imperialistische Politik Napoleons und der vielschichtige kulturelle Einfluss Frankreichs pragten die Entwicklung des Furstentums vor allem sowohl in den ausseren Beziehungen als auch im Innern Das Furstentum Salm war von der kaiserlichen Ratifikation des Reichsdeputationshauptschlusses am 27 April 1803 bis zur Niederlegung der Reichskrone durch Kaiser Franz II am 6 August 1806 zunachst ein Gliedstaat des Heiligen Romischen Reiches und nach dessen Untergang ein volkerrechtlich souveraner Staat aufgrund der faktischen Machtverhaltnisse allerdings starker franzosischer Einflussnahme ausgesetzt Im Juni Juli 1806 gehorte das Furstentum zu den Grunderstaaten des Rheinbundes des Militar und Staatenbundes deutscher Fursten mit dem franzosischen Kaiser Napoleon als Protektor Trotz der Schutz Allianz und Souveranitatsgarantien die es den Souveranen des Rheinbundes in der Rheinbundakte vertraglich zugesichert hatte beschloss Frankreich am 13 Dezember 1810 das Furstentum zu annektieren Die volkerrechtswidrige Besitzergreifung und Eingliederung des Furstentums vollzog Frankreich unter Leitung des kaiserlichen Kommissars Theobald Bacher am 28 Februar 1811 Nach dem Zusammenbruch der franzosischen Herrschaft 1813 und einer interimistischen Verwaltung unter dem Generalgouvernement zwischen Weser und Rhein wurde das Furstentum am 9 Juni 1815 auf dem Wiener Kongress entgegen den allgemeinen Tendenzen zur Restauration nicht wiederhergestellt sondern sein Gebiet wurde von den Signatarstaaten der Wiener Kongressakte dem Staat Preussen zugeteilt Das Furstentum war ein Kondominium der Furstentumer Salm Salm und Salm Kyrburg Die in Realunion zusammengefassten Herrschaftsbereiche Ahaus Bocholt Werth und Anholt sowie spater noch Gemen standen unter der gemeinsamen Regierung zweier Linien des Adelsgeschlechtes Salm des Furstenhauses zu Salm Salm und des Furstenhauses zu Salm Kyrburg Die Furstlich Salmisch Gemeinschaftliche Regierung hatte ihren Sitz in Bocholt Mit Dekret vom 23 25 Juli 1803 wurden der Salm Salm sche Geheimrat und Kanzleidirektor Peter Franz Noel Direktor der gemeinschaftlichen Regierung dessen Sohn der Salm Salm sche Hofrat Jeremias Gottfried Noel sowie der Salm Salm sche Hofrat Carl Joseph von Embden 1759 1822 Sohn des 1773 promovierten Juristen und 1791 geadelten Salm Salm schen Geheimrats Carl Adam von Embden und die Salm Kyrburg schen Hofrate Gottfried Schiess 19 August 1805 und Christian Simon 16 Juli 1812 zu Wirklichen Regierungsraten ernannt Anton Bonati zum Regierungssekretar Mit Dekret vom 30 Oktober 22 November 1809 wurden drei oberste Landeskollegien die Landesregierung die Hofkammer und das Hofgericht gebildet Die Landesregierung ubernahmen die Hofrate Hans von Bostel Aloys van Langenberg und Andreas Stundeck unter der Leitung von Geheimrat Jeremias Gottfried Noel der durch furstliches Patent vom 7 April 1809 als Nachfolger seines verstorbenen Vaters zum Direktor der gemeinschaftlichen Regierung des Furstentums Kanzleidirektor befordert worden war Sowohl Peter Franz Noel als auch dessen Sohn Jeremias Gottfried hatten sich als Vertreter Salm Salms mit Franz Xaver von Zwackh dem Vormundschaftsrat des minderjahrigen Fursten Friedrich IV zu Salm Kyrburg abzustimmen der ab 1806 als bevollmachtigter Minister des Konigreichs Bayern beim Rheinbund in Frankfurt am Main wirkte und im Nebenamt Oberleiter aller Verwaltungszweige seines Mundels war Mit den in Westfalen gelegenen gemeinsam regierten Territorien des Furstentums Salm wurden die Furstenhauser Salm Salm und Salm Kyrburg fur den Verlust ihrer linksrheinischen Gebiete entschadigt die das Heilige Romische Reich deutscher Nation im Frieden von Luneville am 9 Februar 1801 an Frankreich abgetreten hatte Durch den Reichsdeputationshauptschluss vom 25 Februar 1803 regelte das Reich die Einzelheiten der Entschadigung auf der Grundlage eines seit Mitte 1802 verhandelten franzosisch russischen Entschadigungsplans der die Entschadigung weltlicher Reichsfursten im Wesentlichen zulasten geistlicher Reichsfursten vorsah Das Furstentum Salm war somit ein Nachfolgestaat der territorial untergegangenen linksrheinischen Reichsfurstentumer Salm Salm und Salm Kyrburg Nach den Verhaltnissen des Jahres 1808 war das Furstentum Salm im Westen Suden und Osten vom Grossherzogtum Berg umgeben Im Norden grenzte es an das Konigreich Holland im Sudosten an die Landesteile Recklinghausen und Dulmen des Herzogtums Arenberg Meppen Furstentum Salm bzw Salm Salm 1623 bis 1793Furstentum Salm Principaute de Salm auf der Carte de la Lorraine ou l on a distingue le Pays Messin le Verdunois et le Toulois le Barrois et l Alsace 1784Obelisk aus dem Jahr 1893 in Senones zur Erinnerung an die Angliederung des Furstentums Salm an Frankreich im Jahr 1793 Ursprunglich hatte ein Furstentum Salm bereits im 17 und 18 Jahrhundert existiert Dieses Territorium gehorte zum Oberrheinischen Reichskreis des Heiligen Romischen Reichs und war aus der Herrschaft Obersalm auch Obere Grafschaft Salm genannt Obersalm um die Burg Salm in den Vogesen entstanden Durch Christine von Salm fiel ein Teil der Grafschaft an ihren Ehemann Franz II von Lothringen Der Erbe und Landesherr der verbliebenen Grafschaft Salm der Wild und Rheingraf Philipp Otto zu Salm wurde am 8 Januar 1623 fur geleistete militarische Dienste von Kaiser Ferdinand II in den erblichen Reichsfurstenstand erhoben Die jeweiligen Herren der so gefursteten Grafschaft Salm nannten sich fortan Fursten zu Salm Als erster salmischer Furst nahm Leopold Philipp Karl zu Salm am 28 Februar 1654 auf dem Reichstag von Regensburg Sitz und Virilstimme im Reichsfurstenrat wahr 1659 trat Leopold Philipp Karl zu Salm als Anhanger Ludwigs XIV dem Rheinischen Bund bei und wurde Oberbefehlshaber der Bundestruppen Ein Hauptort des Furstentums war bis 1751 das lothringische Badenweiler franzosisch Badonviller ab 1751 Sens franzosisch Senones Das reichsunmittelbare Territorium das ab 1751 als Furstentum Salm Salm firmierte und ab 1766 als eine Exklave des Heiligen Romischen Reichs von Frankreich umgeben war ging nach der Franzosischen Revolution 1789 infolge franzosischer Besetzung und Annexion als eigenstandiges Herrschaftsgebiet unter Ende April 1790 floh der 3 Furst Konstantin zu Salm Salm aus seiner Residenz Senones bzw seinem Stammland in den Vogesen das von der Revolution bedroht war und bezog als Hauptresidenz fortan das Schloss Anholt in seiner westfalischen Herrschaft Anholt Am 2 Marz 1793 beschloss der franzosische Nationalkonvent das Furstentum Salm mit Frankreich zu vereinigen Hierbei berief sich der Nationalkonvent auf einen angeblichen Wunsch der Bewohner des Furstentums Der Annexion war eine mehrmonatige Handelssperre Fruchtsperre Ausfuhrverbot von Getreide Frankreichs gegen das Furstentum vorausgegangen Der Nationalkonvent ernannte Kommissare darunter den Abgeordneten Georges Couthon die das Land in Besitz nahmen Am 22 Marz 1793 liessen sie die salmischen Wappen abnehmen sowie Abtei und Archive beschlagnahmen Gegen die Annexion protestierte der Furst durch ein Memorandum das er am 29 Marz 1793 an den Reichstag des Heiligen Romischen Reichs richtete Herrscher Konstantin zu Salm SalmPhilipp Otto zu Salm 1 Furst zu Salm 1623 1634 Ludwig zu Salm 2 Furst zu Salm 1634 1636 Leopold Philipp Karl zu Salm 3 Furst zu Salm 1636 1663 Karl Theodor Otto zu Salm 4 Furst zu Salm 1663 1710 Ludwig Otto zu Salm 5 Furst zu Salm 1710 1738 Nikolaus Leopold zu Salm Salm 6 Furst zu Salm 1738 1770 1 Furst zu Salm Salm 1743 1770 Ludwig zu Salm Salm 2 Furst zu Salm Salm 1770 1778 Erbstreit mit dem Bruder Maximilian zu Salm Salm 7 Furst zu Salm 1770 1773 Konstantin zu Salm Salm 3 Furst zu Salm Salm 1778 1828 8 Furst zu Salm 1773 1828 depossediert ab 1793 Annexion durch Frankreich bzw 1801 Abtretung an Frankreich durch den Frieden von Luneville entschadigt im Furstentum Salm ab 1802 1803 Reichsdeputationshauptschluss Wild und Rheingrafschaft ab 1499 Furstentum Salm Kyrburg 1743 bis 1798Karte der gefursteten und ubrigen Wild und Rheingrafen zu Salm Grumbach und Stein 1791Hotel de Salm errichtet zwischen 1782 und 1787 als Wohnsitz der Familie Salm Kyrburg in Paris seit 1804 Sitz der franzosischen Ehrenlegion Eine fruhere Wild und Rheingrafschaft bzw ein fruheres Furstentum Salm Kyrburg ab dem 21 Februar 1743 hatte als reichsunmittelbares Territorium von 1499 bis zur Annexion durch die Franzosische Republik 1798 de facto bzw bis zum Frieden von Luneville 1801 de jure im Gebiet des heutigen Bundeslandes Rheinland Pfalz existiert Hauptort dieses Landes war die heutige Stadt Kirn Zur Unterscheidung von anderen salmischen Landern fuhrte es die Bezeichnung des fruheren Herrschersitzes Kyrburg in seinem Namen In den Jahren 1789 bis 1792 leitete Ludwig von Welling die Kirner Regierung unter Friedrich III Der Furst der sich in Paris als Erbauer des kostspieligen Hotel de Salm einen