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Im Straßensystem in Österreich kann man die Straßen nach verschiedenen Kriterien unterteilen Einteilung nach der Straßen

Landesstraße B

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Landesstraße B
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Im Straßensystem in Österreich kann man die Straßen nach verschiedenen Kriterien unterteilen.

Einteilung nach der Straßenverkehrsordnung

In der Straßenverkehrsordnung sind folgende Unterscheidungen für Straßen angeführt:

Unterteilung nach Örtlichkeit

Ortsgebiet

Ortsgebiet (§ 2 Abs. 1 Z. 15) ist das Straßennetz innerhalb der Hinweiszeichen Ortstafel (§ 53 Z. 17a) und Ortsende (§ 53 Z. 17b).

Freilandstraße

Freilandstraßen (§ 2 Abs. 1 Z. 16) sind Straßen außerhalb von Ortsgebieten und dürfen, sofern sie keine Autobahnen oder Autostraßen sind, von allen Verkehrsteilnehmern gleichermaßen benutzt werden. Ausgenommen von letzterem sind Straßen, die mit Benutzungsverboten (Fahrverbote für einzelne Fahrzeugarten, Gewichtsbeschränkungen etc., oder Fußgängerverbot) belegt sind.

Die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Freilandstraßen beträgt für PKW und Motorräder 100 km/h, mit schwerem Anhänger 80 km/h, für LKW 70 km/h, sofern die Behörde keine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder höhere Geschwindigkeit erlaubt (siehe § 20 Abs. 2).

Besondere Straßen für den Kraftfahrzeugverkehr

Autobahn

Die Kennzeichnung der Autobahnen (§ 46 StVO) erfolgt durch das internationale Verkehrszeichen „Autobahn“ (nach StVO die Hinweiszeichen Beginn und Ende einer Autobahn).

Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für PKW und Motorräder 130 km/h, mit Anhänger und für Autobusse 100 km/h, für LKW 80 km/h, sofern die Behörde keine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder höhere Geschwindigkeit erlaubt (siehe § 20 Abs. 2 StVO). Eine Abschaffung oder Erhöhung der allgemeinen 130er-Geschwindigkeitsbegrenzung auf Autobahnen wurde gelegentlich öffentlich diskutiert. 2006/2007 wurde auf der Tauern Autobahn eine Teststrecke mit 160 km/h betrieben. Von August 2018 bis Februar 2020 galt auf zwei insgesamt 120 Kilometer langen Abschnitten der Westautobahn zwischen 5 und 22 Uhr testweise ein Tempolimit von 140 km/h für PKW.

Autobahnen dürfen nur von Kraftfahrzeugen benutzt werden, die eine Bauartgeschwindigkeit von mindestens 60 km/h aufweisen. Außerdem dürfen alle Verkehrsteilnehmer auf der Autobahn, soweit es die Umstände zulassen, nicht so langsam fahren, dass andere Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet werden. Mit Fahrrädern, Motorfahrrädern, Microcars, Fuhrwerken oder auch zu Fuß dürfen Autobahnen nicht benutzt werden. Abschleppen mit Seil ist nur bis zur nächsten Ausfahrt erlaubt und das besonders gesichert und mit max. 30 km/h. Abschleppen mit Schleppstange (max. 40 km/h) ist auf der Autobahn erlaubt.

Autobahnen im Sinne des Bundesstraßengesetzes müssen auch Autobahnen im Sinne der Straßenverkehrsordnung sein. Dies bedeutet, dass sie Niveaufreiheit, baulich getrennte Richtungsfahrbahnen, Pannenstreifen und mindestens zwei Fahrstreifen pro Richtung aufweisen müssen. Schnellstraßen können ebenfalls straßenverkehrsrechtlich als Autobahn ausgeschildert sein, wenn diese alle Anforderungen hierzu erfüllen.

Autobahnen sind im Sinne der Straßenverkehrsordnung immer Freilandstraßen, auch wenn sie durch verbautes Gebiet führen. Deshalb befindet sich seit Festlegung dieser Bestimmung auch bei Autobahnauffahrten im Stadtgebiet immer das Verkehrszeichen „Ortsende“, zuvor konnte es auch auf einer Autobahn aufgestellt sein.

Autostraße

Die Kennzeichnung erfolgt durch das internationale Verkehrszeichen „Autostraße“ (nach StVO die Hinweiszeichen Beginn und Ende einer Autostraße).

Autostraßen (§ 47 StVO) sind nach StVO Vorrangstraßen. Auf ihnen gelten die im § 46 Abs. 1, 3 und 4 enthaltenen Bestimmungen über den Verkehr auf Autobahnen sinngemäß (Benützung nur mit Kraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 60 km/h etc., nach Abs. 1; Verhalten bei Pannen nach Abs. 3; Verbote auf Autobahnen nach Abs. 4).

In der Regel unterscheiden sich Autostraßen von Autobahnen dadurch, dass ihre bauliche Ausgestaltung sparsamer erfolgt als die von Autobahnen. Die Bandbreite reicht daher von einem autobahnähnlichen Straßenquerschnitt bis hin zu einer herkömmlichen Landstraße. Die Höchstgeschwindigkeit auf Autostraßen beträgt wie auf Freilandstraßen für PKW und Motorräder 100 km/h, es sei denn, Verkehrszeichen erlauben eine andere Geschwindigkeit.

Autostraßen können im Sinne des Bundesstraßengesetzes sowohl Schnellstraßen als auch Landesstraßen sein. Im Gegensatz zu Autobahnen müssen Autostraßen nicht zwingend Freilandstraßen sein, sondern können im Sinne der Straßenverkehrsordnung durch das Ortsgebiet führen.

Unterteilung nach Straßenbezeichnung

„Zur besseren Orientierung der Benützer von Straßen, insbesondere von Straßen, die dem zwischenstaatlichen Fernverkehr und dem binnenländischen Durchzugsverkehr dienen, hat die Behörde Straßen durch Verordnung mit Buchstaben oder Nummern zu bezeichnen.“ (§ 43 Abs. 5)

Europastraße

Der Verlauf einer Europastraße ist in Österreich mit dem Hinweiszeichen Internationaler Hauptverkehrsweg (§ 53 Abs. 1 Z. 18) ausgeschildert. Die Kennzeichnung erfolgt durch rechteckige Tafeln mit einem E in Verbindung mit einer Zahl in weißer Schrift auf grünem Grund und mit weißer Umrandung. Internationale Hauptverkehrswege (Europastraßen) sind immer Vorrangstraßen und in der Regel Autobahnen, Schnellstraßen oder Landesstraßen B.

Straße mit Vorrang

Die Kennzeichnung einer Straße mit Vorrang erfolgt durch das quadratische Hinweiszeichen mit weißer Zahl auf blauem Grund (§ 53 Abs. 1 Z. 19). Die Erklärung zum Hinweiszeichen lautet: „Dieses Zeichen zeigt die Nummer (§ 43 Abs. 5) einer Vorrangstraße an.“

Historisch: Bis zur Übertragung der ehemaligen Bundesstraßen B in die Landesverwaltung zum 1. April 2002 lautete die Bezeichnung des Hinweiszeichens Bundesstraße mit Vorrang und „zeigt[e] den Verlauf einer Bundesstraße mit Vorrang an“.