Namen gemacht und sich wahrend der Franzosischen Revolution politisch im Sinne der Linken exponiert hatte kam unter der Terrorherrschaft von Maximilien de Robespierre vor ein Revolutionstribunal Als Volksfeind verurteilt starb er am 23 Juli 1794 unter der Guillotine Nachdem das Furstentum Salm Kyrburg 1794 1795 im Ersten Koalitionskrieg von franzosischen Revolutionstruppen erobert worden war gelang es der als Vormund des minderjahrigen Fursten Friedrich IV agierenden Furstin Amalie durch eine Entscheidung im Comite de legislation am 11 Juli 1795 und durch ein Dekret des Nationalkonvents vom 16 September 1795 eine Einziehung der furstlichen Guter zunachst zu verhindern Am 7 Marz 1798 proklamierte der franzosische Kommissar Francois Joseph Rudler die Annexion des Furstentums Salm Kyrburg durch Frankreich Diesen Rechtsakt bestatigte das Heilige Romische Reich im Frieden von Luneville auch volkerrechtlich Gleichzeitig war damit aber die Aufgabe verbunden das Furstenhaus Salm Kyrburg zu entschadigen Diese Entschadigung erhielt der Friedrich IV durch den Reichsdeputationshauptschluss 1803 Siehe auch Liste wahrend der Franzosischen Revolution hingerichteter Personen Herrscher Johann Dominik zu Salm Kyrburg 1 Furst zu Salm Kyrburg 1743 1778 im Kondominium mit Philipp Joseph zu Salm Kyrburg Philipp Joseph zu Salm Kyrburg 2 Furst zu Salm Kyrburg 1743 1778 im Kondominium mit Johann Dominik zu Salm Kyrburg 1778 1779 als Alleinherrscher Friedrich III zu Salm Kyrburg 3 Furst zu Salm Kyrburg 1779 1794 Friedrich IV zu Salm Kyrburg 4 Furst zu Salm Kyrburg 1794 1810 1811 depossediert ab 1794 1795 Eroberung durch Frankreich bzw 1798 Annexion durch Frankreich bzw 1801 Abtretung an Frankreich im Frieden von Luneville entschadigt im Furstentum Salm ab 1802 1803 Reichsdeputationshauptschluss als Minderjahriger in den Jahren 1794 bis 1810 durch die Vormunder Moritz zu Salm Kyrburg und Amalie Zephyrine von Hohenzollern Sigmaringen vertretenEntstehung des Furstentums Salm in Westfalen 1801 bis 1803Darstellung fruherer und spaterer Territorien von Salm Salm und Salm Kyrburg in der Karte Die Rheinprovinz im Jahre 1789 von Wilhelm Fabricius 1898 Reichsrechtlich wurden den Fursten zu Salm Salm und Salm Kyrburg durch 3 des Reichsdeputationshauptschlusses vom 25 Februar 1803 die Amter Ahaus und Bocholt einschliesslich der dabei jedoch nicht ausdrucklich genannten Herrschaft Werth des Hochstifts Munster zugeteilt Diese neuen Gebiete fassten die Fursten mit der Herrschaft Anholt zu einer Realunion zusammen und regierten sie de facto als Kondominium obwohl Anholt de jure kein Teil des Kondominialgebietes war Ein franzosisch russischer Entschadigungsplan der die Grundlage fur die Erarbeitung einer Reichsdeputation bildete hatte zunachst darauf gezielt die munsterischen Amter Ahaus und Bocholt sowie Teile der Amter Wolbeck und Rheine den Hausern Salm Salm Salm Kyrburg Salm Reifferscheidt und Salm Grumbach als gemeinschaftlich regiertes Herrschaftsgebiet zuzuweisen was diese jedoch erfolgreich reklamierten Mithin wurde das russisch franzosische Vorhaben eines grossen salmischen Kondominiums im Munsterland alsbald fallen gelassen Salm Salm und Salm Kyrburg bildeten mit den Amtern Ahaus und Bocholt ein Kondominium im Westmunsterland wahrend das Haus Salm Reifferscheidt aus kurmainzischen und wurzburgischen Gebieten mit dem Hauptort Krautheim das Furstentum Krautheim errichtete und das rheingrafliche Haus Salm Grumbach das munsterische Amt Horstmar zur Grafschaft Salm Horstmar erhob Mit Blick auf dieses Ergebnis der Reichsdeputation hatte Furst Konstantin zu Salm Salm am 21 Oktober 1802 eine vom Hofrat Peter Franz Noel erarbeitete Beschwerdeschrift vom 18 Oktober 1802 vorgelegt Darin wurde vorgetragen dass seinem Hause die empfindlichste Krankung widerfahren sei indem dem rheingraflichen Hause Salm Grumbach durch die Domanen des Amtes Horstmar wesentlich hohere Einnahmen zugeteilt wurden und den furstlich salm schen Hausern dadurch die Entschadigung geschmalert werde Der Furst erinnerte auch an einen nicht zuruckgezahlten Kredit den er 1788 dem Erzstift Trier gewahrt hatte und fur den gemass dem Friedensvertrag von Luneville ihm nunmehr noch eine Entschadigung zustehe Diese Beschwerde hatte insofern Erfolg als sich das rheingrafliche Haus Salm Grumbach durch Vertrag vom 26 Oktober 1802 verpflichtete beiden salmischen Furstenhausern ab dem 1 Dezember 1802 eine fortwahrende Rente von jahrlich insgesamt 33 000 Rheinischen Gulden zu zahlen Burg Gemen auf einer Lithographie von 1860 von Alexander Duncker historischer Herrensitz der Herrschaft Gemen Am 1 August 1806 kam bei der Grundung des Rheinbundes die kleine reichsunmittelbare Herrschaft Gemen als weiteres Territorium noch hinzu Das winzige Gebiet der Herrschaft Gemen rund um die gleichnamige Burg war von 1803 bis 1806 als Enklave vom Furstentum Salm umgeben gewesen Es war fur die Grafen Limburg Styrum zu Illeraichen von der Grafschaft Limburg aus verwaltet worden bis es erst im Jahre 1800 im Erbgang in den reichsunmittelbaren Besitz der Freiherren von Bomelberg gelangte Durch die Rheinbundakte im Jahre 1806 wurden die Freiherren von Bomelberg zu einfachen adeligen Grundbesitzern im Furstentum Salm herabgestuft mediatisiert indem die Signatarstaaten dieses volkerrechtlichen Vertrages sie der Landeshoheit des Fursten zu Salm Kyrburg unterstellten Die Errichtung des Furstentums Salm in Westfalen diente dazu die vormals mit linksrheinischen Reichsfurstentumern ausgestatteten Furstenhauser Salm Salm und Salm Kyrburg die durch die Abtretung von Reichsgebieten an Frankreich depossediert worden waren durch Zuweisung von rechtsrheinischen Territorien zu entschadigen Entschadigungslande Diese Furstenhauser hatten vom Reich fur die Abtretung linksrheinischer Reichsterritorien an Frankreich im Frieden von Luneville 1801 eine Entschadigung zugesichert bekommen Die Entschadigung wurde im Reichsdeputationshauptschluss 1803 vor allem zu Lasten geistlicher Territorien des Heiligen Romischen Reiches geregelt Sakularisation Das Hochstift Munster das grosste geistliche Territorium im Heiligen Romischen Reich ging mit dem Reichsdeputationshauptschluss unter Seine im Westen gelegenen Amter Bocholt und Ahaus ergaben die Hauptmasse des salmischen Territoriums Die kleine reichsunmittelbare Herrschaft Anholt an der Issel in die Konstantin Alexander Furst zu Salm Salm nach Verlust seines linksrheinischen Furstentums seit etwa 1790 seine Familie und sich in Sicherheit gebracht hatte bildete fur den Vorgang der Staatsgrundung des Furstentums Salm den territorialen Anknupfungspunkt Die Herrschaft Anholt war bereits seit 1645 ein Besitz des Furstenhauses Salm das nach der Verbindung zweier salmischer Familienlinien und mit der kaiserlichen Verleihung des erblichen Titels seit 1743 als Furstenhaus Salm Salm anzusprechen ist Burg Anholt im April 2006 Die furstlichen Linien Salm Salm und Salm Kyrburg teilten sich im Furstentum Salm die Rechte an den vormals furstbischoflich munsterischen Amtern Bocholt und Ahaus Salm Salm zu zwei Dritteln Salm Kyrburg zu einem Drittel Diese Aufteilung war im Reichsdeputationshauptschluss vorbehaltlich spaterer Anordnungen vorgesehen worden Die Rechte an der Herrschaft Anholt standen dem Hause Salm Salm ungeteilt zu Gemass der Rheinbundakte nahm das Haus Salm Kyrburg ab 1806 die alleinigen Rechte an der Herrschaft Gemen wahr Auf der Grundlage des Friedens von Luneville begannen die Hauser Salm Salm und Salm Kyrburg bereits etwa 1801 damit sich mit der Bildung eines gemeinsamen Staates im westlichen Zipfel Westfalens zu befassen Am 30 Oktober 1802 ergriffen sie noch vor dem Reichsdeputationshauptschluss von ihren neuen Landen formlich Besitz Zu diesem Zeitpunkt war das Hochstift Munster infolge preussischer Besetzung der Hauptstadt Munster bereits in Auflosung begriffen Die Hauser Salm Salm und Salm Kyrburg verstandigten sich darauf ein gemeinsam verwaltetes Furstentum Salm zu bilden und die Furstlich Salmisch Gemeinschaftliche Regierung in einem sakularisierten Damenstift in der Stadt Bocholt einzurichten Ab 1802 nahmen Gesetzgebung und Verwaltung im Furstentum Salm ihre Arbeit auf Die salmische Gesetzgebung und Verwaltung orientierte sich weitgehend und zunehmend an modernen legislativen und exekutiven Vorbildern im Kaiserreich Frankreich im Grossherzogtum Berg und im Konigreich Holland Den Code Napoleon fuhrten sie zwar nicht ein aber die neue Regierung entwickelte trotz der Kurze und Schwere der Zeit durchaus einen vergleichsweise fortschrittlichen Standard der Landesverwaltung Beachtlich ist vor allem die Gewahrung der Religionsfreiheit ab dem Jahre 1806 Schloss Ahaus Wahrend die Stadt Bocholt als Regierungssitz und Landeshauptstadt diente waren Anholt Schloss Anholt Salm Salm und Ahaus Schloss Ahaus Salm Kyrburg die Residenzstadte des Furstentums Die gemeinschaftliche Regierung in Bocholt war zunachst nicht bloss eine Regierung im Sinne einer modernen Exekutive sondern auch abgesehen von den souveranen Fursten Salms die oberste Justiz und Finanzinstanz Die seit jeher in furstlichen Diensten stehenden Beamten die diese Obrigkeit in einem kollegial arbeitenden Regierungsorgan nunmehr verkorperten wurden von den salmischen Untertanen die sich gewohnlich in einer westmunsterlandischen Variante des Niederdeutschen verstandigten wegen ihrer Sprache und Herkunft die Oberlander genannt 1806 trat Hans von Bostel ein Freund Savignys und Brentanos als salm kyrburgischer Regierungs und Hofrat in die Landesregierung ein Als Einheimischer wurde der Jurist Aloys Franz Bernhard van Langenberg in die Regierung berufen Ein weiterer hoher Beamter der aus einer einheimischen Familie stammte und in salmische Staatsdienste berufen wurde war der Hofkammerrat Anton Diepenbrock der Vater des spateren Furstbischofs von Breslau Melchior von Diepenbrock Am 30 Oktober bzw am 22 November 1809 wurden die oberen Landesbehorden neu organisiert Dabei wurde eine Trennung innerhalb der Verwaltung und eine Trennung zwischen Verwaltung und Justiz etabliert Von der Landesregierung wurden eine Hofkammer zustandig fur das landesherrliche Domanial und Finanzwesen und ein Hofgericht als oberste Rechtsprechungsinstanz abgetrennt alle wurden in der Hauptstadt Bocholt angesiedelt Die furstlichen Personen traten im offentlichen Leben kaum in Erscheinung Allein Furstin Amalie von Hohenzollern Sigmaringen liess sich anlasslich eines Besuchs der Hauptstadt am 17 Juli 1807 eskortieren und als vormundschaftliche Regentin und Vertreterin Friedrichs IV von Salm Kyrburg huldigen Souveranitat auf der Grundlage des Rheinbundes ab 1806Rheinbundakte Ausfertigung fur das Furstentum Hohenzollern Sigmaringen Mit Ratifikation der Rheinbundakte am 25 Juli 1806 war das Furstentum Salm Staaten der Fursten von Salm Art 24 einer jener Staaten die den Rheinbund 1806 1813 unter dem Protektorat Kaiser Napoleons grundeten und sich vom Heiligen Romischen Reich lossagten Nach einer Note Napoleons die der franzosische Geschaftstrager Theobald Bacher beim Regensburger Reichstag am 1 August 1806 uberreicht hatte legte der letzte Kaiser des Heiligen Romischen Reiches Franz II schliesslich am 6 August 1806 die Reichskrone nieder und erklarte das Heilige Romische Reich fur erloschen Rechtlich erlangten die Fursten zu Salm Salm und Salm Kyrburg dadurch fur sich und ihr Land volle innere und weitgehend aussere Souveranitat Faktisch war das kleine Furstentum Salm gleichwohl ein Satellitenstaat Frankreichs Die Lossagung der sud und westdeutschen Fursten vom Heiligen Romischen Reich war letztlich eine Folge des osterreichisch preussischen Dualismus und der konstitutionellen Schwachen des Reichs Besonders Preussen hatte sich wie sein Verhalten im Separatfrieden von Basel enthullte vom Gedanken der Reichsintegritat abgekehrt Das Reich war nicht nur fur Frankreich sondern auch fur Preussen ein Jagdrevier geworden in dem sich diese Grossmachte auf Kosten der schwacheren Reichsstande peu a peu bereichern wollten Auch Osterreich das bis dahin das Reichsoberhaupt stellte suchte sein Heil zunehmend in der Sicherung rein osterreichischer Herrschaftsinteressen Dies hatte gerade die Ausrufung eines erblichen osterreichischen Kaisertums im Jahre 1804 gezeigt Die Lossagung der Fursten ist ferner vor dem Hintergrund des von Kaiser Franz II blamabel verlorenen Dritten Koalitionskrieges zu sehen Mit dem Frieden von Pressburg der diesen Krieg beendete und mit dem Vertrag von Schonbrunn der Preussen zum Gegner Englands machte und somit isolierte war Kaiser Napoleon grandios zum Herrscher uber Sud West und Mitteleuropa aufgestiegen und genoss zunehmend den Respekt und das Vertrauen der sud und westdeutschen Reichsfursten Jene erblickten sodann in der Herstellung einer lockeren Konfoderation sowie in einer Allianz mit Frankreich und seinem Kaiser den bestmoglichen Rahmen fur die Sicherung und Entwicklung ihrer Herrschaft Mit der Rheinbundakte die auch als Vertrag von Paris bezeichnet wird erkannten die Unterzeichnerstaaten die volle Souveranitat der Fursten und ihre gegenseitige Bindung als Konfoderation an Gleichzeitig verpflichteten sich die Fursten fur den Fall eines drohenden Krieges ein bestimmtes Truppenkontingent im Militarbundnis mit Frankreich zu stellen Die Anerkennung der Souveranitat war somit an einen Staatenbund der Fursten und an eine Militarallianz der Fursten mit Frankreich gebunden Huldigung durch die Gesandten der Rheinbundfursten kolorierte Lithografie von Charles Motte Als Grundungsstaat des Rheinbundes ist das Furstentum Salm dem politischen Konzept des Dritten Deutschlands beigetreten Das heisst dass die salmischen Fursten im Staatenbund mit anderen deutschen Fursten einen dritten Machtfaktor in Deutschland herausbilden wollten um ihre Existenz und Eigenstandigkeit gegenuber Osterreich Preussen und Frankreich moglichst zu wahren Sie liessen sich dabei in ein napoleonisches Staatensystem unter der Hegemonie Frankreichs integrieren und hofften so dass der Staatenbund und die Allianz auch Frankreich davon abhalten wurde sich an ihrem Kleinstaat zu vergreifen Mit der Grundung des Rheinbundes und dem Untergang des Heiligen Romischen Reiches deutscher Nation erreichten die Furstenhauser Salm Salm und Salm Kyrburg eine Anerkennung der Furstentumer Salm Salm und Salm Kyrburg als staatliche Volkerrechtssubjekte Sie entgingen damit dem Schicksal vieler anderer kleinerer Gliedstaaten des Heiligen Romischen Reichs z B dem Schicksal des Rheingrafen Friedrich von Salm Grumbach Grafschaft Salm Horstmar fruheres Amt Horstmar des Herzogs Joseph Arnold von Looz Corswarem Furstentum Rheina Wolbeck oder des Herzogs Auguste Philippe de Croy Grafschaft Dulmen fruheres Amt Dulmen deren Herrschaften 1806 durch die Rheinbundakte Art 24 mediatisiert wurden Den in der volkerrechtlichen Anerkennung sich manifestierenden Status verdankten die salmischen Furstenhauser insbesondere dem nachhaltigen Prestige des Fursten Friedrich III zu Salm Kyrburg und dem personlichen Einfluss der Furstin Amalie Zephyrine zu Hohenzollern Sigmaringen einer geborenen Prinzessin zu Salm Kyrburg Die Furstin zu Hohenzollern Sigmaringen war eine Freundin der Kaiserin Josephine und des Aussenministers Talleyrand und konnte so die Belange der Hauser von Hohenzollern und Salm am franzosischen Kaiserhof erfolgreich vortragen Napoleon selbst schrieb in seinen Erinnerungen dass die Hohenzollern und die Salm deshalb zum Rheinbund zugelassen worden seien weil mehrere Mitglieder dieser Familien lange in Frankreich verweilt und Anhanglichkeit gezeigt hatten Symbolische Darstellung der von Franz Xaver Fischler vertretenen Fursten Nr 13 16 auf einer Illustration von Thomas Charles Naudet zur Grundung des Rheinbundes 1806 Bei der Aushandlung der Rheinbundakte vertrat Franz Xaver Fischler Hofrat und spaterer Schwager des Fursten Anton Aloys von Hohenzollern Sigmaringen sowohl die Hauser Hohenzollern Sigmaringen und Hohenzollern Hechingen als auch die Hauser Salm Salm und Salm Kyrburg Fur den minderjahrigen Fursten Friedrich zu Salm Kyrburg unterzeichnete seine Tante die Furstin zu Hohenzollern Sigmaringen die Rheinbundakte am 12 Juli 1806 vormundschaftlich in Paris Der Onkel Friedrichs der ebenfalls zum salm kyrburgischen Vormund bestellte Prinz Moritz bestatigte die Rheinbundakte am 26 Juli in Ahaus Ebenfalls unterzeichnete den volkerrechtlichen Vertrag Franz Xaver von Zwackh nicht in seiner Funktion als bayerischer Minister beim Rheinbund sondern in seiner Funktion als Vormundschaftsrat des Fursten Friedrich zu Salm Kyrburg Fur das Haus Salm Salm unterzeichnete Furst Konstantin die Rheinbundakte am 21 Juli 1806 wahrend eines Aufenthalts in Aachen Vierter KoalitionskriegDie Fakten die Frankreich und die Fursten des Rheinbundes geschaffen hatten mochte das Konigreich Preussen nicht anerkennen Nachdem es am 9 Oktober 1806 dem Kaiserreich Frankreich den Krieg erklart hatte trat aufgrund der Bestimmungen der Rheinbundakte der Kriegsfall auch fur das Furstentum Salm ein Das Furstentum Salm war von diesem Krieg insoweit betroffen als sogleich Truppen des Konigreichs Holland das mit Frankreich und dem Rheinbund verbundet war durchmarschierten um Munster die Hauptstadt des preussischen Erbfurstentums Munster einzunehmen Das Furstentum Salm musste in diesem Krieg hollandische Soldaten einquartieren und Lebensmittelversorgungen fur die seit 1805 franzosische Festung Wesel organisieren Militarkontingente wie sie Artikel 36 der Rheinbundakte vorsah stellte das Furstentum Salm nicht unmittelbar da es sich durch einen Staatsvertrag mit dem Herzogtum Nassau das ein entsprechend grosseres Militarkontingent aufstellte dieser Pflicht entledigt hatte Nassau erhielt im Gegenzug eine Zahlung die Salm aus einer