Straße ohne Vorrang

Andere Straßen im Nummerierungssystem, die keine Straßen mit Vorrang sind, sind als Straße ohne Vorrang gekennzeichnet. Das zugehörige fast rechteckige Hinweiszeichen mit links und rechts begrenzenden Kreissegmenten zeigt die Zahl (im Beispielfoto: 1368) in schwarzer Schrift auf weißem Grund mit schwarzer Umrandung (§ 53 Abs. 1 Z. 21). Die Erklärung zum Hinweiszeichen lautet: „Dieses Zeichen zeigt die Nummer (§ 43 Abs. 5) einer nicht zur Vorrangstraße erklärten Straße an.“

Vorrangstraße

Die Kennzeichnung einer Vorrangstraße erfolgt durch das internationale Verkehrszeichen für eine Straße mit Vorrang als Vorschriftszeichen Vorrangstraße, deren „Beginn und Verlauf“ sowie „Ende“ nach § 52 lit. c) Z. 25a und 25b zu verordnen (ugs. beschildern) ist. In einmündenden Straßenzügen ist an der Kreuzung das internationale Verkehrszeichen Vorrang geben (Z. 23; ugs.: Nachrangtafel) zu verordnen (ugs. aufzustellen). Nimmt eine Vorrangstraße an einer Kreuzung einen besonderen Verlauf, so ist dieser mit einer Zusatztafel nach § 54 54 Abs. 5 lit. e) zu kennzeichnen.

Die Vorfahrtstraße in Deutschland ist der österreichischen Vorrangstraße ähnlich, jedoch nicht mit dieser gleichzusetzen, da mit der Verordnung von Vorfahrtstraße und Vorrangstraße teils wesentlich unterschiedliche Rechte und Pflichten verbunden sind.

Historisch: Bundesstraße ohne Vorrang

Diese Straßenart traf auf die früheren Bundesstraßen B zu, die nicht als Vorrangstraßen verordnet waren (siehe oben „Straßen mit Vorrang“).

Das zugehörige Verkehrszeichen – kreisrundes Hinweiszeichen auf gelbem Grund mit schwarzer Zahl (§ 53 Abs. 1 Z. 20; im Beispielfoto: 25) – wurde mit der Übertragung der ehemaligen Bundesstraßen in die Landesverwaltung ersatzlos aus der Straßenverkehrsordnung genommen und darf nicht mehr verordnet (ugs.: aufgestellt) werden. Alle bestehenden „Tafeln“ sollten bis zum 31. Dezember 2005 von den Straßen entfernt werden. Dies wurde allerdings (Stand: April 2021) noch immer nicht vollständig umgesetzt, sodass derartige Hinweiszeichen vereinzelt immer noch zu sehen sind, wie z. B. die Beschilderungen

  • der Brixentalstraße B 170 in Kirchbichl,
  • der Stubaitalstraße B 183 in Fulpmes,
  • der Bad Vöslauer Straße B 212 in Baden bei Wien,
  • oder als besonderes Kuriosum die Erdöl Straße B 48 in Dobermannsdorf, die ausschließlich im Ortsgebiet von Dobermannsdorf als Bundesstraße ohne Vorrang ausgeschildert ist, aber im sonstigen Verlauf eine Straße mit Vorrang ist.

Auf weißen Wegweisertafeln wurde um das runde Feld für besseren Kontrast ein schwarzes Quadrat unterlegt, siehe Bild.

Einteilung der Straßen nach dem Straßenerhalter

Der Straßenerhalter ist für den Zustand der Straßen verantwortlich. Andererseits bekommt der Straßenerhalter auch die auf der jeweiligen Straße kassierten Strafgelder.

Bundesstraße nach Bundesstraßengesetz

→ Hauptartikel: Bundesstraßen in Österreich

Geschichte

Ein kaiserliches Patent aus dem Jahr 1726 bestimmte wichtige Durchgangsstraßen als , diese wurden fortan auf Kosten des Staates unterhalten und ausgebaut, was teilweise durch Mautgebühren finanziert wurde. Im späten 19. Jahrhundert wurden diese Straßen als Reichsstraßen bezeichnet. In Grenzregionen mit hoher strategischer Bedeutung, beispielsweise entlang der italienischen Grenze, wurde der Straßenbau mit Staatsmitteln vorangetrieben.

Durch das Bundesgesetz vom 8. Juli 1921 wurden die ehemaligen Reichsstraßen in Österreich (mit einer Gesamtlänge von 3620 km) als Bundesstraßen übernommen. Die Verordnung der Bundesregierung vom 9. Juni 1933 erweiterte das Netz der Bundesstraßen, das fortan 4437 km umfasste.

Am 1. April 2002 wurden durch das Bundesstraßen-Übertragungsgesetz alle Bundesstraßen B an die Bundesländer übertragen, sind also nunmehr Landesstraßen. Als Bundesstraßen gelten daher nur noch Autobahnen (Bundesstraße A) und Schnellstraßen (Bundesstraße S).

Die Rechtsgrundlage für die Einteilung der Bundesstraßen ist das Bundesstraßengesetz 1971 in der Fassung vom 1. April 2002.

Im Jahr 2010 wurde das erste Mal begonnen, ein Teilstück einer ehemaligen Bundesstraße, der Horner Straße, in Form einer PPP zu errichten, bzw. zu erneuern und erweitern.

Autobahn und Schnellstraße

Autobahnen und Schnellstraßen sind Bundesstraßen. Der Bund hat 1982 die Erhaltungs- und Finanzierungsaufgaben an die staatliche Betreibergesellschaft ASFINAG übertragen.

Jede Autobahn und Schnellstraße hat einen Namen, der von einer Örtlichkeit oder Region abgeleitet ist und trägt darüber hinaus eine numerische Bezeichnung mit einem vorangestellten A bzw. S (z. B. West Autobahn A 1).

Mit der Änderung von 2006 des Bundesstraßengesetzes 1971 wurden sämtliche Unterscheidungen von Autobahnen und Schnellstraßen aufgehoben. Es existieren jedoch noch einige Schnellstraßen ohne Autobahnquerschnitt, welche laufend ausgebaut werden. Die Anforderungen für Bundesstraßen A und S wurden vom Gesetzgeber folgend formuliert:

  1. „Die Bundesstraßen eignen sich für den Schnellverkehr im Sinne der straßenpolizeilichen Vorschriften, weisen keine höhengleichen Überschneidungen mit anderen Verkehrswegen auf und dienen nicht der lokalen Aufschließung.“
  2. „Durch Anschlussstellen werden Verbindungen zum übrigen öffentlichen Straßennetz hergestellt. Anschlussstellen auf Rampen von Anschlussstellen und Zu- und Abfahrtsstraßen sind unzulässig. Außer am Anfang oder Ende einer Bundesstraße sind Anschlussstellen niveaufrei auszuführen.“

Da die Straßenverkehrsordnung keine Schnellstraße kennt, sind diese je nach Straßenquerschnitt entweder als Autobahn oder als Autostraße ausgeschildert. Autobahnen hingegen sind immer auch straßenverkehrsrechtlich Autobahnen.

Bei neuen Bauprojekten von Autobahnen und Schnellstraßen werden auch private Unternehmen im Zuge von Public-Private-Partnership-Modellen am Betrieb und den Mauteinnahmen beteiligt. Das erste derartige Vorhaben, für das die Bonaventura Straßenerrichtungs-GmbH den Zuschlag erhielt, ist das Ende Jänner 2010 fertiggestellte „Projekt Y“ (Teilabschnitte der Nord Autobahn A 5, Wiener Außenring Schnellstraße S 1 und Wiener Nordrand Schnellstraße S 2).

Die ersten Planungen gehen auf die Reichsautobahn während der Zeit des Nationalsozialismus zurück. Es wurde auch schon damals das erste Stück der Westautobahn bei Salzburg gebaut.

Auf Autobahnen und Schnellstraßen besteht Vignetten- bzw. Mautpflicht.

Siehe auch: Liste der Autobahnen und Schnellstraßen in Österreich

Historisch: Bundesstraße B

→ Hauptartikel: Bundesstraßen in Österreich

Landesstraße

Landesstraßen werden von den jeweiligen Bundesländern erhalten. In Wien sind Landesstraßen naturgemäß zugleich auch Gemeindestraßen.