Sondersteuer finanzierte Bereits am 14 Oktober 1806 wurde Preussen in der Schlacht bei Jena und Auerstedt geschlagen Der Frieden von Tilsit zwang Preussen in Artikel 4 des franko preussischen Abkommens vom 9 Juli 1807 den Rheinbund und die Souveranitat seiner Mitglieder anzuerkennen somit auch die der Fursten zu Salm BesonderheitenEine historische Besonderheit stellt das Furstentum Salm durch den Umstand dar dass es auf dem staatlichen Bund zweier jeweils souveraner Fursten und Furstentumer beruhte Realunion Volkerrechtlich bestand das Furstentum Salm aufgrund der Regelungen der Rheinbundakte zudem aus zwei Volkerrechtssubjekten einerseits aus dem Furstentum Salm Salm d h aus der Herrschaft Anholt plus zwei Dritteln der Amter Bocholt und Ahaus und andererseits aus dem Furstentum Salm Kyrburg d h aus der Herrschaft Gemen plus einem Drittel der Amter Bocholt und Ahaus Die Herrschaftsausubung der Hauser Salm Salm und Salm Kyrburg war im Furstentum Salm engstens miteinander verbunden Die Verbindung der Fursten im Sinne eines Kondominiums fand ihren Ausdruck darin dass die Edikte und Erlasse der Furstlich Salmisch Gemeinschaftlichen Regierung von gemeinsam bestellten Beamten erarbeitet und jeweils von beiden Landesherren zu unterzeichnen waren Die gemeinsame Regierung der Fursten zu Salm Salm und Salm Kyrburg darf nach Lage der Dinge als eine praktische und okonomische Losung des Problems der Landesherrschaft angesehen werden und fusste auf langjahrigen Erfahrungen der salmischen Familienlinien bei der Regierung ihrer Herrschaftsgebiete die infolge einer fehlenden klaren und einheitlichen Primogeniturordnung kompliziert unter den Familien aufgeteilt waren Unmittelbar verursacht wurde das Kondominium durch den Umstand dass der Reichsdeputationshauptschluss vom 25 Februar 1803 in 3 zunachst eine weitere unverzuglich zu bestimmende Anordnung des Reichs zur Aufteilung des Territoriums auf die Furstenhauser Salm Salm und Salm Kyrburg vorsah diese aber bis zum Untergang des Reichs am 6 August 1806 nicht mehr erlassen wurde Nach der nur angekundigten aber nicht erlassenen Anordnung sollten die den Fursten von Salm zugewiesenen Gebiete zu zwei Dritteln fur Salm Salm und zu einem Drittel fur Salm Kyrburg voneinander abgeteilt werden Mangels Aufteilung hatten die Furstenhauser Salm Salm und Salm Kyrburg also ein kunftig zu teilendes aber tatsachlich und staatsrechtlich noch ungeteiltes Gebiet zugewiesen bekommen dessen gemeinsame Regierung sie bis zur Annexion 1810 11 praktischerweise fortzusetzen vorzogen Furstin Amalie Zephyrine Gemalde von Auguste Francois Laby 1828 liess sich am 17 Juli 1807 in der salmischen Hauptstadt Bocholt huldigen Gleichberechtigte Monarchen waren Furst Konstantin zu Salm Salm 22 November 1762 bis 25 Februar 1828 und Furst Friedrich IV zu Salm Kyrburg 14 Dezember 1789 bis 14 August 1859 Bis der designierte Furst Friedrich als Erbe Salm Kyrburgs am 14 Dezember 1810 volljahrig wurde fungierten der Onkel Prinz Moritz zu Salm Kyrburg und die Tante Furstin Amalie Zephyrine von Hohenzollern Sigmaringen als vormundschaftliche Regenten Salm Kyrburg liess sich ab 1804 durch den Juristen Johann Vincenz Caemmerer 1761 1817 beraten Beim Regensburger Reichstag liess sich Salm Salm durch Egid Joseph Karl von Fahnenberg vertreten Salm Kyrburg durch den Regensburger Weihbischof Johann Nepomuk von Wolf Vertreter des Furstentums Salm beim Rheinbund in Frankfurt am Main war Peter Franz Noel Wahrend Furst Konstantin Constantin die Interessen des Furstentums Salm in erster Linie an den Hofen und Regierungssitzen in Den Haag bzw Amsterdam Konigreich Holland und Dusseldorf Grossherzogtum Berg wahrnahm bemuhte sich die salm kyrburgische Mitregentin Furstin Amalie Zephyrine von Hohenzollern Sigmaringen auf der Grundlage ihrer langjahrigen personlichen Kontakte zu Josephine seit 1804 franzosische Kaiserin und zum franzosischen Aussenminister Charles Maurice de Talleyrand Perigord darum die Belange der Hauser Salm Salm Salm Kyrburg Hohenzollern Sigmaringen und Hohenzollern Hechingen in Paris zu vertreten Ein Kontingent von 323 Mann spater aufgestockt auf 360 Mann sollte das Furstentum Salm fur das Militaraufgebot der Rheinbundstaaten zur Verfugung zu stellen Gegen vertraglich vereinbarte Zahlungen an das Herzogtum Nassau das sein Rheinbund Kontingent entsprechend erhohte entledigte sich das Furstentum Salm jedoch der in der Rheinbundakte verankerten Pflicht der Ausrustung und Unterhaltung eigener salmischer Streitkrafte Die erheblichen Geldsummen wurden durch Extrasteuern die mit Verordnungen vom 26 Oktober 1806 sowie 22 Januar und 4 April 1808 eingefuhrt wurden aufgebracht Die Staatsflagge des Furstentums Salm scheint eine Trikolore mit horizontalen Streifen in Schwarz oben Weiss Mitte und Rot unten gewesen zu sein Schwarz Weiss verweist auf das Wappen der Rhein und Wildgrafen einen silbernen Leoparden auf schwarzem Grund leopardisierter hersehender Lowe ursprunglich das Stammwappen der Rheingrafen zum Stein Rot Weiss auf das des Hauses Salm zwei silberne Salme Lachse auf rotem Grund Das Staatsgebiet umfasste nach historischen Unterlagen 31 Quadratmeilen ca 1 705 km und 59 086 Einwohner Es war damit etwa 12 Quadratmeilen grosser als die fruheren Staatsgebiete der Reichsfurstentumer Salm Salm und Salm Kyrburg In der Zahl der Einwohner beziffert sich der Zuwachs aber nur auf ca 9000 Personen Die jahrlichen Staatseinkunfte sollen sich auf rund 230 000 Gulden belaufen haben 150 000 fur Salm Salm 80 000 fur Salm Kyrburg Beziehungen zum Grossherzogtum BergNach den volkerrechtlichen Bestimmungen der Rheinbundakte durfte das Grossherzogtum Berg eine durch das Furstentum Salm fuhrende Landstrasse als Verkehrsverbindung zwischen seinen sudlichen und nordlichen Landesteilen nutzen Art 24 Durch ein zusatzliches Abkommen zwischen dem Furstentum Salm und dem Grossherzogtum Berg wurde 1809 geregelt dass die bergische Post nicht nur auf der in der Rheinbundakte bezeichneten Landstrasse verkehren sondern im gesamten Furstentum Salm die Postdienste anbieten sollte Zuvor hatte Furst Friedrichs Vormund Prinz Moritz versucht eine eigene Post postes de pays de Salm et d Anholt unter seiner Leitung zu etablieren Siehe auch Postgeschichte des Herzogtums Berg Napoleonische Post in NorddeutschlandAussen und HeiratspolitikLage des Furstentums Salm hellblau sudostlich angrenzend der Sudteil des Herzogtums Arenberg Meppen rosa beide umgeben vom Grossherzogtum Berg blaugrau violett Aufgrund seiner geopolitischen Lage war das Furstentum Salm von Staaten umgeben die von Frankreich entweder beherrscht oder zumindest stark beeinflusst wurden Das Grossherzogtum Berg stand seit dem Abgang Grossherzog Joachims der 1808 zum Konig von Neapel erhoben worden war unter napoleonischer Regierung Das Konigreich Holland das 1806 unter dem Konigtum von Louis Bonaparte als Nachfolgestaat der Batavischen Republik errichtet worden war strebte seit 1808 danach die Gebiete des Grossherzogtums Berg anzugliedern Nachdem Napoleon seinen Neffen den noch minderjahrigen hollandischen Kronprinzen Napoleon Louis Bonaparte 1809 den Titel des Grossherzogs von Berg verliehen hatte stand fur das Furstentum Salm zu befurchten gleichsam als Enklave der kunftig in Personalunion regierten Territorien von Holland und Berg zu gelten und dann einem dortigen Annexionsbestreben zum Opfer zu fallen Die Befurchtung einer Annexion war auch mit Blick nach Dusseldorf nicht unbegrundet Dort unternahm Jacques Claude Beugnot Kaiserlicher Kommissar im Grossherzogtum Berg mehrfach Anstrengungen das bergische Territorium zulasten seiner Nachbarlander zu vergrossern Im September 1809 konzipierte er die Plane einer Annexion Salms Arenberg Meppens und weiterer Gebiete schriftlich Am 17 Dezember 1809 legte er sie Napoleon vor Zur Vermeidung einer Annexion und zur Wahrung ihrer Interessen suchten die Furstenhauser Salm Salm und Salm Kyrburg die Nahe zu Frankreich und seinem Kaiserhaus Durch Anknupfung familiarer dienstlicher und freundschaftlicher Beziehungen zu Personen die Napoleon und der kaiserlichen Familie moglichst nahestanden trachteten sie nach Einfluss Prestige Informationsvorteilen und verbesserten Aussichten auf Rucksichtnahme Damit folgten sie der Politik des benachbarten Herzogtums Arenberg Meppen Dort hatte Herzog Ludwig Engelbert 1803 die Herrschaft an seinen Sohn Prosper Ludwig ubergeben um anschliessend in die franzosische Politik zu gehen 1806 wurde er so Mitglied des Senat Conservateur Im Jahre 1808 hatte Prosper Ludwig von Arenberg mit der kaiserlich franzosischen Prinzessin Stephanie de Tascher de La Pagerie eine Cousine der Kaiserin Josephine geheiratet Eine ahnliche Strategie verfolgte Erbprinz Florentin zu Salm Salm Als Oberst und Adjutant des Konigs Jerome von Westphalen heiratete er am 21 Juli 1810 auf Schloss Napoleonshohe zu Kassel Flaminia de Rossi Seine Braut