Landesstraße B und Hauptstraße B

Am 1. April 2002 wurden alle Bundesstraßen, die keine Autobahnen oder Schnellstraßen waren, an die Länder übertragen. Diese ehemaligen Bundesstraßen B tragen weiterhin die Abkürzung B sowie einen von der Region abgeleiteten Namen, z. B. Brünner Straße (B 7). Umgangssprachlich werden diese Straßen nach wie vor als Bundesstraßen bezeichnet. In Vorarlberg wurde die Bezeichnung B durch L ersetzt. In Wien lautet die Bezeichnung Hauptstraße B.

Siehe auch: Liste der ehemaligen Bundesstraßen Österreichs und Bundesstraßen in Österreich#Landesstraße B

Landesstraße L und Hauptstraße A

Diese Straßen sind die ehemals regional hochrangigen Straßen, die (mit Ausnahme von Vorarlberg) nie in Bundesverwaltung waren. Sie haben die Abkürzung L. Diese Straßen tragen je nach Verkehrsbedeutung eine ein- bis vierstellige Nummer, die aber meist nicht ausgeschildert ist und vorwiegend administrativen Zwecken dient. Bis 1999 existierte in manchen Bundesländern die Bezeichnung LH für Landeshauptstraße. In Wien lautet die Bezeichnung Hauptstraße A, es existiert jedoch keine Nummerierung.

Gemeindestraße

Gemeindestraßen haben keine eigene Kennzeichnung und keine Nummern, sondern werden nur mit den von der Gemeinde vergebenen Straßennamen bezeichnet oder bleiben namenlos (außerhalb des Ortsgebiets). Sie werden dann mit der Ortschaft bezeichnet, die ja auch eine Hausnummernzone ist, wechseln also ihre Bezeichnung je nach Ort.

Da Wien gleichzeitig eine Gemeinde und ein Bundesland ist, sind Gemeindestraßen gleichzeitig Landesstraßen. Diese sind in Nebenstraßen, Hauptstraßen A (entsprechend einer Landesstraße L in anderen Bundesländern) und Hauptstraßen B (ehemalige Bundesstraßen B, diese tragen weiterhin eine Nummer) eingeteilt.

Privatstraße

Privatstraßen sind Straßen, die sich nicht in der Baulast der öffentlichen Hand befinden, sondern im Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person. Es kann sich hierbei z. B. um Zufahrten zu einem Einkaufszentrum handeln, wo das ganze System als eine Privatstraße behandelt wird. Tankstellen sind in der Regel privat, auf Autobahnen jedoch Teil der Autobahn.

Man erkennt eine Privatstraße oft an einem Schild mit der Aufschrift Hier gilt die StVO oder einer Fahrverbot-Tafel „ausgenommen …“. Privatstraßen dürfen in der Regel nur vom Anrainerverkehr benutzt werden. Die Straßenverkehrsordnung gilt auch auf Privatstraßen, wenn sie von jedermann zu den gleichen Bedingungen benutzt werden können. Auf sonstigen Privatstraßen gilt sie dann, wenn der Straßenerhalter nichts anderes angeordnet hat.

Öffentliche Privatstraße

Eine Sonderstellung nimmt die Öffentliche Privatstraße ein. So definiert etwa das Tiroler Straßengesetz im § 34 (Abschnitt Öffentliche Privatstraßen) – andere Bundesländer dementsprechend:

„Öffentliche Privatstraßen sind jene nicht zu einer anderen Gruppe öffentlicher Straßen gehörenden Straßen, die

a) von dem über die Straße Verfügungsberechtigten durch Erklärung gegenüber der Behörde dem Gemeingebrauch gewidmet werden oder
b) unabhängig vom Willen des über die Straße Verfügungsberechtigten seit mindestens 30 Jahren der Deckung eines dringenden öffentlichen Verkehrsbedürfnisses dienen.“

Zu diesem Typ gehören auch einige der wichtigsten Passstraßen – und auch Ausflugsstraßen – Österreichs, so die Großglockner Hochalpenstraße Salzburg – Kärnten, die Gerlos Alpenstraße Salzburg – Nordtirol (beide im Besitz der GROHAG) oder die Silvretta-Hochalpenstraße Tirol – Vorarlberg (Illwerke). Es handelt sich typischerweise um mautpflichtige Straßen. Eine Sonderstellung nimmt hier die Nordrampe der Großglocknerstraße Bruck – Fusch ein, die, obwohl im Besitz der GROHAG, als Landesstraße L (L 271) ausgewiesen ist. Erst nach sieben Kilometern erfolgt die Mauteinhebung in Ferleiten. Bis zur Abschaffung der Bundesstraße waren auch Gerlos- (ehem. B 165) und Silvrettastraße (B 188) in einen Bundesstraßenzug eingebunden. Da für Erhaltung und Wartung der Besitzer bzw. Betreiber zuständig ist, wird über diese öffentlichen Privatstraßen meist eine Wintersperre verhängt.

Daneben gibt es zahlreiche Privatstraßen, die etwa als öffentliche Interessentenstraße oder als nichtöffentliche Straße erstellt wurden, heute aber öffentlich genutzt werden (so etwa die als Güterweg angeschriebenen ländlichen Nebenstraßen).

Interessentenstraße: Güterweg, Forststraße

Güterwege und Forststraßen werden von einem privaten Straßenerhalter, einer Interessensgemeinschaft (oft auch gemeinsam von Privatanrainern und Gebietskörperschaften) oder einem Bundesland erhalten. Für Güterwege bestehen meist nur Zufahrtsrechte für Anrainer oder Anrainerverkehr. Ebenfalls nur eingeschränkte Zufahrtsrechte bestehen für Forststraßen.

Konkurrenzstraße

Der nicht sehr häufige Begriff der Konkurrenz ist eine Organisationsform für einen Verband, insbesondere für die Errichtung und Erhaltung einer Straße, und stammt noch aus Monarchiezeiten. Als Konkurrenzstraßen werden jene bezeichnet, bei denen die Kosten der Errichtung oder Erhaltung auf mehrere Partner aufgeteilt sind und dies auch genau vertraglich geregelt ist, und deren Bauträger eine eigenständige Rechtsperson darstellt. Auch andere in dem Zusammenhang stehende Bauwerke, wie Brücken oder ähnliches, werden als Konkurrenzobjekte bezeichnet.

Erhaltungsträger der Straßen

Bundesstraßen werden von den Autobahnmeistereien der Asfinag, Landesstraßen von den Straßenmeistereien der Bundesländer erhalten. Für die Gemeindestraßen sind die Gemeinden selbst zuständig, für Privatstraßen Private. Es gibt auch Abkommen, wo bestimmte Straßenstücke von den jeweils anderen Stellen, speziell bei der Schneeräumung, gewartet werden.

Rechtsquellen

  • Bundesstraßengesetz 1971 (BStG 1971) StF: BGBl. Nr. 286/1971 (i.d.g.F., ris.bka) – Anhang Verzeichnisse Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) und Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen).
Siehe auch: Bundesstraßen in Österreich#Rechtsquellen
Landesrecht – Übersicht über die Landesstraßen
  • Niederösterreich: NÖ Landesstraßenverzeichnis (ris.bka).
  • Steiermark: Straßenverzeichnis – Steiermark. (verkehr.steiermark.at).
  • Wien: Verordnung des Wiener Gemeinderates betreffend Feststellung der Hauptstraßen und Nebenstraßen. (wien.gv.at).
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historisch
  • Bundesstraßengesetz vom 18. Februar 1948 i.d.F. BGBl. Nr. 49/1948 (pdf, ris.bka) – Bundesstraßenverzeichnisse A–D

Weblinks

Commons: Roads in Austria by state – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
  • Straßensuche: Straßenverlauf siehe die Landes-GIS, Thema Verkehr u. ä. – die Suche oder „i“ zeigt den genauen Verlauf und die laufenden Kilometer (manchmal als Layer zuschaltbar).

Einzelnachweise

  1. Republik Österreich: Höchstgeschwindigkeiten. In: HELP.gv.at. Abgerufen am 1. August 2016. 
  2. Ein Monat „Tempo 160“ auf der A10. In: oesterreich.ORF.at. 6. Juni 2006, abgerufen am 1. August 2016. 
  3. Aus für Tempo 160. In: oesterreich.ORF.at. 21. April 2007, abgerufen am 1. August 2016. 
  4. BM für Verkehr, Innovation und Technologie und ASFINAG: Start für Pilotprojekt Tempo 140 auf A1 West Autobahn am 1. August 2018. In: ots.at. Abgerufen am 24. Juli 2018. 
  5. orf.at: Ab Sonntag: Aus für Tempo 140. In: orf.at. Abgerufen am 28. Juni 2020. 
  6. Bsp. siehe Hinweiszeichen gemäß § 53 StVO 1960
  7. Niederösterreichische Nachrichten, Ausgabe 18/2010, Seite 28
  8. Bundesstraßengesetz
  9. Hauptstraßen A und B – Generelle Bundesstraßenplanung, wien.at → Verkehr & Stadtentwicklung → Stadtentwicklung → Planungen und Projekte → Verkehrsplanung → Generelle Straßenplanung
  10. Vergl. Franz Weyer: Das österreichische Straßenwesen 1891 bis 1904. In: K.K. Statistische Zentralcommission: Statistische Monatsschrift, XII. Jahrgang (N.F.), Brünn 1907, S. 113–141, insb. S. 115 ff. zu den Spezifitäten der einzelnen Kronländer (online-Reader, archive.org, dort insb. S. 127 ff.).
  11. Beispiel aus der Steiermark: § 7 Abs. 1 Z 3 Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 (LStVG 1964) StF: LGBl. Nr. 154/1964.
Straßensysteme in Europa nach Staat

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Listen der Bundes- und Landesstraßen in Österreich

Osterreich Bundesstraßen A (Autobahnen) • Bundesstraßen S (Schnellstraßen)

Landesstraßen B (ehemalige Bundesstraßen) • Landesstraßen L (ursprüngliche Landesstraßen):
Burgenland Burgenland • Karnten  • Niederosterreich Niederösterreich • Oberosterreich Oberösterreich • Salzburg Salzburg • Steiermark Steiermark • Tirol Tirol • Vorarlberg Vorarlberg (nur L) • Wien Wien: Hauptstraßen A •

V – D
   Autobahnen und Schnellstraßen in Österreich
Autobahnen

A 1 West Autobahn • A 2 Süd Autobahn • A 3 Südost Autobahn • A 4 Ost Autobahn • A 5 Nord/Weinviertel Autobahn • A 6 Nordost Autobahn • A 7 Mühlkreis Autobahn • A 8 Innkreis Autobahn • A 9 Pyhrn Autobahn • A 10 Tauern Autobahn • A 11 Karawanken Autobahn • A 12 Inntal Autobahn • A 13 Brenner Autobahn • A 14 Rheintal/Walgau Autobahn • A 21 Wiener Außenring Autobahn • A 22 Donauufer Autobahn • A 23 Autobahn Südosttangente Wien • A 25 Welser Autobahn • A 26 Linzer Autobahn

Schnellstraßen

S 1 Wiener Außenring Schnellstraße • S 2 Wiener Nordrand Schnellstraße • S 3 Weinviertel Schnellstraße • S 4 Mattersburger Schnellstraße • S 5 Stockerauer Schnellstraße • S 6 Semmering Schnellstraße • S 7 Fürstenfelder Schnellstraße • S 8 Marchfeld Schnellstraße • S 10 Mühlviertler Schnellstraße • S 16 Arlberg Schnellstraße • S 18 Bodensee Schnellstraße • S 31 Burgenland Schnellstraße • S 33 Kremser Schnellstraße • S 34 Traisental Schnellstraße • S 35 Brucker Schnellstraße • S 36 Murtal Schnellstraße • S 37 Klagenfurter Schnellstraße

Portal:Straßen
Landesstraßen B in Österreich (ehemalige Bundesstraßen)

B 1 • B 1a • B 1b • B 2 • B 3 • B 3a • B 3b • B 3c • B 3d • B 4 • B 5 • B 6 • B 7 • B 8 • B 8a • B 9 • B 10 • B 11 • B 12 • B 12a • B 12b • B 13 • B 13a • B 14 • B 14a • B 14b • B 15 • B 15a • B 16 • B 17 • B 18 • B 19 • B 19a • B 20 • B 21 • B 21a • B 21b • B 22 • B 23 • B 24 • B 25 • B 26 • B 27 • B 28 • B 29 • B 30 • B 31 • B 32 • B 33 • B 33a • B 34 • B 35 • B 36 • B 37 • B 38 • B 39 • B 40 • B 41 • B 42 • B 43 • B 44 • B 45 • B 46 • B 47 • B 48 • B 49 • B 50 • B 50a • B 50b • B 50c • B 51 • B 52 • B 53 • B 54 • B 55 • B 56 • B 56a • B 57 • B 57a • B 57b • B 58 • B 59 • B 60 • B 61 • B 61a • B 62 • B 63 • B 63a • B 64 • B 65 • B 66 • B 67 • B 67a • B 67b • B 67c • B 68 • B 69 • B 70 • B 70a • B 70b • B 71 • B 72 • B 73 • B 74 • B 75 • B 76 • B 77 • B 78 • B 79 • B 80 • B 80a • B 81 • B 82 • B 83 • B 84 • B 85 • B 86 • B 87 • B 88 • B 89 • B 90 • B 91 • B 92 • B 93 • B 94 • B 95 • B 96 • B 97 • B 98 • B 99 • B 100 • B 105 • B 106 • B 107 • B 107a • B 108 • B 109 • B 110 • B 111 • B 112 • B 113 • B 114 • B 114a • B 115 • B 115a • B 116 • B 117 • B 119 • B 119a • B 120 • B 120a • B 121 • B 122 • B 122a • B 123 • B 123a • B 124 • B 125 • B 126 • B 127 • B 127a • B 128 • B 129 • B 130 • B 131 • B 132 • B 133 • B 134 • B 135 • B 136 • B 137 • B 137a • B 138 • B 139 • B 139a • B 140 • B 141 • B 141a • B 142 • B 143 • B 144 • B 145 • B 146 • B 147 • B 148 • B 149 • B 150 • B 151 • B 152 • B 153 • B 154 • B 155 • B 156 • B 156a • B 157 • B 158 • B 159 • B 160 • B 161 • B 162 • B 163 • B 164 • B 165 • B 166 • B 167 • B 168 • B 169 • B 170 • B 171 • B 171a • B 171b • B 172 • B 173 • B 174 • B 175 • B 176 • B 177 • B 178 • B 179 • B 180 • B 181 • B 182 • B 183 • B 184 • B 185 • B 186 • B 187 • B 188 • B 189 • B 190 • B 191 • B 192 • B 193 • B 197 • B 198 • B 199 • B 200 • B 201 • B 202 • B 203 • B 204 • B 205 • B 208 • B 209 • B 210 • B 211 • B 212 • B 213 • B 214 • B 215 • B 216 • B 217 • B 218 • B 219 • B 220 • B 221 • B 222 • B 223 • B 224 • B 225 • B 226 • B 227 • B 228 • B 229 • B 230 • B 232 • B 233 • B 301 • B 302 • B 303 • B 304 • B 305 • B 306 • B 307 • B 308 • B 309 • B 309a • B 310 • B 311 • B 312 • B 313 • B 314 • B 315 • B 316 • B 317 • B 318 • B 319 • B 320 • B 331 • B 332 • B 333 • B 334 • B 335 • B 336 • B 337 • B 341 • B 342