stammte nicht nur aus korsisch genovesischem Adel sondern war uber die mutterliche Linie eine Nichte des aus Ajaccio geburtigen Felix Baciocchi welcher 1797 Schwager Napoleons sowie an der Seite seiner Gemahlin der kaiserlich franzosischen Prinzessin Elisa 1805 Furst von Piombino und Lucca und 1809 General de division der Toskana geworden war Wie Furst Konstantin am 29 September 1810 dem bayerischen Konig Maximilian I Joseph schrieb geschah diese Heirat mit Genehmigung Ihrer Kaiserlich Koniglichen Majestaten von Frankreich und Italien wie auch Ihrer Koniglichen Majestaten von Westphalen und seiner Kaiserlichen Hoheit des regierenden Herrn Fursten von Lucca und Piombino Auch fur den jungen Fursten Friedrich IV zu Salm Kyrburg der am 14 Dezember 1810 das 21 Lebensjahr erreichen sollte galt es eine angemessene Partie zu finden die den aussenpolitischen Interessen des Furstentums Salm gerecht wurde In dieser Sache war Furstin Amalie Zephyrine in Paris auf der Suche nach einer passenden Dame Aufgrund traditioneller Verbundenheit mit Frankreich und dank bester Kontakte zur kaiserlichen Familie seine Tante Amalie Zephyrine hatte 1794 wahrend der Haft ihrer Freundin Josephine deren Kinder Eugene und Hortense betreut konnte sich Friedrich IV nach einem kurzen Besuch der Militarschule von Fontainebleau bereits 1807 als personlicher Ordonnanzoffizier Napoleons platzieren Im Folgenden focht er fur Frankreich auf der iberischen Halbinsel in Osterreich und in Italien wo er zuletzt das 14 Chasseur Regiment befehligte Annexion durch Frankreich 1810 1811Am 9 November 1810 erfuhren Peter Franz Noel als Vertreter Salm Salms und Ludwig Benedict Franz Freiherr von Bilderbeck der wegen Unabkommlichkeit von Franz Xaver von Zwackh Salm Kyrburg vertrat in einer Unterredung in Fontainebleau durch den franzosischen Aussenminister Jean Baptiste Nompere de Champagny dass Frankreich beabsichtige das Furstentum Salm mit Frankreich zu vereinigen Die Fursten sollten gegen eine noch auszuhandelnde materielle Entschadigung die Souveranitat verlieren in ihren Landen sollten sie nur die Domanen behalten Durch Senatsbeschluss vom 13 Dezember 1810 beschloss Frankreich unter Verletzung der Art 8 und 12 der Rheinbundakte das Furstentum zu annektieren Daraufhin erbat sich Friedrich zu Salm Kyrburg der am 14 Dezember 1810 als Friedrich IV kraft Volljahrigkeit die Regierung angetreten hatte eine Privataudienz bei Napoleon die ihm der Kaiser am 16 Dezember 1810 gewahrte In dieser Unterredung nahm ihm der Kaiser jede Hoffnung auf Beibehaltung der Souveranitat Am 1 Januar 1811 erschien ein franzosischer Kapitan als kaiserlicher Gesandter und erklarte der salmischen Landesregierung in Bocholt die noch am 24 Dezember 1810 den Regierungsantritt des jetzt volljahrigen Fursten Friedrich IV von Salm Kyrburg und damit das Ende der vormundschaftlichen Regentschaft der Furstin Amalie von Hohenzollern Sigmaringen sowie des Prinzen Moritz von Salm Kyrburg formlich verkundet hatte die Besitzergreifung des Furstentums Salm im Namen des Kaisers der Franzosen Die Vereinigung mit dem Furstentum Salm vollzog das Kaiserreich am 28 Februar 1811 Am Vortag verlautbarte die Regierung Salms in einer letztmaligen Erklarung dass sie in Gefolg des kaiserlich franzosischen Senatuskonsults vom 13 Dezember und gemass der am 29 Dezember 1810 sowie der am 14 Januar und 23 Februar gefassten landesherrlichen Beschlusse die Souveranitatsrechte an dem Furstentum Salm sowie den Herrschaften Anholt und Gemen dem hierzu delegierten kaiserlich franzosischen Kommissar Reichsbaron von Bacher Geschaftstrager des Kaiserreichs Frankreich beim Rheinbund ubergebe Beamte und Einwohner des Landes wurden ihrer seitherigen Eide und Untertanspflichten gegen die Fursten entbunden und zur Treue und Anhanglichkeit gegen ihren nunmehrigen neuen Landesherrn aufgefordert Nachdem die salmischen Hofrate Aloys van Langenberg und Hans von Bostel die Regierungsgeschafte an von Bacher ubergeben hatten wurden sie von ihm sogleich mit der vorubergehenden Wahrnehmung der K K provisorischen Regierung beauftragt Nach vorubergehender Eingliederung in die Departements Bouches de l Yssel bzw Yssel Superieur ab dem 26 Dezember 1810 erfolgte die Zuordnung zum Departement Lippe am 27 April 1811 Innerhalb dieses Departements kam der Westen des fruheren Furstentums in das Arrondissement Rees der Norden um Vreden und Ahaus in das Arrondissement Steinfurt und ein kleinerer Teil im Osten um Lembeck Wulfen und Hervest in das Arrondissement Munster Als Entschadigung fur den Verlust landes und standesherrlicher Rechte gewahrte Frankreich den salmischen Fursten durch ein Dekret das Napoleon am 31 Dezember 1811 im Palais des Tuileries erliess eine jahrliche Rente von insgesamt 128 000 Francs davon 45 000 Francs fur Salm Kyrburg Die Annexion des Furstentums war eingebettet in eine ganze Reihe solcher Aktionen Von franzosischen Annexionen betroffen waren auch das Konigreich Holland Teile des bisher nur besetzten Kurfurstentums Hannover die Hansestadte Bremen Hamburg und Lubeck sowie im Bereich des Rheinbundes das Herzogtum Oldenburg das Herzogtum Arenberg Meppen Teile des Konigreichs Westphalen und Teile des Grossherzogtums Berg Ihr Hintergrund war der Versuch Frankreichs durch vollstandige Inbesitznahme und Zollkontrolle der Fluss und Mundungsgebiete entlang der nordwesteuropaischen Kontinentalkuste eine wirksame Handelssperre Kontinentalsperre gegen das Vereinigte Konigreich von Grossbritannien und Irland zu errichten Zur Bekampfung des Schleichhandels wurde am 19 August 1809 eine franzosische Douanen Linie nach Ahaus verlegt Im September 1810 folgte zu deren Schutz und Unterstutzung eine Kompanie bergischer Infanterie einige Tage spater das ganze 37 franzosische Linien Regiment 37eme regiment d infanterie de ligne das in Ahaus Wessum und Wullen einquartiert wurde und erst wieder im April 1811 abzog Rheinbund im Jahre 1812 nach den franzosischen Annexionen in NordwestdeutschlandEingliederung des annektierten Furstentums in das Departement Lippe Situation im Jahre 1812 Wahrscheinlich standen die franzosischen Annexionen im niederlandischen und nordwestdeutschen Raum auch im Zusammenhang mit dem Gedanken zur finanziellen Ausbeutung des Gebiets zur weiteren Truppenaushebung zur Vorbeugung gegen eine englische Invasion und fur eine eventuelle militarische Massnahme Frankreichs gegen Russland oder Preussen eine bessere territoriale und administrative Ausgangslage zu schaffen Denn Russland zeigte sich durch sein Ausscheren aus der Kontinentalsperre seit Ende 1810 unwillig mit Napoleon in der im Frieden von Tilsit vereinbarten Weise zu kooperieren Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die so genannte Walcheren Expedition der britischen Streitkrafte die wegen einer Malariainfektion grosser Truppenteile im Sommer 1809 zwar gescheitert war aber durchaus bedrohlich gezeigt hatte dass die Kustenlinie ein veritables Angriffsziel des Vereinigten Konigreichs darstellte Napoleon der sich besonders seit seiner Kaiserkronung im Jahre 1804 als historischer Nachfolger im Kaisertum Karls des Grossen sah mag in der Annexion Nordwestdeutschlands zudem eine Parallele zur Ausdehnung des Frankenreiches im Jahre 804 erkannt haben In jenem Jahr wurden die Sachsenkriege aus karolingischer Sicht erfolgreich beendet und das Frankenreich bis an Elbe und Saale ausgedehnt Die Annexionen von Staaten des Rheinbundes haben die Schutzfunktion die Napoleon als Protektor des Rheinbundes vertraglich zugesichert hatte Art 12 rechtlich verletzt Ausserdem verstiessen die Annexionen gegen die vertragliche Bestimmung in Art 8 der Rheinbundakte wonach die Souveranitat eines Rheinbundmitglieds nur bei dessen Einwilligung und nur zugunsten eines anderen Konfoderierten verausserbar war Auch aus diesem Grund hatte Frankreich das selbst kein konfoderierter Staat des Rheinbundes sondern allein dessen Schutzmacht und Alliierter war das Furstentum Salm oder andere Konfoderierte nicht annektieren durfen Mit den Annexionen hat Frankreich also volkerrechtswidrig in die Souveranitat mit ihm alliierter Staaten und in das von ihm als Protektor eigentlich zu schutzende Gefuge des Rheinbundes eingegriffen Gegen die Annexion ihres Furstentums konnten die Fursten zu Salm Salm und Salm Kyrburg nichts mehr ausrichten Die guten Beziehungen der Furstin Amalie Zephyrine zu Kaiserin Josephine waren 1810 durch deren Scheidung von Napoleon politisch wertlos geworden Talleyrand ein anderer Kanal salmischer Einflussnahme war 1807 als Aussenminister entlassen worden Auch die guten Kontakte des Fursten Konstantin zu Louis Bonaparte dem Konig von Holland waren aussenpolitisch unbedeutend geworden nachdem dieser das Vertrauen seines Bruders Napoleon durch das hollandische Unterlaufen der Kontinentalsperre und durch die hollandische Asylpraxis gegenuber Deserteuren verloren