Hauptstraßen  und A in Wien

Hauptstraßen B: B1 Wiener Straße | B3 Donau Straße | B3b Abzweigung Kaisermühlen | B3d Stadtstraße Aspern | B7 Brünner Straße | B8 Angerner Straße | B12 Brunner Straße | B12b Abzweigung Altmannsdorf | B13 Laaber Straße | B13a Liesingtal Straße | B14 Klosterneuburger Straße | B14a Brigittenauer Brücke | B14b Abzweigung Schwechat | B16 Ödenburger Straße | B17 Wiener Neustädter Straße | B221 Wiener Gürtel Straße | B223 Flötzersteig Straße | B224 Altmannsdorfer Straße | B225 Wienerberg Straße | B226 Floridsdorfer Straße | B227 Donaukanal Straße | B228 Simmeringer Straße | B229 Groß Jedlersdorfer Straße | B230 Laxenburger Straße | B232 Donaufeld Straße

Hauptstraßen A: Wiener Ringstraße | Wiener Höhenstraße | Wiener Vororte Straße | Zweierlinie

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 16 Jul 2025 / 07:03

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Im Strassensystem in Osterreich kann man die Strassen nach verschiedenen Kriterien unterteilen Einteilung nach der StrassenverkehrsordnungIn der Strassenverkehrsordnung sind folgende Unterscheidungen fur Strassen angefuhrt Unterteilung nach Ortlichkeit Ortsgebiet Ortsgebiet 2 Abs 1 Z 15 ist das Strassennetz innerhalb der Hinweiszeichen Ortstafel 53 Z 17a und Ortsende 53 Z 17b Freilandstrasse Freilandstrassen 2 Abs 1 Z 16 sind Strassen ausserhalb von Ortsgebieten und durfen sofern sie keine Autobahnen oder Autostrassen sind von allen Verkehrsteilnehmern gleichermassen benutzt werden Ausgenommen von letzterem sind Strassen die mit Benutzungsverboten Fahrverbote fur einzelne Fahrzeugarten Gewichtsbeschrankungen etc oder Fussgangerverbot belegt sind Die zulassige Hochstgeschwindigkeit auf Freilandstrassen betragt fur PKW und Motorrader 100 km h mit schwerem Anhanger 80 km h fur LKW 70 km h sofern die Behorde keine geringere Hochstgeschwindigkeit erlasst oder hohere Geschwindigkeit erlaubt siehe 20 Abs 2 Besondere Strassen fur den Kraftfahrzeugverkehr Autobahn Autobahn Die Kennzeichnung der Autobahnen 46 StVO erfolgt durch das internationale Verkehrszeichen Autobahn nach StVO die Hinweiszeichen Beginn und Ende einer Autobahn Die zulassige Hochstgeschwindigkeit betragt fur PKW und Motorrader 130 km h mit Anhanger und fur Autobusse 100 km h fur LKW 80 km h sofern die Behorde keine geringere Hochstgeschwindigkeit erlasst oder hohere Geschwindigkeit erlaubt siehe 20 Abs 2 StVO Eine Abschaffung oder Erhohung der allgemeinen 130er Geschwindigkeitsbegrenzung auf Autobahnen wurde gelegentlich offentlich diskutiert 2006 2007 wurde auf der Tauern Autobahn eine Teststrecke mit 160 km h betrieben Von August 2018 bis Februar 2020 galt auf zwei insgesamt 120 Kilometer langen Abschnitten der Westautobahn zwischen 5 und 22 Uhr testweise ein Tempolimit von 140 km h fur PKW Autobahnen durfen nur von Kraftfahrzeugen benutzt werden die eine Bauartgeschwindigkeit von mindestens 60 km h aufweisen Ausserdem durfen alle Verkehrsteilnehmer auf der Autobahn soweit es die Umstande zulassen nicht so langsam fahren dass andere Verkehrsteilnehmer behindert oder gefahrdet werden Mit Fahrradern Motorfahrradern Microcars Fuhrwerken oder auch zu Fuss durfen Autobahnen nicht benutzt werden Abschleppen mit Seil ist nur bis zur nachsten Ausfahrt erlaubt und das besonders gesichert und mit max 30 km h Abschleppen mit Schleppstange max 40 km h ist auf der Autobahn erlaubt Autobahnen im Sinne des Bundesstrassengesetzes mussen auch Autobahnen im Sinne der Strassenverkehrsordnung sein Dies bedeutet dass sie Niveaufreiheit baulich getrennte Richtungsfahrbahnen Pannenstreifen und mindestens zwei Fahrstreifen pro Richtung aufweisen mussen Schnellstrassen konnen ebenfalls strassenverkehrsrechtlich als Autobahn ausgeschildert sein wenn diese alle Anforderungen hierzu erfullen Autobahnen sind im Sinne der Strassenverkehrsordnung immer Freilandstrassen auch wenn sie durch verbautes Gebiet fuhren Deshalb befindet sich seit Festlegung dieser Bestimmung auch bei Autobahnauffahrten im Stadtgebiet immer das Verkehrszeichen Ortsende zuvor konnte es auch auf einer Autobahn aufgestellt sein Autostrasse Autostrasse Die Kennzeichnung erfolgt durch das internationale Verkehrszeichen Autostrasse nach StVO die Hinweiszeichen Beginn und Ende einer Autostrasse Autostrassen 47 StVO sind nach StVO Vorrangstrassen Auf ihnen gelten die im 46 Abs 1 3 und 4 enthaltenen Bestimmungen uber den Verkehr auf Autobahnen sinngemass Benutzung nur mit Kraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 60 km h etc nach Abs 1 Verhalten bei Pannen nach Abs 3 Verbote auf Autobahnen nach Abs 4 In der Regel unterscheiden sich Autostrassen von Autobahnen dadurch dass ihre bauliche Ausgestaltung sparsamer erfolgt als die von Autobahnen Die Bandbreite reicht daher von einem autobahnahnlichen Strassenquerschnitt bis hin zu einer herkommlichen Landstrasse Die Hochstgeschwindigkeit auf Autostrassen betragt wie auf Freilandstrassen fur PKW und Motorrader 100 km h es sei denn Verkehrszeichen erlauben eine andere Geschwindigkeit Autostrassen konnen im Sinne des Bundesstrassengesetzes sowohl Schnellstrassen als auch Landesstrassen sein Im Gegensatz zu Autobahnen mussen Autostrassen nicht zwingend Freilandstrassen sein sondern konnen im Sinne der Strassenverkehrsordnung durch das Ortsgebiet fuhren Unterteilung nach Strassenbezeichnung Zur besseren Orientierung der Benutzer von Strassen insbesondere von Strassen die dem zwischenstaatlichen Fernverkehr und dem binnenlandischen Durchzugsverkehr dienen hat die Behorde Strassen durch Verordnung mit Buchstaben oder Nummern zu bezeichnen 43 Abs 5 Europastrasse Europastrasse Der Verlauf einer Europastrasse ist in Osterreich mit dem Hinweiszeichen Internationaler Hauptverkehrsweg 53 Abs 1 Z 18 ausgeschildert Die Kennzeichnung erfolgt durch rechteckige Tafeln mit einem E in Verbindung mit einer Zahl in weisser Schrift auf grunem Grund und mit weisser Umrandung Internationale Hauptverkehrswege Europastrassen sind immer Vorrangstrassen und in der Regel Autobahnen Schnellstrassen oder Landesstrassen B Strasse mit Vorrang Strasse mit Vorrang Die Kennzeichnung einer Strasse mit Vorrang erfolgt durch das quadratische Hinweiszeichen mit weisser Zahl auf blauem Grund 53 Abs 1 Z 19 Die Erklarung zum Hinweiszeichen lautet Dieses Zeichen zeigt die Nummer 43 Abs 5 einer Vorrangstrasse an Historisch Bis zur Ubertragung der ehemaligen Bundesstrassen B in die Landesverwaltung zum 1 April 2002 lautete die Bezeichnung des Hinweiszeichens Bundesstrasse mit Vorrang und zeigt e den Verlauf einer Bundesstrasse mit Vorrang an Strasse ohne Vorrang Strasse ohne Vorrang Andere Strassen im Nummerierungssystem die keine Strassen mit Vorrang sind sind als Strasse ohne Vorrang gekennzeichnet Das zugehorige fast rechteckige Hinweiszeichen mit links und rechts begrenzenden Kreissegmenten zeigt die Zahl im Beispielfoto 1368 in schwarzer Schrift auf weissem Grund mit schwarzer Umrandung 53 Abs 1 Z 21 Die Erklarung zum Hinweiszeichen lautet Dieses Zeichen zeigt die Nummer 43 Abs 5 einer nicht zur Vorrangstrasse erklarten Strasse an Vorrangstrasse Vorrangstrasse Die Kennzeichnung einer Vorrangstrasse erfolgt durch das internationale Verkehrszeichen fur eine Strasse mit Vorrang als Vorschriftszeichen Vorrangstrasse deren Beginn und Verlauf sowie Ende nach 52 lit c Z 25a und 25b zu verordnen ugs beschildern ist In einmundenden Strassenzugen ist an der Kreuzung das internationale Verkehrszeichen Vorrang geben Z 23 ugs Nachrangtafel zu verordnen ugs aufzustellen Nimmt eine Vorrangstrasse an einer Kreuzung einen besonderen Verlauf so ist dieser mit einer Zusatztafel nach 54 54 Abs 5 lit e zu kennzeichnen Die Vorfahrtstrasse in Deutschland ist der osterreichischen Vorrangstrasse ahnlich jedoch nicht mit dieser gleichzusetzen da mit der Verordnung von Vorfahrtstrasse und Vorrangstrasse teils wesentlich unterschiedliche Rechte und Pflichten verbunden sind Historisch Bundesstrasse ohne Vorrang Historisch Bundesstrasse ohne VorrangObwohl diese Strassennummern Ende 2005 entfernt werden sollten sind sie noch immer anzutreffen April 2021 Diese Strassenart traf auf die fruheren Bundesstrassen B zu die nicht als Vorrangstrassen verordnet waren siehe oben Strassen mit Vorrang Das zugehorige Verkehrszeichen kreisrundes Hinweiszeichen auf gelbem Grund mit schwarzer Zahl 53 Abs 1 Z 20 im Beispielfoto 25 wurde mit der Ubertragung der ehemaligen Bundesstrassen in die Landesverwaltung ersatzlos aus der Strassenverkehrsordnung genommen und darf nicht mehr verordnet ugs aufgestellt werden Alle bestehenden Tafeln sollten bis zum 31 Dezember 2005 von den Strassen entfernt werden Dies wurde allerdings Stand April 2021 noch immer nicht vollstandig umgesetzt sodass derartige Hinweiszeichen vereinzelt immer noch zu sehen sind wie z B die Beschilderungen der Brixentalstrasse B 170 in Kirchbichl der Stubaitalstrasse B 183 in Fulpmes der Bad Voslauer Strasse B 212 in Baden bei Wien oder als besonderes Kuriosum die Erdol Strasse B 48 in Dobermannsdorf die ausschliesslich im Ortsgebiet von Dobermannsdorf als Bundesstrasse ohne Vorrang ausgeschildert ist aber im sonstigen Verlauf eine Strasse mit Vorrang ist Auf weissen Wegweisertafeln wurde um das runde Feld fur besseren Kontrast ein schwarzes Quadrat unterlegt siehe Bild Einteilung der Strassen nach dem StrassenerhalterDer Strassenerhalter ist fur den Zustand der Strassen verantwortlich Andererseits bekommt der Strassenerhalter auch die auf der jeweiligen Strasse kassierten Strafgelder Bundesstrasse nach Bundesstrassengesetz Hauptartikel Bundesstrassen in Osterreich Geschichte Ein kaiserliches Patent aus dem Jahr 1726 bestimmte wichtige Durchgangsstrassen als diese wurden fortan auf Kosten des Staates unterhalten und ausgebaut was teilweise durch Mautgebuhren finanziert wurde Im spaten 19 Jahrhundert wurden diese Strassen als Reichsstrassen bezeichnet In Grenzregionen mit hoher strategischer Bedeutung beispielsweise entlang der italienischen Grenze wurde der Strassenbau mit Staatsmitteln vorangetrieben Durch das Bundesgesetz vom 8 Juli 1921 wurden die ehemaligen Reichsstrassen in Osterreich mit einer Gesamtlange von 3620 km als Bundesstrassen ubernommen Die Verordnung der Bundesregierung vom 9 Juni 1933 erweiterte das Netz der Bundesstrassen das fortan 4437 km umfasste Am 1 April 2002 wurden durch das Bundesstrassen Ubertragungsgesetz alle Bundesstrassen B an die Bundeslander ubertragen sind also nunmehr Landesstrassen Als Bundesstrassen gelten daher nur noch Autobahnen Bundesstrasse A und Schnellstrassen Bundesstrasse S Die Rechtsgrundlage fur die Einteilung der Bundesstrassen ist das Bundesstrassengesetz 1971 in der Fassung vom 1 April 2002 Im Jahr 2010 wurde das erste Mal begonnen ein Teilstuck einer ehemaligen Bundesstrasse der Horner Strasse in Form einer PPP zu errichten bzw zu erneuern und erweitern Autobahn und Schnellstrasse Autobahnen und Schnellstrassen sind Bundesstrassen Der Bund hat 1982 die Erhaltungs und Finanzierungsaufgaben an die staatliche Betreibergesellschaft ASFINAG ubertragen Jede Autobahn und Schnellstrasse hat einen Namen der von einer Ortlichkeit oder Region abgeleitet ist und tragt daruber hinaus eine numerische Bezeichnung mit einem vorangestellten A bzw S z B West Autobahn A 1 Mit der Anderung von 2006 des Bundesstrassengesetzes 1971 wurden samtliche Unterscheidungen von Autobahnen und Schnellstrassen aufgehoben Es existieren jedoch noch einige Schnellstrassen ohne Autobahnquerschnitt welche laufend ausgebaut werden Die Anforderungen fur Bundesstrassen A und S wurden vom Gesetzgeber folgend formuliert Die Bundesstrassen eignen sich fur den Schnellverkehr im Sinne der strassenpolizeilichen Vorschriften weisen keine hohengleichen Uberschneidungen mit anderen Verkehrswegen auf und dienen nicht der lokalen Aufschliessung Durch Anschlussstellen werden Verbindungen zum ubrigen offentlichen Strassennetz hergestellt Anschlussstellen auf Rampen von Anschlussstellen und Zu und Abfahrtsstrassen sind unzulassig Ausser am Anfang oder Ende einer Bundesstrasse sind Anschlussstellen niveaufrei auszufuhren Da die Strassenverkehrsordnung keine Schnellstrasse kennt sind diese je nach Strassenquerschnitt entweder als Autobahn oder als Autostrasse ausgeschildert Autobahnen hingegen sind immer auch strassenverkehrsrechtlich Autobahnen Bei neuen Bauprojekten von Autobahnen und Schnellstrassen werden auch private Unternehmen im Zuge von Public Private Partnership Modellen am Betrieb und den Mauteinnahmen beteiligt Das erste derartige Vorhaben fur das die Bonaventura Strassenerrichtungs GmbH den Zuschlag erhielt ist das Ende Janner 2010 fertiggestellte Projekt Y Teilabschnitte der Nord Autobahn A 5 Wiener Aussenring