hatte Weil Napoleon seinem Bruder misstraute wurde das Konigreich Holland bereits im Februar Marz 1810 zunachst bis an das Sudufer des Rheins Frankreich einverleibt Bis zum Sommer 1810 dachte der Kaiser daruber nach Holland zur Ganze zu annektieren Konig Louis I von Holland kam ihm zuvor dankte am 1 Juli 1810 zugunsten seines noch minderjahrigen Sohnes ab und emigrierte nach Osterreich Das franzosische Annexionsdekret erfolgte postwendend am 9 Juli 1810 Am 13 Juli 1810 dankte schliesslich auch Louis II von Holland ab der somit nur noch Prinz von Frankreich und Grossherzog von Kleve und Berg war Insgesamt zeigten die Annexionen dass Napoleon nach der Entlassung Talleyrands die franzosische Hegemonie dazu nutzte das komplexe napoleonische Staatensystem Europas in eine Art Kasernenhof zu verwandeln die bisherige Hegemonie durch ein tyrannisch anmutendes System von Angst und Einschuchterung Befehl und Gehorsam zu ersetzen immer unmittelbarer auf die Satellitenstaaten Frankreichs zu und durchzugreifen und nicht einmal den Anschein ihrer Souveranitat die ihnen formal zustand zu wahren Die Degradierung seines Bruders Louis muss wie ein Warnschuss durch Europa gehallt haben Die folgende Degradierung der Souverane von Arenberg Oldenburg und Salm hat bei den anderen Rheinbundfursten die gegen die elementare Verletzung der Rheinbundakte hatten protestieren mussen keinerlei solidarischen Widerstand sondern eher Existenzangste ausgelost Dass Frankreich die als Alternative zum Heiligen Romischen Reich gedachte Rechtsordnung des Rheinbundes einhalten wurde hatte sich spatestens zu diesem Zeitpunkt offenkundig als Illusion erwiesen Der Altherzog von Arenberg bemerkte spater zuruckblickend nur dass die Annexion seinen Sohn Prosper Ludwig den Herzog von Arenberg der zur fraglichen Zeit auf franzosischer Seite in Spanien kampfte und nach einer Kriegsverwundung zwischen 1811 und 1814 in englische Kriegsgefangenschaft fiel hochst ungerecht getroffen habe Der Regent und spatere Grossherzog von Oldenburg dem als Kompensation seinerzeit das Furstentum Erfurt angeboten worden war lehnte ab und emigrierte nach Russland dessen Herrscher sein Verwandter war Die salmischen Fursten nahmen die Annexion ihres Landes offenbar hin Der seiner Souveranitat beraubte Furst zu Salm Kyrburg setzte seine Militarlaufbahn in franzosischen Diensten fort Der Erbprinz zu Salm Salm tat ein Gleiches in westphalischen Diensten Auch sein Vater Furst Konstantin fugte sich widerstandslos in sein Schicksal Nach dem Tode Konstantins soll sich Florentin 1831 durch seine Bewerbung auf die belgische Konigswurde noch bemuht haben eine internationale Rolle zu spielen Eine wirtschaftliche Folge der Annexion des Furstentums Salm war dass traditionell wichtige Verflechtungen der westmunsterlandischen Wirtschaft mit nicht annektierten rechtsrheinischen Gebieten insbesondere mit den Gebieten des Grossherzogtums Berg aufgrund sehr hoher franzosischer Importzolle die nun an den neuen Grenzen Frankreichs zu erheben waren zerschnitten oder belastet wurden Immerhin ging es der salmischen Wirtschaft unter den Bedingungen der Zugehorigkeit zum Kaiserreich Frankreich und seinen vorrangig gesicherten Absatzmarkten aber noch besser als vielen Wirtschaftssektoren des benachbarten Grossherzogtums die durch die Abschneidung wichtiger Verkehrs und Wirtschaftsbeziehungen zunehmend in eine tiefe Krise sturzten Versuch der Restauration ab 1813 und der Wiener Kongress 1814 1815Nach dem Russlandfeldzug der Volkerschlacht bei Leipzig und dem folgenden Zusammenbruch der napoleonischen Herrschaft im November 1813 bemuhten sich die Hauser Salm Salm und Salm Kyrburg darum dass ihr Furstentum und damit auch ihre Stellung als souverane Landesherren wieder errichtet werde Restauration Hierzu ermunterte sie insbesondere ein Schreiben des Fursten Lew Alexandrowitsch Narischkin vom 12 November 1813 des Obristen eines Kosaken Regiments im 2 Corps der russischen Armee unter General Ferdinand von Wintzingerode in der Armee der Alliierten In diesem Schreiben wurden neben anderen vormaligen Landesherrn auch die salmischen Fursten aufgefordert in den ihrer Landeshoheit unterworfenen Territorien die notigen Verfugungen zum Unterhalt der heranruckenden Truppen zu treffen Am 2 Januar 1814 eroffnete Freiherr vom Stein der durch Leipziger Konvention vom 21 Oktober 1813 von den Alliierten eingesetzte Chef des Zentralverwaltungsdepartements fur alle besetzten Gebiete den Fursten dass die hohen alliierten Machte den Grundsatz angenommen hatten die durch die Rheinbundakte 1806 mediatisierten Fursten als Teile des Landesgebiets zu betrachten Da die Fursten zu Salm zu dieser Gruppe aber nicht gehort hatten sondern im Gegenteil durch die Rheinbundakte und durch Artikel 4 des Friedens von Tilsit als Souverane volkerrechtlich bestatigt worden waren vermochte auch dieses Schreiben der Hoffnung auf Wiederherstellung der salmischen Landesherrschaft Nahrung zu geben In einer Audienz die der osterreichische Kaiser Franz I am 22 Oktober 1814 den salmischen Gesandten in Frankfurt gewahrte forderten diese ihn dazu auf die Kaiserwurde des Reiches wieder zu ubernehmen Franz I antwortete er sei schon von mehreren Seiten deshalb angegangen worden und es sei dies ein Wunsch den er gerne erfullen wurde wenn sich das mit dem Interesse seiner eigenen Lander vereinigen lasse Auf dem am 1 November 1814 eroffneten Wiener Kongress liessen die salmischen Fursten durch ihre Bevollmachtigten schriftlich und mundlich vortragen dass sie unverschuldet und rechtswidrig durch einen fremden Usurpator und seine Gehilfen ihrer Rechte beraubt worden und dass sie nunmehr wie etwa auch die Herzoge von Oldenburg und Braunschweig oder andere in ihre vormaligen Rechte wieder eingetreten seien Der Friedensschluss zu Wien im Jahre 1815 ergab aber dass die Gebiete des Furstentums Salm dem Konigreich Preussen zugeschlagen wurden Art 43 der Akte des Wiener Kongresses vom 9 Juni 1815 Die endgultige preussische Inbesitznahme erfolgte am 21 Juni 1815 Bevor die Kongressakte Rechtskraft erlangte hatten das preussische Militargouvernement und das Zivilgouvernement zwischen Weser und Rhein unter Ludwig von Vincke denen die Gebiete des Furstentums seit dem 3 Dezember 1813 unterstanden im Auftrag des Zentralverwaltungsdepartements erfolgreich jeden Versuch der salmischen Fursten unterbunden ihre fruhere Regierung wieder aufzunehmen Bereits eine Woche nach Furst Narischkins Aufforderung am 19 November 1813 machte der in Munster weilende preussische General von Bulow den salmischen Fursten bekannt dass Preussen eine Wiederaufnahme ihrer Landesherrschaft nicht dulden werde Am 26 November erreichte der Grossteil des von Bulow kommandierten Korps die vormals salmische Stadt Borken um von dort aus den Winterfeldzug 1813 1814 in den Niederlanden zu beginnen Die Fursten hatten zwischenzeitlich allerdings schon Patente veroffentlichen lassen nach denen sie offentlich erklarten ihre Landeshoheit wieder aufgreifen und fortsetzen zu wollen Fur den schliesslich durch die Wiener Kongressakte gebotenen Verzicht auf Gerichtsbarkeit Polizei und Steuerfreiheit gewahrte Preussen dem Hause Salm Salm eine jahrliche Rente von 13 390 Taler dem Hause Salm Kyrburg 6000 Taler Entwicklung bis heuteFurstlich salm salmsche Standarte auf Schloss AnholtSchloss Anholt und umgebende Parkanlagen 2014 Nach Artikel 14 der Deutschen Bundesakte sowie nach preussischem Recht blieben die Fursten zu Salm Salm bis 1920 Standesherren Sie gehorten somit zu den erblichen Mitgliedern des Preussischen Herrenhauses Friedrich IV zu Salm Kyrburg gab sein standesherrliches Recht mit Verkauf seiner munsterlandischen Besitztumer an den Fursten Konstantin zu Salm Salm bereits im Jahre 1825 auf Mit Inkrafttreten der preussischen Verfassung von 1920 verloren alle vormals regierenden Hauser in Preussen ihr standesherrliches Privileg so auch das Furstenhaus Salm Salm Durch den Tod des Fursten Friedrich VI ging das Haus Salm Kyrburg 1905 unter Das Haus Salm Salm besteht noch heute und blieb trotz verlorener Standes und Landesherrschaft mit dem Gebiet des ehemaligen Furstentums verbunden Sein heutiges Oberhaupt ist Emanuel Prinz zu Salm Salm Eine bis heute sehr bedeutende Rolle spielten die Fursten zu Salm Salm als Grundeigentumer in den Stadten und Gemeinden des fruheren Furstentums Salm die ehemals staatlichen Liegenschaften des Hochstifts Munster sind nach der Aufhebung des Furstentums Salm Privatbesitz der Familie Salm geworden Als Inhaber des Bergregals konnten sie aus dem Steinkohlenbergbau im Raum des fruheren Furstentums noch bis 1930 Einnahmen aus dem Bergzehnt erzielen etwa aus dem Bergwerk Furst Leopold in Hervest Als Eigentumer des Schlosses Anholt und seiner Parks betrieben sie weitsichtig einen Ausbau der dem Tourismus im westlichen Munsterland heute ein besonderes Profil verleiht Ein Unikum ist dabei die Anholter Schweiz ein Waldpark im Stil des englischen Landschaftsgartens vom Ende des 19 Jahrhunderts der sich mit seinen Gewassern einem Chalet und Felsnachbildungen thematisch auf den Vierwaldstattersee bezieht und vor Jahren gar um ein beachtliches mittlerweile wieder aufgegebenes Barengehege erganzt worden war ArchiveLandesarchiv Nordrhein Westfalen Staatsarchiv Munster Behorden der Ubergangszeit 1802 1816 Sonstige Entschadigungslande Furstentum Salm Kanzlei 1662 1821 Edikte 1803 1810 Furstlich Salm Salmsches und Furstlich Salm Horstmarsches gemeinschaftliches Archiv in der Wasserburg Anholt Isselburg Kreis Borken LiteraturDiethard Aschoff Juden und Judenpolitik im Furstentum Salm 1803 1810 In Landeskundliches Institut Westmunsterland Quellen amp Studien Band 23 Vreden 2013 ISBN 978 3 937432 33 5 Dieter Bohringer Schule im Furstentum Salm In Hans de Beukelaer Timothy Sodmann Hrsg Wonderbaarlijke Tijden Machtwisseling in Achterhoek Westmunsterland tussen 1795 en 1816 Wundersame Zeiten Herrschaftswechsel im Achterhoek Westmunsterland zwischen 1795 und 1816 Fagus Aalten NL 2004 ISBN 90 70017 85 7 S 169 192 Heinrich Dicke Die Gesetzgebung und Verwaltung im Furstentum Salm 1802 bis 1810 Beitrage fur die Geschichte Niedersachsens und Westfalens Band 33 Lax Hildesheim 1912 Beitrage fur die Geschichte Niedersachsens und Westfalens 33 Bd 6 H 3 ZDB ID 534422 0 Zugleich Munster Univ Diss Joachim Emig Friedrich III von Salm Kyrburg 1745 1794 Ein deutscher Reichsfurst im Spannungsfeld zwischen Ancient regime und Revolution Lang Frankfurt am Main u a 1997 ISBN 3 631 31352 7 Europaische Hochschulschriften Reihe 3 Geschichte und ihre Hilfswissenschaften 750 Zugleich Mainz Univ Diss 1990 Elisabeth Fehrenbach Der Adel in Deutschland und Frankreich im Zeitalter der Franzosischen Revolution In Helmut Berding u a Hrsg Deutschland und Frankreich im Zeitalter der Franzosischen Revolution Suhrkamp Frankfurt am Main 1989 ISBN 3 518 11521 9 Edition Suhrkamp 1521 NF 521 Georg Hassel Statistischer Umriss der samtlichen Europaischen Staaten in Hinsicht ihrer Grosse Bevolkerung Kulturverhaltnisse Handlung Finanz und Militarverfassung und ihrer aussereuropaischen Besitzungen Erster Theil Die statistische Ansicht und Specialstatistik von Mitteleuropa Friedrich Vieweg Verlag Braunschweig 1805 S 131 f Arthur Kleinschmidt Geschichte von Arenberg Salm und Leyen 1789 1815 Perthes Gotha 1912 S 123 ff Digitalisat Wilhelm Kohl Helmut Richtering Behorden der Ubergangszeit 1802 1816 Staatsarchiv Munster 1964 S 114 121 Das Staatsarchiv Munster und seine Bestande Bd 1 Veroffentlichungen der staatlichen Archive des Landes Nordrhein Westfalen Reihe A Inventare staatlicher Archive ZDB ID 525649 5 Duco van Krugten Furstlich Salm Salm sches und Furstlich Salm Horstmar sches gemeinschaftliches Archiv in der Wasserburg Anholt 2 Bande Selbstverlag Furst zu Salm Salm Rhede Band 1 Die Hausarchive bis 1830 die Herrschaftsarchive bis ca 1850 und die Klosterarchive 1989 Band 2 Die Haus und Familienarchive ab 1830 dep und bis 1945 die Herrschaftsarchive ab 1850 dep die Behordenarchive der Ubergangszeit die Rentamts Guts und Forstamtsarchive bis 1945 die Kassenarchive die Sammlungen und Nachlasse und die sonstigen Archive bis 1945 1992 Friedrich Reigers Die Stadt Bocholt wahrend des neunzehnten Jahrhunderts Temming Bocholt 1907 Digitalisat Digitale Sammlungen der Westfalischen Wilhelms Universitat Munster 2011 Emanuel Prinz zu Salm Salm Die Entstehung des furstlich Salm Salm schen Fideikommisses unter besonderer Berucksichtigung der vor den hochsten Reichsgerichten gefuhrten Prozesse bis zum Pariser Bruderfrieden vom 5 Juli 1771 Dissertation Universitat Munster 1995 Veroffentlicht in Ius Vivens Abteilung II Rechtsgeschichtliche Abhandlungen 3 Lit Verlag Munster 1996 ISBN 3 8258 2605 8 S 191 Johann Josef Scotti Sammlung der Gesetze und Verordnungen welche in dem Koniglich Preussischen Erbfurstenthume Munster und in den standesherrlichen Gebieten Horstmar Rheina Wolbeck Dulmen und Ahaus Bocholt Werth uber Gegenstande der Landeshoheit Verfassung Verwaltung und Rechtspflege vom Jahre 1359 bis zur franzosischen Militair Occupation und zur Vereinigung mit Frankreich und dem Grossherzogthume Berg in den Jahren 1806 und resp 1811 ergangen sind 3 Bande Aschendorff Munster 1842 WeblinksHIS Data Furstentum Salm Friedrich Reigers Die Stadt Bocholt wahrend des neunzehnten Jahrhunderts Temming Bocholt 1907 340 S EinzelnachweiseVgl hierzu Johann Josef Scotti Sammlung der Gesetze und Verordnungen welche in dem Koniglich Preussischen Erbfurstenthume Munster und in den standesherrlichen Gebieten Horstmar Rheina Wolbeck Dulmen und Ahaus Bocholt Werth uber Gegenstande der Landeshoheit Verfassung Verwaltung und Rechtspflege vom Jahre 1359 bis zur franzosischen Militair Occupation und zur Vereinigung mit Frankreich und dem Grossherzogthume Berg in den Jahren 1806 und resp 1811 ergangen sind Band 3 Sechste Abtheilung Herrschaften Ahaus Bocholt und Werth A Territorial Nachweisung zur 6ten Abtheilung der Munsterschen Provinzial Gesetz Sammlung Munster 1842 S 445 449 PDF Friedrich Reigers Die Stadt Bocholt im neunzehnten Jahrhundert Temming Bocholt 1907 S 35 Digitalisat Digitale Sammlungen der Westfalischen Wilhelms Universitat Munster abgerufen am 26 Dezember 2013 Siehe auch Organisation der gemeinschaftlichen Salm Salmschen und Salm Kyrburgschen Regierung zu Bocholt Namen der gemeinschaftlichen hohen und subalternen Verwaltungsbeamten Peter Franz von Noel Carl Joseph von Embden 1758 1822 Schiess Simons Jeremias Gottfried von Noel Anton Bonati von Raesfeld und Gehalter dieser Beamten Landesarchiv NRW Abteilung Westfalen Bestellsignatur Furstentum Salm Kanzlei Nr IV 3 Der Historiker Erwin Holzle fuhrte 1933 den Begriff Napoleonisches Staatensystem ein Erwin Holzle Das Napoleonische Staatensystem in Deutschland In HZ 148 1933 S 277 293 Thierry Lentz Neue Ideologie und grundlegende Konstante in der europaischen Diplomatie des Napoleonischen Zeitalters In Guido Braun Gabriele B Clemens Lutz Klinkhammer Alexander Koller Hrsg Napoleonische Expansion Okkupation oder Integration Bibliothek des deutschen historischen Instituts in Rom Band 127 Walter de Gruyter Berlin Boston 2013 ISBN 978 3 11 029272 5 S 35 f online Geoffrey Ellis The Napoleonic Empire Palgrave Macmillan New York 2003 ISBN 0 333 99005 6 Google Books Harold C Deutsch The Genesis of Napoleonic Imperialism Havard Historical Studies Band 41 Havard University Press Cambridge Massachusetts 1938 ISBN 978 0 598 53698 3 S 38 ff 71 genealogy eu Salm englisch Norbert Angermann Robert Henri Bautier Robert Auty Hrsg Lexikon des Mittelalters Band VII ISBN 3 7608 8907 7 S 1309 Todesanzeige Nr 2560 in Frankfurter Ober Postamts Zeitung Ausgabe Nr 302 vom 30 Oktober 1822 Nordrhein Westfalisches Staatsarchiv Munster Hrsg Das Staatsarchiv und seine Bestande Munster 1964 Band 1 S 114 Arthur Kleinschmidt Geschichte von Arenberg Salm und Leyen 1789 1815 Perthes Gotha 1912 S 219 Digitalisat Leopold von Zedlitz Neukirch u a Neues Preussisches Adels Lexicon Verlag Gebruder Reichenbach Leipzig 1839 S 388 Furstlich Salm Salm schen Verwaltung Chronik der Wasserburg Anholt Memento vom 29 Juli 2007 imInternet Archive Richard Stieve Die Grafschaft Ober Salm in den Vogesen In Jahrbuch fur Geschichte Sprache und Litteratur Elsass Lothringens XI Jahrgang J H Ed Heitz Heitz amp Mundel Strassburg 1895 S 16 Google Books Konstantin Furst zu Salm Salm Memorandum vom 29 Marz 1793 unterzeichnet in Anholt mit Dekreten des franzosischen Nationalkonvents vom 5 Februar 1793 und 2 Marz 1793 sowie einem Referat des diplomatischen Comites vom 14 Februar 1793 als Anlagen online Die durch Franzosische National Schlusse dem Furstlichen Hause Salm Salm zugefugten Friedens und Vertragsbruchigen Krankungen dagegen nothdringlich ergriffenen Massregeln und endlich geschehene gewaltsame Bemachtigung des Reichsunmittelbaren Furstenthums Salm und seiner in Frankreich gelegenen Herrschaften 1793 Google Books Am 21 Februar 1743 erhob Karl VII die Bruder Johann Dominicus Albert und Philipp Joseph zu Fursten zu Salm Kyrburg Vgl Johann Christoph Gatterer Handbuch der neuesten Genealogie und Heraldik Verlag der Raspischen Handlung Nurnberg 1762 S 75 XCV Stammtafel der Fursten zu Salm Kyrburg online Franz Offermanns Geschichte der Stadt Kirn Mendel Kirn 1900 S 94 Digitalisat Leopold Freiherr von Zedlitz Neukirch Neues preussisches Adels Lexikon oder genealogische und diplomatische Nachrichten von den in der preussischen Monarchie ansassigen oder zu derselben in Beziehung stehenden furstlichen graflichen freiherrlichen und adeligen Hausern Gebruder Reichenbach Leipzig 1839 Supplement Band S 389 Friedrich Reigers S 34 So auch Clemens August Schluter Friedrich Heinrich von Strombeck Hrsg Provinzialrechte aller zum Preussischen Staat gehorenden Lander und Landestheile