Schnellstrasse S 1 und Wiener Nordrand Schnellstrasse S 2 Die ersten Planungen gehen auf die Reichsautobahn wahrend der Zeit des Nationalsozialismus zuruck Es wurde auch schon damals das erste Stuck der Westautobahn bei Salzburg gebaut Auf Autobahnen und Schnellstrassen besteht Vignetten bzw Mautpflicht Siehe auch Liste der Autobahnen und Schnellstrassen in Osterreich Historisch Bundesstrasse B Hauptartikel Bundesstrassen in Osterreich Landesstrasse Landesstrassen werden von den jeweiligen Bundeslandern erhalten In Wien sind Landesstrassen naturgemass zugleich auch Gemeindestrassen Landesstrasse B und Hauptstrasse B Am 1 April 2002 wurden alle Bundesstrassen die keine Autobahnen oder Schnellstrassen waren an die Lander ubertragen Diese ehemaligen Bundesstrassen B tragen weiterhin die Abkurzung B sowie einen von der Region abgeleiteten Namen z B Brunner Strasse B 7 Umgangssprachlich werden diese Strassen nach wie vor als Bundesstrassen bezeichnet In Vorarlberg wurde die Bezeichnung B durch L ersetzt In Wien lautet die Bezeichnung Hauptstrasse B Siehe auch Liste der ehemaligen Bundesstrassen Osterreichs und Bundesstrassen in Osterreich Landesstrasse B Landesstrasse L und Hauptstrasse A Diese Strassen sind die ehemals regional hochrangigen Strassen die mit Ausnahme von Vorarlberg nie in Bundesverwaltung waren Sie haben die Abkurzung L Diese Strassen tragen je nach Verkehrsbedeutung eine ein bis vierstellige Nummer die aber meist nicht ausgeschildert ist und vorwiegend administrativen Zwecken dient Bis 1999 existierte in manchen Bundeslandern die Bezeichnung LH fur Landeshauptstrasse In Wien lautet die Bezeichnung Hauptstrasse A es existiert jedoch keine Nummerierung Gemeindestrasse Gemeindestrassen haben keine eigene Kennzeichnung und keine Nummern sondern werden nur mit den von der Gemeinde vergebenen Strassennamen bezeichnet oder bleiben namenlos ausserhalb des Ortsgebiets Sie werden dann mit der Ortschaft bezeichnet die ja auch eine Hausnummernzone ist wechseln also ihre Bezeichnung je nach Ort Da Wien gleichzeitig eine Gemeinde und ein Bundesland ist sind Gemeindestrassen gleichzeitig Landesstrassen Diese sind in Nebenstrassen Hauptstrassen A entsprechend einer Landesstrasse L in anderen Bundeslandern und Hauptstrassen B ehemalige Bundesstrassen B diese tragen weiterhin eine Nummer eingeteilt Privatstrasse Privatstrassen sind Strassen die sich nicht in der Baulast der offentlichen Hand befinden sondern im Eigentum einer naturlichen oder juristischen Person Es kann sich hierbei z B um Zufahrten zu einem Einkaufszentrum handeln wo das ganze System als eine Privatstrasse behandelt wird Tankstellen sind in der Regel privat auf Autobahnen jedoch Teil der Autobahn Man erkennt eine Privatstrasse oft an einem Schild mit der Aufschrift Hier gilt die StVO oder einer Fahrverbot Tafel ausgenommen Privatstrassen durfen in der Regel nur vom Anrainerverkehr benutzt werden Die Strassenverkehrsordnung gilt auch auf Privatstrassen wenn sie von jedermann zu den gleichen Bedingungen benutzt werden konnen Auf sonstigen Privatstrassen gilt sie dann wenn der Strassenerhalter nichts anderes angeordnet hat Offentliche Privatstrasse Eine Sonderstellung nimmt die Offentliche Privatstrasse ein So definiert etwa das Tiroler Strassengesetz im 34 Abschnitt Offentliche Privatstrassen andere Bundeslander dementsprechend Offentliche Privatstrassen sind jene nicht zu einer anderen Gruppe offentlicher Strassen gehorenden Strassen die a von dem uber die Strasse Verfugungsberechtigten durch Erklarung gegenuber der Behorde dem Gemeingebrauch gewidmet werden oder b unabhangig vom Willen des uber die Strasse Verfugungsberechtigten seit mindestens 30 Jahren der Deckung eines dringenden offentlichen Verkehrsbedurfnisses dienen Zu diesem Typ gehoren auch einige der wichtigsten Passstrassen und auch Ausflugsstrassen Osterreichs so die Grossglockner Hochalpenstrasse Salzburg Karnten die Gerlos Alpenstrasse Salzburg Nordtirol beide im Besitz der GROHAG oder die Silvretta Hochalpenstrasse Tirol Vorarlberg Illwerke Es handelt sich typischerweise um mautpflichtige Strassen Eine Sonderstellung nimmt hier die Nordrampe der Grossglocknerstrasse Bruck Fusch ein die obwohl im Besitz der GROHAG als Landesstrasse L L 271 ausgewiesen ist Erst nach sieben Kilometern erfolgt die Mauteinhebung in Ferleiten Bis zur Abschaffung der Bundesstrasse waren auch Gerlos ehem B 165 und Silvrettastrasse B 188 in einen Bundesstrassenzug eingebunden Da fur Erhaltung und Wartung der Besitzer bzw Betreiber zustandig ist wird uber diese offentlichen Privatstrassen meist eine Wintersperre verhangt Daneben gibt es zahlreiche Privatstrassen die etwa als offentliche Interessentenstrasse oder als nichtoffentliche Strasse erstellt wurden heute aber offentlich genutzt werden so etwa die als Guterweg angeschriebenen landlichen Nebenstrassen Interessentenstrasse Guterweg Forststrasse Guterwege und Forststrassen werden von einem privaten Strassenerhalter einer Interessensgemeinschaft oft auch gemeinsam von Privatanrainern und Gebietskorperschaften oder einem Bundesland erhalten Fur Guterwege bestehen meist nur Zufahrtsrechte fur Anrainer oder Anrainerverkehr Ebenfalls nur eingeschrankte Zufahrtsrechte bestehen fur Forststrassen Konkurrenzstrasse Der nicht sehr haufige Begriff der Konkurrenz ist eine Organisationsform fur einen Verband insbesondere fur die Errichtung und Erhaltung einer Strasse und stammt noch aus Monarchiezeiten Als Konkurrenzstrassen werden jene bezeichnet bei denen die Kosten der Errichtung oder Erhaltung auf mehrere Partner aufgeteilt sind und dies auch genau vertraglich geregelt ist und deren Bautrager eine eigenstandige Rechtsperson darstellt Auch andere in dem Zusammenhang stehende Bauwerke wie Brucken oder ahnliches werden als Konkurrenzobjekte bezeichnet Erhaltungstrager der Strassen Bundesstrassen werden von den Autobahnmeistereien der Asfinag Landesstrassen von den Strassenmeistereien der Bundeslander erhalten Fur die Gemeindestrassen sind die Gemeinden selbst zustandig fur Privatstrassen Private Es gibt auch Abkommen wo bestimmte Strassenstucke von den jeweils anderen Stellen speziell bei der Schneeraumung gewartet werden RechtsquellenBundesstrassengesetz 1971 BStG 1971 StF BGBl Nr 286 1971 i d g F ris bka Anhang Verzeichnisse Bundesstrassen A Bundesautobahnen und Bundesstrassen