insoweit in denselben das Allgemeine Landrecht Gesetzeskraft hat Zweiter Theil Provinzialrecht der Provinz Westphalen Band 1 Provinzialrecht des Furstenthums Munster und der ehemals zum Hochstift Munster gehorigen Besitzungen der Standesherren imgleichen der Standesherren Steinfurt und der Herrschaften Anholt und Gehmen F A Brockhaus Leipzig 1829 S 110 Fussnote online Adam Christian Gaspari Der Franzosisch Russische Entsadigungsplan mit Erlauterungen Regensburg 1802 Digitalisat Johann von Riese Georg Peter Dambmann Kurze Darstellung des Wild und Rheingraflichen Verlustes und des dagegen den Salmischen Hausern im Bisthum Munster angewiesenen Entschadigungs Objektes Nebst 7 Beylagen Regensburg 1802 Google Books Friedrich Reigers S 28 Johann Vincenz Caemmerer Auszuge aus allen bey der hohen Reichsdeputation zu Regensburg ubergebenen Vorstellungen und Reklamationen in chronologischer Ordnung Band 4 Montag und Weiss S 36 Friedrich Reigers S 29 Adam Christian Gaspari Der Deputations Rezess mit historischen geographischen und statistischen Erlauterungen und einer Vergleichungs Tafel Zweiter Teil Verlag Friedrich Perthes Hamburg 1803 S 64 Google Books Siehe etwa Kirchenbuchverordnung des Furstentums Salm die ab 1808 ein Personenstandsregister im Sinne des Code civil einfuhrte hierbei allerdings alle Pfarrer in die Pflicht nahm Siehe weiterhin Clemens August Schluter Friedrich Heinrich von Strombeck Provinzialrechte aller zum Preussischen Staat gehorenden Lander und Landestheile Zweiter Teil Provinzialrecht der Provinz Westphalen Band 1 Provinzialrecht des Furstentums Munster und der ehemals zum Hochstift Munster gehorigen Besitzungen der Standesherren imgleichen der Grafschaft Steinfurt und der Herrschaften Anholt und Gehmen Verlag F A Brockhaus Leipzig 1829 S 428 ff Hinweis auf die Einfuhrung der Religionsfreiheit im Portal christuskirche bocholt de Memento vom 30 November 2011 im Internet Archive abgerufen am 15 April 2010 Carl Tucking Geschichte der Herrschaft und Stadt Ahaus In Zeitschrift fur die vaterlandische Geschichte und Altertumskunde Vierte Folge erster Band Verlag Friedrich Regensberg Munster 1873 S 47 Friedrich Reigers S 36 Heinrich Finke Zur Erinnerung an Kardinal Melchior von Diepenbrock 1798 1898 In Zeitschrift fur vaterlandische Geschichte und Alterthumskunde Funfundsiebzigster Band Verlag Regenberg sche Buchhandlung Munster 1897 S 223 Theodor Johann Anton Diepenbrock genealogisches Datenblatt im Portal geneagraphie com abgerufen am 7 Januar 2017 Friedrich Reigers S 56 Friedrich Reigers S 53 Note des franzosischen Geschaftstragers Herrn Bacher ubergeben bei der Reichsversammlung zu Regensburg Note vom 1 August 1806 Originaltext in franzosischer Sprache Webseiten im Portal documentarchiv de abgerufen am 24 Dezember 2015 Carl Wilhelm von Lancizolle Uebersicht der deutschen Reichstandschafts und Territorial Verhaltnisse nach dem franzosischen Revolutionskriege der seitdem eingetretenen Veranderungen und der gegenwartigen Bestandtheile des deutschen Bundes und der Bundesstaaten Verlag Ferdinand Dummler Berlin 1830 S 157 Nr 62 und 65 Karl Heinrich Ludwig Politz Handbuch der Geschichte der souverainen Staaten des Rheinbundes Band 1 Weidmannische Buchhandlung Leipzig 1811 Einleitung S 5 online Heinrich Karl Wilhelm Berghaus Deutschland seit hundert Jahren Geschichte der Gebietseintheilung und der politischen Verfassung des Vaterlandes 2 Abteilung Deutschland vor funfzig Jahren Bd 2 Voigt amp Gunther Leipzig 1861 S 187 189 Siehe auch Frederic de Salm Kyrbourg franzosische Wikipedia Friedrich Reigers S 51 Friedens Traktat mit Frankreich Vom 9ten Juli 1807 PDF im Portal lwl org Landschaftsverband Westfalen Lippe abgerufen am 17 April 2017 Einige Nachrichten von den Landen der Fursten Salm Salm und Salm Kyrburg In Peter Adolph Winkopp Hrsg Der Rheinische Bund Band 13 Heft 37 Verlag J C B Mohr Frankfurt Oktober 1809 S 281 ff online Erbfolgestreitigkeiten bestanden im 18 Jahrhundert sowohl zwischen den Linien Salm Salm und Salm Kyrburg als auch unter Mitgliedern des Hauses Salm Salm Die Auseinandersetzungen zwischen Salm Salm und Salm Kyrburg wurden 1743 in Mannheim durch Vergleich beigelegt die innerhalb Salm Salms 1772 Vgl Johann Jacob Moser Familien Staats Recht Derer Teutschen Reichsstande Zweiter Teil Verlag Johann Gottlieb Garbe Frankfurt und Leipzig 1775 S 999 82 online Johann Gottfried Dyck Erste Linien zu einer Geschichte der europaischen Staatenumwandlung am Schluss des achtzehnten und zu Anfang des neunzehnten Jahrhunderts 1807 S 96 Google Books Zu Johann Franz Joseph von Nesselrode Reichenstein ab 1806 Innenminister und ab 1812 Prasident des Staatsrates des Grossherzogtums Berg bestand auch eine familiare Verbindung denn seine Gemahlin die Grafin Johanna Felicitas von Manderscheid war Furst Konstantins Cousine Politz Der Rheinbund historisch und statistisch dargestellt 1810 Memento vom 22 Juni 2008 imInternet Archive In www napoleon online de Friedrich Reigers S 50 54 Gottlieb Matthias Carl Masch Einleitung in die Genealogien der Furstenhauser Europa s und Beschreibung ihrer Wappen Verlag Friedrich Asschenfeldt Lubeck 1824 S 148 Bernhard Peter Das Wappen der Rhein und Wildgrafen und spateren Fursten zu Salm Webseite im Portal welt der wappen de 2007 abgerufen am 9 November 2013 Vgl Statistische Ubersicht der deutschen Staaten im Januar 1814 In National Zeitung der Deutschen Jahrgang 1814 Verlag der Beckerschen Buchhandlung Gotha Ausgabe vom 6 Januar 1814 S 31 32 Google Books Siehe auch Datentabelle Rheinbund 1810 im Portal atlas europa de PDF Datei 12 kB abgerufen am 1 Marz 2013 Georg Hassel Statistische Uebersichts Tabellen der sammtlichen Europaischen und aussereuropaischen Staaten Verlag der Dieterichschen Buchhandlung Gottingen 1809 S 14 Google Books Bernhard Lensing Etwas von der alten Post in Bocholt und im westlichen Munsterlande In Unser Bocholt Jahrgang 2 Heft 3 Marz 1951 S 52 f Bettina Severin Barboutie Franzosische Herrschaftspolitik und Modernisierung Verwaltungs und Verfassungsreformen im Grossherzogtum Berg 1806 1813 Oldenbourg Wissenschaftsverlag Munchen 2008 S 19 Fussnote 17 Portrat der spateren Furstin Flaminia zu Salm Salm hier mit dem unbelegten Geburtsdatum 1789 im Portal erfgoedbankhoogstraten de DIA 1031 abgerufen am 4 Februar 2014 Allgemeine deutsche Real Encyklopadie fur die gebildeten Stande Brockhaus Leipzig 1836 Band 9 S 616 Artikel Flaminia di Rossi vom 18 Juli 2008 abgerufen im Portal geneagraphie com am 26 April 2013 Konstantin an den Konig von Bayern Anholt 29 September 1810 O Salm Salm Kasten schwarz 589 132 G St Mn Allgemeine deutsche Real Encyklopadie fur die gebildeten Stande Brockhaus Leipzig 1836 Band 9 S 617 online Arthur Kleinschmidt Geschichte von Arenberg Salm und Leyen 1789 1815 Perthes Gotha 1912 S 219 Digitalisat Friedrich Reigers S 62 Friedrich Reigers S 62 Wilhelm Kohl Helmut Richtering Bearbeitung Das Staatsarchiv Munster und seine Bestande Behorden der Ubergangszeit 1802 1816 Nordrhein Westfalisches Staatsarchiv Munster Munster 1964 S 116 Genealogisches und Staats Handbuch 65 Jahrgang Verlag Johann Friedrich Wenner Frankfurt am Main 1827 S 549 August von Martels Die eingeascherte Preussische Kreisstadt Ahaus Selbstverlag Ahaus 1864 S 29 Google Books Friedrich Reigers S 74 Friedrich Reigers S 81 Friedrich Reigers S 74 Leopold von Zetlitz Neukirch u a Neues Preussisches Adels Lexicon oder genealogische und diplomatische Nachrichten Supplement Band Verlag Gebruder Reichenbach Leipzig 1839 S 389 NRW Landesarchiv Furstentum Salm Kanzlei 1662 1821 1 2 Seite nicht mehr abrufbar festgestellt im April 2018 Suche in Webarchiven Info Der Link wurde automatisch als defekt markiert Bitte prufe den Link gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis NRW Landesarchiv Furstentum Salm Edikte 1803 1810 1 2 Seite nicht mehr abrufbar festgestellt im April 2018 Suche in Webarchiven Info Der Link wurde automatisch als defekt markiert Bitte prufe den Link gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis Territorien und Stande des Oberrheinischen Reichskreises des Heiligen Romischen Reiches Deutscher Nation 1500 1806 Bank der geistlichen Fursten Hochstift Worms Hochstift Speyer Hochstift Strassburg Furstbistum Basel Hochstift Fulda Furstabtei Murbach Furstentum Heitersheim Furstpropstei Weissenburg Abtei Prum Fruhere Mitglieder Erzstift Besancon Hochstift Sitten Hochstift Lausanne Hochstift Genf Hochstift Metz Hochstift Toul Hochstift Verdun Stift Hersfeld bis 1606 1648 Bank der weltlichen Fursten Furstentum Pfalz Lautern Furstentum Pfalz Simmern Furstentum Pfalz Veldenz Furstentum Pfalz Zweibrucken Landgrafschaft Hessen Darmstadt Landgrafschaft Hessen Kassel Herzogtum Savoyen Furstentum Hersfeld ab 1648 Markgrafschaft Nomeny gefurstete Grafschaft Sponheim gefurstete Grafschaft 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