S Bundesschnellstrassen Siehe auch Bundesstrassen in Osterreich Rechtsquellen Landesrecht Ubersicht uber die LandesstrassenNiederosterreich NO Landesstrassenverzeichnis ris bka Steiermark Strassenverzeichnis Steiermark verkehr steiermark at Wien Verordnung des Wiener Gemeinderates betreffend Feststellung der Hauptstrassen und Nebenstrassen wien gv at In diesem Artikel oder Abschnitt fehlen noch wichtige Informationen Hilf der Wikipedia indem du sie recherchierst und einfugst historischBundesstrassengesetz vom 18 Februar 1948 i d F BGBl Nr 49 1948 pdf ris bka Bundesstrassenverzeichnisse A DWeblinksCommons Roads in Austria by state Sammlung von Bildern Videos und Audiodateien Strassensuche Strassenverlauf siehe die Landes GIS Thema Verkehr u a die Suche oder i zeigt den genauen Verlauf und die laufenden Kilometer manchmal als Layer zuschaltbar EinzelnachweiseRepublik Osterreich Hochstgeschwindigkeiten In HELP gv at Abgerufen am 1 August 2016 Ein Monat Tempo 160 auf der A10 In oesterreich ORF at 6 Juni 2006 abgerufen am 1 August 2016 Aus fur Tempo 160 In oesterreich ORF at 21 April 2007 abgerufen am 1 August 2016 BM fur Verkehr Innovation und Technologie und ASFINAG Start fur Pilotprojekt Tempo 140 auf A1 West Autobahn am 1 August 2018 In ots at Abgerufen am 24 Juli 2018 orf at Ab Sonntag Aus fur Tempo 140 In orf at Abgerufen am 28 Juni 2020 Bsp siehe Hinweiszeichen gemass 53 StVO 1960 Niederosterreichische Nachrichten Ausgabe 18 2010 Seite 28 Bundesstrassengesetz Hauptstrassen A und B Generelle Bundesstrassenplanung wien at Verkehr amp Stadtentwicklung Stadtentwicklung Planungen und Projekte Verkehrsplanung Generelle Strassenplanung Vergl Franz Weyer Das osterreichische Strassenwesen 1891 bis 1904 In K K Statistische Zentralcommission Statistische Monatsschrift XII Jahrgang N F Brunn 1907 S 113 141 insb S 115 ff zu den Spezifitaten der einzelnen Kronlander online Reader archive org dort insb S 127 ff Beispiel aus der Steiermark 7 Abs 1 Z 3 Steiermarkisches Landes Strassenverwaltungsgesetz 1964 LStVG 1964 StF LGBl Nr 154 1964 Strassensysteme in Europa nach Staat Albanien Belgien Bosnien und Herzegowina Danemark Deutschland Irland Island Kosovo Kroatien Liechtenstein Litauen Luxemburg Malta Niederlande Osterreich Polen Rumanien Russland Schweiz Slowakei Tschechien Ukraine Ungarn Vereinigtes Konigreich Listen der Bundes und Landesstrassen in Osterreich Osterreich Bundesstrassen A Autobahnen Bundesstrassen S Schnellstrassen Landesstrassen B ehemalige Bundesstrassen Landesstrassen L ursprungliche Landesstrassen Burgenland Burgenland Karnten Niederosterreich Niederosterreich Oberosterreich Oberosterreich Salzburg Salzburg Steiermark Steiermark Tirol Tirol Vorarlberg Vorarlberg nur L Wien Wien Hauptstrassen A V D Autobahnen und Schnellstrassen in OsterreichAutobahnen A 1 West Autobahn A 2 Sud Autobahn A 3 Sudost Autobahn A 4 Ost Autobahn A 5 Nord Weinviertel Autobahn A 6 Nordost Autobahn A 7 Muhlkreis Autobahn A 8 Innkreis Autobahn A 9 Pyhrn Autobahn A 10 Tauern Autobahn A 11 Karawanken Autobahn A 12 Inntal Autobahn A 13 Brenner Autobahn A 14 Rheintal Walgau Autobahn A 21 Wiener Aussenring Autobahn A 22 Donauufer Autobahn A 23 Autobahn Sudosttangente Wien A 25 Welser Autobahn A 26 Linzer AutobahnSchnellstrassen S 1 Wiener Aussenring Schnellstrasse S 2 Wiener Nordrand Schnellstrasse S 3 Weinviertel Schnellstrasse S 4 Mattersburger Schnellstrasse S 5 Stockerauer Schnellstrasse S 6 Semmering Schnellstrasse S 7 Furstenfelder Schnellstrasse S 8 Marchfeld Schnellstrasse S 10 Muhlviertler Schnellstrasse S 16 Arlberg Schnellstrasse S 18 Bodensee Schnellstrasse S 31 Burgenland Schnellstrasse S 33 Kremser Schnellstrasse S 34 Traisental Schnellstrasse S 35 Brucker Schnellstrasse S 36 Murtal Schnellstrasse S 37 Klagenfurter SchnellstrassePortal StrassenLandesstrassen B in Osterreich ehemalige Bundesstrassen B 1 B 1a B 1b B 2 B 3 B 3a B 3b B 3c B 3d B 4 B 5 B 6 B 7 B 8 B 8a B 9 B 10 B 11 B 12 B 12a B 12b B 13 B 13a B 14 B 14a B 14b B 15 B 15a B 16 B 17 B 18 B 19 B 19a B 20 B 21 B 21a B 21b B 22 B 23 B 24 B 25 B 26 B 27 B 28 B 29 B 30 B 31 B 32 B 33 B 33a B 34 B 35 B 36 B 37 B 38 B 39 B 40 B 41 B 42 B 43 B 44 B 45 B 46 B 47 B 48 B 49 B 50 B 50a B 50b B 50c B 51 B 52 B 53 B 54 B 55 B 56 B 56a B 57 B 57a B 57b B 58 B 59 B 60 B 61 B 61a B 62 B 63 B 63a B 64 B 65 B 66 B 67 B 67a B 67b B 67c B 68 B 69 B 70 B 70a B 70b B 71 B 72 B 73 B 74 B 75 B 76 B 77 B 78 B 79 B 80 B 80a B 81 B 82 B 83 B 84 B 85 B 86 B 87 B 88 B 89 B 90 B 91 B 92 B 93 B 94 B 95 B 96 B 97 B 98 B 99 B 100 B 105 B 106 B 107 B 107a B 108 B 109 B 110 B 111 B 112 B 113 B 114 B 114a B 115 B 115a B 116 B 117 B 119 B 119a B 120 B 120a B 121 B 122 B 122a B 123 B 123a B 124 B 125 B 126 B 127 B 127a B 128 B 129 B 130 B 131 B 132 B 133 B 134 B 135 B 136 B 137 B 137a B 138 B 139 B 139a B 140 B 141 B 141a B 142 B 143 B 144 B 145 B 146 B 147 B 148 B 149 B 150 B 151 B 152 B 153 B 154 B 155 B 156 B 156a B 157 B 158 B 159 B 160 B 161 B 162 B 163 B 164 B 165 B 166 B 167 B 168 B 169 B 170 B 171 B 171a B 171b B 172 B 173 B 174 B 175 B 176 B 177 B 178 B 179 B 180 B 181 B 182 B 183 B 184 B 185 B 186 B 187 B 188 B 189 B 190 B 191 B 192 B 193 B 197 B 198 B 199 B 200 B 201 B 202 B 203 B 204 B 205 B 208 B 209 B 210 B 211 B 212 B 213 B 214 B 215 B 216 B 217 B 218 B 219 B 220 B 221 B 222 B 223 B 224 B 225 B 226 B 227 B 228 B 229 B 230 B 232 B 233 B 301 B 302 B 303 B 304 B 305 B 306 B 307 B 308 B 309 B 309a B 310 B 311 B 312 B 313 B 314 B 315 B 316 B 317 B 318 B 319 B 320 B 331 B 332 B 333 B 334 B 335 B 336 B 337 B 341 B 342Hauptstrassen und A in Wien Hauptstrassen B B1 Wiener Strasse B3 Donau Strasse B3b Abzweigung Kaisermuhlen B3d Stadtstrasse Aspern B7 Brunner Strasse B8 Angerner Strasse B12 Brunner Strasse B12b Abzweigung Altmannsdorf B13 Laaber Strasse B13a Liesingtal Strasse B14 Klosterneuburger Strasse B14a Brigittenauer Brucke B14b Abzweigung Schwechat B16 Odenburger Strasse B17 Wiener Neustadter Strasse B221 Wiener Gurtel Strasse B223 Flotzersteig Strasse B224 Altmannsdorfer Strasse B225 Wienerberg Strasse B226 Floridsdorfer Strasse B227 Donaukanal Strasse B228 Simmeringer Strasse B229 Gross Jedlersdorfer Strasse B230 Laxenburger Strasse B232 Donaufeld Strasse Hauptstrassen A Wiener Ringstrasse Wiener Hohenstrasse Wiener Vororte Strasse Zweierlinie

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